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Kap. 9.7.3: Die erste Bewerbung — 21 Kommentare

  1. Hallo, es gibt verschiedene Gründe für die „personliche Abmeldung vom Bezug ALG“.
    Wird der Bezug von ALG unterbrochen, so endet Kraft Gesetz die Mitgliedschaft in der GKV. Der Versicherungsschutz wirkt einen Monat nach. Mit erneutem Bezug von ALG beginnt erneut die Versicherungspflicht verbunden mit einem Wahlrecht der Krankenkasse. Dieser Mechanismus setzt sich schon bei einem Tag der Unterbrechung von ALG ein.
    Allerdings wird das GKV-Mitglied weder von der AfA noch von der GKV über diesen Mechanismus informiert, obwohl eine Auskunfts- und Beratungspflicht sowohl seitens der AfA als auch der GKV gesetzlich verankert ist.
    Der steuerliche Aspekt der Unterbrechung ist ohne Abfindung o.ä. nicht relevant, jedoch der Beitrag zur GKV!!
    Übrigens habe ich bislang von „meiner“ AfA mit meinen 60 Jahren noch keine Bewerbungsauflagen erhalten und auch eine verbindliche, von mir unterzeichnete Eingliederungsvereinbarung hat es noch nicht gegeben.

    • Danke für diesen Hinweis. Ich würde ihn jedoch gerne noch etwas präzisieren, denn der sog. „nachgehende Leistungsanspruch“ nach §19 Abs.1 SGB V ergibt sich nur für Pflichtversicherte!
      Für freiwillig Krankenversicherte (also alle, die schon länger über der Beitragsbemessungsgrenze liegen), gibt es diesen Anspruch nicht!

      Im Ergebnis zahlt daher der zuvor freiwillig KV-Versicherte, der wg. eines Aufhebungsvertrages von der Arbeitsagentur eines Sperre bekommt, den ersten Monat aus eigener Tasche. Denn:
      a) Die Arbeitsagentur zahlt nicht wg. des nachgehenden Leistungsanspruches
      b) Die Krankenkasse erfüllt diesen aber nicht wg. der freiwilligen Versicherung.

      Paradox – ist aber so.

      Ach ja: Was die Eingliederungsvereinbarung inkl. Bewerbungsauflagen angeht, ist es natürlich so, dass jede Agentur auch ihren eigenen Spielraum hat und für den Einzelfall entscheidet. Es wäre jedoch schon außergewöhnlich, wenn sich da nicht noch etwas ändern würde.

      Gruß, Der Privatier

  2. Elena,

    Hallo…ich habe eine frage…ich habe eine kündigung zum 31.12. Bekommen mit abfindung die nächstes jahr ausbezahlt wird….wenn ich nächstes jahr einen minijob 480,-euro mache damit ich automatisch versichert bin spare ich doch auch ganz schon viel steuer oder? Wieviel weniger arbeitslosengeld würde ich dann das jahr drauf bekommen?danke

    • Mit einem versicherungspflichtigen Job muss man sich um die Sozialversicherungen nicht mehr kümmern. Das ist richtig.
      ABER: Ein „MINI-Job“ (bis 450€/Monat) gehört nicht dazu. Das müsste dann mindestens ein MIDI-Job sein (>450€/Monat).
      Und Steuern spart man dann am meisten, wenn man gar nichts verdient. 😉

      Ansonsten gibt es gerade im Bezug auf das Arbeitslosengeld noch einige Dinge mehr zu bedenken, die ich in den Beiträgen „Arbeitslosengeld nach Zwischenbeschäftigung“ (Teil 1 u.2) zusammengefasst habe. Ergänzend dazu evtl. auch noch den Beitrag „Alles im Rahmen“ lesen.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Konkrete Zahlen für ALG und Steuern kann ich hier nicht ausrechnen.

