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Kap. 6.10: Der Rentenbeginn im Finanzplan — 17 Kommentare

  1. Hallo,

    wieder einmal eine spitzenmäßige Betrachtungsweise, die bei mir die Zahnräder im Kopf ins Rotieren bringt. Kannst Du was zum Verhältnis der Renteneinkünfte zu den sonstigen Einkünften beim Berechnungsmodell sagen, welches dieser Grafik zu Grunde liegt?

    Gruß
    JustDoIt

  2. Anmerkung: wenn man die Altersrente später beginnt, dann beginnen auch eine Reihe weiterer Renten später – z.B. sind Riester- oder Betriebsrenten daran gekoppelt. Das sollte den Effekt „eher ist besser“ eher verstärken.

  3. Habe es gerade mal durchgerechnet an meinem eigenen Finanzplan, bin aber nicht schlau genug, das Bild hier einzustellen 🙂
    Die Altersrentenhöhe dabei angepaßt an 63,67,71 Jahre Startpunkt wie im Artikel beschrieben. Die „Zusatzrentenhöhe“ habe ich für alle 3 Fälle in der Höhe gleich gelassen – so als ob sich dieses Geld nicht weiter verzinst wenn es später abgerufen würde – was eine negative Annahme ist. Dann ist das Geld alle mit 95,93 bzw.91 Jahren und d.h. eher in Rente gehen mit 63, ist aus diesem Blickwinkel vorteilhafter. (Inflation, Kapitalrendite etc. alles unverändert.) Bisher habe ich noch kein Szenario gefunden, wo das nicht so ist.

  4. @JustDoIt:
    Ich weiß nicht, ob weitere Details meines Plan wirklich weiter helfen. Es sind viel zu viele persönliche Daten und Annahmen enthalten und ich glaube wirklich, jeder sollte mit den eigenen Zahlen seinen eigenen Plan erstellen.
    Aber trotzdem: Bei der Variante „Früher“ (also Rente mit 63) ist das Verhältnis von Rente:Sonstiges in der obigen Grafik in etwa 1:1. Das Verhältnis ändert sich durch die höhere Rente einerseits und das verzehrte Kapital andererseits bei steigendem Renteneintrittsalter zugunsten der Rente bis auf fast 2:1 (bei 70 Jahren). Gerechnet jeweils zum Beginn der Rente.

    @Covacoro:
    Völlig richtig! Ich habe auch noch kein Szenario gefunden, wo die frühere Rente nicht die günstigere Variante wäre. Und das (wie Du ebenfalls richtig erwähnt hast) unter verschiedenen Gesichtspunkten (u.a. Riester&Co., Inflation usw).
    Einen Punkt gibt es vielleicht doch noch: Die Hinzuverdienstgrenzen. Ich bereite gerade einen (bzw. mehrere) Beiträge zu diesem Thema vor und werde den ersten in Kürze hier veröffentlichen.

    Gruß, Der Privatier

  5. Hallo,
    ich möchte jedem mit Betriebsrente empfehlen die Bedingungen genau zu lesen. Es gibt Ausgestaltungen, die beginnen mit 60, ohne weitere Verknüpfungen, außer dass man nicht mehr im selben Betrieb ist. Und die erhöhen sich auch nicht durch Verschiebung.
    Also : Betriebsrente ist nicht unbedingt an die Altersrente gekoppelt !
    Gruß an alle „Finanzplaner“

  6. Ist klar, dass es hier um die Vorstellung der Betrachtungsweise geht und es jeder mit seinen eigenen Zahlen rechnen muss. So habe ich aber schon mal eine Tendenz ohne eigene Berechnung. Danke dafür!
    Gruß
    JustDoIt

  7. Covacoro schrieb: „Habe es gerade mal durchgerechnet an meinem eigenen Finanzplan, bin aber nicht schlau genug, das Bild hier einzustellen 🙂 „

    Hallo Covacoro,
    wenn Du möchtest, kannst Du mir gerne ein jpg-file von Deinem Finanzplan schicken. Ich könnte dann mal versuchen, ihn in den Kommentar einzubauen.

    Gruß, Der Privatier

  8. Hallo Peter,

    ich denke mein Fall ist doch speziell – aber ich habe mal so gerechnet, als würde ich mit 55 Jahren aufhören zu arbeiten und mit 63, 67, 71 J. in Rente gehen.

    Die unterstellte Kapitalrendite beträgt 5% vor Steuern, die Inflation 2%.
    1 Jahr vor Rente gibt es eine Einmalzahlung aus der Betriebsrente (30%), die ich auf jeden Fall abrufen werde. Der Rest des Kapitals wird verrentet und monatlich ausbezahlt. Vereinfacht habe ich die Höhe dieser mtl. Rente nicht verändert in allen 3 Fällen, genauer müßte es so sein, dass selbst ohne Einzahlungen ab 55 durch die längere Wartezeit bis 71 Jahre der Auszahlungsbetrag natürlich höher ist, als wenn die Rente bereits ab 63 J. gezahlt würde. Die Altersrenten haben entweder -14.4%, 0% oder +25% Abschlag bzw. Zuschlag für die 3 Fälle, so wie Du es auch berechnet hast.

