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Kap. 6.8.4: Rentenpunkte günstig einkaufen — 22 Kommentare

  1. Bei über 11% Erhöhung kommt mir folgender Gedanke: Ich stückele ja meine Einzahlung über die Jahre um den jeweiligen Basisbeitrag zur Altersvorsorge voll auszuschöpfen, mit dem obigen Trick kann ich Anfang Januar mir sogar die alten Konditionen sichern. Spannend wäre doch aber auch zu überlegen, einfach mehr noch in 2024 oder erste Woche 2025 einzuzahlen um den Anteil zu erhöhen, den ich zum alten Preis einzahle. Ich kann dann die Überschreitung zwar nicht absetzen, aber bei 11% Erhöhung macht es ja Sinn die Rentenpunkte noch zum 2024 Preis zu sichern. Wo läge denn rechnerisch die Grenze ab der dann das Delta der „Überbezahlung“ in 2024 (Ausnutzung alter Rentenpunktpreis) sich eben nicht mehr lohnt, weil ich in 2025 dann lieber den teureren Preis mit Absetzbarkeit nutzen sollte?

    • Eine Grenze, ab der sich eine „Überbezahlung“ lohnt, kann ich da nicht ausrechnen. Einerseits, weil man dazu vermutlich einige persönliche Verhältnisse mit einbeziehen müsste, andererseits aber auch weil dabei ein kurzfristiger Vorteil (Steuervorteil) mit einem langfristigen Vorteil (höhere Rente) verglichen werden müsste. Die Auswirkungen auf die Rente wären wieder abhängig von der Lebenserwartung usw.. Und bei solchen Rechnungen habe ich immer große Zweifel, ob das überhaupt einen Sinn ergibt.

      Ich kann dazu nur meine persönliche Meinung abgeben. Und die lautet: Ich würde Einzahlungen in die Rentenkasse generell nur dann machen, wenn sich dadurch ein Steuervorteil ergibt. Ich würde daher niemals mehr einzahlen, als ich steuerlich geltend machen kann.
      Ich würde daher die bisherige Strategie weiter verfolgen und weiterhin die jährliche Stückelung der Einzahlungen an der steuerlichen Grenze ausrichten. Dabei bietet es sich dann aber an, die Einzahlung, die für 2025 geplant ist, mit einem aktuellen Antrag von Ende 2024 dann erst Anfang 2025 vorzunehmen, so dass die Konditionen von 2024 zum Tragen kommen.

      Gruß, Der Privatier

  2. Moin Zusammen,

    ich möchte hier noch auf die GRA zum §76a SGB VI hinweisen.

    „Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse“

    hier insbesondere nachfolgende Punkte:

    3.1.1 Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung
    3.1.2 Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt

    https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html

    Der Punkt 4 beinhaltet dann ein anderes Thema, nämlich die Umrechnung von Beiträgen nach §187b SGB VI in Entgeltpunkte bei der Überführung einer bAV „Kleinstbetragsrente“ in die DRV.

    Gruß
    Lars

  3. Hallo Stadler
    Das Du gleich wieder einen Einkaufsgutschein-Beitrag zu der DRV RP-Sammlung
    machen musst , nur weil ich mal bei Lars seinen 11,3% Steigerungsanteil über
    “ Normal “ nachdenke …………
    Naja , insbesondere bei “ Normal “ , ist mir halt der Unterschied zu Det 2 hätte .
    Ohne Kniefall bleibt das dann halt eine relative “ Unzutreffende Abgabenlast “
    im Arbeiterhaushalt . Somit bleibt es dann wohl im Arbeiterhaushalt mit 2 mal
    Anlage N ausfüllen ( R und KAP und G und LuF und V aber trotzdem ) noch beim DS .

