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Kap. 2.4: Termine im Aufhebungsvertrag — 26 Kommentare

  1. An dieser Stelle habe ich mit dem Lesen auf dem Monitor aufgehört! Statt dessen warte ich nun auf das Buch, dass ich soeben bestellt habe!
    Vielen Dank für die vielen Informationen und auch den gut lesbaren Stil.

    • Auch wenn ich fast mein ganzes Berufsleben vor dem Monitor sitzend verbracht habe (oder vielleicht gerade deshalb?), ziehe ich es doch immer wieder vor, längere Texte in einem „richtigen“ Buch zu lesen.

      Und wenn dann Fragen oder Unklarheiten entstehen sollten, kann man sich hier in den Kommentaren und aktuellen Beiträgen die entsprechenden Ergänzungen beschaffen.

      Dann wünsche ich mal viele weitere Erkenntnisse!

      Gruß, Der Privatier

      • Da haben wir ja die gleiche Krankheit, ich komme auch aus der IT und halte es genau so mit längeren Texten 😉

        Seit heute ist das gute Stück bei mir eingetroffen und ich habe es bereits mit großem Interesse nach getaner Gartenarbeit in der Sonne sitzen genossen!

        Viele Dank dafür und viele Grüße
        Gunter

      • Ich würde mir das mit dem „Privatier“ noch einmal überlegen!

        Denn ich habe NICHT in der Sonne gesessen und gelesen, sondern den GANZEN Tag im Garten gewerkelt. Und abends tod-müde ins Bett gefallen. Naja – selber schuld…

        Gruß, Der Privatier
        P.S.: Ich hoffe natürlich, dass die Lektüre einige neue Erkenntnisse gebracht hat. Wie gesagt: Bei Fragen gerne per Kommentar melden!

      • Hallo,
        ich lese auch lieber auf Papier.
        Ist denn eine Aktualisierung des Buches angedacht?
        Viele Grüße, Hardy

        • Das ist allerdings ein Nachteil der gedruckten Bücher (zumindest im Finanzbereich): Man müsste sie eigentlich mindestens jedes Jahr auf den aktuellen Stand bringen. Habe ich aber aktuell nicht geplant.

          Denn dafür gibt es ja dann die Internetseite, auf der aktuelle Entwicklungen, sowie Erfahrungen oder auch Änderungen relativ zeitnah veröffentlich werden können. Und das auch noch von ALLEN Lesern und nicht nur von mir.

          Also: Am besten zuerst das Buch lesen und anschließend hier die Kommentare und aktuelle Entwicklungen verfolgen.

          Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatier,
    herzlichen Dank für deine ausführlichen und sehr hilfreichen Beschreibungen. Ich habe schon Einiges für mich herausgezogen und auch die Kommentare bzw. Fragen und Antworten helfen sehr.
    Einen Aspekt vermisse ich aber bei den Optimierungstipps:
    Der steuerpflichtige Rentenanteil bei der gesetzlichen Rente erhöht sich z.Z. jährlich um 2% (2019: 78 %, 2020: 80%). Wäre es da nicht überlegenswert, den Rentenbeginn möglichst früh zu legen, da ab dem 1. Januar des Folgejahres sonst 2% von der gesetzlichen Rente mehr besteuert wird ?
    Selbst der monatliche Rentenabzug von 0,3% monatlich frisst die Steuerersparnis nicht auf, wenn der Rentenbeginn nur um 1 oder 2 Monate vorverlegt wird.
    Bei einem Rentenbeginn am 1. Januar muss ich nach gut 4 Jahren 1 Monatsrente zusätzlich versteuern (50 x 2% = 100%).
    Ich bin schon sehr auf die Antwort gespannt. Vielleicht irre ich mich ja auch ?

    Viele Grüße
    Norbert

    • „Wäre es da nicht überlegenswert, den Rentenbeginn möglichst früh zu legen?“

      Auf jeden Fall! Zu dem Thema gibt es hier bereits einen gesonderten Beitrag: „Früher oder später in Rente?

      Darin geht es zwar weniger um das Thema Steuern, aber soweit ich mich erinnern kann, wurde auf die jährliche Änderung des steuerfreien Betrages in den Kommentaren hingewiesen. Von daher: Die Überlegung ist auf jeden Fall richtig.

