Kap. 6.8.3: Beiträge für Ausbildung oder Scheidung
In den letzten beiden Beiträgen haben wir zwei Möglichkeiten kennengelernt, um freiwillige Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
Im ersten Beitrag ging es dabei um die freiwilligen Monatsbeiträge für Zeiten, die nicht bereits durch Pflichtversicherungsbeträge abgedeckt sind.
Und der zweite Beitrag handelt von Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge bei vorzeitigen Renten.
Beide Möglichkeiten stehen einer breiten Leserschaft, aber insbesondere den (angehenden) Privatiers offen. Für die erste Variante dürfen keine Pflichtversicherungen vorliegen – das ist für einen Privatier typisch. Für die zweite Variante muss man älter als 50 Jahre sein. Das ist vielleicht nicht immer der Fall, aber irgendwann erreicht man dieses Alter ja einmal (hoffentlich).
Heute möchte ich noch kurz zwei weitere Möglichkeiten der freiwilligen Einzahlungen in die GRV vorstellen. Diese dürften allerdings nur für einen kleinen Teil der Leser möglich sein, denn dazu man muss entweder jünger als 45 Jahre sein: Einzahlungen für Ausbildungszeiten. Oder aber bei einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung einige Rentenpunkte an den ehemaligen Ehepartner abgegeben haben.
Für alle, auf die keiner der beiden Punkte zutrifft, ist der folgende Beitrag nicht von Bedeutung.
Einzahlungen für Ausbildungszeiten
Für Schulzeiten, die nach dem 16. Lebensjahr liegen, können freiwillige Beiträge nachgezahlt werden, sofern diese nicht bereits mit Beiträgen belegt sind oder als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Ein erster Blick in die letzte verfügbare Renteninformation kann dabei bereits Auskunft geben, ob und wie diese Zeiten im Rentenverlauf vermerkt sind. Anschliessend sollte auf jeden Fall eine Rentenberatung in Anspruch genommen werden, um prüfen zu lassen, für welche Zeiten noch Beiträge nachgezahlt werden können.
Falls eine Nachzahlung in Frage kommt und auch gewünscht wird, muss dann ein Antrag (V0080) gestellt werden.
Die Höhe der Beiträge ist dann ähnlich wie im ersten Beitrag über die freiwilligen Monatsbeiträge frei wählbar innerhalb der Spanne von Minimal- und Maximalbeitrag (für 2021: von 83,70€ – 1320,60€ pro Monat).
Wichtig: Die Antragstellung ist nur möglich, solange man noch jünger als 45 Jahre ist! Man kann aber auch Teilzahlungen (bis zu 5 Stk.) beantragen, die dann auch noch in den Folgejahren (nach Vollendung des 45. Lebensjahres) gezahlt werden können. Weitere Details dazu siehe Kommentar.
Aus steuerlicher Sicht werden die nachgezahlten Beiträge für Ausbildungszeiten nicht anders behandelt wie alle anderen Beiträge für eine Basisversicherung auch.
Solche Nachzahlungen sind insbesondere dann sinnvoll, wenn bereits absehbar ist, dass die Wartezeiten (35 oder 45 Jahre) für eine später angestrebte Rente u.U. nur schwer zu erreichen sind. Es kann aber auch aus steuerlicher Sicht interessant sein, oder auch ganz einfach, um die Rente ein wenig zu erhöhen.
Einzahlungen zum Auffüllen eines Versorgungsausgleiches
Nach einer Scheidung wird (wenn es nicht anders vereinbart wurde) ein sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei werden alle Rentenanwartschaften, die während der Ehe von beiden Ehepartnern erworben wurden, auf beide Partner gleichmäßig aufgeteilt. Derjenige, der während der Ehe also mehr Rentenpunkte erworben hat, gibt dem anderen soviele Punkte ab, dass danach beide gleich viele Punkte (während der Ehezeit) haben.
Auf die Details zur Durchführung des Versorgungsausgleiches möchte ich hier nicht eingehen. Das würde hier den Rahmen sprengen, ist für unsere Thematik aber auch nicht von Interesse. Wichtig ist, dass als Ergebnis des Ausgleiches der höher verdienende Ehepartner weniger Rentenpunkte hat, als dies ursprünglich der Fall war und wie es vielleicht in langfristigen Renten- und Finanzplänen bereits berücksichtigt war.
