GKV-Beitragsberechnung für Selbstständige und Vermieter
Anfang 2018 wurde die Vorgehensweise der Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte in einer gesetzlichen Krankenkasse etwas verändert. Dies allerdings nur, soweit Einkünfte aus einer selbsständigen Tätigkeit und/oder aus Vermietung und Verpachtung vorhanden sind.
Für alle anderen hat sich nichts verändert.
Die Änderung, die für die oben genannte Gruppe seit 2018 gilt, ist auch nicht sonderlich spektakulär, sorgt aber für ein Stück mehr an Gerechtigkeit. Und wie das immer so ist: Das mag manch einer für sich selbst als Nachteil empfinden, in anderen Fällen mag sich das als Vorteil erweisen.
Einkünfte aus Selbstständigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung
Kurz noch einmal zur Erinnerung: Wenn keine Einkünfte aus Selbstständigkeit oder V+V vorliegen, werden die KV/PV-Beiträge auf Basis des letzten Steuerbescheides festgelegt. Und diese Beiträge haben dann bis zum nächsten EkSt.-Bescheid ihre Gültigkeit. Als Resultat hinkt man mit seinen Beiträgen daher immer in der Zeit hinterher.
Beispiel: Aktuell (also Anfang 2022) zahlt man KV/PV-Beiträge auf der Basis der Einkünfte aus 2020. Und das bleibt dann auch so bis ca. Mitte 2022 bis dann ein neuer EkSt-Bescheid eine Änderung ergibt. Also ein Versatz von bis zu 2 Jahren (oder auch länger, wenn der EkSt-Bescheid länger dauert).
Bei der seit 2018 geltenden Vorgehensweise für Selbstständige und Vermieter werden die Beiträge nun weiterhin zunächst auf Basis des letzten Steuerbescheides festgesetzt. Allerdings erfolgt die Festsetzung jetzt erst einmal nur vorläufig. Wenn später einmal die tatsächlichen Einkünfte per Steuerbescheid offiziell festgestellt sind, so werden die für das jeweilige Jahr gezahlten Beiträge endgültig festgelegt und es erfolgt entweder eine Nachzahlung oder eine Rückerstattung.
Konsequenzen
Für die Krankenkassen (und für die Versicherten) bedeutet das einiges mehr an Verwaltungsaufwand. Andererseits bedeutet es aber auch einen Schritt zu einer gerechteren Beitragsbemessung und man fragt sich, warum das nicht schon immer so gehandhabt worden ist. Wahrscheinlich wegen des erhöhten Aufwandes.
Noch eine Anmerkung zu Regelung:
Wer nur Kapitaleinkünfte hat, ist von dieser Regelung nicht betroffen und es bleibt bei der eingangs beschriebenen Vorgehensweise. Liegen die Kapitaleinkünfte jedoch zusätzlich zu selbstständigen Einkünften oder aus V+V vor, so werden auch die Beiträge auf Kapitaleinkünfte rückwirkend korrigiert.
Soweit also diese Änderungen. Für die meisten dürfte sich das wohl gar nicht großartig auswirken. Von daher eine eher unspektakuäre Änderung, die man aber trotzdem kennen sollte.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Peter, kannst du was dazu sagen ob und wie sich die neue „Fondbesteuerung“ sprich „Vorabsteuer“ ab 2018 auf die KV/PV Beitragsberechnung auswirkt?
Will sagen: ich habe u.U. einen thesaurierenden ETF, der ja ab 1.1.2018 einer ‚Vorabsteuer‘ unterliegt. Hier werden ja Gewinne durch Kurssteigerungen ‚unterstellt‘, die ja im Grunde erst anfallen wenn ich sie realisiere. Steuerlich gesehen alles ok – aber werden diese ‚unterstellten‘ Gewinne auch bei der KV herangezogen?
VG
Jürgen
Die neue Beitragsberechnung in der Krankenversicherung entspricht dem Verfahren, das auch bei der Flexi-Rente angewendet wird.
Viele Grüße, Hardy
?? Ich habe mich noch nicht mit der Flexi-Rente auseinandergesetzt. Irgendein Lesetip für mich wo die KV-Beitragsberechnung bei der Flexi-Renti erläutert wird?
Hallo Jürgen,
meine Bemerkung bezog sich darauf, dass die Anrechnung auf die Rente von Einkommen größer 6300,- € aus einer Selbständigkeit bei der Flexi-Rente ebenfalls vorläufig erfolgt und nach Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides festgesetzt und ausgeglichen wird.
Hier ist das Verfahren, vorläufige Festlegung und Ausgleich nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides, gleich.
Grundsätzlich muss man in der Rentenzeit bei zusätzlichem Einkommen die Auswirkung auf
– Rente
– Kranken- und Pflegeversicherung und
– Steuer
im Auge behalten.
Viele Grüße, Hardy
Ah, ok. Dann war das nicht die Antwort auf meine Frage.
Ich schaue als Privatier auf die Berechnung der KV/PV Beiträge – und hier gehen bekanntermaßen und bei mir alle Kapitalerträge (bei anderen auch noch Erträge aus Vermietung, Verpachtung u.s.w.) ein.
Wenn nun ab 1.1. eine Vorabpauschale bei Fonds/ETFs berechnet und versteuert werden muss, werden dann diese Vorabpauschalen auch zur Berechnung des KV-Beitrags herangezogen und nicht wie heute nur realisierte Gewinne bzw. Erträge?
Glaub‘ ich nicht: die Vorabpauschale, die du auf thes.Fonds zahlen musst, wenn sie am 31.12.18 hoeher stehen als am 01.01.18 wird am 02.0119 vermutl. einfach von deinem Sparerfreibetrag bei der Bank, bei der dein Depot liegt abgezogen. Je 100k thes.Fonds ca. 140€ bei einem aehnl. niedrigen Basiszinssatz wie momentan, der zur Berechnung eine Rolle spielt.
https://www.finanzwesir.com/blog/besteuerung-fonds-etf-2018
Es ist eine Vorabsteuer kein Zufluss oder Kursgewinn, deshalb auch nicht KV-versicherungsrelevant? oder?
Wie ist das bisher? Du musst doch auf realisierte Kursgewinne keine KV entrichten, sondern nur Steuern, oder?
@Jürgen, @Hardy:
Im Beitrag oben habe ich ja geschrieben: „Kapitaleinkünfte sind von dieser Regelung offenbar nicht betroffen“
Ich halte das zwar für unsinnig, nicht gerechtfertigt und auch für einen verwaltungstechnischen Mehraufwand… aber mich fragt ja keiner. 😉
Aber wenn man dem Wortlaut des Gesetzes folgt, beziehen sich die oben beschriebenen Änderungen eben tatsächlich nur auf Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten und aus Vermietung und Verpachtung. Von Kapitaleinkünften steht da nichts.
Folglich müsste dort alles beim Alten bleiben. Und das heißt: Festsetzung der KV/PV-Beiträge auf der Basis des letzten EkSt-Bescheides. Und zwar endgültig. Ohne nachträgliche Abrechnung.
Das heißt jetzt aber nicht, dass sich für die thesaurierenden Fonds nicht trotzdem etwas ändert. Aber nicht aufgrund der Änderungen, die oben im Beitrag thematisiert sind, sondern aufgrund der Änderungen in der Fondsbesteuerung.