    Ob dann natürlich der Arbeiterhaushalt mit stagnierenden Verbrauch und immer
    weiter ansteigenden Verbrauchsmöglichkeiten , in der Zukunft wieder einen
    DS Lohn für die nächsten Jahre mit 11,3% Steigerung hinbekommt , sehe ich
    pers. eher weniger . Die DS Puzzelteilchen-Lieferung , ist relativ stabil im
    Rahmen 2 mal DS Lohn D aus Lars seiner Tabelle . DS Verbrauch liegt bei umme
    2 DS Rentner Einkommen Netto-Vgl. plus die Hüttenbestandsumlage am Holzklotz .
    Auch da sehe ich eher nicht so dramatische Steigerungen von 11,3% im realen
    Haushaltsverbrauch = eher Null . Weitgehend ein paar Ersatzbeschaffungen ,
    die aber nicht um 11,3% an Steigerung gestiegen sind . Es kommt eher noch mehr
    dazu , das die Sparrate aus derzeit 2 mal N ( auch geplanter DS Einkommenswert
    für den Haushalt ) n.w.v. bei umme 1 DS Rentner Einkommen Vgl. NICHT benötigt
    werden , und nur wieder an einem Rebalancingprozesses teilnehmen müssen .
    Quasi unbenötigte Liquidität . Da sich die Masse ( bis auf bereits zugeflossen
    Erbe = Generationswechsel ) auch nicht weiter erhöht hat , die Ausgaben aber
    auch nicht wesentlich , wird wohl auch weiterhin die 11,3% Frage ( bei Normal ) ,
    mir keine Ruhe lassen . Die Hauptfrage wird dabei also vermutlich sein , wann ist
    11,3% Preisdrehen des Durchschnittslohns in Deutschland , auch für unseren
    Haushalt mal eine interessante , da relevante Grösse , für die Ausgabenhöhe in Euro .

    Z.Zt. sind zumindest in unseren Haushaltsbestand, weder 11,3% Zusatzlohnsteigerung ,
    noch 11,3% Zusatzausgabensteigerung zu sehen . Im DS aber lt. Lars seiner Tabelle
    2024 vs 2025 aber schon . Ob ich DAS auch nochmal in unseren pers. Konsumverhalten
    deutlicher spüren werde ??? Fragen über Fragen . Wie sieht DAS in deinem Verbrauch
    aus ??? Merkst Du die 11,3% DS Lohnerhöhung der DS Arbeiter in Deutschland ???
    Siehst Du da relevanten Handlungsbedarf für die erhöhung der Sparquote ???
    Pers. denke ich ja n.w.v. , das die Abschmelzmasse schon reichen wird .
    Aber nix ist ja so ungewiss wie die Zukunft . Insbesondere mit son Trumpeltier ,
    als Weltleitfigur . Komme mir also n.w.v. , irgendwie wie in der Muppet Show vor
    ( hoffe narürlich auch da , auf deine weitere Begleitung ) . Time will tell .

    LG Waldorf

    • Oben ist was verschluckt worden .
      … insbesondere bei Normal , ist mir halt der Unterschied zu Det 2 hätte ……
      ( Bleibt also im wesentlichen bei 2 mal DS Lohn im Arbeiterhaushalt )

      • OK : grösser als und kleiner als Zeichen , funktionieren scheinbar nicht .
        Soll sagen … Det kleiner 1 , nicht schlimm , da ansonsten Astoria grösser 2
        hätte . Insofern EGAL .

        Lösch einfach alle 3 Sachen raus , da eigentlich eh nur als Frage zu deinem
        Ausgabenverhalten betr. Preisdrehen = Änderung ??? gedacht war .
        Wir ändern jedenfalls noch nix = bleibt weitgehend gleich .

    • Hallo Det, ich werde aufgrund der in Aussicht stehenden Erhöhung des vorläufigen Durchschnittentgelts für 2025 um ca. 11,3% bei mir persönlich gar nichts ändern.
      Weder eine Sparquote (die ich aber ohnehin nicht habe), noch an meinem Verhalten bzgl. Verbrauch von finanziellen Mitteln.

      Ich glaube, die Furcht vor negativen Auswirkungen dieser Erhöhung auf die eigene persönliche Situation rüht evtl. auch daher, dass die Bezeichnung „vorläufiges Durchschnittsentgelt“ oftmals zu einer falschen Vorstellung verleitet. Man könnte leicht annehmen, dass dieses vorläufige Durchschnittsentgelt von irgendwelchen Wirtschaftsweisen auf Basis eingehender Analysen vielfältiger wirtschaftlicher Eckdaten, wie z.B. das zu erwartende Wirtschaftwachstum, Arbeitslosenquote, Inflation, Gewerkschaftsforderungen u.ä. prognostiziert wird. Und von daher eine (ggfs. mit Prognosefehlern behaftete) Aussicht auf die Zukunft darstellt.

