Kap. 9.14: Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung (1)
Immer wieder taucht in den Kommentaren die Frage auf, mit welchen Folgen man rechnen muss, wenn man während eines Dispojahres (oder auch während einer Phase, in der man sich vorrübergehend aus dem Bezug von ALG abgemeldet hat) wieder eine Beschäftigung ausüben möchte.
Oftmals wird dabei nach 450€-Jobs gefragt, aber auch nach MIDI-Jobs oder auch nach kurzfristigen Vollzeitjobs. Die Hauptsorge ist dabei immer: Wie wirkt sich eine solche Beschäftigung auf das Arbeitslosengeld aus?
Da es sich bei diesen geplanten Beschäftigungen in der Regel um Jobs handelt, die schlechter bezahlt werden als der frühere Job, besteht eben immer die Sorge, dass dadurch womöglich der ALG-Anspruch gemindert werden könnte.
Das werden wir uns heute einmal näher ansehen und werden dabei zwei Fälle unterscheiden. Vorab aber bereits der Hinweis: Die folgenden Ausführungen beziehen sich nur auf versicherungspflichtige Jobs! Sowohl Mini-Jobs, als auch selbständige Tätigkeiten (ohne ALG-Versicherung) stellen im Hinblick auf den ALG-Anspruch kein Problem dar.
=> Serie: Steuerplanung
Mit: Grundlagen, Zweck und Mittel, Beispiele
Der Bestandsschutz
Dies ist eine Regel, die nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn man bereits einen (per offiziell festgestellten Bescheid mitgeteilten) Anspruch auf ALG1-Zahlung hat. Typischerweise also in Fällen, in denen sich jemand zunächst arbeitslos gemeldet hat, seinen Anspruch feststellen lassen hat und sich danach wieder abgemeldet hat. Die Regel trifft daher nicht zu, wenn sich jemand innerhalb eines Dispojahres befindet, denn dann gibt es ja noch keinen ALG1-Bescheid.
Was also besagt der Bestandsschutz im Bezug auf einen festgestellten ALG1-Bescheid?
Wir erinnern uns (schon oft erwähnt): Ein festgestellter ALG1-Anspruch hat bis zu vier Jahren Bestand (§161 Abs.2 SGB III). Diese Aussage gilt aber so uneingeschränkt nur, wenn zwischendurch durch erneute Tätigkeiten kein neuer Anspruch entstanden ist. Ein alter Anspruch erlischt nämlich mit dem Entstehen eines neuen Anspruches (§161 Abs.1 S.1 SGB III).
Aber genau an dieser Stelle greift jetzt der sog. Bestandsschutz (siehe § 151 Abs. 4 SGB III ). Dieser besagt, dass sich die Höhe des Arbeitslosengelds nicht ändert, wenn man zwischenzeitlich weniger verdient hat. Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind.
Zwei kleine Hinweise sollte man aber trotzdem noch berücksichtigen:
Die Höhe des ursprünglichen ALGs kann trotzdem verändert werden, wenn sich zwischenzeitlich die persönlichen Bedingungen geändert haben. Typisches Beispiel wäre die Steuerklasse. Durch den Bestandsschutz ist nämlich nur das Bemessungsentgelt geschützt. Die weitere Umrechnung in das pauschlierte Nettoentgelt und dann in das Leistungsentgelt kann also durchaus abweichen.
Eine weitere Änderung kann sich ergeben, wenn der Arbeitslose künftig nur noch in Teilzeit arbeiten möchte. In diesem Fall wird der alte Anspruch anteilig gekürzt (§ 151 Abs. 5 SGB III ).
=> Ach was? - Progressionsvorbehalt
Mit: Erläuterung des Prinzips und Beispiel
Teilzeitvereinbarungen
Während also der oben beschriebene Bestandsschutz „nur“ zwei Jahre Gültigkeit hat, kann man mit einer Teilzeitvereinbarungen auch über noch längere Zeiträume hinzuverdienen, ohne dass dies schädlich ist.
Diese Regelung ergibt sich aus dem §150 Abs.1 S.5 SGB III, in dem der Bemessungsrahmen und der Bemessungszeitraum für den ALG-Anspruch definiert werden. Und unter gewissen Bedingungen werden dabei Teilzeitbeschäftigungen nämlich ganz einfach nicht berücksichtigt und können sich daher nicht auf die Höhe des ALG1 auswirken.
Da es bei diesen Bedingungen einige Dinge zu beachten gibt, möchte ich hier einmal den Originalgesetzestext wiedergeben. Er lautet:
Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht…
…Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.
Sofern man die o.g. Bedingungen erfüllt, bietet sich damit also auch eine Gelegenheit, während eines Dispojahres noch etwas hinzuzuverdienen, ohne dass dies für die Höhe des ALG schädlich wäre.
Aber auch hier gelten die o.g. Hinweise hinsichtlich Änderungen, die sich aufgrund persönlicher Verhältnisse ergeben (z.B. Lohnsteuerklasse) und insbesondere was die volle Verfügbarkeit angeht. Gerade im Anschluss an eine Teilzeittätigkeit kann es vorkommen, dass die Agentur weiterhin von einer nur teilweisen Verfügbarkeit ausgeht und den ursprünglichen Anspruch kürzt.
Hinweis
Zur Vorsicht hier noch eine Klarstellung: Bei dem oben Geschriebenen geht es nicht um Beschäftigungen, die während einer Arbeitslosigkeit parallel zum ALG-Bezug ausgeübt werden! Das wäre ein gesondertes Thema, was ich aber hier nicht betrachten möchte.
Es geht oben immer um Beschäftigungen, die vor einer Arbeitslosmeldung bzw. zwischen zwei Phasen mit ALG-Anspruch, ausgeübt werden.
Achtung:
Nachdem ich das jetzt hier alles fertig geschrieben habe und der Eindruck entstehen könnte, dass man mit einem solchen zwischenzeitlichen Job vielleicht einige interessante Gestaltungen realisieren könnte, sind mir gerade erhebliche Bedenken gekommen!
Ich werde mich also hinsetzen und diese Bedenken in einem zweiten Teil dieses Beitrages zusammenfassen. Danach mag dann jeder selber entscheiden, ob dies eine Lösung für ihn ist, oder ob man besser die Finger davon lassen sollte.
Ganz so richtig ist der Satz „Ein alter Anspruch erlischt nämlich mit dem Entstehen eines neuen Anspruches (§161 Abs.1 S.1 SGB III)“ nicht.
Zu berücksichtigen ist 147 IV(4): Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
D.h. ein alter Anspruch erlischt nicht mit der Entstehung eines neuen (z.B. nach 12monatiger Beschäftigung), sondern der alte Anspruch verlängert die Bezugsdauer des neuen.
Naja… ich habe mir die Formulierung mit dem Erlöschen eines ALG-Anspruches durch das Entstehen eines neuen Anspruches ja nicht ausgedacht, sondern genau so steht es im Gesetz!
Und auch der von Dir zitierte §147 SGB III enthält den Hinweis von den erloschenen Anspruch gleich zweimal: „…verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind…“
Es ist schon so: Der alte Anspruch erlischt, wenn ein neuer entsteht. Allerdings kann der bis dahin unverbrauchte Rest auf den neuen Anspruch übertragen werden.
Für die ALG-Dauer spielt es am Ende keine Rolle, ob es der alte oder der neue Anspruch ist, aber rechtlich macht es einen Unterschied.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle und präzise Antwort! So hatte ich es auch eingeschätzt, werde informieren wie es ausgegangen ist mit AG und Arbeitsamt.
Gruß und Danke für die tolle Homepage TS
Hallo hab mal Fragen zu meinem alten ALG Bescheid:
Habe einen Bescheid ohne jegliche Sperrfristen bekommen mit insgesamt 15 Monate! Habe davon 2 Monate den Anspruch / Zahlung erhalten! Anschließend eine neue Beschäftigung angetreten. Dieser Job ist nichts für mich, möchte ihn aufgeben.
Wenn ich ihn kündige bekomme ich eine Sperre für das ALG 1?
Wenn ich einen Aufhebungsbescheid mache bekomme ich eine Sperre für das ALG 1?
Muss ich mich kündigen lassen?
Das neue Arbeitsverhältnis ist höher vergütet!
Gruß und schönen Abend TS
Nach meiner Auffassung müsste jede Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes eine Sperre beim ALG1 zur Folge haben. Da spielt es dann erst einmal keine Rolle, ob man selber kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt.
Ein Ausnahme gibt es nur dann, wenn man besondere Gründe vorweisen kann. Dann kann die Agentur von einer Sperre absehen. Welche Gründe das sind, habe ich kürzlich in einem Beitrag erläutert: https://der-privatier.com/kap-9-13-3-arbeitsagentur-lockert-regeln-fuer-sperrfristen/
Gruß, Der Privatier
P.S.: Wenn der AG kündigt, hat dies keine Sperre zur Folge.
Moin,
habe vom 3.März – 30.Juni mein ALG 1 unterbrochen und eine 850€ stelle angenommen.
Mein Arbeitsvernmittler hat mir gesagt, dass ich mich mit meinem ALG 1 nicht verschlechtern kann.
Dazu muss ich nicht mit einer Sperrfrist rechnen, da ich ja schon ALG 1 bekommen habe und diese Beschäftigung eine Unterbrechung ist und das ALG 1 für 4 Monate ruht.
Also habe ich gekündigt. Da ich noch 3 Monate Anspruch auf ALG 1 habe. Ab 1.10 möchte ich studieren.
Jetzt habe ich eine Sperrfrist bis zum 27.09.2019 bekommen.
Ist das alles ´rechtens´? Bzw. habe ich die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen?
Lieben Dank für die Seite
Ich habe meinen Kenntnisstand zum Thema „Zwischenbeschäftigungen“ im obigen Beitrag und meine Bedenken (gerade auch im Hinblick auf weitere Kündigungen) im zweiten Teil dieses Beitrages zusammengestellt.
Mein Fazit damals war, dass die Fragen für mich nicht alle vollständig geklärt sind. Und das hat sich inzwischen auch nicht verändert. Heisst: Ich kann die Frage nicht wirklich beantworten.
Vielleicht hat die Frage in einem spezialisierten Forum für Arbeitslose ja mehr Aussicht auf Beantwortung. Dort kennt man sich auch mit Folgen von wechselnden Beschäftigungen oftmals besser aus. Viel Erfolg!
Gruß, Der Privatier
Hallo Robbe,
die Möglichkeit zum Widerspruch ist wohl gegeben (Frist beachten).
Wer selbst kündigt, muss mit einer Sperre UND Kürzung des ALG1-Anspruches rechnen. Vermeiden lässt sich dies bei „Kündigung aus wichtigem Grund“ (z.B. auf ärztliches Anraten, familiärer Zusammenzug, …); bitte noch selbst recherchieren!
Durch Ihre Tätigkeit vom 3.März – 30.Juni haben Sie eigentlich noch keinen zusätzlichen, neuen Anspruch erworben, somit bleibt auch der bisherige ALG1-Tagessatz vom €-Betrag bestehen (sagte so auch Ihr AfA-Berater).
Ihre zitierten Aussagen vom AfA-Berater werden Sie vermutlich nicht schriftlich vorliegen haben; somit dürfte sich sein „Versprechen“ als für Sie wertlos erweisen.
LG FÜR2012
Hallo,
o.g. Ausführungen folgende Fragestellung:
Bis zum 28.02.2013 wurde gearbeitet (Firma A). Ab 1.3.2013 arbeitslos. ALG.
