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Arbeitslosengeld und Nebeneinkünfte — 171 Kommentare

  1. @Privatier,

    danke für den Hinweise zum Punkt „Erhöhung des Freibetrages“. Damit wäre der Erhalt des „zusätzliche Freibetrag“ wegen der Durchführung eines Dispositionsjahres „Nicht“ möglich. Ich beziehe das auf den Vermerk:

    „Sie muss (Nebentätigkeit) neben einem Versicherungspflichtverhältnis bestanden haben!“

    Gruß
    Lars

    • Richtig, Lars. Gute Ergänzung!

      Ich habe im Beitrag ja nur darauf hingewiesen, dass eine kurzfristige Gestaltung mit Nebenbeschäftigungen nicht möglich ist. Also z.B. die Idee, während eines Dispojahres einen Mini- oder Midijob auszuüben, um diese Einkünfte dann später beim ALG-Bezug „mitzunehmen“. Das funktioniert nicht.

      Aber genau so wenig funktioniert es, dass man bereits lange zuvor eine Nebenbeschäftigung ausgeübt hat (also auch noch während der Hauptbeschäftigung), anschliessend nach Ende der Hauptbeschäftigung ein Dispojahr einlegt und dann meint, die Einkünfte aus der Nebenbeschäftigung würden beim ALG-Bezug den Freibetrag erhöhen. Funktioniert leider auch nicht.
      Denn dazu müssten die Nebeneinkünfte in den 18 Monaten vor ALG-Beginn für 12 Monate neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bestanden haben. Und das geht in der Regel nicht.

      Ausnahme: Eine (langfristige) selbstständige Nebentätigkeit besteht schon länger und im Dispojahr wird ein Midijob ausgeübt. Dann könnten die Einkünfte aus der Selbstständigkeit den Freibetrag erhöhen.

      Aber das erscheint mir doch eher eine theoretische Konstruktion zu sein. Und vor allen Dingen hat das mit der Idee eines „Privatiers“ so ziemlich nichts mehr zu tun.

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier
        aber dann würde nicht der Midijob die Bemessungsgrundlage bilden, falls während des Dispojahres ausgeübt?
        Minijob sind während des Disposjahres „unschädlich“ aber bei Midijob bin ich mir nicht so sicher.

        • Die Frage bezieht sich vermutlich auf die im letzten Kommentar genannte Ausnahme.

          Hier wäre der Midi-Job die versicherungspflichtige Tätigkeit und die langjährige (auch vorher schon) ausgeübte nebenberufliche Selbstständigkeit die Nebentätigkeit, die parallel zur versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Gewinne aus dieser Nebentätigkeit würden den Freibetrag beim ALG-Bezug erhöhen, sofern die Nebentätigkeit weiterhin ausgeübt würde.

          Gruß, Der Privatier

  2. Wie sieht es den aus bei Bezug von ALG 1 (unversteuert; außer Progressionsvorbehalt) und Einkommen aus einer beginnenden selbstständigen Tätigkeit (versteuert)? Ich konnte dazu im Blog nichts Passendes finden. Der Freibetrag ist ja mit 165 €/Monat sehr gering. Wenn durch die selbstständige Tätigkeit mehr Einkommen erzielt wird, wird das ALG wohl gekürzt. Wie ist das steuerlich. ALG 1 gibt es bis auf den Progressionsvorbehalt steuerfrei, das Einkommen aus selbstständiger Arbeit ist zu versteuern. Wie soll da ein erstrebenswerter Übergang stattfinden?
    Oder habe ich da irgendetwas wichtiges übersehen?
    Danke für Eure Hilfe

  3. Hallo, man kann sich ja auch tageweise vom Arbeitslosengeld abmelden, wenn man z,B. gerade einen Auftrag hereinbekommt und diesen ausführen möchte ohne das das Geld aufs ALG 1 angerechnet wird. Für diese einzelnen Abmeldungen muss man sich bei der Krankenkasse selbst versichern. Welche Nachweise darf die Arbeitsagentur für diese tageweise Abmeldungen anfordern? Wenn ich als Kleingewerbetreibende gehandelt habe, kann ich dann die offizielle Arbeitsbescheinigung der Arbeitsagentur in meinem Namen ausfüllen? Eigentlich geht es doch die Arbeitsagentur nichts an, was ich bei tageweiser Abmeldung gemacht und verdient habe, da ich ja keine Bezüge erhalten habe…?

    • Du brauchst bei einer Abmeldung gar keinen Grund anzugeben.
      Im Sinne einer auch in Zukunft guten Zusammenarbeit mit dem Vermittler sollte man dem gegenüber mit offenen Karten spielen und sagen dass man für 1, 2, 3? Wochen einen Auftrag an Land gezogen hat und erst danach (sofern Folgeaufträge ausbleiben) wieder bei ihm aufschlägt.

      Du erhälst als Kleingewerbetreibende keinen Arbeitslohn und zahlst wahscheinlich nichts in die Arbeitslosenversicherung ein, was soll da auf einer Arbeitsbescheinigung stehen? Ich würde ein Ausrufungszeichen hinter deinen letzten Satz setzen.

    • Naja… man kann sich auch tagweise vom ALG-Bezug abmelden. Das ist schon richtig. Das ist aber wohl eher für „Tagelöhner“ oder andere temporäre Aushilfstätigkeiten gedacht.

      Bei selbstständigen Tätigkeiten erfolgt die Verrechnung von ALG und selbstständigen Einkünften aber eher auf Monatsbasis. Zumindest habe ich das selber so erlebt/praktiziert.

      Eine tag-genaue Betrachtung könnte hingegen zu mißbräuchichen Vorgehensweisen einladen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Eine Arbeitsbescheinigung muss ein Selbstständiger natürlich nicht vorlegen. Es muss aber den Umfang seiner Tätigkeiten (Std./Woche etc.) angeben und Auskünfte über seine monatlichen Gewinne (anhand vorläufiger Buchnungsunterlagen) vorlegen.

    • Dein Ernst? Zu beachten ist auf jeden Fall, sich zunächst einmal selber so weit wie möglich schlau zu machen und einzulesen, z.B. auf dieser hervorragenden Seite, um erst danach damit zu beginnen, bei Klärungsbedarf konkrete Rückfragen selektiv zu stellen. So hab ich das auch gemacht und viele andere hier ebenfalls. Ist sehr zu empfehlen!

      • ‚Ne Menge!‘ wäre auch eine mögliche Antwort 😂 Aber eine qualitative Bemerkung ist auch mit den wenigen Fakten schon möglich: Abfindung UND Einkünfte im gleichen Jahr (auch wenn nur Progressionsvorbehalt) sind suboptimal. Steuerlich gerne auch auch Vollkatastrophe.
        MbG
        Joerg

      • Die Frage ist anders gemeint.
        Ich bekomme z B. ALG 1.
        Die Sperr- oder Ruhezeiten sind abgelaufen und während ich ALG1 beziehe bekomme ich die Abfindung (nicht vor ALG1 Bezug)

    • Dass die Abfindung per Fünftelregelung versteuert wird.
      Dass man das ALG1 im Abfindungsrechner (Startseite, rechter Rand, etwas nach unten scrollen) unter Entgeltersatzleistungen eingibt.
      Achtung der Rechner ist für Verheiratete vorbelegt.

      Nachdem man sich an den Zahlen erschrocken hat, kann man dann optimieren. Entweder den ALG1-Bezug aussetzen oder steuerlich durch entsprechende Ausgaben ausgleichen.

  4. Die Frage ist anders gemeint.
    Ich bekomme z B. ALG 1.
    Die Sperr- oder Ruhezeiten sind abgelaufen und während ich ALG1 beziehe bekomme ich die Abfindung (nicht vor ALG1 Bezug)

    • Du hat immer noch keine sinvoll zu beantwordende Frage gestellt. Worauf willst Du hinaus? Umgang mit der Agentur? Optimierung der Steuer? Fallstricke beim Aufhebungsvertrag? Nebenberufliche Selbstständigkeit? …

      Meine allgemein gehaltene Antwort ist immer noch die gleiche wie vorgestern.

      • Die Frage ist
        Ich bekomme z B. ALG 1.
        Darf praktisch nix dazuverdienen.
        Aber jetzt gibt’s eine Abfindung, welch den genehmigten Zuverdienst deutlich übertrifft. Als ALG1 Empfänger darf ich dich keine 100T als Einmalzahlung dazuverdienen. Wie wird das gehandhabt, bekomme ich in dem Auszahlungsmonat kein ALG 1, wird das ALG 1 komplett gestrichen. Betrifft nur ALG 1 Bezug und gleichzeitig Abfindung.(Glaube so müsste doch meine Frage rüberkommen, betrifft nicht die Versteuerung).

  5. eSchorsch vielen Dank für die kompetente Antwort.
    Die Frage ist somit 100% beantwortet
    Ruhezeit und Steuer ist mir klar da habe ich mich hier und bei der Agentur erkundigt.
    Dankeschön

  6. Hallo zusammen,
    Noch eine Verständnisfrage vom meiner Seite zum Thema ALG und „Nebenbeschäftigung“.
    Angenommen die Nebenbeschäftigung ist sehr variabel, sprich ich erziele im Monat Januar nur 100 Euro Ertrag dafür im Februar 3.000.
    Würde ich dann im Januar das volle ALG beziehen (da unter dem Freibetrag) und im Februar nichts da weit drüber oder wird am Ende der gesamte Nebenverdienst während der Arbeitslosigkeit kumuliert?

    Ich hoffe die Frage ist verständlich und freue mich auf Eure Antworten
    LG Gipsy

    • Moin Gipsy,

      siehe AfA Informationsblatt „Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen“ S.5+6:

      Wie wird Nebeneinkommen angerechnet?
      Wenn Sie ein monatliches Nebeneinkommen in gleich bleibender Höhe haben, so zieht die Agentur für Arbeit den Anrechnungsbetrag (= Nebeneinkommen minus
      Freibetrag) von Ihrem Arbeitslosengeld auch monatlich ab. Den Anrechnungsbetrag können Sie dem Bewilligungs-/Änderungsbescheid entnehmen. Nicht gleichbleibendes Nebeneinkommen wird nachträglich angerechnet. Dazu erhalten Sie einen Änderungsbescheid mit dem monatlichen Anrechnungsbetrag. Ist der Anrechnungsbetrag höher als das zustehende Arbeitslosengeld, wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt.

      Antwort auf die Frage:

      Im Monat Januar ist das Nebeneinkommen von 100€ unschädlich, im Februar würde kein ALG1 Bezug möglich sein.

      Gruß
      Lars

      • Warum sollte im Februar kein ALG1 Bezug möglich sein? Wenn der Freibetrag z.B. bei 1.600,- Euro liegt, dann ist der Verdienst von 3.100,- Euro durch 2 zu teilen = 1.500,- Euro. Also alles im grünen Bereich. Allerdings wird so nicht gerechnet. Entscheidend ist der monatliche Durchschnittsgewinn eines Jahres, denn die Betriebsausgaben werden über das ganze Jahr verteilt. Vorteilhaft kann es sein, wenn die schwankende Umsätze auch schon vor ALG bestanden. Der Freibetrag kann auch doppelt so hoch sein wie das ALG 1.

  7. Hallo an die Experten,
    Hier noch eine kurze Frage zum Thema „Dispojahr“ und Nebenbeschäftigung.
    Ich habe vor, dass viel beschriebene „Dispojahr“ in Anspruch zu nehmen. Welche Auswirkungen hat das auf den zukünftigen Freibetrag beim ALG wenn ich seit vielen Jahren eine freiberufliche Beschäftigung (unter 15 Stunden) habe und auch weiterführen möchte!? Laut dem Merkblatt der Agentur müssen in den letzten 18 Monaten NEBEN dem Versicherungspflichtverhältnis die Nebenbeschäftigung ausgeübt worden sein. Wenn ich die 12 Monate Dispojahr mache habe ich ja nur 6 Monate als versicherungspflichtverhältnis vorzuweisen???
    Vielen Dank im Voraus

    • Moin Gipsy,

      „Wenn ich die 12 Monate Dispojahr mache habe ich ja nur 6 Monate als Versicherungspflichtverhältnis vorzuweisen???“

      Richtig erkannt und siehe ersten Kommentar im Blog und die Antwort vom Privatier.

      Um den „zusätzlichen“ Freibetrag (neben dem Freibetrag von 165€/Monat) beim späteren ALG1-Bezug zu erhalten, musst in den letzten 18 Monaten vor dem ALG1-Bezug ein Pflichtversicherungsverhältnis neben der Nebenbeschäftigung bestanden haben. Und das wäre im Dispositionsjahr mindestens ein „MIDI“Job.

      Dieser löst ein Versicherungspflichtverhältnis aus, würde aber bedeuten, dass sich die spätere ALG1 Höhe damit rapide verringert und von einem Dispositionsjahr kann man dann definitiv nicht mehr sprechen. Außerdem (falls eine Abfindung gezahlt wird) zählt ein „MIDI“Job zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen was sich wiederum negativ auf die Versteuerung der Abfindung auswirkt.

      Gruß
      Lars

  8. Hallo Lars,
    Vielen Dank für die schnelle Antwort, die ich leider befürchtet hatte.

    Würde sich an der Situation etwas ändern, wenn ich mich anstelle des Dispojahr gleich Arbeitslos melde um mich dann wieder für 12 Monate abzumelden. (Diese Variante wird ja auch oft besprochen)? Damit hätte ich ja die berühmten 4 Jahre…..
    Ich möchte auf alle Fälle 12 Monate reisen aber eben nicht auf den zusätzlichen Freibetrag verzichten.
    Vielen Dank

    • Moin Gipsy,

      „Würde sich an der Situation etwas ändern, wenn ich mich anstelle des Dispojahr gleich Arbeitslos melde um mich dann wieder für 12 Monate abzumelden. (Diese Variante wird ja auch oft besprochen)? Damit hätte ich ja die berühmten 4 Jahre…..“

      Leider nein, denn durch das Abmelden erwirkst du „kein“ Versicherungspflichtverhältnis und die berühmten 4 Jahre … bedeuten, dass der ALG1 Anspruch ein Bestand von 4 Jahren hat.

