Kap. 10.6: Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern?
Nachdem ich im letzten Beitrag mit der Einzelveranlagung schon ein wenig in die Spezialitäten-Kiste gegriffen habe, möchte ich heute einmal auf ein Thema eingehen, welches insbesondere dann von Interesse ist, wenn der Empfänger einer Abfindung dem Vorschlag gefolgt ist, die Auszahlung der Abfindung in das Folgejahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu verschieben.
Mit einer solchen Verschiebung sollen ja die zusätzlichen Einkünfte durch die Abfindung in ein Veranlagungsjahr verlagert werden, in dem ansonsten nur noch geringe Einkünfte (oder auch gar keine) anfallen. Und um damit eine Menge Steuern zu sparen.
Um so größer dürfte das Erschrecken (oder auch die Enttäuschung) sein, wenn man dann irgendwann die Abrechnung der Abfindungszahlung in den Händen hält und feststellen muss, dass der Ex-Arbeitgeber diese mit Steuerklasse 6 versteuert hat !
=> Einzelveranlagung prüfen
Ersparnis von fünfstelligen Euro-Beträgen möglich!
Nun ist die Steuer auf eine Abfindung ja ohnehin schon hoch und ärgerlich – aber Steuerklasse 6 ist da nicht mehr zu übertreffen. Das kann einem schon die Tränen in die Augen treiben!
Aber bevor wir hier weiter auf die Hintergründe eingehen, möchte ich einmal mit einem weit verbreitetem Irrtum aufräumen:
Bedeutung der Steuerklasse
Die Steuerklasse, nach der die laufenden Bezüge wie Lohn und Gehalt über das Jahr hinweg besteuert werden, spielt nämlich letztlich überhaupt keine Rolle. Nach Ablauf des Jahres und nach Abgabe der Steuererklärung kommt im Einkommensteuerbescheid immer dasselbe Ergebnis heraus. Das gilt auch für Ehepaare, die sich Gedanken über eine Aufteilung in die Klassen 3 u. 5 oder alternativ beide in 4 machen. Am Ende ist es immer dasselbe Ergebnis.
Den einzigen Vorteil, den man sich über die „richtige“ Wahl der Steuerklasse verschafft, kann also nur darin liegen, dass man über das Jahr hinweg vielleicht etwas mehr Liquidität hat, dies aber womöglich mit einer Steuernachzahlung quittiert bekommt. Dieser Vorteil ist nicht von der Hand zu weisen und ich habe es während meiner aktiven Phase auch immer so eingerichtet, dass ich eher einen zinslosen Kredit von Finanzamt in Anspruch genommen habe, als am Ende des Jahres eine Rückzahlung zu erhalten.
Aber: Jeder wie er mag. Fakt ist jedenfalls: Am Ende spielt die Steuerklasse keine Rolle.
(Der Vollständigkeit halber: Es gibt Ausnahmefälle, die aber hier zu weit von Thema wegführen.)
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele
Denn es soll ja hier um die Steuerklasse 6 bei der Abfindung gehen und wie es dazu kommen kann.
Dazu müsste ich vorab noch kurz einen Begriff erläutern: ELStAM.
Nach dem Wegfall der früher verwendeten Lohnsteuerkarte werden die Angaben wie Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Kirchenzugehörigkeit heute in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.
Was hat dies aber nun mit der Abfindung zu tun und warum kommt es zur Versteuerung mit Lohnsteuerklasse 6 ?
Nun – wird die Abfindung zusammen mit den laufenden Bezügen zum Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt, so ergibt sich kein Problem. Die Abfindung wird – wie das bisherige Gehalt auch – mit den bekannten ELStAM versteuert wie gewohnt.
Hat man sich aber im Vorfeld um eine Optimierung der Steuern bemüht und den Termin der Abfindungszahlung in das nächste Jahr verschoben, so muss der Ex-AG für den Zeitpunkt der Auszahlung neue ELStAM abrufen. Da der ehemalige Arbeitgeber aber zunächst einmal davon ausgehen muss, dass er nicht mehr der Hauptarbeitgeber ist und der ehemalige Angestellte inzwischen u.U. einen neuen Arbeitgeber hat, wird er die Daten als Nebenarbeitgeber abrufen und somit bekommt er Steuerklasse 6 mitgeteilt.
Alternative und ebenfalls durchaus gängige Verfahrenweise: Der AG möchte seinen ehemaligen Arbeitnehmer, den er ja bereits zum Ende der Beschäftigung abgemeldet hat, nicht erneut anmelden, also keine Meldung in der ElStAM-Datenbank vornehmen. Da er dann die Steuermerkmale nicht kennt, muss er zwingend Steuerklasse 6 verwenden.
=> Teilerlass der Kirchensteuer beantragen
Mit: Vorgehensweise und Fallstricke
Dies sind ganz normale Vorgänge und das war übrigens früher mit der alten Lohnsteuerkarte auch nicht viel anders. Aber was können den nun Betroffene tun?
Man sollte im Vorfeld (vor der Abrechnung und Auszahlung der Abfindung) ein Gespräch mit dem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Abteilung für die Gehaltsabrechnung suchen, auf die oben beschriebene Problematik hinweisen und gemeinsam nach Lösungen suchen.
Oftmals kann es ausreichend sein, wenn man dem ehemaligen Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung anbietet, mit der man dem ehemaligen Arbeitgeber versichert, dass es bis zur Auszahlung der Abfindung keine weiteren Arbeitgeber gegeben hat bzw. geben wird. Damit kann der Ex-AG die Steuerdaten wieder als Hauptarbeitgeber abrufen und die Steuerklasse wird vermieden.
Das Gespräch über die geplante Abrechnung sollte man auf jeden Fall suchen, denn ausser einer ungünstigen Steuerklasse kann es noch andere unangenehme Überraschungen geben, wie der Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ zeigt.
Zum Schluss: Ob das empfohlene Gespräch und entsprechende schriftliche Bestätigungen am Ende den gewünschten Erfolg bringen, ist ungewiss. Manch ein AG (oder der jeweilige Bearbeiter) hat vielleicht Angst, irgendetwas falsch zu machen und u.U. zu wenig Steuern abzuführen. Und wählt dann den „sicheren“ Weg und führt lieber zu viel Steuern ab. Dagegen gibt es leider kaum eine rechtliche Handhabe und es bleibt dann in diesen Fällen der Trost, dass im Rahmen der Steuererklärung die korrekten Steuern festgestellt werden.
Im kommenden Beitrag soll es dann noch einmal um das Arbeitslosengeld aus der Sicht der Steuer gehen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Blog-Leser Marcus (Experte für Lohn- und Gehaltsabrechnungen) hat mir noch eine Ergänzung zum obigen Thema per Mail zukommen lassen, die ich hier gerne weitergeben möchte:
Der Arbeitgeber gibt in der Anforderungsmeldung neben Gebdatum, St-Id, Beginn der Beschäftigung und einem „ominösen Referenzdatum“ auch ein Flag an, ob er gedenkt ein Haupt- oder Nebenarbeitgeberverhältnis anzumelden.
Sprich der Ex-Ag könnte einfach das Flag „NAG“ = Nebenarbeitgeber setzen und bekommt dann automatisch die Stkl. 6. Das Hauptarbeitsverhältnis bleibt davon unberührt.
Nun gibt es aber Fälle, in denen die Abfindung über ein Gerichtsurteil verhangen wird und die Anwälte erstreiten, dass auf keinen Fall mit Steuerklasse 6 zu versteuern sei. In diesem Fällen meldet der Ex-Ag ein Hauptverhältnis an und bekommt die richtige Steuerklasse. Gleichzeitig wird vom Finanzamt der eigentlich Arbeitgeber benachrichtigt, dass dieser nunmehr nur noch Nebenarbeitgeber ist und fortan Stkl. 6 zu verwenden hat.
Aus dieser Nummer kommt automatisch niemand mehr raus. Der eigentliche AG muss das Nebenverhältnis ordnungsgemäß abmelden und ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Tag nach Ende den Nebenverhältnisses und dem Flag HAG=ja erneut anmelden.
Bürokratischer Wahnsinn!!!
Lustig wird es übrigens auch, wenn ein Mitarbeiter ein Unternehmen verlässt bspw. zum 31.01. und aufgrund von Resturlaub den neuen Job bereits am 15.01. in einer anderen Firma beginnt. Hier überschneiden sich die ELStAM-Zeiträume auch – und der alte AG müsste den letzten Monat eigentlich mit Stkl. 6 abrechnen, da er ja per 15.01. nur noch Nebenarbeitgeber ist.
Vielen Dank für diese Ergänzung,
Der Privatier
Mein Ex-Arbeitgeber hat mir folgendes geschrieben:
„Die Versteuerung nach Steuerklasse 6 lässt sich vermeiden, wenn Sie im Januar 2015 in keinem neuen Hauptarbeitsverhältnis stehen und uns eine Bestätigung vorlegen, dass wir Ihre ELSTAM-Daten im Januar 2015
als Hauptarbeitgeber abrufen dürfen.“
Als Antwort habe ich bestätigt:
„Ich bestätige Ihnen hiermit dass ich aus heutiger Sicht bis zum 31.01.2015 (Monat der Zahlung der Abfindung) voraussichtlich noch kein anderes Hauptarbeitsverhältnis angenommen habe bzw. kein Arbeitslosengeld beziehen werde.
Ich bitte Sie, die Versteuerung nach den bisherigen Steuermerkmalen vorzunehmen (Steuerklasse 1-5).“
Ich bin seit dem 1.1.2015 Privatier und befinde mit im Dispositionsjahr.
Viele Grüße
Hardy
Hier hat der AG mitgedacht! Und wenn anschließend keine weitere nichtselbständige Beschäftigung ausgeübt wird, gibt es auch kein Problem.
Für den zukünftigen Privatier ist das Thema in der Regel auch nicht so interessant.
Gruß, Der Privatier
Ich habe zum 31.08.18 mit Aufhebungsvertrag bei meinem alten AG aufgehört.
Einen Teil der Abfindung wird mir im Januar 2019 ausgezahlt.
Habe ab ca. Mitte September 2018 einen Minijob (450 €) angetreten.
Hat das Auswirkungen, das ich evtl. die Abfindung 2019 mit Steuerklasse VI verrechnet bekomme, oder ist ein Minijob (450 €), hier nicht störend und ich bekomme die Abfindung 2019 mit meiner Steuerklasse IV, von meinem alten AG verrechnet ?
Üblicherweise wird ein MiniJob pauschal versteuert (vom AG). In diesem Fall spielt er für andere steuerliche Überlegungen keine Rolle.
Man kann die pauschale Versteuerung aber auch „abwählen“ und stattdessen eine normale Versteuerung gemäß Lohnsteuermerkmalen vornehmen. In diesem Fall würde der MiniJob bei der gegebenen Konstellation voraussichtlich den Hauptjob darstellen und demnach die später auszuzahlende Abfindung voraussichtlich nach St.-Kl. 6 versteuert.
Also – Erst einmal klären, wie der MiniJob versteuert wird. Danach Absprache mit dem EX-AG zur Besteuerung der Abfindung. Dazu s. auch Beitrag: „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ .
Gruß, Der Privatier
Hallo,
wie wäre es bei gleichzeitigem Bezug von Abfindung und ALG1?
Ist das AA tatsächlich in ELStAM als AG eingetragen?
Reicht es aus, dem Ex-AG die Daten erlauben abzurufen, um Steuerklasse 6 zu vermeiden, und hat das Auswirkungen auf das ALG1..?
Die Arbeitsagentur meldet niemand als Arbeitnehmer an. Die Agentur ist ja auch kein Arbeitgeber und vor allen Dingen führt sie auch keine Steuern ab.
D.h. Agentur und Arbeitgeber kommen sich bei den Steuermerkmalen per ELSTAM nicht in die Quere.
Gruß, Der Privatier
Hallo.
Nachdem mein AG zunächst verfrüht gezahlt hatte, konnte die ganze Sache noch berichtigt werden. Ich erhielt eine geänderte Abrechnung mit Zahlung der Abfindung im Januar.
Auch habe ich schriftlich bestätigt, dass der AG auch in 2016 HAG bleiben wird und ich voraussichtlich kein weiteres Einkommen erzielen werde. Daraufhin konnte ich meine Steuerklasse behalten und die Abfindung wurde als einziges Einkommen für das Jahr 2016 gewertet. Die Stuer war sogar geringer, als diverse Abfindungsrechner im Internet ermitteln.
Ich freue mich schon auf das nächste Kapitel, denn ich bin ja (noch) der Auffassung das Arbeitslosengeld im Jahr der Abfindungszahlung leichte Vorteile bringt, die steuerliche Mehrbelastung ist etwas geringer als die Auszahlung des AAs, und man ist sozialversichert.
Das ist ja erfreulich, dass Du die Änderungen noch geschafft hast. Wäre auch sonst sehr ärgerlich gewesen!
Und wie sich das mit dem ALG rechnet, hängt sicher auch immer von den persönlichen Bedingungen und der Planung für die Zukunft ab. Das sollte jeder für sich prüfen und entscheiden.
Viel Erfolg !
Der Privatier
Vor 3 Tagen noch den Beitrag über Steuerklasse 6 gelesen, heute kam die persönliche böse Überraschung:
Per Post kam die Abrechnung der Abfindung vom Ex-Arbeitgeber…und das mittels Steuerklasse 6!
D.h. erst mal grob 50% Abzug!!! Klar gibt es die Möglichkeit dieses im nächsten Jahr per Steuererklärung zurück zu holen,aber mich stört gewaltig das ich dem Finanzamt einen kostenloses Darlehen in dieser Höhe geben soll.
Mir ist noch nicht einmal klar warum es zur Steuerklasse 6 kam.
Letzter Arbeitstag 31.10.14, Abfindung im Januar 2015.
Es gibt keinen neuen Arbeitgeber und ich bin auch nicht arbeitslos gemeldet. (Das will ich ja erst zum 01.11.15 machen.)
Bis zum 31.10.14 war ich ganz normal Steuerklasse 3, meine Frau Steuerklasse5. Von daher verstehe ich nicht, warum ich auf einmal Steuerklasse 6 bin.
Es kann dieses Jahr somit auch keinen ELStAM Abruf eines anderen Arbeitgebers gegeben haben. Somit muß wohl mein alter Arbeitgeber das NAG-Flag (Nebenarbeitgeber) gesetzt haben.
Gut, das wird es am Montag erst mal viel Klärungsbedarf geben….
Weiß jemand ob man sowas auch kurzfristig korrigieren lassen kann?
(Bei meinem Ex-Arbeitgeber ist die Personalabteilung outgesourced,
entweder in Polen oder Bangalore. D.h. ich muss denen relativ genau sagen können, was sie falsch gemacht haben und was sie als nächstes tuen müssen.
Ansonsten passiert da gar nichts…..) Und ich wollte nicht erst bis 2016 auf die Rückzahlung warten.
Vielleicht liest ja ein Fachmann mit und kann einen entsprechenden Hinweis geben. Danke schon mal im Voraus!
„Somit muß wohl mein alter Arbeitgeber das NAG-Flag (Nebenarbeitgeber) gesetzt haben.“
So wird es wohl sein!
Meine Erfahrungen mit Diskussionen über Änderungen mit Personalabteilungen sind eher negativ. Gerade, wenn es darum geht, etwas im Nachhinein zu ändern. Und wenn die Bearbeiter dann noch in Polen oder Bangalore sitzen, halte ich das fast für unmöglich.
Einen Versuch würde ich trotzdem machen. Ich bin aber zu wenig Fachmann in Fragen der Gehaltsabrechnungen, um hier eine konkrete Vorgehensweise vorschlagen zu können.
Ich denke, nochmaliger Abruf der Steuermerkmale als Hauptarbeitgeber (ggfs. mit vorheriger Bestätigung deinerseits) und anschließende Neuberechnung der Steuer wäre der richtige Weg.
Gruß, Der Privatier
Prinzipiell hat der alte Arbeitgeber eigentlich alles richtig gemacht. Er weiß schlichtweg nicht, ob eine neue Beschäftigung besteht oder nicht. Also sollte er im einfachsten Fall eine Anmeldung als Nebenarbeitgeber senden, um einem potentiellen Hauptarbeitgeber dieses Flag nicht zu stehlen.
Der Vorschlag des nochmaligen Abrufs könnte funktionieren, wenngleich das bürokratischer Wahnsinn ist. Merke: Einen „Abruf“ gibt es ja eigentlich gar nicht. Das was landläuflig „Abruf“ heißt ist de-facto eigentlich die Anmeldung einer Beschäftigung.
Steve Wood ist also nochmal einmalig bei seinem alten AG angemeldet vom 01.11.2014 bis 01.11.2014 und hat in diesem Zeitraum seine Abfindung „verdient“. Ein nochmaliger Abruf bedeudet in der Praxis nun jedoch:
– Ich ändere das Beschäftigungsverhältnis 01.11. – 01.11. so dass in dieser Zeit NICHTS verdient wurde (inkl. Neuer Lohnsteuerbescheinigung)!
– Ich melde Steve Wood nochmal an bspw. vom 02.11. – 02.11. mit HAG-gesetzt, und er „verdient“ dann an diesem Tag seine Abfindung.
Eine nochmalige Anmeldung zum 01.11. würde das Finanzamt übrigens abweisen, da an diesem Tag bereits eine Beschäftigung (als NAG) beim Ex-AG besteht.
Nun, dann muss ich das sportlich nehmen und mir einfach vorstellen, das ich dem bedürftigen Finanzamt einen kostenlosen Kredit für gut ein Jahr gewähre.
An die Personalabteilung hab ich mich zwar schon gewandt, aber noch keine Antwort erhalten…
@nightyhawk: Danke für die fachmännische Einschätzung!
@Steve Wood: Richtige Einstellung! Alles versuchen – und wenn es trotzdem nicht klappt: Gelassen bleiben.
Gruß, Der Privatier
Ich hatte heute dann den Rückruf der Personalabteilung:
Mittlerweile ist es so, dass man proaktiv auf den Arbeitgeber zugehen muss und mitteilen dass man als Haupterwerbtätigkeit angemeldet werden will!
Nur dann wird man nicht mit Steuerklasse 6 abgerechnet!
Mein Problem waren eher, dass ich die Verhandlungen schon Anfang 2013 geführt hatte (ich hatte halt noch ein paar Überstunden abzufeiern) und zu dem Zeitpunkt war alles klar.
Die Änderungen bei der elektronischen Übermittlung kamen erst später. Davon habe ich leider nichts mitbekommen und bin jetzt Sponsor des Finanzamtes.
Also wichtig!!! Den Arbeitgeber drauf aufmerksam machen, das er die Abfindungsberechnung als Hauptarbeitgeber abrechnet. (Falls man keiner anderen Tätigkeit nachgehen will.)