Die wesentliche Änderung in diesem Zusammenhang ist dabei, dass Fonds (und ETFs) unter gewissen Voraussetzungen nicht erst beim Verkauf besteuert werden, sondern jedes Jahr mit einer Vorabsteuer belegt werden. Diese taucht dann natürlich in den Steuerbescheinigungen der Banken auf (zusammen mit den Erträgen) und hat damit Einfluss auf die KV/PV-Beiträge.
Ist aber im Endeffekt jetzt auch keine so umwerfende Änderung, denn auch bisher gab es ja bei Thesaurierern die ausschüttungsgleichen Erträge, die sich dann bzgl. Steuern und KV/PV ähnlich ausgewirkt haben.
Gruß, Der Privatier
Nach meinem Verständnis werden die KV-Beiträge doch auf der Basis der Erträge (aus Kapital, V u V, …) berechnet, nicht auf Basis der gezahlten Steuern.
Insofern sollte eine Vorabsteuer keine Auswirkung auf die KV-Beiträge haben, oder?
Wie verhält es sich eigentlich wenn man die Anlage KAP nicht abgegeben hat, weil mit der Abgeltungssteuer alles korrekt versteuert ist? Welche Nachweise fordert die KV dann an, bzw. welche akzeptiert sie? Und aus welchem Jahr?
Gruß,
Hans
Wie verhält es sich eigentlich wenn man die Anlage KAP nicht abgegeben hat, weil mit der Abgeltungssteuer alles korrekt versteuert ist? Welche Nachweise fordert die KV dann an, bzw. welche akzeptiert sie? Und aus welchem Jahr?
Ich hatte auch keine Anlage KAP und meine Kasse hat die Steuerbescheinigung(en) der Bank des Vorjahres angefordert.
Und wenn jemand ein Kleingewerbe anmelden will um drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden,könnten etwa 500000 Arbeitslose machen.
Und bei einem Verdienst von 800-1200 Euro im Monat ist der niedrichste Tarif ca 400 Euro.
Hmm… danke für den Kommentar – auch wenn ich den Kern der Aussage nicht erfasst habe.
Gruß, Der Privatier
es geht darum,das jeder automatisch hoch eingestuft wird.
Beispiel Angestellter teilzeit 1200€ Brutto bezahlt etwa 90-100€ Krankenversicherungsbeitrag.
Wenn sich jemand mit 57 Jahren mit einem Kleingewerbe Haushaltsnaher Dienstleistungen zb. Selbständig machen will um mit ca der selben Wochenarbeitszeit ca 20-24 Stunden,
dann wird Ihm das verwehrt bzw.mit zu hohen Versicherungsbeiträgen bestraft.Also bleibt dann nur Arbeitslosigkeit oder unter 425€ zu verdienen (Familienversicherung).
Das wir bereit sind den Arbeitgeberanteil mittzutragen bei 1200€ etwa einen Freiwilligen Pflichtversicherungsbetrag bei 14-16% etwa 180-190€ währen bei dem Verdienst
angemessen,etwa die höhe beim Angestellten mit Arbeitgeberanteil.
Nein wird mir von allen Kassen gesagt.400€ ist das mindeste.
Ich finde das unglaublich,500000 Arbeitslose könnten auf diese weise in Arbeit kommen,die so Arbeitslos bleiben müssen.
Ah – okay, jetzt habe ich verstanden. Und ich will Ihnen auch gerne Recht geben:
Gerade in den Grenzbereichen ergeben sich oft Situationen, die als ungerecht empfunden werden. Das ist bei einem Selbstständigen so, der vielleicht nur einen monatlichen Gewinn von 600€ hat, davon aber 400€ an die Krankenkasse zahlen muss. Und das ist bei jemand so, der es gerade schafft, 500€/Monat an Zinsen und Dividenden zu erzielen, und dann 200€ an KV/PV-Beiträgen zahlen muss, weil die Familienversicherung nicht mehr geht.
Bei jemand, der hauptberuflich selbstständig ist und nur ca. 1000€/Monat an Gewinn vorzuweisen hat, muss man sich natürlich auch fragen, inwieweit eine solche Tätigkeit überhaupt sinnvoll ist.
Sollte es sich aber um eine nebenberufliche Selbstständigkeit handeln, so gibt es bei den Krankenkassen durchaus die Möglichkeit, eine niedrigere Einstufung zu erreichen. Allerdings ist die Abgrenzung von hauptberuflich/nebenberuflich nicht immer so ganz einfach bzw. eindeutig. Wenn aber die Bedingungen eine nebenberuflichen Selbstständigkeit vorliegen, liegt der KV/PV-Beitrag in etwa bei der Hälfte des von Ihnen genannten Betrages, also bei ca. 180€-190€ (je nach Kasse leicht unterschiedlich).
Ich gebe Ihnen dazu einmal ziemlich willkürlich die Erläuterungen der ersten Krankenkasse, die ich gefunden habe. Die Regeln dürften aber überall sehr ähnlich sein.
Gruß, Der Privatier
@ Peter
“ Bei jemand , der hauptberuflich selbstständig ist und nur
ca. 1000 Euro an Gewinn vorzuweisen hat , muss man sich natürlich
auch fragen , inwieweit eine solche Tätigkeit überhaupt sinnvoll ist “
Hääää ????? verstehe ich nicht ????? Für mich wäre es ja durchaus
sinnvoll wenn ich ca. 12000,00 Euro p.a. an Gewinn hätte .
Komme ich leider immer nur mit stark erhöhtem Aufwand zum Jahresende
knapp hin . Meistens schaffe ich es nicht ganz , für mich wäre das
eigentlich ein “ Traum “ Ergebnis . Wenn Du dann noch weitere Vorschläge ,
nach Bildung Rückstellung u.s.w. , u.s.f. hast , immer her damit .
Ich bin da für weitere Vorschläge , insbesondere im Moment , ganz offen .
LG Det
PS ein paar ganz wenige Tage verbleiben ja noch ( für 2016 Zuordnung )
für 2017 an Zahlungen die ggf. zu berücksichtigen wären .
( Also Optimierungsphase wäre dann abgeschlossen )
LG Det
Nun, Det – es ist sicher auch ein wenig eine Defintions- und Ansichtssache.
Ich habe bei einem „hauptberuflich Selbstständigen“ jemand vor Augen gehabt, der eine 40-60 Stunden-Woche hat. Und wenn dann am Ende „nur“ 1000€ an Gewinn übrig bleiben, würde ich mir da die Sinnfrage stellen. Aber das mögen andere anders sehen.
Aber vielleicht habe ich ja auch Deine Aussage nicht verstanden, wenn Du sagst, dass Du nur mit erhöhtem Aufwand auf 12.000€ p.a. kommst? Benötigst Du den Aufwand, um einen eigentlich niedrigeren Betrag mühevoll auf 12.000€ anzuheben, oder besteht der Aufwand darin, einen eigentlich höheren Betrag aus 12.000€ zu drücken?
Gruß, Der Privatier
P.S.: Und was genau willst Du in den verbleibenen Tagen noch 2016 zuordnen??
Hallo Peter ich habe mal in der Plauderecke geantwortet .
