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Steuern sparen durch ALG-Bezug — 18 Kommentare

  1. Dank Peter!
    Jo, so ist das wohl und ein Lächeln am Morgen… aber ‚eher‘ von mathematischen Interesse. Oder, um mal eine Wette zu gewinnen 😉 Trotzdem, ein schönes Zahlenspiel. Bei einer Steuerlast von 150k sind die 2k Unterschied faszinierend, Vermeidung der Einkünfte reduziert aber um 65k (wenn LE verschoben werden). Letzteres der Inhalt des Blogs 😉
    Trotzdem, tolles Beispiel, erinnert mich an meine Frau: „Der Betrag des Rabattes steigt mit dem Ausgaben.“
    Ich: „In der Tasche bleibt trotzdem mehr, wenn ich Ausgaben (=Steuern) vermeide.“
    MbG
    Joerg

    • Es ist schon ein spezielles Beispiel, dass der Herr Schmetz da aufgeführt hat.
      Unter Privatiersgesichtspunkten wäre Dispojahr, KK-Vorauszahlung, max. Einzahlung RV usw. unterm Strich wahrscheinlich günstiger als die 2k weniger Steuern.

    • Der obige Beitrag enthält keine Aussage, dass sich in jedem Fall eine Steuerersparnis durch einen ALG-Bezug ergibt!

      Er weist lediglich darauf hin, dass es Konstellationen gibt, in denen sich eine solche Ersparnis ergeben kann.
      Und in solchen Konstellationen (wie im obigen Beispiel) wäre es eben aus steuerlicher nicht sinnvoll, ein Dispojahr einzulegen.

      Die wesentliche Aussage ist aber, dass man solche Effekte im Vorfeld prüfen sollte.
      Und das gilt für alle Faktoren, die einen Einfluss auf die Steuer haben können, wie z.B. zusätzliche Einkünfte, Sonderausgaben (z.B. durch Altersvorsorge), Lohnersatzleistungen oder auch die Art der Veranlagung – um einmal die wichtigsten zu nennen.

      Gruß, Der Privatier

      • Genau Peter , nur so ergibt sich ein zvE .
        Und das in jeweiligen VAJ , im nächsten und auch übernächsten VAJ ,
        u.s.w. , u.s.f. ……………..

        LG Det

  2. Lieber Privatier, liebes Team,
    mein Dispositionsjahr endet in diesem Monat und ich werde jetzt ALG1 beantragen. Gleichzeitig erhalte ich in diesem Jahr meine Abfindung und arbeite nun an der Optimierung der Einkommensteuer für 2022.
    – Vorauszahlung in die private KV+PV ist geplant.
    – Maximale Einzahlung in die RV ist geplant.
    – Reduzierung der Einkünfte meiner Ehefrau ist geplant.
    Meine Berechnung erfolgt mit einem Steuerprogramm. Synchron dazu verwende ich den Abfindungsrechner vom Privatier. Die Ergebnisse stimmen bis auf kleinere Abweichungen überein. Tolles Werkzeug. Dafür schon einmal Vielen Dank!

    Habe durch die hohen Vorsorgeaufwendungen ein negatives Einkommen und damit offenbar kein Problem mit dem Progressionsvorbehalt.
    Ich kann beim Ersatz für Einkommen (ALG1) Beträge bis zu einer Größenordnung von 40.000 eintragen, ohne dass sich die Einkommensteuer erhöht.
    Meine Frage ist: Wie berechnet sich der Betrag für die Steuererklärung, den ich beim Ersatz für Einkommen aufgrund von ALG1 Bezug eintragen kann?
    Durch Internet Recherche komme ich zu dem Schluss:
    – RV und KV/PV Beiträge der BA werden in der Steuererklärung nicht
    eingetragen
    – Dafür muss ich mein ALG1+ die fiktiven Sozialversicherungsbeiträge (aus
    der Selbstberechnung https://www.pub.arbeitsagentur.de/selbst.php?
    jahr=2022) beim Ersatz für Einkommen eintragen
    Gibt es im Forum jemanden, der diese Frage beantworten kann?

    Liebe Grüße von Karl

    • In der Steuererklärung ist nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitslosengeld anzugeben. Darüber gibt es nach Ablauf eines Jahres oder zum Ende des Bezuges auch eine entsprechende Bescheinigung durch die Agentur.

      Ansonsten ist die Erkenntnis richtig, dass ein durch hohe Sonderausgaben verursachtes negatives sonstiges Einkommen dazu führt, dass der Progressionsvorbehalt des Arbeitslosengeldes keine Wirkung entfalten kann.

      Gruß, Der Privatier

  3. die hohen Sonderausgaben sind nur GKV ca. 200€/Monat = 2400€ – da werden 12xALG1 Höchstbetrag (ca. 34800€) nicht wirklich reduziert.

