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Kap. 10.8.2: Besteuerung von Kapitalerträgen — 6 Kommentare

  1. Ich habe heute eine Frage, die hier möglicherweise nicht reinpasst.
    Jedoch habe ich hier auch schon Antworten gesehen, die unglaublich gut; und auch nicht reingepasst hätten.

    Es geht um die Übertragung (Schenkung) von Immobilien an ein Kind.

    Es geht bei der Frage lediglich darum, wie ein Nießbrauch (dieser ist ja vom Wert der Immobilien bezüglich der Schenkungssteuer abziehbar) abgezogen bei vermieteten Immobilien. Dabei geht es lediglich darum, woraus, also „aus welchem Zeitraum“, der Wert der Einkünfte „genommen“ wird.

    Im Internet findet man immer wieder, dass die Kaltmiete maßgeblich sei. Dies ist aber nicht richtig, sondern nur eine Vereinfachung.

    Abgezogen werden wohl die Einkünfte (grob gesagt: Mieteinnahmen minus Ausgaben).

    Dieser Wert x 12, also als Jahreswert, wird mit einem Vervielfältiger multipliziert.
    Bei einer Übertragung und Einkünften von – angenommen – monatlich 1000 EUR/Miete = jährlich 12000 EUR sowie einer Übertragung im Jahr 2024 schaut man wie alt der Übertrager im Jahr 2024 ist und welches Alter und welches Geschlecht die/der ÜbertragerIn im Jahr 2024 ist.
    Ist es eine Frau im Alter von 60 Jahren, so beträgt der Verfielfältiger 13,83(im Jahr 2024).
    12.000 x 13,83 =165960 EUR.
    In so einem Fall wird der Wert des Hauses um 165960 EUR gemindert.

    Beträgt der Wert des Hauses 565960 EUR wird der Betrag von 165960 EUR abgezogen.
    Das Ergebnis = 400.000 EUR. Bei 400.000 EUR ergibt sich keine Schenkungssteuer.

    Und jetzt zur Frage:

    Wenn die Übertragung beispielsweise um September 2024 stattgefunden hat.

    Aus welchem Zeitraum werden die Einkünfte (denn diese können z.B. wegen erheblicher Erhaltungsaufwendungen schwanken) herangezogen, die dann mit dem Vervielfältiger multipliziert werden.

    Einkünfte aus
    A dem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 2023
    B den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheiden für 2021, 2022, 2023
    C dem Einkommensteuerbescheid für 2024 (der noch nicht erstellt ist)
    D ?

    Ein Gespräch mit dem Steuerberater, falls jemand rät, diesen zu kontaktieren, ergab , dass dieser Auffassung ist, dass das Jahr 2024 zählt.
    Das kann ich mir aber nicht vorstellen, denn wenn die Immobilie im Februar 2024 übertragen worden wäre, dann würden die Einkünfte des Jahres 2024 noch laaaange nicht feststehen.

    Überdies war der Steuerberater sehr unsicher bei der Antwort, was zu merken war.

    Hat jemand Ahnung ?

    Gruß
    Bert

    PS: ein Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung ist noch nicht erfolgt.

  2. Danke Dir eSchorsch

    PS: die Heizung wurde 2024 erneuert.
    Wenn aber 3 Jahre maßgebend sind, dürfte auch noch alles funktionieren, wenn
    2024 in die 3 Jahren fallen (also 2022,2023,2024).
    Aber noch besser ist natürlich 2021,2022 und 2023

    Danke nochmals.

  3. Guten Abend,

    ich frage mich wie sich Kapitalerträge im Jahr der Abfindung auswirken.

    Ich komme auf jeden Fall über die 2000 Euro (verheiratet). Nach meiner Kalkulation ohne Kapitalerträge komme ich auf einen geringen Steuersatz für die Abfindung (kaum zvE und viel in Rürup). Wie wirken sich in diesem Fall denn die Kapitalerträge aus? Zählen sie dann zum zvE, da der Steuersatz unter 25% liegt? Und wirkt sich das dann wie normales Gehalt negativ für die Fünftelregelung aus?

    Vielen Dank
    Mirko

    • Scroll man ganz nach oben, kleines bisschen wieder runter, am rechten Rand, FAQ anklicken, Finanzamt und Steuern aufklappen, Kapitalerträge aufklappen, das Prinzip der Abgeltungssteuer.

    • Moin Mirko,

      der Privatier hat im Kapitel 3.1.6 „Hinweise zur Fünftelregelung: Kapitalerträge“ folgende Informationen bereitgestellt (siehe Einleitung)

      https://der-privatier.com/kap-3-1-6-hinweise-zur-fuenftelregel-kapitaleinkuenfte/

      Im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ findest Du ab S.124 weitere Informationen. Hier ein kleiner Auszug (ab. S.129) …

      5.3.4
      Abfindung und Kapitalerträge
      Nach diesen Vorüberlegungen zur Besteuerung von Kapitalerträgen können wir uns wieder der Ausgangsfrage zuwenden, wie sich denn die Kapitalerträge im Zusammenhang mit einer Abfindung und der Fünftelregel auswirken?

      Dazu betrachten wir noch einmal die in den vergangenen Abschnitten erläuterten zwei Varianten, mit denen Kapitalerträge versteuert werden können:

      Kapitalerträge ohne Anlage KAP
      Werden die Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungssteuer ohne Deklaration über die Anlage KAP versteuert, so können sie keine Auswirkung auf Abfindung und Fünftelregel haben. In diesem Falle spielt die Höhe der Kapitalerträge also keine Rolle.

      Kapitalerträge mit Anlage KAP
      Werden die Kapitalerträge hingegen über die Anlage KAP der Steuererklärung deklariert, so wird auch in diesem Falle (wie oben beschrieben) eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt durch
      geführt.

      Diese Günstigerprüfung macht dann den Vergleich, ob die Anwendung der 25%igen Abgeltungssteuer günstiger ist, als die Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz. Dies geschieht im Rahmen einer Gesamtprüfung, in der dann natürlich auch Abfindung und Fünftelregel in beiden Fällen mit berechnet werden.

      Wenn das Ergebnis lautet, dass die Anwendung der 25%igen Abgeltungssteuer insgesamt die günstigere Variante ist, so werden die Kapitalerträge nicht weiter berücksichtigt.

      Ist es jedoch günstiger, die Kapitalerträge mit dem normalen persönlichen Steuersatz zu versteuern, so werden sie wie andere Einkünfte behandelt und erhöhen damit das zu versteuernde Einkommen.

      Das Ergebnis der Günstigerprüfung besagt dann: Die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz ist die bessere Variante.
      Allerdings könnte man in diesem Falle noch anmerken: Ohne die Kapitalerträge bzw. mit geringeren Kapitalerträgen wäre das Ergebnis noch günstiger ausgefallen.

      Abschließend gilt auch für die steuerliche Auswirkung von Kapitalerträgen die hier bereits früher gemachte Aussage: Im Detail lassen sich konkrete Auswirkungen nur sehr schlecht abschätzen.

      Es empfiehlt sich daher immer, im Vorfeld eine Simulation verschiedener Szenarien über ein Steuerprogramm (oder mit der Unterstützung eines Steuerberaters) durchzuführen.

      Auszug Ende

      Gruß
      Lars

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