Da ich lediglich Einnahmen aus Kapitalerträgen habe, die erst ab 2018 unter der Bemessungsgrenze liegen, bedeutet das dann,dass ich mich erst dann familienversichern kann wenn der Steuerbescheid für 2018 vorliegt? Also im Frühjahr 2019?
„Da ich lediglich Einnahmen aus Kapitalerträgen habe…“
Die Änderungen beziehen sich (wie im Beitrag geschrieben) nur auf Einkünfte aus einer Selbstständigkeit und Vermietung und Verpachtung.
Gruß, Der Privatier
Zur Info, meine Krankenkasse meinte, dass die Beiträge für 2018 vorläufig seien, da bei mir Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung anfallen und ich somit nach dem Steuerbescheid für 2018 zuviel gezahlte Beiträge erstattet bekäme.
Wären meine Einkünfte jedoch so gering, dass ich mich familienversichern könnte, dann müsste ich trotzdem den Mindestbeitrag bis zur Erstellung des Steuerbescheids zahlen, erst ab diesem Zeitpunkt kann ich mich familienversichern (also nicht rückwirkend)
Zusammengefasst: Die Höhe der Beiträge ist vorläufig, der Versichertenstatus (Freiwillig, Familienversichert) nicht.
„Die Höhe der Beiträge ist vorläufig, der Versichertenstatus (Freiwillig, Familienversichert) nicht.“
Das ist zu 100% richtig – bedeutet aber nicht, dass die Familienversicherung auf jeden Fall frühestens mit dem nächsten Steuerbescheid beginnt.
Wenn sich schon jetzt klar erkennen lässt, dass das Einkommen die maßgebliche Grenze für die Familienversicherung unterschreiten wird, muss die Kasse auch jetzt schon eine Einkommensprognose erstellen (und ggf. begründen warum sie von der Prognose des Versicherten abweicht) und auch jetzt schon eine Familienversicherung herstellen. Ich hatte dazu am 15.10.2017 um 19:17 Uhr im Kapitel 8.4 schon einmal einen Kommentar geschrieben, vielleicht kann der Privatier ihn hier noch einmal verlinken.
Vielen Dank an Swantje für die Antwort und Link ist gesetzt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter,
die Regeln sind sehr gut beschrieben. Vielen Dank hierfür. Ich habe einen Spezialfall, dessen Beschreibung nirgendwo im Internet zu finden ist, der aber doch viele betreffen sollte.
Ich bin Freiberufler und habe in 2018 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Die GKV-Beiträge für 2018 sind vorläufig festgelegt (aufgrund Gewinneinbruchmeldung Ende 2017).
Ab der zweiten Jahreshälfte 2018 werde ich in ein Anstellungsverhältnis wechseln, ebenfalls gesetzlich Krankenversichert.
Meine Frage: Wie berechnet sich die Beitragsbemessunggröße für die GKV-Beiträge bei der entgültigen Festlegung der Beiträge für die 1. Jahreshälfte 2018?
Gedanken dazu:
Grundsätzlich erfolgt die endgültige Festlegung aufgrund des Steuerbescheids 2018, der rückwirkend das relevante Einkommen bestimmt.
Wird jetzt allerdings nur das Einkommen aus Selbständigkeit verwendet oder auch das aus dem Angestelltenverhältnis?
Ich vermute, dass die GKV-Beiträge als Angestellter in der 2. Jahreshälfte nicht vorläufig festgelegt werden. Insfern vermute ich, dass die Beiträge im 1. HJ unabhängig vom Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis festgelegt werden.
Wird das Jahreseinkommen, sofern nur das aus der selbständigen Tätigkeit verwendet wird, durch 12 Monate oder durch 6 Monate geteilt? Das wäre bei mir ein erheblicher Unterschied, da ich dadurch unter die Beitragsbemessungsgrenze rutschen würde.
Was passiert, wenn Zahlungen aus der selbständigen Tätigkeit in den Zeitraum 2. HJ fallen? Das geht aus dem Steuerbescheid nicht mehr hervor und könnte deshalb gleich behandelt werden wie wenn sie in das 1. HJ fallen würden.
Vielen Dank für eine Antwort, sofern möglich!
VG Johannes
Ich nehme einmal an, dass folgende Vorgehensweise angewandt wird:
* Der Arbeitgeber führt die Beiträge ganz normal direkt an die Krankenkasse ab.
* Die vorläufig festgestellten Beiträge für die freiberufl. Tätigkeit sind weiterhin zu zahlen.
* Nach Vorliegen des Steuerbescheides für 2018 werden die Beiträge für die freiberufliche Tätigkeit rückwirkend angepasst.
* Wenn die freibereifliche Tätigkeit das ganze Jahr über ausgeübt wurde, wird dabei eine gleichmäßige Gewinn-Verteilung über das Jahr angenommen.
* Ergibt sich aus der Summe aller Einkünfte ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, so darf der zu zahlende Gesamtbeitrag den Maximalbeitrag nicht überschreiten.
* Eine Zuordnung der Einkünfte aus freiberufl. Tätigkeit ausschließlich zur ersten Jahreshälfte wird man wohl nur durch vollständiges Einstellen der Tätigkeit erreichen können.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für diese Einschätzung. An die möglicherweise doppelte Zahlung während der zweiten Jahreshälfte hatte ich gar nicht gedacht. Ich werde versuchen, bei der Krankenkasse noch Infos zu bekommen. Falls ich was belastbares bekomme, werde ich es posten.
VG Johannes
Aussage Krankenkasse:
Vorläufige Beiträge werden ab Wechsel zum Arbeitgeber nicht mehr bezahlt (2. JH). Ggf. ist das hier ein Spezialfall, weil ich mit dem (Angestellten-)Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liege.
Die endgültigen Beiträge für 2018 werden nach Vorliegen des Steuerbescheids nur für die selbständige Tätigkeit berechnet und festlegt. Dazu wird nur das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angewendet und abhängig vom Zeitpunkt der Betriebsaufgabe durch 6 Monate oder 12 Monate geteilt. Wenn die Betriebsaufgabe nach dem Beginn der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (hier 30.6.) lag, wird durch 12 geteilt. Sonst durch die Anzahl der Monate des Bestehens der selbständigen Tätigkeit (hier 6 Monate).
Klingt nachvollziehbar. Danke für die Rückmeldung.
Gruß, Der Privatier
Folgende Situation ist mir noch völlig unklar:
Ich bin in der PKV (und verdiene über der Beitragsbemessungsgrenze). Meine Frau arbeitet nicht, ist freiwillig in der GKV und zahlt dort den halben Höchstsatz, da ihr mein halbes Einkommen zugerechnet wird.
Der Plan ist, dass ich am 1.7.2020 mein Dispojahr mit Null Einkommen beginne.
1. Wie weist man der gesetzl. Kasse (der Frau) zeitnah nach, dass ich ab 1.7. kein Einkommen mehr habe? Kündigungsschreiben vorlegen?
2. Wie wird ihr Beitrag ab 1.7. berechnet? M.E. müsste sie nur noch den Mindestsatz zahlen, da ich kein Gehalt mehr habe. Oder zahlt sie erstmal normal weiter und über die gemeinsame Steuererklärung wird später ersichtlich, wie lange mein Arbeitsverhältnis bestand und es gibt eine Rückerstattung?
Oder werden die 6 Monate Einkommen über die 12 Monate 2020 gemittelt?