      Allerdings spielt der Monat des Rentenbeginns dabei keine Rolle. Ob die Rente nun im Januar, Juni oder Oktober beginnt: Der Steuersatz bleibt gleich. Sofern man es sich denn überhaupt aussuchen kann, wäre daher ein Rentenbeginn zum 1.Januar eher ungeschickt. Dann wäre es nämlich besser gewesen, den Beginn auf den Dez. des Vorjahres zu legen.
      Aber diese ganzen Überlegungen ergeben sich ja ohnehin nur, wenn man den Starttermin wählen kann und meiner Meinung nach ist der frühestmögliche Termin immer der beste. Eine große Auswahl bleibt da also nicht.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die Einschätzung.
        Ich werde im Nov. 63 und könnte dann am 1. Dez in Vorruhestand gehen.
        Bei z.B. 2000€ Rente habe ich dann zwar gegenüber Rentenbeginn im Januar einen um 6€ höheren Abschlag (0,3% von 2000€), bekomme aber bei einem Steuersatz von 20% beim früheren Rentenbeginn 8€ mehr Rente nach Steuern (20% von 40€ <= 2% von 2000€). Zwar nur Kleinvieh, aber zusammen mit dem früheren Rentenbeginn ist das nicht zu verachten.
        Viele Grüße
        Norbert

  3. Der Satz
    „Bei einem Rentenbeginn am 1. Januar muss ich nach gut 4 Jahren 1 Monatsrente zusätzlich versteuern (50 x 2% = 100%).“
    liest sich erstmal sehr dramatisch.

    Von der anderen Seite betrachtet, macht das beim Eckrentner pro Jahr gute 300€ aus. Nicht netto, sondern beim zu versteuernden Einkommen. Und ist der Eckrentner verheiratet und alleinverdienend, liegen die 80% m.w. noch unter dem Grundfreibetrag.

    Beim doppelten Eckrentner mit zusätzlichen Einkünften aus Kap und V+V muss man das konkret am Beispiel durchrechnen. Nicht wo man am wenigsten Steuer bezahlt, sondern bei welcher Variante verbleibt einem mehr Netto.

  4. Welche Kündigungsfrist gilt beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages:
    Die Kündigungsfrist gemäß Arbeitsvertrag oder die Kündigungsfrist gemäß §622 BGB ?
    Beispiel: Die Kündigungsfrist laut Arbeitsvertrag beträgt gegenseitig 6 Monate. Gemäß §622 BGB beträgt die Kündigungsfrist für eine Kündigung durch den Arbeitgeber (Arbeitsverhältnis hat mehr als 20 Jahre betragen) 7 Monate. Welche Frist gilt?
    Zusätzlicher Hinweis: Um eine Sperrzeit zu vermeiden ist im Aufhebungsvertrag u.a. folgende Formulierung enthalten:
    “Das zwischen der Firma und dem Mitarbeitendem bestehende Arbeitsverhältnis wird zur Vermeidung einer Kündigung aus ausschließlich betriebsbedingten Gründen auf alleinige Veranlassung der Firma unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des XX. xx. XXXX beendet. Die Firma erklärt einseitig, dass sie ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Zeitpunkt ausgesprochen hätte“

    • Moin NoWorkWastl,

      7 Monate

      „Um eine Sperrzeit zu vermeiden ist im Aufhebungsvertrag u.a. folgende Formulierung enthalten: …“

      siehe FW §159 SGB III „Ruhen und Sperrzeit“ (Ausgabe 01/2021) … Punkt 159.1.2.1.1 (Seite 18)

      159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

      (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für
      eine Eigenkündigung liegt vor, wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist, die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde …

      Gruß
      Lars

      • Nachtrag:

        siehe sehr wichtiger Hinweis von „B“ … und Kündigungsfrist siehe „Tarifvertrag“ (falls vorhanden) beachten.

        Gruß
        Lars

      • Ich möchte gerne noch mal auf den Thread vom 20. 06. 2021 zurückkommen. Durch die von mir angegebene Formulierung im Aufhebungsvertrag sollte sich also eine Sperrzeit vermeiden lassen. Angenommen man bekommt nun im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag trotz langer Firmenzugehörigkeit (z.B. über 25 Jahre) nur eine kleine Abfindung (z.B. 1-2 Monatsgehälter). Könnte es sein, dass einem die AfA deshalb Probleme bereitet (abgesehen davon, dass man eine relativ kurze Ruhezeit verordnet bekommt)?

        • @NoWorkWastl,

          siehe Punkt 159.1.2.1.1 aus der FW zum §159 SGB III S.18 (Ausgabe 18.01.2021)

          159.1.2.1.1 Wichtiger Grund bei Eigenlösung des Beschäftigungsverhältnisses und gleichzeitig drohender Arbeitgeberkündigung

          …….

          (2) Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder für eine Eigenkündigung liegt vor, wenn:
          – eine Kündigung durch den Arbeitgeber mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt worden ist,
          – die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche oder personenbezogene (nicht aber verhaltensbedingte) Gründe gestützt würde,
          – die Arbeitgeberkündigung zu demselben Zeitpunkt, zu dem das Beschäftigungsverhältnis geendet hat, oder früher wirksam geworden wäre; bei einer einvernehmlichen Freistellung ist das Ende des Arbeitsverhältnisses maßgebend, wenn bis dahin Arbeitsentgelt gezahlt wird,
          – im Falle der Arbeitgeberkündigung die Kündigungsfrist eingehalten würde,
          – der Arbeitnehmer nicht unkündbar war und

          1. eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG).

          In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob die drohende Arbeitgeberkündigung rechtmäßig ist

          Auszug Ende.

          Die FW verweist auf: „von bis zu“ … 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses. Bei 1-2 Monatsgehältern dürfte es keine Schwierigkeiten geben.