Diese „verlorenen“ Rentenpunkte können aber nun durch freiwillige Zahlungen wieder aufgefüllt werden. Das angenehme an dieser Variante der freiwilligen Zahlungen: Das geht ohne bürokratische Hindernisse! Dazu ist weder ein Formular noch ein Antrag erforderlich. Die Zahlungen können einmalig oder in Raten und in frei wählbarer Höhe erfolgen.
Im Bescheid über den Versorgungsausgleich, der nach Abschluss der Scheidung zugestellt wurde, gibt es einen Hinweis über die Möglichkeit der Ausgleichszahlungen. Dort ist auch eine Kontoverbindung und ein Aktenzeichen genannt. Mehr braucht man nicht.
Zu allen anderen Fragen, was z.B. ein Rentenpunkt kostet und ob sich das Auffüllen des Versorgungsausgleichs lohnt, sowie zur steuerlichen Behandlung verweise ich auf den Beitrag über die freiwilligen Monatsbeiträge. Die dortigen Erläuterungen gelten in gleicher Weise auch für den Versorgungsausgleich.
Alternative
Damit wären mit den letzten Beiträgen alle Varianten der freiwilligen Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung abgehandelt.
Wer für keine der vorgestellten Varianten die erforderlichen Voraussetzungen mitbringt, aber dennoch gerne etwas für die Altersvorsorge tun und gleichzeitig Steuern sparen möchte, für den bleibt dann noch die Rürup-Rente.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Bezüglich „nicht älter als 45 Jahre“: Tatsächlich darf man noch nicht 45 sein, also nicht älter als 44; das Gesetz spricht von der Vollendung des 45. Lebensjahres, und das meint den Tag vor dem 45. Geburtstag.
Vielen Dank für den Hinweis. Meine ursprüngliche Formulierung war in der Tat irreführend. Ich habe die ursprüngliche Aussage „nicht älter als 45 Jahre“ nun abgeändert in „jünger als 45 Jahre“. Ich denke, dass ich dann deutlicher.
Danke und Gruß, Der Privatier
Moin Zusammen,
ich möchte in diesem Zusammenhang auf den Punkt 6 im Formular V0080 hinweisen.
Richtig ist, dass man bei der Antragsstellung (V0080) jünger als 45 Jahre sein muss. Bei der Antragsstellung können auch Teilzahlungen (5x) mit der DRV vereinbart werden. Teilzahlungen wären dann auch noch im 46; 47; 48 … Lebensjahr möglich.
Wichtig hierbei, bei Antragsstellung und Vereinbarung auf Teilzahlungen muss man jünger als 45 Jahre sein.
(Punkt Nr.8 „Teilzahlungen“)
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0201_225/gra_sgb006_p_0207.html
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für diese wichtige Ergänzung. Ich habe einen entsprechenden Hinweis oben im Beitrag eingefügt.
Gruß, Der Privatier
Auch wichtig , betr. Glaskugelfragen der DRV .
Sieht die DRV keine Möglichkeiten mehr , einen vorzeitigen Bezug der
Altersrente mit 63 zu realisieren , bleibt der Zugang zur Füllung ,
via den Ausgleichszahlungen für RENTENABSCHLÄGEN FÜR BEZUG mit 63 ,
den geneigten Einzahler DRV , verschlossen = KEIN ZUGANG !!!
Somit : Keine Bezugsmöglichkeit mit 63 , KEINE Abschläge AUSZUGLEICHEN ,
KEINE EINZAHLUNG IN DRV möglich .
Insofern ggf. für die Leser , für Die dieses Szenario zutreffend sein könnte ,
eine doppelte Frage , ggf. auch schon VOR 45 !!!
Und da hat Lars ja bereits auf die Möglichkeiten hingewiesen , auch
Teilzahlungsvereinbarungen mit der DRV VOR 45 , für 45…46…47…….
abzuschließen .
Besser also auch mal VOR 45 , einen Blick in die Glaskugel gemacht , um dann
evt. Füllungsfragen DRV ggf. Besser/Einfacher beantworten zu können .
LG Det