Arbeitslosengeld: Fiktive Bemessung
In einigen Beiträgen und Kommentaren rund um das Thema Arbeitslosigkeit habe ich gelegentlich schon auf die u.U. negativen Auswirkungen einer „fiktiven Bemessung“ des Arbeitslosengeldes hingewiesen.
Ich habe bisher aber immer auf weitere Details verzichtet, weil eine fiktive Bemessung eigentlich eher selten vorkommt. Es müssen schon besondere Ereignisse zusammentreffen, damit dies überhaupt zur Anwendung kommt. Falls es aber dazu kommt, müssen die Betroffenen in den meisten Fällen mit einer herben Enttäuschung rechnen.
Mit dem heutigen Beitrag will ich nun einmal die Grundelemente der fiktiven Bemessung erläutern und damit dann das Thema Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitslosengeld vorerst einmal abschliessen.
In welchen Fällen kommt es zu einer fiktiven Bemessung?
In meinem Beitrag „Alles im Rahmen“ habe ich die einzelnen Regeln erläutert, die im Zusammenhang mit der Berechnung des Arbeitslosengeldes beachtet werden müssen.
Dort habe ich erklärt, dass sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach dem Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate richtet. Aber nur dann, wenn man in diesem Zeitraum mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorzuweisen hat. Liegen weniger als 150 Tage vor, so wird ein erweiterter Zeitraum von 2 Jahren betrachtet. Wenn auch hier weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammenkommen, wird das ALG1 aufgrund einer fiktiven Bemessung berechnet.
Wer also bis kurz vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, muss sich keine Gedanken machen. Da wird man immer auf 150 Tage kommen.
Die Sache sieht aber anders aus, wenn man z.B. für einen längeren Zeitraum entweder gar nicht beschäftigt war, oder aber Krankengeld oder Elterngeld bezogen hat. Krankengeld und Elterngeld sind kein Arbeitsentgelt und zählen daher in der Rechnung nicht mit!
Ein typischer Fall für eine fiktive Bemessung ist z.B. nach dem Bezug von Elterngeld (für 2 Jahre) gegeben. Wird das ALG nach dem Elterngeld beantragt, liegen in den 2 Jahren vor ALG keine Zeiten mit Arbeitsentgelt vor und die Höhe des ALG wird fiktiv bemessen.
Beim Bezug von Krankengeld reicht es selbst bei Ausnutzung der vollen Spanne von 72 Wochen in der Regel noch aus, wenn man vor der Krankheit noch Arbeitsentgelt bezogen hat.
Liegen aber solche Sonderfälle vor, sollte man ganz besonders vorsichtig mit der Durchführung eines Dispojahres sein! Insbesondere dann, wenn man vorhat, dieses aufgrund der erweiterten Rahmenfrist auf länger als ein Jahr auszudehnen.
Wer den vollen Zeitraum eines Dispojahres von 18 Monaten ausnutzen will, darf sich kaum noch weitere „Ausfälle“ leisten, da ihm dann nur noch 6 Monate mit Arbeitsentgelt übrig bleiben. Denn ca. 5 Monate (150 Tage) müssten am Ende mindestens noch übrig bleiben. Das kann dann knapp werden.
=> Ach was? - Progressionsvorbehalt
Mit: Erläuterung des Prinzips und Beispiel
Warum sollte eine fiktive Bemessung vermieden werden?
Nachdem wir nun wissen, wann es zu einer fiktiven Bemessung kommen kann, stellt sich die Frage, was denn nun so schlimm daran ist?
Ganz einfach: Das Arbeitslosengeld richtet sich dann nicht nach dem letzten Verdienst, sondern nur noch nach der Qualifikation bzw. der Ausbildung. Das wäre an sich noch nicht unbedingt negativ, aber die Bemessung legt dabei auch noch lediglich Durchschnittsverdienste zugrunde. Und dies ist in den vielen Fällen nachteilig.
Die fiktive Einstufung
Kommt es zu einer fiktiven Einstufung, so wird ein fiktives Entgelt nach Qualifikationsstufen festgelegt. Festgelegt ist dies übrigens im §152 SGB III.
Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
- eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/300 der jährlichen Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 1),
- einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/360 der jährlichen Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 2),
- eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/450 der jährlichen Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 3),
- keine Ausbildung erfordert, ein Arbeitsentgelt in Höhe von 1/600 der jährlichen Bezugsgröße (Qualifikationsgruppe 4).
Dabei wird das fiktive Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe ermittelt, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die sich die Vermittlungsbemühungen erstrecken.
=> Jetzt die Abrechnung mit dem AG abstimmen!
Mit: Böse Überraschungen, Hintergründe, Tipps
Wie hoch sind die fiktiven Entgelte?
Mit der Angabe von „1/300 der jährlichen Bezugsgröße“ kann nun kaum einer etwas anfangen. Ausser man macht sich die Mühe und schaut einmal in den aktuellen Rechengrößen nach. 😉 Dort sind nämlich als jährliche Bezugsgröße für West/Ost Werte von 39.480€/37.800€ (für 2022) angegeben. Teilt man diese Werte nun durch die Teiler der jeweiligen Qualifikationsstufe, so erhält man das fiktive tägliche Entgelt.
Also, jeweils für West/Ost (für 2020):
Und noch ein Nachsatz: Die fiktive Bemessung wird übrigens immer angewandt, wenn jemand eine Selbstständigkeit aufgibt und während dieser freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Für mich ein Grund mehr, solche freiwilligen Zahlungen für wenig sinnvoll zu erachten.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Privatier,
sind mit 150 Tagen die Anzahl der Arbeitstage (Werktage) gemeint, oder die Zeit der Anstellung inklusive Wochenenden ?
Vielen Dank
Letzteres!
Der §150 SGB3 spricht gleich im ersten Satz von Entgeltabrechnungszeitraum (und nicht von Werk- oder Arbeitstagen).
Bin mir nicht ganz sicher … hilft evt. weiter???
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/339.html
Gruß
Lars
Ich kann die Antwort von eSchorsch bestätigen:
Es geht um Entgeltabrechnungszeiträume und nicht um Werk- oder Arbeitstage.
Gruß, Der Privatier
Ich habe zu den folgenden Umständen nichts im Netz gefunden:
Ich habe Nahtlosigkeitsregelung beantragt nach Aussteuerung durch GKK.
Innerhalb der 24 Monaten habe ich mehr als 150 Tage gearbeitet. Allerdings nicht zusammenhängend Ist es erforderlich, daß immer volle Monate gearbeitet werden oder muß nur die Gesamtsumme der Arbeitstage die 150 Tage ergeben ?
Es wurde bei der Berechnung des ALG1 bei mir die fiktive Berechnung angewandt.
Das ist aus der Ferne kaum zu überprüfen. Das Einfachste wäre, einmal bei der Agentur um Erläuterung zu bitten.
Vorab wäre es u.U. sinnvoll, einmal die Bescheinigung(en) zu überprüfen, die der/die Arbeitgeber für die entsprechenden Zeiträume ausgestellt haben.
Vielleicht gibt es auch ein Problem mit den „abgerechneten Entgeltzeiträumen“? Im §150 SGB III ist festgelegt: „Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen.“ Gerade am Ende eines Beschäftigungsverhältnisses kann es durchaus vorkommen, dass der letzte Zeitraum noch nicht abgerechnet war. Aber das ist nur eine Vermutung. Die Agentur sollte den tatsächlichen Grund aber erläutern können.
Gruß, Der Privatier
Ich bin ja noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber seit 17 Jahren. Die bescheinigten Zeiten der GKK habe ich vorliegen und die liegen auch der Agentur vor. Für mich ist nur die Frage relevant ob diese 150 Tage und mehr in einem „Stück“ sein müssen oder auch wie bei mir innerhalb der 2 Jahre in drei Arbeitsperioden erbracht worden sind. Jeder erbrachte Abschnitt wurde von mir nur bis zum 30 jeden Monats gerechnet und der Februar nur mit 28 Tagen. Diese fiktive Berechnung des ALG1 macht bei mir eine Differenz von ca. 800 € im Monat aus.
Gruß aus Berlin
Die Zeiten müssen nicht zusammenhängend sein.
Und im Normalfall zahlt die Krankenkasse ja max.78 Wochen Krankengeld, das sind ca. 1,5 Jahre. Insofern könnten noch 0,5 Jahre = 6 Monate (180 Tage) mit Arbeitsentgelt vorliegen. Es könnte also passen.
Ich empfehle daher noch mal, die Agentur um eine Erläuterung zu bitten. Aber bitte freundlich fragen, ansonsten läuft man Gefahr, eine Antwort zu bekommen, die dem Sinn nach lautet: „Das ist alles richtig so. Sie können ja Widerspruch einlegen.“
Den kann man natürlich immer noch einlegen, aber es wäre vorteilhaft, wenn man die Entscheidungsgründe kennen würde, gegen die sich der Widerspruch richten soll.
Gruß, Der Privatier
Sehr interessanter Beitrag! Betrifft wahrscheinlich mehr als man denkt.
Moin Zusammen,
ich möchte noch auf einen Punkt siehe nachfolgender Link (letzter Absatz) aufmerksam machen.
https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/bemessungsentgelt
Gruß
Lars
Hallo zusammen,
ich bin seit dem 1.6. Privatier (Aufhebungsvertrag, Abfindung wird im Januar 2021 ausbezahlt) und habe mich nicht arbeitslos sondern beim Finanzamt als Freiberufler gemeldet. Ich bin jetzt 57 und war >36 Jahre ohne Unterbrechung als Arbeitnehmer beschäftigt.
Falls die freiberufliche Tätigkeit zu wenig einbringt habe ich vor, mich nach einem Jahr (also am 31.5.2021) arbeitslos zu melden (dann bin ich 58) und jetzt zur eigentlichen Frage: auf welcher Basis wird ALG I berechnet?
Mein Befürchtung ist, dass ich mit dem freiberuflichen – im Nichterfolgsfall niedrigen – Einkommen, eine entsprechend niedrigen Anspruch auf ALG I habe. Ich hoffe, dass sich diese Befürchtung in Luft auflöst…
Grüsse
Michael
Gegenfrage: zahlst Du als Selbstständiger in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ein?
Nein. Folglich haben die freiberuflichen Einkünfte auch nichts mit der Berechnung des ALG1 zu tun.
Dass sich die Einkünfte im Abfindungsjahr sehr negativ auf die Steuer auswirken können, ist hoffentlich bekannt.
Ich zahle ab dem 1.6.2020 nichts die die Arbeitslosenversicherung ein.
Den Zusammenhang mit ALG1 bzgl. der freiberuflichen Einkünfte kannte ich bisher nicht.
Danke für die Info – dann habe für den Nichterfolgsfall immerhin noch ALG1 als Backup.
Grüße
Michael
Hi eSchorch, für den Hinweis auf Steuer/Abfindung war ich zu müde. Aber mit freiberuflicher Tätigkeit kann man natürlich auch die Abfindung reduzieren, z.B. Betriebskapital erwerben?
