Kap. 3.1.6: Hinweise zur Fünftelregel: Kapitaleinkünfte
In den Kommentaren im Rahmen dieser Beitragsserie mit Hinweisen zur Fünftelregel kommt immer mal wieder die Frage auf, wie sich denn eigentlich Kapitaleinkünfte in Verbindung mit der Fünftelregel auswirken.
Die Frage ist berechtigt, denn immerhin gilt für einfache Fälle, bei denen die Kapitalertragssteuer bereits durch die Banken über die Abgeltungssteuer einbehalten wurde, dass die Angelegenheit damit eigentlich erledigt ist und somit kein Einfluss auf die Berechnungen der Fünftelregel gegeben sein sollte.
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Abgeltungssteuer
Diese Überlegung ist auch zunächst einmal korrekt. Zwar entfaltet die Abgeltungsteuer ihre abgeltende Wirkung nur für die o.g. „einfachen“ Fälle, aber das dürfte dennoch für eine überwiegende Mehrheit der Leser der Fall sein. Als „einfache“ Fälle möchte ich hier nämlich alle Kapitalerträge bezeichnen, für die nach deutschen Steuerrecht die Kapitalertragssteuer bereits von den Banken einbehalten wurde. Dies betrifft also sowohl Zinsen, als auch Dividenden, Ausschüttungen von Fonds/ETFs und auch Gewinne bei Verkäufen von Wertpapieren. Also schon einen recht großen Anteil.
Ein wenig komplizierter wird es erst dann, wenn z.B. Depots bei ausländischen Banken/Broker bestehen, die keine Abgeltungssteuer abführen oder dies aus anderen Gründen nicht geschehen ist (wie teilweise beim Crowdinvesting). Aber dazu später noch etwas mehr.
Wurde die Abgeltungssteuer aber bereits abgeführt (und es besteht auch sonst keine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung), so müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung gar nicht angegeben werden und somit können Sie auch keinen Einfluss auf die Berechnung der Fünftelregel haben.
Die Anlage KAP
In einem früheren Beitrag habe ich schon einmal erläutert, dass es aber in jedem Fall sinnvoll wäre, die Anlage KAP auszufüllen. Einerseits natürlich für alle, die ohnehin dazu verpflichtet sind: Da kommen dann wieder z.B. die o.g. noch nicht versteuerten Kapitaleinkünfte ins Spiel – aber auch noch andere Gründe, die ich im Beitrag über die Anlage KAP aufgezählt habe.
Aber auch ganz ohne Verpflichtung macht es Sinn, die Anlage KAP auszufüllen. Dazu gibt es wieder mehrere Gründe (s. Beitrag Anlage KAP), der wichtigste besteht darin, dass bei einem niedrigen Steuersatz (unter 25%) die bereits gezahlte Abgeltungssteuer teilweise zurückerstattet werden kann.
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Günstigerprüfung
Das Finanzamt überprüft bei Abgabe der Anlage KAP und beantragter Günstigerprüfung, welche Variante der Besteuerung für den Steuerzahler günstiger ist: Die Besteuerung der Kapitalerträge mit Abgeltungssteuer oder mit dem persönlichen Steuersatz.
Bei der Variante „Abgeltungssteuer“ werden die Kapitalerträge getrennt von allen anderen Einkünften (inkl. Abfindung) betrachtet und die Summe beider Steuerbeträge anschliessend zusammengerechnet.
Bei der Variante „persönlicher Steuersatz“ werden die Kapitalerträge genau so wie alle anderen Einkünfte betrachtet, also gleichwertig mit z.B. Bruttogehältern oder Einkünften aus V+V. Mit all diesen Einkünften wird dann die Fünftelregel berechnet. Mit einem entsprechenden Einfluss auf das Steuerergebnis. Wie sehr sich zusätzliche Einkünfte dabei auswirken können, haben wir im letzten Beitrag über zusätzliche Einkünfte gesehen.
