Kap. 10.8: Kapitalerträge
Achtung – jetzt wird es kompliziert !
Was ich bisher in diesem Kapitel an Ideen und Hinweisen zum Steuersparen vorgestellt habe, betraf doch zumeist einmalige oder vorübergehende Ereignisse (z.B. „Die Abfindung“ oder „ALG und Steuern„).
Jetzt möchte ich mich einem Thema zuwenden, dass den Privatier (und nicht nur den!) permanent begleitet: Die Kapitalertragsteuer
Ich halte die Beschäftigung mit diesem Thema eigentlich für JEDEN wichtig, aber je größer der Anteil der Einkünfte aus Kapitalvermögen an den Gesamteinkünften ausmacht, desto wichtiger wird dieses Thema. Ich selber z.B. bestreite momentan meinen kompletten Lebensunterhalt ausschließlich aus den Einkünften aus (und dem Verzehr von) Kapitalvermögen. Und da meine ich, sollte man sich schon ein wenig mit dem Thema befassen.
=> Mit Zwischenschritt zum Privatier(1/3)
Mit: Gründe, Möglichkeiten, Teilzeitarbeit
Bevor ich hier aber auf ein paar Besonderheiten und Tricks eingehe, wäre es wohl angebracht, in einem kleinen Grundkurs die wichtigsten Grundlagen einmal zu erläutern. Beginnen wir also gleich mit der ersten Lektion:
10.8.1 Die Abgeltungssteuer
Seit 2009 gibt es für Kapitalerträge die sog. Abgeltungssteuer. Diese wird von allen inländischen Banken und Sparkassen automatisch von sämtlichen Kapitaleinkünften einbehalten und direkt an Finanzamt abgeführt. Dabei wird kein Unterschied zwischen Zinsen, Dividenden und sonstigen laufenden Erträgen auf der einen Seite und Verkaufserlösen beim Verkauf von z.B. Aktien auf der anderen Seite gemacht.
Die Abgeltungssteuer wird in einer Höhe von 25% von den Erträgen also direkt an der Quelle (daher der Name Quellensteuer) einbehalten. Dazu kommt dann aber noch der Solidaritätszuschlag und bei Kirchenangehörigen evtl. die Kirchensteuer. Insgesamt ergibt sich ein Abzug von ca. 26,4% (ohne KiSt) und ca. 28% (mit KiSt.).
Das Gute an der Abgeltungssteuer ist, dass sie oft niedriger ausfällt, als es der persönliche Steuersatz eigentlich erfordern würde. Man zahlt also weniger. Andererseits kann man keine Werbungskosten (z.B. für Wertpapierkredite) gegenrechnen und die früher existierende Spekulationsfrist, in der Kursgewinne komplett steuerfrei waren, gibt es auch nicht mehr. Schade eigentlich. Was war das früher doch eine schöne Einrichtung: Die Zinsen für auf Kredit gekaufte Aktien konnten von der Steuer abgesetzt werden, die Kursgewinne dagegen waren unter Berücksichtigung der Fristen steuerfrei. Wie gesagt: Damals. Heute nicht mehr.
Ein weiterer Vorteil der Abgeltungssteuer lässt sich schon aus dem Namen erahnen: Mit dem Abzug der Steuer, den die Bank automatisch vornimmt, ist das Thema „Steuern auf Kapitalerträge“ nämlich oftmals komplett erledigt. „Abgegolten“ eben. Man muss sich nicht mehr darum kümmern. Keine Arbeit. Keine Gedanken. Keine Probleme. Alles ganz easy. Oder mal im Klartext: Die Kapitalerträge müssen bei der Steuererklärung nicht mehr deklariert werden.