Am wichtigsten war für mich die Frage der Berechnung von ALG1.
Klar ist, dass ich im Jahr der Abfindungszahlung (2021) keine weitere Einnahmen anstrebe.
Dazu versuche ich – wenn überhaupt – Projektverträge so zu gestalten, dass erst in 2022 Abnahme und Zahlung passieren.
Bei dem Thema Betriebskapital bin ich momentan überfragt. Das einzige, was ich für meine freiberufliche Tätigkeit brauche, ist zuhause schon vorhanden: Büroraum, Rechner, Internet, Telefon. Mir ist schon klar, dass man da sicher kreativ sein kann aber ich bin dazu vielleicht auch zu konserativ 🙂
Grüße
Michael
Prinzipiell ja.
Ich bin aber nicht der Fachmann, inwiefern das Finanzamt irgendwann eine Amortisation sehen will und ob die das bei sehr schnell darauffolgender Arbeitslosigkeit (gleiches Jahr) anerkennen / nur tlw anerkennen. Da könnte es vorteilhaft sein, die Selbsständigkeit während der Arbeitslosigkeit nicht einzustellen, sondern als nebenberufliche Selbstständigkeit weiterzuführen. Aber wie schon gesagt, ich bin kein Steuerberater.
Wie hier bereits einige andere geschrieben haben, können nur solche Tätigkeiten einen Einfluss auf die ALG-Berechnung haben, für die auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Damit bleiben also z.B. Mini-Jobs, aber auch selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten ohne Einfluss. Es sei denn, man hätte eine freiwillige Arbeitslosenversicherung für diese Tätigkeiten abgeschlossen.
Für den ALG-Anspruch ist die freiberufliche Tätigkeit daher kein Problem. Die Einkünfte wirken aber natürlich auf Steuern und Krankenkasse (sofern gesetzl. vers.). Wenn es gelingt, die Einkünfte weitgehend erst nach dem Dispojahr zu realisieren, ist dann aber zu bedenken, dass die Einkünfte im Konflikt zum dann u.U. beantragten ALG treten können. Es ist zwar grundsätzlich möglich, beides parallel zu machen (also: Arbeitslos und freiberufl. Tätigkeit), sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden, in diesem Falle werden die Einkünfte aus der freib. Tätigkeit aber bis auf einen Freibetrag von 165€/Monat auf das ALG angerechnet.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
zumindest in meinem Fall wird es keine Kollision von ALG1 und Freiberufliche Einnahmen geben.
Falls die freiberufliche Tätigkeit erfolgreich ist, benötige ich natürlich kein ALG1.
Andernfalls ist ALG1 dann der Rettungsschirm.
Zumindest ist das derzeit der Plan. Ich hoffe, ich komme ohne ALG1 aus.
Grüße
Michael
Damit der Rettungsschirm dann aber auch funktioniert, sollte auf jeden Fall nach Ablauf des Dispojahres (auf den Tag genau!) ALG beantragt werden.
Danach kann man sich kurzfristig wieder abmelden, hat aber bis zu vier Jahre die Möglichkeit, den Anspruch wahrzunehmen.
Gruß, Der Privatier
Danke für den Hinweis. Mir ist vollkommen klar, dass der ALG-Antrag keinen Tag später erfolgen darf.
Mein letzter Arbeitstag als Angestellter war der 31.5.2020.
Ich werde mich am 1.6.2021 (ein Dienstag) arbeitslos melden und am 2.6. direkt wieder abmelden.
Eher friert die Hölle zu, als dass ich diese Termine verpasse 🙂
Jetzt noch eine Frage für die weitere Planung. Danach habe ich also 4 Jahre Zeit mich wieder arbeitslos zu melden und ALG1 zu beziehen!? Das würde bedeuten, ich könnte mich spätestens am 31.5.2025 (Alter: 62) wieder arbeitslos melden und würde vom 1.6.2025 bis zum 31.5.2027 basierend auf meinem Nicht-Selbstständigen-Einkommen vor dem 1.6.2020 ALG1 beziehen?
Grüße
Michael
Ich denke, die meisten Fragen werden im Beitrag „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“ beantwortet.
Gruß, Der Privatier
@Michael
„Eher friert die Hölle zu …“
Hättste Dantes Inferne gelesen, wüßtest Du, dass der Grund der Hölle bereits eingefroren ist :q
Es geht weniger darum den Termin zu verpassen (hoppla, verschlafen, dann zu ausgiebig gefrühstückt und schlussendlich den Bus verpasst), sondern dass man da möglicherweise im Krankenhaus liegt, weil man in der Woche davor umbedingt den Nachkommen in der Boulderhallte beweisen wollte, wie fit man immer noch ist und dann vier Wochen ans Bett gegips wird.
Man kann sich bis zu 3 Monaten vorher arbeitslos melden. Hat den Nachteil, dass man ggfs. ab dem Tag der Meldung mit Vermittlungsbemühungen konfrontiert ist.
Kann aber auch anders kommen. Vor kurzem berichtete hier jemand, dass er seinem Vermittler glaubhaft seine Absicht geschildert hat, sich selbstständig zu machen und dass er gerade erste Aquiseversuche unternimmt aber momentan weder Klienten noch Einnahmen hat. Das Arbeitsamt hätte dann überhaupt keine Vermittlungsversuche unternommen, sondern ihn machen lassen. Deine Situation in einem Jahr kann ja ähnlich sein.
Mit der neuen 30-monatigen Rahmenfrist wird das Dispojahr etwas entzerrt. Verpasst Du den Jahrestermin um bis zu 6 Monaten, dann gibt es halt nicht mehr die vollen 24 Monate ALG1, sondern nur noch 18 Monate. Aber das restliche halbe Jahr muß man ja nicht leichtfertig aufs Spiel setzen, aber wenn doch ein Gipsbein dazwischen kommt, dann fällt man zumindest nicht auf Null.
https://der-privatier.com/kap-9-5-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-einfluss-der-rahmenfrist/
Ich korrigiere mich, was das Datum der Arbeitslosigkeitsmeldung betrifft, selbst: ich melde mich am 1.6.2021 arbeitslos.
Das war zwar nicht die eigentliche Frage, ist aber sicher wichtig, nach allem was ich im Privatier-Buch gelesen habe.
Die Frage bzgl. freiberuflicher Tätigkeit während des Dispositionsjahres bleibt. Schädlich für ALG I?
58 Jahre alt =24 Monate ALG1, wenn in 60M 36 sv-pflichtig, passt taggenau. Zu Berechnung des Bemessungsentgeltes kann man gut hier im Blog oder im Buch studieren… Wie viel SV zahlst du als Freiberufler? Cu joerg
Ich habe bisher noch keine Einnahmen als Freiberufler zu verzeichnen, bin ja offiziell erst ab dem 1.6.2020 Freiberufler.
In dem Anmeldeformular für das Finanzamt habe ich für 2020 sieben Monate mal 4000 EUR pro Monat angegeben.
Ob ich das unter- oder überschreite werden die nächsten Monate zeigen.
Ich habe im Buch nichts gefunden für meinen Fall (Freiberufliche Einnahmen während des Dispositionsjahres)
Grüße
Michael
Ob es so schlau war, sieben Monate zu je 4.000 EUR Einnahmen anzugeben, wird sich zeigen.
Das FA wird dir deswegen Steuervorauszahlungen berechnen, die genau auf diesen 28.000 EUR angegebenen Einnahmen beruhen.
Dabei ist es dem FA egal, ob du diese 4.000 EUR im Monat auch einnimmst oder nicht.
Eine Rückerstattung evtl. zuviel gezahlter Steuern wirst du erst mit der Steuererklärung für 2020 in 2021 erhalten.
Meine Erfahrung (war auch mal vor >15 Jahren einige Jahre selbstständig tätig):
Das FA hat kein Problem damit, wenn man im ersten Jahr bei der Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit einen Einnahmenüberschuss von exakt 0 (Null!) EUR angibt. Immerhin hat man ja auch (Einmal- oder laufende) Kosten für die Aufnahme und Durchführung der Tätigkeit (Büroausstattung, Technik wie Handy oder Laptop/PC, Firmenwagen, etc.).
So hat man zumindest keinen unnötigen Liquiditätsabfluss für Steuervorauszahlungen im ersten Jahr.
@Thomas-I: Richtiger Hinweis, danke.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Bitte zukünftig denn etwas angepassten Namen verwenden. Danke.
Danke für den Hinweis. Ich habe vor ein paar Tagen mit dem FA direkt zu diesem Thema gesprochen und genau meine Bedenken geäußert (Einnahmen kleiner als ursprünglich geplant). Ich korrigiere die Einnahmen auf einen jährlichen Betrag <22000 EUR und bin damit zumindest für das erste Jahr auf der sicheren Seite.
Grüße
Michael
Moin, erstmal vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
Hinsichtlich meiner Beschäftigungszeit blicke ich jedoch nicht ganz durch.
Beginn Beschäftigungsverhältnis: 01.11.2019
Erster Tag Krankengeld 30. März 2019
Ende des Arbeitsverhältnisses (ich habe gekündigt) 15. April 2019.
Seither befinde ich mich im Krankengeldbezug, werde mich mit der Aussteuerung arbeitslos melden. Nun zur Frage: zählen hier die Tage als Beschäftigung in denen ich ein Gehalt mit abgeführten Arbeitslosenversicherung bezogen habe, oder der Beschäftigungszeitraun?
Nachfolgend Tage, an denen ich ein Gehalt bezogen hab:
November: 30 Tage
Dezember: 31 Tage
Januar: 31 Tage
Februar: 28 Tage
März: 29 Tage
In Summe 149 Tage.
Hab ich hier einen Denkfehler drin?
Die angegebenen Daten erscheinen mir unvollständig bzw. fehlerhaft (bitte noch einmal prüfen!).
Aber ansonsten gilt, was bereits im Beitrag geschrieben wurde: Der Bezug von Krankengeld zählt zwar bei der Prüfung, ob überhaupt ein ALG-Anspruch besteht, mit.
Bei der Berechnung der ALG-Höhe werden jedoch nur Zeiten mit Arbeitsentgelt berücksichtigt. Dazu benötigt man mind. 150 Tage in den vergangenen 12 Monaten oder (falls nicht vorhanden) in den vergangenen 24 Monaten.
Gruß, Der Privatier
Das habe ich anders verstanden.
Wenn noch Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wird nach Unterbrechung der inanspruchnahme geprüft, ob in den letzten 2 Jahren ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand.
Wenn ja, wird diese Höhe zu Grunde gelegt.
Die 150 Tage Regelung mit fiktiber Bemessung käme unter diesen Umständen doch gar nicht zum tragen oder?
Liebe Grüße,
Adam
„Wenn noch Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht…“
Um diese Situation geht es aber weder im obigen Beitrag noch in den bisherigen Kommentaren.
