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Kap. 10.3: Einzahlung in eine Direktversicherung — 69 Kommentare

  1. Hallo,
    mein Kommentar hat mit einer neu gestarteten Direktversicherung nichts zu tun, da diese dann privat ist. Ich will hier nur denen einen Hinweis geben, die eine Direktversicherung in der Berufsphase abgeschlossen haben. Diese werden nachträglich SV-verbeitragt. Heißt : nach Auszahlung wird die monatliche Rate mit KV-&PV-Beiträgen belegt. Eine Einmalauszahlung schützt davor nicht, da die KV den Beitrag auf 1/120 der Summe berechnet und diesen 120 Monate lang kassiert.
    >>> Aber nur bei den gesetzlih Versicherten.
    Nun mein Hinweis : Wer nach dem Ausscheiden die Direktversicherung weiterbetreiben will durch Eigenleistung sollte sie nach dem Ausscheiden sofort auf privat umstellen (bei der Versicherung). Die ab diesem Zeitpunkt dann eingezahlten privaten Beiträge führen zwar zu der geplanten Versicherungssumme aber der private Anteil an der Summe wird nicht verbeitragt.

    • Normalerweise sollte das kein Problem sein. Wenn der Versicherer das nicht ohnehin von sich aus anbietet, würde ich einfach einmal nachfragen.

      Nach Möglichkeit aber den o.g. Hinweis von Mr.Excel beachten, dass der Versicherungsnehmer geändert wird. Dies hat (wie Mr. Excel bereits erwähnt hat), später in der Auszahlungsphase Vorteile bei der Berechnung der Krankenkassen-Beiträge.

      Gruß, Der Privatier

  2. Kann man die 21 % KV/PV-Verbeitragung vermeiden?
    Ich bin jetzt seit 23 Jahren gesetzlich freiwillig versichert.
    Wenn ich Rentnerin bin, werde ich jedoch unter die Betragsbemessungsgrenze rutschen.
    Eine Weiterführung der Versicherungen beitragsfrei gestellt, z. B. für 5 Jahre, bringt ja auch keine Änderung, oder?
    Kann der Arbeitgeber diese zurückkaufen und als Abfindung auszahlen? Bleibt diese Summe dann steuerfrei und wird zudem KV/PV-beitragsfrei?
    Danke für Antwort und VG
    14.2.2017

    • Ich kenne keine Möglichlichkeit, die Beiträge zur KV/PV zu vermeiden. Außer natürlich, man ist privat versichert.
      Aber als gesetzlich Versicherter führt da wohl kein Weg daran vorbei. Auch eine Beitragsfreistellung würde da wenig nützen.

      Ob ein Arbeitgeber eine solche Versicherung zurückkaufen kann, weiß ich nicht. Theoretisch wäre das womöglich denkbar, aber ich habe große Zweifel, ob das tatsächlich sinnvoll wäre. Einerseits ist das Kündigen bzw. Zurückkaufen von Versicherungen fast immer mit einem Verlust verbunden, außerdem genießen Direktversicherungen während der Einzahlphase ja auch immer einige Vergünstigungen, die dann irgendwie wieder zurückgerechnet werden müssten. Von daher eigentlich kaum denkbar.

      Gruß, Der Privatier

  3. Mein Dispojahr beginnt erst zum 01.02.2018, d.h. im Jahr der Abfindung habe ich noch mein Januargehalt plus eine Gewinnbeteiligung. Dieses zusätzliche Einkommen wirkt sich bei der Fünftelregelung der Abfindungsversteuerung ungünstig aus. Deshalb habe ich meine Direktversicherung ausfinanziert. Hierbei konnte ich explizit wählen, ob der Betrag von meinem Januargehalt oder von der Abfindung abgehen soll. In meinem Fall war der Abzug vom Januargehalt günstiger. Ein Abzug von der Abfindung ist nicht der ganz große Wurf, da die Einsparung „gesparte Steuern minus KV&PV“ unter Peanuts laufen.

    Gruß
    Holger

    • Es ist sicher immer empfehlenswert, solche Varianten vorher einmal durchzurechnen (was Du ja sicher gemacht hast). Auch ohne jetzt selber gerechnet zu haben, erscheint mir Deine Wahl aber auch plausibel.

      Gruß, Der Privatier

  4. Ich habe mal eine Frage zur „deferred compensation“. Wird mit Auszahlung auch der Arbeitgeberanteil für Kranken/Pflegeversicherung fällig?

    • Ja, nicht nur die „compensation“ wird deferred (also verschoben), sondern alles andere auch. Also inbesondere Steuern und Sozialversicherungen.

      Wer also freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, zahlt den kompletten Beitragssatz (je nach Krankenkasse immer leicht unterschiedlich). Wird die Versicherungssumme nicht als Rente, sondern als Einmalzahlung gezahlt, so wird die Summe fiktiv auf 10 Jahre verteilt, d.h. Beitragszahlung für 120 Monate.

      Gruß, Der Privatier

  5. Hallo Entrepreneur2Privatier,

    „Vielfältigungsregel“ klingt erst einmal kompliziert.

    https://www.versicherung-vergleiche.de/betriebliche_altersvorsorge/lexikon/vervielfaeltigungsregel.htm

    Nach 2x durchlesen habe ich verstanden, dass der Arbeitgeber (in Absprache mit dem AN) einen individuell ermittelten Betrag von der Abfindung abziehen und in die Betriebsrente stecken kann, der dann der pauschalen Versteuerung unterliegt. (Der Pauschsteuersatz beträgt 20 %).

    Vorteil: Durch die Versteuerung in der Beitragsphase ist die spätere Rente aus dieser Versicherung steuerfrei.

    Vergleiche auch https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/P/pauschalbesteuerung_nach_%C2%A740b_estg.html

    In die Basisrente (sog. „Rürup-Rente“) oder in die gesetzliche Rentenversicherung können dieses Jahr 86% der eingezahlten Beiträge steuermindernd als Sonderausgaben berücksichtigt werden (86% von max. 23.712 Euro = maximal 20.393 Euro. Für Ehegatten verdoppeln sich die Beträge).

    Was für den Einzelnen günstiger ist hängt von mehreren Faktoren ab:

    1.) Welche Beträge in die eine oder andere Altersvorsorgeart einbezahlt werden und ob diese sich steuermindernd und ggf. sozialversicherungsbeitrag mindernd auswirken.

    2.) Höhe der Besteuerung der Abfindung (und der Steuerersparnis im Falle einer Einzahlung in eine der Altersvorsorgearten)

    3.) Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen und des daraus resultierenden individuellen Steuersatzes in der Rentenphase

    Aufgrund der vielen individuelle Parameter kann es jeder nur für seinen Fall abschätzen bzw. überschlagen und ggf. mit dem Steuerberater durchrechnen.

    Viel Erfolg
    Stephan

    P.S: Hätte ich gerne gemacht. Mein alter AG hatte die Einzahlung/Umwandlung eines Teils der Abfindung in eine Betriebsrente eine zeitlang angeboten, bei meinem Abgang leider nicht mehr.

  6. Hallo Stephan, Privatier Community
    @Stephan vielen Dank für Dein Feedback – ich habe hierzu noch einen interessanten Link mit Beispiel gefunden:

    „…Als Höchstbetrag steht Arbeitnehmern nämlich ein Betrag von 1.752 Euro für jedes Kalenderjahr zur Verfügung, in dem das Dienstverhältnis bestanden hat (Vervielfältigungsregelung).“

    https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/abfindung-einzahlung-einer-abfindungen-in-bav-steuervorteile-mittels-vervielfaeltigungsregel-optimieren-f204

    Wo ich unsicher bin ist die Anwendung der Fünftelregelung – Nach dem Beispiel heisst scheint beides Anwendbar zu sein – wenn ich aber in einer Betrieblichen Altersrente einen Teil der Abfindung überführe dann heisst es die Zusammenballung wäre nicht mehr gegeben deshalb bin ich an der stelle etwas verwirrt – Ich würde mich an der Stelle um klärendes Feedback freuen.

