Kap. 10.8.2: Besteuerung von Kapitalerträgen
Im letzten Beitrag habe ich über die Abgeltungssteuer geschrieben. Eine Steuer, die ihren Namen daher hat, dass damit alles, was mit Steuern auf Kapitalerträgen zu tun hat, „abgegolten“ ist. Und da die Abgeltungssteuer auch noch von den Banken automatisch einbehalten wird, müsste man sich im Grunde gar nicht mehr um die Steuern kümmern.
Warum man das aber vielleicht doch besser machen sollte, möchte ich in diesem Beitrag und im nächsten Beitrag erklären. Dazu werde ich heute damit beginnen, die Besteuerung von Kapitalerträgen einmal komplett zu erklären.
Wer hat da gelacht?
Na gut – „komplett“ war vielleicht doch ein wenig zu vollmundig. Schrauben wir den Anspruch mal ein wenig herunter und ich formuliere noch mal neu: Ich werde neben der Abgeltungssteuer eine zweite Variante der Besteuerung erläutern.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Es gibt nämlich eigentlich zwei Varianten der Besteuerung von Kapitalerträgen:
Bei der ersten Variante (im letzten Beitrag erläutert: Die Abgeltungssteuer) ist es in der Tat so, dass es mit der über die Abgeltungssteuer bezahlten Steuer auf die Kapitaleinkünfte erledigt ist. Wie der Name schon sagt: „Abgegolten“.
Diese Kapitaleinkünfte werden bei der Steuererklärung NICHT zu dem sonstigen Einkommen hinzuaddiert. Sie erscheinen weder in der Einkommensteuererklärung, noch später im Einkommensteuerbescheid. Der schöne Nebeneffekt: Wer noch weitere Einkommen z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus einer nebenberuflichen Selbständigkeit hat, kann ein solches Einkommen in Höhe von ca. 8.130 Euro (bei einem Ledigen) haben, ohne das dies besteuert würde. Die Höhe der Kapitalerträge spielen dabei überhaupt keine Rolle!
Kommen wir jetzt zur zweiten Variante. Dabei erfahren die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung zunächst keine Sonderbehandlung, sondern werden wie alle anderen Einkommen auch, zu einer Summe (dem zu versteuernden Einkommen) zusammenaddiert und auf diese Summe wird dann die Einkommensteuer berechnet. Die über die Abgeltungssteuer bereits im Laufe des Jahres einbehaltene Steuer wird dabei natürlich angerechnet.
=> Per Abfindung in den Ruhestand
Mit: Steuern, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rente
Vor- und Nachteile
Aber wann wird denn nun die erste und wann die zweite Methode angewandt? Und was sind die Vor- und Nachteile?
Nun – etwas detaillierter werde ich auf diese Fragen im nächsten Beitrag eingehen. Für diejenigen, die so lange nicht warten wollen, hier schon einmal in Kurzfassung das Fazit:
Ein Vorteil ergibt sich für die zweite Variante immer dann, wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist, als die Höhe der Abgeltungssteuer, also niedriger als 25%. Dann nämlich wird die von der Bank abgeführte AbgSt. (teilweise) zurückerstattet. Dazu muss man aber natürlich seine Kapitalerträge erst einmal dem Finanzamt mitteilen.
Welche der beiden Varianten zum Tragen kommt, berechnet das Finanzamt übrigens im Zuge der Feststellung des Einkommensteuer-Bescheides anhand der sog. „Günstigerprüfung“. D.h. die für den Steuerpflichtigen günstigere Variante kommt zum Tragen. Dies kann das Finanzamt aber natürlich nur machen, wenn die Kapitaleinkünfte per Anlage KAP eingereicht werden!
Und darüber werde ich dann im nächsten Beitrag noch einmal genauer eingehen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Ich habe heute eine Frage, die hier möglicherweise nicht reinpasst.
Jedoch habe ich hier auch schon Antworten gesehen, die unglaublich gut; und auch nicht reingepasst hätten.
