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Einkommensplanung kurz vor der Rente — 32 Kommentare

  1. Hallo Peter,
    wie immer hake ich bei diesen Themen ein. Deine pauschale Aussage :
    „Dann bin ich aber bereits Rentner! Und es gelten ganz andere Berechnungsgrundlagen.
    Insbesondere zählen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr zu dem beitragspflichtigen Einkommen.“
    Stimmt pauschal nicht. Sie gilt nur für „pflichtversicherte“ Rentner in der KVdR. Und dafür gelten besondere
    Regeln. Es gibt auch „freiwillige“ KVdR-Rentner und da zählen alle Einkünfte.
    Aber das wurde an anderer Stelle schon ausgibeig erläutert.
    Gruß von Rentner an den „Bald-Rentner“ …

    • Natürlich ist Dein Hinweis richtig, Mr. Excel – und vielleicht ist es auch gut, auf diesen Punkt noch einmal besonders hinzuweisen.

      Allerdings habe ich ja weiter oben im Beitrag bereits geschrieben:
      „…bis ich Rentner bin, würden die KV/PV Beiträge dann vollständig wegfallen, da ich mit Sicherheit pflichtversichertes Mitglied der KVdR werde. Und Kapitalerträge sind dann nicht mehr beitragspflichtig.“

      Aber egal – besser einmal mehr auf den Unterschied hingewiesen, als einmal zu wenig!

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatier,

    da auch ich ab 1. Januar Rentner sein werde, interessiert mich die angedeutete Änderung bei der Beitragsberechnung sehr. Vielleicht kannst Du mir mal ein Stichwort dazu geben?

    Viele Grüße, Hardy

    • Hallo Hardy,
      warum ab 1.1. wenn ich fragen darf. Hätte der 1.12.17 auch geklappt ?
      Dann würdest DU in Zukunft 2% weniger von Deiner Rente versteuern.

      • Hallo Mr. Excel,

        das weiß ich; gegenüber dem normalen Rentenbeginn habe ich schon einige Prozente gutgemacht. Ich gehe mit 61 und 60 GdB in die vorgezogene Rente. Im Dezember 2017 bekomme ich noch ein volles Arbeitslosengeld zum Höchstsatz.
        Trotzdem, Danke für den Hinweis.

        Viele Grüße, Hardy

    • Hallo Hardy,

      die Änderung betrifft nur freiwillig Versicherte oder auch pflichtversicherte Rentner, die zusätzliche Einkünfte aus einer Selbständigkeit oder Vermietung und Verpachtung haben.
      Im Unterschied zur bisherigen Vorgehensweise, bei der die Beiträge bisher auf Basis des letzten EkSt.-Bescheides für das folgende Jahr galten, werden sie zukünftig nur noch vorläufig festgesetzt und dann später mit den tatsächlich erzielten Einnahmen abgeglichen, mit der Möglichkeit von Nach- oder Rückzahlungen.

      Gruß, Der Privatier

        • Ergänzung zur Ergänzung Peter : Hier hat sich insbesondere die Abrechnung geändert .
          Es ist jetzt eine fließende Beitragsberechnung . D.h. die früheren Ungerechtigkeiten ,
          der Beitragszahlung hinsichtlich erst zuviel angenommen , dann keinen Beitrag nach
          tatsächlicher Abrechnung zurück bekommen . Oder aber auch zuwenig Beitragszahlung
          dann keinen Beitrag mehr nachentrichten müssen , sind damit weitgehend aufgehoben .
          Dieses wurde m.M.n. auch dringend Zeit . Somit werden wohl auch “ HOHES EINKOMMEN
          später bei KK melden , niedrieges EK früher bei der KK melden “ der Vergangenheit angehören .
          Die in den Beiträgen mit enthaltenen Krankengeldzahlungen ( also auf der Beitragshöhe
          angepasst ) bleiben jedoch bestehen . D.h. in dem Fall würde NICHT rückwirkend angepasst
          werden .
          LG Det