Die Günstigerprüfung des Finanzamtes ermittelt aus diesen beiden Varianten aber immer die günstigere Version. Dabei wird immer eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Ein Nachteil kann sich also durch die Günstigerprüfung nicht ergeben.
Allerdings ist das Ergebnis der Günstigerprüfung im Vorfeld nur schwer abzuschätzen. Aber es liegt natürlich auch auf der Hand, dass je höher die Abfindung und je höher die Kapitalerträge, desto kleiner ist die Chance, dass bei der Günstigerprüfung am Ende noch etwas von der gezahlten Abgeltungssteuer zurück erstattet wird. Genauer weiß man erst dann, wenn man die eigenen Zahlen einmal in ein Steuerprogramm einträgt bzw. eine Prognose von einem Steuerberater erstellen lässt.
Zusammenfassung
Sofern alle Kapitaleinkünfte über die Abgeltungssteuer bereits von Banken etc. versteuert wurden, müssen die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung nicht angegeben werden und haben somit keinen Einfluss auf die Fünftelregel.
Erklärt man die Kapitaleinkünfte (freiwillig oder verpflichtet) über die Anlage KAP, so wird im Rahmen der Günstigerprüfung die für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Variante bestimmt. Dabei kann es auch zu Rückzahlungen von zuviel gezahlter Abgeltungssteuer kommen. Ein Nachteil kann dadurch nicht entstehen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Eine Kapitalabfindung wird im Folgejahr ausgezahlt, in dem das Ehepaar nur noch Renten bezieht (keine anderen Einkünfte). Wie sind die Renten dann bei der Besteuerung der Kapitalabfindung zu berücksichtigen?
Renten werden (mehr oder weniger) genau so behandelt, wie andere Einkünfte auch. Einzige Besonderheit ist derzeit noch, dass Renten nicht vollständig besteuert werden, sondern ein gewisser Freibetrag berücksichtigt wird. Das wiederum hat aber nichts mit Abfindungen zu tun – das ist immer so.
Gruß, Der Privatier
Im Januar 2025 werdeich eine Abfindung in Höhe von etwa 300.000 Euro bekommen, es besteht ein EquatePlus Aktienkonto in der CH welches im Januar 2025 ebenfalls aufgelöst wird (Gläubigerwechsel=> fiktiver Veräusserungsvorgang). Die Kapitalerträge werden dann vermutlich als zusätzliche Einkünfte gesehen und heben die Steuer die ich auf die Abfindung zahlen muss an- was kann ich tuen um das zu vermeiden? Schon dieses Jahr alle Aktien die nicht der 3 Jahres Sperrfrist unterliegen in mein privates Depot transferieren- was mache ich mit dem Rest (Wert von ca. 25.000 Euro)
Mit dem CH-Konto bleibt wohl nur die Möglichkeit diese Kapitalerträge zu deklarieren und durch anderweitige Ausgaben in 2025 steuerlich zu kompensieren.
https://der-privatier.com/steuern-sparen-bei-der-abfindung/
Warum muss mann Kapitalerträge kompensieren? Ich bin bisher davon ausgegangen, dass sie immer getrennt von der Abfindung betrachtet werden und somit auch keinen Einfluss auf die Fünftelregelung haben.
Kapitalertäge sind weitere Einkünfte die sich meines Erachtens deutlich auf die Steuerlast der Abfindung auswirken…
Wenn Kapitalerträge pauschal mit der Abgeltungssteuer belegt sind (deutsche Banken führen automatisch ab), dann tauchen diese nicht in der Steuererklärung auf und dein Einwand ist korrekt.
Aber wenn man die Kapitalerträge selbst erklären muss (weil ausländische Bank), dann erhöhen die Kapitaleinkünfte die maßgeblichen Gesamteinkünfte und somit das zu versteuernde Einkommen. Spucken also der Fünftelregelung in die Suppe.