Ich hatte bei Zahlung meiner Abfindung das gleiche Problem. Nach Anruf beim AG erhielt ich ein Formular auf dem ich bestätigen musste, aller Voraussicht nach keine Folgebeschäftigung aufzunehmen. Danach wurde der Steuerabzug zurückgerechnet. So musste ich dem Finanzamt kein zinsloses Darlehen gewähren. Den zurückgerechneten Betrag habe ich dann schön selbst angelegt und die Zinsen kassiert. Nach der Steuererklärung im Folgejahr musste ich natürlich nachzahlen. Denn aufgrund meines Alters,keine 50, konnte ich mich noch nicht zur Ruhe setzen und habe nach einem halben Jahr eine neue Beschäftigung aufgenommen. So interessant die Tipps zur Steuererparnis hier auch sind, wenn man noch kein rentennaher Jahrgang ist, sollte man immer so früh wie möglich einen neuen AG zulegen. In meinem Alter nicht leicht, erst recht nicht wenn man zu lange arbeitslos wäre. Aber, dass die Steuernachzahlung trotz Fünftelregelung meinen Nettoverdienst beim neuen Job wieder aufgefressen hat, fand ich schon recht deprimierend. Einziger Trost ist, dass ich mit derAbfindung das Haus abbezahlen konnte und dass ich so vom jetzigem Lohn etwas sparen kann, um doch noch eher in den Ruhestand zu wechseln, vielleicht mit neuer Abfindung:-)) Dann bin ich durch die Tipps hier schon bestens vorbereitet.
„…wenn man noch kein rentennaher Jahrgang ist, sollte man immer so früh wie möglich einen neuen AG zulegen. In meinem Alter nicht leicht, erst recht nicht wenn man zu lange arbeitslos wäre.“
Völlig richtig! Wer nicht den Weg zum Privatier gehen kann oder will, der sollte Steuer-Fragen immer hinten an stellen. An erster Stelle muss da immer der neue Job stehen. Keine Frage: Wer erst einmal ‚raus ist, hat immer schlechtere Karten.
Gruß, Der Privatier
Ich scheide zum 1.12.2015 aus, meine Kündigungsfrist endet 1.02.2016. Einen neuen AG habe ich noch nicht. Wie wird die Abfindung mit dem Arbeitslosengeld verrechnet? Man liest so viel aber diese Seite hier scheint mir glaubwürdig. Bin 49 Jahre alt, alleinerziehend mit Steuerklasse 2.
Gruß Kretina
„Verrechnet“ wird eine Abfindung gar nicht. Aber es wird wohl folgendes passieren:
* Es wird wahrscheinlich eine Sperre von 3 Monaten geben (kein ALG1 in dieser Zeit).
* Es wird eine Ruhezeit bis 1.2.16 geben. Während der Ruhezeit: Selber die KV/PV bezahlen.
* Anschließend (ab. 1.3.16): Normaler Bezug von ALG1 inkl. KV/PV-Versicherung.
Hat zwar nichts mit dem ALG zu tun – aber es wäre u.U. zu prüfen, ob eine Zahlung der Abfindung Anfg. 2016 nicht günstiger wäre (s. „Der Termin„). Hängt u.a. aber von der Höhe und den anderen Einkünften (auch den zukünftigen) ab. Stichwort hier: Die Fünftelregel.
Gruß, Der Privatier
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass Sie schon so viel hier gelesen haben oder wissen, dass Ihre Abfindung erst im Januar 2016 ausgezahlt wird.
Das Arbeitslosengeld in 2016 fällt unter den Progressionsvorbehalt, es wird also für die Ermittlung des Steuersatzes herangezogen. So wird das fiktive zu versteuernde Einkommen aus 1/5 der Abfindung und dem Arbeitslosengeld ermittelt. Der daraus resultierende Steuersatz wird dann auf den Gesamtbetrag Ihrer Abfindung angewandt. (falls Sie nicht in 2016 noch zusätzliches Einkommen erzielen, das würde dann noch dazu kommen)
Jetzt das große ABER: Falls Ihr sonstiges Einkommen neben der Abfindung negativ sein sollte und zwar mehr im Minus als ALG gezahlt wurde, dann hat das ALG keine Auswirkungen mehr auf den Steuersatz. Das sonstige Einkommen ins Negative zu drücken wird in verschiedenen Kapiteln dieses Ratgebers beschrieben und ist auch nicht so schwer (Rürup, KV/RV, Verluste aus Kapitalvermögen…).
Sie müssten also planen, um wie viel Sie das zu versteuernde Einkommen in 2016 verringern können. Anhand dieses Wertes können Sie entscheiden, ob Sie schon ab März 2016 ALG beziehen wollen oder sich erst später arbeitslos melden und zunächst Dispositionszeit nehmen (muss nicht ein Jahr sein).
Beispiel:
Abfindung 200.000€
negative Einkünfte: 30.000€
ALG: 18.000€
Steuersatzrelevant: 34.000€ (200.00 – 30.000) * 1/5
Steuersatz ca. 13,7%
Steuer auf 170.000€ ca. 23.350€
ALG völlig steuerfrei
Vielen Dank zunächst für die schnelle Info.
Lt. Dienstvereinbarung wird die Abfindung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig. Zumindest ein Teil. Den größeren Teil lasse ich mir monatlich auszahlen, um eine feste Rechengröße zu haben. Es gibt nur die Wahl monatlich oder 3 Jahre lang jährlich. Daher greift die Fünftelregelung angeblich nicht.
Versteuert wird in Steuerklasse 6. Eine andere Möglichkeit habe ich nicht.
KV/PV: ich beziehe eine Erziehungsrente, da der andere Elternteil verstorben ist. Darüber bin ich zum Glück nach Aussage der Krankenkasse weiter versichert.
Nun stellt sich mir dennoch die Frage der Anrechnung auf das ALG 1.
Es gibt im Internet Tabellen mit Prozentsätzen je nach Alter, die anrechenbar sind. In meinem Fall 45%. Können Sie mir dazu etwas sagen? Vielen Dank.
Die Sperre wird auf jeden Fall bis Ende meiner Kündigungsfrist, hier der 01.02.2016) + 3 Monate gelten sagte man auf dem Arbeitsamt meiner Kollegin. Danach würde eine Summe der Abfindung prozentual angerechnet, so lange bis sich das ALG 1 mit der o. g. Tabellenrechnung verrechnet….
Es scheint also, dass an den Konditionen der Abfindungszahlung nichts mehr zu rütteln ist. Muss aber auch gar nicht!
Eine sog. ratierliche Abfindung (Abfindung wird nicht in einer Summe gezahlt, sondern in Raten) hat durchaus ihre Vorteile. Zwar gibt es in der Tat die Steuervorteile der Fünftelregel in diesem Fall nicht. Muss aber auch gar nicht, denn entsteht ja auch keine Mehrbelastung. Im Grunde ist es so ähnlich, wie vorher bei der regelmäßigen Gehaltszahlung. Die ratierliche Abfindung unterliegt dem normalen Steuerabzug, ist aber wie andere Abfindungen auch, in der Regel sozialabgabenfrei.
Kommen wir also noch mal zur Fragestellung: Anrechnung auf ALG1.
Ich möchte dazu auch noch einmal auf die schon in meiner ersten Antwort verlinkten Beiträge zur Sperrzeit und zur Ruhezeit verweisen. Dort ist eigentlich alles erklärt. Trotzdem hier gerne noch einmal:
Wenn das Arbeitsverhältnis zum 1.12.2015 endet, gibt es eine 3-monatige Sperre, also vom 1.12.15 bis 1.3.2016. Während der Sperre zahlt die Agentur nichts, außerdem verringert sich der Gesamt-Anspruch entsprechend.
Außerdem gibt es eine Ruhezeit. Das ist die Zeit, in der die Abfindung „angerechnet“ wird. Die Ruhezeit berechnet sich nach der Tabelle und dem Verfahren, dass ich im Beitrag „Ruhezeit“ erklärt habe. Die Ruhezeit dauert aber nicht länger, als die normale Kündigungsfrist gedauert hätte. Reichte diese wie hier im Beispiel bis zum 1.2.2016, so endet auch die Ruhezeit zu diesem Zeitpunkt. Auch in der Ruhezeit zahlt die Agentur nichts.
Ruhezeit und Sperrzeit laufen gleichzeitig ab und enden im vorliegenden Fall am 1.3.2016. Danach kann ALG1 bezogen werden. Die ratierliche Abfindung „stört“ dabei übrigens nicht! Der Arbeitslose kann also durchaus ein Einkommen haben. Das ALG1 gibt es trotzdem.
Insofern ist die ratierliche Abfindung keine schlechte Lösung. Sie nimmt einem zumindest viele der Fragen zu Steuern, Progressionsvorbehalt, etc. ab. Dafür gibt es dann andere wie z.B. die Zuverlässigkeit des EX-Arbeitgebers bzw. die Absicherung der zugesagten Leistungen.
Gruß, Der Privatier
Ich danke Ihnen herzlich für die nochmaligen Infos. Habe nun auch die Links gelesen, tut mir leid ich war etwas „neben der Spur“.
Hoffentlich sieht das die Agentur für Arbeit dann auch so, ich habe heute um einen Termin im Oktober gebeten. Leistungsauskünfte werden nur telefonisch erteilt…vielen Dank.
Ich hoffe der Anruf kommt.
Ihre Informationen waren für mich sehr hilfreich und ich bedanke mich nochmals und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.
Gruß Kretina
Sollte es Schwierigkeiten geben werde ich mich wieder melden. Toll dass Sie Ihre Infos hier jedem zugänglich machen. Großes Lob!!!
Danke für das „große Lob“!
Und – Sie dürfen sich auch gerne wieder melden, wenn es keine Schwierigkeiten gibt!
Es geht nämlich vielen genau so wie Ihnen: Man ist erst einmal total verunsichert und hört an allen Ecken unterschiedliche Aussagen, Gerüchte, Vermutungen und Halbwahrheiten. Und da ist es dann immer mal ganz hilfreich, auch einmal eine Bestätigung über eine besprochene Vorgehensweise oder Empfehlung zu lesen.
Ansonsten viel Erfolg,
Der Privatier
Danke 🙂
ElStAM ist eigentlich eine feine Sache.
Ich habe einen Bescheid aus Januar, dass ich monatlich 600€ in Abzug bringen darf, ich habe meinen AG davon in Kenntnis gestetz, Antwort war, er könnte die Daten so nicht abrufen, würde dann Wahlmöglichkeit im März passieren.
Normalerweise sollten die EStAM-Daten im Folgemonat zum Abruf verfügbar sein. Gegebenenfalls, lohnt sich eine Rückfrage beim Wohnsitzfinanzamt und die Bitte um einen Ausdruck der ELStAM-Daten. An diesen Ausdruck ist zwar der Arbeitgeber nicht gebunden, aber man kann kontrollieren, ob wirklich alles in Ordnung ist oder eben korrigieren lassen.
Hallo Herr Ranning,
nun habe ich heute doch tatsächlich den Anruf vom Arbeitsamt bekommen. Die Dame meinte die Abfindung wird mir tatsächlich angerechnet, weil ich meine Kündigungsfrist nicht einhalte. Wie erwähnt wäre diese am 01.02.2016 um, ich stimme dem Aufhebungsvertrag per 01.12.2015 zu. Mit Anrechnung der 45% lt. Tabelle in meinem Fall müsste ich dann ca 1 Jahr von der Abfindung zehren, bevor ich dann Anspruch auf 15 Monate ALG1 habe.
In meinem Aufhebungsvertrag steht in §1: ….im gegenseitigen Einvernehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen ( sofern zutreffend: unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist)zum … aufgelöst und endet zu diesem Termin. Dieser einvernehmlichen Beendigung ging eine Mitteilung des Arbeitgebers voraus,dass der Arbeitsplatz wegen……aus betriebsbedingten Gründen ersatzlos in Wegfall gerät.
Klingt ja nicht schlecht, der AG hat es ja veranlasst. Trotzdem soll ich wegen 2 Monaten nicht eingehaltener Kündigunsfrist ein Jahr lang bestraft werden??
Gibt es ein Urteil eventuell?
Vielen Dank.
Dazu braucht man kein Urteil. Die Lage ist ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel:
Die Ruhezeit endet mit dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist !!
Das ist gesetzlich so geregelt und da wird sich auch Ihre Arbeitsagentur dran halten müssen.
Fall dort die Gesetze nicht bekannt sein sollten, empfehle ich einen Blick in den §158 SGB III. Dort heißt es gleich im ersten Satz:
„Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.“
Ich wiederhole: „…ruht der Anspruch… bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.“
Aber vielleicht vertraut die Agentur ja lieber ihren eigenen Merkblättern. Dort heißt es im Merkblatt Nr. 17 („Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“) im Kapitel 5.1:
„Er (der Ruhenszeitraum) endet spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden wäre.“
(Anm.: Der Schreibfehler „einer der ordentlichen“ ist nicht von mir! Ist ein Original-Zitat!)
Lassen Sie sich nicht verunsichern! Es gibt immer wieder Mitarbeiter bei der Agentur, die die eigenen Regeln nicht kennen.
Gruß, Der Privatier
Zu: „Er (der Ruhenszeitraum) endet spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn es unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden wäre.“
(Anm.: Der Schreibfehler „einer der ordentlichen“ ist nicht von mir! Ist ein Original-Zitat!)
Als Linguist habe ich das hin- und herbedacht, und sage: kein schönes Deutsch, aber auch kein Schreibfehler. Man könnte den Satzteil so umbauen:
„Einhaltung *einer* Frist, die *der ordentlichen* Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht“ 🙂
Oh! Danke für den Hinweis.
Jetzt sehe ich auch, dass das gar kein Schreibfehler ist! Das ist mir ja jetzt ein wenig peinlich – aber nun gut: Habe ich damals falsch gelesen und es tut mir leid, dass ich der Agentur da einen Fehler unterjubeln wollte. Sorry vielmals.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank – ich werde weiter berichten. Ich werde den Aufhebungsvertrag bald unterschreiben und weiter berichten.
Hallo, ich habe mir das Merkblatt 17 ausgedruckt und auch den § SGB gelesen. Leider steht dort wenn man weiterliest aber wirklich, dass die Abfindung angerechnet werden kann, wenn die Kündigunsfrist nicht eingehalten wird….auch ein Rechtsanwalt hat mir das bestätigt.
Nun unterzeichne ich Montag meinen Vertrag ohne Einhaltung der Kündigunsfrist und kann nur hoffen, dass ich bald was Neues finde, sonst muss ich fast ein Jahr von der Abfindung (45% davon) leben, bevor das ALG1 greift….
Ach, liebe Kretina, sooo schwierig ist es doch nun nicht !
Ja – der Anspruch auf ALG1 ruht, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. In dieser Zeit gibt es also kein ALG.
Aber: Eben nur bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Und das ist (bei Dir) wohl nicht ein ganzes Jahr, sondern nur bis zum 1.2.16.
Und das geht sowohl aus dem SGB III, als auch aus dem Merkblatt der Agentur sehr eindeutig hervor. Ich weiß wirklich nicht, warum Du da weiterhin Zweifel hast. Und klarer, als in meinem vorherigen Kommentar kann ich es nicht mehr ausdrücken.
Gruß, Der Privatier
Ach ja ich weiß … es steht da oben alles wunderschön beruhigend geschrieben. Und die jeweils ersten beiden Absätze SGB und Merkblatt klingen auch gut.
Nur aus den Unterpunkten wird man (ich) nicht schlau.
Ich habe morgen einen Termin auf dem Arbeitsamt. Welcher Absatz aus dem Merkblatt 17 ist denn für meinen Fall zutreffend? Unter 4.4. ist eine Tabelle mit anrechenbaren Beträgen…für welche Fälle gilt diese denn….
Beste Grüße der „Pflegefall“ Kretina
Tja, dann versuche ich noch mal ein wenig „Pflege“…
Die entscheidenden Sätze für Deinem Fall hatte ich ja in einem früheren Kommentar schon extra herausgeschrieben und fett markiert.
Und beide (SGB III und Merkblatt 17) begrenzen die Ruhezeit (also die Zeit, in der die Abfindung aufgebraucht werden muss) auf maximal bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungs-Frist geendet hätte. Heißt im Klartext:
Nach dem Ablauf der normalen Kündigungsfrist wird die Abfindung nicht mehr angerechnet!
Im Merkblatt 17 steht dies übrigens im Kapitel 5.1 (war aber auch im obigen Kommentar schon so erwähnt).
Versuche bitte, bei deinem Besuch bei der Agentur ganz ruhig zu bleiben (die beißen nicht!), lass Dir noch einmal deutlich sagen, wie lange Du wegen Deiner Abfindung kein ALG1 bekommen sollst. Du weißt ja jetzt schon, was das Ergebnis sein soll: Bis zum Ende deiner normalen Kündigungszeit (1.2.2016).
Aber es wird wohl auch eine Sperrfrist geben. Und die dauert in der Regel 3 Monate (also bis zum 1.3.2016).
Aber danach wirst Du ALG1 beziehen können. Da habe ich keinen Zweifel.
Und tue uns mal einen Gefallen: Wenn Du dich von dem Besuch wieder beruhigt hast, erzähle uns hier mal das Resultat!
Gruß, Der Privatier
Ich glaube ich habe es jetzt endgültig verstanden und hoffe, die netten Beamten tun das dann auch. Lach…ja mag sein dass ich mich aufregen werde, sicherlich…aber mit diesem Punkt 5.1. kann ich die ja direkt konfrontieren. Hatte ja einen guten Berater vorab 😉
Und der Bericht folgt ganz sicher. Vielen Dank.
Der Besuch auf dem Amt heute war ja ernüchternd. Keine Beratung zur Leistung, nur wegen Jobvermittlung, die natürlich nicht stattfinden kann, weil keine Jobs angeblich.
Aber ich habe durch Eigeninitiative morgen ein Vorstellungsgespräch in einer Firma.
Nun bitte noch ein kleines Bischen Pflege: In wie weit trifft Punkt 4.1. Merkblatt 17 zu?
Danke und ein freundliches Lächeln für Sie
Danke für das freundliche Lächeln! 🙂 Und das trotz der Ernüchterung!
Tja – Vermittlung und Leistungsabteilung sind meistens getrennt in den Agenturen. Manchmal weiß auch die Linke nicht, was die Rechte tut. Soll vorkommen… aber es hilft alles nichts:
Wenn Sie weiterkommen wollen und Gewissheit haben wollen, müssen Sie hartnäckig bleiben und einen weiteren Termin (Beratung zu Leistungsfragen) einfordern. Ggfs. vorher schon ankündigen, welche Fragen Sie haben, damit nicht wieder der Falsche da sitzt und ausgerechnet von diesem Thema keine Ahnung hat.