    Herzlichen Dank und beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Hallo Entrepreneur2Privatier,

      mein alter AG ist sehr erfahren mit Abfindungen. Er hatte mir in 2014 (als er die Umwandlung noch angeboten hatte) beide Fälle vorgerechnet.

      1.) höhere Abfindung ohne BAV
      2.) niedigere Abfindung mit BAV

      In beiden Fällen hat er die Fünftelregelung angewendet.

      Aber Achtung! Die steuerlich relevante Abfindung ist dann entsprechend niedriger. Für die Fünftelregelung darfst du deshalb nur soviel umwandeln lassen, dass der restliche Abfindungsbetrag noch hoch genug ist für eine Zusammenballung.

      Viele Grüße und viel Erfolg
      Stephan

  7. Hallo Stephan,

    vielen Dank für diese Praxiserfahrung. Neben der Zusammenballung muss ja auch noch folgendes gegeben sein: „die Abfindung muss als Einmalzahlung erfolgen“ wenn die Zahlung in die DV oder BaV gesplittet wird so ist dies nicht gegen so ist das was ich vom AG höre. Du zeigst aber jedoch eine andere Erfahrung deshalb bin ich etwas verwirrt.

    Beste Grüße,
    Entrepreneur2Privatier

    • Hallo Entrepreneur2Privatier,

      mein alter AG hat in den Berechnungen die Abfindung im Fall 2 entsprechend reduziert. Ich habe das so verstanden, dass die (pauschalversteuerte) Einzahlung des Arbeitgebers in die BRV eine Art Nachzahlung ist, die im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb möglich ist und die Abfindung deshalb auch nicht in zwei Zahlungen gesplittet wird, sondern nur eine (reduzierte) Abfindung ausgezahlt und versteuert wird.

      Wenn dein AG fürr die Steuervorauszahlung auf die Abfindung nicht die Fünftelregelung anwenden will (kommt ab und an vor wie andere Beiträge zeigen), dann bleibt dir der Weg der Rückerstattung mit dem Lohnsteuerjahresausgleich.

      Viel Erfolg und viele Grüße
      Stephan

  8. Hallo Stephan,
    gernel ist die fünftelregel für den AG ok – jedoch in dem Zusammenhang mit der BaV habe ich soweit ich die bisherigen Möglichkeiten verstanden habe nicht die Möglichkeit in die BaV einzuzahlen das wäre schädlich. Es gab auch nicht die zwei Modelle die du beschrieben hast sonder nur eines was dann dein Model 1 wohl darstellt. Deshalb wird es in meinem Fall als splittung dargestellt und in Deinem Fall wohl nicht.

    Nochmals Herzlichen Dank für Dein Beispiel,

    Entrepreneur2Privatier

    • Hallo Entrepreneur2Privatier,

      vielleicht hat ja noch jemand im Blog weitere Infos dazu (z.B. jemand der beides gemacht habt).

      Viel Erfolg und viele Grüße
      Stephan

    • Hallo Entrepreneur (und Stephan):

      ich denke, Stephan hat das im Grunde schon richtig erkannt:

      * Für die Anwendung der Fünftelregel muss Abfindung und sonstiges Einkommen höher sein als „normal“ (Zusammenballung). Zahlt man zuviel in eine Direktversicherung, ist das u.U. nicht mehr gegeben. Also: Nachrechnen!

      * Für die Einmalzahlung ist meiner Auffassung nur der Veranlagungszeitraum maßgebend. Solange die Zahlung innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt, also kein Problem.
      ABER: Genau da kann es ein Problem mit jeder Art von Versicherung geben. Hier kommt es nämlich darauf an, wann die Zahlungen als zugeflossen angesehen werden. Das ist je nach Konstruktion unterschiedlich, kann aber eben so gesehen werden, dass die Zahlung erst mit der späteren Auszahlung der Rente zufließt. Damit wäre dann keine Einmalzahlung mehr gegeben.

      Fazit aus meiner Sicht: Wenn man Einzahlungen in eine Versicherung vornehmen möchte, sollte man dies sehr sauber von der Abfindung trennen.

      Eine Formulierung im Aufhebungsvertrag, die sinngenmäß aussagt: „…erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von x Euro, davon wird eine Teilsumme von y Euro in die Direktversicherung eingezahlt“ halte ich daher für ungeschickt.

      Besser wäre es, dies klar zu trennen, in etwa so: „…mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erhält der Arbeitnehmer folgende Zahlungen: a) Einmaliger Bonus von x Euro zur Abgeltung aller bisherigen Leistungen, b) einmalige Einzahlung von y Euro in eine Direktversicherung und c) Abfindung von z Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes.“

      Damit wären aus meiner Sicht sämtliche Zweifel von vorneherein vom Tisch. Ob dann die Wahl der Direktversicherung ein gute Wahl ist, ist eine andere Frage. Das sollte man sich vorher einmal ausrechnen (lassen).
      Ich selber habe z.B. am Ende einen Steuersatz von unter 10% für meine Abfindung gezahlt. Da wäre eine pauschale Versteuerung von 20% kein so guter Deal gewesen.

      Weitere Anmerkungen zur Direktversicherung gibt es übrigens auch im Beitrag über Betriebliche Altersvorsorge mit Direktsicherung.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Zusammen,

        inzwischen bin ich fündig geworden.

        1.) Eine Zusammenballung liegt auch vor bei mehreren Zahlungen in einem Steuerjahr.

        2.) Zusätzliche Leistungen in späteren Zeiträumen
        Häufig werden in Aufhebungsvereinbarungen weitere Leistungen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine Übergangszeit vereinbart, die zwangsweise nur laufend zufließen können und damit in das nächste Jahr rutschen. Diese Nebenleistungen stören die Zusammenballung nicht, wenn sie maximal 50 Prozent der Hauptleistung erreichen (BMF, Schreiben vom 24.5.2004, Randziffer [Rz.] 15). Derartige Nebenleistungen können die weitere Nutzung eines Dienstwagens, die zeitlich befristete Übernahme von Versicherungsbeiträgen, Zuzahlungen zum Arbeitslosengeld oder pauschal versteuerte Lohnbestandteile, zum Beispiel Beiträge in eine Direktversicherung, sein.

        Quelle: https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/abfindung-zusammenballung-von-einkuenften-so-vermeiden-arbeitgeber-bei-abfindungen-die-haftung-f57513

        @Peter:
        Den größen Vorteil der Direktversicherung mit Pauschalversteuerung sehe ich darin, dass die spätere Auszahlung steuerfrei ist (Einmalzahlung) bzw. nur der Ertragsanteil versteuert wird (bei Zahlung in Form einer lfd. Rente)

        Grüße Stephan

        • Naja, letzteres gilt natürlich nur für die Altverträge und eigentlich ist meine Denkweise immer anders herum: Während der Zeiten mit höheren Einkünften (also im Erwerbsleben oder ganz speziell bei einer Abfindung) die Steuerlast möglichst nach unten drücken und dafür beim Rentenbezug ruhig etwas mehr Steuern in Kauf nehmen. Die Verhältnisse sind in der Mehrzahl so, dass sich diese Denkweise rentiert.

          Dies jedoch im Detail auszurechnen dürfte etwas schwierig werden und von daher sollte man sich vielleicht auch nicht immer nur von Steuer-Gedanken leiten lassen.

          Gruß, Der Privatier

  9. Pauschalsteuer für Direktversicherung nach §40b EStG

    Zur Reduzierung der Steuerprogression haben viele Kollegen und auch ich einen Teil der Abfindung in eine Direktversicherung umgelenkt. Da ich bereits vor 2005 eine Direktversicherung habe, konnte ich die Option nach §40b EStG wählen, d.h. pauschale Lohnsteuer 20% + Soli + Kirche = 22,9%. Soweit gut. Bei den Abrechnungen haben wir nun aber bemerkt, dass die Pauschalsteuern entgegen der Erwartung vom Netto abgezogen wurden und nicht vom Brutto; also erstmal Steuern zahlen um dann Steuern zu bezahlen 🙁

    Bei der Recherche zu meinem Altvertrag habe ich bemerkt, dass im damaigen Angebot (damas noch beim großen Elektrokonzern mit S.; 1995) eindeutig steht, dass Beitrag plus Pauschalsteuern vom Bruttoeinkommen abgerechnet werden. Das deckt sich (mit dem sicher nicht rechtsverbindlichem) Eintrag in Wikipedia: „Die Pauschalsteuer für Altzusagen stieg (…) auf zuletzt 20 %. Die abzuführende Pauschalsteuer ist aus dem Bruttogehalt abzuführen.“.

