Kap. 9.5.9: Hinweise zum Dispositionsjahr: Einfluss der Rahmenfrist
Seit Anfang 2020 wurde die früher geltende Rahmenfrist zur Prüfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von 2 Jahren auf 30 Monate verlängert.
Wer die Regeln zur Prüfung und Berechnung eines ALG-Anspruches noch einmal nachlesen will, kann die Details dazu im Beitrag „Alles im Rahmen“ finden.
Und wer sich sämtliche Hinweise zum Dispojahr noch einmal ansehen möchte, kann hier beim Beginn der Serie starten.
Heute möchte ich einmal darstellen, welche Auswirkungen die Rahmenfrist auf die Vorgehensweisen bei der Durchführung eines Dispojahres hat.
Die Rahmenfrist
Noch einmal kurz zur Erinnerung: Die Rahmenfrist (seit 01.01.2020: Dauer 30 Monate) entscheidet im Wesentlichen zwei Fragen, nämlich
- ob überhaupt ein ALG-Anspruch besteht und
- über die Dauer des Anspruches.
Schauen wir uns den Einfluss der Rahmenfrist auf die beiden o.g. Fragen speziell im Hinblick auf ein Dispojahr einmal an.
Wann besteht ein Anspruch auf ALG1?
Das in früheren Jahren einmal geltende extrem enge Termin-Gerüst für ein Dispojahr ist durch die heute geltende Rahmenfrist von 30 Monaten (auf den ersten Blick) recht entspannt, denn es entsteht ein Zeitfenster von 6 Monaten, innerhalb dessen man ein Dispojahr beenden könnte: Ein Dispojahr muss mindestes ein ganzes Jahr dauern, wenn man alle Vorteile geniessen will (insbesondere den Verfall der Auswirkungen einer Sperrzeit) und darf maximal 18 Monate dauern. Darüberhinaus verfällt der Anspruch auf ALG komplett!
Beispiel: Beendet man ein Dispojahr z.B. ungefähr 15 Monaten nach Ende der Beschäftigung, so bleibt der Anspruch auf ALG weiterhin erhalten, da innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten immer noch 12 Monate mit Beschäftigung vorliegen.
Es bleibt somit eine Zeitspanne von 6 Monaten, um die Arbeitslosigkeit anzumelden. Sofern man diese Spanne nicht bis „auf den letzten Drücker“ ausnutzt, entspannt dies auch die kritischen Fragen im Zusammenhang mit einer ungeplanten und länger dauernden Arbeitsunfähigkeit.
=> Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
Drei Jahre im Voraus zahlen, vollständig steuerwirksam
Dauer des ALG1-Anspruches
Dieses oben beschriebene Zeitfenster trägt einerseits deutlich dazu bei, dass man ein Dispojahr recht entspannt angehen kann, es gibt aber einen kleinen Haken. Deshalb habe ich oben auch geschrieben, dass sich das Termin-Gerüst nur auf den ersten Blick entspannt darstellt.
Denn wir müssen noch einen zweiten Aspekt des ALG-Anspruches betrachten: Die Dauer des Anspruches.
Und wenn wir uns dazu noch einmal an die Tabelle im Beitrag „Alles im Rahmen“ erinnern, so sehen wir, dass sich die Dauer des ALG-Anspruches u.a. nach dem Alter des Arbeitslosen richtet, aber auch nach den in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit vorhandenen Beschäftigungszeiten.
Und das bedeutet, dass insbesondere die über 58-jährigen Arbeitslosen, die gerne die volle Anspruchsdauer von 24 Monaten ALG1 ausschöpfen wollen, weiterhin in den zurückliegenden fünf Jahren 48 Monate Beschäftigung vorweisen müssen!
Und das gelingt einem leider weiterhin nur dann, wenn man für das Dispojahr mindestens ein Jahr, aber nur wenige Tage länger einplant. Eine Zeitspanne von mehreren Monaten gibt es für diese Personengruppe nicht. Zumindest dann nicht, wenn man den vollen ALG-Anspruch nicht verlieren möchte.
Eine etwas ausführlichere Rechnung und Erläuterung für die Personen über 58 Jahren gibt es im Beitrag: „Fristen für über 58-jährige“ Bitte beachten!
=> Jetzt die Abrechnung mit dem AG abstimmen!
Mit: Böse Überraschungen, Hintergründe, Tipps
Zusammenfassung
- Für alle, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit jünger als 58 Jahre sind, ergibt sich durch die Rahmenfrist von 30 Monaten eine Zeitspanne von einem Jahr bis zu 18 Monaten, die ein Dispojahr andauern kann.
- Für alle älteren Arbeitslosen, die jenseits der Altersgrenze von 58 Jahren den vollen ALG-Anspruch von 24 Monate in Anspruch nehmen wollen, gibt es diese Spanne nicht und ein Dispojahr muss ein Jahr (und ggfs. einige wenige Tage) betragen! s. Beitrag: „Fristen für über 58-jährige“
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Vielen Dank, dass es diese Seite gibt-großes Lob.
Nun bin ich mit meiner jetzigen Situation überfordert und sehr verunsichert,weil das Thema ALG I mich persönlich trifft und ich befürchte, hier etwas falsch zu machen.Fakt ist, mit 59 Jahren werde ich ab 1.5.2020 arbeitslos. Ein Aufhebungsvertrag (nach 30 Jahren in der gleichen Firma) mit einer Abfindungssumme X wird in Kürze unterschrieben. Die Abfindung lasse ich mir mit der 5-tel Regelung auszahlen.
Nun habe ich schon sehr viel hier im Blog zum ALG I gelesen, weiß aber für meinen Fall nicht, wann ich was unternehmen muss. Auch stellt sich für mich die Frage, ob die Variante „Dispositionsjahr“ die bessere Option für mich wäre.
Über jeden Rat/Hilfestellung/Meinung freue ich mich und bin dafür dankbar.
„Nun habe ich schon sehr viel hier im Blog zum ALG I gelesen…“
Dann lesen Sie mal noch ein bisschen weiter. 😉
Denn gerade zu Ihrer Frage, ob ein Dispojahr eine sinnvolle Option wäre, gibt es hier inzwischen eine Menge Beiträge. Ich würde hier die kleine Beitragsserie empfehlen, die hier beginnt: „Hinweise zum Dispojahr: Grundlegendes“ .
Dort sind Motive, Vor- und Nachteile und auch konkrete Vorgehensweisen beschrieben.
Entscheiden (und verantworten) müssen Sie am Ende selber.
Gruß, Der Privatier
Hallo, kleiner Tipp noch zur Steuer. Du kannst über eine direkt Versicherung bis zu 31200€ absetzen und mit 20 Prozent pauschal versteuern. Die Versicherung muss mindestens fünf Jahre laufen. Du kannst sie im fünften Jahr auszahlen lassen und ein Jahr später die Rente beantragen.
Entschuldigen Sie bitte ich habe eine Frage und leider ist mein Anwalt im Urlaub bis Mai !
Es geht darum dass ich im öffentlichen Dienst bis Oktober tätig war. Seit November 2018 arbeitslos. Nun habe ich vor einigen Tagen eine Zahlung von meinem EX Arbeitgeber erhalten. Ein sogenanntes Leistungsentgelt.
Was passiert nun mit dem Geld? Wird es ALG I angerechnet? Wird mir nun eventuell etwas abgezogen? Es ist ja keine Nebenbeschäftigung.
Und ich frage mich wie das mit der Abrechnung gewesen ist, schliesslich habe ich doch meine Lohnsteuerkarte daheim und wie hat mein ex-arbeitgeber mich eingestuft usw.
Man darf ja als alg 1 bezieher 165 Euro dazuverdienen und jeder cent drüber wird ja abgezogen Ich hoffe auf weiterhin viele konstruktive antworten hier.
Ich kann hier nur raten und vermuten:
Wenn die Beschäftigung bereits im Okt.2018 beendet war, kann es sich ja nur eine nachträgliche Zahlung für den Zeitraum von 2018 (oder früher) handeln. Es ist daher keine Zahlung, die parallel zur Arbeitslosigkeit „verdient“ wurde und dürfte daher nicht auf das ALG angerechnet werden.
Höchstens anders herum! Die Zahlung könnte den ALG-Anspruch erhöhen, denn sie wurde ja ziemlich sicher bei der ALG-Berechnung nicht berücksichtigt.
Aber das ist nun wieder so ein Spezialfall, der meine Kenntnisse zum Thema ALG-Anspruch übersteigt. Vielleicht wäre eine solche Frage in einem spezialisierten Arbeitslosenforum besser aufgehoben. Oder auch direkt bei der Agentur!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Hab Deine Ausführungen mit grossem Interesse gelesen.
Wenn ich es richtig verstehe hat es aber auch für über 58-jährige Vorteile
1. Der Anspruch für 18 Monate bleibt bestehen ohne weitere Sanktionen, da ja die 36 Monate erfüllt sind.
2. Man hat im Dispojahr die freie Zeitverfügung.
Seh ich das richtig, dass das Risiko auf den Komplettwegfall des ALG doch deutlich minmiert wird?
Beste Grüße und viel Lob und Dank für Deine aüsserst hochwertigen Informationen
Naja, ich habe ja auch geschrieben:
„die jenseits der Altersgrenze von 58 Jahren den vollen ALG-Anspruch von 24 Monate in Anspruch nehmen wollen“ ergibt sich keine Änderung.
Wer natürlich mit einem Anspruch von nur 18 Monaten zufrieden ist, geniesst dieselben Vorteile wie die jüngeren Arbeitslosen. Und ein wesentlicher Vorteil liegt darin, dass das Risiko des Komplettwegfalls des ALG deutlich geringer geworden ist. Das ist korrekt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
zuerst möchte ich mich herzlich bedanken, Ihre Hinweise haben mir schon vor ca. 2 Jahren sehr geholfen. Ich würde gern meinen speziellen Fall schildern mit der Bitte um erneuten Rat.
Ich habe nach langjähriger Tätigkeit im Frühjahr 2017 eine Abfindung ausgehandelt, die Anfang 2018 ausgezahlt wurde. Im ganzen Jahr 2017 war ich noch angestellt mit Kündigung zum ultimo 2017.
Im Jahr 2018 bin ich nur einer steuerfreien Nebentätigkeit nachgegangen, es war ein Dispositionsjahr mit der Überlegung ALG 1 ab 2019 oder nochmal woanders was versuchen. Ich habe schließlich im dritten Quartal 2018 einen neuen Angestelltenvertrag unterschrieben ab Anfang 2019.
Ich stelle hier nun zunehmend fest, das ich als alter „Beraterdinosaurier“ (Vermögensberater/verwalter in einer Bank) in diesen EU Regulierungswust, Stichwort Mifid 2 Zeiten, nicht mehr klarkomme.
Am liebsten würde ich endgültig die „Brocken hinwerfen“. Kündigungsfrist 6 Monate zum Quartalsende.
Im August 2020 werde ich 58 Jahre alt. Falls ich noch bis Anfang 2020 weiterarbeite und dann kündige, bin ich zum Termin 30.09.2020 bereits 58 Jahre alt. Würde ich dann ALG 1 beantragen, bekäme ich diese Zuwendung 2 Jahre lang bis 30.09.2022, die letzten 3 Jahre bis zur vorzeitigen Rente bekäme ich aus Erspartem und Abfindung gut überbrückt.
Jetzt kommt aber die Überlegung mit dem erweiterten Dispositionsrahmen ins Spiel:
Angenommen, ich würde schon im Juli 2019 kündigen, liefe mein Vertrag am 31.03.2020 aus. Zu dem Zeitpunkt bin ich aber noch nicht 58 Jahre alt. Könnte ich dann ein paar Monate abwarten und erst mit erreichten 58 Jahren ALG 1 beantragen und käme dann in den Genuss von 24 Monaten Bezugsdauer oder würde dies gekürzt, weil ich ab Bezug ALG 1 rückwirkend nicht mehr auf 48 Monate Angestelltenzeit binnen der letzten 5 Jahre komme? Oder kann ich z.B. am 1.4.2020 die Berechtigung auf ALG 1 feststellen lassen, mich sofort wieder abmelden und die Bezugsdauer dann ab erreichten 58 Jahren, und dann doch für 24 Monate Dauer, starten lassen? Ich hoffe, mein Fall ist klar dargestellt und Sie oder ein Mitleser können helfen.
Besten Dank und Frohe Ostern!
Also, schauen wir uns die Varianten an:
* Ende der Beschäftigung zum 30.9.2020 mit 58 Jahren ergibt einen Anspruch auf 24 Monate ALG, da auch die 48 Monate (exakt) in den zurückliegenden 5 Jahren vorliegen.
* Ende der Beschäftigung zum 31.3.2020 und ALG-Antrag erst später mit 58 Jahren ergibt nur einen Anspruch auf 18 Monate ALG, da hier die 48 Monate in den zurückliegenden 5 Jahren nicht vorliegen.
* Ende der Beschäftigung zum 31.3.2020 mit sofortigem ALG-Antrag ergibt ebenfalls nur einen Anspruch auf 18 Monate ALG, da das Alter von 58 Jahren noch nicht erreicht ist. Abmelden und später wieder anmelden hilft da nichts! Der Anspruch wird nicht neu berechnet.
ABER: Bei allen Varianten gilt: Der berechnete Grund-Anspruch wird infolge eigener Kündigung um 1/4 der Dauer gekürzt (Sperre wg. Arbeitsaufgabe), heisst z.B. bei einem grundsätzlichen Anspruch auf 24 Monate wird er effektiv doch nur 18 Monate betragen.
Gruß, Der Privatier
Oh, Danke für den Hinweis mit der Eigenkündigung. Evtl. lässt sich das im guten Einvernehmen-sofern dies dann noch besteht- regeln.
Besten Dank nochmal!
Hallo Privatier,vielen Dank für diese äußerst informative Website und Ihr Engagement.
Habe zum 31.5.2018 mit Aufhebungsvertrag mit Abfindung bei meinem langjährigen Arbeitgeber aufgehört.Wenn ich es richtig herausgelesen habe, muss ich jetzt Pünktlich nach 1 Jahr (Dispositionsjahr), zum 1.6.2019 die Meldung bei der Arbeitsagentur machen. Ich hätte folgende Fragen:1.Der 1.6.2019 ist ein Samstag,melde ich mich dort am besten Schriftlich zum 1.6.oder per Onlinemeldung zum 1.6.oder persönlich am 31.5.2019 oder am 3.6.2019, um den Anspruch auf ALG 1 aufrecht zu erhalten ? 2.Muß ich Auskunft über die Abfindung geben? 3.Wie melde ich mich an: als Arbeitsuchend oder als Arbeitslos? Für Info`s wäre sehr dankbar,vielen Dank!Beste Grüße! Frank
Ich empfehle bei Fragen zum Dispojahr einmal die kleine Serie mit „Hinweisen zum Dispojahr“ zu lesen. Insbesondere die Fragen zu Arbeitslos-/Arbeitsuchend-Meldung und Terminen finden sich in den Beiträgen:
* Hinweise zum Dispojahr: Arbeitslosmeldung
* Hinweise zum Dispojahr: Arbeitsuchendmeldung
Ein Arbeitsloser ist zur Mitwirkung verpflichtet, das betrifft auch die Beschaffung von Unterlagen und vollständige und korrekte Auskünfte. Von daher: Aufhebungsvertrag inkl. Abfindungsvereinbarung sind auf jeden Fall vorzulegen.
Gruß, Der Privatier
Oben steht:
Und wenn wir uns dazu noch einmal an die Tabelle im Beitrag „Alles im Rahmen“ erinnern, so sehen wir, dass sich die Dauer des ALG-Anspruches u.a. nach dem Alter des Arbeitslosen richtet, aber auch nach den in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit vorhandenen Beschäftigungszeiten.
Und diese Frist ist nicht verändert worden!
Aber:
in § 147 SGB III steht doch
… innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist ..
dann müssten das doch 5,5 Jahre sein, wenn die Rahmenfrist ab 1/2020 2,5 Jahre beträgt.
2,5 + 3 = 5,5
Moin, fp
Tja, denkste, -schlag nach bei:
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2651.pdf
NEU heißt es dann:
„… innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist ..“
Ganz so großzügig wollte man wohl dann doch nicht sein…
Sorry
ratatosk
Beides wird in 30 Monaten geändert.
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl118s2651.pdf
Seite 3 oben rechts.
§ 143 Rahmenfrist und § 147 erweiterte Rahmenfrist jeweils auf 30 Monate,
macht zusammen 60 Monate = 5 Jahre.
Vielen Dank für die guten Info’s auf dieser Seite.
Hier meine Frage: Die verlängerte Rahmenfrist würde ja ein Dispositions’jahr‘ von > 12 Monaten erlauben (bei 18 Monaten ALG1 Bezug mit 55 J. und min 12 Monaten Beschäftigungszeit) wenn ich das richtig verstehe.
Könnte das aber nicht zu der Situation führen dass von Arbeitsamt keine Beiträge zur Rentenversicherung und/oder KV/PV abgeführt werden? Was mich hier irritiert ist §3 SGB 6, wie folgt: „Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,…
3. für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, ARBEITSLOSENGELD oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld beziehen, wenn sie IM LETZTEN JAHR VOR BEGINN der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II,“ [Großbuchstaben zur Hervorhebung von mir]
Wenn ich also über 12 Monate hinaus VOR dem Bezug von ALG1 nicht versicherungspflichtig beschäftigt war und Beiträge in die RV (Mindestbeitrag Zwecks Anrechnung Wartezeit), KV/PV aus eigener Tasche gezahlt habe, bedeutet das dann dass diese während dem Bezug von ALG1 nicht vom Arbeitsamt übernommen werden und ich sie weiter selbst zahlen muss?
Danke Vorab für die Unterstützung bei den komplexen Fragen!
Ja, diese Unsicherheit kommt öfter vor und wurde hier auch schon mehrfach geäussert. Um nicht alles zu wiederholen, verweise ich daher einmal auf eine ähnliche Frage und die darauf folgenden Antworten:
https://der-privatier.com/kap-9-5-8-hinweise-zum-dispositionsjahr-rentenversicherung/#comment-22205
Gruß, Der Privatier
Da war er wieder schneller, der Privatier-
Oder einfach hier lesen:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/arbeitslos_was_sie_beachten_sollten.html
Gruesse
ratatosk
Super, vielen Dank Ihnen beiden!
Hallo Privatier,
ich habe meinen Anspruch auf ALG 1 feststellen lassen, bevor ich das 55.ste Lebensjahr vollendet hatte und dann die Dispositionszeit in Anspruch genommen. Jetzt bin ich 56 und habe meine Dispositionszeit durch erneute Arbeitslosmeldung beendet! Die Agentur für Arbeit lässt aber jetzt meinen „ursprünglich gestellten Antrag“ vor der Dispositionszeit wieder aufleben und gewährt mir nur 15, statt 18 Monate ALG 1! Ich habe Einspruch euingelegt und jetzt wird geprüft! Gibt es rechtliche Grundlagen für die 18 Monate? Danke schonmal!
Ich muss Sie da leider enttäuschen. Die Agentur hat richtig entschieden.
Ich nehme einmal an, dass Sie die Beiträge zum Dispojahr hier auf der Seite nicht gelesen haben, denn es wurde immer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass KEINE Arbeitslosmelung zu Beginn eines Dispojahres erfolgen darf! So z.B. im Beitrag „Hinweise zum Dispositionsjahr: Arbeitslosmeldung“ , letzter Abschnitt: Keine Arbeitslosmeldung am Anfang des Dispojahres!
Ein Widerspruch wird daher keinen Erfolg haben. Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Antwort geben zu können. 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo,
lieben Dank!
War dann von mir leider missverständlich formuliert! Sorry!
Ich hatte das Jahr bereits vor meiner ersten Arbeitslosmeldung bis auf den letzten Tag ausgeschöpft – Die Arbeitslosmeldung war dann (nach dem Jahr) notwendig, um
meine Ansprüche zu sichern und festzustellen – die sonst verfallen wären! Danach habe ich mich sofort wieder in die Disposition zurück gezogen und jetzt, bevor die 4 Jahre um sind, mich wieder Arbeitslos gemeldet!
Aus der ersten Fragestellung habe ich einen völlig anderen Eindruck bekommen…
Aber wie dem auch sei, wenn zumindest die Aussage „ich habe meinen Anspruch auf ALG 1 feststellen lassen, bevor ich das 55.ste Lebensjahr vollendet hatte“ zutreffend ist, dann bleibt es bei dem dabei ermittelten Anspruch. Es wird mit Erreichen eines höheren Alters nicht neu gerechnet.
Siehe auch Beitrag: „Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bis zu vier Jahre Bestand“ .
Gruß, Der Privatier
Schade …,
und vielen Dank!!!
Ganz herzliche Grüße
Ich werde im Oktober 2020 55 Jahre alt und bin noch in der PKV.
Um zurück in die GKV zu kommen geht das nur noch über den Weg der Familienversicherung.
Aufhebungsvertrag auf eigene Veranlassung zum 29.02.2020 – Kündigungsfrist wird nicht eingehalten
Alte Regelung bis 31.12.2019: Rahmenfrist 24 Monate
Familienversicherung ab 01.03.2020 bis 28.02.2021 – vorher PKV
Dispojahr: 01.03.2020 bis 28.02.2021
Zahlung Abfindung: 01.03.2021 – Verschiebung wegen GKV – sonst würde Abfindung ca. 6 Monate Ruhezeit verursachen
Arbeitslosmeldung: 01.03.2021 – pflichtversichert GKV
Nachteil: 10 Monate Bezug ALG 1 in 2021 – viel Steuern
Neue Regelung ab 01.01.2020: Rahmenfrist 30 Monate
Dispojahr: 01.03.2020 bis 31.08.2021 – vorher PKV
Zahlung Abfindung: 01.09.2021 – Verschiebung wegen GKV – sonst würde Abfindung ca. 6 Monate Ruhezeit verursachen
Arbeitslosmeldung: 01.09.2021 – pflichtversichert GKV
Vorteil: 4 Monate Bezug ALG 1 in 2021 – weniger Steuern
Sind meine Überlegungen so richtig, oder habe ich was übersehen?
Vielen Dank schon jetzt!
Zum Wechsel von der PKV zur GKV möchte ich keine konkreten Aussagen machen. Dazu habe ich mich zu wenig damit befasst. Aber generell ist es schon richtig, dass der Weg über eine Pflichtversicherung führt. Und das kann neben einer Reduzierung des Bruttoeinkommens unter die Jahresentgeltgrenze auch der Weg über eine Arbeitlosigkeit sein. Oder auch eine Familienversicherung. Zu den konkreten Voraussetzungen möchte ich aber nichts sagen.
Darum hier nur etwas zu dem restlichen Konstrukt. Das sieht aus meiner Sicht erst einmal gut aus. Zu bedenken wären immer noch zwei weitere Punkte:
* Reicht die Dauer der in der Vergangenheit liegenden vers.pfl.Beschäftigungen?
Im Alter von 55 Jahren sollten für den Max-Anspruch 36 Monate vorliegen. Das passt meiner Meinung nach, aber bitte einmal selber prüfen!
* Kommen in der zwei Jahren vor ALG-Beginn mind. 150 Tage mit vers.pfl.Beschäftigung zusammen? Das passt meiner Meinung nach auch, aber bitte auch einmal selber prüfen! Notfall könnte man den ALG-Starttermin auch einen Monat früher beginnen lassen.
Ansonsten habe ich noch leichte(!) Bedenken wg. der Verschiebung der Abfindung.
Es gibt zwar ein BFH-Urteil, in dem ganz klar eine terminliche Gestaltung der Auszahlung für zulässig erklärt wird. Insbesondere sogar unter dem gesichtspunkt der steuerlichen Optimierung. Und darin ist auch keine Einschränkung hinsichtlich des Abstandes zwischen Beschäftigungsende und Auszahlung erwähnt.
Allerdings ist mir bisher auch kein Fall bekannt, in dem die Auszahlung einer Abfindung über mehr als ein Jahr hinausgeschoben wurde. Ich kenne daher die rechtliche Einschätzung nicht. Es gibt da wohl auch keine Urteile.
Das mag also akzeptiert werden – oder auch nicht.
Das BFH-Urteil würde erst einmal dafür sprechen. Andererseits, wenn man sich eine extreme Gestaltung vorstellt, der sich jemand eine Abfindung erst 10 Jahre später auszahlen lassen möchte, kommen Zweifel auf, ob dies noch zulässig sein könnte. Und irgendwo dazwischen wird es eine Grenze geben. Vielleicht gab es bisher noch keinen Anlass, die Grenze zu bestimmen…
Gruß, Der Privatier
Hallo erfolgreicher Privatier,
vielen Dank für Deine Antwort.
Der Weg aus der PKV zurück in die GKV geht in meinem Fall definitiv ausschließlich über eine Familienversicherung, da meine Vorversicherungszeiten in der GKV nicht gegeben sind.
Die Zeiten wegen ALG 1 sind seit über 35 Jahren gegeben.
Der Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung ist noch nicht sicher.
Mein Arbeitgeber will (scheide am 29.02.2020 aus), bisher die Abfindung im Februar 2021 zahlen. Es wird gerade eine mögliche Auszahlung im März 2021 geprüft.
Das wäre für die Familienversicherung wichtig, da sonst (Auszahlung 02/2021) eineine Ruhezeit (wegen Abfindung) von ca. 6 Monaten verursacht werden würde. Diese liefe aber, so wie ich es verstehe, dann in die Zeit des ALG 1 bezugs ab 01.03.2021 – wäre aber verschmerzbar, da das nur den Monat Februar 2021 beträfe – oder? Da dann als ALG 1-Empfänger pflichtversichert in der GKV.
Siehe Link ab Seite 11:
https://www.vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf
Hoffe den Sachverhalt richtig einschätzen zu können – die Rahmenfrist von 30 Monaten kann ich leider durch die Zahlung der Abfindung in 02/2021 vegessen, wegen dann resultierender Ruhezeit der GKV-Familienversicherung..
Ich habe inzwischen bei den vielen Datumsangaben bei unterschiedlichen Varianten etwas den Faden verloren. 🙁
Es ist aber auch nicht nötig, diesen wieder herzustellen, da ich ohnehin keine Beurteilung von Gesamtkonzepten abgeben möchte.
Ich denke, es wird wieder einmal Zeit, dass ich mich selber(!), aber auch die Kommentatoren daran erinnere, dass eine Seite wie diese ihre Grenzen hat.
s. auch: https://der-privatier.com/grenzen/
Gruß, Der Privatier
„Arbeitslosmeldung: 01.03.2021 – pflichtversichert GKV
Nachteil: 10 Monate Bezug ALG 1 in 2021 – viel Steuern“
Man muß das ALG1 ja nicht am Stück abreißen, ich würde anfügen: abmelden zum 15.03.2021 und somit nur ein paar Tage ALG1 in 2021 beziehen.
Am 01.01.2022 wieder neu mit Verweis auf den alten Anspruch anmelden.
https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
Zum Komplex PKV kann ich nix beitragen.
Danke eSchorsch!
Ja, Grundsätzlich wäre das möglich.
Leider, wie ich es verstehe, langt dann die GKV zu.
Wegen Abfindung.
Beispiele ab Seite 11:
https://www.vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/familienversicherung/_jcr_content/par/download_1642322223/file.res/Grundsaetzliche-Hinweise-Gesamteinkommen-29092022.pdf
daher sollte ich ab Bezug ALG 1 wieder mindestens 6 Monate über Arbeitsagentur in der GKV pflichtversichert sein.
So verstehe ich das.
Für weitere ratschläge bedanke ich mich schon jetzt!
Zum Thema „Abfindung und Familienversicherung“ bitte auch einmal meinen Beitrag hier lesen.
Gruß, Der Privatier
meine Frau Simone ist am 25.10.1963 geboren und hat eine 70 % Schwerbehinderung.
Sie kann nun zum 31.Okt. 2020 aufhören zu arbeiten und Ihre angesparte Urlaubszeit von ca. 10 Monaten bei vollem Gehalt nehmen.
Nach diesen 10 Monaten (30.09.2021) scheidet sie aus der Firma aus und erhält dann eine Abfindung, die wir uns aber erst im Januar 2022 auszahlen lassen wollen.
Wir würden nun gerne das Dispositionsjahr in Anspruch nehmen und uns dann pünktlich nach genau einem Jahr arbeitslos melden.
Wann müssen wir dem Arbeitsamt sagen, dass wir das Dispo. Jahr nehmen wollen?
Müssen wir dort unser Abfindung angeben?
Meine Frau hat ca. 40 Jahre durchgehend Arbeitslosengeld eingezahlt und war noch nie arbeitslos.
Wir gehen davon aus, dass Sie dann für 24 Monate Alg 1 erhält, da Sie dann 58 Jahre alt ist.
