Kap. 7.5: Vervielfältigungsregel in der betrieblichen Altersvorsorge
An dieser Stelle gab es früher einmal einen Gastbeitrag zum Thema Vervielfältigungsregel.
Da es aber in den Kommentaren immer wieder Nachfragen oder Erklärungsversuche dazu gegeben hat, habe ich mich entschieden, anstelle des ehemaligen Gastbeitrages hier eine (leicht veränderte) Version des entsprechenden Kapitels aus meinem Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ zu veröffentlichen.
Vorab dazu zunächst eine kurze Einordnung des Themas:
Es geht um Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge zum Ende eines Beschäftigungsverhältnisses, die mit gewissen steuerlichen Vergünstigungen verbunden sind. Wenn solche Vereinbarungen gewünscht sind, so sind diese mit dem Arbeitgeber vor dem Beschäftigungsende (typischerweise im Aufhebungsvertrag) zu vereinbaren.
Im Detail geht es dabei um folgende Varianten und Vorgehensweisen:
Die Vervielfältigungsregel
Bei betrieblichen Altersvorsorgen, die in Form von Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen organisiert sind, können Beiträge, die im Zusammenhang mit der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses in o.g. betriebliche Altersvorsorgeeinrichtungen eingezahlt werden, im Rahmen der sog. Vervielfältigungsregelung begünstig versteuert werden (entweder pauschal mit 20% oder sogar steuerfrei).
Anmerkung am Rande: Der Grund für das Ende des Beschäftigungsverhältnisses spielt dabei keine Rolle. Die Vervielfältigungsregelung kann auch dann angewandt werden, wenn der Arbeitnehmer freiwillig, aufgrund eines Aufhebungsvertrags oder auch wegen Erreichens der Altersgrenze regulär aus dem Unternehmen ausscheidet.
Warum Vervielfältigungsregel?
Der Name „Vervielfältigungsregel“ ergibt sich aus dem Berechnungsverfahren, mit dem die Höchstgrenze für die steuervergünstigten Einzahlungen bestimmt wird. Dabei wird ein Ausgangsbetrag mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre, die ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war, vervielfältigt. Das Ergebnis stellt dann den maximalen Betrag dar, der steuervergünstigt eingezahlt werden kann.
Wie die Berechnung im Detail aussieht, unterscheidet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen worden ist.
Stichtag ist der 01.01.2005. Wir beginnen mit den „neuen“ Verträgen.
=> Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
Drei Jahre im Voraus zahlen, vollständig steuerwirksam
Neue Verträge (ab 01.01.2005)
Bei neuen Verträgen beträgt die Höchstgrenze für eine steuerbegünstigte Einzahlung max. 4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West), vervielfältigt mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre, die ein Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war (max. 10 Jahre). Für das Jahr 2020 ergeben sich damit 3.312€ pro Beschäftigungsjahr.
Die Rechtsgrundlage für diese Regel ist in §3 Nr.63 S.1+3 EStG zu finden.
Beispiel:
Anton A. scheidet nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit im Jahr 2020 aus seinem Unternehmen aus und soll eine Abfindung von 130.000 EUR erhalten. Er vereinbart aber mit seinem Arbeitgeber, dass dieser stattdessen gegen Ende der Beschäftigung 30.000 EUR per Einmaleinzahlung in eine Direktversicherung einzahlt. Die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung beträgt dann nur noch 100.000 EUR.
Gemäß der Vervielfältigungsregel könnte Anton A. bis zu 10*3.312 EUR=33.120 EUR steuerfrei in die Direktversicherung einzahlen. Die Maximal-Grenze ist daher eingehalten und die eingezahlte Summe von 30.000 EUR bleibt vollständig von der Steuer befreit.
Die verbleibende Abfindung wird deutlich reduziert, wodurch natürlich auch die Steuerbelastung der Abfindung sinkt. Die Anwendung der Fünftelregel auf die Abfindung kann weiterhin stattfinden.
Alte Verträge (bis 31.12.2004)
Bei Verträgen, die bis Ende 2004 abgeschlossen worden sind, besteht die Möglichkeit, zwischen der Steuerfreiheit nach dem oben beschriebenen §3 Nr.63 S.3 EStG und einer Pauschalversteuerung von 20% nach §40b Abs.2 S.3 und S.4 EStG zu wählen.
Hinweis: Der Vorteil bei dieser Variante liegt dabei weniger in der pauschalen Besteuerung, sondern das eigentliche Motiv für die Wahl dieser Variante liegt darin, dass die spätere Auszahlung der so erworbenen Rentenansprüche unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei bleiben kann.
Berechnung des Höchstbeitrages für die Pauschalbesteuerung
Bei der pauschal besteuerten Variante wird ein fester Beitrag von 1.752 EUR mit der Anzahl der Kalenderjahre vervielfältigt, in denen das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat (ohne Begrenzung).
Von der so berechneten Pauschalierungsgrenze sind die tatsächlich entrichteten Beiträge des letzten Beschäftigungsjahres und der sechs vorangegangenen Kalenderjahre abzuziehen, die in diesem Zeitraum bereits nach §40b Abs.1 EStG pauschal besteuert wurden.
Auch hier sehen wir uns die Berechnungen einmal anhand eines Beispiels an.
Bernd B. scheidet genau wie im vorhergehenden Beispiel ebenfalls nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit zum 30.Sept. des Jahres 2020 aus seinem Unternehmen aus und soll eine Abfindung von 130.000 EUR erhalten. Auch Bernd B. möchte gerne 30.000 EUR in eine Direktversicherung einzahlen.
Bernd B. zahlt aber bereits seit 2003 (kurz nachdem er in das Unternehmen eingetreten ist) regelmäßig den monatlichen Maximal-Beitrag von 146 EUR in einen damals abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag. Diese Beiträge wurden über die Jahre hinweg vom Arbeitgeber abgeführt und pauschal mit 20% versteuert (§40b EStG).
Der Höchstbetrag für die pauschalierte Besteuerung nach §40b EStG beträgt: 1.752 EUR * 20 Jahre = 35.040 EUR, davon müssen jedoch noch die Beiträge des letzten Jahres und der sechs vorausgegangenen Kalenderjahre abgezogen werden, insgesamt also für 6 Jahre und neun Monate: 6 * 1.752 EUR + 9 * 146 EUR = 11.826 EUR.
Es verbleibt ein Höchstbetrag von 35.040 EUR – 11.826 EUR = 23.214 EUR
Der Arbeitgeber kann also einen Einmalbetrag bis zu 23.214 EUR pauschal mit 20 % versteuern und in den Altvertrag einzahlen.
Da Bernd B. aber eigentlich 30.000 EUR in seine Direktversicherung einzahlen wollte, bleibt ihm nun noch die Möglichkeit, den verbleibenden Rest bis zu einer maximalen Summe von (s.o.) 33.120 EUR steuerfrei einzuzahlen.
Abwägung zwischen Alt- und Neuverträgen
Bernd B. hat also aufgrund seines alten Vertrages die Möglichkeit, zwischen den beiden Einzahlungsvarianten zu wählen oder auch die gewünschte Summe im Rahmen der oben berechneten Maximal-Grenzen nach seiner Wahl aufzuteilen.
Die pauschale Besteuerung der alten Verträge hat den Vorteil, dass in der späteren Bezugsphase der Altzusagen einmalige Kapitalauszahlungen steuerfrei sind. Werden hingegen Rentenzahlungen gewählt, so sind diese lediglich nach §22 Nr.5 EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Dies ist in der Regel deutlich günstiger als bei den Neuverträgen. Allerdings kann die pauschale Steuer von 20% bei der Einzahlung je nach Konstellation nicht sonderlich vorteilhaft (oder sogar nachteilig) sein.