Ob man sich nun auf die abgeltende Wirkung verlassen sollte oder die Erträge vielleicht doch besser angibt, das sollte man sich allerdings gut überlegen. Aber dazu müsste man erst einmal verstehen, die denn die Besteuerung von Kapitalerträgen genau funktioniert, wenn man sie bei der Einkommensteuererklärung angibt. Und dazu werde ich dann im nächsten Beitrag eine kleine Einführung in die Besteuerung von Kapitalerträgen geben.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Eine interessante Frage zur Investmentsteuerreform 2018 mit einer für nur von Kapitaleinkünften lebende Privatiers unangenehmen Antwort:
https://www.wertpapier-forum.de/topic/38496-reform-der-besteuerung-von-investmentfonds/?page=53#comment-1130835
Danke für den Hinweis. Ich muss allerdings dazu sagen, dass es mich nicht großartig überrascht. Ich würde es mit den Worten eines Forumteilnehmers sagen:
„Ich finde das eigentlich recht einleuchtend. Die Vorabpauschale ersetzt ja im Prinzip die ausschüttungsgleichen Erträge und die wurden bisher ja auch schon jährlich versteuert.“
Außerdem versuche ich ohnehin schon seit Jahren, nur ausschüttende ETFs auszuwählen – was mir allerdings leider aufgrund der selbstherrlichen Entscheidungen der Fondsmanager nicht immer gelingt… Dennoch hoffe ich mal, dass ich nur selten in Genuss der Vorabpauschalen kommen werde.
Trotzdem danke für den Hinweis. Dürfte sicher für manchen Leser hier eine Überraschung bedeuten!
Gruß, Der Privatier
Frage an die Finanzexperten.
Im Februar 2020 bekomme ich von einer Pensionskasse einmalig ein Betrag von ca. 50T€
ausgezahlt. Ich habe seit 2003 im Rahmen einer Gehaltsumwandlung steuerfrei Beiträge regelmäßig in die Kasse eingezahlt. Man sagt, dass der einmalige Betrag von 50T€ voll versteuert wird und KV+PV Abgaben 10 Jahre lang (1/120 Regelung)abgeführt werden müssen. Meine Frage: kann die Einmalzahlung der Pensionskasse mit Verlusten aus Aktiengeschäften steuermindernd verrechnet werden? Zum Zeitpunkt der Auszahlung bin bereits Rentner mit einer Bruttorente von 1600€.
MfG
Cezar
Nein, das geht nicht. 🙁
Verluste aus Aktienverkäufen sind eine ganz besondere Spezies und können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden (auch nicht mit Dividendenzahlungen).
Darüberhinaus sind sämtliche Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit anderen Einkünften verrechenbar.
Für die Einmalzahlung aus der Pensionskasse gibt es leider noch eine weitere schlechte Nachricht: Man könnte nämlich auf die Idee kommen, diese sei ggfs. unter außerordentliche Einkünfte mit der Fünftelregel zu versteurn. Das ist aber auch nicht der Fall, wie der BFH im Jahr 2017 entschieden hat.
Da ist also leider nichts zu machen… 🙁
Gruß, Der Privatier
M.E. nein, weil in diesem Falle gleiches nur mit Gleichem verrechnet werden kann.
Dann müsste man im Jahr einer Abfindungszahlung auch Verluste aus Aktiengeschäften mit der Abfindungszahlung verrechnen können und das geht lt. Auskunft Stb. nicht.
Hallo Leute,
für dieses Jahr gehe ich keiner Tätigkeit nach, Abfindung wurde im Januar ausgezahlt.
Ich zahle an die AOK den Mindestsatz von 209€/Monat.
Habe heute Aktien-Dividenden in Höhe von ca. 500€ überwiesen bekommen.
Muss ich diese bei der Steuererklärung für 2022 mit angeben bzw. der AOK mitteilen, oder ist alles bereits geklärt, da die Summe im Freibetrag von 600€ fällt? (viel mehr an Dividenden krieg ich nicht für 2022)
Merci!
Paul
Falls bei der Dividendenzahlung die Bank die Abgeltungssteuer einbehalten ist (ist bei dt. Banken der Normalfall), so ist die steuerliche Frage damit abgegolten und die Einkünfte müssen daher nicht mehr bei der Steuererklärung angegeben werden.