Ab 1.7.2014 arbeitet Person X wieder (Firma B, Lohn weniger als Firma A). Ab 1.11.2015 arbeitslos und erhält Arbeitslosengeld nach Bestandsschutz in Höhe von Firma A.
Die Zahlung des Arbeitslosengeldes I endet am 15.07.2016 (Ende der Anspruchsfrist).
Ab 15.04.2017 arbeitet Person X wieder (Firma C, Lohn nochmals weniger als Firma B). Ab dem 31.07.2017 wird Person A wieder arbeitslos.
Ist es in diesem fiktiven Fall ratsam, die Kündigung auf 15.07.2017 vorzulegen damit Person A Bestandsschutz aus Firma A erhält?
Oder greift bei Person X sowieso keinen Bestandsschutz mehr aus Firma A?
Auf den ersten Blick würde ich sagen, dass Person X keinen Bestandsschutz aus Firma A hat und zwar gleich aus zwei Gründen:
Erstens ist der Anspruch inzwischen vollständig aufgebraucht und zweitens ist die Zeit längst abgelaufen (s. Beitrag oben).
Aber das Ganze ist auch mehr eine Frage für ein Arbeitslosen-Forum. Solche Konstellationen mit häufigem Wechsel von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit sind dort besser aufgehoben und gehören nicht zu den Fragestellungen angehender Privatiers.
Gruß, Der Privatier
Hallo Tina Meier,
aus der letzten Tätigkeit von ca. drei bis vier Monaten ergibt sich noch kein neuer Anspruch auf ALG1; somit erübrigt sich die Frage nach Bestandschutz.
HÄTTE!!! Person X noch nicht die kompletten „ALG1-Tage verbraucht“, dann könnte Person X die restlichen ALG1-Tage z.B. noch ab 1.8.2017 aufbrauchen.
LG FÜR2012
Hallo FÜR2012,
Person X hat die letzte Tätigkeit seit dem 20.04.2017 gearbeitet = 14 Monate. Der Anspruch auf ALG 1 besteht somit.
Viele Grüße
Hallo Tina Meier,
irgendwie ist dann ein Tippfehler in Ihrem Beitrag vom 24.6.18 (bezüglich der Datumsangaben)! Evtl. im letzten Fragesatz???
LG FÜR2012
Hallo hab mal fragen zu meiner aktuellen Situation
Habe letztes Jahr eine Kündigung erhalten unter Einhaltung der Kündigungsfrist mit einer angemessenen Abfindung.
Der Bescheid für ALG 1 erfolgte problemlos ohne jegliche sperren und erhielt 2 Monate ALG 1.
Habe eine Beschäftigung am 1 april 18 angetreten und wurde zum 30. Mai 18 gekündigt.
Habe anschließend wieder ordnungsgemäs meinen Antrag auf ALG 1 gestellt und nach 4 tagen meinen neuen Bescheid bekommen.
Der neue Bescheid lautete genau über den gleichen Betrag ohne jegliche sperren. Was schon sehr positiv ist!
Meine Frage / Problem ist jetzt folgendes:
Da ich mittlerweile 55 Jahre alt wurde mir trotzdem nur eine gesamte bezugsdauer von 15 Monaten bewilligt! Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage oder sollte ich einen Wiederspruch machen.
Habe leider in den verschiedenen Unterlagen / Beiträgen nichts gefunden….
Diese Homepage ist einfach nur toll und habe schon so viele gute Tips bekommen!
Mfg thomas
Hier geht es um den Unterschied zwischen einem „neuen“ und einem „alten“ Anspruch.
Wäre ein neuer Anspruch auf ALG entstanden, so würde dieser auch auf Basis der Bedingungen zu dessen Beginn festgestellt, also auch mit dem dann gültigen Alter (55 Jahre). Nach nur 2 Monaten Beschäftigung ist aber noch kein neuer Anspruch entstanden. Dazu wären mindestens 12 Monate erforderlich.
Es gibt also keinen neuen Anspruch. Somit kann nur der Rest des alten Anspruchs aufgebraucht werden. Insofern erscheint die Tendenz des neuen Bescheides schon in Ordnung. Warum es genau 15 Monate sind, kann ich nicht sagen. Es sollte der Rest vom letzten Mal sein.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Info! Sowas in diese Richtung habe ich leider schon erwartet!
Werde mich in Kürze abmelden für den Rest des Jahres (Steuerliche Gründe).
MFG
Hallo,
ich wundere mich das überall geschrieben wird,das die Bestandsschutzregelung gemäß § 151 SGB III Abs.4 Bemessungsentgelt
(4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
in der neuen gesetzlichen Fassung auch keine Bedingung steht, z.B, insofern noch mindestens ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 1. Tag besteht.
Man stellt sich die Frage, woher die Bedingungen in den gültigen Fassung der nachfolgenden GA entnommen wurden. Historie oder Rechtsprechung oder…
Die GA-ALG-151 SGB III ist so missverständlich das es nicht klar ist, ob bei konkret erschöpftem Leistungsanspruch mit Aufhebungsbescheid und erneutem erworbenen Leistungsanspruch innerhalb der Zweijahresfrist auch der Bestandschutz im Bemessungsentgelt noch gilt?
Das Gesetz gibt das nicht her!
GA 151.4 Bestandsschutz
(1) Die Frist beginnt am Tag vor der Entstehung des Anspruchs und läuft kalendermäßig ab. Mindestens ein Tag der Frist muss mit tatsächlichem Bezug der Leistung (ohne Aufhebung der Bewilligung nach den §§ 45, 48 SGB X) belegt sein; im Übrigen kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bezuges an.
Fallbeispiel:
ALG1 Restanspruch mit Bestandschutz Bemessungsentgelt 181 Tage.Anspruch erschöpft am 14.02.2017.Arbeitsaufnahme am 16.02.2017 bis 15.11.2018. Neuer Anspruch 300 Tage mit geringerem Verdienst innerhalb der Frist. Greift hier nun der Bestandschutz aufgrund des Vergleiches des alten Bemessungsgeldes mit dem neuen innerhalb der Frist von 2 Jahren zurück gerechnet nach § 151 SGB III Abs.4 Bemessungsentgelt.
Oder wird der Bestandschutz durch die Ausschöpfung ALG 1 2017 ausgehebelt ????
Wer weiß es sicher? Keine Spekulation! Danke
Gruß Richard
„Wer weiß es sicher? Keine Spekulation!“
Wenn Sie eine rechtssichere Antwort suchen, sollten Sie sich entweder direkt mit der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen oder ggfs. einen fachkundigen Anwalt befragen.
Alternativ bietet sich auch an, die Frage einmal in einem spezialisierten Forum für Arbeitslose zu stellen (Link unter „Empfehlungen->Blogs und Foren“, ganz am Ende). In solchen Foren sind oftmals auch Fachleute/Mitarbeiter der entsprechenden Ämter/Institutionen vertreten.
Gruß, Der Privatier
Hallo, ich habe eine wirklich wichtige und aktuelle Frage. Ich habe im März 2015 eine neue Arbeitsstelle angefangen. Mein Bruttogehalt mtl. war 5.300€ (zzgl. Weihnachts-,Urlaubsgeld sowie einer Tantieme von 6900€). Im Januar 2017 wurde ich krank und bekam dann noch 6 Wochen Gehalt und dann Krankengeld. Mein Beschäftigungsverhältnis endete am 31.03.2018 und ich meldete mich rechtzeitig arbeitslos. Am 04.04.2018 habe ich ein neues Arbeitsverhältnis angefangen mit einem mtl. Bruttogehalt von 800€. Dieses Arbeitsverhältnis ging bis zum 17.01.2019. Ich habe mich wieder rechtzeitig arbeitslos gemeldet und warte nun auf den Leistungsbescheid. Nach was wird nun mein Arbeitslosengeld berechnet? Ich habe gelesen es gibt so etwas wie eine Bestandschutzregelung?!!. Wäre toll wenn mir hier jemand helfen könnte. Danke
“ Ich habe gelesen es gibt so etwas wie eine Bestandschutzregelung?!!. Wäre toll wenn mir hier jemand helfen könnte.“
Genau DAS habe ich ja im obigen Beitrag beschrieben!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich (jetzt 61 Jahre) habe im vergangenen Jahr 3 Monate ALG1 bezogen, danach eine um 4 Wochenstunden reduzierte (mehr waren von Seiten des Arbeitgebers nicht möglich) bei entsprechend geringerem Gehalt,Stelle angetreten, die dann während der Probezeit mit der Arbeitgeberkündigung endete. Das Arbeitsverhältnis hat also lediglich knapp 5 Wochen bestanden. Greift hier der s.g. Bestandsschutz oder muss ich aufgrund der ganz kurzfristig, verringerten Stundenzahl, mit Einbussen bei der Berechnung des Leistungsentgeldes, rechnen. Vielen Dank MfG
Das ist ein typischer Fall von Bestandsschutz (wie oben beschrieben), da würde ich mir keine Sorgen um die Höhe des ALG machen. Gilt allerdings nur dann, wenn Sie sich weiterhin für Jobangebote in Vollzeit vermitteln lassen wollen.
Gruß, Der Privatier
Ich war nur 1 Tag arbeitslos. 1.5 Jahre neuen Job mit weniger Lohn. Jetzt wieder arbeitslos. Arbeitsamt will mir jetzt nur für 1halbes Jahr den Bestandsschutz gewähren. Dann nach dem niedrigen Lohn berechnen. Ist das korrekt?
Vielleicht liegt ja auch einfach ein Missverständnis bei der Formulierung der Frage bzw. der Antwort vor??
Denn, nur wenn Sie sich innerhalb des nächsten halben Jahres arbeitslos melden, wird Ihnen der Bestandsschutz gewährt, erfolgt die Meldung danach, wird auf Basis des niedrigeren Lohn berechnet. Oftmals kommt es darauf an, wie man fragt und was der andere versteht…
Jedenfalls bin ich der Auffassung, wenn Sie sich jetzt arbeitslos melden, muss der Bestandsschutz greifen und dieser Anspruch sollte dann auch weiter gültig bleiben.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Die unten stehende Frage bzw. Hinweis von FÜR2012 wäre daher schon wichtig!
Hallo Birgit Rosbiegalle,
haben Sie denn schon den aktuellen, neuen Bescheid erhalten? Ggf. den Bescheid abwarten.
Manchmal sind die mündlichen Aussagen von Arbeitsamtsachbearbeitern falsch und oft stimmt dann der Bescheid trotzdem!
LG FÜR2012
Hallo,
ich habe am 03.04.2018 einen bis zum 30.09.2019 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Es besteht die Möglichkeit einen neuen, dann unbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen.Da ich einen höheren Anspruch auf ALG 1 am 02.04.2019 (letzter Tag des Bezugs) hatte als der sich neu ergebende Anspruch aus dem jetzigen Beschäftigungsverhältnis, greift der Bestandsschutz.
Ich werde den neuen Vertrag zum 07.10.2019 in Übereinstimmung mit dem Arbeitgeber schließen.
Es besteht ja grundsätzlich Vertragsfreiheit aber ich vermute, die BA wir eine Sperrzeit wegen dieser Unterbrechung verhängen. (Ich hätte ja die Tätigkeit nahtlos antreten können)
„Rette“ ich auch in der verhängten Sperrzeit meinen erhöhten ALG 1 Anspruch für die nächsten zwei Jahre? Der Anspruch entsteht ja, ruht aber.