      Gruß
      Lars

  9. Hallo an die Experten,
    ich hätte eine Frage zur Auszahlung von Resturlaub, Überstunden und Abfindung während dem ALG1 Bezug.
    Mein Fall ist etwas komplexer, da ich mich noch während der laufenden Elternzeit arbeitslos melden mußte, um die geforderte Anwartschaftszeit zu erfüllen.
    Konkret habe ich mich Ende Juli arbeitslos gemeldet, mein Beschäftigungsverhältnis bei meinem Arbeitgeber endet aber erst am 30.11.2021 nach Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
    Ich beziehe kein laufendes Geahlt aber Ende Nov. 21 bekomme ich noch Resturlaub und Restüberstunden ausbezahlt, die vor meinem Elternzeiteintritt, also vor 8.6.2020 (ca. 2.000€) entstanden sind und dann natürlich die Abfindung.
    Welche Zahlungen werden gegen das ALG1 angerechnet und in welchem Modus?
    Wenn mein ALG1 ca. 1.000 € pro Monat betragen würde – wird das ALG nur für Monat Nov gekürzt oder wird mein Gesamt-ALG, also ca. 12.000 € dann um 2000 € oder sogar komplett gekürzt wegen der Abfindung.
    Gibt es eine Möglichkeit, wie ich eine Kürzung vermeiden kann?
    Derzeit ist mein ALG1-Antrag noch nicht genehmigt, weil mein Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nur bis Ende Juli ausgefüllt hat, besteht die Gefahr, dass durch diese Bezüge für Nov. 2011 der ALG1-Anspruch komplett gestrichen wird bzw. der Antrag nicht genehmigt wird?
    Herzlichen Dank und freundliche Grüße

    • Moin Marylaza,

      dein Fall ist wirklich komplexer gerade in Hinblick auf die noch laufende Elternzeit. Der beste Weg wäre die Konstellation (Elternzeit, Resturlaub, Restüberstunden) im VORFELD mit der AfA zu besprechen.

      „Welche Zahlungen werden gegen das ALG1 angerechnet und in welchem Modus?“
      – Restüberstunden
      – Resturlaub

      Resturlaub und Restüberstunden:

      Beides führt zum RUHEN von ALG1. Das Ruhen des ALG1 Anspruchs ist im §157 SGB III „Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung“ beschrieben.

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__157.html

      Abfindung:

      “ … oder sogar komplett gekürzt wegen der Abfindung.“

      Nein, die Abfindung wird beim ALG1 nicht betrachtet. (hatte dir damals den Passus aus der FW wegen der Höhe … über 0,5 Monatsgehalt genannt) … aber: steuerlich suboptimal ist eine Abfindungszahlung und gleichzeitiger ALG1 Bezug. (bitte einmal mit dem Abfindungsrechner simulieren)

      Urlaubsabgeltung:

      Bei einer Urlaubsabgeltung führt der AG ordnungsgemäß die Sozialversicherungsbeiträge ab.
      Erhältst du eine Urlaubsabgeltung so ruht Ihr Anspruch auf ALG1 für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs (§ 157 Abs. 2 SGB III).

      In bestimmten Fällen kann eine Urlaubsabgeltung sogar vorteilhafter sein. Auf das ALG1 werden die Urlaubstage angerechnet, welche abgegolten wurden. Beachtet werden muss noch wie die arbeitsrechtliche Urlaubsregelung bei dir war.

      Beispiel:
      Du hast z.B. noch 35 Urlaubstage, diese würden 6000€ Brutto entsprechen. Das ALG1 ruht nur für 35 Tage und das ALG1 würde 67% (mit Kind) pauschalierten Nettogehaltes entsprechen (also Urlaubsabgeltung = eventuell mehr Geld ???), oder einfach ausgedrückt:

      Je höher der Abgeltungsbetrag bzw. Anzahl der Resturlaubstage, desto mehr Geld bleibt bei einer Abgeltung gegenüber dem ALG1 hängen … (unter gewissen Umständen!!!)

      „Gibt es eine Möglichkeit, wie ich eine Kürzung vermeiden kann?“

      Ich sehe keine Möglichkeit … (insbesondere wegen der laufenden Elternzeit).

      “ … dass durch diese Bezüge für Nov. 2021 der ALG1-Anspruch komplett gestrichen wird bzw. der Antrag nicht genehmigt wird?“

      Gestrichen wird nichts, der Anspruch ruht. Der Anspruch auf ALG kann folglich ungemindert nach dem Ablauf des Ruhenszeitraums geltend gemacht werden, sofern dann die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes noch vorliegen. So bewirkt das Ruhen im Ergebnis lediglich eine Verschiebung des Leistungszeitraums.

      Thema Steuern (Restüberstunden):

      Restüberstunden, … wurden diese über zwei Jahreszeiträume angesammelt, ich meine damit in 2019 und 2020?

      Gruß
      Lars

  10. Hallo Lars,
    Danke für deine Ausführungen.
    Es geht nur um 5 Überstunden, die in 2020 aufgebaut wurden, aber das ist glaub ich ein Nebenkriegsschauplatz. Falls die Auszahlung der Überstunden schädlich für das ALG1 sein sollte, verzichte ich lieber auf die Auszahlung.

    Ich bin mir nicht sicher, ob ich jetzt aktiv auf meinen Arbeitgeber zugehen und darauf drängen soll, dass er die Arbeitsbescheinigung wie von der Arbeitsagentur gefordert gleich ausstellt mit den Gehaltsdaten bis Ende Nov -> denn solange diese Bescheinigung nicht vorliegt, kann die Arbeitsagentur meinen Antrag nicht genehmigen.
    Und wie du schon richtig drauf hingewiesen hast, ich will in diesem Jahr eigentlich gar kein ALG1 mehr wegen der Steuerbelastung und versichert bin ich ja bis Ende Nov. auch noch über meinen Arbeitgeber weil ich in Elternzeit bin.

    Üblicherweise würde mein Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung erst Ende Nov. nachdem der letzte Gehaltslauf abgerechnet wurde, ausstellen, d.h. die Arbeitsagentur kann erst im Dez. über meinen Antrag entscheiden.
    Arbeitslos gemeldet habe ich mich aber schon Ende Juli.
    Würde ich dann rückwirkend ab Ende Juli das ALG nachbezahlt bekommen, also je ca. 1000 € für Aug, Sep, Okt. und ca. 500 € für Nov, in dem das ALG für ca. ein halbes Monat wegen Urlaubsgeld ruht.
    Oder gibt es keine rückwirkende Auszahlung und das ALG1 startet erst Mitte Dez. (nach einem halben Monat Ruhen wegen Urlaub) und dann aber für 12 Monate?
    Letztere Variante wäre mir deutlich lieber, aber wenn erste Variante zutrifft, wäre das ungünstig, weil ich zum einen bei der Steuer Nachteile habe und zum anderen 4 Monate Sozialversicherung über ALG verplempere, die mir dann später fehlen.

    Wenn ich die Arbeitsbescheinigung jetzt schon einreichen könnte, würde hoffentlich der Antrag dann im Sep noch genehmigt und ich könnte mich dann wieder abmelden und erst im nächsten Jahr wieder anmelden.
    Damit würde ich auch das Ruhen des ALG im Nov. wegen Urlaubsabgeltung vermeiden können und ich hätte keine Einbuße beim gesamten ALG1, oder?

    Vielleicht kannst du mir hier einen Rat geben, ob ich meinen Arbeitgeber bitten soll, die Bescheinigung schneller auszustellen.

    DANKE!

    • Moin Marylaza,

      „Üblicherweise würde mein Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung erst Ende Nov. nachdem der letzte Gehaltslauf abgerechnet wurde, ausstellen, d.h. die Arbeitsagentur kann erst im Dez. über meinen Antrag entscheiden.
      Arbeitslos gemeldet habe ich mich aber schon Ende Juli.“

      https://www.anwalt.de/rechtstipps/anspruch-auf-arbeitslosengeld-waehrend-der-elternzeit_059077.html

      Die Arbeitsbescheinigung wird erst beim Ausscheiden ausstellt. In deinen Fall (gezahlt wird z.Zt. Elterngeld = Lohnersatzleistung) würde ich beim AG nachfragen, ob er eine vorzeitige Ausstellung vornehmen kann.

      „Würde ich dann rückwirkend ab Ende Juli das ALG nachbezahlt bekommen, also je ca. 1000 € für Aug, Sep, Okt. und ca. 500 € für Nov, in dem das ALG für ca. ein halber Monat wegen Urlaubsgeld ruht. Oder gibt es keine rückwirkende Auszahlung und das ALG1 startet erst Mitte Dez. (nach einem halben Monat Ruhen wegen Urlaub) und dann aber für 12 Monate?“

      Ich kann das mit Gewissheit nicht beantworten, deswegen die Empfehlung von gestern Kontakt mit der AfA aufnehmen und den Sachverhalt schildern/darlegen.

      „Vielleicht kannst du mir hier einen Rat geben, ob ich meinen Arbeitgeber bitten soll, die Bescheinigung schneller auszustellen.“

      Ja, dass würde ich empfehlen, dann aber !!! die weitere Vorgehensweise mit der AfA besprechen.

      (zum Thema)
      Arbeitslosengeld I und Elterngeld gleichzeitig beziehen, mit Anrechnung …
      Wenn Du ALG1 und Elterngeld* gleichzeitig beziehst, dann wird das Elterngeld auf das ALG1 angerechnet.
      Dazu kommt allerdings noch eine weitere Besonderheit: Du musst dem Arbeitsmarkt dabei zur Verfügung stehen (siehe Link oben). Das Amt kann Dich also für 15 – 30 Stunden wöchentlich vermitteln.

      Zum „Nebenkriegsschauplatz“:
      Es gibt zum Thema Lohnsteuer ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. Mai 2019. Es hatte entschieden, dass auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist. (Az. 3 K 1007/18) Hierzu ist noch ein Berufungsverfahren beim BFH VI R 23/19 anhängig.

      … deswegen mein Nachfrage zu den Überstunden… 2019/2020

      Gruß
      Lars

      * Der Mindestbetrag des Elterngelds ist anrechnungsfrei.

      Beispiel:
      Eine Mutter erhält monatlich 700€ AlG1. Dazu hat sie Anspruch auf Basiselterngeld in Höhe von 670€ (67% des letzten Nettoeinkommens).

      In Höhe des Mindestbetrages von 300€ wird das Basiselterngeld nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet!!!

      Jedoch ist das Arbeitslosengeld mit 700€ höher, als der verbleibende Anspruch in Höhe von 370€ Basiselterngeld (670€ – 300€). Der Rest des Elterngeldes reduziert sich in der Folge auf 0€.
      Die Gesamteinnahmen der Mutter betragen 1000€, diese setzen sich zusammen aus 700€ ALG1 und 300€ Basiselterngeld.

  11. Danke Lars!
    Dann kontaktiere ich erstmal die Arbeitsagentur!
    Ich bekomme übrigens seit über einem Jahr kein Elterngeld mehr, hier kann also nichts angerechnet werden.
    Dieses Forum war und ist wirklich eine große Hilfe mich und ich bedanke mich bei allen, die hier im Sinne des Privatiers weiter unterstützen mit Kommentaren!

  12. Guten Morgen an die Experten,
    dank des sehr gutes Buches und die äußerst informativen Blogbeiträge, ist es mir bisher gelungen mein Dispojahr steueroptimiert am 31.12.21 zu beenden.

    Am 01.01.2022 werde ich mich arbeitlos melden.

    Jetzt habe ich folgende Frage, bevor ich mich bei der AfA melde.

    Ich habe in 2021 (mein Dispojahr) geheiratet.
    Meine Steuerklasse war zum Ausscheiden bei meinem letzten Arbeitgeber Stkl.I.
    Die Steuerklasse meiner langjährigen Partnerin ebenso bei Stkl. I.

    Nun habe ich in den Artikeln und Blogbeiträgen, hier im Forum gesehen, dass bei einer Änderung zur Steuerklasse III, das ALG1 höher ist.
    Da mein letztes Gehalt über der Beitragbemessungsgrenze lag, würde ich ca. 400€/Monat mehr ALG1 beziehen, wenn die AfA die Steuerklasse III akzeptiert

    Frage:
    1) Ist es ausreichend, dass man den Steuerklassenwechsel auf III / V zum 01.01.2022 angibt?

    2) Wäre es angeraten bereits den Steuerklassenwechsel zum 01.12.2021 durchzuführen, falls die AfA mit dem 01.01.2022 ein Problem hätte?

    3) Bei der Bestimmung der Höhe des ALG1 habe ich auf verschiedenen Seiten gelesen, das die Berechnug des ALG1 vom letzten Nettogehalt abhängt, auf anderen Seiten widerum vom letzten Bruttogehalt. Wenn das letzte Nettogehalt herangezogen wird, komme ich nicht in den Genuß der +400€/Monat, beim letzten Bruttogehalt wäre es natürlich nochmal ein schöner Zugewinn, denn ich nicht auf dem Radarschirm hatte.

    Vielen Dank schonmal für eure Hinweise
    Gruß
    Uwe

    • Moin Uwe,

      Frage:
      1) Ist es ausreichend, dass man den Steuerklassenwechsel auf III / V zum 01.01.2022 angibt?
      2) Wäre es angeraten bereits den Steuerklassenwechsel zum 01.12.2021 durchzuführen, falls die AfA mit dem 01.01.2022 ein Problem hätte?

      Der Steuerklassenwechsel (III/V) III für dich, V für die Ehefrau sollte zweckmäßig beim FA Anfang Dezember 2021 mit Gültigkeit zum 01.01.2022 beantragt werden. Beim ALG1-Antrag dann die Steuerklasse III für dich angeben. Eine Kopie des vom FA bestätigten Steuerklassenwechsels kann man beim ALG-1 Antrag mitanfügen.