      Das trifft aber alles nicht zu. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird nach einer recht simplen gesetzlich festgelegten Formel berechnet (siehe: https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/69.html)
      Und dazu wird immer gegen Jahresende (z.B. jetzt 2024) zunächst das endgültige Durchschnittsentgelt des Vorjahres bestimmt (also im Bsp. 2023). Außerdem wird die Steigerung dieses Durchschnittsentgelts (von 2023) gegenüber dem Vorjahr (2022) berechnet. Und nun geht man davon aus, dass diese prozentuale Steigerung (von 2022 auf 2023) sich im laufenden Jahr und im folgenden Jahr in gleicher Weise fortsetzt. Somit ergibt sich das vorläufige Durchschnittsentgelt des Folgejahres immer aus der doppelten Steigerungrate des Vorjahres.

      Und wenn man sich jetzt noch daran erinnert, dass die Änderung von 2022 auf 2023 ganz sicher auch auf Effekte zurückzuführen war, die durch den Wegfall der Corona-Maßnahmen zu erklären sind, so dürfte vielleicht klar werden, dass in dem Endergebnis deutlich mehr Vergangenheit als reale Zukunft enthalten ist.
      Von daher mache ich mir da überhaupt keine Gedanken drüber. Außer im Hinblick auf den möglichen Kauf von Rentenpunkten. Aber das auch nicht für mich persönlich, sondern nur für die Leser dieser Seite.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Peter
        Da bin ich ja froh , das Deine Sparquote noch unter unserer Sparquote liegt .
        Damit hast Du also die Verbrauchsseite deutlich besser geplant . Ich habe
        wieder mal etwas zu viel Verbrauchsmaterial eingeplant = Nicht benötigt .
        EGAL noch etwas weitere nicht benötigte Liquidität .

        LG Det

  4. Hallo,
    funktioniert diese Vorgehensweise auch, wenn man in 2024 bereits den Höchstbetrag in den ges. RV einbezahlt hat?
    Danke und VG.

    • Moin dierabenfliegen,

      ich unterstelle einmal die „Gesamtsumme der Ausgleichszahlung“ (i.S. §187a SGB V) ist noch nicht komplett erreicht. (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alter §187a SGB VI)

      2 Varianten wären möglich:

      1. Variante
      Ein neuer Antrag mit Formular V0210 wird Ende November/Anfang Dezember gestellt und nach Eintreffen des Bescheides innerhalb von 3 Monaten die entsprechende Summe oder Teilbetrag eingezahlt. Einzahlung muss dann aber in 2025 erfolgen.

      Hier gilt dann: Die DRV-Konditionen der Rentenpunkte aus 2024 gesichert, eingezahlt in 2025 = Abflussprinzip = steuerliche Berücksichtigung für 2025

      Beispiel:
      – Antrag zum 28.11.2024 gestellt
      – Bescheid trifft am 08.01.2025 ein
      – Einzahlung getätigt am 10.02.2025

      Achtung:
      – Antrag zum 28.11.2024 gestellt
      – Bescheid trifft am 23.12.2024 ein
      – EINZAHLUNG MUSS DANN IN 2025 ERFOLGEN ! (wegen steuerliche Berücksichtigung in 2025)

      2.Variante (es wird kein neuer Antrag V0210 gestellt)
      – Einzahlung erfolgt am 02.01.2025 bzw. am 03.01.2025 als ECHTZEITÜBERWEISUNG

      Hier greift nun der §6 Nr.2 RV-BZV:

      https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/__6.html

      Bedeutet: Wertstellung für die DRV wird um -(minus) 8 Tage zurückdatiert, also in 2024 mit den Konditionen in 2024. Es gilt auch hier das Abflussprinzip, bedeutet: steuerliche Berücksichtigung für 2025.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,
        danke für die Info. Kurz zu meiner Situation. Ich werde erst Ende Dezember 50 und habe in 2024 den maximalen Beitrag in die GRV eknbezahlt.
        Meine Frau hat weniger verdient und deutlixh unter dem Beitrag einbezahlt.
        Abfindung kommt Anfang 25 und wir würden gerne zur 24er Konditionen Rentenpunkte kaufen.
        Danke.

  5. Ich beabsichtige den Antrag V0210 im Dezember 2024 zu stellen um mir die Werte von 2024 für die Ausgleichszahlung zu sichern. Zahlung aus Abfindung erfolgt im Februar 2025.

    Bei der Rentenberatung habe ich aber die Auskunft erhalten:
    Entscheidend für die Ausgleichszahlung wäre das Datum des Bescheid und NICHT das Datum des Antrages (auch nach Rückfrage wurde das so bestätigt).

    Ich habe versucht es aus den Gesetzestexten herauszulesen. Wäre nett wenn mir jemand sagen könnte wo genau dies gesetzlich geregelt ist.