Vielen Dank!
Sorry, aber ich habe den Fall nicht wirklich verstanden. Ich habe aber ohnehin den Eindruck, dass es sich hier mehr um eine Frage für ein Arbeitslosenforum handelt. Dort kann man sicher besser weiterhelfen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
zu Beginn des Beitrags wurde auch die geringfügige Beschäftigung, also der 450-Euro Minijob, als Jobvariante für eine Zwischenbeschäftigung angeführt. Meine Frage: Kann ein Minijob denn überhaupt einen neuen ALG-Anspruch entstehen lassen, da dabei ja keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung abgeführt werden? M.E. verhält sich der Minijob an dieser Stelle neutral. D.h., selbst wenn ich ihn 3 Jahre ausübe und danach noch innerhalb der 4-Jahresfrist bin, greift mein alter Anspruch auf ALG1. Oder?
Nette Grüße
Thomas W.
Ja, völlig richtig. Die im obigen Beitrag erläuterten Randbedingungen gelten immer nur für versicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, also nicht für Mini-Jobs.
Sorry, wenn die Eingangsfrage da evtl. zu anderen Schlussfolgerungen verleitet hat.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich bin 50 Jahre alt (relevant für Dauer des Anspruchs?) und habe ab September 2018 Leistung von der Agentur für Arbeit bezogen, während ich an einer von der Agentur geförderten Aufstiegsweiterbildumg teilgenommen habe. Ende der Weiterbildung 23.04.2019. Bis 14.05.2019 habe ich Arbeitslosengeld bezogen. Ab 15.05. Bis 31.10.2019 habe ich gearbeitet und 490 Euro mehr brutto gehabt als vor der Weiterbildung und ersten Arbeitslosigkeit. Ab 01.11.2019 bin ich arbeitslos gemeldet und bekomme nun weniger ALG1 als zuvor.
Worauf basiert in so einem Fall die Berechnung der Agentur?
Wie lange ist der Gesamtanspruch? Mir wurde nach dem vorigen Leistungsbezug noch ALG1 Anspruch für weitere 7 Monate und ein paar Tage bewilligt. Ist es der Anspruch bei über 50 Jährigen nicht bei 24 Monaten?
8,5 + 7 Monate = 15,5 Monate.
Mit meinem bisherigen Wissens- und Kenntnisstand stimmt hier einiges nicht, aber leider gibt es meines Wissens keine Beratungs-/Anlaufstelle für solche Fragen außerhalb der Agentur für Arbeit.
Vielleicht ist es auch fürs andere hilfreich, wenn Sie mir hierzu Informationen geben können.
Herzliche Grüße
S. Bircan
Das ist so eine Frage, die eigentlich nur ungerne beantworte, denn einerseits handelt es sich hier um ein reines Arbeitslosenproblem. Und „Der-Privater“ ist kein Arbeitslosenforum und soll auch keines werden. Solche Fragen können an anderer Stelle besser beantwortet werden.
Andererseits fehlen in der Frage eine ganze Reihe von Angaben, so dass ich hier sehr viel raten muss. 🙁
Aber heute habe ich einmal Lust auf ein Rate-Spielchen und darum versuche ich einmal eine Deutung:
Wenn Sie heute 50 Jahre alt sind, so waren Sie zu Beginn der ersten Arbeitslosigkeit im Sept.2018 vermutlich noch keine 50 Jahre. 😉
Wenn ich weiter annehme, dass Sie zuvor mindestens 24 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet haben, so hätten Sie zu Beginn im Sept.2018 einen Anspruch auf 12 Monate ALG1 gehabt (s. Beitrag: „Alles im Rahmen“ ).
Wenn ich nun weiter annehme, dass es seinerzeit keine Sperre gegeben hat, so sind Sie im Sept.2018 mit einem Anspruch von 12 Monaten in die Arbeitslosigkeit gestartet.
Die nächste Annahme betrifft die Dauer der Weiterbildung: Wenn wir davon ausgehen, dass diese ca. 7 Monate gedauert hat, so sind Ihnen dafür ca. 3,5 Monate von Ihrem ALG1-Anspruch angerechnet worden (immer die Hälfte der Maßnahmendauer).
Wenn Sie nun im Anschluss an die Maßnahme noch einen weiteren Monat ALG bezogen haben, sind damit dann insgesamt: 3,5 + 1 = 4,5 Monate des ursprünglichen Anspruches verbraucht und es verbleiben noch: 12 – 4,5 = 7,5 Monate. Das würde zu Ihrer Aussage „7 Monate und ein paar Tage“ passen.
Die dann anschliessende Beschäftigung von 5-6 Monaten war zu kurz, um einen neuen Anspruch zu erwerben, deshalb kann nur der alte Anspruch weiter verbraucht werden. Es wird also keine neue Berechnung des Bemessungsentgelts oder der Dauer durchgeführt. Weder Ihr höheres Alter, noch der zuletzt höhere Verdienst wirken sich aus.
Wenn Sie aber jetzt trotzdem weniger als vorher bekommen, so gehe ich davon aus, dass sich an Ihren persönlichen Verhältnissen etwas verändert hat. Ich tippe einmal auf einen Wechsel der Steuerklasse. Wenn Sie beim ersten Antrag z.B. in St.Kl.IV gewesen sind und im Laufe der Zeit auf St.Kl.V gewechselt haben, fällt das jetzige ALG niedriger aus.
Soweit mein Erklärungsversuch. Falls ich richtig gelegen habe, wäre es nett, wenn Sie dies kurz bestätigen könnten. Falls nicht, würde ich Sie bitten, Ihre Fragen doch besser in einem Arbeitslosenforum zu stellen. Wenn Sie dort ein paar mehr Angaben machen, kann man Ihnen dort sicher besser helfen.
Gruß, Der Privatier
Super hilfreich – lieben Dank! Ich habe eine Frage unabhängig zum Geld (Bestandsschutz), die widersprüchlich beantwortet wird und ich würde mich über eine Antwort freuen: Wenn ich aus der Arbeitslosigkeit eine Projektanstellung für 3 Monate annehmen, verlängert sich dann der Bestandsschutz um 1,5 Monate (also jeweils immer um die Hälfte der Zwischenbeschäftigung)? Sämtliche Beispiele berechnen das so aber immer auf 12 Monate (also 6 Monate Verlängerung) bezogen und ich bin mir nicht sicher, ob es ggf. eine Regelung gibt, dass die Verlängerung erst bei 12 Monaten Zwischenbeschäftigung greift. Ich hoffe das war verständlich ausgedrückt!? Nettonachricht: Ich möchte wissen, ob die die Anspruchszeit (analog zu Weiterbildungen) unabhängig von der Dauer stets um die Hälfte der Zeit verlängert. Danke für die Hilfe!!!
Hallo Stefanie W.,
erst nach min. 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb von 24 Monaten erfolgt bei erneuter Arbeitslosmeldung eine Neuberechnung des ALG1.
Annahme: Projektanstellung ist für mich keine AfA-Qualifikation!
LG FÜR2012
Herzlichen Dank für die Antwort, d.h. nur noch mal zur Sicherheit: Sowohl Betrag als auch Ende der Laufzeit bleibt unverändert? Hatte gedacht, dass ich die drei Monate, die ich im Projekt angestellt bin und somit auch einzahle, zur Hälfte geltend machen kann. Vor allem der Zeitaspekt ist mir dabei wichtig, denn ich möchte danach gerne gründen … Dankeschön!
„Wenn ich aus der Arbeitslosigkeit eine Projektanstellung für 3 Monate annehme…“
Für ist diese Formulierung etwas merkwürdig oder anders gesagt: Mir ist nicht klar, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll!
Was ist eine Projektanstellung? Und was heisst „aus der Arbeitslosigkeit“?
Sollte es sich dabei um eine Maßnahme der Arbeitsagentur handeln, die unter dem Überbegriff „Weiterbildung / Eingliederung“ läuft, so gilt man weiterhin als arbeitslos, es wird aber nur die Hälfte der Zeit auf den bestehenden Anspruch angerechnet.
Handelt es sich aber um eine „normale“ befristete Beschäftigung, so ist ja der Status der Arbeitslosigkeit damit erst einmal beendet. Der ALG-Anspruch wird in dieser Zeit nicht verbraucht und nicht verändert. Allerdings wird auch in nur 3 Monaten kein neuer Anspruch erworben. Weder in der Höhe, noch in der Zeit.
Wenn anschliessend wieder ALG beantragt wird, wird also der alte Anspruch unverändert fortgeführt. Unverändert immer nur dann, wenn sich die persönl. Verhältnisse nicht verändert haben.
Gruß, Der Privatier
“….es wird aber nur die Hälfte der Zeit auf den bestehenden Anspruch angerechnet.“
Das habe ich nicht ganz verstanden. Wie ist das gemeint?
VG
Togo
Das ergibt sich aus §148 Abs.1 Nr.7 SGB III :
„Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist.“
Beispiel: Für ein vierwöchiges Seminar (z.B. Bewerber-Seminar), das die Agentur im Verlaufe einer Arbeitslosigkeit anordnet, vermindert sich der ALG-Anspruch nur um 2 Wochen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
habe im März 2018 einen Arbeitslosengeldbescheid erhalten mit Sperrfrist auf Grund außerordentlicher Kündigung. Klage zum Arbeitsgericht. Ordentliche Kündigung mit Beendigung AV Juli 2018. Ab 01.08. bis 31.08.18 erstmaliger Bezug von Arbeitslosengeld. Es erging ein Änderungsbescheid Aufhebung Sperrfrist und Zahlung Arbeitslosengeld Monat August. Ab 01.09.2018 neue Arbeit mit geringerem Arbeitsentgelt – Kündigung nicht ausgeschlossen. Meine Frage: Wann endet mein Anspruch auf das höhere Arbeitslosengeld aus meinem ersten AV? (31.07.2020 oder?)
Danke K.
Im Beitrag oben steht: „Der Bestandsschutz gilt aber nur innerhalb von zwei Jahren und zwar nach dem letzten Tag, an dem Leistungen von der Agentur bezogen worden sind.“
Wenn also der letzte Tag des Leistungsbezuges der 31.08.2018 war, so gilt der Bestandsschutz bis maximal zum 31.08.2020.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
mein Name ist Stanislaw Uljanow. Ein Russe, werden nun Einige sagen.
Nein, bin ein „echter“ Deutscher.
Mein Problem:
Im April 2017 bin ich mit 57 Jahren zum ersten Mal, nach 35 Jahren, arbeitslos geworden.
War dann bis 31.12.17(8,25 Monate)ohne Anstellung.
Ab dem 1.1.2018 dann wieder eine neue Anstellung für 10 Monate.
Vom 01.11.2018 bis 28.02.2019 (vier ganze Monate)wieder arbeitslos.
Mein Bescheid vom AA ist für 18 Monate ALG1.
Somit müsste ich noch ein „Guthaben“ von 5,75 Monaten besitzen.
Seit dem 01.03.2019 bin ich seit knapp 13 Monaten ohne Unterbrechung angestellt.
Leider werde ich wohl im Mai/Juni 2020(dann nach 15 oder 16 Monaten Arbeit) wiederholt meine Stelle verlieren.(wieder wegen Auftragsmangel!)
Wie lange kann ich dann ALG 1 beziehen ?
18 Monate ? Oder 18 + 5,75 Monate ?
Ich habe so meine Zweifel.
Über eine Antwort freue ich mich sehr.