Dispojahr von 01.01.2022 oder schon ab 01.10.2021?
Dann ab 01.01.2023 oder 01.10.2022 Alg 1 bis 31.12.2024 oder bis 30.09.2024
Danach müssen wir die Zeit bis Eintritt Rente, das wäre der 01.09.2025 bei 10,8 % Rentenabzug mit eigenem Geld überbrücken.
Ist dies alles so richtig, oder machen wir bei der Berechnung Fehler?
Zu den Meldefristen beim Dispojahr bitte einmal die Hinweise zum Dispojahr lesen:
* Arbeitsuchendmeldung und
* Arbeitslosmeldung
Ansonsten startet das Dispojahr am ersten Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und sollte bei einem Alter von 58 Jahren (oder mehr) auf den Tag genau ein Jahr später enden (s. Beitrag oben).
Gruß, Der Privatier
P.S.: Der Agentur sind sämtliche Angaben über Aufhebungsverträge, Abfindungen, etc. vorzulegen.
Der § 148 SGB III scheint ja eine zentrale Rolle beim Dispojahr zu spielen, denn er besagt, u.a. in (2) Satz 2, dass eine Minderung für Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
Dabei sind nun folgende Fragen aufgetaucht:
Es scheint dabei keine Rolle zu spielen, ob eine Kündigungsfrist eingehalten wurde oder nicht. Woraus ergibt sich eigentlich, dass bei Einhaltung der Kündigungsfrist keine Sperre gemäß (1) Nr. 4 verhängt wird und dass ohne Einhaltung der Kündigungsfrist eine solche verhängt wird ?
Was ist nun eigentlich das Ereignis, das die Sperrzeit begründet ?
Ist es der Tag an dem die Kündigung erklärt (Datum Kündigungsschreiben) wurde bzw. der Tag der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages oder ist es der Tag des Austritts aus dem Arbeitsverhältnis ?
Anders gefragt. Basierend auf welchen Rechtsgrundlagen (§§ 187 ff BGB ?) berechne ich die Frist, um sicher zu stellen, dass das Ereignis bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.
B hat unten schon darauf hingewiesen, dass die Sperrzeit wegen der Mitwikung am Arbeitsplatzverlust und die Ruhezeit wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist verhängt wird. Deine Fragen basieren auf falschen Annahmen.
Im Kapitel über das Dispojahr hat Mr. Excel nicht nur die Funktionsweise erklärt, sondern auch „zuständige“ Paragraphen für das Dispojahr aufgeführt
https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/
Hallo ctrader,
wenn ich deine Frage richtig verstehe, geht es dir um den Tag, wann das Dispojahr beginnt. Ich bin mir auch nicht sicher, vermute aber das Folgende: Neulich hatte ich ein Telefongespräch mit der Leistungsabteilung der AfA. Ich schilderte, dass ich kündigen werde und anschließend mein Disporecht für ein Jahr in Anspruch nehmen möchte. Meine Absicht war etwas Schriftliches zu bekommen, um den Sachverhalt bei der späteren Arbeitslosenmeldung beweisen zu können. Darauf ließ sich die AfA aber nicht ein, mit der Begründung, dass der (Kündigungs)fall ja noch nicht eingetreten sei und deswegen nicht bestätigt werden kann. Auf meine Rückfrage, wie ich das denn später beweisen könnte, wurde mir gesagt, dass ich das nicht brauche, weil der Arbeitgeber eine „Meldung“ machen wird, aus der die AfA erkennen kann wie lange ich wo gearbeitet habe. Dennoch habe ich eine Mail von der AfA mit meiner Kundennummer bekommen, in der der Sachverhalt, mit beabsichtigten Kündigungstermin aufgeführt ist und ich unterschrieben an die AfA zurückschicken soll.
Ich vermute nun, dass unabhängig vom Kündigungstermin, letzter Tag in der Firma, etc, die AfA das Dipojahr ab dem Tag der letzten Meldung vom AG beginnt.
Gruß
Wie die anderen Antworten bereits zeigen, wurden hier wahrscheinlich Sperrzeit und Ruhezeit in einen Topf geworfen. Zur Erläuterung emfehle ich daher die beiden Beiträge:
* „Arbeitslosengeld und Sperrzeit“
* „Abfindung und Ruhezeit“
Ergänzend vielleicht auch noch:
* Verlängerte Rahmenfrist beim Dispojahr
Gruß, Der Privatier
Nachtrag: Eine Sperre gibt es für die eigene Mitwirkung an der Beschäftigungslosigkeit. Das Ereignis, welches die Sperre begründet, ist daher der Beginn der Beschätigungslosigkeit. In der Regel: Erster Tag nach Beschäftigungsende.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Info. Gibt es da irgendeine offizielle Quelle/Rechtsgrundlage bzgl. „Ereignis = Erster Tag nach Beschäftigungsende“, denn man könnte ja auch den Standpunkt vertreten, es sei der Tag an dem der Aufhebungsvertrag unterschrieben wurde oder die Eigenkündigung ausgesprochen wurde.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__159.html
Danke eSchorsch, dort steht im Prinzip dasselbe wie im 148, nämlich die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet …
Eine eindeutige Definition für das Ereignis, so dass man in der Lage wäre hierauf basierend die im 148er genannte Frist zu berechnen, sehe ich hier nicht.
Dennoch scheint dieses Ereignis ja wesentlich für die Höhe des ALG zu sein. Selbst die Rechtsauskunft des Bürgertelefons und die Hotline der Agentur für Arbeit konnte diese Frage nicht beantworten. Schon bemerkenswert finde ich …
Das Ereignis um das die ganzen Paragraphen des viertel Kapitels SGB III tanzen, ist der Verlust des Arbeitsplatzes. Und den verliert man eben am letzen Tag in Lohn und Brot. Danach ist man den Arbeitsplatz los und reitet auf dem vierten Kapitel des SGB.
Sofern ein anderer Termin als dieser gemeint ist, wird das extra geschrieben.
Nehmen wir mal als Beispiel die Ruhenszeit wegen nicht eingehaltener Kündigungsfrist. Hier (§158) steht drinnen, dass die Schose „mit dem Tag der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ startet.
Steht irgendwo nur (d)ein nebulöses „Ereignis“, dann bedeutet das s.o.
Als offizielle Quelle zur Aussage, was genau das Ereignis ist, welches eine Sperre begründet, möchte ich die Fachlichen Weisungen der Agentur für Arbeit empfehlen.
Die Frage wird ab Seite 18 (159.2) beantwortet. Zitat: „Sie [Die Sperrzeit] beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis, an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.“
Gruß, Der Privatier
Nach meinem Kenntnisstand spielt die Kündigungsfrist eine Rolle bei der Ruhenszeit. Die Sperrzeit wird verhängt aufgrund der aktiven Mitwirkung bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Sprich Aufhebungsvertrag, Eigenkündigung oder auch Anlass zur personenbedingten Kündigung (nicht nur außerordentlich, wie z.B. fristlos).
Das kann mit dem Dispojahr ausgehebelt werden. Ruhenszeit maximal 1 Jahr, deshalb auch dies egal wie hoch die Abfindung sein sollte.
B.
Also letzter Tag des Arbeitsverhältnisses = Austrittstermin plus 1 Jahr.
Hallo Privatier,
ich lese nun schon seit langer Zeit hier auf diesen sehr informativen Seiten mit – wirklich toll gemacht! Ich (52) plane auch zeitnah den Übergang ins „Privatiersleben“. Gründe sind 1. dass ich so früh wie möglich raus aus dem nervigen „Hamsterrad Angestellter“ raus will, 2. mein Mann auch zum 1.4.20 zu arbeiten aufhört und wir gemeinsam das Leben genießen wollen und 3. mein Finanzplan das zulässt, wenn sich meine Ausgaben so weiterentwickeln, wie in den letzten 3 Jahren (kleiner Puffer eingebaut).
Da ich selbst kündige, ist für mich natürlich das Dispositionsjahr interessant, um die Sperrzeit zu umgehen. Folgende Daten dazu:
– Kündigung zum 30.06.20
– Bezug ALG ab 01.07.21
– in den letzten 5 Jahren (Stichtag 01.07.21) 30 Monate gearbeitet, um 18 Monate ALG zu erhalten
Das mit der verlängerten Frist von 30 Monaten 12 Monate beschäftigt gewesen sein, habe ich auch verstanden.
Nun zu meinen Fragen, die ich mir noch nicht so ganz beantworten kann:
– Wann melde ich mich erstmals arbeitslos? Erst zum 01.07.21? Dann halte ich aber doch die Frist zur umgehenden Arbeitslosmeldung nicht ein. Oder zum 01.07.20, aber dann wird ja wohl eine Sperrzeit festgesetzt.
– Über die Höhe des ALG entscheinden dann wohl die letzten 24 Monate ab 01.07.21, da ich vom 01.07.20 – 30.06.21 kein Einkommen beziehe. Wenn ich aber nun das Durchschnittseinkommen diese 24 Monate berechne, ist ja ein ganzes Jahr ohne Einkommen dabei. Oder wird hier das Einkommen vom 01.07.19 – 30.06.20 = 12 Monate mit vollem Verdienst herangezogen?
Viele Grüße
Die Pflicht zur „Arbeitsuchendmeldung“ 3 Monate vor Beschäftigungsende existiert nur für Beschäftigte (und Azubi), nicht für Privatiers/Beschäftigungslose. Ich selbst und viele Kommentatoren haben sich nach dem Dispojahr ohne 3 Monate Vorlauf arbeitslos gemeldet und keine Sperrzeit erhalten.
Der Durchschnitt wird nur für die Monate berechnet, in denen auch eine Beschäftigung vor lag. Also wie in deinem letzte Satz beschrieben!
n’Abend, Bina
Zu:
„– in den letzten 5 Jahren (Stichtag 01.07.21) 30 Monate gearbeitet, um 18 Monate ALG zu erhalten“
Im jugendlichen Alter von dann 53 ?, wird es dann aber noch nix mit 18 Monaten…
Siehe:
https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Vielleicht nur in der Zeile verrutscht?
Gruesse
ratatosk
Hi ratatosk,
🙂 habe trotz meines jugendlichen Alters 35 Berufsjahre voll. Mit meiner Aussage wollte ich darstellen, dass ich die Mindestanforderung erreicht habe…
Gruß Bina
Das frühzeitige Meldens beim Arbeitsamt hat eine Kehrseite. Ab Meldung starten die Vermittlungsbemühungen, daher ist es für mich nur akademisch relevant, dass man sich 3 Monate im voraus arbeitslos melden kann.
Ich hatte den ersten Vermittlungsvorschlag schneller als die Zugangsdaten zum System des Arbeitsamtes.
Was wäre die Konsquenz, wenn sich das AA hartleibig gibt und nachträglich wider die Rechtslage eine Meldung 3 Monate vorher reklamiert? Das wäre eine einwöchige Sperre wegen verspäteter Meldung nach § 159 Abs. 6 SGB III. Die Aussichten auf Stattgabe eines Widerspruches gegen diese eine Woche sind hoch.
Ich bin weiterhin der Meinung, dass es am günstigsten ist, kurz vor dem „Arbeitslostermin“ beim AA vorzusprechen.
Korrekt! Sehe ich genau so.
Gruß, Der Privatier
@Hans Meiser
Mit „Arbeitslostermin“ meinte ich die Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum tt.mm.jjjj, oder um Binas Beispiel zu bemühen, den 01.07.2021.
Man kann auch erst am 01.07 beim AA vorstellig werden, ist ja ein Werktag. Aber warum der Stress? Ich vermute, dass direkt am Monatsanfang mehr Andrang ist. Und wenn weniger Andrang ist, ist nicht nur die Schlange kürzer, sondern sind hoffentlich die Arbeitsamtler auch weniger gestresst …
Zu den bisherigen Antworten möchte ich ergänzend noch einige Beiträge empfehlen:
* Zur Frage der Meldefristen: „Dispojahr und Arbeitslosmeldung“ und „Dispojahr und Arbeitsuchendmeldung“
* Zur Frage von ALG-Dauer und -Höhe: „Alles im Rahmen“
Gruß, Der Privatier
….aber du hast Recht: es sind 15 Monate
@ Bina,
…wollte nur sichergehen, dass Du nicht von falschen Voraussetzungen ausgehst.
Um so „nuetzlicher“ ist darum ja das Dispojahr, waer doch schade um die 25% Bezugsdauer….
Viel Erfolg!
ratatosk
Hallo, ich bin durch Zufall auf diese Seite gelangt und muss sagen: sehr sehr interessante Informationen hier…ich hoffe nicht bereits einen Fehler begangen zu haben: da ich seit annähernd 15 Monaten krank bin, wurde ich ca 3 Monate vor Aussteuerung durch meine Krankenkasse aufgefordert eine Arbeitslosmeldung bei der AfA vorzunehmen…dem bin ich im Dezember 19 nachgekommen…kann in dieser Situation die „Dispo-Regelung“ von mir noch durchgeführt werden ?? Ich danke schon mal im Voraus für eine unterstützende Antwort.
Eine Arbeitslosmeldung wieder rückgängig zu machen, ist natürlich nicht der ideale Weg und von daher können Probleme in diesem Zusammenhang nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Dennoch sollte es möglich sein und je weniger der Prozess fortgeschritten ist, desto größer sind die Aussichten, dass es am Ende zum gewünschten Ergebnis führt. Also: Liegt bereits ein schriftlicher ALG-Bescheid vor, ist es definitiv zu spät! Ist aber (wie hier offenbar) nicht einmal ein Antrag gestellt, sind die Aussichten sehr gut.
Ich würde aber empfehlen, dies nach Möglichkeit in einem persönlichen Gespräch bei der Agentur zu erledigen, dies erleichert evtl. Rückfragen und man bekommt zumindest einen Eindruck, ob das Anliegen vom Gegenüber auch verstanden worden ist.
Viel Erfolg und Gruß,
Der Privatier
Das ist momentan nur ein arbeitsuchend, das kann man jederzeit widerrufen. Aber bitte jetzt nichts überstürzen. Momentan bringt das arbeitsuchend keinen Nachteil für Dich. Das Arbeitsamt ist verpflichtet, Dich zu beraten. Nutze das.
Ein arbeitslos wird das erst, wenn der Antrag auf ALG1 gestellt wird.
Mir schwant, dass die KK-Beiträge während eines Dispojahres längere Zeit sehr hoch werden. Das kommt auf die Kündigunsfrist und die Abfindungshöhe an.
Grundsätzlich: Bei Arbeitslosigkeit muß man sich bewerben, vorstellen, weiterbilden. Wie stark das AA aber darauf dringt, ist nicht voraussehbar. Jeder Fall ist anders, jeder Vermittler ist anders.
Ich habe keinerlei Ahnung wie sich die Sache nach Aussteuer anlässt, da können ganz andere Regluarien greifen.
…zunächst ein dickes Danke für Eure Antworten !! Ich werde nun den Aufhebungsvertragsentwurf meines AG abwarten und dann einen Termin bei AfA / Leistungsabteilung machen um zu hören ob damit eine Sperre / Ruhezeit einhergeht …davon gehe ich. Bereits jetzt aus !! Um dann nach erfolgter Aufhebung zumindest ein paar Steuern zu sparen, sollte ich entweder das Dispojahr oder das An und Abmelden durchführen..korrekt ??
Steuern kann man auf vielerlei Wege sparen. Die Frage Dispojahr, An/Abmelden oder nicht hängt auch davon ab, wie der weitere Weg geplant ist.
Wenn die Abfindung ordentlich wird, dann kann es sehr sinnvoll sein, dieses Jahr keine weiteren Einkünfte zu haben, bzw. die unvermeidlichen Einkünfte steuerlich zu kompensieren.
Beispiel https://der-privatier.com/kap-3-1-2-hinweise-zur-fuenftelregel-rechenweg/#comment-26242
…zunächst Danke für jedewede Hilfe…Leider habe ich noch nicht ganz verstanden, ob mir meine aktuelle Krankheit bzw Krankengeldbezug von bald max 18 Monaten bei der Option Dispojahr bei irgendwelchen Fristen in die Hacken schlägt..?
Ich kann mich da nur wiederholen, ich habe keinerlei Ahnung wie sich die Sache nach Aussteuer anlässt, da können ganz andere Regluarien greifen.
So aus dem Stehgreif raus, kann ich mich nicht daran erinnern, dass das mal ein Kommentator aufgegriffen hat.
Ist nur eine Spekulation, aber wenn sich der Privatier nicht weiter exponiert, gehe ich davon aus, dass er da auch wenig dem Thema beitragen kann.
Neben Arbeitsamt und Krankenkasse würde ich mal in Richtung Verbraucherschutzzentrale oder Sozialverbände wie VdK, AWO usw. die Fühler ausfahren. Auch die Gewerkschaft wäre eine Möglichkeit.
@MKP: Wie sich der Bezug von Krankengeld auf den ALG-Anspruch auswirken kann, lesen Sie bitte einmal im Beitrag „Alles im Rahmen“ nach.
Ein langer Bezug von KG kann unter normalen Umständen schon schädlich sein, wird aber durch ein Dispojahr noch deutlich verschärft. Ist daher wahrscheinlich hier keine gute Idee. Aber bitte einmal selber mit den eigenen Daten nachrechnen!
Gruß, Der Privatier
@MKP: Wie sich der Bezug von Krankengeld auf den ALG-Anspruch auswirken kann, lesen Sie bitte einmal im Beitrag „Alles im Rahmen“ nach.
Ein langer Bezug von KG kann unter normalen Umständen schon schädlich sein, wird aber durch ein Dispojahr noch deutlich verschärft. Ist daher wahrscheinlich hier keine gute Idee. Aber bitte einmal selber mit den eigenen Daten nachrechnen!
Gruß, Der Privatier
————/———————/
…den Beitrag habe ich mir durchgelesen…und hoffentlich auch verstanden ;-))
Konstellation bei mir : 30 Jahre ununterbrochen beschäftigt , dann 78 Wochen = 1,5 Jahre Krankengeld..dann Entnahme Resturlaub ca 2 Monate sowie Aufhebung ..
Damit sollte nach meinem Verständnis die Zeiten für den Anspruch auf ALG erfüllt sein…sind meine Überlegungen korrekt ?
PS : Hab mit nun doch das Buch bestellt…ist mir übersichtlicher:-)
Meine Bedenken beziehen sich auch weniger auf den ALG-Anspruch an sich (das wird schon passen), sondern vielmehr auf die Höhe. Wenn sich diese nach dem zuletzt bezogenen Gehalt richten soll, müssten in den 2 Jahren vor ALG-Bezug mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorgewiesen werden.
Und das dürfte bereits jetzt fraglich sein, nach einem Dispojahr klappt das aber ziemlich sicher nicht mehr.
Gruß, Der Privatier
PS : geplant ist eine Aufhebung per 31.3.20 mit Abfindung und wahrscheinlich Sperr- und Ruhezeit…kann ich die Arbeitslosmeldung aus dem Dezember 19 widerrufen, sie ungeschehen machen oder ist es tatsächlich erst eine Arbeitslosmeldung, wenn ich den Antrag sowie Einkommensbescheinigungen von AG und Krankenkasse einreiche?
PS1 : habe da gar keine Erfahrung…was erwartet mich bei Arbeitslosigkeit bei der AfA ? Bewerbungen schreiben , Vorstellungsgespräche ? Sonstige Auflagen ? Wäre sehr dankbar für ein Feedback !!
mag sein, dass ich hier an der falschen Stelle zu meinem Problem schreibe…dann wäre es wirklich toll, wenn mich jemand darauf aufmerksam machen würde und mir die „richtige“ Stelle nennen würde…nur gebt mir bitte einen Hinweis…meine Verzweiflung wächst und ich bin für jedwede Hilfe dankbar. !!
Privatier sagte am 15.Feb.2020 um 14:26 :
Meine Bedenken beziehen sich auch weniger auf den ALG-Anspruch an sich (das wird schon passen), sondern vielmehr auf die Höhe. Wenn sich diese nach dem zuletzt bezogenen Gehalt richten soll, müssten in den 2 Jahren vor ALG-Bezug mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorgewiesen werden.
Und das dürfte bereits jetzt fraglich sein, nach einem Dispojahr klappt das aber ziemlich sicher nicht mehr.
Gruß, Der Privatier
~~~~~~~~~~~~~~~~~
….oje…es wird ja immer grusliger für mich…ich glaube die 150 Tage werden ernsthaft eng…verstehe ich rs richtig, das dann das ALG Geld auf Basis Krankengeld berechnet wird ?? wie konnte ich such nur so lang krank sein ;-((((
…kleine Ergänzung : habe Stand 28.2.20 in den letzten 24 Monaten dann 6,5 Monate normales Gehalt bekommen…eine Aufhebung per 30.4 ziehe ich in Betracht…ich habe aber noch 2 Monate alten Urlaub – bedeutet für mich 2 Monate normales Einkommen plus Urlaubsgeld …will sagen : desto später der Aufhebungstermin wird, umso mehr muss ich darauf achten das er mit GEHALT ausgefûllt ist…habe ich Sie richtig verstanden ?
Naja… vielleicht wird es ja gleich noch gruseliger…
Aber zunächst noch einmal zu den Fragen: Sie müssen für eine Berechnung der ALG-Höhe auf Basis Ihrer letzten Einkünfte in den 2 Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit auf mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt kommen (kein Krankengeld!). Das müssten Sie bitte einmal selber ausrechnen, aber selbst bei einem kompletten Krankengeldbezug von ca. 1,5 Jahren bleibt unter normalen Bedinungen noch 1/2 Jahr übrig und es werden ja nur ca. 5 Monate benötigt, so dass dies meistens reicht.
Mit einem Dispojahr schafft man das aber nicht.
Kommt man nicht auf die 150 Tage, so wird eine fiktive Bemessung vorgenommen. Diese richtet sich nicht nach den letzten Einkünften, sondern nach der Ausbildung. Dazu wird man einer von fünf Stufen zugeordnet. Das Ergebnis ist meistens nachteilig. Mehr möchte ich dazu hier nicht sagen. Das würde den Rahmen sprengen und wäre sicher ein Thema für einen Beratungtermin bei der Agentur.
Da könnte man dann gleich das nächste Thema ansprechen:
Wer über ca. 1,5 Jahre arbeitsunfähig ist, wird wohl kaum schlagartig mit den Auslaufen des Krankengeldes wieder topfit, oder? Das heisst, wenn weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht, kann man sich auch nicht arbeitslos melden! Arbeitsfähigkeit ist eine zwingende Voraussetzung für eine erfolgreiche Arbeitslosmeldung.
Hier ist dann die Frage, wie die Zukunft aussehen soll? Wenn weiterhin keine Aussicht auf Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit besteht, wäre ein Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente zu stellen. In diesem Falle könnte dann für die Zeit bis zu einer Genehmigung die sog. Nahtlosregelung beim ALG helfen: ALG wird bis zu Rentengenehmigung gezahlt und dann später verrechnet. Aber auch das ist ein Thema, was ich hier nicht weiter ausführen kann und sollte dann auf jeden Fall mit der Agentur und Rentenversicherung in entsprechenen Beratungen geklärt werden.
Viel Erfolg und alles Gute!
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung !!
Die “Nahtlosregelung” war auch bereits bei meiner Meldung bei der AfA im Dezember 19 Thema…zu dem Zeitpunkt war ein Aufhebungsvertrag aber auch noch kein Thema…dies ist nun aber der Fall und verkompliziert m.E. das ganze…weil dieser Aufhebungsvertrag eine Ruhezeit nach sich ziehen wird…
meine Erkenntnisse dank Ihnen sehen aktuell so aus:
Aufhebungsvertrag per 30.4. unterschreiben ( 150 Tage Regel eingehalten ..aber wohl 7 Monate oder gar 12 Monate Ruhezeit )…damit kann ich ja wohl dann auch die Nahtlosregelung vergessen..oder ? …ginge alternativ am 1.5. arbeitslos melden und gleich wieder abmelden…und dann nach der Ruhezeit die Nahtlosregelung beantragen ??
schon mal Danke für Ihre Antwort im vor hinein
frei übersetzt: nach Arbeitslosmeldung per 1.5 und Wiederabmeldung am 2.5. habe ich Zeit in der Ruhephase gesund zu werden…dann z.B. am 1.12. ( bei 7 Monaten bzw. am 01.5.21 bei 12 Monaten ) mich GESUND arbeitslos melden…um dann nach ein paar Tagen doch wieder krank zu werden ..?!? dann ist es aber wohl keine Nahtlosregelung mehr sondern eher Krankheit bei ALG 1….auch in den Fall kann man dann über Monate krank werden…hmm
sorry…noch eine Anmerkung: gilt die Nahtlosregelung nicht nur für denFall, das man seinen Job NICHT aufgibt bzw. einen Aufhebungsvertrag schließt ?
Wie im vorherigen Kommentar schon gesagt, weiß ich von der Nahtlosregelung eigentlich nur, dass sie für den Übergang vom Auslaufen des Krankengeldes zu einer Erwerbsminderungsrente gedacht ist. Und zwar „nahtlos“!
Ich glaube daher kaum, dass dies auch in anderen Fällen zum Einsatz kommen könnte. Dies ist eindeutig ein Fall für die Beratung durch die Agentur.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag lieber Herr Privatier
Ich habe mich letztes Jahrim März zum 1.April2019 arbeitslos gemeldet und gleich wieder abgemeldet.Habe nicht auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes gewartet.Habe auch meine persönliche Nummerbekommen.Vom Arbeitgeber wurden die Daten elektronisch übermittelt
Habe mich jetzt schriftlich zum 1 April 2020 arbeitslos gemeldet.Also Frist eingehalten
Kann da blos jetzt ja nicht hin weil geschlossen und nur schriftlich und telefonisch erreichbar
Bin jetzt 59Jahre habe ich noch was zu beachten?
Mfg Rosi
Du hast ziemlich allgemein gefragt, da kann man schlecht Ratschläge geben. Generell schützt Alter nicht vor Vermittlungsbemühungen. Wie intensiv diese sind, weiß zu diesm Zeitpunkt noch nicht mal dein Vermittler.
Ich würde vorsichtshalber telefonisch nachfragen, ob der Antrag eingegangen ist, ob der Antrag soweit ok ist, ob Du selbst noch was tun sollst usw.
„Habe nicht auf die Berechnung des Arbeitslosengeldes gewartet.“
Gab es denn trotzdem später einen offiziellen ALG-Bescheid? Der wäre schon wichtig, wenn hier auf den alten Anspruch zurückgegriffen werden soll. Also: Im neuen Antrag unbedingt auf den alten Bescheid verweisen! Dazu gibt es ein spezielles Feld, wo nach ALG-Bezug in der Vergangenheit gefragt wird. Man muss mindestens für einen Tag einen ALG-Anspruch gehabt haben, um diesen später wieder aufleben zu lassen.
Oder ist auf den Antrag vor einem Jahr gar kein Bescheid erstellt worden? Dann würde hier wohl ein Dispojahr vorliegen. In diesem Falle wäre es wichtig zu wissen, ob der 1.April 2019 der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit gewesen ist? Falls ja, ist alles okay. Falls nicht, sieht es sehr schlecht aus!
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
ich nutze diese Webseite fast täglich um mir weiteres Wissen anzulesen und möchte mich an dieser Stelle herzlich Bedanken für die tollen Inhalte und wertvollen Tipps
Sehr geehrter Privatier, sehr geehrtes Forum,
letztes Jahr wurde ich im Juli 2019 betriebsbedingt mit Abfindung zum 29.02.2020 gekündig, bis dahin wahr ich 35 Jahre ununterbrochen angestellt. Im Juli 2019 meldete ich mich arbeitssuchend. Im März wurde die Abfindung ausbezahlt, und seit 1.03.2020 bin ich arbeitslos.
Nun bin ich mir nicht ganz sicher ob die geänderte Rahmenfrist von 30 Monaten auch für mich gilt. Jetzt bin ich 53 Jahre alt und habe einen AlG 1 Anspruch von 15 Monaten. Im Dezember 2021 werde ich 55 Jahre alt,mit der geänderten Rahmenfrist von 30 Monaten und einer arbeitslosen Meldung erst im Dezember 2021 zum 2.1.2022 wäre hier ein Anspruch von 18 Monaten möglich?
Mit der Arbeitsagentur ist zur Zeit aufgrund der Corona-Krise eine Kommunikation mit dem richtigen Ansprechpartner nicht möglich. Vielleicht kann mir im Forum eine Antwort geben. Danke im voraus.
Grüße
Rainer
Ja (die 30 Monate gelten) und nein (18 Monate ALG1 sind nicht möglich).
