Kap. 3.1.2: Hinweise zur Fünftelregel: Rechenweg
Im ersten Ergänzungsbeitrag zum Thema „Fünftelregel“ hatte ich „Die Grundidee und die Voraussetzungen zur Anwendung der Fünftelregel“ erläutert.
Im heutigen Beitrag will ich dann noch einmal erläutern, wie die Berechnung konkret funktioniert. Leider gibt es immer wieder Mißverständnisse und Fehler bei der Anwendung. Und darum will ich das heute hier noch einmal erklären.
Ich will aber auch gleich vorab dazu sagen, dass es für den Anfang nur um die relativ einfachen Fälle gehen soll. Die etwas komplizierteren schauen wir uns dann später an.
Und es geht hier nur um das Prinzip des Rechenweges! Daher sind manche Sachverhalte etwas vereinfacht dargestellt und die Zahlen mögen nicht immer auf den Cent genau stimmen.
=> Teilerlass der Kirchensteuer beantragen
Mit: Vorgehensweise und Fallstricke
Ein Blick ins Gesetz
Bevor wir uns an die Rechenarbeit begeben, schauen wir einmal kurz, was das Gesetz denn da so vorschreibt. Dort heisst es in §34 EStG zu den außerordentlichen Einkünften:
„Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.“
Okay – den Satz muss man vielleicht fünfmal lesen, bevor man ihn verstanden hat (daher der Name Fünftelregel… 😀 ), aber wenn man ihn Schritt für Schritt befolgt, ist es gar nicht so schwer. Und diese Schritte sind:
- Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen OHNE Abfindung feststellen (= Betrag1)
- Ein Fünftel der Abfindung auf das normale Einkommen hinzurechnen und wieder die Einkommensteuer auf diesen Betrag feststellen (=Betrag2)
- Die Differenz der beiden Steuerbeträge berechnen: Betrag3 = Betrag2 – Betrag1
- Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache dieser Differenz, also: Betrag4 = 5*Betrag3
- Die gesamte Einkommensteuer berechnet sich dann aus der Summe der Steuern aus Pkt.1 und Pkt.4, also: Einkommensteuer = Betrag1 + Betrag4
=> Krankenversicherung als Rentner
Unterschiede, Bedingungen, Rechtzeitig planen
Ein Beispiel
Zur Verdeutlichung des Rechenweges nehmen wir noch einmal ein Beispiel auf einem früheren Beitrag über die Fünftelregel.
Hr. Müller hat ein Jahresgehalt von 45.000 Euro, außerdem haben die Müllers noch weitere regelmäßige Einkünfte (z.B. aus einer Vermietung) in Höhe von jährlich 5.000 Euro. Zum Ende des Jahres scheidet Hr. Müller aus seinem Unternehmen aus und erhält eine Abfindung von 80.000€.
Wenn wir nun die obige Rechenvorschrift mit dem Splittingtarif von 2021 anwenden, sieht das Ganze so aus:
- Einkommensteuer auf 50.000 Euro (45.000 Euro Gehalt + 5.000 Euro Vermietung) feststellen- Ergebnis: Betrag1 = 7.252 Euro.
- Ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen hinzurechnen, ergibt: 50.000€ + 1/5*80.000€ = 66.000€. Die Steuer darauf beträgt: Betrag2 = 12.040 €.
- Die Differenz der beiden Steuerbeträge berechnen: Betrag3 = Betrag2 – Betrag1, also: Betrag3 = 12.040€ – 7.252€ = 4.788 €
- Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache dieser Differenz: Betrag4 = 5*Betrag3, also Betrag4 = 5* 4.788€ = 23.940€.
- Die gesamte Einkommensteuer ist dann die Summe aus: Betrag1 + Betrag4, also: Einkommensteuer = 7.252€ + 23.940€ = 31.192€.
=> Ausgleichszahlung für Rentenabschlag
Mit: Kosten und Vorgehensweise, Beispielrechnung
Steuerlich wirksame Abzüge
Was immer wieder falsch verstanden wird, ist die Frage, wie in der obigen Rechnung steuerlich wirksame Abzüge (z.B. Sonderausgaben) eingearbeitet werden. Meist ist nicht klar: Wird erst gefünftelt und dann abgezogen oder erst abgezogen und dann gefünftelt?
Die Antwort ist so einfach wie klar:
Es wird immer von dem „zu versteuernden Einkommen“ ausgegangen. Und das besteht aus der Summe der Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben. Nehmen wir an, das Ehepaar Müller hätte 4.000€ an Sonderausgaben abzuziehen, dann sähe die Rechnung wiw folgt aus:
- Einkommensteuer auf 46.000 Euro (Gehalt + Vermietung – Sonderausgaben) feststellen.
- Ein Fünftel der Abfindung hinzurechnen, ergibt: 46.000€ + 1/5*80.000€ = 62.000€.
- Die Differenz der Steuerbeträge berechnen und ansonsten wie oben weiter.
Etwas anders wird die Rechnung, wenn sich im ersten Schritt ein negatives Einkommen ergeben würde. Das kann leicht passieren, wenn neben der Abfindung keine wesentlichen Einkünfte mehr entstanden sind, aber hohe Abzüge z.B. durch Einzahlungen in die Altersvorsorge. In diesem Fälle gilt eine vereinfachete Form der Fünftelregel, die wir uns dann beim nächsten Mal ansehen werden.
Nachtrag: Wer nicht selber rechnen will, kann sich die Auswirkungen der Fünftelregel einmal mit meinem Abfindungsrechner ansehen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Welcher online Abfingungsrechner ist der Beste?
Ich habe damals für einen ersten Eindruck den Rechner der Süddeutschen Zeitung genommen.
Ich habe aber sehr schnell gemerkt, dass eigentlich ALLE Online-Rechner irgendwelche Einschränkungen aufweisen, die dann z.B. dazu führen, dass der Bezug von ALG1 oder hohe Sonderausgaben für die Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden können u.ä.
Ich bin daher sehr schnell dazu übergegangen, die Rechnung selber durchzuführen. Genau aus diesem Grund habe ich die Vorgehensweise oben noch einmal erläutert. Und sooo schwierig ist das dann auch wieder nicht.
Wer viele Varianten ausprobieren möchte und/oder es genauer wissen will, der wäre dann sicher besser beraten, die wichtigsten Eckdaten einmal in ein Steuerprogramm einzugeben (einen Vorschlag dafür gibt es oben im Beitrag in einem Werbebanner).
Ich kann das nur empfehlen. So ein Steuerprogramm macht einmal etwas mehr Arbeit, nämlich beim ersten Mal. In den Folgejahren wird die Steuererklärung zum Kinderspiel.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
ich habe unten eine liste mit meinem Abfindung Berechnung kann mann es ungefähr ausrechne wie viel es am ende bleibt.
Berechnung Der Abfindung
Sockelbetrag 30000 €
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Bemessunggrundlage 4583 €
Multiplikator 10,5 x 3208 € = 33684 € (70 % des individuellen Brutto-Monatseffektiveinkommens)
Als Monatseinkommen im Sinne dieser Regelung gelten 70 % des individuellen Brutto-Monatseffektiveinkommens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages
—————————————————————————————-
Abgeltung der Kündigungsfrist/Abfindung
Als Abgeltung der Kündigungsfrist erhalten Tarifmitarbeiter bei Ausscheiden in 2018 pauschal 5 Brutto-Monatseinkommen zu 100%.