Aber es stimmt: Die 150 Tage Regelung ist nur bei der ersten Beantragung von ALG von Interesse.
Gruß, Der Privatie
Sie haben Recht, danke für den Hinweis. War scheinbar noch etwas früh:)
Die Daten müssen korrekt lauten:
Beginn Beschäftigungsvh.: 01.11.2018
Erster Tag Krankengeld 30.03.2019
Somit komme ich in dem Zeitraum auf 149 Tage, wenn ich mich nicht verrechnet habe. (Tage = In diesen habe ich ein Gehalt bezogen)
Nach meiner Rechnung und sowie ich das jetzt verstanden hab, würde somit mein Abschluss für die Einstufung zugrunde gelegt? Ich bin staatl. gep. Betriebsw., hier sehe ich mich dann wahrscheinlich in Gruppe 2, oder 3. Wissen Sie, wie ein entsprechender Nachweis zu erfolgen hat? (Beglaubigte Kopie eines Abschlusszeugnisses?)
Vielen Dank und schönen Sonntag.
Sven
Wie im nächsten Kommentar bereits beschrieben, kann es bei der Einordnung in die „richtige“ Gruppe oft zu Meinungsverschiedenheiten kommen.
Im Regelfall wird aber wohl der höchste Ausbildungsabschluss als Basis verwendet. Eine normale Kopie sollte als Nachweis wohl ausreichen, die Details wird die Agentur dann aber sicher mitteilen.
Gruß, Der Privatier
Moin Sven,
Zu der Einstufung staatlich gep. Betriebswirt:
Du hast die Qualifikationsstufe 2 nach §152 SGB III erreicht. Es wird evt. sogar noch die Stufe 1. Dieser Abschluss ist gleichwertig (Anerkennung) zum Bachelor, Meister oder staatlich geprüfter Techniker. Nach DQR/EQR-Liste wird ein staatlich geprüfter Betriebswirt in Level 6 von den 7 möglichen Stufen eingegliedert.
Aber Achtung!
Ein staatl. geprüfter Betriebswirt ist gegenüber einem Bachelor gleichwertig aber nicht gleichartig und die Einteilung/Entscheidung treffen letztendlich die/der SB von der AfA.
Link hierzu:
https://weiterbildung-wirtschaftsfachwirt.net/anerkennung-wirtschaftsfachwirt-ihk/
Vielleicht hilft das etwas weiter.
Gruß
Lars
Interessant zu wissen ist vielleicht auch, wie die Arbeitsagentur bei der fiktiven Bemessung vorgeht, wenn sie den Beruf des Arbeitslosen einer der vier Qualifikationsstufen zuordnet. Ich war Jahrzehnte lang Kreativdirektor in internationalen Werbeagenturen und zuletzt sogar als Kreativ-Geschäftsführer gesamtverantwortlich für eine 150-Leute Agentur. Ich habe mich die gesamte Karriereleiter hochgearbeitet, zahlreiche Kreativpreise gewonnen und bin somit höher qualifiziert als die meisten meiner Branche. Da ich aber keine Ausbildung absolviert habe (die es damals auch gar nicht gab), hat mich das Amt in Qualifikationsgruppe 4 einsortiert: Ungelernt, ohne Ausbildung. Mit entsprechend geringem ALG 1. Und das,obwohl die Arbeitsagentur angehalten ist, in einer Gesamtschau nicht nur nach der formalen Ausbildung zu urteilen. Kann noch lustig werden …
Das ist ein richtiger (und wichtiger) Hinweis!
Über die „richtige“ Einstufung in die passende Qualifikationsgruppe gibt es nicht selten Streit und daher gibt es auch eine ganze Reihe von Details, die zu berücksichtigen sind und auch entsprechende Urteile von einigen Prozessen.
Eigentlich gilt der Grundsatz: „Die Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts hat sich in aller Regel auf das Segment des Arbeitsmarktes zu erstrecken, das der Arbeitslose mit seinem formalen Qualifikationsniveau realistischerweise erreichen kann.“ (Haufe, Sauer)
Es geht also um die Qualifikation ganz allgemein – nicht nur um die Ausbildung.
Ausführlicher und mit entsprechenden Urteilen kann das z.B. in einem Beitrag von Haufe nachgelesen werden: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer-sgbiii-152-fiktive-bemessung-22-qualifikationsgruppe_idesk_PI42323_HI526002.html
Meine Empfehlung: Mit anwaltlicher Unterstützung prüfen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat. Fristen beachten!
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Empfehlung. Zunächst werde ich der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur in einem Gespräch einmal genauer meinen Beruf erklären (und auf die fachlichen Anweisungen hinweisen). Manchmal hilft ja eine Erläuterung, denn beim Amt arbeiten auch nur Menschen und diese sind derzeit auch in einer Ausnahmesituation. Sollte das Gespräch zu wenig bewirken oder eine Reaktion zu lange dauern, wird der Anwalt sich zeitnah über einen Auftrag freuen. Eine kleine Anekdote nebenbei: Mir liegt jetzt der Bescheid einer Kollegin vor. Für die gleiche zu vermittelnde Tätigkeit, die in meinem Fall keine Ausbildung erfordert, ist bei ihr laut Bescheid ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium erforderlich (höchste Qualifikationsstufe).
Moin Herr Becker,
anbei die DQR-Liste der zugeordneten Qualifikationen (Stand 01.08.2019). Vielleicht finden Sie sich hier wieder und es hilft als Diskussionsgrundlage bei der AfA.
https://www.dqr.de/content/2453.php
Gruß
Lars
Vielen Dank für die Mühe, Lars. Leider sind die Qualifikationsgruppen, die die Arbeitsagentur ihrer Entscheidung zugrunde legt, damit nicht vergleichbar. Bei mir wird es eher darum gehen, der Agentur nachzuweisen, dass ich für einen Beruf qualifiziert bin, der in der Regel einen Hochschulabschluss erfordert und dass meine Berufserfahrung und mein kreatives Talent diesen Hochschulabschluss ersetzen können bzw. in meiner Branche damit oft gleichgestellt werden. In der sogenannten „Klassifikation der Berufe“ der Bundesagentur für Arbeit wird mein Beruf der Gruppe „Führungskräfte – technische Mediengestaltung“ zugeordnet mit „Führungsaufgaben… welche einen hohen technischen Komplexitätsgrar aufweisen und ein entsprechen hohes Kenntnis- und Fertigkeitsniveau erfordern“. Das sagt ja eigentlich schon viel aus, aber dennoch bin ich derzeit laut Amt so niedrig qualifiziert wie eine ungelernte Kraft – weil man meine 35 Jahre Berufserfahrung eben bisher nicht berücksichtigt hat.
Kleiner Nachtrag dazu: Ich habe einen Fachanwalt für Sozialrecht aufgesucht. Für diesen war allerdings ein Fall wie meiner komplettes Neuland und er sah schlechte Chancen, dass ich ohne Ausbildung in die höchste Qualifikationsstufe eingeordnet würde. Er gab mir aber den Rat, meinem Widerspruchsschreiben Stellenangebote beizulegen, die beweisen, dass für manche Arbeitgeber ein Hochschulabschluss bei meiner Tätigkeit Voraussetzung ist, für andere wiederum nicht. Ich fügte diese – und weitere 15 Seiten über mein Berufsbild – hinzu und erhielt 1 Woche später einen Abhilfebescheid. Ich bin nun in Qualifikationsstufe 1 und erhalte doppelt so viel ALG wie ursprünglich. Die Mühe hat sich also gelohnt. Vielen dank auch nochmal für die Hilfestellung hier!
Super! Ein toller Erfolg. Herzlichen Glückwunsch.
Und Kompliment an den Anwalt für den offenbar sehr erfolgreichen Vorschlag. Sehr gut.
Gruß, Der Privatier
Warum überhaupt fiktiv ? Können keine 150 Tage Arbeitseinkommen während der letuten 24 Monate nachgewiesen wetden ?
Genau. Freiberufliche Tätigkeit. Da werde (bzw. wurde) ich meist tageweise bzw. Projektweise beauftragt.
Hallo. Ich bin seit 2011 ununterbrochen selbständig und zahle Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung.
Habe ich es richtig verstanden, daß dann für die Berechnung vom ALG I nicht mein Einkommen zählt, sondern die fiktive Bemessung erfolgt?
Wenn ich meine Selbstständigkeit aufgebe, muß ich dann mit einer Sperrzeit beim ALG I rechen?
Kann ich als Selbständige genau so das „Dispositionsjahr“ nutzen, wie Angestellte? Oder gibt es Fallen? Mit Aufgabe der Selbständigkeit endet das Versicherungsverhältnis, aber nicht der Anspruch, oder?
Liebe Grüße Meike
Also mir hatte die AfA kürzlich am Telefon geraten mich während des Dispojahres freiwillig zu versichern, da wäre auch interessant was das für Konsequenzen hätte.
Moin Meike,
ja, Arbeitslosengeld für Selbstständige:
Die Höhe des Arbeitslosengeldes hängt unter anderem von der Ausbildung der Selbstständigen ab. Als Orientierungswert für die Höhe des Arbeitslosengeldes gilt nach Angaben der Arbeitsagentur für das Jahr 2019 (Steuerklasse III, ohne Kind):
Qualifizierungsgruppe 4:
ohne Ausbildung: 897 Euro
Qualifizierungsgruppe 3:
mit abgeschlossenem Ausbildungsberuf: 1151,10 Euro
Qualifizierungsgruppe 2:
Meister/Fachschule: 1371,90 Euro
Qualifizierungsgruppe 1:
mit Hoch-/Fachhochschulabschluss: 1585,80 Euro
Mit Kind und Steuerklasse III gibt es ungefähr noch 12 Prozent zusätzlich.
https://www.everbill.com/arbeitslosengeld-nach-selbststaendigkeit/
Zu den anderen Punkten werden sich bestimmt die anderen User noch melden.
MfG
Lars
Moin,
also tatsächlich wie befürchtet.
Lieben Dank und liebe Grüße Meike
Ich kann hier nur bestätigen, dass die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige eigene Regeln hat! Das gilt z.B. sowohl für die Aufnahme in diese Versicherung, als auch für das Ende. Für die Berechnung der Beiträge und für die evtl. Leistungen (Stichwort: Fiktive Bemessung).
Für einen Privatier, der vielleicht nur temporär und in geringem Umfang eine nebenberufliche Selbstständigkeit plant, halte ich eine solche Versicherung für wenig sinnvoll. Für einen hauptberuflich Selbstständigen, der dies ernsthaft und dauerhaft betreibt, mag das anders aussehen.
Mehr kann ich aber zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht sagen. Ich habe diese Möglichkeit für mich selber recht frühzeitig ausgeschlossen und daher auch nicht weiter verfolgt.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
zum ALG bei Selbständigen. Mich hats im Corona-Lockdown mit „Berufsverbot“ erwischt.