Die steuerfreie Variante der neuen Verträge hat natürlich den Vorteil, dass die Einzahlungen vollständig steuerfrei sind. Allerdings sind hier in der späteren Bezugsphase sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen gemäß §22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Bei beiden Varianten ist zudem zu bedenken, dass hier ein Teil einer Abfindung in eine Rente umgewandelt wird. Auf Abfindungen entfallen aber keine Sozialabgaben, auf eine spätere Rente hingegen schon. Dies kann sich gerade bei Betriebsrenten besonders nachteilig auswirken, da hier in der gesetzlichen Krankenversicherung die Krankenkassenbeiträge in voller Höhe gezahlt werden müssen (abzgl. eines ab 2020 gültigen Freibetrages von ca. 160 EUR).
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Gemeinsam bei Alt- und Neu-Verträgen zu beachten:
Folgende Punkte sind bei beiden Varianten zu beachten:
- Es ist darauf zu achten, dass auch nach der Reduzierung der Abfindung weiterhin eine Zusammenballung der Einkünfte gegeben ist! Wird nämlich eine zu hohe Summe über die Vervielfältigungsregel abgezweigt, könnte die Zusammenballung u.U. gefährdet sein und die Fünftelregel damit in Gefahr geraten.
- Der Aufhebungsvertrag sollte nach Möglichkeit keine Formulierungen aufweisen, bei denen von einer „Aufteilung“ der Abfindung die Rede ist. Besser ist es, beide Vereinbarungen (Einmalzahlung in Direktversicherung und Zahlung einer Abfindung) in getrennten und voneinander unabhängigen Passagen festzulegen.
- Diese steuerliche Vergünstigung wird nur gewährt, wenn die Einzahlung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Ein solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Zahlungen entweder innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt geleistet werden oder nach der Beendigung, wenn die Beitragsleistung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung vereinbart worden ist.
Update: Diese Einschränkung ist ab 2023 für die pauschale Versteuerung deutlich gelockert worden. Die Drei-Monats-Regel wurde durch eine Zwölf-Monats-Regel ersetzt. Zudem gilt, dass die pauschale Besteuerung des betreffenden Beitrags nach Auflösung des Dienstverhältnisses sogar unbefristet möglich ist, soweit dessen Zahlung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung steht. - Die Vervielfältigungsregelung steht jedem Arbeitnehmer aus demselben Beschäftigungsverhältnis nur einmal zu.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die genannten Einzahlungen. Daher auf jeden Fall vorher mit der Versicherung abstimmen!
- Die im Beitrag erwähnten Daten beziehen sich auf das Jahr 2020. Für spätere Jahre müssten die Werte ggfs. gemäß den aktuellen Rechenwerten angepasst werden.
Und noch ein letzter Punkt:
Die oben beschriebenen Vervielfältigungsregeln sind vollkommen unabhängig von anderen hier vorgestellten Maßnahmen im Zusammenhang mit Sonderausgaben zur Altersvorsorge. Es ist also durchaus möglich, beide Möglichkeiten gleichzeitig (in demselben Jahr) zu nutzen:
- Steuerfreie Einzahlung über die Vervielfältigungsregel in eine Direktversicherung bis max. z.Z. ca. 33.000 EUR und
- Steuerbegünstigte Einzahlung in einen Rürup-Vertrag oder in die gesetzliche Rentenversicherung bis max. z.Z. ca. 50.000 EUR (für Verheiratete).
Jede Maßnahme für sich hat schon eine ordentliche steuerliche Wirkung – gemeinsam sind sie (fast) unschlagbar.
Bei aller Steuerspar-Euphorie sollte man jedoch immer im Hinterkopf behalten, dass Einzahlungen in eine Rentenversicherung zunächst einmal nicht für andere Bedürfnisse zur Verfügung stehen und die sich später ergebenden Rentenzahlungen immer auch eine Wette auf die Zukunft und ein langes Leben darstellen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hey danke,
Aber ….
Laut meiner betrieblichen Pensionskasse, geht bei mir da keine Einzahlung von meiner Abfindung.
Da ich krankheitsbedingt seit mitte 2018 bereits eine Erwerbsminderungsrente und die Pensionkassezahlungen beziehe und beide Renten „“hoch–„“ gerechnet wurden , sei eine Einzahlung der Abfindung von 7/2021 nicht möglich.
Das Arbeitsverhältniss ruhte bis zur Kündigung.
Ob dass wirklich so ist ?!? Habe diese Aussage 2x am Telefon bekommen…
Hmmm … ??
Jetzt bin ich wieder voll am zweifeln ob ich die Rüruprente abschließen soll…
Kann man theoretisch beides machen ? 25787 in die Rüruprente und den rest ca 9000 in die pensionskasse?
Oder fühle ich mich nur deshalb von dem artikel so angesprochen, weil die Zahlen ziemlich auf mich zutreffen… ??
Ah … sorry …
Hab den Artikel das erste mal um 7 uhr früh gelesen und jetzt erst gesehn, dass es eh schon geschrieben steht dass man beides machen könnte …. nur wohl ich nicht 😔
@Bezzi: Ich sollte vielleicht bei den Punkten, die beachtet werden sollten, noch ergänzen, dass es keinen Rechtsanspruch auf die im Beitrag erläuterten Einzahlungen gibt. Wenn die Versicherung also die Zahlungen ablehnt, dann geht es eben nicht. Die Begründung ist dann eher nebensächlich.
Gruß, Der Privatier
Ja dann …
Ist ja schon heftig , wenn für sowas dann kein Rechtsanspruch besteht!
Muss mich ja schon glücklich schätzen, dass ich überhaupt eine Abfindung bekommen habe …
Schönes Wochenende
Ging bei uns leider auch nicht…..
Wäre zu schön gewesen, Auszahlung bei uns ist
40% der Eingezahlten Summe p.a. 😁
Hallo Peter geneigte Leserschaft .
Hier sollte m.M.n. dringend §22 EStG gelesen werden ( für Zukunftsfragen !!! )
und auch der Unterschied zwischen der Tabelle aa) vs bb) , für eine ggf. anstehende
zeitnahe Entschlussfassung !!! Berücksichtigung finden !!!
Insbesondere für Zukunftsfragen ggf. Komplex , jedoch m.M.n. mit deutlichen
Mehrwert , bei Bezügen mit bb) = Ertragsanteilsbesteuerung .
Im Fall mit aa) , sind ggf. 100,00 Euro ( ab 2040 ) dem % Steuersatz der EK-Steuer Erklärung zu unterwerfen = Ggf. 100,00 Euro mal X ( = ? Individualfragen Zukunft ) Prozent an Zahllast FA .
Im Fall mit bb) , sind ggf. 20,00 Euro ( mit 63 Jahren erstmaliger Bezug ) dem
% tualen Steuersatz zu unterwerfen . 80,00 Euro zwar auch EK , aber für FA dann UNBEACHTLICH !!!
Und natürlich dann , solange das Gesetz in dieser Form fortbesteht , bis ggf. auch
Lebensende . Die fehlenden 80,00 Euro im Fall bb) sind KEIN ERTRAG ( lediglich eine
Rückzahlung des bereits versteuerten Einkommens = Keine Doppelbesteuerung in D !!! )
Somit 80,00 Euro aus FA-Sicht = UNBEACHTLICH , der unbeachtlichen Sichtweise ,
hat sich aber die GKV ( incl. PPV ) halt nicht angeschlossen = Beitragspflicht .
Somit KV , PPV Beitragspflicht , habe ich aber für den aa) Anteil auch !!!
