Ach was? – Einnahmen, Einkünfte und Einkommen
Es kommt immer wieder vor, dass ich in Kommentaren und Fragen zur steuerlichen Auswirkung verschiedener Optimierungsideen feststellen muss, dass es offenbar eine weit verbreitete Unkenntnis der Unterscheide zwischen den Begriffen: „Einnahmen, Einkünfte und Einkommen“ gibt.
Und so werden diese Begriffe munter je nach Lust und Laune verwendet wie es gerade passt. Im normalen Alltag mag dies auch durchaus akzeptabel sein. In manchen einfach gelagerten Fällen mag der Unterschied auch unbedeutend sein.
Aber wenn es z.B. um die steuerliche Wirkung z.B. von Sonderausgaben zur Altersvorsorge und den Einfluss auf freiwillige Krankenkassenbeiträge geht, ist es schon hilfreich, wenn man die Unterschiede kennt. Und darum heute hier eine Erläuterung.
=> Teilerlass der Kirchensteuer beantragen
Mit: Vorgehensweise und Fallstricke
Bedeutungen im Steuerrecht
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag ausschliesslich auf Defintionen aus dem Steuerrecht eingehen werde. Es gibt nämlich durchaus leicht abweichende Bedeutungen, je nachdem in welchem Zusammenhang die hier erläuterten Begriffe verwendet werden. Wir konzentrieren uns also auf das Steuerrecht.
Einnahmen
Einnahmen sind lt. §8 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben verschiedenen Einkunftsarten zufließen. Das Gegenstück zu den Einnahmen sind die Ausgaben.
Bei einem kleinen Selbstständigen, der eine vereinfachte Gewinnermittlung machen darf, ergibt sich der Gewinn aus der Differenz von Einnahmen und Ausgaben: Die sog. Einnahmeüberschussrechnung (EÜR). In Österreich wird dies etwas deutlicher als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (E/A-Rechnung) bezeichnet.
Bei einem nichtselbständigen Arbeitnehmer entsprechen die Einnahmen seinem Bruttoarbeitslohn. Als Ausgaben werden hier die Werbungskosten angerechnet.
Kleine Randbemerkung: Es gibt auch Einnahmen, die keiner Einkunftsart zuzuordnen sind. Diese unterliegen demnach nicht der Einkommenssteuer! Beispiele: Erbschaften, Lotteriegewinne und Lohnersatzleistungen. Solche Einnahmen können aber andere Steuern auslösen.
Einkünfte
Das Einkommensteuergesetz kennt insgesamt 7 verschiedene Einkunftsarten. Streng genommen gibt es dabei noch zwei unterschiedliche Gruppen der Einkunftsermittlung. Das würde hier aber den Rahmen sprengen.
Als vereinfachte Regel kann man sagen: Die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben nennt man Einkünfte.
So werden bei einem Gewerbetrieb mit EÜR die Einkünfte aus der Differenz von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt.
Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergeben sich aus der Differenz von Bruttolohn und Werbungskosten.
Hinweis: Für die Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung bilden die Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten die Basis.
Zählt man die Einkünfte aller sieben Einkunftsarten zusammen, ergibt sich die „Summe der Einkünfte“. Im Steuerrecht können davon noch gewisse Abzüge geltend gemacht werden (Altersentlastung und Land- u. Forstwirtschaft), so dass am Ende dieser Rechnung der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ steht.
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
Einkommen
Im nächsten Schritt werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte solche Aufwendungen des Steuerpflichtigen abgezogen, die keiner Einkunftsart zuzuordnen sind und daher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen: Die Sonderausgaben.
Auch bei den Sonderausgaben gibt es noch weitere Unterscheidungen, die hier aber nicht weiter von Interesse sind. Zusätzlich sind noch aussergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Zieht man nun von dem Gesamtbetrag der Einkünfte die Sonderausgaben und aussergewöhnliche Belastungen ab, so erhält man schließlich das Einkommen.
Von diesem gehen ggfs .noch Kinderfreibeträge ab, bevor man am Ende das „zu versteuernde Einkommen“ (zvE) erhält.