          • @Det: „Dieses wurde m.M.n. auch dringend Zeit.“

            Sehe ich genau so! Auf jeden Fall sind die Beiträge damit deutlich gerechter und weniger manipulierbar. Allerdings für die KK auch mit mehr Aufwand verbunden. Und womöglich „etwas“ unübersichtlich:

            Meine Beiträge für 2018 werden dann nämlich wohl auf Basis der Einkünfte von 2016 festgelegt (letzter EkSt.-Bescheid) und werden dann frühestens Mitte 2019 korrigiert. Eine Zeitspanne von fast vier Jahren…

            Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,
        Nachfrage : Einkünfte aus V&V zählen bei pflichtversicherten Rentnern ?
        Ich dachte nicht. Zu Einkünften aus Selbstst. weiß ich nichts.

        • Stimmt. V+V zählt bei einem Pflichtversicherten in der KVdR nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
          Ich lese das morgen noch mal nach, was meine Krankenkasse da geschrieben hat…

          Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        danke für die Info; ich werde pflichtversichert mit Einkünften aus Selbständigkeit sein. Dabei werde ich versuchen, unter der Anrechnungsgrenze der Flexi-Rente zu bleiben. Trotzdem kommt die Krankenkasse…

        Viele Grüße, Hardy

      • So, nun habe ich gerade noch einmal nachgelesen, was meine Krankenkasse (Techniker) zu dem Thema sagt. Ich zitiere mal:

        „Für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung werden ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einem neuen Verfahren festgesetzt. Das gilt auch für Pflichtversicherte, die eine Rente und/oder einen Versorgungsbezug erhalten und daneben noch selbstständig tätig sind.“

        Es sieht so aus, als hätte ich die obige Formulierung zunächst falsch verstanden.

        Gruß, Der Privatier

        • Hi,
          bin auch mal auf die Suche gegangen und habe das so verstanden:
          „Freiwillig versichert“ : alle Einkünfte incl. selbstständige Einkünfte
          „Freiwillig pflichtversichert“ : Rente und auch selbstständige Einkünfte
          Neu ab 2018 bzgl. selbstständige Einkünfte :
          Der festegesetzte Beitrag ist eine Abschlagszahlung, die am Ende des Jahres anhand der Steuererklärung abgerechnet wird, was zu Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen führen kann. Ziel der Änderung ist die faire Verbeitragung der selbstständigen Einkünfte.
          Hab versucht es klar dar zu stellen.

          • Soweit richtig – bis auf die Formulierung „freiwillig pflichtversichert“ 😀 Das gibt es nicht. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist man entweder freiwillig oder pflichtversichert (oder familienversichert).

            Interessant ist, wie Swantje B. schon vor Monaten ausgeführt hat, dass von Kapitaleinkünften bei der neuen Regelung nichts zu lesen ist…?!

            Und – mir ist noch nicht so richtig klar, ab wann welche Maßnahmen umgesetzt werden? Klar ist nur, dass ab Anfang 2018 die Einkünfte des letzten EkSt.-Bescheides als Grundlage verwendet werden.

            Aber dann: Werden diese (wie bisher) angepasst, wenn der EkSt.-Bescheid von 2017 vorliegt? Und werden dann mit diesem Bescheid auch die Beiträge von 2017 korrigiert? Dürfte eigentlich nicht, denn diese waren ja noch nicht vorläufig.

            Würden sie es aber nicht, blieben die Einkünfte von 2017 vollständig unberücksichtigt. Das kann eigentlich auch nicht sein.

            Gruß, Der Privatier

          • Hast recht – sorry.
            Muß heißen freiwillig in der KVdR oder pflichtversichert in der KVdR.
            Von den Kap.einkünften hab ich auch nichts geelsen. Es geht nur um die selbstständigen, die variieren können und ein Pauschalierung auf den Vorjahreswerten unfair war. Deshalb die Änderung, die alle selbstst. Einkünfte betrifft , egal ob man freiwillig oder pflicht ist.
            SO hab ich das verstanden.

          • Es gibt dazu inzwischen die „Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 13.06.2017“ die sich zu Detailfragen äußert. Wer’s nachlesen möchte kann das hier tun, ab Seite 7 geht’s los:

            https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4324508

            Aber Achtung: Kopfschmerzgefahr!