Habe ALG beantragt. Es gab mehrere verwirrende Telefonate bzgl. der Einordnung meiner Tätigkeit. Bin mit Hochschulabschluss als Managerin im Einzelhandel tätig gewesen, jetzt mit eigenem Fitnessstudio inkl. diverser Zertifikaten unterwegs. Trotz ellenlangem Lebenslauf lag meine Einstufung sehr niedrig. Für die paar Wochen war mir das jetzt egal aber ich habe gelernt wie wichtig es ist sich Gedanken zu machen wie man sich ggü. dem AA darstellt. Auch einen RA kann ich in dem Zusammenhang nur empfehlen. Beim nächsten Mal mach ich`s besser 😉
Danke für die Schilderung der Erfahrungen.
Insbesondere die Schlussfolgerungen: Sich vorab zu informieren und Gedanken zu machen, Darstellung gegenüber der Agentur und evtl. Unterstützung durch einen Anwalt kann ich nur bestätigen!
Gruß, Der Privatier
Hallo. Meine Frau ist noch 5 Wochen in Elternzeit. Dann sind Ihre 2 Jahre rum. Der Arbeitgeber wird meine Frau wahrscheinlich kündigen, da die Kinderbetreuung während der regulären Arbeitszeit nicht gewährleistet ist. So will der AG es verhindern das meine Frau kein ALG1 bekommt. Dies wäre bei einer Eigenkündig zumindest 3 Monate der Fall.
Meine Frage lautet nun: Wird das ALG1 dann fiktiv berechnet da keine 150 Tage Arbeitsentgelt in 2 Jahren erzielt wurde. Wenn ja wäre das in Gruppe 3 (Ausbildung) für uns ein Gewinn. Denn meine Frau war vorher nur auf Teilzeit auf Steuerklasse 5.
Also müsste das ALG 1 ca 930€ betragen. Der Lohn vor der Elternzeit Betrug 765€. Stimmt es also das wir dadurch mehr Einkommen haben?
Liebe Grüße Renee
Der Bezug von Elterngeld (über 2 Jahre) ist ein typisches Beispiel für eine anschliessende fiktive Bemessung beim Bezug von Arbeitslosengeld. Insofern ist dies auch in diesem Fall recht wahrscheinlich.
Ausserdem ist es richtig, dass es in einigen Konstellationen durchaus auch einmal dazu kommen kann, dass eine fiktive Bemessung vorteilhafter ist, als die „normale“ Berechnung. Dies ist dann allerdings in den meisten Fällen aufgrund der Einstufung in die Qualifikationsstufen der Fall.
Wie sich das in Folge einer vorher ausgeübten Teizeitbeschäftigung verhält, kann ich nicht mit abschliessender Sicherheit sagen. Ich bin allerdings der Auffassung, dass das zuvor bezogene Gehalt bei der Berechnung keine Rolle spielen darf, so dass sich hier durchaus ein Vorteil ergeben könnte.
Vielleicht wäre diese Frage besser in einem speziellen Erwerbslosen-Forum aufgehoben. Dort hat man in der Regel mehr Erfahrung mit solchen Konstellationen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wie ist das nun, wenn man nahtlos in den vergangenen 7 Jahren gearbeitet hat, allerdings die letzten 12 Monate so aussahen:
6 Monate Arbeitsentgelt letzter Arbeitgeber, 6 Monate Krankengeld Vorarbeitgeber? Der Bemessungsrahmen beträgt 1 Jahr, da Bemessungszeitraum mind. 150 Kalendertage. Wird nun nur das Entgelt der letzten 6 Monate genommen, aber durch 365 Tage dividiert für den täglichen Leistungsanspruch? Oder wird für die vorhergehenden Monate mit Krankengeldbezug auch ein Entgelt berücksichtigt? Das Entgelt, das ohne Krankheit erzielt worden wäre? Danke!
Ich zitier mal aus meinem alten Bescheid (sollte auch so im §151SGB3 stehen)
„Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf einen Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie im letzen Jahr vor Entstehung ihres Leistungsanspruchs am …. verdient haben und das bei Beendigung der Beschäftigung abgerechnet war.“
Sprich es wird das durchschnittliche tägliche Arbeitsentgelt des letzten Arbeitgebers herangezogen. Fiktiv bemessen würde nur, wenn die 150 Tage nicht erreicht wären.
Danke für Ihre Antwort, das deckt sich mit meiner Vermutung (ich habe inzwischen auch den 151 konsultiert :-). Viele Grüße!
Guten Tag,
aktuell befinde ich mich in einer eben so genannten Situation.
Gelernter Bankkaufmann, Diplom Betriebswirt, Mehrjährige Erfahrung in der Kundenberatung Baufinanzierung , Kreditsachbearbeitung Baufinanzierung und Wertermittlung von Immobilen u.w.
Zuletzt selbstständige Tätigkeit als Bausparkassenvertreter (Baufinanzierung und Versicherungsberatung inklusive ).
Einstufung der Agentur für Arbeit in die Qualifikationsgruppe 3 (abgeschlossene Ausbildung erforderlich), Paragraf 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III
Nun ein Job im Angestelltenverhältnis als Kundenberater gemäß Arbeitsvertrag ( intern Kommunikation jedoch Kreditspezialist Baufinanzierung)
Je nach Ausbildung oder Betrieb ist gegebenenfalls ein Betriebswirtschaftliches Studium erforderlich.
Berufliche Erfahrung und Qualifikation nicht erforderlich.
Täglicher Leistungsbetrag 28,61 Euro (stand Oktober 2020). Bei 30 Tagen keine 900 Euro.
Ob mein Widerspruch erfolg haben wird , wage ich aktuell zu bezweifeln. Meine Rechtsschutzversicherung ist zudem mit Aufgabe der Selbstständigkeit gekündigt.
Nun sind es bei mir rund 2 Wochen Arbeitslosigkeit. Problematisch , wenn sich in der Probezeit zeigt , dass es nicht passt . Und das ist keine Seltenheit.
Hätte ich das zuvor gewusst hatte die freiwillige Arbeitslosenversicherung in meinem Fall nicht abgeschlossen . Über zuständig hätte ich mehr gehabt und da hätte ich sicher aufgrund meiner Qualifikation kurzfristig etwas bekommen.
Gut 1000 Euro p.a für die freiwillige Arbeitslosenversicherung. Für klassische Studiengänge (Ingenieur , Anwalt ) VielleichT interessant, denn es wird ja auf die Tätigkeit auf die Vermittlungsbemühungen beziehen.
Das hat mir weder der Unternehmensberater nich die Agentur für Arbeit seinerzeit erklärt . In allen möglichen Bereichen steht Verbraucherschutz ganz oben . Vernögensschsdenshaftpflicht. Bei öff. Behörden erwartet der Gesetzgeber keine Aufklärung .
„Bei öff. Behörden erwartet der Gesetzgeber keine Aufklärung.“
Doch, der Gesetzgeber hat der Agentur für Arbeit eine Beratungspflicht auferlegt. Näheres dazu in einer fachlichen Weisung: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-14_ba015850.pdf
Hilft einem allerdings in der Praxis recht wenig, wenn erstens kann man trotz dieser Beratungspflicht nicht erwarten, dass einem ein Agentur-Mitarbeiter das ganze Sozialgesetzbuch ungefragt erläutert (sondern nur auf Nachfrage nach speziellen Themen) und zweitens wird man eine mangelnde/falsche Beratung kaum nachweisen können.
Daher ist dieser Punkt für einen Widerspruch wohl nicht geeignet. Aber für eine korrekte Einstufung in die Qualifikationsstufen lohnt es sich schon, ein paar Argumente zusammen zutragen, wie hier schon einmal ein Kommentator bewiesen hat. Viel Erfolg dabei!
Gruß, Der Privatier
Hallo in die Runde,
ich habe seit 2012 meine Eltern gepflegt.
Seit November diesen Jahres beziehe ich Alg1.
Es wird gemäß § 152 SGB II ein fiktives Arbeitsentgelt nach Qualifikationsgruppe als Bemessungsentgelt zugrunde gelegt.
Aus anderen Beiträgen entnehme ich aber: Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung berechnen sich auf Basis der jährlich geltenden Bezugsgröße. Von dieser Bezugsgröße wird ein fiktives Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent als Bemessungsgrundlage genommen.
Die Pflegekasse hat Beiträge von einer gesetzlich festgelegten beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von mtl. 1592,50 Euro je Pflegeperson (Additionspflege) gezahlt.
Folglich liegt eine gesamte gesetzlich festgelegte beitragspflichtige Einnahme in Höhe von mtl. 3185,00 Euro zu Grunde. Muss diese festgelegte beitragspflichtige Einnahme als fiktives Arbeitsentgelt für Bemessungsentgelt zu Grunde gelegt werden ?(Fiktives Arbeitsentgelt = 50% der Bezugsgröße)
Kann mir jemand da aus Erfahrung berichten? Es würde mir sehr helfen.
Liebe Grüße aus Kreuzau
Anna
Da sind noch ein paar Unklarheiten im obigen Sachverhalt:
* Bis zu welchem Datum haben Sie die Pflege ausgeführt?
* Haben Sie während der Pflege noch andere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt?
* Ab wann genau läuft der ALG-Bezug?
* Gab es noch einen Restanspruch aus einem älteren ALG-Bezug?
Gruß, Der Privatier
Hallo,
gerne beatworte ich die Fragen.
Die Pflege habe ich bis einschließlich 31.10.2020 ausgeführt.
Wehrend der gesamten Pflegezeit habe ich keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt.
ALG-Bezug läuft seit 01.11.2020
Es gab auch keinen Restanspruch aus einem älteren LAG-Bezug. (war ausgeschöpft)
Von Februar 2012 bis Dezember2016 habe ich ich selbst Arbeitslosenbeiträge gezahlt.
Ab 01.01 2017 bis 31.10.2020 hat die Rentenkasse die Beiträge gezahlt.
Ich hoffe, es hilft den obigen Sachverhalt besser zu verstehen.
Falls noch Fragen sind, her damit.
Gruß, Anna
Moin Anna,
leider liegt bei ihnen kein ALG1 Restanspruch vor. Zur Berechnung ihres ALG1 Anspruches nach der Pflege folgendes:
Die Pflegekasse (nicht die Krankenkasse) zahlt auf Basis der Bemessungsgrenzen (2020 West/3185€; Ost/3010€) die ALG Beiträge ein. Von der Bemessunggrenze werden fiktiv 50% angesetzt und hiervon 2,4% (ALG Beitragshöhe in 2020) an die AL-Versicherung abgeführt. Damit hat die Pflegekasse in 2020 für sie 1592,50€ x 2,4% = 38,22€ pro Monat in die AL-Versicherung eingezahlt.