3. Falls ab 1.7.20 aufgrund Null Einkommen nur der Mindestbeitrag anfallen würde, wie werden dann die Dividenden mit reingerechnet? Diese fließen ja sehr ungleichmäßig übers Jahr verteilt, aber eben auch nach 1.7.
Vielleicht hat jemand Ideen dazu, denn leider gibt es für diese Ehepartner-Kassen-Kombination wenig Aussagen im Internet zu finden.
Gruß ThomasH.
Hallo ThomasH, zu den Fragen:
1. Die TK spricht unter https://www.tk.de/techniker/leistungen-und-mitgliedschaft/informationen-versicherte/veraenderung-berufliche-situation/freiwillige-krankenversicherung-tk/beitragspflichtiges-einkommen/ehegatteneinstufung-beitragsberechnung-einkommen-voraussetzungen-2006844 von geeigneten Einkommensnachweisen. Hier bietet sich z.B. der Auflösungvertrag, die Kündigungsbestätigung vom AG oder die Arbeitsbescheinigung an.
2) Ab 1.7. wird ihr Einkommen nicht mehr berücksichtigt, also es wird nicht gemittelt, sondern der Beitrag neu festgesetzt. Für ihre Frau wird als Untergrenze die sogenannte „Mindesteinnahme“ zur Beitragszahlung herangezogen. Sie beträgt im Jahr 2019 monatlich 1.038,33 Euro. Wie immer bei freiwilligen Mitgliedern werden aber trotzdem alle Einkommensarten beider Ehe- oder Lebenspartner, die sie zum Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten, gegengeprüft. Hier werden dann auch die Kapitalerträge, Renten oder VuV reingerechnet. Das Einkommen von Ihnen wird aber nur zu 50% herangezogen. Die berechnete Gesamtsumme wird evtl. auf die halben BBG (im Jahr 2019 monatlich 2.268,75 Euro) gedeckelt. Wenn die eigenen Einnahmen Ihrer Frau allerdings die Höchstbemessungsgrenze von 2.268,75 Euro überschreiten, dann berechnet sich Ihr Beitrag auf Grundlage Ihrer monatlichen Einnahmen bis zu der vollen Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 4.537,50 Euro.
3) Kapitaleinkünfte werden im Normalfall über 12 Monate gemittelt, wobei die KK am liebsten den letzten Steuerbescheid hätte.
Frei_2020 hat ja dankenswerter Weise die meisten Fragen schon beantwortet. Diese entsprechen auch meiner Einschätzung und Erfahrung.
Unklar geblieben ist dabei eigentlich nur die Frage, welche Auswirkungen denn eine Abfindung in einem solchen Fall bei dem freiwillig versichterten Partner hat.
Ich habe dazu auch ein wenig recherchieren müssen und habe dazu eine Aussage in den „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Stand: 28. November 2018)“ gefunden. Dort heisst es im §2 Beitragsbemessungsgrundsätze, Abs. 4, Satz 2:
„Auf die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners sind die Grundsätze zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, zur zeitlichen Zuordnung und Nachweisführung sinngemäß anzuwenden.“
Daraus entnehme ich, dass die Abfindung des Ehegatten (oder Lebenspartners) nach demselben Verfahren als Einkünfte berechnet wird, wie dies auch beim freiwilligen Mitglied selber der Fall wäre (allerdings dann nur zur Hälfte).
Wie die Abfindung berücksichtigt wird, habe ich u.a. im Beitrag „Hinweise zum Dispositionsjahr: Krankenversicherung“ erläutert.
Allerdings – auch das sei hier gesagt: Die Erfahrung lehrt, dass die Krankenkassen oftmals schon in dem relativ einfachen Fall, dass beim Mitglied selber eine Abfindung zu berücksichtigen ist, zu einer anderen (falschen!) Auffassung gelangen und es somit recht mühsam sein kann, die korrekte Anrechnung durchzusetzen. Es könnte daher sein, dass dies in der Kombination mit einem PKV-Partner nicht einfacher wird…
Gruß, Der Privatier
Danke für die Ergänzung, damit sollte das
von Swantje B. in 2017 unter https://der-privatier.com/kap-9-5-7-hinweise-zum-dispositionsjahr-krankenversicherung/#comment-11860 erläuterte Verfahren zur Anrechnung der Abfindung noch gültig sein.
Ja, richtig. Das Grundprinzip dabei lautet eben:
Die Abfindung des Ehegatten (oder Lebenspartners) wird nach demselben Verfahren als Einkünfte berechnet, wie dies auch beim freiwilligen Mitglied selber der Fall wäre (allerdings dann nur zur Hälfte).
Gruß, Der Privatier
Hallo ThomasH,
ich „verschärfe“ Ihre gemeinsame Situation noch. Das betrifft den Zeitraum ab 1.7.20, wo Sie ins Dispojahr gehen und Ihre Ehefrau dann nicht mehr Ihr halbes Einkommen angerechnet bekommt. Vielleicht wird dann die Situation von Ihnen Beiden eher schwieriger; nämlich wegen:
Es gibt bei den KK bei freiwilliger Versicherung noch die Begrifflichkeit „Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“; siehe auch z.B. https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/freiwillige-krankenversicherung-grundlagen-der-beitragsberechnung_idesk_PI434_HI2286385.html
Das soll ein Denkanstoß sein.
LG FÜR2012
Ich sehe jetzt anhand des Links nicht, was und wie die Situation „verschärft“.
Dass Dividendenzahlungen zur Hälfte berücksichtigt werden, ist klar, aber weitere Einnahmen gibt es eben nicht. Das mag für das 2. HJ 2020 zu Unklarheiten bei der Beitragsberechnung führen, aber ab 2021 gibt es kein Arbeitseinkommen und dann sollte die Berechnung klar sein.
Ansonsten muss ich das mal intensiv mit der GKV direkt klären, dummerweise wissen die Hotliner meistens nicht genau Bescheid, weil der Fall wohl zu selten vorkommt.
Hallo ThomasH,
mit „verschärfen“ meine ich, dass die KK ggf. auch auf Ihren (gemeinsamen) Kapitalstock zugreifen könnte. Könnte passieren, wenn die lfd. Einnahmen sehr niedrig sind.
Ich zitiere hier nochmals aus dem Link, inkl. meiner Hervorhebungen:
„1.) Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Bei der Beitragsgestaltung ist die GESAMTE wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Alle Einnahmen und GELDMITTEL, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen KÖNNTE, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsberechnung zugrunde zu legen….“
UND
Mir ist auch noch ein Beitrag von DET in Erinnerung; im Kapitel der-privatier.com/kap-8-3-krankenversicherung-beitragshoehe/ Det sagte am 4.Sep.2016 um 10:58:
„Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ( also hier ist der Kapitalstock zu berücksichtigen ) ist die Sichtweise des FA und der GKV eine unterschiedliche.
Bei GKV ist hier Selbstzahler gemeint , also freiwilliges Mitglied .
Beispiel : Kapitalstock 100k Zinsen daraus 5k
FA Sichtweise bei einer Entnahme von z.B. 2k/Monatlich gleich KAP EK 5K
Entnahme 24k p.a. , 19k auf jeden Fall Steuerfrei da ja einfach nur entnahme .