      Das entsprechende Formular findest du im Internet:

      „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“
      Zeile 17: bisherige Steuerklassenkombination
      Zeile 18: neue Steuerklassenkombination

      3) Bei der Bestimmung der Höhe des ALG1 habe ich auf verschiedenen Seiten gelesen, das die Berechnug des ALG1 vom letzten Nettogehalt abhängt, auf anderen Seiten widerum vom letzten Bruttogehalt. Wenn das letzte Nettogehalt herangezogen wird, komme ich nicht in den Genuß der +400€/Monat, beim letzten Bruttogehalt wäre es natürlich nochmal ein schöner Zugewinn, denn ich nicht auf dem Radarschirm hatte

      ALG1-Höhe basiert auf Brutto. (jedoch bei der BBG findet die Kappung statt) … Bei dir trifft die BBG von 2020 zu.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars,

        vielen Dank für deine Antwort.
        Dann werde ich den Steuerklassenwechsel für den 01.01.2022 beantragen und erfreue mich ein erhöhten ALG1 😉

        Wenn ich mal resümiere, wievel Steuern ich bei meiner hohen Abfindung allein durch die Tipps im Buch und die Blogs gespart habe, da kommt ein sehr hoher fünfstelliger Betrag zusammen.
        Vielen Dank an alle
        Gruß
        Uwe

  13. Hallo,

    welche Auswirkung hat ein Minijob 165€ bzw. 450€ im Dispojahr dann auf das ALG1 ? Wird das Einkommen vom Minijob auf die Abfindung angerechnet?

    • Hallo Baschi,
      bis 165.- € wirkt es sich auf das ALG1 nicht aus. Was darüber ist dann schon.
      Die 165.- € waren bei mir kein Problem und ist gesetzlich auch so abgescihert.
      Gruß
      Lothar

      • Hallo Lothar, meine Formulierung zur Frage ist vielleicht falsch, ich meinte hat ein Minijob während des Dispojahrs eine Auswirkung auf den Anspruch des ALG1 vom ursprünglichen Verdienst? Die Bedingungen zum Anspruch auf ALG1 sind alle erfüllt, dazu Alter 62 also 24 Monate.

    • Ein Minijob im Dispositionsjahr hat keine Auswirkung auf die spätere ALG1-Höhe.

      „Wird das Einkommen vom Minijob auf die Abfindung angerechnet?“

      Nein.

      Gruß
      Lars

  14. Kurze Frage zu “Hinzuverdienst im Dispojahr” zum Jahresende 😉
    Wenn ich mich im Dispojahr selbstständig mache und somit nicht Sozialversicherungspflichtig bin, kann ich dann so viel verdienen wie geht oder gibt es Einschränkungen, um die Höhe des ALG nach dem Dispojahr nicht zu gefährden?

    Mit besten Wünschen für 2022 & danke für den tollen Blog
    Doro

    • „Wenn ich mich im Dispojahr selbstständig mache und somit nicht Sozialversicherungspflichtig bin, kann ich dann so viel verdienen wie geht“?
      Ja, das hat keinen Einfluss auf die Höhe des ALG1.

    • Während des Dispojahres ist eine selbstständige Tätigkeit (ohne Arbeitslosenversicherung!) nicht schädlich für den ALG-Anspruch.
      Im Anschluss an das Dispojahr ergeben sich dann aber folgende Varianten:
      a) eine weitergeführte hauptberufliche Selbstständigkeit verhindert den ALG-Bezug, da keine Arbeitslosigkeit vorliegt.
      b) eine weitergeführte nebenberufliche Selbstständigkeit verringert die Höhe des ALG-Bezuges bis auf einen Freibetrag von 165€/Monat.
      c) eine nicht mehr ausgeübte Selbstständigkeit hat keinen Einfluss auf den ALG-Bezug.

      Gruß, Der Privatier

  15. Hallo zusammen und ein frohes neues Jahr. Bin jetzt ab dem 1.1.2021 im dispositionsjahr. Wie schaut es eigentlich mit einem nebenjob aus. Ich habe gelesen, dass einige Testzentren Leute suchen. Das wäre für mich schon interessant. Gibt es später Probleme mit der Afa? Will das nur als minijob machen?

    LG

    Blümchen

  16. Hallo zusammen, ich hätte eine Frage zu einem Minijob (€450) während des Dispojahres.

    Aktuelle Konstellation:
    Arbeitsvertrag endete nach 20 Jahren am 31.12.21; Zahlung der Abfindung erfolgt im Januar 2022
    Vorhersehbare Einnahmen in 2022 sind die Abfindung, Einnahmen aus Vermietung und die EU-Rente meiner Frau (wir werden steuerlich gemeinsam veranschlagt).
    Geplante Beantragung von ALG1 im Dez. 2022 für ALG1 an Januar 2023.

    Frage:
    Ist es ratsam, während des Dispojahres (2022) einen Minijob anzunehmen, oder ergeben sich hieraus steuerliche Nachteile für die Einkommensteuererklärung 2022 ?

    • Ein Minijob, der vom AG pauschal versteuert wird, erscheint nicht in der Steuererklärung und hat insofern keinen Einfluss auf die Einkommensteuer.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo, ich habe zum 31.01.22 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben mit sofortigem Ausscheiden. Nun habe ich von der AfA meinen Bescheid bekommen, das ich erst ab Oktober Arbeitslosengeld beziehen werde. Darf ich bis dorthin einen 450€ Minijob voll ausschöpfen oder gilt da auch diese 165€ Regelung?

        • Die 165€ Regelung besagt ja, dass der Arbeitslosengeldbezug um die Nebenverdienste gekürzt wird. Wenn aber kein ALG-Bezug stattfindet, kann er auch nicht gekürzt werden.
          Also: Bis zum Oktober kann der Minijob keine Auswirkungen auf das ALG haben.

          Gruß, Der Privatier

  17. Hallo, ich würde gerne folgenden Fall diskutieren:
    Alter über 58
    freiwillig gesetzlich krankenversichert
    Aufhebungsvertrag und Freistellung seit 02/2021 (kein Datumsfehler, so etwas gibt es tatsächlich)
    Minijob (450,–) seit 03/21.
    Beschäftigungsende: 31.7.22 (ordentliche/vertragliche Kündigungsfrist wurde eingehalten)
    Abfindung wird im Januar 2023 gezahlt.

    Da ich über 58 bin, plane ich kein „Dispojahr“ sondern die Arbeitslosmeldung zum 1.8.22 und nach Bewilligung sofort wieder Abmeldung.
    Ab 1.1.2024 möchte ich dann ALG1 beziehen.
    Da mir mein Minijob gefällt und ich lt. meinen Informationen einen Freibetrag von 600,– habe, würde es auch keine Kürzung auf 165,– geben und es würde finanziell weiterhin Sinn machen. Nach An- und Abmeldung in 09/22 muss ich mich selber krankenversichern. Nach meinem Kenntnisstand wäre dies für den Mindestbetrag von ca. 200 EUR pro Monat möglich. Erklärung wäre, dass ich zwar eine Abfindung erhalte, aber mein Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist enthält, stimmt dies?
    Eine weitere Überlegung wäre, den 450 EUR aufzustocken auf mind. 451,– und somit für rd. 50 EUR eine Krankenversicherung zu haben. Wäre dies möglich? Nachteil wäre dann ein Einkommen im Jahr der Abfindung in 2023 (Minijob hat keine Auswirkungen, die Einnahmen aus Midijob könnte ich evtl. durch freiwillige Einzahlung in die gesetzl. Rente kompensieren, falls notwendig)
    Danke und Gruß
    Hannibal58

    • Moin Hannibal58,

      „Da mir mein Minijob gefällt und ich lt. meinen Informationen einen Freibetrag von 600,– habe, würde es auch keine Kürzung auf 165,– geben und es würde finanziell weiterhin Sinn machen.“

      Nicht der Nebenverdienst, sondern das ALG1 wird entsprechend gekürzt.

      Zu den Fragen:

      „Nach meinem Kenntnisstand wäre dies für den Mindestbetrag von ca. 200 EUR pro Monat möglich. Erklärung wäre, dass ich zwar eine Abfindung erhalte, aber mein Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist enthält, stimmt dies?“

      Ja, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, wird die Abfindung durch die KK nicht verbeitragt.

      „Eine weitere Überlegung wäre, den 450 EUR aufzustocken auf mind. 451,– und somit für rd. 50 EUR eine Krankenversicherung zu haben. Wäre dies möglich?“

      Ja, z.Zt. … bitte die eventuell anstehenden Gesetzesänderungen zum 01.10.2022 ??? im Auge behalten. Ab da könnte die max. Minijobgrenze bei 520€/Monat liegen.

      Entsprechen könnte sich der „Übergangsbereich“ (siehe §20 Abs.2 SGB IV) für „MIDIjobs“ verschieben. Angestrebt: 520,01€ bis 1600€. Ist aber alles gesetzlich noch nicht beschlossen.

      Gruß
      Lars

  18. Hallo in die Runde,
    Ich hatte Mitte letzten Jahres schon mal ein paar Fragen gestellt, die meine spezielle Situation (freiberuflicher Nebenjob unter 18 Stunden) und Dispojahr betreffen.
    Ich habe inzwischen meine Pläne konkretisiert und würde gerne nochmal euren Rat einholen, ob ich etwas übersehen bzw. falsch verstanden habe.
    Ausgangslage:
    Ich bin 52 und seit über 30 Jahren in einem gut bezahlten Vollzeitjob und werde zum 30.06.22 mit Aufhebungsvertrag (und Abfindung) ausscheiden.
    Parallel betreibe ich bereits seit 2020 eine Nebenbeschäftigung unter 18 Stunde/Woche mit einem Einkommen von ca. 1000 Euro monatlich. (schwankt allerdings sehr)
    Ziel: Ich möchte eine 6 Monatige „Auszeit“ machen, aber auf der anderen Seite den Bezug des ALG 1 nicht um die 1000 Euro aus der selbst. Beschäftigung „verlieren“.
    Hier der Plan:
    Ab dem 01.07. bis 31.12.22 6 Monate Weltreise (Nebenbeschäftigung läuft weiter)
    Ab dem 01.01.23 bis 30.06.23 ein Midijob (Ich kann bei einem Freund für 6 Monate arbeiten)
    Ab dem 01.07.23 Arbeitslosenmeldung und Bezug von ALG 1.
    Nach meinem Verständnis habe ich in diesem Konstrukt Anspruch auf die Erträge aus meiner selbständigen Tätigkeit (ohne Abzüge) da ich in den letzten 18 Monaten 12 Monate in einem Versicherungspflichtigen Job tätig war.!?
    Die bringt allerdings folgende „negativen“ Folgen:
    – Ich werde wahrscheinlich für 3 Monate „gesperrt“, außer mein Freund kündigt mir ??
    – Nachdem ich derzeit noch sehr gut verdiene, würde die Summe aus 6 Monaten Vollzeit (01.01.22 bis 30.06.22) und 6 Monaten Midijob (01.01.23 bis 30.06.23) gerade so über der Beitragsbemessung liegen und daher das maximale ALG 1 nicht reduzieren?? (Die 6 Monate dazwischen zählen ja nicht oder?)
    Habe ich sonst noch etwas vergessen??
    Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße
    Gipsy

    • Zumindest bei der Höhe des zu erwarteneden ALG gibt es einen Denkfehler!

      Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich immer zunächst einmal aus den Einkünften der letzten 12 Monate vor ALG-Beginn. Das wären hier also nur die 6 Monate mit dem MIDI-Job. Somit eher nachteilig.
      Der Bemessungszeitraum wird nur dann auf zwei Jahre erweitert, wenn in den ersten 12 Monaten weniger als 150 Tage mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen vorliegen. Man müsste also den MIDI-Job etwas verkürzen. Er bleibt aber dennoch in jedem Fall in der Berechnung enthalten.

      Gruß, Der Privatier

  19. Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und den sehr wertvollen Hinweis.

    Wenn ich mich, wie in Ihrem Buch öfter beschrieben, gleich am 01.07.22 für ein paar Tage Arbeitslos melde wird das Leistungsentgeld (bzw. Leistungsbescheid) basierend auf meinem jetzigen Verdienst erstellt uns berechnet. Dies würde dann bei erneuter Arbeitslosenmeldung im Juli 2023 trotz der 6 Monate MDI-Job wieder herangezogen. (Gehalt während des MIDI-Jobs und die 12 Monats Regel sind dann nicht mehr relevant)

    So verstehe ich jedenfalls die Gesetzeslage. Ist das so richtig bzw. hätte diese Vorgehensweise andere Nachteile?

    Vielen Dank im Voraus!

    • Moin Gipsy,

      „BESTANDSSCHUTZ“ … (man muss min.1 Tag ALG1 bezogen haben und die „Zwischenbeschäftigungsdauer“ muss unter 2 Jahre liegen).

      Der „BESTANDSCHUTZ“ ist im §151 Abs.4 SGB III „Bemessungsentgelt“ beschrieben:

      (4) Haben Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.

      Gruß
      Lars

  20. Wie verhält es sich? Aufhebungsvertrag zum 31.1.22 mit Abfindung zum selben Datum. Minijob 450 Euro seit 08/21. Arbeitslos und suchend gemeldet ab 1.2.22. Antrag auf Arbeitslosengeld noch nicht eingereicht. Sperrfrist wird estnische geben, aber Ruhezeit wegen Abfindung.
    Die Idee ist, neben dem Arbeitslosengeld den Minijob für 450 Euro weiterzuführen. Laut Arbeitsagentur ist das Beziehen von ALG1 das entscheidende Datum, um zurückzugucken, ab wann der Job gemacht wurde. Im Idealfall 12 Monate, damit die 450 nicht gekürzt bzw angerechnet werden. Korrekt?
    Oder ist entscheidend der Tag ab Arbeitslosmeldung?
    Sollte ich also den Antrag auf Arbeitslosengeld so lange zurückhalten, um die 450 Euro Grenze in den letzten 12 Monaten eingehalten zu haben?