    Wenn ich dann das Endkapital ausrechne aus passivem Einkommen, Alters- und Betriebsrente, bekomme ich keine 3 Kurven mehr, die sich schneiden, sondern die fast parallel verlaufen, wie es das Bild zeigt.

    Ganz klar, mit 63J. in Rente gehen, würde ich dann vorziehen. Diese Verschiebung zu höherem Kapitalstock und höherem Endalter würde natürlich abgemildert, wenn man die Betriebsrenten ebenfalls anhebt, je später sie beginnen, so wie es bei der Altersrente der
    Fall ist. Ich bezweifele aber, dass eine private Versicherung mir jetzt schon sagen würde, um wieviele % das sein wird.

    Ich denke, vereinfacht ist das Fazit: es kommt sehr auf die individuellen Vorgaben und wie hoch das Verhältnis „Kapital“ / „Ausgaben“ / „Rente“ ist an.

    Grüße
    Covacoro

  9. Covacoro schrieb: „…ich denke mein Fall ist doch speziell“ und „es kommt sehr auf die individuellen Vorgaben… an.“

    Genau das denke ich auch! Darum hoffe ich ja auch, dass ich hier die Leser animieren kann, einmal ihren eigenen Finanzplan aufzustellen.

    Und darum bin ich Dir auch sehr dankbar, dass Du uns hier einmal Deinen Plan zur Verfügung gestellt hast. Ist auch für mich einmal sehr interessant zu sehen, wie ähnlich und doch auch wieder unterschiedlich unsere Pläne aussehen.

    Gut finde ich auch, dass Du eine Betriebsrente mit in Deinem Plan hast. Habe ich nicht, da es sich bei mir nicht lohnt (mehr dazu in einem der nächsten Beiträge – Kap. „Riester, Rürup&Co.“).

    Auf jeden Fall untermauert auch Dein Plan noch einmal die Erkenntnis, dass die gesetzliche Rente so früh wie möglich in Anspruch genommen werden sollte.

    Eine Anmerkung habe ich aber noch: Ich halte eine Kapital-Rendite von 5% vor Steuern (im Durchschnitt!) schon für sehr „sportlich“. Ich habe das zwar im letzten Jahr fast geschafft (ca. 4,7% bis 4,8%), aber das traue ich mir auf Dauer nicht zu. Ich bin daher in meinen Plänen viiiiel vorsichtiger und rechne nur mit ca. 3%.

    Gruß, Der Privatier

  10. Richtig, 5% vor Steuern ist ein guter Wert, aber nicht unerreichbar, wenn man sich Wissen erarbeitet. Reine, agressive Aktienanleger würden sogar 7% eintragen als Mittelwert der letzten 20+ Jahre für bestimmte Aktienindizes bzw. ETFs, ob dies sich gerade jetzt und in den nächsten Jahren bewahrheiten wird, wage ich aber vor dem Hintergrund der derzeitigen Notenbankpolitik zu bezweifeln.

    Aber: für mich ist es wichtiger, dass ich die 5% ganz schnell abändern kann auf 4%, 3% meinetwegen und sehe, wie lange dann das Geld reicht bzw. um wieviel ich dann den Konsum einschränken müßte, damit alles wieder im Lot ist.
    Es kommt ja v.a. auf die Differenz von Kapital-Rendite zu Inflation an, und man muß sich ja anspruchsvolle Ziele setzen 🙂

    Gruß, Covacoro

  11. Liebe Privatier-communtity,
    nachdem mein Part des Ausscheidens aus dem Berufsleben und Einstieg in das „pralle Leben“ mithilfe der wichtigen Informationen auf dieser Plattform super gelungen ist, steht die Planung des Ausstiegs meiner Frau an. Sie ist Beamtin und wird abschlagsfrei in Pension gehen können. Aus ihrer ersten Ehe besteht zusätzlich ein Anrecht auf Rente der DRV aus Versorgungsausgleich. Meine Frage: muss der Zeitpunkt der Pension UND Rente identisch sein oder kann der Zeitpunkt des Rentenbezugs auch SPÄTER gewählt werden (und damit die Höhe der Rentenzahlung positiv beeinflussen)?
    Wie immer lieben Dank für eure fundierte Antwort.
    Viele Grüße aus Süddeutschland

  12. Moin abyi,

    mir sind keine gesetzlichen Grundlagen bekannt, dass der Zeitpunkt bei Bezug einer Beamtenpension und DRV-Rente identisch sein muss.

    Außerdem muss beim Bezug einer DRV-Rente auch die „entsprechende Wartezeit“ beachtet werden und da vermute ich, das hier eine „Wartezeit“ unter 35 Jahre vorliegt, da die Ehefrau „Beamtin“ ist. Daher kann die gesetzliche Rente (Wartezeit =/> 5 Jahre)*** erst mit der Regelaltersgrenze bezogen werden und die Gattin bezieht schon sicherlich vorher ihre Beamtenpension. Auch hier empfehle ich einen Beratungstermin bei der DRV anzustreben.