    Bei Ansicht meiner alten Monatsabrechnungen wiederum sah ich, dass bis 1999 tatsächlich Beitrag und Steuern wirksam das steuerliche Brutto reduzierten, danach aber nicht mehr.

    Das war mir damals nicht aufgefallen. Eine Mitteilung über eine Änderung ist mir nicht erinnerlich.

    Hat jemand von Euch eine Idee, was richtig ist?
    Bei uns geht das Gerücht, dass nur der Abrechnungsdienstleister softwaremäßig nicht in der Lage ist, das rechtlich korrekt zu behandeln…

    • Hmm… ich muss voraus schicken, dass ich selber keine Erfahrung mit dieser Art der pauschalen Versteuerung habe. Ich kann also nur ein wenig theoretisieren bzw. philosophieren 😉

      Meiner Meinung wäre ein logische Sichtweise/Vorgehensweise wie folgt:
      * Das Bruttoeinkommen setzt sich aus zwei Anteilen zusammen: Der erste (obere) Teil geht dirket in die Direktversicherung und somit bleibt ein verringerter zweiter Teil übrig.
      * Der verringerte zweite Teil wird ganz „normal“ versteuert. Übrig bleibt (nach Abzug der andere Abgaben) das Nettoeinkommen.
      * Für den ersten Teil sind aber noch die pauschalen Steuern abzuführen. Der Auszahlungsbetrag ist daher noch einmal um diese Steuer reduziert.

      Dies erscheint mir die Vorgehensweise des AGs ab 1999 zu sein und erscheint mir als logisch und nachvollziehbar. Alles andere nicht. 🙁

      Gruß, Der Privatier

  10. sehr geehrter pivatier ,
    bei der einzahlphase in die direktversicherung war ich privat krankenversichert , d.h. arbeitgeber und ich haben haben beiträge zu meiner PKV gezahlt während der einzahlphase. dann ausscheidung aus dem untenehmen und umschreibung der direktversicherung auf mich.
    jetzt bin ich freiwillig gesetzlich krankenversichert und die auszahlung der direktversicherung steht an.
    – werden für mich KV und PV beiträge von der einmalzahlung ( bzw. auch wenn ich mich für rentenzahlung entscheide ) abgezogen und wie hoch?
    – wie hoch ist die versteuerung der einmalauszahlung als “ PRIVATIER “ und als “ RENTNER “ ? welcher auszahltermin ( flexibel ) ist der günstigere für mich ?

    vielen dank und liebe grüße
    olaf

    • Das Thema ist recht komplex und die Antwort hängt von vielen Parametern ab, die man im Einzelnen klären müsste. Als grundsätzliche Regelung sollten Sie aber davon ausgehen, dass:
      * KV/PV-Beiträge in „normaler Höhe“ fällig werden. Das sind aktuell durchschnittlich ca. 15,5% zzgl. PV.
      * Bei Einmalzahlung erfolgt eine fiktive Aufteilung der Summe auf 120 Monate.
      * Versteuerung erfolgt nach dem persönlichen Steuersatz, von daher als Privatier (weniger Einkünfte?) wahrscheinlich günstiger.

      Wie eingangs schon geschrieben, gibt es hier aber eine Menge Varianten. Vielleicht lesen Sie einmal einen Beitrag von Thomas Schulze, der ein paar der Details beleuchtet.

      Gruß, Der Privatier

  11. vielen dank !
    ja , ist ganz schön komplex das thema .

    vill. mal ein vereinfachtes beispiel :

    wie hoch ist denn der steuersatz eines privatiers ? und wie berechnet er sich ?
    gibt es eine freigrenze ? …als beispiel einkünfte von 3000 euro zinsen im jahr , sonst keine einkünfte , außer die einmalauszahlung der direktversicherung.

    liebe grüße olaf

    • Es gibt keine besonderen Steuerregeln für Privatiers. Und der Steuersatz richtet sich (wie bei jedem anderen auch) nach dem zu versteuernden Einkommen. Man kann die Steuerbelastung auch über Formeln ausrechnen, einfacher ist es aber, diese anhand von Steuertabellen (oder auch Online-Tools) einfach nachzuschauen.

      Ich kann jetzt hier allerdings nicht das ganze Steuerrecht erklären. 😉 Das führt dann wohl ein wenig zu weit.

      Gruß, Der Privatier

  12. Guten Tag,
    ich scheide durch einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2019 aus dem Unternehmen.
    Eine Abfindung bekomme ich im Januar 20200 ausgezahlt. Es existieren mehrere betriebliche Vorsorgen, aber es ist nicht möglich Geld aus der Abfindung in diese einzuzahlen.
    ich kann einen Pensionsfond privat weiterführen und überlege nun wie sinnvoll dies ist.
    kann man die steuerlichen Vergünstigungen auch bekommen, wenn ich dann privat Geld aus der Abfindung in diese einzahle?
    VG carla

    • „..die steuerlichen Vergünstigungen…“

      Welche steuerlichen Vergünstigungen? Diese resultieren ja bei betrieblichen Altersvorsorgen in der Regel darauf, dass ein Teil des Brutto-Gehaltes direkt abgeführt wird, so dass entweder gar keine oder ggfs. nur eine pauschale Einkommensteuer auf diesen Betrag anfällt. Ohne Arbeitsentgelt funktioniert dieser Mechanismus dann nicht mehr.

      Aus steuerlicher Sicht ist dieser Weg daher aus meiner Sicht uninteressant und eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung oder eine Rürup-Versicherung der bessere Weg.

      Gruß, Der Privatier

  13. Hallo,

    ich lese hier schon einige Zeit still mit und habe eine ähnliche Frage wie Carla, jedoch mit Bezug zu einer Direktversicherung vs. einem Pensionsfond.

    Situation:

    Mein aktueller Anstellungsvertrag endet zum 31.01.2020. Neben dem regulären Monatsgehalt werden im Januar 2020 der 2019er Bonus (abzüglich des größeren Anteils, den ich noch in eine attraktive Deferred Compensation umleiten konnte) und die Abfindung ausgezahlt.

    Ab 01.02.2020 plane ich, meine seit 1990 bestehende Direktversicherung bis zum Ablauf im Jahre 2024 privat weiterzuführen. Die Beiträge könnte ich anstelle monatlicher Zahlungen auch in Form einer einmaligen Vorauszahlung entrichten. Letztere würde bei dem Versicherer nur verwaltet werden als Topf, aus dem die monatlichen Beiträge entnommen werden, sprich: es gäbe keine Verzinsung. Das Geld wäre nach meinem Verständnis in jedem Fall aus bereits versteuertem Einkommen zu leisten. Würde also nur sinnvoll sein, wenn es steuerliche Vergünstigungen für eine solche Vorauszahlung gibt.

    Fragen:

    Gibt es diese? Falls ja, wo und bis zu welchem Umfang kann dieser Einmalaufwand entlastend in der 2020er Steuererklärung geltend gemacht werden?

    Besten Dank vorab & viele Grüße,

    Sylvester

    PS: Vielen Dank für die insgesamt sehr informative und hilfreiche Seite!

    • Hallo Sylvester,
      die einzige Möglichkeit steuermindernd in eine Direktversicherung einzuzahlen ist aus noch nicht versteuerten Brutto- Bezügen, geht aber auch mit einem Teil der Abfindung, aber nur wenn es vor der Auszahlung und Versteuerung an den AN direkt vom AG netto für brutto als Gehaltsumwandlung in die Direktversicherung eingezahlt wird.