            Für Leser auf diesem Blog wohl am relevantesten: Seite 9, zweiter Absatz und Seite 10, erster Absatz. Und dann weiter auf Seiten 24/25, Punkt 8.

            Kurz zusammengefasst: Wenn weder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit noch aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, ändert sich nichts an der Art der Beitragsberechnung. Die Beiträge werden dann also nicht rückwirkend an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Es erfolgt auch keine vorläufige Einstufung, sondern – wie bisher auch – eine endgültige Einstufung.

            Wenn entweder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung vorliegen (oder beides), dann erfolgt zukünftig nur eine vorläufige Einstufung. Diese wird nachträglich – nach oben oder unten – korrigiert, wenn der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt. Bei dieser Korrektur werden dann alle Einkünfte (also z. B. auch aus Kapitalerträgen) mit ihren tatsächlichen Beträgen zu Grunde gelegt.

            Gruß
            Swantje

            PS @Mr. Excel: „freiwillig in der KVdR“ gibt es ebensowenig wie „freiwillig pflichtversichert“. KVdR bezeichnet ausschließlich die Rentner*pflicht*versicherung. Wer die Vorversicherungszeiten dafür nicht erfüllt ist evtl. „freiwillig versicherter Rentner“, aber nicht „freiwillig in der KVdR“.

          • Ganz herzlichen Dank an Swantje für die Erläuterungen und den Link.

            Ich habe die Ergebnisniederschrift jetzt nur einmal kurz überflogen, gehe aber auch nicht davon aus, dass meine obige Frage darin beantwortet wird. Darum möchte ich sie hier noch einmal wiederholen:

            Ist es richtig, dass die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (und/oder aus Vermietung und Verpachtung) aus dem Jahre 2017 völlig unberücksichtigt bleiben?

            Es wäre aus meiner Sicht logisch, dass bei einem Systemwechsel von einer auf der Vergangenheit basierenden Beitragsfestsetzung zu einer an der Gegenwart orientierten Festlegung eine Lücke entsteht.
            Ich habe halt nur Zweifel, ob ich da nicht irgendwo etwas übersehen habe?

            Gruß, Der Privatier
            P.S.: Und auch noch eine Anmerkung zu KVdR: Es könnte aufgrund der letzten Kommentare der Eindruck entstehen, als handele es sich bei den besprochenen Änderungen um solche, die nur für Rentner von Bedeutung sind. Dem ist nicht so!
            Das trifft auch für Privatiers zu, die (noch) keine Rentner sind.

          • Hallo Peter,

            ich habe mich nun länger mit dem Besprechungsergebnis, dem Gesetzestext und ein oder zwei Grundsatzurteilen beschäftigt. Ich komme – wie du – zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Einkünfte 2017 bei der Beitragsberechnung im Grunde unter den Tisch fallen.

            2017 wird nicht neu berechnet, da die Änderung erst ab 01.01.2018 greift.

            Für 2018 erfolgt vorläufige Einstufung auf Grundlage des letzten vorhandenen Steuerbescheids (2016). Die endgültige Abrechnung erfolgt dann rückwirkend im Jahr 2019 auf Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2018. [Eventuell könnte Mitte 2018 noch eine zweite vorläufige Berechnung für 2018 auf Basis des Steuerbescheids 2017 erfolgen – wenn er bei der Kasse eingereicht wird. Diese zweite vorläufige Berechnung würde durch die rückwirkende Endabrechnung im Jahr 2019 aber auch wieder verdrängt werden.]

            Wenn im Jahr 2017 erhebliche Kapitaleinkünfte oder überdurchschnittlich hohe Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit vorliegen, blieben diese im Ergebnis unverbeitragt.

            Mein Bauchgefühl sträubt sich dagegen:

            Jemand der 2017 nur Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, muss diese voll verbeitragen. Denn für diesen Versicherten gilt die neue Regelung nicht. Der Steuerbescheid für 2017 (mit den außergewöhnlich hohen Einnahmen) wird Grundlage der endgültigen Beitragsberechnung bis der Steuerbescheid für das Jahr 2018 da ist.