Schöne Grüße von Stanislaw
Die Zweifel sind berechtigt!
Es wird keine 18 Monate ALG1 geben, da hierfür 36 Monate Beschäftigung vorausgehen muß. https://www.lohnsteuer-kompakt.de/fag/0/677/wie_lange_wird_arbeitslosengeld_gezahlt
Sieh also zu, dass wenigstens die 16 Monate Beschäftigung erreicht werden, damit es 8 und nicht nur 6 Monate ALG1 werden.
Das Restguthaben dürft dazu kommen, da noch keine 2 Jahre seit dem letzten ALG1-Bezug liegen.
PS: Verlasse dich nicht auf die Auskunft eines anonymen Ratgebers im Internet. Nur das Arbeitsamt kann da verbindliche Auskunft geben und letzte Zweifel beseitigen. Frage dort an, die sind verpflichtet deine gestellten Fragen zu beantworten! Du bist dort auch kein Bittsteller, sondern ein Versicherter der jahrzehntelang brav seine Beiträge geleistet hat und nun eine Frage zu seinen Leistungen hat.
Hallo an eSchorsch, an den Privatier und alle anderen Interessierten,
zunächst bedanke ich mich für die guten Ratschläge.
Ja, ich werde auf alle Fälle eine schriftliche Anfrage an das AA stellen, wie das mit der Bezugsdauer wird.
Nun hat mir ein Bekannter noch einen Tip gegeben:
Das AA ist verpflichtet, bei Arbeitnehmern über 50 Jahre, die letzten 60 Monate
zu berücksichtigen. Denn dann hätte ich in den vergangenen fünf Jahren,
47,75 Monate gearbeitet.
Der Bekannte sagte mir aber gleich, das „vergisst“ das AA sehr oft und gerne.
Wisst Ihr etwas darüber ?
Sollte ich in meiner Anfrage an das AA dies gleich so (vor)formulieren ?
Was meint Ihr ?
Ehrlich liebe Leute, ich gehe lieber schaffen, als mich mit denen vom AA
herum zu schlagen. Von Denen hatte ich nie wirkliche Hilfe bekommen !
Selbst wenn für mich im Arbeitsleben die Arbeitsbedingungen immer schlechter und die Luft immer dünner wird.
Obwohl ich sehr gut im Maschinenbau ausgebildet und weiterqualifiziert bin.
Das interessiert aber keinen Personaler mehr. Die wollen nur noch junge, dümmliche Jasager mit wenig Ansprüchen einstellen.
So meine Erfahrungen, bei über 80(!) Bewerbungen.
Danke und Schöne Grüße
Ich freue mich über weitere Rückantworten sehr.
Aber nun wünsche ich uns allen ein erholsames Wochenende.
LG Stanislaw
„Das AA ist verpflichtet, bei Arbeitnehmern über 50 Jahre, die letzten 60 Monate zu berücksichtigen.“
Das hat der Bekannte etwas missverständlich ausgedrückt.
Arbeitnehmern über 50 erhalten länger als 12 Monate ALG1, sofern sie in den 60 Monaten vor Beschäftigungsende eine Mindestanzahl an versicherten Monaten erreicht haben, siehe https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen/ Diese erreichten Monate nennt man im Amtsdeutsch Anwartschaftszeiten.
Paragraph 143 (2) SGB III verfügt dass diese Anwartschaftszeiten sich nicht überschneiden, sondern die neue AWZ nur soweit zeitlich zurückreicht, bis man auf eine alte AWZ stößt.
Man kann es ganz platt so ausdrücken, nach ALG1 wird die Uhr Anwartschaftszeit auf Null zurückgesetzt. Man muß nach ALG1 wieder neue 36 Monate arbeiten, bevor man 18 neue Monate ALG1 erhält.
Zum AA anfragen: Ich würde das ähnlich wie in deinem ersten Beitrag fragen, aber keine Antwortmöglichkeit vorgeben. Und im Nachsatz fragen, wie es mit dem Restanspruch aus dem „2017er“ ALG1 ist. Also sich möglichst dumm stellen, aber präzise Fragen stellen.
PS: Kundennummer vom alten Bescheid nicht vergessen. Die sollen ihre Energie in die Beantwortung deiner Fragen stecken und nicht in die Suche „wer ist das eigentlich“
Auch diesem Kommentar kann ich nur zu 100% zustimmen. Korrekt.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
gerne würde ich nun über Neuigkeiten berichten.
Leider habe immer noch keine Antwort, bzüglich auf meine Anfrage beim AA erhalten.
Die AA’ter sind wohl zur Zeit völlig überlastet.
Garantiert werde ich, bei neuen Rückmeldungen vom AA,
Euch die Info’s weiter geben.
Versprochen !
LG
Stani
Ich kann eSchorsch da zustimmen: Je nach Dauer der aktuellen Beschäftigung wird sich der neue Anspruch auf 6 oder 8 Monate belaufen. Der Rest des alten Anspruches sollte dann dazu gerechnet werden.
Gruß, Der Privatier
Folgende Konstellation (und nachfolgend die Fragebn 1) bis 3):
ALGI-Bezug für 2 Jahre bewilligt (>58 Jahre)
Job angetreten nach 2 Monaten Bezug, d.h. Restanspruch 1 Jahr und 10 Monate bleibt
neuer Job:
– statt 40 nur 30 Stunden pro Woche und damit auch weniger Gehalt
(da weiter Arbeitsweg von >2 Stunden pro Richtung, nicht anders möglich)
– Dauer knapp unter 2 Jahre (im gegenseitigem Einvernehmen, um nicht die Frist für den Bestandschutz zu gefährden)
1) Kann der Bestandsschutz bei Befristung, die knapp unter 2 Jahre liegt, und damit ganz offensichtlich im Einvernehmen so zustande kam, mit Sperrfrist bestraft werden?
2) Ist der lange Arbeitsweg Grund genug, anzuerkennen, dass hier gar keine Vollzeitarbeit von 40 Stunden leistbar wäre, wenn sie allerdings bei der Arbeitssuche momentan und auch nach dieser befristeten Tätigkeit von knapp 2 Jahren sehr wohl wieder angestrebt wird?
3) Hätte generell eine Befristung von 2 Jahren (so wie allgemein oft üblich)zur Folge, dass die Frist für den Bestandschutz überschritten wird? Ich wollte da lieber auf Nummer Sicher gehen. Zumal mit dann 61 Jahren meine Chance auf einen neuen Job doch nicht mehr ganz so hoch wäre…
Zu 1: Befristete Arbeitsverträge können bei Ablauf nicht mit einer Sperre belegt werden. Die Länge spielt dabei keine Rolle.
Zu 2: Kann ich nicht beantworten. Ich nehme aber an, wenn zukünftig weiterhin in Vollzeit gearbeitet werden soll, sollten sich daraus keine Nachteile ergeben.
Zu 3: Ja, mit einer auf exakt zwei Jahre befristeten Anstellung verliert man den Bestandschutz.
Gruß, Der Privatier
Hallo Renate Münznerich,
zu 2)
Nach einer „Zwischenbeschäftigung“ mit z.B. nur 15 Wochenstunden habe ich mich wieder arbeitslos gemeldet.
Bei länger als 12 Monaten Beschäftigung erfolgt eine Neuberechnug für die Anspruchsdauer. Restanspruch und neuer Anspruch werden addiert und ggf. begrenzt (Alter). Dann erfolgt noch der Vergleich „alter Tagessatz“ zu „neuem Tagessatz“; der höhere Wert wird übernommen (2-Jahres-Regel).
Ausschlaggebend bei der Arbeitslosmeldung ist die „gesuchte Arbeitzeit“. Vollzeit bedeutet voller ALG1-Satz; Teilzeit nur anteilig.
Bitte unbedingt selbst in den Gesetzen und Bestimmungen nachlesen. Es kommen immer noch einige weitere Bedingungen hinzu. Diese dürften/ können Sie vermutlich auch erfüllen. Es müssen dann meist immer ALLE Bedingungen erfüllt werden.
LG FÜR2012
Hallo. Ich habe 6 Monate bei Job 1 gearbeitet wurde dann arbeitslos habe ein Monat Arbeitslosengeld bekommen da ich einen neuen Job angenommen habe, wo ich weniger verdient habe.und nach 6 Monaten kam wieder eine Kündigung:(
Habe ich das Recht von Job 1 das Arbeitslosengeld zu bekommen? Oder wird das von Job 2 berechnet?
Hoi! Nach Job 1 hast du einen Anspruch erworben, den hast du schriftlich und der hält vier Jahre.
Joerg hat schon korrekt geantwortet. Mehr Details dazu gibt es im Beitrag:
https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/
Gruß, Der Privatier
Ja Anspruch schon aber bekomme ich das Geld von Job 1 die 60% oder wird das neu berechnet und ich bekomme von Job 2 wo ich weniger verdient habe die 60% das habe ich nicht verstanden
Sorry und danke für die Antworten
Ebenfalls sorry ? du hast es schriftlich, in diesem Beitrag erklärt und einen Link oben. UND stehst in regem Kontakt mit dem Amt, welches nicht nur Geld überweist, sondern auch per Telefon oder E-Mail antworten wird. Bedeutet, du hast informiert und erhälst Post (und Geld) zu deinem Anspruch, der gemäß deinen Angaben und der Rechtslage aus deinem erstgenannten Arbeitsverhältnis entstanden ist. Also alles gut.
Hallo! Ich freue mich, diese Seite hier gefunden zu haben.
Ich habe da auch ein Problem. dass ich hier versuche kurz darzulegen.
Ich bin 48, habe 22 Jahre in einer firma gearbeitet, dabei in den letzten 7 Jahren durchgängig etwa 2800 Euro brutto verident, bis ich den den Arbeitsplatz verlor. Dann war ich einen Monat Arbeitslos und habe auch Alg bekommen. Dann gab es direkt eine neue Stelle und ich habe sogar mehr verdient. 3000 Euro. Den Arbeitsplatz verlor ich ebenfalls aufgrund einer Pleite zum Ende der Probezeit nach 6 Monaten. Es folgten erneut drei Monate mit AlG in selber Höhe wie zuvor. Anschließend habe ich nun 9 Monate geabteitet für 2650 Euro Brutto, bis auch diese Firma (bdingt durch Corona)zur Aufgabe gezwungen war.
Jetzt wurde für die Berechnung des ALG nur die letzte Stelle mit den 2650 Euro berücksichtigt und dementsprechend fällt nun auch das Alg gering aus. Wenn ich lese, was hier so steht, scheint hier doch etwas nicht zu stimmen, oder? Wäre es möglich, mich hier im kurzen zu erleuchten? Lässt sich mit den Angaben auch ermitteln, wie lange der Anspruch nun bestehen dürfte? Mir wurden nun 6 Monate bewilligt.
Wenn ich das alles richtig verstanden habe, habe ich auch Zweifel, inwieweit hier alle richtig berechnet wurde.
Sind Sie sicher, dass Sie im ALG-Antrag die oben erwähnten Zeiten von Beschäftigungen und ALG-Bezug lückenlos angegeben haben?
Sie müssten eigentlich einen neuen Anspruch erworben haben, da Sie in der Rahmenfrist von 30 Monate mehr als 12 Monate an versicherungspfl. Zeiten haben. Daher: Neuer Anspruch=12 Monate.
Auch ein Bestandsschutz sollte noch greifen, da der letzte ALG-Bezug weniger als zwei Jahre zurückliegt.
