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Der EkSt-Bescheid für 2017 ist da — 20 Kommentare

  1. Da ich exakt in der gleichen Situation bin, habe ich mir seinerzeit nicht nur das gedruckte Buch unverzüglich gekauft, sondern verfolge mit größtem Interesse auch die aktuellen News via Newsletter.

    Aus obigem Beitrag ergibt sich eine Frage für mich:

    Wie gehe ich aktuell vor, da mein derzeitiger Noch-Arbeitgeber (er macht die Auszahlung im Januar 2019 des Folgejahres nach dem Ausscheiden Ende Dezember 2018 = immerhin die Fünftelregelung; mehr aber nicht) ausdrücklich ausschließt,irgendeine weitere Bestimmung/Angebot für meinen Aufhebungsvertrag zu akzeptieren?

    Ich würde aus heutiger Sicht sehr gerne in die Deutsche Rentenversicherung Bund aus meiner Abfindung einzahlen – mein Arbeitgeber verweigert sich allerdings total.

    Was sollte ich machen; wie sollte ich vorgehen? Wissen Sie resp. weiß jemand Rat?

    Vielen Dank und viele Grüße

    B. Recht

    • Hallo B. Recht

      Bei einem Dispositionsjahr, bleibt auf jeden Fall die freiwillige Versicherung bis zum Höchstbetrag von 1209,00 EUR pro Monat.
      Das muss man zwar auch beantragen, braucht aber den AG nicht dafür.
      Zitat: „Als freiwillig Versicherter bestimmen Sie die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Sie können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen.“

      Viele Grüße, Hardy

  2. Bei meinem Ausscheiden aus der Firma versuchte ich das ebenfalls zu erreichen: die Verrechnung meiner Abfindung mit Einzahlungen in die Rentenversicherung.
    Das lehnte mein ehemaliger Arbeitgeber ebenfalls ab.
    Ich fand dann einen anderen Weg; die Einholung einer Rentenauskunft zur
    Vermeidung einer Rentenminderung (d.h. von Rentenabschlägen bei vorzeitiger
    Inanspruchnahme der Rente)Dazu muss allerdings der Arbeitgeber mitspielen,
    indem er ein Formblatt ausfüllt, das der Rentenversicherung Auskünfte über
    vergangene und künftig zu erwartende Löhne gibt.
    Der Bescheid gibt dann Auskunft über die Höhe des Betrages, den man aufzahlen
    kann … So kam ich dann dazu, über diesen Umweg meine Abfindung zu investieren.
    Und ich bin froh darüber, weil ich eine hohe Steuergutschrift bekam!

    • Ich bedanke mich sehr für den prompten und sehr interessanten Hinweis und werde mich gerne erkundigen.

      Aus unerfreulicher früherer Erfahrung heraus, befürchte ich allerdings, dass mein Arbeitgeber sich jeglichen Arbeitsaufwand mit einem „Ausscheidenden“ ersparen werden wird und ich also dieses Formblatt nicht ausgefüllt bekommen werde.

  3. @B.Recht: Ein Aufhebungsvertrag ist immer Verhandlungssache und wie bei jeder Verhandlung kann man die Gegenseite kaum zu etwas zwingen, es sei denn, man bietet im Gegenzug etwas Interessantes an. 😉
    Wie wichtig wäre Ihnen denn eine Renteneinzahlung über den AG? Wären Sie bereit, dafür z.B. auf einen Teil der Abfindung zu verzichten? Falls ja, verhandeln Sie in dieser Richtung…

    Ich selber würde da keinen großen Wert drauf legen. Wie Mindblog schon geschrieben hat, kann man solche Einzahlungen ja durchaus auch selber vornehmen. Antrag stellen und sehen, was die DRV ausrechnet. Mehr dazu im Beitrag:
    https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/

    Und das muss auch ohne Bescheinigung der AGs gehen. Zukünftige Einkommen haben Sie ja dort ohnehin nicht mehr und die vergangenen muss der AG spätestens mit der Meldung der RV-Beiträge für dieses Jahr ohnehin melden. Ich sehe da kein Problem.

    Gruß, Der Privatier

    • Gibt auch kein Problem. Habe ich auch ohne irgendeine Bescheinigung vom Ex-Arbeitgeber über die Beratungsstelle der DRV beantragt. Klappte wunderbar. Nur nicht zu knapp beantragen, wenn steuerrelevante Fristen wegen z.B. Einzahlung einzuhalten sind. Man ist, was die Bearbeitungsdauer angeht, leider abhängig und es sind einem die Hände gebunden. Manchmal braucht die Post schon einige Wochen, wenn man Pech hat. In meinem Fall war es aber in Ordnung.

      • Vielen Dank für Ihre freundlichen Rückmeldungen – ich werde mich entsprechend erkundigen (und dann das Beste hoffen).

