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Kap. 6.18: Der Rentenbescheid — 21 Kommentare

  1. Zum Rentnerausweis: also du hast noch nicht den mit viel Trara (wegen Kosten) durch die Medien gegangenen, plastiklaminierten Ausweis bekommen?

  2. Hallo Privatier,

    Willkommen im Club. Bei mir lief es genauso; ich bin ab Januar 2018 Rentner.
    Meine Krankenkasse wollte eine Schätzung der monatlichen Einnahmen aus dem Nebengewerbe. Für den daraufhin festgelegten Beitrag habe ich eine Einzugsermächtigung gegeben.
    Der endgültige Beitrag für 2018 wird dann nach der Einkommensteuererklärung festgelegt und verrechnet.

    Viele Grüße, Hardy

    • So ähnlich erwarte ich den Ablauf dann auch.
      Wobei ich mich schon frage, ob sich eine rückwirkende Anpassung der Rente (wg. Hinzuverdienst) ja eigentlich auch wieder auf den alten Steuerbescheid auswirken müsste?

      Aber nein, auch hier sollte ja dann das Zufluss-/Abluss-Prinzip gelten. D.h. falls es eine zusätzliche Rentenzahlung aufgrund eines niedrigeren Hinzuverdienstes geben sollte, so fliesst diese dann ja im Jahr der Abrechnung zu und wäre somit auch dann zu versteuern.
      Also keine rückwirkende Änderung von Steuerbescheiden!

      Gruß, Der Privatier

  3. Lieber Privatier,

    Da jetzt ja die erste Rente ausgezahlt sein müsste habe da einmal eine Frage was da ausgezahlt wird. Kommt der Betrag netto, d.h. gleich mit Steuer- und Krankenkassenabzug ?
    Oder wird der Brutto-Betrag ausgezahlt, dann Krankenkasse individuell und Steuer per Jahresausgleich?

    Viele Grüße, jjhamburg

    PS: Toller Blog

    • Wie schon im Beitrag oben erwähnt, ist die im Rentenbescheid ausgewiesene Summe auch genau die Summe, die ausgezahlt wird. Da wird (zunächst) nichts mehr von abgezogen. Die Beiträge für die KVdR sind nämlich bereits einbehalten. Da muss man sich nicht mehr drum kümmern.
      ABER: Steuer sind nicht abgezogen. Dafür ist der Rentner dann per Einkommensteuererklärung nach Ablauf des Jahres selbst verantwortich!

      Gruß, Der Privatier

      • Wenn du dann 2019 deine Steuererklärung für das Kalenderjahr 2018 gebastelt hast, dann wirst du einen Steuerbescheid in deinem Briefkasten finden, der dich zur Zahlung der fehlenden Steuern für 2018 aus der Rente auffordert.

        … soweit so gut !!! …

        Es sollte dann aber allen Betroffenen klar sein, dass das Finanzamt dann auch zukünftig eine Vorauszahlung für die Einkommensteuer verlangen wird, d.h. ab 2019 darfst du neben deinerr Steuernachzahlung für 2018 auch eine vierteljährliche Vorauszahlung für die Steuer leisten.
        Es empfiehlt sich, entsprechende Rücklagen zu haben, um nicht BÖSE Überraschungen auf dem Konto zu erleben.

        • Ja, richtiger Hinweis. Ich bin mir dessen auch bewusst.
          Aber ist vielleicht nicht jedem so klar, von daher ist der Hinweis sicher angebracht.

          Ist aber natürlich auch immer von den persönlichen Verhältnissen abhängig. Bei meinen ca. 1.600€/Monat dürfte die Rente alleine selbst bei voller Besteuerung noch unterhalb des Grundfreibetrages für Verheiratete liegen.
          Dann hängt es eben davon ab, wieviel Kapitalerträge noch dazu kommen und wie viele Sonderausgaben wieder ab. Es muss also weder zwingend zu einer Nachzahlung, noch zu einer Vorauszahlung kommen. Kann aber. 😉

          Gruß, Der Privatier

  4. Der Privatier (siehe oben): „Die Krankenkasse ist gerade dabei, meinen bisherigen Selbstzahler-Stautus wieder so umzustellen, dass die Zahlstellen (also Gesetzl. Rente und Betriebsrente) ihre Beiträge direkt abführen. Meine Rürup-Versicherung ist als KVdR-Mitglied nicht mehr beitragspflichtig. Ebensowenig meine Kapitalerträge.“

    Frage von Rentier: Seit Dezember 2017 beziehe ich (zunächst ausschließlich) eine berufsständische Rente, die ja nicht als gesetzliche Rente zählt, so dass ich zurzeit als Rentner in der Krankenversicherung als freiwillig Versicherter gelte. Verstehe ich es richtig, dass ich – sobald ich ZUSÄTZLICH zu dieser berufsständischen Rente meine gesetzliche Rente der DRV beziehe (die allerdings in der Summe niedriger ist als die berufsständische) nachträglich bzw. ab dem Zeitpunkt des DRV-Bezugs in die „Krankenversicherung der Rentner“ aufgenommen werden kann, so dass dann ab diesem Zeitpunkt nur die DRV-Rente und die berufsständische Rente krankenversicherungsbeitragspflichtig sind, Miet- und Kapitalerträge dann nicht mehr?