Ich würde einmal versuchen, mir den aktuellen Bescheid erläutern zu lassen und dabei natürlich die Bedenken vorbringen. Je nach Ergebnis wäre dann u.U. ein Widerspruch angebracht. Insbesondere, was die Dauer angeht. Bei der Höhe wird sich aber kein großer Unterschied ergeben. Die 6 Monate mit den höheren Einkünften finden keine Berücksichtung, da immer nur die letzten 12 Monate berechnet werden.
Gruß, Der Privatier
Szenario: ich habe ALG 1 Entgelt erhalten auf Basis von Vollzeit während der Zeit in der ich Anspruch erarbeitet habe.
Dann war ich zwischenzeitlich weniger als 2 Jahre Teilzeit(!) beschäftigt (Befristeter Vertrag >1 Jahr, < 2 Jahre). Damit geniesse ich Bestandsschutz.
Wie wird jetzt das neue ALG Entgelt berechnet? Ich möchte jetzt wieder Vollzeit arbeiten, habe aber in der Zwischenzeit wie gesagt nur teilzeit gearbeitet. Wird damit das alte, bestandsgeschützte ALG Entgelt gemäß der Teilzeitvereinbarung gekürzt?
Sofern die im Beitrag oben aufgeführten Bedingungen für die Teilzeitbeschäftigung alle erfüllt sind, sollten diese Zeiten nicht berücksichtigt werden und daher ALG in alter Höhe gezahlt werden.
Auch eine Kürzung aufgrund der Teilzeittätigkeit sollte nicht erfolgen, wenn man deutlich machen kann, dass dies zukünftig nicht mehr gewünscht ist.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Herzlichen Gruß.
Ich verstehe die Beiträge oben so, dass eine Zwischenbeschäftigung nur dann genauer zu prüfen ist, wenn Versicherungspflicht bei der Arbeitslosenversicherung besteht. Das sehe ich nicht bei freiberuflicher Tätigkeit, selbstständiger Tätigkeit (z.B. Gewerbe), Minijob (z.B. auch im Privathaushalt) bis 450,- €.
Wie verhält sich das bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im europäischen oder nichteuropäischen Ausland ( z.B. CH) ?
Zu allen Fragen, die in irgendeiner Weise das Ausland (oder Ausländer) betreffen, kann ich keine Einschätzung abgeben.
Gruß, Der Privatier
Ich war ab 16.09.19 arbeitslos und bekam eine ALG-Bescheinigung zu dieser Zeit über 24 Monate.
Zwischenzeitlich war ich vom 01.01. – 31.07.20 wieder in Vollzeit beschäftigt und sogar mit einem höheren Gehalt wie vor dem 16.09.19.
Meine neue ALG-Bescheinigung ab dem 01.08.20 hat denselben Betrag wie die vor der letzten Beschäftigung, obwohl mein Verdienst bei der letzten Beschäftigung höher war.
Bedeutet das, daß dieser höhere Verdienst keine Auswirkung auf das neue ALG hat?
Und die neue Anspruchsdauer sind auch keine 24 Monate mehr, sondern nur 615 Kalendertage.
Wurde dabei die erste Inanspruchnahme des ALG vom 16.09. bis 31.12.19 mit angerechnet?
Vorab: Ich habe Ihren Namen etwas abgeändert. Bitte nutzen Sie diesen Namen bei evtl. weiteren Kommentaren. Danke.
Zur Frage: Der (neue) Bescheid der Agentur ist korrekt. Sie haben mit Ihrer zwischenzeitlichen Beschäftigung von 7 Monaten keinen neuen Anspruch auf ALG erworben. Dafür wären mindestens 12 Monate erforderlich gewesen.
Insofern bleibt nur der alte Anspruch, sowohl hinsichtlich der Höhe des Anspruches, als auch von der verbliebenen Restdauer.
Gruß, Der Privatier
Ich habe ALG I Anspruch bis 30.12.20, durch Corona habe ich eine Verlängerung bis 30.03.2021 bekommen. Ab 01.02.21 nehme ich ein Arbeitsverhältnis auf. Bleiben mir dann
die 2 Restmonate erhalten, sollte ich wieder arbeitslos werden.
Viele Grüße
Mir ist nicht bekannt, ob es zu den Corona-Sonderregeln irgendwelche Abweichungen zu den normalen Vorgehensweisen gibt. Die Frage könnte sicher in einem Arbeitslosenforum besser beantwortet werden.
Gruß, Der Privatier
Bei mir ist es inzwischen entschieden:
Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2021, kurz darauf werde ich 55
Abfindung im Januar 2022
Arbeitslosmeldung zum 1. oder 2. Januar 2023 geplant, ALG bis Mitte 2024
Nun stellt sich die Frage, ob ich die freiwilligen Beiträge zur GKV (nur gut 200 Euro, da nicht gleich die Abfindung fließt; Familienversicherung in GKV leider nicht möglich, da Ehepartnerin Beihilfe/PKV) via Minijob (garantiert unschädlich für späteren ALG-Anspruch aus vorheriger Beschäftigung bis 30.06.2021) oder Midijob (ermäßigt Krankenkassenbeitrag mächtig) „erwirtschafte“, wäre zumindest eine Überlegung wert.
Der Midijob ist ja nicht so ganz ungefährlich.
Nun meine Frage: Bleibe ich bei unter 15 Wochenstunden, so gelte ich ja sogar mit Midijob als arbeitslos. Könnte diesen Job auch in der Arbeitslosigkeit fortführen (ich weiß, dass das, wenn mehr als aktuell erlaubte 165 € monatlich fließen, viel verschenktes Geld bedeutet und der Minijob < 15 Wochenstunden während ALG-Bezug viel sinnvoller wäre, es ihn in der Zeit grundsätzlich auch überhaupt nicht braucht, vielleicht bietet sich ja Verhandlungsspielraum mit AG für Minijob in der Zeit).
Es geht darum, ob der Midijob < 15 Wochenstunden in der Dispositionszeit von anderthalb Jahren gefahrlos ausgeübt werden könnte und/oder ob er befristet (Ende vor ALG-Bezug) werden sollte. Oder eben besser gar nicht.
Den – ins Auge gefassten – Job auch während ALG-Bezug weiterlaufen zu lassen, würde die Chancen verbessern, auch danach noch einige Zeit bei diesem AG (sozialer Bereich, würde mir Spaß machen und noch ein bisschen Sinn geben) verbleiben zu können…
Natürlich fließt bis dahin noch viel Wasser die Donau herunter, wer weiß, was sich noch ergibt 😉
Die Regeln, die bei Ausübung einer Zwischenbeschäftigung zu beachten sind, sowie die möglichen Folgen, habe ich ja in den beiden obigen Beiträgen erläutert. Welche Auswirkungen eine solche Beschäftigung hat, wenn sie parallel zum ALG-Bezug ausgeübt wird, ist in der Frage richtig dargestellt und somit offenbar bekannt.
Zum Midijob hat hier ein Kommentator ein zusätzliches Risiko aufgezeigt, bei dem ich aber unsicher bin, ob dies ein generelles Problem ist. Siehe hier:
https://der-privatier.com/kap-9-14-arbeitslosengeld-nach-einer-zwischenbeschaeftigung-2/#comment-29243
Ob man nun einen Mini-/Midi-Job ausüben möchte oder nicht, hat sicher auch noch andere Aspekte und von daher muss das jeder für sich entscheiden. Für mich selber käme das jedenfalls nicht in Frage.
Gruß, Der Privatier
Hallo lieber Privatier, liebe Gemeinde,
zunächst wünsche ich allen ein frohes neues Jahr!
es besteht ein Anspruch auf ALG I aus 2020 (Bescheid liegt vor). Nun möchte ich mich nach Zwischenbeschäftigung (8 Monate, also kein neuer Anspruch entstanden) erneut arbeitslos melden. Ich habe Infos gefunden, dass ein Antrag auf Wiederbewilligung des bestehenden Bescheides gestellt werden muss. Leider finde ich dazu keine Informationen, wie ich vorgehen muss. Wie stelle ich diesen Wiederbewilligungs-Antrag? Oder muss ich online „ganz normal“ nochmals einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld I ausfüllen? Macht ja eigentlich keinen Sinn, weil ja gar kein neuer Anspruch entstanden ist….Vielleicht hat jemand dazu eine Info?
Vielen herzlichen Dank im Voraus!
Ja, es muss „ganz normal“ ein neuer Antrag auf ALG1 gestellt werden. Dort gibt es ein Frage, bei der nach einem vorherigen Bezug von ALG gefragt wird. Bitte unbedingt darauf achten, dass diese Angaben ausgefüllt werden (Zeitraum und Kundennummer)!
Über diese Angaben stellt die Agentur die Verbindung zu dem alten Anspruch her, so dass keine erneute Überprüfung der alten Voraussetzungen erforderlich ist.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Vielleicht schauen Sie einmal in Ihren alten Antrag, ob Sie das Feld dort finden.
In dem aktuellen Online-Formular gibt es keine Frage/Feld zum vorherigen Bezug von ALG mehr. Es gibt nur folgende Erläuterung: „Zu Frage 3a: Lückenlose Angaben sind in der Regel für die letzten 5 Jahre erforderlich. Sollten Sie in den letzten fünf Jahren bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, sind Angaben nur für die Zeit seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld erforderlich.“ Anscheinend gleicht die AA das automatisch mit den hinterlegten Datenbestand ab.
Okay. Danke für die Info.
Früher war es genau die Frage 3a, bei der ein früherer ALG-Bezug nebst Kunden-Nr. einzugeben war. Die Angaben zu den zurückgelegten Zeiten (inkl. ALG-Bezug) waren dann in Frage 3b zu beantworten.
Dann schauen wir mal, ob da jetzt heute tatsächlich ein automatischer Abgleich der Daten erfolgt…
Gruß, Der Privater
Mich würde an dieser Stelle interessieren, ob der jetzige Arbeitgeber bei einem neuerlichen Antrag bzw Wiederbelebung von ALG-1-Anspruch einen Antrag mitausfüllen muss oder meine Angaben ausreichend sind? Eigentlich habe ich ja noch Bestandsschutz. Vielen Dank für die Rückmeldung
@Ilo: Bei einer Neubeantragung eines bereits bestehenden älteren ALG-Anspruches werden keine Angaben der früheren AG mehr benötigt. Das Bemessungsentgelt wird auch nicht noch einmal neu berechnet. Ggfs. werden nur geänderte persönliche Daten berücksichtigt.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe mir einen Plan zurechtgelegt und würde mich sehr über Rückmeldungen freuen. Fragen vorwiegend zum Arbeitslosengeld, nicht während eines Dispojahres, aber während einer Phase, in der man sich vorrübergehend aus dem Bezug von ALG abgemeldet hat, deshalb an dieser Stelle 🙂
Aufhebungsvertrag 2019, Beschäftigungsende 31.12.2020, zum 1.1.21 arbeitslos gemeldet, noch kein ALG1 beantragt, Abfindung in diesem Monat, ü55, verheiratet.
Plan: ALG1 zum Februar beantragen, um Anspruch schriftlich feststellen zu lassen. Habe die letzten Jahre Teilzeit gearbeitet, möchte dem Arbeitsmarkt die gleiche Zeit zur Verfügung stehen. Dann wird ALG1 nicht gekürzt?
Mache mich im kreativen Bereich selbstständig, AVGS für Gründer-Coaching in Aussicht, Einkommen anfangs gering.
