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Kap. 9.8: Arbeitslosengeld – Vorüberlegungen — 17 Kommentare

  1. Hallo,

    ich bin 57 Jahre alt und beziehe seit 01. Jan. 2021 ALG1 für 18 Monate.
    Davor war ich für 12 Monate im Dispositionsjahr.
    Am 1. April werde ich einen neuen Arbeitsplatz bei einer Leiharbeitsfirma antreten der identisch zu meiner früheren Tätigkeit bezahlt wird.
    Sollte ich Ende des Jahres (dann bin ich bereits 58) wieder arbeitslos werden, kann ich dann für 24 Monate ALG1 beziehen, oder muss ich dafür zwingen12 Monate wieder arbeiten?

    Vielen Dank
    Gruß Tango

    • Wenn der neue Job bereits Ende des Jahres beendet wird, entsteht daraus kein neuer ALG-Anspruch. Es bleibt dann also bei dem alten (Rest-Anspruch).

      Würde der neue Job hingegen mindestens 12 Monate lang ausgeübt, entsteht ein neuer ALG-Anspruch. Nach 12 Monaten beträgt dieser dann 6 Monate. Der neue Anspruch würde dann um den alten Rest-Anspruch (hier vermutlich 15 Monate) verlängert. In der Summe also dann 21 Monate. Um auf 24 Monate zu kommen, müsste der neue Job länger ausgeübt werden. Details dazu im Beitrag: Alles im Rahmen.

      Gruß, Der Privatier

  2. Ich habe eine Frage zur Ermittlung der ALG1-Höhe. Das Beispiel mache ich mit fiktiven Zahlen, damit es einfacher wird.
    Wir nehmen eine aktuelle Beitragsbemessungsgrenze (BBG) von 7000 EUR an. In den letzten 12 Monaten mit Beschäftigung hatte ich 11 Monate mit 10.000 EUR und einen Monat (bei einem anderen AG) mit 1.000 EUR.
    Wie rechnet sich nun das ALG1? Ich sehe zwei Möglichkeiten:
    1) 11 x 7.000 EUR (da Einkommen nur bis zur BBG gerechnet wird) + 1 x 1.000 EUR = 78.000 EUR als Grundlage für die ALG1-Ermittlung.
    2) 11 x 10.000 EUR + 1 x 1.000 EUR = 111.000 EUR, gekappt auf 12 x 7.000 EUR = 84.000 EUR als Grundlage für die ALG1-Ermittlung.
    Ich vermute Nr. 1, bin mir aber nicht sicher. Die verfügbaren Rechner im Netz gehen immer von einem konstanten Einkommen aus… Danke.

  3. Immer aus dem Betrag, aus dem Beiträge bezahlt werden, also Variante 1. Kann man auf den Gehaltsabrechnungen ablesen.

    Grüße

    B

  4. Arbeitslosengeld – Anrechnung Vorruhestandsleistungen – Sperrfrist

    Ich möchte aus gesundheitlichen Gründen außerhalb der Kündigungsfrist meinen Arbeitsvertrag zum 31.05.23 auflösen und in einen Vorruhestandsvertrag ab 01.06.23 (24 Monate Laufzeit mit monatlichen Abfindungszahlungen) zu wandeln. Mein Arzt hat mir die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dringend empfohlen und wird es der Agentur für Arbeit auch entsprechend bescheinigen.
    Nach Auslaufen des Vorruhestandsvertrages am 31.05.25 werde ich 63 sein und könnte auf Grund einer Schwerbehinderung mit nur 6% Abzügen in die Rente gehen.
    Fragen zu ALG I
    – werden die Leistungen aus dem Vorrushestandsvertrag angerechnet, insbesondere weil keine Kündigungszeit eingehalten wird? Kann ich das ggf. umgehen?
    – ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsvertrages außerhalb der Kündigungsfrist ist durch die Erkrankung gegeben. Eine Sperrfrist liegt nun im Ermessen des Sachbearbeiters und kann bis zu 12 Wochen betragen. Hat der Vorrushestandsvertrag negative Auswirkungen auf die Sperrfrist?
    – ist ggf. ein Dispositionsjahr möglich oder besser für die Beantragung des ALG I – Kündigungsfrist nicht eingehalten?

    Ich würde mich freuen, wenn ich Tipps und Tricks genannt bekomme, um möglichst den richtigen Weg einzuschlagen. Vielen Dank!

    • Moin KraftVollVoran23,

      ich vermute, dass die Vorruhestandsleistungen eine „ratierliche“ Abfindungszahlung darstellt. Wegen der Vermeidung einer „Sperrzeit“ nach §159 SGB III (Stichwort wichtiger Grund) sehe ich wegen der Aussage:

      „Mein Arzt hat mir die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dringend empfohlen und wird es der Agentur für Arbeit auch entsprechend bescheinigen.“

      weniger Probleme.