Bei Beschäftigungsende 29.02.2020 darf die Arbeitslosmeldung spätestens zum 1.9.2021 erfolgen. Erfolgt die Arbeitslosmeldung erst zum xy.12.2021, dann gibt es gar kein ALG1, da keine 12 Monate Beitragszeit binnen der 30 Monate vorliegen.
Ich würde trotzdem über ein Dispojahr https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/ nachdenken. Besonders wenn die Abfindung per Fünftelregelung versteuert wird, kann das einiges bei der Steuer sparen.
Danke für deine Info.
Über das Dispojahr habe ich schon nachgedacht.Somit erfolgt die Arbeitslosenmeldung für mich im Dezember dieses Jahres zum 02.01.2021. Meine Ansprüche für ALG1 15 Monate werden hiermit nicht verloren gehen.. ist dies richtig. Wie verhält sich das mit Sperrzeiten, da die Abfindung um einges höher war als die tolerierten 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr.Hast damit Erfahrung oder hast Du eine Info dazu.
Grüße
Rainer
Ganz allgemein gesprochen schützt ein vollständiges Dispojahr (12 Monate) vor Sperr- und Ruhezeiten. Würde dann ab dem 01.03.2021 bedeuten.
Was bei der Sperrzeit oft vergessen wird, ist die Verkürzung der Anspruchsdauer um ein Viertel. Mit dem Dispojahr bleibt es bei den 15 Monaten, egal wie hoch die Abfindung war.
Ansonsten kommt es sehr auf den Einzelfall und die Formulierung im Aufhebungsvertrag an, ob das Amt auch ohne Dispojahr keine Sanktionierung ausspricht.
Aber wenn die Abfindung ordentlich ist, spricht ja eh alles für das Dispojahr. Als ich das Dispojahr machte, musste man sich taggenau arbeitslos melden (ansonsten war das ALG1 komplett futsch). Mit der neuen Rahmenfrist von 30 Monaten gibt es einen Puffer von 6 Monaten, während dessen man sich arbeitslos melden kann. Mir fällt jetzt nichts negatives bezüglich des Dispojahres ein.
Weil Du oben schriebst „seit 1.03.2020 bin ich arbeitslos“: Hast Du bereits einen Antrag auf ALG1 gestellt? Wenn ja, dann versuche den schnellstmöglich zurückzunehmen.
Waere auch mein Stoergefuehl ‚Juli 2019 meldete ich mich arbeitssuchend…seit 1.03.2020 bin ich arbeitslos’… Zu frueh kann ALG1-Zeit kosten, zu spaet gibt gar kein ALG1, zum falschen Zeitpunkt ALG1 kostet Steuervorteil.
In meinem Kalender steht fuer 2tes Hj. 2021 Anspruch berechnen lassen und fruehestens ab 1.1.2022 Bezug ALG1. Falscher Abfindungstermin mit Einkuenften und ALG1 koennten mich fast 65k kosten, also etwas mehr, als 18 Monate ALG1.
Moin Zusammen,
bezüglich Sperrfrist einige Infos:
Wann hat ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zur Folge?
Nach den GA zu § 159 SGB III (Stand Dezember 2016) führt ein Aufhebungsvertrag mit einer maßvollen Abfindung von maximal 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr nicht zu einer Sperrzeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind (GA der Bundesagentur zu § 159 SGB III, Stand Dezember 2016, Punkt 159.1.2.1.1, S.12 ff.):
Der Arbeitgeber hat eine fristgemäße Kündigung „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt, an deren Stelle aber ein Aufhebungsvertrag vereinbart wird, d.h. der Aufhebungsvertrag vermeidet die Kündigung, die der Arbeitgeber andernfalls ausgesprochen hätte.
Die angedrohte fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers würde auf betriebliche oder personenbezogene (z.B. krankheitsbedingte) Gründe gestützt (eine angedrohte verhaltensbedingte Kündigung wird nicht anerkannt).
Der Aufhebungsvertrag beendet das Beschäftigungsverhältnis zu demselben Zeitpunkt, in dem es auch aufgrund der angedrohten Arbeitgeberkündigung geendet hätte.
Die angedrohte fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers würde die ordentliche Kündigungsfrist beachten, deren Einhaltung der Arbeitnehmer verlangen kann.
Der Arbeitnehmer ist nicht ordentlich unkündbar.
Der Arbeitgeber zahlt gemäß Aufhebungsvertrag eine maßvolle Abfindung von maximal 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Beschäftigung, was der Regelabfindung gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) entspricht (die früher von den Arbeitsagenturen gleichzeitig verlangte Untergrenze für die Abfindung von 0,25 Gehälter pro Beschäftigungsjahr ist nicht mehr maßgeblich, d.h. die Abfindung kann auch 0,1 oder 02, Gehälter pro Jahr betragen).
Unter diesen fünf Voraussetzungen prüfen die Sozialgerichte und die Arbeitsagenturen nicht, ob die vom Arbeitgeber angedrohte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre oder nicht. Eine Sperrzeit wird nicht verhängt, da der Arbeitslose einen wichtigen Grund für die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses hatte.
Ich würde privat die Angelegenheit Kündigung/Aufhebungsvertrag immer von einem Fachanwalt begleiten lassen (auch Deine Frage bezüglich 0,5 Monatsgehälter pro Jahr spielt hier rein)
Falls Du eine Rechtsschutzversicherung hast, gibt es evt. den Baustein „Arbeitsrechtsschutz“. Zieh die Option, ich würde sowieso diese Angelegenheiten mit einen Anwalt abstimmen. Und was den Baustein „Arbeitsrechtsschutz“ betrifft, dass kann man in der Steuererklärung als Werbungskosten (aber nur diesen Teil der Rechtsschutzversicherung) ansetzen. Als Privatier oder Rentner wählt man diesen Teil der Rechtsschutzversicherung dann einfach ab.
Es gibt auch noch einige spezielle „Sonderfälle“ zu Sperrzeiten, werde ich nächste Woche einstellen … und zu den 0,5 Gehältern pro Beschäftigungsjahr: Morgen oder Montag kleine Information dazu
… Hinweis von eSchorsch „Dispojahr“ im Auge behalten
Viele Grüße
Lars
Hallo eSchorch,
danke für deine Antwort.Einen Antrag auf ALG1 habe ich bis jetzt nicht gestellt.
Der 29.02.20 war mein letzter Tag meiner Anstellung.
Ich habe mit meinem Arbeitgeber einen Abwicklungsvertag vereinbart, das ist nicht das gleich wie ein Aufhebungsvertag.In diesen Vertrag wurde eine Abfindung vereinbart mit Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage, das Arbeitsverhältnis wird somit „abgewickelt“.
Mein Arbeitsverhältnis wurde somit betriebsbedingt gekündigt.Die ausgesprochene Kündigung musste ich bei der Arbeitsagentur vorlegen,
und bin seitdem arbeitssuchend gemeldet.
Diese Jahr werde ich kein weiters Einkommen ausser meinen zwei Monatsgehältern und der Abfindung haben. Steuerlich gesehen könnte ich mich schon zum 02.01.2021 arbeitslos für ALG1 melden.
Nun habe ich keine Erfahrung wie die Arbeitsagentur die betriebsbedingte Kündigung mit einer Abfindung bewertet.
Oder sollte ich mich zum 01.03.2021 arbeitslos melden und ALG1 beantragen? Wichtig ist für mich keine Sperrzeit zu bekommen.
Vielleicht hat jemand Erfahrung mit diesem Sachverhalt und kann mir einen Rat geben.
Viele Grüße
Rainer
Auch ein Abwicklungsvertrag führt zu einer Sperrzeit. Sagt Google, kannst auch das Arbeitsamt fragen sobald die nicht mehr ausschließlich Corona machen. Verheimlichen kann man die Abfindung nicht (und sollte sowas auch nicht versuchen), spätestens wenn der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung ans Amt schickt, ist dort die Abfindung aufgeführt.
Arbeitsbescheinigung ist ein Stichwort, lass dir eine ausstellen, bevor du dich arbeitslos meldest.
Ich würde mich erst zum 1.3.2021 arbeitslos melden. Wenn ich davon ausgehe, dass Du die Zeit bis zur Rente aus eigenen Mitteln finanzierst, dann ist es doch egal, ob die ALG1-Zeit 2 Monate früher oder später beginnt.
Sieh zu, dass die zwei Monatsgehälter in 2020 steuerlich kompensiert werden, beiwpielsweise durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen.
Abwicklungsverträge und Sperrzeiten
Moin Reiner,
Im Ergebnis gelten für Abwicklungsverträge dieselben Sperrzeit-Regeln wie für Aufhebungsverträge. Abwicklungsverträge sind sog. „Beteiligungssachverhalte“ und stehen Aufhebungsverträgen im Ergebnis gleich (GA der Bundesagentur zu § 159 SGB III, Stand Dezember 2016, Punkt 159.1.1.1, S.6, und Punkt 159.1.2.1.2, S.13).
Genauer gesagt werden Abwicklungsverträge sogar ungünstiger behandelt als Aufhebungsverträge. Denn immerhin verhängen die Arbeitsagenturen bei Aufhebungsverträgen dann keine Sperrzeit, wenn durch den Aufhebungsvertrag eine zuvor ernsthaft angedrohte Arbeitgeberkündigung aus betriebs- oder personenbedingten Gründen überflüssig wird, wenn die Kündigungsfristen eingehalten werden und wenn die im „Aufhebungsvertrag“ vereinbarte Abfindung maximal 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt (GA der Bundesagentur zu § 159 SGB III, Stand Dezember 2016, S.12 f.). Diese Sonderregeln für sperrzeitlose Aufhebungsverträge können aber nur schlecht auf Abwicklungsverträge übertragen werden, weil Abwicklungsverträge keine angedrohte Kündigung des Arbeitgebers überflüssig machen, sondern eine solche Kündigung voraussetzt.
Mit dem Abwicklungsvertrag hast Du „AKTIV“ am „LÖSEN“ Deines Arbeitsvertrages mitgewirkt.
Was kann jetzt machen? … ich schließe mich dem Kommentar von eSchorsch an … evt. Arbeitslosmeldung zum 01.03.2021 und beim AA Informationen einholen, die beraten auch … (Beratung durchs AA … alles selbst schon mitgemacht)
Nicht optimal gelaufen, wenn die Problematik und Informationen zu den Sperrzeiten bekannt gewesen wären, hattest Du mit Deinem AG eine höhere Abfindung aushandeln können um eine Kompensation in Bezug auf die Sperrzeit zu erreichen.
Nicht zuviel ärgern, ich denke weil Deine Abfindung >0,5 Monatsgehälter beträgt wäre eine Sperrzeit fällig gewesen. Wie man die Sperrzeit durch einen „wichtigen Grund“ in Bezug auf das Thema Abfindung >0,5 Monatsgehälter bei einem „Aufhebungsvertrag“ oder „Eigenkündigung“ umgeht, steht unter Punkt 159.1.2.1. uff. des §159 SGB III.
Bleib gesund, schönes Osterfest (trotz des nicht so positiven Kommentars, vielleicht hat hier jemand noch einen nützlichen Tipp für Dich)
Viele Grüße
Lars
Danke eSchorch und Lars für eure Kommentare.
Die Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber liegt schon vor,die Abfindung ist dort vermerkt und die Kündigungszeiten, bei mir sieben Monate sind eingehalten worden.
Steuerlich wurde schon alles geregelt.Für mich ist wichtig, wann der Zeitpunkt ist ALG1 zubeantragen.eSchorch du schreibst wenn ich das Dispostionsjahr einhalte fallen keine Sperrzeiten an.Aus deiner Sicht wäre das der 01.03.2021 für den Beginn der Arbeitslosigkeit. Früher musste der Tag genau eingehalten werden.Mit der Gesetztesänderung hätte ich einen größer Spielraum.Gilt die Gesetzesänderung auch für mich,hier sind Stichtagsregelungen immer ein Fallstrick.
Grüße
Rainer
Da Du am 1.1.2020 noch in einem Arbeitsverhältnis warst, gelten die 30 Monate Rahmenfrist auch in deinen Fall.
Du hast zwar im Zeitraum 1.03.2021 bis 31.08.2021 die freie Wahl für den Beginn der Arbeitslosigkeit, aber ich würde das gleich Anfang März angehen. M.E. gibt es keinen Vorteil bei einer späteren Meldung als 1.03. Schlimmstenfalls willst Du eine Arbeitslosmeldung zum 1.09 abgeben, wirst dann krank und kannst dich somit nicht arbeitslos melden. Dann wäre der Anspruch futsch.
Hallo Privatier,
ich bin 59 Jahre alt und habe nach langjähriger Tätigkeit einen Aufhebungsvertrag (mit einer fairen Abfindung) unterschrieben. Für mich gilt also beim Dispojahr die Problematik, dass die anschließende Arbeitslosmeldung eine Datums-Punktlandung werden muss. Ließe sich das Problem nicht entschärfen, indem man während des Dispojahres nochmal irgendwo für einen Monat angestellt arbeitet?! Mit einem von vorne herein befristeten Vertrag, versteht sich. Damit müsste man doch für die Arbeitslosmeldung einen Monat Karrenzzeit gewinnen. Für eine Einschätzung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Hallo Til,
m.M.n. „gewinnen“ Sie eigentlich nichts!
Die „Datums-Punktlandung“ ist beim Dispojahr immer notwendig. Ein Monat zusätzlich könnte bei der ALG1-Berechnung eher ungünstig werden (falls das befristete Arbeitsverhältnis in die Berechnung einfließt).
LG FÜR2012
Es hängt davon ab, was Sie mit einem Dispojahr erreichen wollen!
Wenn man nur eine Altersgrenze überschreiten will, so wäre Ihr Vorschlag u.U. sinnvoll. Das macht bei Ihnen aber keinen Sinn, da Sie mit 59 Jahren bereits einen maximalen Anspruch auf ALG1 erreicht haben.
Wenn Sie aber Sperre und Ruhezeit vermeiden wollen, wird Ihr Vorschlag nicht funktionieren, denn mit jedem weiteren Monat mit einer Beschäftigung schieben Sie das Ende der Beschäftigung ja auch immer weiter nach hinten. Und sie müssen ab diesem Punkt dann immer wieder genau ein Jahr Pause machen.
Sollten dabei noch Lücken in der Beschäftigung entstehen, funktioniert das Dispojahr gar nicht mehr, da Sie dann zum ALG-Beginn u.U keine 12 bzw. 48 Monate mehr vorweisen können.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Einschätzung. Meine Idee beruht auf dem Gedanken, dass der Grund für die Sperre (Aufhebungsvertrag) nach einem Jahr ja wegfällt. Eine vertraglich befristete Beschäftigung während des Dispojahres dürfte m.E. keinen neuen Anlass für eine Sperre bieten, würde aber den Zeitraum für die 48 Beitragsmonate innerhalb von fünf Jahren etwas nach hinten schieben. Wenn dabei die Höhe des monatlichen ALG-I-Anspruchs etwas sinken sollte, wäre dies noch immer „billiger“ als der Verlust von sechs Monaten ALG. Aber vermutlich habe ich etwas Grundlegendes missverstanden.
Hallo Privatier,
dürfte ich Sie bitten, mir noch einen Hinweis zu geben, wo mein Missverständnis liegt bzw. was ich übersehen habe? Herzlichen Dank.
Grüße, Til
Das eigentliche Irrtum besteht darin, dass der Grund für die Sperre sicher der Aufhebungsvertrag ist, eine Sperre aber immer „mit dem Ereignis, welche sie begründet“ beginnt. Und dieses „Ereignis“ ist im Falle von Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes der Beginn der Beschäftigungslosigkeit.
Wenn Sie sich aber irgendwann nach der befristeten Beschäftigung arbeitslos melden, so ist der Beginn der Beschäftigungslosigkeit der Tag nach der befristeten Beschäftigung.
Ich musste es selber gerade noch einmal nachsehen und es gibt aber tatsächlich eine Sonderregel für den Übergang von einer unbefristeten zu einer befristeten Tätigkeit. Nur wenn keine Lücke zwischen beiden Beschäftigungen auftritt, beginnt die Sperre am Ende der befristeten Beschäftigung.
Gibt es jedoch eine Lücke, so beginnt die Sperre bereits am Ende der unbefristeten Beschäftigung.
Ob dann mit Lücke die anderen Voraussetzungen (Rahmenfrist und 48 Monate) noch zu erfüllen sind, hängt dann auch von der Länge der Lücke, der Dauer der befristeten Beschäftigung und dem Zeitpunkt der geplanten ALG-Meldung ab. Das bitte ich dann einmal selber auszurechnen.
Wahrscheinlich gibt es Konstellationen, die eine solche Konstruktion ermöglichen, ob das aber „einfacher“ oder „sicherer“ als ein normales Dispojahr ist, muss dann jeder für sich entscheiden.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die rechtlichen Grundlagen für meine Aussagen finden Sie in der Dienstanweisung der Arbeitsagentur zum §159 SGB III, ab Pkt.159.2 S.18:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-159_ba015166.pdf
…ganz herzlichen Dank, das hilft mir sehr weiter! Ich werde mich also einen Monat nach dem per Aufhebungsvertrag beendeten Arbeitsverhältnisses für einen Monat befristet anstellen lassen. Damit habe ich dann noch den ganzen Monat nach dem Punktlande-Stichtag (Sicherheits-)Zeit für die Arbeitslosmeldung.
Beste Grüße, Til
Die Punktlandung war schon immer erforderlich. Das ganze ist seit diesem Jahr dadurch etwas entschärft (für über 58-jährige), daß nicht der komplette Anspruch verloren geht sondern der
Anspruch analog zum An/Abmeldevorgang für 18 Monate weiterhin genutzt werden kann. Finde ich schon eine erhebliche Risikominimierung. Das ganze ist sehr gut erläutert im Kapitel Rahmenfristen.
Grüße
B.
Naja gut… ist vielleich eine Frage der Sichtweise…
Für mich besteht die Entschärfung darin, dass unter 58-jährige jetzt 18 Monate Zeit haben, um ihren kompletten Anspruch zu sichern.
Aber man kann natürlich auch für über 58-jährige eine Entschärfung darin sehen, dass bei Ausnutzung der 18 Monate der Anspruch nicht ganz verloren geht, sondern nur auf 12 Monate reduziert wird. Kann man so sehen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
habe ich hier einen Denkfehler?
Ich geh aktuell davon aus, wenn ich die Punktlandung nicht schaffe und mich z.B nach 17 Monaten arbeitslos melde(also 5 Monate später), dass ich dann immer noch über 36 Beschäftigungsmonate in den letzten 5 Jahren habe und somit einen Anspruch auf 18 Monate ALG 1.
Die Sanktionen der Sperrzeit (Ruhezeit sowieso) müssten dann ja hinfällig sein und die tatsächliche Anspruchsdauer wären dann 18 Monate. (Behandlung wie über 55-jährige)
Dies Risiko würde ich wohl eingehen, bei der tatsächlichen Reduktion auf 12 Monate müsste ich nochmal drüber nachdenken.
grüße
B.
Alles richtig! War mein Fehler.
Natürlich hätte es „Reduktion auf 18 Monate heissen müssen. Sorry.
Gruß, Der Privatier
ich habe die ALG1 Geschichte immer noch nicht 100% verstanden
Austritt 1.11.2020
Dispojahr 2021 geplant
58ster Geburtstag Juni 2021
18 oder 24 Monate Alg 1?
ich denke / rechne mit 18 richtig?
Dispojahr vom 1.11.2020 bis 31.10.2021
Im Laufe des Oktober 2021 wird ALG1 ab dem 01.11.2021 beantragt.
Sofern in den 5 Jahren davor mindestens 48 Monate Beiträge geleistet wurden, werden dann 24 Monate ALG1 beschieden.
Auf 18 Monate komme ich nur, wenn das ganze Jahr 2021 disponiert würde und ALG1 erst im Januar 2022 beantragt würde.
Das sollte m.E. aber nur die Rückfalloption sein für den Fall dass die Meldung zum 1.11.21 unmöglich wäre (Krankheit/Festsitzen in der Karibik usw.).
Wenn es darum geht, die Einkünfte 2021 zu minimieren, dann würde ich das genaue Dipsojahr mit Arbeitslosmeldung zum 1.11.2021 und Abmeldung mit Wirkung zum 02.11.2021 (oder wenn der Bescheid da ist) anpeilen und die restlichen 23,x Monate ab 2022 nehmen.
eSchorsch hat (mal wieder) vollkommen Recht. Eigentlich ist dem nichts hinzuzufügen.
Es sollten aber noch einmal die exakten Daten geprüft werden!!
Wenn das Arbeitsverhältnis wirklich am 1.11.2020 endet (ist ungewöhnlich), so müsste der ALG-Bezug am 2.11.2021 starten.
Endet es aber am 31.10.2020 (wie von eSchorsch vermutet), so ist die ALG-Meldung zum 1.11.2021 richtig.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wenn mein Arbeitsverhältnis wegen arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung zum 31.07.2020 (Ende der Kündigungsfrist) endet und ich mich dann erstmals zum 1.08.2021 bei der Arbeitsagentur arbeitslos melde (also auch keine Arbeitssuchemeldung vorher), dann müsste das doch gemäß § 148 (2) Satz 2 SGB III funktionieren, oder ?
Aktuell will mir nämlich jeder einreden, dass ich mich sofort hätte arbeitssuchend melden müssen und zum 1.8.2020 arbeitslos melden müsste.
Hinweis: Es ist eine Kündigungsschutzklage anhängig die wohl über den 31.07.2020 andauert.
Müssen tust Du irgendwann sterben und ab und an aufm Klo …
Niemand zwingt Dich, eine Arbeitslosmeldung zum 1.8.20 abzugeben.
Sofern Du ein Dispojahr einlegen willst, brauchst Du diese Jahr auch keine Arbeitssuchendmeldung abgeben.
Falls eine Arbeitslosmeldung zum 1.8.20 angestrebt ist, dann solltest Du dich 3 Monate vorher bei AA arbeitssuchend melden/gemeldet haben. Ansonsten Sperre von einer Woche wegen Meldeverstoß. Der 148 rettet nicht vor dieser Woche Sperre!
Verweist der 148 (2) Satz 2 nicht auch auf (1) Nummer 3, d.h. fehlende Arbeitssuchemeldung ?
Ich verstehe nur nicht weshalb jedermann regelrecht auf diese Meldung drängt, selbst wenn ich deutlich mache, dass ich 1 Woche Sperre in Kauf nehme und mich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern möchte. Ist da noch irgendwo ein Hake, den ich ggf. übersehe ?
Ja, er verweist darauf.
Aber Voraussetzung für keine „Minderung der Anspruchsdauer“ ist, dass „das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt“.
Und das Ereignis, das die Woche Sperrzeit begründet, ist in dem Fall die fehlende Arbeissuchendmeldung 3 Monate vor Beginn ALG1. 3 Monate nicht 1 Jahr.
Warum jeder darauf drängt?
Na Fürsorgepflicht. Alle kümmern sich und wollen dein Bestes, sprich Dich vor Ärgernissen wie Sperrzeiten bewahren.
Und weil es alle so machen.
Und weil es das Amt gerne so hätte. Auch ne Sperrzeit zu verhängen macht schließlich Zusatzarbeit.
Naja, wenn der 148 angewendet wird, dann ist das Ereignis Arbeitssuchemeldung m.E. aber länger zurück als das Ereignis Arbeitslos, denn es ist ja vorher. Wartet man also 1 Jahr ab nachdem man arbeitslos wurde (1 Tag nach Firmenaustritt) dann liegt das Ereignis Arbeitssuche 1 Jahr + 3 Monate in der Vergangenheit. Sehe ich das falsch ?
@ctrader: Wenn ich mir die Termine angucke, ist ja offenbar ein Dispojahr geplant. Für diesen Fall habe ich meine Rechtsauffassung zur Arbeitsuchendmeldung im Beitrag: „Dispojahr Arbeitsuchendmeldung“ zusammngefasst.
Und auch darauf hingewiesen, dass einige Agenturen bzw. einige Mitarbeiter eine andere Meinung vertreten. Vielleicht hilft der Beitrag ja weiter.
Gruß, Der Privatier
Hallo
ich werde zum 31.12.20 meine Tätigkeit mit Aufhebungsvertrag nach 30 Jahren beenden. Ich melde mich also bis 30.09.2020 arbeitssuchend. Ab 1.1.21 ist ein Dispositionsjahr geplant. Sinn ist ja eigentlich die Kürzung der ALG 1 Anspruchsdauer zu vermeinden. Nun sagte mir ein Berater des AA am Telefon, ich würde trotz Dispojahr eine Kürzung der Anspruchsdauer erhalten. Stimmt das? Dann wäre das ja nicht unbedingt sinnvoll. Zu der verlängerten Rahmenfrist habe ich noch eine Frage. Ich bin im 02/64 geboren würde also in 02/22 58 und hätte damit einen längeren Anspruch ALG, kann man das mit der verlängerten Rahemfrist hinbekommen?
Viele Grüße
Ulli
Nur eine Frage: Warum meldest du dich arbeitssuchend, wenn du erst nach dem Dispojahr zur Verfügung stehst? Und Baujahr 64 wird rein rechnerisch erst in 2022 alt genug, um 24 Monate ALG1 zu bekommen, oder?
MbG
Joerg
Das kann ich nicht genau sagen, im Rahmen der ganzen Planung wurde dieser Weg so definiert.
Viele Grüße
Ulli
Es hat in den vergangenen Jahren sehr viele positive Rückmeldungen von Lesern gegegen, die von einer erfolgreichen Durchführung des Dispojahres berichtet haben (und zwar ohne Anspruchreduzierung wg. Sperrzeit).
Dagegen hat es bisher noch keinen einzigen Fall gegeben, bei dem trotz korrekt durchgeführtem Dispojahr eine Reduzierung des ALG-Anspruches aufgrund einer Sperre eingetreten wäre.
Es gibt daher zwei Möglichkeiten: Entweder die Auskunft des Beraters beruht auf Unkenntnis der Zusammenhänge (oder auch Mißverständnis), oder aber es deutet sich hier eine neue Sicht- und Handlungweise der Agentur an. Eine ähnliche Aussage in dieser Richtung gab es vor wenigen Tagen hier schon einmal.
Was genau dahinter steckt, lässt sich aus der Ferne nur schwer beurteilen. Fest steht nur, dass die gesetzliche Grundlage im §148 Abs.2 S.2 SGB III ganz klar besagt:
„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.“
Die Frage, ob die verlängerte Rahmenfrist genutzt werden kann, um einen Anspruch von 24 Monaten zu erreichen, ist eigentlich bereits oben im Beitrag beantwortet. Um es daher kurz zu machen: Wird der Anspruch vor dem 58. Geburtstag geltend gemacht, gibt es nur 18 Monate, wird er erst mit 58 Jahren geltend gemacht, fehlen die erforderlichen 48 Monate in den letzten 5 Jahren und es gibt auch nur 18 Monate.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Information,
ich gehe auch davon aus, dass es sich um ein Missverständnis handelt. Wenn nicht muss man eben gegen eine evtl. Entscheidung vorgehen.
Viele Grüße
Ulli
„Wenn nicht muss man eben gegen eine evtl. Entscheidung vorgehen.“
Das ist zwar prinzipiell richtig und manchmal auch erforderlich.
Es wäre allerdings immer empfehlenswerter, im Vorfeld für eine Klärung der Sachlage zu sorgen. Das ist in der Regel mit weniger Aufwand und Stress verbunden. Gerade im vorliegenden Fall ist zusätzlich Vorsicht geboten, da nicht zu erkennen ist, ob die Aussagen auf einem Missverständnis beruhen, oder ob sich hier eine geänderte Vorgehensweise der Agentur andeutet.
Zur Ergänzung ggfs. hier ein ähnlicher Fall aus der jüngsten Vergangenheit:
https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-28979 (mit vielen Kommentaren).
Gruß, Der Privatier
Moin,
Wenn man mal beide Faelle zusammenführt (Gad+Ulli) setzt doch gerade hier die Konfusion ein.
Während die Agentur Gad empfiehlt, sich sofort arbeitslos zu melden um ueberhaupt disponieren zu „können“ und dafuer „insoweit“ eine ungekuerzte Anspruchsdauer bestätigt, wird fuer Ulli (bis jetzt) eine Arbeitsuchendmeldung 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses „geplant“ und trotz Dispojahr soll die Anspruchsdauer verkürzt werden?
Dabei macht doch die „Suchend“-Meldung nur Sinn, wenn auch eine fristgerechte Arbeitslosmeldung „geplant“ ist.
Wenn also Arbeitslosigkeit vorliegt UND eine Arbeitslosmeldung bereits vor Abschluss des Dispojahres erfolgt IST, welche NOCH NICHT erfuellten Voraussetzungen sollen denn dann ERST am Ende des Dispojahres erfüllt werden, damit das „Ereignis“ der Arbeitsaufgabe länger als 1 Jahr zurückliegt???