    • Moin LR,

      das Datum des Bescheids ist ausschlaggebend. Die gesetzliche Passage suche ich heute Abend raus und stelle den Link dazu ein.

      Gruß
      Lars

      • Moin LR,

        in der GRA (Gemeinsame Rechtliche Anweisungen) zum §187a SGB VI unter Punkt 4.2 „Änderung des Beitragsaufwands“ folgendes:

        Auszug:

        Werden die in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI errechneten Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung nach § 187a SGB VI nicht innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, 6 Monate bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland) nach Erhalt der Auskunft gezahlt, steigt der Beitragsaufwand, wenn der Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung höher ist als zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung der Beiträge in der Auskunft abgestellt wurde. Der Umrechnungsfaktor erhöht sich, wenn das vorläufige Durchschnittsentgelt und/oder der Beitragssatz gestiegen ist, da er sich aus diesen Werten errechnet.

        Auszug Ende

        https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187a.html

        und nachfolgendes Beispiel Nr.1 aus der GRA zum §76a SGB VI

        „Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse“

        https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html#Beispiel_1

        Nachfolgende Texpassage in meinen Auskunftserteilungen:

        „Für die Ermittlung des Betrages wurden die bei der Antragsstellung geltenden Rechengrößen zugrunde gelegt. Der Betrag bleibt maßgebend, wenn er innerhalb von drei Monaten nach dem Erhalt dieser Auskunft gezahlt wird.“

        Gruß
        Lars

    • „Bei der Rentenberatung habe ich aber die Auskunft erhalten:
      Entscheidend für die Ausgleichszahlung…“

      Die Frage ist dabei ja: Entscheidend für WAS? Für die bei der Berechnung verwendeten Konditionen? Oder für die Dauer der Gültigkeit? Oder was?

      Die Antwort steht oben im Beitrag. Zitat:

      „Es macht übrigens nichts aus, wenn die Rentenversicherung es nicht schafft, den Antrag noch im alten Jahr zu bearbeiten und der Bescheid erst im neuen Jahr eintrifft. Es gelten immer die Konditionen von der Antragstellung. Und sie haben vom Datum des Bescheides an 3 Monate Gültigkeit.“

      So ähnlich steht dies (mit anderen Worten) übrigens auch in dem Artikel der DRV, der oben im Beitrag verlinkt ist.

      Und letztlich sagt das auch der Kommentar von Lars:
      * Für die 3-monatige Gültigkeit ist das Datum des Bescheids entscheidend.
      * Für die Konditionen, die bei der Berechnung verwendet werden, ist das Datum des Antrags entscheidend. Dafür gibt es in den GRAs der DRV sicher auch einen entsprechenden Passus.

      Gruß, Der Privatier

      • „* Für die Konditionen, die bei der Berechnung verwendet werden, ist das Datum des Antrags entscheidend. Dafür gibt es in den GRAs der DRV sicher auch einen entsprechenden Passus.“

        Ja, richtig. Den Passus findet man in der GRA zum §187a SGB VI unter dem Punkt:

        4.1 Maßgebender Umrechnungsfaktor

        Auszug:

        Für die Ermittlung des Beitragsaufwands bestimmt sich der Umrechnungsfaktor grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Beitragszahlung (siehe auch GRA zu § 76a SGB VI, Abschnitt 3.1.1).

        Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf aber nicht zulasten des Versicherten gehen (AGFAVR 6/96, TOP 2). Daher wird in der Auskunft nach § 109 Abs. 5 S. 4 SGB VI der Umrechnungsfaktor herangezogen, der im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Auskunft beziehungsweise der Erklärung nach § 187a Abs. 1 SGB VI gilt.

        Auszug Ende

        Gruß
        Lars

  6. Hallo Lars,

    danke erstmal für die Zwischeninfo.

    Ich versuche mal an einem Bsp. wie ich es jetzt verstehe:

    Antragstellung = 15.11.2024
    Datum Bescheid = 20.12.2024
    Datum der Ausgleichzahlung = bis zum 20.03.25 möglich (= 3 Monate nach Bescheid)
    Zahlung der Ausgleichzahlung am 28.02.2025 geplant
    –> d.h. die Werte für 2024 kommen zur Anwendung da Zahlung vor dem 20.03.2025 erfolgt ist.
    Wichtig: Was in dem Bsp. nicht passieren darf, der Bescheid kommt vor dem 30.11.2024 !!!!!

