Der EkSt-Bescheid für 2017 ist da
Vor ein paar Tagen ist der lange erwartete Einkommensteuerbescheid für 2017 bei mir eingetroffen. Das Wichtigste vorweg: Es gab keine großen Überraschungen und (mal wieder) eine sehr schöne Rückerstattung.
Auch die war nicht überraschend, aber am Ende ist es eben doch immer erfreulich, wenn alles so akzeptiert wurde, wie man sich das vorgestellt hat, die Berechnungen im Wesentlichen stimmen und das Ergebnis den Erwartungen entspricht.
Und das war von vorneherein nicht unbedingt absehbar, denn es gab im Vorfeld einige Probleme. Und das will ich im heutigen Beitrag einmal kurz erzählen.
=> Aktuelle Rechenwerte
Mit: Sozialversicherungen und Steuern
Verrechnet…
Über die Herausforderungen der Steuersituation für 2017 habe ich schon in anderen Beiträgen berichtet, so z.B. zuletzt in der „Einkommensplanung kurz vor der Rente“ . Das Fazit damals war: Ich würde wohl ordentlich Steuern zahlen müssen, aber besser in 2017 als in den kommenden Jahren, da mit der hinzukommenden Rente die Situation eher schlechter wird. Das war also schon klar und zu den Gegenmaßnahmen komme ich später noch.
Zunächst einmal ist mir aber bei meinen laufenden akribischen Planungen über das ganze Jahr 2017 hinweg ein ganz übler Fehler passiert! Ich führe ja immer sehr genau Buch über Gewinne und Verluste in den verschiedenen Konten und versuche das so zu steuern, dass a) am Ende die Familienversicherung meiner Frau erhalten bleibt und b) Aktiengewinne und -Verluste sich möglichst ausgleichen, damit die Aktiengewinne nicht „nutzlos“ verpuffen.
Und genau bei der Verbuchung dieser Aktien-Gewinne ist mir ein Fehler passiert. Ich habe nämlich die Gewinne aus mehreren Aktienverkäufen (von nur einem Wert) nicht unter Aktiengewinnen verbucht, sondern unter sonstige Gewinne.
Für die Steuer macht das Ende gar keinen Unterschied, aber mein fein ausgeklügeltes Konstrukt, bei dem verschiedene Faktoren ineinander greifen, war damit schlagartig hinüber. Das ist mir natürlich schon weit vor der Steuererklärung bewusst geworden, nämlich zu dem Zeitpunkt, als ich die entsprechende Steuerbescheinigung meiner Bank erhalten habe.
Nach dem ersten Schock habe ich mich aber relativ schnell wieder entspannen können: Der Rechenfehler hat keine Auswirkungen auf die Familienversicherung meiner Frau, da er in die umgekehrte Richtung gewirkt hat. Meine Frau hat damit bedeutend weniger Einkünfte gehabt, als eigentlich erlaubt wäre.
Von daher: Ärgerlich, aber nicht dramatisch.
=> Einkünfte, Einnahmen und Einkommen
Wichtig für das Verständnis von Steuerfragen
Einzahlungen in die Rentenversicherung
Mit oder ohne Rechenfehler – ich hatte doch den Eindruck, dass ich die Steuerlast noch etwas reduzieren sollte. Für meine Frau hatte ich ohnehin schon geplant, die Rente mit freiwilligen Einzahlungen noch etwas aufzustocken. Und nach ein bisschen Hin- und Her-Überlegen habe ich dann auch noch etwas auf das eigene Rentenkonto eingezahlt.
Ich sehe das mehr als ein kleines Rebalancing aus einer risikobehafteten Anlage (Aktienmarkt) in einen gesicherten Teil. Und wenn das teilweise auch noch steuerfinanziert ist, kann ich da kaum widerstehen. Die Nachteile sind mir dabei durchaus bewusst. Aber man kann eben nicht alles haben.