Oder laeuft das dann wieder auf eine hinausgeschobene Abgabe des Leistungsantrages hinaus?
Man weiß es nicht…
Gruesse
ratatosk
Hallo
also so wie ich den Berater des AA verstanden habe, trifft das so zu, wie ratatosk schreibt.
„hinausgeschobene Abgabe des Leistungsantrages“. Wo ist da aber jetzt der Unterschied?
Die Beratungsgesellschaft schreibt auch: arbeitssuchend melden bis 30.09.2020.
Könnt ihr euch jetzt vorstellen, dass man so gar nicht mehr durchblickt.
Der Vorteil des Dispojahres ist ja wohl , dass keine Kürzung der Leistungszeit erfolgt.
Der Nachteil ist dass ich für 1 Jahr volle Krankenkassenbeiträge entrichten muss und ich darf nicht krank sein um mich dann arbeitslos melden zu können.
Ich überlege halt hin und her, ob ich mich gleich arbeitslos melde oder nicht.
Vielen Dank an alle für die Infos
Viele Grüsse Ulli
Moin, Ulli
Ich gehe mal davon aus, dass Dir die Durchführung und die Folgen eines Dispojahres vollumfänglich bekannt sind, falls da an irgendeiner Stelle noch Unklarheiten sind,-bitte nochmal die entsprechenden Beiträge hier im Blog lesen.
Darüberhinaus solltest Du Deine konkrete Situation (AHV/Datum Unterschrift/letzter Arbeitstag) und Dein geplantes Vorgehen (Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 01.01.2022 ?) gegenüber DEINER Agentur schriftlich (geht auch online) fixiert vortragen und eine Beratung ueber die sich daraus ergebenden Konsequenzen auf Deinen Alg-Anspruch einfordern.
ICH wuerde dabei die Begriffe Dispositionrecht/Dispositionsjahr und Hinweise auf bestimmte Paragraphen des SGB 3 zunächst vermeiden.
Ich kann Dir zwar nicht versprechen, dass dann auch schriftlich geantwortet wird, aber der SB der Agentur erhaelt zumindest die Möglichkeit eigene „Unsicherheiten“ zu beseitigen.
Je konkreter die Angaben/Fragen, desto situationsbezogener können dann auch die Antworten sein.
Am besten waere natürlich ein persönliches Beratungsgespräch, aber ob das z.Zt. möglich ist…
Viel Erfolg!
ratatosk
Ich halte die Vorschlag von ratatosk für ausgezeichnet!
Man sollte immer im Hinterkopf behalten, dass die Agentur zu einer Beratung verpflichtet ist. Dazu zählt es auch, den Ratsuchenden auf evtl. vorteilhafte Gestaltunsgmöglichkeiten hinzuweisen.
Wir haben hier in den letzten Tagen eine sehr ausführliche Schilderung über einen Fall bekommen, wo dies gerichtlich bestätigt wurde:
https://der-privatier.com/kap-9-10-arbeitslosengeld-und-sperre-teil-2/#comment-29233
Gruß, Der Privatier
Das werde ich mir merken und darauf verweisen, wenn wieder jemand nach dem Dispojahr fragt.
Es kann natürich sein, dass die vom Privatier verlinkte Diskussion eine Art „falscher Alarm“ war und die Änderung nur die Leistungsabteilung einer einzigen Agentur so „tickt“. Der Kommentar von ratatosk beschreibt sehr schön, wie man sich durch dieses unsichere Gelände navigieren kann.
Hallo Privatier und Forianer,
wie sieht es aus nach dem Bezug von Krankengeld und Aussteuerung?
Unfall am 19.09.2019 – Aussteuerung am 17.03.2021
Meldung bei der AfA am 18.03.2021 (bin dann 57 Jahre alt) im Rahmen der Nahtlosigkeit, da noch nicht genesen (Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ruht). Diese wird dann nach Beurteilung, nach Aktenlage ihres ärztlichen Dienst, sicher sehr schnell zur Reha bzw. Beantragung der Erwerbsminderungsrente auffordern
oder
Dispositionsjahr (Krankenversicherung = Familienversicherung über meinen Mann) einlegen, dann bei der AfA melden (ab 18.03.2022? – dann wäre ich bereits 58 Jahre alt, aber zählt der Krankengeldbezug denn zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit dazu? Wenn nicht bekäme ich dann wohl nur 18 Monate, anstatt der 24 Monate Arbeitslosengeld, sehe ich das richtig? Dafür würde sich das Dispositionsjahr schon einmal nicht lohnen).
Während diesem Jahr würde ich natürlich weiterhin Krankmeldungen bei der Krankenkasse einreichen und die Erwerbsminderungsrente beantragen. Das kann sich über einen sehr langen Zeitraum hinziehen (es gibt wohl Leute die kämpfen mehrere Jahre darum).
Sollte also darüber, in dieser Zeit, noch nicht entschieden sein, bin ich aber immer noch krank, und kann mich nach dem Jahr nicht arbeitslos melden, da ich dem Arbeitsmarkt ja gar nicht zur Verfügung stehen kann.
Also Arbeitslosengeld 1 Anspruch komplett und unwiederbringlich futsch?
Arbeitslosengeld 2 Anspruch (rein fiktiv da es hier sicher nichts gibt) auch nur dann, wenn man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht?
Mein Job ruht natürlich immer noch und irgendwann, so ist das üblich, wird man mir wohl einen Aufhebungsvertrag samt Abfindung anbieten, die dann weder Anrechnung noch Sperre verursachen würde (müsste ich diese dann überhaupt noch angeben, zum Beispiel, wenn sie über den gesetzlichen Rahmen hinausgeht?).
Mir stellt sich einfach die Frage was hier am vorteilhaftesten ist, bzw. wie ich hier am günstigsten verfahren kann, ohne Ansprüche zu verlieren.
Über einen Rat würde ich mich sehr freuen, und bedanke mich vorab.
Gruß Arlena
Das Problem ist, dass man 150 Tage Arbeitsentgelt in den 24 Monaten vor ALG1-Bezug nachweisen muß, damit das letzte Gehalt als Basis des ALG1 herangezogen wird.
Bringt man die 150 Tage Arbeitsentgelt nicht zusammen, dann wird die ALG1-Höhe nach der beruflichen Qualifikation anhand eines fiktiven Bemessungsentgeltes bestimmt. Das ist in den meisten Fällen sehr nachteilig.
Hallo Arlena,
es tut mir leid, aber ich kann da keinen Rat geben. 🙁
Dazu ist der Fall einfach zu speziell und eine individuelle Beratung kann ich hier ohnehin nicht anbieten. Ich habe das etwas ausführlicher in einem früheren Beitrag: „Grenzen“ einmal erläutert.
Einige Probleme haben Sie ja bereits selber erkannt (z.B. keine Arbeitslosmeldung möglich nach Dispojahr, wenn weiterhin arbeitsunfähig), eSchorsch hat noch einen weiteren Punkt genannt. Ein Dispojahr ist daher vermutlich keine gute Idee. Bei den restlichen Fragen muss ich Sie leider auf die Beratungen der entsprechenden Ämter/Behörden oder ggfs. an spezialsierte Foren verweisen. Tut mit leid.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und Forianer,
Ich möchte nun auch ein Abfindungsangebot annehmen, damit wär ich zum 1.10.2020 Arbeitslos. Zu diesem Zeitpunkt bin ich noch 56 Jahre alt und war 31 Jahre beschäftigt.
Am 20.10.2020 werde ich 57. Würde es nun gehen wenn ich erst am dem 1.11.2021 , also 1 Jahr und 1 Monat später, meine Anspruch auf ALG gelten machen würde, um dann 2 Jahre Anspruch zu haben?
Vielen Dank im Voraus
Uschi
Vorab: Ich habe mir erlaubt, Ihren Namen etwas zu verkürzen. Bitte bei weiteren Kommentaren verwenden!
Zur Frage: Sie können sich zwar aufgrund der verlängerten Rahmenfrist auch erst nach 13 Monaten arbeitslos melden. Ihr Anspruch auf ALG1 bleibt damit weiterhin erhalten.
Allerdings werden Sie dann keine 24 Monate bekommen, weil Sie die Voraussetzung von 48 Monaten mit Beschäftigungszeiten in den letzten 5 Jahren nicht erfüllen. Bitte dazu noch einmal den obigen Beitrag lesen!
Vielleicht schaffen Sie es ja, bei Ihrem Arbeitgeber einen weiteren Monat auszuhandeln? Auch ohne Bezahlung?
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, für die schnelle Rückmeldung.
Ich werde dann versuchen das ich erst zum 31.10.2020 ausscheide. Kann es dann auch der 2.11.2021. sein, da ja der 1.11. ein Feiertag ist? Ausserdem würde ich gerne noch wissen, ob eine Stückelung des Bezugs möglich ist, also zB 1/2 Jahr ALG, dann ca. 1/2 Pause und dann wieder ALG.
Gruß Uschi
Es kann der 02.11.21 oder auch der 1.1.22 sein, solange das Dispojahr zwischen 12 und 18 Monate lang ist. Man kann sich auch Mitte Oktober mit Wirkung zum 1.1.21 arbeitslos melden.
Wenn die Abfindung in 2021 ausgezahlt wird, würde sich Januar 2022 anbieten um die Steuersache zu optimieren.
Man kann sich während des ALG1-Bezuges jederzeit ab- und wieder anmelden https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/
Ich sehe dafür aber selten eine Notwendigkeit. Wenn man sich mit seinem Betreuer halbwegs versteht, dann geht man doch nicht das Risiko ein, in einem halben Jahr an einen Stinkstiefel zu geraten 🙂
Hallo eSchorsch, danke für deine Erklärung.
Die Pausen sind (vielleicht) nötig, weil wir eventuell von NRW nach Meck-Pomm umziehen wollen und dafür dann mal öfter dort hinfahren müssen, speziell in den Sommermonaten 2022. Ich steh dann ja nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und mir stehen ja nur 2 Wochen „Urlaub“ zu, wenn ich meinen Betreuer richtig verstanden habe.
Gruß Uschi
OK, das ist ein Grund.
Wenn Du arbeitslos gemeldet bist, dann kannste die Umzugsabsicht (und nötige Vorarbeit dazu) ruhig beim Vermittler ansprechen. Wenn die m.W. bis zu 3 Wochen „Urlaub“ nicht ausreichen, hat der Vermittler vielleicht eine andere Lösung für dich, das ohne Abmeldung hinzukriegen.
Ich habe keine Ahnung, wie viel Aufwand eine Abmeldung + Wiederanmeldung dem Amt macht (für den Arbeitslosen sind es nur ein paar Klicks im Onlinesystem) und ob da der Vermittler nicht sagt, lassen wir fünfe gerade sein und blocken 2 Tage mehr …
wäre natürlich schön, wenn es so unkompliziert wie möglich für alle gemacht werden könnte.
Aber am wichtigsten war mir schon das es mit dem Dispojahr klappt und ich die vollen 24 Monate Anspruch habe, zumal ich dann wenigsten auch einen Zuschuss zu meiner PKV bekomme.
Also nochmals Dank
Gruß Uschi
Hallo Privatier, hallo zusammen,
ich bin letztes Jahr Ende Aug. 2019 aus dem Unternehmen mit monatlichen Zahlungen ausgeschieden (nach 39 Dienstjahren) und habe mich nach nun knapp einjähriger Disposition
heute arbeitslos gemeldet (Bayern). 15 Minuten später ruft die Arge an und frägt, wo ich mich schon überall beworben hätte, ich welches Ziel verfolge, da ich ja zum 1.9.20 wieder arbeiten will bzw. dann ja eigentlich arbeitslos wäre (was wir nicht wollen).
War total überfallen…
Ich weiß nicht, ob ich überhaupt mit Arge in der Zeit vor Arbeitslosigkeit reden muß/will, da ich (derzeit) nicht im Zugzwang bin. Ab 1.9. kann ich mir dann gezielt Gedanken machen, was, wie, wo, wo nicht, ob usw…
Wie seht ihr das und wie soll ich mich denn richtig verhalten?
Vielen Dank vorab.
weißerFlitzer
Offiziell beginnen die Pflichten eines Arbeitslosen erst mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit oder falls vorab eine Arbeitsuchendmeldung erfolgt ist, mit dieser.
Insofern besteht momentan noch keine Verpflichtung für irgendetwas. Ein simples Telefonat empfinde ich selber dabei aber noch nicht als grosses Problem.
Man muss hier abwägen, welche Anforderungen man ggfs. ablehnt und welchen man im Sinne eines zukünftigen guten Verhältnisses nachkommt.
Ich glaube allerdings auch kaum, dass weitere konkrete Forderungen noch vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit kommen. Obwohl der Anrufer schon ein wenig „übermotiviert“ zu sein scheint…
Gruß, Der Privatier
Danke für die Info.
Die Anruferin, der ihr interner „Ruf“ schon vorauseilt, hat gestern für heute (ohne Uhrzeit) einen Anruf „versprochen“, dem ich natürlich nachgehen werde.
Gruß weißerFlitzer
Hallo Zusammen,
erstmal vielen Dank an “ Der Privatier“ für diese sehr informative Website!
Am 18. Januar 2020 habe ich den Aufhebungsvertrag zum 31.12.2020 unterschrieben. Abfindungssumme sind 116.000 €, zur Auszahlung ende Januar 2021, Fünftel-Regelung wird angewandt, ich habe HR gebeten den Lohn für 2021 mit 0 € anzuweisen.
Im Januar 2021 bin ich ja ganz normal noch Krankenversichert in der GKV. Ab dem 1. Februar 2021 will ich mich aus Deutschland abmelden, und nach Vietnam ziehen.
Meine Fragen sind folgende:
1.) Sofern ich, Corona-bedingt, zum 1. Februar 2021 nicht nach Vietnam komme, und weiterhin hier gemeldet bleibe, welchen Beitrag müßte ich für die GKV zahlen in etwa? Wird dann die Abfindung als Jahresgehalt in Betracht gezogen, und entsprechend ein sehr hoher monatlicher Beitrag eingefordert?
2.) Meine Schwester wird in meiner jetzigen Wohnung ziehen (ich ziehe ja aus dann), sie bezieht Wohngeld. Heisst, ich darf bei ihr nicht gemeldet bleiben (sofern ich Corona-bedingt nicht von hier wegkomme…), da meine Abfindung angerechnet wird, und sie dann das Wohngeld verliert, richtig?
3.) Dürfte ich, sofern ich in Deutschland bleiben muß („Corona“), einen Mini-Job à max 450,- nachgehen, ohne dass, es Nachteile auf den Netto-Betrag der Abfindung hat?
4.) Kann ich mich aus Deutschland abmelden, auch wenn ich hier bleibe, aber keinen festen Wohnsitz habe? Meine zwei Geschwister, meine Eltern, und viele Freunde wohnen in der Nähe, ich könnte theoretisch jeden 3. Tag jeweils bei den anderen „übernachten“.
5.) Ich bin seit Sommer 2019 als „ordentlicher Student“ an der Uni-Bonn angemeldet. Hätte dies bezüglich der GKV ab 2021 Vorteile was die Beitragsberechnung angeht? (trotz der hohen Abfindung)
6.) Wie soll ich mit der Arbeitsagentur vorgehen? Soll ich erstmal nichts machen, und quasi nach mindestens (!) 1 Jahr und 1 Tag mich bei denen melden, und habe dann 12 Monate Anspruch auf ALG1, da ich keine Sperrzeit mehr habe, und in den letzten 30 Monaten 12 volle Monate gearbeitet habe? Oder sollte ich schon vorher Kontakt aufnehmen? (3 Monate vor 31.12.2020?)
Ich danke euch!!!
Gruß,
Paul
Der Privatier gibt gerne den Hinweis, dass sich alle Hinweise auf dieser Seite darauf beziehen, dass man a) Privatier werden will und b) in Deutschland ansässig ist/bleibt. Bezüglich Anfragen zum Thema Ausland oder Hartz verweist er oft auf geeignettere Seiten.
Zu 0.
Abfindungen sind sozialabgabenfrei, ab 01/2021 darfst Du dich bei der KK selbst versichern. Wurde die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist eingehalten (vermute ich mal stark), bemisst sich der Beitrag nach dem Einkommen, es gibt aber einen Mindestbeitrag von knapp 200€ pro Monat.
Zu 1.
dito
Zu 3.
ja
Zu 4.
Was soll es bringen in die Illegalität abzutauchen? Melde dich halt mit Wohnsitz bei den Eltern und zahl die 200€ KK (oder den günstigeren Studententarif, sofern möglich)
Zu 5.
Schön, dass es noch ordentliche Studenten gibt 🙂
Für Studenten gibt es günstigere KK-Beiträge, schau selbst ob die Randbedingungen passen https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/studenten/
Zu 6.
Ich würde schon jetzt Kontakt aufnehmen, die Situation schildern und um eine Beratung bitten. Mit hoher Wahscheinlichkeit wird der SB empfehlen, sich nach dem Auslandsjahr kurzfristig arbeitslos zu melden.
Ich gebe an dieser Stelle gerne den Hinweis, dass ich zu Fragen, die in irgendeiner Weise etwas mit „Ausland“ oder „ALG2“ zu tun haben, keine Aussagen machen kann. Daher nur die folgenden Ergänzungen zu den Antworten von eSchorsch:
Zu 0. „Im Januar 2021 bin ich ja ganz normal noch Krankenversichert in der GKV.“
Nein. Das ist ein Irrtum! Den nachgehenden Versicherungsanspruch gibt es nur zwischen zwei Pflichtversicherungen. Das dürfte hier wahrscheinlich weder vorne noch hinten passen.
Zu 1.
Die Abfindung wird nur dann berücksichtigt, wenn die ordentlichen Kündigungsfristen nicht eingehalten worden sind. Ansonsten zählen sämtliche anderen Einkünfte. Mindestbeitrag: ca. 200€/Monat.
Zu 5.
Vergünstigungen beim KV-Beitrag gibt es nur für Studenten bis 30 Jahre.
Zu 6.
Wenn ein Dispojahr geplant ist, kann man das so machen. Beratung durch die Agentur ist aber immer zu empfehlen (möglichst früh).
Gruß, Der Privatier
Guten Abend eSchorch, Der Privatier,
danke euch für eure schnellen Rückmeldungen und wertvollen Informationen! Echt Gold wert!
1.) Eine Sache versteh ich nicht ganz bei der „Kündigungsfrist“. Woher wissen die Ämter, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist? Teilt der Arbeitgeber das elektronisch mit, oder schauen die sich lediglich das Datum des Aufhebungsvertrages an?
2.) Inwiefern spielt es für die KK eine Rolle, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden ist, oder nicht, was soll damit bezweckt werden?
3.) Ich verstehe es richtig (hab bis 2 Uhr morgens im Forum gelesen 😉 dass, ich die Krankenversicherungsbeiträge als freiwillig Versicherter, sowie freiwillige Einzahlung in die Rentenversicherung steuerlich voll geltend machen kann, richtig? Kann es sein, dass ich bei der Abfindungssummer von 114.000 €, mit Fünftel-Regelung, am Ende 0 € Steuer zahle?
Meine Berechnung wäre folgende: 114.000 / 5 = 22.800 € = +- 2.400 € Steuern x 5 = 12.000 € an Steuern zu zahlen auf die 114.000 €. Diese 12.000€ würden dann durch die Zahlung vom max. Rentenbeitrag über 1 Jahr, (ca. 15.000€) sowie Krankenversicherung,bald auf 0 € sein, oder? (ich täusch mich bestimmt)
4.) Kann ich denn, ich will ab 2022 in Vietnam Fremdsprachen unterrichten, an Seminar, Kurse der VHS teilnehmen die Ansatzweise was damit zu tun haben, (Präsentationstechniken, etc.) und diese dann als „Fortbildung“ steuerlich geltend machen? Wenn ich dem FA nicht erzähle, dass ich in Vietnam arbeiten werde, dann durchaus, oder?
5.) Die Arbeitsagentur habe ich heute angerufen, nach 15 Min. Wartezeit, da die nette Dame nichts mit mein Anliegen was anfangen könnte, wurde ich gebeten, ein Mail zu schreiben und mein Vorhaben zu erläutern, macht ja auch Sinn alles Schwarz auf Weiß zu haben. Ich bin jetzt noch in Köln gemeldet, ich weiß jetzt nicht ob es bei der Mail eine Relevanz hat, aber wenn ich im Dezember 2021 in einer anderen Stadt beim Amt melde, mit dem Schreiben, (oder auch ohne) ist das Vorgespräch/Abmachung bei denen im System hinterlegt, oder müßte ich bei Kontakt mit einer anderen „Filiale“, die ganze Story erneut darstellen?
Danke euch, echt spitze diese Seite!!!
Wenn ich mal wieder in Deutschland bin, nach ein paar Jahren in Vietnam, so teile ich hier im Forum gerne mit, wie alles gewesen ist, für diejenigen die sowas ähnliches vor haben sollten!
Gruß aus Köln,
Paul
1. Steht auf der Arbeitsbescheinigung (die der AG ausfüllen muß). Da steht übrigens auch die Abfindungssumme und trotzdem muß manchmal noch der Aufhebungsvertrag vorgezeigt werden.
2. Wurde die Kündigungsfrist eingehalten, erfolgt keine Anrechnung der Abfindung auf die KK-Beiträge.
3. ja (Beiträge können abgesetzt werden) und nein, der Rechenweg ist falsch. Richtig würde so gerechnet: erst die Versicherungen von der Abfindung abziehen und den Rest durch 5, siehe https://der-privatier.com/kap-3-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/
4. ja, Fortbildungskosten sind absetzbar. Nur bei der Erstausbildung gibt es größere Einschränkungen.
5. Ich weiss es nicht.
Wahrscheilich ist, dass das Amt keine Rückfragen stellt, wenn man sich so verhält wie angeraten. Falls sich wider Erwarten doch Rückfragen (oder Probleme) ergeben, dann die alten Mails vorzeigen. Das ist dann allemals belastbarer als ein „die Frau Schulte hat damals aber am Telefon xyz gesagt“.
Hallo Privatier,
Zuerst mal vielen Dank, klasse Informationen, natürlich auch an all jene welche die Seite so aktiv mitgestalten.
Ich habe folgendes geplant, bin mir aber unsicher welche Auswirkungen auf das ALG 1 daraus entstehen.
Ich bin 55 Jahre alt, und will dieses JAhr noch einen AHV Unterschreiben.
Letzter Arbeitstag wäre der 31.05. 2021
Die Abfindung würde in 01/2022 zur Auszahlung kommen.
Mit dem angedachten Dispo Jahr will ich das ALG1 zum 01.07.2022 beantragen.
Erste Frage, die Abwicklung wäre doch so korrekt, um drohenden sperren zu umgehen?
Zweite Frage, kann ich auch den ALG1 Antrag auf den o2.01.2023 schieben, um mein Einkommen in 2022 zu drücken? Ohne das ich das Recht auf 15monate Bezug zu verlieren?
Vielen Dank im Voraus
Lg
Vorab: Ich habe den gewählten Namen etwas ergänzt, um ihn von anderen unterscheiden zu können. Bitte zukünftig nur diesen Namen verwenden. Danke.
Zu den Fragen:
* Ein Dispojahr von 13 Monaten (bis 01.07.22) wäre bei Ihnen okay, da für Sie die 30 Monate Rahmenfrist gilt und Sie noch keine 58 Jahre alt sind.
* Eine Verlängerung bis 01.2023 wäre dann wohl einen Monat zu lang, oder? Bitte selber einmal nachrechnen!
Ab einem Alter von 55 Jahren haben Sie übrignes Anspruch auf 18 Monate ALG1! Vorausgesetzt, Sie haben in den 5 Jahren vor ALG mindestens 36 Monate Beschäftigung vorzuweisen. Details dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-9-arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Gruß, Der Privatier
Super, danke für die schnelle Antwort.
Ja, eine Verlängerung auf 01/2023 wäre leider zu lang, entweder muß ich das Austrittsdatum nach hinten verschieben,
dann bekomme ich allerdings in das Problem, KKVB aus der Abfindung zahlen zu müssen, oder was ich hier im Blog gelesen habe, in 07/2022 Anspruch auf ALG bestätigen und ALG Hilfe beantragen, und nach Genehmigung ein Antrag wieder zurück nehmen, um in 2023 erneut zu beantragen, das sollte doch so funktionieren? Oder sehen sie hier einen Gedankenfehler?
„kann ich auch den ALG1 Antrag auf den o2.01.2023 schieben, um mein Einkommen in 2022 zu drücken?“
Man kann auch das Dispojahr mit „Ab- und wieder Anmelden“ https://der-privatier.com/kap-9-4-anmelden-und-wieder-abmelden/ kombinieren.
Bsp:
Arbeitsende 31.05.2021
AL-Meldung 02.06.2022
Abmelden zum 03.06.2022
Ab 01/23 dann den den Restanspruch abfeiern
Eine AL-Meldung zum 1.12.22 sollte möglich sein, dann hätte man nur einen Monat ALG1 steuerlich zu kompensieren.
Das hat dann aber den Nachteil, dass man am 1.12.22 auch nicht erkrankt sein darf. Man hat dann keinen Spielraum mehr die AL-Meldung zu verzögern, daher würde ich die Kombination vorziehen.
Ab 01/2023 den Rest in Anspruch nehmen
Super! Vielen Dank
Hallo Privatier und weitere Wissenden,
wenn ich es bisher verstanden habe, ist es möglich ist ein „Dispojahr“ auf 16 Monate zu verlängern (steuerliche Aspekte), ohne die Dauer des ALG 1 Anspruchs 18 Monate (Alter 56) zu verlieren, da man in den letzten 5 Jahren immer noch auf 42 Beitragsmonate kommt. Ganz klar ist mir nicht, wie sich dann das ALG 1 errechnet. Da dann innerhalb letzten 2 Jahren keine 12 Monate Beitrag gezahlt wurde?
Außerdem interessiert mich noch, wie sich die Zahlung einer Abfindung, 12 Monate (innerhalb des Dispojahres) nach eintreten eines AHV auf die GKV auswirkt. Hinweise wären toll.
Für die ALG-Berechnung wird normalerweise der Durchschnitt der letzten 12 Monate mit Beschäftigung verwendet. Wenn weniger als 150 Tage vorhanden sind, wird der Zeitraum auf zwei Jahre verlängert. Wenn es dann immer weniger als 150 Tage sind, kommt es zu einer fiktiven Bemessung. Mehr dazu in den Beiträgen:
* Alles im Rahmen und
* Fiktive Bemessung
Für die Auswirkung einer Abfindung auf die GKV empfehle ich den Beitrag:
* Abfindung und Ruhezeit
Ergänzung dazu: Eine Abfindung darf immer erst nach ihrer Zahlung berücksichtigt werden. Wenn zwischen Beschäftigungsende und Zahlung mehr als ein Jahr liegt, dürfte meiner Meinung nach keine Auswirkung mehr vorhanden sein.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, vielen Dank für die schnelle Antwort :-).
Beziehen sich die 150 Tage auf Arbeits- oder Wochentage? Einfach gesagt: Entsprechen 150 Tage -> 5 Monate mit Anspruch auf Arbeitsentgelt?
LG Wacker
Pro Monat werden 30 Tage gerechnet, d.h. 150 Tage entsprechen 5 Monate.
Gruß
Lars
Danke, das hilft schon mal weiter.
Das bedeutet also, dass für die Berechnung ALG1 min >150 Tage (>5 Monate) Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen von 2 Jahren ausreichend sind?
Wird bei der Berechnung des Bemessungsentgelts, nun das, in der Zeit >150 Tage erbrachte beitragspflichtige Arbeitsentgelt durch die >150 Tage geteilt, oder durch 1 Jahr (360 Tage)?
LG Wacker
“ nun das, in der Zeit >150 Tage erbrachte beitragspflichtige Arbeitsentgelt durch die >150 Tage geteilt“
vom Prinzip her: ja
M.W. aber über den Umweg Jahresgehalt damit Einmalzahlungen wie Boni, Urlaubsgeld usw eingehen.
Bsp: gezahlt wurden 5 Monate a 2.000€ Monatsgehalt und 500€ Weihnachtsgeld. Ergäbe ein Jahreseinkommen von 24.500€. Das Bemessungsentgelt ist ja pro Tag, sodass die 24.500€ durch 360 Tage geteilt werden und dann 68,06€ ergeben.
Moin eSchorsch,
war das pro Jahr geteilt durch 360Tage oder 365Tage?
@Wacker
ALG1 Bezug dann jeweils pro Monat, wobei hier jeder Monat mit 30 Tagen pauschal berechnet wird.