=> Regelaltersrente - Übergangsregel
Tabelle für betroffene Jahrgänge, weitere Links
Abschliessend…
Wer dieses Schema (hier bei Wikipedia als grafische Darstellung) verstanden hat, der sollte eher in der Lage sein, einzuschätzen, was es bedeutet, wenn z.B. eine Abfindung zu den „außerordentliche Einkünften“ zählt. Oder wenn eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung als Sonderausgabe zur Altersvorsorge gerechnet wird. Oder wenn sich die Beiträge zur freiwilligen gesetzl. Krankenversicherung nach den Einkünften der verschiedenen Einkunftsarten richten.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Endlich Peter , war ja auch längst mal ÜBERFÄLLIG .
Evt. wird damit auch deutlich , das nicht oben bei den Einnahmen
unbedingt ein Sparpotenzial , liegen muss . Sondern eher “ dazwischen “
bevor man am ENDE = IMMER , beim zvE landet , und zwar , für EIN VAJ .
zvE 2018,2019,2020,2021………………………
Ich versuchs mal anhand eines Beispiels
Z.B. da hat Jemand “ Einnahmen “ aus Renten z.B. 1000,00 Euro/mon. ,
dazu noch “ Einnahmen “ aus Kapitalvermögen , z.B. 1000,00 Euro/mon.
wie könnte dann die A) Steuer-ZAHL-last aussehen ???
Und bei B) mit einen noch FREI zu verbrauchenden Erbe , von z.B.
400k ???
Bei Renten z.B. Einnahmen nach bb) Ertragsanteilsversteuerung
z.B. 50% ( Nur Beispiel damit es deutlicher wird ) , somit sind
50% = 500,00 Euro/mon. überhaupt nicht zu berücksichtigen , da
es sich hierbei um eine Rückzahlung des Kapitals , und nicht der
Zinsen ( = Erträge ) handelt . Somit 500,00 Euro Steuerfrei ,
500,00 Euro sind dem normalen zvE Steuersatz zu unterwerfen .
Somit FA-Sicht für Einkunft = 500,00 Euro/mon. = 6k p.a. .
( Keine Steuerzahllast da unter Freigrenze )
Dann noch z.B. 1000,00 Euro Kap. Einkunft . Hierbei Teilung der
Zahler auf § 27 Zahler und Normal Zahler . Auch hierbei findet
wieder eine Aufteilung analog der Renten statt . 500,00 Euro/mon.
§27 Zahler = bei FA Sicht für Einkunft , da aus Einlagenkonto
gezahlt wird = Null . Somit bleiben die 6k p.a. mit 800,00 Euro
Sparerfreibetrag = 6k – 0,8k = 5,2k p.a. = neue Sicht FA für Einnahme .
Somit nach FA Sicht , von 2k/mon. Einnahmen , Rest von 11,2k p.a.
zu sehen . Nun kommen aber noch die Sonderausgaben , in Form von
z.B. KV/PPV oder auch Renteneinzahlungen als Vorsorgeaufwendungen .
Ich gehe mal von z.B. 400,00 Euro/mon. = 4,8k p.a. aus , somit
11,2k p.a. – 4,8k p.a. = 6,4k p.a. an zvE.
Da wohl noch in Grundfreibetrag ca. 9k p.a. , Steuerzahllast = 0 .
( Wohlgemerkt bei Einnahmen von ca. 2k/mon. )
Und noch eine “ Randbemerkung “ . Sollte ein EFH/WE welches bereits
bezahlt ist , bewohnt werden , so muss der “ Vorteil “ des WOHNENS
ja nicht mehr verdient werden . Somit ist z.Zt. auch einen Einkunft
durch ersparte Miete , noch nicht bei den Einnahmen von FA Seite zu
sehen ( Grundsteuer und Sonstiges , muss aber trotzdem gezahlt werden ) .
Somit wäre eine Einnahme , bestehend aus z.B. 1k Rente nach bb)
mit 50% Ertragssteueranteil , sowie ein Einkommen aus Kap. aus
Zahlung Einlagenkonto §27 von 500,00 Euro/mon. , weitgehend für
FA , unerheblich . Die Beispiele können beliebig fortgesetzt
werden . Daher ist es m.M.n. auch relativ SINNVOLL , sich vor
dem Aufbau der Einnahmen aus z.B. einen Kap. Stock , ein passendes
Szenario , für die Ankunft der daraus entstehenden Einnahmen ,
und auch den “ Auswirkungen “ auf das zvE. vorzustellen .