Plan: Vom ALG1-Bezug ab- und wieder anmelden – je nachdem, ob ich in einem Zeitraum selbstständig tätig bin (sprich: Aufträge habe) oder nicht. Die Mindeststundenzahl von 15 gilt dabei bei Selbstständigen offenbar nicht.
Merkblatt der AfA: Kann Leistungsbezug bis zu 6 Wochen unterbrechen und danach ohne erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung die Leistung weitergezahlt bekommen. Beginn und Dauer der Beschäftigung müssen unverzüglich mitgeteilt werden.
Weiß jemand, ob das so mehrfach innerhalb des Anspruchszeitraums von 4 Jahren durchführbar ist, ohne Probleme mit der AfA zu bekommen?
Plan: Freiwillige AL-Pflichtversicherung als Selbstständige, sobald möglich, beantragen (die immer aktiv wird, wenn ich mich vom ALG1 abmelde). Hat eine selbstständige Tätigkeit mit AL-Pflichtversicherung, die ich zwischen den Bezügen von ALG1 ausübe, keinen Einfluss auf den festgestellten ALG-Anspruch – egal wie hoch Verdienst und Stundenzahl sind?
Nach 12 Monaten AL-Pflichtversicherung (innerhalb 30 Monaten) würde ein neuer Anspruch auf ALG1 (nach Selbstständigen-Tabelle) entstehen. Restanspruch und neuer Anspruch würden addiert, auf Höchstdauer begrenzt, der höhere ALG-Anspruch würde gezahlt, richtig?
Plan: Möchte mit meiner Selbstständigkeit „in die Hufe kommen“ (werde nicht jünger 😉 Steuerliche Belastung 2021 hoch durch Abfindung, ALG1 und Selbstständigkeit, sehe keine Steuersparmöglichkeit außer Verschieben der Einkünfte – oder hat jemand doch eine Idee? Einzahlung in RV nicht geplant, hoffe, die Abfindung selbst gewinnbringender anlegen zu können 🙂
Entschuldigung für diesen langen Text, vielleicht hat trotzdem jemand Lust, sich damit zu beschäftigen…
Vielen Dank und Grüße, Johanna
Ich möchte einmal raten, sich noch einmal genaue Gedanken über die freiwillige Arbeitslosenversicherung zu machen!
Ich will nicht sagen, dass diese generell sinnlos wäre, aber es kommt eben auf die weiteren Vorstellungen zur Lebensplanung und zu den selbstständigen Tätigkeiten an.
Als problematisch könnte sich u.U. erweisen, dass nach einer gewissen Zeit (mind. 12 Monate) über die freiw. ALV ein neuer Anspruch auf ALG entsteht. Wenn nun ALG beantragt wird, wirkt innerhalb der ersten zwei Jahre noch der Bestandsschutz, d.h. die Höhe wird auf Basis eines alten Anspruches berechnet. Dies gilt aber eben nur für zwei Jahre, danach wird das ALG fiktiv bemessen! Das ist in der Regel nachteilig.
Abzuwägen ist also ein zweijähriger Bestandsschutz und ein Anspruch, der bis zu vier Jahre geltend gemacht werden kann. Wie gesagt: Es kommt auf die weiteren Planungen an…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank, den zweijährigen Bestandsschutz hatte ich nicht auf dem Zettel! Mein Plan ist, vorzusorgen, falls meine Selbstständigkeit nicht erfolgreich ist (denke ich nicht, gehe aber lieber auf Nummer Sicher), denn bis zur frühestmöglichen Rente ab 63 habe ich noch ein paar Jahre. Wegen des zweijährigen Bestandsschutzes muss ich also darauf achten, dass der neue Anspruch nicht zu früh aufgebaut ist und den höheren alten Anspruch verdrängt…
Sind meine weiteren Überlegungen richtig?
– Um sicher zu gehen, lasse ich zum Februar meinen Anspruch schriftlich feststellen, eventuell melde ich mich danach gleich wieder ab.
– Die Selbstständigkeit ohne freiwillige Arbeitslosenversicherung zwischen dem eventuell notwendigen An- und Abmelden vom ALG1 ist unschädlich für meinen festgestellten Anspruch?
– Und das ALG1 wird nicht gekürzt, wenn ich mich für die gleiche (Teil-)Zeit zur Verfügung stelle, die ich in den letzten Jahren auch gearbeitet habe?
Vielen Dank für eine kurze Bestätigung, wenn es so sein sollte 🙂
Viele Grüße, Johanna
Ihre weiteren Überlegungen sind korrekt.
Ich muss aber meine Aussage zum zweijährigen Bestandsschutz noch einmal etwas klarer formulieren (war oben etwas undeutlich):
Der zweijährige Bestandsschutz besagt, dass Sie zwei Jahre nach der letzten ALG-Zahlung einen Anspruch darauf haben, dass bei einem neu entstehenden Anspruch mindestens das Bemessungsentgelt des alten Anspruchs verwendet wird.
Wichtig ist dabei, dass die zwei Jahre ab der letzten ALG-Zahlung zählen. Das kann also bei zwischenzeitlichen Abmeldungen auch mehrere Jahre nach dem Beschäftungsende sein.
Das nur noch einmal zur Klarstellung.
Gruß, Der Privatier
Dann bin ich erleichtert. Und jetzt ist auch der zweijährige Bestandsschutz ganz klar – eine sehr gute Regelung.
Vielen Dank für die Unterstützung und den tollen Blog, Johanna
Ich will auch mal einen Rat zurückgeben (auch wenn es nur um einen Nebenaspekt geht), sonst habe ich hier immer nur wertvolle Informationen empfangen.
Ich lese bei Dir:
„Einzahlung in RV nicht geplant, hoffe, die Abfindung selbst gewinnbringender anlegen zu können.“
Selbst hatte ich während einer langen Freistellung viel Zeit, mich mit dem Thema Rente zu beschäftigen. Und klares Ergebnis: momentan ist die gesetzliche Rentenversicherung klarer Favorit, um sein Geld sicher und effizient anzulegen, wenn man die Altersvorsorge absichern möchte. Da ich darin sonst kein Profi bin, könntest Du Dir dafür doch einfach mal noch neutralen Rat holen. Genutzt habe ich z.B. die persönliche Beratung bei der Verbraucherzentrale und parallel die ebenso unabhängigen Informationen der Stiftung Finanztest. Das ist keine Werbung, sondern tatsächlich das Ergebnis eigener Recherchen.
Vielen Dank für diese Rückmeldung! Ich werde mich daraufhin noch einmal bei den genannten Quellen schlau machen – und eine persönliche, neutrale Beratung ist definitiv ein guter Rat.
Viele Grüße, Johanna
Hallo,
ich hätte da auch mal eine Frage und hoffe sehr , dass jemand eine korrekte Antwort hat.
Wenn man durch eine Massnahme also einen Lehrgang sein ALG 1 verlängert bekommt, entsteht logischerweise ein späterer Zeitdpunkt des ALG1 Zahlungsende.
Normales Ende zb. 15.04.2021 durch Verlängerung 01.06.2021 . Wenn man also in der Verlängerung zb.am 05.05.2021 eine schlechter bezahlte Arbeit aufnimmt und zwischen 1 und 2 Jahren dort arbeitet und seinen Job wieder verliert, erfolgt welche Berechnung für den Neubezug des ALG 1 ?
1. Zählt dann die Zwischenbeschäftigung,obwohl in der Verlängerungsphase Arbeit aufgenommen?
2. Wenn man dann zb. älter als 58 Jahre ist greift dann der erhöhte Anspruch?
Also nochmal 6 Monate zum Altanspruch + zb.für 18 Monate arbeitet die 9 Monate Neuanspruch
dazu?
3.Oder gibt es dann den Restanspruch + die halbe Zeit der Zwischenbeschäftigung?
4. Oder gar nix , weil in der Verlängerungsphase Arbeit aufgenommen wurde und so nur Neuanspruch mit Geringverdienstberechnung erfolgt?
Ich hoffe sehr Ihr konnten meine Wissenslücke begreifen und hoffe noch mehr auf eine korrekte Antwort.
Vielen Dank schon mal im voraus.
Bernd
Vorab: Ich musste Ihren Namen ändern. Bitte nutzen Sie zukünftig nur diesen.“
Die Frage würde sicher besser in einem Arbeitslosenforum gestellt, ich will aber trotzdem meine Einschätzung dazu abgeben:
Ich sehe keinen besonderen Einfluss der durch die Maßnahme verlängerten Bezugszeit. Daher dürften auch in diesem Fall die „normalen“ Regeln gelten:
* Bei mehr als 12 Monaten Zwischenbeschäftigung entsteht ein neuer Anspruch.
* Bei weniger als 24 Monaten gilt der Bestandsschutz, d.h. das Bemessungsentgelt wird mindestens in alter Höhe zugrunde gelegt.
* Die Dauer des neuen Anspruches wird nach dem neuen Alter bemessen. Details dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-alles-im-rahmen
* Sind noch Reste von alten Anspruch vorhanden, so werden diese zum neuen hinzuaddiert, jedoch nur bis zur max. für das Alter möglichen Dauer.
Gruß, Der Privatier
Lieber Privatier,
vielen vielen Dank für die Information.
Das läßt mich ruhiger schlafen.
Da kann ich auch einen schlecht bezahlten Job annehmen und im laufe der Zeit mich
etwas höher arbeiten.
Wenn es nicht klappt bin ich trozdem abgesichert.
Nochmals besten Dank dafür ,das es solche Menschen wie Sie gibt!!!!
Mit freundlichsten Grüßen
Bernd-O
Hallo Privatier,
bin gerade im Dispojahr und werde ab 01.01.2022 ALG1 beziehen. Vermutlich wird meine Krankenkasse daher die in 2021 geleisteten freiwilligen Beiträge (für 36 Monate) in 2022 zum Teil wieder zurückerstatten (Guthabenkonto geht nicht). Ich bin gesetzlich versichert.
Frage: Muss ich diese Rückerstattung in 2022 der Agentur für Arbeit mitteilen und erfolgt dadurch eine Neuberechnung des Arbeitslosengeldes? Danke für deine Antwort.
Nein und nein.
Die Rückerstattung interessiert nur das Finanzamt.
@eSchorsch: Danke dir. War nicht sicher, ob solche Rückzahlungen Einfluss haben auf ALG1. Wäre ärgerlich gewesen, wenn ja.
Hallo,
erstmal vielen Dank für diese sehr informative Seite.
Ich bin 59 Jahre alt und habe zum 30.6. einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung unterschrieben.
Ich habe jetzt die Möglichkeit einen befristeten Arbeit bis zum 31.12. anzunehmen und will mich dann zum 1.1.2022 arbeitslos melden.
Muss ich mit einer Sperrfrist rechnen, obwohl der 2. Arbeitsvertrag ausläuft?