Und noch einmal zum Merkblatt 17:
Das ganze Kapitel 4 beschäftigt sich mit der Frage, welche Zahlungen überhaupt zu einer Ruhezeit führen. Und dabei wird im Abschnitt 4.1 auch die Abfindung genannt.
D.h. also: Eine Abfindung führt zu einer Ruhezeit! Abschnitt 4.3 und 4.4 legen dann fest, in welcher Höhe die Abfindung berücksichtigt wird.
Und Kapitel 5 erläutert dann, wie die Dauer der Ruhezeit berechnet wird. Und da heißt es eben direkt im zweiten Satz, dass diese maximal bis zum Ende der normalen Kündigungszeit reicht.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Viel Erfolg beim Vorstellungstermin!
Also werden dann in meinem Fall doch 45% der Abfindung angerechnet? Habe diese Zahl anhand der Tabelle gefunden. Und der Anspruch auf ALG 1 verlagert sich nach hinten? In meinem Fall dann doch fast ein Jahr….
NEIN!! Das glaube ich jetzt nicht! So langsam wird das hier zum running gag: „Kretina hat noch eine Frage…“
Tja – wenn es denn nur nicht immer dieselben wären! Und ich habe noch zur Hartnäckigkeit geraten…
Aber ich bin ja mindestens genau so hartnäckig und versuche es hiermit nochmal, die Ruhezeit zu erklären:
* Ja – Von Ihrer Abfindung werden 45% zur Berechnung der Ruhezeit verwendet.
* Ja – Bei einer Ruhezeit verlagert sich der Anspruch auf ALG1 nach hinten (geht also nicht verloren). UND:
* NEIN! – Die Ruhezeit dauert nicht fast ein Jahr, denn die Ruhezeit
DAUERT MAXIMAL SO LANGE, WIE DAS ARBEITSVERHÄLTNIS BEI EINHALTUNG DER NORMALEN KÜNDIGUNGSFRIST GEDAUERT HÄTTE !!
Ich frage mich ernsthaft, was daran wo schwer zu verstehen ist…
Gruß, Der Privatier
Entschuldigen Sie bitte…
Sie müssen sich nicht entschuldigen! Es war nicht böse gemeint.
Vielleicht kann ich einfach nicht gut genug erklären…
Gruß, Der Privatier
Nun hatte ich gestern ein langes Gespräch mit der Leistungsabteilung der Agentur für Arbeit. Die Dame bezieht sich auf Punkt 4 des Merkblattes 17 und teilte mir mit, dass die Abfindung angerechnet werden wird. Meine Einwände waren für sie nicht relevant.
Da steht:
„Die Frage, welche Arbeitgeberleistungen zu einem Ruhen des Anspruchs auf ALG führen können, stellt sich nur, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.“
Das ist in meinem Fall zutreffend, ich halte sie ja nicht ein.
Ich könnte ja einen Widerspruch einlegen meinte die Mitarbeiterin der Agentur.
Nun muss ich es nehmen wie es kommt. Danke nochmal für Ihre Bemühungen.
Haben Sie in dem „langen Gespräch“ denn auch klären können, wie lange der Anspruch auf ALG ruhen soll?
Denn darauf kam es ja schließlich an! Dass es überhaupt eine Ruhezeit geben wird, weil die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, habe ich ja hier von Anfang gesagt. Die Frage war aber doch: Wie lange?
Wenn Sie es noch nicht klären konnten, dann warten Sie mal in Ruhe den Bescheid ab. Ich bin mir sicher, dass er so ausfallen wird, wie ich hier schon des Öfteren angekündigt habe. Wenn nicht, können (und sollten!) Sie auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Gruß, Der Privatier
Vorab ein großes Lob für dieses Blog. Ich habe zum 31.12.2015 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und bekomme die Abfindung im Januar 2016 ausbezahlt. Mein Arbeitgeber möchte/kann diese Auszahlung (ELSTAM-Daten im Januar 2016 als Hauptarbeitgeber abrufen) zu meiner bisherigen Steuerklasse 3 auszahlen.
Ab 01.01.2016 bin ich beim Arbeitsamt gemeldet (ALG1). Nach einer 3-monatigen Sperrfrist bekomme ich Arbeitslosengeld.
Hat die Auszahlung mit Steuerklasse III irgendwelche Nachteile bezüglich Berechnung des ALG?
Nein, da müssen Sie sich keine Sorge machen! Hinter Ihrer Sorge steht wahrscheinlich die Vorstellung, die Arbeitsagentur würde dann wie ein „Zweit-Arbeitgeber“ wirken und womöglich das ALG1 auf Basis der Steuerklasse 6 berechnen. Diese Vorstellung ist aber falsch.
Die Arbeitsagentur verwendet zur Berechnung des ALG1 Ihre ganz normale Steuerklasse (in Ihrem Fall also III). Kein Grund zur Sorge.
Zumindest nicht von dieser Seite. Wichtig wäre aber, ob bei Ihnen die Kündigungszeiten eingehalten wurden. Wenn nicht, droht zusätzlich zur Sperre auch noch eine Ruhezeit, in der weder ALG1 gezahlt wird, noch die Beiträge zur KV/PV.
Gruß, Der Privatier
Mein Thema ist noch ungeklärt. Bin zum 30.11. ausgeschieden, jedoch nach einer OP noch AU. Demzufolge konnte ich mich noch nicht arbeitslos melden, kein Antrag, kein Bescheid.
Bewerbungen laufen und ich hoffe einfach, dass ich den Verein Agentur f. Arbeit nicht brauche 🙂
Wenn es Neuigkeiten gibt werde ich sie hier posten.
Eine schöne Adventszeit und viele Grüße von Kretina
Vielen Dank für die Information über den Zwischenstand. Ich wünsche jetzt erst einmal gute Besserung und baldige Genesung! Und wenn es dann noch mit den Bewerbungen klappt, geht ja vielleicht auch der Wunsch mit dem „Verzicht auf den Verein“ in Erfüllung.
Ich drücke jedenfalls mal die Daumen!
Gruß, Der Privatier
Meine Daten:
1.5.15 Aufhebungsvertrag unterschrieben.(abfindungshöhe 150000 Euro) . 31.12.15 letzte arbeitstag.kündindigungsfrist eingehalten…1.1.16 bis 18.1.16 arbeitslos gemeldet ohne Leistungsbezug. Vorraussichtlich ab 18.1.16 arbeit an zeitarbeitfirma (ca 30000 Jahresbrutto) und nebenjob mit 400 Euro Basis.Auszahlung der Abfindung 30.Januar 2016..Steuerklasse 6…(Ich bin alleinverdiener ST.Klasse3)—
Meine Frage:
Welche weg ist besser finanziell — arbeiten 2016 oder nicht arbeiten???
wenn ich arbeite kann ich meine steuern was zurückholen…?
wann tritt meine Steuerklasse 3 wieder..?
Konkret ausrechnen, welche Variante sich am Ende finanziell besser auswirkt, kann ich hier nicht. Dazu wäre ggfs. ein Steuerberater zuständig.
Ich würde aber JEDEM, der nicht vorhat, endgültig aus dem Berufsleben auszusteigen, immer dazu raten, möglichst keine Lücken im Arbeitsleben entstehen zu lassen!
Ob nun in 2016 weitere Einkünfte anfallen oder nicht: Über die Steuererklärung kann evtl. zu viel gezahlte Steuer in jedem Fall zurückerstattet werden.
Die Steuerklasse 3 gilt für den neuen Arbeitgeber. Bei rechtzeitiger Klärung hätte man sicher auch die Versteuerung der Abfindung beim alten AG mit Steuerklasse 6 verhindern können. Aber dafür ist es jetzt sicher ein bisschen spät.
Gruß, Der Privatier
Das Problem ist, dass der Hauptarbeitgeber die Steuerklasse per ElStAM abfragt. Wenn er das gemacht hat, bekommt der alte Arbeitgeber nur noch Zugriff auf Steuerklasse 6.
Oder der alte Arbeitgeber hat es sich einfach gemacht und Steuerklasse 6 genommen, weil er von einem neuen Arbeitsverhältnis ab 1.1.16 ausgegangen ist. Übrigens ist auch das Arbeitsamt Hauptarbeitgeber und greift zur Berechnung des Arbeitslosengeldes auf die Steuerklasse zu.
Die zu viel gezahlten Steuern kriegt man jetzt nur über die Steuererklärung für 2016 zurück.
Viele Grüße, Hardy
Danke für die Antworten ( an Privatier,Hardy)…Meine Vorhaben war gleich nach Kündigungsfrist mit einer neuenn job anzufangen(Festeinstellung),da es nicht geklappt hat ,haben meine Freunde oder Steuerberater gesagt die Abfindung am Januar auszuzahlen lassen und im Jahr 2016 nicht arbeiten bzw wenn möglich auch keine arbeitslosengeld zu beziehen damit weniger versteuert wird oder auch die Dispotionsrecht zu benutzen..und danach arbeitslosengeld zu beziehen..
Aber meine Entscheidung war fürs weiter arbeiten, da ich noch (42Jare alt) bin,auch wegen der Lücken im Arbeitsleben damit nicht zustande kommt…
Viele Grüße
Ilikmen
Richtig so! Ich bin auch immer fürs Steuer sparen – aber nicht an erster Stelle. An erster Stelle sollten immer andere Gründe stehen. Anschließend kann man dann schauen, wie sich das auf die Steuer auswirkt und evtl. etwas optimieren.
Gruß, Der Privatier
Bin weiter krank geschrieben bis 25.1. und war somit noch nicht beim Arbeitsamt….nur zur Zwischeninfo.
Gruß Kretina
Dann mal weiter gute Genesung und anschließend viel Erfolg bei der Agentur!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe folgende Frage :
Mein Arbeitsverhältnis endet zum 31.01.16
Ich erhalte mit der letzten Abrechnung (Januar 16) eine Abfindung € 55.000 und das letzte Gehalt.
Mit welcher Besteuerung muss ich rechnen ?
Danke im Voraus und Beste Grüße
Es tut mir leid, aber mit diesen wenigen Angaben kann man unmöglich eine Aussage über die zu erwartende Steuer machen!
Es macht allerdings auch keinen Sinn, jetzt hier weitere Details aufzuzählen!
Ich kann und will keine Steuern ausrechnen. Dies kann ggfs. ein Steuerberater machen. Oder einfach mal eine Woche warten – dann dürfte ja die Gehaltsabrechnung da sein.
Gruß, Der Privatier
Lieber Herr Ranning,
ich lese schon länger in Ihrem Blog und habe viel von Ihnen gelernt.
Ich habe einen Abfindungsvertrag unterschrieben und mein letzter Arbeitstag ist der 31.1.2016. Nun ist die Gehaltsabrechnung gelaufen und die Überweisung auf meinem Konto zeigt, dass meine Abfindung um mehr als 50% kleiner ist. Also verstehe ich, dass der AG Steuerklasse 6 ausgewählt hat.
Wie kann er das machen? Ich bin ja noch im Januar 2016 angestellt gewesen. Ich habe genau aus dieser Angst heraus, diesen Termin als Austrittstermin gewählt anstatt 31.12.2015…)
Macht es Sinn, was der AG gemacht hat?
Ich werde versuchen, eine korrigierte Gehaltsabrechnung laufen zu lassen…
Danke schon mal im Voraus und viele Grüße
Hallo Lina,
verstehe ich das richtig, dass du aus dem prozentualen Abzug auf die Steuerklasse versuchst zu schließen? Das ist abenteuerlich….
Wenn die Abrechnung schon gelaufen hast, dann hast du eine Verdienstbescheinigung bekommen und laut Entgeltbescheinigungsverordnung ist auf dieser auch die Steuerklasse auszuweisen.
Zur eigentlich Frage…. Willkürlich wird der AG die Steuerklasse nicht wechseln. Hast du im Januar eine neue Beschäftigung begonnen?
Aus der Höhe der Abzüge auf die Steuerklasse zu schließen, ist tatsächlich „etwas“ gewagt. Da wäre ein Blick auf die Abrechnung eher zielführend.
Und vielleicht sollten wir diesen Blick einmal abwarten, bevor ich jetzt hier auch anfange zu spekulieren. Aber ich schätze einmal, dass die Gründe eher wo anders zu suchen sind (Fünftelregel nicht angewandt bzw. versteuert wie normales Monatsgehalt).
Gruß, Der Privatier
Lieber Privater und nightyhawk,
danke für das Aufzeigen anderer Möglichkeiten. Die Verdienstbescheinigung ist bei mir noch nicht angekommen. Dann werde ich abwarten, was da steht.
Wenn die Fünftelregel nicht angewandt wurde, kann man es nachträglich anwenden lassen? Ich werde in diesem Jahr nichts weiter verdienen, Arbeitslosengeld kommt erst im Mai wg. Sperre. Die Bruttoabfindung übersteigt 3x mein normales Bruttogehalt.
Viele Grüße
Liebe Lina,
Sie müssen sich ein bisschen deutlicher ausdrücken! Was meinen Sie mit „Die Bruttoabfindung übersteigt 3x mein normales Bruttogehalt.“ ? Reden wir vom normalen Monatsgehalt? Oder vom normalen Jahresgehalt?
Wenn Sie eine Abfindung in Höhe eines dreifachen Monatsgehaltes bekommen haben, sehe ich schwarz für die Fünftelregel (keine Zusammenballung). Wenn Sie aber eine Abfindung in Höhe eines dreifachen Jahresgehaltes bekommen haben, dann möchte ich Sie erst einmal beglückwünschen! Das hört man nicht oft…
Vorschlag: Sie warten die Abrechnung ab und wenn Sie meinen, die wäre nicht in Ordnung, versuchen Sie bei der Personalabteilung eine Korrektur zu veranlassen. Ist nicht immer ganz einfach. Die Motivation für solche Aktionen ist meist nicht sehr hoch.
Alternativ „einfach“ bis zur Steuererklärung warten. Dann wird alles wieder gut. 😉 Ist halt nur ärgerlich, dass Sie dann noch ein gutes Jahr auf das Geld warten müssten. Wenn es denn überhaupt noch welches gibt…
Gruß, Der Privatier
Am besten Zahlen auf den Tisch…. das ist ja hier quasi halbanonym… ich könnte mir auch vorstellen, wenn das keine Abfindung im Sv-rechtlichen Sinne ist, dass dann je nach Monatsverdienst noch einiges an SV-Beiträgen drauf kommt.
Danke für die Glückwünsche! Also wäre es ja wirklich falsch, wenn sie die Fünftelsregelung nicht angewandt hätten, richtig?
Dann werde ich abwarten und sehen, was sich machen lässt. Es ist wirklich ein Thema, dass Menschen bei Ansicht einer solchen Summe (aber ja nur Brutto…) erstmal nicht unbedingt helfen wollen. Auch die Dame beim Arbeitsamt war sehr abweisend und ich warte immer noch auf die Berechnung der Leistung.
Dankeschön noch einmal für die tollen Tipps im Blog. Ich überlege, ob ich das Dispositionsjahr in Anspruch nehmen soll – muss ich noch besser verstehen und weiter bei Ihnen nachlesen.
Viele Grüße
Hallo Privatier und alle,
ich habe die Folgende Auskunft von der Personalabteilung bekommen:
„Deine Abfindungssumme wurde mit Steuerklasse 4 / 2.0 Kinderfreibetrag und der Fünftelregelung versteuert.
Bei der Fünftelregelung wird die Jahreslohnsteuertabelle herangezogen. Dabei wird dein aktuelles laufende Monatsgehalt auf das Jahr hochgerechnet.
Wenn du für das Jahr weniger Einkommen erzielst, wird das in deiner Einkommensteuererklärung korrigiert.“
Ist es so korrekt? Ich werde in diesem Jahr nur den Januargehalt bekommen + Arbeitslosengeld. Warum rechnen sie das laufende Monatsgehalt auf das Jahr hoch? Kann ich verlangen, dass es anders gemacht wird – mit dem Hinweis darauf, dass ich ja natürlich nicht mehr diesen Gehalt im Jahr verdienen werde?
Danke im voraus für Ihre Ansicht.
Nach den Abfindungsrechnern im Internet wäre der Steuerabzug viel geringer gewesen.
Nun, die Firma berechnet die Steuern aufgrund der Information, die ihr zur Verfügung steht. Und da muss sie zunächst einmal davon ausgehen, dass Sie auch weiterhin das aktuelle Gehalt beziehen. Denn die Firma muss auch beachten, dass sie nicht zu wenig Steuern einbehält. Insofern hat Ihre Firma das schon korrekt berechnet.
Sie hätten aber im Vorfeld sagen können/müssen, dass Sie keine weiteren Einkünfte haben werden. Dann hätte die Abrechnung u.U. auch anders aussehen können. Sprechen Sie bitte Ihre Personalabteilung noch einmal an, fragen Sie, welche Bestätigung sie von Ihnen haben möchten, um eine Änderung durchführen zu können! Einen Versuch ist es wert. Wenn man sich nicht darauf einlässt, bleibt immer noch die Steuererklärung im nächsten Jahr.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Es gibt einige ähnliche Beispiele hier in den Kommentaren, die eine Änderung erfolgreich hinbekommen haben. Also: Nur Mut!
Lieber Privatier,
ich habe es nun versucht, und folgende Antwort bekommen:
„wenn du keinerlei Einkünfte in 2016 hättest, könnte ich dein Januargehalt mit der Jahreslohnsteuertabelle versteuern.
Wie du jedoch schreibst, wirst du ab Mai Arbeitslosengeld beziehen. Arbeitslosengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt.
Daher darf ich im Januar leider nicht davon aussgehen, dass du keine weiteren Einkünfte in 2016 haben wirst.
Wenn die Einkünfte geringer als dein derzeitiges Monatsgehalt sind, erfolgt die Steuerkorrektur in der Einkommenssteuererklärung.“
Ich hatte verstanden, dass das Arbeitslosengeld sich nicht auswirkt auf diese Berechnung. Ich habe wohl das missverstanden? Danke für die Hilfe
Lina, ich bin kein Fachmann für Lohn- und Gehaltsabrechnungen und weiß daher nicht, was man dort machen kann und darf. Ich hätte mir nur eben ein wenig mehr Entgegenkommen gewünscht, zumal ich weiß, dass dies in anderen Unternehmen durchaus anders gehandhabt worden ist.
Ansonsten sind die Aussagen aber korrekt: ALG unterliegt dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit (in der Regel) den Steuersatz. Bleibt dies unberücksichtigt, führt das zu einer ungerechtfertigten niedrigen Steuerbelastung. Das ist so.