      Auszug aus der FW §159 SGB III: „Ruhen bei Sperrzeit“ S.20

      159.7 Verfahren
      159.7.1 Sachverhaltsfeststellung

      (4) Hat der Arbeitslose die Arbeit auf ärztlichen Rat aufgegeben, liegt ein wichtiger Grund vor. Hierfür steht eine BK-Vorlage zur Verfügung. Andere Atteste können zusammen mit Erklärungen des Arbeitslosen verwendet werden, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Vordruckes genügen. Liegt ein solcher Rat nicht vor, ist zur Beurteilung des wichtigen Grundes grundsätzlich ein Gutachten der Fachdienste einzuholen.

      Jedoch wird wegen der Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (auch bei ratierlichen Abfindungszahlungen) u.U. der §158 SGB III „Ruhen des Anspruches bei Entlassungsentschädigungen“ zur Anwendung kommen.

      § 158 Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
      (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Diese Frist beginnt mit der Kündigung, die der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorausgegangen ist, bei Fehlen einer solchen Kündigung mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, ……..

      Der Privatier hat hierzu nachfolgende Kapitel (hier Kapitel Nr.2 verlinkt) eingestellt:

      https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/

      Eventuell ist ein Dispositionsjahr und die Abfindung als „Einmalzahlung“ u.U. die bessere Wahl/Variante. (und Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bei GdB >/= 50% ? … das ist aber ein anderes Kapitel)

      Gruß
      Lars

      PS: Ab 01.02.2027 abschlagsfreie SB-Rente?

  5. möglicherweise werde ich in den nächsten Monaten arbeitslos. Derzeit arbeite ich Vollzeit und würde den Höchstsatz ALG1 bekommen. Allerdings möchte ich künftig nur noch in Teilzeit 30Std arbeiten. Würde mein ALG entsprechend gekürzt werden?

    • Moin AnnaV,

      Ja, die ALG-Höhe würde dann niedriger ausfallen. Die gesetzliche Grundlage hierzu: Paragraf 151 Abs.5 SGB III „Bemessungsentgelt“

      Auszug:

      Ist die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraums.

      Gruß
      Lars

    • Lars hat recht. Ich hatte das bei meiner Beraterin angesprochen und genau diese Antwort erhalten. Teilzeit heißt eben auch nur Teil-ALG. Daher habe ich mich als Vollzeit im System einstellen lassen, obwohl ich keine Vollzeit suchte.

  6. Hallo Privatier, zur Zeit lese ich Deine Beiträge kreuz und quer, da ich mich mit meinem möglichen Ausscheiden aus dem Berufsleben befasse und es (mit Eurer Hilfe) so gut wie möglich vorbereiten will.
    Im Sommer werde ich 57, für mich kommt also durchaus das Dispo-Jahr in Frage, schon um die 24 Monate ALGI zu bekommen.
    Meine Frage: Ist die Reihenfolge wichtig- Erst ALG I, dann Wertkonto bei der DRV entsparen (und geht das so herum?) oder muss ich erst mein Wertkonto entsparen und dann ALG I beziehen? Ich hatte verstanden, dass die DRV auch Unterbrechungen der Entsparerei zulässt, also frage ich mich, was da richtig ist.

    • Moin Schnabel,

      „Meine Frage: Ist die Reihenfolge wichtig- Erst ALG I, dann Wertkonto bei der DRV entsparen (und geht das so herum?) oder muss ich erst mein Wertkonto entsparen und dann ALG I beziehen? Ich hatte verstanden, dass die DRV auch Unterbrechungen der Entsparerei zulässt, also frage ich mich, was da richtig ist.“

      Also, erst ALG dann Wertguthaben entsparen, … ja das würde gehen, ABER! … siehe DRV-Broschüre „Wertguthaben übertragen“, S.6:

      Auszug

      Stehen Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, wird das Wertguthaben nur
      ausgezahlt für Zeiten

      → unmittelbar bevor Sie eine gesetzliche Altersrente erhalten könnten

      Auszug Ende

      Das bedeutet, nach Ende des ALG-Bezuges muss die Höhe des Wertguthaben ausreichend sein, um die Zeitspanne zwischen Ende ALG-Bezug und Eintritt einer gesetzlichen Altersrente =

      1. SB-Rente (falls Voraussetzungen erfüllt sind) oder,
      2. Rente für langjährig Versicherte, oder
      3. Rente für besonders langjährig Versicherte

      zu überbrücken.

