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Kap. 2.2: Höhe der Abfindung — 11 Kommentare

  1. Guten Morgen, was ich vermisse, ist die Thematik Abfindungen für BETRIEBSRÄTE. Sperrfristen bei Aufgabe des besonderen Kündigubgsschutzes.

    Gruss

    TORSTEN LANGE

    • Sofern sich die Frage auf die Höhe der Abfindung bezieht (das Thema des obigen Beitrages), so gelten für Mitglieder eines Betriebsrates keine besonderen Regeln, sondern die obigen Hinweise sind ganz allgemein zu berücksichtigen Dazu gleich mehr…

      Sofern es um die Frage nach einer Ruhezeit beim ALG infolge der Nichteinhaltung der AG-Kündigungsfrist geht, so liegt bei einem Betriebsrat ein zeitlich befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit durch den AG vor. In diesen Fällen gilt folgende Regelung (FW zum §158 SGB III):

      „Ist die ordentliche Arbeitgeberkündigung vorübergehend ausgeschlossen (z. B. Betriebsratsmitglieder, Schwangere, schwerbehinderte Menschen), gilt die vom Arbeitgeber einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist.“

      Für die Ruhezeit spielt der längere Kündigungsschutz also keine Rolle.

      Nun aber zurück zur Höhe der Abfindung:
      Selbstverständlich sollte in die Verhandlungen über die Höhe der Abfindung die Tatsache des besonderen Kündigungsschutzes eines Betriebsrates einfliessen. Immerhin müsste der AG bis zum Ende des Kündigungsschutzes das volle Gehalt zahlen und zwar zzgl. sämtlicher Sozialbeiträge. Für diesen Zeitraum halte ich daher eine Formel wie z.B. 85% vom Netto für unangemessen.

      Am Ende ist es aber wie immer eine Sache der Verhandlung und es wird dann wohl auf eine Mischkalkulation hinauslaufen. Dabei sind (wie immer) die Interessen beider Seiten, aber auch die Chancen bzw. Wahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen. Und zumindest für die Dauer des Kündigungsschutzes sind die Karten für den AG äussert schlecht gemischt.
      Das gilt aber wiederum für ALLE Kündigungsfristen, auch wenn sie nur 6 oder 7 Monate betragen. Daher der Hinweis im obigen Beitrag:
      „Man sollte sich daher auf solche verkürzten Fristen nach Möglichkeit nur dann einlassen, wenn in der Kalkulation der Abfindung ein Ausgleich für die entstehenden Nachteile enthalten ist.“

      Gruß, Der Privatier

    • Das Buch zu bestellen ist schon mal eine sehr gute Entscheidung. 🙂

      Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass sich das Buch an eine breite Leserschaft wendet und insofern nur Sachverhalte betrachtet werden, die für möglichst viele Leser von Bedeutung sind. Spezielle Regelungen für Mitglieder eines Betriebsrates sind daher nicht enthalten.

      Allerdings halte ich das Buch aus einem anderen Grund gerade für Betriebsräte für besonders wichtig: Für die Unterstützung von Kollegen, die von Entlassungen, Aufhebungsverträgen u.ä. betroffen sind, enthält das Buch eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, die einerseits für den AN sehr lukrativ sein können und andererseits für den AG oftmals keinen oder nur einen geringen Nachteil bedeuten. Von daher ideale Verhandlungspositionen, die vom Betriebsrat entsprechend vertreten werden können.
      Also: Das Buch nicht nur selber lesen, sondern an die Kollegen (oder Nachfolger) aus dem Betriebsrat weiter geben bzw. empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

  2. Guten Tag allerseits, ich bin neu hier. Ich bin 58 Jahre alt und seit über 25 Jahren bei einem deutschen DAX-Konzern tätig, davon 20 Jahre als Führungskraft. Dementsprechend habe ich ein relativ hohes Jahreseinkommen. Meine Firma hat mir einen Vorschlag zu einem Aufhebungsvertrag per 31.12.23 gemacht Ab diesem Zeitpunkt sind es noch 8,5 Jahre bis ich die Regelaltersgrenze für die Rente erreiche.
    Die Grundidee hinter dem AG-Vorschlag ist eine Art Vorruhestandsregelung. In diesem Rahmen wird mir eine finanzielle Ausstattung als Bruttozahlung für 6 Jahre ab Austrittstermin angeboten, die umgerechnet für den 6-Jahres-Zeitraum bei 57% meines bisherigen Nettos liegen würde (das derzeitige Netto ist dabei errechnet aus Basis-Jahresgehalt, durchschnittlichem Jahres-Bonus und der monatlichen Ersatzzahlung für einen Dienstwagen, welchen ich nicht in Anspruch nehme). Bezieht man die Summe auf die vollen 8,5 Jahre bis zur RAG, dann ergibt sich ein Wert von unter 50% des bisherigen Nettos. Die Firma geht aber davon aus dass man die gesetzliche Rente nach Ablauf der 6 Jahre verfrüht und mit Abschlag (bei mir 12,5 %) in Anspruch nimmt. Die Firma erwartet allerdings dass jegliche Anteile an der Gesamtbetriebsrenten-Anwartschaft die frühzeitig abrufbar sind (bei mir ca 80% der Gesamtanwartschaft) auch wirklich zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. mit 25-30% Abschlägen auf die schon bestehende Anwartschaft) abgerufen werden. Zwar gibt es noch eine Direktzusage einer Rentenleistung zum Teilausgleich des durch den Arbeitsplatzverlust bedingten Wegfalls einer Weiterentwicklung der gesetzlichen und betrieblichen Rentenansprüche wobei die Rentenansprüche fiktiv um jeweils 2,5 Jahre weiterentwickelt werden (im Verhältis zu sehen zu den 8,5 Jahren bis RAG). Erklärtermassen soll es aber keinen Ausgleich für die Abschläge geben. Letzteres trifft mich ziemlich hart, denn ich habe in der Vergangenheit ganz überwiegend freiwillig ziemlich hohe Summen in die bAV investiert, die dann in Teilen von der Firma nochmals sekundiert wurden durch einen firmenseitigen recht hohen Aufschlag auf meine Einzahlung. Somit bezöge ich Stand heute nur 37% meiner Gesamt-Rente aus dem gesetzlichen Anteil, und 63 % aus der bAV.
    Ich habe jetzt zwei Fragen: Im Abschnitt „Der Blick nach vorne“ ist von nur 10-20 % Abschlag vom Netto die Rede. Kann man solche Szenarien irgendwo beispielhaft nachlesen ? Und wäre es aus Ihrer Sicht ratsam nachzuverhandeln um zumindest einen höheren Netto-Wert als jetzt angeboten zu erreichen, da die zu überbrückende Zeitdauer bis zur RAG ja noch recht lange ist (andererseits ist schon die bisher gebotene Abfindung optisch durchaus recht ansehnlich) ? Meine zweite Frage bezieht sich auf die quasi erzwungene Kopplung der Abfindungszahlung mit der frühzeitigen bAV Entnahme. Halten Sie so etwas für überhaupt zulässig und/oder sind Ihnen ähnliche Fälle bekannt ?
    Über jegliche Antworten würde ich mich freuen. Gruss, Andreas

