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Kap. 6.8.3: Beiträge für Ausbildung oder Scheidung — 6 Kommentare

  1. Bezüglich „nicht älter als 45 Jahre“: Tatsächlich darf man noch nicht 45 sein, also nicht älter als 44; das Gesetz spricht von der Vollendung des 45. Lebensjahres, und das meint den Tag vor dem 45. Geburtstag.

    • Vielen Dank für den Hinweis. Meine ursprüngliche Formulierung war in der Tat irreführend. Ich habe die ursprüngliche Aussage „nicht älter als 45 Jahre“ nun abgeändert in „jünger als 45 Jahre“. Ich denke, dass ich dann deutlicher.

      Danke und Gruß, Der Privatier

  2. Moin Zusammen,

    ich möchte in diesem Zusammenhang auf den Punkt 6 im Formular V0080 hinweisen.
    Richtig ist, dass man bei der Antragsstellung (V0080) jünger als 45 Jahre sein muss. Bei der Antragsstellung können auch Teilzahlungen (5x) mit der DRV vereinbart werden. Teilzahlungen wären dann auch noch im 46; 47; 48 … Lebensjahr möglich.
    Wichtig hierbei, bei Antragsstellung und Vereinbarung auf Teilzahlungen muss man jünger als 45 Jahre sein.

    (Punkt Nr.8 „Teilzahlungen“)

    https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0201_225/gra_sgb006_p_0207.html

    Gruß
    Lars

  3. Auch wichtig , betr. Glaskugelfragen der DRV .
    Sieht die DRV keine Möglichkeiten mehr , einen vorzeitigen Bezug der
    Altersrente mit 63 zu realisieren , bleibt der Zugang zur Füllung ,
    via den Ausgleichszahlungen für RENTENABSCHLÄGEN FÜR BEZUG mit 63 ,
    den geneigten Einzahler DRV , verschlossen = KEIN ZUGANG !!!

    Somit : Keine Bezugsmöglichkeit mit 63 , KEINE Abschläge AUSZUGLEICHEN ,
    KEINE EINZAHLUNG IN DRV möglich .

    Insofern ggf. für die Leser , für Die dieses Szenario zutreffend sein könnte ,
    eine doppelte Frage , ggf. auch schon VOR 45 !!!
    Und da hat Lars ja bereits auf die Möglichkeiten hingewiesen , auch
    Teilzahlungsvereinbarungen mit der DRV VOR 45 , für 45…46…47…….
    abzuschließen .

    Besser also auch mal VOR 45 , einen Blick in die Glaskugel gemacht , um dann
    evt. Füllungsfragen DRV ggf. Besser/Einfacher beantworten zu können .

    LG Det

  4. So ganz habe ich diese Thematik mit dem Nachzahlen für Ausbildungszeiten noch nicht verstanden. Für mich trifft dieser Punkt zu:
    „Solche Nachzahlungen sind insbesondere dann sinnvoll, wenn bereits absehbar ist, dass die Wartezeiten (35 oder 45 Jahre) für eine später angestrebte Rente u.U. nur schwer zu erreichen sind.“
    Ich bin noch unter 45Jahre und war in der Zeit zwischen meinem 17. und 26. Lebensjahr in der Schule bzw. am studieren. Aus dem Link von Lars würde ich jetzt entnehmen, dass mir hiervon maximal 3 Jahre als Beitragszeiten angerechnet werden und max. 8 als Anrechnungszeiten.
    Nach meinem Verständnis zählen für die 35J Wartezeit: Nun die 8 Jahre Anrechnungszeit sowie dann Beitragszeiten ab 26. Lebensjahr. Die 35 Jahre kriege ich demnach mit Mitte 50 voll. Was ist jetzt der Anreiz zum nachzahlen?
    Für die 45Jahre Wartezeit zählen die 3 Jahre Beitragszeit und Beitragszeiten ab 26. Lebensjahr. Die 45 Jahre sind also vom Prinzip her nicht zu schaffen. Könnte ich jetzt also die 9 Jahre zwischen 17. und 26. Lebensjahr mit Beiträge nachzahlen und hätte dann diese 9 Jahre. Müsste dann also noch 36 beitragspflichtige Jahre nach meinem 26. LJ erreichen. Klingt erstmal verlockend, wenn man bis 62 arbeiten will.
    Wie geschieht die Umrechnung von Beiträgen, wenn ich 1 Entgeltpunkt aus (Hoch-)Schulzeiten nachzahlen will, hier mal als Beispiel das Jahr 2010. Ist das Jahr wirklich relevant? Nach meiner Einschätzung müsste ich dann, wenn ich in 2024 nachzahle, 45.358 EUR nachzahlen. Ist ja zum bestehenden Jahreswechsel 2024/2025 durchaus relevant, wenn das Durchschnittseinkommen so stark ansteigt.
    Freue mich auf eine Rückmeldung von euch. Ein Termin mit der DRV scheint mir sowieso unabdingbar.
    LG Stefan

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Der Privatier