    • Wie die Agentur bereits richtig erläutert hat, muss die Nebenbeschäftigung in den 18 Monaten vor dem ALG-Bezug mindestens 12 Monate lang ausgeübt worden sein.
      Aber, wichtig: Parallel zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.

      Mit den oben genannten Daten sehe ich daher keine Möglichkeit.

      Gruß, Der Privatier

  21. Kurze Frage zu der Berechnung der Fristen wg. 18 Monate
    Ich habe seit Okt.2021 einen Minijob neben meiner versicherungspflichtigen Beschäftigung.
    Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis endet 31.12.2022, der Minijob wird weiter laufen. Ich werde mich zum 01.01.2024 arbeitslos melden – den Minijob möchte ich auch dann weiter ausüben. Wird mein Verdienst auf 165 € gekürzt oder darf ich 450 € verdienen neben ALG1?

    • Die 18 Monate reihen sich vor den ALG1-Begin, betreffen also den Zeitraum 1.7.22 – 31.12.23.
      Wenn in 2023 ein Dispojahr genommen wird, dann werden da keine 12 Monate parallel zu einem versicherungspflichtigen AV aufkommen, ergo wird nur der Freibetrag von 165€/Monat gewährt. Was darüber hinaus verdient wird, wird angerechnet/abgezogen.

  22. Hallo Privatier,

    vielen Dank für die tolle Webseite. Eine Verständnisfrage:
    Nachdem der ALG 1-Anspruch festgestellt ist, bleibt dieser bis zu 4 Jahre erhalten. Das heißt, nachdem ich mich dann wieder abgemeldet habe beim Arbeitsamt darf ich auch deutlich über 165 EUR Nebeneinkünfte im Monat haben (z.B. selbstständig während Auslandsaufenthalt) und ich kann mich nach Rückkehr nach Deutschland wieder beim Arbeitsamt anmelden, ALG 1 beziehen auf Basis der ersten Anspruchsfeststellung und ohne das meine zwischenzeitlichen Einkünfte eine mindernde oder verändernde Wirkung auf den ersten Feststellungsbescheid hätten? Ist das so korrekt?

    Viele Grüße!

    • Hinweis: Auch wenn der ursprünglich gewählte Name recht phantasievoll war, musste ich ihn etwas verkürzen. Bitte zukünftig nur die von mir geänderte Version benutzen. Danke.

      Zu Fragestellungen, die etwas mit „Ausland“ zu tun haben, kann ich generell keine Auskünfte geben.
      Wenn man diesen Punkt aber einmal weglässt, so hat ein festgestellter Anspruch bis zu 4 Jahren Bestand. Was es damit im Detail auf sich hat, habe ich in den Beiträgen: „ALG-Anspruch hat bis zu 4 Jahre Bestand“ und „ALG nach Zwischenbeschäftigung“ erläutert.

      Gruß, Der Privatier

  23. Hallo an die Experten,
    ich habe die Kommentare zu den Nebeneinkünften nur überflogen und jetzt zu meinem Thema nichts auf den 1. Blick gefunden.
    Ich beziehe aktuell ALG1 und helfe sehr spontan bei einem Tennisverein dieses Wochenende aus und bekomme 12 €/Std. bezahlt. Ich habe denen vorab gesagt, dass ich das nur bar auf die Kralle kriegen kann. Die wollen mir das aus Abrechnungsgründen allerdings (können es wohl nicht anders ausbezahlen) als Ehrenamt angeben. Das wären ungefähr für dieses Wochenende dann ca. 400 € gesamt. Muss ich Ehrenamtliche Einkünfte auch dem Arbeitsamt melden? Zählt das zu Nebeneinkünften?

  24. Erst mal vielen Dank für Eure vielen wertvollen Beiträge!!!

    Meine AUSGANGSLAGE:
    – Ich werde im nächsten Jahr eine Abfindung als monatlich Zahlung für 4 Jahre erhalten und
    – muss darum die vollen Sozialbeiträge 900 € mtl. zahlen (in dem Zeitraum, in dem ich kein ALG erhalte)
    – Seit 2 Jahren habe ich neben meiner Festanstellung ein freiberufliches Nebengewerbe angemeldet und arbeite seit einem Jahr aktiv an der Konzeption eines Trainingsangebots, mit dem ich in diesem Jahr einen Gewinn von 7.200€ erzielen werde.
    – Mit diesem freiberuflichen Training werde ich wahrscheinlich im nächsten Jahr zumindest in einigen Monaten den erhöhten Freibetrag für Zuverdienst überschreiten

    Zu folgenden FRAGEN habe ich noch keine Antwort gefunden:
    1. Erhöht sich mein Freibetrag für Nebeneinkünfte somit um mtl 600 €? Welches Datum zählt denn für die „12 Monate Betreiben“ des Nebengewerbes, der Beginn der Konzeption des Trainings oder die erste Rechnung?
    2. Zahlt die Agentur auch in Monaten die KV-Beiträge, in denen ich die Nebenverdienst-Freibeträge überschreite?
    3. Falls Frage 2.= ja: gibt es eine Obergrenze für den Nebenverdienst?

    Schöne Grüße und ein herzliches DANKE
    von Anke

    • Zu den Fragen:
      1. In §155 Abs.2 SGB III ist festgelegt, dass für die letzten 12 Monate ein Durchschnittseinkommen berechnet wird. Solange Sie irgendwie glaubhaft machen können, dass Sie auch in den Monaten ohne Einkünfte tätig waren, würde sich in Ihrem Beispiel der Freibetrag um 600€/Monat erhöhen.
      2. Ja, die KV-Beiträge werden weiter bezahlt.
      3. Es gibt keine Obergrenze. Allerdings wäre es u.U. sinnvoller, sich bei hohen Einkünften aus dem ALG-Bezug abzumelden.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die schnellen Antworten 😉
        1. und 2. verstehe ich
        zu 3.: Warum wäre es u.U. sinnvoller, sich abzumelden? (die moralische Frage muss ich natürlich noch für mich beantworten …)

        Unterm Strich geht es also um 600€ (Freibetrag) – Steuer + 900€ (Sozialabgaben) = 1.500€ mtl – (Steuer auf 600 €), korrekt?

        Sonnige Grüße und ein neues herzliches DANKE
        von Anke

        • Zu Pkt.3: Alles, was an Einkünften (bzw. bei Selbstständigen: an Gewinnen) über den Freibetrag hinausgeht, wird ja vom ALG abgezogen. Im Grunde hat man also für diese Summe „umsonst“ gearbeitet. Das mag bei kleinen Beiträgen nicht so schlimm sein, aber je höher die Summen werden, desto mehr wird es einen ärgern.
          Und da wäre es eben u.U. vielleicht sinnvoller, in dieser Zeit den ALG-Bezug zu beenden. Um ihn dann, falls die Geschäfte aus der selbstständigen Tätigkeit einmal wieder schlechter laufen sollten, wieder aufzunehmen.
          Also: In Zeiten guter Auftragslage kein ALG. bei schlechter Auftragslage wieder mit ALG-Unterstützung.

          Gruß, Der Privatier

          • Das ist eine sehr gute Idee – wunderbar.

            Welches Datum gilt denn für das Einkommen bei selbstständiger Arbeit:
            a) Beauftragung
            b) Leistungserbringung
            c) Rechnungsdatum
            d) Zahlungseingang

            Wenn es c) wäre, könnte man ja sammeln und alle 6 Monate Rechnungen schreiben

            Herzlichen Dank und Gruß,
            Anke

          • @Anke: Mir ist nicht bekannt, ob es dazu irgendwo konkrete Regeln gibt. Ich kann nur sagen, dass die Agentur Nachweise über die Einkünfte anfordert. Dies geschieht in der Regel über Auszüge aus der BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung). also aus den Daten der laufenden Finanzbuchhaltung. In einem gewissen Rahmen besteht da also sicher auch ein gewisser Gestaltungsspielraum. Das hängt aber natürlich auch stark von der Art der Selbständigkeit ab.

            Gruß, Der Privatier

      • Hallo,
        ich war die letzten 3,5 Jahre versicherungspflichtig beschäftigt. nun wurde ich zum 31. August gekündigt und bin für 1-2 Monate auf ALG1 angewiesen. Ich habe zusätzlich eine Nebenbeschäftigung in Form von minijob, wo ich 2 mal im
        Monat arbeite und 400€ verdiene. nun meine Frage, besteht die Möglichkeit weiterhin diese 400€ zu verdienen, ohne das es mit dem monatlichen Betrag verrechnet wird und man nur die 165€ dazu bekommt. Kann man sich an den Tagen von der Leistung abmelden, auch wenn man nicht selbstständig ist.

        Vielen Dank für die Antwort

        • @leclerc: Eine Erhöhung des Freibetrages von 165€ ist nur möglich. wenn man in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat. (Zitat aus dem obigen Beitrag). Die 5 Monate sind also zu wenig, um einen höheren Freibetrag zu bekommen.

          Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank für Ihre Antwort!
            Freundin von mir ist selbständig und meinte, sie hat sich 3-4 mal monatlich, an den Tagen, wo sie Aufträge bekommen hat, von der ALG1 Leistung abgemeldet und so stand sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Wäre sowas bei mir mit dem
            Minijob auch möglich, wenn ich keine Gewerbe habe?

          • So ganz sicher bin ich mir bei der Antwort nicht, ich denke aber, dass dies mit einem Minijob nicht funktionieren wird. Denn es besteht ja ein dauerhaftes lückenloses Anstellungsverhältnis, bei dem u.U. zwar nicht täglich gearbeitet wird, aber für diese Zeiten jeweils ALG zu beantragen, wird wohl nicht funktionieren.

            Aber die Frage wäre auch besser in einem Arbeitslosenforum aufgehoben. Dort kennt man sich mit solchen Feinheiten meistens besser aus.

            Gruß, Der Privatier

  25. Guten Tag, ich war in den 12 Monaten vor dem Erhalt des ALG1 (seit 01.05.22) bereits nebenberuflich selbstständig. Meine Steuererklärung für 2021 habe ich noch nicht gemacht. Nun fordert die Agentur für Arbeit mich (für die Berechnung des erhöhten Freibetrags) auf, dass ich meine nebenberuflichen Einkünfte nicht nur in Brutto, sondern auch in Netto angebe. Meine Frage ist: Ist es korrekt, wenn ich auch hier pauschal 30% vom Brutto abziehe? Vielen Dank bereits vorab für die Antwort.

    • Die Regelung lautet, dass 30% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden können, sofern keine höheren Beträge nachgewiesen werden. Und das gilt aus meiner Sicht auch im Zusammenhang mit der Berechnung einer Beschäftigung, die vor dem ALG-Bezug vorgelegen hat.

      Gruß, Der Privatier

  26. Herzlichen Dank für die schnelle Antwort zu später Stunde. Ich werde es genau so wie von Ihnen beschrieben machen. Sollte die Agentur daran etwas zu beanstanden haben, würde ich mich hier nochmals melden. Alles Gute und liebe Grüße, Iris Janssen

  27. Nur um ganz sicher zu sein, habe eine kurze Frage zur Auszahlung einer Direktversicherung (betriebliche Altersvorsorge) während des Bezugs von ALG1:
    Eine Lebensversicherung wird doch zum Vermögen gezählt. Selbst die Auszahlung einer Lebensversicherung ist kein Einkommen, sondern eine Vermögensumwandlung und hat somit keine Auswirkung auf den ALG1-Bezug.
    Ist das so korrekt?

    • Moin NoWorkWastl,

      Betriebsrenten (nach BetrAVG) sind kein Einkommen und werden damit nicht auf das ALG1 angerechnet.

      Gruß
      Lars

  28. Hallo,
    habe mal eine neue Frage.
    Ich kann meine Betriebsrente ( nur vom Arbeitgeber finanziert) als Einmalzahlung ausgezahlt bekommen.
    Sind meine folgenden Annahmen und Informationen richtg?

    1. Die Gesamtsumme Der Zahlung wird durch 10 diffidiert und ich muß 10 Jahre jeweils auf das Zehntel die Krnkenkassenbeiträge + Pflegeversicherung monatl. also ein Zwöftel zahlen?

    2.Mein ehemaliger Arbeitgeber zahlt auch aus bei Krankheit Arbeitslosigkeit oder wenn man einen versicherungspflichtigen Job ausübt!
    Nur nicht bei ALG 2 und soz. gestützte Zahlungen.

    3.Wenn ich auch nach der Zahlung sozialversicherungspflichtig arbeite , also über 450 € ,fällt die Zahlung für die Zeit weg?
    4. Ich muß nur für die geleistete Arbeit KK Beitrag PV Beitrag zahlen?
    5.Wenn ich also zb. die Einmalzahlung vereinnahme und zb. 3 Jahre arbeite zahle ich die 3 Jahre Beiträge aus der Arbeit. Bekomme dann Altersrente und arbeite nicht mehr.
    6. Somit zahle ich ab dann die Hälfte ,ich meine 7,5 % von der Rente und erst dann die vollen Beiträge aus der Einmalzahlung, also 15,5% + Pflegeversicherung?
    7. Wichtigster Punkt: ich muß nur 7 Jahre für die Einmalzahlung KK+PV Beiträge zahlen??
    Die Drei Jahre sind somit für mich eingespart!?

    Fazit : lieber noch 3 Jahre einen soz.vers.pflicht. Job ausüben und die 3 Jahre das Geld sparen! Ist das so richtig??

    Vielen Dank
    Bernd

  29. Hallo Privatier,

    mir ist wichtig zu wissen ob ich dann nur noch die 7 Jahre für die Einmalzahlung an die Krankenkasse zahlen muß.

    Danke und hoffe es klappt jetzt mit der Freigabe.