Und es ist auch richtig, dass eine Korrektur mit der EkSt-Erklärung erfolgt.
Es ist halt nur immer ein wenig ärgerlich, dass man da ein Jahr (und mehr) drauf warten muss.
Es war einen Versuch wert. Und wenn es ein Trost ist: Es ist kein Einzelfall, dass die korrekten steuerlichen Voraussetzungen erst mit dem EkSt-Bescheid festgestellt werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Lina,
was Deine Personalabteilung gemacht hat, könnte man „vorauseilenden Gehorsam“ nennen. 😉
Ungeachtet dessen liegen Sie aber nicht ganz richtig. Arbeitslosengeld unterliegt zwar dem Progressionsvorbehalt, ist aber kein laufender Arbeitslohn. Auch künftige sonstige Bezüge, deren Zahlung bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erwarten ist, sind nicht zu erfassen – siehe auch https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn
Hallo Herr Ranning,
heute ist es nun soweit und ich habe den Bescheid erhalten. Mein Krankenstand dauerte bis 4.3 sodass ich ab 5.3. arbeitslos gemeldet bin.
Heute ereilte mich folgendes Schreiben:
für die Zeit vom 5.3. bis 21.9.16 können Sie keinen Leistungen erhalten. Sie haben von iHrem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Leistung i. H. v. ….. Euro erhalten. (das ist der Bruttobetrag) Ihr Anspruch ruht. Der AG durfte Ihnen nur bei Zahlung einer Abfindung ordentlich kündigen. Daher werden Sie nach dem SGBIII so behandelt, als hätten Sie eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Leistungen können Sie erst nach dem Ruhenszeitraum erhalten. Der Zeitraum, für den der Anspruch ruht, wird aus 45% der AG-Leistungen berechnet. Der sich so ergebende Betrag wird durch Ihr kalendertägliches Arbeitsentgelt geteilt. Hieraus ergibt sich die Zahl der Ruhenstage. War das Arbeitsverhältnis befristet, endet der Ruhenszeitraum spätestens mit dem Ende der Befristung.(es war nicht befristet) Der Ruhenszeitraum beträgt längstens ein Jahr. Ihr Leistungsanspruch ruht bis 21.9.2016.
Die Entscheidung beruht auf §158 SGBIII.
Nun ist doch alles so eingetreten, wie ich es befürchtet hatte….
Viele Grüße Kretina
Nachtrag: gestern erhielt ich ein Schreiben in dem die Sperrfrist bis 22.02. betitelt wurde. Schön, dass sie wenigstens meinen Krankenstand mit gelten haben lassen…..
Ja und den Satz dass mir der AG nur mit Zahlung einer Abfindung kündigen durfte verstehe ich auch nicht. Ich habe ja schließlich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und lediglich meine Kündigungsfrist von 4 Monaten nicht eingehalten…..
Hallo Kretina,
Dein letzter Kommentar trifft genau auf den Punkt! Warum geht die Agentur von einer erhöhten Kündigungsschutz aus?
Vielleicht hast Du ja eine wichtige Information hier vergessen? Gibt es einen speziellen Tarifvertrag? Eine Betriebsvereinbarung? Einen persönlichen Arbeitsvertrag, der dieses regelt? Hast Du eine besondere Funktion ausgeübt (Betriebsrat, Beauftragter für Umwelt o.ä.)? Bist Du schwerbehindert? Irgendetwas muss die Agentur ja zu der Annahme veranlassen!
Wenn Du selber nicht darauf kommst, frage bitte als erstes einmal nach dem Grund für diese Annahme.
Wenn es stimmt, dass Du einen erhöhten Kündigungsschutz hattest, dann hat die Agentur Recht. Dann ist Berechnung korrekt.
Aber dann hast Du zu Beginn Deiner Fragen auch eine falsche Aussage gemacht: „Ich scheide zum 1.12.2015 aus, meine Kündigungsfrist endet 1.02.2016“
Es ist also zu klären, wann die ordentliche Kündigungsfrist geendet hätte. Wenn Du Recht hast mit dem 1.2.2016, dann die Ruhezeit zu Unrecht verordnet und Du solltest Widerspruch einlegen. Hat aber die Agentur Recht und es liegt ein erhöhter Kündigungsschutz vor, wirst Du die Ruhezeit akzeptieren müssen.
Also: Erst einmal (per Telefon oder persönlich) erläutern lassen, was die Agentur zu der Annahme des erhöhten Kündigungsschutzes veranlasst hat. Wenn es hier nicht unverzüglich eine klare Antwort gibt, vorsichtshalber Widerspruch einlegen.
Gruß, Der Privatier
Das war TVöD aber meine Kündigungsfrist betrug 4 Monate bei 8 Jahren Betriebszugehörigkeit. Ich rufe dort jetzt mal an.
Habe telefoniert. Bekomme morgen oder übermorgen RR. Der AG hat in der Arbeitsbescheinigung angegeben: Kündi.frist 4 Mon. zum Quartal.Ich wusste von 4 Monaten. das würde die Sache aber auch nur bis Ende März verschieben! Woher die die 12 Monate nehmen, werde ich dann beim Telefonat erfahren…hoffentlich…
So und jetzt muss ich so aufgebracht wie ich bin zum Vorstellungsgespräch 🙂
Morgen noch eins, ich hoffe die können ihr Geld behalten oder anderen Bedürftigeren geben…..
Zu einzelnen Tarifverträgen kann (und will) ich nichts sagen. Das ist mir dann doch zu speziell. Im öffentlichen Dienst gibt es aber so viel ich weiß eine besondere Schutz-Regelung für über 40jährige, die mehr als 15 Jahre (glaube ich) bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Aber die 15 Jahre treffen ja auch nicht zu, oder?
Ich denke, es ist schon mal sehr gut, wenn der AG die Kündigungsfrist so bestätigt hat. Da bin ich mal gespannt, wie die Agentur ihre abweichende Haltung begründen will…
Aber vielleicht haben die Vorstellungsgespräche ja auch bereits Erfolg gehabt. So ein kleiner Adrenalin-Schub vor so einem Gespräch kann ja auch nicht schaden. Das verschafft einem die nötige Dynamik. 😉
Gruß, Der Privatier
Der Widerspruch wurde abgelehnt.
„Kann, wie bei der Widerspruchsführerin, nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, gilt eine Kündigungsfrist von 1 Jahr (§158 Abs. 1 Satz 4 SGB III)“
Dies hat mir mein Arbeitgeber nicht gesagt und ich wusste das auch leider nicht. Mir waren nur die 4 Monate bekannt…
Meine Vorstellungsgespräche laufen…man könnte schon ein Buch drüber schreiben was da so abgeht. „Wir melden uns nach Ostern“…ja das geht ja mindestens bis Weihnachten 😉
Ich wünsche einen schönen Tag – viele Grüße Kretina
Das ist bedauerlich – aber wenn es den Tatsachen entsprechen sollte, ist die Entscheidung durchaus richtig.
Ob es den Tatsachen entspricht, kann ich nicht beurteilen, da ich nicht jeden Tarif- oder Arbeitsvertrag prüfen kann.
Es bleibt mir daher wohl nur, Ihnen bei Ihren Vorstellungsgesprächen viel Erfolg zu wünschen. Die Tatsache, dass Sie überhaupt Vorstellungsgespräche haben, würde ich übrigens schon einmal als einen guten Erfolg verbuchen! Manche schreiben bis zu 100 Bewerbungen und werden nicht ein einziges Mal eingeladen.
Weiterhin alles Gute und
Gruß, Der Privatier
Ich bin zufällig auf diesen Blog gestoßen und möchte kurz meinen Plan vorstellen:
Aufhebungsvertrag zum 31.12.2018. Die Zahlung der Abfindung von 60000 könnte ich für den Januar 2019 vereinbaren. Der Arbeitgeber würde aber definitiv nach Steuerklasse 6 versteuern. Wenn ich 2019 kein Einkommen habe, da ich das Dispojahr nehme bzw. mich beim Jobcenter gleich wieder abmelde, müßte ich über eine getrennt veranlagte Steuererklärung doch alles wieder zurückbekommen? Die Steuerklassen 4/4 könnten wir doch beibehalten? Oder sollte mann bereits auf 3/5 gehen wegen dem Arbeitslosengeld ab 2020? Kann mir bitte jemand mit gleichartiger Erfahrung ein kurzes Feedback geben, ich muß mich in 2 Wochen entscheiden. Dankeschön!
Oh, das nenne ich mal eine frühzeitige Planung! Ende 2018!!
Und welche Entscheidung soll nun in den nächsten zwei Wochen getroffen werden?
Die Verschiebung der Zahlung nach 2019? Etwas ungewöhnliche Hektik, oder?
Immerhin wären ja noch mehr als zwei Jahre Zeit…
Naja – egal. Die Frage ist nicht so einfach zu beantworten, denn:
* Es wäre zu prüfen, ob die Bedingungen für die Fünftelregel vorliegen. Stichwort: Zusammenballung der Einkünfte!
* Kann die Fünftelregel angewandt werden, ist eine Verschiebung meistens sinnvoll.
* Ob dies mit einer gemeinsamen oder getrennten Veranlagung besser ist, kann man nur anhand konkreter Zahlen ausrechnen (lassen).
* Bei gemeinsamer Veranlagung sollte der Arbeitslose Steuerklasse 3 wählen. Richtig. Aber noch nicht jetzt, sondern erst vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit, also Ende 2018/Anfg. 2019 oder ggfs. zum Ende des Dispojahres, also Ende 2019.
* Ob dies bei getrennter Veranlagung auch sinnvoll ist, kann man wieder nur anhand konkreter Zahlen ausrechnen (lassen).
Gruß, Der Privatier
Danke für die Antwort. Ich müsste den Aufhebungsvertrag noch in diesem Jahr
abschließen, arbeite aber noch bis 31.12.2018. Der Arbeitgeber wollte die Abfindung mit dem Gehalt von 12/18 auszahlen. Das möchte ich gern auf 1/19 verschieben, womit der Arbeitgeber einverstanden wäre unter der Bedingung das er dann im Januar die Steuerklasse 6 zu Grunde legt. Wenn ich aber 2019 kein weiteres Einkommen hätte, nur die Abfindung bräuchte ich lt. den Online-Abfindungsrechnern keine Steuern zahlen. Dies hat mir auch ein Steuerberater bestätigt. Würde ich die Abfindung 2018 nehmen, könnte die Fünftelregelung Anwendung finden, käme ich aber schlechter dabei weg. Wir verdienen beide in etwa gleich. Aber gar keine Steuer von der Abfindung, das wär ja zu schön um wahr zu sein ?
Ich habe den Aufhebungsvertrag vorliegen und kann jetzt wählen, wann ich die Abfindung ausgezahlt haben möchte oder alternativ einfach weiter arbeiten. Will ich aber eigentlich nicht.
Viele Grüße, Katrin
Hallo Katrin,
ich lasse hier das Thema „Steuerklasse 6“ einmal weg, damit es nicht zu sehr ausartet.
Aber schon die Frage nach der Verschiebung der Abfindungszahlung lässt sich ohne Angaben des normalen Einkommens (beider Ehepartner) kaum einschätzen, da nicht einmal klar wird, ob in den vielen möglichen Fällen (Zahlung in 2018 oder 2019, Einzel- oder getrennt veranlagt) die Fünftelregel zur Anwendung kommen könnte oder nicht.
Ich kann mir allerdings bei den bisher bekannten Gegebenheiten kaum eine Konstellation vorstellen, bei der eine Abfindung von 60.000€ steuerfrei sein sollte. Hier scheint mir irgendwo ein (Denk-)Fehler vorzuliegen.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich weiß nicht wo mein Denkfehler liegt. Ich habe mir das hier so heraus-
gelesen. Mein Mann hat 2018 und 2019 ca. 33000 Brutto, ich hätte 2018 ca 28000
und 2019 Null. Ich habe 2018 noch ca. 2300 Euro an Fahrkosten. Die Steuererklärung
ist also recht einfach. Warum wird denn empfohlen die Abfindung ins Folgejahr zu
verlegen, ich hätte doch keine weiteren Einkünfte? Ich möchte einfach sicher gehen, dass ich mit der Steuererklärung 2019 wenn auch nicht alles aber wenigstens
einen Dicken Batzen von der Abfindungssteuer zurückbekomme.
Viele Grüße
Katrin
Die Empfehlung eine Abfindung ins Folgejahr zu legen, gilt in erster Linie für angehende Privatiers, d.h. wenn anschließend kein weiteres (oder nur geringes) Einkommen erzielt wird. Im Folgejahr ist damit das gesamte Einkommen deutlich geringer und somit auch die Steuerbelastung.
Das wäre bei Euch aber auch zumindest teilweise gegeben, da ja ein Einkommen in 2019 wegfallen soll. Mit den genannten Zahlen kann man auch von der Anwendung der Fünftelregel ausgehen. Insofern ist es aus meiner Sicht (ohne auszurechnen!) ziemlich sicher, dass eine Verschiebung der Zahlung nach 2019 die steuerlich bessere Alternative ist.
Ob gemeinsam oder getrennt veranlagt besser ist, müsste man ausrechnen. Ein schneller Check mit diesem Abfindungsrechner ergibt einen Vorteil bei der Einzelveranlagung. Das sollte man aber besser mal mit einem Steuerprogramm (oder Steuerberater) ausrechnen!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
hoffe das jemand meine Bedenken auräumen kann…kurz zu mir…ich Steuerklasse 3 Ehefrau 5 habe meinen letzten Arbeitstag am 30.12.15 gehabt….dann ab 31.12.15 bis 30.12.2016 Dispositonsjahr genommen und nun seit dem 31.12.16 Alg 1 Bezieher…hatte im Vorfeld dank dieser tollen Seite meine Steuer so gut wie möglich zu optimieren versucht….meine Abfindung hatte ich 01/2016 bekommen…hatte meinem AG noch schriftlich zugesichert das ich im Jahr 2016 kein Einkommen habe, somit hatte ich deutlich mehr netto ausgezahlt bekommen….diese Summe habe ich in Rürüp investiert um das Geld nicht dieses Jahr bei meiner Einkommenssteuererklärung für 2016 an das Finanzamt zurückerstatten zu müssen…..gleichzeitig hat meine Frau 2016 weniger verdient damit wir steuerlich am besten darstehen
Jetzt meine eigentliche Frage …habe heute meine Lohnbescheinigung für 2016 bekommen wo Steuerklasse 6 steht…..
ich hatte meine Abfindung in 01/2016 aber in Steuerklasse 3 ausgezahlt bekommen….wenn das Finanzamt aber nun meine Abfindung in 6 nachversteuern würde, komme ich in Teufels Küche(enorme Nachzahlung) oder mach ich mir unnötig Sorgen ??? bin ja immer noch in 3 und meine Frau in 5….dachte eigentlich alles richtig gemacht zu haben….vielen Dank im voraus
auf meiner Lohnsteuerbescheinigung für 2016 sind lediglich die Felder 10, 11 und 12 belegt also Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Jahre, einbehaltene Lohnsteuer und Soli….hatte sonst keine Einnahmen wegen DispoJahr…lediglich 70,75€ Arbeitslosengeld für den 31.12.2015
meinte natürlich 70,75€ für 2016…..bin schon ganz wuschig 🙂
@demoli:
Da mach‘ Dir mal keine Sorgen! Die Lohnsteuerklasse ist für die Berechnung der Einkommensteuer vollkommen uninteressant. Spielt absolut keine Rolle.
Die Lohnsteuerklassen dienen nur einer einigermassen korrekten Einschätzung der voraussichtlichen Steuerbelastung für die monatlichen Abzüge vom Gehalt. Am Jahresende bzw. bei der Einkommensteuererklärung kommt unabhängig von der vorherigen Wahl der Steuerklasse immer dasselbe Ergebnis heraus.
Darum ist es ja auch nur „ärgerlich“, wenn eine Abfindung zunächst mit SK-6 versteuert wird, ein wirklicher Verlust entsteht dadurch nicht. Und darum ist es auch richtig, wenn Du jetzt in SK-3 bist, da dein ALG danach berechnet wird. Deine Frau hat jetzt zwar monatlich (deutlich) weniger Netto aufgrund der SK-5, dies gleicht sich aber am Jahresende wieder aus. Von daher: Alles okay. Beruhigt zurücklehnen oder die Daten schon mal in ein Steuerprogramm eingeben, um zu sehen, wie das Ergebnis aussehen könnte.
Gruß, Der Privatier
ja, danke…..habe meine steuererklärung für 2016 schon fertig und dort gab es keine Auffälligkeiten….war halt nur verunsichert wegen der SK 6 auf der Bescheinigung….wer weiß was Finazämtern so einfällt, die sind ja sehr erfinderisch wenn es ums geld geht 🙂
Hallo und eine Frage
Ich bin auf 30.11.17 gekündigt, erhalte ca. 80 000 € Abfindung.Laut Rahmensozialplan kann ich die Auszahlung auf nächstes Jahr legen, etwaiges steuerrechtliches Risiko würde beim Mitarbeiter liegen ?
Da ich noch zu jung bin will ich bis spätestens Januar 18 wieder Arbeiten,
mein Brutto bisher lag bei knapp 50 000€, soviel bekomme ich beim nächsten AG sicher nicht.
Ist es jetzt besser die Abfindung dieses oder nächstes Jahr auszahlen zu lassen ?
Vielen Dank schon einmal im Voraus
Ich denke, die Frage ist relativ einfach zu beantworten:
Die Empfehlung, eine Abfindung in das Folgejahr zu verschieben, beruht ja auf der Idee, diese „hohe“ Summe möglichst dann zu kassieren, wenn ansonsten die Einkünte gering sind. Und bei einem angehenden Privatier ist das eben das Folgejahr, denn da sind die Einkünfte oft gleich Null.
Für den, der weiter arbeiten will/muss, gilt aber dasselbe Prinzip: Abfinung in dem Jahr, in dem weniger Einkünfte vorhanden sind.
Werden also in 2017 normal 50T€ verdient, so sind inkl. Abfindung 50T€+80T€=130T€ zu versteuern.
Ist in 2018 das Gehalt geringer und der neue Job beginnt vielleicht erst etwas später, so werden vielleicht nur 35T€ an Gehalt verdient, in der Summe also: 35T€+80T€=115T€. Diese Variante wäre daher günstiger.
Dies alles natürlich nur, wenn sich ansonsten keine Änderungen in der Steuerbilanz (z.B. durch andere Einkünfte oder andere Abzüge) ergeben.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, klasse Infos.
Hallo Leute,
unsere Firma hatte vor 12 Jahren Insolvenz.
Die ist offiziell per Gericht 2017 abgeschlossen.