Etwas unsicher bin ich bei der Frage, ob man immer alle Kapitaleinkünfte erklären muß, oder ob es ausreichend ist wenn man nur die ausändischen Kapitaleinkünfte erklärt um darauf Abgeltungssteuer zu entrichten.
Die bereits mit Abgeltungssteuer belegten inländischen Kapitaleinkünfte sind ja bereits abgegolten und müssen m.E. nicht erklärt werden.
Ich habe das gerade mit meinem WISO-Steuerprogramm simuliert. Auch ausländische Kapitalerträge, die bisher noch nicht versteuert wurden, erhöhen nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern werden nur mit Kapitalertragssteuer belegt. Die Abfindung wird weiterhin mit Fünftelregelung besteuert, ohne Berücksichtigung der ausländischen Erträge.
Ist der Beitrag oben eigentlich so unverständlich? Oder warum wird hier weiter herum gerätselt und spekuliert? Oder liest das niemand?
Gruß, Der Privatier
Es ging um die Aussage von eSchorsch „Aber wenn man die Kapitalerträge selbst erklären muss (weil ausländische Bank), dann erhöhen die Kapitaleinkünfte die maßgeblichen Gesamteinkünfte und somit das zu versteuernde Einkommen. Spucken also der Fünftelregelung in die Suppe“. Das ist laut WISO-Programm nicht so.
Ja, sorry, lesen würde helfen. Hab ich aber erst heute getan 🙁
„Bei der Variante „Abgeltungssteuer“ werden die Kapitalerträge getrennt von allen anderen Einkünften (inkl. Abfindung) betrachtet und die Summe beider Steuerbeträge anschliessend zusammengerechnet.“
Zum Glück hat mich Robert bereits praktisch (bzw. mit Steuerprogramm) widerlegt. Danke Robert fürs Aufpassen.
Als Ergänzung kann ich noch den Beitrag über Kapitaleinkünfte und Abfindung empfehlen:
https://der-privatier.com/kap-3-1-6-hinweise-zur-fuenftelregel-kapitaleinkuenfte/
Der bezieht sich allerdings in erster Linie auf deutsche Banken.
Gruß, Der Privatier
Perfekt danke, da es sich aber um Mitarbeiteraktien die in einem Gemeinschaftsdepot in der Schweiz liegen handelt muss in D noch Abgeltungssteuer gezahlt werden. Da es bei der Depotübrrtragung zu einem Gläubigerwechsel kommt wird es eine fiktive Veräusserung geben, die dann als zusätzliches Einkommen gewertet wird, richtig? Ggf könnte ich das Depot auf eine andere Person übertragen?
Ich denke, es wäre ggfs. ein Steuerberater zu konsultieren. Die ganze Konstruktion wirft für mich doch eine Reihe von Fragen auf, die ich schon allein aus dem Grund, dass hier ein Auslandsbezug enthalten ist, nicht beantworten kann/möchte.
Gruß, Der Privatier
Ok danke ja, genau ich werde meinen Steuerberater danach befragen- trotzdem vielen Dank für den Input bis jetzt.
Hallo Privatiers,
ich brauche mal Eure Einschätzung. Ich habe meine Arbeitszeit nach über 30 Jahren im Herbst 2021 mit meiner regulären Kündigungsfrist beendet. Ich bekam eine Abfindung, die im Jahr 2022 ausgezahlt wurde. Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Die Abfindung war höher als mein letztes Jahresgehalt. In 2022 habe ich das Dispojahr gemacht alles so wie hier beschrieben.
Seit 2023 bin ich ALG1 Empfängerin.
Bei der Steuererklärung 2022 gehe davon aus, dass bei der Abfindung die 1/5 Regelung angewendet wird. Lohnsteuer Jahresbescheinigung 2022 habe ich eingereicht. Da ist ja die Abfindungssumme drauf.