Gruß
Lars
„war das pro Jahr geteilt durch 360Tage oder 365Tage?“
Das wollte ich auch fragen …
Vielleicht löst Chef ja auf 🙂
Ich hab gerade mal mein Einkommen lt. Arbeitsbescheinigung durch das Bemessungsentgelt geteilt und bin auf 364 Tage gekommen???
Mir fällt gerade ein, ich habe zum 30.12.17 aufgehört. In der Arbeitsbescheinigung sind aber nur Zahlungen vom 1.1.17 – 30.12.17 aufgeführt (der 31.12.16 fehlt zum ganzen Jahr) und das dürfte die 364 erklären.
Nach reiflicher Überlegung, hast Recht behalten. 365!
Schau bitte einmal in den nachfolgenden Link was die Bezugsdauer von ALG1 betrifft bzw. welche entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
https://www.finanztip.de/bezugsdauer-arbeitslosengeld/
Grundlage der Berechnung ist das Brutto-Arbeitsentgelt der vergangenen 12 Monate. Dieser Betrag wird geteilt durch die Anzahl der Tage eines Jahres (365). Das Ergebnis ist Dein Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag.
Davon wird die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen. (Diese Abzüge dienen nur der Berechnung und werden nicht tatsächlich abgeführt.) Das Ergebnis ist das Netto-Entgelt pro Tag.
60 Prozent dieses Netto-Entgelts ist der Betrag, der Dir als Arbeitslosengeld pro Tag zusteht. Hast Du ein oder mehrere Kinder, sind es 67%.
Gruß
Lars
Inzwischen habt ihr Euch die Antwort ja schon selber gegeben: Bei einem ganzen Jahr mit Beschäftigung wird durch 365 geteilt.
Diese Diskussion geht aber ein wenig an der ursprünglichen Fragestellung vorbei, nämlich wie ein Zeitraum von z.B. 6 Monaten in die Berechnung einfliesst. Dieser würde sich z.B. dann ergeben, wenn ein Dispojahr auf 18 Monate ausgedehnt wird. Dann hat der Arbeitslose rückblickend auf die Rahmenfrist von 30 Monaten zwar die 12 Monate, um überhaupt einen Anspruch zu erhalten, aber für die Höhe des ALG sind die 12 Monate vor Beginn des ALG-Bezuges entscheidend. Diese liegen aber nicht vor, also wird auf 2 Jahre verlängert. Nun sind 6 Monate zu berücksichtigen und die Frage war: Wie?
Die Lösung ist recht einfach und ich zitiere einmal die Definition des Bemessungsentgeltes (Quelle: Arbeitsagentur):
„Unter Bemessungsentgelt versteht man das (beitragspflichtige) Bruttoarbeitsentgelt, das ein Arbeitsloser beziehungsweise eine Arbeitslose im Jahr vor der Arbeitslosigkeit erwirtschaftet hat. Das Bemessungsentgelt wird berechnet, indem das Entgelt im Bemessungszeitraum durch die Zahl der Tage geteilt wird, für die es gezahlt worden ist. So können auch Schwankungen im Einkommen berücksichtigt werden.“
Also im Beispiel: Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt von 6 Monaten wird durch die Zahl der (Kalender-)Tage geteilt, für die es gezahlt worden ist. Der Zeitraum ohne Beschäftigung bleibt daher vollkommen unberücksichtigt. Dasselbe würde im Übrigen auch für den Bezug von Krankengeld gelten.
Gruß, Der Privatier
ich habe immer gedacht Dispo max 1 JAHR….
meine aktuelle Planung:
Arbeitssuchend ab.1.12.2020
Bezüge ab 1.12. für einen Tag, dann wieder
ab 1.1.2022 dann für 2 Jahre weil dann 58 (Juni) Jahre alt….
D.h. ich könnte diese An und Abmelderei sein lassen und gleich am 1.1.2022 anmelden
Für arbeitssuchend gibt es keine Bezüge, man muss sich dafür schon arbeitslos melden.
Bitte oben noch mal genau nachlesen, die neue Regelung gilt nur wenn man am 31.12.2019 noch beschäftigt war und der Link für Ü58 ist auch oben.
Ich befürchte, dass weder die verlängerte Rahmenfrist greift noch dass es mit 24 Monaten ALG1 klappt.
Sorry, wenn Arbeitslosmeldung mit < 58 dann keine 24 Monate. Aber vielleicht habe ich auch die Jahreszahlen falsch interpretiert?
MbH
Joerg
das sollte doch funktionieren: Dispo Jahr 2021, in diesem dann 58 – dann 2 Jahre ALG1….
d.h. Du arbeitest noch bis 30.11.20 und wirst in 06/2021 58 Jahre alt?
Dann gilt zwar die verlängerte Rahmenfrist, aber für Ü58 gibt es die bekannte Einschränkung (48 Monate in den 5 Jahren vor AL-Meldung).
Also den Dezember 2021 entweder steuerlich kompensieren oder doch nach einem Tag wieder abmelden.
jep, richtig – also weiter wie geplant – an und abmelden….
Die ursprüngliche Fragestellung und die Ergänzungen sind aus meiner Sicht ziemlich unklar. Ich möchte daher dazu keine Aussagen machen.
Gruß, Der Privatier
Aus steuerlichen Gründe, würde ich den Start der ALG 1 Zahlung gerne um einige Monate verschieben. Wenn ich es richtig verstanden habe, bieten sich 2 Optionen: a) Nutzung des Dispojahres und zwar für 16 Monate oder b) Nutzung Dispojahr und nach Ablauf der 12 Monate Arbeitslos melden und nach Festlegung des ALG1 wieder abmelden und nach ca. 4 Monaten wieder anmelden. Welche gravierenden Aspekte sind zu berücksichtigen?
Sämtliche „gravierende Aspekte“ sind in den Beiträgen mit Hinweisen zum Dispojahr, zum An- und Abmelden, sowie Bestandsdauer des ALG-Anspruches nachzulesen.
Ergänzend ggfs. noch die Beiträge zu den steuerlichen Wirkungen und zum Einfluss auf die Rentenversicherung.
Sorry, aber eine so allgemeine Fragestellung kann ich nur mit einem ebenso allgemeinen Hinweis beantworten.
Gruß, Der Privatier
Ok, das ist nachvollziehbar, ein komplexes Thema. Danke für die Rückmeldung. Werde mich intensiv einlesen und versuchen meine Frage zu konkretisieren. Zumindest sind beide Optionen möglich. LG Wacker
Hallo Zusammen, Danke für die Ausführungen zum Dispositionsjahr.
Habe hierzu noch eine Frage bezüglich Pflege der Eltern und damit verbundene Einzahlungen um die Beitragszeiten bei der gesetzlichen Rente angerechnet zu bekommen.
Mein Plan sieht wie folgt aus (bin 61 Jahre alt):
ausscheiden aus der Firma zum 31.3.2021 mit Abfindung und Betriebsrente
31.3.2021 – 1.4.2022 Dispositionsjahr
1.4.2022 – 1.4.2024 ALG I für 24 Monate
Pflege der Mutter (Pflegegrad 2) 12 Stunden/ Woche an 4 Tagen. Die Krankenversicherung meiner Mutter zahlt nur in die gesetzliche Rente. Sonst nichts. Kranken und Pflege versichert bin ich über die Betriebsrente
Für die gesetzliche Rente zählt das, aber bekomme ich hier unter Umständen Schwierigkeiten mit der Agentur für Arbeit? Denn nach dem Dispositionsjahr möchte ich ja ALG I basierend auf meiner Arbeit vor dem Dispositionsjahr haben.
Wäre nett, wenn ihr mir hier eine Rückmeldung geben könntet, ob es so funktioniert.
Gruß, Jochen
Sofern die Pflichten eines Arbeitslosen eingehalten werden, welche Nachteile sollten da entstehen?
Dass Du nicht 100km pro Tag pendeln kannst, sollte jeder Vermittler verstehen. Auch Vermittler sind Menschen. Ich vermute mal, dass selbiger eher „zwischenmenschliche Pluspunkte“ für die Pflegetätigkeit vergibt und die Samthandschuhe zückt.
Wenn dann im Anschluß an das ALG1 auch gleich die Rente kommt, dann könnte es gut sein, dass der Vermittlungsdruck eher geringer sein wird.
Das einzige Fragezeichen würde ich bei „krankenversichert über Betriebsrente“ machen. Nicht dass ich für falsch halte, ich kann es nur nicht beurteilen wenn da noch eine Abfindung fließt.
Normalerweise ist es so, wurde die Kündigungsfrist eingehalten, darf die KK die Abfindung nicht zur Beitragsberechnung heranziehen. Wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten, ist für eine gewisse Zeit ein höherer Beitrag zu zahlen.
Moin Jochen,
Du musst bei Deinem AG abklären (oder auch die Vertragsunterlagen zur „Betriebsrente“ prüfen), ob Deine „Betriebsrente“ vor dem Bezug einer „Altersrente“ gezahlt werden kann. Teilweise gibt es Beschränkungen beim Bezug einer Betriebsrente, d.h. der Bezug ist erst beim Erreichen einer Rentenart oder Regelaltersgrenze (egal ob langjährig oder besonders langjährig Versicherter) möglich.
Gruß
Lars
Ich kann auch keine Probleme mit der Agentur für Arbeit erkennen, solange die üblichen Verpflichtungen (wie z.B. Verfügbarkeit) eingehalten werden können.
Mir ist jedoch nicht ganz klar geworden, inwieweit die Pflegetätigkeiten nur im Dispojahr stattfinden sollen, oder auch darüber hinaus? In diesem Falle wäre dann nämlich zusätzlich zu klären, ob die Krankenkasse der Mutter auch dann in die Rentenkasse einzahlt, wenn dies bereits von der Agentur für Arbeit erfolgt. Es mag sein, dass das kein Problem ist, ich bin mir da gerade nur etwas unsicher.
Die Sorge nach der Höhe des ALG ist jedenfalls unberechtigt. Die Pflegetätigkeit hat darauf keinen Einfluss. Aber bitte einmal die Bedingungen der Pflege/Rentenzahlung im Detail nachlesen. Da gibt es einige Einschränkungen und Details zu beachten.
Gruß, Der Privatier
Noch ein Nachtrag: Die Aussage „krankenversichert über die Betriebsrente“ halte ich auch für fragwürdig. Soweit ich weiß, stellt der Bezug einer Betriebsrente jedenfalls kein Pflichversicherungsverhältnis dar.
Im Rahmen einer freiwilligen Versicherung wären aber natürlich auch auf die Betriebsrente Beiträge zu zahlen (sofern sie oberhalb des Freibetrages von ca. 160€ liegt). Liegen ansonsten keine weiteren Einkünfte vor, ist bei einer freiwilligen Versicherung immer mindestens ca. 200€/Monat Beitrag zu zahlen. Der Einfluss der Abfindung wäre ggfs. zu prüfen.
Gruß, Der Privatier
@Privatier
„Mir ist jedoch nicht ganz klar geworden, inwieweit die Pflegetätigkeiten nur im Dispojahr stattfinden sollen, oder auch darüber hinaus? In diesem Falle wäre dann nämlich zusätzlich zu klären, ob die Krankenkasse der Mutter auch dann in die Rentenkasse einzahlt, wenn dies bereits von der Agentur für Arbeit erfolgt. Es mag sein, dass das kein Problem ist, ich bin mir da gerade nur etwas unsicher.“
Ist im §26 Abs.3, Satz 5 SGB III beschrieben. (Vermeidung Mehrfachversicherung)
Der §26 Abs.3 Satz 5 SGB III führt Tatbestände auf, bei denen die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen – nicht eintritt.
Dies ist für Versicherte der Fall, die:
– nach anderen Vorschriften des SGB III versicherungspflichtig sind oder die
– während der Zeit der Erziehung oder Pflege Anspruch auf Entgeltersatzleistungen haben
https://dejure.org/gesetze/SGB_III/26.html
@Jochen
Als Pflegender (Pflegeperson min. Pflegegrad II) bis Du währen des Dispositionsjahres ALV; RV und gesetzlich Unfallversichert, die Pflegeversicherung Deiner Mutter zahlt die Beiträge für Dich ein. Um die Krankenversicherung musst Du Dich im Dispositionsjahr selber kümmern!
Wenn Du ALG1 beziehst, zahlt die AfA für Dich die RV+PV+KK-Beiträge.
Gruß
Lars
Zunächst vielen Dank an Alle für die Informationen.
Meine Betriebsrente setzt sofort nach dem Aufhebungsvertrag ein. Hiervon werden Lohnsteuer, 14,6% Krankenversicherung, Zusatzbeitrag 0,7% sowie 3,05% Pflegeversicherung abgezogen. Das ist ok und kann ich auch nicht ändern. Sobald ich in Rente nach gehe, muß ich den Rentenbescheid einreichen und meine Betriebsrente berechnet sich dann neu.
Das mit der Abfindung und Krankenversicherung bezüglich Kündigungsfrist ist eine gute Information. Denn die gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten werde ich nicht einhalten können und dies wird wahrscheinlich dazu führen, dass ich von meiner Abfindung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abführen muß. Aber auch das kann ich jetzt nicht mehr beeinflussen.
Besonders wichtig war mir der Punkt mit der Krankenversicherung meiner Mutter. Denn diese bezahlt ja in die Rentenversicherung und meine Sorge war, dass hier dieser Betrag irgendwie dazu führen könnte, dass ich meinen Anspruch auf ALG I verliere bzw. sich drastisch reduziert. Aber in diesem Punkt habt ihr mich ja beruhigt.
Die Pflege meiner Mutter führe ich seit 2018 und natürlich auch nach dem Dispositionsjahr weiter. Somit zählt diese Zeit auch zur Erreichung der Rente für besonders langjährige Versicherte. Diesen Punkt hatte ich schon mit der DRV besprochen und es wurde mir bestätigt. Sorry, hatte ich vergessen zu erwähnen.
Nochmals Danke für Eure Hilfe. Ohne diesen Blog wäre ich nie auf ein Dispositionsjahr gekommen.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende, Jochen
Guten Tag Privatier und alle anderen Mitleser,
ich habe mir nachfolgendes Konstrukt zum Dispositionsjahr ausgedacht und würde dieses gerne – bevor ich mich damit an die Arbeitsagentur wende – hier im Forum auf Validität prüfen lassen.
Meine Rahmenbedingungen:
– Die letzten 10 Jahre beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet
– 31.12.2020 letzter Arbeitstag
– Freigestellt seit Februar 2020
– Abfindungszahlung im Januar 2021
– Am 10.05.2022 werde ich 50 Jahre
Nun plane ich ab dem 1.1.2021 das Dispositionsjahr zu nehmen. Ist es durch die verlängerte Rahmenfrist ein gangbarer Weg das Dispositionsjahr bis zum 10.05.2022 zu verlängern um hierdurch die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld von 12 auf 15 Monate zu erhöhen?
Oder verletzte ich hierdurch irgendwelche Deadlines, die ich so nicht auf dem Schirm habe?
Danke für Eure Einschätzungen!
Viele Grüße
Charles
Bingo!
Was soll man denn schreiben, wenn alles passt und ich nix zu meckern habe … willkommen im Club der Privatiers 🙂
Lieber Privatier,
ich möchte an dieser Stelle noch eine andere Frage loswerden zum Thema der HÖHE des ALG’s, die ja aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate berechnet wird, oder ? Wenn ich das Dispojahr (z.B. 12 Monate – in diesem Fall 1.1.2020 – 31.12.2020) genommen habe, und dann z.B. 6 Monate bei einem neuen AG arbeite, und dann gekündigt werde, dann habe ich zwar die nötigen Monate (30 / 12 Monate Regelung) zusammen, um ALG berechtigt zu sein. ABER: In welcher Höhe wird das berechnet – ich find dazu nichts im Detail. Ich hätte ja im Dispojahr gar nicht gearbeitet. Wenn ich Ende des Dispojahres den ALG Antrag stelle, wird das Geld ja auf Basis des alten Gehalts berechnet. Aber wenn ich einen neuen Job habe, und die Höhe des ALG’s als Schnitt der letzten 12 Monate berechnet wird, so hätte ich zwar 6 Monate des NEUEN AG’s, aber die 6 Monate davor wäre w/ Dispojahr ohne Einkommen, also 0. Werden die 0-Monate des Dispojahres mit in den DURCHSCHNITT der ALG Höhe einberechnet ? Wie sähe es – noch schlimmer – aus wenn der neue AG nach 1 Monat kündigen würde – wird dann die Höhe des ALG’s im Schnitt aus dem 1 Monat beim neuen AG und den elf 0-Moanten des Dispo-Jahres berechnet. Wäre ja Horror. Vor dem Hintergrund frage ich mich, ob ich das ALG vorsichtshalber jetzt Mitte Dez, also gg Ende des Dispojahres, beantragen sollte, dann hätte ich ja (trotz neuem Job ab 1.1.2021) 4 Jahre Abruf-Recht, mit der Berechnung auf Basis des alten Gehalts. Wäre also nach Kündigung durch den neuen AG save, was die Höhe angeht. Oder mache ich da einen grundlegenden Denkfehler ? Vielen Dank nochmals, und sorry, daß ich kürzlich unter einem anderen Namen geschrieben habe (keine Absicht dahinter) Grüße…der Lebensgenießer.
Das (für die ALG1-Höhe maßbebliche) Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche Tagesgehalt während der Arbeitsverhältnisse, es werden nur Tage mit Gehalt als Basis für diesen Durchschnitt in die Berechnung einbezogen. Es müssen aber mindestens 150 Tage Arbeitsentgelt in der Rahmenfrist zusammenkommen.
https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Zum Bemessungsentgelt hat eSchorsch ja bereits die richtige Antwort gegeben.
Insofern erübrigt sich die Frage: „…ob ich das ALG vorsichtshalber jetzt Mitte Dez, also gg Ende des Dispojahres, beantragen sollte“ eigentlich. Aber natürlich kann man sich damit den Anspruch für alle Fälle sichern. Das war ja auch kürzlich an anderer Stelle meine erste Idee: https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen/#comment-31734
Gruß, Der Privatier
Hallo,
eine Fülle von Expertentipps, Respekt.
So ganz blicke ich nur nicht wirklich durch,
daher benötige ich mal euren Rat was für mich hinkommen könnte.
Aufhebungsvertrag ist bereits unterschrieben .
Abfiundungszahlung im Januar 2022 vereinbart.
30.09.2021 letzter Arbeitstag.
zuvor lückenlos 25 Jahre gearbeitet.
am 10.08.2022 werde ich 55 Jahre alt.
Was wäre hier wohl die möglichst beste Reihenfolge an einzuhaltenden Terminen für mich?
Danke schon einmal und Gruß Stan
…bin da echt überfragt
kleine Korrektur , sorry
Am 10.02.2022 werde ich 55 Jahre alt
(dann wäre Anspruch auf 18 Mon. ALG1)
Bevor man über Termine nachdenkt, sollte erst einmal ein Plan für die weitere Gestaltung der Zukunft existieren.
Und dazu möchte ich keine Ratschläge geben. Ich habe hier eine ganze Reihe von Vorschlägen unterbreitet, die sich je nach persönlicher Situation als sinnvoll erweisen können oder auch nicht. Die jeweiligen Vor- und Nachteile verschiedener Ideen habe ich soweit möglich aufgeführt.
Die persönliche Abwägung und Entscheidung muss dann jeder für sich treffen.
Gruß, Der Privatier
Die Entscheidung für das Dispojahr ist schon gefallen, oder?
Die nächste Frage ist, fällt die Abfindung unter die Fünftelregelung? Wenn ja, dann sollte eine Maxime sein, in 2022 keine weiteren Einkünft zu erzielen (bzw. erzielte Einkommen steuerlich zu kompensieren).
Ansonsten bin ich der Meinung, dass man nach einem Dispojahr keine Arbeitsuchendmeldung (3 Monate voraus) abgeben muß. Ich würde mich im Dezember 2022 mit Wirkung zum 1.1.23 arbeitslos melden.
Trotzdem kannst Du (ab sofort oder erst im Laufe 2021) dem Amt eine freundliche Mail schicken „… Aufhebungsvertrag zu 9/2021 … würde mich zu 1/2023 AL melden wollen, komme ich so um Sperr-/Ruhezeiten herum … muss ich noch was beachten …“, dann kriegst Du auch von offizieller Seite die Bestätigung, dass dein Plan so klappt.
Hallo,
ich würde auch gern meinen Fall kurz schildern, da ich sicherstellen möchte, nichts übersehen zu haben.
Aufhebungsvertrag geschlossen im August 2020.
Beginn Freistellung: 01.12.2020
Ende des Arbeitsverhältnisses: 30.06.2021
58. Geburstag: 06.09.2022
Wenn ich ab dem 01.07.2021 ein Dispojahr nehme und mich dann z.B. am 07.09.2021 (also nach meinem 58. Geburtstag) arbeitssuchend melde, habe ich zwar noch den Anspruch auf ALG1 gewahrt, aber leider bleibt mir trotzdem nur ein Anspruch auf 18 Monate ALG1.
(laut §147 SGB, Bescäftigung unter 48 Monate innerhalb der letzten 60 Monate)
Soweit ich das sehe, fehlen mir rund 3 Monate, um diesen auf 24 Monate zu erhöhen.
Übersehe ich da etwas?
Oder hat jemand einen Tip oder Kniff, mit dem ich das umgehen kann?
Viele Grüße und besten Dank im Voraus,
Jürgen
Sehe ich auch so, knapp daneben ist auch vorbei oder vor der Lokustüre in die Hose ge…issen 🙁
Den Aufhebungsvertrag wirst Du nicht mehr auf 30.9.21 verhandeln können, oder? Sonst sehe ich keine Abhilfe außer die Zähne zusammenbeißen und die 6 verspielten Monate lang Flaschen sammeln, damit es Abends für ne Dose Ravioli reicht 🙂
Hallo Jürgen H.,
z.B. ab 1.7.2021 nochmals für 3 Monate sich ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis suchen (ggf. ginge auch der Bundesfreiwilligendienst).
Das weitere Arbeitsverhältnis verändert (vermindert) vermutlich dann die Höhe vom ALG1.
Beim Bundesfreiwilligendienst wird es vermutlich „sehr sportlich“ um alle Regeln genau zu erfüllen, damit Ihr Konstrukt dann planmäßig funktioniert – aber nicht unmöglich!
LG FÜR2012
Zunächst einmal ist es richtig, dass hier 3 Monate fehlen, um den vollen ALG-Anspruch zu erhalten. Ich finde allerdings: Es gibt Schlimmeres… (Anm.: Ich selber habe auch nur 18 Monate gehabt und davon ab sogar noch eine 6-Wochen Sperre).
Wenn man es denn unbedingt will, kann man aber sicher versuchen, die fehlende Zeit durch andere versicherungspflichtige Zeiten zu füllen. Mir selber widersteben solche Lösungen aber, da sie nicht zur Grundidee eines Privatiers passen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnellen Antworten!
Dann bleibt es wohl bei den 18 Monaten.
In meinem Finanzplan habe ich eh nur damit kalkuliert und es passt.
Hallo und danke für die Antworten.
Ja die Entscheidung für das Dispojahr ist gefallen.
Ja die Abfindung fällt unter die Fünftelregelung,
also in 2022 möglichst 0 Einkommen haben.
Ist es denn nach so langer Zeit überhaupt noch möglich mich im Dezember 2022 mit Wirkung zum 1.1.23 arbeitslos zu melden? (dann nach 15 Monaten vom letzten Arbeitstag 30.09.2021) und wird das letzte Einkommen noch anerkannt für eine ALG1 Berechnung?
Wenn ja wäre genau das mein Plan
Gruß Stan
Ich kann nur vermuten, was genau der Privatier mit dem „Plan für die weitere Gestaltung der Zukunft“ gemeint hat. Aber ob ein freiwilliger endgültiger Ausstieg aus dem Berufsleben mit 54, also 13 Jahre vor der Regelaltersgrenze, die einzige Alternative ist, muss jeder selbst beurteilen. Klar ist jedenfalls, dass ein Dispojahr und 1,5 Jahre ALG1-Bezug eine eventuelle Rückkehr ins Arbeitsleben zu gleichen Bedingungen nicht gerade erleichtert.
Wenn das so gewollt und machbar ist, dann ist ja alles in Ordnung.
Hallo,
Ja einen Plan für die weitere Gestaltung der Zukunft ist aufgrund zahlreicher zeitintensver Hobbys, soweit diese auch finanzierbar sind, vorhanden.
Vielleicht werde ich mich dann nach ALG1 Phase (01.23 – 06.24) evtl. noch selbstständig machen, wobei aber meine Basisversorgung bzgl. Finanzen bis 90 gesichert ist.
Bin ich denn gemäß 30 Mon. Rahmenfrist (ALG1)
auch aus dem Bereich einer Sperrfrist raus, wegen dem Aufhebungsvertrag?
Es müsste doch eigentlich so sein?
Gruß Stan
Korrekt, nach einem Dispojahr wird keine Sperre wegen dem Aufhebungsvertrag mehr ausgesprochen. Und dank neuer Rahmenfrist kann das Dispojahr bis auf 18 Monate ausgedehnt werden.
Selbstständig = arbeitet selbst ständig = keine Zeit für Hobbys 😉
Hi, Danke
Selbststandig nur mit Kleingewerbe ,
ich darf ja nicht mehr als die Mindestbemessumgsgrundlage für freiwillig Versicherte (2020 rund 1.097 EUR / Monat) verdienen. Dann, sollte alles so klappen, bin ich ab 1.10.2021 mit Unterbrechungen (ALG1) zunächst einmal Privater.
Was gebt ihr dann eigentlich als Berufsbezeichnung an?
Vielen Dank und es ist ein echt supertolles Forum, besonderen Dank an den original „Der Privatier“
Gut, dann scheinen ja die Alterseinkünfte über mehr als 35 Jahre (bis 90) bestens gesichert zu sein. Es wäre für viele hier, die freiwillig bei der GKV sind, interessant zu erfahren, wie so eine sichere langfristige Kapitalanlage aussieht, wenn gleichzeitig nicht die Bemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse überschritten werden soll. Hast du einen Tipp für uns? Cash halten oder 30-jährige Null-Kupon-Anleihen?
also in den Überbruckungsjahren als Privatier, insgesamt knapp 8J , bis Rentenantrag mit 63, 2030, nicht über die Mindestbemessumgsgrundlage für freiwillig Versicherte (2020 = 1.096,67 EUR / Monat) = 13,160.04 EUR / Jahr dazu verdienen, Rest aus Kapitalentnahme des Eigenkapital, Kapitalzinsen leider gering halten, bzw teilweise in Immobilie anlegen, danach ab 63 Haus verkaufen, Elternhaus Erben und auch verkaufen , kleinere Eigentumswohnung kaufen, oder Mietwohnung beziehen, einigermaßen minimalistisch Leben
, Camping Urlaub Wohnwagen etc., ab 63 dann Kapitalerträge maximieren und Kapital entnehmen also verleben / aufbrauchen,
Habe allerdings auch seid 30 Jahren neben Haus abzahlen auch echt mit viel Glück Geld an der Börse vermehrt und bekomme eine wirklich sehr fette Abfindung muss dazu gesagt werden. Von daher recht gute Basis
Guten Morgen an den Privatier und alle anderen guten Geister,
die hier stets kompetente Erklärungen und Anregungen für die Verwirklichung des eigenen Wegs in den (Vor)Ruhestand liefern. Alle Achtung für dieses Engagement und großes Lob an sie alle!
Mein AG bietet mir die Option, zwischen 03/21 und 12/21 im Alter von 56 auszuscheiden und versüßt das mit einer Abfindungszahlung. Der spätest mögliche Austritt zum Jahresende (muß gemäß AG zwingend noch in 2021 sein!) mit anschließendem Dispojahr würde mich in die Nähe meines 58. Geburtstags in 02/23 bringen. Gibt es eine realistische Chance/Möglichkeit, die Arbeitslosmeldung um diese knapp acht Wochen zu verschieben, um den ALG1-Anspruch von 24 Monaten zu erreichen? Der erweiterte Zeitrahmen wird da nichts nutzen, fürchte ich.
Viele Grüße + guten Rutsch
Fr. Erika
Im Anschluß an die bisherige Tätigkeit noch 2 Monate lang eine andere sv-pflichtige Anstellung absolvieren. Ja, keine elegante Lösung. Die 2 Monate wirken sich auf die ALG1-Höhe aus.
Rechtslage, weder Empfehlung noch Anleitung:
Wenn jemand vor dem Ende seiner Anstellung erkrankt, dann zahlt die Krankenkasse auch nach dem Beschäftigungsende so lange Krankengeld bis man wiederhergestellt ist (mal abgesehen von der Begrenzung auf 78 Wochen).