Abgeltung Kündigungsfrist 5 x 4583 € = 22915 €
30000 € + 33684 € + 22915 € = 86599 €
Das Geld wird 01.2019 bezahlt.
ich bin verheiratet und allein Arbeiter
Wenn ich unterschreibe werde ich 01.2019 raus gehen.
ich werde dann von Anfang an 1586 € brutto Betriebs rente bekommen.
ich werde dan 19032 € Jahresverdienst haben.(2019)
Abfindung und Jahresgehalt — Was würde mir mit fünftel Regelung von dem Geld bleiben?
danke für die Antwort voraus.
Es tut mir leid, aber ich kann und will hier keine konkreten persönlichen Steuerberechnungen durchführen. Dazu gibt es andere Möglichkeiten, die ich gerne hier einmal aufzähle:
* Selber ausrechnen anhand der Erläuterungen, die ich hier in den Beiträgen gegeben habe.
* Nutzung eines der zahlreichen Abfindungsrechner, die es im Netz gibt.
* Nutzung eines käuflichen Steuerprogrammes.
* Nutzung der kostenlosen Elster-Software.
* Beaufragung eines Steuerberaters.
Gruß, Der Privatier
Guten Tag,
mal angenommen eine Abfindungszahlung in 2020 beträgt 150.000,- €.
Laut angehängtem Abfindungsrechner erhält man dann: 122.638,58 € Netto.
(kein Ehegattensplitting, keine Kirchensteuer).
Erhält man nun in 2020 zusätzlich eine Einmalzahlung, die nichts mit der Abfindung
zu tun hat, z.B. 10k€, dann bleiben Netto übrig insgesamt: 115.778,62 €
Ist das richtig ? Wie kann das sein, dass unterm Strich sogar weniger herauskommt ?
Bei Bezug von Krankengeld o.ä. dürfte es ähnliche Effekte haben, oder ?
https://www.steuern.de/abfindungsrechner
Ich habe die Ergebnisse nicht nachgeprüft, aber sie stellen jetzt auch keine bahnbrechenden Erkenntnisse dar! Das haben wir hier schon gefühlte 100mal erwähnt…
Und: Sämtliche Steuer-Optimierungsideen beruhen letztlich darauf, diese Erkenntnis einfach umzudrehen und den Umkehreffekt für sich zu nutzen. Und der besagt eben, dass es durchaus möglich ist, dass man das zu versteuernde Einkommen reduziert und am Ende sogar noch mehr an Steuern heraus bekommt, als man ursprünglich für z.B. Sonderausgaben eingesetzt hat.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier, ich denke, du meinst, „…noch mehr an *Steuerersparnis* heraus kommt…“, oder bin ich gerade verwirrt?
Gruß, Nick
Nein, Du bist nicht verwirrt. 😉 Du hast schon alles richtig verstanden. Aber vielleicht war meine Ausdrucksweise etwas verwirrend.
Wenn ich oben geschrieben habe, dass man „Steuern heraus bekommt“, so war dies im Sinne von „Steuern zurück bekommt“ gemeint: Man hat ursprünglich einen gewissen Steuerabzug von der Abfindung gehabt, durch anschliessende Optimierungen wie z.B. Einzahlungen in die Altersvorsorge, bekommt man aber im Rahmen der Steuererklärung wieder etwas zurück. Und dabei kommt dann manchmal mehr an (zurückgezahlten) Steuern wieder heraus, als man vorher als Sonderausgaben investiert hat.
So war es gemeint… 😉
Gruß, Der Privatier
„Wie kann das sein“
Es liegt an der ‚Architektur‘ der Fünftelregelung. Zum generellen Verständnis der Wirkungsweise bitte mal die ganze Serie zur Fünftelregelung lesen
https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
Danach dürfte klarer sein, wie das alles zusammenhängt.
Als Frage bleibt dann allenfalls, weshalb unser Gesetzgeber das so beschlossen hat. Aber über den Sinn oder Unsinn von Gesetzen zu parlieren bringt m.E. weniger als den bestehenden Rahmen bestmöglich auszuschöpfen. Und das ‚ausschöpfen‘ funktioniert dann gut, wenn man weiss, wie der Bartel den Most holt 😉
Folgendes habe ich verstanden:
Auf die Abfindung wird isoliert die Fünftelregelung angewendet (angenommen die Voraussetzungen sind vorhanden).
Auf Einkommen wie Lohn, Miete, Einmalzahlungen, Gewerbe wird isoliert der normale Steuersatz angewendet.
Unklar ist folgendes:
Erhöht das Einkommen auch den Steuersatz für die Abfindung durch Progression ?
Wie würde sich das Gesamt-Netto im Beipsiel oben errechnen, wenn man 10k€ Verluste aus Gewerbebetrieb oder Vermietung hätte ?
Nein, falsch verstanden. Da wird nichts „isoliert“ berechnet!
Da die ganze Diskussion nichts mit dem ursprünglichen Beitrag (Steuerklasse und ALG) zu tun hat, habe ich die Kommentare hierher verschoben.
Hier ist oben der Rechenweg erklärt. Vielleicht wird es ja dann deutlicher…
Gruß, Der Privatier
Also für mich ist das was der Onlinerechner da anzeigt nicht nachvollziehbar, auch nicht wenn man die 10k€ zusätzlich als Progression für die Abfindung betrachtet.
Danke, jetzt kann ich meine Frage präziser formulieren.
Berechnet sich das unter Punkt 1 zu ermittelnde „zu versteuernde Einkommen“ wie immer, also so als gäbe es keine Abfinding ?
Wenn es positiv ist durch Entgelt, kann es durch Verluste bei Gewerbe etc. null oder negativ werden ?
Dh. Bei dem Rechner müsste das verbleibende Jahresbrutto nach allen Abzügen eingegeben werden, richtig ?
Ja.
Ja. Kann auch negativ werden durch Absetzmöglichkeiten usw.. Dann dem Link im obigen Kapitel folgen
Niemand hier weiß, welcher Rechner wie programmiert wurde. Ich empfehle gerne das Überschlagen per Hand (bzw. Tabellenkalkulation / Excel) auf gerundete Tausender mittels der bekannten Steuertabelle.
Die Antworten stehen bereits alle im Beitrag oben. 🙁
Und bei dem Online-Rechner habe ich gerade extra einmal geguckt, was der für Eingaben erwartet. Dort gibt es neben den Eingabe-Feldern ein kleines Fragezeichen, dort wird auch die letzte Frage sehr detailliert beantwortet.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Ich bin mir immer ein wenig unsicher, ob solche Fragen ernst gemeint sind…
Danke eSchorch.
Herr Privatier, oben steht:
Es wird immer von dem „zu versteuernden Einkommen“ ausgegangen. Und das besteht aus der Summe der Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben.
Es ensteht der Eindruck als seien nur Sonderausgaben betroffen, zu Verlusten aus Gewerbe, Vermietung, etc. und ihrer Auswirkung wird nichts gesagt.
Was den Rechner betrifft, so war meine Hoffnung lediglich, dass vielleicht mal jemand mit seinen eigenen Erfahrungen quercheckt ob der richtig rechnet.
Vielleicht noch als Feedback für Sie Herr Privatier.
Sie waren schon mal hilfsbereiter, zumindest aus meiner Sicht.
Hallo zusammen, ich bin jetzt mit 56 auch im Club der Privatiers 🙂
… und habe gerade meinen Kontoauszug gesehen: Wie berechnet der Arbeitgeber den Steuersatz, den er an das Finanzamt abführt?
Ich dachte eigentlich, ich hätte alles richtig gemacht. Mein Arbeitsvertrag lief bis zum 31.12.2019, die Abfindung wurde wie vertraglich vereinbart im Januar 2020 gezahlt.