Es geht um die Übertragung (Schenkung) von Immobilien an ein Kind.
Es geht bei der Frage lediglich darum, wie ein Nießbrauch (dieser ist ja vom Wert der Immobilien bezüglich der Schenkungssteuer abziehbar) abgezogen bei vermieteten Immobilien. Dabei geht es lediglich darum, woraus, also „aus welchem Zeitraum“, der Wert der Einkünfte „genommen“ wird.
Im Internet findet man immer wieder, dass die Kaltmiete maßgeblich sei. Dies ist aber nicht richtig, sondern nur eine Vereinfachung.
Abgezogen werden wohl die Einkünfte (grob gesagt: Mieteinnahmen minus Ausgaben).
Dieser Wert x 12, also als Jahreswert, wird mit einem Vervielfältiger multipliziert.
Bei einer Übertragung und Einkünften von – angenommen – monatlich 1000 EUR/Miete = jährlich 12000 EUR sowie einer Übertragung im Jahr 2024 schaut man wie alt der Übertrager im Jahr 2024 ist und welches Alter und welches Geschlecht die/der ÜbertragerIn im Jahr 2024 ist.
Ist es eine Frau im Alter von 60 Jahren, so beträgt der Verfielfältiger 13,83(im Jahr 2024).
12.000 x 13,83 =165960 EUR.
In so einem Fall wird der Wert des Hauses um 165960 EUR gemindert.
Beträgt der Wert des Hauses 565960 EUR wird der Betrag von 165960 EUR abgezogen.
Das Ergebnis = 400.000 EUR. Bei 400.000 EUR ergibt sich keine Schenkungssteuer.
Und jetzt zur Frage:
Wenn die Übertragung beispielsweise um September 2024 stattgefunden hat.
Aus welchem Zeitraum werden die Einkünfte (denn diese können z.B. wegen erheblicher Erhaltungsaufwendungen schwanken) herangezogen, die dann mit dem Vervielfältiger multipliziert werden.
Einkünfte aus
A dem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 2023
B den letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheiden für 2021, 2022, 2023
C dem Einkommensteuerbescheid für 2024 (der noch nicht erstellt ist)
D ?
Ein Gespräch mit dem Steuerberater, falls jemand rät, diesen zu kontaktieren, ergab , dass dieser Auffassung ist, dass das Jahr 2024 zählt.
Das kann ich mir aber nicht vorstellen, denn wenn die Immobilie im Februar 2024 übertragen worden wäre, dann würden die Einkünfte des Jahres 2024 noch laaaange nicht feststehen.
Überdies war der Steuerberater sehr unsicher bei der Antwort, was zu merken war.
Hat jemand Ahnung ?
Gruß
Bert
PS: ein Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung ist noch nicht erfolgt.
Haufe https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/erbschaftsteuer-niessbrauch-2423-jahreswert_idesk_PI20354_HI2955892.html bringt den § 15 Abs. 3 BewG ins Spiel, der einen vorausschauenden Durchschnitt vorgibt.
Haufe sagt dazu: „In der Regel ist hier der Durchschnittsertrag der letzten 3 Jahre maßgebend.“
Also Antwort B
Wenn B ungenehm ist (in 2022 wurde außerplanmäßig die Heizung erneuert), dann solltest du versuchen auf ein „typisches“ Jahr zu argumentieren. Wenn es nur atypische Jahre gibt (vorletzes Jahr Heizung, Jahr davor Dach, noch ein Jahr davor Fassadendämmung), dann ist ordentlich Überzeugungsarbeit notwendig, um dem FA einen VORAUSSCHAUENDEN Durchschnitt zu belegen.
Danke Dir eSchorsch
PS: die Heizung wurde 2024 erneuert.
Wenn aber 3 Jahre maßgebend sind, dürfte auch noch alles funktionieren, wenn
2024 in die 3 Jahren fallen (also 2022,2023,2024).
Aber noch besser ist natürlich 2021,2022 und 2023
Danke nochmals.