Auch wenn “ DAS “ noch manchmal , weit in der Zukunft liegt .
( Aber so betrachte ICH immer meine kleinen Puzzel-Steinchen )
Zählen für das FA , wird IMMER das zvE . Und das muss nicht
zwingend mit den Einnahmen ( und Ersparnissen , z.B. Miete ) ,
GLEICH sein . Ich bin BISHER , jedenfalls mit einem vgl. DS
Rentner zvE , recht gut ( mal 2 Personen ) klar gekommen .
( Auch wenn die Einnahmen t.w. deutlich höher waren )
Das ist übrigens auch ein Grund , warum ICH , die Langlebigkeits –
Versicherungen , sowie auch den Kap. Stock , sowie auch die dafür
notwendigen “ Einzahlungen “ , immer bei den Vermögenswerten , mit
betrachte ( mit z.Zt. vgl. 70RPs Paarsicht /2 = Einzelsicht = IM PLAN
mit Luft , die 20 fehlenden RPs , ggf. auch auf zvE-Sicht bei Bedarf
= ggf. zu hohe Einnahmen im VAJ , dann anzupassen ) . Aber selbst
Regel-Einnahmen , bei “ Betreut “ , würden wohl schon die 20 vgl. RPs
auf Regel-Renten-Erstbezugstermin , ergeben . Somit vermutlich nicht
nur “ IM PLAN “ , sondern vermutlich Plan-Übererfüllung = NIX DA ZU
MACHEN , sondern bei anderen Möglichkeiten “ dazwischen “ suchen .
So wären zumindest meine “ Ansichten “ betr. Einnahmen , Einkünften ,
Einkommen und auch zvE . Und die 400k Erbe/Schenkung von oben = B) , könnten
dann ZUSÄTZLICH , jeden Monat , ohne Last , einfach “ MITVERBRAUCHT “ werden .
Mit z.B. 2k/mon. = 200 Monate lang = KEINE zvE Erhöhung ( = 16,66 Jahre ) .
Und die zvE Einnahmen , würde n.w.v. bei Null Euro Zahllast liegen .
Evt. braucht man ja auch in einem Monat von den Kap. Stock 400k nur
100 Euro , in einem anderen Monat 3900 Euro , aber beim zvE , IMMER
EGAL . Somit müsste eigentlich leicht zu sehen sein , das nicht die
“ Einnahmen “ relevant sind , sondern lediglich das zvE .
Und wer “ DAS “ alles sieht , hat m.M.n. gute Chancen , bei einem zvE
zu landen , was “ Dauerhaft “ in einem tragbaren Rahmen liegen könnte .
Aber auch als Rentner , immer noch , eine “ INDIVIDUAL SICHT “ .
LG Det
Danke für die Beispiele. Sie zeigen, wie man bereits mit der Gestaltung der Einnahmen einen Einfluss auf das zu verst. Einkommen (und damit auf die Steuerlast) nehmen kann.
Aber nicht immer ist das zvE das Ziel der Betrachtung! Es gibt hier viele Situationen, bei denen es auf die Einkünfte ankommt. So z.B. bei der Berechnung der KV/PV-Beiträge eines freiwillig gesetzl. Versicherten. Hier zählen nur die Einkünfte. Das zvE spielt keinerlei Rolle. Von daher kann man eben mit erhöhten Sonderausgaben die KV-Beiträge nicht beeinflussen.
Ein anderes Beispiel wäre die Fünftelregel bei einer Abfindung. Diese Steuervergünstigung gibt es nur bei einer Zusammenballung der Einkünfte.
Der Einkünfte! Nicht etwa des Einkommens. Darum ist es wichtig, die Unterschiede zu kennen.
Gruß, Der Privatier
Genau Peter , daher auch immer INDIVIDUAL-SICHT .
LG Det
Vermeidung von Abkürzungen, Leerzeichen und „schreiender“ Grossschreibung, Berücksichtigung von Kommaregeln (mindestens jedes 2. dürfte überflüssig sein) sowie die Verwendung des automatischen Zeilenumbruchs – und schon dürfte der erste Kommentar übersichtlich und sehr gut von jedem lesbar sein.