            Wenn die gleiche Person nun 2017 noch zusätzlich minimale Einkünfte aus nebenberuflicher Selbstständigkeit oder z. B. 40,00 € Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Garage hätte, gälte die Neuregelung. Mit dem Ergebnis, dass bei insgesamt höheren Einnahmen weniger Beiträge gezahlt werden müssten.

            Auch umgekehrt ergibt sich eine Merkwürdigkeit: Wenn bei einem Selbstständigen 2017 erhebliche Kosten angefallen sind, die das Betriebsergebnis einmalig drücken, bliebe auch das am Ende unberücksichtigt. In diesem Fall würden über die Jahre gerechnet insgesamt mehr Einnahmen verbeitragt, als tatsächlich angefallen sind.

            Auch wenn es meinem Bauch nicht gefällt – mein Kopf kommt mit verschiedenen Ansatzpunkten immer wieder zu dem eingangs dargestellten Ergebnis. Wenn (auch) Einkünfte aus Selbstständigkeit oder Vermietung/Verpachtung vorliegen, bleiben einmalig hohe Einkommensspitzen 2017 unverbeitragt.

            Ob das im Zweifel auch vor Gericht so Bestand haben wird, kann ich nicht abschätzen.

            Gruß
            Swantje

          • @Swantje: „Mein Bauchgefühl sträubt sich dagegen“

            Danke für Deine Einschätzung. Sie deckt sich, sowohl was die Folgen der neuen Regelung, als auch was das Bauchgefühl angeht, zu 100% mit meiner eigenen Einschätzung.

            Ich denke, dass sich gewisse Ungerechtigkeiten bei einem solchen Systemwechsel einfach nicht vermeiden lassen. Aber dann wahrscheinlich letztmalig. Zumindest was die Nicht-Berücksichtigung des ganzen Jahres (2017) für Selbstständige angeht.

            Gruß, Der Privatier

  3. Hallo Zusammen,

    nicht jeder hat, wie du Peter, das Glück hast, die KV-pflichtigen Erlöse in die Rente zu schieben. Der ein oder andere kann aber vielleicht wie folgt beschrieben einen ähnlichen Effekt erzielen:

    Stehen einem Privatier (oder der Partnerin) aufgrund hoher Veräußerungsgewinne, Zinserträge etc. hohe KV-Beiträge ins Haus (z.B. Wegfall der beitragsfreien Familienversicherung) lohnt es sich eventuell über eine versicherungspflichtige Tätigkeit für den Zeitraum nachzudenken (z.B. bei einem bekannten Buchautor den Schreibkram erledigen und einen Lohn in Höhe von mtl. 850 Euro erhalten). In diesem Zeitraum sollten dann möglichst alle Erträge gebündelt werden.

    Grüße
    Stephan

    • Aber auch nicht jeder hat das große Glück, mit einem bekannten Buchautor verheiratet zu sein. 😀

      Aber es ist natürlich richtig, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung auch immer eine Lösung darstellt. Das sollte jeder für sich prüfen, ob das eine mögliche Variante ist. Vorteil wäre neben den KV-Beiträgen auch noch die Erlangung weiterer Rentenpunkte (falls erforderlich).

      Noch viel einfacher kann man die zu hohen Einkünfte eines Ehegatten natürlich auch dadurch von vorneherein dadurch begrenzen, dass man rechtzeitig getrennte Konten einrichtet und das Vermögen so verteilt, das es erst gar nicht zu Problemen kommt.

      Das wäre für mich ein weiterer Punkt der Selbstkritik, denn das habe ich zwar gemacht, aber womöglich nicht konsequent genug.