Damals 2005 wurde ein Sozialplan vereinbart.
Nun werden 70% der vereinbarten Summe 2018 ausgezahlt.
Frage: Was bleibt von der Summe 10000 € übrig.
Also abzüglich Steuer und SVK.
Das hängt von ganz vielen individuellen Faktoren ab und kann daher nicht pauschal beantwortet werden. Die Berechnung wäre dann die Aufgabe eines Steuerberaters und kann im Rahmen dieser Seite hier nicht erfolgen.
Gruß, Der Privatier
Hallo , ich stecke gerade „fest“ und weiss nicht wie ich meine Abfindung im Januar 2018 auszahlen lassen soll. Bin zur Zeit in einer Transfergesellschaft und habe Steuerklasse 3. Soll ich meine Abfindung in Januar mit Steuerklasse 3 oder 6 auszahlen lassen (Fünftelregelung) ? Wenn ich es mit Klasse 3 mache, dann bekomme ich zwar etwas mehr im Januar ausbezahlt, muss aber damit rechnen, dass ich beim Steuerausgleich in 2019 nachzahlen muss. Wenn ich mit Steuerklasse 6 das ganze mache, bekomme ich wahrscheinlich Kopfschmerzen, aber dafür bekomme ich in 2019 noch Geld zurück… Was würden Sie mir besser empfehlen, was ist besser für mich ?
Für eine Antwort bin ich dankbar
Grüsse mars
Nun, wenn ich die Wahl hätte, würde ich es immer vorziehen, die höhere Summe möglichst früh zu bekommen. Auch auf die Gefahr hin, u.U. später etwas nachzahlen zu müssen. Einfach aus dem Überlegung heraus, dass ich fast 1,5 Jahre früher etwas mit Geld anfangen könnte. Bei mir würde das bedeuten: Wertpapiere kaufen, Dividenden und Zinsen kassieren.
Wer sich allerdings von hohen Zahlen auf dem Konto dazu verleiten lässt, den Konsum von unnützem Zeug zu intensivieren und am Ende des Jahres nicht mal mehr genug übrig hat, um eine Steuernachzahlung zu begleichen, der wählt womöglich besser eine Variante, die zu Beginn keine überzogenen Vorstellungen weckt.
Gruß, Der Privatier
„Soll ich meine Abfindung in Januar mit Steuerklasse 3 oder 6 auszahlen lassen (Fünftelregelung)“
Arbeitslohn kann nach Steuerklasse 3 oder 6 versteuert werden. Wenn die Abfindungen vom Arbeitgeber nach der Fünftelregelung versteuert wird, führt das Finanzamt die Pflichtveranlagung gem. § 46 (2) Nr. 5 durch.
Ob Steuerpflichtige bei der Abfindungsauszahlung also die Steuerklasse 3 oder 6 wählen, hängt von der „Liquiditätsplanung“ des Steuerpflichtigen ab. Wer einen vorübergehenden Steuervorteil nutzen will, fährt mit Steuerklasse 3 besser. Das kann aber nur jeder selbst entscheiden.
Hallo, Ihre einleitende Aussage ist leider nicht richtig !
Wenn eine Lohnsteuerklasse 6 bei einer Nachzahlung wie z.B. Überstunden etc. angezogen wird, kommt es auf die derzeitige Lohnsteuerklasse der Person an. Bei der Klasse 1 kann jemanden bei einer Steuererstattung ein hoher Nachteil entstehen. Mit der Klasse 1 ist man unter bestimmten Vorraussetzungen nicht abgabeverpflichtet, d.h. es darf nach bis zu 4 Jahren die EST-Erklärung abgegeben werden. Ein erheblicher Zinsvorteil im 2-stelligen % Bereich ist somit realisierbar, welchen die Finanzbehörde erstattet. Nicht jedoch wenn die Klasse 6 erhoben wurde. Dann ist dieser Vorteil hinfällig. Der finanzielle Nachteil kann je nach der Erstattungssumme erheblich sein! Bitte daher die o.g. Aussage zu korrigieren. VG
Lieber Steuer-„Experte“,
wenn Sie mit meiner „einleitenden Aussage“ den folgenden Satz gemeint haben:
„Die Steuerklasse, nach der die laufenden Bezüge wie Lohn und Gehalt über das Jahr hinweg besteuert werden, spielt nämlich letztlich überhaupt keine Rolle. Nach Ablauf des Jahres kommt im Einkommensteuerbescheid immer dasselbe Ergebnis heraus.“
so ist er durchaus korrekt:
Im Einkommensteuerbescheid kommt immer dasselbe Ergebnis heraus.
Sie haben allerdings mit Ihrem Einwand trotzdem Recht.
Denn in der Tat ist es richtig, dass nicht jeder zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Wer dann eine höhere Steuererstattung erwartet, kann seine freiwillige Steuererklärung dann bis zu vier Jahre hinauszögern, mit dem Effekt, dass die Zeit, die über die ersten 15 Monate hinausgehen, vom Finanzamt mit einem Zins von 0,5%/Monat vergütet wird.
Und das funktioniert eben nicht, wenn jemand Einkünfte hatte, die mit St.Kl.6 versteuert wurden. Denn dann ist man zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Genau so übrigens, wenn man eine Abfindung erhalten hat, die vom Arbeitgeber bereits unter Anwendung der Fünftelregel versteuert wurde.
Ansonsten ist diese Idee aber sicher eine Überlegung wert (für denjenigen, auf den es zutrifft). Zu bedenken ist dabei allerdings, dass man sich schon recht sicher sein sollte, dass man eine Rückzahlung zu erwarten hat, denn im umgekehrten Fall drohen Strafzinsen. Fraglich bleibt aus meiner Sicht zusätzlich, wie lange die aktuellen Zinssätze des Finanzamtes noch Bestand haben werden. Aber egal: Aktuell gilt das noch.
Gruß, Der Privatier
Hallo Steuerexperte,
woher kommt auf einmal die Steuerklasse 1? Der Fragesteller nannte nur Steuerklasse 3 und 6.
Außerdem ging es dem Fragesteller um die Folgen im Zusammenhang mit der Fünftelregelung für Abfindungen. Wird eine Abfindung nach der Fünftelregelung versteuert, führt das Finanzamt eine Pflichtveranlagung gem. § 46 (2) Nr. 5 durch. Unter diesen Bedingungen einen erheblichen Zinsvorteil im 2-stelligen % Bereich zu erzielen, dürfte schwer fallen.
Im Übrigen beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstanden ist. Zudem sind Erstattungszinsen zu versteuern.
Hallo Thomas,
im Betreff steht „Abfindung mit Steuerklasse 6 versteuern?“ – im Speziellen ging es um:
„Den einzigen Vorteil, den man sich über die richtige Wahl der Steuerklasse verschafft, kann also nur darin liegen, dass man über das Jahr hinweg vielleicht etwas mehr Liquidität hat, dies aber womöglich mit einer Steuernachzahlung quittiert bekommt. Dieser Vorteil ist nicht von der Hand zu weisen und ich habe es während meiner aktiven Phase auch immer so eingerichtet, dass ich eher einen zinslosen Kredit von Finanzamt in Anspruch genommen habe, als am Ende des Jahres eine Rückzahlung zu erhalten.“
Die Klassen 3 + 6 wurden beispielsweise dargestellt. Aber egal, dass es die Verzinsung ab dem 15. Monat gibt, ist bekannt und ändert nichts an der Aussage.
Es ist ein erheblicher Zinsvorteil wenn jemand mit Klasse 1 mit Einkünften aus lediglich nichtselbstständiger Arbeit dies nutzt – wo erhalten Sie sonst so einen Zinssatz ? Im Übrigen ist dies auch nach Besteuerung der Zinsen lohnenswert, sonst würde ja niemand etwas anlegen. Jedoch gelten auch hier die bekannten Freibeträge.
Es ist wie es ist – ohne Klasse 6 gehen in einer solchen Konstellation diese Vorteile verloren.
Hallo ich wurde von meinem EX Arbeitgeber gekündigt.
30.6.17 zum 13.12.17.
Seit Juli bin ich beim Arbeitsamt gemeldet und seit 01.01.2018 bin ich arbeitslos.
ALG wurde noch nicht beantragt.
Es wurde eine Abfindungszahlung am 15.01.2018 vereinbart.
Heute habe ich die Abrechnung erhalten
Steuerklasse 6 (ohne Kinderfreibetrag)
Ich hatte davor Steuerklasse 3 UND 0,5 Kinder auf der Lohnsteuerkarte
Kann mir jemand sagen ob das rechtens ist und wo ist mein 1/2 Kind geblieben ???
Sorry ich hatte nicht vorher Steuerklasse 3 mit 0,5 Kindern
sondern Steuerklasse 1 mit 0,5 Kindern
Steuerklassen erledigen sich bei der Einkommenssteuerklärung.
Beim „halben Kind“ (hatte ich auch mal, nach Scheidung): kann es sein, dass es in dem Jahr 25 geworden ist?
Mein Sohn ist jetzt 13
Also daran dürfte es nicht liegen
Der Arbeitgeber übernimmt die Lohnsteuerklasse per ELStAM (online) von der Finanzverwaltung. Die Steuerklasse hätte für den Auszahlungsmonat ggf. geändert werden müssen – das können Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragen.
Insofern dürfte es rechtens sein.
Das Geld ist aber nicht weg. Wie auch suchenwi geschrieben hat, wird die Steuerbelastung per Steuerbescheid korrigiert.
Das das Geld zinslos beim Finanzamt liegt ist das eine
Ich wollte mit dem Geld eine Anschaffung tätigen.
Die geht jetzt nicht!
Kann man den ex ag zwigen das richtig zu stellen ?
Den folgenden Brief habe ich an die Gehaltsbuchhaltung gesendet und hoffe auf Korrektur:
„Sehr geehrte Frau XXXX,
ich habe heute die Entgeltabrechnung für Januar 2018 erhalten und habe eine Bitte, die ich bereits Anfang Dezember auch schon an XXXX per email gesendet hatte.
Ich bitte um die Anwendung der Fünftelreglung nach § 34 als Möglichkeit der Lohnsteuerermäßigung.
Die Abfindung unterliegt ja grundsätzlich der vollständigen Versteuerung allerdings kann der Arbeitgeber eine Steuerermäßigung für die Abfindung anwenden.
In meinem Fall liegen aus meiner Sicht alle Voraussetzungen vor:
1) Es handelt sich um „außerordentliche Einkünfte“ gemäß Einkommensteuergesetz (EStG § 34 Abs. 2) für mehrjährige Tätigkeit für den Verlust des Arbeitsplatzes.
2) Die Auszahlung der Abfindung erfolgt im Verlauf eines Veranlagungszeitraums als Einmalzahlung wie in meinem Fall geschehen im Januar 2018.
3) Es handelt sich um eine Zusammenballung der Einkünfte die deutlich über meinem normalen Einkommen liegen würde bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses. Mein normales Jahreseinkommen würde sich bei Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnis auf ca. XXXX.- EUR belaufen.
Gerne kann ich Ihnen schriftlich bestätigen, dass ich aller Voraussicht aufgrund meines Alters (60) keine Folgebeschäftigung aufnehmen werde und XXXXX in 2018 meine Haupterwerbstätigkeit bleibt.
Ich bitte die Steuer neu zu berechnen, da es mir den Start in meinen neuen Lebensabschnitt wirklich erleichtern würde.
Wenn Sie dazu noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße“
Über weitere Tipps würde ich auch sehr freuen.
Viele Grüße Smarter
Gute Vorgehensweise. Ob es Erfolg hat, dürfte dann von der Gehaltsbuchhaltung des EX-AGs abhängen. Ich wünsche jedenfalls viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Noch besser wäre es natürlich gewesen, wenn die Abstimmung im Vorfeld geglückt wäre. Aber das wurde ja offenbar zumindest versucht…
Zur Information. Der obige Brief an die Gehaltsbuchhaltung war erfolgreich. Die Steuer wird neu berechnet und eine größere Nachzahlung erfolgt im März.
Sehr schön. Herzlichen Glückwunsch!
Hartnäckigkeit, gepaart mit dem nötigen Know-How und einer sachlichen Argumentation zahlt sich eben doch oft aus.
Gruß, Der Privatier
@Müller:
Ich denke, die Gründe, die zur Abrechnung mit Steuerklasse 6 führen können, sind im obigen Beitrag bereits erläutert (s. auch einige Kommentare dazu!).
Weitergehende Erklärungen gibt es darüberhinaus in dem Ende letzten Jahres veröffentlichten Beitrag „Jetzt die Abrechnung abstimmen„. Dort findet sich auch der Hinweis, es einmal mit einer sachlichen/freundlichen Bitte um Korrektur bei der Personalabteilung zu bemühen. Das Beispiel von „smarter“ ist da schon recht gut. Ich selber würde vielleicht parallel bzw. vorab eine persönliche/telefonische Klärung versuchen. Das ist aber sicher von Fall zu Fall unterschiedlich zu sehen und erfordert sicher auch ein bisschen Fingerspitzengefühl.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Das fehlende „halbe Kind“ ist für mich ein Zeichen, dass sich Ihr EX-AG gar nicht die Mühe gemacht hat, die Steuermerkmale abzurufen, sondern „vorsichtshalber“ eine Variante gewählt hat, die auf keinen Fall zu einem zu niedrigen Steuerabzug führen kann. Ein Zeichen von Unwissenheit oder Unwillen.
So, jetzt ist es auch bei mir passiert.
Ausgeschieden am 31.12.17 , Abfindung ist heute auf dem Konto. Ein kleiner Restgeldanspruch aus 2017 wurde mitüberwiesen, der allerdings in 2017 gehört. Steuerklasse VI! Nach tel. Rückfrage ginge das nicht anders. Und das obwohl sie wissen, dass ich keinen neuen Job habe, denn sie haben ja für die Arge die Gehaltsbescheinigung ausgefüllt.
Also bleibt mir nichts anderes übrig als auf nächstes Jahr zu warten, oder?
Tja, Knut – ich denke mal, Du hast die Beiträge (und Kommentare) zum Thema bereits gelesen? Auch den vom Ende letzten Jahres: „Jetzt die Abrechnung abstimmen“ ?
Falls ja, dann weißt Du bereits, dass die Aussage „es geht nicht anders“ schlicht falsch ist. Aber natürlich ist es im Vorfeld viel einfacher, dass alles in die richtigen Bahnen zu lenken. Eine nachträgliche Korrektur ist aber auch durchaus möglich und ich würde auf jeden Fall einen Versuch machen.
Es sei aber auch gesagt, dass ich die Chancen für gering halte. Gerade in einem Fall, wo man telefonisch schon eine negative Aussage bekommen hat. Dies zeigt, dass die Betreffenden sich mit der Sachlage nicht auskennen und auch wohl keine große Ambitionen haben, hier noch einmal aktiv zu werden. Wie gesagt: Ein Versuch ist es allemal wert, aber er erfordert dann auch ein gewisses Fingerspitzengefühl, um das richtige Maß zwischen „freundlichem Bitten“ und „Ankündigung rechtlicher Schritte“ für sein Gegenüber zu finden. Möglich ist es aber durchaus – das haben einige Beispiele hier bereits bewiesen!
Viel Erfolg und Gruß, Der Privatier
Ich kann die Aussagen vom Privatier nur unterstreichen, rechtzeitig v o r Auszahlung der Abfindung die Abrechnung abzustimmen. Ich erlebe immer wieder, dass Betroffene sich entweder erst hinterher darum bemühen, den „Schaden“ zu beheben, oder vorher vielleicht telefonisch oder gar schriftlich auf eine Abrechnung nach der Fünftelregelung hoffen.
1. weiß jeder, dass ein (sachliches und freundliches) persönliches Gespräch in der Buchhaltung kaum durch ein Telefonat oder einen Brief ersetzbar ist. Denn im Gespräch kann man gleich zurückfragen, eventuell Dokumente prüfen oder vorlegen. Ich halte solche ergänzenden Dokumente (EStG, LStR, Urteile) auch deshalb für hilfreich, weil sie in Buchhaltungen kaum bekannt sind und sich leider auch nicht alle Steuerberater auf Anhieb sicher damit auskennen.
2. lässt sich auch bei Sachbearbeitern, die „sich mit der Sachlage nicht auskennen“ besser diskret nachhelfen – beispielsweise mit ausdrücklichem Hinweis auf LStR R 39b.6 Abs. 1 S. 1: „Von einem sonstigen Bezug ist die Lohnsteuer stets in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem er zufließt.“
3. sollte jedoch auch LStR R 39b.6 Abs. 1 S. 2 beachtet werden: „Der Lohnsteuerermittlung sind die Lohnsteuerabzugsmerkmale zugrunde zu legen, die zum Ende des Kalendermonats des Zuflusses gelten.“ Die Lohnsteuerabzugsmerkmale werden elektronisch/online vom Arbeitgeber abgerufen. Wenn er in der 2. Hälfte des Monats die Abfindung überweist, damit sie vereinbarungsgemäß Ende des Monats beim Empfänger ist, dann sollten die Empfänger spätestens im Vormonat notfalls Änderungen der Steuerklasse beim Finanzamt beantragt haben. Siehe auch meine Hinweise am Ende des Beitrags https://www.abfindunginfo.de/lohnsteuerabzug-von-abfindung-ohne-arbeitslohn.
Kaum habe ich meinen Beitrag hier geschrieben erhielt ich einen Anruf der Personalabteilung.(nachdem ich es 1 Woche lang vorher versucht habe…)
Jetzt geht es anscheinend doch! Bekomme heute einen Antrag / ein Schreiben, welches ich nur unterschrieben zurücksenden muss. Die fehlenden 13T€ kommen dann Ende Februar.
Dann mal viel Erfolg und es wäre einmal interessant, was Du da unterschreiben sollst…
Gruß, Der Privatier
Vermutlich
Bestätigung dass zumindest im Januar kein anderes beschaeftigungsverhaeltnis besteht
Erstmal vielen Dank für diese tolle Seite..!
Meine Abfindungszahlung kann ich vermutlich auf Jan. 2019 verschieben. Ich bekomme ALG1 in dieser Zeit.
Frage: Gilt das AA als Beschäftigungsverhältnis und HAG (Hauptarbeitgeber), und ist somit Steuerklasse 6 zwingend? Ich möchte nicht auf einen Monat ALG1 verzichten für den temporären Steuervorteil.
Nein, der Status „Arbeitslos“ hat keinen Einfluss auf die Steuerklasse. Das ist kein Problem.
Das Problem liegt in der Regel beim (alten) Arbeitgeber, der keine Informationen über seinen alten Arbeitnehmer hat und daher vom ungünstigsten Fall ausgehen muss. Das resultiert dann in einer Anmeldung als Nebenarbeitgeber und St.-Kl. 6.