Sicher hat Dir die AOK zu Beginn deiner freiwilligen Versicherung einen Fragebogen zur Selbstauskunft geschickt und sicher hast Du dort die 500€ bereits angegeben. Damit ist die Einstufung zum Mindestbeitrag vermutlich korrekt und es sind keine weiteren Angaben zu machen. Falls sich im Laufe des Jahres jedoch herausstellen sollte, dass die Einkünfte deutlich von den zuvor gemachten Angaben abweichen, wäre dann eine entsprechende Mitteilung fällig.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ein Freibetrag von 600€ ist mir nicht bekannt…?!
Hallo Privatier,
danke für die ausführliche Antwort!
Naja, vorab über die Dividende informieren konnte ich ja nicht, da die Höhe der Dividende erst diese Woche öffentlich gemacht worden ist, und entsprechend ausbezahlt.
Ich werde die AOK Ende des Jahres entsprechende informieren.
Es fallen dann ca. 15% an, richtig?
„Was wäre wenn“ man vergessen würde diese Dividenden-Auszahlung mitzuteilen? Wie soll die KK es, bis auf der eigenen Mitteilung, überhaupt mitbekommen?
Danke und Gruß,
Paul
„Naja, vorab über die Dividende informieren konnte ich ja nicht“
Doch – kann man. Es geht ja bei der Selbstauskunft, die vorab zur Einstufung der Beiträge abgefragt wird, nicht um bereits erhaltene Einkünfte, sondern um eine Prognose der wahrscheinlich im Jahr zu erwartenden Einkünfte. Diese Prognose kann und muss nicht exakt sein, aber in etwa kann man in der Regel abschätzen, was da ungefähr zu erwarten ist.
Zum Nachweis der Einkünfte fordert die Krankenkasse „geeignete Dokumente“ an. Am einfachsten ist da ein Steuerbescheid. Für Einkünfte, die dort nicht auftauchen, müssen dann eben andere Dokumente beigebracht werden. Bei Kapitaleinkünften z.B. Steuerbescheinigungen der Banken, Erträgnisaufstellungen, An- und Verkaufsabrechnungen usw.
Wenn es sich im ganzen Jahr nur im 500€ handelt, würde ich mir da keine Gedanken machen. Über den Mindestbeitrag der KK sind ja bereits Einkünfte bis ca. 1.000€/Monat abgedeckt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die, wie üblich, sehr hilfreiche und kompetente Antwort!
Werde die KK in den kommenden Tagen informieren. Es werden auf 2022 wohl nicht mehr als 1000 Euro insgesamt an Dividenden ausgezahlt werden (Schade! 😉
Gruß,
Paul
Hallo,
habe eine Frage zu Aktiengewinne bei Arbeitslosigkeit und Krankenkassenbeitrag.
Zu dier Frage habe ich bisher nichts gefunden.
Folgende Situation:
Ich habe ende 2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und in 2021 eine Abfindung bekommen.
In 2021 war ich im Dispojahr und ab 2022 bin ich voraussichtlich bis ende 2023 Arbeitslos.
Die Abfindung habe ich in Aktien angelegt und bekomme ich Dividende bzw. habe sehr gute Aktiengewinne in 2022 erzielt.
Meine Frage:
Muß ich bei Arbeitslosigkeit auf die Aktiengewinne (sind weit über den freibetrag) noch extra Krankenkassenbeiträge zahlen?
Besten Dank für eine Antwort.
Gruß Fred
Moin Fred,
Während des ALG-1 Bezuges bist du in der KK pflichtversichert, damit verbeitragt die KK keine Dividenden, Aktiengewinne, Zinsen …
Gruß
Lars
Danke Lars,
das ist genau das was ich hören wollte.
Weisst du das sicher?
Gruß Fred
Hallo Fred,
wenn Du im gesamten Jahr 2022 ALG 1 bezogen hast warst Du sicher pflichtversichert durch die Arbeitsagentur. Beiträge zur KK und PK auf Kapitalerträge zahlen Pflichtversicherte nicht.
Allerdings bist Du auch bei ALG1 Bezug steuerpflichtig. Ob und wieviel Steuern Du auf die Dividenden zahlen musst, hängt von deinen gesamten Einkünften ab und was Du an Verlusten, Sonderausgaben, Werbungskosten gegenrechnen kannst.