      Gruß, Der Privatier

  4. Hallo Peter , Hallo Stephan .
    Warum gerade eine “ VERSICHERUNGSPFLICHTIGE TÄTIGKEIT “ und einen Lohn von mtl. 850,00 Euro ???
    Habe ich da etwas verpasst ????? GleitzonenENDE 850,00 Euro / mon . ????? .
    Daher dann voll VERSICHERUNGSPFLICHTIGES Mitglied der GKV , aber noch unter Mindestbeitrag ???
    HMMMMMMMMMMMMMMM , könnte so gehen …………………………………………………..
    Bleibt nur noch das Problem der Überwiegend ABHÄNGIGEN Tätigkeit ?????
    Also 850,00 Euro mtl. , müssten dann ja irgendwie zu den anderen Einkünften passen ( 50,1% ) .
    Also Quasi ÜBERWIEGEND sein , es ist aber auch immer nicht einfach………………………
    Naja , durch die Änderung Heil und Hilfsmittelgesetz ( gell Peter , wieder komisch oder , lach )
    bleibt mir ja wieder etwas mehr Zeit über . Evt. reicht das ja , um auch die Einzelprüfung GKV
    zu vermeiden . Time will tell…………..

    LG Det

    • „Warum eine versicherungspflichtige Tätigkeit?“

      Nun – ganz einfach: Wer versicherungspflichtig ist, ist nicht freiwillig versichert und damit bleiben die Kapitaleinkünfte unberücksichtigt. Die 850€/Monat stellen eben das Minimum für eine „vollwertigen“ Job dar. Könnte m.M.n. aber genau so gut ein MIDI-Job oberhalb von 450€ sein.

      Und die Abwägung bzgl. der überwiegenden Einkünfte ergibt sich ja nur, wenn man zusätzlich auch noch selbstständig ist. Davon war aber hier nicht die Rede. Sondern es ging um die Alternativen zur Familienversicherung für jemand der Gefahr läuft, mit zu hohen Kapitalerträgen die Voraussetzungen nicht mehr zu erfüllen.

      Gruß, Der Privatier

  5. Hallo Peter
    Ja , versicherungspflichtig ist nicht freiwillig versichert . Was ich daran nicht ganz verstehe ,
    ist a) Die Frage , warum nicht in der Gleitzonenregel zwischen 451,00 bis 850,00 Euro .
    ( Also warum wurde da gerade 850,00 Euro gewählt ??? ) . Ist in so einem Fall die Sichtweise
    der GKV wohl eher “ vollwertiger Job “ ???

    b) Bei AUFGABE der Selbstständigkeit , könnten ja auch Teile des BV , in den Privatier Bereich
    verschoben werden . Da frage ich mich immer , warum hier die Sichtweise der GKV bei umfänglichen
    VuV Einkünften , oder Einkünfte aus KAP , eine total unterschiedliche Sichtweise ergibt , wenn
    man den BV-Kapitalstock ZUSÄTZLICH zu dem versicherungspflichtigen Einkommen p.a. incl. den
    daraus zu erzielenden Einküften privat hält ?????
    Bis auf die Umschichtungskosten , würde sich ja am Einkommen nicht wirklich was ändern .
    Null bleibt Null , Außer das ich abhängig BESCHÄFTIGT bin ( durch wen ??? , bei einen
    Bürojob durch Ehefrau oder andere im Familien oder Freundeskreis beheimatete verteilt ,
    wie bei Stephan , könnte das LEID der abhängigen BESCHÄFIGUNG , ja evt. leichter ertragen werden ). Wieder so eine Merkwürdigkeit der GKV , die ich noch nicht durchdrungen habe .
    Ja und die Alternative FAMILIENVERSICHERUNG , habe ICH , vermutlich dauerhaft ( Außer ich nehme
    doch nochmal ein Angebot der RV Versicherung bezgl. Kapitalstockrückerstattung an ) verloren .
    Du siehst , auch relativ gesicherte mon. Einkünfte , können ihre Nachteile haben .
    Steuerlich schön , wegen Ertragsanteilsversteuerung ( % Entnahme aus dem Kap. Stock )
    Irgendwie gibt es immer zwei Seiten einer Münze . Aber stellst du ja auch immer wieder fest .
    Mal sehen ob es mir noch gelingt BV an passende Stelle hinzuverteilen , dann aber OHNE
    Betriebsvermögen sondern dann NUR noch Privatvermögen . Dann bei dieser Gelegenheit evt.
    auch die Arbeitsintensiveren Kapitalvermögen in etwas einfacher zu händelnde PASSIVEN ???
    Kapitalvermögen . Ein kleiner Teil ( klein 6 St. , Quasi Privatabfindung ) ist bereits
    umgewandelt und an andere Stelle hinverteilt , da bleibt es aber wegen Fürsorgepflicht und
    Bildungs-Alternative leider jedoch trotzdem NICHT passiv . Im Moment hängen wir da eher
    noch beim Thema REITs , BDCs , Div. Aristos / Könige . Auch hier haben wir das
    Problem der Auswahl , zwischen hoher Rendite ( Risiko ) und späterer Ausschüttung
    ( Also Thessaurierung , aber Risikofreier ????? ) noch nicht ganz im Griff .
    Nicht das sonst noch jemand aus der Familienversicherung rausfällt , bleibt das wohl eher
    noch Haushaltskostenzuschuss und wandelt sich erst nach und nach in Taschengeld um ,
    es wird da also Quasi eher der mögliche Rahmen berücksichtigt ( 800,00 Euro p.a. mindestens
    bis max. 4000,00 Euro p.a. höchstens , da auch noch ein wenig Luft bleiben soll ) .
    Aber ist ja auch schon mal ein ganz nettes Zusatz Taschengeld , on Top für Nachwuchs .
    Sozusagen Führerscheinsparen leicht gemacht ( incl. Auto ??? , mal sehen ) .
    Time will tell .

