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Kap. 2.2: Höhe der Abfindung — 5 Kommentare

  1. Guten Morgen, was ich vermisse, ist die Thematik Abfindungen für BETRIEBSRÄTE. Sperrfristen bei Aufgabe des besonderen Kündigubgsschutzes.

    Gruss

    TORSTEN LANGE

    • Sofern sich die Frage auf die Höhe der Abfindung bezieht (das Thema des obigen Beitrages), so gelten für Mitglieder eines Betriebsrates keine besonderen Regeln, sondern die obigen Hinweise sind ganz allgemein zu berücksichtigen Dazu gleich mehr…

      Sofern es um die Frage nach einer Ruhezeit beim ALG infolge der Nichteinhaltung der AG-Kündigungsfrist geht, so liegt bei einem Betriebsrat ein zeitlich befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit durch den AG vor. In diesen Fällen gilt folgende Regelung (FW zum §158 SGB III):

      „Ist die ordentliche Arbeitgeberkündigung vorübergehend ausgeschlossen (z. B. Betriebsratsmitglieder, Schwangere, schwerbehinderte Menschen), gilt die vom Arbeitgeber einzuhaltende ordentliche Kündigungsfrist.“

      Für die Ruhezeit spielt der längere Kündigungsschutz also keine Rolle.

      Nun aber zurück zur Höhe der Abfindung:
      Selbstverständlich sollte in die Verhandlungen über die Höhe der Abfindung die Tatsache des besonderen Kündigungsschutzes eines Betriebsrates einfliessen. Immerhin müsste der AG bis zum Ende des Kündigungsschutzes das volle Gehalt zahlen und zwar zzgl. sämtlicher Sozialbeiträge. Für diesen Zeitraum halte ich daher eine Formel wie z.B. 85% vom Netto für unangemessen.

      Am Ende ist es aber wie immer eine Sache der Verhandlung und es wird dann wohl auf eine Mischkalkulation hinauslaufen. Dabei sind (wie immer) die Interessen beider Seiten, aber auch die Chancen bzw. Wahrscheinlichkeiten zu berücksichtigen. Und zumindest für die Dauer des Kündigungsschutzes sind die Karten für den AG äussert schlecht gemischt.
      Das gilt aber wiederum für ALLE Kündigungsfristen, auch wenn sie nur 6 oder 7 Monate betragen. Daher der Hinweis im obigen Beitrag:
      „Man sollte sich daher auf solche verkürzten Fristen nach Möglichkeit nur dann einlassen, wenn in der Kalkulation der Abfindung ein Ausgleich für die entstehenden Nachteile enthalten ist.“

      Gruß, Der Privatier

    • Das Buch zu bestellen ist schon mal eine sehr gute Entscheidung. 🙂

      Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass sich das Buch an eine breite Leserschaft wendet und insofern nur Sachverhalte betrachtet werden, die für möglichst viele Leser von Bedeutung sind. Spezielle Regelungen für Mitglieder eines Betriebsrates sind daher nicht enthalten.

      Allerdings halte ich das Buch aus einem anderen Grund gerade für Betriebsräte für besonders wichtig: Für die Unterstützung von Kollegen, die von Entlassungen, Aufhebungsverträgen u.ä. betroffen sind, enthält das Buch eine ganze Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten, die einerseits für den AN sehr lukrativ sein können und andererseits für den AG oftmals keinen oder nur einen geringen Nachteil bedeuten. Von daher ideale Verhandlungspositionen, die vom Betriebsrat entsprechend vertreten werden können.
      Also: Das Buch nicht nur selber lesen, sondern an die Kollegen (oder Nachfolger) aus dem Betriebsrat weiter geben bzw. empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

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