Insofern war die recht ordentliche Steuerrückzahlung natürlich erwartet und am Ende nur die Teil-Erstattung für die im letzten Jahr vorgenommenen Einzahlungen.
Allerdings bin auch ich immer wieder erstaunt, welche Auswirkungen solche Einzahlungen haben können. Eigentlich würde man ja annehmen, dass jemand, der fast nur Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, höchstens 25% sparen kann. Oder, wenn das Einkommen weiter runter gedrückt wird, vielleicht dann z.B. nur 15%.
Ist aber falsch! Bei der Ersparnis kommt es auf den Grenzsteuersatz an. Und so konnten wir uns für 2017 über eine Rückzahlung freuen, die ca. 40% der Einzahlungen in die GRV ausmachen. Die Rechnung ist natürlich nur sehr grob, da es neben den Kapital-Einkünften auch noch weitere Einkünfte aus meiner Selbstständigkeit gab und auch andere steuerlich wirksame Abzugspositionen (wie z.B. Krankenkasse). Ich glaube aber, das Ergebnis hätte ohne die anderen Faktoren nicht viel anders ausgesehen.
Man sollte daher nicht einfach glauben, irgendetwas „lohnt sich“ oder „lohnt sich nicht“. Es ist immer besser, vorab einmal solche Effekte durchzurechnen.
Sonstiges
Mehr gibt es kaum zu berichten: An einer Stelle habe ich die falschen Daten von einer Bankbescheinigung in die Steuererklärung übertragen (mein Gott: ich werde alt!!) 🙁 . Der Rest wurde ohne Beanstandungen so akzeptiert. Auch die Abrechnungen meiner drei Crowdinvesting-Plattformen, die ja teils selber die Steuern abführen und teilweise nicht.
Alles in Ordnung so. Mit dem Ergebnis bin ich mehr als zufrieden!
Eine Anmerkung habe ich noch zur Abrechnung der Optionsgeschäfte über Captrader. Das wird sicher einige Leser interessieren. Aber dazu möchte ich dann gerne einen gesonderten Beitrag aus der Reihe „Erfahrungen mit dem Optionshandel“ machen. Kommt dann als nächster Beitrag…
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Da ich exakt in der gleichen Situation bin, habe ich mir seinerzeit nicht nur das gedruckte Buch unverzüglich gekauft, sondern verfolge mit größtem Interesse auch die aktuellen News via Newsletter.
Aus obigem Beitrag ergibt sich eine Frage für mich:
Wie gehe ich aktuell vor, da mein derzeitiger Noch-Arbeitgeber (er macht die Auszahlung im Januar 2019 des Folgejahres nach dem Ausscheiden Ende Dezember 2018 = immerhin die Fünftelregelung; mehr aber nicht) ausdrücklich ausschließt,irgendeine weitere Bestimmung/Angebot für meinen Aufhebungsvertrag zu akzeptieren?
Ich würde aus heutiger Sicht sehr gerne in die Deutsche Rentenversicherung Bund aus meiner Abfindung einzahlen – mein Arbeitgeber verweigert sich allerdings total.
Was sollte ich machen; wie sollte ich vorgehen? Wissen Sie resp. weiß jemand Rat?
Vielen Dank und viele Grüße
B. Recht
Hallo B. Recht
Bei einem Dispositionsjahr, bleibt auf jeden Fall die freiwillige Versicherung bis zum Höchstbetrag von 1209,00 EUR pro Monat.
Das muss man zwar auch beantragen, braucht aber den AG nicht dafür.
Zitat: „Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Sie können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen.“
Viele Grüße, Hardy
Vielen Dank für Ihren freundlichen Hinweis.
Bei meinem Ausscheiden aus der Firma versuchte ich das ebenfalls zu erreichen: die Verrechnung meiner Abfindung mit Einzahlungen in die Rentenversicherung.
Das lehnte mein ehemaliger Arbeitgeber ebenfalls ab.