  3. Hallo herr privatier,
    Jetzt ist es so weit bei mir…habe meine kündigung zum 31.12.2019 bekommen..bin jetzt 57 jahre alt..meine abfindung bekomme ich im januar…möchte das dispojahr in anspruch nehmen..also ich werde mich in den nächsten tagen arbeitssuchend melden..im september dann mich zum 1.1.2020 arbeitslos melden und der agentur dann schriftlich wegen dem dispojahr bis 1.1.2021 bescheid geben….am 2.1.2020 dann wieder die arbeitslsenosenmeldung rückgängig machen…im september nächstes jahr werde ich mich dann zum 1.1.2021 wieder arbeitslos melden…richtig so?ausserdem möchte ich nächstes jahr die letzen 7 jahre meiner direktversicherung auf einmal zahlen…sollte ich damit steuer sparen..stimmt es?ich werde nächstes jahr nicht arbeiten und selber meine krankenversicherung zahlen…stimmt es so? Danke

  4. Liebes Forum,
    für mich stellt sich gerade eine zukunftsträchtige Frage. Vielleicht hat jemand hierzu Erfahrungen?
    Ich bin letztes Jahr mit Aufhebungsvertrag ausgeschieden, weil ich – aufgrund meiner gesundheitlichen Situation – dem Arbeitsalltag nicht mehr Stand halten konnte.
    Zunächst habe ich ein Jahr als Privatier und freiwilliges Krankenversicherungsmitglied von meinem Ersparten gelebt.
    Nun habe ich zum Januar 2023 ALG 1 beantragt und bin daher bereits jetzt arbeitssuchend gemeldet.
    Meine Ärzte haben mir geraten, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.
    Wenn ich das als Arbeitssuchender zum derzeitigen Zeitpunkt mache, kann ich dann trotzdem zum 01.01. ALG 1 beziehen oder sagt die Agentur dann, dass ich ja gar nicht vermittelbar bin ? (ich bin aber nicht krankgeschrieben)
    Der Erfolg eines solchen Antrages auf EU Rente steht ja noch in den Sternen und Krankengeld erhalte ich aufgrund der freiwilligen Versicherung nicht. Meine Frage ist nun, ob es unschädlich ist, zeitgleich ALG I UND EU – Rente zu beantragen ?

    • Moin Hans100,

      Voraussetzung für ALG1-Bezug: siehe §136; 137; 138 SGB III …

      m.E. … ja, das geht. Und weiterführende Informationen findest du im Internet siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld SGB III „Minderung der Leistungsfähigkeit“ (gültig ab 18.03.2022)

      Paragraf Kurzfassung:
      https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__145.html

      Empfehlung: Vorgehensweise mit dem Doc + AfA + DRV + KK abstimmen.
      Weiterhin alles Gute.

      Gruß
      Lars

      PS: Wird EMR später anerkannt, dann §145 Abs.3 SGB beachten: eventuelle rückwirkende Rentenansprüche werden mit dem gezahlten ALG1 verrechnet und wegen der EMR wichtig!:
      In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EMR müssen min. 3 Jahre mit DRV-Pflichtbeiträgen vorliegen. (KG-Bezug + ALG1 zählen dazu, jedoch die 12 Monate als Privatier nicht)

  5. Hallo Lars,
    da bin ich jetzt erleichtert. Ganz lieben Dank für diesen schnellen und sachkundigen Support!
    Wünsche sonniges WE.

  6. Hallo liebe Community,

    ich möchte demnächst mit einem Aufhebungsvertrag meine Firma verlassen und mich dem Dasein als Privatier widmen.

    Hierbei habe eine Frage zur Bemessungsgrundlage des ALG1, im Kontext mit Teilzeit.

    Ich plane vor Dem Ausscheiden meine Arbeitszeit für 6 bis 12 Monate auf 50% zu reduzieren.
    Danach möchte ich das Dispojahr in Anspruch nehmen um danach (mit 56 Lebensjahren) 18 Monate ALG1 in Anspruch zu nehmen.

    Wenn ich richtig recherchiert habe, mindert das geringere Gehalt die Höhe des ALG1 Anspruches nicht (sprich ich erhalte das gleich als wenn ich in Vollzeit gearbeitet hätte), weil

    a) der Teilzeitgrad unter 80% liegt
    b) die Dauer der Teilzeit 19 Monate nicht überschreitet

    und

    c) ich vorher kontinuierlich über Jahrzehnte in Vollzeit beschäftig war

    Könnt ihr dies so bestätigen?

    Gruß
    Jörg

    • Moin Jörg2023,

      ja, sieht gut aus. Hier noch ein Kapitel vom Privatier zum Nachlesen:

      https://der-privatier.com/mit-zwischenschritt-zum-privatier-teil-3/

      und Auszug aus §150 Abs.2 Satz 5 SGB III „Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen“
      xxxxxxxx

      (2) Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

      xxxxxxx

      5. Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.