    • Die Aufnahmebedingung für die KVdR ist wohl:
      man muss mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens lt. RV-Statistik bei einer GKV versichert gewesen sein (gesetzlich oder freiwillig). Wenn nicht, bleibt es gezwungenermaßen bei „freiwilliger“ Versicherung (ok, man könnte zu PKV wechseln…)
      .
      Betriebsrenten werden aber bei beiden GKV-Formen voll mit KV-Beiträgen belegt, obwohl es in der Politik dagegen schon rumort…

      • @suchenwi: Danke für die Infos.
        Die Aufnahmebedingungen für die KVdR liegen bei mir vor.

        Bei der in meiner Frage genannten berufsständischen Rente handelt es sich um eine Rente von einem Versorgungswerk und nicht um eine Betriebsrente. Da ich zurzeit noch keine Rente von der DRV beziehe (das wird erst 2021 der Fall sein), muss ich derzeit als freiwillig Versicherter in der GKV auch für Miet- und Kapitalerträge Beiträge zahlen. Auf diese zusätzlichen Beitragsbestandteile möchte ich gerne in Zukunft verzichten, daher die oben genannte Frage.

        • Dann ist es vielleicht sinnvoll, mal eine Vergleichsrechnung anzustellen:
          – frw.GKV (will Beiträge auf KAP, V+V, bAV…)
          – PKV Basistarif (fix, keine o.a. Beiträge, Zuschuss bis max. 50% KVdR von DRV)

          Beide mag ich nicht („Hauptsache gesund“), aber welche wäre das kleinere Übel?

        • Hallo Rentier

          Wie SICHER bist Du denn , das DU mit dem BVW in der
          GRV landest ???

          Z.B. bei LAG , habe ich mal für die “ BWV “ Versorgung ,
          den Status GKV nach “ ÜBERGANG ZUR KVdR “ angefragt ,
          Ergebnis dort : Was für eine KVdR ??? HIER BVW !!!

          Also , obwohl alle Vorausetzungen für die KVdR vorliegen ,
          9/10 Regelung u.s.w. , KEINE AUFNAHME in die DRV ,
          da “ Abrechnungswerk Berufständische Versorgung “ OHNE
          DRV Beteiligung , auch bei der KVdR mit eigener Sonder-
          regelung . Da wäre LAG , z.B. auch “ FREIWILLIGES MITGLIED “
          in der GKV , aber die “ Zahlungen “ für den
          “ Rentenanteil BVW-Betrag “ würden über BVW geleistet werden .

          Die Hälfte , wie auch bei der DRV , wird da vom BVW zugesteuert .
          Also alles Analog GRV , aber bei GKV halt “ NICHT “ KVdR Status ,
          da ZUSÄTZLICHE EINNAHMEN auch eine ZUSÄTZLICHE UNTERWERFUNG
          bedeuten würden , also Analog “ Freiwilliges Mitglied “ GKV .

          Somit , m.M.n. “ Eigene Regeln BVW “ zu beachten .
          Z.B. aber auch : “ Vorteilige “ Regelung =
          Erster Bezug Altersrente , schon mit Alter 58 möglich .
          ( KEINE RPs , sondern Quotientensystem mit Teil-Analogie RV )
          Dafür aber z.B. Kindererziehungszeiten wieder NICHT möglich .
          Also : Alles “ EIGENE REGELN “ die “ NICHT ZWINGEND “ mit
          der DRV ANALOG gehen müssen . Daher würde ICH , die eigenen
          Regeln BVW prüfen .

          LG Det

  5. Hallo Rentier,

    wenn du nicht 9/10 in der 2. Hälfte deines Erwerbsleben gesetzlich versichert warst (also weder freiwillig gesetzlich noch privat krankenversichert), bleiben dir nur die freiwillige GKV oder die private Krankenversicherung.
    Bei der freiwilligen KV werden alle Haushaltseinkünfte (Mieten, Kapitalerträge, Betiebsrenten, sonstige Renten etc.) meist. lt. Steuerbescheid oder anderen Belegen (mit Ausnahme der gesetzlichen Rente) mit vollen Krankenversicherungssatz + Pflehge 18-20% bei der Krankenversicherung fällig. Der Höchstbeitrag ist hier auch die gesetzliche BBG. Bei der privaten Krankenversicherung zahlt du nur den sicherlich zuerst einmal höheren Beitrag.
    Wie suchenwi schreibt, musst du für dich abwägen bzw. berechnen, was das kleinere Übel ist.

