Kap. 6.13.2: Wie Renten besteuert werden
Im letzten Beitrag hatte ich erläuert, wie das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung in der gesetzlichen Rentenversicherung funktioniert und welche Auswirkungen es in der Phase der Beitragszahlungen hat.
Heute soll es nun darum gehen, was man später als Rentner von der Steuer zu erwarten hat. Und auch hier will ich mich kurz fassen und nur den Normalfall erläutern. Dass es immer wieder Sonderfälle und Ausnahmen gibt, lasse ich der Einfachheit halber einmal weg.
6.13.2 Wie Renten besteuert werden
Auch für die Renten-Empfänger gilt der schrittweise Übergang in die „Nachgelagerte Besteuerung“. Hier erfolgt der Übergang von einer zunächst (teilweisen) steuerfreien Rente zu einer im Endeffekt komplett zu versteuernden Rente.
Auch hier hat die Übergangsphase 2005 begonnen. Für alle, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Rente bezogen hatten, wurde der steuerpflichtige Anteil der Rente auf 50% festgesetzt. Und dieser Anteil ist nun Jahr für Jahr zunächst um 2% pro Jahr erhöht worden, später dann einige Jahre um jeweils 1% und seit 2023 nur noch 0,5% pro Jahr. In 2023 waren es 82,5%, in 2024 dann 83%.
Ab dem Jahr 2058 ist die Rente dann schliesslich zu 100 Prozent zu versteuern ist. Die jeweils aktuellen Werte findet man u.a. auf der Seite „Aktuelle Rechenwerte“ .
Diese schrittweise Anhebung des steuerpflichtigen Rentenanteils bezieht sich aber immer nur auf die Neu-Rentner des jeweiligen Jahres, also nur auf diejenigen Rentner, die in diesem Jahr erstmalig ihre Rente beziehen. Mit Beginn der Rentenzahlung wird einmalig ein Rentenfreibetrag als Euro-Betrag festgesetzt, der dann in den Folgejahren ein Leben lang unverändert bleibt.
Beispiel: Schauen wir uns noch einmal unseren Hrn. Müller an, der für das folgende Beispiel im Jahre 2020 erstmalig eine Rente in Höhe von 2.000 Euro im Monat bekommen haben soll. Für das Jahr 2020 betrug der steuerpflichtige Anteil seiner Rente 80%, der steuerfreie Anteil somit 20%. Die endgültige Festsetzung seines Rentenfreibetrages erfolgt aber immer erst im Folgejahr auf den Rentenbeginn, da er sich sich immer auf eine volle Jahresbruttorente bezieht.
Für Hrn. Müller heisst das: Seine Jahresbruttorente im Jahr 2021 belief sich auf insgesamt 24.414 Euro. Darin ist eine Erhöhung seiner ursprünglichen Rente (2012) von 2.000 Euro zum 1. Jul 2021 um 3,4% (West) bereits eingerechnet. Von dieser Bruttorente wird nun ein Rentenfreibetrag von 20%, also 4.882,80 € festgesetzt.
Diese einmal festgesetzte Rentenfreibetrag bleibt nun für Hrn. Müller für immer bestehen. Da es sich dabei um einen festen Euro-Betrag handelt (und nicht um einen Prozentwert), bedeutet dies allerdings, dass bei zukünftigen Rentenerhöhungen ein immer grösserer Anteil der Rente zu versteuern ist. Somit sind zukünfitge Erhöhungen immer komplett zu versteuern.
Auf der anderen Seite bedeutet der Rentenfreibetrag für Hrn. Müller, dass er und seine Frau damit in die grosse Gruppe der Rentner fallen, die gar keine Steuern zahlen müssen, denn sein zu versteuerndes Einkommen fällt aufgrund des Freibetrages auf unter 20.000 Euro und bleibt damit steuerfrei.
Allerdings nur so lange seine Frau nicht ihre eigene Rente bekommt und die beiden auch sonst keine weiteren Einkünfte haben. Und es bedeutet auch nicht, dass dies immer so bleibt! Denn mit steigenden Renten wird er schon bald die Grenze überschreiten und dann zumindest einen kleinen Steuerabzug haben.
=> Vorschlag für einen Finanzplan (1/3)
Mit: Tabellen-Kalkulation, Folgejahre, Grafik
Damit wäre das Grundprinzip der Renten-Besteuerung schon erklärt. Wenn man es einmal verstanden hat, ist es gar nicht so schwierig. Und für viele aktuelle Renter ist es auch gar nicht so dramatisch. Je mehr sich die aktuelle Übergangsregelung allerdings ihrem Ziel nähert, desto höher wird auch die Steuerbelastung werden. Aber dafür waren dann ja auch die eingezahlten Beiträge (teilweise) steuerfrei.