Aber in dieser Form ist es mE eine Zumutung für den Leser, mag der reine Inhalt noch so informativ sein. Sorry, aber ich überspringe diese Beiträge grundsätzlich.
Hallo ThomasH
Sorry wenn ich mal wieder blöd geschrieben habe .
( Wieder zu faul ) Überspringen ist ja auch eine
simple Möglichkeit . Kann ja jeder für sich wählen .
Abkürzungen und “ mE “ passt meines Erachtens auch 😉
Schönes Wochenende .
LG Det
Ebenso sorry, wenn ich diese Einstellung nicht gutheißen kann: „Ich möchte mir keine Mühe machen, ansprechend zu schreiben. Sollen sich doch lieber die anderen die Mühe machen, das zu lesen.“
Verständliche Meinung .
LG Det
„Sorry, aber ich überspringe diese Beiträge grundsätzlich.“
Ich auch, sie sind für mich unleserlich und deshalb auch meistens unverständlich.
Guten Tag,
Verrechnung von Verlusten, was ändert sich 2020 (eventuell)?
Wertlos-Ausbuchungen aus einem Depot oder Übertragung an Dritte sollen pro Jahr nur noch bis zu 10000€ steuerlich anerkannt werden. Entsprechende Gesetzgebung soll in zweiter und dritter Lesung am 13.12.2019 vom Parlament beschlossen werden.
Alles schön „verpackt“ unter „Gesetz zur Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltung“. Danach muß alles noch den Bundesrat passieren.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für den Hinweis. Wir haben das Thema an anderer Stelle schon etwas ausführlicher diskutiert: https://der-privatier.com/endgueltige-ausfaelle-von-kapitalforderungen-kein-steuerlicher-verlust/#comment-24241
Dennoch ist Deine Aussage jetzt ein konkreter Hinweis darauf, auf welchem Weg eine neue Regelung kommen könnte. Daher wären ein paar mehr Details und nach Möglichkeit eine Quelle interessant! Nach Möglichkeit bitte im Anschluss an den oben verlinkten Kommentar – dort erfährt das mehr Aufmerksamkeit. Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
bei Kapitalauszahlung der Betriebsrente (im Vertrag stehtJan. nach Renteneintritt) ist die Fünftelregelung ausgeschlossen bzw. die Summe dafür zu gering.
Wenn die Versicherung bereit ist, diese Summe nachträglich auf zwei Jahre auszuzahlen, wird das FA das sicher NICHT anerkennen? Habe darüber leider nichts gefunden…
LG
So grundsätzlich stimmt die Aussage nicht, dass die Fünftelregelungen bei einer Kapitalauszahlung der Betriebsrente generell nicht möglich ist. Die rechtlichen Regelungen wurden im Zusammenhang mit einer Frage von
harcon am 13.Nov.2018 diskutiert: https://der-privatier.com/kap-10-finanzamt-und-steuern/#comment-18726.
…ich weiß dass es Ausnahmen gibt. Da bei mir keine Zusammenballung besteht, betraf meine Frage eher die Machbarkeit einer nachträglich zum Vertrag steuerrechtlich wirksamen Aufteilung auf 2 oder mehr Jahren.
Hallo zusammen,
ich mache z.Z. ein „Dispojahr“. Abfindung erhalten, für 2022 kein Einkommen, kein ALG.
Da ich im Januar nach Vietnam auswandere, muss ich entsprechend einiges loswerden. (bsp. über ebayKleinanzeigen) Es sind viele Alltagsgegenstände, sei es Elektrogeräte, Bücher, Dekozeugs, usw.
Sowie ich verstanden habe, darf ich in dem Fall bis zu ca. 16.000€/Jahr veräußern mit Sachen die älter als 1 Jahr sind und ohne „Gewinn“ verkauft werden. (da die Anschaffungspreise höher waren)
Ich besitze aber nebenbei eine umfangreiche Sammlung an Pflanzen, die ich leidenschaftlich Pflege. Viele wurden vermehrt und habe, bedingt durch den Wachstumsschub an „Wert“ gewonnen. Es heißt, es gibt Pflanzen die ich damals ausgesät habe (für wenige Euros/Samen) die nun aber durchaus für 20-30€ über den Tisch gehen könnte, da bereits 3,4,5 Jahre alt und Adult.
