6.15: Gastbeitrag: Altersrente für Schwerbehinderte
Zu Beginn dieses Kapitels habe ich geschrieben, dass es hier beim Thema der gesetzlichen Renten ausschließlich um „normale“ Altersrenten gehen werde und alle anderen speziellen Situationen und Fragestellungen nicht behandelt werden können, teilweise auch mit dem Hintergrund, dass ich selber damit keine Erfahrung gesammelt habe und ich daher auch nur wenig dazu sagen kann.
Um so mehr freue ich mich, dass es hier Kommentatoren gibt, die in solchen Fällen manchmal einspringen und von ihren eigenen Erfahrungen berichten.
Einer dieser Leser ist Hardy, den viele sicher schon von seinen zahlreichen Kommentaren kennen, mit denen er gute Ratschläge geben konnte. Hardy schreibt heute in einem Gastbeitrag über die Besonderheiten der Altersrente für Schwerbehinderte. Genauer gesagt, über die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente.
Aber nun genug der Vorrede. Wollen wir mal sehen, was Hardy uns über die „Altersrente für Schwerbehinderte“ zu erzählen hat:
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Altersrente für Schwerbehinderte
Die individuell gültigen Termine für den Rentenbeginn und die allgemein nutzbaren Möglichkeiten der vorgezogenen Rente wurden hier schon vorgestellt.
Für schwerbehinderte Menschen der Jahrgänge 1952 bis 1963 gibt es aber auch noch eine weitere Option: die vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte.
Die Grundlagen sind in § 236a SGB VI „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ geregelt:
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.
Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 werden die Termine für diese Arten der Altersrente, genauso wie für die normale Altersrente, schrittweise angehoben. Ab dem Jahrgang 1964 gibt es die Altersrente für schwer behinderte Menschen mit 65 Jahren abschlagsfrei oder ab 62 Jahren mit Abschlägen.
Definition der Schwerbehinderung
Frage: Wann ist man denn nun ein „schwerbehinderter Mensch“?
Antwort: Wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt.
Ein Grad der Behinderung (GdB) wird auf Antrag von den Versorgungsämtern festgestellt. Es geht dabei immer um Beeinträchtigungen, die nicht altersgemäß sind. Sobald ein Grad von 50 anerkannt worden ist, steht die Möglichkeit der Altersrente für Schwerbehinderte zumindest offen; allerdings müssen auch die o.a. Fristen und Wartezeiten erfüllt sein.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt und hat man sich für diesen Weg entschieden, sollte man aber vorsichtig mit einem späteren Antrag auf Erhöhung des GdB sein. Das Amt kann auch zu der Erkenntnis kommen, dass inzwischen nur noch ein geringerer GdB vorliegt.
Ein zeitlich befristeter GdB ist übrigens kein grundsätzliches Ausschlusskriterium; der GdB muss bei Beginn der Rente vorhanden sein.
Die folgende Tabelle zeigt das Alter für den regulären Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch und das Alter für die vorzeitige Inanspruchnahme.
Zur Verdeutlichung ein Beispiel für den Jahrgang 1956:
Regulärer Rentenbeginn 65 Jahre + 10 Monate
Rentenbeginn als Schwerbehinderter 63 Jahre + 10 Monate
Vorzeitige Inanspruchnahme 60 Jahre + 10 Monate
Für alle Jahrgänge ab 1964 gilt:
Regulärer Rentenbeginn 67 Jahre
Rentenbeginn als Schwerbehinderter 65 Jahre
Vorzeitige Inanspruchnahme 62 Jahre
=> Serie: Hinweise zum Dispojahr
Mit: Grundlagen, Durchführung, Vor- und Nachteilen
Abschläge
Bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente für Schwerbehinderte sind, wie üblich, Abschläge in Höhe von 0,3% pro Monat, höchstens also 10,8% bei 36 Monaten, hinzunehmen.
Diese Abschläge können aber durch „Einzahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung“, nach Antrag bei der DRV, ausgeglichen werden. Da diese Einzahlungen Vorsorgeaufwendungen sind, ergibt sich auch hier eine Möglichkeit der Steuergestaltung. Ich habe die Möglichkeit eines teilweisen Ausgleiches zur Steuersenkung im Rahmen des Dispositionsjahres genutzt.
Zum Schluss
Ich möchte keinem die teilweise schweren und belastenden Beeinträchtigungen, die zu einem GdB führen, wünschen. Vielleicht ist der eine oder andere Betroffene aber froh, früher in die Rente zu gehen und diese Jahre für sich selbst noch zu haben.
Für mich hat sich dadurch eine Möglichkeit eröffnet, nach Aufhebungsvertrag, Dispojahr und Arbeitslosigkeit nahtlos in eine Rente zu gehen.
Soweit die Erkenntnisse von Hardy. Der Inhalt gibt nicht unbedingt die Meinung von „Der-Privatier“ wieder.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Mir wurde ein Defibrillator implantiert Habe ich Anspruch auf eine Rentenerhöhung wegen Behinderung??
Hallo Lembcke,
zuerst einmal, es gibt keine höhere Rente wegen eines GdB. Es gibt aber steuerliche Erleichterungen.
Schwerbehinderte, d.h. Menschen mit mehr als 50 GdB können früher in Rente gehen.
In der GdB-Tabelle habe ich gefunden:
GdB nach Implantation eines Herzschrittmachers 10
GdB nach Implantation eines Kardioverter-Defibrillators wenigstens 50
Wenn Du einen Kardioverter-Defibrillators solltest Du auf jeden Fall einen GdB-Antrag stellen.
Bist Du denn schon in Rente?
Viele Grüße, Hardy