In 2020 werde ich keinen neuen Arbeitgeber/Arbeitsvertrag haben, auch keine anderen zu versteuernden Einkünfte.
Zuletzt hatte ich Steuerklasse 3. Die Firma hat – obwohl schriftlich anders zugesagt – automatisch ab Januar auf SK 6 umgestellt („es wird angenommen, dass es einen neuen Hauptarbeitgeber geben wird“). Das konnte ich gerade noch zurückbiegen lassen.
Ich bin nicht kirchensteuerpflichtig.
Die Abfindung beträgt 150.000€ (alle Beträge habe ich hier zum Schutz meiner persönlichen Daten ein wenig geändert).
Egal, welchen Abfindungsrechner ich nun verwende, es wären ca. 11.500€ Steuern fällig. Also habe ich mit einer Überweisung von etwa 138.500€ gerechnet.
Ich hab natürlich sofort bei meinem Ex-Arbeitgeber angerufen. Die Firma rechnet anders: Deren Buchhaltungssystem nimmt ein (fiktives!) Jahresgehalt von 100.000€ an (entspricht dem Wert vom letzten Jahr), berechnet dazu korrekt den Steuersatz für die Abfindung nach der Fünftel-Regel und überweist mir nur noch 84.500€. Auch der Abfindungsrechner kommt so auf dieses Ergebnis.
Das Finanzamt bekommt 65.500€, auf meinem Konto fehlen also 54.000€.
Wie bekomme ich diesen Betrag zurück? Die Buchhaltung prüft gerade nach, aber mit obiger Argumentation sind zumindest die Zahlen nachvollziehbar. Habe ich noch eine andere Möglichkeit. Kann ich den Betrag vom Finanzamt schon früher zurück bekommen oder muss ich wirklich bis MItte 2021 auf den Steuerbescheid warten???
Vielleicht hat jemand hier schon ähnliche Erfahrungen gemacht. Würde mich über den einen oder anderen Tip natürlich sehr freuen .
Gruß, Herbert
Ja, der Effekt ist bekannt und wurde im Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ auch schon besprochen. Dort gibt es etliche Kommentare dazu und sogar mit einem Lösungsvorschlag: Im SAP System muss das voraussichtliche Jahresgehalt auf z.B. 0,01€ gesetzt werden, da ansonsten immer das letzte Gehalt verwendet wird. Bitte einfach in den Kommentaren mal nach „SAP“ suchen.
Gruß, Der Privatier
Wie kommen die Arbeitgeber eigentlich dazu hier Finanzbehörde zu spielen und Gehälter anzunehmen mit denen sie nichts mehr am Hut haben ?
Die Problematik hat Herr Thomas Schulze unter https://der-privatier.com/kap-3-1-abfindung-und-steuern-die-fuenftelregel/#comment-20993 sehr gut dargestellt.
Im Rahmen eines kleinen fachlichen Disputs bin ich gebeten worden, doch einmal nachzuweisen, dass es im Zusammenhang mit einer Abfindung und der Anwendung der Fünftelregel dazu kommen kann, dass ein weiteres Einkommen eine zusätzliche Steuerlast erzeugen kann, die höher als dieses Einkommen ist.
Für Leser meiner Bücher und dieses Blogs dürfte dies keine allzu umwerfende Erkenntnis darstellen. Aber es gibt selbst unter Fachleuten immer wieder Zweifler, die das nicht glauben wollen.
Wir nehmen zur Demonstration ein einfaches Beispiel: Der Steuerpflichtige sei ledig und bekomme eine Abfindung von 150.000€. Die Frage ist: Wie wirkt es sich aus, wenn er im Jahr der Abfindungszahlung weitere 40.000€ an Einkünften zu versteuern hat? Wir betrachten also Fall A: Nur Abfindung und Fall B: Abfindung zzgl. 40.000€ weiterer Einkünfte.
Die Rechnung ist vereinfacht ohne Berücksichtigung von evtl. Werbungskosten, Sonderausgaben, Pauschalen, etc.
Gemäß des obigen Rechenschemas ergeben sich folgende Werte:
Fall A: (Nur Abfindung von 150.000€)
1. Einkommensteuer auf 0 Euro (Einkommen ohne Abfindung) feststellen. Betrag1 = 0 Euro.
2. Ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen hinzurechnen, ergibt: 0€ + 1/5*150.000€ =
30.000€. Die Steuer darauf beträgt: Betrag2 = 5.187€.
3. Die Differenz der beiden Steuerbeträge berechnen: Betrag3 = Betrag2 – Betrag1, also:
Betrag3 = 5.187€ – 0€ = 5.187€
4. Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache dieser Differenz:
Betrag4 = 5*Betrag3, also Betrag4 = 5* 5.187€ = 25.935€.
5. Die gesamte Einkommensteuer ist dann die Summe aus: Betrag1 + Betrag4, also:
Einkommensteuer = 0€ + 25.935€ = 25.935€.
Fall B: (Abfindung zzgl. 40.000€)
1. Einkommensteuer auf 40.000 Euro (Einkommen ohne Abfindung) feststellen.
Betrag1 = 8.452€.
2. Ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen hinzurechnen, ergibt: 40.000€ + 1/5*150.000€ =
70.000€. Die Steuer darauf beträgt: Betrag2 = 20.436€.
3. Die Differenz der beiden Steuerbeträge berechnen: Betrag3 = Betrag2 – Betrag1, also:
Betrag3 = 20.436€ – 8.452€ = 11.984€
4. Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache dieser Differenz:
Betrag4 = 5*Betrag3, also Betrag4 = 5* 11.984€ = 59.920€.
5. Die gesamte Einkommensteuer ist dann die Summe aus: Betrag1 + Betrag4, also:
Einkommensteuer = 8.452€ + 59.920€ = 68.372€.
Als Ergebnis ergibt sich durch die zusätzlichen Einkünfte in Höhe von 40.000€ eine Steuermehrbelastung von: 68.372€ – 25.935€ = 42.437€ q.e.d.
Anmerkung-1: Dieses Ergebnis berücksichtigt ausschliesslich die Einkommensteuer! Unter Berücksichtigung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällt das Ergebnis noch deutlich schlechter aus.
Anmerkung-2: Es wäre sicher keine große Kunst, hier Fälle zu konstruieren, bei denen das Ergebnis noch sehr viel drastischer ausfällt. Immerhin ist oben die Steuerbelastung „nur etwas höher“ als die zusätzlichen Einkünfte.
Gruß, Der Privatier
Schade, dass der Kommentar kein eigenes Kapitel erhalten hat. Er wäre es wert gewesen und wäre auch leichter wiederzufinden.
Kann ich ja noch machen. Mal sehen…
Gruß, Der Privatier
haste 😉
https://der-privatier.com/kap-3-1-5-hinweise-zur-fuenftelregel-steuer-groesser-als-einkommen/
Lieber Privatier,
das Beispiel stimmt nicht nur und ist eindrucksvoll, sondern eigentlich skandalös. Wie kann es der Gesetzgeber zulassen, dass ein Steuerpflichtiger auf ein Zusatzeinkommen von 40000 Euro eine Steuermehrbelastung von 42437 Euro hat? Das widerspricht nicht nur der Vernunft, sondern auch dem Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber dem Staat. Vielleicht sollte dies Anlass sein, den Steuerzahlerbund einzuschalten oder eine Gesetzesinitiative zu starten.