Mehr dazu gibt es im Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen.“
Gruß, Der Privatier
Ich verstehe das so, dass ich meinem alten AG vorher mitteile, vermutlich keine anderen Einnahmen in 2019 haben werde (zusätzlich zu ALG1) und die Fünftelregelung wünsche. Ich befürchtete, das AA meldet mich als HAG an.
Vielen Dank für die schnelle Antwort !
Ich sehe das so:
Beim ALG1 wird eine Steuerklasse angewendet; im Idealfall St.-Klasse 3 als Verheirateter.
Der ehemalige Arbeitgeber wird elektronisch auf die Steuermerkmale zugreifen (ELStAM) und feststellen, dass III genutzt wird. Er kann dann nur noch St.-Klasse 6 nehmen.
Die Arbeitsagentur wird also Hauptarbeitgeber.
Anders läuft es beim Dispositionsjahr, also ohne ALG11-Bezug.
In diesem Fall kann man dem ehemaligen Arbeitgeber mitteilen, dass keine andere Tätigkeit bestehen wird. Über ELStAM kann er dann auf St.-Klasse 3 zugreifen.
So ist es jedenfalls bei mir gelaufen.
Viele Grüße, Hardy
„Die Arbeitsagentur wird also Hauptarbeitgeber.“
Das ist so nicht richtig! Die Agentur meldet ihre Kunden nicht bei ELSTAM als Arbeitnehmer an. Das würde ja auch keinen Sinn ergeben, denn der Arbeitslose ist ja kein Arbeitnehmer und die Agentur muss auch keine Steuern abführen.
Ich kann nur noch einmal wiederholen: Der Status „Arbeitslos“ hat keinen Einfluss auf die Steuerklasse. Wer z.B. (im Rahmen der erlaubten Grenzen) einen kleinen Nebenjob ausführen möchte, kann dies mit seiner alt bekannten Steuerklasse machen. Und das gilt selbstverständlich auch für die Zahlung einer Abfindung.
Ich selber habe meine Abfindung Ende des Monats Januar erhalten, versteuert mit St.Kl.3, obwohl ich bereits seit ab Anfang des Monats arbeitslos gemeldet war.
Wie oben schon geschrieben: Wenn es ein Problem mit St.Kl.6 gibt, liegt dieses nicht an der Agentur.
Gruß, Der Privatier
Die unten stehende Antwort des Privatiers leuchtet mir ein.
Dann ist also der ehemalige Arbeitgeber derjenige, der entscheidet, ob er Steuerklasse 6 oder eine andere anwendet.
Viele Grüße, Hardy
Hallo,
ich habe folgende Situation. Ich kann mir aussuchen ob Abfindung im September 18 (lohnsteuerklasse 1) ausgezahlt wird, oder im Januar 2019 (Lohnsteuerklasse 6). Ich habe mich für Januar entschieden. Allerdings kommt jetzt die Besonderheit: wir kommen ab 01.10.2018 bis 01.10.2019 in eine Transfergesellschaft (Kurzarbeitergeld 67 + Zuschuss AG das man sein normales gehalt hat). Habe jetzt über den Abfindungsrechner nochmal gerechnet und bin zu dem Ergebnis gekommen das ich mit einer Auszahlung im September wohl besser fahre, aber verstehe irgendwie nicht warum. Jeder hat mir geraten Januar zu nehmen. 67%-100% den Anteil den der AG dazu zahlt zu dem Kurzarbeitergeld muss ich in 2019 als Einkommen berechnen, oder? – sind ja dann viel weniger als ich in 2018 verdient habe.. aber trotzdem schlechteres ergebnis bei einer auszahlung in 2019. Ergibt das Sinn oder habe ich einen Denkfehler? Vorab danke für die Hilfe.
Ich habe starke Zweifel, dass Abfindungsrechner im Internet die von Ihnen beschriebene Situation mit Kurzarbeitergeld/Aufstockung und Abfindung korrekt berechnen können!
Sinnvoller (aber auch aufwändiger) wäre eine Berechnung mittels Steuerprogramm, Elster-Software oder Steuerberater. Ohne eine solche konkrete Berechnung ist es kaum möglich, eine Prognose abzugeben.
Ich könnte höchstens ein „Bauchgefühl“ mitteilen, welches auch die Wahl vom Jan.19 bevorzugen würde. Aber – wie gesagt: Ist nur ein Gefühl!
Die Steuerklasse ist übrigens nur für die Auszahlung von Bedeutung. Nach Steuer-Erklärung und -Bescheid spielt das keinerlei Rolle mehr.
Gruß, Der Privatier
Mit diesem Rechner müsste das auch gehen:
https://www.smart-rechner.de/abfindung/rechner.php
Kurzarbeitergeld bei Entgeltersatzleistungen eintragen.
Zuschuss bei Jahresbrutto.
Guten Tag,
nun habe ich hier jede Menge gelesen, bin mir aber nicht sicher, ob ich alles richtig verstanden habe.
In unserem Fall wird es wohl nach erstinstanzlichem Obsiegen (Kündigungsschutzklage) aktuell in 2019 zu einem gerichtlichen Vergleich mit dem AG kommen. Da meine Frau (Klägerin) aktuell wieder in Lohn und Brot steht dürfte die Abrechnung wohl auch mit Steuerklasse 6 erfolgen. Ob wir dem Finanzamt einen kostenlosen Kredit gewähren oder nicht ist uns nicht so wichtig.
Wichtig ist uns nur die Gewissheit, ob wir mit der Lohnsteuererklärung im nächsten Jahr wirklich so gestellt werden, als wäre die Abfindung und der Annahmeverzugslohn mit der regulären Steuerklasse abgerechnet worden.
Demnach müsste es ja dann eine ordentliche Nachzahlung geben, oder?
Eine weitere „Spezialität“ bei uns ist, dass ich als Ehemann nach längerer Erkrankung und einem zwischenzeitlich befristeten Job von August 2018 bis Ende Januar 2019 nunmehr seit Februar 2019 ALG 1 beziehe und das wohl bis Jahresende so bleiben wird. Anmerkung, ALG 1 ist recht hoch.
Wenn ich die Tipps auf der Seite richtig verstanden habe, dann wäre doch genau für uns eine getrennte Veranlagung für 2019 zu empfehlen, oder?
Bei Einzelveranlagung würde meine Frau mit mit Steuerklasse 1 veranlagt, abgerechnet wird sie aktuell mit Steuerklasse V. Daher dürfte der Unterschied bei ihr nicht mehr so groß sein.
Meine Frage ist nun aber, wie das Finanzamt bzw. die Agentur für Arbeit auf die Änderung bei mir reagieren. Schließlich wurde ja mein ALG 1 auf Grundlage Steuerklasse 3 berechnet oder spielt das keine Rolle für das Amt?
Vielen Dank
hallore
Zunächst einmal möchte ich hier noch einmal darauf hinweisen, dass Steuerklassen nur für die Abzüge von Lohn/Gehalt im laufenden Jahr benötigt werden. Bei der abschliessenden Einkommensteuererklärung/-bescheid spielen sie keinerlei Rolle mehr! Am Ende ist es also egal, welche Steuerklassen man im laufenden Jahr hatte – im Steuerbescheid ist das Ergebnis immer dasselbe.
Steuerklasse und Einzel- oder Gemeinsame Veranlagung sind zwei unterschiedliche Dinge und haben nichts miteinander zu tun. Auch Ehepartner, die während des Jahres mit St.-Kl. 3/5 abgerechnet werden, können eine Einzelveranlagung beantragen. Dadurch ändern sich die Steuerklassen nicht.
Nicht richtig verstanden wurden meine Hinweise zur Einzelveranlagung! Ich habe nie empfohlen, eine Einzelveranlagung durchzuführen, sondern nur diese zu prüfen. Das ist ein Unterschied. Bitte noch einmal den Beitrag über die Einzelveranlagung lesen.
Wie oben schon beschrieben, hat einen Einzelveranlagung (so sie denn sinnvoll sein sollte) keinen Einfluss auf die Steuerklasse. Diese ändert sich also nicht und von daher ist auch keine Reaktion von Finanzamt oder Agentur zu erwarten. Weiterhin wäre es nicht empfehlenswert als Bezieher von ALG1 die Steuerklasse 3 zu ändern. Mehr dazu im Beitrag „Mehr Arbeitslosengeld durch Steuerklassenwechsel“ .
Gruß, Der Privatier
Hallo habe meine Arbeitgeber X zum 16.6 verlassen und bei Arbeitgeber Y zum 17.6 angefangen. Jetzt hat Arbeitgeber X Lohnfortzahlung und Abfindung mit Steuer 6 Abgerechnet. Kann man da im Nachhinein noch was ändern oder muss ich bis zur Steuererklärung warten.Danke schon mal im Voraus
Eine Änderung ist in einem solchen Fall weder möglich noch sinnvoll. Es bleibt daher nur, bis zur Steuererklärung zu warten.
Gruß, Der Privatier
Ich habe auch eine Variation zu dem Thema:
Einen Monat nach Ausscheiden aus der „Nemesis AG“ (Abb. anders) habe ich noch einen Entgeltnachweis bekommen (über 0.00, aber ohne den fehlgebuchten Urlaubstag – und mit Steuerklasse 6).
Ich habe meine Rentenbescheide hingeschickt, versichert, nicht mehr nichtselbständig zu arbeiten, und um Rückstufung in StKl 1 gebeten.
Heute kam die Antwort – Zitate:
„Gemäß §39e Abs.4 Satz 5 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses der Finanzverwaltung mitzuteilen.
Am Tag nach der Beendigung erhalten wir automatisch die StKl 6 übermittelt.
Wir sind verpflichtet, die uns übermittelten Daten anzuwenden und dürfen keine manuelle Änderung vornehmen.
Die Pensionskasse Berlin (Betriebsrente) hat sich bereits als Hauptarbeitgeber mit StKl 1 bei der ELStAM-Datenbank angemeldet.
Wir werden voraussichtlich die Auszahlung der Abfindung an die PK übertragen. Die PK wird die Höhe der LSt aufgrund StKl 1 berechnen und Ihnen den ermittelten Nettobetrag überweisen.“
Auch eine Lösung (hoffentlich trifft die Voraussicht ein) 🙂
Auch hier ein ähnliches Problem wie oben: Ein anderer hat sich bereits als Hauptarbeitgeber angemeldet, dann bleibt für den ehemaligen AG nur noch Steuerklasse 6. Das ist richtig und eine Änderung dieser Konstellation quasi unmöglich.
Interessant ist allerdings die hier vorgeschlagene Lösung. Kommt mir ein bisschen merkwürdig vor. Mir wäre es lieber, wenn die Abfindung auch von der Institution gezahlt (und abgerechnet, bescheinigt, etc.) wird, die sie lt. Vertrag mir auch schuldet. Nicht, dass die Abfindung durch diese Verschieberei hinter den Kulissen am Ende ihren Abfindungscharakter verliert und als Betriebsrente gewertet wird.
Keine Ahnung, ob an meiner Befürchtung irgendetwas dran ist. Vielleicht bin ich ja auch zu vorsichtig…
Gruß, Der Privatier
Die Pensionskasse ist eine andere Abteilung im gleichen Konzern, wenn ich die Briefe anschaue, die ich von denen bekommen habe. Letztlich also die gleiche Institution, denke ich. Aber Ende Januar weiss ich genau, wie es ausgegangen ist 🙂
Update im Hütchenspiel:
HR (Stkl.6) zahlt noch ca. 400€ als „sonstiges zu versteuerndes Einkommen“ aus, führt auch KV/RV/AV(?)-Beiträge ab, und übergibt den Fall an PENS(ionskasse).
Die (Stkl.1) kann dann die Abfindung zu traumhaft niedrigem Satz versteuern (0.09%).
Jetzt nur noch mein echtes s.vzE 2020 gegen 0 bringen (durch frw.RV-Beiträge).
Is det allet nich einfach… 🙂
Hallo,
Ich bekomme demnächst eine Nachzahlung (ca 450€) von meiner Abfindung.
Ich bin aber derzeit schon arbeitslos gemeldet und beziehe Arbeitslosengeld 1.
Natürlich wird es jetzt mit Steuerklasse 6 berechnet.
Ich könnte es ändern lassen weiß aber nicht ob es bei dieser geringen Summe sich überhaupt lohnt mein alten Arbeitgeber als Hauptarbeitgeber anzugeben.
Hätte ich dann Abzüge auf mein Arbeitslosengeld? Da bin ich Steuerklasse 4 gemeldet.
Die Versteuerung der Nachzahlung mit StKl 6 ist nicht endgültig, im Rahmen des Lohnsteuerjahressteuerausgleichs wird das wieder glattgezogen. Es ist also nur eine kleines zinsloses Darlehen an das Finanzamt, das nächstes Jahr zurückgezahlt wird.
Ich würde da wegen 450€ keine Aktivitäten unternehmen. Wie eSchorsch schon geschrieben hat, wird das am Jahresende ohnehin wieder ausgeglichen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ähnliche Situation bei mir. Meine Abfindung wird am 31.1.20 ausgezahlt. Heute kam das Schreiben meiner Firma über die Gehaltsabrechnung. Natürlich Steuerklasse 6, und nicht, wie angenommen Abrechnung nach Fünftelregelung. Ich werde dieses Jahr 60, und habe aufgrund der guten Informationen ein Dispositionsjahr eingelegt, und melde mich zum 1.1.21 Arbeitslos. Ist denn die nachträgliche Änderung der Steuerklasse, bzw. Abrechnung nach Fünftelregelung rein rechtlich möglich?
Rechtlich möglich wäre es schon, allerdings würde das für den Arbeitgeber schon einen ziemlichen Aufwand bedeuten und daher sehe ich die Chancen als eher gering an, dass da irgendjemand Lust hat, nachträglich etwas zu ändern. Versuchen kann man es aber.
Aber: Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Es ist also gutes Zureden gefragt!
Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/ . Dort gibt es auch einige Kommentare, die von nachträglichen (erfolgreichen!) Änderungen berichten.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
jetzt habe ich so viel gelesen, aber immer noch eine Frage.
Ich bin im Begriff einen Aufhebungsvertrag zum 30.09.2020 zu unterschreiben und habe nun die Wahl die tolle hohe Abfindung mit dem letzten Monatsgehalt im September zu erhalten (LSK 4) oder im Mai 2021 (nach Auskunft meines AGs mit LSK 6). Da ich aus familiären Gründen (3 kleine Kinder) voraussichtlich nicht sobald eine neue Stelle antreten werde, sicherlich nicht im Jahr 2021, ist es, nach allem was ich hier gelernt habe, steuerlich sicherlich besser, die Auszahlung in 2021 zu wählen, trotz Steuerklasse 6, auf die mein Arbeitgeber beharrt. Die Steuererklärung für das Jahr 2021 sollte mir eine große Rückerstattung liefern.
Doch genau hier liegen meine Zweifel und meine Frage, aus anderen Quellen (u.A. auch vom Finanzamt selbst) höre ich immer wieder den Satz „unter Umständen bekommen Sie eine große Rückerstattung“.
Diese „Umstände“ werden aber nirgends näher spezifiziert.
Ich habe nun die Sorge mich jetzt auf den „Deal“ mit der Abfindungsauszahlung im nächsten Jahr, unter Verwendung von Lohnsteuerklasse 6, einzulassen und „unter Umständen“ keine (große) Steuerrückerstattung zu erhalten (so mal ich bei LSK 6 auch keinerlei Freibeträge in die Steuererklärung mit aufnehmen darf …)
Gibt es etwas, worauf ich in meinem Fall besonders achten muss, etwas was ich übersehen habe?
Vielleicht kann einer meiner Vorredner, die in den letzten Jahren in derselben Situation waren, von dem Ergebnis der Steuererklärung mit vorangegangener Lohnsteuerklasse 6 berichten? Ging das immer „gut“ aus?
Herzlichen Dank im Voraus,
Alexandra
Steuerklassen beziehen sich nur auf die Vorab-Lohnsteuer; die Einkommenssteuerberechnung ist „klassenlos“, Freibeträge gelten normal. Wenn also bei 6 zuviel abgezogen wurde, wird das erstattet. (Nachteil: ca. 1.5 Jahre später).
Einkommenssteuer wird immer aufs Kalenderjahr berechnet. Eine hohe Abfindung ist in dem Jahr steuerlich am günstigsten, in dem man möglichst wenig sonstige Einkünfte hat.
Wie suchenwi schon richtig geschrieben hat, spielt die Steuerklasse nur für die laufenden monatlichen Abrechnungen eine Rolle. Am Ende des Jahres kommt unabhängig von irgendwelchen Steuerklassen immer dasselbe Ergebnis heraus (steht auch so oben im Beitrag!).
Ob es tatsächlich eine Rückzahlung gibt, kann jedoch niemand im Voraus sagen, da es auf die Umstände ankommt. 😀 Wenn Sie z.B. einen neuen Job annehmen, der Ihnen 120.000€ im Jahr einbringt, wird es schwer mit einer Rückzahlung. Das kann übrigens so ähnlich auch für den Ehemann gelten! Auch dessen Einkünfte spielen eine Rolle. Zumindest wenn Sie zusammen veranlagt werden. Es gibt da einfach sehr viele Varianten, weshalb Ihnen da kaum jemand eine Vorhersage geben kann.
Nur eines ist sicher: Die Steuerklasse spielt dabei keine Rolle!
Gruß, Der Privatier
P.S.: Wenn Sie allerdings vorhaben, sich arbeitslos zu melden, sollten Sie ggfs. über einen Steuerklassen zur Kl.3 nachdenken. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/mehr-arbeitslosengeld-durch-steuerklassenwechsel/
Der Arbeitgeber ist eigentlich verpflichtet mit der, in dem Fall, Steuerklasse 4 abzurechnen, wenn er eine Bestätigung erhält, dass Du zumindest bis zum und im Auszahlungsmonat keine steuerpflichtige Beschäftigung aufnimmst.
Die andere Seite, ist wir kennen das Familieneinkommen nicht (zumindest ich möchte das auch nicht) und hier kann das dann schon anders ausgehen. Hier wäre ein Steuerberater oder ein Steuerprogramm sicherlich hilfreich, auch eventuell unter dem Aspekt der Einzelveranlagung.
Nach dem Jahresausgleich spielt es keine große Rolle ob die Abfindung mit 6 oder 4 versteuert wurde, ausser der späteren endgültigen Verrechnung.
Also kurz die Umstände betreffen das Gesamteinkommen der Familie bei Zusammenveranlagung.
Grüße
B
So schnell gleich drei hilfreiche Antworten – vielen Dank dafür!!!