Ich fand dann einen anderen Weg; die Einholung einer Rentenauskunft zur
Vermeidung einer Rentenminderung (d.h. von Rentenabschlägen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme der Rente)Dazu muss allerdings der Arbeitgeber mitspielen,
indem er ein Formblatt ausfüllt, das der Rentenversicherung Auskünfte über
vergangene und künftig zu erwartende Löhne gibt.
Der Bescheid gibt dann Auskunft über die Höhe des Betrages, den man aufzahlen
kann … So kam ich dann dazu, über diesen Umweg meine Abfindung zu investieren.
Und ich bin froh darüber, weil ich eine hohe Steuergutschrift bekam!
Ich bedanke mich sehr für den prompten und sehr interessanten Hinweis und werde mich gerne erkundigen.
Aus unerfreulicher früherer Erfahrung heraus, befürchte ich allerdings, dass mein Arbeitgeber sich jeglichen Arbeitsaufwand mit einem „Ausscheidenden“ ersparen werden wird und ich also dieses Formblatt nicht ausgefüllt bekommen werde.
@B.Recht: Ein Aufhebungsvertrag ist immer Verhandlungssache und wie bei jeder Verhandlung kann man die Gegenseite kaum zu etwas zwingen, es sei denn, man bietet im Gegenzug etwas Interessantes an. 😉
Wie wichtig wäre Ihnen denn eine Renteneinzahlung über den AG? Wären Sie bereit, dafür z.B. auf einen Teil der Abfindung zu verzichten? Falls ja, verhandeln Sie in dieser Richtung…
Ich selber würde da keinen großen Wert drauf legen. Wie Mindblog schon geschrieben hat, kann man solche Einzahlungen ja durchaus auch selber vornehmen. Antrag stellen und sehen, was die DRV ausrechnet. Mehr dazu im Beitrag:
https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/
Und das muss auch ohne Bescheinigung der AGs gehen. Zukünftige Einkommen haben Sie ja dort ohnehin nicht mehr und die vergangenen muss der AG spätestens mit der Meldung der RV-Beiträge für dieses Jahr ohnehin melden. Ich sehe da kein Problem.
Gruß, Der Privatier
Gibt auch kein Problem. Habe ich auch ohne irgendeine Bescheinigung vom Ex-Arbeitgeber über die Beratungsstelle der DRV beantragt. Klappte wunderbar. Nur nicht zu knapp beantragen, wenn steuerrelevante Fristen wegen z.B. Einzahlung einzuhalten sind. Man ist, was die Bearbeitungsdauer angeht, leider abhängig und es sind einem die Hände gebunden. Manchmal braucht die Post schon einige Wochen, wenn man Pech hat. In meinem Fall war es aber in Ordnung.
Vielen Dank für Ihre freundlichen Rückmeldungen – ich werde mich entsprechend erkundigen (und dann das Beste hoffen).
Freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung und Lebensalter:
Den Ausgleich von Abschlägen darf man ab 50 vornehmen,
bei den anderen Arten von freiwilligen Einzahlungen gilt, soweit ich weiß,
die Altersgrenze von 45 Jahren
Korrektur meinerseits: die Altersgrenze von 45 Jahren
bei freiwilligen Einzahlungen stimmt nicht!
Vielen Dank für Ihren freundlichen Hinweis (und auch die Korrektur)!
Ergänzung: Die Altergrenze von 45 Jahren gilt doch für den Fall, wenn es um eine
Nachzahlung für nicht berücksichtigte und nicht anerkannte Ausbildungszeiten geht!
Damit ist nun wirklich alles von meiner Seite gesagt, alle weiteren Informationen
bekommt man am besten direkt von der Rentenversicherung!
Vielen Dank – das stimmt mit den zwischenzeitlich erhaltenen Auskünften überein.
Ich bekomme seit dem 1.1.2018 eine Rente und habe jetzt eine Frage im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung.