Ich kann das neue Buch von unserem Privatier zum Thema „Per Abfindung in den Ruhestand“ nur empfehlen, da sind Rechen- und Fallbeispiele zur Fünftelregelung aufgeführt aber auch „Fallstricke“ !!! wie es das obere Beispiel zeigt.
Viele Grüße
Lars
Tag-chen!
Erst einmal Zustimmung, Lars, grandioses Buch und schon ein Tipp kann zehntausende erwirtschaften.
@Privatier: Ein Beispiel mit negativen Einkuenften (sei es PKV/GKV ohne Einkommen oder Rentenkuerzung aufkaufen) waere erhellend 😉 Einige Rechner im Internet beruecksichtigen bei der Fuenftelregelung keine negativen Einkuenfte…
MbG
JS
Moin Joerg,
ich denke im Buch auf S.106 + 107 (Beispiel Nr.5) gibt es einen ähnlicher Fall. Da ist das Einkommen mit 0 deklariert und die Fünftelregelung (Abfindungen + hohe Sonderausgaben) bezüglich 10000,-€ KK-Beiträge (Vorauszahlung) dargestellt. (vereinfachte Form der Fünftelregel §34 Abs.1 S.3 EStG) Meinst Du solch eine Konstellation?
Viele Grüße
Lars
Oben im eigentlichen Kapitel ist ein Link …
https://der-privatier.com/kap-3-1-3-hinweise-zur-fuenftelregel-negatives-einkommen/
Hallo Privatier,
soweit ich die Fünftelregelung verstanden habe (habe Ihr Buch „per Abfindung in den Ruhestand“, selbst viel recherchiert bzw. über ein Steuerprogramm herumgerechnet), schlagen sich auch Spenden positiv in der persönlichen Steuerlast nieder und reduzieren diese.
Der „zukünftige Privatier“ verliert allerdings ggü. einer Sonderausgabe zu Gunsten seiner eigenen Rente einen Teil der Steuervergünstigung.
Da Spenden im Buch nicht thematisiert wurden, gestatte ich mir die Frage an Sie, warum nicht? Nach meinem Dafürhalten kann ich doch mit einer größeren Spende gleichzeitig mir
u n d anderen etwas Gutes tun.
Für Ihre Rückantwort danke ich und wünsche trotz CORONA eine gute Zeit,
PJK
Moin PJK,
stimmt nicht ganz, unter Punkt 5.7 Steuerreduzierung – Zusammenfassung wurde das Thema Spenden auf S.145 kurz angesprochen … „oder auch ganz einfach eine großzügige Spende an eine Organisation, deren Unterstützung man für wichtig hält“.
Viele Grüße
Lars
Zunächst einmal vielen Dank an Lars, der mein Buch so sorgfältig gelesen hat, dass ihm auch solche Nebensätze nicht entgangen sind! Super.
Und natürlich sind auch Spenden ein geeignetes Mittel, das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren, damit die Steuerlast zu verringern und gleichzeitig noch eine Organisation zu unterstützen, die man für wichtig hält.
Meine Liste von Vorschlägen zur Steuerreduzierung erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Es gibt ganz sicher noch eine ganze Reihe von weiteren Möglichkeiten.
Und im Buch geht es ja nicht ausschließlich um das Thema Steuern, sondern auch um die Frage, ob die zukünftigen Einkünfte reichen werden. Und eine Einzahlung in die eigene Rentenversicherung wirkt da gleich doppelt.
Eine Spende setzt da sicher andere Prioritäten und das ist auch völlig in Ordnung. Je nach Situation könnte man auch beides kombinieren. Jeder, wie er mag.
Gruß, Der Privatier
Hallo Lars, hallo Privatier,
vielen Dank für die Rückmeldung ;-))
Ich hab das Buch erst 2x gelesen – da is es mir wohl durchgeflutscht….
Wünsche allen einen schönen Tag,
PJK
Hallo Privatier,
bin gerade erst auf dieses Forum gestossen. Sehr interessant, aber für mich aktuell noch sehr verwirrend.
Zu meiner Situation: bin 52 J., seit 34 Jahren durchgehend beschäftigt und bin nun zum 31.12.20 „betriebsbedingt“ gekündigt. Randnotiz: seit gut 1 Jahr bin ich schon freigestellt, was ich bei der AA ja nicht angeben muss, oder? Ich erhalte zu Ende Januar 2021 eine hohe Abfindung. Ich denke, dass für mich (auch um Steuern zu sparen) das beste ist, mich zu Ende 9’20 arbeitssuchend und für den 1.1.21 arbeitslos zu melden. Wenn ich es richtig verstehe, sichere ich mir dadurch a. die 15 Monate Anspruch als auch b. die ALG1 Höhe bis zum 31.12.24. Ist das so korrekt? Bei einem Dispojahr vom 1.1.-31.12.21 wäre die Höhe des ALG1 ab 1.1.22 ja deutlich niedriger, richtig?
Dann erhalte ich aus Vermietung Einkünfte in 2021, lassen sich diese nur durch eine Rürup-Rente reduzieren oder gibt es andere Wege?
Und ganz banal wie mache ich das mit dem 1 Tag arbeitslos melden und abmelden. Beides direkt am 30.12.20 zusammen? Der 1.1.21 ist ein Feiertag, der 2.1. ein Samstag, der 3.1. ein Sonntag.
Ich freue mich auf ein Feedback.
Grüße
Sandra
Wie mache ich das?
Am besten online. Nach der AL-Meldung kriegt man einen Zugriff auf das Onlinesystem. Dort gibt es in irgendeinem Menue den Punkt „Sonstige Abmeldung“.
Die Freistellung hat keine Auswirkung mehr auf das ALG1, es gab 2018 ein Urteil des BSG, der Privatier berichtet hier davon https://der-privatier.com/kap-9-13-3-arbeitslosengeld-nach-freistellung/
Dadurch wäre auch ein Dispojahr möglich, aber wenn betriebsbedingt gekündigt und die Fristen eingehalten wurden, dann würde ich mich auch anmelden und nach ein paar Tagen wieder abmelden. Du musst eh die VuV steuerlich kompensieren, da kommt es auf ein paar Tage ALG1 auch nicht mehr an.
Neben der Einzahlung in die Rente ist die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträgen ein gutes Mittel die Steuer zu drücken. Bei der VuV gibt es ja auch einen gewissen Spielraum, dass man Investitionen in einem bestimmten Zeitraum vornimmt.
Wenn gar nichts anderes hilft, dann spende was an eine gemeinnützige Organisation oder pflanz dir eine Solaranlage aufs Dach.
Musst mal suchen, der Privatier hat ein ganzes Kapitel mit Steuersparansätzen.
eSchorsch hat die Fragen ja bereits beantwortet. Da bleibt mir noch der Hinweis, das ich Ihren Namen etwas „verlängert“ habe, um ihn von anderen Kommentatorinnen besser unterscheiden zu können. Bitte nutzen Sie diesen bei evtl. weiteren Kommentaren.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
sorry, noch etwas vergessen. Bin derzeit in der PKV, kann ich sowohl bei der Variante 1 Tag arbeitslos als auch Dispojahr zum 1.1.21 zur gesetzl. KK wechseln, da ich ja dann keine Einkünfte mehr habe?
Für weitere Anregungen bin ich mehr als aufgeschlossen.
Danke & Grüße
Sandra
Während eines Dispojahres wird der Wechsel nicht möglich sein, da ja hier kein Pflichtversicherungsverhältnis begründet wird.