Damit n.w.v. eine individuelle Puzzelsteinchenfrage , für Langlebigkeitsrisiko .
Ggf. auch mit oder ohne Amortisationsrisiko .
@ Lars , oder auch OHNE Amortisationsrisiko aus bb) und MIT Amortisationsrisiko
aus aa) bei der individuell auszufüllenden Anlagen R , betr. der einzelnen Blätter ,
für ein individuelles Langlebigkeitsrisiko ( Oder auch 2 im Haushalt ) .
Wenn ich n.w.v. einen DS Rentner spiegeln kann , reicht mir das i.d.R. an Amortisationsrisiko ( n.w.v. im Plan , für so ca. 1/3 an Vermögensfragen ) .
Für ÜBER Bedarf an Langlebigkeitsrisikodeckung , spricht für mich n.w.v. nur
eine starke Rebalancingnotwendigkeit im jeweiligen VAJ .
LG Det
Moin Det,
hatte letzte Woche den §22 EStG verlinkt mit Querverweis auf Abs.1 S.3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Besteuerung Ertragsanteil).
Im Rückspiegel betrachte war deine damalige Entscheidung (pRV) wohl richtig. Eventuell hast du ja auch noch eine weitere Optimierungsmöglichkeit: Haushalt = 1+1+1 vs. (1+1)+1 = (Einzel vs. Zusammen)
Du musst dich „TRAUEN“, geht aber nur mit „SCHEIN“. 😊
Gruß
Lars
PS:
„Die fehlenden 80,00 Euro im Fall bb) sind KEIN ERTRAG ( lediglich eine
Rückzahlung des bereits versteuerten Einkommens = Keine Doppelbesteuerung in D !!! )“
Eine Doppelbesteuerung … das würde (könnte) ??? eventuell auf die gesetzliche Rente, Rürup-Rente, Rente f. landwirtschaftlichen Altersklasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen (BStBl I S.1098 = Liste) zutreffen. (nichtzutreffend auf private RV)
Tja Lars , da ich ja für Glaskugelfragen , nicht immer das passende Putztuch
habe , kann ich ja auch oft nur Rückspiegelbetrachtungen machen .
Für ca. 2/3 Anlage Vermögensstock via Langlebigkeitsschutz ( Plan = 30% ) mit ausfüllen Anlage R ( mehrere Blätter anzuhängen ) mit Anteil bb) = Best Case
Plan 30% , ist durch den Verfall des Amortisationsrisikos ( Normaler DS Rentner )
auch einem gewissen Inflationsrisiko ausgeliefert !!! Dieser Wertverlust der
Zahlen = Weniger Kaufkraft der Zahlen , somit auch bei gleichbleibenden , sogar
in meinen Fall steigenden Zahlen ( + 3% p.a. der auszuzahlenden Renten , jedoch
auf ein gleichbleibenden Kapitalstock !!! / Meine grösste Fehlannahme bei > 30 J.
Laufzeit , da eigentlich der Kapitalstock , ja die ableitung der Rente ergibt !!! ) , n.w.v. eine ständige Verbrauchsmasse an Kühlschrankfüllungsbeitrag .
Gegensteuerung des Wertverlustes , und somit weitere Erhöhung des Kap. Stocks
um ca. 30% ( z.Zt. ca. 40% für weitere Zukunftsabschmelzungen ) für Glaskugelfragen
um auch n.w.v. einen DS Rentner spiegeln zu können = Im Plan .
Für ca. 1/3 Anlage Vermögensstock via Langlebigkeitsschutz mit ausfüllen
Anlage R ( mehrere Blätter anzuhängen ) mit Anteil aa) = Glaskugel
Mischkalkulation aa) + bb) = Best Case + Glaskugel für Zukunftsfragen .
Amortisationsrisiko aus bb) = Bereits Null . Amortisationsrisiko aus aa )
= Glaskugel . Nach putzen der Glaskugel , erwartbares Szenario = 1/3 Mix aa) mit 2/3 Mix bb) lässt den Break Even um 65/67 als erwartbares Null-Risiko mit normalen Anfangsamortisationslauf ab 65 bis 67 Jahren als relativ wahrscheinlich , erscheinen . Vorteil für ca. 1/3 , u.a. ausgelegt als
Langlebigkeitsschutz = Amortisationsrisikoentfall ab ca. 65 bis 67 für 1 .
Damit ist n.w.v. eine Spiegelung des DS Rentnereinkommens OHNE Risko
des Amortisationsrisikos ( = Entfall ) relativ wahrscheinlich .
Erstes Blatt aa) mit 60 anzuhängen , 2tes Blatt aa) mit 62 anzuhängen ,
3tes Blatt aa) mit 67 anzuhängen ( Quasi Inflationsausgleich ) .
Ca. 10% Ausgleich/Rebalancing , oder auch ca. 30% Ausgleich des Kap. Stocks
Langlebigkeitsschutz ( Plan , n.w.v. , ca. 1/3 = DS Rentner , im Plan )
Wenn ich mich doch noch TRAUEN würde , wohl auch kein Unterschied .
Für Kaleun und mich , passt es so , wie es ist . KEIN erbbarer
Langlebigkeitsschutz aus bb) = Abgelaufene Rückzahlung des Kap. Stocks .
Noch erbbarer Langlebigkeitsschutz aus aa) als Kap. Stock –> Von mir an Ihr .
Eigener Anspruch Kaleun , Valuta etwas > als DS Rentner .
Erste Auszahlmöglichkeit ab 58 , wird aber wohl erst TATSÄCHLICH mit 80 oder
ggf. 90 wahrgenommen . Erbanspruch von Ihr an mich = Null . Könnte ich dann
mit Schein ändern ( Aber für ca. 30% ??? noch warten auf 80 oder 90 ??? NEEE ) .
LG Det
Lieber Privatier und Team,
ich hätte eine Frage zum Thema Einzahlung eines Teils der Abfindung bei Altverträgen.
Mein Vertrag wurde Ende 2004 geschlossen und ich habe die meiste Zeit mit einigen Unterbrechungen während meiner Elternzeit in den Vertrag eingezahlt, zuletzt immer Beträge in Höhe von 1578,- €/Jahr (der Deltabeitrag zu den 1752 € Standardrate war eine Anteil für Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeitsschutz, den habe ich nach meiner Elternzeit rausnehmen lassen).
Der Vertrag läuft bis 1.12.2040, d.h. es würden noch 19 Jahresraten fällig, was ca. 30k€ entspricht, ich also die 30k€ von der Abfindung in die Direktversicherung abführen lassen würde.
Kann „ich“ nun wählen, ob die Vervielfältigungsregel angewendet werden soll oder die Pauschalierung? Oder entscheidet das die Versicherung oder der Arbeitgeber?
Wenn die Vervielfältigungsregel angewendet wird, müßte ich hier auf die 30k€ keine Steuer abführen, oder doch?
Bei Anwendung der Pauschalierung wären es 20% von 30k€, also 6k€, die der Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abführen würde?
Hat der Arbeitgeber in einer der beiden Varianten Kosten, die bei ihm „hängenbleiben“?
Wäre es zusätzlich parallel möglich, dass ich eine vom Arbeitgeber angebotene Bruttoentgeltumwandlung eines weiteren Teils der Abfindung in eine Pensionskasse und Aufbaukonto (Direktzusage vom Arbeitgeber) nutze oder gibt es hier „Hürden“ vom Gesetzgeber, weil beide Angebote nicht parallel vom gleichen Arbeitgeber bedient werden dürfen?
Gibt es aus Ihrer Sicht Gründe, warum ein Arbeitgeber die Abführung in beide Altersvorsorgen gleichzeitig verwehren könnte?
