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Kap. 6.8.3: Beiträge für Ausbildung oder Scheidung — 8 Kommentare

  1. Bezüglich „nicht älter als 45 Jahre“: Tatsächlich darf man noch nicht 45 sein, also nicht älter als 44; das Gesetz spricht von der Vollendung des 45. Lebensjahres, und das meint den Tag vor dem 45. Geburtstag.

    • Vielen Dank für den Hinweis. Meine ursprüngliche Formulierung war in der Tat irreführend. Ich habe die ursprüngliche Aussage „nicht älter als 45 Jahre“ nun abgeändert in „jünger als 45 Jahre“. Ich denke, dass ich dann deutlicher.

      Danke und Gruß, Der Privatier

  2. Moin Zusammen,

    ich möchte in diesem Zusammenhang auf den Punkt 6 im Formular V0080 hinweisen.
    Richtig ist, dass man bei der Antragsstellung (V0080) jünger als 45 Jahre sein muss. Bei der Antragsstellung können auch Teilzahlungen (5x) mit der DRV vereinbart werden. Teilzahlungen wären dann auch noch im 46; 47; 48 … Lebensjahr möglich.
    Wichtig hierbei, bei Antragsstellung und Vereinbarung auf Teilzahlungen muss man jünger als 45 Jahre sein.

    (Punkt Nr.8 „Teilzahlungen“)

    https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0201_225/gra_sgb006_p_0207.html

    Gruß
    Lars

  3. Auch wichtig , betr. Glaskugelfragen der DRV .
    Sieht die DRV keine Möglichkeiten mehr , einen vorzeitigen Bezug der
    Altersrente mit 63 zu realisieren , bleibt der Zugang zur Füllung ,
    via den Ausgleichszahlungen für RENTENABSCHLÄGEN FÜR BEZUG mit 63 ,
    den geneigten Einzahler DRV , verschlossen = KEIN ZUGANG !!!

    Somit : Keine Bezugsmöglichkeit mit 63 , KEINE Abschläge AUSZUGLEICHEN ,
    KEINE EINZAHLUNG IN DRV möglich .

    Insofern ggf. für die Leser , für Die dieses Szenario zutreffend sein könnte ,
    eine doppelte Frage , ggf. auch schon VOR 45 !!!
    Und da hat Lars ja bereits auf die Möglichkeiten hingewiesen , auch
    Teilzahlungsvereinbarungen mit der DRV VOR 45 , für 45…46…47…….
    abzuschließen .

    Besser also auch mal VOR 45 , einen Blick in die Glaskugel gemacht , um dann
    evt. Füllungsfragen DRV ggf. Besser/Einfacher beantworten zu können .

    LG Det

  4. So ganz habe ich diese Thematik mit dem Nachzahlen für Ausbildungszeiten noch nicht verstanden. Für mich trifft dieser Punkt zu:
    „Solche Nachzahlungen sind insbesondere dann sinnvoll, wenn bereits absehbar ist, dass die Wartezeiten (35 oder 45 Jahre) für eine später angestrebte Rente u.U. nur schwer zu erreichen sind.“
    Ich bin noch unter 45Jahre und war in der Zeit zwischen meinem 17. und 26. Lebensjahr in der Schule bzw. am studieren. Aus dem Link von Lars würde ich jetzt entnehmen, dass mir hiervon maximal 3 Jahre als Beitragszeiten angerechnet werden und max. 8 als Anrechnungszeiten.
    Nach meinem Verständnis zählen für die 35J Wartezeit: Nun die 8 Jahre Anrechnungszeit sowie dann Beitragszeiten ab 26. Lebensjahr. Die 35 Jahre kriege ich demnach mit Mitte 50 voll. Was ist jetzt der Anreiz zum nachzahlen?
    Für die 45Jahre Wartezeit zählen die 3 Jahre Beitragszeit und Beitragszeiten ab 26. Lebensjahr. Die 45 Jahre sind also vom Prinzip her nicht zu schaffen. Könnte ich jetzt also die 9 Jahre zwischen 17. und 26. Lebensjahr mit Beiträge nachzahlen und hätte dann diese 9 Jahre. Müsste dann also noch 36 beitragspflichtige Jahre nach meinem 26. LJ erreichen. Klingt erstmal verlockend, wenn man bis 62 arbeiten will.
    Wie geschieht die Umrechnung von Beiträgen, wenn ich 1 Entgeltpunkt aus (Hoch-)Schulzeiten nachzahlen will, hier mal als Beispiel das Jahr 2010. Ist das Jahr wirklich relevant? Nach meiner Einschätzung müsste ich dann, wenn ich in 2024 nachzahle, 45.358 EUR nachzahlen. Ist ja zum bestehenden Jahreswechsel 2024/2025 durchaus relevant, wenn das Durchschnittseinkommen so stark ansteigt.
    Freue mich auf eine Rückmeldung von euch. Ein Termin mit der DRV scheint mir sowieso unabdingbar.
    LG Stefan