Bei ausländischen Dividenden gibt es in der Regel vergünstigte Steuersätze, wenn man nicht im Ausland wohnt und nach dem jeweiligen Recht Steuerausländer ist.
So gilt z.B. ein ermäßigter Steuersatz der ausländischen Quellensteuer von 15% auf Dividenden von US-Aktien, wenn man als Deutscher keinen Wohnsitz in USA hat und nicht in USA steuerplichtig ist.
Allerdings muss man dazu einen Antrag bei der Depotbank ausfüllen (W-8 BEN Formular), sonst werden 30% als US-Quellensteuer abgezogen.
Ich kann Dir nicht sagen, ob alle Banken diese Möglichkeit anbieten, die US-Quellensteuer mit dem W-8 BEN Formular zu reduzieren, da das auch für die Bank einen Verwaltungsaufwand macht.
Bei den Depots von Captrader und Lynxbroker hat man aber diese Möglichkeit, die US-Quellensteuer auf 15% durch Ausfüllen des W-8 BEN Formulars zu reduzieren.
Allerdings liefern Captrader und Lynxbroker keine Steuerbescheinigung nach deutschem Recht.
Man hat deswegen etwas mehr Aufwand, um die Kapitalerträge für die Steuererklärung zu deklarieren. Aber alle Daten für die Steuererklärung finden sich in den Kontoauszügen:
Aktiengewinne und Aktienverluste, Devisengewinne und Devisenverluste, Provisionen, Zinsen, Dividenden und die bezahlte ausländische Quellensteuer.
Da in Deutschland die Kapitalertragsteuer 25% beträgt würdest Du bei 30% US-Quellensteuer zuviel Steuern bezahlen. Die US-Quellensteuer ist zwar auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechenbar, aber man hat im Falle der 30% US-Quellensteuer trotzdem zu viel bezahlt. Und da es keinen „Topf“ für die ausländische Quellensteuer gibt, ist das Geld fort. Man kann zwar die zuviel bezahlte ausländische Quellensteuer von dem jeweiligen Staat zurückfordern, ist aber viel Aufwand. Mit dem W-8 BEN Formular geht es schnell und einfach.
Gruß Gerhard
„Allerdings muss man dazu einen Antrag bei der Depotbank ausfüllen (W-8 BEN Formular), sonst werden 30% als US-Quellensteuer abgezogen.“
Ist das so bei deiner Bank ? Gerade für die erwähnten US-Aktien ist das w-8 ben Formular nach meiner Erfahrung nicht nötig, denn fast alle deutschen Broker sind sog. „Qualified „Intermediary“. Für Aktien aus Frankreich, Italien oder auch andere könnte das evtl. mit dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anders geregelt sein. Ich hab halt nur US-Aktien (und wenige deutsche) – ansonsten ETFs (da greift die Teilfreistellung).
Hallo,
danke für die antworten.
Die Info „wenn Du im gesamten Jahr 2022 ALG 1 bezogen hast warst Du sicher pflichtversichert durch die Arbeitsagentur. Beiträge zur KK und PK auf Kapitalerträge zahlen Pflichtversicherte nicht“ genügt mir.
Besten Dank.
Gruß Fred
Guten Tag,
ich habe eine ganz konkrete Frage. Ich werde dieses Jahr voraussichtlich 10.000€ Zinsen bekommen. Ich bin Single und habe sonst keinerlei Einkünfte. Von den 10.000€ (abzgl. dem Sparerfreibetrag) wurden bzw. werden mir 25% Abschlagsteuer abgezogen. Kann ich diese (komplett?) über die Einkommenssteuererklärung zurückerstattet bekommen ?
Moin Bruno,
google mal nach „NV-Bescheinigung“ (Nichtveranlagungsbescheinigung). Aber ob das jetzt noch geht ????
https://www.vr.de/privatkunden/ihre-ziele/geld-anlegen/wie-eine-nichtveranlagungsbescheinigung-beantragen.html
Gruß
Lars
„Kann ich diese (komplett?) über die Einkommenssteuererklärung zurückerstattet bekommen ?“
Ja.
