Kommentare

Kap. 2.5: Altersvorsorge statt Abfindung — 11 Kommentare

  1. Danke für den Beitrag und die anschauliche Gliederung.
    Noch ein Zusatz zur ersten Option, der Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge (bAV): Sofern der Arbeitgeber für die bAV auch den Durchführungsweg der „Direktzusage“ anbietet, können beliebig hohe Entgelt- und Abfindungszahlungen steuerfrei dort eingebracht werden.

  2. Ich bin immer noch auf der Suche nach einer groben Berechnung für die Auswirkung der späteren Verbeitragung der bAV-rente im Falle einer GKV Mitgliedschaft.
    Stimmt meine Annahme, dass ich bei einer Einzahlung von 100.000 € aus beitragsfreier Abfindung in die bAV, die mir dann mit grob 300 € monatlicher Rente ausbezahlt würden, bei 18,5% GKV-Beitrag und Pflege selbst bis zum Alter von über 90 Jahren nicht mal meine Einzahlung heraus bekäme? Natürlich nur vor Steuern.

    • @ichbinmuede: jau, Pi-mal-Daumen und ohne eventuelle Steuervorteile/ausgeschöpfte Freibeträge zu berücksichtigen.
      Punkte kaufen bei der DRV ist da vielleicht interessanter, da könnte es bis zum Bezug (und danach) noch Erhöhungen geben…
      Aber hier im Blog gibt es doch Anleger; Dividenden, etf’fen oder Projekte scheinen doch sinnvoll (also nicht für mich) Höhe Renditen?
      MbG
      Joerg

    • Rentenversicherungen sind immer eine Wette auf ein langes Leben.

      Wann genau der Punkt erreicht wird, an dem die eingezahlten Beiträge wieder zurückgeflossen sind, hängt dann von vielen Parametern ab. Dabei müssten korrekterweise aber auch alle Vorteile in der Einzahlungsphase und alle Belastungen in der Auszahlungsphase berücksichtigt werden. Und natürlich, welche Rentenzahlung sich aufgrund der Einzahlung ergibt.

      Bei den im obigen Beitrag genannten Vorschlägen steht aber die Idee im Vordergrund, eine ansonsten fällige hohe Steuerbelastung zu einem Teil für die Erhöhung der eigenen Rente zu verwenden. In einigen (günstigen) Fällen kann dabei die Steuerersparnis sogar höher als die Einzahlung in die Rentenversicherung sein! Da stellt sich die Frage nicht mehr, ob und wann sich das amortisiert.

      Gruß, Der Privatier

  3. Pauschal besteuerte Direktversicherung durch Umwandlung von Brutto Arbeitseinkommen vor 2005 abgeschlossen

    Über den „Vervielfältiger“ kann ich aus meiner Abfindung vom AG per Einmalzahlung (20% Pauschsteuer) eine zusätzliche Direktversicherung abschließen.
    Weiß hier durch Zufall jemand, ob ich die restlichen 5 Beitragsjahre a 1752€, (meine alte Direktversicherung) die ich weiter selber (aus versteuertem Einkommen) zahlen kann, wieder von der Steuer absetzen kann, z.B. Vorsorgeaufwendungen?
    …Thema hier an der richtigen Stelle platziert?
    Vielen Dank

    • Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, geht es um eine zuvor über den AG bestehende Direktversicherung, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom AN weitergeführt werden soll?
      Das Wichtigste in diesem Fall: Der Vertrag muss umgeschrieben werden, so dass der AN hier der Vertragspartner der Versicherung wird! Ansonsten zahlt man später zuviel Krankenkassenbeiträge.

      Die selbst gezahlten Beiträge können grundsätzlich als „sonstige Versicherungen“ im Bereich der Sonderausaben steuerlich geltend gemacht werden. In der Regel sind aber die Höchstbeträge bereits durch Beiträge zur Krankenversicherung etc. ausgeschöpft, so dass die anderen Versicherungen keine steuerliche Wirkung mehr entfalten können.
      Einen Ausweg daraus bietet die Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen. Siehe Beitrag:
      https://der-privatier.com/kap-10-2-vorauszahlung-von-krankenkassenbeitraegen