  4. Freiwillige Einzahlungen in die Rentenversicherung und Lebensalter:
    Den Ausgleich von Abschlägen darf man ab 50 vornehmen,
    bei den anderen Arten von freiwilligen Einzahlungen gilt, soweit ich weiß,
    die Altersgrenze von 45 Jahren

  5. Ergänzung: Die Altergrenze von 45 Jahren gilt doch für den Fall, wenn es um eine
    Nachzahlung für nicht berücksichtigte und nicht anerkannte Ausbildungszeiten geht!
    Damit ist nun wirklich alles von meiner Seite gesagt, alle weiteren Informationen
    bekommt man am besten direkt von der Rentenversicherung!

  6. Ich bekomme seit dem 1.1.2018 eine Rente und habe jetzt eine Frage im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung.
    Gibt es eigentlich von der DRV nach Ablauf des Jahres eine Unterlage, der man seine Vorsorgebeiträge für das jeweilige Jahr entnehmen kann? Da sich die Renten in der Mitte eines Jahres ändern können, sind auch die Monatsbeiträge nicht statisch.
    Es geht also um die Daten, die in die Steuererklärung zu übernehmen sind.

    Viele Grüße, Hardy

    • Soweit mir bekannt, muss einmalig ein Antrag (telefon./schriftl./online) über eine Bescheinigung gestellt werden. Danach soll das jährlich automatisch ablaufen.
      Werde ich aber auch erst ausprobieren müssen und dann sehen, was genau darin enthalten ist.

      Wer das Online beantragen will, findet den entsprechenden Zugang auf der Seite der DRV unter: Rentenbezugsbescheinigung (Versichertenrente).

      Gruß, Der Privatier

      • Was es nicht alles gibt …

        Von meiner Mutter wollte der Steuerberater immer nur den letzten Renten(änderungs)bescheid. Damit hat er dann Plutimikation betrieben und die Jahresrente bestimmt 😉

        • Solange man unterhalb der Pauschalbeträge liegt, kann man das natürlich so machen.
          Das ist bei mir, Rentner mit Nebengewerbe und zusätzlichen Vorsorgeaufwänden, wahrscheinlich nicht der Fall.

          Viele Grüße, Hardy

    • Das wird ab nächstem Jahr bei mir etwas spannend, und ab 2019 noch mehr.
      Vorläufiger Plan:
      – 2018 habe ich schon knapp 16k via V0210 freiwillig eingezahlt (+2.031 pEP)
      – 2019 bin ich nur bis Juli pflichtversichert, Höchstbeitrag Knappschaft ist 24305€, will ich auch voll nutzen (V0210)
      – 2020 muss ich die Fünftelregelung bei Abfindung abfedern, in Rente bin ich dann schon, aber mit 17*frw. Höchstbeitrag (via V0060) müsste das sonstige zvE auch unter 0 gehen

      Dumme Frage: wenn ich mich in den Jahren „arm“ zahle, sollte auch die Günstigerprüfung der KAP-Einnahmen greifen?
      Verallgemeinert: 2021 und 2022 erwarte ich auch mehr KAP. Wenn ich die mit frw.RV-Beiträgen aufwiege, sollte es auch günstiger (unter 25%) sein?
      Ab 6.2022 (65+10) bin ich in Regelaltersrente. Aber auch danach kann man mit V0060 freiwillig einzahlen, wenn nicht Vollrente (Flexi99 reicht).
      Umgekehrtes Schneeballprinzip: ich zahle (steuergünstig) immer mehr freiwillige RV-Beiträge, um meine Rente zu erhöhen, von der immer mehr KV+PV-Beiträge abgehen (ESt minimiert bis auf 0).
      Selbst bei berechtigter Angst vor Inflation und vor allem Mieterhöhung.
      Überversicherung (wenn man weniger braucht, als reinkommt).
      Und keiner weiss, wie das Steuerrecht 2022 aussieht (und ob ich dann noch lebe…) Aber in Altersteilzeit, und sonntags schon gar, hat man ja viel Zeit für solche Spekulationen, wenn die Märkte eher frustrieren).

      • “ wenn ich mich in den Jahren „arm“ zahle, sollte auch die Günstigerprüfung der KAP-Einnahmen greifen?“

        Ja, sicher. Wenn die Günstigerprüfung ergibt, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz günstiger ist, als mit der pauschalen Abgeltungssteuer, müssen weniger Steuern bezahlt werden bzw. bereits abgeführte Steuern werden z.T. erstattet.

        Und um dahin zu gelangen, kann man versuchen, dass zu versteuernde Einkommen entsprechend zu reduzieren. Das kann auch durch hohe Sonderausgaben (z.B. zur Altersvorsorge) erreicht werden.

        Gruß, Der Privatier

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Der Privatier