Mit dem Bezug von ALG hingegen entsteht auch eine Pflichtversicherung und daher wäre ein Wechsel möglich. Ich bin mir allerdings gerade nicht sicher, ob es dafür bestimmte Mindestzeiten gibt. Ich würde dann aber auf keinen Fall die Variante mit dem „nur einen Tag“ ALG wählen, sondern den vollständig vollzogenen Wechsel abwarten, bevor ich mich wieder abmelden würde. Und das wird wahrscheinlich einige Wochen in Anspruch nehmen. Das halte ich aber auch für durchaus akzeptabel. Ein bisschen ALG schadet nicht so viel. 😉
Gruß, Der Privatier
Habe das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ und einige Kommentare durchgelesen.
Ich bevorzuge mittlerweile das Dispojahr, weil ich es wie folgt verstanden habe:
1. keine Kürzung der Höhe und Dauer des ALG1, wenn ich mich erst im Zeitraum 1.1.-30.6.22 arbeitslos melde (vorsorglich 3 Monate vorher arbeitssuchend), da das AA bei mir dann als Basis zur Berechnung das Jahr 2020 bzw. 2019 wo ich in einem Versicherungspflichtverhältnis war, zugrunde legt.
2. dann müsste ich derzeit Richtung Arbeitsamt nichts unternehmen
3. ich kann zum 1.1.21 die PKV Beiträge für 36 vorab zahlen, um die Sonderausgaben zu erhöhen
4. Anfang 2022 kann ich dann bei Bezug von ALG1 von der PKV in die GKV wechseln
5. ich könnte einen Riestervertrag in Höhe von 25.000€ abschließen, um die Sonderausgaben für 2020 zu erhöhen
6. vorher sollte ich Termine mit dem Rentenberater und dem Steuerberater vereinbaren
Ist das soweit korrekt?
Vielen Dank vorab
Gruß Sandra
2. muss nicht. Es schadet aber auch nicht, sich vorher mit dem AA in Verbindung zu setzen und sich das Dispojahr bestätigen zu lassen
https://der-privatier.com/kap-9-3-2-10-hinweise-zum-dispositionsjahr-einen-tag-laenger/
3. man kann zum laufenden Jahr zusätzlich 3 weitere Jahresbeiträge vorauszahlen, bzw. von der Steuer absetzen (nur Basisabsicherung). Es sind dann also in Summe 48 Monate. Wenn der überzahlte Beitrag dann zurückerstattet wird (Wechsel GKV), gilt er aber als Einnahme. Sofern der Steuersatz dann geringer ist als im Abfindungsjahr spart das trotzdem.
5. Ohne jetzt auf Sinn oder Unsinn von GRV/PRV zu schielen: Wenn man sowas abschließt, dann ist es sinnvoll die große Einzahlung im Jahr der Abfindung (2021?) zu tätigen 🙂
Ergänzung zum Kommentar von eSchorsch:
Zu Pkt.5: Sinnvoll wäre es, die Sonderausgaben im Jahr der Abfindung zu tätigen, hier also in 2021. Und ein Riestervertrag ist da eher ungeeignet. Sinnvoll wäre entweder ein Rürup-Vertrag oder eine Einzahlung in die GRV (nur mit Antrag, kann lange dauern, aber bis 2021 ist ja noch Zeit genug).
Gruß, Der Privatier
Ok, vielen Dank für die Kommentare!
Punkt 1 passt soweit auch? Mir geht es vorallem um die Höhe. Nicht, dass ich durch das Dispojahr weniger Anspruch habe.
Gruß Sandra
Moin Sandra-CV,
zu Punkt Nr.1
passt, Sie sind 52 Jahre jung, die Rahmenfrist (ab 01.01.2020 30 Monate) wäre erfüllt. (siehe dazu im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ Kapitel 6.4.1 ALG-Anspruchsvoraussetzungen ab S.164 und fortführend …)
zu Punkt Nr.5:
Eine Steueroptimierung der Abfindungszahlung mit Hilfe einer „RIESTERRENTE“ führt nicht richtig zum Ziel. In einen Riestervertrag kann man zwar unbegrenzt einzahlen, steuerlich werden aber nur max. 2100€/Jahr (Minus den staatlichen Zulagen) berücksichtigt, also keine so gute Idee. Wie der Privatier geschrieben hat, dann 2021 in die „GRV“ oder in einen „RÜRUPVERTRAG“ einzahlen.
Gruß
Lars
Zu Pkt.1: Ein Dispojahr alleine hat keine nachteiligen Folgen auf die Höhe des ALG. Problematisch kann es nur dann werden, wenn aufgrund anderer Umstände (z.B. Krankengeldbezug) in den 2 Jahren vor ALG-Bezug keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammenkommen. Oder wenn in den (bis zu fünf) Jahren zuvor grössere Lücken in den Beschäftigungsverhältnissen vorliegen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
kurze Frage – habe ich das richtig verstanden, dass vom Arbeitgeber auf die Abfindungszahlung einbehaltene Kirchensteuer als Sonderausgabe im ZVE vor außerordentlichen Einkünften berücksichtigt wird ?
Danke !!
Michael
Etwas Literatur (Teilerlass Kirchensteuer):
https://www.ekir.de/www/mobile/ueber-uns/teilerlass-15322.php
Der Antrag auf Teilerlass kann erst erfolgen, wenn die Steuerbescheinigung vom FA vorliegt und diese sollte (muss) dem Antrag auf Teilerlass beigefügt werden. Der Privatier gibt hierzu im Buch „Per Abfindung …“ Kapitel 5.5 „Abfindung und Kirchensteuer“ einige Informationen.
Gruß
Lars
Hallo Michael,
ich habe die Frage nicht so richtig verstanden?!
Lars offenbar auch nicht – aber in Richtung Teilerlass ging die Frage wohl eher nicht. Ist aber trotzdem ein wichtiges Thema und es gibt auch hier einen Beitrag dazu:
https://der-privatier.com/steuerplanung-teil-3
Aber zurück zur Frage: Mich irritiert hier die Formulierung „als Sonderausgabe im ZVE vor außerordentlichen Einkünften“
Wenn ich das richtig verstanden habe, lautet die Antwort: Nein, so ist das nicht.
Sonderausgaben werden niemals vor den Einkünften berücksichtigt, sondern immer danach. Es werden also immer zuerst die einzelnen Einkunftsarten für sich berechnet. Danach eine Summe berechnet und dann die Sonderausgaben abgezogen. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/ach-was-einnahmen-einkuenfte-und-einkommen
Bei dem oben beschriebenen Rechenweg wird immer von „zu versteuernden Einkommen“ ausgegangen. Darin sind sämtliche Sonderausgaben dann bereits berücksichtigt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Danke für deine zügige Antwort. Da habe ich mich wohl schlecht ausgedrückt. Ich will meine Frage mal an einem Fallbeispiel hoffentlich verständlicher aufzeigen. Es geht um die steuerliche Auswirkung von Kirchensteuer auf Abfindungszahlungen.
Bruttoarbeitslohn: 50.000€
Kirchensteuer: ca. 700€ (Einzelveranlagung)
Zusätzliches Einkommen aus Abfindung: 200.000€
Kirchensteuer darauf: ca. 7.000€
700€ Kirchensteuer aus dem Arbeitslohn werden vom Finanzbeamten bei Ermittlung des Zu Versteuernden Einkommens (ZVE) (1.Schritt) vor der Berechnung der Einkommenssteuer aus der Abfindung nach der Fünftelregelung berücksichtigt . Die Frage ist nun wo werden die 7.000€ Kirchensteuer auf die Abfindung als Sonderausgaben berücksichtigt? Auch bei der Ermittlung des ZVE ohne Abfindungszahlung (1.Schritt) oder gehen diese bei der Ermittlung der Einkommenssteuer auf die Abfindungszahlung (2.Schritt) ein. Würde die Kirchensteuer über 7.000€ auch beim ersten Schritt berücksichtigt werden so wäre das ein gewaltiger Vorteil der Fünftelregelung, der meiner Meimnug nach in den gängigen Abfindungsrechnern nicht richtig dargestellt wird.