Abschliessend möchte ich nur noch zwei Stichworte erwähnen, die für die Steuer im Zusammenhang mit Renten auch noch zu beachten sind.
Da gibt es nämlich noch den Versorgungsfreibetrag, der auf einige Betriebsrenten (Direktzusagen und Unterstützungskassen) gewährt und prozentual und im Rahmen von Höchstbeträgen zzgl. Zuschlägen berechnet wird. Dieser Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls in einer Übergangsphase von 2005 beginnend ( 40%, max. 3.000 € + 900 € Zuschlag) schrittweise bis zum Jahr 2058 auf Null abgebaut.
Das gilt auch für den heute noch existierenden Altersentlastungsbetrag, der für alle über 65-jährigen auf andere Einkünfte (z.B. Vermietung und Verpachtung) gewährt wird. Auch dieser wird prozentual und im Rahmen von Höchstbeträgen gewährt und wird von 2005 an ( 40%, max. 1.900 €) schrittweise bis 2058 auf Null reduziert.
Wer sich darüber genauer informieren will, dem kann ich (wie immer) einen Gang zur Rentenberatung empfehlen oder auch die Lektüre der Broschüre: „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“.
Hinweis: Schon bevor die nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt wurde, gab es einige Bedenken, inwieweit dadurch u.U. eine unzulässige Doppelbesteuerung hervorgerufen werden könnte. Nach jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen hat der BFH im Jahr 2021 einige Fälle entschieden (s. Beitrag: „BFH-Urteile zur Rentenbesteuerung“ ). Hier wird im Nachgang das Verfassungsgericht noch entscheiden müssen. Das Finanzministerium hat jedoch bereits angekündigt, die oben beschriebenen Übergangsfristen zu verändern. Das könnte ggfs. in 2022 passieren.
Ich will das Thema „Steuern und Rente“ an dieser Stelle beenden und im nächsten Beitrag noch einen kurzen Überblick über die Regelungen zur Krankenversicherung für Rentner geben
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
> Denn mit steigenden Renten wird er schon bald die Grenze überschreiten und dann zumindest einen kleinen Steuerabzug haben.
Hier wird unterschlagen, dass auch die Freibeträge peu à peu angehoben werden können!
Stimmt! Das habe ich in der Tat
unterschlagenvergessen.Guter Hinweis. Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
2 Fragen: im Finanzplan sollte man ja den Steuerabzug von der (prognostizierten) Altersrente sicherheitshalber berücksichtigen. Die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils ist da für mich der leichtere Teil, woraus leite ich aber den Steuersatz (der Zukunft) ab? Nutze ich den heutigen Steuersatz, Freibetrag, etc. und wenn ja, ist das statthaft? Eigentlich muß ich ja als Privatier auf jeden Fall auch die passiven Einkünfte in signifikanter Weise in der Hinterhand haben und diese Kapitaleinkünfte werden zunächst der Abgeltungssteuer unterliegen. War es das, oder muß man damit rechnen, dass sie die Einkommenssteuer zusätzlich erhöhen?
Grüße Covacoro
Hallo Covacoro,
wie sagte schon ein weiser Mensch: „Prognosen sind schwierig, besonders wenn sie die Zukunft betreffen“.
So ähnlich ist es auch bei der Frage nach dem zukünftigen Steuersatz. Ich selber habe (bei den Kapitaleinkünften) schon vieles erlebt: Von der Steuerfreiheit über das Halbeinkunftsverfahren bis zur Abgeltungssteuer. Auf alles kann man sich irgendwie einrichten. Nur „planen“ lässt es sich nicht. Keiner kann sagen, wie die Steuergesetze in 5 Jahren aussehen.
Und was bleibt einem da schon anderes übrig, als mit den aktuellen Regeln zu rechnen? Ich selber mache es jedenfalls so und werde meine Rechnungen notfalls anpassen, wenn es denn nötig wird. Wenn sich irgendwo Bandbreiten ergeben, verwende ich allerdings zur Vorsicht immer die ungünstigere Variante. Bsp. Inflation. Liegt (glaube ich) aktuell für Deutschland bei 1,7%. Ich rechne immer noch mit 2,5%.