      Gruß
      Lars

      Auszug aus der FW (Fachlichen Weisung) §150 SGB III …. „vorübergehend „:

      (4) Eine nicht nur vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit liegt vor, wenn
      die verminderte Arbeitszeit für mindestens drei Monate vereinbart war

  7. Besten Dank. Wer die Suchmaschine richtig füttert ist klar im Vorteil 😉 Ich hatte das Kapitel zuerst, warum auch immer, nicht gefunden.

  8. Lieber Privatier,

    erst einmal herzlichen Dank für diese tolle Seite, aus der ich schon viele Punkte anwenden konnte.

    Ich habe eine Frage zur Anspruchsdauer von ALG 1 bei wiederholtem ALG1 Bezug und Eigenkündigung.

    Randdaten:
    1. Per Aufhebungsvertrag am 31.01.2021 aus dem Unternehmen ausgeschieden
    2. Nach Dispojahr zum 01.03.2022 arbeitslos gemeldeten. ALG 1 Bezug vom 01.03.2022 bis 17.07.2022 (somit nur 4,5 Monate von 15 Monaten in Anspruch genommen)
    3. Aufnahme neue Arbeitsstelle zum 18.07.2022
    4. Ich plane das Arbeitsverhältnis mit Eigenkündigung zum 31.08.2023 zu kündigen (Ich werde im Juni 2023 55 Jahre)

    Wie lange ist dann die neue Anspruchsdauer für ALG1?
    10,5 Monate des ersten ALG1 sind nicht verbraucht und bei Eigenkündigung wird ja 1/4 Sperrzeit (4,5 Monate) von den 18 Monaten abgezogen

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    Beste Grüße
    CTS

    • Meiner Meinung nach sieht die Rechung noch besser für Dich aus, nämlich wie folgt:

      10,5 Monate alter Anspruch
      + 6,0 Monate neuer Anspruch
      – 1,5 Monate Reduzierung neuer Anspruch wg. Sperrzeit
      =15,0 Monate

      Gruß
      The_Doctor

  9. Hallo Doctor,

    vielen Dank fürs schnelle Feedback.

    Warum meinst du das nur ein neuer Anspruch von 6 Monaten entsteht? Ich hätte gedacht 18 Monate. Über 55, 12 Monate Beiträge gezahlt und in 5 Jahren über 36 Monaten versicherungspflichtige Zeiten.

    Somit 18 Monate abzgl. 25% Sperrzeit = 13,5 Monate zzgl. unverbrauchter 10,5 Monate = Gesamt 24 Monate , Deckelung bei 18 Monaten in Höhe des neuen Anspruchs.

    Bin da aber sehr unsicher.

    Herzlichen Dank vorab für weitere Einschätzungen.

    Beste Grüße
    CTS

    • Meine Rechnung wäre da noch ein bisschen anders. Aber wie schon von The_Doctor und eSchorsch richtig bemerkt:
      Es entsteht durch die neue Beschäftigung nur ein neuer Anspruch von 6 Monaten.
      Da aber eine Eigenkündigung vorliegt, wird es eine Sperre von 12 Wochen (ca. 3 Monate) geben. Es verbleiben also noch 3 Monate für den neuen Anspruch.
      Zusammen mit dem alten Anspruch von 10,5 Monaten ergeben sich dann 13,5 Monate.

      Gruß, Der Privatier

      • Jetzt habe ich die Systematik, glaube ich verstanden.

        D.h., wenn ich z.B. nach 24 Monaten kündigen würde hätte ich sogar einen Anspruch auf 12 Monate ALG1 abzgl. 3 Monate Sperre wegen Eigenkündigung = 9 Monate. Somit mit Restanspruch von 10,5 = 19,5 Monate, aber gedeckelt auf 18 Monate wegen meines Höchstanspruches mit über 55 Jahren.

        Alles korrekt so wiedergegeben? Nochmal herzlichen Dank für ein erneutes Feedback!!

        Beste Grüße
        CTS

        • Die Berechnung sieht gut aus.

          Sobald Du aber 24 Monate im neuen Job warst, greift der Bestandsschutz nicht mehr. Falls Dein alter Job besser bezahlt warst, solltest Du max. 23 Monate im neuen Job bleiben.

          Gruß
          The_Doctor

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