    Danke und Gruß Bernd

    • Moin Bernd11,

      etwas Literatur:

      https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent/-/print/serviceId/2011/externalcontentid/HI2286048/haufeChapterIndex/HI2752187.html

      ……

      7. Wichtigster Punkt: ich muß nur 7 Jahre für die Einmalzahlung KK+PV Beiträge zahlen??
      Die Drei Jahre sind somit für mich eingespart!?

      siehe Link:

      Es handelt sich dabei um eine starre Frist. Zwischenzeitlich relevante versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen verändern den Verlauf der Frist nicht.

      So verlängert sich z. B. die Frist nicht, wenn

      – zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gänzlich unterbrochen ist,

      letzter (Teil)Satz im nachfolgenden Punkt!

      – eine Zeit lang keine Beiträge aus der fiktiven monatlichen Einnahme anfallen, weil durch andere vorrangig zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahmen bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.

      >450€ Job (Midijob / Grenze ab 01.10.2022 >520€) reicht nicht aus, liegt weit unterhalb der BBG …

      Gruß
      Lars

  30. Hallo,
    bei mir liegt der folgende Fall vor: Ich beziehe seit einem Monat ALG1 und betreibe nebenberuflich (besteht seit mehr als 18 Monaten) ein Gewerbe. Für einzelne Events habe ich mich tageweise (Sa,So) abgemeldet, da mit dem Start des 1 Tages ohne Leistungsbezug (Sa) die 15h-Grenze überschritten worden wäre.

    Jetzt treibt mich die Sorge um, dass ich mich statt für jene Tage an denen ich die 15h Grenze Überschreite, für die ganze Woche hätte abmelden müssen.

    Im Merkblatt für Arbeitslose steht:
    „Erreicht oder überschreitet die Dauer der kalenderwöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Gegebenenfalls ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.“

    Für meinen Fall deute ich dies wie folgt: Ich könnte Mo-Fr 14:59h arbeiten und zusätzlich x-Stunden an jenen Tagen an denen ich mich abgemeldet habe.

    Liege ich da richtig?
    Vielen lieben Dank für eure Antworten vorab

    • Wenn ich die Regel richtig deute, so kommt es auf die kalenderwöchentliche Arbeitszeit an. Liegt diese bei 15 Std. oder mehr, so besteht kein Anspruch auf ALG. Eine Betrachtung auf Tagesbasis wäre somit nicht korrekt und von daher würde aus meiner Sicht eine Abmeldung für die ganze Woche erforderlich, wenn 15 Std. oder mehr mit Beschäftigung vorliegen.

      Gruß, Der Privatier

      • Was sich mir dann nicht erschließt ist folgendes:
        Wenn ich mich für 2 Tage abmelde, gebe ich ja an, dass ich einer Beschäftigung von mehr als 15 Wochenstunden nachgehe. Folglich weiß das Arbeitsamt ja, dass ich nach dieser Logik für diese Woche keinen Anspruch auf ALG1 habe. Auf dem neuen Bescheid steht allerdings, dass ich nur für diese beiden Tage keine Leistungen erhalte.

        Ergo bedeutet dies, dass ich meine Pflicht gegenüber des Arbeitsamtes erbracht habe zu melden, dass ich in der Woche die 15 Stunden überschritten habe.

        Man hat halt immer irgendwie die Sorge, dass man irgendetwas falsch gemacht hat und die einem nachher einen Strick draus drehen. Aber so lange ich diese Angaben mache ist es ja deren Aufgabe meinen Anspruch zu prüfen, bewilligen oder abzulehnen.

    • Moin Max_1400,

      Die 15-Stunden-Grenze ist im §138 SGB III geregelt.

      Liegt eventuell ein „gelegentliches“ Überscheiten der 15-Stunden-Grenze bei dir vor? Dazu findet man im §138 Abs.3 SGB III folgendes:

      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__138.html

      “ … gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.“

      In der FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengelt §138 SGB III „Arbeitslosigkeit“, gültig ab 01.10.2022, S.10, Unterpunkt 138.3 15-Stunden-Grenze ist „gelegentlich“ definiert:

      138.3 15-Stunden-Grenze

      (3) Beschäftigungslosigkeit entfällt nicht bei gelegentlicher Überschreitung der Arbeitszeit von geringer Dauer.
      Eine gelegentliche Überschreitung der bisherigen Arbeitszeit liegt vor, wenn
      – sie nicht voraussehbar ist und
      – nicht zu erwarten ist, dass sie sich innerhalb eines Jahres wiederholt.

      Eine Abweichung von geringer Dauer liegt vor, wenn die Abweichung bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens
      – 4 Wochen nicht mehr als 1 Woche,
      – 8 Wochen nicht mehr als 2 zusammenhängende Wochen,
      – 12 Wochen nicht mehr als 3 zusammenhängende Wochen
      beträgt.

      Musst du einmal für Dich überprüfen ob das zutrifft.

      Gruß
      Lars

  31. Hallo,

    ich beziehe derzeit ALG1 bei Weiterbildung.

    Meine Frage ist, ob auch Glücksspielgewinne/Gewinne aus Sportwetten zum Nebeneinkommen zählen, oder ob dies bei ALG1 keine Rolle spielt (auch wenn es über 165€/Monat sind)?

    Vielen Dank vorab!

    • Hi Stefan777!
      Dies ist kein Einkommen, sondern Gewinn (oder Verlust). Nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz und dem Umsatzsteuergesetz sind alle Gewinne aus Glücksspielen steuerfrei, deshalb nennt man es wohl auch Glücksspiel.
      MbG
      Joerg

  32. Hallo Jörg!

    Danke für deine Rückmeldung.

    Kann man Glücksspiel dann dem mühelosen Einkommen zuordnen und die 165€-Grenze spielt somit keine Rolle? Muss ich es der Bundesagentur für Arbeit trotzdem melden, oder spielt es keine Rolle?

    Viele Grüße

    • Hallo zurück!
      Noch einmal, es handelt sich nicht um Einkommen, deshalb heißt es ja Glücksspiel. Und du hast keine Verpflichtung dies mitzuteilen. Aber interessant wäre die Reaktion schon, also erzählen würde ich es also schon 😉
      MbG
      Joerg

      • @eSchorch: Der Profi rechnet aber auch seinen Aufwand gegen, Berufsspieler betreiben kein Glücksspiel, sondern stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, weil sie ja einen Beruf haben. Sportwetten jedoch werden vom Veranstalter so kalkuliert, dass dieser einen Gewinn macht. Anders bei staatlichen Lotterien, wo die Steuer bei 16,66% liegt, ist diese bei Sportwetten 5%. Plus Kosten und Ertrag des Wettbüros/Internetportals kommen ca. 70% zur Verteilung unter den mehr oder weniger erfolgreichen ‚Glücksspielern‘.
        MbG
        Joerg

  33. Lieber Privatier, Lars und alle anderen Mitstreiter,

    eine kurze Frage.

    Ich nehme gerade mein Dispojahr und habe begonnen in die Selbstständigkeit zu starten mit Steuernummer, Gewerbeschein, etc. Allerdings entstehen aktuell in der Aufbauphase nur Betriebsausgaben und keine Einnahmen.

    Im nächsten Schritt würde ich mich nach Ablauf des Dispojahres zum 01.02.2023 arbeitslos melden. Parallel würde ich die selbstständige Tätigkeit auf unter 15 Stunden pro Woche als Nebenerwerb reduzieren. Einnahmen über 165€/Monat sind im Moment noch nicht zu erwarten.

    Muss ich hier gegenüber dem Arbeitsamt bei der Arbeitslosenmeldung noch weitere Punkte beachten? Wie ich verstanden habe kann ich ALG1 in voller Höhe beziehen, so lange ich die 15 Stunden/Woche und 165€/Monat Einnahmen beachte. Korrekt?

    Vielen Dank im Voraus.

    Herzliche Grüße,
    JP

    • Moin JP,

      Ja unter 15 Sunden und bis zu 165€ ist ok .

      Gruß
      Lars

      PS: muss mal heute Abend nachschauen , falls die Einnahmen höher liegen, wie die Anfangsverluste verrechnet werden, … gab da ja auch gewisse Möglichkeiten …

      • Moin JP,

        schau einmal in die FW „Fachliche Weisungen“ Arbeitslosengeld §155 SGB III „Anrechnung von Nebeneinkommen“ … (im Internet suchen)

        Dort findest du weitere Informationen z.B. Punkt:

        155.1.2.2 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

        (1) Betriebseinnahmen sind grundsätzlich alle betrieblich veranlassten Zuflüsse in Geld oder Geldeswert.

        (2) Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, z. B.
        – Aufwendungen für Betriebsräume (Miete, Beleuchtung, Heizung, Reinigung),
        – Aufwendungen für Hilfskräfte (Lohn, Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge),
        – Aufwendungen, die sonst als Werbungskosten (§ 9 EStG) von den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen werden, soweit sie bei der Ausübung der selbständigen Tätigkeit entstanden sind,
        – Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden,
        – Steuern, z. B. Umsatzsteuer,
        – Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7 EStG)

        und weiter Punkt:

        155.1.4 Minderung des Erwerbseinkommens

        (2) Die auf die selbständige Tätigkeit entfallende Einkommensteuer kann der Arbeitslose regelmäßig noch nicht angeben. Für die Schätzung gem. § 329 oder
        – im Ausnahmefall bei einer vorläufigen Berechnung gem. § 328 – kann der Überschuss um einen Wert von 10 v.H. vermindert werden

        weiter Punkt:

        155.4 Verfahren

        (3) Selbständige haben ihr Nebeneinkommen mit dem Vordruck „Erklärung zu
        selbst. Tätigkeit Land- und Forstwirtschaft“ (BK-Vorlage) glaubhaft zu machen. Über die Anrechnung ist abschließend zu entscheiden.
        Bei Selbständigen können folgende Fallgruppen unterschieden werden:

        Die Fallgruppen kannst du selber einmal nachlesen … (dieser Abschnitt ist wichtig, weil hier auf die Anzeigepflicht des Arbeitslosen hingewiesen wird … betrifft Gewinnsteigerung um …)

        Falls das ALG1 auf Null zurückfällt, (Anrechnungsbetrag > Alg) dann entsprechend Punkt 154.4 Unterpunkt 4 beachten.

        Gruß
        Lars

        • Lieber Privatier, lieber Lars,

          Wie immer vielen Dank für Eure Unterstützung!! Echt mega, wie aktiv ihr hier auch nach all den Jahren seid.

          Danke Euch!!

          Viele Grüße,
          JP

    • Auf jeden Fall muss die Selbstständigkeit bei der Agentur angegeben werden (auch bei unter 15Std.) Ansonsten sind die Annahmen korrekt.

      Es werden übrigens immer die Einkünfte (und die nicht die Einnahmen) mit dem Freibetrag verrechnet. Bei nichtselbstständiger Arbeit bedeutet das, dass Werbungskosten (Fahrtkosten usw.) abgezogen werden können. Bei Selbstständigen ist der Gewinn maßgebend. Dieser kann ganz normal über die ohnehin erforderliche Buchführung ermittelt werden, aus Vereinfachungsgründen können aber auch Betriebsausgaben von 30% (glaube ich) angesetzt werden. Bei mir wollte die Agentur seinerzeit eine monatliche Aufstellung.

      Gruß, Der Privatier

  34. Ich war dieses Jahr im Sommer 4 Wochen vom Leistungsbezug ALG 1 abgemeldet. In dieser Zeit hatte ich eine sehr kurze Tätigkeit ohne Bezahlung. Jetzt möchte man mir jedoch eine Vergütung zukommen lassen, wenn ich eine Rechnung stelle. Meine Frage wäre nun folgende:

    Muss ich dem Arbeitsamt diesen Geldeingang angeben, da ja der Beschäftigungszeitraum in einer Zeit ohne Leistungsbezug lag?

    Vielen Dank

    • Moin Dandi,

      „Muss ich dem Arbeitsamt diesen Geldeingang angeben, da ja der Beschäftigungszeitraum in einer Zeit ohne Leistungsbezug lag?“

      Nein, da das erzieltes Einkommen nur während der Zeit, wo ALG-1 Bezug besteht, angrechnet wird.

      (siehe §155 Abs.1 SGB III „Anrechnung von Nebeneinkommen“)

      § 155 Anrechnung von Nebeneinkommen
      (1) Übt die oder der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihr oder ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Absatz 3 aus, ist das daraus erzielte Einkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 165 Euro in dem Kalendermonat der Ausübung anzurechnen. Handelt es sich um eine selbständige Tätigkeit, eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger, sind pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen, es sei denn, die oder der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

      noch etwas Literatur:

      https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/arbeitslosengeld/nebeneinkommen-und-arbeitslosengeld

      ….

      Allgemein

      Die Anrechnung des Nebeneinkommens erfolgt in dem Monat, in dem das Entgelt erarbeitet wurde, nicht im Monat des Zuflusses. Es ist unerheblich, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung, eine selbstständige Tätigkeit oder um eine Tätigkeit als Familienangehöriger handelt. Der Stundenumfang mehrerer Nebenjobs wird zusammengezählt.

      …..

      Gruß
      Lars

  35. Thema Erhöhter Freibetrag: Er kann jedoch auch (deutlich!) höher ausfallen, wenn man nämlich in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat.
    Habe zum 30.06.2021 meinen Arbeitgeber verlassen, 1 Jahr Dispositionszeit genommen mit Bekanntgabe an die Arbeitsagentur, dann zum 1.07.2022 ALG 1 beantragt, vom 15.07.2022 bis 30.11.2022 Aussetzung meiner bestehenden Arbeitslosigkeit ohne ALG-Bezug. Meine Arbeitsagentur sagt ich könne den erweiterten Freibetrag nicht in Anspruch nehmen, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem letzten Antrag -gestellt am 6.12.2022 einhergeht. Was bedeutet also Beginn der Arbeitslosigkeit?
    Für eine Klärung wäre ich Ihnen dankbar.

