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Der EkSt-Bescheid für 2018 ist da — 10 Kommentare

  1. Vielen Dank zur schnellen Info im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Luvebelle.

    Ich bin ja auch Betroffener. Meine Steuererklärung 2018 habe ich noch nicht abgegeben, langsam sollte ich damit mal beginnen, die letzte Steuerbescheinigung ist aber gerade mal 2 Wochen alt. Je nach steuerlicher Hochrechnung habe ich bisher überlegt, die Luvebelle-Geschichte auch erst bei der Steuer 2019 einzureichen.
    Nun, es bleibt ja noch etwas Zeit zum überlegen.

    > Interessant vielleicht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass das Finanzministerium dieses Urteil des BFH zwar nicht anwenden lässt, …
    Gibt es dazu schon einen Nichtanwendungserlass?
    Im Netz habe ich auf Anhieb nichts gefunden.

    KaBa

    • Ein offizieller Nichtanwendungserlass ist mir dazu auch nicht bekannt.
      Aber irgendeine Art von Dienstanweisung o.ä. wird es wohl geben. Ich glaube kaum, dass da jeder Finanzbeamter für sich entscheidet.
      Ich habe allerdings auch schon von einem Fall gehört, wo der Verlust unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt wurde. Vielleicht macht ja doch jeder, was er will?

      Gruß, Der Privatier

  2. Hier noch kurz eine Klarstellung/Ergänzung:

    Die Auffassung des Finanzamtes zum Luvebelle-Ausfall ist keine Besonderheit, die speziell für Ausfälle beim Crowdinvesting greift!
    Es geht darum, dass das FA Verluste nicht anerkennt, wenn keine Veräußerung vorliegt. Das gilt also auch bei ganz normalen Anleihen, bei Aktien oder auch bei Optionen und Optionsscheinen. Wenn diese entweder aufgrund der Laufzeit oder eines anderes Ereignisses (z.B. Insolvenz) wertlos verfallen, liegt keine Veräußerung vor und können daher nach Auffassung des FAs nicht anerkannt werden.

    Es gibt also keine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Anlageformen. Der Vorteil von börsengehandelten Papieren ist allerdings, dass man sie in der Regel (selbst bei laufender Insolvenz) immer noch verkaufen kann.

    Gruß, Der Privatier

    • Ich habe den Luvebelle-Verlust schon in der Steuererklärung 2017 angegeben. Das Finanzamt hat ihn – sogar ohne Nachweis – anerkannt.

      • „ohne Nachweis“

        DAS ist allerdings erstaunlich!
        Kann für mich nur bedeuten, dass der Fall gar nicht geprüft worden ist. Manchmal muss man eben auch Glück haben. 😉

        Gruß, Der Privatier

        • Es ist sogar sehr wahrscheinlich, dass hier gar keine Prüfung erfolgte, sondern einfach durchgebucht wurde. Das ist sogar der Regelfall mittlerweile (Außer bei sehr hohen Abweichungen bzw. Erstattungen)

  3. Ich habe den Luvebelle Verlust auch schon in 2017 angegeben. Wurde nicht berücksichtigt, also Einspruch eingelegt.

    Dann kam die Nachricht über den StB:

    Wird nicht anerkannt! Ist pP (wörtlich!) = persönliches Pech!

    • Da wäre jetzt natürlich einmal die Begründung interessant, mit dem das FA den Einspruch abgewiesen hat. Also die rechtliche Grundlage.

      Die Aussage des Steuerberaters mag zwar den Kern der Sache treffen, ist aber vielleicht doch zu sehr verkürzt, um daraus irgendwelche Rückschlüsse ziehen zu können.

      Gruß, Der Privatier

  4. @ Robert und HS
    Wäre es möglich, zumindest das Bundesland des Veranlagungsfinanzamtes anzugeben?
    Wäre durchaus von Interesse.
    Ich selbst bin aus München.

    > Dann kam die Nachricht über den StB: Wird nicht anerkannt! Ist pP (wörtlich!) = persönliches Pech!
    Hmh, eine Abwägung/Beratung gab’s nicht, ob geklagt wird? Zumindest das FG hätte wohl wenig Ermessen, da der BFH-Entscheid „bindend“ ist.

  5. NRW

    Und ja, der StB hat die Möglichkeit der Klage angesprochen aber davon abgeraten, da keine Aussicht auf Erfolg bestehe.

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Der Privatier