Die Zeit des Krankengeldbezuges gilt als Anwartschaftszeit. Der Krankengeldbezug hat keine Auswirkung auf die ALG1-Höhe, solange mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt in der Rahmenfrist anfallen.
Allen Kommentatoren und insbesondere dem Privatier ein gesundes neues Jahr.
Zur Frage:
Es geht auch mit einer zwischenzeitlichen, versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung ohne die Höhe des ALG zu beeinflussen. Allerdings muss die Teilzeitarbeit dafür die Bedingungen des §150 Abs.1 S.5 SGB III erfüllen und für mehr als 3 Monaten vereinbart werden. Details bitte in den Kapiteln https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/ und https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/ einschließlich der Kommentare nachlesen. Da hier noch einige Besonderheiten zu beachten sind, würde ich vorab eine Beratung bei der Arbeitsagentur dringend empfehlen.
Vielen Dank für die interessante Anregung. Die Erfüllung der Anwartschaft ist somit gewährleistet, sofern die versicherungspflichtige Beschäftigung + anschließender Krankengeldbezug in Summe 48 Monate betragen; maßgebend für den Start der Anspruchszeit auf ALG1 (und des darin unterzubringenden Dispojahres) ist damit also das Ende der Arbeitsunfähigkeit und nicht das tatsächliche Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Hört sich ja verlockend an, dürfte sich aber schwerlich im Vorfeld behördensicher abklären lassen und damit als Strategie zu fragwürdig sein. Da ist die Teilzeitbeschäftigung wohl die verlässlichere Variante.
Mit dankbarem Gruß
Fr. Erika
Hallo Herr Ranning,
zunächst vielen Dank für die wertvollen und sonst kaum zu findenden Infos, die Sie in Ihren Büchern und hier im Blog bereitstellen!
Mein Fall: Nach vieljähriger ununterbrochener Beschäftigung Eigenkündigung zum 30.9.2021, dann 54 Jahre alt. Keine Abfindung. Arbeitslosmeldung normal ja im Laufe Juni 2021, noch mit 53 Jahren. Vom Alter her normalerweise 15 Monate Alg I abzüglich 3 Monate Sperrzeit.
Erst im August 2022 55. Geburtstag.
Kann ich mit „Dispojahr“ und dank auf 30 Monate verlängerter Rahmenfrist, also 1.10.2021 bis z.B. Dezember 2022, dennoch den längeren Bezug ab 55 J. und Entfall einer Sperrzeit erreichen? Danke
Hans
Vorab: Bitte zukünftig den von mir veränderten Namen verwenden.
Zur Frage: Mit einem Dispojahr und Nutzung der verlängerten Rahmenfrist ließe sich eine Sperre vermeiden und eine längere Bezugsdauer für das ALG erreichen, hier also 18 Monate. Die Annahme ist also korrekt.
Nicht korrekt ist hingegen, dass es bei einem ursprünglichen Anspruch von 15 Monaten in Verbindung mit einer Sperre „nur“ 3 Monate Abzug gäbe. Richtig ist, dass sich der gesamte Anspruch um 1/4 verringert, es bleiben also nur 11,25 Monate übrig!
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
danke für die Hinweise und die schnelle persönliche Antwort. Gut, dass es Deine Seite gibt!
Gruß
Hans
Lieber Privatier,
meine Frage bezieht sich darauf, ob ich ein Dispositionsjahr auch auf 18 Monate ausdehnen könnte.
Grund: Ausscheiden aus dem Unternehmen mit Aufhebungsvertrag (59+) aufgrund Sozialplan zum 01.10.2021
2021 und 2022 kein ALG1 beantragen aus steuerlichen Gründen, um speziell in 2022 keine Einkünfte zu erzielen
ab 01/2023 ALG 1 beantragen und dann erst beziehen.
Gibt es dadurch eine Kürzung der Bezugsdauer des ALG1, oder besteht die Gefahr, dass der Anspruch komplett entfällt.
Gruss
D.Fa
Die Bezugsdauer wird dann auf „nur“ 18 Monate festgelegt, da in den vorausgehenden 5 Jahren keine 48 Monate Beschäftigung erreicht werden (siehe den Link oben im Text „Alles im Rahmen).
Abhilfe: Dispojahr zu 12 Monaten einlegen, nach Erhalt des Bescheides mindestens 1 Tag lang ALG1 beziehen, wieder abmelden und den Rest den Anspruches ab 2023 abfeiern. Den einen Tag ALG1 in 2022 kann man leicht steuerlich kompensieren.
Hallo eSchorsch,
vielen Dank für die blitzschnelle Antwort. Ich hatte das auch so gelesen war mir aber nicht 100% sicher.
Gruss
Dirk
Hallo Privatier, hallo zusammen,
seit einiger Zeit verfolge ich diesen Blog und muss sagen, dass ich unheimlich viel gelernt habe. Vielen Dank Privatier und alle die sich die Mühe machen hier auf Fragen einzugehen und diese zu beantworten. Ich hoffe ich bin hier richtig?
Gerne würde ich meine Situation schildern um Sicher zugehen ob der Weg so richtig ist und ich nichts verbocke bzw. irgendwelche Fristen übersehe. Bin natürlich auch offen für Empfehlungen.
Ich habe das Abfindungsangebot meines AG´s angenommen und werde zum 30. September 2021 aus dem Unternehmen ausscheiden.
Ich plane eine Auszeit von einem Jahr ggf. etwas länger, zum einen um die Steuern auf die Abfindung so gering wie möglich zu halten und weil ich mir nach mehr als 30 Jahren Vollbeschäftigung etwas Auszeit zu gönnen und mich neu orientieren möchte. Wer weiß was das Leben noch so mit sich bringt
Wenn ich alles richtig verstanden habe bietet sich ein Dispositionsjahr in meinem Fall an. Nur bin ich inzwischen wegen den ganzen Fristen, Rahmen usw. etwas durcheinandergekommen und würde gerne wissen ob meine „Rechnung“ so stimmt.
Kündigung: Unterschrift März 2021 (die Kündigungsfrist von 7 Monate wird nicht eingehalten)
Austritt: Ende September 2021 (sprich ab Oktober 2021 Start Dispozeit)
Auszahlung Abfindung: Januar 2022
Antrag ALG1 ab: Februar 2023
Das bedeutet für mich steuerlich die geringste Belastung und dass ich die Sperrfrist bzw. Ruhezeit umgehe und trotzdem noch Fristgerecht einen Antrag auf ALG1 stellen kann da ich im Rahmenfrist 30 Monaten noch 12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung vorweisen kann, sprich ich könnte die Dispozeit ohne Probleme auf 17 Monate ausdehnen. Und für die ALG1 Berechnung wird mein aktuelles Gehalt herangezogen. Stimmt das soweit? Oder habe ich was übersehen?
Und noch eine Frage hätte ich, evtl. habe ich es bei der Flut von Informationen überlesen. Wird bei der Berechnung der ALG 1 die Auszahlungszeitpunkt (Januar 2022) herangezogen oder wann der Abfindungsanspruch (Oktober 2021) entstanden ist? Bestimmt gibt es hierfür auch einen Paragraphen.
Bzw. ich möchte wissen wann ich frühestens ALG1 beantragen kann ohne dass die Abfindung berücksichtigt wird und ich mit Sperr- bzw. Ruhezeiten rechnen muss.
Mit der KV habe ich schon alles besprochen und vorgehen geklärt.
Vielen Dank im Voraus für Ihre (eure) Antwort(en) und
liebe Grüße
„Und für die ALG1 Berechnung wird mein aktuelles Gehalt herangezogen.“
Das ist korrekt!
„Wird bei der Berechnung der ALG 1 die Auszahlungszeitpunkt (Januar 2022) herangezogen oder wann der Abfindungsanspruch (Oktober 2021) entstanden ist?“
Ich wollte schon schreiben „weder noch“, aber Du zielst in den Sätzen danach auf den Start des Dispojahres ab und nicht auf die Höhe des ALG1. Der maßgebende Zeitpunkt dafür wäre der erste Tag der Beschäftigungslosigkeit, der 1.10.21.
Frühester Antragszeitpunkt (um ein sanktionerlassendes Dispojahr erfolgreich zu absolvieren) wäre zum 1.10.22.
Die ganzen Paragrafen sind z.B. hier aufgeführt https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/
Dass die Ausdehnung des Disojahres bis zum 1.1.23 aber auch kein Problem ist, das haste ja selbst schon erkannt. Ausnahme wäre bei Alter über 58, dann gäbe es keine vollen 24 Monate ALG1.
Aus meiner Sicht sind folgende Punkte zu beachten:
* Um Sperr- und Ruhezeiten zu vermeiden, muss ein Dispojahr mindestens 1 Jahr (gerechnet vom Datum der Beschäftigungslosigkeit) dauern. Hier also bis 1.Okt.2022.
* Für alle, die jünger als 58 Jahre sind, kann man ein Dispojahr auch auf 18 Monate ausdehnen, ohne dass ein Nachteil entsteht. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-9-hinweise-zum-dispositionsjahr-verlaengerte-rahmenfrist/
* Alle, die bereits 58 Jahre alt sind, sollten es bei einem Jahr bewenden lasssen, wenn sie keine Nachteile in Kauf nehmen wollen. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/
* Wie generell die Berechnung von ALG1 (Anspruch, Dauer, Höhe) funktioniert, habe ich in folgendem Beitrag erläutert (inkl. gesetzl. Grundlagen): https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/
Gruß, Der Privatier
Wow, das ging schnell 🙂
Hallo eSchorch, Hallo Privatier,
erstmal vielen Dank für die superschnelle Rückmeldungen.
In der tat geht es mir nicht um die ALG1 Höhe sondern darum zu welchem Datum ich frühestens den Antrag auf ALG1 stellen darf damit ich keine Sperre ect. befürchten muss. İch habe verstanden dass ich frühestens zum 01.10.2022 den Antrag stellen darf. Allerdings werde ich das aus steuerlichen Gründen nicht tun sondern erst zum 01.01.23 mich bei der Agentur melden. Und da ich noch unter 58 bin habe ich quasi
18 Monate Zeit mich bei der AfA zu melden. Und vielen lieben Dank für die ganzen Links, diese sind auf jeden Fall meine Lektüre für das Wochenende.
Herzliche Grüße
Guten Tag,
vielen Dank für die Ausführungen zur Verlängerung der Rahmenfrist auf 30 Monate.
Was ich nicht verstehe, das sich für über 58 jährige nichts ändert und die Arbeitslosenmeldung weiterhin taggenau nach einem Jahr erfolgen muss.
Mein Fall:
Ausscheiden mit Abfindung zum 31.12.2020
Dispositionsjahr 2021 um Arbeislosengeldsperre zu vermeiden.
Alter am 31.12.2020 60 Jahre
Bis zum 31.12.2020 über 30 Jahre durchgehend beschäftigt.
Ich würde doch in meinem Fall von der verlängerten Rahmenfrist profitieren. Oder habe ich etwas falsch verstanden?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
MfG Achim
Du kannst dich auch erst nach mehr als 12 Monaten „Dispojahr“ arbeitslos melden. Das ist dein gutes Recht und dann erhälst Du trotzdem ALG1.
Aber dann erfüllst Du nicht mehr die Voraussetzungen für 24 Monate ALG1, die da wären: 48 Monate Versicherungspflichtverhältnis binnen der 5 Jahre vor Antragstellung. Siehe den oben verlinkten Beitrag „Alles im Rahmen“.
Nach z.B. 15 Monate „Dispojahr“ würden nur noch 45 Monate zusammenkommen und es gäbe nur 18 Monate ALG1.
PS: Du kannst das Dispojahr aber bis zu 5 oder 6 Tagen überziehen und erreichst trotzdem die 24 Monate ALG1. Lass dir aber vorher das von der AfA bestätigen.
Grund dafür ist dass in einem Gesetz ganze Kalenderjahre genannt werden, aber anderswo der Monat grundsätzlich als 30 Tage definiert werden. Das hat neulich erst wieder ein Kommentator besätigt, ich finde aber momentan nicht mehr die Stelle.
Frei_2020 hat hier die gesetzlichen Grundlagen für die 5 Tage mehr aufgeführt https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-24440
In einen anderen Kommentar hat er auch seinen Fall beschrieben (AL-Meldung am 5.Januar, weil er erst da 58 wird), das finde ich aber gerade nicht.
@Achim: Als Ergänzung bitte auch den oben im Beitrag verlinkten Hinweis zu Fristen für über 58-jährige lesen.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen, es geht los, der spannende Kontakt mit der AfA!
Kurz noch mal meine Eckdaten:
Beschäftigungsende mit Aufhebungsvertrag zum 30.06.2021, Zahlung der Abfindung 01/2022.
Kurz nach Beschäftigungsende werde ich 55 Jahre alt.
ALG-Bezug aus steuerlichen Gründen erst ab 2023.
Da ich hier immer fleißig mitgelesen habe, bat ich vor kurzem um einen Rückruf der Leistungsabteilung, um keine Fristen zu versäumen und alles richtig zu machen.
Dieser Rückruf kam heute pünktlich auf die Minute.
Ich schilderte, dass ich vorerst meine Schwester bei der Pflege meiner Eltern unterstützen werde.
Auf meine Frage, wie ich die Arbeitslosmeldung nach anderthalb Jahren zum 1.1.2023 (so überhaupt noch benötigt) tätigen soll, kam folgende Auskunft:
Ich müsste mich zwingend im Juni 2022 mit Verdienstbescheinigung und ausgefülltem ALG-Antrag bei der AfA zum 01.07.2022 arbeitslos melden, dann hätte ich 450 Tage ALG-Anspruch ohne Sperrzeit.
Einwurf meinerseits:
1. Dann bin ich ja wie erwähnt 55 Jahre und habe 540 Tage Anspruch.
–> ja, das stimmt
2. Meines Wissens habe ich anderthalb Jahre Zeit für die Arbeitslosmeldung, da 30 Monate minus 12 Monate = 18 Monate.
–> nein, Sie haben nur 12 Monate Dispositionsrecht (ich jedoch hatte keinerlei Wort mit Dispo… erwähnt!)
Ich fragte nach der Quelle:
–> das stünde im SGB3 § 142
Ich erwähnte dann noch, dass ich mich aber wieder abmelden könne.
–> ja, das ginge nach einem Tag, da Bestandsschutz.
Meine Bitte nach schriftlicher Auskunft wurde verneint.
Dann war ich erst mal platt und das Gespräch beendet.
Also wenn ich das SGB3 § 142 (und § 143, auf den Bezug genommen wird) lese, Komme ich auf 18 (statt der von der AfA erwöhnten 12) Monate Frist, innerhalb derer ich mich arbeitslos melden muss.
Was nun? Ich habe ja ein Interesse, dass die Rahmenfrist so spät wie möglich beginnt.
Sorry, ich meinte, dass der Bestandsschutz so spät wie möglich beginnt.
Jein. Hier geht halt das eine auf Kosten des anderen.
Die Fristen (sowohl das Dispojahr als auch die 4 Jahre) auszureizen ist natürlich möglich, aber nicht unbedingt sinnvoll. Denn wenn dann zum Ende hin etwas unvorhergesehenes passiert, steht man möglicherweise mit leeren Händen da. Von daher würde auch ich zum Dispojahr mit anschließendem Abmelden raten. Rest-ALG1 dann ab 1/23 in Anspruch nehmen. Gerade beim ALG1 würde ich raten diese Zeit so rasch es die Steuer erlaubt abzuleisten. Schieb diesen Block nicht vor dir her, denn erst wenn das ALG zu Ende ist bist Du wirklich frei.
PS: Ich bin so frei, da ich gelegentlich selbst an Aufschieberitis leide ;(
Naja – wenn die erste Aussage der Agentur bezüglich der Anspruchsdauer schon falsch war, dann ist es nicht verwunderlich, wenn die zweite auch nicht stimmt. 🙁
Richtig ist, dass die Rahmefrist 30 Monate beträgt. Innerhalb dieser Zeit muss man 12 Monate mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen vorweisen können. Damit bleiben für die Arbeitslosmeldung 18 Monate Zeit. Die Rechnung ist in dieser Form korrekt.
Was ist zu tun? Ich würde nochmal anrufen (mit Verweis auf die entsprechenden Paragraphen – den Inhalt sollte man kennen oder ablesen können). Ist für alle Beteiligten nervig, aber das ist oftmals leider nötig. Hartnäckigkeit lautet die Devise. 😉
Gruß, Der Privatier
@eSchorsch
@Privatier
Danke für eure prompten Antworten, die ich gestern Abend erst entdeckte, da keine Infomail kam (jetzt angeklickt).
Tja, wenn es schon so losgeht mit der AA, das motiviert ungemein 😉
Ich werde nächste Woche die nächste Telefonrunde starten mit ausgedruckten §§ 142 & 143 des SGBIII nebendran, der Grundregel für den Bezug von ALG 1 überhaupt.
Denn in 2022 möchte ich aus steuerlichen Gründen – wenn irgend möglich – gar keinen Monat ALG 1 beziehen.
Ich halte euch auf dem Laufenden.
@Donald Duck
Auch ich werde in 2022 meine Abfindung erhalten und wollte ALG 1 soweit wie möglich hinauszögern aus steuerlichen Gründen. Mein Dispo Jahr wäre zu Ende im September. Also habe ich mal mein ALG1 für Oktober, November und Dezember mit in die Berechnung für die Steuer übernommen. Resultat ist dass der steuerliche Nachteil nicht so gross ist.
Bei mir überwiegen hier die Vorteile:
1. Während ALG 1 bezahle ich nichts für die Krankenkasse
2. ALG1 kann ich somit beziehen für 24 Monaten(bin dann schon über 58)
3. Während ALG1 werden auf Basis von 80% des letzten Verdienstes Beiträge in die RV einbezahlt
Vorschlag hier wäre das immer individuell nachzurechnen und dann sieht man was letztendlich dabei herauskommt.
Gruß
D.Fa
@D.Fa
Aber du hast eh nur 1 Jahr Zeit, die anderthalb gibt´s nur unter 58 Jahre.
@Donald Duck
Das ist korrekt. Ich scheide zum 30 September 2021 aus und wollte dann ein Dispojahr bis zum 30 September 2022 einlegen.
59 werde ich im September 2021.
Somit halte ich mich an alle Regularien um die 24 Monate ALG1 zu beziehen allerdings mit einem kleinen Steuerlichen Nachteil.
Was ich nur noch herausfinden muss ist wann ich mich genau bei der Agentur für Arbeit melden muss. Und zwar genau an welchem Tag. Das habe ich noch nicht zu 100% verstanden.
Gruss
D.Fa
Theoretisch kannste am 1.10.22 ins Arbeitsamt gehen und deinen Antrag mit Wirkung zum selbigen Tag stellen.
Praktisch ist das ein Samstag und ob man bis dahin ohne Termin eingelassen wird, steht onehin in den Sternen.
Rechtlich gesehen kann man sich bis zu drei Monaten im Voraus arbeitslos melden. Ab dem Zeitpunkt wo die AfA den Antrag vorliegen hat, beginnen oft auch die Vermittlungsbemühungen. Daher würde ich mich im Laufe des Septembers um einen Onlinezugang bemühen und den Antrag mit Wirkung zum 1.10.22 elektronisch übermitteln.
Die Frage „wann im Laufe des Septembers“ kann man auf zwei Arten beantworten.
a. so spät wie möglich, da man auch erst so spät wie möglich mit Vermittlungsbemühungen konfrontiert werden will.
b. für den Fall, dass man sich Anfang Oktober aus steuertechnischen Gründen wieder vom Bezug abmelden will (das geht auch nach einem Dispojahr), würde ich 3-4 Wochen Vorlauf einplanen. Dann sollte der Bescheid Anfang Oktober da sein und man kann sich zum 2/3/4/5.10 wieder abmelden.
D.Fa
Bei mir hieß es von Seiten der AA, im Monat vorher melden, um Arbeislosenmeldung zum 1. des Folgemonats zu stellen. Nur dass die AA und ich bezüglich des spätestöglichen ALG-Beginns bislang nicht einig sind.
Hallo,
heisst das einen Monat vor geplantem Beginn vom ALG1 oder 1 Monat vor Ausscheiden aus dem Unternehmen?
Nach meinen Informationen ist es erst am Ende des geplanten Dispojahres erforderlich sich bei der AA zu melden. Ich meine dazu gab es hier auch bereits einige Antworten.
Also ich scheide aus zum 30.September 2021
Meldung bei der AA im September 2022 um ab Oktober 2022 ALG1 zu erhalten.
So haben es auch einige meiner Kollegen geplant die ebenfalls unser Unternehmen verlassen.
Gruss
D.Fa
in der Fachlichen Weisung zum §147 SGB III , dort unter Pkt. 147.5 funktioniert der Link „Weitere Informationen (Berechnung der erweiterten Rahmenfrist ab 01.01.2020)“ nicht mehr.
Haben Sie den Inhalt dieses Links irgendwo in abgesicherter Form verfügbar und würden Sie mir die Datei bitte zusenden?
Nur im Browserfenster geöffnet?
Da ich nicht weiss, wo hier die Datei versteckt ist habe ich „Fachlichen Weisung zum §147 SGB III“ bei meiner Suchmaschine eingegeben, das .pdf heruntergeladen und im Acrobat Reader geöffnet. Der Link funktionierte und die Beispielrechnung ging in einem weiteren Acrobatfenster auf.
Ich glaube die meisten Arge Mitarbeiter wissen von dieser Neuerung nichts oder wollen nichts wissen. Habe meinen ALG1 Bescheid bekommen. Dieses wurde nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. War seit 2.1.19 im Krankengeld , dann kamen 16 Monate berufliche Weiterbildung über die DRV mit Übergangsgeldbezug, seit April 2021 wieder bei alter Firma, dann ordentliche Kündigung zum 1.8.21. So wie ich das Ganze verstanden habe, müsste doch die Rahmenfrist aufgrund dieser Weiterbildung verlängert werden. Wäre für einen Ratschlag sehr dankbar, ob ich da richtig liege.
“ müsste doch die Rahmenfrist aufgrund dieser Weiterbildung verlängert werden“
Flasche Begründung, sie müsste verlängert werden, da Du nach dem Stichtag 31.12.19 einem Versicherungspflichtverhältnis unterlagst.
Das Übergangsgeld für berufliche Weiterbildung zählt übrigens nicht mit
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/alg1-anspruch-nach-uebergangsgeld.html (letzte Antwort)
aber, aktuell gibt es doch das Arbeitsverhältnis als solches. Damit haste den §447 doch erfüllt.
Lege Widerspruch ein.
Begründe dies damit, dass
– nach dem 31.12.2019 ein Versicherungspflichtverhältnis bestand, daher 30 Monate Rahmenfrist gilt und
– weise die Zeiten 1.4.21 – 31.8.21 (Arbeitsverhältnis) und 1.3.19 – 30.9.19 (Krankengeldbezug) nach.
Wenn Du Mitglied in der Gewerkschaft bist, dann kannste auch dort Hilfe bei dem Vorgang suchen.
Das Problem dürfte hier weniger die Rahmenfrist sein, sondern der Mangel an „echtem“ Arbeitsentgelt. Bitte einmal den Beitrag über die fiktive Bemessung lesen, dort gibt es mehr Details: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-fiktive-bemessung/
Wenn in den zwei Jahren vor ALG-Beginn nicht mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt vorliegen, wird die Höhe des ALG nach einer fiktiven Bemessung berechnet.
Gruß, Der Privatier
ups, erster achter nicht einundreißigster …
Und ich hatte mich schon gefreut, daß es gerade so aufgeht mit den 150 Tagen 🙁
Hallo, ich hätte eine Frage.
Ich wurde am 30.03.1965 geboren, bin seit über 30Jahren in einem Unternehmen in Vollbeschäftigung und könnte zum 31.12.2021 das Unternehmen mit Aufhebungsvertrag verlassen.
Mit der Verlängerung der Rahmenfrist würde mir bei Antrag auf ALG 1 am 01.04.2023 doch eigentlich 24 ALG 1 zustehen oder machen mir da die 48Monate Beschäftigung innerhalb von 5Jahren einen Strich durch die Rechnung?
Im Voraus vielen Dank.
Moin Andreas,
die Dauer des Anspruches auf ALG1 ist vom Alter des Antragsstellers und von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten 5 Jahren vor der Entstehung der Arbeitslosigkeit abhängig.
d.h. bei Ü58 braucht man in den zurückliegenden 5 Jahren 48 Monate mit einem Pflichtversicherungsverhältnis um einen Anspruch auf 24 Monate ALG1 zu erhalten.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für die schnelle Antwort und die Bestätigung meiner Befürchtung.
Jetzt muss ich schauen ob ich zum 31.03.22 ausscheiden kann, dann würde das Dispositionsjahr (Arbeitslos ab 01.04.2023 am 30.03.2023 58 geworden) und die 48Monate in den letzten 5Jahren passen.
Liebe Grüße
Andreas
Hallo allerseits! 😊
Ich studiere die Seiten hier schon seit Tagen – Kompliment! Alles ist top recherchiert und weitergedacht!
Ich selbst helfe im Internet seit gut 15 Jahren schon in einem Forum Menschen bei Fragen und vor allen Dingen in den (massigen) Problemen in Sachen ALG II.
ALG I nur am Rande – wenn es Streitigkeiten mit Sachbearbeitung, Maßnahmen etc. gibt – und es auch meine eigenen (häufig leidvollen) Erfahrungen betrifft.
Zum Thema „Ausstieg“ und/oder „Sabbatjahr“ i.V. mit Anspruch auf ALG I und einigen „Finessen“ ist die Kommunikation und Hilfestellung hier sicher einmalig!
Die Verlängerung der Rahmenfrist – zu dem Thema bin ich heute erst gelangt und das wirft die Pläne meines Mannes und mir mal überraschend „positiv“ durcheinander.
Wenn ich darf, würde ich gern mal die erarbeiteten Parameter von EUCH hier prüfen lassen!
Also der Gatte ist geboren März 1965. Jetziges Alter also 56 Jahre.
Er ist die letzten 14 Jahre ununterbrochen bei einer Firma tätig gewesen – der Job wird jetzt zum 1.11.2021 gekündigt (bzw. 30.10. – ab 1.11.2021 beschäftigungslos – es ist ein längerer „Ausstieg“ und Neuorientierung geplant)
Rahmenfrist 30 Monate also kein Problem = erfüllt.
Bisher „Dispojahr“ 12 Monate – jetzt durch die neue Rahmenfrist möglich bis zu + 6 Monate mehr.
Also Arbeitslosmeldung / Wahrung der Ansprüche wäre möglich zum 1.11.2022 (ggf. 2.11.22) – oder aber auch danach bis längstens 1.5.2022.
Eine Arbeitslosmeldung zu einem späteren Zeitpunkt als der Geburtstag im März 2022 – also zum 1.4. oder 1.5.2022 (sofern das Sparschwein nicht vorher leer ist …) – hätte zudem noch den Vorteil, dass das gute Stück dann inzwischen nicht nur den 57., sondern auch den 58. Geburtstag hinter sich hätte = Änderung der Anspruchsdauer von 18 auf 24 Monate.
Soweit korrekt?
– Es muss JETZT, in 2021 an unserem noch-Wohnort KEIN Kontakt mit der AfA aufgenommen werden?
– Es muss jetzt nichts abgesprochen oder ausgefüllt etc. werden?
– Wir könnten – je nach Schicksal – zum 1.11.2022 in Deutschland (auch an einem ggf. anderen Wohnort) einfach eine Arbeitslosmeldung vornehmen?
– Die übliche Sperrzeit wegen Eigenkündigung ist dann weitgehend „Makulatur“?
Er hätte dann 18 Monate Anspruch (noch nicht 58).
ODER:
– Arbeitslosmeldung irgendwo und irgendwann NACH 1 Jahr und NACH dem 58. Geburtstag möglich (1.4.22, 1.5.22) = Sperrzeit eh vom Tisch, Verlängerung Anspruch auf 24 Monate.
Jetzt wäre es schick, wenn mir jemand verrät, ob die Denke so ohne Knoten ist.
Ganz herzlichen Dank!
Gabriele
Moin Gabriele,
„Also Arbeitslosmeldung / Wahrung der Ansprüche wäre möglich zum 1.11.2022 (ggf. 2.11.22)“
Ja!
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist von der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse der letzten 5 Jahre vor Entstehen der Arbeitslosigkeit und vom Alter des Antragstellers abhängig, d.h. um in den Genuss von 48 Monaten ALG1-Bezugsdauer für Ü58 zu kommen, müssen in den letzten 5 Jahren insgesamt mindestens!!! 48 Monate mit einem Versicherungspflichtverhältnis vorliegen. (Es bleibt damit bei 18 Monaten ALG1-Bezugsdauer) 🙁
„– Es muss JETZT, in 2021 an unserem noch-Wohnort KEIN Kontakt mit der AfA aufgenommen werden?