  14. Vielen Dank für die prompte Antwort, Ulrich.

    Ergibt sich hierbei die Grenze hierbei aus der Vervielfältigungsregel für Altverträge vor 01.01.2005? Könnte diese so auf die Abfindung angewendet werden, dass der maximal pauschal zu versteuernde Betrag gesplittet wird, sprich: erstens zur Bedienung aller noch fälligen Beiträge der bestehenden Direktversicherung und zweitens zur steuervergünstigten Einzahlung des Rests in einen neuen bAV-Vertrag (jeweils als Einmalzahlung) verwendet wird?

    • Ich sehe es so ähnlich, wie bereits oben von Ulrich erläutert:
      Die steuerliche Förderung ergibt sich während eines Beschäftigungsvethältnisses durch den Abzug der Beiträge vom Bruttogehalt, die dadurch dann nicht der normalen Besteuerung unterliegen. Am Ende einer Beschäftigung kann sich ein weiterer Vorteil durch zusätzliche Einzahlungen ergeben. Für eine private Weiterführung gibt es meiner Meinung nach keine steuerlichen Vorteile.

      Eine Aufteilung der Einzahlungen in einen alten und einen neuen Vertrag sollte möglich sein. Dabei ist aber zu beachten, dass die Vervielfältiger-Regel nur einmal zum Tragen kommt. Also in etwa so, wie in der Frage bereits formuliert.
      Ich glaube aber, die Vorgehensweise ist leicht abweichend, so dass zunächst der Altvertrag soweit gefüllt wird, wie möglich (und gewollt), von der Obergrenze für den Neuvertrag dann die bereits für den Altvertrag gezahlte Summe angerechnet wird. Das sollte dann aber sicherheitshalber noch einmal überprüft/bestätigt werden!

      Gruß, Der Privatier

  15. Hallo Sylvester,

    führen Sie die Direkt-Versicherung des früheren Arbeitgebers nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses privat weiter, so lassen Sie sich in die Police eintragen, damit Sie für den selbstbezahlten Teil später keine Sozialabgaben bezahlen.

    Infos zur Versteuerung und Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf eine Direkt-Versicherung:

    Auszahlungen (auch bei einer Abfindung der Versicherung) sind unterschiedlich zu versteuern und es sind auf den Arbeitgeberanteil Krankenkassenbeiträge zu zahlen.
    Der Rentenanteil aus dem vom Arbeitgeber gezahlten Anteil unterliegt der nachgelagerten Besteuerung, es sei, denn es ist eine Altversicherung (vor 2005 abgeschlossen?), die pauschal versteuert wurde.
    Beim aus eigenen Mitteln bezahlten Anteil wird nur der niedrigere Ertragsanteil versteuert.

    Betriebsrentner, die privat in eine Direktversicherung einzahlen und nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Versicherung im eigenen Namen als Versicherungsnehmer fortführen, müssen im Rentenalter auf den privat eingezahlten Teil keine Kassenbeiträge zahlen. (BGH Az. 1 BvR, 1660/08).

    Viele Grüße
    Stephan

  16. Vielen Dank für die ergänzenden Hinweise, die ebenfalls sehr hilfreich sind!

    Da es sich bei meiner bisherigen Direktversicherung mit pauschal versteuerten Beiträgen um einen Altvertrag von vor 2005 handelt, sollte die Auszahlung komplett steuerfrei sein. Als privat Krankenversicherter entfällt zum Glück auch das Problem mit den nachgelagerten Abgaben für GKV und PV.

    Spannend wird sein, ob mein Arbeitgeber die Anwendung der Vervielfältigungsregel noch im Januar hinbekommt? Hat sich bisher leider etwas hingezogen.

    Beste Grüße,

    Sylvester

  17. Hallo,
    mir hat gerade mein ehemaliger Arbeitgeber die Anwendung der Fünftelregelung bei der Auszahlung der Abfindung versagt, mit der oben im Januar 2018 diskutierten Begründung: Da aufgrund der Einzahlung eines Teils der Abfindung in eine Betriebsrente der Gesamtbetrag der Abfindung nicht mehr in einem Steuerjahr zufließt, seien die Voraussetzungen für die Fünftelregelung nicht mehr gegeben.
    In meinem Fall handelt es sich nicht um eine Direktversicherung sondern um eine andere Form der Betriebsrente mit Abzug vom Bruttolohn, die bereits zu Beschäftigungszeiten durch Lohnverzicht bedient wurde. Der Arbeitgeber hat explizit im Aufhebungsvertrag angeboten, bis zu 50% der Abfindung in diese Rente einzustellen. Dabei aber nicht erwähnt, dass dies Auswirkungen auf die Fünftelregelung haben würde.
    In dem von Stephan am 24.Jan.2018 geposteten Link wird dargestellt, dass Beiträge in eine Direktversicherung bis 50% unschädlich für die Fünftelregelung seien. Nun wäre die Frage, ob dies so für alle Formen der betrieblichen Altersversorgung gilt oder nur für den speziellen Typ der Direktversicherung. Und ob das Finanzamt dies dann auch so sehen wird und wenigstens bei der Steuererklärung die Fünftelregelung zulässt…
    Hat hier jemand weitere Erfahrungen mit dieser Frage gemacht?
    Danke und viele Grüße, Jochen

    • Ich denke, das wird eine Frage für einen Steuerberater oder auch eher für einen Juristen. Denn es wird hier auch auf die exakten Formulierungen des Aufhebungsvertrages ankommen. Ich selber bin ja kein Jurist, habe aber meine Auffasssung und Empfehlung zu diesem Thema bereits in einem Kommentar direkt über dem hier zitierten von Stephan zum Ausruck gebracht. Meine Meinung: Eine klare Trennung vermeidet späteren Ärger.

      Ob dies im vorliegenden Fall noch „zu retten“ ist, inbesondere wie das FA die Sache später sehen wird, vermag ich nicht zu beurteilen.

      Gruß, Der Privatier

  18. Ich habe eine Verständnisfrage.
    Im Jahr der Abfindung – 2018 – habe ich 30 Monate meiner PKV auf einmal eingezahlt.
    Das FA sagt, dass die Beiträge für 2019, 2020 und 2021 nicht voll berücksichtigt werden, da sie das 2,5fache des auf den Veranalgungszeitraum entfallene Beitrags betragen.
    Was bedeutet das?
    Es wurden 8.500€ eingezahlt. Der Jahresbetrag betrug ca. 3.400€.

    Hier ist es beschrieben, aber ich verstehe es nicht.
    https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/vorauszahlung-von-privaten-krankenversicherungsbeitraegen_170_304490.html

    • Vorab: Ich habe den oben gewählten Namen etwas erweitert, um Verwechslungen mit anderen Kommentatoren zu vermeiden.

      Ansonsten erscheint mir die Frage etwas merkwürdig…
      * Was soll die Frage hier bei einem Beitrag über Direktversicherungen? Sie wäre hier besser aufgehoben: „Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
      * Hat das FA die volle Berücksichtigung abgelehnt, weil die „Beiträge das 2,5fache des auf den Veranlagungszeitraum entfallenen Beitrags betragen.“ oder weil sie das 2,5fache übersteigen?
      * Entscheidend für die Bestimmung der Ausgangsbasis ist der Basis-Beitrag, den der AN im Veranlagungsjahr zu zahlen hat. Basis heisst ohne Luxus wie Privatzimmer, Chefarzt, etc.. Wie hoch war diese Summe lt. Bescheinigung der PKV?
      * Wurden insgesamt 8.500€ eingezahlt? Oder war das nur die Vorauszahlung?
      * Welche Summe hat das FA denn anerkannt?