    • Für die AfA bedeutet „arbeitslos“, dass man kein Beschäftigungsverhältnis hat und bei der Agentur als „arbeitslos“ gemeldet ist.
      Der erhöhte Freibetrag funktioniert daher nicht in Verbindung mit einem Dispojahr, siehe auch den ersten Kommentar auf dieser Seite.

  36. Thema Freibetrag einer Nebenbeschäftigung bei ALG 1 Beantragung nach einem Dispojahr.
    Es heißt ja, wenn man in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens 12 Monate eine Nebenbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausgeübt hat bekommt man den erhöhten Freibetrag.
    Wenn also, das ALG1 berechnet wird nach dem ich ein Dispojahr genommen habe, muß dann doch das Recht auf erhöhten Freibetrag von dem Zeitpunkt rückwirkend 18 Monate ausgehen, zu dem ich ‚eigentlich arbeitslos war. Die Arbeitsagentur müßte ja theoretisch gar nicht wissen, das ich 1 Jahr nichts verdient habe, also auch über den Nebenjob in diesem Jahr nichts wissen.
    Meinen Nebenjob neben meinen seit 32 Jahren ausgeübten Versicherungspflichtverhältnis, tätige ich seit 17 Jahren, also gilt doch der erhöhte Freibetrag trotz Dispojahr, oder nicht?

    • Moin Manuela,

      „Meinen Nebenjob neben meinen seit 32 Jahren ausgeübten Versicherungspflichtverhältnis, tätige ich seit 17 Jahren, also gilt doch der erhöhte Freibetrag trotz Dispojahr, oder nicht?“

      Den „erhöhten“ Freibetrag gibt es leider nicht, denn:

      Im Dispositionsjahr lag kein „Versicherungspflichtverhältnis“ vor. Ein Versicherungspflichtverhältnis stellt z.B. ein „MIDI“Job dar. Dieser wäre jedoch im Dispositionsjahr u.U. kontraproduktiv in Bezug auf die Berechnungshöhe des „Bemessungsentgeldes“. Für den „zusätzlichen“ Freibetrag müssen nachfolgende Randbedingungen erfüllt werden:

      Es muss:

      • in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit
      • neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung
      • mindestens 12 Monate
      • unter 15 Stunden in der Woche

      nebenher gearbeitet werden.

      Der Punkt „… Ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung“ ist leider wegen dem Dispositionsjahr nicht erfüllt, da in diesem Zeitraum keine „versicherungspflichtige“ Beschäftigung“ vorlag.

      Gruß
      Lars

    • @Manuela @Lars:

      Ich denke einmal, die meisten verstehen schon die Bedingungen, unter denen ein erhöhter Freibetrag gewährt wird. Das Missverständnis liegt meistens beim Begriff der Arbeitslosigkeit!

      Arbeitslos im Sinne der Agentur ist man erst dann, wenn man bei der Agentur arbeitslos gemeldet ist. D.h. während eines Dispojahres ist man nicht arbeitslos – sondern beschäftigungslos.
      Wenn man sich aber erst nach einem Dispojahr arbeitslos meldet, kann man die Bedingungen für einen erhöhten Freibetrag nicht mehr erfüllen. Zumindest dann nicht, wenn man im Dispojahr keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

      Gruß, Der Privatier

      • Das ist natürlich einschneidend was mein Netto ALG 1 zum Netto vorher (Hauptjob und Nebenjob) angeht… und unlogisch nach meiner Ansicht. Denn: Es soll sich doch das ALG 1 von den letzten 12 Gehältern des Vorjahres berechnen. Dann wäre doch logisch das Gehalt des Nebenjobs auch unbedingt nicht! außer Acht zu lassen. Denn: nur mit der Gesamtsumme aus Haupt- und Nebenjob konnte ich mein Leben mit Kind bestreiten, und so besteht es ja noch immer. Nun habe ich mit Einkommen geruht, lediglich meinen Nebenjob (300,-) weiter ausgeübt und nun wird der Freibetrag um 135,-€ gekürzt. Also meines Erachtens muß unbedingt geschaut werden mit was der Arbeitslose gelebt hat und von dem gibt man ihm 67% und kürzt nicht noch weiter.

        Zudem kommt bei mir erschwerend hinzu, das ich all die Jahre eine steuerfreie Zulage hatte und nun am Ende einerseits die Kürzung um die Differenz des Freibetrages und das sehr geringe Brutto von dem aus nun das ALG 1 gerechnet wird. In Zahlen ist das Netto vorher mit Nebenjob 2700,-€ und nun 1215,-€ ALG 1. mit Nebenjob.. (statt 1908,-€)

  37. Lieber Privatier,

    mich interessiert der Fall einer Erkrankung z.b. beginnend unter oder über 6 Wochen vor Ablauf des ALG1.

    Szenario 1
    1. Man bekommt bei weniger als 6 Wochen Erkrankung vor Ablauf vom ALG1 Lohnfortzahlung vom
    Arbeitsamt,da ALG1 abgelaufen.
    2. Das ALG1 wäre somit ausgelaufen.
    3. Es erfolgt keinerlei Zahlung für weiter laufende Erkrankungszeit,auch nicht von der
    Krankenkasse?

    Szenario2
    1. Zahlt die Krankenkasse überhaupt nur dann, wenn 6 Wochen Lohnfortzahlung vom
    Arbeitsamt geleistet wurden und noch ein Restanspruch aus ALG1 besteht?
    2. So lange bis wieder Eintritt in ALG 1. (natürlich mit der 78 Wochen Regel)

    Daraus ergibt sich die Frage auf Richtigkeit:

    Szenario 3
    1. Man erkrankt 8 Wochen vor Ablauf des ALG1
    2. 6 Wochen zahlt das Arbeitsamt Lohnfortzahlung danach bis zur Genesug die Krankenkasse.
    3. Wenn kein neuer Job vorhanden Neuanmeldung zu ALG1 auf die restlich verbliebene 2 Wochen
    Anspruchszeit des ALG1.

    Vielen lieben Dank für die Antwort und Klärung im voraus.

    Freundliche Grüße
    Bernd 11

  38. Hallo in die Runde, ich habe eine Frage zu ALG 1 und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit: Ich erhalte ab Februar ALG1. Ab Mai bekomme ich von meiner alten Firma Beiträge aus der Pensionskasse (Versorgungskasse), die versteuert und vorbeitragt werden müssen. Wie verhält es sich zum ALG 1? wird das angerechnet, dh. Wird dann ab Mai das ALG 1 gekürzt? Ich verstehe nicht wie die Verbeitragung und Versteuerung vorgenommen werden soll.

    • @ M. Friedrichsmeier,
      -Anrechnung auf Alg1: Nein, Alg-Leistung bleibt gleich.
      -Verbeitragung GKV: Macht in der Regel die PK, bzw. die/der entspr. Zahlstelle/Dienstleister, d.h. ggf. wird der KV-Beitrag für den Versorgungsbezug (nix Einkünfte aus nichtselbstst. Arbeit !) oberhalb des Freibetrages, sowie der PV-Beitrag auf den vollen Versorgungsbezug einbehalten und an die Krankenversicherung überwiesen.
      -Versteuerung: Erfolgt nachträglich im Rahmen der Steuererklärung, Alg1 (steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt) sowie die PK-Rente sind zu erklären.

      Noch zu beachten:
      Die BBG der GKV bleibt natürlich gültig, d.h. übersteigt das „fiktive“ beitragspflichtige Einkommen (80% des „Bemessungsentgelts“), für welches die ALV die Beiträge entrichtet, allein oder zusammen mit dem beitragspflichtigen Anteil der PK-Rente diese BBG, sind die ggf. (aus der PK-Rente) überzahlten Beiträge durch die GKV zu erstatten.

      Grüsse
      ratatosk

      • Moin Zusammen,

        als Ergänzung:

        KK
        In 2023 beträgt der „Freibetrag“ für die bAV 169,75€/Monat. Der übersteigende Wert (wie ratatosk schon geschrieben) wird mit 14,6% + zusätzlich individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen KK verbeitragt.

        Und: siehe ratatosk … „Noch zu beachten“ !

        PV:
        Liegt die PK-Rente unter der „Freigrenze“ von 169,75€/Monat wird diese nicht zur Verbeitragung in der PV herangezogen. Wird die Freigrenze überschritten, ist in dem Fall die gesamte Rentenleistung in der Pflegeversicherung beitragspflichtig.

        Gruß
        Lars

        • Moin Lars,
          danke für diese wichtige Ergänzung, stimmt,
          -bei der Pflegeversicherung bleibt es bei der „FreiGRENZE“,
          wenigstens noch „etwas“ für die kleinen bAV-Renten….
          Hier hätte man sich auch großzügiger zeigen können, auch in Bezug auf Einheitlichkeit und
          Nachvollziehbarkeit der an sich schon nicht trivialen Regelungen.

          Grüsse
          ratatosk

      • Hallo ratatosk,

        Darf ich nochmal fragen, was du meinst mit (nix,Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit!)

        Was die zuständige Abteilung des Vorsorgemanagment dazu geschrieben hat war:
        „Die Leistungen unterliegen grundsätzlich der vollen Versteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ggf. Verbeitragung“

        Also, was ist denn nu richtig und kann mir jemand raten was sich steuerlich besser auswirkt : Ich habe mehrere Optionen der Auszahlung 1. 30%, 50%, 60% oder 70% / mtl. für die nächsten 8 Jahre oder 2. als Einmalkapital in diesem Jahr, indem ich arbeitslos bin und ALG 1 bekomme
        (ab 63 gibt es dann den Rest)

        Herzliche Grüße
        M.

        • Moin M.,
          Du schriebst allgemein von „Pensionskasse (Versorgungskasse)“, da bei den betrieblichen Versorgungsbezügen die steuerlichen Regelungen nicht ganz trivial sind, s. z.B. hier:

          https://www.steuern.de/steuererklaerung-anlage-r#c3944

          -wollte ich nur darauf hinweisen, daß hier ggf. die Anlage „R-AV/R-bAV“ statt der Anlage „N“ zu verwenden ist.
          Aber Dein „Vorsorgungsmanagement“ wird Dir schon in der Steuerbescheinigung mitteilen, was in Deinem konkreten Fall gilt.
          Zu den Auszahlungsoptionen:
          Kommt halt auf Deine sonstigen Planungen/Einkommenssituation an, wenn es nicht unbedingt erforderlich ist, würde ich hier ggf. das Zusammentreffen von (längerem) Alg-Bezug und Einmal-, bzw. Teilauszahlungen wg. der Steuerprogression vermeiden.
          Aber auch dazu gibt es sowohl im Buch des Privatiers, als auch hier im blog nützliche Tipps…

          Grüsse
          ratatosk

      • Korrektur!
        Edith sagt, es ist auch bei maximalem Bemessungsentgelt für den Alg1-Bezug NICHT möglich, die BBG der Kranken-/Plegeversicherung „ALLEIN“ mit den Beitragszahlungen der Agentur zu erreichen.
        Grundlage für diese Zahlungen sind zwar einerseits 80% des Bemessungsentgeltes, zusätzlich sind die Zahlungen der Höhe nach aber nochmals auf Beiträge aus max. 80% der BBG in der GKV/PV begrenzt.
        Beitragspflichtige Anteile einer bAV-Rente werden also in jedem Fall zunächst zum „Auffüllen“ bis BBG-GKV verwendet, -bevor Überzahlungen ggf. erstattet werden.

        Wenn man nicht immer alles nochmal nachliest…

        Grüsse
        ratatosk

  39. Ich bin 63 Jahre alt geworden, gearbeitet bei letzten AG 23 Jahre aus wirtschaftlichem Grund am 01.05.2022 zum 31.12.2012
    ab dem 01.10.2021 bis 31.12.22 Neb.Job. 450,00 € Brutto./. Rentenbeitrag gleich 16,20 € gleich Netto 433,80 €
    ab dem 01.01.2023 der Nebenjob wird weiter unter gleichen Bedingungen ausgeübt
    Job Verdienst Freibetrag allerdings nur 165,0 € + 165,00 €, lt. Bewilligungsbescheid Anrechnungsbetrag 103,80 €. Nach meiner Rechnung wäre der Anrechnungsbetrag 0 €. Ich bitte um Antwort!

    • Moin Frager,

      wenn die Bedingungen (siehe oben in der Einleitung vom Privatier eingehalten wurden) hat hier n.m.M. die AfA falsch gerechnet. Ich würde ein Einspruch gegenüber dem Bewilligungsbescheid einlegen. Nach meinem Dafürhalten könntest du ein Nettoeinkommen aus der Nebenbeschäftigung von knapp 600€/Monat erzielen, ohne dass ein Anrechnungsbetrag aufs ALG-1 anfällt.

      Ist schon auffällig: 165€ + 165€ … und Anrechnungsbetrag 103,80€ (Abzug vom ALG-1) = Netto 433,80€/Monat = Neb.Job vor ALG-1 Bezug.