    Sollte die gesetzliche Rente sehr üppig ausfallen, wird die Beamtenpension anteilmäßig reduziert. Das sollte vorher schon einmal überschlagen werden … zutreffend: ja oder nein?

    *** Wartezeit für Renten wegen Alters
    – Paragraf 35 Satz 1 Nr.2 SGBVI
    – Paragraf 235 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGBVI

    Gruß
    Lars

    • Moin abyi,

      habe heute noch nachfolgendes im §55 – „Beamtenversorgungsgesetz“ (BeamtVG) gefunden:

      §55 Abs.1 Satz Nr.7 „Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten“

      §55 „Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten“

      (1) 1)Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. 2) Als Renten gelten

      xxxxxxxx

      7) … sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt.

      Also explizit hierzu nachfragen (Beratungstermine bei der DRV als auch bei der „Dienstherrin“ der Ehefrau in Anspruch nehmen)

      https://www.buzer.de/gesetz/3394/a47380.htm

      Gruß
      Lars

      • Da der §55 „Beamtenversorgungsgesetz“ (BeamtVG) auf Bundesbeamte abgewendet wird, hier nachfolgende Information z.B. vom „Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg“ (Landesbeamte).

        Folgende Frage hier:

        „Ich beziehe neben meinem Ruhegehalt noch eine Rente; werden meine Versorgungsbezüge gekürzt?“

        Antwort:

        Erhalten Sie neben Ihren Versorgungsbezügen noch eine Rente, wird diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze angerechnet und vermindern insoweit Ihre Versorgungsbezüge.

        xxxx

        Der entscheidene Passus in Bezug auf den „Versorgungsausgleich“ lautet hier (KEIN BEAMTEN-DEUTSCH):

        „Bei einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe ist der Rentenbetrag maßgeblich, der ohne Versorgungsausgleich zu zahlen wäre. Sofern Sie zum Versorgungsausgleich verpflichtet sind, ist von dem Rentenbetrag auszugehen, der sich aus den ursprünglichen eigenen Entgeltpunkten ergeben würde. Sind Sie zum Versorgungsausgleich berechtigt, werden nur Ihre eigenen Entgeltpunkte bei der Berechnung der anzurechnenden Rente in Ansatz gebracht.“

        Eventuell tritt in diesem Fall (+ Versorgungsausgleich) keine Kürzug der Beamtenpension ein.

        https://lbv.landbw.de/-/anrechnung-einer-rente

        Gruß
        Lars

  13. Liebe Community,
    auch ich habe Ansprüche aus zwei verschiedenen Rententöpfen.
    Einmal aus der DRV und einmal aus dem Ärzteversorgungswerk. Kann ich da auch die Renteneintrittszeit variieren oder muss das zeitgleich geschehen?

    • Moin Optimistin,

      Nachfrage: Gleichzeitig Mitglied in der DRV und dem Versorgungswerk, oder liegt eine Befreiung nach §6 Abs.1 Nr.1 SGB VI „Befreiung von der Versicherungspflicht“ vor?

      Auch hier kann die Renteneintrittszeit Ärzteversorgungswerk vs. DRV variieren. Wichtig auch hier die entsprechende Erfüllung der DRV-Wartezeit. Falls 35 Jahre mit Wartezeit vorliegen, kann die DRV-Rente mit Abschlägen ab 63 bezogen werden. Die Regelaltersgrenzen für die Ärzteversorgungswerke lehnen sich eigentlich an den entsprechenden Vorschriften der DRV an, aber es gibt 18 Ärtzeversorgungswerke in DE und die jeweiligen Satzungen können hier andere/abweichende „Regelaltersgrenzen“ für Ihre jeweiligen Kammermitglieder festsetzen.

      Und es gibt (hier einmal in der entsprechenden Satzung) nachlesen auch evt. die Möglichkeit einer „Hinausgeschobenen“ Altersrente. Etwas Literatur und auch Beispielrechnung „vorgezogene“ Altersrente vs. „hinausgeschobene“ Altersrente (Versorgungswerk) füge ich an.

      https://www.der-niedergelassene-arzt.de/praxis/news-details/wirtschaft/der-richtige-zeitpunkt-fuer-den-beginn-des-rentenbezugs-aus-dem-versorgungswerk-ein-gestaltungsmodell

      Gesetzliche Rente:
      Wichtig bei diesen Betrachtungen (also ab wann ist ein Bezug der gesetzlichen Rente möglich), ist: Wieviel „Wartezeit“ liegt vor? …. SB-Rente, Witwenrente etc.pp. lasse ich außen vor.

      §235 SGB VI

      https://www.buzer.de/s1.htm?a=235-236b&ag=886

      und noch etwas Literatur der Ärztekammer Schleswig-Holstein:

      https://vaesh.de/arbeitgeberinfo/die-beitragsabfuehrung-nach-erreichen-des-regelrentenalters/

      Und wie immer empfehle ich Beratungstermine bei der DRV und hier auch beim Versorgungswerk zu buchen um entsprechende Varianten/Möglichkeiten gegenüberzustellen mit dem Ziel: eine optimal beste Lösung zu finden.

      Gruß
      Lars

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