      Gruß, Der Privatier

  19. Guten Tag,
    Ich habe eine ähnliche Situation wie Jochen. Meine Abfindung wird im Januar 2021 fällig und ich hatte schon einen harten Kampf (a) diese von Dez 20 zum Jan 21 zu verlegen und (b) eine Klausel einzubauen dass diese frühestens im Jan 21 ausgezahlt wird. Von der Vervielfältigungsregel wusste ich bei Erstellung des Aufhebungsvertrag leider nichts und eine nachträgliche “saubere” Umformulierung des Vertrags in einen Abfindungsanteil und einen separaten bAV Anteil halte ich für aussichtslos. Theoretisch könnte ich aber beim AG anfragen ob er einen Teil der Abfindung gem. der Vervielfältigungsregelung entweder in die Direktversicherung (steuerbegünstigte Entgeltumwandlung vom Nettogehalt) oder Betriebsrente (100% durch AG bezahlt) umwandeln würde. Hierzu habe ich folgende Fragen:
    -Kann der AG dies verweigern, selbst bei der DV, die ich (abgesehen von der steuerlichen Vergünstigung) zu 100% selbst zahle?
    -Wenn er zustimmt (die Zusammenballung der Einkünfte wäre zweifellos gegeben, so wie auch der bAV Anteil von weniger als 50% der Abfindung), kann das FA trotzdem aber den Zahlungszugang so interpretieren, dass dieser einmal im Jahr 2021 und dann einmal im Jahr der Auszahlung der Kapitallebensversicherung (DV) zugeflossen ist und somit die Abfindung nicht in einem Kalenderjahr erfolgte?
    Vielen Dank

    • Moin Herr Teamleiter,

      es ist sogar besser, dass in Ihrem Aufhebungsvertrag keine Klausel bezüglich Aufteilung Betrag xyz Abfindung und Betrag abc bAV formuliert wird.

      Zu Frage 1)
      Auf die Übertragung besteht kein Rechtsanspruch! Sie kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angewendet werden.

      zu Frage 2)
      Die Zusammenballung muss !!! nach Abzug der bAV-Einzahlung gegeben sein, damit die Fünftelregelung greift.

      Zu den Zahlungsmodalitäten ein Auszug aus dem BMF-Schreiben 06.12.2017 Rz 43

      „Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG – zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG – steuerfrei belassen werden. Ein Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ist insbesondere dann zu vermuten, wenn der Beitrag innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet wird. Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird.“

      Es ist zwischen Alt und Neuverträge (ab 2005) zu unterscheiden.

      Ob steuerlich die Variante mit frw. Einzahlung in die RV und evt. noch Vorauszahlung KK-Beiträge besser abschneidet, müssen Sie anhand Vergleichsberechnungen entscheiden.

      Tipp:
      Es gibt hier im Block einige Kommentare zu der Vervielfältigungsregel. (Stichwort Vervielfältigungsregel in Suchmaske eingeben) Außerdem empfehle ich das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Dort wird ab S.336 die Vervielfältigungsregel besprochen und mit div. Beispielen untersetzt.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        vielen Dank für Ihre Meldung und Tipps.
        Zu dem Thema hatte ich mich hier im Forum als auch in Form beider Bücher des Privatiers schlau gemacht, ein paar spezielle Fragen blieben aber doch.
        In dem zitierten BMF-Schreiben 06.12.2017 Rz 43 macht mir dieser letzte Satz Kopfzerbrechen :
        „ … Die Vervielfältigungsregelung kann auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses angewendet werden, wenn die Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird.“
        Da ich zum 31.12.20 aus dem Unternehmen ausscheide, die Abfindungszahlung aber (auf mein explizites Verlangen hin) nicht vor Januar 21 erfolgen soll, würde die Entgeltumwandlung in die Direktversicherung eben nach Beendigung des Dienstverhältnisses vonstatten gehen. Frage ist ob „spätestens bis Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart“ nur so gelesen werden kann dass die Entgeltumwandlung in meinem Fall eben bis 31.12.20 stattgefunden haben musste (was dann keinen Steuervorteil im Abfindungsjahr brächte) oder, auf welche Weise auch immer, bis zum 31.12.20 nur „vereinbart“ sein müsste.
        Ehrlich gesagt, meine Erfahrungen mit der Personalabteilung lassen mir ohnehin wenig Hoffnung dass die Firma einer solchen Übertragung in die DV überhaupt zustimmen wird. Dennoch aber wäre ich für die Beantwortung meiner Frage dankbar, um zu Wissen ob dieser Weg in meinem Fall gangbar ist.
        Vielen Dank und Grüße

        • Moin Teamleiter,

          sehr gut, dass Sie recherchiert und die beiden Bücher gelesen haben, damit … ZEIT +/WISSENSVORSPRUNG 🙂

          Die (Teil)Einzahlung von Abfindungen in die bAV wird durch den AG und nur mit dessen Einvernehmen durchgeführt. Um ganz sicherzugehen (falls Ihr AG zustimmt und die Zahlung in die bAV nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses = 2021 stattfindet) würde ich in absehbarer Zeit beim FA oder einem Fachanwalt nachfragen, ob es in Bezug auf die Steuer und Fünftelregelung damit Probleme gibt. Damit sind Sie auf der sicheren Seite.

          Da Sie das letzte Buch vom Privatier gelesen haben, wissen Sie damit auch:

          Abfindungen sind sozialabgabefrei. Wenn Teile in die bAV übertragen werden, sind die Auszahlungen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern und der übersteigende Betrag (Freibetrag ab 2020 ca.158€) wird mit KK-Beiträgen (+PV) von ca. 19% belastet, außer Sie sind in der KK privatversichert.

          Ich würde trotzdem bei der Personalabteilung vorstellig werden und die Damen und Herren überzeugen einen Teil Ihrer Abfindung noch 2020 in die bAV zu übertragen, wenn das Ihr angestebtes Ziel ist. Ich denke mit guten Argumenten kann man die PA überzeugen. Viel Glück.

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,
            Ich kann nur zustimmen, die Bücher und das Forum sind top, Gratulation an Herrn Privatier und die Community.
            Danke für den Hinweis wegen Steuer und KV/PV. Würde sich bei PKV zwar immer noch rechnen wegen der Steuerersparnis bei der Abfindung, aber ob die Auszahlung im Jan 2021 die 1/5 Regelung aussetzt muß ich auf jeden Fall verbindlich klären. Ansonsten kann der Schaden größer sein als der Nutzen.
            Auch eine Übertragung in die DV im Dez 20 würde genauso die steuerliche Last im Abfindungsjahr 2021 senken (da hatte ich vorher einen Denkfehler), aber aufgrund der Fallhistorie werde ich diesen Weg nicht einschlagen.
            Vielen Dank nochmal und Grüße

    • Ich habe mich an dieser Diskussion aufgrund technischer Einschränkungen nicht beteiligen können, deshalb möchte ich mich bei Lars für die hilfreichen Kommentare bedanken! Soweit ich verstanden habe, ist inzwischen der Weg etwas klarer geworden.

      Ganz allgemein möchte ich noch ergänzen, dass ich hier mit meinen Beiträgen und Vorschlägen in der Regel nur die „Normalfälle“ darstellen kann. Falls es Abweichungen davon geben sollte, ist es immer ratsam, sich den Rat von fachkundigen Steuerberatern bzw. Anwälten zu holen. Gerade bei der Gestaltung/Formulierung von Verträgen kann es immer wieder kleine Details geben, die a) aus der Ferne nicht zu beurteilen sind und die b) im schlechtesten Falle ein Vorhaben zum Scheitern verurteilen.

      Gruß, Der Privatier

    • Ja, gibt es. Gesetzl. Grundlage ist hier §3 Nr.63 S.1+3 EStG (Vervielfältigungsregel).
      Würde aber hier den Rahmen etwas sprengen. Dazu gibt es in meinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ ein eigenes Kapitel mit Beispielen.
      Halte ich aber für eine sehr interessante Möglichkeit!

      Gruß, Der Privatier

  20. Guten Morgen und frohes neues Jahr dem Privatier und alle anderen guten Geistern!

    Entgegen den hier vielfach erwähnten amtlichen Regularien und gesetzlichen Vorgaben behauptet mein für das innerbetriebliche Altersvorsorgeportal zuständige Sachbearbeiter, dass die komplette Abfindung steuermindernd in die bAV gewandelt werden könne. Und von der externen Consultantfirma, die angeheuert wurde, um uns potentielle Ausscheider zu beraten, wurde mir empfohlen, einen Anteil von rund € 100.000,- in die bAV zu stecken! Nach dem, was ich hier bisher alles gelesen habe, ist das doch Unsinn! Laut Betriebsrentenstärkungsgesetz läßt die Vervielfältigungsregel doch maximal nicht mehr als rund € 34.000,- zu! Wenn ich mich also aufgrund der „Experten“-Beratung für die Vertragsauflösung entscheide, kommt hinterher das Finanzamt und zeigt mir die lange Nase. Liege ich da falsch?