    Bei dem Rechner hier macht das bei mir (200k Abfindung) gut 20.000€ Unterschied – kann ich fast nicht glauben

  4. Thema: LTI bzw. Mehrjahresboni
    Wer LTIs oder Mehrjahresboni bezogen hat, erhält i.d.R. auch dafür eine Art Abfindungsbetrag. Die üblicherweise jährlich neu vergebenen LTIs laufen zumeist 3 Jahre und werden danach – ggf. nach einem weiteren Jahr Wartezeit – ausgezahlt. Verliert man also den Job, sind zu diesem Zeitpunkt mehrere LTIs offen. Diese werden dann zumeist als ein Paket betrachtet, das zusätzlich zur Abfindung verhandelt wird.
    Es handelt sich also auch hier um eine Zusammenballung von Einkünften, die wie die Abfindung der 1/5 Regel unterliegen müssten und steuerlich optimalerweise im Folgejahr ausgezahlt werden sollten. Werden hingegen diese LTIs wie Jahresbrutto-Einkünfte behandelt, wirken sie sich steuerlich extrem nachteilig aus und machen die steuerlichen Vorteile der 1/5 Regel für die Abfindung zunichte.
    Nimmt man z.B. einen ledigen, keine KiSt mit Abfindung 150 TEUR mit LTIs von 30 TEUR für mehrere Verträge, so ergäbe sich inkl. Abfindung ein Betrag von 180 TEUR. Die Steuer darauf wäre mit 1/5 Regel knapp 35 TEUR, es verblieben reichlich 145 TEUR netto. Würden hingegen die LTI-Verträge wie Jahresbrutto behandelt, so betrüge die Steuer über 60 TEUR, netto verblieben weniger als 120 TEUR.
    Meiner Überzeugung nach ist die Anwendung der 1/5 Regel auch für LTIs zwingend anzuwenden. Über jeden Hinweis, vor allem praktische Erfahrungen oder neuere Erkenntnisse, bin ich dankbar.

  5. Hallo Herr Ranning,

    in diesem Zusammenhang lese ich gerade auch das Kapital 6.7 Ihres Buches.

    Unter welchen Voraussetzungen lohnt sich die Abmeldung bei der Agentur für Arbeit und wo finde ich den Antrag dazu?

    Beste Grüße, T

    • Ob eine Abmeldung aus dem ALG-Bezug aus steuerlicher Sicht sinnvoll ist (oder wie im obigen Beitrag eher nachteilig) lässt sich mit dem hier auf der Seite zur Verfügung gestellten Abfindungsrechner anhand der konkreten persönlichen Daten in etwa abschätzen.

      Eine Abmeldung aus dem ALG-Bezug kann durch persönliches Erscheinen bei der Agentur, aber auch per Email, Telefon oder Online erfolgen.

      Gruß, Der Privatier

  6. Es besteht für mich noch eine Unklarheit im Bezug auf ALG1. Ich beziehe derzeit ALG1 inkl. Zuschuss zur PKV und PVN. Vergangenes Jahr habe ich die PKV und PVN bereits im Voraus für 3 Jahre bezahlt. Gehe ich recht in der Annahme, dass ich dieses Jahr mindestens Beiträge für den Basistarifanteil der PKV und PVN in Höhe der Zuschüsse vom ALG1 zahlen muss, um keine steuerlichen Nachteile zu erfahren? Sonstiges Einkommen ist nicht vorhanden.

    • Ja, das sehe ich auch so. Wobei ich allerdings noch anmerken möchte, dass die PKV eine solche Zahlung vermutlich als eine weitere Vorauszahlung ansehen wird und insofern würde ich empfehlen, die Vorgehensweise vorher mit der Versicherung abzusprechen. Das gilt auch für die geplante Höhe der Einzahlung und einen u.U. erforderlichen Zusammenhang mit den üblichen Beiträgen. Die Versicherungen tun sich gelegentlich schwer, wenn sie eine als willkürlich empfundende Summe von z.B. 8000€ überwiesen bekommen. Also: Vorher die Details abstimmen.

      Gruß, Der Privatier

    • Die Beiträge der PKV incl. PVN werden mit der Vorauszahlung verrechnet. Über die Zuschüsse vom AA gibt es am Jahresanfang des Folgejahres eine Steuerbescheinigung. Die Summe gibt man dann in der Steuererklärung an. Wenn es keine Ausgaben zur KV/PV gibt, führen die Zuschüsse zu einem sogenannten Erstattungsüberhang, der normal versteuert wird. Wenn man sonst kein Einkommen hat und die Zuschüsse unter dem Grundfreibetrag liegen, fällt keine Steuer an.

    • Der Hinweis von Frei_2020 ist natürlich korrekt: Es wäre vorab zu prüfen, ob sich überhaupt ein (nennenswerter) steuerlicher Nachteil aufgrund der PKV-Zuschüsse ergibt.

      Gruß, Der Privatier

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