Nun kommt nach endlos langer Zeit vom Finanzamt folgende Aufforderung:
Sie wollen folgende Dokumente: Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben ( ist das der Aufhebungsvertrag ?) Versorgungsvereinbarung ??? sonstige Nebenabreden im Zusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses ( was soll das sein ?, habe ich nicht)
Unterlagen zur Berechnung und Zahlungsweise der Abfindung ( wo soll ich das denn herbekommen?? )
Meine Frage was will das Finanzamt damit ? Der Arbeitgeber hat doch alle Daten schon elektronisch übermittelt.
Die Fragen des FAs sind völlig normal und habe ich seinerzeit in fast identischer Form bei meiner Abfindung auch bekommen. Der Grund ist ganz einfach: Das FA will prüfen, ob die Bedingungen für eine ermäßigte Besteuerung gemäß Fünftelregel gegeben sind.
Von daher: Einfach alles einreichen, was vorhanden ist, wie z.B. Arbeitsvertrag und Aufhebungsvertrag. Bei allem, was nicht vorhanden ist, einfach kurz schreiben, dass es das nicht gibt (Wie z.B. Versorgungsvereinbarung oder Nebenabreden) bzw. nicht bekannt (wie z.B. Berechnung der Abfindung). Zahlungsweise ist vermutlich „Einmalige Überweisung zum [Datum]“ Kontoauszug als Beleg. Alles natürlich immer nur, soweit das auch tatsächlich zutrifft.
Es ist übrigens nicht richtig, dass der AG „alle Daten schon elektronisch übermittelt“ hat. Das FA kennt nur die Summe und ob die vergünstigte Besteuerung bereits vom AG angewandt worden ist – alles andere ist aber nicht bekannt. Im Grunde weiß das FA nicht einmal, dass es sich bei der Summe um eine Abfindung handelt.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich überlege mir eine Abfindung zum 31.01.2025 i.H.v 83.000€ brutto auszahlen zu lassen, Termin des Aufhebungsvertrags wäre der 30.06.2024.
Mein Jahreseinkommen (ohne Abfindung) in 2024 würde ca. 50.000€ brutto betragen, da ich zum 30.06.2024 kündigen würde. Im Jahr 2023 und in den vorherigen Jahren betrug mein Einkommen ca. 91.000 brutto, bei Weiterarbeit in 2024 würde mein Einkommen ca. 93.000 brutto betragen.
Die erste Frage bezieht sich auf die „Ballung von Einkünften“:
-welches Einkommen müsste ich in 2025 erreichen, damit die Fünftelregelung angewendet werden kann. Die 50.000 brutto aus 2024, die ich tatsächlich verdient habe oder die fiktiven 93.000 brutto, wenn ich das ganze Jahr 2024 weitergearbeitet hätte?
Falls die 93.000 brutto überschritten werden müssten, würde ich in 2025 die Ballung von Einkünften nicht direkt über die „zu niedrige“ Abfindung erreichen.
Wie verhält es sich, wenn ich nun Zinsen/Dividenden/Aktiengewinne (Steuer direkt abgeführt/ deutsche Bank) über 10.000€ in 2025 auszahlen lassen würde:
a) Werden diese 10.000 Euro als Einkommen zusätzlich zur Abfindung angerechnet, so dass ich über die 93.000€ Einkommen komme und damit eine Ballung der Einkünfte erreiche, um die Fünftelregelung anwenden zu können oder
b) würden selbst bei einer Günstigerprüfung des Finanzamts diese 10.000 Euro mit 25% Kapitalertragsteuer abgegolten, weil der persönliche Steuersatz bei 83k€ brutto deutlich über 25% beträgt. Damit würde ich keine Ballung von Einkünften erreichen und müsste meine Abfindung voll versteuern.
Da vermutlich ein Dispojahr eingelegt wird, wird es kein ALG1 geben in 2025 um anderweitig eine Ballung von Einkünften zu erreichen.
Ich habe alle Beiträge gelesen, aber so recht habe ich meinen Fall noch nicht zuordnen können.