    Viele Grüße

    • Hallo Frau Erika,

      eine Möglichkeit wäre die beiden nach der gesetzlichen Vorgabe zu fragen, auf der deren Aussage beruht und sich vom zuständigen Sachbearbeiter und des externen Experten den genannten Betrag vorrechnen zu lassen und die Steuerfreiheit schriftlich bestätige zu lassen.

      Wenn diese dazu nicht bereit sind wissen Sie was die Aussage wert ist.

      Wenn ich den vom Privatier oben (Beitrag vom 29.08.) erwähnte §3 Nr. 63 EStG richtig verstehe müsste Ihr bisheriges Jahreseinkommen rd. 250.000 € betragen haben, damit Sie bei 4% und 10 Jahren auf 100.000 € kämen.

      63.
      1 Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.

      3 Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.

      Viele Grüße
      Stephan

  21. Hallo Privatier und Stephan,

    möchte mich erst mal für die prompten Antworten bedanken.

    Mein Rechenansatz (Vertrag nach 2005 abgeschlossen) war eben auch: 4% der BBG_2021 mal zehn Jahre, daher die rund € 34.000,-. Berater und Sachbearbeiter habe davon aber offensichtlich noch nichts gehört.

    Das würde mal wieder die Wichtigkeit deiner Mega-Seite, lieber Privatier, als verlässliche Informationsquelle verdeutlichen! Sich nur auf die Aussage eines vermeintlichen „Fachmanns“ zu verlassen, kann ziemlich nach hinten losgehen. Ob man die dafür regresspflichtig machen kann, wenn der Steuerbescheid ganz anders aussieht als prognostiziert?

    Grüße
    Fr. Erika

    • Es wird sicher schwierig werden, jemand für eine Falschberatung haftbar zu machen. Das fängt schon mit den Formulierungen bzw. deren Deutung an.
      Eine Aussage wie „…behauptet mein für das innerbetriebliche Altersvorsorgeportal zuständige Sachbearbeiter, dass die komplette Abfindung steuermindernd in die bAV gewandelt werden könne.“ ist nämlich (je nach Deutung) gar nicht so falsch. Denn natürlich kann die komplette Abfindung in die bAV eingezahlt werden und das wirkt sich dann auch steuermindernd aus. Insofern ist die Aussage korrekt. Nur leider nicht in dem Sinne, den Sie da heraus gehört haben…

      Und vielleicht hat der Sachbearbeiter (oder der Berater) ja auch noch andere Ideen im Hinterkopf gehabt, von denen wir hier nichts ahnen?
      Ich würde hier noch einmal ganz konkret nach der Rechtsgrundlage fragen bzw. den Widerspruch zur Vervielfältigungsregel aufzeigen und um Erläuterung bitten.

      Gruß, Der Privatier

  22. Guten Morgen Privatier,

    ja, da werde ich sicher noch nachhaken; langsam sollte nach dem Jahreswechsel wieder jemand erreichbar sein. Ärgerlich bin ich dennoch über die Beratungsqualität.

    Danke nochmal für die Tipps
    Fr. Erika

  23. Guten Tag,
    zunächst einmal herzlichen Dank für diese Seite, die mir durch ihr geballtes und gut aufbereitetes Wissen seit einigen Wochen dabei hilft, trotz schwerer See wieder Boden unter den Füßen zu spüren. Chapeau! Auch das Buch vom Privatier habe ich umgehend verschlungen – und dabei zu großen Teilen die Angst davor verloren, was an Unbekanntem auf mich zukommen dürfte.
    Fakten kann ich leider noch wenige liefern, da die Gespräche zu meinem Ausstieg noch laufen. Abgesehen davon, dass ich 56 Jahre alt und seit über 30 Jahren bei meinem Arbeitgeber bin. Was sich aber andeutet: Ich soll vermutlich (acht Monate Kündigungsfrist) Ende März 2022 gehen. Dann wäre ich seit einigen Tagen 57 und könnte mit einem Dispojahr in den 24-monatigen Alg-Bezug rutschen. Zumindest ist das mein Plan. Als Abfindung kann ich mit 170k bis 180k Euro rechnen, zumindest steht dieses Angebot mal im Raum.
    Da ich damit sechs Jahre bis zur R63 überbrücken muss (und die jährlichen Rentenpunkte ebenfalls einzahlen will), versuche ich natürlich, so wenig Steuern wie möglich zu bezahlen. Trotzdem bleibt noch eine deftige Summe, da meine Frau 2022 wohl 34000 Euro verdienen wird und bei mir bis Ende März rund 19000 Euro hinzukommen. Natürlich gehe ich mal davon aus, dass ich an die DRV rund 48000 Euro bezahlen werde, um meinen R63-Abschlag oder den meiner Frau auszugleichen. Ich selbst habe nämlich in den vergangenen Jahren bereits knapp 50000 Euro dafür bezahlt und muss nur noch 34000 zahlen.

    Woran es augenblicklich bei mir hakt: Ich verstehe nicht ganz, wie das mit den zusätzlichen Einzahlungen von Teilen der Abfindung in die BaV funktioniert. Konkret: Wie läuft das mit der 20%-Pauschalbesteuerung? Ich habe insgesamt drei Verträge: zwei davon sind obligatorische bei einem Versorgungswerk.
    In den ersten fließen monatlich 235 Euro, je zur Hälfte AG und AN (Kapitalauszahlung)
    In den zweiten fließen mtl. 117,50 Euro vollständig vom AG bezahlt (Kapitalauszahlung)
    in eine weitere freiwillige Direktversicherung über das Versorgungswerk zahle ich jährlich über eine Entgeltumwandlung 1752 Euro (Kapital oder Rente möglich).
    Alle drei Verträge sind deutlich vor 2005 abgeschlossen und sollten demnach über $40b pauschalbesteuert werden.

    Eigentlich wollte ich alle drei nach meinem Ausscheiden privat weiter bezahlen (pro Jahr 6000 Euro) bis zur Fälligkeit, wenn ich 65 werde. Das würde auch gehen und hätte zudem den Vorteil, dass der Versicherer denn eine um etwa 40k niedrigere Summe an die KK meldet und ich entsprechend zehn Jahre lang weniger KK-Beiträge auf die Versicherungen 1 und 2 zahlen müsste.
    Bis zum Beginn meiner R63 fielen so 36000 Euro an. Wenn ich den AG nun bitte, diese Summe separat von der Abfindung zu bedienen (hoffe, das Versorgungswerk lässt sich darauf ein wegen Garantieverzinsung), wer zahlt dann wann und wie diese 20 Prozent Pauschalbesteuerung? Und ist das überhaupt sinnvoll, da ich meine Abfindung bereits durch die RV-Zusatzzahlungen, einen Kinderfreibetrag und ein paar andere Kleinigkeiten auf etwa 10 bis 15k reduzieren kann, was einem Steuersatz von rund 10 % entspräche? oder vergleiche ich da Äpfel mit Birnen?

    Hinzu kommt: Versicherung 1 und 2 enthalten zudem Berufsunfähigkeitsbestandteile samt Ausfallschutz (jährlich 900 Euro). Nützen die überhaupt noch etwas, wenn ich Privatier bin? Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass ich bis 65 mehr einzahle, als ich über den reinen Lebensversicherungsbereich wieder heraubekomme?
    Oder gibt es eine andere Möglichkeit, die Abfindung möglichst umfangreich mit meinen Zahlen zu reduzieren?
    Sorry, falls das alles etwas langatmig sein sollte – und zugleich herzlichen Dank für alle Antworten und dieses Forum hier!