          „(abgesehen davon, dass man eine relativ kurze Ruhezeit verordnet bekommt)?“

          Siehe AfA Merkblatt 17 „Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ S.14

          3 Kündigungsfrist (im Sinne des § 158 Abs. 1 SGB III)
          §158 SGB III „Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigungen“

          3.1 Bei ordentlicher Kündigung
          Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet worden ist, ohne dass eine Frist eingehalten wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Diese Frist gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Urteil beendet wurde.
          Die Frist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem maßgeblichen Tarifvertrag oder dem Einzelarbeitsvertrag. Dabei ist auch der Endtermin zu beachten, der in den maßgeblichen Regelungen vorgesehen ist (z. B. Monatsende oder Ende des Vierteljahres).

          Fazit: Wenn die „ordentliche“ Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird keine Ruhezeit von der AfA verhängt.

          Gruß
          Lars

          • @Lars
            Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort !!!

            Beste Grüße
            NoWorkWastl

        • Neben der Frage nach der Agentur finde ich aber die Aussicht auf nur 1-2 Monatsgehälter als Abfindung erschreckend. Da kann man sich doch eher kündigen lassen und „standardmäßig“ 0,5 – 1 Monatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit heraushandeln. Macht dann ca. 1 bis 2 Jahresgehälter als Abfindung.
          Grüße, Bert

    • @NoWorkWastl: Zur Frage der unterschiedlichen Kündigungsfristen:

      Ich schliesse mich prinzipiell der Aussage von „B“ (weiter unten) an, dass für den Arbeitnehmer immer die günstigere Kündigungsfrist gilt. Im Hinblick auf den besseren Schutz wäre das im obigen Fall die gesetzliche Regelung, also hier 7 Monate. Diese Frist wäre dann z.B. in einem Kündigungsschutz-Verfahren maßgebend.

      Im Hinblick auf eine Ruhezeit, die die Agentur wg. der Zahlung einer Abfindung verhängen würde, wäre jedoch die kürzere (tarifliche) Kündigungszeit eigentlich die günstigere. Es gibt dazu in den fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur (s. Link: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-158_ba015165.pdf) unter Pkt. 158.1.4 die Aussage: „Bei konkurrierenden Kündigungsfristen gilt die kürzeste Kündigungsfrist.“

      Ich bin mir allerdings nicht sicher, inwieweit sich dieser Satz tatsächlich auf die beschriebene Situation bezieht oder was hier genau gemeint ist. Leider gibt es dazu auch keine näheren Informationen. Falls die Frage daher wirklich von Bedeutung ist, würde ich einen spezialisierten Anwalt befragen.

      Gruß, Der Privatier

  5. Es gilt immer die für den AN günstigere(also längere)Frist. Wenn ein Tarifvertrag eine noch längere vorsehen würde, wäre diese maßgebend (bei Tarifbindung)

    Gruß

    B

    • Eine ratierliche Abfindung ist in der Regel mit einem definierten Enddatum (z.B. Beginn einer Altersrente) verbunden. Eine Verschiebung des Starttermins würde daher in diesen Fällen auf einen Teil-Verzicht hinauslaufen.
      Natürlich kann so eine Verschiebung auch zu einer geringeren Steuerlast oder auch zu einer geringeren KV-Belastung führen, ich sehe allerdings keinen Sinn in einer solchen Vorgehensweise.

      Gruß, Der Privatier

  6. Wichtig!
    Gerade kommt mein Mann vom Gerichtstermin zurück.
    Er wollte den Auszahlungstermin der Abfindung auf 1.1. bis 31.1.2023 fixieren.
    Der Richter hat ihn darauf hingewiesen, dass das Finanzamt eine dreiwöchige Rückgriffsfrist hätte.
    Der Auszahlungstermin sollte also erst ab dem 22.Januar festgeschrieben werden.

    (Wenn ich hier nicht seit 2 Wochen täglich 10 Stunden gelesen hätte wären wir heute voll in die S….. reingelatscht.
    Vielen, vielen Dank nochmal.)

    • Es wäre jetzt mal interessant gewesen, womit der Richter die dreiwöchige Rückgriffsfrist begründet hat und was er genau mit „Rückgriffsfrist“ gemeint hat…?

      Aber egal – nicht umsonst habe ich oben im Beitrag empfohlen, die Auszahlung z.B. auf „Ende Januar“ zu legen. Damit kann man eigentlich kaum etwas falsch machen.

      Gruß, Der Privatier

  7. Habe heute mit HR gesprochen, hier wurde angeboten die Abfindung bis zu 3 Monate nach Beschäftigungsende auszuzahlen aber auch darauf hingewiesen das das Finanzamt einen Transfer ins Folgejahr nicht anerkennt und die Abfindung der Beschäftigung zuordnet.
    Nun stelle ich mir die Frage nach der rechtlichen Regelung bzw. ab wann ist die Verschiebung ins Folgejahr wirklich sicher?

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Der Privatier