Vielen Dank im Vorraus
https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/soziales/sperre-beim-arbeitslosengeld-nach-befristeter-beschaeftigung
… siehe FA §159 SGB III … „wichtiger Grund“
o) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten eines befristeten aufgegeben wird und bei der Auflösung des alten Beschäftigungsverhältnisses die konkrete Aussicht bestand, dass die neue Beschäftigung in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird,
p) ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten eines auf mindestens zwei Monate befristeten Beschäftigungsverhältnisses aufgegeben wird und zeitnah (nicht abwendbare maximal 1 Monat andauernde Unterbrechung) in die befristete Beschäftigung gewechselt wird und
– eine Tätigkeit in einem anderem Berufsfeld ausgeübt wird, in dem zusätzliche berufliche Fertigkeiten erlangt werden; die Höhe der Bezahlung ist unerheblich oder
– die befristete Beschäftigung der früher erworbenen höheren beruflichen Qualifikation entspricht oder
– in der befristeten Beschäftigung ein erheblich höheres Arbeitsentgelt erzielt wird; hiervon ist bei einer Steigerung von mindestens 10 % auszugehen, oder
– die unbefristete Beschäftigung in einem Leiharbeitsverhältnis war und zugunsten einer regulären günstigeren befristeten Beschäftigung aufgegeben wird
Gruß
Lars
Ich würde den Link von Lars und den Auszug aus den fachlichen Weisungen einmal auf einen kurzen Nenner bringen: Wenn man einen wichtigen Grund für die Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses hat und dies plausibel begründen kann, stehen die Chancen gut, keine Sperre zu bekommen.
Ansonsten gilt die Grundregel: Eine Sperrzeit wg. Arbeitsaufgabe wird u.a. dann ausgesprochen, wenn eine unbefristete Beschäftigung zugunsten einer befristeten Beschäftigung aufgegeben wurde und nach der Aufgabe Arbeitslosigkeit eintritt, es sei denn, seit dem Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses ist mehr als ein Jahr vergangen. (Ebenfalls ein Zitat aus den Fachlichen Weisungen zum §159 SGB III).
Gruß, Der Privatier
Hinweis @Holger-K: Bitte nur den von mir veränderten Namen verwenden. Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
Sind die folgenden Szenarien möglich oder gibt es Gedanke Fehler meinerseits?
Ausgangslage: Bescheid 18 Monate ALG1 vorhanden, Alter 55
Ziel: die 8 Jahre bis zur (63)Rente optimal zu überbrücken, und die Privatier/Hausfrau Jahren zu verkürzen, da vorhanden Privatvermögen begrenzt ist.
Option A
1-6 Monaten ALG1 beziehen
Maximal 11 Monaten arbeiten und dann kündigen
Da kein neuer Anspruch auf ALG1 entsteht, kann auch keine neue Sperrzeit verhängt werden (Meine These)
Restanspruch ALG1 beziehen oder Teil davon und einschließlich wieder 11 Monaten arbeiten.
Zeithorizont maximal 4 Jahren ist gewährleistet: 18 Monaten ALG1 + 22 Monaten Arbeit
Option B
6 Monaten ALG1 beziehen
23 Monaten arbeiten und dann kündigen => Neuer 10 monatigen ALG1 Anspruch entsteht aber wegen Kündigung wird auf ¾ gekürzt daher nur 7,5 Monaten ALG1 (2.Bescheid).
Rest Bestand früherer ALG1 Anspruch 12 Monaten + 7,5 Monaten neuer ALG1 Anspruch => 18 Monaten ALG1 basierend auf Leistungsentgelt 1. Bescheid!
Das setzt aber voraus, dass nur der 2. Bescheid von der Sperre betroffen ist.
Option C (Dispojahr reloaded :0))
6 Monaten ALG1 beziehen
24 Monaten arbeiten + Dispojahr => 12 Monaten neuer Anspruch ALG1 (keine Sperre wegen Dispo)
Rest Bestand früherer ALG1 Anspruch 12 Monaten + 12 Monaten neuer ALG1 Anspruch => 24 Monaten ALG1 (inzwischen 58 Jahren alt) basierend auf Leistungsentgelt 2. Bescheid
Leider ist mir noch nicht klar wie die Berechnung des Leistungsentgeltes ab 2024 sich ändert.
Für jegliche Hinweise oder Tipps über die Durchführbarkeit und Korrektheit der oberen Optionen bin ich dankbar.
Liebe Grüße
Die Tante
Inzwischen fündig geworden, leider sind meine Optionen fehlerhaft!
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sperrzeit-rechtsfolgen-21-minderung-der-anspruchsdauer_idesk_PI434_HI1806311.html
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beeinträchtigt die gesamte Anspruchsdauer: Restanspruch + eventuell neu entstandener Anspruch.
Option A
Kürzung Restanspruch 4,25 – 3 Monaten
Option B
Kürzung 4,5 Monaten
10+12 => 18 Monaten max Anspruch, der um 1/4 gekürzt wird
Option C sollte ok sein wegen Dispositionsjahr.
Ich habe die verschiedenen Varianten gerade erst gelesen, aber offenbar ist die Antwort ja bereits gefunden. Diese erscheint mir auch soweit plausibel, obwohl ich mich bei diesen mehrfachen Wechseln auch nicht sonderlich gut auskenne. Ich denke, solche Überlegungen könnten in einem Arbeitslosenforum besser beantwortet werden.
Gruß, Der Privatier
Hallo Tante,
eine Optimierungsmöglichkeit wäre eine befristetes Beschäftigungsverhältnis.
Keine Kündigung = keine Sperre
Weitere Optionen:
ALG 1 voll beziehen.
Anschließend befristete Beschäftigung für 2 Jahre mit neuem ALG 1 Anspruch für 1 Jahr
Da viele Arbeitgeber gerne Verträge zunächst befristen auf 2 Jahre ergibt sich dies eventuell sogar fast von selbst.
Die Herausforderung dürfte sein, überhaupt einen neuen (guten) Job zu finden.
Viele Grüße Stephan
Hallo Stephan,
Ich bin absolut deine Meinung, befristete Stelle sind am geschickteste.
…und wenn ein späteres Übernahme Angebot ohne Bedenken abgelehnt werden „darf“, dann sind sie für mich ideal.
Hallo Privatier,
ich habe 18 Monate + 1,5 Monate durch Bildungsgutscheinmaßnahme ( Lehrgang)
Bewilligung auf ALG 1.
Letzter Tag der bewilligten Zahlung von ALG 1 ist der 01.06.2021
Habe relativ hohes ALG 1 ,durch eben hohen Verdienst im Vorfeld.
Möchte nun Ende Mai einen neuen , natürlich richtig schlecht bezahlten Job annehmen.
Somit wäre ich in einer Zwischenbeschäftigung.
Will mindesten 12 Monate aber auf jeden Fall unter 24 Monaten arbeiten.
Ich hatte im letzten Job die 35 h Woche somit ca 155 h im Monat.
(Daraus das jetztige ALG1 berrechnet.
1 Frage: muß ich nun in der Zwischenbeschäftigung auch die 155 h arbeiten, um wieder
das ALG1 in jetztiger Höhe zu erhalten?
Ich würde gern einen Job annehmen mit nur 80 h im Monat!
Würde das bedeuten, bei rund halber Arbeitsstundenleistung in der Zwischenbeschäftigung,
dann auch nur die Hälfte vom jetzigen ALG1?
Bin mit 56,5 Jahren in die ALG 1 rein. Somit 18 Monate+ 1,5 Monate Bewilligung erhalten.
Werde wie oben beschrieben die 19,5 Monate ALG1 beziehen und werde 4 Tage als Rest
vom Anspruch stehen lassen. (zwecks Zwischenbeschäftigung)
Wenn ich nach der Zwischenbeschäftigung wieder ALG 1 beantrage bin ich
59,5 Jahre alt.
Bei 12 Monaten in Zwischenbeschäftigung würde ich nochmal 6 Monate + die 4 Tage Restanspruch erhalten.
Frage: Bekomme ich weil ich dann über 58 Jahre alt bin Berrechnungsgrundlage 24 Monate ALG1?
Das heißt wie oben beschrieben: Neuanspruch durch Zwischenbeschäftigung 6 Monate + 4
Tage Rest + 6 Monate wegen des Alters?
Vielen Dank schon im voraus und freundlichste Grüße
Zur ersten Frage sind mir die detaillierten Regeln nicht bekannt. Solche Fragen haben größere Aussicht auf eine Beantwortung in einem speziellen Arbeitslosenforum.
Das gilt im Prinzip auch die zweite Frage. Hier bin ich mir aber sehr sicher, dass der neue Anspruch (nach 12 Monate Beschäftigung) 6 Monate beträgt und die restlichen 4 Tage dazu addiert werden. Also in der Summe 6 Monate + 4 Tage. Mehr wird es nicht!
Gruß, Der Privatier
@Bernd-O
ich habe das gleiche vor.
Wenn Sie aus anderer Quelle eine Antwort auf Ihre Frage 1 finden sollten, wäre es nett, wenn Sie dies hier online stellen.
Gruß
Bruno
Hallo Privatier,
bedanke mich erst mal herzlich für die Antwort.
Hätte jedoch noch zwei Fragen.
1.Wenn ich den Job aufnehme und nur zb. 1 Monate dort arbeite ,danach zb. 2 Monate keinen Job habe und danach wieder einen finde,für 11 Monate,wird das wenn ich keinen ALG1 Antrag , als ein Jahr Gesamtarbeitszeit akzeptiert?
Also Zwischenbeschäftigung mit Unterbrechung!
2.Habe z.Z. ein kleines gesundheitliches Problem ,was hoffentlich nicht größer wird.
Wenns größer würde und ich wäre z.B. eine Woche vor Ablauf des ALG1 Anspruch krank,
würde ich nach Ablauf von ALG 1 dann nahtlos weiter Krankengeld von der Krankenkasse beziehen?
Oder muß ich zwingend erst 6 Wochen bei ALG1 krank gewesen sein?
Besten Dank Der Bernd
Beide Fragen sollten aus meiner Sicht kein Problem darstellen:
Für den ALG-Anspruch ist es nur erforderlich, innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten insgesamt mindestens 12 Monate mit Beschäftigung vorweisen zu können. Unterbrechungen sind unerheblich. Und nach Ablauf des ALG-Anspruches besteht Anspruch auf Krankengeld, sofern die Arbeitsunfähigkeit bereits während des ALG-Bezuges begonnen hat.
Ich möchte aber noch einmal empfehlen, Fragen dieser Art besser in einem Arbeitslosenforum zu stellen, da man dort mehr Erfahrung mit derartigen Fallkonstellationen hat.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank an den Privatier,
An Bruno !
habe auf einer offiziellen Seite der Agentur für Arbeit , folgendes gefunden.
Wenn man zB. nur die Hälfte der Stunden in der Zwischenbeschäftigung arbeit, wie vor Bezug von ALG1 , auch nur die Hälfte der Höhe vom Erst ALG1 sein.
Natürlich nach 12 Monaten Arbeit 6 Monate ALG1 Anspruch.
Bedanke mich nochmals ist echt super nett!!!
Freundlichste Grüße an unseren Privatier
@Bernd-O
Können Sie bitte die Quelle für diese Info (… auch nur die Hälfte …) hier posten. Ich habe nämlich in einem ALO-Forum genau das Gengenteil gefunden.
Vielen Dank
Gruß
Bruno
Man muss sich bei der erneuten Arbeitslosmeldung als Vollzeit arbeitssuchend melden, dann bekommt man Arbeitslosengeld wie zuvor, wenn seit dem Bezug des letzten Arbeitslosengeldes noch keine 2 Jahre vergangen sind.
Auch wenn die Zwischenbeschäftigung in Teilzeit war, ist es wichtig, dass man einen Vollzeitjob sucht.
@Josef-K: Hinweis: Bitte zukünftig nur den erweiterten Namen verwenden. Danke.
