Der EkSt-Bescheid für 2018 ist da
Ich kann es ja immer kaum abwarten, bis der Einkommensteuerbescheid endlich kommt. In diesem Jahr habe ich volle drei Monate warten müssen.
Die Ungeduld ist dabei weniger darauf zurückzuführen, dass ich eine Rückzahlung evtl. zu viel gezahlter Steuern erwarte, sondern vielmehr auf die Ungewissheit, ob meine Annahmen alle richtig waren und ergänzende Erklärungen durch das Finanzamt akzeptiert wurden.
Hin und wieder sind auch immer mal ein paar Besonderheiten oder geänderte Verhältnisse dabei, die es erstmalig zu berücksichtigen galt. Und dann kann ein Bescheid immer mal wieder eine Überraschung bieten. So auch in diesem Jahr…
=> Aktuelle Rechenwerte
Mit: Sozialversicherungen und Steuern
Die gute Nachricht zuerst
Vorab erst einmal die gute Nachricht zu den einfachen Dingen: Es gab nur eine einzige Abweichung von meiner Erklärung. Dazu komme ich später noch.
Alles andere hat gepasst. Ausserdem gab es noch eine kleine Rückerstattung. Ein mittlerer dreistelliger Eurobetrag. Das war in den vergangenen Jahren schon mal deutlich mehr, aber ich hatte auch nicht (viel) mehr erwartet, sondern hatte mit einem einigermassen ausgeglichenen Ergebnis grechnet. Mein Steuerprogramm war hier wieder einmal eine wertvolle Hilfe.
Nicht ganz alltägliche Positionen und neue Verhältnisse
Zu den nicht ganz alltäglichen Positionen in meiner Steuererklärung zähle ich zwei Punkte:
- die Gewinne/Verluste aus Optionsgeschäften über Captrader und
- die Einkünfte aus verschiedenen Crowdinvesting Plattformen.
Beide Punkte haben in diesem Jahr weder zu Problemen, noch zu irgendwelchen Rückfragen geführt. Beides offenbar in Ordnung. Beim Optionshandel hat sich das Verfahren offenbar jetzt seit ein paar Jahren bewährt. Die Crowdinvesting-Abrechnungen waren in diesem Jahr etwas umfangreicher und ein wenig gemischt: Mit und ohne Abgeltungssteuer, In- und Ausland, verschiedene Plattformen. Aber auch hier: Offenbar alles in Ordnung.
Eine wesentliche Neuerung in meiner letzten Steuererklärung waren meine (gesetzlichen) Rentenbezüge. Diese werden ja ohne Steuerabzug ausgezahlt, dennoch sind sie z.T. zu versteuern. Normalerweise hätte ich daher mit einer entsprechenden Steuernachzahlung rechnen können, da ich aber auch im letzten Jahr noch eine Einzahlung in die GRV für meine Ehefrau getätigt habe, ist am Ende sogar noch eine kleine Rückzahlung übrig geblieben.
Also auch von dieser Seite: Alles wie erwartet.
=> Regelaltersrente - Übergangsregel
Tabelle für betroffene Jahrgänge, weitere Links
Die unangenehme Überraschung
Und nun der Punkt, mit dem ich nicht gerechnet habe und somit die einzige Abweichung:
Den vollständigen Verlust des Crowdinvesting-Projektes „Luvebelle“ möchte mein Finanzamt nicht anerkennen. 🙁
Und dabei kümmert sich das Finanzamt recht wenig um die höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH, der bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15. entschieden hat:
„Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre.“
Mehr dazu im Beitrag: „BFH-Urteil zum Ausfall privater Darlehensforderungen“
Interessant vielleicht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass das Finanzministerium (also die oberste Behörde der Finanzämter) dieses Urteil des BFH zwar nicht anwenden lässt, sich aber dennoch genötigt sieht, Gegenmassnahmen in Form von Gesetzesänderungen vorzubereiten (geplant ab 2020).
Dazu wird es natürlich von mir einen Einspruch geben. Ich habe aber nur wenig Hoffnung, dass dies einfach so zu einem Erfolg führt. Eigentlich erwarte ich eher, dass man den Fall offen halten wird, um die Ergebnisse derzeit noch anhängiger ähnlicher Verfahren abzuwarten. Ich werde über das Ergebnis auf jeden Fall berichten.
Weitere Folgen
Neben dem oben schon erwähnten Einspruch wird es einen weiteren Einspruch hinsichtlich der zu erwartenden Doppelbesteuerung meiner gesetzlichen Rente geben. Mehr dazu im Beitrag: „Verfassungswidrige Rentenbesteuerung?“
Dazu möchte ich aber gar keine Entscheidung haben, sondern ich möchte eigentlich nur zu Protokoll geben, dass ich mit der Art der Besteuerung nicht einverstanden bin, um dann im nächsten Jahr eine vollständige Berechnung der Doppelbesteuerung mit anschliessender Klage einzureichen.