Zu den 50% der Bemessungsgrenze siehe §345 Abs.8 SGB III
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__345.html
Ein Beispiel hier einmal komplett auf das Jahr 2020 abgestellt:
Bemessungsgrenze 2020 (West): 3185€
50% der Bemessungsgrenze 2020 (West): 1592,50€
Berechnung Bemessungsentgelt (ALG1):
1592,50€ x 12 Monate : 365 Tage = 52,36€/Tag
Abzüglich 20% Sozialversicherungspauschale: 52,36€ – 10,47€ = 41,89€
Abzüglich Steuer: 41,89€ – xyz = ???
Abzüglich Soli: entfällt ab 2021
Hiervon 60% (kinderlos oder 67% bei Kind(er)) = 25,13€/Tag (Berechnung auf Basis Kinderlos)
Monatliches ALG1 damit: 30 Tage x 25,13€ = 753,90€ (ohne die Steuer xyz siehe oben)
Bei ihnen muss bei der Berechnung 2 Monate aus 2019 (November/Dezember) berücksichtigt werden (hier Bemessungsgrenze 2019 = West/3115€) und die 10 Monate in 2020.
Bitte warten sie noch den Kommentar vom Privatier ab, eventuell liege ich mit dem Beispiel auch falsch.
Gruß
Lars
Moin Anna,
Ergänzung:
Unter „Renten und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbstätigen Pflegepersonen“ (Ausgabe 13.06.2016) vom
GKV-Spitzenverband
Deutsche Rentenversicherung Bund
Bundesagentur für Arbeit
Verband der privaten Krankenversicherung E.V.
finden sie unter dem Punkt III
III 1.4 Bemessungsgrundlage bei Mehrfachpflege S.61
III 1.5 Bemessungsgrundlage bei Additionspflege S.65
diverse Beispiele aufgelistet. Auszug:
„In der Arbeitslosenversicherung ist im Rahmen der Additionspflege die beitragspflichtige Einnahme nach § 345 Nr. 8 SGB III der Beitragsberechnung für die Pflegeperson stets anteilig für jede Pflegetätigkeit zu Grunde zu legen. Dabei richtet sich die anteilige beitragspflichtige Einnahme ausschließlich nach dem Anteil der maßgebenden Pflege am Gesamtpflegeaufwand der Pflegeperson. Dies gilt auch in den Fällen der Kombination von Additions- und Mehrfachpflege.“
Beispiel 1:
Die Pflegeperson A pflegt einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, an 7 Std./Woche mit. Die übrige Pflege wird von zwei weiteren Pflegepersonen an 21 Std./Woche erbracht. Darüber hinaus pflegt die Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4, der ausschließlich Pflegesachleistungen bezieht, an 3 Std./Woche mit. Von einer weiteren Pflegeperson wird der Pflegebedürftige zudem noch 6 Std./Woche gepflegt. Die Pflege wird von der Pflegeperson A zwar jeweils weniger als, aber insgesamt mindestens 10 Stunden in der Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, erbracht. Die Pflegeperson A ist daher versicherungspflichtig.
Bemessungsgrundlage für Pflege des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 7/28
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 7/10
Bemessungsgrundlage für Pflege des Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4
in der Rentenversicherung: 49 % der Bezugsgröße x 3/9
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 3/10
Vielleicht hilft das etwas weiter.
Gruß
Lars
Der Knackpunkt ist, dass in der Rahmenfrist kein versicherungspflichtiges Arbeitseinkommen erzielt wurde. Daher kann die ALG1-Höhe nur aufgrund der fiktiven Bemessung ermittelt werden. Ich sehe jetzt auf Anhieb auch kein „Schlupfloch“, man kann nur ein möglichst hohes Ausbildungsniveau nachweisen.
Das mag ärgerlich sein und ungerecht erscheinen, aber so sind die gesetzlichen Regularien. Jemand der längere Zeit Krankengeld bezogen hat, steht vor dem gleichen Problem.
Ich hatte die Zusatzfragen gestellt, um evtl. einfache Erklärungen zu finden bzw. auszuschliessen. Diese einfachen Erklärungen scheint es aber aufgrund der ergänzenden Angaben nicht zu geben.
Leider habe ich auch keine eindeutige gesetzliche Grundlage gefunden, aus der die Berechnung der ALG-Höhe für ehemalige Pflegepersonen zweifelsfrei hervorgeht.
Dabei scheint allerdings die Ansicht, die offenbar von der Agentur vertreten wird und die eSchorsch hier schon kurz erläutert hat, auch durchaus nachvollziehbar: Die Agentur geht (vermutlich) davon aus, dass die gezahlten Beiträge nicht aufgrund von Arbeitseinkünften gezahlt worden sind und daher eine fiktive Bemessung durchzuführen ist.
Für „Arbeitseinkünfte“ sind immer beide Bestandteile erforderlich: Arbeit und Einkünfte. Eine Pflegetätigkeit ist zwar ohne Zweifel mit Arbeit verbunden, es fehlen aber die Einkünfte. Nebenbei: Beim Krankengeld ist es genau umgekehrt: Keine Arbeit, aber Einkünfte.
Ich bin mir allerdings unsicher, ob diese Sichtweise korrekt ist. Denn es wird ja in diesem Zusammenhang auch gerne von „Fiktiven Arbeitseinkünften“ gesprochen. Inwieweit sich diese Fiktion jedoch auch auf die Berechnung der ALG-Höhe auswirkt, kann ich nicht beantworten.
Es gibt aber auch noch weitere Unklarheiten in diesem Fall:
* Bei den Beiträgen, die von den Pflegekassen bezahlt werden, handelt es sich ja um Pauschalen. Also (unter Beachtung einer Mindeststundenzahl) weitgehend unabhängig von tatsächlichen Aufwand. Ich habe daher große Zweifel, ob bei der Pflege von zwei Personen tatsächlich die doppelten Beiträge zugrunde gelegt werden. Ich denke eher nicht. Die Beispiele in dem von Lars erwähnten Rundschreiben bestätigen diese Annahme.
* Ein Anspruch auf die Beitragszahlungen der Pflegekassen hat nur derjenige, der zuvor eine pflichtversicherte Beschäftigung ausgeübt hat (oder ALG bezogen hat). Das war aber hier offenbar gar nicht der Fall, da ja freiwillige Beiträge zur ALV gezahlt wurden. Allerdings gelten diese ganzen Regeln erst seit 2017 und es mag da Übergangsregeln für Altfälle geben, die ich aber nicht recherchieren möchte.
* Man müsste einmal ausrechnen, ob die fiktive Bemessung nicht sogar die bessere Alternative darstellt. Das hängt natürlich von der Qualifikationsstufe ab, aber wenn die gezahlten Beiträge zugrunde gelegt würden, ergibt sich damit auch nicht gerade ein üppiges ALG.
* Die ganze Diskussion erscheint mir mehr von akademischem Interesse, denn im vorliegenden Fall besteht mit den bisherigen Angaben keine Aussicht auf eine Änderung der Berechnung, da die Widerspruchsfrist längst abgelaufen ist.
Soweit meine Anmerkungen. Mehr kann ich dazu nicht beitragen.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
ein sehr interessantes Forum wurde hier aufgebaut.
Ich habe schon fleißig gelesen und kam auf die Idee, vielleicht auch etwas davon umzusetzen.
Hier ein paar Angaben:
-1 Kind seit 5/2018 PG 2, geht in eine Schule und danach Kinderbetreuung , 10 Stunden extra Aufwand pro Woche
-Job im öffentlichen Dienst, mehrfache familienbedingte Freistellung, zuletzt seit 4/2019 bis 12/2023
-Selbständigkeit seit 2017, Ferienhaus mit mehreren Wohnungen, eröffnet 2019, mehrere Angestellte, wobei meine Arbeit ca. 10-15 Stunden beträgt
Angestellte müssen bis mindestens 12/2024 beschäftigt sein und Vermietung an Urlauber bis 2029 (Fördermittel)
Danach kann es verpachtet werden oder an Privatpersonen vermietet werden
-Rente mit 14,4 Prozent Abschlag ab 1/2031
-Rente für langjährig Versicherte ab 1/2033
-Rente für besonders langjährige Versicherte ab 8/2033
-Reguläre Altersrente ab 1/2035
Mein Plan ist, möglichst bald 1 Jahr Vollzeit zu arbeiten im öffentlichen Dienst, danach 2 Jahre Arbeitslosengeld und dann möglichst bald in Rente.
Variante A)
Selbständigkeit bis 12/2029 oder 12/2030, ggf. Stundenreduzierung auf 8-9 Stunden pro Woche, da Wochenarbeitszeit nur 48 Stunden sein darf
1 Jahr Vollzeit (39 Stunden) arbeiten im öffentlichen Dienst 1/2024-12/2024, Kündigung
Dispositionsjahr 1.1.2025-1.1.2026 (58. Geburtstag 12/2025) (1 Jahr und 1 Tag)
Arbeitslosmeldung 11/2025 zum 2.1.2026
Arbeitslosengeld 2.1.2026-1.1.2028 (Grundlage 3 Jahre aus Pflegeversicherung 2021-2023 und 1 Jahr Vollzeitberufstätigkeit)
Rente mit Abschlag ab 1/2031
Gewerbeobjekt vermieten oder verpachten ab 1/2030 oder 1/2031
FRAGEN:
a)Ist Arbeitslosengeld möglich neben der Selbständigkeit? (§138 und § 155 SGB III)
b) Ist Arbeitslosengeld möglich neben Pflegegeld aus Pflegegrad 2 und Pflegetätigkeit 10 Stunden wöchentlich?
c)Darf ich auch Angestellte während der Arbeitslosigkeit haben? Ggf. lasse ich die Wohnungen durch eine Firma reinigen.
d)Wird das Arbeitslosengeld dann auf Grundlage der Vollzeitangestelltentätigkeit berechnet?
e)Ist die Pflegetätigkeit im Dispositionsjahr möglich oder wird dann das Arbeitslosengeld auf Grundlage der Pflegetätigkeit berechnet? Möglich ist auch, dass mein Mann die Pflegetätigkeit ausführt.
f)Ab 2025 müßte dann wieder Versicherungspflicht aus der Pflegeversicherung entstehen. Steht diese dem Arbeitslosengeld entgegen?
g)Wird die Rente gekürzt wegen den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?
h)Wird die Rente gekürzt wegen der Pflegetätigkeit?
i)Falls ich eine Abfindung erhalte, wird dann irgendwas gekürzt und wann müßte diese ausgezahlt werden?
j) Steht eine der Einnahmen einer anderen Einnahme im Weg? ( Einnahme aus Selbständigkeit, Vermietung und Verpachtung, Arbeitslosengeld, Gehalt öffentlicher Dienst, Pflegegeld PG 2, Rente)
k) Ist eine normale Krankenversicherung der Rentner möglich, wenn ich immer gesetzlich versichert war (Pflichtversichert oder Freiwillig)?
l)Wieviel Tage darf ich im Jahr der Vollzeitbeschäftigung Max. krank sein bzw. Krankengeld beziehen, so dass das Arbeitslosengeld auf der Grundlage des vollen Gehaltes berechnet wird?
m)Gibt es für die Zeit der Arbeitslosigkeit auch Rentenpunkte, wenn ich erst 2031 in Rente gehe? Wieviel Zeit muß zwischen Arbeitslosengeld und Rentenbeginn liegen?