Somit 24k Steuerfrei , da 5k unter Grundfreibetrag . Verbrauch des Kapitalstocks Steuerfrei , nur Zinsen 5k gehören dann zu den Einkünften ,
wenn diese unter den Freibeträgen bleiben auch hier Steuerfrei .
( abzüglich sonstige Aufwendungen im Rahmen der EKST )
Anders leider die Sichtweise der GKV (zumindest bei der von mir besuchten AOK)
Hier wird die Entnahme des Kapitalstocks gesehen , also 2k / monatlich ,
24k p.a. . Nicht nur die 5k / p.a. ( Zinseinkünfte aus Kapitalstock ) .
Selbstgebastelte Rente scheidet damit aus. Sobald ein monatlich wiederkehrender Zahlungsstrom einsetz , ist dieser Grundsätzlich zu BEBEITRAGEN ??? HÄ ??? Wodurch berechtigt ????????? Hier vermute ich das der passus um tragen kommt “ Gesammte Leistungsfähigkeit “ .“
Wie gesagt, sollte/ könnte ein Denkanstoß in Richtung Worst Case sein.
LG FÜR2012
Natürlich sind die grundsätzlichen Sorgen, was eine Verbeitragung des Vermögens (und nicht nur der daraus generierten Erträge) angeht, durchaus berechtigt.
Denn, wie oben richtig zitiert, ist bei der Beitragsbemessung eines freiwilligen KV-Mitgliedes immer die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Insofern also theoretisch denkbar…
Ich verweise aber gerne hier zur Beruhigung auf die Aussage unserer Expertin für alle Krankenversicherungsfragen Swantje B., die in einem Kommentar (s. hier: https://der-privatier.com/kap-8-3-krankenversicherung-als-arbeitsloser/#comment-7897 ) u.a. geschrieben hat:
„Konkretisierende Regelungen zur Beitragspflicht von „Vermögen“ oder „vorhandenen Geldmitteln“ gibt es aktuell nicht. Daher werden daraus aktuell keine Beiträge berechnet.“
Diese Erfahrung kann ich auch aus meiner ca. 7-jährigen Praxis als freiwilliges Mitglied so bestätigen. Ich habe in dieser Zeit immer nur meine Einkünfte darlegen müssen, niemals aber mein Vermögen.
Aber natürlich ist das kein Freibrief für alle Ewigkeit.
Gruß, Der Privatier
Ein Verbeitragung von Vermögen (nicht der Einnahmen daraus) würde für mich ja schon an Enteignung grenzen….
Hallo, ich würde gerne eine Frage stellen, deren Beantwortung wahrscheinlich in der Vergangenheit schon einmal erfolgt ist, ich aber nicht mehr finde:
Ich bin seit 2014 aus meinem Berufsleben ausgeschieden und habe eine ziemlich hohe Abfindung dafür erhalten. Nach Bezug von 18 Monaten AL Geld bin ich seit 2016 Privatier. Meine Beiträge zur Krankenversicherung errechnten sich aus Einnahmen aus Kapitalvermögen, kleineren Einnahmen aus selbstständiger Arbeit und aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Seit kurzem erhalte ich von meinem ehemaligen AG eine unverfallbare Betriebsrente (ab Alter 60) in Höhe von 30.000 €. Meine gesetzliche Rente erhalte ich frühestens mit 63
Jahren.
Auf die Betriebsrente zahle ich die vollen Krankenkassenbeiträge, was zwar wegen der Doppelverbeitragung höchst ungerecht ist, worauf ich jetzt aber gar nicht eingehen will.
Ist es richtig, dass ich als Bezieher einer Betriebsrente zusätzlich auch noch Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc. zahlen soll. Dies musste ich doch auch nicht als Arbeitnehmer machen?
Was ich zumindest herausgefunden habe, ist die Tatsache, dass ich als Bezieher der stattlichen Rente in der Krankenkasse der Rentner darauf keine Kranken – und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen muss.
Hallo CD,
ganz kurze Antwort: Ja, du musst zahlen.
Mittelkurze Antwort: Der Betriebsrentenbezug löst noch keinen Statuswechsel zum „Rentner“ aus – der kommt erst mit der gesetzlichen Rente (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V: „Versicherungspflichtig sind Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ***gesetzliche*** Rente … „). Du bleibst daher freiwilliges Mitglied. Und bei freiwilligen Mitgliedern sind alle Einnahmen beitragspflichtig, nur bei versicherungspflichtigen Mitgliedern fallen die Einnahmen aus V+V uns aus Kapitalvermögen unter den Tisch.
Gruß
Swantje
PS: Gratulation zur stattlichen Rente. Oder doch nur eine staatliche?
Hallo Swantje,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort, den Inhalt habe ich schon befürchtet.
Du hast natürlich recht, ich hatte von einer stattlichen Rente immer nur geträumt, in diesem Fall aber die staatliche Rente gemeint.
Gruß CD
@Privatier
Die Aussage „Kapitaleinkünfte sind von dieser Regelung offenbar nicht betroffen“ ist mMn. nur die halbe Wahrheit.
Hat man zusätzlich andere Einkünfte (selbständige Tätigkeit, VuV), dann werden die gesamten Einkünfte (also auch die Kapitalerträge) zur vorläufigen Festsetzung des KV-Beitrags herangezogen.
Keine Ahnung wer sich solch halbgare Gesetze ausdenkt 😉
Ja, vollkommen richtig: Wenn man zusätzlich Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten oder V+V hat, werden auch die Kapitaleinkünfte gemeinsam mit den anderen Einkünften einmal jährlich rückwirkend einer korrekten Berechnung unterzogen.
Gruß, Der Privatier
Lieber Herr Ranning,
ich habe Ihr Buch ‚Per Abfindung in den Ruhestand ‚ gelesen und habe eine Frage zum Formular ‚Einkommenanfrage‘ der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ich habe dieses jetzt (Juni 2021) vorliegen.
Per 31.12.2019 habe ich mein Arbeitsverhältnis via Aufhebungsvertrag beendet. In 01/2020 eine Abfindung erhalten.
Bis 05/2021 habe ich ALG 1 bezogen.
Meine Frage: Muss ich die Abfindung aus 01/2020 im Einkommenanfrageformular der Krankenversicherung angeben oder bezieht sich die Anfrage auf die Zukunft (nächste 12 Monate) ?
Lieben Dank für einen Hinweis; gerne auch von den anderen LeserInnen.
M.W. haben die Kassen ihre eigenen Vorlagen, daher weiss hier niemand genau was man dich gefragt hat.
Grundsätzlich: wenn danach gefragt wird, dann sollte man das unbedingt ehrlich angeben.
Da Du vorher ALG1 bezogen hast, kann man davon ausgehen, dass keine Ruhezeit mehr aktiv ist und sich deine KK-Beiträge nur aufgrund der laufenden Einnahmen berechnen.
Die Meldung deiner Abfindung hat also keine Auswirkung auf den Beitrag.
Das entspricht zu 100% auch meiner Meinung.
Gruß, Der Privatier
Lieben Dank !
Danke dir, eSchorsch.
Noch eine Frage bezüglich KAP-Erträge:
Wenn man als Dividenden 1000 Euro brutto ausbezahlt bekommt (12.000 pro Jahr) berechnen sich die KV-Beiträge wie folgt??
