Neue Regelungen zur Krankenversicherung
Es gibt ein paar neue Regelungen, die die Versicherungspflicht bei der Krankenversicherung und den Bezug von Krankengeld betreffen.
Beides Regelungen, die zwar nicht sonderlich spektakulär sind, sich aber beide positiv für die Betroffenen auswirken dürften.
Von daher sind diese Regelungen weitgehend unbemerkt beschlossen worden und ohne grosses Presse-Echo geblieben. Ich halte sie dennoch für interessant und möchte sie daher heute einmal kurz erläutern.
Es geht um die beiden Punkte:
- Krankenversicherungsschutz während einer Sperrzeit bei der Arbeitsagentur
- Krankengeld auch bei lückenhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Krankenversicherungsschutz während einer Sperrzeit
Während einer Sperrzeit, die die Arbeitsagentur z.B. wegen eines selbst verschuldeten Verlustes des Arbeitsplatzes verhängt, hat der Arbeitslose keinen Anspruch auf Zahlungen von Arbeitslosengeld.
Bisher war es aber so, dass ab dem zweiten Monat die Agentur die Kosten für die Krankenversicherung übernommen hat. Die Begründung für den zweiten Monat lag dabei in dem sog. nachgehenden Leistungsanspruch der Krankenkassen, der für gesetzlich Pflichversicherte ohnehin für den ersten Monat lang besteht. Freiwillig Versicherte durften diesen ersten Monat dann allerdings leider aus der eigenen Tasche bezahlen (wenn sie nicht durch eine Familienversicherung abgesichert waren).
Um hier eine einheitliche Regelung (auch für vorher Privatversicherte) zu schaffen, gilt ab 1.8.2017 die Versicherungspflicht ab dem ersten Tag der Sperrzeit.
Geregelt ist dies im §5 SGB V, Abs.1 Nr. Bei Jurion kann man sehr schön zusätzlich zu den jeweils aktuellen Gesetzestexten auch die älteren oder auch die zukünftigen Versionen ansehen.
Auf jeden Fall dürfte diese einheitliche Lösung bei allen Beteiligten für eine Vereinfachung sorgen.
Krankengeld auch bei lückenhaften Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
Bei der Zahlung von Krankengeld gab es nach bisheriger Rechtsprechung des BSG regelmäßig große Probleme für die Betroffenen, wenn sie keine lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorweisen konnten.
Und so etwas passiert sehr schnell, wenn man am Freitag aus dem Krankenhaus entlassen wird und erst am folgenden Dienstag einen Termin bei seinem Facharzt hat, der dann nicht aufpasst und eine weitere Bescheinigung nicht rückwirkend ausstellt. So ein Fehler ließ sich meistens nicht korrigieren und manch Betroffener hatte immer den Eindruck, dass die Krankenkassen quasi nur darauf warten, dass so ein Fall passiert.
Das ist nun vorbei, denn das BSG hat in einem neuen Urteil (B 3 KR 22/15 R) vom 11.5.2017 die bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass solche Feher nicht zu Lasten der Versicherten gehen dürfen und der Anspruch auf Krankengeld weiterhin bestehen bleibt.
Betroffene sollten hier ggfs. auch rückwirkend prüfen, inwieweit alte Entscheidungen angefochten werden können (-> Rechtsanwalt).
Beide Neuregelungen also mit (soweit ersichtlich) positiven Auswirkungen für die Betroffenen! Und eine weitere wichtige Verbesserung gibt es für die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Krankenversichherung der Rentner (KVdR).
Das heißt also, auch während einer Sperrzeit bezahlt die Agentur für Arbeit meine Krankenversicherung?
Ja, aber das sie bisher auch gemacht. Für einen Pflichtversicherten ergeben sich daher im grunde auch keine Änderungen.
Lediglich freiwillig Versicherte haben den Vorteil, dass auch der erste Monat bereits von der Agentur übernommen wird. Bei Pflichversicherten war dieser erste Monat bisher von der Krankenkasse abgedeckt. Und das ist jetzt alles einheitlich geregelt.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Bitte nicht verwechseln mit einer Ruhezeit! In der Ruhezeit zahlt die Agentur gar nichts.