Moin Bruno,
Ergänzung: im Steuerformular „Anlage KAP“ Zeile Nr.4 „Ich beantrage die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge“ ankreuzen.
siehe Link unter Punkt 5:
https://www.vlh.de/wissen-service/steuer-nachrichten/guenstigerpruefung-finanzamt-sucht-guenstigste-variante.html
Falls die Verhältnisse im nächsten Jahr sich nicht ändern, beantrage diese Jahr noch die NV-Bescheinigung beim FA und gebe diese an Deiner Bank weiter. (Hinweise im 1. Link beachten)
Gruß
Lars
Hallo Lars,
demnach muss ich gar keine Einkommenssteuererklärung machen, sondern lediglich die NV-Bescheinigung meinen Banken vorlegen ?
Gruß
Bruno
Moin Bruno,
das würde für 2024 gelten, … wenn bei den Zinsen dieses Jahr schon von der Bank Kapitalertragssteuer + Soli abgeführt wurden, dann Rückerstattung über die Steuererklärung wie oben beschrieben.
Zur Information: In 2024 liegt der Grundfreibetrag voraussichtlich bei 11604€ für Alleinstehende.
Konten bei mehreren Banken? Dann müssen mehrere NV-Bescheinigungen beim FA beantragt werden … im Antrag in der Zeile 25 die benötigte Anzahl eintragen.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
ganz herzlichen Dank für die Informationen. Sehr verständlich erklärt 🙂
Gruß
Bruno
Hallo Lars,
eine Frage noch.
Angenommen ich würde im Jahr 2024 private Renten in Höhe von 4000€ + Zinsen von 13000€, also Gesamteinkünfte von 17000€ haben.
Wie würde sich da (grob) die Rückerstattung der Kapitalertagsteuer + Soli verhalten.
Vielen Dank.
Gruß, Bruno
Moin Bruno
Insbesondere mit Anlage R UND Anlage KAP , kann es da ganz interessante
Effekte geben . Liegt aber auch ein wenig an dem Strickmuster der Anlage R .
( Verträge lesen , betr. Ertragsanteilsversteuerung ja/nein und welchen Teil )
Ansonsten gibt es halt eine Progression , die bei umme 17k p.a. aber noch in
tragbaren Bereich liegen sollte . Aber KV ist ja auch noch .
LG Det
PS , und manchmal ist ein ausgewogener MIX aus
Renten , z.B. 6k + Zinsen/Erträgen z.B. 6k , und Verkauf von Verbrauchsmöglichkeiten
z.B. ETF-Anteilsverkauf , oder reduzierung des ( u.a. Gold ) Klumpenrisikos , evt.
auch 6k , ja auch eine Möglichkeit im Rahmen des Grundfreibetrages zu bleiben .
LG Det
Der arme Lars soll jetzt auch noch Rechenaufgaben übernehmen…
Bin kein Steuerexperte und die Steuergesetze sind ja auch kompliziert, aber dieser Fall sollte noch überschaubar sein.
Also, Bruno, vielleicht mal selbst in die Grundsteuertabelle 2024 gucken.
Wenn du sonst nichts absetzen kannst, dann ist dein zvE 17k€.
(Sparerpauschale und KV Beiträge n.a.)
Dann ist für 2024 die EkSt im Mittel 6% auf 17k€, also 1024 €
https://www.finanz-tools.de/einkommensteuerrechner
Abgeltungssteuer + Soli : 26,38% auf 13k€ Zinseinnahmen = 3430 €
Erstattung = 3430€ – 1024€ = 2406 €
ohne Gewehr…
Hoffentlich kommst du 2024 mit den 14.6k über die Runden…
@Robert,
prima, dass Du meine Hausaufgaben übernommen hattest, tja als Leiter muss man halt auch Aufgaben an Subunternehmer auslagern.
@Bruno,
Robert hat hier schon den Weg aufgezeichnet … geht in die richtige Richtung) und Det hat auch diverse Möglichkeiten genannt.
Gruß
Lars
Hallo,
ich danke euch ganz herzlich !!!
Gruß
Bruno