1.000 Euro (brutto) – (14,00% KV + 1,28% Zusatzbeitrag + 3,4% PV) = 1000-18,68% = 186,80 Abzug
dann die Kapitalsteuer 25% + Soli 5,5%
1.000 Euro – 26,375% (Steuer+Soli) = 263,75 Euro
Das ergibt:
1.000 – 186,80 (SV) – 263,75 = 549,45 Euro NETTO – das verbleibt von den 1.000 Euro
ist die Berechnung korrekt?
Wenn Du nur 12k Einkommen pro Jahr hast, dann gibt deine KAP ab und kreuze die Günstigerprüfung an. Damit dürften weit weniger Steuer anfallen.
Das nutzt Dir bei der GKV aber nicht viel. Dort wird aktuell ein monatliches Mindesteinkommen von 1096€ unterstellt, auf die rund 200€ Beitrag zu zahlen sind.
Oder schwirren noch weitere Einkünfte in deine Taschen?
Ja, – das ist nur der KAP Anteil und 12.000 pa sind nur eine Annahme, ggf. höher was aber für die Rechnung dann keine Rolle mehr spielt. Weitere Einnahmen aus Selbständiger Arbeit vorhanden.
Die Einnahmen aus Dividenden werden dadurch auf 54,95% der ursprünglichen Höhe reduziert, und das nur dann, wenn diese aus dem Land kommen, wo die Quellensteuer vollständig angerechnet werden. Wenn z.B. Quellland Kanada ist, dann sind noch mal 10% weg… also effektiv rund 45% Netto vom Brutto (nach Steuer und KV usw.)
Irgendwann rettet dich die BBG vor weiteren Beitragszahlungen
Wenn Du dich noch mehr betrüben willst, dann lies nach, welcher Steuer die Dividenden schon auf Firmenseite hinter sich haben.
Kann ich dir nun einen thesaurierenden ETF verkaufen?
leider nein – ich brauche es um Essen, Dach und Strom zu bezahlen – thesaurierend hilft hier nicht… Aber vielleicht schau dir mein Kommentar von 22:20 – mir ist das mit Prozenten noch nicht ganz klar.
Vielleicht noch mal zur Sicherheit – bin echt verunsichert – die KV-Beiträge werden von der vollen KAP-Erträge berechnet, nicht von der Höhe-Nach-Steuern, im Beispiel wären das:
1.000-265,75 Steuer = 734,25 nach Steuer
734,25 * (14,00% KV + 1,28% Zusatzbeitrag + 3,4% PV) = 137,16 für die KV+PV
somit 1000 – 265,75 Steuer – 137,16 KV = 597 Euro…
Es wäre schön, aber mein Verstand sagt – es ist falsche Berechnung oder?
Wenn es falsch ist, dann würde das allerdings auch bedeuteten, dass man Krankenversicherung sogar auf Quellensteuer die im Ausland verbleibt zahlt???
Die KV-Beiträge werden von der Höhe-nach-Steuern erhoben.
Bei der KV kannste allerdings auch Werbungskosten angeben, die vom Finanzamt nicht anerkannt werden, z.B. Börsenbrief, Reise zur HV.
Das wäre ein Hoffnungsschimmer – immerhin 4,85% mehr netto… Du bist es sich sicher?
Nein, ich denke mitlerweile, das war ein Fehlschuß von mir.
Brutto, die KK akzeptiert ja nicht mal den Pauschbetrag.
Entgegen allen anderen hier zu findenden Aussagen: Die KV-Beiräge werden auf Basis der Brutto-Erträge(!) berechnet!
Insofern ist auch die Berechnung von RAF korrekt was die Kalkulation der Abzüge betrifft.
Natürlich nur dann, wenn es sich um eine freiwillige gesetzliche KV handelt, die Zahl von 1.000€ nur als Kalkulationsbeispiel dient (und nicht etwa die Höhe der gesamten Einkünfte darstellt) und bei der Steuer die Günstigerprüfung nicht einen niedrigeren Steuersatz ergibt.
Ansonsten stimmt die Rechnung.
Gruß, Der Privatier
Nö, leider falsch. Der KV-Beittag erfolgt immer vom Netto (genau genommen selbst ohne Berücksichtigung einer evtl. Zeilfreistellungl. Details s.Kommentar von Swantje B.unter https://der-privatier.com/nachzahlung-krankenkasse/#comment-23339
Sorry Brutto: Der KV-Beitrag richtet sich nach dem Bruttoertrag
Die Freude mit den KAP-Erträgen ist dadurch deutlich getrübt… ABER glücklicherweise gehören die meisten DIV-Aktien meiner Frau (Pflichtversichert – ca. 600 Euro Job) und mir die, die keine DIV zahlen.
Außerdem planen wir viel Zeit im Ausland zu verbringen – da ist „günstiger“ Anwartschaft für die Aufenthalte von mehr als 3 Monaten zu beantragen (65 Euro per Monat) und sich via Long Term Reisekrankenschutz versichern. Kennt Ihr noch andere Optionen? Übersehe ich was?
Danke schon mal für die vielen guten Beiträge!
Bisher wurde hier im Forum die Frage der Vorabpauschale bei Thesaurierern noch nicht abschließend geklärt. Das ist ja mit dem höheren Basiszins 2023 wieder ein aktuelles Thema, allerdings findet man dazu nichts in den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbands. Dort sind nur Dividenden bzw. Verkaufserlöse genannt. Da es sich bei der Vorabpauschale ja nur um eine Steuervorauszahlung handelt, wäre es seltsam, wenn die KK auf die Höhe der Vorabpauschale KK-Beiträge erheben würde, selbst nach Teilfreistellung. Und die Vorabpauschale wird ja auch wohl kaum als „Einnahme“ in der Steuerbescheinigung der Depotbank deklariert, oder? Vielleicht hat jemand den Fall schon mal gehabt, als es 2018 noch einen Basiszins über 0% gab?
@Bastonade
Ich habe zwar noch keine Erfahrung mit diesem Thema, aber genau diese Frage habe ich mir vor kurzem auch gestellt und durch Finanztest und der TK klären lassen:
Zur Frage des Steuerjahres: Anfang 2024 wird die Vorabpauschale für 2023 fällig und gemäß Zu-/ Abflussprinzip auch dem Steuerjahr 2024 zugeordnet (Quelle: Sonderdruck „Steuern 2023“ von Finanztest“)
Zur Frage der Berücksichtigung bei der Krankenkasse wurde mir von der TK mitgeteilt:
„Wir entnehmen aus dem Steuerbescheid das Gesamteinkommen für die Familienversicherung aus der ausgewiesenen „Summe der Einkünfte“ in Verbindung mit den ausgewiesenen Einkünften aus Kapitalerträgen.“
Also: keine Berücksichtigung des Basisertrages, der Vorabpauschale oder der Steuer darauf bei der Prüfung des Einkommens im Zusammenhang mit der Familienversicherung.
Schöne Grüße
Bruno
Vielen Dank für die Infos, das ist sicher für manche nützlich in Sachen Depotaufstellung.
Tja,
-dann sind wir wieder genauso weit wie bisher…
-wenn die Vorabpauschale nach
https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018/__16.html
-ja nun (steuerlich) unzweifelhaft ein Investmentertrag ist,
-taucht sie ja auch als Teil (der Summe) der Kapitalerträge in Steuerbescheinigung und Steuerbescheid auf.