Oder bei den Krankenkassenbeiträgen: Ich rechne immer noch damit, dass ich auf alle Einkünfte einen Beitrag zahlen muss, obwohl dass lt. meines heutigen Artikels über die „Krankenversicherung als Rentner“ gar nicht der Fall sein wird. Aber auch solche Regelungen müssen ja nicht für die Ewigkeit gemacht sein…
Meine Strategie für all diese Unwägbarkeiten lautet daher: Ich rechne mit dem, was heute gilt. Und das werde ich nötigenfalls anpassen, wenn es erforderlich ist. Dazu ist es aber erforderlich, dass die Kalkulationen gewisse Spielräume (oder auch Sicherheiten) beinhalten, damit das ganze Gebäude nicht beim ersten Luftzug zusammenstürzt.
Gruß, Der Privatier
Mütterrente nur anteilig besteuert
Viele Rentner müssen nun nach und nach eine Steuererklärung abgeben. Die Frage bei uns war nun, wie werden z.B. gesetzliche Unfallrenten und auch die Mütterrente besteuert? Gesetzliche Unfallrenten sind ja nach §3 Nr.1 EStG prinzipiell steuerfrei (eventuell nach §32b Abs.1 Nr.1b EStG ist ein Progressionsvorbehalt möglich)
Falls Rentner nun nahe an der Einkommensgrenze zur Abgabe einer Steuererklärung liegen, hier ein Hinweis: Für Kinder die vor 1992 geboren wurden, beträgt die Mütterrente nun 2,5 Rentenpunkte multipliziert mit dem Rentenwert. Macht pro Kind 2019 ca.:
W: 80,08€ (Jan. bis Juni mtl.) 83,40€ (Juli bis Dez.) Gesamtbetrag/Jahr 980,88€
O: 76,62€ (Jan. bis Juni mtl.) 79,62€ (Juli bis Dez.) Gesamtbetrag/Jahr 937,44€
Die Rentenerhöhung durch die Mütterrente ist keine „regelmäßige“ Rentenanpassung, sondern eine „außerordentliche“ Neufestsetzung des Jahresbetrages der Rente. Deshalb wird der steuerfreie Teil der Rente neu berechnet. Die Mütterrente wird dadurch nicht in vollem Umfang in die Besteuerung mit einbezogen, sondern nur mit dem „Besteuerungsanteil“ der auch für die übrige Rente zählt.
Rentenbeginn 2005:
Besteuerungsanteil 50%, d.h. für diesen Personenkreis werden 50% der Mütterrente zur Besteuerung herangezogen, 50% bleiben steuerfrei
Rentenbeginn 2010:
Besteuerungsanteil 60%, d.h. für diesen Personenkreis werden 60% der Mütterrente zur Besteuerung herangezogen, 40% bleiben steuerfrei
Rentenbeginn 2019:
Besteuerungsanteil 78%, d.h. für diesen Personenkreis werden 78% der Mütterrente zur Besteuerung herangezogen, 22% bleiben steuerfrei
So brauchen meine Eltern für 2019 noch keine Steuererklärung abgeben, evt. ab Veranlagungsjahr 2020 rutschen Sie wohl in den Bereich wo eine Steuererklärung notwendig wird.
(Prüfen aber beide jedes Jahr mit Steuersoftware)
Viele Grüße
Lars
„Öffnungsklausel“ – Es wird vielleicht nur einen sehr kleinen Kreis betreffen:
Sebstständige, Freiberufler, Mitglieder in einem berufsständischen Versorgungswerk die Beiträge in die Versorgungskasse oder über eine Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt haben, die höher waren als die Höchstbeträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die „Öffnungsklausel“ wird nicht vom Amts wegen angewendet, sondern muß beantragt werden. Weitere Informationen siehe Links:
https://www.steuern.de/steuererklaerung-gestaltungshinweise-anlage-r
(obere Link: kleine Zusammenfassung für Rentner + Hinweis zur Öffnungsklausel)
(unterer Link: Informationen zur Öffnungsklausel)
Auch DRV-Bund weißt auf die Öffnungsklausel hin. (diesen Link füge ich jetzt nicht an)
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/anwendung-der-oeffnungsklausel-in-der-rentenbesteuerung_166_448552.html
@Det: Private Veräußerungsrenten:
Private Veräußerungsrenten
Wurden Grundstücke, Betriebsvermögen oder Firmenbeteiligungen gegen Zahlung einer Rente aus Veräußerungsgeschäften auf eine andere Person übertragen, ist diese nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a), Doppelbuchst. bb) EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (Zeile 14). In Einzelfällen gehört die Veräußerungsrente aber noch zu den Betriebseinnahmen des Gewerbebetriebs oder der freiberuflichen Tätigkeit.