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Moin Marylaza,
„Kann „ich“ nun wählen, ob die Vervielfältigungsregel angewendet werden soll oder die Pauschalierung? Oder entscheidet das die Versicherung oder der Arbeitgeber?“
Die Frage stellt sich anders:
1. Einzahlung (pauschal versteuert)
2. Einzahlung steuerfrei
Schau dir bitte das Beispiel „Bernd B.“ im Beitrag vom Privatier oben rechts … „Neue Beiträge“ … „Vervielfältigungsregel in der betrieblichen Altersvorsorge“ genauer an.
Bernd B. zahlt in seinen „Altvertrag“:
1. den max. Teil nach §40b Abs.1 u. Abs.2 S.3+4 (pauschal mit 20% versteuert) ein
2. den restlichen Teil bis zur max. Summe (Achtung! 2022 wird es etwas weniger wegen Absenkung der BBG RV) steuerfrei ein.
Spätere Auszahlung/Verrentung der (Teil)Einzahlung 1:
Auszahlung:
Bei (Teil)Einzahlung Nr.1 wäre später eine steuerfreie Auszahlung möglich
Verrentung:
Bei Teileinzahlung Nr.1 wird später der Ertragsanteil prozentual nach §22 Nr.5 EStG versteuert
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
Spätere Verrentung der (Teil)Einzahlung 2
Dieser Teil würde später mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Spätere Verrentung Krankenkassenbeiträge (Teileinzahlung 1+2)
Hier werden KK-Beiträge in voller Höhe fällig, abzüglich des Freibetrages (in 2021 164,50€)
Vervielfältiger (max. Summe in 2022)
4% BBG x Betriebszugehörigkeit (max.10 Jahre) = 4% x 84600€ x 10 = 33840€ (West)
4% BBG x Betriebszugehörigkeit (max.10 Jahre) = 4% x 81000€ x 10 = 32400€ (Ost)
Wichtig: Trotz Einzahlung in die bAV (Reduzierung der Abfindung) muss unbedingt die Zusammenballung der Einkünfte bestehen bleiben, ansonsten wird die vorteilhafte Fünftelregelung nicht angewendet.
Hat der Arbeitgeber in einer der beiden Varianten Kosten, die bei ihm „hängenbleiben“?
Personeller Aufwand im Lohnbüro.
„Wäre es zusätzlich parallel möglich, dass ich eine vom Arbeitgeber angebotene Bruttoentgeltumwandlung eines weiteren Teils der Abfindung in eine Pensionskasse und Aufbaukonto (Direktzusage vom Arbeitgeber) nutze oder gibt es hier „Hürden“ vom Gesetzgeber, weil beide Angebote nicht parallel vom gleichen Arbeitgeber bedient werden dürfen?“
Steuerfrei aus der Abfindung nicht, jedoch nach dem §3 Nr.63 S.1 EStG … Beiträge des AG aus dem ersten Dienstverhältnis … steuerfrei
2022
8% BBG = 8% x 84600€ = 6768€ (West)
8% BBG = 8% x 81000€ = 6480€ (Ost)
Die Häfte der Einzahlung hiervon ist sozialabgabefrei, die andere Hälfte sozialabgabepflichtig.
späterer Bezug Rente: steuerpflichtig mit dem persönlichen Steuersatz, komplett sozialabgabepflichtig (Freibetrag in 2021:164,50€ … dieser wird jedoch nur 1x gewährt)
Gruß
Lars
Moin Lars,
Danke! Dann könnte ich meine Direktversicherung ja wie in Fall 1 beschrieben mit Pauschalversteuerung ausfinanzieren und hätte dann später eine steuerfreie Auszahlung. Kann mir der Arbeitgeber die pauschalbesteuerte Abführung in die Direktversicherung aus irgendwelchen Gründen verwehren?
Den Kommentar „Steuerfrei aus der Abfindung nicht, jedoch nach dem §3 Nr.63 S.1 EStG … Beiträge des AG aus dem ersten Dienstverhältnis … steuerfrei“ habe ich leider nicht ganz verstanden…
Bei uns ist es so, daß zuerst 4% BBG, also knapp 3400 € in eine Pensionskasse abgeführt werden und alles was darüber hinausgeht als Bruttoentgeltumwandlung als sogenannte Direktzusage in ein Aufbaukonto vom Arbeitgeber fließt. Und der Betrag der Abfindung, der über die Bruttoentgeltumwandlung direkt in das Aufbaukonto fließt, wird meines Wissens doch dann erst bei Auszahlung mit Rentenbeginn versteuert und reduziert direkt mein Bruttoeinkommen und damit meine Steuerlast, oder?
Da ich ja letztes Jahr nur Teilzeit (25k€) gearbeitet habe und dieses Jahr in Elternzeit kaum Einkommen hatte (2k€), dürfte das mit der Zusammenballung der Einkünfte (170k Abfindung – 20k Direktzusage – 30k Direktversicherung) kein Problem sein, oder?
Danke nochmals!
Moin Marylaza,
„Dann könnte ich meine Direktversicherung ja wie in Fall 1 beschrieben mit Pauschalversteuerung ausfinanzieren und hätte dann später eine steuerfreie Auszahlung.“
Ja das wäre möglich. Im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ gibt es ein extra Kapitel zur Vervielfältigungsregel. Zwei Hinweise hierzu:
1. nach der Reduzierung der Abfindung (Einzahlung in die bAV) muss die Zusammenballung der Einkünfte gewährleistet bleiben
2. Im Aufhebungsvertrag … (ich zitiere)
„Der Aufhebungsvertrag sollte nach Möglichkeit keine Formulierungen aufweisen, bei denen von einer „Aufteilung“ der Abfindung die Rede ist. Besser ist es, beide Vereinbarungen (Einmalzahlung in die Direktversicherung und Zahlung einer Abfindung) in getrennten und voneinander unabhängigen Passagen festzulegen“
„Kann mir der Arbeitgeber die pauschalbesteuerte Abführung in die Direktversicherung aus irgendwelchen Gründen verwehren?“
Eine Einzahlung in die bAV (aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses) ist eine Vereinbarung zwischen dir und dem AG, wenn der AG nicht zustimmt … ?
„Bei uns ist es so, daß zuerst 4% BBG, also knapp 3400 € in eine Pensionskasse abgeführt werden und alles was darüber hinausgeht als Bruttoentgeltumwandlung als sogenannte Direktzusage in ein Aufbaukonto vom Arbeitgeber fließt. Und der Betrag der Abfindung, der über die Bruttoentgeltumwandlung direkt in das Aufbaukonto fließt, wird meines Wissens doch dann erst bei Auszahlung mit Rentenbeginn versteuert und reduziert direkt mein Bruttoeinkommen und damit meine Steuerlast, oder?“
Sorry, du hattest ja schon im ersten Kommentar von einer „Direktzusage“ geschrieben. Der §3 Nr.63 S.1 EStG bezieht sich auf die Durchführungswege: Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung.
Nachfrage: Werden die Einzahlungen Pensionskasse + Direktzusage gemeinsam durch eine Bruttoentgeltumwandlung realisiert? … oder erbringt der AG die Leistungen für die bAV? (Pensionskasse) … Link
https://www.betriebliche-altersvorsorge24.info/direktzusage/direktzusage-durch-entgeltumwandlung
Wenn das zutrifft (Bruttogehaltsumwandlung), dann greift später die nachgelagerte Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz.