Damit ist sie aber auch Teil der lt. Steuerbescheid „ausgewiesenen Einkünfte aus Kapitalerträgen“ und wird zur Beitragserhebung herangezogen.
Jedenfalls solange, wie die Vorabpauschale nicht separat als „nur steuerlich zugeflossen“ bescheinigt/beschieden wird…
Grüsse
ratatosk
Nicht zu vergessen: die Regularien bei der Familienversicherung sind nicht gleich der bei der freiwilligen Versicherung
Moin eSchorsch,
völlig richtig, man hat bei der Familienversicherung einfach mehr „Möglichkeiten“ unerwünschte Einkünfte wegzudrücken, u.a. auch wegen der anderen Verrechnung zwischen den einzelnen Einkunftsarten.
Aber für „Nur-Kapitalisten“ wird es dadurch auch nicht wirklich „einfacher“ planbar, -wenn es denn mal erforderlich sein sollte.
Etwas mehr Klarheit in Bezug auf die GKV-Sicht zur Vorabpauschale wäre halt schön.
Vielleicht läuft es ja, wie beim Sparerpauschbetrag, auf unterschiedliche Regelungen hinaus, -also z. B. Fam.Vers. nicht beitragsrelevant, freiw. Vers. beitragspflichtig.
Man (ich) weiß es nicht.
Grüsse
ratatosk
Ist auch ein Punkt, ja. Allerdings hat die TK zumindest bei Bruno ja schon explizit Stellung genommen?
Da der Basiszins meines Wissens seit Einführung der Vorabpauschale immer bei -0,88% lag, musste das niemand auf der Karte haben, das kommt 2023 zum ersten Mal. Vermutlich wird das den Spitzenverband / und eventuell die Gerichte beschäftigen. Falls die KK den Beitragssatz wirklich auf die Vorabpauschale ohne Teilfreistellung erheben sollten, könnten ETFs mit niedrigen Ausschüttungen (zB auf den S&P 500, da liegt die Ausschüttungsquote so bei 1,3 bis 1,5% ) am Ende sogar Vorteile gegenüber thesaurierenden bieten.
Im Schreiben des BMF vom 4.3.23 steht: „Die Vorabpauschale für 2023 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des
folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2024 – zugeflossen.“
Das „zugeflossen“ würde ich eher auch als Einkünfte im Sinne der Beitragserhebung durch die KK verstehen. Warten wir’s ab.
Moin Bastonade,
-von wg. „explizit Stellung genommen“:
Zitat:
„Wir entnehmen aus dem Steuerbescheid das Gesamteinkommen für die Familienversicherung aus der ausgewiesenen „Summe der Einkünfte“ in Verbindung mit den ausgewiesenen Einkünften aus Kapitalerträgen.“
-d.h. m.Mn.n. eben nicht explizit in Bezug auf die Nichtberücksichtigung der Vorabpauschale, sondern allgemein:
-…aus dem STEUERbescheid,
-…den AUSGEWIESENEN Einkünften aus Kapitalerträgen.
Und ausgewiesen in einem Steuerbescheid werden nun mal alle steuerlich relevanten Kapitalerträge, auch die Vorabpauschale.
Zu dem möglichen „Vorteil“ der „Ausschütter“ zitiere ich mal § 18 InvStG:
„(1) Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird ermittelt durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Investmentanteils zu Beginn des Kalenderjahres mit 70 Prozent des Basiszinses nach Absatz 4. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so tritt der Börsen- oder Marktpreis an die Stelle des Rücknahmepreises.“
Ist bei entspr. Basiszins der Basisertrag (noch) durch die Summe aus Wertentwicklung PLUS Ausschüttungen „gedeckt“, trifft die Vorabpauschale wohl auch die Ausschütter.
Kommt eben immer darauf an…
Zu Absatz 3:
Nur weil etwas als „steuerlich zugeflossen“ lt. Steuergesetz definiert wird, muss ja noch lange keine Beitragspflicht in der GKV daraus folgen…(war glaub´ ich, hierzu auch das Argument vom „Privatier“).
Andererseits muss man dann aber auch in der Lage sein, das gegenüber der GKV entsprechend aufzudrösseln/glaubhaft nachzuweisen.
Also ja, -warten wir´s ab.
Grüsse
ratatosk
Da hast Du Recht mit Deinen Punkten, ratatosk.
Die Welt war letztes Jahr noch einfacher. Falls ich in meiner Diskussion mit der KK (freiwillige Versicherung steht bei mir kurz bevor) etwas konkretes rausfinde, poste ich es hier nochmal.
Viel Erfolg !
Vielleicht sind wir dann ja schlauer, bitte auch den Hinweis von eSchorsch weiter oben beachten, Fam.Vers ist dann nochmal „anders“…
ratatosk
Zur Diskussion, ob die Vorabpauschale bei der GKV-Beitragsberechnung herangezogen wird, habe ich natürlich auch keine eigenen Erfahrungen.
Ich kann allerdings keinen vernünftigen Grund erkennen, warum die Vorabpauschale nicht berücksichtigt werden sollte? Wie die oben von Bruno zitierte Aussage der TK bereits deutlich macht, werden die „ausgewiesenen Einkünften aus Kapitalerträgen“ berücksichtigt. Und da gehört die Vorabpauschale nun einmal dazu. Der Nachsatz in Bruno’s Kommentar (https://der-privatier.com/gkv-beitragsberechnung-fuer-selbststaendige-und-vermieter/#comment-43952) gehört ja offenbar nicht mehr zur Aussage der TK und ich halte Brunos kühne Folgerung auch für falsch.
Also, für mich gibt es da keine Zweifel: Die Vorabpauschale findet bei der Beitragsberechnung der GKV ihre Berücksichtigung. Und das gilt sowohl für die freiwillige Versicherung als auch für die Prüfung der Bedingungen einer Familienversicherung.
Gruß, Der Privatier
@Alle
der Basiszins war z.B. in 2020 positiv. Hat denn keiner der Mitlesenden in seiner Steuererklärung der vergangenen Jahre eine Steuer auf die Vorabpauschale in seinem Steuerbescheid gehabt. Dann könnte er ja mal hier berichten.
Gruß
Bruno.
Stimmt. Anfang 2021 war doch was mit der Vorabpauschale. Hab gerade mal nachgesehen. Hatte Anfang 2021 gleich fünf thesaurierende ETFs, für die gleich am 2. Januar die Vorabpauschale angefallen war.
Beispiel: ETFL44 (MDAX, den hab ich zum Glück Anfang 22 rechtzeitig verkauft 😓 )
In der Wertpapierabrechnung stand
– steuerpflichtige Vorabpauschale : 16,10€
– davon steuerfreier Anteil wg. Teilfreistellung: 4,83€
– Kapitalertragfpfl. Ertrag nach Teilfreistellung: 11,27 €
Fünf von solchen enormen Beträgen gingen dann vom Sparerpauschbetrag ab (der war ja noch unberührt Anfang Januar).
Selbstverständlich erschien diese Buchung später dann in der Erträgnisaufstellung als Grundlage für die Steuerbescheinigung. Diese Daten wiederum hab ich natürlich sorgfältig in die Steuererklärung eingetragen und daraus macht das FA bekanntlich den Steuerbescheid.