      In der ALG-Bezugsdauer kann natürlich der ALG-Bezug unterbrochen werden und Wertguthaben auch verbraucht werden. (siehe Merkblatt für Arbeitslose, Punkt 2.3 Beschäftigungslos, S.18 ff.)

      Bei Aufnahme jeder Beschäftigung oder Tätigkeit oder bei Entnahme versicherungspflichtigen Wertguthabens prüft Ihre Agentur für Arbeit, ob die Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. Der Anspruch entfällt also z.B., wenn die aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit mind. 15 Stunden in der Kalenderwoche erfordert.

      Sie müssen jede Beschäftigung oder Tätigkeit oder die Entnahme versicherungspflichtigen Wertguthabens vor deren Beginn Ihrer Agentur für Arbeit anzeigen. Bei Entnahme von Wertguthaben muss die Anzeige vor dem ersten Tag, für den das Wertguthaben bestimmt ist, erfolgen. Wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit, die die Beschäftigungslosigkeit entfallen lässt, nicht oder verspätet angezeigt, können Sie die Leistung erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung
      beziehen. Dies gilt auch, wenn Sie ein versicherungspflichtiges Wertguthaben entnehmen.

      Meine Empfehlung:

      1. Dispositionsjahr
      2. ALG-Bezug
      3. Entsparen Wertkonto (Hinweis siehe im Kommentar beachten)

      Gruß
      Lars

      • Moin Lars,
        genau SO habe ich es vor:
        1. Dispositionsjahr
        2. ALG-Bezug
        3. Entsparen Wertkonto ,
        wollte nur sichergehen, dass es da keine Hindernisse seitens der ALG Anwartschaften oder andersherum der DRV-Entsparerei gibt- weil ich natürlich rückwärts rechne. Ganz banal: 63 minus Wertkonto-Zeit, minus 2 Jahre ALG und 1 Jahr Dispo….damit muss ich gar nicht mehr so unendlich lange… 😉
        ganz lieben Dank aber für die Ausführlichen Zusatzinfos und die Mühe. Liebe Grüße

  7. Hallo zusammen,
    Ich habe eine Frage zur Zumutbarkeit einer Beschäftigung gem § 140 SGBII:
    Gem. Satz (3) „ ist vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an einer Arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld“
    Meine Situation:
    Monatliches ALG 1 3160€
    Abfindung 2024 270000€
    Keine weiteren Einkommen

    Ohne steuerlich gestaltende Maßnahmen ergibt sich laut Abfindungsrechner eine Einkommenssteuer von rd. 36000 Euro (das ALG habe ich erstmal weggelassen)

    Würde mir jetzt eine Stelle mit 100.000 € Bruttogehalt angeboten werden, ergibt sich laut Abfindungsrechner eine Einkommenssteuer von 137.000€.

    Das Jahresnetto wäre also -1.000€ und damit ziemlich deutlich unter dem Jahres-ALG von 37000€…….

    Wie seht ihr das, wäre damit diese Stelle „nicht zumutbar“, also mit anderen Worten können alle entsprechenden Stellengebote mit dieser Begründung pauschal abgelehnt werden?

    Liebe Grüße

    • Die Idee ist ganz amüsant, aber wohl ohne Aussicht auf Erfolg.
      Mit der Formulierung „…das daraus erzielbare Nettoeinkommen“ ist das Nettoeinkommen gemeint, welches ein AG nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben auszahlen würde.
      Betonung liegt hier auf der Lohnsteuer! Deine Rechnung unter Verwendung des Abfindungsrechners (und der Abfindung) ermittelt aber die Einkommensteuer. Diese unterliegt im Allgemeinen noch einer Reihe weiterer persönlicher Faktoren, die aber mit der zu vermittelnden Beschäftigung nichts zu tun haben.
      Das tatsächlich maßgebende Nettoeinkommen kann man am einfachsten mit einem Brutto/Netto-Rechner ermitteln (findet man im Netz).

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        Ich finde den Ansatz auch ganz amüsant :-). Im oben zitierten § wird explizid von Nettoeinkommen und nicht Nettogehalt gesprochen. In der Musterrechnung der Arbeitsagentur werden eben genau die von Dir angesprochenen persönlichen Faktoren wie Steuerklasse, Entfernung zur Arbeitsstätte und sogar Beiträge zur Gewerkschaft berücksichtigt. Auch wird im gleichen § auf das Arbeitsentgeld, dass der Messung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt, verwiesen, und dies ist ein ja auch ein 12 Monatszeitraum. Hast Du einen Tipp, wer hierzu Rechtssicherheit Auskunft erteilen kann, oder hat jemand im Forum schonmal hierzu Erfahrungen gemacht?
        Danke und LG

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Der Privatier