Gibt es eigentlich von der DRV nach Ablauf des Jahres eine Unterlage, der man seine Vorsorgebeiträge für das jeweilige Jahr entnehmen kann? Da sich die Renten in der Mitte eines Jahres ändern können, sind auch die Monatsbeiträge nicht statisch.
Es geht also um die Daten, die in die Steuererklärung zu übernehmen sind.
Viele Grüße, Hardy
Soweit mir bekannt, muss einmalig ein Antrag (telefon./schriftl./online) über eine Bescheinigung gestellt werden. Danach soll das jährlich automatisch ablaufen.
Werde ich aber auch erst ausprobieren müssen und dann sehen, was genau darin enthalten ist.
Wer das Online beantragen will, findet den entsprechenden Zugang auf der Seite der DRV unter: Rentenbezugsbescheinigung (Versichertenrente).
Gruß, Der Privatier
Was es nicht alles gibt …
Von meiner Mutter wollte der Steuerberater immer nur den letzten Renten(änderungs)bescheid. Damit hat er dann Plutimikation betrieben und die Jahresrente bestimmt 😉
Solange man unterhalb der Pauschalbeträge liegt, kann man das natürlich so machen.
Das ist bei mir, Rentner mit Nebengewerbe und zusätzlichen Vorsorgeaufwänden, wahrscheinlich nicht der Fall.
Viele Grüße, Hardy
Vielen Dank für die Info; ich werde das dann genauso machen.
Viele Grüße, Hardy
Das wird ab nächstem Jahr bei mir etwas spannend, und ab 2019 noch mehr.
Vorläufiger Plan:
– 2018 habe ich schon knapp 16k via V0210 freiwillig eingezahlt (+2.031 pEP)
– 2019 bin ich nur bis Juli pflichtversichert, Höchstbeitrag Knappschaft ist 24305€, will ich auch voll nutzen (V0210)
– 2020 muss ich die Fünftelregelung bei Abfindung abfedern, in Rente bin ich dann schon, aber mit 17*frw. Höchstbeitrag (via V0060) müsste das sonstige zvE auch unter 0 gehen
Dumme Frage: wenn ich mich in den Jahren „arm“ zahle, sollte auch die Günstigerprüfung der KAP-Einnahmen greifen?
Verallgemeinert: 2021 und 2022 erwarte ich auch mehr KAP. Wenn ich die mit frw.RV-Beiträgen aufwiege, sollte es auch günstiger (unter 25%) sein?
Ab 6.2022 (65+10) bin ich in Regelaltersrente. Aber auch danach kann man mit V0060 freiwillig einzahlen, wenn nicht Vollrente (Flexi99 reicht).
Umgekehrtes Schneeballprinzip: ich zahle (steuergünstig) immer mehr freiwillige RV-Beiträge, um meine Rente zu erhöhen, von der immer mehr KV+PV-Beiträge abgehen (ESt minimiert bis auf 0).
Selbst bei berechtigter Angst vor Inflation und vor allem Mieterhöhung.
Überversicherung (wenn man weniger braucht, als reinkommt).
Und keiner weiss, wie das Steuerrecht 2022 aussieht (und ob ich dann noch lebe…) Aber in Altersteilzeit, und sonntags schon gar, hat man ja viel Zeit für solche Spekulationen, wenn die Märkte eher frustrieren).
“ wenn ich mich in den Jahren „arm“ zahle, sollte auch die Günstigerprüfung der KAP-Einnahmen greifen?“
Ja, sicher. Wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist, als mit der pauschalen Abgeltungssteuer, müssen weniger Steuern bezahlt werden bzw. bereits abgeführte Steuern werden z.T. erstattet.
Und um dahin zu gelangen, kann man versuchen, dass zu versteuernde Einkommen entsprechend zu reduzieren. Das kann auch durch hohe Sonderausgaben (z.B. zur Altersvorsorge) erreicht werden.
Gruß, Der Privatier