  7. Moin Zusammen,

    nachfolgende BR (Bundesratausschussempfehlung) zum BRSG II (Betriebsrentenstärkungsgesetz II)

    Bundesdrucksache 488/1/24:

    Auszug:

    8. Zu Artikel 11 Nummer 6 (§ 187a Absatz 1a Satz 2 SGB VI)
    Artikel 11 Nummer 6 ist zu streichen.

    Begründung:
    Nach der geltenden Fassung des § 187a Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit § 109 Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 Satz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) besteht nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist.

    Die Regelung wurde mit dem Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 2838) eingefügt (sogenanntes Flexirentengesetz). Zuvor erhielten Versicherte die erforderliche Rentenauskunft erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres. Im Falle eines berechtigten Interesses konnte eine entsprechende Rentenauskunft auch früher erteilt werden. Von der Einführung der Regelung in § 187a Absatz 1a Satz 2 SGB VI an war nach der Vorstellung des Gesetzgebers davon auszugehen, dass nach Vollendung des 50. Lebensjahres ein berechtigtes Interesse für die zum Abschlagsabkauf erforderliche Rentenauskunft bestehe. Diese Auskunft kann
    damit nach seither geltendem Recht auf Antrag auch ohne den Nachweis eines berechtigten Interesses im Einzelfall schon mit dem 50. Lebensjahr erteilt werden (BT-Drucksache 18/9787, Seite 46).

    Aus der Gesetzesbegründung zum Flexirentengesetz lässt sich nicht der Wille des Gesetzgebers des Flexirentengesetzes entnehmen, ein berechtigtes Interesse jüngerer Antragsteller an der Erteilung einer Rentenauskunft kategorisch auszuschließen.

    In seinem Gutachten zum Rentenversicherungsbericht 2016 wies auch der Sozialbeirat darauf hin, dass die Rentenversicherungsträger bereits vor der Herabsetzung der Altersgrenze von 55 auf 50 Jahre durch Einführung des § 187a Absatz 1a Satz 2 SGB VI die Möglichkeit hatten, jüngeren Versicherten im Einzelfall eine Rentenauskunft zu erteilen, wenn diese sich über ihre Dispositionsmöglichkeiten im Rahmen einer Ausgleichszahlung informieren wollten.

    Ein entsprechendes Interesse wurde beispielsweise bei erheblichen beruflichen Veränderungen (Stellenwechsel, Arbeitszeit, Arbeitsverdienst, betriebliche Umstrukturierungen) angenommen. Die nach Einführung der Regelung in § 187a Absatz 1 Satz 2 SGB VI weiterbestehende Handlungsoption wurde seitens des Sozialbeirats als sachgerecht und zielführend angesehen.
    Die Praxis verfährt entsprechend.

    Durch die in der vorliegenden Neufassung vorgesehene Formulierung, wonach ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 SGB VI nur nach Vollendung des 50. Lebensjahres vorliegt, wird die bisher bestehende Handlungsmöglichkeit ausgeschlossen. Diese Maßnahme stellt sich, ausgehend von der Gesetzesbegründung des Flexirentengesetzes, entgegen der Formulierung
    in der Begründung zum Gesetzentwurf nicht lediglich als Präzisierung des Wortlauts und klare Benennung der anspruchsberechtigten Personen dar.

    Vielmehr handelt sich um eine substanzielle Rechtsänderung.
    Der kategorische Ausschluss eines berechtigten Interesses an der Erteilung einer Rentenauskunft vor Vollendung des 50. Lebensjahrs stimmt mit dem ursprünglichen Ziel des Gesetzgebers, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten, nicht überein. Eine starre Fixierung anhand der Altersgrenze ist nicht geeignet, die Umstände und Unwägbarkeit des Einzelfalls sachgerecht abzubilden. Der Ausschluss eines Abschlagsabkaufs vor Vollendung des 50. Lebensjahrs erweist sich für die Versicherten und die Deutsche Rentenversicherung wirtschaftlich als nachteilig. Aus Sicht der Arbeitgeber bedeutet die Maßnahme keinen wirtschaftlichen oder administrativen Vorteil. Die Abkehr von der bisherigen Rechtslage und der bewährten Praxis
    erscheint vor diesem Hintergrund weder vom Gesetzgeber beabsichtigt, noch ist eine solche sinnvoll oder erforderlich.

    Auszug Ende

    Das wäre hier mal für die jüngeren Semester interessant. (= Überwindung der „Rossbreiten“ zwischen 45 und 50 möglich?) 😊

    Gruß
    Lars

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