– Es muss jetzt nichts abgesprochen oder ausgefüllt etc. werden?
– Wir könnten – je nach Schicksal – zum 1.11.2022 in Deutschland (auch an einem ggf. anderen Wohnort) einfach eine Arbeitslosmeldung vornehmen?
– Die übliche Sperrzeit wegen Eigenkündigung ist dann weitgehend „Makulatur“?
Er hätte dann 18 Monate Anspruch (noch nicht 58).“
JA.
Es ist trotzdem besser telefonischen Kontakt mit der AfA aufzunehmen um das Anliegen abzustimmen. Ein Umzug im Dispositionsjahr ist kein Problem, die Arbeitslosmeldung erfolgt dann am neuen Wohnort.
Gruß
Lars
„Eine Arbeitslosmeldung zu einem späteren Zeitpunkt als der Geburtstag im März 2022 – also zum 1.4. oder 1.5.2022 (sofern das Sparschwein nicht vorher leer ist …) – hätte zudem noch den Vorteil, dass das gute Stück dann inzwischen nicht nur den 57., sondern auch den 58. Geburtstag hinter sich hätte = Änderung der Anspruchsdauer von 18 auf 24 Monate.“
Einerseits vermute ich einen Schreibfehlern, gemeint ist sicher März 2023 (nur dann ergibt es einen Sinn),
andererseits nein, es gibt dann keine 24 Monate ALG1. Begründung hat Lars schon geschreiben, in den 5 Jahren vor ALG1-Beginn werden dann keine 48 Monate Beschäftigung mehr erreicht.
Es gibt also so oder so nur 18 Monate.
Mögliche Lösung für 24 Monate ALG1 wäre den Job erst zu Ende März ’22 zu kündigen.
Ganz herzlichen Dank euch beiden!
Man muss doch wirklich immer wieder mal nachfragen und sich rückversichern, denn schon offenbart sich doch noch ein Knötchen!
Und klar: natürlich handelt es sich da um einen Tippfehler: ich meinte die letzte Möglichkeit, sich arbeitslos zu melden wäre dann natürlich im Jahr 2023 und nicht 22.
Kündigung hinaus zögern bis März 22 geht leider nicht, ab 1.11. ist der Fisch gelutscht und wir springen ins kühle Nass 😉✌️
Herzlichen Dank noch mal. Ich habe die gleichen Fragen auch online der Arbeitsagentur gestellt, mal sehen wann und ob und was geantwortet wird… Ich stelle es dann gerne hier ein.
Eventuell noch folgende Möglichkeit um die 58-iger Stufe zu erreichen. (Stichwort §3 Abs.1 Pflegezeitgesetz „PflegeZG“ oder Familienpflegezeitgesetz „FPfZG“) … falls ein nahes Familienmitglied* in häuslicher Umgebung zu pflegen ist (min. PG 2).
Gruß
Lars
*)
•Großeltern,
•Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
•Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
•Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
•Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder,
•Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners,
•Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Aha – jedoch sehe ich da nicht den Zusammenhang … dies betrifft doch wohl in erster Linie das Verhältnis zu einem Arbeitgeber??
Wenn ich der Arbeitsagentur wegen Pflege eines Angehörigen nicht zur Vermittlung zur Verfügung stehe, habe ich ja auch keinen Anspruch auf ALG I in dieser Zeit. (ALG I Versicherungsleistung).
Man müsste dann, wenn kein anderweitiges Einkommen vorhanden ist, neben dem Pflegegeld Sozialgeld beantragen.
Wie ist das gemeint, dass die 58-er Stufe zu erreichen sei?
(Davon abgesehen gibt es den Fall bei uns nicht – keiner zu pflegen)
Moin Gabriele,
es geht um den §150 Abs.2 Satz Nr.4 „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“ SGB III
(2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht
4. Zeiten, in denen Arbeitslose eine Pflegezeit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch genommen haben sowie Zeiten einer Familienpflegezeit oder Nachpflegephase nach dem Familienpflegezeitgesetz, wenn wegen der Pflege das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war; insoweit gilt § 151 Absatz 3 Nummer 2 nicht.
„Wie ist das gemeint, dass die 58-er Stufe zu erreichen sei?“
In diesem Fall wäre eventuell eine 6-monatige Weiterbeschäftigung möglich gewesen (Sonderkündigungsschutz), damit wäre der Ehemann 57 + das angestrebte Dispositionsjahr = 58. In der Zeit der „PflegeZG“ ist man AL-versichert … trifft aber bei euch nicht zu, da keine zu pflegende Person vorhanden ist.
Gruß
Lars
PS: wir hatten hier vor kurzem einen User, da hatte diese Option funktioniert … 58-iger Schwelle überschritten = 24 Monate ALG1 Bezug.
Ahaaa! Herzlichen Dank für deine Mühe… Ja jetzt wird ein Schuh draus, wenn man die Verbindung zum §150 SGB III hat!
Ja leider oder auch Gott sei Dank haben wir niemanden, der pflegebedürftig wäre und das auch noch in der passenden Zeit jetzt 😉
Aber wer weiß was 2023 ist… Erst mal jetzt noch das Leben was genießen, gell? 😉
Kleine Rückmeldung: wie kaum anders zu erwarten, hat die Bundesagentur meine schriftliche (und sehr konkrete) Anfrage nicht beantwortet – sondern sehr lapidar verwiesen, dass man da noch mehr Angaben bräuchte, und man solle doch die telefonische Hotline nutzen…….. 🥴
und … auch wie nicht anders zu erwarten … gab es von der „Hotline“ nix „Heisses“ – sondern nur die Empfehlung, sich pers. an die örtlich zuständige AfA zu wenden – und eine „Leistungsberatung“ einzuholen. Die AfA würde sich dann einen Vermerk machen…
Dies, nachdem zunächst die falsche Auskunft gegeben wurde, man müsse sich erst arbeitslos melden und dann gleich wieder abmelden, wenn man das sog. „Dispojahr“ möchte.
*seufz* ich werde nun diese „Leistungsberatung“ mal anfordern…
Hallo mal wieder – nun haben wir eine Leistungsberatung angefordert und auch sehr schnell einen Rückruf von der AfA erhalten. Der Sachbearbeiter erklärte in aller Kürze mal zusammengefasst folgendes:
– An- und gleich wieder nach 1-2 Tagen abmelden sei „Schmarrn“
– nach einem Jahr arbeitslos melden sei keine „richtige Disposition“ –
– sondern eine Arbeitslosmeldung und die Verfügung, dass man den Zahlungsbeginn erst zu einem späteren Zeitpunkt haben möchte sei die sog. „Disposition“
– Was wir ja auch schon wissen: Sperrzeit 12 Wochen folgt immer direkt auf das Ereignis – also Tag der Eigenkündigung – und ist dann „gegessen“.
– aufgrund der neuen Rahmenfrist von 30 Monaten ist auch eine spätere Meldung als nach 1 Jahr möglich (hier spätestens 1.5.23)
– richtig auch, dass man(n) dann in unserem Falle nicht in den Genuss eines längeren ALG I kommt, wenn der Gatte den 58. Geburtstag erreicht hat (Rahmenfrist und deren Voraussetzungen)
– wo man dann den Antrag stellt ist wurscht – er macht einen Aktenvermerk, auf den dann die jeweilige zuständige Agentur zugreifen kann.
Das war es dann auch…
„An- und gleich wieder nach 1-2 Tagen abmelden sei „Schmarrn““
Das mag für das Arbeitsamt so sein, aus steuerlicher Sicht kann sich das ganz anders darstellen.
„nach einem Jahr arbeitslos melden sei keine „richtige Disposition“ –
– sondern eine Arbeitslosmeldung und die Verfügung, dass man den Zahlungsbeginn erst zu einem späteren Zeitpunkt haben möchte sei die sog. „Disposition““
Dispojahr ist kein geschützter Begriff, der Privatier hat hier die zwei verschiedene Auslegungsmöglichkeiten beschrieben https://der-privatier.com/kap-9-3-2-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
Daher wird auch oft der Hinweis gegeben, dass man das Wort „Dispo“ besser nicht benutzt, sondern es mit „ein Jahr Pause machen um Sanktionen zu verhindern“ umschreibt.
Wir hatten den Fall, dass die AfA gerne das Disporecht „verkaufen“ würde, bisher erst einmal bei Kommentator Gad und der AfA Nürnberg.
Neugierige Frage: War das wieder Nürnberg?
Zwei Ergänzungen dazu noch von mir:
* Ob eine Vorgehensweise (hier: das kurzfristige An- und Abmelden) ein „Schmarrn“ ist, hängt ja in erster Linie von der Fragestellung bzw. der Zielsetzung ab:
Wenn ich das Ziel habe, möglichst bald einen neuen Job für meinen Lebensunterhalt zu finden, so ist das kurzfristige An- und Abmelden in der Tat ein großer Schmarrn. Wenn ich aber steuerliche Gründe habe oder ganz einfach einmal eine längere Auszeit brauche, so kann das An- und Abmelden z.B. zur Feststellung des Anspruches äusserst sinnvoll und empfehlenswert sein.
* Das Ereignis, welches eine Sperre begründet, ist NICHT der Tag der Eigenkündigung! Wäre dies so, so wären viele Sperren bereits beim Ausscheiden aus dem Unternehmen abgelaufen. Richtig ist, dass eine Sperre wg. Mitwirken am Verlust des Arbeitsplatzes mit dem Beginn der Beschäftigungslosigkeit beginnt. In der Regel also einen Tag nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Antworten!
Nein, es war München und das Statement war eher in Richtung „so isses eben und nicht anders“.
Da hat sich eine weitere Diskussion nicht wirklich gelohnt 😉………
Hallo Herr Ranning,
mein Arbeitsplatz ist strukturbedingt durch eine Standortauflösung weggefallen. Allen Mitarbeitern wurde entweder, je nach Alter ein ATZ Vertrag in Aussicht gestellt, oder eine Abfindung mit einer Transfergesellschaft, die auf 12 Monate (01.08.2021-31.07.2022) begrenzt ist, angeboten. Leider habe ich die ATZ Regelung um ein paar Tage verpasst. Nach 30jähriger Tätigkeit bei meinem letzten Arbeitgeber bekomme ich eine relativ hohe Abfindung. Ich habe vor, nicht mehr zu arbeiten. Deswegen muss ich möglichst viel von meiner Abfindung Netto ausgezahlt bekommen, um dann ca. 4 Jahre bis zu meiner vorgezogenen Rente mit 63 zu überbrücken. Ich habe inzwischen viel auf Ihrer Webseite und auch Ihr Buch gelesen. Deshalb weiß ich einigermaßen Bescheid, wie ich meine Steuerlast auf die Abfindung reduzieren kann (Zahlung der Abfindung erst in 2022, Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters mit 63 durch den Arbeitgeber aus der Abfindung, Vervielfältigungsregel 34080€ in eine Direktversicherung, 3 Jahre Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen bei meiner Privatversicherung im Jahr der Abfindungszahlung). Jetzt zu meiner Frage: Ich bin am 10.01.1965 geboren und jetzt 56 Jahre alt. Die Transfergesellschaft endet zum 31.07.2022. Um den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu wahren, müsste ich mich spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) arbeitslos melden. Dann wäre ich jedoch noch keine 58 Jahre alt und hätte nur einen Anspruch auf 18 Monate ALG1. Kann ich mich daher erst 7 Monate später, zum 01.02.2023 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, damit ich zu dem Zeitpunkt der Ermittlung des Anspruchs eine um 6 Monate länger Anspruchszeit habe? Wie wird dann die Höhe des ALG1 ermittelt? Wird dann das Gehalt in der Transfergesellschaft zugrunde gelegt? Innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten bin ich einer 12 monatigen versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Die Anwartschaftszeit ist erfüllt. Der Anspruch auf ALG1 gegeben. Die Höhe errechnet sich aus den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosmeldung (01.02.2022 bis 01.02.2023). In der Zeit hätte ich dann 7 Monate lang nichts verdient, und 5 Monate (150 Tage) Transferkurzarbeitergeld bezogen. In Ihrem Buch schreiben Sie, wenn weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt in dem Bemessungsrahmen von 12 Monaten zusammenkommen, der Bezugsrahmen auf 2 Jahre ausgeweitet wird. Innerhalb der 2 Jahre (vom 01.02.2021 bis 01.02.2023) hätte ich dann 5 Monate Gehalt von meinem ehemaligen Arbeitgeber, 12 Monate Transferkurzarbeitergelt und 7 Monate nichts. Wie errechnet sich dann das Bemessungsentgelt? Wird das Transferkurzarbeitergeld überhaupt für die Berechnung durch die Agentur für Arbeit herangezogen? Und wenn ja, welche Anteile? Es gibt die sogenannten Remanenz Kosten, die mein ehemaliger Arbeitgeber aufstockt auf 85% des Nettoarbeitsentgelts und die 67% der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (pauschaliertes Nettoentgelt). In der ersten Verdienstabrechnung der Transfergesellschaft habe ich nur ein ausgewiesenes Bruttogehalt(KUG) von ca.1500€.Das wird dann aufgestockt durch Kurzarbeitergeld, ca. 3000€ und AG Zuschüsse zur privaten und freiwilligen Kranken-und Pflegeversicherung. Wenn sich durch die 7 monatige spätere Arbeitslosmeldung mein Leistungsentgelt erheblich reduzieren würde, habe ich durch die 6 Monatige längere Anspruchsdauer nichts gewonnen. Würde ich nach der Transfergesellschaft gleich im Anschluss ALG1 beziehen, würde mein damaliges hohes Gehalt bei meinem früheren Arbeitgeber zugrunde gelegt werden.
Ich hoffe, dass sie mir da weiterhelfen können, oder jemand anderes aus dem Forum, der sich mit den Besonderheiten einer Transfergesellschaft auskennt.
Grüße, Thorsten
Moin Thorsten,
ich versuche einige Antworten zu geben.
Abriss:
– geb. 10.01.1965
– Transfergesellschaft: 01.08.2021 – 31.07.2022
– 58 Jahre erfüllt: 10.01.2023
Auszug aus dem §150 Abs.3 Satz 1 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1) der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
Das bedeutet:
in den letzten 2 Jahren vor dem ALG1-Bezug müssen min.150 Tage mit „regulären“ Lohn vorliegen.
31.07.2021 Job Ende
01.08.2021 – 31.07.2022 Transfergesellschaft
01.08.2022 – 31.01.2023 (verkürztes) Dispositionsjahr = 6 Monate
ab 01.02.2023 ALG1 Bezug
Damit wären die Voraussetzungen auf 2 Jahre ALG1 Bezug erfüllt.
Transfer-KUG ist eine Lohnersatzleistung, genauso wie Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld etc.pp. Dieses ist steuerfrei unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Der Aufstockungsbetrag ist zu versteuern. (*ab einer gewissen Grenze … Transfer-KUG + AG-Aufstockungsbetrag auch sozialversicherungspflichtig, jedoch hier nur der übersteigende Anteil)
https://www.bundesfinanzhof.de/de/presse/pressemeldungen/detail/keine-steuersatzermaessigung-fuer-aufstockungsbetraege-zum-transferkurzarbeitergeld/
Wenn jedoch der Aufstockungsbetrag im Sozialplan mit dem alten AG vereinbart wurde, dann wäre dieser vorteilhaft mit der Fünftelregelung zu versteuern.
Abfindung in 2022: (zu beachten)
Zusätzliche Einkünfte im Abfindungsjahr (dazu zählen auch Lohnersatzleistungen … 01/2022 -07/2022) wirken sich suboptimal auf die Steuerhöhe der Abfindungszahlung aus (siehe Buch vom Privatier ab S.117). Für Variantenberechnungen benutze den Abfindungsrechner (rechte Seite).
Das Bemessungsentgelt fürs ALG1 berechnet sich nach §151 Abs.3 Satz 1 SGB III, d.h. das Bemessungsentgelt ist das ungeminderte Arbeitsentgelt das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung (Transfergesellschaft) erzielt wurde = Berechnungsgrundlage ist das alte Gehalt.
Gruß
Lars
PS: In der Transfergesellschaft werdet ihr auch von Vertretern der AfA betreut. Stimme dein Vorgehen mit dem AfA-SB ab, insbesondere die Möglichkeit nach Ende der Transfergesellschaft (evt.) in eine höhere Altersstufe (58) zu rutschen. Nutze die Beratungsmöglichkeiten!
VORSICHT!
Ich möchte hier einmal warnen. Transfergesellschaften können mit unerwarteten Folgen bzgl. ALG-Ansprüchen verbunden sein. Ich versuche es einmal kurz zu erläutern:
* Eine Transfergesellschaft begründet (wenn sie seriös konstruiert ist) ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Das liegt ganz einfach daran, dass sie alle Merkmale einer „Beschäftigung“ aufweist: Eingliederung in eine wirtschaftlich unabhängige Organisation, geplante und durchgeführte Aktivitäten wie z.B. Weiterbildung, Bewerbertraining u.ä., Weisungsbefugnis der Unternehmensführung und ein vertraglich vereinbartes Arbeitsentgelt.
* Bei der Vergütung handelt es sich daher um Arbeitsentgelt(!). Und dieses bildet daher dann die Grundlage für die ALG-Bemessung.
* Eine Ausweitung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre kommt daher in der Regel nicht in Frage, da bereits genügend Zeiten mit Arbeitsentgelt vorliegen.
* Der Verweis auf §151 Abs.3 S.1 SGB III ist leider eine Fehlinterpretation. 🙁
Der Original-Text lautet:
„Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
…für Zeiten, in denen Arbeitslose Kurzarbeitergeld…bezogen haben, das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten.
Die Formulierung „ohne den Arbeitsausfall“ bezieht sich dabei auf den Ausfall, der während der Beschäftigung in der Transfergesellschaft stattgefunden hat. Das hat KEINEN Bezug zur vorherigen Beschäftigung.
Es gibt mehrere Urteile zu dieser Thematik. Meistens recht lang und mit anderen zusätzlichen Elementen versehen. Aber wer möchte kann z.B. hier einmal nachlesen:
BSG vom 06.03.2013, B 11 AL 1/12 R:
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/161045?modul=esgb&id=161045
Ist zwar schon etwas älter, wird aber weiterhin auch in neueren Urteil zitiert, wie z.B.:
LSG Hamburg vom 14.06.2017, L 2 AL 83/16:
https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/193767?modul=esgb&id=193767
Und noch eine Warnung: Für die pauschale Aussage, dass sich Lohnersatzleistungen suboptimal auf die Steuerhöhe von Abfindungszahlungen auswirken, werde ich morgen früh ein Gegenbeispiel veröffentlichen. Das wird mal wieder ein Beitrag, der grösstes Staunen hervorrufen wird (im Übrigen auch bei mir 😉 ).
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier und Forenteilnehmer,
heute habe ich noch einmal bei der Gehaltabrechnungsstelle meiner Transfergesellschaft nachgefragt. Ich habe die Dame gefragt, auf welcher Grundlage die Agentur für Arbeit denn das Arbeitslosengeld im Anschluss an die Transfergesellschaft ermittelt. Sie hat mir gesagt, dass es das Gehalt ist, welches auch als Grundlage für die Ermittlung des Kurzarbeitergeldes ist. Das ist das Jahresgehalt meines letzten Arbeitgebers geteilt durch 12 Monate. Bei der Anstellung in der Transfergesellschaft handelt es sich um ein befristetes versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Ich beziehe also auch ein reguläres sozialabgabenpflichtiges Gehalt. In der Gehaltabrechnung werden Rentenversicherungs- Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgewiesen. Auf die aufgestockten (85% des Netto vom durchschnittlichen Brutto) Beträge (KUG Zuschuss) werden geringfügige Lohnsteuerbeträge und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Deswegen würde sich bei der Beitragsermittlung durch die AfA, die Beitragshöhe gar nicht von meinem vorigen Gehalt unterscheiden. Zumal es ohnehin über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. In den Gerichtsurteilen, auf die sie in Ihrem Beitrag hingewiesen haben, wird auch immer das Gehalt in der Transfergesellschaft für die Ermittlung des ALG1 zugrunde gelegt. Gestritten wurde immer nur über den erweiterten Bemessungsrahmen von 24 Monaten. Das kann ich in meinem Fall dann nicht nachvollziehen, da ja die Grundlage mein damaliges Jahresbrutto Gehalt ist. In den Fällen, auf die sich die Gerichtsurteile beziehen, muss das zugrunde gelegte Gehalt dann wohl nur ein normales Monatsgehalt gewesen sein, ohne Urlaubs- Weihnachtsgeld und Extrazahlungen.
Ich habe aber noch eine Frage zu der Ermittlung des Bemessungsentgeltes. Wenn ich mich 6 Monate nach Ausscheiden aus der Transfergesellschaft erst arbeitslos melde, dann sind in dem Bemessungsrahmen nur 6 Monate Gehalt durch die Transfergesellschaft enthalten. Wird dieser Betrag dann summiert und durch 12 geteilt? Oder wird die Summe durch 6 geteilt, also auf 12 Monate hochgerechnet? Für den ersten Fall wäre es ja besser für mich, wenn ich das Dispojahr dann so lange verlängere, bis die Voraussetzung erfüllt ist, dass der Bemessungsrahmen auf 24 Monate erweitert wird? Sprich weniger als 150 Tage Arbeitsentgelt vorliegen?
Gruß,
Thorsten
Zur Frage:
Laut §151 SGB III gilt: „Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat.“
Oder – um es mit anderen Worten zu sagen: Es wird die Summe der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte ermittelt und durch die Anzahl der Tage geteilt, in dem diese Entgelte erwirtschaftet wurden.
Im o.g. Beispiel wird also durch 180 (=6 Monate) geteilt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Tobu3000,
Du schreibst, dass Du 34.080 EUR in eine Firmendirektversicherung einzahlen willst.
Da Du privat krankenversichert bist, mußt Du bei der Auszahlung keinen Beitrag in die Krankenversicherung und Pflegeversicherung bezahlen.
Wir hatten ja gerade die Bundestagswahl und verschiedene Parteien wollen eine „Bürgerversicherung“ einführen. Die Zukunft der privaten Krankenversicherung ist damit offen. Es könnte sein, dass privat Krankenversicherte nach Einführung einer Bürgerversicherung ein Wahlrecht bekommen, ob Sie in der privaten Krankenversicherung bleiben wollen, oder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln. Da nach dem derzeitigen Beitragsrecht pflichtversicherte und freiwillige Krankenkassenmitglieder aber Beitrag auf die Auszahlung der Direktvericherung zahlen müssen, könnte eine Firmendirekt-versicherung sich als Minusgeschäft erweisen.
Zwar wollen nach den Bundestags-Wahlprogrammen 2021 die SPD und die FDP die Voll-Verbeitragung von Betriebsrenten und Firmendirektversicherungen reduzieren, abmildern oder eventuell auch ganz abschaffen, aber man wird sehen was angesichts der Finanzlage davon auch umgesetzt werden wird.
Außerdem dürfte auch das Renditepotential der Direktversicherung begrenzt sein, je nachdem in welche Anlagen die Versicherung das Geld anlegt.
Da die gesetzlichen Regelungen zu Steuern und Krankenkassenbeitrag auch ohne sogenannten „Vertrauensschutz“ geändert werden können, könnte sich eine Direktversicherung als Minusgeschäft erweisen. Dies mußten bisher einige Millionen „Direktversicherungsgeschädigte“ leidvoll erfahren, deren vor 2003 abgeschlossene Firmendirektversicherung beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse wurde (ca. -20% der Auszahlung geht für gesetzliche KV und PFlegeversicherung verloren)
Details findet man auf der Homepage des Vereins für Direktversicherungsgeschädigte e.V., https://dvg-ev.org/
Wenn ich es richtig verstanden habe, willst Du sowohl bei ALG1-Bezug als auch später als Rentner weiterhin privatversichert bleiben. Das wird auf Dauer und im Alter sehr teuer. Du solltest prüfen, ob nicht durch ALG1 die Möglichkeit besteht, aus der teuren privaten KV herauszukommen, um danach auch als Rentner in der gesetzlichen KK zu bleiben. Als Rentner gibt es in der gesetzlichen KK 2 Kategorien:
1. Pflichtmitglied in der Krankenkasse der Rentner (KVdR): Beitrag auf Rente, Betriebsrente, Direktversicherung (bei aktueller Rechtslage).
2. Freiwillige Krankenkasse der Rentner (Beitrag auf alle Einkünfte, auch Miete usw).
Um als Pflichtmitglied in die Krankenkasse der Rentner (KVdR) zu kommen, muss man allerdings mindestens 90% der 2. Hälfte des Erwerbslebens Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein (pflichtversichert, freiwillig versichert, familienversichert). Wer diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann nur freiwilliges Mitglied in der Krankenkasse der Rentner werden und zahlt Beitrag auf alle Einkünfte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
Viele Grüße , Gerhard
Moin Lars,
vielen Dank für die Erklärung mit steuerrechtlichem Hintergrund.Noch einmal nachgefragt: Der Bemessungsrahmen wird auf 2 Jahre erhöht, wenn weniger als 150 Tage mit Arbeitsentgelt in dem Bemessungsrahmen von 12 Monaten zusammenkommen. Ich habe in meinen ersten Ausführungen einen Fehler gemacht. Es sind nicht nur 5 Monate (150 Tage) Transferkurzarbeitergeld in dem Bezugsrahmen von 12 Monaten,sondern 6 Monate (180 Tage).Verstehe ich das richtig? Wird das Transferkurzarbeitergeld nicht als reguläres Arbeitsentgelt betrachtet?
Der Aufstockungsbetrag wurde im Sozialplan mit verhandelt.
Was muss ich denn bei dem Abfindungsrechner als Jahresbrutto angeben? Meine Frau bezieht kein steuerpflichtiges Gehalt. Ist das der Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber? Was muss ich bei Entgeltersatzleistung eintragen? Das was ich netto bekomme?
Vielen Dank für den Hinweis, dass es einen zuständigen Mitarbeiter der AfA für die Transfergesellschaft gibt. Da werde ich mal nachfragen,und mich beraten lassen.
Gruß, Thorsten
Moin Thorsten,
„Verstehe ich das richtig? Wird das Transferkurzarbeitergeld nicht als reguläres Arbeitsentgelt betrachtet?“
Richtig verstanden, Transfer-KUG ist eine „LOHNERSATZLEISTUNG“ und damit kein reguläres Arbeitsentgelt.
Zum Thema „Aufstockungsbetrag“ hier ein sehr interessanter Beitrag von Herrn. T. Schulze.
https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-transferkurzarbeitergeld-ermasigt-besteuert/
„Was muss ich denn bei dem Abfindungsrechner als Jahresbrutto angeben? Meine Frau bezieht kein steuerpflichtiges Gehalt. Ist das der Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber? Was muss ich bei Entgeltersatzleistung eintragen? Das was ich netto bekomme?“
Eine sehr gute Frage, … tja, da sind wir wieder beim Beitrag von Herrn T. Schulze. Ich kann das nicht mit Bestimmtheit beantworten. Rechne hierzu zwei Modelle: (Bitte beachten! … die Berechnung mit dem Abfindungsrechner basieren auf die gültigen Sozialversicherungswerte aus 2021)
1. Variante:
– Jahresbrutto = Null (2022)
– Lohnersatzleistung (netto Transfer-KUG + AG Aufstockungsbetrag)
2. Variante
– Jahresbrutto = AG-Aufstockungsbetrag (01-07/2022)
– Lohnersatzleistung nur das netto Transfer-KUG (01-07/2022)
Bei dieser speziellen Frage wäre ein versierter Steuerberater hinzuziehen. Vielleicht haben die anderen Kommentatoren oder der Privatier einen Tipp parat.
„ … dass es einen zuständigen Mitarbeiter der AfA für die Transfergesellschaft gibt.“
So war das damals bei uns in der Transfergesellschaft organisiert.
Gruß
Lars
Hallo,
Arbeitslosigkeit am 01.01.2022 nach 22-jährigen Tätigkeit in einer Firma. Die Firma hat einen Sozialplan erstellt. Die Kündigung wurde im Mai 2021 zum 31.12.2021 ausgesprochen. Der Rentenbeginn ohne Abschläge könnte am 01.06.2025 nach 45 Jahren erfolgen. Der Sozialplan sagte aus, dass die Abfindung umgewandelt werden kann. Das heißt, dass ein Teil der Abfindung z.B. einem Monat oder ½ Monat umgewandelt werden kann. Die restliche Abfindung wird mit dem Monatsgehalt im Januar 2022 der Fünftel Regelung ausgezahlt.
Darüber hinaus besteht ein Minijob seit dem Jahr 2016 mit Rentenversicherungseinzahlung. Dieser Minijob bleibt bestehen.