Also: Die Vorabpauschale beeinflusst ganz bestimmt den Steuerbescheid. Die kapitalertragspflichtigen Erträge waren bisher deutlich geringer als bei einem ausschüttendem ETF und damit auch die KK-Beiträge. Was war daran noch unklar ? Wieso sollte sich die Krankenkasse Gedanken um die unterschiedlichen Kapitalerträge machen? Alle Erträge sind beitragspflichtig.
Vielleicht kommt ja irgendwann die Vermögensabgabe, um die Kassen zu sanieren. Dann sieht es wieder anders aus.
Danke für dieses sehr fundierte Diskussion!
Sehe ich das richtig, dass man aus der freiwillig-versicherten „Falle“ (GV) rauskommt, wenn man eine 520+ Euro Beschäftigung annimmt – auch bei deutlich höheren KAP Erträgen?
Moin RAF,
Ja, mit einem Midijob (ab 520,01/Monat) wird eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen KK ausgelöst.
Gruß
Lars
Ich habe nun von meiner Krankenversicherung folgenden Passus erhalten: „Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen alle Einnahmen, die Sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbrauchen oder verbrauchen können.“ Man wird noch sehen, was daraus folgt. Aber diese Definition legt zumindest nahe, dass die Definition der Krankenkassen eben nicht genau der steuerrechtlichen entspricht. Die fiktive Vorabpauschale ist eben keine Einnahme, die sich für den Lebensunterhalt verbrauchen lässt. Ich berichte weiter, sobald ich hier eine verlässliche Auskunft erhalten habe. Bislang habe ich im Netz nur Aussagen gefunden, die die Frage theoretisch untersucht haben, aber noch keine tatsächliche Entscheidung einer GKV.
Das Argument, dass sich die Vorabpauschale nicht zum Lebensunterhalt verbrauchen lässt, ist ja schon ganz gut. Ob die Krankenkassen das allerdings genau so sehen, wage ich einmal zu bezweifeln.
Ich möchte einmal einen Gedankengang vorstellen, der die Folgen aufzeigt, wenn die Vorabpauschale (wie von Dir gewünscht) nicht zur Beitragsbemessung herangezogen würde:
Nehmen wir an, Du hälst einen (oder mehrere) thesaurierende ETFs in deinem Depot und die jährliche Vorabpauschale fliesse nicht in die Beiträge zur freiw. gesetzl. KV ein. Nach etlichen Jahren verkaufst Du nun alle diese ETFs, weil Du mit dem Erfolg nicht mehr zufrieden bist. Wie es der Zufall so will, ist der erzielte Veraufsgewinn genau so groß, wie die Summe der bereits in den vergangenen Jahren berechneten Vorabpauschalen. Beides wird in der Verkaufsabrechnung miteinander verrechnet und dein steuerlicher Gewinn beträgt in etwa Null.
Dieser steuerliche Gewinn ist aber nun (neben anderen Kapitaleinkünften) wieder die Basis für die Berechnung der KV-Beiträge. Somit hättest Du weder während der Haltedauer der ETFs noch beim Verkauf Beiträge zur KV gezahlt, obwohl Einkünfte vorhanden waren.
Und das kann so nicht richtig sein.
Gruß, Der Privatier
Folgender Sachverhalt:
In 2022 von Januar bis Ende März im Dispojahr. Dann arbeitslos gemeldet.
Mieteinahmen von 1000€ pro Monat also gut 12.000€/a.
Die ersten drei Monate entsprechend freiwillig gesetzlich versichert mit Mindestbeitrag.
Wenn die Krankenkasse nun den Steuerbescheid erhält wird dann die ganze Jahresmieteinnahme
für die 3 Monate zugrunde gelegt?
Nein, die Jahresmieteinnahmen werden auf die entsprechenden Monate herabgebrochen. Es solle also beim Mindestbeitrag bleiben.
Vielen Dank. Erschien mir auch logisch. In den Grundsätzen zur Betragsmessung und des Kataloges von Einnahmen des GKV Spitzenverband ist das nicht wirklich ersichtlich.
Ich pers. frage mich ja n.w.v. , was Mieteinnahmen für die GKV sind ???
Sind das diese monatlichen Zahlungen von Mietern ??? ( Also Bruttomieten )
Oder sind das die monatlichen Zahlungen von Mietern , um die AfA und
Hausmeisterkosten und sonstige Kosten gekürzt ???
Oder wie auch evt. als Möglichkeit bestehend , z.B. als Anlage G , eine GuV
Rechnung unterwerfender Überschuss oder Verlust , der mit andere Mieteinnahmen
aus z.B. Anlage VuV ( Sind ja theoretisch beides Mietzahlungen die dort zu
berücksichtigen sind ) eine Deckelung auf Null bei der GuV auf der Verlust-Seite ,
einen Eingang findet .
Lt. GKV sind zumindest beide Anlagen ( Anlage G und Anlage VuV / jetzt ja nur
noch V ) auf Null gedeckelt . Insofern sollte da dann ggf. auch auf ein relativ
ausgeglichenes Verhältnis geachtet werden . Kleiner wie Null , geht wohl nur
beim FA , bei den GKVs ist dafür wohl kein Platz . Hier scheint ein Deckel auf
Null gelegt worden zu sein .
Insofern ist wohl auch bei Mieteinnahmen , auf die passende Zuordnung der
Einkünfte und Ausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart zu achten .
Bei Mieteinkünften könnte sich als zusätzliche Möglichkeit , ja auch noch
Anlage N anbieten , um eine Arbeitsleistung passend berücksichtigen zu
können ( Quasi Hausmeistertätigkeiten erfordern ja auch Zahlungen ) .
Manchmal passt ja damit dann die Einnahmen und Ausgabenseite wieder besser
zusammen und der Haushalt ist dann wieder etwas mehr ausgeglichen .
LG Det
Hallo, ich habe mich in Diskussion mit meiner KV noch einmal mit der Frage beschäftigt, ob und wie die Vorabpauschale nun als Beitragsgrundlage herangezogen wird. Die KV hat mir das mit Verweis Urteil des BSG vom 28.5.2015 noch einmal bestätigt. War ja auch hier schon geklärt.
Nicht eingegangen ist die Krankenkasse auf die Frage, ob die Vorabpauschale nun inkl Teilfreistellung oder ohne diese herangezogen wird. Da sie aber, wie ja schon häufig im Thread erwähnt, den Steuerbescheid als Grundlage heranzieht, muss es sich um die Vorabpauschale inkl Teilfreistellung handeln, da ja nur diese Summe im Steuerbescheid auftaucht. Ich habe dies nochmal recherchiert und bin da auf folgenden Passus gestoßen:
„Die Investmenterträge sind in der Steuerbescheinigung als Teil der Kapitalerträge enthalten und werden grundsätzlich nicht gesondert ausgewiesen. Die Teilfreistellungsbeträge sind bereits berücksichtigt, so dass nur die Nettobeträge in der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden (BMF vom 15.12.2017, Rz. 29)“.
Der Unterschied zwischen einfacher Vorabpauschale und der inkl Teilfreistellung mag je nach Höhe des Depots für ein Einzeljahr nicht groß ausfallen, mit den Jahren beeinflusst das die Höhe der KV-Beiträge aber schon sichtbar.