„Da ich ja letztes Jahr nur Teilzeit (25k€) gearbeitet habe und dieses Jahr in Elternzeit kaum Einkommen hatte (2k€), dürfte das mit der Zusammenballung der Einkünfte (170k Abfindung – 20k Direktzusage – 30k Direktversicherung) kein Problem sein, oder?“
Ich sehe keine Probleme wegen der Zusammenballung der Einkünfte.
Zusätzliche Altersvorsorge und steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung? Willst du uns verraten wie alt du bist? Ich hätte noch einen Vorschlag, hängt jedoch mit deinem Alter zusammen. Einzahlungen in die DRV nach §187a SGB V geht erst mit 50. Es gibt noch eine andere Möglichkeit, jedoch nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres. … oder ein Rürupvertrag … oder eine Kombination aus beiden.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
Danke!
zur Nachfrage: Werden die Einzahlungen Pensionskasse + Direktzusage gemeinsam durch eine Bruttoentgeltumwandlung realisiert? … oder erbringt der AG die Leistungen für die bAV? (Pensionskasse) …
Ich denke in meinem Fall wird für beides (Pensionskasse und Direktzusage) meine Abfindung umgewandelt, da ich in Elternzeit bin und kein Gehalt mehr beziehe. Der Arbeitgeber führt also aus meinem Abfindungsbetrag einen Teil in Pensionskasse und Aufbaukonto (Direktzusage) ab. Die Auszahlung der Abfindung ist dann um den Betrag, der in bAV und Aufbaukonto geht, reduziert.
Ich bin 45,5 Jahre, dann wahrscheinlich leider 0,5 Jahre zu alt für die weitere Lösung, oder ;.)? Aber interessieren würde sie mich trotzdem 🙂
Andere Frage noch: Könnte es ein steuerliches Problem geben, wenn mir der Arbeitgeber meinen Resturlaub und die Überstunden (ca. 2-3k €), die bis Juni 2020 entstanden sind, zusammen mit der Abfindung auszahlt (170k)?
Wie sind die Urlaubsabgeltung und die Überstunden steuerlich zu behandeln?
Danke!
Moin Marylaza,
„Ich bin 45,5 Jahre, dann wahrscheinlich leider 0,5 Jahre zu alt für die weitere Lösung, oder ;.) “
Ja, die Idee war: (zusätzliche Altersvorsorge = Sonderausgaben = steuerliche Optimierung der Abfindungszahlung)
Es ist möglich (bis zur Vollendung des 45 Lebensjahres) DRV-Einzahlungen mit Formular V0080 „Antrag auf Nachzahlungen von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten“ unter Umständen zu tätigen. Damit können evt. Beitragslücken zw. dem 16-17 Lebensjahr oder dem Studium geschlossen werden (Nichtbelegung mit Pflichtbeiträgen). Das geht jetzt leider nicht mehr. Eine andere Möglichkeit die dir trotzdem offen steht, wäre der Abschluss einer Rüruprente. Teste einmal oben rechts mit dem Abfindungsrechner wie sich die steuerliche Belastung verhält.
„Andere Frage noch: Könnte es ein steuerliches Problem geben, wenn mir der Arbeitgeber meinen Resturlaub und die Überstunden (ca. 2-3k €), die bis Juni 2020 entstanden sind, zusammen mit der Abfindung auszahlt (170k)?“
Das wird die steuerliche Belastung eventuell nach oben treiben. Teste mit dem Abfindungsrechner oben rechts die Auswirkung der ca.3K (3K als Jahresbrutto eingeben).
„Wie sind die Urlaubsabgeltung und die Überstunden steuerlich zu behandeln?“
Abfindungen sind sozialabgabefrei, unterliegen jedoch der Steuer. Unter gewissen Umständen greift die vorteilhafte Fünftelregelung (Zusammenballung der Einkünfte).
Urlaubsabgeltungen und Überstunden sind LSt + SV pflichtig.
Gruß
Lars
Moin Lars,
noch eine letzte Frage zur vereinfachten Fünftelregelung.
Ich habe ja das tolle Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ und da sind so viele Tipps und wertvolle Hinweise drin, allerdings bin ich als Laie manchmal überfordert mit den steuerlichen Fachbegriffen….
Fall 1):
170k Abfindung inkl. 2k Urlaubs- und Überstundenabgeltung (oder gehört die Urlaubsabgeltung zum „normalen“ Gehalt?)
Zu versteuerndes Einkommen:
+2k€ Gehalt € – 1 k€ Werbungskostenpauschale = +1 k€
+1k€ Kapitalerträge
-3k€ Vermietung und Verpachtung
Total zu versteuerndes Einkommen -1k € => vereinfachte Fünftelregelung wird angewandt
Fall 2)
zu Fall 1 kommen „leider“ noch + 3k€ ALG1 dazu => +2k€ vereinfachte Fünftelregelung kann nicht angewendet werden, oder?
Gibt es eine Möglichkeit bei Erhalt von ALG1 trotzdem die vereinfachte Füntelregelung hinzubekommen?
z.B. durch weitere Reduzierung des zu versteuernden Einkommens durch Sonderausgaben?
Was sind gleich nochmal Sonderausgaben?
Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen?
Spenden?
Sonstige Sonderausgaben?
DANKESCHÖN und schönen Sonntag/Feiertag!
Moin Marylaza,
„vereinfachte Fünftelregelung“, hierzu im Buch S.108-109 … und insbesondere der Merksatz auf S.109.
Fall Nr.1
Vorweg: + 1k Kapitaleinkünfte
Bei Kapitaleinkünfte gibt es den Steuerfreibetrag (801€/Ledige/er und 1602€ Verheiratete). Alles was über den Freibetrag liegt, wird mit der Kapitalertragssteuer (25% + Soli 5,5%) besteuert. Die Kapitalerträge fallen bei der Betrachtung Fall Nr.1 damit weg.
2k Gehalt – (minus) 3K Vermietung und Verpachtung = negatives Einkommen (-1K)
Negative Einnahmen aus V+V können mit positiven Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit verrechnet werden.
Fall Nr.2
Dito Werte wie Fall Nr.1 jedoch mit +3K ALG1. ALG1 ist zwar steuerfrei unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Simuliere das Beispiel einmal anhand des Abfindungsrechners.
„Gibt es eine Möglichkeit bei Erhalt von ALG1 trotzdem die vereinfachte Fünftelregelung hinzubekommen?“
Bitte hierzu auf S.107 das Beispiel nachvollziehen und die Bemerkung dazu auf S.108.
Sonderausgaben sind z.B.
– Vorauszahlung von KK Beiträge
– Spenden
– Sanierungskosten
– Kirchensteuer
– Kosten für die Kinderbetreuung
Gruß
Lars
Moin Lars,
der Abfindungsrechner nimmt beim Jahresbrutto keine negativen Zahlen.
Kann ich dann das negative Einkommen einfach als Positivbetrag bei Krankenkasse oder Altersvorsorge eintragen?
Oder verfälscht die Eingabe dann das Ergebnis zu stark?
Danke!
Moin Marylaza,
ja, bitte bei Krankenkassenbeiträge eingeben NICHT !!! im Feld Altersvorsorge … und etwas Literatur … ganz unter im Link … Update 17.05.2021 😊
https://www.lohnsteuer-newsletter.de/2020/12/steuern-sparen-bei-abfindung-teil-9-tarifformel-negative-einkuenfte-progressionseinkuenfte/
Gruß
Lars
Lieber Lars,
sehr herzlichen Dank für die Tips!
Der empfohlene Link ist genau das, was mir zur Vervollständigung meines steuerlichen Gesamtbildes noch gefehlt hat 🙂
Hier gibt es z.B. auch noch einen sehr interessanten Hinweis zum Thema Kindergeld/Kinderfreibetrag.