Ich wäre für jede Hilfe sehr dankbar. Ich hoffe die Frage ist verständlich genug formuliert 🙂
@Privatier: vielen Dank für diesen tollen Blog! Ich habe ihn schon einigen Bekannten empfohlen.
Gruß
GeMa
Zu den Fragen:
„welches Einkommen müsste ich in 2025 erreichen, damit die Fünftelregelung angewendet werden kann?“
Es sind die EINKÜNFTE, die sich zusammenballen müsssen. Und die müssten höher sein, als sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewesen wären. Und bei Fortsetzung des AV wäres es vermutlich ca. 93.000€ gewesen. Die sind zu übertreffen.
Kapitaleinkünfte zählen hierbei nicht mit, da sie in keinem Zusammenhang mit den aufgelösten AV stehen. Berücksichtigt werden nur Arbeitseinkünfte oder Ersatzleistungen, die sich aufgrund der verlorenen Anstellung ergeben haben. Typisch wären z.B. Arbeitslosengeld, eine neue Festanstellung oder der Beginn einer selbstständigen Tätigkeit.
Gruß, Der Privatier
Super danke. Das klingt logisch.
Ich glaube, ich hab’s verstanden, aber ich frage sicherheitshalber doch noch mal… Anfang dieses Jahres habe ich eine Abfindung erhalten und möchte nun sicherstellen, dass ich alle relevanten zusätzlichen Einkünfte durch steuerlich absetzbare Ausgaben (Altersvorsorge etc.) ausgleiche. Nach meinem Verständnis muss ich dabei Kapitalerträge *nicht* zwingend „wegdrücken“. Zitat aus dem Artikel oben:
„Bei der Variante ‚Abgeltungssteuer‘ werden die Kapitalerträge getrennt von allen anderen Einkünften (inkl. Abfindung) betrachtet und die Summe beider Steuerbeträge anschliessend zusammengerechnet.“
Das heißt auch, dass bei der Berechnung des Steuersatzes auf die Abfindung nach Fünftelregelung die Kapitalerträge zunächst komplett draußen vor bleiben, richtig?
Zusatzfrage: Können weitere Ausgaben für die Altersvorsorge, die die Kapitalerträge „auffressen“, trotzdem sinnvoll sein? Sinkt dann die Steuer auf Kapitalerträge, weil man per Günstigerprüfung in den Bereich kommt, wo sie mit weniger als 25% besteuert werden?
(Wäre es möglich, im Abfindungsrechner „Kapitalerträge“ als separate Kategorie abzufragen und entsprechend zu rechnen? Das würde sicher einige Fragen und Unsicherheiten beantworten. Mir ist aber nicht klar, ob das mit überschaubarem Aufwand umsetzbar wäre.)
Danke!
Jürgen
Moin Jürgen HH,
„Das heißt auch, dass bei der Berechnung des Steuersatzes auf die Abfindung nach Fünftelregelung die Kapitalerträge zunächst komplett draußen vor bleiben, richtig?“
Ja, das ist richtig. durch die Kapitalertragssteuer + Soli ist die Steuerschuld auf die Kapitalerträge abgegolten.
„Zusatzfrage: Können weitere Ausgaben für die Altersvorsorge, die die Kapitalerträge „auffressen“, trotzdem sinnvoll sein? Sinkt dann die Steuer auf Kapitalerträge, weil man per Günstigerprüfung in den Bereich kommt, wo sie mit weniger als 25% besteuert werden?“
Unter Umständen ja, aber ob sich das lohnt und rechnet (Fragezeichen) ? Etwas Literatur im nachfolgenden Link:
https://www.steuern.de/steuersatz#:~:text=Liegt%20der%20Grenzsteuersatz%20unter%2025%25%2C%20gibt%20es%20Steuern%20zur%C3%BCckerstattet.&text=Beispiel%3A%20Sie%20reichen%20Ihre%20Steuererkl%C3%A4rung,Bank%2025%25%20Abgeltungsteuer%20einbehalten%20hat.