Wir verhält es sich hierbei? Kann mich da jemand aufklären? Es gibt keine Rechnung der Samen, da die auch getauscht werden mit anderen Sammlern, auch sind die „Kosten“ über die Jahre nicht zu 100% zu ermitteln bzw. belegbar. (Wasser, Strom für die Lampen, usw.)
Wie soll ich mich hier am besten verhalten, damit ich selber kein Faux-Pas begehe?
Es geht hier nicht um 500 Stk. der gleiche Pflanze, sondern um einzelne Nachzuchten (von 20 versch. Arten jeweils 1-2 Nachzuchten)
Danke und Gruß,
Paul
P.s: Und doch, Geld kann durchaus auf den Bäumen wachsen, lol 😀
„Wie soll ich mich hier am besten verhalten…?“
Ich würde einfach gar nichts machen. Noch nicht einmal Gedanken… 😉
Gruß, Der Privatier
Hi Privatier,
ich will ja eigentlich nicht Jehova rufen, aber Du schriebest:
„[…] sich die Beiträge zur freiwilligen gesetzl. Krankenversicherung nach den Einkünften […] richten.“
Sollte das nicht „EINNAHMEN“ heißen? (siehe § 240 SGB V – „Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder“)
Die Anmerkung ist durchaus berechtigt. Ich möchte aber an den einleitenden Satz zu Beginn des Beitrages erinnern, in dem es heisst:
„Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass ich in diesem Beitrag ausschliesslich auf Definitionen aus dem Steuerrecht eingehen werde. Es gibt nämlich durchaus leicht abweichende Bedeutungen, je nachdem in welchem Zusammenhang die hier erläuterten Begriffe verwendet werden.“
Und gerade im Sozialrecht gibt es immer wieder abweichende Definitionen. Hin und wieder wird allerdings auch dort ganz konkret auf die Regeln im Steuerrecht Bezug genommen.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich habe ein Thema, das ich in der Systematik nicht wiederfinde. Angenommen ich nutze mein Privatier-Dasein, um noch ein Studium anzutreten, mit dem ich voraussichtlich im aktiven Berufsleben noch Einnahmen erzielen könnte, zB weil nach Studienabschluss bis zur Rente noch über zehn Jahre sind. Normalerweise könnte man das als Werbungskosten ansetzen, wenn man Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit hat. Was aber, wenn die Einkünfte nur noch aus Mieten und Dividenden bestehen? Dann könnte ich wahrscheinlich nur solche Studienkosten geltend machen, die zu mehr Einnahmen bei eben den Mieten oder Dividenden führen, zum Beispiel ein Finanzstudium oder ein Immobilienkurs? Oder könnte es auch ein ganz anderes Studium sein, das nichts mit Mieten und Dividenden zu tun hat? Wahrscheinlich würde das Finanzamt dann sagen, dass man die die Kosten einreichen darf, aber verrechnen kann man sie erst Jahre später, wenn und falls man nach dem Studium tatsächlich Einnahmen erzielt, die auf dem Studium basieren? Also rückwirkend?
Moin Batonade,
“ Oder könnte es auch ein ganz anderes Studium sein, das nichts mit Mieten und Dividenden zu tun hat? Wahrscheinlich würde das Finanzamt dann sagen, dass man die die Kosten einreichen darf, aber verrechnen kann man sie erst Jahre später, wenn und falls man nach dem Studium tatsächlich Einnahmen erzielt, die auf dem Studium basieren? Also rückwirkend?“
Werbungskosten
Welches Studium Du anstrebst, ist völlig egal, (beachten: Erstausbildung vs. Zweitausbildung) kann also auch ein „technisches“ Studium sein. Und bei „Werbungskosten“ gibt es auch einen Verlustrück-/ aber auch Verlustvortrag. Im Internet findest du eine Menge Literatur zu diesem Thema. Hier eine kleine Auswahl:
https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/f/fortbildungskosten/
https://www.smartsteuer.de/online/steuerwissen/verlustvortrag-als-student/
Gruß
Lars