Der Arbeitslosengeldanspruch soll auf den 01.01.2023 (Dispositionsrechtes) verschoben werden
Im Jahre 2022 beseht nur ein Minijob
Die Fragen sind (wirtschaftlichen Gründe)
1. In welchen Zeitraum wird die Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt. 12 Monate vom 01.01.2021 bis 31.12.221 oder andere Zeiträume?
2. Bei längeren Zeiträumen würde die Höhe des Arbeitslosengeldes niedriger sein. Ist da so?
Moin Frager,
Frage Nr.1:
Job Ende 31.12.2021
ALG1 Beginn 01.01.2023 oder 02.01.2023
siehe §150 Abs.3 Satz 1 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,
Die AfA schaut sich den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022 an. In diesen zeitraum müssen min. 150 Tage mit versicherungspflichtigen Entgelt belegt sein.
Frage Nr.2:
Die ALG1 Höhe wird aus deinem letzten Bruttoverdienst, damit aus 2021 berechnet.
Und nicht vom Dispositionsrecht sprechen, du legst ein Dispositionsjahr vom 01.01.2022 bis zum 01.01.2023 ein.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für deine Antwort.
ALG1 ab 01.01.2023, also noch im Dezember 2020 arbeitslos melden.
Gruß
Frager
Lieber Privatier, ich würde gerne während meines Dispojahres 9 Monate für eine soziale Organisation mit Einsatz im globalen Süden arbeiten. Es wird eine sogenannte SV-pflichtiger, befristeter Arbeits- und Entsendevertrag geschlossen, mit einer Aufwandsentschädigung von ca.€1600/Monat.
Davor habe ich 27 Jahre lang voll gearbeitet, mein Gehalt lag über der AV-Beitragsbemessungsgrenze.
Würde eine solche Beschäftigung dazu führen, dass mein ALG1 Anspruch auf das niedrigere Niveau berechnet würde?
Vielen Dank,
Annerl
Ja, die Gefahr besteht.
Zur ähnlichen Problematik hat der Privatier zwei Artikel verfasst https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-1/
So richtig abschließend kann ich deine Frage nicht beantworten, da ja keine Teilzeitvereinbarung beim alten AG, sondern eine neue „Beschäftigung“ ggfs. auf Teilzeitbasis eingegangen wird.
Des Privatiers Fazit lautet, dass er sich darauf nicht verlassen/einlassen würde.
Eine belastbare Aussage wirst Du erhalten, wenn Du das direkt mit der AfA besprichst.
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Dann muss ich wohl doch einen Freiwilligeneinsatz ohne Aufwandsentschädigung finden.
Crazy world ;-(
Naja, da gäbe es noch den §150 Abs.3 Satz 3 SGB III Stichwort „Unbillige Härte“
Unbillige Härte
Unbillige Härte kann vorliegen wenn in den letzten Monaten vor der Arbeitslosigkeit weniger verdient als in den Monaten davor.
Wird das Arbeitslosengeld nur aus dem letzten Jahr berechnet, könnte eine „unbillige Härte“ entstehen. Um dies zu vermeiden, kann eine Vergleichsberechnung über einen längeren Zeitraum vorgenommen werden.
Schritte der Berechnung
1.Berechnung des durchschnittlichen täglichen Entgelts des letzten Jahres.
2.Berechnung des durchschnittlichen täglichen Entgelts der letzten zwei Jahre.
3.Ist die Berechnung nach Pkt. 2 um mehr als 10% höher als nach Pkt. 1, wird das höhere Entgelt nach Pkt. 2 genommen.
Beispiel:
•1-jähriger Zeitraum ergibt 100,00€/Tag
•2-jähriger Zeitraum ergibt 110,00€/Tag
•Genommen wird das Einkommen aus dem 1-jährigen Zeitraum.
Erst ab einem Betrag von 110,01€ wird das Entgelt aus dem 2-jährige Zeitraum genommen.
Und wichtig dabei siehe §150 SGB III (ganz unten der letzter Satz)
„Satz 1 Nummer 3 ist nur anzuwenden, wenn die oder der Arbeitslose dies verlangt und die zur Bemessung erforderlichen Unterlagen vorlegt.“
Gruß
Lars
Hi Lars,
eine Frage dazu.
Wenn man 1 Jahr „Dispo“ einlegt, mit 0€ Einkommen, wird das Jahr auch als „Rückblick“ in Betracht gezogen, oder beziehen sich die 2 Jahre Rückblick auf 2 Jahre in Beschäftigung?
Danke und Gruß,
Paul
Hallo,
vorab vielen Dank für diese sehr informative Seiten (auch auch das Buch 😉 ), die mir schon viel an Wissen gebracht haben, was ich sonst vermutlich nie gefunden hätte.
Ich hätte eine Frage, wann denn die erweiterte Rahmenfrist genau endet:
Angenommen das Arbeitsverhältnis hätte zum 15.02.2022 geendet. wann wäre der letztmögliche Tag im August 2023, ab dem man ALG I beantragen muss? Grund: Im August 2023 steht der 55.Geburtstag an.
Die Vorausetzung, dass in den letzten 30 Monaten vor diesem Datum 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet wurde, ist erfüllt. Auch dass dann in den letzten 60 Monaten mindestens 36 Monate über Angestelltenverhältnisse entsprechend Beiträge gezahlt wurden.
Hintergrund der Frage ist, dass die Arbeitsagentur scheinbar häufig mit 30 Tagen pro Monat und nicht Kalendermonaten rechnet.
Gruß,
Andi
„Hintergrund der Frage ist, dass die Arbeitsagentur scheinbar häufig mit 30 Tagen pro Monat und nicht Kalendermonaten rechnet.“
Frei_2020 hat hier die Grundlagen für die Berechnung dargelegt https://der-privatier.com/kap-9-5-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-24440
(damals galten noch die 30 Monate noch nicht)
Also entweder selber zählen, ab wann keine 360 Tage mehr zustande kommen oder
arbeitssuchend melden, Beratungsgespräch erbitten und das den Sachbearbeiter der Leistungsabteilung machen lassen (die haben das in der IV-unterstützt).
Vielen Dank für die Aufklärung und den Verweis auf die Grundlagen der Berechnung. Lustig, dass trotz scheinbar eindeutiger Texte im Gesetzestext (30 Tage) einige Agenturen mit ganzen Monaten rechnen und andere nicht.
Ich nehme an, dass für die Bedingung „innerhalb von 60 Monaten vor ALG I Antrag mindestens 36 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben“, um den vollen Anspruch von 18 Monaten ALG I (ab einem Alter von 55 Jahren) zu haben, auch jeweils 30 Tage gelten?
Gruß,
Andi
Ich bin nicht sicher, da die 36 Monate binnen 5 Jahren in einem anderen Paragraphen stehen, der nicht erwähnt ist.
Zu den Agenturen: Ist das tatsächlich so, oder haben die Telefonhotlinemitarbeiter keinen einheitlichen Wissensstand und die Leistungabteilungen handhaben das dennoch einheitlich?
Auch für die Bedingung „innerhalb von 60 Monaten vor ALG I Antrag mindestens 36 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben“ dauert ein Monat immer 30 Tage. Gilt für beide Angaben, also sowohl für die 60 Monate, als auch für die 36 Monate.
Ein paar weitere Details zu diesen Rechnung gibt es im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/
Dort geht es primär um die Rechnung bei über 58-jährigen.
Gruß, Der Privatier
OK, vielen Dank für die Aufklärung 🙂
Das bedeutet dann für Leute, die 55 werden und möglichst 18 Monate ALG I erhalten möchten:
– Die Beendigung des Arbeitsverhältnisse darf maximal 18×30 = 540 Tage zurückliegen
– In den 60×30 = 1800 Tagen vor dem geplanten Beginn des ALG I Bezugs muss man mindestens 36×30 = 1080 Tage versicherungspflichtig gearbeitet haben
Habe ich das richtig verstanden? Evtl. noch etwas übersehen?
Gruss,
Andi
Ja, richtig verstanden. Mit der kleinen Besonderheit, die ich bzgl. des 60-Monate-Zeitraums in dem zuletzt verlinkten Beitrag erläutert habe.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
leider bin ich wg. eines Sportunfalls arbeitsunfähig und muss deshalb mein Dispojahr verlängern.
Bin nun am Rätseln, an welchem Tag ich mich spätestens arbeitslos melden muss, um den Anspruch auf ALG nicht zu verlieren:
Ich habe im Okt 21 letztmals Gehalt bezogen, d.h. die Zeit von 01.11.20 bis 31.10.21 muss in der erweiterten Rahmenfrist enthalten sein. Nach meinem Verständnis ist das der Fall, wenn ich mich bis Mai 23 arbeitslos melde.
Da ich kein Risiko eingehen möchte und mir die taggenaue Betrachtung Schwierigkeiten macht, wäre es toll, wenn mir jemand das exakte letztmögliche Datum nennen könnte.
Danke sehr.
Gruß
The_Doctor
31.05.23 lt. hotline der AfA.
Auch auf Nachfrage hat die Dame verneint, dass eine taggenaue Berechnung erfolgt. Ich traue dem Braten allerdings nicht so ganz….
Gruß
The_Docto
Mit einer taggenauen Berechnung habe ich auch so meine Probleme. Da wäre ich ewig mit beschäftigt und am Ende wäre ich immer noch unsicher, ob es richtig ist. Von daher möchte ich das hier nicht machen.
Ich habe oft schon bei einer einfachen Rechnung mit Monaten so meine Probleme und überlasse diese Rechnungen ganz gerne den Lesern selber. So käme ich z.B. in Deinem Fall auf ein anderes Ergebnis. Nämlich: Wenn Du jünger als 58 Jahre bist, kann Deine Auszeit max. 18 Monate betragen. Denn 18 Monate + 12 Monate mit Arbeitsentgelt entsprechen genau der Rahmenfrist von 30 Monaten. Aber 18 Monate ab dem 31.10.2021 gehen bei mir bis max. 30.04.2023. Die ALG-Meldung müsste als spätestens am 01.05.2023 erfolgen. Und nicht am 31.05.2023.
Aber wie gesagt: Ich verrechne mich gerne schon einmal. Bitte selber noch mal nachrechnen!!
Und ich würde auch eher vermuten, dass die Agentur eine taggenaue Rechnung macht. Aber das kann ich nicht mit Bestimmheit behaupten. Ich kann aber nur empfehlen, es keinesfalls auf einen taggenauen Termin ankommen zu lassen. Ich würde da eher alles in Bewegung setzen, damit eine frühzeitige Meldung möglich ist. Evtl. mit einer sofortigen Wieder-Abmeldung, wenn an der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt Bedenken bestehen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ich habe nun doch noch etwas in den FW vom 27.07.22 gefunden, die explizit Beginn und Ende der Rahmenfrist behandeln und auch einige Beispiele bereitstellen.
https://t1p.de/a2jxb
Wenn ich so vorgehe, wie dort beschrieben, komme ich ebenfalls auf den 01.05.23.
Da sieht man, wie wenig man sich auf die Aussagen der hotline verlassen kann…
Auf den letzten Drücker will ich die AG-Meldung nicht machen, ich habe aber keine Ahnung, wie die AfA beurteilen will, wie lange ich arbeitsunfähig bin. Nachfragen werde ich dort nicht (will ja keine schlafenden Hunde wecken) und lasse mir deshalb lieber etwas mehr Zeit mit der Meldung. Wobei ich Deinen Tipp mit dem sofortigen Abmelden im Hinterkopf behalten, falls es zu knapp werden sollte!
Gruß
The_Doctor
„Da sieht man, wie wenig man sich auf die Aussagen der hotline verlassen kann…“
Genau DAS habe ich auch gedacht, nachdem ich die Zeiten einmal nachgerechnet habe. Das heisst dann aber auch, dass man den Rest der Aussage (taggenaue Berechnung) ebenfalls nicht ernst nehmen sollte.
Ich habe übrigen einmal eine taggenaue Berechnung durchgeführt. Allerdings für über 58-jährige. Findet man in dem Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-5-11-hinweise-zum-dispositionsjahr-fristen-fuer-ueber-58-jaehrige/
Das Ergebnis dort war, dass man sogar noch ein paar Tage länger Zeit hat. Eine ähnliche Rechnung könnte man sicher auch für unter 58-jährige machen. Möchte ich aber aus den eingangs erwähnten Gründen nicht machen.
Ich wünsche erst einmal eine schnelle Genesung. Dann klappt das auch mit der rechtzeitigen Meldung.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier, liebe Leser,
ich habe im Mai 2023 meinen Aufhebungsvertrag mit Einhaltung der Kündigungszeit unterschrieben (nach über 20 Jahren im Konzern). Da ich einige Kapitel des Buches erfreulicherweise vor der Unterschrift gelesen hatte, sind wesentliche Punkte bereits mit eingeflossen, um die Abfindung „netto-zu-optimieren“.
– Arbeitsverhältnis endet am 31.12.23
– Variable Vergütung für 2023 wird mit der Dez 23 Abrechnung gezahlt
– Abfindung 300 k€ wird im Jan 24 gezahlt (Steuerklasse I bleibt, das habe ich bereits im Vorfeld mit der payroll geklärt, war aber auch ein bißchen „Überzeugung“ notwendig. Wir haben vereinbart, dass ich Mitte Jan 24 eine Versicherung unterschreibe, dass ich keinen anderen Arbeitgeber habe)
– Vorauszahlung in 2024 in die PKV für weitere 3 Jahre (25-27) ist geplant
– Einzahlung in die GRV geplant, werde ich mit dem Steuerberater noch mal checken, aber beabsichtigt in voller Höhe (bin geschieden) also ca. 26 k€ (Ansatz in 2024 98% steuerlich geltend)
– Dispojahr ist geplant, aber nicht 12 sondern 15 Monate, also bis 31.3.25. Die verlängerte Rahmenfrist (Kap. 6.8.11) gilt für mich, also bis 18 Monate. Ich bin am 15.3.70 geboren, daher werde ich im März 25, 55 Jahre alt. Daher würde ich diesen Schritt noch „mitnehmen“ um dann 18 statt 15 M Anspruch auf ALG1 zu haben (Tab. S. 166).
Jetzt meine Fragen: Muss ich bis zum Geburtstag warten (15.3. bzw. 1.4.25) oder reicht auch das Kalenderjahr in dem ich 55 werde, aus ? Wenn ich bis zum Geburtstag warte, hätte ich dann also 15 Monate „Dispojahr“. Der Bezugsrahmen (S.167) wird dann auf 2 Jahre ausgeweitet, aber dann habe ich auch nach vielem Lesen noch nicht genau raus, wie der Bemessungszeitraum bzw. das ALG1 konkret berechnet wird. Wenn ich am 31.3.25 2 Jahre zurückgehe, habe ich ja 15 Monate Dispojahr und 9 Monate Arbeitsentgelt, das sind mehr als 150 Tage, sollte also der vorletzte Absatz S. 167 greifen ? Wie dann aber konkret gerechnet wird, habe ich nicht verstanden. Jetzt ist mein mtl. Fixum mit knapp 14 k€ auch deutlich über der Beitragsbemessungsgrenze, daher werden mir die „nur“ 9 Monate nicht schaden, oder ? Anders gefragt, wenn ich bis zum 1.4.25 warten müsste, um den Vorteil des längeren ALG1 abzuwarten, habe ich dann einen Nachteil bei der ALG1 Höhe, die ich dann bekäme und die den Vorteil evtl. überkompensiert? Aus allem, was ich verstanden habe, glaube ich nicht, aber da würde ich gerne sicher sein.
Und haben Sie zu dem „Gesamt“-Konzept noch Anregungen oder Vorschläge, etwas umzugestalten, wenn ich das Ziel verfolge, möglichst viel Netto der Abfindung zu erzielen ?
Herzliche Grüße und vielen Dank, Zwaff
Um die 18 Monate zu erhalten, muß der Antrag ab dem 15.3.25 gestellt werden (bzw. mit Wirkung ab dem 15.3.25).
Der Bemessungszeitraum ist in § 150 SGB 3 definiert:
„Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.“
Auf platt: für die ALG1-Berechnung wird das letzte beitragspflichtige Gehalt benutzt. Auch bei 15, 16, 17 oder 18 Dispo-Monaten. Das ist sicher.
„Anregungen oder Vorschläge“
Heiraten und Kinder in die Welt setzen :q
scnr
Moin Zwaff,
“ … noch Anregungen oder Vorschläge, etwas umzugestalten …“
falls bAV vorhanden sein sollte, eventuell noch das Kapitel 9.4.3 im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ ab S.336 durchlesen. Und für Direktversicherungen (betrifft Altzusage = Vertrag vor 2005 abgeschlossen) gilt die 3 Monatsfrist ab 2023 nicht mehr …
Die Bestimmungen zur Vervielfältigungsregelung bei Dienstende wurden ab 2023 gelockert und vereinfacht.
https://der-privatier.com/kap-7-5-vervielfaeltigungsregel-in-der-betrieblichen-altersvorsorge/
Anmerkung:
„– Einzahlung in die GRV geplant, werde ich mit dem Steuerberater noch mal checken, aber beabsichtigt in voller Höhe (bin geschieden) also ca. 26 k€ (Ansatz in 2024 98% steuerlich geltend)“
Ab 2023 ist der max.Altersvorsorgebetrag (26528€/53056€) zu 100% ! absetzbar.
Gruß
Lars
Hallo Lars (und eSchorsch), bei der weiteren Recherche zur Einzahlung in die RV bin ich etwas über das WIE gestolpert. Ich möchte in 2024 ja „nur“ den max. steuerlichen Nettoeffekt haben, d.h. ich zahle genau den Max. Betrag (also 26528 bzw. in 24 den dann Gültigen) ein und nehme dann soviel Rentenpunkte, wie ich bekommen kann. Jetzt habe ich das Formular V0210 gefunden, da kann man aber keinen Betrag einsetzen, sondern ein Kreuzchen bei „frühstmöglicher Zeitpunkt“ setzen, dann bekomme ich aber im Bescheid wahrscheinlich einen Betrag ausgerechnet, der (deutlich) größer ist als die 26528 k€. D.h. wie mache ich das technisch (in welchen Formularen bzw. mit welchem Vorgehen), dass ich nur einmal in 2024 diesen max.Betrag zahle, um den steuerlichen Hebel in 2024 voll auszuschöpfen ?
Danke und beste Grüße,
Zwaff
@Zwaff, überhaupt kein Problem,, zeige ich Dir heute Abend auf …
Gruß
Lars
Hallo Lars, hallo eSchorsch,
recht herzlichen Dank für die Anregungen. Ja, ich habe das Kapitel 9.4.3 tatsächlich erst vorgestern zum 1. mal gelesen und da war alles schon unterschrieben. Als ich am 1.12.2002 anfing, bin ich (arbeitsvertraglich) in die lfd. bAV eingestiegen (damals noch 0,7% AN und 1,4% AG), dann gab es in 2006 ein Angebot für Leitende Ang. auf 3%/3% zu wechseln, was ich gemacht habe (Altvertrag vor 2005? was zählt 2002 oder 2006?). Wenn ich jetzt auch das Beispiel aus dem Buch nehme und so wie Anton 30 k€ einzahlen wollte, dann müsste ich ja den Aufhebungsvertrag noch mal updaten und die Abfindung geht dann von 300 auf 270 k€ runter und dann wäre noch eine weitere Vereinbarung (Einzahlung in die Versicherung) notwendig. Bin jetzt nicht sicher, ob ich dieses Fass noch mal aufmachen kann/soll? Ich bin jetzt nicht verkracht mit meinem AG, aber dann müsste ich den HR bzw. payroll guys schon irgendwas „anbieten“, dass wir diese Änderung noch machen, oder ?! Da bin ich im Moment echt unsicher, und wenn ja, was wäre dann die bessere Alternative (steuerfrei oder pauschal)?
@eSchorsch: Danke für die Bestätigung, dass 100% ansetzbar sind. Ich hatte auf S. 307 gelesen, dass es in 2020 90% sind und dann Jahr für Jahr 2%-Punkte dabei kommen, daher kam ich auf 98% in 2024, dann hat sich das vielleicht geändert ?! Und mit Frau und Kinder überlege ich mir noch mal 😉
Herzliche Grüße,
Zwaff
Hallo, ich habe da eine Frage zu dem Dispojahr und hoffe auf eine Hilfestellung.
Ich bin 56 Jahre und 5 Monate alt und komme mit Abfindung aus einem über 20 jährigen Beschäftigungsverhältnis welches Ende Juli 2023 endet. Da ich bereits zum
Ende der Kündigung knapp mehr als 6 Wochen krank geschrieben bin beziehe ich im Anschluss (ohne Unterbrechung) Krankentagegeld aus einer PKV. (Melde mich also noch nicht Arbeitslos)
Weiterhin steht eine Knie OP an die ich zeitlich planen kann und somit bis zum
Ende der Krankschreibung in den Bereich von unter knapp 18 Monate für das Dispojahr kommen könnte. Jetzt meine Frage dazu:
Kann die Zeit für den Krankengeldbezug von dem Zeitraum Ende Beschäftigung bis Beginn Dispojahr abgezogen werden oder wie verhält sich das? Mir würde konkret nur 1 Monat fehlen bis ich dann nach 18 Monaten 58 werde.
Verlängert sich die Rahmenfrist von 30 Monaten oder wird diese evtl. ausgesetzt durch den Krankengeldbezug?
VG Stefan
Krankengeld der GKV ist etwas anderes als Krankentagegeld der PKV.
Mit Krankengeld ginge es, mit Krankentagegeld nicht.
Warum?
Das GKV-Mitglied genießt während des Krankengeldbezuges weiterhin den Status „pflichtversichert“ in der Arbeitslosenversicherung.
Beim KrankenTAGEgeldbeziher ist dies m.W. nicht der Fall, dort wird der Versicherungsschutz (ges. ALV) unterbrochen. Man sollte daher das Dispojahr nicht um die Dauer des Krankentagegeldbezuges erweitern können.
PS: Ein 18-monatiges Dispojahr ergibt bei Ü58 auch nur einen Anspruch von 18 Monaten, von daher hätte das eh nicht mit 24 Monaten ALG1 funktioniert.
Zur Info:
https://www.versicherung-vergleiche.de/private_krankenversicherung/lexikon/beitraege_arbeitslosenversicherung.htm
-also zumindest für „abhängig beschäftigte“ PKVler besteht dann das Versicherungspflichtverhältnis auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses fort.
Alle anderen „Fristen“ und „Startpunkte“, z.B. Zeitpunkt der Beschäftigungslosigkeit/Arbeitsaufgabe gelten natürlich weiter….
Wieso fällt mir jetzt wieder die „Pharmareferentin“ ein?
Egal, ich war nie PKV, da können andere Kommentatoren bestimmt fundiertere Aussagen machen?
Grüsse
ratatosk
Wenn das so auf Stefan Büttner zutrifft, dann würden seine 24 Monate ALG1 „funktionieren“, wenn er nun 7 Monate Krankentagegeld beziehen würde.
(Ich hatte das mit dem „nicht versichert“ bei einem „Frag den Anwalt“ gelesen)
Egal, ich war auch nie PKV …
https://www.pkv.de/wissen/private-krankenversicherung/leistungen-und-erstattung/
Arbeitsunfähigkeit
Sowohl die Kranken- als auch Pflegeversicherung bestehen unverändert fort. Das bedeutet auch, dass Privatversicherte – unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig tätig sind –, während der Arbeitsunfähigkeit weiterhin ihre Beiträge bezahlen müssen. Dies können sie beispielsweise mit einer Krankentagegeldversicherung sicherstellen. Weiterhin gilt: Erhalten abhängig Beschäftigte ein privates Krankentagegeld, sind sie beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Allerdings müssen nicht sie selbst den Beitrag zahlen. Das übernimmt das private Krankenversicherungsunternehmen und leitet den Beitrag direkt an die Bundesagentur für Arbeit.
@Stefan Büttner,
Mit 56 und 5 Monaten habe ich Bedenken, wegen der 58-iger Schelle in Hinblick auf die nachzuweisenden 150 Tage mit Entgelt in den zurückliegenden 24 Monaten beim Überschreiten der 58-iger Schwelle.
Gruß
Lars
Moin Lars,
-schon richtig, wenn sich durch die AU mit Krankentagegeldbezug das Versicherungspflichtverhältnis (ALV) über das Ende der Beschäftigung (eigentlich ja über das Ende des Arbeitsverhältnisses) hinaus verlängert, verschiebt sich auch der Bemessungsrahmen nach:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__150.html
-das kann dann zu den gleichen Problemen (fiktive Bemessung) mit den BemessungsZEITRAUM (mind. 150 Tg.ENTGELT) führen wie ein längerer Kranken(tage)geld-Bezug VOR dem Ausscheiden….
Je nach „Vorgeschichte“ muss man dann sowieso entsprechend planen, wenn es gesundheitlich geht.
AU werden kann man ja auch WÄHREND des Alg1-Bezuges…steckste nich´ drin…
Mir wär´ da ja im Zweifelsfall meine Gesundheit wichtiger als auch noch die letzten Monate Alg1 „rauszuholen“…
Grüsse
ratatosk
Moin ratatosk,
„Je nach „Vorgeschichte“ muss man dann sowieso entsprechend planen, wenn es gesundheitlich geht.
AU werden kann man ja auch WÄHREND des Alg1-Bezuges…steckste nich´ drin…
Mir wär´ da ja im Zweifelsfall meine Gesundheit wichtiger als auch noch die letzten Monate Alg1 „rauszuholen“…“
Da stimme ich dir vollkommen zu, im oberen Beispiel besteht ja schon vor 56+5 Monaten ein Krankentagegeldbezug. Gegenüber GKV-Versicherten sieht es bei PKV Versicherten in Bezug auf die Dauer von Krankentagegeldbezug etwas anders aus. Siehe Link der Abschnitt: „Wie lange zahlt Ihnen Ihre PKV Krankentagegeld“
https://www.privat-patienten.de/verbraucher/privates-krankentagegeld-das-sollten-sie-wissen/
Ja, und richtig: Während des Bezuges von Krankentagegeld werden Beiträge zur ALV angeführt. Wenn aber hier schon vor 56+5 Monaten Krankentagegeld bezogen wird, kann mit oder ohne Dispositionsjahr (beim Erreichen der 58-iger Schwelle) die 150 Tage mit „ARBEITSENTGELD“ nicht erfüllt werden und dann greift der §152 Abs.1 SGB III „Fiktive Bemessung“.
Gruß
Lars
Hallo,
Fragen dazu:
1./ ALO 1 Bezug, 1,5 Jahre. während der ALO oder gleich anschließend nach ALO Bezug krank. Wie hoch Krankengeld?
2./ Nach Beschäftigung, anschließend krank. Habe schon gehört die Krankenkasse zahlt nicht aus?
Lässt es zum Rechtstreit kommen!
Zu 2./ Was tun?
3./ nach Krankengeld gleich ALO1. Wie hoch ALO1?
Ich bitte um antworten und passt zu den Vorträgen.
Gruß und Danke
Moin Schmidt,
„1. Wie hoch Krankengeld?“
Genauso hoch wie ALG-1
„Zu 2./ Was tun?“
GOOGELN kann helfen.
https://www.advocado.de/ratgeber/sozialversicherungsrecht/leistungserbringung/krankenkasse-zahlt-nicht.html
„3./ nach Krankengeld gleich ALO1. Wie hoch ALO1?“
Arbeitslosengeld nach dem Krankengeld gibt es in zwei Formen:
1. regulärer Bezug ALG-1 nach dem Ende der Erkrankung
2. Nahtlosigkeits-ALG (länger als 78-Wochen krank)
Das Arbeitslosengeld (ALG-1) nach dem Krankengeld bemisst sich nach dem Einkommen vor der Arbeitslosigkeit. ALG-1 und Nahtlosigkeits-ALG wird in gleicher Höhe gezahlt.
oder ganz einfach: nachfolgenden Rechner benutzen
https://www.pub.arbeitsagentur.de/start.html
Gruß
Lars
Ich bin jetzt 64 Jahre alt und seit dem 01.08.23 wieder berufstätig.
Ich möchte am 01.08.25 ein Dispositionsjahr beginnen, um zu meinem Lebensgefährten (nicht registriert) in eine andere Stadt zu ziehen um ein neues Leben dort zu beginnen (Wohnungssuche, Arbeit, etc.).
Danach würde ich mich am 01.08.26 + 1 Tag als arbeitslos melden.
Kann das für mich funktionieren und wie lange hätte ich Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Mir wurde soeben mitgeteilt, dass ich ab 01.12.2026 nur eine sehr geringe Regelaltersrente erhalten kann, da für alles andere die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Was empfehlen Sie mir, wie ich meine Situation am besten meistern kann?