„(Wäre es möglich, im Abfindungsrechner „Kapitalerträge“ als separate Kategorie abzufragen und entsprechend zu rechnen? Das würde sicher einige Fragen und Unsicherheiten beantworten. Mir ist aber nicht klar, ob das mit überschaubarem Aufwand umsetzbar wäre.)“
Das wird der Privatier beantworten. (Ich denke aber nicht, da im Abfindungsrechner schon eine Vielzahl von „UND oder ODER-BERECHNUNGSSCHRITTE“ ablaufen und eine weiter „Schleife“ evt. auch kompliziertere Rechenschritte nötig macht. Denn dann wäre der nächste Schritt die Kinder … Kinderfreibeträge … ach und vieles andere mehr. Toll wäre es, aber ich denke das verkompliziert die gesamte Berechnung. Allein schon die Berücksichtigung der evt. zusätzlichen Erhöhung des Grundfreibetrages um weitere 180 Euro auf 11784 Euro (Ledige) in 2024 bedarf eine Verschiebung der Steuerkurven. Kleinvieh macht halt auch Mist.)
Gruß
Lars
Danke Dir, Lars!
Ich denke auch, bei den Steuersätzen auf Kapitalerträge ist — wenn überhaupt — nur minimal etwas rauszuholen. Wenigstens im Vergleich zu den „regulären“ Einkünften zusätzlich zur Abfindung, die in meinem Fall effektiv mit mehr als 100% besteuert würden, wenn ich sie nicht „wegdrücken“ kann.
Kann im Zusammenhang mit der Fünftelregelung die Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen sogar schädlich sein? Wenn ich ohne die Abfindung so wenig Einkünfte hätte, dass die Kapitalerträge mit weniger als 25% besteuert würden — dann aber mit dem zusätzlichen 1/5 Abfindung die Kapitalerträge mit 25% besteuert werden müssen? Dann ist die „Mehrsteuer“, die dann anschließend verfünffacht und kassiert wird, ja sogar höher, als wenn von vornherein mit den 25% Abgeltungssteuer gerechnet würde. Oder mache ich da einen Denkfehler?
Gruß,
Jürgen
Hallo Jürgen,
zunächst einmal zur Frage, ob in den Abfindungsrechner die Günstigerprüfung für Kapitaleinkünfte integriert werden könnte: Es tut mir leid – aber das würde sehr viel Aufwand bedeuten. Immerhin müsste man die komplette Rechnung parallel für zwei Varianten (mit und ohne Kapitaleinkünfte) durchrechnen und dann anschliessend noch vergleichen.
Das ist mir definitiv zu aufwändig. Zumal der Nutzen nur minimal wäre. Denn einerseits kann man diese Vergleichsrechnung relativ einfach manuell durchführen und andererseits erscheint es fraglich, was das Ergebnis für einen Nutzen hat.
Und damit kommen wir zur zweiten Frage, ob sich die Günstigerprüfung auch nachteilig auswirken kann? Antwort: Nein – kann sie nicht. Deshalb heisst die Günstigerprüfung ja so, weil sie immer die günstigere Variante auswählt.
Der Denkfehler liegt u.U. darin, dass die Günstigerprüfung nur einen Vergleich macht zwischen Kapitaleinkünfte a) mit Abgeltungssteuer und b) mit persönlichen Steuersatz.
Sie vergleicht aber z.B. nicht zwischen den Varianten „mit Abfindung“ und „ohne Abfindung“ und auch keine anderen Varianten wie „mit Kapitaleinkünften“ und „ohne Kapitaleinkünfte“.
Gruß, Der Privatier
Herzlichen Dank — sowohl für den Hintergrund zum Abfindungsrechner (absolut verständlich, den nicht über Gebühr aufzubohren), als auch für die Klärung zur Günstigerprüfung!
Dann habe ich jetzt alle Informationen, um rechtzeitig vor Jahresende noch im geeigneten Umfang absetzbare Ausgaben zu erzeugen.
Gruß,
Jürgen