      Der Privatier hat oben in der Einleitung den AfA Flyer „Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen“ eingestellt. (Beispiel Nr.3)

      Beim Einspruch würde ich auch um eine konkrete Berechnung bitten … und ein evt. Hinweis auf die Broschüre sowie §155 Abs.2 SGB III

      (2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

      … und in der Anlage ab S.14 der FW Fachlichen Weisung §155 SGB III „Anrechnung von Nebeneinkommen“ gibt es einige Beispiele …

      Gruß
      Lars

  40. Hallo Lars, danke für deine Antwort. Heute habe ich online gesehen, dass weitere 103,80 € überwiesen wurden. Auf dem Konto ist der Betrag noch nicht. Es ist bestimmt der geänderte Bescheid unterwegs. Eine weitere Frage zu den Werbungskosten. Die Wegstrecke ist lt. Google zur Arbeitsstätte bei dem Nebeneinkommen 10,2 km x 8 Tage im Januar 2023 x 0,30 € gleich 24,48 €. Diese Einreichung macht doch nur Sinn, wenn ein Anrechnungsbetrag z.b. 103,80 € besteht. Ich bitte nochmals um Nachricht.
    Danke und Gruß Feager

    • Moin Frager,

      bitte öffne einmal oben in der Einleitung vom Privatier den angefügten Link … AfA Merkblatt „Wissenswertes zum Thema Nebeneinkommen“. Im Beispiel Nr.1 kannst du die Auswirkungen von Werbungskosten (hier Fahrtkosten) erkennen. (Brutto-Nebeneinkommen vs. Netto-Nebeneinkommen)

      Gruß
      Lars

  41. Ich beziehe ALG 1 und habe auf selbständiger Basis einen (Neben)job. Über das Jahr werde ich so wenig Gewinn machen, dass ich unterhalb des erlaubten Freibetrages bleiben werde (165€ x12 Monate). Es kann aber sehr wohl sein, dass ich bei dem einen oder anderen Monat einen deutlichen Gewinn erzielen würde (z.B. Investitionen im März, Rechnungsstellung im April oder Mai).
    Die Arbeitsagentur verlangt eigentlich monatlich eine Aufstellung mit Nachweisen.
    Meine Fragen sind nun folgende:
    1. kann ich auch jährlich am Jahresende/im Folgejahr über die Bilanz des Steuerberaters den Nachweis des Gewinnes 165€ zulässig, wenns im nächsten Monat wieder negativ wird?
    3. Wenn ich mein ALG Bezug temporär stillege, zählt dann die Rechnungsstellung, oder der Geldeingang?
    Danke schon mal im Voraus für Eure Antworten

  42. Bei meinen Fragen wurde was versehentlich von mir gelöscht… Also hier nochmals:
    1. kann ich auch jährlich am Jahresende/im Folgejahr über die Bilanz des Steuerberaters den Nachweis des Gewinnes <165€/Monat bringen
    2.wenn ich den monatlichen Nachweis bringen muss, ist es dann zulässig, in einen Monat <165€ zu verdienen, wenns im nächsten Monat wieder negativ wird, ohne dass das ALG gekürzt wird?
    3. Wenn ich mein ALG Bezug temporär stillege, zählt dann die Rechnungsstellung, oder der Geldeingang?

    • Zu 1: Eine jährliche Abrechung wird die Agentur kaum akzeptieren. Damit wird sich die Schwankungen ja ausgleichen, u.U. sogar soweit dass keine Anrechnung des Nebenverdienstes mehr erfolgen würde. Das ist so nicht gewollt und wird daher nicht akzeptiert.

      Zu 2: Wenn man in einem Monat weniger als 165€ Gewinn hat, bleibt dieser anrechnungsfrei. Ebenso, wenn kein Gewinn bzw. Verlust entstanden ist.

      Zu 3: Es heisst eigentlich, dass der Zeitraum zählt, in dem die Leistung erwirtschaftet wird. Das ist bei langfristig ausgelegten Tätigkeiten natürlich schwierig. Ich würde hier keine Tricks versuchen, sondern mich für den gesamten Zeitraum (bis hin zum Zahlungseingang) und ggfs. noch bis zum Anfang des Folgesmonats vom Bezug abmelden. Alles andere könnte ggfs. zu Problemen führen.

      Gruß, Der Privatier

  43. Danke vielmals für die Antworten. Eine Frage zu 1. hätte ich noch. Muss ich dann monatlich das AfA Formular „Erklärung zu Einkünften“ mit allen Rechnungen (Einnahmen, Ausgaben) jeweils am Ende eines Monats beim AfA einreichen, auch wenn mein Gewinn 165€ zu erwarten ist?

    • Ich denke, die Details der Vorgehensweise wird dir deine Agentur schon mitteilen bzw. solltet ihr gemeinsam absprechen. Ich selber habe z.B. damals keine Formulare ausgefüllt. Und alle Rechnungen möchte die Agentur ohnehin nicht sehen.
      Ich habe damals einmal zu Beginn einen Auszug (ca. 1/2 DIN-A4 Seite) meiner betriebswirtschaftlichen Auswertung für den zurückliegenden Monat eingereicht. In den Folgemonaten habe ich mir auch den erspart und in einem formlosen Schreiben an die Agentur quasi eine einzeilige Excel-Tabelle mit nur den Angaben zu Monat, Einnahmen, Ausgaben, Gewinn übermittelt. Jeweils unaufgefordert am Anfang eines Monats für den zurückliegenden Monat.
      Das war für beide Seiten in Ordnung so.

      Gruß, Der Privatier

  44. Danke bis hierher. Noch zwei Fragen sind aktuell zum Nebeneinkommen aufgekommen:
    1. Bekomme noch regelmässig Geld von meinem EX-Arbeitgeber für Patente überwiesen-ist das „müheloses“ Einkommen und nicht ALG relevant?
    2. Bin Mitglied einer Erbengemeinschaft und wir haben Kunstwerke meines Vaters, der Künstler war, veerbt bekommen. Nun ist ein Kunstwerk für 6000€ verkauft worden. Ich kümmere mich um die Erbengemeinschaft nicht, das macht eine meiner Schwestern, die auch dafür Provision bekommt. Ist das für mich dann auch „müheloses“ Einkommen und nicht ALG relevant? Finde im Internet und sonstwo nix hierzu.

    Danke nochmals sehr!

    • Aus meiner Sicht sind beide Punkte für den ALG irrelevant.

      Zu1: Das mögen zwar Einkünfte sein, die mit einer Arbeitsleistung im Zusammenhang stehen, diese Leistung wird/wurde aber nicht parallel zum ALG-Bezug erbracht. Daher: Nicht relevant.

      Zu2: Dies steht eindeutig in keinenm Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung, daher ebenfalls nicht relevant.

      Gruß, Der Privatier

  45. Hallo,
    Folgende Frage an die Experten.
    Ich habe seit ca 4 Jahren einen selbständigen Nebenerwerb. Nach 20 Jahre in einem Vollzeit Job habe ich mich Im July letzten Jahres für einen Monat arbeitslos gemeldet und hatte damals die Erträge aus dem Nebenerwerb der vorausgehenden 12 Monate gemeldet.
    Seit August bin ich in einem befristeten Teilzeitjob bis July diesen Jahres. Dann werde ich mich wieder arbeitslos melden und das „alte Arbeitlosengeld“ über den „Bestandsschutz“ beantragen. Mein Nebenerwerb hat sich in den letzten Monaten sehr positiv entwickelt (mehr als doppelt so hohe Erträge wie letztes Jahr), daher meine Frage.
    Wird mit der erneuten Arbeitslosenmeldung der „Freibetrag“ aus meiner Nebentätigkeit neu berechnet oder bleibt es bei den Zahlen aus 2022?

    Vielen Dank

    • @Gipsy,

      ich denke, Joerg hat die Frage offenbar nicht richtig verstanden…

      Meiner Auffassung nach, sollte bei einer erneuten Arbeitslosmeldung auch der inzwischen erhöhte Nebenerwerb dahingehend berücksichtigt werden, dass ein höherer Freibetrag gewährt wird. Für den neuen ALG-Bezug werden immer sämtliche persönlichen Verhältnisse neu überprüft. Der Bestandsschutz bezieht sich immer nur auf die Höhe des (alten) Bemessungsentgelts.

      Es könnte aber gut sein, dass hinsichtlich des Umfangs der Nebenbeschäftigung Zweifel aufkommen. Die erhöhten Einkünfte in Verbindung mit der Ausübung eines Teilzeitjobs legen den Schluss nahe, dass für die Selbstständigkeit deutlich mehr Zeit zur Verfügung stand und dies im Umsatz/Gewinn zum Ausdruck kommt. Und: Nur einen NEBEN-Beschäftigung ist erlaubt!

      Gruß, Der Privatier

      • @Privatier: Alles nochmal gelesen und natürlich hast du recht, falsch verstanden. ALG 1 Bestandsschutz bei ertragreichem Nebenerwerb war mir nicht eingängig, aber, mea culpa, Privatier ist in meinem Köpfchen immer noch ohne Arbeit 😉 sry!
        MbG
        Joerg

    • @Gipsy: Nun, Selbständige haben keine Pflicht, AV-Beiträge zu zahlen, folglich keine Versicherungsleistung ALG 1.

  46. @ Privatier,
    Vielen Dank für die Rückmeldung, dass sollte klappen da der erhöhte Gewinn aus den derzeitigen Energiepreisen und nicht einer erhöhten Arbeitszeit stammt.
    Muss ich den Bestandsschutz eigentlich extra beantragen oder macht das die Agentur automatisch?

    LG

    • Normalerweise sollte die Agentur das automatisch berücksichtigen. Es kann aber nicht schaden, auf den noch nicht vollständig verbrauchten alten Anspruch hinzuweisen. In den alten Papier-Formularen gab es dafür sogar ein Feld. Das exsistiert aber wohl in den Online-Anträgen nicht mehr (weil ja alles digital und automatisch läuft).
      Wie gesagt: Wenn sich die Möglichkeit ergibt, auf den alten Anspruch zu verweisen, würde ich es tun.

      Gruß, Der Privatier

  47. Ich werde zum 30.10. oder 31.12. dieses Jahres meinen Job beenden. Wohl ohne Sperre, da es ein sachgrund-befristeteter Arbeitsvertrag ist, im Anschluss an meinen vorherigen Job, den ich vor vor gut 2 Jahren mit Abfindung beendet hatte.

    Zu meiner Frage: Ich habe (länger als 12 Monate) ein Gewerbe mit „mühelosem Einkommen“. In „“, weil ich die fachlichen Weisungen zu §155 so verstehe, dass müheloses Einkommen nur in den Kategorien „§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 EStG“, also Kapitalvermögen, Vermietung+Verpachtung, Sonstige nach §22, möglich ist. Damit wäre das Gewerbe raus.

    Bei meinem Einkommen handelt es sich im Grunde nach um eine Investition von Risikokapital, welche aber Aufgrund der Ausgestaltung und des Volumens gewerblich angemeldet ist und auch dementsprechend versteuert wird. Die Erträge kommen ca. 3-5 mal pro Jahr in schwankender Höhe (Höhe und Zeitpunkte kann ich in Grenzen steuern) und der Arbeitsaufwand beträgt nur ca. 3 Stunden PRO JAHR (ein paar Mausklicks und Überweisungen).

    Meine Ideen für die Gestaltung:
    – Im Zeitraum des ALG Bezugs (24 Monate) dafür sorgen, dass der Jahresgewinn den Gewinn aus 2023 nicht übersteigt (wahrscheinlich das einfachste? Schränkt mich aber in meiner Planung ziemlich ein)
    – Wochenweise (oder sogar Monatsweise) Abmeldung aus dem Bezug, zu dem Zeitpunkten, wo die Erträge fließen (oder wird hier immer das ganze Jahr zusammengerechnet?)
    – In die Diskussion gehen, dass es ja „müheloses Einkommen“ ist und meine Vermittlung nicht behindern würde (wenngleich ich natürlich ohnehin Privatier werden möchte)

    • Mir ist zu dieser Frage keine Regelung bekannt (und ich fürchte, der Agentur auch nicht…).

      Ich würde daher die vorgeschlagenen Gestaltungsideen (in umgekehrter Reihenfolge) versuchen:
      * Zunächst versuchen, die Einkünfte als vergleichbar mit Kapitaleinkünften anerkannt zu bekommen.
      * Falls das nicht klappt, zeitweise Abmeldungen in Betracht ziehen.
      * Zusätzlich oder alternativ die Einkünfte so steuern, dass nur in Höhe der Vorjahre anfallen.

      Gruß, Der Privatier

      • Vielen Dank für Deine Anworten. Die Idee mit genau dieser Reihenfolge hatte ich auch.

        * Das mit „Mühelos“ sollte sich problemlos argumentieren lassen, hat wirklich den Charakter einer Kapitalanlage. Kann man so etwas vorab VERBINDLICH anfragen, um mir die anderen Gestaltungsmöglichkeiten offen zu halten, wenn es so nicht geht? Speziell die Steuerung der Einkünfte würde mindestens 6 Monaten Vorlaufzeit bedürfen.

        * Bei der „zeitweisen“ Abmeldung sehe ich das Problem, dass (zumindest für mich) nicht so klar definiert ist, auf welchen Zeitraum hier abgestellt wird. Zeitpunkt des Invests, Zeitpunkt des Rückflusses, oder auch der komplette Zeitraum, indem das Geld ja (ohne mein aktives Zutun) erwirtschaftet wird.

        * Mit der zweitweisen Abmeldung würde ich mich wahrscheinlich den Bestandsschutz für die Einnahmen der Vorjahre zerstören, weil ich dann bei der erneuten Anmeldung die 12 Monate parallel zu einer versicherten Tätigkeit nicht mehr nachweisen kann?

        • Wie schon in meiner letzten Antwort geschrieben, liegen mir zu diesem Sachverhalt leider keine Erkenntnisse vor.

          Eine Auskunft zu den Fragen könnte daher entweder über die Agentur für Arbeit erfragt werden oder ggfs. über einen Fachanwalt. Aber ehrlich gesagt: Bei beiden habe ich so meine Zweifel, was dabei herauskommt…
          Bei der Agentur hat man zumindest den Vorteil, dass die Auskunft kostenfrei wäre. Und die Agentur ist zur Beratung verpflichtet. Allerdings muss man damit rechnen, dass sie eine solche Beratung nur für „Kunden“ durchführt, d.h. es müsste mindestens eine Arbeitsuchendmeldung vorliegen. Das kann so sein, muss aber nicht. Manche beraten auch so. Weiterhin geben viele Agentur in der Regel keine schriftlichen Bestätigungen über ihre Beratungen. Und letztlich wird es nicht auf Anhieb gelingen, einen kompetenten Mitarbeiter zu finden.
          Aber es hilft ja alles nichts. Wenn man die Punkte klären will, muss man es eben versuchen. Und sich darauf einstellen, dass es u.U. schwierig wird.
          Viel Erfolg!