    LG Det

  6. Bei allen Rechnungen sollte jeder bedenken, dass das Leben endlich ist. Was ich heute an Abgaben und Beiträgen sparen kann, um Wünsche zu erfüllen und Träume zu verwirklichen, das kann mir die zukünftige Belastung, wie sie auch immer ausfallen mag, nicht nehmen. Wer aber spart an Steuer und Beiträgen und dann nicht weiß, was er mit dem Geld anfangen soll, läuft immer Gefahr auf der Verliererseite zu stehen.
    Lebe solange du dazu in der Lage bist, das Schicksal zeigt dir meist früher als du glaubst deine Grenzen. Dann werden deine Bedürfnisse wie von selbst auf ein Mindestmaß schrumpfen. Wenn du bei Zeiten nicht dein soziales Umfeld gepflegt hast, kannst du es dir später im Fall der Bedürftigkeit mit keinem Geld der Welt kaufen. „Du Kannst dein Leben nicht verlängern oder verbreitern, sondern nur vertiefen.“ Zitat nicht von mir sondern von Gorch Fock.
    Soweit mein „memento mori“, habe dennoch mit Interesse diese Diskussionen gelesen und bleibe bei meinem Lebensmotto : “ Ich bin zu alt um nur zu spielen, zu jung, um ohne Wunsch zu sein.“
    Mit fröhlichen Grüßen von Opa Frank; Flottillenarzt a.D.

    • Danke für diesen philosophischen Beitrag!

      Und natürlich wird bei vielen Privatiers (so auch bei mir) der Gedanke im Vordergrund stehen, dass das Leben endlich ist und das man durch den früheren Ausstieg aus dem Beruf eben die Gelegenheit hat, das Leben in weitgehener Freiheit zu geniessen. Somit: „Lebe, solange Du dazu in der Lage bist.“ Sehr richtig, ganz mein Motto.

      Allerdings ist dies auch immer ein bisschen eine Gratwanderung, denn hätte ich das in den letzten 30-40 Jahren intensiv ausgelebt, könnte ich mir meinen heutigen Status gar nicht erlauben. Von daher ist ein gewisses Maß an Vorsorge (also: Verschieben auf später) durchaus angebracht und sinnvoll. Und das sehe ich auch heute immer noch so.
      Schließlich will ich ja nicht mit 85 Jahren auf der Parkbank schlafen müssen.