Mein Mann und ich sind getrennt veranlagt und können/wollen das auch nicht ändern. Hatte ich in meinem ersten Beitrag nicht erwähnt. Entschuldigung. Daher spielt sein Einkommen wohl keine Rolle, wir haben aber auch nicht die Möglichkeit beim ALG von einem Steuerklassenwechsel zu profitieren (ja, ich habe vor ALG 1 zu beantragen).
Ich werde meinen Arbeitgeber nochmals auf die zu verwendende Steuerklasse ansprechen und eine schriftliche Bestätigung anbieten in der ich versichere, zumindest bis Juni, keine andere steuerpflichtige Anstellung anzunehmen. Bei manchen meiner Vorrednern hat das ja anscheinend funktioniert. Vielleicht lassen sie ja doch nochmals mit sich reden.
Ansonsten bleibe ich wohl bei Steuerklasse 6 und sehe dann in 2022 was mir „meine Umstände“ einbringen.
Vielen Dank an Sie,
Schöne Grüße
Alexandra
Absprache mit dem AG ist immer eine gute Idee! Bei der Gelegenheit könnten man neben der Steuerklasse vielleicht auch gleich ein paar andere Dinge ansprechen. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Ich habe eine andere Frage an den Privatier.
Ich bin mittlerweile Rentner und beziehe neben einer kleinen Rente zwei weitere Direktversicherungen von zwei verschiedenen Arbeitgebern. Eine der Versicherungen wird nicht besteuert und die zweite mit Steuerklasse 6 und entsprechenden Abzügen. Bei der jährlichen Steuererklärung war ich nun der Auffassung, dass die gesamten Einnahmen nach Steuerklasse 1 besteuert werden und die bereits auf Steuerklasse 6 abgeführten Steuern angerechnet bzw. gut geschrieben werden. Mein Steuerprogramm hat dies auch so ausgewiesen, mein Finanzbeamter scheint anderer Meinung zu sein
Vielen Dank für Ihre Antwort
Zunächst eine Korrektur: Bei der jährlichen Steuererklärung spielen Steuerklassen keine Rolle mehr. Die werden nur für die Abzüge während des laufenden Jahres verwendet.
Aber ansonsten ist Ihre Annahme schon richtig: Das Einkommen wird als Ganzes besteuert und sofern bereits Steuerabzüge im laufenden Jahr vorgenommen wurden, werden diese mit der Steuerschuld verrechnet.
Aus Ihrer Frage ist aber nicht ersichtlich, was genau das Finanzamt bei Ihnen abweichend beurteilt? Das müsste ja anhand eines Vergleichs von Steuerprogramm und Steuerbescheid eigentlich deutlich werden (wenn es nicht ohnehin in den Erläuterungen zum Bescheid einen Hinweis gibt).
Natürlich müssen aber z.B. Steuerabzüge, die im laufenden Jahr vorgenommen wurden, entsprechend nachgewiesen und der Steuererklärung beigefügt werden.
Was auch immer der Grund sein mag – wenn Sie meinen, der Bescheid sei falsch, sollten Sie rechtzeitig Einspruch einlegen. Manchmal macht ja auch das FA einen Fehler…
Gruß, Der Privatier
Gude ich habe mal eine Frage
Ich scheide zum 31.12.2022 auf meinen Unternehmen aus und gehe ab dem 1.1.2023 in eine Transfergesellschaft. Ich habe einen Formular bekommen das ich meine Abfindung zum 31.1.23 bekomme. Nun habe ich eine Kästchen im dem ich ankreuzen kann das es noch mit der aktuellen Lohnsteuerklasse 3 versteuert wird. Jetzt zur Frage : soll ich das Kästchen ankreuzen ? Weil so wie ich es verstanden habe ist die Transfergesellschaft jetzt der Hauptarbeitgeber .
Abfindung im nächsten Jahr auszahlen zu lassen sollte ja sinnvoll sein da ich nächstes Jahr dort weniger verdienen werde.
Vielen Dank für ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Ich würde diese Frage einmal direkt an den alten Arbeitgeber und ggfs. an die TG richten.
Der Hauptbestandteil der Zahlungen einer TG besteht in der Regel aus dem Transferkurzarbeitergeld. Dieses ist aber eine Lohnersatzleistung und somit steuerfrei. Dann würde die TG gar keine Steuerklasse benötigen.
Wird jedoch ein Aufstockungsbetrag gezahlt, so wäre dieser zu versteuern. Wobei zunächst zu klären wäre, von wem diese Aufstockung gezahlt wird (vom EX-AG oder von der TG)?
Die genauen Zusammenhänge kann nur der Ex-AG bzw. die TG beantworten.
Gruß, Der Privatier
Gude vielen dank für die rasche Antwort
also die Aufstockung (20%) kommt vom EX AG. Hatte heute meinen letzten Arbeitstag leider war von der Personalabteilung (EX AG) keiner mehr da und die Transfergesellschaft ist jetzt leider auch erst zum 9.1 wieder da. Würde das reichen wenn ich es noch Anfang nächsten Jahres kläre ? Weil ansonsten würde ich es jetzt erstmal ankreuzen , dass die Abfindung mit der aktuellen Lohnsteuerklasse ausgezahlt wird und die TG sich alles NAG anmeldet . Kann ich ja dann im Februar wieder ändern oder täusche ich mich da ?
Mit freundlichen Grüßen
Ich würde es ankreuzen.
Formal bist Du ab Januar nicht mehr beim alten AG beschäftigt und damit er sich guten Gewissens als Haupt-AG eintragen kann, braucht er halt formal deine Zustimmung.
Wenn es jetzt keine Möglichkeit zur Klärung gibt, würde ich auch die St.-Kl.3 ankreuzen. Und ggf. Anfang Jan. noch eine Klärung versuchen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier!
was mich in diesem Zusammenhang interessiert und worauf ich bisher nirgends eine zufriedenstellende Antwort gefunden habe:
Sagen wir ich bekomme z.B. eine Abfindung von 40.000€ zum 1.1.2021 ausgezahlt und das Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2020.
Was bleibt dann konkret gesprochen bei der Überweisung durch den Arbeitgeber übrig, wenn nach Lohnsteuerklasse III bzw. VI abgerechnet wird? Kann man für diese Berechnung die gängigen Gehaltsrechner nutzen?
Danke und Gruß
Charles
Da ich nicht weiß, ob die Fünftelregelung https://der-privatier.com/kap-3-1-abfindung-und-steuern-die-fuenftelregel/ angewendet werden kann und welche weiteren Einkommen in 2021 erzielt werde, ist keine vernünftige Aussage möglich. Es ist alles zwischen 22.000 und 40.000 möglich.
Ohne Fünftelregelung kann man einen „gewöhnlichen“ Gehaltsrechner verwenden, mit Fünftelregelung einen Abfindungsrechner (hiesige Startseite, rechter Rand, bisschen nach unten scrollen).
Für solche ersten Überschläge empfehle ich, sich mit den Grundsätzen der Steuerthematik anzufreunden und das erstmal „per Hand“ und Steuertabelle zu überschlagen.
Die Fünftelregelung kann aus meiner Sicht nicht angewendet werden, weil 1. die Abfindung wesentlich kleiner als das letzte Jahresgehalt ist und, weil 2. keine Zusammenballung der Einkünfte stattfindet (Die Abfindung wurde ja extra ins nächste Jahr verschoben).
Im Jahr 2021 wird im Januar die Abfindung von 40.000€ gezahlt und ansonsten soll nach Planung kein weiteres Einkommen in 2021 erzielt werden.
Ich hab das jetzt mal in einen dieser Rechner eingegeben:
III ca. 24.047€
VI ca. 21.972€
-> Also eine Differenz von 2.075€!
Klingt das plausibel? Wie gesagt mir geht es nicht um den exakten Betrag, sondern um die Relation was bei Steuerklasse III bzw. VI wirklich vom Arbeitgeber ausgezahlt wird.
Auch ist mir klar, dass der tatsächliche Betrag dann über den Lohnsteuerjahresausgleich ermittelt wird.
Grüße
Charles
„Klingt das plausibel?“
Die Sache mit 3/6 ist doch nur vorübergehend und wird mit der Einkommenssteuererklärung glattgezogen. Darüber würde ich mir weniger Kopfschmerzen machen.
Die genannte Größenordnung kommt auch nur zu Stande, wenn im Rest des Jahres 2021 Monatseinkünfte in ähnlicher Höhe wie die 40.000 erzielt werden. Der Regelfall ist das ja eher nicht.
Der alte Arbeitgeber unterstellt oft, dass das alte Monatseinkommen auch beim neuen Arbeigeber erzielt wird und berechnet damit die Abzüge.
Um einen „korrekten“ Lohnsteuerabzug zu ermitteln, muß man über das Jahreseinkommen 2021 gehen. Im Gehaltssrechner also einmal das Einkommen 2021 ohne Abfindung und einmal als Einkommen mit Abfindung eingeben. Die Differenz in der Steuerbelastung ist dann die Steuer, die der alte AG für die Abfindung ansetzt.
Lesehinweis https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Ich schliesse mich dem Lesehinweis von eSchorsch an. Dort wird auch noch einmal darauf hingewiesen, dass AG teilweise sehr „abenteuerliche“ Berechnungen anstellen. Das lässt sich daher kaum vorhersehen und eine etwas bessere Vorhersage lässt sich nur nach vorheriger Abstimmung (und ggfs. eigener Erklärungen) mit der Personalabteilung erreichen.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
zur Berechnung der Höhe einer Abfindung und für weitere Informationen zum Thema, kann ich euch die folgende Seite ans Herz legen: https://www.kanzlei-chevalier.de/leistungen/abfindungsrechner.
Liebe Grüße und alles Gute!
0,5 Monatsgehälter je Arbeitsjahr?
@Joerg,
ich habe einen top Abfindungsrechner gefunden … siehe nachfolgender Link ganz unten unter „Update 17.05.2021“ … 😊
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2020/12/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-9-tarifformel-negative-einkuenfte-progressionseinkuenfte/
Gruß
Lars
Lars, Du Schelm … morgen postest Du hier bitte die Erkenntnis direkt rein 😉
@Lars: Jau, Ehrenmedaille am 🎀 für unseren Vordenker! So schade, dass viele nicht nur keine Steuern planen, sondern nicht einmal lesen, bevor sie fragen.
Und die gelinkte Seite ist insgesamt unterhaltsam zu lesen. Wie der Privatiersblog, auch dank dir 👍😁
MbG
Joerg
Hallo zusammen,
ich habe mich jetzt schon gut eingelesen, bin mir aber immer noch nicht 100% sicher im folgenden Fall, wie er bei mir eintreten wird. Und zwar geht es um folgenden Sachverhalt:
– ALG1 Bezug seit August diesen Jahres 2021 für 12 Monate
– Abfindungszahlung im Januar 2022
Wie wird die Abfindung besteuert werden (Stk 6?)? Ich kann hier leider in Bezug mit ALG1-Zahlungen keine klare Aussage herauslesen. Blockt die Arbeitsagentur den Platz für den Hauptarbeitgeber?
Hat das, bis auf die Liquidität im Jahre 2021 dann, nach Steuererklärung 2022 keine Auswirkungen auf den Gesamt-Netto-Betrag?
Und wie kann ich am besten, wenn die Abfindung Stk 6 versteuert werden sollte, berechnen, wie viel ich am Ende durch die Steuererklärung zurück verlangen kann?
Vielen vielen lieben Dank schon mal !
„Blockt die Arbeitsagentur den Platz für den Hauptarbeitgeber?“
Nein. Die Arbeitsagentur ist kein Arbeitgeber. Sie führt auch keine Steuern ab (ALG1 ist steuerfrei). Es gelten also auch bei ALG-Bezug die Aussagen aus dem obigen Beitrag.
Wie im Beitrag bereits erläutert, ist es für die Steuerlast nach EkSt-Erklärung unerheblich, welche Steuerklasse bei der Abrechnung der Abfindung verwendet wurde.
Der Abfindungsrechner hier auf der Seite gibt einen guten ersten Anhaltspunkt, wieviel Steuern am Ende tatsächlich anfallen. Die Differenz zu den bereits einbehaltenen Lohnsteuern ergibt dann die Nach- bzw. Rückzahlung.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Siehe auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Hallo,
meine Arbeitsverhältnis wurde mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.2020 beendet.
Im Januar 2021 wurde mir eine Abfindung von 160.000€ bezahlt. In 2021 habe ich eine sog. Auszeit genommen und kein weiteres Einkommen bezogen.
Jetzt sagt mir meine LoHi,, dass ich ca. 10000 € nachbezahlen muss.
Kann das sein?
Vielen Dank für die Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
emma
LoHi sollte begründen, weshalb Du mehr zahlen sollst.
In Verbindung mit Abfindungszahlung in 2021 und keinen weiteren Einkünften in 2021 fallen mir folgende mögliche Varianten ein:
Die Abfindung erfüllt nicht das Kriterium der Zusammenballung, so dass keine Fünftelregel angewendet werden kann.
Der AG hat einen Fehler in der Abrechnung begangen oder die Abfindung falsch bescheinigt.
Du bist verheiratet und ihr werdet nun zusammen veranlagt.
Das ist aber nur mein Stochern im Nebel, frage LoHi wie sie darauf kommt.
Hallo,
Danke für die Antworten und die Hilfe.
@eSchorsch: Ich bin verheiratet und die LoHi hat eine Zusammenveranlagung berechnet.
VG
Emma
Bei Abfindung mit Fünftelregel ist gemeinsame Veranlagung oft nicht die günstige Variante.
Ein guter Steuerberater hätte erst beide Varianten durchgespielt und dann die günstigere gewählt. Hat LoHi das nicht getan?
Wenn nicht, dann nachholen.
Ich kann nur raten, was günstiger ist. Wenn dein Mann in 2021 in StKl 3 war, dann wird er bei Getrenntveranlagung mehr zahlen müssen, als an Steuer vom Lohn einbehalten wurde. Die Frage ist, wo ist eure Gesamtsteuerbelastung am geringsten.
Hallo,
Danke für die Hilfe und ich bin der Mann. Ich weiß, Emma ist irreführend, aber das war mal ein Spietzname von mir und da ich meinen normalen Namen nicht vergeben konnte, da schon vergeben, fiel mir auf die schnelle nichts anderes ein. Man möge es mir verzeihen.
Bisher ist noch nichts beim Finanzamt. Ich habe nur die Berechnung für eine gemeinsame Veranlagung. Meine Frau hat 30000€ Brutto in 2021 verdient, und ich habe die Abfindung im Januar 2021 erhalten. Ansonsten habe ich nichts verdient.
Beide haben wir die Steuerklasse 4.
Laut LoHi wird eine einzelne Berechnung nicht viel bringen, da wir beide Steuerklasse 4 haben. Aber das glaube ich nicht. Auch deshalb nicht, weil eure Aussagen ganz was anderes sagen und ich die „Kap. 10.5: Die Einzelveranlagung“ gelesen habe.
Eigentlich dachte ich, dass ich bei der LoHi richtig beraten werde und dort auch die Profis sitzen.
Vielen Dank für die Hilfe und Viele Grüße
Emma
„Laut LoHi wird eine einzelne Berechnung nicht viel bringen, da wir beide Steuerklasse 4 haben. Aber das glaube ich nicht.“
Ich glaube es auch nicht. Die Fünftelregelung kann unschöne Auswirkungen haben, wenn zusätzliche Einkünfte zur Abfindung hinzukommen.
Lass die Einzelveranlagung auf jeden Fall durchrechnen.
Es kann natürlich auch noch einige andere Ursachen für die prognostizierte Nachzahlung geben (wie z.B. in der Abrechnung des AGs oder auch eine nicht optimale Eingabe der Daten beim LoHi Verein). Oder auch noch andere.
Ich würde aber auf jeden Fall vor der Abgabe der Steuererklärung eine Einzelveranlagung prüfen! Ein schneller Check mit dem Abfindungsrechner hier auf der Seite sollte dabei schon einmal ein grobes Ergebnis liefern. Dabei bitte beachten: Es sind dann insgesamt drei Rechnungen anzustellen: Zwei für die Ehepartner getrennt (dabei das Häkchen für Ehegattensplittung wegnehmen) und eine für die gemeinsame Veranlagung. Und bitte daran denken: Der Rechner weist die gesamte Steuerschuld aus. Davon abzuziehen wären die bereits von den AG einbehaltenen Steuern. Der Unterschied ist dann die Nachzahlung oder Rückzahlung. Und: Das Ergebnis gibt nur die Richtung vor, insbesondere dann, wenn man sich auf die Eingabe von Abfindung und Bruttogehalt beschränkt.
Gruß, Der Privatier
Ich verstehe „nachbezahlen“ nicht ganz…
Die Fünftelregelung geht etwa so:
von dem ausserordentlichen Einkommen (160k) wird 1/5 (32k) betrachtet.
Dann wird die E-Steuer auf das sonstige Einkommen (0) berechnet: 0.
Dann die Differenz davon zur E-Steuer auf sonstiges Einkommen + 1/5:
nach dem Spiegel-Brutto-Netto-Rechner ergibt das 3753€.
Dies mal 5 = 18765€. Kommt mir plausibel vor, abzüglich Grundfreibetrag rund 10k.
Hallo,
vielen Dank für deine Antwort und deine Hilfe.
In der elektronischen Lohsteuerbescheinigung steht:
Bei 9. ist kein Eintrag gemacht, bei 10.
„Ermaäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (ohne 9.) und ermäßigt besteuerte Entschädigung: 160000
11. Einbehaltene Lohnsteuer von 9. und 10.: 26745,00
VG
Emma
Hallo,
Ich habe ebenfalls eine Abfindungsfrage. Ich würde 2020 betriebsbedingt gekündigt und habe die Auszahlung meiner Abfindung auf 2021 verschieben lassen. Diese erfolgte dann mit Steuerklasse 6 und aus 198k Euro erhielt ich 132k Euro netto. In 2021 habe ich gearbeitet mit 70k Euro Jahresgehalt. Mein Steuerprogramm gibt mir nun aus dass ich ca 20k Euro Steuern nachzahlen muss. Kann das sein? Danke für Eure Hilfe…
Das kann durchaus sein. Für eine genauer Untersuchung wären ein paar mehr Daten erforderlich.
Aber ganz generell kann man davon ausgehen, dass bei den genannten Größenordnungen das neben der Abfindung erzielte Arbeitseinkommen oftmals vollständig für die Steuern draufgeht.
