Kap. 3.1.6: Hinweise zur Fünftelregel: Kapitaleinkünfte
In den Kommentaren im Rahmen dieser Beitragsserie mit Hinweisen zur Fünftelregel kommt immer mal wieder die Frage auf, wie sich denn eigentlich Kapitaleinkünfte in Verbindung mit der Fünftelregel auswirken.
Die Frage ist berechtigt, denn immerhin gilt für einfache Fälle, bei denen die Kapitalertragssteuer bereits durch die Banken über die Abgeltungssteuer einbehalten wurde, dass die Angelegenheit damit eigentlich erledigt ist und somit kein Einfluss auf die Berechnungen der Fünftelregel gegeben sein sollte.
=> Teilerlass der Kirchensteuer beantragen
Mit: Vorgehensweise und Fallstricke
Abgeltungssteuer
Diese Überlegung ist auch zunächst einmal korrekt. Zwar entfaltet die Abgeltungsteuer ihre abgeltende Wirkung nur für die o.g. „einfachen“ Fälle, aber das dürfte dennoch für eine überwiegende Mehrheit der Leser der Fall sein. Als „einfache“ Fälle möchte ich hier nämlich alle Kapitalerträge bezeichnen, für die nach deutschen Steuerrecht die Kapitalertragssteuer bereits von den Banken einbehalten wurde. Dies betrifft also sowohl Zinsen, als auch Dividenden, Ausschüttungen von Fonds/ETFs und auch Gewinne bei Verkäufen von Wertpapieren. Also schon einen recht großen Anteil.
Ein wenig komplizierter wird es erst dann, wenn z.B. Depots bei ausländischen Banken/Broker bestehen, die keine Abgeltungssteuer abführen oder dies aus anderen Gründen nicht geschehen ist (wie teilweise beim Crowdinvesting). Aber dazu später noch etwas mehr.
Wurde die Abgeltungssteuer aber bereits abgeführt (und es besteht auch sonst keine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung), so müssen die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung gar nicht angegeben werden und somit können Sie auch keinen Einfluss auf die Berechnung der Fünftelregel haben.
Die Anlage KAP
In einem früheren Beitrag habe ich schon einmal erläutert, dass es aber in jedem Fall sinnvoll wäre, die Anlage KAP auszufüllen. Einerseits natürlich für alle, die ohnehin dazu verpflichtet sind: Da kommen dann wieder z.B. die o.g. noch nicht versteuerten Kapitaleinkünfte ins Spiel – aber auch noch andere Gründe, die ich im Beitrag über die Anlage KAP aufgezählt habe.
Aber auch ganz ohne Verpflichtung macht es Sinn, die Anlage KAP auszufüllen. Dazu gibt es wieder mehrere Gründe (s. Beitrag Anlage KAP), der wichtigste besteht darin, dass bei einem niedrigen Steuersatz (unter 25%) die bereits gezahlte Abgeltungssteuer teilweise zurückerstattet werden kann.
Günstigerprüfung
Das Finanzamt überprüft bei Abgabe der Anlage KAP und beantragter Günstigerprüfung, welche Variante der Besteuerung für den Steuerzahler günstiger ist: Die Besteuerung der Kapitalerträge mit Abgeltungssteuer oder mit dem persönlichen Steuersatz.
Bei der Variante „Abgeltungssteuer“ werden die Kapitalerträge getrennt von allen anderen Einkünften (inkl. Abfindung) betrachtet und die Summe beider Steuerbeträge anschliessend zusammengerechnet.
Bei der Variante „persönlicher Steuersatz“ werden die Kapitalerträge genau so wie alle anderen Einkünfte betrachtet, also gleichwertig mit z.B. Bruttogehältern oder Einkünften aus V+V. Mit all diesen Einkünften wird dann die Fünftelregel berechnet. Mit einem entsprechenden Einfluss auf das Steuerergebnis. Wie sehr sich zusätzliche Einkünfte dabei auswirken können, haben wir im letzten Beitrag über zusätzliche Einkünfte gesehen.
Die Günstigerprüfung des Finanzamtes ermittelt aus diesen beiden Varianten aber immer die günstigere Version. Dabei wird immer eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Ein Nachteil kann sich also durch die Günstigerprüfung nicht ergeben.
Allerdings ist das Ergebnis der Günstigerprüfung im Vorfeld nur schwer abzuschätzen. Aber es liegt natürlich auch auf der Hand, dass je höher die Abfindung und je höher die Kapitalerträge, desto kleiner ist die Chance, dass bei der Günstigerprüfung am Ende noch etwas von der gezahlten Abgeltungssteuer zurück erstattet wird. Genauer weiß man erst dann, wenn man die eigenen Zahlen einmal in ein Steuerprogramm einträgt bzw. eine Prognose von einem Steuerberater erstellen lässt.
Zusammenfassung
Sofern alle Kapitaleinkünfte über die Abgeltungssteuer bereits von Banken etc. versteuert wurden, müssen die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung nicht angegeben werden und haben somit keinen Einfluss auf die Fünftelregel.
Erklärt man die Kapitaleinkünfte (freiwillig oder verpflichtet) über die Anlage KAP, so wird im Rahmen der Günstigerprüfung die für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Variante bestimmt. Dabei kann es auch zu Rückzahlungen von zuviel gezahlter Abgeltungssteuer kommen. Ein Nachteil kann dadurch nicht entstehen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Eine Kapitalabfindung wird im Folgejahr ausgezahlt, in dem das Ehepaar nur noch Renten bezieht (keine anderen Einkünfte). Wie sind die Renten dann bei der Besteuerung der Kapitalabfindung zu berücksichtigen?
Renten werden (mehr oder weniger) genau so behandelt, wie andere Einkünfte auch. Einzige Besonderheit ist derzeit noch, dass Renten nicht vollständig besteuert werden, sondern ein gewisser Freibetrag berücksichtigt wird. Das wiederum hat aber nichts mit Abfindungen zu tun – das ist immer so.
Gruß, Der Privatier