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Der EkSt-Bescheid für 2020 ist da — 4 Kommentare

  1. Danke für den Betrag. Weißt du wie hoch die Grenze für Familienversicherung ist (470 Euro pro Monat habe ich im Netz gefunden, aber Quellen schienen mir nicht so aktuell/zuverlässig). Weißt du ob Minijob und Kapitalerträge zusammen gezählt werden? Darf man Sparerfreibetrag abziehen (einfach oder doppelt als Ehepaar?). Ich finde hier wenig konkretes…
    Gruß,
    Stefan

  2. Moin Minze,

    der Privatier wird sich bestimmt noch melden.

    vorab:
    Die Grenze für die Familienversicherung berechnet sich aus: 1/7 der monatlichen KK-Bezugsgröße West = 3290€.

    in 2021 1/7 aus 3290€ = 470€
    in 2022 1/7 aus 3290€ = 470€ (Wert 3290€ für 2022 ist noch vorläufig)

    Bei der Ermittlung der Überschusseinkünfte:
    Hier wird der Werbungslosten-Pauschbetrag von 1000€ berücksichtigt. Von den Einkünften aus Kapitalvermögen wird pauschal der Sparerfreibetrag für Ledige 801€ und für Verheiratete 1602€ berücksichtigt.

    Minijob und Kapitalerträge werden zusammengezählt (Sparerfreibetrag wird bei den Kapitaleinkünften gegengerechnet)

    Mehr Informationen findest du unter:

    Grundsätzliche Hinweise
    Gesamteinkommen im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung vom 12.06.2019 vom GKV Spitzenverband

    Gruß
    Lars

    • Erstmal vielen Dank. Werbungskosten kann ich von Minijob, aber nicht abziehen? RV-Eigenanteil?

      Kein ein Ehepartner (der/die familienversicherte mit Minijob) auch die kompletten 1602 Euro Freistellung verbrauchen und der andere zahlt mehr Abgeltungssteuer bzw. Verbraucht seinen Verlustvortrag von des ausl. Kapitalverlusten.

      Gruß,
      Minze

      • Moin Minze,

        „Werbungskosten kann ich von Minijob, aber nicht abziehen?“

        Nur den Werbungskostenpauschbetrag von 1000€/Jahr. Siehe Beispiel Nr.4 S.14 im oben genannten Dokument des GKV Spitzenverbandes.

        Und zu den Einkünften aus Kapitalvermögen siehe Punkt 2.3.2 (S.19)

        Auszug:

        Im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen können Alleinstehende einen Sparer-Pauschbetragnach §20 Abs. 9 EStG in Höhe von 801,00 EUR, Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, einen gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag von 1.602,00 Euro einkommensmindernd in Abzug bringen.

        Gruß
        Lars

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Der Privatier