Gruß,
Michael
Alle im Veranlagungsjahr gezahlten Kirchensteuern (ggfs. abzgl. Erstattungen) gehen in beiden Schritten der Fünftelregel in das zvE ein. Also sowohl die vom Arbeitslohn vereinnahmten KiSt, als auch die im Zusammenhang mit der Abfindung gezahlten KiSt. Die Summe reduziert über die Sonderausgaben das zvE.
Die Kirchensteuer wird schon deshalb in den gängigen Abfindungsrechnern nicht berücksichtigt, weil diese alle (soweit mir bekannt) generell gar keine Sonderausgaben berücksichtigen. Auch der hier auf der Seite zur Verfügung gestellte Abfindungsrechner hat kein eigenes Eingabefeld für die gezahlte Kirchensteuer. Dies kann man aber leicht simulieren, indem man die gezahlte KiSt. einfach im Feld der Krankenkassenbeiträge mit eingibt. Beide verhalten sich steuerlich sehr ähnlich (unbegrenzt als Sonderausgabe) und können daher gemeinsam in einem Feld eingegeben werden.
Gruß, Der Privatier
Danke, das hat mir sehr geholfen!!
Gruß,
Michael
Hallo vielen Dank für die Ausführungen: ich bekomme in den Jahren 2027 und 2028 jeweils Abfindungen als Einmalzahlungen von 2 unterschiedlichen Versicherungen ausbezahlt. Hier kann doch jeweils die Fünftelregel angewandt werden ?
Wenn hier auf der Seite von „Abfindungen“ und „Fünftelregel“ die Rede ist, dann sind damit in erster Linie Abfindungen wg. des Verlust eines Arbeitsplatzes und die in diesem Zusammenhang anwendbare Fünftelregel gemeint. Insofern haben die Beiträge keinen allgemein gültigen Charakter.
Andererseits kann die Fünftelregel durchaus ganz allgemein bei außerordentlichen Einkünften angewandt werden, wie z.B. bei einer Geschäftsaufgabe oder auch bei der einmaligen Auszahlung von Rentenversicherungen. Dabei gibt es aber eine Reihe von Besonderheiten und nicht jede Altersvorsorge wird da gleich behandelt. Details würden hier wohl zu weit führen, aber ein wichtiges Kriterium sei hier genannt: Die Auszahlung muss „außerordentlich“ sein, hier im Sinne von „außerhalb der Ordnung“ oder wie der BFH einmal festgestellt hat: „atypisch“.
Mehr Details dazu in einem Haufe-Beitrag: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/fuenftelregelung-34-estg-bei-direktversicherung_166_532604.html
Gruß, Der Privatier
Hallo,
bei meiner Suche, nach Informationen zur Besteuerungsreglungen im Rahmen der einmaligen Kohle/Deputatabgeltung, der Bergbauer/Rentner, bin ich auf Ihre Seite gestoßen.
Durch die diese Einmalzahlung sind wir in der Progression hochgeschnellt.
Auf Nachfrage beim Finanzamt Kamp-Lintfort/NRW, wurde mir gesagt, das die 5tel-Reglung nicht greifen würde.
Sollte ich eine andere Reglung finden, könnte ich die Nachzahlungsforderung senken.
Nun meine Frage:
Haben Sie diese Besonderheit schon behandelt?
Und wenn, wo ist diese Nachzulesen?
Ich bin Ihnen schon jetzt sehr dankbar, für eine Antwort ihrerseits.
Mit freundlichen Grüßen
Astrid Schulze
Ich kann nur vermuten dass die Fünftelregel nicht angewendet werden kann, weil keine Zusammenballung erfolgt. Siehe auch den Link im ersten Satz des obigen Beitrages wo die Voraussetzungen erklärt werden.
Andere Sonderregelungen sind mir nicht bekannt.
Moin Frau Schulze,
Um welche Größe (€ Betrag) handelt es sich bei der Deputatabfindung? Bei „kleineren Beträgen“ wird die vorteilhafte „Fünftelregelung“ nicht greifen. (es liegt dann eventuell keine „Zusammenballung der Einkünfte“ vor … deswegen bitte die „Zusammenballung“ prüfen)
Ich füge einmal einen Link auch für die anderen Kommentatoren an.
https://www.sr-mediathek.de/index.php?seite=7&id=93840
Gruß
Lars
PS: Eine Möglichkeit gäbe es eventuell ???, … wenn sie eine Abfindung (versteuert nach der Fünftelregelung) und im nachfolgenden Jahr die Deputatabfindung erhalten haben:
Wenn ja, dann beim FA beantragen, dass der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO abgeändert wird.
Ich weiß nicht, ob ich alles richtig verstanden habe. Die Abfindung ist ja ohnehin beitragsfrei. Der Charme steckt also in der Steueroptimierung, wozu auch die Sonderzahlung in die DRV gehört.
Es gibt nun 2 Möglichkeiten:
1) Selbst einzahlen und dafür diesen Betrag voll unter den Vorsorgeaufwendungen ansetzen (2022: 94%; bis 25.639 ledig, 51.278 verheiratet). Das würde aus dem Ersparten erfolgen, also Geld, das zuvor der Steuer- und SV-Abgabe unterlegen war.
2) Über AG einzahlen lassen, dann aber nur 50% in der Steuererklärung ansetzbar. 50% sind steuerfrei.
Das zu versteuernde Einkommen wird bei 1) viel stärker reduziert, da es in der Steuererklärung voll ansetzbar ist und nicht nur zur Hälfte. Dies erscheint umso wichtiger, da das z.v.Einkommen im Abfindungsjahr möglichst niedrig sein sollte, um die Vorteile der Fünftelregel voll zu nutzen (idealerweise zvE = null oder sogar negativ).
Bei 2) gehe ich davon aus, dass die Abfindungssumme durch die Sonderzahlung reduziert wird, also das Einkommen reduziert. Frage: um die die Hälfte (da 50% steuerfrei) oder vollständig? Und ist es wirklich so, dass nur 50% in der Steuererklärung angesetzt werden dürfen, schließlich ist auch eine Sonderzahlung durch den AG Vorsorgeaufwand aus dem eigenen Einkommen.
Ein Beispiel wäre hilfreich, um zu sehen, welche Eingaben man im Abfindungsrechner machen müsste, um 2) zu simulieren? Der positive steuerliche Effekt auf die Abfindung ist mir noch nicht ganz klar.
„Das zu versteuernde Einkommen wird bei 1) viel stärker reduziert, da es in der Steuererklärung voll ansetzbar ist und nicht nur zur Hälfte.“
Hier liegt ein Denkfehler: Das zvE wird in 2) stärker reduziert, da 50% der Zahlung des AG zu 100% steuerfrei sind und nicht nur zu 94% über die Vorsorgeaufwendungen das zvE reduzieren.
Ein weiterer Vorteil bei Zahlung durch den AG liegt darin, dass der steuerfreie Anteil keine Rolle bei der Betrachtung der Höchstbeträge spielt, die als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind.