Gruß, Der Privatier
Hallo an Alle,
habe folgendes über die Suchanfrage:
https://www.finanztip.de/bestandsschutz-arbeitslosengeld/#ixzz4UMYGj6UG
gefunden
Dr. Britta Beate Schön Stand: 25. Januar 2018
Die Agentur für Arbeit kann das Bestandsschutzentgelt kürzen (§ 151 Abs. 5 SGB III). Falls das frühere Bemessungsentgelt mit einer Beschäftigung von zum Beispiel 38,5 Wochenstunden ermittelt war und für den aktuellen Anspruch ein Bemessungsentgelt nach 25 Wochenstunden zu berechnen ist, kann die Agentur das frühere Bemessungsentgelt von 38,5 Wochenstunden nicht heranziehen. Die Agentur kürzt den Anspruch:
Ob das nun stimmt weiß und verstehe ich auch langsam nicht mehr.
Desto länger ich suche desto verwirrter bin ich.
Alles ohne Garantie!
Findet Jemand etwas definitifes?
Brauch auf jeden Fall selber Hilfe und Gewissheit!
Gruß an Alle
Hallo Josef,
hoffe Sie haben Recht!
Wo steht , dass es so ist wie Sie schreiben?
Ich finde es nicht!
Vielleicht stehts bei Anwälten mal so und mal so? Keine Ahnung
Gruß Bernd
Hallo Bruno,
bitte informiere über das Gegenteil.
Würde viel lieber 12 Monate in Zwischenbeschäftigung nur 80 h arbeiten
und trotzdem altes volles ALG1 für 6 Monate beziehen.
Schick den Link für Alle.
Danke und Gruß Bernd
Hallo ,
gefunden unter den Link
https://www.elo-forum.org/threads/weiterzahlung-alg1-nach-schlechter-bezahlter-zwischenbeschaeftigung-in-teilzeit-bestandsschutz-durch-verzicht-auf-bestandsschutzregelung-verlaengerbar.211523/
Hallo BerndB,
Hallo Topas,
Vielen Dank für eure Hinweise!(y)
Ich hatte inzwischen Kontakt mit der Service Hotline der Bundesagentur für Arbeit.
Der Mitarbeiter war nicht sicher und musste mehrfach intern zurückfragen.
Ergebnis:
Bestandschutz gilt < 2 Jahre, 2 Jahre Zwischenbeschäftigung ist wie auch Topas meint ein Tag zu viel.
Bestandschutz greift für reduziertes Einkommen aber auch für reduzierte Arbeitszeit.
Bei der Wiederbeantragung muss natürlich eine Vollzeitstelle gesucht werden.
Durch das entstehen eines neuen Anspruchs erlischt der alte Anspruch.
Der neue Anspruch wird aber dann, solange Bestandschutz gilt, mit dem alten Bemessungsentgeld und verlängerter Anspruchsdauer wie von mir unter Punkt 1. vermutet festgestellt.
Es gibt kein Dispositionsrecht d.h. Verzicht auf den neuen (verlängerten) Anspruch zugunsten des unverbrauchten Restes des ersten Anspruchs.
D.h. das von mir unter Punkt 2. skizierte Szenario ist nicht möglich.
Ich werde daher die mir zunächst auf 1 Jahr angebotene Zwischenbeschäftigung annehmen und maximal auf weniger als 2 Jahre verlängern.
In meinem Fall kann ich mich dann mit anschließendem ALG1 bis zum vorgezogenen Renteneintritt (mit Abschlägen) "durchhangeln"
Hoffentlich klappt das so!
In der Zwischenzeit bin ich in diesem Forum auch auf folgenden Beitrag zum Thema Bestandschutz gestoßen.
-Bestandsschutz von ALG1 bei Teilzeitarbeit-
von Endorphin 30.12.2016
Gruß Badeschwamm
Danke Wertungen:ExUser 2606
Stimme++
0
Abstimmen–
Um antworten zu können musst
du eingeloggt sein.
Teilen:
E-Mail
Link
Aktuelles Foren Information ALG I
Themen153.282 Beiträge2.185.836 Mitglieder53.712 Neuestes MitgliedErwerbslos158
Spenden mit PayPal – schnell, kostenlos und sicher!
Default-Style Deutsch
KontaktNutzungsbedingungenDatenschutzHilfenStartRSS
Mo, 05 Apr 2021 13:06 – AMP-Sites by AMPXF.com
Forum software by XenForo® © 2010-2021 XenForo Ltd.
Herzlich Willkommen beim
Das Fazit nach meiner Lesart hier:
mindestens 12 Monate aber weniger als 24 Monate arbeiten
Bezugsdauer davon die Hälfte, bei gleicher Zahlungshöhe vom Erst ALG1 .
Egal wie hoch der Verdienst war und auch unabhängig wieviel Stunden pro Monat in der Zwischenbeschäftigung gearbeitet wurde.
Also einmal so und einmal anders.
Bin genau soweit wie zuvor und habe keine Ahnung über die Vorgehensweise der Arbeits Agentur!
Ich denke ich war jetzt fleißig und hoffe auf Eure hoffentlich finalen Funde!
Danke und Grüße
Der Bernd
@Bernd-O
Danke für das Teilen deine Informationen. Sie decken sich mit meinen.
Sollte aber der Arbeitgeber nach der Befristung eine unbefristete Stelle anbieten wollen,
könnte meiner Meinung nach problematisch werden, siehe auch Punkt 5.2 der Arbeitsbescheinigung .
Der Punkt muss ich noch klären.
Hallo Bernd-O,
lt. Ziffer 5.2 der Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III hat der Arbeitsgeber unter dem letzten Punkt (nur) dann ein „ja“ anzugegeben, wenn – Zitat:
„Die befristete Beschäftigung war für mindestens 2 Monate vorgesehen und eine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung wurde durch den Arbeitgeber bei Abschluss des Vertrags in Aussicht gestellt.“
Für ein späteres Angebot trifft der Punkt nicht zu („… bei Abschluss …“)
D.h. bietet er erst später eine unbefristet Stelle an, so ist dieses (einseitige) Angebot für die Beantwortung der Frage unerheblich. Die Frage wäre dann folglich „nein“ zu beantworten.
Ein Entfristungsangebot kann vom AN angenommen werden, muss es aber nicht. Eine Verlängerung kommt nicht einseitig zustande.
Viele Grüße Stephan
@Bernd-O
ja, genau diesen Post hatte ich auch gefunden.
Aber nochmal meine Bitte: wo „auf einer offiziellen Seite der Agentur für Arbeit“ hatten Sie vorher das Gegenteil gelesen?
Gruß
Bruno
Bruno,
habe es nochmal gesucht aber nicht gefunden.
Wenn ich es finde , stelle ich es rein.
Habs auf jeden Fall gelesen und somit widerspricht sich die Aussage.
Das gibt es aber öfters im Netz.
Auch nur so können Anwälte ihren Job behalten.
Das Arbeitsamt hat bestimmt auch nicht da große Interesse , dass wir alles wissen!
Wenn ich da anrufe beraten die mich zu meinen Gunsten????
Fazit : ich weiß momentan nix!
Gruß der
Bernd
Lieber Privatier,
ich war ab dem 25.04.2018 – Mitte Oktober 2019 erkrankt. ( 18 Monate )
Ab den 30.04.2018 war mein Arbeitsverhälnis per Eigenkündigung beendet.
Ich beziehe seit mitte Oktober 2019 ALG 1.
Letzter Bezugstag durch Lehrgang ist der 01.06.2021. 19,5 Monate )
Wenn ich ab Ende Mai 2021 in eine Zwischenbeschäftigung gehe und darin 12 Monate arbeite
sind mehr als 4 Jahre der letzten Tätigkeit vergangen.
Frage: Ab wann zählt die 4 Jahresfrist um nach der Zwischbeschäftigung
altes und somit hohes ALG1 für 6 Monate zu beziehen?
Ab Erstbezug vom ALG1 10/2019 ?
oder bereits mit der Erkrankung von 04/2018 ?
Muß ich Ende 04/2021 Arbeit aufnehmen um nach 12 Monaten Arbeit in den zweiten ALG1
Anspruch zu kommen ?
Oder zählt das Krankengeld ,wie gearbeitet ?
Hoffe sehr, dass Sie mir helfen können.
Freundliche Grüße
Der Bernd
Vorsicht! Wir reden hier über zwei unterschiedliche Dinge. Es ist zu unterscheiden:
1. Die 4-Jahresfrist (s. gesetzl. Grundlage im Beitrag): Diese beginnt mit dem ersten Tag des ALG-Bescheides und innerhalb dieses Zeitraumes kann der Anspruch geltend gemacht werden.
2. Der Bestandsschutz (s. gesetzl. Grundlage im Beitrag): Dieser schützt die Höhe des ALG bei zwischenzeitlich niedrigeren Einkünften. Der Bestandsschutz gilt nur 2 Jahre nach dem letzten Bezug von ALG.
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen, in einem anderen Beitrag hatte ich schon berichtet, dass ich die Steuerklasse 3 nach einem versehentlichen Wechsel wieder zugesprochen bekommen habe.
Nun ist es so, dass ich mich eventuell auf eine Stelle bewerben möchte mit 1000€ weniger als mein ALG 1 Bezug ab.01.04.
Mit welchen Folgen habe ich zu rechnen, wenn ich in einem Jahr wieder arbeitslos werden sollte?
Zwei Jahre Bestandsschutz sind mir bekannt aber welche Folgen hat ein Steuerklassenwechsel von 3 zu 5.
Sollte ich den neuen Job bekommen, werde ich zu Steuerklasse 5 wechseln, weil meine Frau die 3 erhalten sollte. Nun habe ich aber gelesen, dass auch beim Bestandsschutz die neue Steuerklasse 5 als Berechnungsgrundlage dient. Bei mir wäre es ca.700 Euro weniger.
Kann ich es irgendwie vermeiden?
Vorher Steuerklasse wechseln?
Grüße
Ramon
Es ist richtig erkannt: Bestandsschutz geniesst nur das Bemessungsentgelt! Dieses wird dann noch weiter mit den persönlichen Daten wie Anzahl Kinder und Steuerklasse in das letztlich auszuzahlende Arbeitslosengeld umgerechnet. Die Auszahlung kann sich also aufgrund einer inzwischen geänderten Steuerklasse (in beide Richtungen) ändern.
Auch für diesen Fall gilt: Entweder die Steuerklasse rechtzeitig vor dem ALG-Beginn wieder auf eine günstige Konstellation wechseln. Oder sich das ganze Hin und Her ersparen und alles so lassen, wie es aktuell ist. Denn: Steuerklassen bringen nur einen kurzfristigen (ca. ein Jahr) Vorteil. Mit der Steuererklärung gleicht sich alles wieder aus.
Gruß, Der Privatier
Nachdem ich eine schriftliche Anfrage an das Arbeitsamt geschickt habe, hat mich heute eine Mitarbeiterin angerufen.
Bei Zwischenbeschäftigung wird immer eine Günstigerprüfung der Steuerklasse vorgenommen. Also vorher prüfen, ob es möglich ist. Bei Antragstellung Anfang des Jahres, 01.01. entfällt die Günstigerprüfung.
Bei Teilzeitbeschäftigung angeblich auch gleiches Verfahren,auch wenn man mehr als 12 Monate beschäftigt war. Hauptsache man hat die 2 Jahre Bestandsschutz beachtet und steht dem Arbeitsamt als Vollzeit Beschäftigter zur Verfügung.
Richtige Aussagen?
Eigentlich hatte ich es hier, insbesondere bei Teilzeitbeschäftigung, anders verstanden.