Habe mich noch nicht vollständig durch die Seite „gewurschtelt“.
Wäre aus deiner Sicht zum Steuern sparen eine Auszahlung der Abfindung in 2 Raten möglich? Zum Beipiel 140 k in 2021 und 30k in 2022 (Vorsicht: > 5%), wenn mein Arbeitgeber die 30k dann direkt als Bruttoentgeltumwandlung in die Pensionskasse/Aufbaukonto abführt?
Müßte doch eigentlich dann in der Steuererklärung kein Gehalt ausgewiesen sein und damit der verschobene Betrag in 2022 < 5% sein.
Oder meinst du, das ist zu riskant und ich riskiere dann die komplette 5ftel-Regelung?
Moin Marylaza,
ich weiß nicht genau ob ich das jetzt richtig verstanden habe. Eine Auszahlung der Abfindung in 2 Raten ist vom Gesetzgeber her erlaubt, wird aber bestimmt zu Diskussionen mit dem FA führen.
Etwas Literatur im nachfolgenden Link unter Punkt: „Wenn Teilzahlungen über mehrere Jahre getätigt werden“ … (BFH-Urteil vom 8.4.2014, IX R 28/13, BFH/NV 2014 S. 1514)
https://www.steuernetz.de/lexikon/ausserordentliche-einkuenfte-und-fuenftelregelung
Gruß
Lars
PS: würde ich nicht machen (ist aber meine ganz persönliche Meinung)
Guten Tag, ich habe eine Frage zu dem Thema. Ich habe bei unsere Penka nachgefragt ob eine Einzahlung aus der Abfindung möglich wäre dies wurde aber verneint mit diesen Worten:
Ihre Anfrage zu einer zusätzlichen Einzahlung in die *****-Pensionskasse VVaG möchten wir gerne beantworten. Leider ist es nicht möglich, aus einer Abfindung Beiträge in die *****-Pensionskasse VVaG einzuzahlen. Die Kassenregularien lassen keine zusätzlichen Einzahlungen zu. Weitere Auskünfte können wir nicht erteilen.
Ist das so richtig ? Und welche Alternativen habe ich nun steuerliche Vorteile aus der Abfindung zu ziehen, ausser zb. Aufstockung des LZK um 15.000 €-20.000 € ?
Da ich erst 46 bin bei Auszahlung der Abfindung die vorraussichtlich in 01/2023 fliessen wird, da Vertragsende auf 31.12.2022 laufen soll, ist eine Einzahlung in die Rentenversicherung leider nicht möglich.
Die Abfindung wird ca. bei 200.000 € liegen, das Gehalt lag bei ca. 48.000 € im Jahr. Gut wäre auch etwas, was wie das LZK vererbbar wäre im Todesfall. Bei der Penka hat man mir bestätigt, dass alle Anwardschaften verloren wären, da ich ledig bin und meiner Tochter nur bis 27 und solange sie in einer Ausbildung ist daraus ein Waisenanteil zustehen würde. Bitter wenn man so lange eingezahlt hat. Sprich das Geld wäre futsch,aber da ich eh nichts mehr einzahlen kann suche ich nach einer Alternative, Geld aus der Anfindung für die 20 Jahre bis zur Rente noch woanders steuersparend unterzubringen nur wo ?
Gruss Tanja
Nachtrag die 15.000-20.000 € würde ins LZK zahlen müssen vom AG und das unter einer Sonderzahlung laufenlassen, wenn möglich damit der Betrag von ca. 20.000 € vollgemacht wird, damit das Recht auf Übertrag an die DRV besteht.
Hallo liebe Community,
Ich versuche meinen laufende Bezüge (ca. 5 TE Februar Gehalt und 13 TE Bonus aus Vorjahren)zu drücken und eine meiner Maßnahmen ist die Einzahlung in die Pensionskasse. Nun sagt mein AG, dass ich die ca. 18 TE Entgeldumwandlung im Zusammenhang mit der Vervielfältigerregel nur aus der Abfindung und nicht aus den o.g. Bezügen tätigen kann. Mein Steuerberater ist der Meinung, dass es im Gesetz nicht geregelt ist aus welchem Topf das Geld kommt. Stehe unter Zeitdruck, damit das noch im Febr klappt und wäre sehr dankbar für Tips und Erfahrungen.
@Mar, wahrscheinlich haben beide Parteien Recht. Um in die Pensonskasse einzuzahlen, hast du sicherliche einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit deinem AG unterschrieben. Da steht bestimmt beschrieben, wie die interne Regeln lauten, beispielsweise, maximale oder minimale Beträge, aus welchem Topf, Datum der Einzahlungen usw. Aus steuerlicher Sicht ist eigentlich egal woher deine Einzahlung kommt.
VG eLegal
Moin Mar,
ganz oben hat der Privatier in der Einleitung den §3 Nr.63 Satz 1+3 EStG verlinkt.
Im Satz Nr.1 wären 8% Einzahlung bis zur BBG RV im Jahr möglich. Hiervon sind 4% steuer-/ sozialversicherungsfrei, weitere 4% steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig.
(2022 BBG West (RV) 84600€ x 4% = 3384€ steuer-/ und sozialversicherungsfrei, weitere 3384€ steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig)
Im Satz Nr.3 wird die Vervielfältigungsregel beschrieben. Diese ist nur anwendbar bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
3)Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, höchstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht übersteigen.
Gruß
Lars
Danke Lars. Mein Vorhaben entspricht genau den Satz 3. Nur das ich in diesem Zusammenhang nicht aus der Abfindung sondern aus letztem Gehalt + Bonus umwandeln möchte, da für mich steuerlich günstiger. Mein AG sagt aber die Umwandlung muss aus aus dem Topf Abfindung passieren, damit es steuer und SV frei ist. Wie kann ich dem widersprechen?
Ich denke, dass eLegal die Sachlage sehr gut beschrieben hat und Lars hat die entsprechenden Paragraphen dazu noch einmal zitiert. Ich sehe da ebenfalls keine Chance.
Wenn die entsprechende Regel des EStG besagt „…sus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge“, so ist mit „Anlass“ nicht das zufällige zeitliche Zusammentreffen von Zahlung und Beendigung gemeint, sondern „Anlass“ ist hier im Sinne von „Begründung“ zu verstehen. Und das Februar-Gehalt und der Bonus werden eben NICHT aufgrund der Beendigung gezahlt, sondern haben einen anderen Grund (einen anderen Anlass). Insofern ist der Satz 3 hier nicht anwendbar.
Es wäre aber für beide Zahlungen weiterhin der Satz 1 anwendbar. Das allerdings nur innerhalb der üblichen Grenzen. Also keine Vervielfältigungsregel.
Mein Fazit also: Ich sehe keine Chance, Gehalt und Bonus über das übliche Maß hinaus in in die Pensionskasse einzuzahlen. Zahlungen anstelle der Abfindung hingegen schon.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
bei mir hatte es leider nicht geklappt von der Vervielfältigungsregel zu profitieren, da Aufhebungsvertrag schon unterschrieben war, aber bei 2 meiner ex Kollegen ist es aktuell ein Thema. Sie würden das Unternehmen am Ende dieses Jahres verlassen, eine Abfindungszahlung im Januar 23 erhalten und ggf. die Abfindungssumme um eine Einzahlung in die bAV unter Anwendung der Vervielfältigungsregelung reduzieren. Es stellte sich dabei die Frage was es für einen Unterschied macht, ob die bAV Einzahlung im Dezember 22 oder im Januar 23 erfolgt. Mir ist kein Grund pro oder contra einer der beiden Möglichkeiten eingefallen. Gibt es hierbei etwas (z.b. steuerlich) zu berücksichtigen ?