Ansonsten geht der Einkommensteuerbescheid dann in der Folge sowohl an die DRV, als auch an die Krankenkasse, die beide schon (teils mehrfach) einen Nachweis meiner Einkünfte angefordert haben. Auch über diese Ergebnisse werde ich dann in Kürze berichten.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Vielen Dank zur schnellen Info im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Luvebelle.
Ich bin ja auch Betroffener. Meine Steuererklärung 2018 habe ich noch nicht abgegeben, langsam sollte ich damit mal beginnen, die letzte Steuerbescheinigung ist aber gerade mal 2 Wochen alt. Je nach steuerlicher Hochrechnung habe ich bisher überlegt, die Luvebelle-Geschichte auch erst bei der Steuer 2019 einzureichen.
Nun, es bleibt ja noch etwas Zeit zum überlegen.
> Interessant vielleicht in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass das Finanzministerium dieses Urteil des BFH zwar nicht anwenden lässt, …
Gibt es dazu schon einen Nichtanwendungserlass?
Im Netz habe ich auf Anhieb nichts gefunden.
KaBa
Ein offizieller Nichtanwendungserlass ist mir dazu auch nicht bekannt.
Aber irgendeine Art von Dienstanweisung o.ä. wird es wohl geben. Ich glaube kaum, dass da jeder Finanzbeamter für sich entscheidet.
Ich habe allerdings auch schon von einem Fall gehört, wo der Verlust unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt wurde. Vielleicht macht ja doch jeder, was er will?
Gruß, Der Privatier
Hier noch kurz eine Klarstellung/Ergänzung:
Die Auffassung des Finanzamtes zum Luvebelle-Ausfall ist keine Besonderheit, die speziell für Ausfälle beim Crowdinvesting greift!
Es geht darum, dass das FA Verluste nicht anerkennt, wenn keine Veräußerung vorliegt. Das gilt also auch bei ganz normalen Anleihen, bei Aktien oder auch bei Optionen und Optionsscheinen. Wenn diese entweder aufgrund der Laufzeit oder eines anderes Ereignisses (z.B. Insolvenz) wertlos verfallen, liegt keine Veräußerung vor und können daher nach Auffassung des FAs nicht anerkannt werden.
Es gibt also keine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Anlageformen. Der Vorteil von börsengehandelten Papieren ist allerdings, dass man sie in der Regel (selbst bei laufender Insolvenz) immer noch verkaufen kann.
Gruß, Der Privatier
Ich habe den Luvebelle-Verlust schon in der Steuererklärung 2017 angegeben. Das Finanzamt hat ihn – sogar ohne Nachweis – anerkannt.
„ohne Nachweis“
DAS ist allerdings erstaunlich!
Kann für mich nur bedeuten, dass der Fall gar nicht geprüft worden ist. Manchmal muss man eben auch Glück haben. 😉
Gruß, Der Privatier
Es ist sogar sehr wahrscheinlich, dass hier gar keine Prüfung erfolgte, sondern einfach durchgebucht wurde. Das ist sogar der Regelfall mittlerweile (Außer bei sehr hohen Abweichungen bzw. Erstattungen)
Ich habe den Luvebelle Verlust auch schon in 2017 angegeben. Wurde nicht berücksichtigt, also Einspruch eingelegt.
Dann kam die Nachricht über den StB:
Wird nicht anerkannt! Ist pP (wörtlich!) = persönliches Pech!
Da wäre jetzt natürlich einmal die Begründung interessant, mit dem das FA den Einspruch abgewiesen hat. Also die rechtliche Grundlage.
Die Aussage des Steuerberaters mag zwar den Kern der Sache treffen, ist aber vielleicht doch zu sehr verkürzt, um daraus irgendwelche Rückschlüsse ziehen zu können.
Gruß, Der Privatier
@ Robert und HS
Wäre es möglich, zumindest das Bundesland des Veranlagungsfinanzamtes anzugeben?
Wäre durchaus von Interesse.
Ich selbst bin aus München.
> Dann kam die Nachricht über den StB: Wird nicht anerkannt! Ist pP (wörtlich!) = persönliches Pech!
Hmh, eine Abwägung/Beratung gab’s nicht, ob geklagt wird? Zumindest das FG hätte wohl wenig Ermessen, da der BFH-Entscheid „bindend“ ist.
NRW
Und ja, der StB hat die Möglichkeit der Klage angesprochen aber davon abgeraten, da keine Aussicht auf Erfolg bestehe.