Wenn Variante A nicht geht, dann Variante B
Selbständigkeit bis 12/2029, ggf. Stundenreduzierung auf 8-9 Stunden pro Woche
1 Jahr Vollzeit Arbeit im öffentlichen Dienst (39 Stunden)
1/2028-12/2028, Kündigung
Dispositionsjahr 2029
Arbeitslosengeld 1/2030-12/2031 (Grundlage aus Pflegeversicherung 2025-2027 und 1 Jahr Vollzeitberufstätigkeit)
Rente mit Abschlag ab 1/2032
Gewerbeobjekt vermieten oder verpachten ab 1/2030
Ich brauche eine Einschätzung, ob das so geht bzw. ob ich was übersehen habe.
Ich würde mich sehr freuen, etwas Licht im Tunnel der fragen zu bekommen.
Vielen Dank!
Hallo Franka,
ich möchte gerne vorab einmal zwei Dinge anmerken:
* Eine solch unfangreiche und sehr individuelle Planung übersteigt die Möglichkeiten, die ich hier im Rahmen meiner Internetseite kommentieren kann. Etwas detaillierter ist dies im Beitrag „Grenzen“ nachzulesen: https://der-privatier.com/grenzen
* Erschwerend kommt hier hinzu, dass ich die vielfältigen Regeln im Zusammenhang mit Pflege/Pflegepersonen etc. im Detail nicht kenne.
Dennoch möchte ich gerne ein paar kurze Anmerkungen zu den Fragen machen, soweit ich kann:
a) Ja, ist prinzipiell möglich. Aber nur bei nebenberuflicher Selbstständigkeit und alle Einkünfte über 165€/Monat werden aufs ALG angerechnet.
b) Thema Pflege: s. obige Anmerkung
c) Nein. Nebenberufliche Selbstständigkeit (s. Pkt.a) schliesst Angestellte aus.
d) ALG wird auf Basis der letzten 12 Monate mit vers.pfl. Beiträgen berechnet.
e) Bitte einmal „Zwischenbeschäftigung“ bei der Suche eingeben.
f) Thema Pflege: s. obige Anmerkung
g) Rentenkürzung immer nur bei vorzeitigen Renten. Bitte nach „Hinzuverdienst“ suchen.
h) Siehe Pkt. g)
i) Abfindungen können sich auf die ALG-Zahlung auswirken. Siehe „Ruhezeit“
j) Ja, bestimmt… 😉
k) Ja, eindeutig.
l) Siehe Beitrag „Fiktive Bemessung“
m) Bei ALG-Bezug werden auch Rentenpunkte erworben. Bei einer Rente für besonders langjährig Versicherte zählen die letzten beiden Jahre nicht mit bei der Wartezeit (45Jahre).
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich solche umfangreichen Planungen nicht im Detail betrachten kann.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe Verständnis, dass solch umfangreiche Fallbeschreibungen dieses Forum überfordern. Ich habe mich selber erschrocken, wie viele Fragen sich hier plötzlich bei mir auftun und werde mich mal mit der einen oder anderen Frage beschäftigen.
Ich habe aber trotzdem noch eine Nachfrage:
Wo steht das, dass nur nebenberufliche Selbständigkeit möglich ist?
In § 155 und 138 SGB III habe ich nachgelesen und das anders verstanden.
Dort steht auch, dass, wenn die Selbständigkeit schon länger besteht, das Einkommen anrechnungsfrei bleibt.
Vielen Dank!
Franka
Ja, Sie haben schon Recht: Der Begriff der „Nebenberuflichkeit“ ist etwas schwammig und wird nirgendwo so eindeutig definiert, teilweise in den unterschiedlichen Sozialversicherungszweigen auch leicht abweichend.
Für den Bezug von ALG ist eigentlich nur entscheidend, dass Sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Die Höhe des Einkommens spielt keine Rolle. Aber die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden auf das ALG angerechnet (Freibtrag: 165€). Ob sich das lohnt, ist manchmal fraglich…
Ausnahme – wie Sie richtig erkannt haben: Sie haben in den letzten 18 Monaten mind. 12 Monate bereits eine Nebenbeschäftigung ausgeübt. Dann bleiben die Netto-Einkünfte aus dieser Beschäftigung zuätzlich anrechnungsfrei.
Aber, aufpassen: Das Wort „Neben“-Beschäftigung ist hier so zu verstehen, dass die Nebenbeschäftigung „neben“ einer anderen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt worden sein muss! Die Nebenbeschäftigung alleine reicht also nicht. Das wird oft nicht beachtet.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, Lars und eSchorsch,
zunächst wünsche ich allen ein frohes neues Jahr!
Und danke für Ihre Beiträge. Leider habt auch Ihr keine endgültige gesetzliche Grundlage gefunden. Werde Anwalt zwecks Rechtsberatung kontaktieren.
Ich habe am 08.12.2020 einen Widerspruch eingereicht und am 10.12.2020 schon den Widerspruchsbescheid erhalten. Es wurde lediglich die Qualifikationsgruppe 4 auf 3 RÜCKWIRKEND geändert und als unbegründet zurückgewiesen. Zitat: „Nach Erteilung der Änderungsbescheide vom 07. Dezember 2020 und 09. Dezember 2020 wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.“
Zitat aus meinem Widerspruch: „Es sind Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auf Grund der Pflegetätigkeit meiner Eltern gezahlt worden. Diese Beiträge sind von einer gesetzlich festgelegten beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von mtl. 1.592,50 Euro je Pflegeperson gezahlt worden. Folglich liegt eine gesamte beitragspflichtige Einnahme in Höhe von mtl. 3.185,00 Euro zu Grunde. Ist bei diesem Härtefall eine fiktive Bemessung vorzunehmen? Was besagt die Rechtsgrundlage?
Meiner Überzeugung nach ist diese Summe als Bemessungsgrundlage/Bemessungsentgelt heranzuziehen und nicht die einkommensunabhängige Bemessung nach Qualifikationsstufen.“
Nach Qualifikationsgruppe 3 liegt mein monatlicher Auszahlungsbetrag bei 858,30 €. Würde ich aber die Höhe der gesetzlich festgelegten beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von mtl. 1.592,50 Euro je Pflegeperson zu Grunde legen, ergibt sich Folgendes:
Gesamtes fiktives Arbeitsentgelt bei Pflege von zwei Pflegebedürftigen
1.592,50€ x 2 = 3.185,00 €
Bemessungsentgelt täglich € (Monatsbetrag mal 12 durch 365) 104,71 €
Lohnsteuerklasse V 26,44 €
Sozialversicherungspauschale in Höhe 20% 21,24 €
Leistungsentgelt täglich 57,03 €
Prozentsatz 60%
Leistungssatz täglich 34,22 €
Auszahlung der Leistung monatlich 34,22 e mal 30 Kalendertage 1.026,60 €
Die Frist für die Erhebung der Klage ist auch bis einschließlich 10 Januar 2021 begrenzt.
Kennt jemand einen kompetenten Rechtsanwalt für diesen Bereich aus Düren und Umgebung?
Gruß, Anna
Ich kann Ihnen keine Empfehlung für einen Rechtsanwalt geben.
Es wäre allerdings sicher nützlich zu wissen, wie die Agentur die fiktive Bemessung begründet hat? Dies sollte ja entweder aus dem ersten Bescheid, einer telefonischen/schriftlichen Nachfrage oder aus dem jetzigen Entscheid hervorgehen. Gewisse Zweifel hinsichtlich der Anerkennung als „Arbeitseinkünfte“ wurden ja hier bereits erwähnt.
Ohne die Entscheidungsgrundlage zu kennen, ist es immer schwierig, Widersprüche oder auch Klagen zu formulieren.
Gruß, Der Privatier
Durch die Rechtsberatung beim Anwalt ist folgendes herausgekommen:
“ Wir haben die Angelegenheit ausführlich geprüft und sind zunächst zu dem Ergebnis gekommen, dass hier die Knappschaft insoweit einen Fehler gemacht hat, als bei der sogenannten Additionspflege für alle Pflege-Personen INSGESAMT für die Pflegetätigkeiten Beiträge aus einer Gesamtsumme von monatlich 1.592,50€ gezahlt werden müssen. Diese
fiktive beitragspflichtige Einnahme wird dann auch der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt.“
In meinem Fall hat die Bundesagentur für Arbeit jedoch ein fiktives Arbeitsentgelt aufgrund meiner Qualifikationsgruppe 3 zugrunde gelegt.
Dieses fiktive Einkommen entspricht einem vierhundertfünfzigstel der Jährlichen Bezugsgröße, monatlich mithin ca. 2.500,00€ und ist somit höher. Der Bescheid ist mithin unrichtig- aber zu meinen Gunsten.
Grüße Anna
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Auch wenn es für Sie selber wohl nicht das Ergebnis ist, was Sie sich erhofft hatten, so denke ich aber, dass die Einschätzung durch die Rechtsberatung korrekt ist. Sie deckt sich im Wesentlichen mit den von mir zu Beginn der Diskussion angeführten Bedenken:
* Ich habe daher große Zweifel, ob bei der Pflege von zwei Personen tatsächlich die doppelten Beiträge zugrunde gelegt werden. Ich denke eher nicht.
* Man müsste einmal ausrechnen, ob die fiktive Bemessung nicht sogar die bessere Alternative darstellt.
Danke für die Schilderung Ihres Falles. Ich denke, das Ergebnis kann für manche Leser interessant sein.
Gruß, Der Privatier
Zunächst einmal herzlichen Dank für diese Seite; Sie hat mir bei der Strategiefindung enorm geholfen!
Ich habe mich zum Dispositionsjahr in 2019 entschieden und alles ist bisher wunderbar gelaufen. Jetzt halte ich den Bewilligungsbescheid in der Hand, der mir ohne Sperre einen 18-monatigen Anspruch (bin 53) bescheinigt. Allerdings stelle ich fest, daß die Afa, obwohl ich durchgehend weit über Bemessungsgrenze verdient habe, bei der Berechnung des Bemessungsentgeltes von der Bemessungsgrundlage 2019 ausgeht. Dies sind mal schlappe 400 Euro weniger als in 2021 und mündet für mich in ein Bemessungsentgelt, das ca. 82 Euro monatlich unter dem Höchstsatz liegt. Daher meine Frage, zu der ich nirgendwo eine Antwort mit Hinweis auf die Rechtsgrundlage finde:
Ist es korrekt anstatt mit dem tatsächlichen Bruttogehalt (in meinem Fall in 2019) mit der Bemessungsgrundlage von 2019 zu rechnen?