Viele Grüße
Lars
Danke Lars , aber da ich u.a. auch an der “ Gestaltung “ von §22
( im Zuge AEG 2004 ) bei der kleinen Bastelstunde am Kaffeetisch
ein wenig mitbeteiligt war , ist mir §22 nicht ganz fremd .
Insbesondere bb) nicht . Da es insbesondere für bb)
einige Probleme zu klären gab ( s.u.a. auch DAV R 2004 ) .
LG Det
Det, da bin ich platt.
Ich hatte gestern bezüglich eines BFH-Urteil etwas gesucht (leider nicht gefunden) aber über eine andere Sache bin ich gestolpert und da habe ich gleich an Dich gedacht:
Stichwort:
„Zuflussbesteuerung bei Zeitrenten aus Veräußerung eines Gewerbebetriebes“
Da gab es am 05.11.2019 ein Urteil vom Bundesfinanzhof (X R 12/17). Link füge ich an, vielleicht interessant für Dich.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010039/
Ketchup? Du weißt aber auch, wenn man die Ketchupflasche rumdreht und mächtig draufhaut, kommt manchmal nix und manchmal alles, wie im wahren Leben.
Ich drück Dir die Daumen, viel Glück dabei.
Viele Grüße
Lars
Hallo Lars
Ja gibt schon lustige Sachen . Hatte ich aber nix mit zu tun .
Und hätte ich auch sooo wohl nicht gewählt . Entweder/Oder ,
dann ist für Klarheit gesorgt . KP-Zahlung , oder KP-Verrentung .
Macht sich bei Betriebseinnahmen immer recht schlecht , bei der
“ Zuordnung “ des Eigentums . Daher m.M.n. eher lassen .
M.M.n. wäre eine vorgeschaltete “ Entnahme “ = Überführung ins
Privatvermögen , incl. der sich daraus ergebenden Zahllast ,
ggf. die bessere Variante gewesen . Aber ist halt manchmal
SOOOORUM und manchmal ANDERSRUM die bessere Variante .
Individual-Lösungen m.M.n. erforderlich .
Und mit dem Ketchup , hat mich heute die freundliche Dame bei
der Bestellaufnahme informiert , das da irgendsoeine Zahl zu
drücken sei , dann läuft das mit dem Ketchup von ganz alleine .
Ich wollts kaum glauben , aber JAAA die Zahl 57 soll Glück bringen .
( musst Du mal nach 57 und KHC gooooockeln )
Ich werde das dann demnächst mal ausprobieren ( Unglaublich !!! )
Soooo lernt man also auch bei einer Orderaufgabe immer noch dazu .
Naja , was will man da auch erwarten wenn da son Honk anruft und
ein Paket Ketchup bestellt ??? ( War O-Ton = 1 Paket Ketchup ,
Antwort darauf : HÄÄÄÄÄÄÄÄ ??? Ich hab auch gesagt das ich die
letzten Groschen extra dafür zusammengesucht habe , und nur auf
Befehl handele ) . Du siehst , nicht nur “ Männer im Baumarkt “
LG Det
Hallo zusammen,
da es keine speziellen Blog „Betriebsrenten“ gibt passt die Frage hier ev. am besten dazu. Mein Arbeitgeber verlangt vor Auszahlung der monatlichen Betriebsrenten an ein Konto, auf dieses Konto eine „SEPA Lastschriftmandat für SEPA-Lastschriften der Gehaltsabrechnung“ für ihn einzurichten, was mich verwundert. Eigentlich dachte ich ja ich bekomme die Betriebsrente gutgeschrieben und nicht abgebucht 🙂 Zusätzlich wird verlangt zu unterschreiben, dass die Vorinformationsfrist für derartige Lastschriften von 14 auf 1 Tag verkürzt wird.
Die Abzüge Krankenkasse, Steuer und ähnliches erfolgt ja vor Überweisung auf das Konto des Rentenempfängers. Klar ist es schön, wenn der frühere Arbeitgeber mal etwas selbst falsch überweist, dass er das gleich nur mit einemm Tag Vorankündigung eine (Rückl)astschrift selbst veranlassen kann. Gehe davo aus, wenn ich nicht unterschreibe sagt der Ex-Arbeitgeber einfach, dann kann er keine Betriebsrente überweisen.
Kennt sich jamand damit aus, was haltet Ihr davon? Ist das ein übliches Handlung der Arbeitgeber bei Betriebsrenten? Muss man das unterzeichnen und wenn nicht, auf was könnte man als Argument verweisen? Oder muss man da einfach durch? Wenn man sein normales Konto damit ggü. dem Arbeitgeber zur Lastschrift freigibt, kann der erstmal abbuchen was er möchte.