      Gruß, Der Privatier

  4. Hallo zusammen, weiß jemand wie ein sogenannter “ Retention Bonus“ steuerlich behandelt wird? Dieser Bonus steht ja schon in Zusammenhang des Arbeitsplatzverlustes, aber wird die Summe als normaler Arbeitslohn versteuert? Das Finanzamt fordert doch eine Kalkulation der Abfindung vom AG?
    Ich erhalte die Summe x als Abfindung aus dem Sozialplan , plus eine Summe xy zusätzlich, wenn ich bis zum Ende des Projektes ( Übergabe der Arbeiten = Verlagerung Arbeitsplatz ins Ausland) bleibe. HR schickte mir eine Vereinbarung dazu, dass das Geld zum Ende des Projektes ausbezahlt wird, das wird die Aussprache der Kündigung sein, im Februar 22 .Ich habe das allerdings ändern lassen, so dass die Summe mit der Abfindung ausbezahlt wird. Ich weiß jetzt nicht, wie das auf der Abrechnung erscheint- greift hier auch die Fünftel-Regel? Oder mach es mehr Sinn diese Summe xy vor Auszahlung der Abfindung ( Termin Januar 23,im Dezember 22 als teilweise Ausgleichszahlung in die DRV durch den AG zahlen zu lassen? Der Bescheid der RV liegt vor.

  5. Moin Fiene,

    der „Retention Bonus = Bleibeprämie“ ist als Arbeitslohn anzusehen, damit entfällt dieser Bonus als Bestandteil der Abfindungszahlung. Hier greift die Fünftelregelung nicht. Mehr Sinn ergibt eine Einzahlung in die DRV durch den AG. (siehe Link oben: „Ausgleichszahlung des Arbeitgebers zur Vermeidung von Rentenabschlägen“)

    Gruß
    Lars

  6. Aus den sehr informativen Beiträgen konnte ich leider nicht auf die Schnelle erkennen, ob bei einer fristgerechten Kündigung zum z.B. 31.12.25 und der vereinbarten Verschiebung der Abfindung frühestens im Januar 2026 es ein juristisches/ steuerliches Problem ist, wenn schon ab Januar bis Dezember 2025 maximal mögliche monatliche Aufstockungen bis zum Höchstbetrag (rd. 2994 €) vorgenommen werden (Restbetrag zwischen AG-Einzahlung bis zur Höchstsumme), obwohl ja die Abfindung, die ich für die Zuzahlung in das Versorgungswerk verwenden möchte, erst später stattfindet. Das Ziel der frühzeitigen Aufstockung ist, so viel wie monatlich möglich noch in mein Versorgungswerk einzuzahlen bevor ab Januar 2026 durch Austritt zum 31.12.25 wegen der Kündigung die Möglichkeit nicht mehr gegeben ist. Das Ziel der Verschiebung der Abfindung ist die vermutete steuerliche Besserstellung wegen der dann AL-Situation. Wäre es juristisch besser/ sicherer, a) die Abfindung doch schon noch im Dezember zu erhalten oder b) ist es erlaubt, die Abfindung erst im Januar 2026 zu erhalten und erst nach dem Vertrag mit dem AG bzw. nach der fristgerechten Kündigung final im Dezember 2025 den maximal möglichen Aufstockungsbetrag für 2025 vorzunehmen.

    • Versorgungswerke erlauben oftmals eine Aufstockung der Beiträge, sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Es gibt aber in Deutschland ca. 100 verschiedene Versorgungswerke, die für die unterschiedlichen Berufsgruppen und in den jeweiligen Bundesländern aktiv sind. Und jedes Versorgungswerk hat eine eigene Satzung. Letztlich entscheidet diese Satzung, ob und in welcher Höhe Aufstockungszahlungen geleistet werden können. So gibt es z.B. auch Versorgungswerke, die Aufstockungen ab einem bestimmten Alter nicht mehr zulassen. Die Details (auch bzgl. der Höhe und der Einzahlungstermine) müssten daher mit dem zuständingen Versorgungswerk geklärt werden.

      Inwiefern eine Auszahlung der Abfindung im Dezember sinnvoller ist, lässt sich (zumindest hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen) am besten mit dem hier auf der Seite verfügbaren Abfindungsrechner abschätzen.

      Gruß, Der Privatier

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Der Privatier