„Mir ist kein Grund pro oder contra einer der beiden Möglichkeiten eingefallen.“
Mir fällt da spontan auch kein Grund ein. Wie oben im Beitrag schon geschrieben, wäre nur auf eine „zeitnahe“ Einzahlung zu achten. Mehr fällt mir dazu auch nicht ein.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich lese hier schon eine ganze Weile mit. Viele gute Tipps habe ich so erhalten und auch dass ich damit nicht alleine bin,
vielen Dank!
Zu meinem Fall: Die Unterzeichnung eines Vergleichs ist in den nächsten 2-3 Wochen geplant. Das Beschäftigungsverhältnis endet dann am 31.05.2023. Ich bin zu diesem Zeitpunkt 55 Jahre und plane, Stand heute, nach dem Ausscheiden aus der Firma und einer kurzen Atempause wieder berufstätig zu werden, bin hier also vielleicht nicht ganz richtig.
Folgende Maßnahmen zur steuerlichen Optimierung sind geplant:
1) Einmalzahlung des AG gemäß Vervielfältigungsregel in die bAV aus der Abfindung heraus
Direktversicherung, Vertrag vor 2004, muss ich mir vom Versicherer noch rechnen lassen und auch für
mich prüfen ob ich das wirklich will bzw. ob das Sinn macht
Einmalzahlung ca. 20k
2) Ausgleichszahlung durch den AG aus der Abfindung heraus in die DRV für einen abschlagsfreien Eintritt in die Rente mit 63.
Beratung bei der DRV und Übersendung V0210 sind erfolgt, Auskunft steht noch aus.
Ausgleichszahlung ca. 60k
3) Vorauszahlung Beiträge in die PKV (Anfrage an die Barmenia bereits gestellt, ist möglich und kann bei ALG1 falls nötig auch geparkt werden.
Vorauszahlung von 3 Jahresbeiträgen ca. 20k (Basistarrif)
Der AG würde bei bAV und DRV wohl mitgehen, PKV mache ich ja selbst, korrekt?
Abfindung in 2023: 150k
Einkünfte mit Frau in 2023 ca. 89k!
Was mich nun umtreibt ist wie formuliere ich die Punkte 1) und 2) in den Vergleich ohne das schon konkret Zahlen dafür vorliegen und auch so das es gegenüber anderen Stellen wie FA korrekt ist (speziell der Punkt 1) Einmalzahlung des AG in die bAV aus der Abfindung heraus ohne Nennung das dies aus der Abfindung kommt) Formulierungshilfen wären sehr hilfreich.
Hoffe ich habe das einigermaßen verständlich wiedergegeben und würde mich sehr über entsprechende Kommentare freuen.
Grüße
Twix
Ich möchte das eigentlich nur ungerne beantworten…
Natürlich könnte man jetzt über Formulierungen nachdenken, die nur die Zahlungsabsicht des AGs zum Ausdruck bringen, die jeweiligen Summen jedoch zunächst noch offen lassen und die konkreten Zahlen auf eine später zu treffende Vereinbarung verschieben. Durchaus auch mit dem Hinweis auf die noch ausstehenden Klärungen/Berechnungen von bAV und DRV.
Ich habe aber den Eindruck, das würde sich immer irgendwie nach „Gemurkse“ anhören und ob das dann wirklich rechtssicher wäre, wäre ebenfalls unklar. Ich habe auch starke Zweifel, ob der AG sich auf solche Vereinbarungen einlassen würde. Falls man das wirklich will, wäre sicher die Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen.
Ich selber würde diesen Weg aber nicht gehen wollen und würde daher entweder:
a) Abwarten, bis die Zahlen bekannt sind. Nachteil dürfte dabei u.U. das Verpassen der Kündigungsfrist sein.
b) Die geplanten Einzahlungen so festlegen, dass sie auf jeden Fall passen. Also eher zu niedrig ansetzen. Nachteil dabei wäre eine nicht ganz optimale Nutzung der Möglichkeiten.
Gruß, Der Privatier
Ich möchte da auch kein „Gemurkse“ erzeugen. Daher finde ich a) und b) bei genauer Betrachtung wesentlich zielführender als mein Ansatz der Formulierung ohne konkrete Zahlen und danke Ihnen für diese Darstellung. Am Ende wird es wohl auf b) hinauslaufen aber ich denke damit kann ich gut leben.
Eine Frage zur Vervielfältigungsregel würde ich jetzt aber nochmal nach vorne stellen. Mir ist der Zusammenhang noch nicht ganz klar warum es besser wäre wenn die Einmalzahlung in die bAV nicht im Zusammenhang mit der Abfindung genannt werden sollte,
warum dies unter zwei unterschiedlichen Punkten vereinbart werden sollte. Können Sie mir diesen Punkt nochmal etwas näher bringen ?
Beste Grüße
Rainer
Eine Abfindung kann nur dann mit der Fünftelregel versteuert werden, wenn sie als Einmalzahlung stattfindet, also nicht aufgeteilt wird (mit kleinen Ausnahmen). Außerdem sollten es eine „echte“ Abfindung sein, die einzig und allein zum Ausgleich der zukünftig entfallenden Einkünfte gezahlt wird.
Beides könnte u.U. von einem besonders kritischen Finanzbeamten als nicht gegeben angesehen werden, wenn sich im Aufhebungsvertrag Formulierungen finden, nach denen „Teile der Abfindung in eine Altersvorsorge eingezahlt werden“.
Das mag durchaus nicht zwingend zu Problemen führen, andererseits spricht aber auch nichts dagegen, wenn man die einzelnen Regelungen (wie empfohlen) separat und unabhängig voneinander formuliert.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Erörterung, nun ist es klarer für mich. Der Schlüssel ist also die Summe der Abfindung aufzuteilen ohne den Zusammenhang herzustellen.
– Zahlung einer Abfindung in Höhe von … Euro
–
–
– Einzahlung des AGs in die Rentenkasse in Höhe von … Euro
–
–
–
– Einzahlung des AGs in die Direktversicherung Nr…. in Höhe von … Euro
Die Summe der Teilbeträge ergibt wieder die vereinbarte Abfindung. So in etwa?
Beste Grüße
Rainer
Ja richtig. Ich habe das in einem Kommentar zum Thema „Fünftelregel“ einmal so ähnlich formuliert. Siehe hier: https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/#comment-30888
Gruß, Der Privatier
Danke für den Link und dabei las ich noch etwas über Bonuszahlungen, was ich hinterfragen möchte, auch wenn das eigentlich nicht in diese Rubrik gehört.
Bei mir ist es so, dass ich vom AG die volle Tantieme aus 2022 mit dem Gehalt im Februar 2023 ausgezahlt bekommen soll. So der Stand im Entwurf des Vergleichs der noch nicht unterschrieben ist. Mein Beschäftigungsverhältnis endet im Mai 2023 und bis dahin erhalte ich die Lohnfortzahlung und die Abfindung. Nun habe ich hier gelesen, dass man darauf achten sollte sich einen Bonus nicht mit dem Gehalt sondern im Sinne der Steueroptimierung mit der Abfindung auszahlen zu lassen. Wäre das für eine Tantieme auch gegeben bzw. muss ich die vom AG geplante Vorgehensweise zur Auszahlung der Tantieme mit dem Gehalt aus Feb 2023 so akzeptieren? Eine 5/12 Tantieme bekomme ich zudem noch zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses Mai 2023 ausgezahlt.