Die gesamte Steuerlast kann man für eine grobe Überprüfung einmal mit dem hier auf der Seite verfügbaren Abfindungsrechner überprüfen. Wenn man von der dort ausgewiesenen Summe die bereits mit der Abfindung abgeführte Steuer und die während der Beschäftigung einbehaltene Steuer abzieht, sollte in etwa das Ergebnis herauskommen, welches dann eine Nachzahlung oder Rückerstattung ergibt.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Siehe auch Beispielrechnung im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
Hallo,
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider ist es so, dass der Rechner grob die Differenz ausgibt, die ich auch laut Steuerprogramm nachzahlen soll. Aber ich denke daran kann dann auch ein Steuerberater nichts ändern….
In der Tat ist da jetzt leider nichts mehr dran zu ändern. Im Vorfeld hätte es sicher eine ganze Reihe von Möglichkeiten gegeben, die hier in den Beiträgen beschrieben sind. Dafür ist es aber jetzt leider zu spät… 🙁
Gruß, Der Privatier
Hallo, Ich habe mich tatsächlich im Vorfeld mit Optionen die Steuerlast zu minimieren, beschäftigt. Ich habe über Dispositionsjahr, Ausschöpfung Alg 1 nachgedacht und „vorsorglich“ die Auszahlung der Abfindung in das Jahr nach a
Ausscheiden meiner alten Firma verschoben. Dann fehlte mir jedoch der Mut :0) Immerhin habe ich den Schritt aus der PKV noch gerade so geschafft. Das die Versteuerung der Abfindung so krass ausfällt (Nachzahlung trotz vermeintlich schlechter Klasse 6) hatte ich nicht erwartet. Aber so ist es nun. Ich verfolge weiter die sehr interessanten Beiträge. Vielen Dank dafür!
Hallo,
Auflösungsvertrag zum 31.12.23 und Abfindung in Januar 2024. Mein AG will nicht nach Fünftelregelung und mit Steuerklasse 6 (Bisher 1) abrechnen. In 2024 werde ich vermutlich „nur“ Renteneinkünfte haben. Also ist eigentlich der Tatbestand der Zusammenballung von Einkünften in 2024 gegeben oder? Wenn ich dem AG schriftlich versichere, dass ich keinen anderen Hauptarbeitgeber haben werde und keine weiteren Einkünfte erzielen werde, zählen Renten zu weiteren Einkünften? Und kann der AG daher aus Haftungsgründen die Fünftelregelung ablehnen sowie die Steuerklasse 1?
Lieben Dank für eine Antwort!
@Lydia,
die Zusammenballung der Einkünfte dürfte kein Problem darstellen. Was die Anwendung der alten Steuerklasse angeht, wird wahrscheinlich davon abhängen auf welche Rentenart deine Renten-Einkünfte im 2024 basieren. Jedenfalls sind mir Fälle bekannt, in denen der AG die alte Steuerklasse anwendet, wenn man ihm gegenüber folgendes erklärt: „Ich habe voraussichtlich im Kalenderjahr 20xx keine weiteren Einkünfte (ausgenommen Arbeitslosengeld und/oder Bezug
von Altersrente)“.
VG
„Also ist eigentlich der Tatbestand der Zusammenballung von Einkünften in 2024 gegeben oder?“
Aus den genannten Infos ist das nicht ersichtlich. Was Zusammenballung bedeutet, hat der Privatier hier beschrieben https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
Man kann den alten AG mit Engelszungen beackern, damit er die alte Steuerklasse nutzt. Man kann ihn aber nicht dazu vergattern.
eSchorch: Ergänzend mitzuteilen, dass die Steuerklasse bei Auszahlung wumpe ist, denn mit der Steuererklärung verliert sich der Effekt.
MbG
Joerg
@Jörg, macht es wirklich von der Höhe her keinen Unterschied ( außer der Tatsache, daß man dem Staat 1,5 Jahre Geld leiht) ob man im Januar die Abfindung mit Steuerklasse 6 und ohne Fünftelregelung erhält oder im Folgejahr mit der Steuererklärung sich die zuviel gezahlte Steuer zurückholt?
Was ist z.B. mit einem 520 Eur Job? Ist dieser unschädlich für die Fünftelregelung?
Danke für eure Antworten!
@Lydia21: Siehe unten, Peters Antwort. Steuerklassen haben keinen Einfluss auf die real geschuldete Steuer, darum macht man ja die Steuererklärung, und holt sich so zurück, was zuviel gezahlt wurde. Oder zahlt nach.
Und 5tel-Regelung, nun, wie eSchorch bereits antwortete… 520 Euro Job? Mondphase? Versuche doch, deine Frage nach Studium des entsprechenden Blogeintrages zu formulieren, dann fällt dir der logische Fehler sofort auf 😉
Lies doch bei Peters Link unten auch mal Kommentare, etwa 300 befassen sich genau mit deiner Fragestellung. Übrigens würde auch eine eidesstattliche Versicherung deinem (ehemaligen) AG nicht helfen, sollte das FA nicht gezahlte Steuern einfordern. Also falls aus irgendeinem Grunde von deinem Abfindungsbetrag zu wenig Steuern abgeführt wurden, holt sich das FA IMMER vom AG zurück. Deshalb muss ein AG so etwas auch als Risiko zurückstellen.
Und es ist trotzdem egal, das Geld fehlt dir ’nur‘ 1,5 Jahre. Macht bei 3% natürlich schnell 2-3000 Euro Verlust, aber so ist das nun einmal mit Steuern…
MbG
Joerg
Man muß unterscheiden zwischen der Steuerklasse und der Fünftelregelung. Das hat formal nix miteinander zu tun.
Die Auswirkung der Steuerklasse wird (wie meine Vorredner bereits schrieben) mit der Steuererklärung wieder glattgezogen.
Für die Anwendung der Fünftelregelung (notfalls durch das Finanzamt) ist es aber notwendig, dass der AG die Abfindung auch korrekt als Entschädigung bzw. Arbeitslohn für mehrere Jahre und nicht als normalen Arbeitslohn klassifiziert.
@eLegal
Danke für deinen Kommentar. Mein AG will von mir eine eidesstattliche Erklärung haben, dass ich weder Rente, noch ALG1, noch sonstige weitere Einkünfte beziehen werde; nur dann würde er die Fünftelregelung anwenden. Ist das nicht sittenwidrig und /oder schikanös? Vor allem, da ich bereits gesagt habe, dass es keinen weiteren Haupt AG geben wird, höchstens Rente oder ALG1…
Das Thema ist, dass du keinerlei Handhabe diesbezüglich hast. Wenn dein AG das nicht möchte. macht er das einfach nicht. Anderseits ist aus AG-Sicht verständlich, denn er möchte kein Ärger mit dem Finanzamt haben. Aber letztendlich ist das nichtt schlimm, denn wenn du eine Steuererklärung machst, wird die Sache wieder glatt gezogen.
VG
Das hängt vom Arbeitgeber ab (mein letzter: Siemens AG). Ich hatte da für die Abfindung die Steuerklassenfrage 1/6 gestellt, und sie kamen auf eine pragmatische Lösung:
– meine StKl.1 war auf die Pensionskasse (Betriebsrente) übertragen worden, also blieb bei der AG nur 6
– die Abfindung wurde dann auch auf die Pensionskasse übertragen, und von der (mit StKl.1 und Fünftelregelung) an mich ausgezahlt.
@suchenwi: Für diese spezielle Konfiguration eine tolle Lösung! Rein interessehalber: Die Pensionskasse hat dir die Abfindung als Arbeitslohn für vergangene Jahre gezahlt? Nicht schlecht…
MbG
Joerg
Ja, auch in den Folgejahren lief die Betriebsrente immer als „Bruttoarbeitslohn“: die monatliche Rente als Versorgungsleistungen, dazu der in 10 Jahresraten gezahlte Anteil.
Elster hat etwas gemeckert, weil keine Lohnsteuer abgezogen wurde, aber günstig war in der Proberechnung:
Freibeträge für Versorgungsbezüge . . . . . . . . -1.065
Pauschbetrag für Versorgungsbezüge . . . . . . . . -102
Hat man als Rentner ja sonst eher nicht mehr… Da die Pensionskasse einige zehn- bis hunderttausend Kunden betreut, nehme ich an, die kennen sich da aus 🙂
Ich möchte hier einmal auf einen etwas älteren Kommentar verweisen, in dem ich die Sachlage etwas näher erläutert habe: https://der-privatier.com/kap-3-2-abfindung-und-steuern-der-termin/#comment-42936
Kernpunkte sind darin:
* Die Vorgehensweisen für den AG hinsichtlich Anwendung der Fünftelregel, Steuerklasse und zukünftiger Arbeitslohn sind in den Lohnsteuerrichtlinien (LStR) eindeutig geregelt.
* Danach gilt: Wenn der AG die Bedingungen für die Fünftelregel als erfüllt erkennen kann, so ist diese anzuwenden. Bei den Fragen nach der Steuerklasse und dem zukünftigen Arbeitslohn sind (sofern keine anderen Angaben vorliegen) von den Aussagen des AN auszugehen.
* Das Problem: Die Lohnsteuerrichtlinien sind genau das, was der Name schon sagt: Richtlinien!
D.h. der AG sollte sich daran halten, muss er aber nicht.
Hin und wieder kann es aber helfen, wenn man den AG einmal auf die entsprechenden Passagen der LStR hinweist. Ggfs. mit Unterstützung eines Anwaltes.
Ich selber würde mir dieses ganze Theater aber schenken und einfach auf die EkSt-Erklärung bzw. Bescheid warten. Damit gleicht sich definitiv alles wieder aus.
Gruß, Der Privatier
Es ist wichtig im Voraus zu klären, ob eine Abfindung versteuert werden muss oder nicht. Wann sollte eine Abfindung denn versteuert werden? Ich verstehe aber auch noch nicht so ganz, warum eine Abfindung überhaupt versteuert werden sollte.
Weil es dem Gesetzgeber so beliebt.
Abfindungen sind seit dem Jahr 2006 als außerordentliche Einkünfte zu versteuern, siehe § 34 EStG.
Moin Dina,
Abfindungen stellen steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte dar und diese gehören zu den sieben steuerpflichtigen Einkommensarten nach §2 Abs.1 EStG.
Es gibt jedoch auch Außnahmen, wo Entschädigungen/Abfindungen nicht besteuert werden. Nicht steuerpflichtig sind z.B. Entschädigungen bei privaten Vermögensschäden oder Entschädigungen/Abfindungen nach §15 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) … hier z.B. Abfindungen wegen Mobbing, sexueller Belästigung oder Diskriminierung.
Und dann wäre da noch Brutto vs. Nettoabfindung … das kann aber zu Komplikationen führen.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/27-aufhebungsvereinbarungen-vertraege-abwicklungsvert-4-brutto-netto-abfindung_idesk_PI17574_HI12109070.html
Gruß
Lars
Hallo,
wie sieht es denn aus mit der Lohnsteuerklasse, wenn ich im Jahr der Abfindung keiner nichtselbständigen Arbeit nachgehe aber selbständig tätig bin. Kann dann die Abfindung mit Lohnsteuerklasse 1 versteuert werden? Oder kommt dann die Lohnsteuerklasse 6 zur Anwendung?
Vielen Dank für die Antworten und herzliche Grüße!
@Gertrud_H: Abfindung wird versteuert, wie in ELStAM hinterlegt. Leider lesen wir auch hier im Forum oft, dass bei der Auszahlung mit 6 versteuert wird. Natürlich egal, da mit der Steuererklärung berichtigt…
MbG
Joerg
Also: Steuerklasse und selbstständige Tätigkeiten haben NICHTS miteinander zu tun. Der AG „könnte“ daher durchaus mit St.Kl.1 versteuern. Ob er es macht, ist eine andere Frage.
Siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
Danke für die Antworten, tatsächlich hat der AG die Abfindung gezahlt und mit Steuerklasse 1 versteuert. Allerdings musste ich dafür bestätigen, dass ich in dem Kalenderjahr keine weiteren Einkünfte (ausgenommen Arbeitslosengeld und/oder Bezug von Altersrente) habe.
Jetzt ist für mich die Frage: Da ich etwas Einkommmen (relative gering)
aus einer selbständigen Tätigkeit habe, kann es dadurch zu Steuernachforderungen kommen?
Ja, zusätzliche Einkünfte zur Abfindung (Fünftelregelung) können sehr unschöne steuerliche Folgen haben.
https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
Noch sollte Zeit sein, um so viele sinnvolle Ausgaben zu produzieren, dass diese das Einkommen aus der Selbständigkeit ausgleichen.
Da die Einnahmen gering sind und die Ausgaben diese übersteigen, gehe ich mal davon aus, dass ich da auf der sicheren Seite bin.
Hallo,
Der Abfindungsrechner berechnet die Lohnsteuer nicht, jedoch würde mich interessieren wie dies genau bei „Steuerklasse 6“ aussieht.
Nehmen wir an meine Abfindung beträgt 100.000€ im Jahr 2024, keine Kirchensteuer, keine Entgeltersatzleistungen/Jahresbrutto etc., Einzelveranlagung.
Hier bekomme ich 8.795 € Einkommensteuer angezeigt nach der 1/5 Regel. Es bleiben 91.205€ Restwert.
Dann ziehe ich nochmals 50-60% vom Restwert ab, korrekt?
Danke,
Michael
Richtiger wäre es, anhand einer Lohnsteuertabelle für das Jahr 2024 und Steuerklasse VI (findet man im Internet), den Rechenweg für die Fünftelregel durchzurechnen (den Rechenweg findet man hier in den Beiträgen).
Ob dies dann allerdings mit den Werten übereinstimmt, die der AG berechnet, ist damit noch nicht gesagt. Denn es kommt nicht selten vor, dass die Abrechnung des AGs einige Überraschungen parat hält. Siehe Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Gruß, Der Privatier
@Michael_G: kleine Nachfrage, bin mathematisch überfordert, du errechnetetest LSt, dann ziehst du 50-60% zusätzlich ab, wofür war das noch gleich?
MbG
joerg
@Privatier & @Joerg (Entschuldigen Sie die späte Antwort!)
Meine Frage ist die folgende: nehmen wir an ich habe 2024 eine Abfindung von 100.000 EUR erhalten und sonst keine Einnahmen in diesem Jahr, keine Kirchensteuer, keine Entgeltersatzleistungen, Einzelveranlagung etc.
Nach der 1/5 Regel fallen hier ca. 8.795 € -Einkommensteuer- an.
Zudem zeigt die Lohnsteuertabelle/rechner für 2024 für 100.000 € und -Steuerklasse 6- ca. 32.152 EUR -Lohnsteuer- an.
Somit sollte mir der Arbeitgeber bei Anwendung der 1/5 Regel und Versteuerung mit Steuerklasse 6 ca 60.000 EUR überweisen.
Ist das korrekt?
DANKE!
Wie in meinem letzten Kommentar schon geschrieben, kann man das nur abschätzen, wenn man weiß, welche zusätzlichen Annahmen der AG über die restlichen Einkünfte getroffen hat. Wenn er diese mit Null angesetzt hat (macht er aber meistens ohne vorherige Absprache nicht), dann würde ich eher auf eine Steuer von grob ca. 20.000€ tippen.
Aber das ist nur Raterei. Es wäre sinnvoller, die Abrechnung mit dem AG abzustimmen bzw. nachzufragen, wie die Abrechnung zustande kommt.
Was ist überhaupt der Hintergrund der Frage? Gibt es bereits eine Abrechnung und sie erscheint fehlerhaft? Oder geht es um eine zu erwartende Abrechnung? In beiden Fällen kann nur die abrechnende Stelle wirklich Auskunft geben, was und wie berechnet wurde.
Gruß, Der Privatier
@Michael_G: Späte Rückmeldung macht es doch entspannt, aber in der langen Zwischenzeit wäre ein Studium des Forums, zumindest aber der Besteuerung von Abfindungen gut gewesen. Oder allerallermindestens den Passus 5tel-Regelung. Sei es drum, auch die Vermischung von LSt und ESt… egal, aber teile doch einmal die von dir angegebenen 100k durch 5 und schaue in der Tabelle, den Wert mit 5 multiplikatieren (Zitat Pippi Langstrumpf). Und den Abzugsbetrag aus dem Abfindungsrechner, ja, das ist die real geschuldete Steuer. Und das Delta aus gezahlter und geschuldeter Steuer gibt es nach Steuererklärung zurück.
Hoffe, es hülfe
Joerg
Hallo Zusammen,
Die Diskussionen zu Abfindungen und ELStAM beziehen sich eigentlich nur auf die korrekte Übertragung und Verwendung der Steuerklasse und Kinderfreibetrag. Ist das Eintragen von sonstigen Freibeträgen nicht üblich?
Nachdem durch das Wachstumschancengesetz die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2025 abgeschafft wird, erscheint mir die Eintragung von Freibeträgen via ELStAM die einzige Möglichkeit zu sein, die Lohnsteuer auf die Abfindung zu reduzieren und den zinslosen Kredit an das Finanzamt zu reduzieren.
Mein Verständnis ist es, dass man außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben (Spenden, freiw. Rentenbeiträge, Riester, Rürup) und Verluste aus Vermietung und Verpachtung als Freibetrag auf der „Lohnsteuerkarte“ eintragen lassen kann. Spricht irgend etwas dagegen, dies in großem Maße zu tun, um den Steuerabzug zu reduzieren?
Im Internet lese ich häufiger den Satz zum Wachstumschancengesetz: „Erhöhung des steuerlichen Freibetrags: Der steuerliche Freibetrag für Abfindungen wird signifikant angehoben“. Wie hoch ist dieser Freibetrag heute und in Zukunft und kann dieser ebenfalls als Freibetrag in ELStAM eingetragen werden?
Vielen Dank,
NermalF
Natürlich besteht weiterhin die Möglichkeit, Freibeträge auf der Steuerkarte eintragen zu lassen. Dies ist immer dann möglich, wenn bestimmte Aufwendungen/Kosten, die zur Reduzierung von Einkünften führen, bereits im Vorfeld sicher absehbar sind. Typisches Beispiel wären hier Werbungskosten für den Weg zur Arbeit.
Und es spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, hier alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die sich bieten und die das Finanzamt akzeptiert. Ggfs. muss man dann mit einer Nachzahlung rechnen, falls die Kosten dann doch niedriger ausgefallen als erwartet. Aber das wäre dann eben ein kostenloser Kredit vom Finanzamt.
Die Aussage zum „steuerlichen Freibetrag für Abfindungen“ habe ich bisher nur in einem Beitrag gelesen. Und ich halte diese Formulierung für eine arge Irreführung der Leser. Das grenzt an groben Unfug. Der besagte Beitrag enthält noch einige andere „Analysen“, die eine etwas eigenartige Denkweise offenbaren.
Fakt ist: Es gibt KEINEN Freibetrag für Abfindungen.
Und da gibt es auch nichts auf der Lohnsteuerkarte zum Eintragen.
Gruß, Der Privatier