    • @AKK: Die Aufnahmebedingungen für die KVdR liegen bei mir vor.
      Ich war während meines Berufslebens immer in der gesetzlichen Krankenversicherung (erst pflicht-, später freiwillig versichert). Am Anfang meines Berufslebens habe ich Rentenansprüche in der gRV erworben, später bin ich zum berufsständischen Versorgungswerk gewechselt. Seit Dezember 2017 beziehe ich meine Rente vom Versorgungswerk, so dass ich zurzeit als Rentner in der gKV weiterhin als freiwillig Versicherter gelte.

      Da ich zurzeit noch keine Rente von der DRV beziehe (das wird erst 2021 der Fall sein), muss ich derzeit als freiwillig Versicherter in der GKV auch für Miet- und Kapitalerträge Beiträge zahlen. Auf diese Beitragsbestandteile möchte ich gerne in Zukunft verzichten, daher meine oben genannte Frage, die ich hier nochmals hin kopiere:

      „Verstehe ich es richtig, dass ich – sobald ich ZUSÄTZLICH zu dieser berufsständischen Rente meine gesetzliche Rente der DRV beziehe (die allerdings in der Summe niedriger ist als die berufsständische) nachträglich bzw. ab dem Zeitpunkt des DRV-Bezugs in die „Krankenversicherung der Rentner“ aufgenommen werden kann, so dass dann ab diesem Zeitpunkt nur die DRV-Rente und die berufsständische Rente krankenversicherungsbeitragspflichtig sind, Miet- und Kapitalerträge dann nicht mehr?“

      • Hallo Rentier,

        mein Kommentar beantwortet zwar nicht Ihre Ausgangsfrage, bietet aber eine Lösungsmöglichkeit.
        Wenn Sie z.B. Bundesfreiwilligendienst leisten, dann gelten Sie als einem „sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis gleichgestellt“. Das bedeutet, dass Sie während dieser Zeit keine KV- und PV-Beiträge für V+V und KAP zahlen müssen.

        LG FÜR2012

        • NACHTRAG
          Es ergeben sich evtl. weitere Vorteile während einer Bundesfreiwilligendienstzeit:
          – grundsätzlich KV und PV versichert
          – Erwerb weiterer Beitragsmonate für z.B. die abschlagsfreie Rente nach 45 Beitragsjahren
          – Anspruch auf ggf. neue ALG1-Ansprüche

          IHR EINSATZ ist natürlich der Bundesfreiwilligendienst in Voll- oder Teilzeit!

          LG FÜR2012

      • Ich habe so ein bisschen den Eindruck, die bisherigen Antworten gehen „ein bisschen“ am Thema vorbei 😉 .

        Für die Aufnahme in die KVdR gibt es eigentlich nur zwei Bedingungen:
        a) Man muss den Anspruch auf eine gesetzliche Rente erfüllen.
        b) Man muss die Vorversicherungszeit erfüllen (9/10-Regel).

        Und dann gibt es noch ein Ausschlusskriterium, welches alle hauptberuflich Selbstständingen von der KVdR ausschliesst.

        Mehr gibt es an Bedingungen nicht, d.h. auch weitere Rentenbezüge (egal wo her) sind kein Hinderungsgrund. Auch die Höhe oder das Verhältnis der sonstigen Bezüge nicht. Selbstverständlich aber werden die anderen Renten mit verbeitragt. Aber eben nur solche Einkünfte, die auf einem (früheren) Arbeitsentgelt basieren. Nicht jedoch solche Einkünfte wie aus Kapitalvermögen oder Vermietung.

        Von daher lautet die Antwort: Ja, prinzipiell richtig verstanden. Eine nachträgliche Aufnahme in die KVdR ist allerdings nicht möglich. Immer erst ab Rentenbeginn bei der DRV.

        Gruß, Der Privatier

        • Lieber Der Privatier!

          Ich bin sehr froh, dass Sie sich höchstpersönlich meines Kommentars angenommen haben – denn ich habe den Eindruck, dass nur Sie mein „Problem“ richtig erkannt haben. Und dann haben Sie mir auch genau die Antwort gegeben, die ich mir gewünscht hatte!

          Bei dieser Gelegenheit möchte ich den vielen Lobpreisungen Ihrer Arbeit noch ein weiteres Lob hinzufügen: Sie betreiben eine sehr interessante, informative Website. Es freut mich sehr, dass es noch Menschen wie Sie gibt, die sich derart engagieren.

          Vielen Dank für die Bemühungen, dass Sie Ihr komplexes Wissen weitergeben!

          Herzliche Grüße, Rentier

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Der Privatier