Wäre das so, hätte man ja nie die Chance, auf den „Höchstbetrag“ Arbeitslosengeld zu kommen, wenn man ein Kalenderjahr überschreitet. Oder übersehe ich hier etwas?
Herzliche Grüße
Isabel
Die Berechnung ist korrekt.
Denn die Ausgangsbasis zur Berechnung des Bemessungsentgelts bilden immer die gezahlten Beiträge. Und wenn das im vorliegenden Fall die Beiträge in 2019 waren, so wird dabei natürlich auch die Beitragsbemessungsgrenze von 2019 verwendet. Die Agentur „berechnet“ dies noch nicht einmal selber, sondern übernimmt die Angaben, die der letzte AG in seiner Arbeitsbescheinigung mitgeteilt hat. Und das werden Ihrem Fall immer Beiträge in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2019) gewesen sein.
Gruß, Der Privatier
ohne Dispojahr wäre es auch nicht höher gewesen! Siehe Erläuterung vom Privatier, irgendwie auch logisch
Aber ne private Zusatzversicherung wär bestimmt möglich gewesen. Bedingungen kenne ich allerdingsnicht, da mich das nie interessiert hat.
Grüße
B
Ja, dann wäre aber zumindest die Differenz geringer (200 statt 400 Euro Unterschied bei den BBGs 2020 versus 2021). Mich irritiert einfach, dass ich nicht sehe, wie man bei dieser Vorgehensweise überhaupt den Höchstsatz erreichen kann, außer es findet alles innerhalb desselben Kalenderjahres statt, was ja eher die Ausnahme sein dürfte.
Man kann sicher auch Fälle konstruieren, bei denen der Arbeitslose den Höchstsatz des aktuellen Jahres bekommen kann. Ich verstehe aber nicht, warum das überhaupt von Interesse sein sollte?
Der Anspruch wird auf Basis der gezahlten Beiträge berechnet. Das ist eine simple und gerechte Regel. Und ein Dispojahr ändert da nichts.
Gruß, Der Privatier
Ich hab im Januar 2020 aufgehört. Berechnungsgrundlage wenn über BBG= 1/12 aus 6700, 11/12 aus 6500, weil für genau diese Beträge wurden eben Beiträge zur ALV entrichtet und gerecht finde ich das auch. Diese Mischberechnung findet immer statt, wenn 2 Kalenderjahre betroffen sind. Wenn es zum 01.01. eines Jahres passiert ist es immer aus der BBG des Vorjahres.
Grüße
B
Ich hoffe ich kann den Artikel reaktivieren.
Ich habe knapp 20 Monate Krankentagegeld der PKV bezogen. Dann wurde das KTG gekündigt (Bekanntwerden einer BU) und ich habe ALG I im Rahmen der Nahtlosigkeit beantragt. Da ich aber die 159 Tage Regelung der letzten 2 Jahre nicht erreiche , wurde ein fiktives Einkommen aus Qualifikationsstufe 3 errechnet. Jetzt stellt sich mir die Frage, warum nicht das Krankentagegeld als Berechnungsgrundlage einbezogen wird, es wird ja von diesem Geld auch AV abgeführt.
Ich meine natürlich die 150 Tage Regelung (sozialversicherungspflichtiges Einkommen innerhalb der letzten 2 Jahre)
Moin Katja,
s. Beitrag oben:
„Die Sache sieht aber anders aus, wenn man z.B. für einen längeren Zeitraum entweder gar nicht beschäftigt war, oder aber Krankengeld oder Elterngeld bezogen hat. Krankengeld und Elterngeld sind kein Arbeitsentgelt und zählen daher in der Rechnung nicht mit!“
-also KTG=Krankengeld=kein ARBEITSentgelt…
Daher keine Anrechnung als Bemessungsentgelt, als Zeiten mit Versicherungspflichtverhältnis aber schon.
Grüsse
ratatosk
Moin ratatosk,
.. dafür Anrechnung als Zeiten mit Versicherungspflicht… Also Stichwort
Anwartschaftszeit… Beispiel: 30 Monate vor Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.
Und da rechnen dann diese im Krankenstand gezahlten AV Beiträge mit rein.
Gruß Katja
Nö, eben nicht die „Beiträge“, nur die „Zeiten“….
Weiterhin viel Erfolg, vielleicht lässt sich die AfA ja überzeugen.
ratatosk
Moin Katja,
das mag zwar ungerecht erscheinen, ist aber im §152 SGB III so festgelegt. Überprüfe hierzu einmal deine Einstufung (Qualifikationsstufe 3).
… siehe Kommentar vom Privatier (inklusive Link) 28.06.2020 … dito Kommentar von Herrn Becker … vielleicht kann das weiterhelfen.
Gruß
Lars
PS: Übrigens fragen sich auch gesetzlich krankenversicherte Rentner, warum sie den vollen Beitragssatz zur KK zahlen müssen (14,6%/7,3%) und nicht den ermäßigten KK-Satz (14,0%/7,0%). Als gesetzlich krankenversicherter Rentner bekommt man kein Krankengeld. 🙁
Danke für die Infos, das mit der Überprüfung der Qualifikationsstufe habe ich entsprechend des Kommentars von Hr.Becker gleich mit entsprechenden Unterlagen zur AfA gegeben. Ich hoffe das wirkt.
Hallo zusammen,
ich bin am 31.12.2021, 58 Jahre alt, nach 31 Jahren ununterbrochener Tätigkeit als Angestellter mit Abfindung ausgeschieden. Von Januar bis Juni 2021 war ich Corona bedingt auf Kurzarbeit. Nach Unterschrift des Aufhebungsvertrags musste ich ab 01. Juli wieder voll arbeiten. Seit 02.11.2021 bis heute beziehe ich Krankengeld. Jetzt stellt sich mir die Frage, wann ich mich spätestens arbeitslos melden muss, um nicht in die fiktive Bemessung zu fallen. Wie werden Kurzarbeitszeiten berücksichtigt? Was bedeutet Entgeltabrechnungszeitraum konkret? Im November habe ich noch einen Tag Arbeitsentgelt erhalten . Wird der Gehaltsabrechnungszeitraum November als kompletter Monat gewertet, oder zählt nur der eine Tag?
Für Aufklärung wäre ich dankbar.
Gruß,
Klausi
Moin Klausi,
hier einige Antworten auf deine Fragen:
„Wie werden Kurzarbeitszeiten berücksichtigt?“
Zeiten der Kurzarbeit zählen ganz normal als Pflichtversicherungszeiten mit. Damit sind keine leistungsrechtliche Nachteile bei der Berechnung der ALG1 Höhe verbunden.
Zeiten des Kurzarbeitergeldbezuges tragen wie „normale“ Beschäftigungszeiten zur Erfüllung der Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei und werden auch bei der Ermittlung der Anspruchsdauer berücksichtigt.
„Jetzt stellt sich mir die Frage, wann ich mich spätestens arbeitslos melden muss, um nicht in die fiktive Bemessung zu fallen.“
Siehe nachfolgender Kommentar vom Privatier
https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/
Bei „ununterbrochener“ Krankschreibung:
Es müssen vom Zeitpunkt der AL-Meldung zurückgerechnet (2 Jahre) min. 150 Tage mit Lohn/Gehalt belegt sein.
„Im November habe ich noch einen Tag Arbeitsentgelt erhalten. Wird der Gehaltsabrechnungszeitraum November als kompletter Monat gewertet, oder zählt nur der eine Tag?“
Hier zählt nur der eine Tag.
Rückfrage: Ab wann zahlte die KK das Krankengeld? … 02.11.2021?
Um nicht in die fiktive Bemessung des ALG1 zu fallen, wäre die AL-Meldung (bei ununterbrochener Krankschreibung) Ende 05/2023 unbedingt notwendig. Nimmt hierzu rechtzeitig Kontakt zur AfA auf um den spätesten Zeitpunkt für die AL-Meldung sicherzustellen, damit es nicht zu einer fiktiven Bemessung des ALG1 kommt. (Eine Genesung muss für ALG1 Bezug vorliegen)
Gruß
Lars
Moin Lars,
die Krankenkasse zahlt seit 02.11.2022 Krankengeld. Wenn ich dich richtig verstanden habe, würden bei einer AL-Meldung Ende 05/2023 die Monate Juni-Oktober 2021 für die Berechnung herangezogen, wobei im Monat Juni trotz Kurzarbeit das normale Grundgehalt für die Bemessung angenommen wird. Ich werde dann hart an meiner Genesung arbeiten, um den Arbeitsmarkt ab 06/2023 wieder vollumfänglich zur Verfügung stehen zu können.
hallo beisammen,
wie hoch ist denn konkret das potenzielle arbeitslosengeld auf grundlage eines fiktiven einkommens, basierend auf den bekannten bezugsgrößen und den qualifikationsgruppen 1-4?
hier mal ein erster überblick für das aktuelle jahr 2022 sowie für das kommende jahr 2023. die zahlen gelten dabei für die steuerklasse I bzw. IV:
Gruppe 1 (Jahr 2022): B.-Größe: 3.948 (39480:300) Höhe ALG1: 1.459,50
Gruppe 1 (Jahr 2023): B.-Größe: 4.074 (40740:300) Höhe ALG1: 1.497,00
Gruppe 2 (Jahr 2022): B.-Größe: 3.290,1 (39480:360) Höhe ALG1: 1.260,00
Gruppe 2 (Jahr 2023): B.-Größe: 3.395 (40740:360) Höhe ALG1: 1.292,40
Gruppe 3 (Jahr 2022): B.-Größe: 2.631,9 (39480:450) Höhe ALG1: 1.050,60
Gruppe 3 (Jahr 2023): B.-Größe: 2.716 (40740:450) Höhe ALG1: 1.077,90
Gruppe 4 (Jahr 2022): B.-Größe: 1.974 (39480:600) Höhe ALG1: 831,60
Gruppe 4 (Jahr 2023): B.-Größe: 2.037 (40740:600) Höhe ALG1: 853,20
ps.: gilt denn für den kompletten zeitraum des alg-bezuges die zu beginn geltende bezugsgröße? oder wird diese jeweils an die bezugsgröße des neuen jahres angepasst?
z.b. arbeitslosmeldung spätestens bis zum 31.12.2022 mit anschließendem alg-bezug bis 31.12.2023 und qualifikationsgruppe 1:
a. 1.459,50 für den gesamten zeitraum
b. 1.459,50 für das jahr 2022 und 1.497,00 ab 1.1.2023
Moin bee,
„gilt denn für den kompletten zeitraum des alg-bezuges die zu beginn geltende bezugsgröße?“
Ja und damit a.