Schau Dir mal den Gastbeitrag von Herrn Schmetz an, der alles sehr gut erklärt hat:
https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/?hilite=schmetz
Gruß
The_Doctor
Nur zum Verständnis ein Beispiel:
Abfindung: 100.000; kein sonstiges Einkommen. 40.000 werden aus der Abfindung in die DRV gezahlt.
Fall 1: AG zahlt den Betrag von 40, davon sind 50% steuerfrei = 20 und 50% * 94% Vorsorgeaufwand = 18,8. Wie sieht die Steuererklärung aus?
a) Einkünfte 100 – 20 (50% steuerfrei) = 80. Vorsorgeaufwand: 18,8. zvE = 61,2
b) Einkünfte 100 – 40 (da ausgezahlt aus Abfindung) = 60. Vorsorgeaufwand: 18,8. zvE = 41,2.
Ich tippe auf a), bin mir aber nicht sicher.
Fall 2: AN zahlt den Betrag von 40. Wie sieht die Steuererklärung aus?
• Einkünfte = 100. Vorsorgeaufwand: 40 * 94% = 37,6. zvE = 62,4.
Natürlich hat Fall 1 noch den Vorteil, dass der AN hier noch mehr Vorsorgespielraum hat bzw. Fall 2 überhaupt nur für Paare möglich wäre, da ansonsten die Höchstgrenze schon überschritten wäre. Mir ging es aber im obigen Beispiel in erster Linie um die Darstellung in der ESt-Erklärung (auch für den Abfindungsrechner).
Die Variante 1b) ist ganz sicher nicht richtig. Die anderen beiden sehen korrekt aus.
Aus meiner Sicht gibt es aber weiterhin einige unklare Details bei dieser Vorgehensweise. The_Doctor hat schon auf den Gastbeitrag von Hrn. Schmetz verwiesen. Hier gibt es im weiteren Verlauf noch einen ergänzenden Kommentar von Hrn. Schmetz, in dem er einige weitere Klarstellungen des BMF (und weitere Fragen) erläutert. Wie gesagt: Aus meiner Sicht nicht anschliessend geklärt und ich würde daher im Zweifel die Beratung eines versierten Steuerberateres empfehlen.
Gruß, Der Privatier
Um hier eine präzise Aussage treffen zu können, muss „Bald Frührentner“ meines Erachtens erst noch mitteilen, welche Summe die Rentenversicherung zum Ausgleich der Rentenminderung genannt hat. Liegt diese Summe nämlich bei 80000 oder mehr Euro, können in seinem Beispiel die kompletten 40000 Euro, die der AG aus der Abfindung an die DRV überweist, steuerfrei bleiben. Das sind dann die ominösen 50%, um deren Deutungshoheit seit vergangenem Herbst so heftig gestritten wurde.
Das geht aus dem oben von „The_doctor“ zitierten Link hervor, in dem Herr Schmetz dankenswerterweise den Briefwechsel mit Frau Schelk vom BMF zitiert hat. Dass diese Sichtweise korrekt ist, wurde mir vergangene Woche auch noch einmal von meinem Landesfinanzministerium bestätigt. Nebenbei erhielt ich dabei die Info, dass die Interpretation wohl so klar sei, dass es dazu keinen Erlass oder Verfügung geben werde.
Wenn „Bald Frührentner“ in seinem Beispiel jedoch nur 40000 Euro zum Ausgleich der Rentenminderung zahlen müsste, dann wäre seine Rechnung a) plausibel. Variante b) ist hingegen abstrus, da er die zweite Hälfte der 40000 Euro schlicht doppelt verrechnet.
Variante B setzt natürlich voraus, dass der Mann aus dem Beispiel verheiratet ist. Für einen Single würde das so also nicht funktionieren.
Gruß Paul Eugen
Ich meine natürlich Fall 2 statt Variante B
Hallo Herr Ranning, im Jahr 2023 habe ich nach 28 Jahren im Unternehmen eine Abfindung bezogen und die wurde nun vom Finanzamt besteuert, recht hoch, wie ich finde. Im Jahr der Zahlung der Abfindung hatte ich keine weiteren Einkünfte (aus dem ALG-Bezug habe ich mich abgemeldet). Die Höhe der Abfindung ist auch höher als mein Jahresgehalt aus dem vorangegangenen Jahr, es würde also auch eine sog. Zusammenballung der Einkünfte vorliegen.
Nach Rücksprache mit dem Finanzamt gestern, wurde mir mitgeteilt, daß mein ehem. Arbeitgeber die Fünftelregel bei der Auszahlung der Abfindung hätte anwenden müssen, das Finanzamt kann das nachträglich nicht mehr tun.
Ist das korrekt, oder lohnt es sich aus Ihrer Sicht, gegen diesen Steuerbescheid Einspruch zu erheben?
Vielen Dank & beste Grüße,
Heike Jahn
Was es nicht alles gibt! Das ist so ziemlich der größte Unsinn, den ich je gehört habe.
Es verhält sich genau umgekehrt: Ob der AG die Fünftelregel anwendet oder nicht, ist letztlich uninteressant – das Finanzamt hat immer das letzte Wort und trifft die Entscheidung (und die Berechnung).
Wenn wirklich alle Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregel vorliegen, so muss diese auch vom Finanzamt angewendet werden. Daher: Auf jeden Fall Einspruch einlegen!
Gruß, Der Privatier
Moin Heike,
und hier die entsprechende Regelung siehe auch LStH 2021 (Anhang 15, Rz= Randziffer 12, Satz Nr.5)
5)Die begünstigte Besteuerung erfolgt dann ggf. erst im Veranlagungsverfahren (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)
b) Anwendung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Rz12
1)Im Lohnsteuerabzugsverfahren richtet sich die Anwendung des § 34 EStG nach § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG. 2)Dabei ist die Regelung nach Rz. 8 und 11 ebenfalls anzuwenden, wobei der Arbeitgeber auch solche Einnahmen (Einkünfte) berücksichtigen darf, die der Arbeitnehmer nach Beendigung des bestehenden Dienstverhältnisses erzielt. 3)Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG). 4)Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, ist im Lohnsteuerabzugsverfahren die Besteuerung ohne Anwendung des § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG durchzuführen. 5)Die begünstigte Besteuerung erfolgt dann ggf. erst im Veranlagungsverfahren (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). 6)Die ermäßigte Besteuerung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht anzuwenden, wenn sie zu einer höheren Steuer führt als die Besteuerung als nicht begünstigter sonstiger Bezug (BMF-Schreiben vom 10.01.2000 – BStBl I S. 138).
https://lsth.bundesfinanzministerium.de/lsth/2021/B-Anhaenge/Anhang-15/inhalt.html
Gruß
Lars
Es fällt mir schwer zu glauben, dass Ihr Finanzamt tatsächlich eine solche Begründung abgibt und bin daher versucht, nach anderen Erklärungen zu suchen.
Ich könnte mir z.B. vorstellen, dass Ihr AG die Abfindung in der Jahreslohnsteuerbescheinigung nicht korrekt bescheinigt hat. Wenn er die Fünftelregel angewandt hätte, so hätte er die Abfindung unter: „Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre und ermäßigte besteuerte Entschädigungen“ eintragen müssen. Da er die Fünftelregel nicht angewandt hat, gehört der Betrag in die Zeile: „Steuerpflichtige Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden.“
Wenn er dies nicht gemacht hat, so liegt dem FA kein Nachweis vor, dass eine ermäßigte Besteuerung durchzuführen wäre. Und wenn man diesen Sachverhalt etwas ungeschickt ausdrückt, könnte man dies u.U. falsch verstehen.