    • „Wie läuft das mit der 20%-Pauschalbesteuerung?“

      So wie es bisher auch gehandhabt wurde.
      Wenn bisher monatlich Beiträge in diese Versicherungen eingezahlt worden sind, so sollte der AG diese Beiträge nicht dem normalen Steuersatz unterworfen haben, sondern eben mit dem pauschalen Satz von 20% versteuert haben.
      Und genau so wird es dann auch mit größeren Einmaleinzahlungen auch laufen: Die Summe wird an die Versicherung überwiesen, 20% werden als Pauschalsteuer an das Finanzamt abgeführt.
      Der Zeitpunkt für die Einzahlung (und die Steuerzahlung) sollte im Zusammenhang mit der Beendigng des Arbeitsverhältnisses liegen. Idealerweise gemeinsam mit der letzten Abrechnung.

      Inwieweit ein solche Einzahlung sinnvoll ist oder nicht, kann man kaum allgemein beantworten. Da gehen in die Betrachtung einige recht individuelle Faktoren ein, wie z.B.:
      * Der Steuersatz, der sich ohne eine solche Einzahlung ergeben würde. Wenn hier bereits mit einer Größenordnung von ca. 10% zu rechnen ist, ist der „Vorteil“ der Pauschalversteuerung von 20% nicht mehr gegeben.
      * Andererseits ist aber auch der spätere Rentenbezug zu betrachten, bei dem solche Verträge entweder gar nicht oder nur geringfügig besteuert werden. Das kann sich im Rentenalter durchaus recht positiv bemerkbar machen.
      * Natürlich spielen aber auch persönliche Verhältnisse/Risikoeinschätzungen, weitere Lebensplanung, sowie andere Kapitalanlagen und Vermögensstrukturen eine Rolle.

      Wie gesagt: Schwierig abzuschätzen und nicht allgemein zu beantworten.

      Auch die Frage, ob eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit als Privatier weiterhin sinnvoll ist, wird unterschiedlich beurteilt. Ich selber bin der Meinung, dass eine solche Absicherung keinen Sinn (mehr) ergibt, da hier etwas abgesichert würde, was gar nicht vorhanden ist, nämlich die Einkünfte aus einer Berufstätigkeit.
      Andere Meinungen sehen eher den über viele Jahre hinweg angesammelten (also bezahlten) Anspruch, den man nicht einfach so aufgeben möchte und der u.U. im Falle eines Falles die Zeit als Privatier finanziell erleichtern könnte.

      Ich kann daher zu der Frage, ob eine Einzahlung sinnvoll wäre, keine Einschätzung abgeben.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Paul Eugen,

        2 Ergänzungen/Hinweise:

        Beim Vergleich der Steuer ist zu berücksichten, dass die 20%-Pauschalsteuer nicht der Durchschnittssteuersatz verglichen wird, sondern mit der Steuer auf den reduzierten Betrag (die letzten X-Euro).

        Der Berufsunfähigkeitsbestandteile samt Ausfallschutz kann in der Regel abgewählt werden, wodurch sich der Beitrag reduziert oder mehr angespart wird.

        Meine BU-Versicherung habe ich gekündigt (sie war nicht AV gebunden) und mir den Rückkaufwert auszahlen lassen (= quasi die Altersrückstellung). Bei meiner anderen BU war nur die Umstellung in eine beitragsfreie Risiko-LV möglich.

        Ob und ggf. wie lang eine BU-Versicherung noch sinnvoll ist, kann nur individuell anhand der persönlichen Situation und der Versicherungsbedingungen beurteilt werden. (In den Versicherungsbedingungen stehen hierzu die Regelungen, z.B. „Übte der Versicherte bei Eintritt der Berufsumfähigkeit seine berufliche Tätigkeit vorübergehend nicht aus und ist eine Wiederaufnahme vorgesehen …“ bzw. „Ist der Versicherte aus dem Berufsleben ausgeschieden, ohne dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit absehbar ist, so …“).

        Viele Erfolg und viele Grüße
        Stephan

        • Der Vorteil meiner steinalten Versicherungen von 1991 und 1999 scheint mir darin zu liegen, dass noch von Berufsunfähigkeit und nicht von Erwerbsunfähigkeit gesprochen wird. Nach meinem Verständnis bedeutet das, dass ich beispielsweise, wenn meine Augen noch schlechter werden, die notwendige Bildschirmarbeit nicht mehr länger als 3 oder unter 6 Stunden ausüben kann. Damit müsste ich dann leistungsberechtigt sein, während die Rentenversicherung vermutlich argumentieren wird, ich könne ja noch gärtnern oder kellnern und sei deshalb keinesfalls erwerbsgemindert. Das spräche für die BU-Anteile. Ob ich diese Karte als Privatier allerdings ausspielen kann, scheint mir eher unsicher.

      • Vielen Dank für die Info! Von den 20 Prozent habe ich nämlich bislang nie etwas mitbekommen auf meinem Lohnzettel, das lief wohl alles im Hintergrund.
        Das heißt also, wenn der AG von meiner Abfindung Geld beispielsweise 30k an die Versorgungswerke überweist, dann zahlt er zugleich 6k an das Finanzamt und kürzt meine Abfindung dadurch um insgesamt 36k? Richtig erfasst?

        Allerdings schließt sich dann gleich die nächste Frage an: Der Vertreter des Versorgungswerks sagte mir im März, wenn ich die Versicherungen nach einem Ausstieg aus dem Beruf selbst bediene, würden sie das separat verbuchen. Bei der Auszahlung mit 65 (geschätzt 180k) würden sie dann beispielsweise nur 140k an die Krankenkasse melden. Nur auf die müsste ich dann 10 Jahre lang KV-Beiträge bezahlen. Gilt das auch für die oben skizzierte Lösung, wenn der AG als Teil der Abfindung eben die Summe an die Versorgungskasse durchreicht? Oder profitiert davon dann parallel oder nur der AG?
        Und gleich noch eine Verständnisfrage: Irgendwo hier habe ich beim stundenlangen Lesen entdeckt, dass manche ihren regulären Lohn in den letzten Arbeitsmonaten (bei mir wohl das erste Quartal 2022) bewusst völlig in die bAV stecken, um die Steuerlast zu senken. Macht das im Vergleich zu Lösung über eine Abfindung mehr Sinn? Oder womöglich gar keinen, weil mein Steuersatz, wenn ich nur drei Monate 2022 arbeite, ohnehin wohl unter den 20 Prozent der Pauschalbesteuerung liegt?

        Vielen Dank schon mal
        Paul Eugen

        • Steuerzahlung: Die Steuerzahlung, die der AG an das FA abführt, verringert den Nettobetrag, der zur Auszahlung kommt. Wenn zeitgleich andere Bezüge abgerechnet werden (Gehalt, Abfindung) kann man das nicht so exakt zuordnen. Die Bruttoabfindung muss dafür nicht reduziert werden. Die gesamte Nettoauszahlung wird einfach geringer. Genau so wie bei anderen Abzügen auch.

          Private Weiterführung der Versicherungen: Die Vorteile der privaten Weiterführung ergeben sich erst für Beiträge, die nicht mehr vom AG eingezahlt werden.

          Letzte Gehälter in bAV: Ich habe da noch keine Vergleichsrechnung vorgenommen, aber die Tatsache, dass zusätzliche Einkünfte sich oftmals extrem negativ auf die Steuern auswirken können, lässt vermuten, dass es vorteilhaft sein könnte, diese durch eine „Umschichtung“ in bAV-Beiträge zu neutralisieren. Müsste man aber einmal mit konkreten Zahlen überprüfen (Steuerprogramm!).

          Gruß, Der Privatier

  24. Hallo an die Experten,

    kann man die private (also nicht über den Arbeitgeber abgeführte) Einzahlung in eine Direktversicherung (Altvertrag aus 2004) eigentlich in irgendeiner Form steuermindernd gelten machen?
    Ich habe in diesem Jahr 1578€ bereits im Februar bezahlt und überlege nochmal den gleichen Betrag im Dez. zu bezahlen, wenn sich dies steuerlich auswirken würde.
    Habe im November eine Abfindung erhalten und neben meiner Riester Rente vonn 1000 EUR habe ich sonst keine Altersvorsorgebeiträge geleistet, auch nicht über den Arbeitgeber, da ich in Elternzeit war.
    Könnte es bei der Abführung von über 3000 € in einem Jahr später ein Problem mit der Option der steuerfreien Auszahlung bei Renteneintritt geben.