      Gruß, Der Privatier

  7. Ich schließe mich dem Privatier an .
    Mein Motto wäre dann : Lebe ( und Geniesse ) Heute , denk aber auch an Morgen .
    LG Det

  8. Hallo liebe Privatiers und Rentner,

    erst mal eine Ergänzung: wenn ich mich nicht irre, ist die KVdR ein feststehender jur. Begriff, der nur pflichtversicherte Rentner, nicht aber freiwillig Versicherte umfasst. Auch wer nicht eine gewisse Mindestversicherungszeit (Zahl ist mir im Moment nicht gewärtig) abgelegt hat und die letzte Zeit vor Rentenbeginn sogar Pflichtversicherter war, fällt als Rentner wieder auf das Niveau freiwillig Versichert zurück und ist damit nicht in der KVdR!
    Nun zu meiner Frage: Ich bin in der PKV, meine Frau seit Dez, 2014 in der PKV. Da ihre versicherungspflichtige Beschäftigung möglichweise bald wegfällt (dazu weiter unten) frage ich mich, wie ihre Einkünfte aus Kapital gerechnet werden. Ich meine ich habe einmal gelesen, daß – auch wenn der Gatte in der PKV ist – sein Einkommen für die Berechnung der Kassenbeiträge der Gattin mitgerechnet werden. Ich denke das wäre verfassunsgwidrig – aber über einen Hinweis von euch würde ich mich schon sehr freuen und schon hier dafür herzlich danken!
    Falls dem so wäre (die Einbeziehung) – würde ich gerne meine Frau (weiterhin) in einem Pflichtversicherungsverhältnis angestellt halten wollen. Dazu schwebt mir vor, sie als Reinigungskraft im Haushalt anzustellen. Mir ist bewusste, im eigenen Haushalt geht das nicht. Aber mein Haus gehört (als Investment) zu 50% meinem Bruder. Meint ihr, das wäre vermittelbar ggü. der GKV, daß ich für meinen Bruder freiwillig als Gegenleistung dafür, daß wir ihm keine Miete zahlen müssen, die Reinigung seiner Hälfte von meiner Frau auf meine Kosten durchführen lasse? Das Haus ist räumlich nicht aufgeteilt, außer der Keller, in dem sogar 50 Jahre mein Vater ein Arztpraxis führte.
    Vielen herzlichen Dank!

    Schöne Gruße, Balduin der Privatier

    • Wir haben dieselbe Situation: Ich bin in der PKV, meine Frau (nicht berufstätig) als freiwilliges Mitglied in der GKV. Für die Berechnung ihres Beitrags wird die Hälfte meines Einkommens angenommen, aber max. die Hälfte der Bemessungsgrenze. Kinderfreibeträge gehen vorher noch ab. Der GKV-Beitrag ist also ebenfalls max. die Hälfte des Höchstbetrags. PV geht natürlich extra.
      Inzwischen gibt es dabei auch keinen Gestaltungsspielraum, alle GKV berechnen nach dem gleichen Verfahren.

      Wenn ich das mit KVdR aber richtig verstanden habe, ist es (in diesem Fall für die Ehefrau) egal, ob man freiwillig oder pflichtversischert war, Hauptsache, man war nicht in der PKV

    • Zu den Bedingungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR möchte ich ganz gerne noch einmal auf meinen Beitrag über die „Änderungen der 9/10-Regel für die KVdR“ hinweisen. Dort sind die aktuellen Bedingungen noch einmal zusammengefasst.

      Zur Beitragsberechnung bei einer gemischten PKV/freiw.GKV hat ThomasH ja schon das Verfahren beschrieben. Bei der freiwilligen GKV bemisst sich der Beitrag auf Basis der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Und da zählt dann wohl das Einkommen des Ehegatten anteilig mit dazu. Da wird man kaum etwas dran rütteln können. 🙁

      Die Idee mit der Reinigungskraft halte ich im Übrigen auch nicht für durchsetzbar. Jedenfalls nicht in dieser Konstellation. Wenn so etwas überhaupt funktionieren „könnte“, dann nur auf Basis ordentlicher Verträge, wie man sie auch mit Fremdem abschliessen würde. Also: Mietvertrag mit regelmäßigen Überweisungen auf das Konto der Vermieters und Arbeitsvertrag mit allen Anmeldungen etc.. Aber nicht „freiwillig“ als „Gegenleistung“. Das geht auf keinen Fall.

      Gruß, Der Privatier

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Der Privatier