Beste Grüße
Rainer
„Bonus nicht mit dem Gehalt sondern im Sinne der Steueroptimierung mit der Abfindung auszahlen“
Der Hinweis stammt (soweit ich mich erinnern kann) nicht von mir. Mir ist aber der Gedanke dabei klar und darum möchte ich Folgendes klar stellen:
* Mit der Aussage „mit dem Gehalt“ oder „mit der Abfindung“ ist NICHT ein zeitliches „mit“ gemeint. Also z.B. mit derselben Abrechnung. Das macht keinen Sinn.
* Gemeint ist vielmehr, dass es besser sei, wenn der Bonus nicht als Bestandteil des Gehaltes ausgewiesen wird, sondern nirgendwo mehr als gesonderter Posten auftaucht und stattdessen die Abfindung entsprechend erhöht wird.
* In einem Aufhebungsvertrag ist das recht einfach zu formulieren und auch durchaus gängige Praxis, indem festgelegt wird, dass mit der Zahlung der Abfindung alle weiteren Ansprüche gegenüber dem AG (wie z.B. Urlaub, Überstunden, Urlaubsgeld und Bonuszahlungen) abgegolten sind. Ausgenommen evtl. Ansprüche auf bAV.
Ob und wie sich die unterschiedlichen Zahlungsarten auswirken, kann man recht einfach einmal mit dem Abfindungsrechner ausprobieren.
Gruß, Der Privatier
Hallo Der_Privatier,
wenn ich das richtig verstanden habe, würden meine Tantieme und meine Jahresabschlussbeteiligung (Art 13. Monatsgehalt) die ansonsten immer mit dem Gehalt ausgezahlt wurden, in diesem Fall zwar als Zahlen zwischen den Parteien genannt dann aber im schriftlichen Vergleich als solche nicht mehr explizit und mit Zahlungsterminen ausgewiesen, sondern in Summe der Abfindung zugerechnet und mit dieser ausgezahlt werden.
Mit Eingabe in den Abfindungsrechner macht sich das schon stark bemerkbar.
Ich denke der AG das bisher so vorgeschlagen weil es während meiner Beschäftigung ja auch immer so gelaufen ist. Und ich meine mich daran zu erinnern das der AG sagte das müsse so erfolgen.
Wie könnte ich den AG jetzt davon zu überzeugen es der Abfindung zuzurechnen ?
Hat er dadurch irgendwelche Nachteile zu erwarten? Evtl. sogar Vorteile dadurch ?
Beste Grüße
Rainer
Zunächst einmal hat der AG natürlich Recht: Der Anspruch auf die Tantiemen ist vermutlich im Arbeitsvertrag zugesichert und von daher kann der AG nicht einfach davon abweichen.
Wenn aber im AHV festgelegt wird, dass alle (auch evtl. zukünftig zu zahlende) Ansprüche gegenüber dem AG mit der Unterzeichnung des AHV abgegolten sind, sollte der AG damit keine Probleme haben.
Nachteile für den AG kann ich keine erkennen. Er könnte (je nach Höhe und Zahlungstermin für die Tantiemen) sogar einen kleinen Vorteil haben: Werden die Tantiemen nämlich als Arbeitsentgelt ausgezahlt, so könnten darauf (je nach Konstellation) auch Sozialabgaben fällig werden, die der AG zur Hälfte zu tragen hätte. Bei einer Abfindung entfallen diese Abgaben.
Ansonsten könnte den AG alles überzeugen, was er gerne hören würde: Ein früherer Endtermin oder ein späterer Endtermin, Verzicht auf einen Teil der Tantiemen bzw. keine volle Einrechnung in die Abfindung oder was auch immer…
Gruß, Der Privatier
Dies würde in gleicher Weise auch für die Jahresabschlussbeteiligung (1,1 x Brutto Gehalt) gelten die in der Firma für AT Angestellte mit dem Gehalt im November ausgezahlt wird?
Beste Grüße
Rainer
Ja, meistens ist es steuerlich günstiger, wenn man die Arbeitseinkünfte möglichst gering hält und dafür die Abfindung etwas erhöht (sofern man diese Wahl hat). Konkret ausprobieren sollte man das dann aber immer einmal mit Hilfe des Abfindungsrechners.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
ich habe mittlerweile mit der Versicherung gesprochen. Habe einen Altvertrag (vor 2004) Man bietet mir einen Neuvertrag an wo ich entweder pauschal versteuert einzahlen lassen kann oder steuerfrei.Bei Auszahlung dann steuerfrei bzw. voll verteuert. In den Altvertrag kann ich nicht einzahlen, so die Aussage der Versicherung. Es geht um 20k die aus der Abfindung fließen sollen.
Garantierte Auszahlungssumme dann 20k. Die Zinserträge jetzt mal aussen vor, da kommt ja nicht viel. Hat hier jemand Erfahrungen damit und könnte sein Wissen teilen? Bin mir unsicher ob ich das mit dem Neuvertrag machen soll.
Beste Grüße
Rainer
Hier noch mein Ergebnis nachdem ich die Angebote für einen Neuvertrag erhalten habe. Das rechnet sich nicht wie schon zu erwarten war (z.B. Garantieleistung nicht mehr 100%)
Beste Grüße
Rainer
Hallo Rainer,
aktuell stehe ich vor einer ähnlichen Fragestellung. Die Auszahlung der Abfindung und Ende des Arbeitsverhältnisses ist Ende April 2023. Ich habe auch eine alte Direktersicherung, die zwar privat von mir fortgeführt werden kann, allerdings sind die Bedingungen erst klar wenn ich mich für die Fortführung entscheide. Eine extra Zahlung in Hinblick auf die Vervielfältigungsregelung ist nicht möglich. Dazu müsste ich einen neuen Vertrag abschließen. Das gleiche gilt für die Variante mit nachträglicher Besteuerung. Wenn Du schreibst es rechnet sich nicht, hast Du dann aktuelle Versicherungsbedingungen, Steuerersparnis, Krankenversicherung usw. verglichen?
Danke Brigitte
Hallo Brigitte,
war bei mir auch so, hätte für beide Varianten ein neuer Vertrag werden müssen. Habe mir beides einmal rechnen lassen, Einmalzahlung 20k, Garantie 90%, Laufzeit 12 Jahre, überzeugt hat das nicht. Kann da aber auch nur für mich sprechen.
Für mich stellen eine Ausgleichszahlung in die DRV sowie eine Vorauszahlung der KK-Beiträge den größeren Hebel zur Steuerersparnis dar und dieses werde ich auch umsetzen. Die KK-Beiträge muss ich sowieso zahlen und der Erwerb zusätzlicher Rentenpunkte steht für mich im Wert höher als eine neue Direktversicherung, ob nun vorzeitig ohne Abschläge
in Rente oder später, meine Meinung.
Viele Grüße
Rainer
PS: Mein Ansprechpartner bei der Versicherung, zu dem ich im übrigen einen guten Draht hatte, hätte mir in einer anderen Rolle ebenfalls vom Neuvertrag abgeraten.
Hallo Rainer,
danke für die Antwort. Ich habe mal ein Angebot nach §3 angefragt. Das mit DRV und KK Vorauszahlung sehe ich genauso. Viele Grüsse Brigitte
Moin Zusammen,
Änderung in der Vervielfältigungsregel durch die Lohnsteuerrichtlinie 2023?
(jetzt 12 Monatsregel) … und nur für „Direktversicherung … Altzusage“?
https://www.longial.de/aktuelles/news/newsdetail/neue-spielraeume-und-offene-fragen-die-lohnsteuer-richtlinien-2023-und-ihre-auswirkungen-auf-die-bav
Gruß
Lars
Danke Lars für den Hinweis. Ich habe diese Änderung oben im Beitrag ergänzt.
Gruß, Der Privatier