    • „Ein Termin mit der DRV scheint mir sowieso unabdingbar.“

      Das wäre auf jeden Fall erforderlich, um einmal zu klären, für welche Zeiten im konkreten Fall überhaupt eine Nachzahlung möglich wäre. Man kann sicher vorab schon einmal anhand der letzten Renteninformation prüfen, ob es in dem besagten Zeitraum Lücken gibt. Aber ob und wie diese dann zu füllen sind, sollte dann tatsächlich in der Rentenberatung geklärt werden.

      Und sinnvoll wäre eine solche Nachzahlung eben immer dann, wenn sich damit eine Wartezeit (5, 35 o. 45 Jahre) besser erreichen lässt. Wenn man die zusätzlichen Zeiten nicht benötigt und die Wartezeit auch so erreicht, dann ist es eben ggfs. aus Steuerersparnis-Gründen noch sinnvoll.

      Falls eine Nachzahlung möglich ist und dies dann auch gewünscht wird, so werden dann nicht einzelne Rentenpunkte gekauft, sondern die entsprechenden Monate werden mit „normalen“ Beiträgen belegt. Die Höhe der Beiträge ist innerhalb von Min./Max. Grenzen frei wählbar. Für 2024 liegen diese Grenzen bei 100,07€ bzw. 1.404,30€ jeweils pro Monat.

      Gruß, Der Privatier

    • Moin StefanT,

      eine Nachfrage:
      Wie kommst Du auf die 3 Jahre Beitragszeit?

      „Aus dem Link von Lars würde ich jetzt entnehmen, dass mir hiervon maximal 3 Jahre als Beitragszeiten angerechnet werden und max. 8 als Anrechnungszeiten.“

      In der oben angefügten DRV-GRA steht folgendes:

      Zeitraum ab 01.01.2002
      Schulische Ausbildungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI höchstens im Umfang von acht Jahren zu berücksichtigen. Davon werden höchstens bis zu drei Jahre bewertet (§§ 74, 263 Abs. 3 SGB VI). Die übrigen schulischen Ausbildungszeiten bleiben unbewertet.

      Zeitraum ab 01.01.2009
      Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) ist der Gesamtleistungswert für die zuletzt für drei Jahre zu bewertenden Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung in mehreren Schritten seit dem 01.01.2005 abgesenkt worden. Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2008 werden diese Zeiten nicht mehr bewertet; lediglich Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung erhalten im Umfang bis zu drei Jahren eigene Entgeltpunkte. Bei der Berücksichtigung der schulischen Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten im Umfang von höchstens 96 Kalendermonaten ist es jedoch geblieben.

      Oder hast Du eine Fachschule besucht? Dann würden noch für max.3 Jahre eine Bewertung pro Monat von 0,0625 Rentenpunkte möglich sein. (pro Jahr = max.0,75 Rentenpunkte) … i.S. §76 SGB VI

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__74.html

      Ab dem 01.01.2009 gibt es keine „Gesamtleistungsbewertung“ für Schul- und/oder Hochschulausbildung mehr. (i.S. §263 Abs.3 SGB VI)

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__263.html

      Und da Du nicht vor dem 01.01.2009 Rente bezogen hast, werden die Schul- und/oder Studienzeiten zwar als „Anrechnungszeiten“ bewertet … und richtig bis max. 8 Jahre … aber ohne Gesamtleistungsbewertung.

      Wenn es darum geht nur „BEITRAGSZEITEN“ zu erhalten … und das kann für jüngere Semester im späteren (Zukunft) „Rentenrecht“ wichtig werden, sollte man sich überlegen hier wenigstens die Mindestbeiträge nachzuzahlen.

      Wenn man im Berufsleben steht, gut oder sehr gut verdient und noch unter 45 Jahre alt ist, können diese nachträglichen frw. Zahlungen für Schulausbildung/Studium:

      – steueroptimierend wirken
      – fehlende und damit mit keiner Leistungsbewertung versehende Zeiten mit Beiträgen belegt werden
      – sogar u.U. zur Rente für besonders langjährig Versicherte führen, denn diese Nachzahlungen zählen auch für diese Rentenart mit, wenn min. 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen werden
      – Rentensteigernd wirken, falls später eine EMR eintritt

      Bei Dir liegt jetzt schon eine Lücke von 2 Jahren vor, welche auch nicht als „Anrechnungszeit“ bewertet wird.

      Gruß
      Lars

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