    Herzlichen Dank!

  25. Hallo Marylaza,

    bei Altverträgen mit steuerfreien Auszahlungen erfolgen die Einzahlungen aus dem versteuerten Einkommen (Einzahluhngen sind in diesem Fall also nicht steuerfrei oder absetzbar).

    Viele Grüße
    Stephan

  26. Hallo zusammen,
    genau diese Frage von Marylaza hatte ich auch bereits recherchiert und leider bisher keine Antwort finden können. Auch ich führe seit dem Ausstieg bei meiner Firma meine Direktversicherung (Altvertrag vor 1.1.2005) mit eigenen Beiträgen weiter. Ich war immer der Meinung, dass die Beiträge absetzbar sein müssten, da sie ja aus meinem bereits versteuerten Einkommen gezahlt werden. Aber wie gesagt, es waren nirgends Hinweise dazu zu finden…
    Nun erhielt ich von meiner Versicherung (Ergo) eine „Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt“. Hier werden meine privat geleisteten Beiträge aufgeführt mit dem Hinweis: „Sie können die Beiträge im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung als sonstige Vorsorgeaufwendung bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen steuerlich geltend machen. Bitte legen Sie diese Bescheinigung Ihrem Finanzamt vor.“
    Die privaten Beiträge in eine DV mit Altvertrag sind demnach also absetzbar.
    Da die Höchstbeträge der „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ aber oftmals bereits durch Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft sind, vermute ich, dass sich dann leider keine Auswirkung auf die Steuer ergeben wird. Ich werde aber nun auf jeden Fall versuchen, sie in der kommenden Steuererklärung anzugeben und dann wird man sehen, ob es sich auswirkt.
    Also am besten mal bei der Versicherung wegen der Bescheinigung nachhaken.
    Viele Grüße, Jochen

    • Hallo Jochen,

      man kann nicht beides haben

      a.) die Beiträge absetzen wollen (Regelung bei Neuverträgen ab 01.01.2005)
      UND
      b.) die später Auszahlung steuerfrei beziehen (= Regelung bei den Altverträgen).

      Die Angabe deiner Versicherung das die Beiträge (im engen Rahmen) als „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ abseztbar sind passt dazu. Das geht übrigens auch ohne Bescheinigung.

      Viele Grüße
      Stephan

  27. Hallo Community, hallo Privatier,
    habe eine kurze Frage bzgl. Einzahlung eines Teils der Abfindung in die Direktversicherung. Nach Anfrage beim Versicherungsunternehmen kommt eine Einzahlung in bestehenden Altvertrag nicht in Frage (wg. damals höheren Garantiezins, etc.), es müsste ein Neuvertrag abgeschlossen werden.

    Meiner Interpretation zufolge käme dann die erwähnte Verfielfältigungsregel (s. Buch des Privatiers (=4% der Beitragsbemessungsgrenze (aktuell 84.600) x max. 10 Jahre = 33.840 EUR
    Da ich noch eine weitere Direktversicherung und einige Altersvorsorgeverträge habe: habe diesbzgl. nun im Netz unterschiedliche Quellen gelesen; ein „Lager“ sagt, es düfen nicht bereits die Maximalbeträge für Altersvorsorgeleistungen bei den laufenden anderen Verträgen ausgeschöpft sein. Das andere „Lager“ sagt, diese werden hier nicht berücksichtigt.
    Bin eetwas verwirrt!? Habt Ihr hier verlässliche Quellen?

    Herzlichen Dank und viele Grüße
    Werner_TG

    • Moin Werner_TG,

      nmM. stehen die 33840€ bei Beendigung des AV zur Verfügung … + zusätzlich 6768€ steuerfrei jedoch hiervon 3369€ sozialversicherungspflichtig.

      Rückfrage: Wieviel zahlst du in die bAV in 2022 ein? (Ohne angestrebten Vervielfältiger)?

      Gruß
      Lars

      PS: recherchiere heute Abend etwa

  28. Hallo Lars,
    die monatl. Einzahlungen in Pensionsversicherungen sind ca. 280 zzgl. die 146 aus der bestehenden Direktversicherung (und dann gibts noch einen Betrag in eine Versorgungskasse von ca. 130 EUR AG&AN zusammen glaube ich; weiss nicht, ob dieser hier eine Rolle spielt).
    Viele Grüße
    Werner_TG

    • Moin Werner_TG,

      Mit der Einführung des BRSG (Betriebsrentenstärkungsgesetzes) am 01.01.2018 gab es eine ganze Reihe von bAV Änderungen/Erleichterungen. So ist es ab dem 01.01.2018 möglich max.8% der BBG-West (2022 = 6768€) in die bAV steuerfrei einzuzahlen jedoch ist der ab 3384€ übersteigende Betrag sozialabgabepflichtig.

      „Vervielfältiger“*: (Neuvertrag)

      … ist eindeutig im §3 Nr.63 Satz 1 und Satz 3 EStG beschrieben.
      Also Vervielfältiger* + zusätzlich max. 8% BBG … (diese max. 8% sind steuerfrei, jedoch die Hälfte = 4% sozialversicherungspflichtig) möglich

      Auszug aus §3 Nr.63 Satz Nr.1 und Satz Nr.3 EStG:

      63.)
      Satz 1) Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.

      Satz 3) Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.

      Da mehrere bAVs* vorhanden sind, werden die ca. „zusätzlichen“ 8% der BBG belegt (ungefähr). Die max. 33840€ für den „Vervielfältiger“* stehen dir aber zur Verfügung.

      Gruß
      Lars

      * gilt nur für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds nicht für den Durchführungsweg „Direktzusage“ und „U-Kasse“

      Eine Nachfrage von mir: … siehe dein Kommentar oben:
      „Versorgungskasse“ = U-Kasse ?

  29. Hallo Lars, besten Dank für Deine Infos!!!

    @Deine Frage: Ja, Versorgungskasse = Unterstützungskasse.

    Das wäre ja prima. Hatte gestern auch ein Erstgespräch mit unserem Versicherungsfachmann; der meinte dass scheinbar 564 EUR mtl. (das hatte ich auch noch nie gehört vorher) quasi „ausgeschöpft“ werden kann und ich mit den 280+146 damit „noch etwas Luft“ hätte für einen möglichen Neuvertrag. (Betrag für Versorgungskasse/Unterstützungskasse hat er in der Rechnung scheinbar außen vor gelassen).
    Bzgl. des konkreten Betrags, der dann „vervielfältigt“ werden kann, wollte er sich dann nochmal schlau machen. Wenn das die kompletten 33840 wären (und nicht nur der „Auffüllbetrag“ von den 280+146 zu den 564) – so deute ich Deine Einschätzung -, wäre das ja prima!

    Viele Grüße
    Werner_TG

    • Moin Werner_TG,

      etwas Literatur (BFM Schreiben vom 06.12.2017 – IV C 5 – S 2333/17/10002 BStBl 2018) … die RZ43 durchlesen.

      https://datenbank.nwb.de/Dokument/718280/

      Auszug aus RZ43:

      „Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses leistet, können im Rahmen des § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG – zusätzlich zu den Beiträgen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG – steuerfrei belassen werden.“

      Das Wort „ZUSÄTZLICH“ beachten!

      §3 Nr.63 Satz 1 EStG betrifft die oben für 2022 genannten 6768€ (12 x 564€) und §3 Nr.63 Satz 5 EStG betrifft den „Vervielfältiger“

      Der U-Kasse bleibt beim §3 Nr.63 Satz 3 außen vor. Aber auch RZ45 durchlesen mit Querverweis auf RZ94f.

      Gruß
      Lars

  30. Hi Lars, top! Der Wahnsinn, was die Juristen hier alles zu Papier bringen ;-)). Aber ja, das scheint eindeutig zu sein und die Sichtweise zu bestätigen. Hoffe, dass damit dann alles glatt durchläuft!
    Besten Dank nochmal an Dich & Schöne Grüße!
    Werner_TG

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