Das ist momentan noch so eine Idee, mit der man die Ablehnung des FA erklären könnte. Ich würde daher die Jahreslohnsteuerbescheinigung des AGs noch einmal überprüfen. Sollte sie wirklich falsch sein, so wird der Einspruch deutlich schwieriger.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen „Herr/Frau Privatier“,
erst einmal vielen Dank für diese tolle Webseite und den Service, auf die ich jüngst gestossen bin.
Seit 1 Monat muss ich mich kündigungsbedingt mit dieser Thematik beschäftigen und habe auch schon den angebotenen Abfindungsrechner benutzt.
Da ich steuerrechtlich nicht die hellste Leuchte bin 😉 , würde gerne auf diesem Wege eine grundsätzliche Verständnisfrage zu dem Ergebnis des Tools („Steuer gesamt“) stellen wollen.
Es sagt mir ja wieviel Steuern ich auf die Abfindungssumme EINMALIG zahlen muss.
D.h. die viel diskutierte 1/5-Regelung ist hier garnicht berücksichtigt.
Prinzipielle Frage:
Angenommen ich wende die 1/5-Regelung auf die Abfindungssumme an – fällt die errechnete Summe (Steuerschuld) jeweils in den nächsten 5 Jahren an oder nur in 2024?
In 2024 bin ich ja noch berufstätig, ab 2025 wäre ich erwerbslos (keine Einkünfte, keine Rente).
Oder der andere Fall – ich zahle die errechneten Steuern auf die Abfindungssumme auf einmal. Bliebe dann das resultierende, verbleibende Netto zukünftig von der Steuer befreit?
Kurz meine Eingabedaten:
Ich erhalte in 2024 eine Abfindungssumme von 300.000€.
Mein Jahresbrutto beträgt 50.000€.
Mein Ehemann hat ein Jahresbrutto von 70.000€ (trage ich unter „Entgeltersatzleistungen“ ein.
Bei uns gilt das Ehegattensplitting.
Laut Abfindungsrechner muss ich in 2024 auf alle Einkünfte ca. 124.000€ zahlen.
Für die vielen Experten hier vielleicht triviale Fragen, aber ich verstehe es leider nicht.
Bedanke mich für die Antworten.
Moin Heinrich M.,
einige Tipps vorweg:
1. Der Abfindungsrechner
– rechts neben „Berechnung anzeigen“ das Feld anklicken
– Resultat: es werden die jeweiligen Berechnungsschritte auch die Fünftelregelung angezeigt
2. „Mein Ehemann hat ein Jahresbrutto von 70.000€ (trage ich unter „Entgeltersatzleistungen“ ein.
– wieso?, da es sich hier nicht um Entgeltersatzleistungen handelt, wird die Summe (70K + 50K = 120K) im Feld „Jahresbrutto“ eingetragen
– wenn es sich um jedoch um Entgeltersatzleistungen handeln sollte, (70K) habe ich extreme Zweifel bezüglich der Höhe dieser Summe (ALG beim Ehegatten)
3. Zeitpunkt der Abfindungszahlung
– das AV wird sicherlich in 2024 beendet?
– es wäre extrem günstiger über eine Verschiebung des Zeitpunktes der Abfindungszahlung ins Jahr 2025 (Ende 01/2025) nachzudenken,
4. Abfindungsrechner
– Vergleich durchführen: Ehegattensplitting vs. Einzelveranlagung
5. steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung
– im Blog gibt es diverse Unterkapitel zur steuerlichen Optimierung der Abfindungszahlung z.B.
– Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen
– Vorauszahlung von KK-Beiträgen
– Vervielfältigungsregelung (bAV)
6. das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ … rechts oben
Dieses Buch empfehle ich immer sehr gerne den „Neueinsteigern“, welche sich mit dem gesamten Thema / Komplex: Abfindung, Fünftelregelung (mit div. Beispielen), steuerliche Optimierungsmöglichkeiten der Abfindungszahlung, Themen zur KK, AfA, Vermeidung Sperrzeiten, Rente etc.pp. auseinandersetzen (müssen). Dort findet man alles schön komprimiert zusammengefasst, mit vielen Beispielen untersetzt, … Fallstricke sind auch dargestellt, gesetzliche Vorschriften (Paragrafen) usw.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für Deine Antwort und die vielen Tipps – war mir alles nicht bewusst.
Entsprechend Deines Hinweises habe mal meine Daten neu in den Abfindungsrechner eingegeben und auch „Berechnung anzeigen“ aktiviert – hatte ich beim ersten mal übersehen 🙁
Am wichtigsten scheint mir aber zu versuchen, den Zeitpunkt der Abfindungszahlung in das Jahr 2025 zu legen. Müsste ich mit meinem Arbeitgeber klären ob das geht.
Verstehe ich das denn richtig, dass die errechnete Steuersumme der 1/5-Regelung einmalig (also einmal in 2025) zur Anwendung kommt, oder wird in den 4 Folgejahren nochmal eine Steuer zur Abfindung fällig werden?
Mir geht’s darum, was mir Netto von der Abfindungszahlung übrig bleibt.
Gruß
Heinrich
Moin Heinrich M.,
“ … oder wird in den 4 Folgejahren nochmal eine Steuer zur Abfindung fällig werden?“
Nein. Die „vorteilhafte“ Fünftelregelung wird vom FA (Finanzamt) … wenn die Abfindung in 2025 ausgezahlt werden sollte … mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 anwenden (1x). Leider kann der AG die Fünftelregelung ab 2025 nicht mehr anwenden (siehe Wachstumschanchengesetz: Streichung des §39b Abs.3 Satz 9 und Satz 10).
Anmerkung: Im oberen Kommentar hatte ich das „Dispositionsjahr“ nicht angesprochen, also noch ein „wichtiger Grund“ 😊 … sich das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ zu kaufen.
Gruß
Lars
Danke Lars!
„Mir geht’s darum, was mir Netto von der Abfindungszahlung übrig bleibt.“
Ein Hinweis dazu: Der Abfindungsrechner hier auf der Seite berechnet eine grobe Schätzung für die Einkommensteuer, d.h. für das Ergebnis, welches das FA im Rahmen des Einkommensteuerbescheides ermitteln wird. Bei Zahlung der Abfindung in 2025 wird dies dann vermutlich irgendwann Mitte 2026 der Fall sein.
Ob sich aufgrund dieses EkST-Bescheides des Finanzamtes dann eine Rückzahlung ergibt oder ob womöglich eine Nachzahlung von Steuern erforderlich ist, lässt sich kaum abschätzen. Das hängt dann davon ab, in welcher Höhe (beide!) Arbeitgeber bereits Steuern im laufenden Jahr abgeführt haben.
Insbesondere bei der Abrechnung des AG im Zusammenhang mit der Auszahlung der Abfindung kann man da oftmals unangenehme Überraschungen erleben. Siehe dazu auch Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-6-1-abfindung-jetzt-die-abrechnung-abstimmen/
Ab 2025 kann der AG die Fünftelregel bei der Auszahlung der Abfindung nicht mehr anwenden. Die Steuer wird daher in den meisten Fällen zunächst einmal zu hoch ausfallen. Dies wird dann aber später durch das FA im Rahmen der EkSt-Erklärung wieder korrigiert.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Angesichts der offenbar nur gering ausgeprägten Steuer-Erfahrungen wäre es u.U. ratsam, eine professionelle Unterstützung bei den weiteren Planungen hinzuzuziehen.
Danke für die Erläuterungen – auch für den nett gemeinten Rat – ich werde mir professionelle _Unterstützung suchen.
Gruß und Danke
Heinrich