Etwas Literatur:
https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/arbeitslosengeld/hoehe-arbeitslosengeld-berechnen#fiktiv
Gruß
Lars
Hallo, ich bin seit 5.7.21 Krank geschrieben und wurde am 2.1.23 ausgesteuert. Von Februar 2015 bis zur Krankschreibung habe ich in meinem erlernten Beruf gearbeitet. Das Arbeitsamt stuft mich jetzt als ungelernte Bürokraft ein weil ich (vielleicht) nicht wieder in meinem gelernten Beruf arbeiten kann. (Was jedoch nicht sicher ist aber vom med. Dienst einfach so entschieden wurde).
Ich komme leider nicht auf die besagten 150 Tage da ich davor noch einen Arbeitsunfall hatte (Fuß umgeknickt).Ist es trotzdem rechtens mich als ungelernte Bürokraft einzustufen?
ich erfüllte auch nicht die 150 Tage, somit wurde mein (qualitativ höher und somit besser dotierter Beruf) nicht akzeptiert. es wurde aber mein gelernter Beruf (Bankkauffrau) akzeptiert und somit die Stufe
3. Der Arbeitslose hat eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf; das Arbeitsentgelt entspricht der Höhe einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (1/450)
ich habe es mit einem Widerspruch versucht, wollte eine höhere Qualifikation. Hat bei mir nicht geklappt. aber wenn sie nachweisen können das sie eine abgeschlossene Berufsausbildung haben sollte das ja wohl korrigiert werden.
Alles Gute und viel Erfolg
Du benötigst jemand, der dich vor Ort beraten und vertreten kann.
Caritas, VdK etc. bieten Sozialberatung und geben solche Hilfestellung.
Gewerkschaften bieten ähnliches für ihre Mitglieder, ggfs. übernehmen die auch Anwaltskosten.
Selbst wenn Du nirgendwo Mitglied bist: fragen kostet nichts.
Der Privatier hat vor einigen Jahren den Artikel ‚Grenzen‘ geschrieben https://der-privatier.com/grenzen/
Selbst wenn Du Recht hast, mußt Du auch Recht kriegen. Und das kannst Du nur vor Ort durchsetzen. Ich fürchte, dass Du die gesuchte Antwort hier nicht finden wirst.
PS: Falls eine Frist abzulaufen droht, dann lege schriftlich Widerspruch ein und sage, dass die Begründung von deiner Rechtsvertretung nachgereicht wird.
Vermutlich hat die Agentur richtig entschieden, denn entscheidend ist hier ein Satz, der im auch im obigen Beitrag geschrieben steht: „Dabei wird das fiktive Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe ermittelt, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die sich die Vermittlungsbemühungen erstrecken.“
Es geht also nicht alleine darum, welche Qualifikation man einmal in der Vergangenheit erworben hat, sondern auch darum, welche für die angestrebte Beschäftigung benötigt wird.
Wer also aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen seinen erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann und nur noch Tätigkeiten z.B. einer ungelernten Bürokraft ausüben kann, der wird dementsprechend eingestuft.
Die andere Frage ist, ob der medizinische Dienst das richtig beurteilt hat. Das kann hier natürlich niemand beantworten und daher ist der Hinweis, den eSchorsch hier bereits gegeben hat, richtig – nämlich eine qualifizierte Beratung zu suchen.
Gruß, Der Privatier
Zum „Abstand“ zwischen „Entstehung des Anspruchs“ und „Bemessungsrahmen“.
Zitat Privatier, Beitrag oben:
„Wer den vollen Zeitraum eines Dispojahres von 18 Monaten ausnutzen will, darf sich kaum noch weitere „Ausfälle“ leisten, da ihm dann nur noch 6 Monate mit Arbeitsentgelt übrig bleiben. Denn ca. 5 Monate (150 Tage) müssten am Ende mindestens noch übrig bleiben. Das kann dann knapp werden.“
SO habe ich bis jetzt auch immer gerechnet…., aber:
SGB III:
§ 150
Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen
(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.
Bemessungsrahmen…ENDET mit dem LETZTEN Tag des LETZTEN Versicherungspflichtverh. VOR der Entstehung des Anspruchs.
Also NICHT mit dem Tag vor Entstehung des Alg-Anspruchs.
Verstehe ich JETZT so, dass grundsätzlich immer vom Ende des jeweils zuletzt beendeten Versicherungspflichtverh.(in der ALV) aus „zurückgerechnet“ wird (12, ggf. 24 Monate Bemessungsrahmen), um auf die 150 Tg. mit „echtem“ Arbeitsentgelt (BemessungsZEITRAUM)) zu prüfen.
-auch wenn auf das Versicherungspflichtverh. ein Zeitraum ohne Vers.-pflicht, z.b. ein Discojahr folgt.
Alle anderen (Rahmen-)Fristen für die Anwartschaft/Bezugsdauer rechnen dagegen ab Entstehung des Anspruchs „zurück“.
Hatte ich so bis jetzt nicht immer auf dem Schirm und wohl auch anders geschrieben….
Grüsse
ratatosk
Für die Berechnung der 150 Tage ist tatsächlich das Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses von Bedeutung und nicht der Beginn der Arbeitslosigkeit.
Kann es zwar gerade nicht finden, darüber gab es aber vor kurzem hier einen Austausch in einem anderen Beitrag (davor hatte ich das ebensowenig auf dem Schirm wie du).
Gruß
The_Doctor
Ja, wie The_Doctor schon geschrieben hat, gab es hier kürzlich bereits eine kleine Diskussion zu dieser Thematik und es scheint tatsächlich so zu sein, dass ich meine obige Aussage im Beitrag zu den Gefahren bei einem Dispojahr korrigieren müsste.
Ich habe das bisher noch nicht gemacht, weil ich mich noch nicht weiter mit dieser Frage beschäftigt habe. Mir fehlt da spontan ein wenig die Phantasie, wie unter den offenbar anders als bisher angenommenen Bedingungen überhaupt noch eine fiktive Bemessung zustande kommen kann. Ich müsste mir dazu evtl. noch einmal die Fälle ansehen, die hier bereits von der fiktiven Bemessung betroffen waren.
Aber unabhängig davon: Offenbar habe ich die Regeln bisher nicht ganz richtig interpretiert und es bedarf einer Neu-Einschätzung.
Gruß, Der Privatier
Hallo „Der Privatier“,
ich (55) bin seit mehr ca. 17 Jahren als Freiberufler (Mitglied der Künstlersozialkasse) ohne Unterbrechung (mit dem Höchstsatz, d.h. mein Einkommen liegt ohne Unterbrechung seit über 17 Jahren immer über der Beitragsbemessungsgrenze) in der Antragspflichtversicherung (Freiwillige Arbeitslosenversicherung) versichert. Jetzt plane ich den Ausstieg aus dem Berufsleben.
Nun weiß ich nicht, ob mein Arbeitslosengeld (ALG1) nach der FIKTIVEN BEMESSUNG (bei mir wäre das wahrscheinlich Stufe 1, da ich einen Hochschulabschluss besitze) berechnet wird oder nach der REGELBEMESSUNG?
Mir ist nicht klar, was „versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung“ per rechtlicher Definition bedeutet. Ich zahle ja seit mehr als 17 Jahren ununterbrochen regulär KV/PV/RV-Beiträge sowie Beiträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung als Freiberufler und bin auch ununterbrochen über die Künstlersozialkasse versichert.
Und, falls ich doch unter die Regelbemessung fallen sollte, wie würde dann das monatliche Gehalt das Grundlage für das Arbeitslosengeld ist, berechnet, da dieses ja bei einem Freiberufler nicht immer gleich ist, z.B. Steuerlicher Gewinn aus der Gewinnermittlung nach § Abs. 3 EStG ./. 12 = Monatsgehalt oder wie sonst?
Haben Sie da vielleicht Erfahrungen? Das würde mir sehr helfen!
Herzliche Grüße und vielen Dank
D_S_1968
„versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung“
Na wenn man nicht als Freiberufler, sondern ans Angestellter arbeitet.
https://www.arbeitsagentur.de/freiwillige-arbeitslosenversicherung
Eine Regelbemessung kommt laut Link nur dann in Frage, wenn 150 Tage sv-pflichtige Beschäftigung in den 2 Jahren vor Arbeitslosmeldung zusammen kämen. Was bei dir nicht der Fall ist.
Ich sehe nicht, wie du an der Fiktiven Bemessung vorbei kommst.
@D_S_1968: Q1, umme 1600 Euro, was bisherigem monatlichem Aufwand von knapp 90 Euro entspricht. Naja, und da Freiberufler mit ALG1 dem Arbeitsmarkt während des Bezugs des Arbeitslosengeldes zur Verfügung stehen und zumutbare Jobs, die die Arbeitsagentur Ihnen vermittelt, auch annehmen müssen… Zumutbarkeit ist vielfach hier im Blog erklärt, blöde ist halt die geringe BBG (ca. 3200 Euro?), was auch das Ablehnen recht gering bezahlter Beschäftigung erschwert.
MbG
Joerg
Hallo zusammen, dazu habe ich auch gleich eine Frage. Ich war von 2020-2022 angestellt. War von Februar 2022-Anfang Juni 2023 im Krankengeld (knapp vor der Aussteuerung) dann habe ich eine Leistung zur Teilhabe zum Arbeitsleben im Juni 23 angefangen bis dieses Jahr Juni.
Nun habe ich einen vorläufigen Bescheid bekommen, der alles andere als zum Leben reicht. Nochmal 800 Euro weniger als ich in der LTA bekommen habe. Kann es aufgrund der Zeiten sein, dass bei mir ein fiktives Gehalt genommen wurde?
Allerdings pocht die Agentur noch immer auf Bescheinigungen des Arbeitgebers, der sie noch nicht zugeschickt hat. Ich würde mich sehr freuen Licht ins dunkle zu bekommen 🙂 die Agentur für Arbeit hat mir nämlich keine Auskunft geben können
Moin D.s.,
„Kann es aufgrund der Zeiten sein, dass bei mir ein fiktives Gehalt genommen wurde?“
Ja, so wie eSchorsch schon weiter oben geschrieben hatte, trifft die „fiktive Bemessung“ des ALG auf Dich zu. Den entscheidenden Passus hierzu ist im §152 Abs.1 Satz 1 SGB III „Fiktive Bemessung“ zu finden.
Auszug:
(1) 1Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.
Auszug Ende
Da hier durchgängig in den letzten 2 Jahren „Lohnersatzleistungen = Krankengeld und Übergangsgeld“ bezogen wurde, liegen im „erweiterten“ Bemessungsrahmen von 2 Jahren keine Zeiten mit „ANSPRUCH AUF ARBEITSGELD“ vor.
Das „fiktive ALG“ richtet sich nach der von der AfA vermittelten Arbeitsstelle! Entsprechenden Passus findet man im §152 Abs.2 SGB III:
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose
der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit
die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster
Linie zu erstrecken hat.
Gruß
Lars
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Dann benötigt die Afa die Bescheinigung von 21 des Arbeitgebers wohl nur für die Unterlagen nehme ich an. Schade.
Viele Grüße