          Gruß, Der Privatier

  48. Hallo zusammen,

    kurze Frage. Ich beziehe ALG I und bin im Nebenerwerb selbstständig. Einnahmen sind aktuell noch 0, also kleiner als 165 Euro und arbeite weniger als 15 Stunden/Woche. Jetzt schaffe ich einen Laptop an und zahle z.B. Miete für ein Büro. Jetzt kann ich ja am Monatsende die Umsatzsteuer für Laptop und Miete als Vorsteuer beim FA zurückbekommen. Dies ist grösser als 165 Euro. Gilt dies gegenüber dem Arbeitsamt als Einnahme oder meint die 165 Euro eigentlich den Gewinn pro Monat? Ich möchte ja vermeiden, dass obwohl ich eigentlich nur Ausgaben hatte das ALG I aufgrund der erhaltenen Vorsteuer gekürzt wird.

    Vielen Dank im Voraus für jeglichen Hinweis.

    Viele Grüße,
    JP

    • Bei selbstständigen Tätigkeiten ist für die Anrechnung beim ALG-Bezug immer der Gewinn maßgebend. Diesen möchte die Agentur in der Regel auf Monatsbasis wissen.

      Gruß, Der Privatier

  49. Hallo zusammen,

    ich plane gerade mein Leben als Privatier, beginnend wahrscheinlich Anfang / Mitte nächsten Jahres. Hier hat mir dieses Forum bei der Vorbereitung schon sehr geholfen, das Buch ebenfalls.

    Da ich ein Nebengewerbe habe, welches mit Spaß macht und zusätzlich noch Geld einbringt, würde ich dies gerne parallel zum Bezug von ALG 1 beibehalten und „stoplere“ dabei über §155 SGB III

    (2) Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Einkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs aus einer Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrags, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

    Da ich während der 2 Jahre ALG durchaus auch einmal reisen möchte (länger als 3 Wochen, vielleicht 2 Monate) würde ich mich in der Zeit entsprechend abmelden.

    Die Frage ist, wie genau ist das Gesetz hier auszulegen. Der „Anspruch“ ist doch schon mit dem 1. Tag meiner Arbeitslosigkeit entstanden und hat dann 4 Jahre Bestand. Oder entsteht der Anspruch bei jeder erneuten Anmeldung neu, so dass zu diesem Zeitpunkt geprüft wird. Wenn ich dann 4 Wochen Pause z.B. ab dem 7 . Monats des ALG Bezugs machen würde, dann hätte ich ja keine 12 Monate parallel zu einem versicherungspflichtigen Verhältnis innerhalb der letzten 18 Monate mehr?

    Vielen Grüße
    Frank

    • Solange kein neuer ALG-Anspruch erworben wird (durch versicherungspflichtige Beschäftigung), sehe ich eigentlich keine Gefahr, dass die Anrechnung des Nebenverdienstes gefährdet wird.
      Ich muss aber dazu sagen, dass mir zu dieser Fallgestaltung keine offiziellen fachlichen Weisungen oder einschlägige Urteile bekannt sind. Letztlich gebe ich hier nur meine Interpretation wieder. Ich kann nicht garantieren, dass das korrekt ist.

      Gruß, Der Privatier

        • Ja, richtig. Lars hat dies offenbar anders eingeschätzt.
          Aber wie ich bereits im letzten Kommentar geschrieben habe, sind mir keine Quellen bekannt, aus denen man die Vorgehensweise eindeutig entnehmen könnte. Hier wäre u.U. eine Anfrage direkt bei der Agentur für Arbeit zu empfehlen. Allerdings dürfte es auch dort schwierig sein, auf Anhieb einen Ansprechpartner zu finden, der die Frage beantworten kann (und will). Viel Erfolg…

          Gruß, Der Privatier

  50. Hallo Gemeinde,

    Frage zur Anzahl der Wochenstunden Nebeneinkünfte:
    Im Text der AfA steht „Sie dürfen nur weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche arbeiten. Arbeiten Sie 15 Stunden oder mehr, müssen Sie sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden“.
    Am Anfang dieses Blog steht „… regelmäßig …“
    Ab wieviel mal in welchem Zeitraum ist das Überschreiten denn jetzt „strafbar“?
    Kann ja mal passieren, dass man mal drüber liegt. Reicht theoretisch schon einmal?

    Danke fürs feedback

    Waiter

    • Moin Waiter,

      eine weiterführende Beschreibung der 15-Std. Grenze findet man in der FW (Fachliche Weisungen) §138.3 „Arbeitslosigkeit“, gültig ab 01.04.2023 ab S.10. … insbesondere Punkt 138.3 (3) weiterlesen. (dito Beispiele siehe Anlage 1 ab S.19 „weitere Informationen“) … aber unbedingt vorher mit der AfA besprechen/abklären.

      Gruß
      Lars

  51. Hallo, kurze Frage zur Anrechnung von Gewinn nach vorübergehendem ALG1 Bezug:
    Ich habe mich zum 01.06.23 arbeitslos gemeldet, weil ich aktuell keine Aufträge habe und ich noch knapp 18 Monate lang ALG1 Anspruch habe. Ab 18.06.23 habe ich voraussichtlich wieder etwas zu tun ( 165 € Gewinn). Ich plane, mich ab 18.06.23 wieder vom ALG1 Bezug abzumelden, da ich eine Verrechnung meines Gewinns vermeiden möchte.

    In diesem sehr informativen Forum habe ich Hinweise gefunden, dass monatsweise abgerechnet wird. Dann macht es ja nur Sinn, sich jeweils ganze Monate abzumelden. Das ist meiner Meinung nach nicht realistisch.

    Es gibt aber auch Einträge, die von wochenweiser Abrechnung sprechen. Ist es so, dass nur die Gewinne während des ALG1 Bezugs berücksichtigt werden, und es niemanden interessiert, wie der Gewinn davor bzw danach war, wenn es in den gleichen Monat fällt? Die Agentur kann mir dazu leider keine Antwort geben.

    • Die Regel zur Anrechnung von Nebeneinkünften besagt, dass Nebeneinkünfte bis zu einer monatlichen Höhe von 165€ anrechnungsfrei bleiben. Damit ist eigentlich schon klar, dass es sich um eine monatliche Betrachtung handelt.
      Ich kann dies auch aus eigener Erfahrung bestätigen: Bei mir hat seinerzeit die Agentur jeweils die monatlichen Einkünfte anhand von aktuellen Auszügen meiner Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) angefordert – und auch bekommen.
      Ich habe allerdings auch während dieser ganzen Zeit keine kurzfristigen Abmeldungen aus dem ALG-Bezug vorgenommen, sondern die Anrechnungen in Kauf genommen.

      Gruß, Der Privatier

  52. Ich praktiziere das gerade wie folgt:
    – Monatliches Ausfüllen des Formblattes „Nebeneinkünfte“-mit Gewinn i.d.R. kleiner 165€. Das muß in der Tat monatlich (!) erfolgen, nicht jahresweise. Das hat aber nichts mit dem „Stilllegen“ zu tun
    – Zeitweises „Stillegen“ der Bezüge wenn großer Auftrag kommt-online – funktioniert von 1 Tag bis max.6 Wochen
    – Ich bekomme mein ALG1 dann entsprechend verrechnet und gekürzt ausbezahlt
    – Mein ALG Anspruchszeitraum verlängert sich um die „stillgelegte“ Zeit nach hinten

    • Hallo, wieso funktioniert das Stilllegen der Bezüge nur bis max. 6 Wochen? Ich habe das zuletzt über 5 Monate gezogen. Klar, man muss sich online wieder arbeitsuchend und arbeitslos melden, aber muss man das nicht auch, wenn man nur max. 6 Wochen „pausiert“?

      OK, habe verstanden, dass die Agentur monatlich die Nebeneinkünfte betrachtet. Eine BWA erhalte ich bisher nur einmal pro Jahr mit meiner Bilanz (es bewegt sich nicht wirklich viel in der Selbstständigkeit). Dann werde ich mein Steuerbüro einmal um eine monatliche BWA bitten. Danke für die Infos!

      • „man muss sich online wieder arbeitsuchend und arbeitslos melden, aber muss man das nicht auch, wenn man nur max. 6 Wochen „pausiert“?“
        Bis sechs Wochen geht das formlos. Es muss dann kein neuer Antrag ausgefüllt werden, Anruf genügt.

  53. Hallo zusammen,

    Ich habe eine Frage zum Krankentagegeld. Ich beziehe im Moment ALG I und bin privat krankenversichert. Im Falle einer Krankheit zahlt das AA das ALG I ja für 6 Wochen weiter (wie der Arbeitgeber). Im Vertrag mit der privaten Krankenkasse habe ich seit Jahren einen Satz in Höhe von 100 Euro/Tag Krankentagegeld vereinbart. Zahlt also die private KK nach Ablauf von 6 Wochen den Krankentagegeldsatz in Höhe von 100€/Tag aus, auch wenn dieser pro Tag höher ist als das ALG I???

    Und wenn ja, gibt es eine zeitliche Befristung der Zahlung wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung (78 Wochen)?

    Vielen Dank im Voraus für Euer Feedback.

    Herzliche Grüße,
    JP

  54. Hallo zusammen, ich lese hier immer wieder, dass ein erhöhter Freibetrag bei Nebeneinkünften in Verbindung mit einem Dispojahr nicht funktioniert. Dem muß ich aus eigener Erfahrung widersprechen. Der Knackpunkt des Scheiterns ist angeblich die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die 18 Monate vor Bezug des Arbeitslosengeldes bestehen muss. Und so funktioniert es.
    Man braucht eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit im Dispojahr. Die muß man bei der Krankenkasse des zu Pflegenden beantragen (oft gibt es ja Schwiegereltern oder Bekannte, die Hilfe benötigen). Für diese „Pflege“ erhält man kein Geld. Die Krankenkasse jedoch überweist Beiträge in die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung des Pflegers. Und somit ist die Bedingung erfüllt. Nun muß man nur noch die AfA überzeugen. Das war bei mir recht schwierig. Obwohl ich alle Unterlagen vorlegen konnte, wurde mein Antrag abgelehnt und ich musste vor dem Sozialgericht klagen.
    Diese Klage war erfolgreich und ich kann nun zu den 165€ noch rund 350€ hinzuverdienen.

  55. Hallo und schönen 3. Advent! Ich habe versucht mein Thema zu finden, bin aber nicht darauf gestoßen. Ich plane ein Dispojahr um einer Verkürzung des ALG zu entgehen. Im Dispojahr werde ich im Oktober 59 (2025). In 2026 dann 60. Hier kommt meine Frage: Ab meinem 60ten kommen Zahlungen der privaten Pensionskasse. Werden diese Zahlungen voll auf das ALG angerechnet und vermindern dieses? Wenn ja um wieviel? Wenn dem so ist, dann muss ich u.U. meine Strategie ändern (dann kein Dispojahr, Anspruchszeiten verlieren).
    Danke für Euer feedback

    • Moin Olaf Maulaff,

      auch Dir einen schönen 3.Advent.

      Die Auszahlung der privaten bAV (Pensionskasse) hat KEINEN! Einfluss auf die ALG-Höhe. Folgendes siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III §155 „Anrechnung von Nebeneinkommen“, gültig ab 18.03.2022, S.8, Punkt 155.1.3:

      Auszug:

      155.1.3 Nicht anrechnungsfähiges Einkommen

      Nicht anrechnungsfähig sind
      – müheloses Einkommen, also Einkommen, das nicht durch die Verwertung
      der Arbeitskraft erzielt wird (z. B. Zinseinnahmen, Einkommen aus
      Vermietung etc.), ……….

      Und die Auszahlung bzw. monatlicher Bezug einer bAV stellt hier „müheloses Einkommen“ dar.

      Gruß
      Lars

  56. Ich bin seit 1. Oktober 2023 arbeitslos. Meine nebenberufliche Selbständigkeit übe ich seit 10 Jahren weiterhin aus. Einmalige Überschreitung der 15 Stunden in der Woche. Mo + Do selbständige Tätigkeit, je 6 Stunden. Minijob: Samstag 9,5 Stunden als Springer wegen Krankheit eines dortigen Mitarbeiter. Der Anruf bzw. die Anfrage hierzu folgte am Freitagabend. Dies sind in einer Woche somit 21,5 Stunden. Gilt dies noch als geringfügig? Was gilt eigentlich als geringfügig in einer Woche? In 5 Monaten somit nur einmal. Wenn es als geringfügig gilt, was könnte mir dennoch drohen, wenn das Verhältnis zur Leistungsabteilung ein wenig angespannt ist? Was könnte mir seitens der Leistungsabteilung drohen, wenn ich den Umfang meiner Selbständigkeit nicht nachweisen kann? Dies ist nicht möglich. Liegt also nicht an mir. Um der Sache ein wenig Brisanz zu nehmen, habe ich meinen Gewinn/möglichen Freibetrag um 50% reduziert. Somit gibt es in dieser Hinsicht keine Angriffsfläche.

  57. Dies hatte ich mir bereits vorher durchgelesen und war mir daher bekannt.
    Deshalb auch die Frage: Was gilt eigentlich als geringfügig? Sind 21,5 Stunden noch geringfügig, oder nicht? Denn dies steht dort nicht. Die anderen Punkte treffen auf mich zu: 1 x in 5 Monaten und nachweislich unabsehbar. Allerdings sind alle meine Einsätze unabsehbar. Denn ich werde nur gerufen (Mini-Job, einmal im Monat), wenn ein Mitarbeiter sich krank gemeldet hat. Ich habe vielleicht noch einen Vorteil: Die Woche davor und die Woche danach habe ich jeweils nur an einem Tag gearbeitet und im Dezember 2023 + Januar 2024 gar nicht. Das mit der angespannten Lage erkläre ich wenn ich das ganze hinter mir habe. Sehr sehr interessant. Da sich eh das Sozialgericht auf meine Veranlassung hin wohl mit meinem Fall beschäftigen wird, melde ich die 21,5 Stunden in einer Woche offiziell der AfA.

    Gruß, Junior

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