Viele Grüße
Gunther
Ich halte dies für ungewöhnlich und auch für unverständlich. Zumindest in der Auszahlungsphase. Es sei denn, im Vertrag gebe es andere Vereinbarungen, die z.B. eine Einziehung von Gebühren o.ä. vorsehen.
Ich würde den Grund für diese Maßnahme einmal direkt mit der zuständigen Stelle klären, mir aber auch keine allzu großen Sorgen machen. Lastschriften kann man ja jederzeit wieder rückgängig machen. „Jederzeit“ nicht – Fristen sind zu beachten.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Wie geht das Finanzamt denn mit einer Teilrente um?
Beispiel (mal ohne Rentensteigerungen gerechnet):
Ab 2027 bezieht man eine Teilrente von 10% des gesamten Rentenanspruchs oder 2000 € p.a. Davon sind dann 84,5% steuerpflichtig, ergibt einen lebenslangen Freibetrag von 310 € (15,5% von 2000€).
Ab 2031 bezieht man Vollrente, also die restlichen 90% oder 18.000 €. Sind davon dann 86,5% steuerpflichtig, was einen weiteren lebenslangen Freibetrag von 2.430 € ergeben würde. Zusammen also 2.740 € Freibetrag.
Oder zählt das Jahr des erstmaligen Eintritts in die Rente auch für die restliche Rente und die 84,5% zählen auch für die Vollrente. Dann hätte man einen Freibetrag von 3.100 €
Wäre natürlich schöner, aber ich fürchte, das wäre zu schön. Eine Beratung bei der DRV brachte hierzu keine Klarheit. Vielleicht weiß das hier Jemand?
Danke schon im Voraus
Nachtrag:
Im §22 1 a) aa) ESTG steht folgendes, das ich aber kaum verstehe:
4 Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.
5 Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.
6 Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.
Das klingt eigentlich so, als ob doch der ursprüngliche Prozenzsatz auch auf die Vollrente angewendet wird. Oder nicht? Hilfe!
Moin Marcus B.,
„Wäre natürlich schöner, aber ich fürchte, das wäre zu schön. Eine Beratung bei der DRV brachte hierzu keine Klarheit. Vielleicht weiß das hier Jemand?“
Die Befürchtung ist unbegründet. 😊 Der „Rentenfreibetrag“ von 84,5% (2027) wäre dann festgezurrt, auch wenn später die Vollrente in 2031 bezogen wird.
https://www.steuertipps.de/altersvorsorge-rente-finanzen/bei-teilrente-winken-steuervorteile
Deine Zahlen (Fragezeichen)?
10% von 2000€ sind 200€, diese x 12 Monate = 2400€/Jahr (Teil)Rente, davon 15,5% Freibetrag (2027) sind: 372€ welche von der Teilrente nicht besteuert werden.
In 2031 gesetzliche Jahresrente: 12 Monate x2000€ = 24000€
Hiervon 15,5% steuerfrei (Rentenfreibetrag), ergibt 3720€ Rentenfreibetrag ein Leben lang.
Tja, und dann muss da evt. noch die Problematik „Doppelbesteuerung“ … das ist aber ein anderes Thema.
Gruß
Lars
Danke Lars,
also doch mal ein Lichtblick im Renten- und Steuerdschungel! Meine Zahlen waren übrigens alle aufs Jahr bezogen, also Vollrente 20.000 €/ Jahr und Teilrente 10% also 2.000 €/Jahr. Da sind wir konform mit dem Rechenweg.
Ich will das nutzen, da ich in 202 und 2028 zwei größere Kapitalzahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge und aus Deferred Compensation jeweils mit Fünftelregelung erwarte und da ein Rentenbezug steuerlich schädlich wäre. Aber den Steuerfreibetrag wollte ich eben auch retten. Perfekt, wenn das geht.
Ich hatte gedacht, das dickste Brett mit der Abfindung und dem Dispojahr hinter mir zu haben. Aber die Renten,- Krankenkassen und Steuerthemen sind auch ganz massive Bretter! Puh.
Moin Marcus B.,
„Schnippchen schlagen“ geht aber nicht … 🤢
https://rentenbescheid24.de/wird-aus-teilrente-mit-abschlag-spaeter-eine-rente-ohne-abschlag/
Gruß
Lars
Das war mir bewusst. Wäre ja noch schöner 🙂