    • Hallo Andreas23,
      bei überschlagsweise >8000 Eur Gesamtrente sollte das kein schlechtes Polster sein.
      Rechne mal den Bonus und den Dienstwagen raus, das ist das reelle Netto. Du bist an der Bonuserwirtschaftung schließlich nicht mehr beteiligt. Dann sieht das %Netto gleich anders aus.

      2 Punkte: zur Vorwärtsberechnung
      Du gehst 8,5 Jahre früher in der Privatiermodus was ist Dir das Wert?
      Bekommst Du nun eine Abfindung oder wirst Du bis zum frühzeitigen Rentenbeginn freigstellt? ggf. kannst Du auch das verhandeln – Freistellung wäre besser.
      Problem ist bei Deiner Abfindung, dass selbst die fünftelregelung kaum noch zum Tragen kommt. (Aĺles über 500 K wird mit 42% versteuert)

    • Zu Ihren Fragen folgende Anmerkungen:

      Zu 1: Über „übliche“ Abschläge vom bisherigen Nettogehalt im Rahmen von Abfindungsvereinbarungen sind mir keine Statistiken bekannt. Meine Aussage bezieht sich daher mehr auf Erfahrungswerte, die man gelegentlich von Betroffenen hört. Letzlich sind Abfindungsvereinbarungen immer eine Verhandlungssache und die Parteien sind dabei frei in der Ausgestaltung der Details. Und ob ein Nachverhandeln sinnvoll und erfolgsversprechend ist, hängt dann davon ab, wie man die Verhandlungspositionen der beiden Parteien einschätzt. Das ist also Betroffener schon meistens nur schwer einzuschätzen, von aussen aber so gut wie gar nicht machbar.

      Zu 2: Die Aussage unter Pkt.1 über die freie Verhandelbarkeit der Details gilt auch hier. Mir ist jedenfalls nichts bekannt, was die von Ihnen genannte Kopplung verbieten würde.

      Gruß, Der Privatier

  3. Bayer soll dieses Jahr ordentliche Abfindungen zahlen.
    52,5 Monatsgehälter für Langjährige….!
    Das wäre mindestens Faktor 1,5 !
    Die werden sich dann hier im Blog melden, aber von denen sind dann wohl viele nicht mehr auf Dispojahr und ALG angewiesen.
    https://www.vdi-nachrichten.com/wirtschaft/unternehmen/bis-zu-525-monatsgehaelter-bayer-forciert-stellenabbau-mit-ueppigen-abfindungen/
    Bayer war übrigens damals meine erste Aktie für ca. 40€. Wo stehen die heute eigentlich…??

  4. Hallo Privatier,
    Hallo in die Runde,

    eine kurze Frage zur Berechnung einer möglichen Abfindung zum „Blick nach vorne“. Die Jahre bis zur Rente: Geht Ihr hier vom Termin der Regelaltersrente (abzugsfrei) oder vom erstmöglichen Renteneintrittstermin mit Abzügen aus?
    Vielen Dank und schönen Abend
    Akima

    • Grundsätzlich ist die Höhe einer Abfindung immer Verhandlungssache und die Berechnungsbeispiele im Beitrag oben sollen nur eine grobe Vorstellung vermitteln, wie eine solche Berechnung aussehen könnte.
      Aufgrund der unterschiedlichen Interessenslagen werden die in den Formeln genannten Parameter von den jeweiligen Verhandlungspartnern entsprechend ebenfalls unterschiedlich interpretiert werden. Beim Beispiel des Rentenbeginns wird der AG vermutlich eher den frühestmöglichen Zeitpunkt einer gesetzl. Rente in die Berechnung einbeziehen, für den AN und Empfänger der Abfindung wäre es natürlich vorteilhafter, wenn der Beginn einer abschlagsfreien Rente verwendet würde.
      An diesem Beispiel wird dann sehr schön deutlich, dass die Kenntnis der Berechnung und der verwendeten Parameter auch immer die Chance für eine Verhandlungsmöglichkeit eröffnet. Und auch wenn man die Maximalforderung (Berechnung bis zur abschlagfreien Rente) in der Regel nicht durchgesetzt bekommen wird, so ergibt sich aber vielleicht ein Kompromiss…

      Gruß, Der Privatier

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Der Privatier