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Kap. 9.7.5: Selbstständigkeit — 34 Kommentare

  1. Ja, das sind 2 wirklich zeitraubende Geschäftsideen. Zumal ich den Onlineshop und dessen rechtlichen Feinheiten, gerade was Import anbelangt für am stressigsten halte.

  2. ALG1 und Nebeneinkommen

    Nach einem vollständigen Dispositionsjahr in 2015 habe ich mich zum 1.1.2016 arbeitslos gemeldet. In meinem Fall gibt es die Besonderheit einer nebenberuflichen Selbständigkeit. Diese besteht seit fast dreißig Jahren, auch neben meiner Angestelltentätigkeit, die bis zum 31.12.2014 bestanden hat.

    § 155 Abs. 2 SGB III gilt für mich, wegen des Dispositionsjahres, leider nicht. Mein anrechnungsfreier Freibetrag liegt damit bei 165,- € pro Monat. Da der Gewinn in meinem Gewerbe schwankt, habe ich die folgende Frage an die Agentur für Arbeit gerichtet:

    „Ich habe eine Frage zu Nebeneinkommen im Zusammenhang mit einer eher alltäglichen Situation im Rahmen von Warengeschäften. Ich unterstelle dabei beispielhaft einen regelmäßigen monatlichen Gewinn in Höhe von 300,- € und einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 135,- €.
    Wenn in dem einen Monat zusätzlich zur normalen Geschäftstätigkeit für 1000,- € Waren gekauft werden, ergibt sich für diesen Monat ein Verlust in Höhe von 700,- €; der Anrechnungsbetrag in Höhe von 135,- € kommt nicht zum Abzug.
    Im folgenden Monat werden die Waren für 1300,- € verkauft. Zusammen mit den üblichen 300,- € entsteht ein Gesamtgewinn in Höhe von 1600,- €. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 165,- € ergibt das einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 1435,- €.
    Dem tatsächlichen Gewinn in Höhe von 900,- €, bezogen auf diese beiden Monate, steht eine Anrechnung in Höhe von 1435-135=1300,- € gegenüber?“

    Ich bat darum, mir zu erklären, wie eine solche Situationen gerecht berechnet werden könnte; beispielsweise mit einer Durchschnittsberechnung über das Geschäftsjahr. Trotz mehrfacher schriftlicher Anfrage bekam ich keine Antwort.

    Bisher lag mein Gewinn unter dem Freibetrag; im letzten Monat habe ich etwas mehr 165,- € als Gewinn gemeldet. Prompt wurde mein ALG für diesen Monat um den entsprechenden Betrag reduziert.

    Nach einem Anruf bei der Hotline und Wunsch nach einem Rückruf wurde mir erklärt, das wäre nun mal so und es gäbe keine Verrechnung oder Mittelwertberechnung. Schriftlich würde man mir das aber nicht mitteilen, dass wäre gesetzlich nicht vorgesehen. Ein Termin für ein persönliches Gespräch wäre ebenfalls nicht vorgesehen. Insgesamt war der Ton des Sachbearbeiters nicht sehr kundenorientiert.

    Leider finde ich keine rechtliche Grundlage, die auf die Situation bei einem schwankenden Einkommen eingeht.
    Vielleicht war jemand in einer ähnlichen Situation und kann zur Klärung beitragen?

    Viele Grüße, Hardy

    • Über ein Arbeitslosenforum fand ich einen Hinweis auf dieses Dokument:
      (GA zum §155 SGB III, liegt nur noch in überarbeiteter Form vor)

      Auf Seite 23 steht unter „Vorläufige Anrechnung des Einkommens aus selbständiger
      Tätigkeit (155.70c)“:
      „(4) Einkommen aus selbständiger Tätigkeit kann auch gem. § 328 vorläufig angerechnet werden. In diesem Fall ist die Selbsteinschätzung (Abs. 4) Grundlage für die vorläufige Entscheidung. Während des Leistungsbezuges in größeren Abständen oder danach ist die Anrechnung anhand geeigneter Unterlagen (Steuerbescheid, Steuererklärung, Gewinn- und Verlustrechnung) zu überprüfen.
      Es bestehen keine Bedenken, die im Leistungszeitraum erarbeiteten Einkünfte ebenso wie die Betriebsausgaben gleichmäßig auf den Leistungszeitraum zu verteilen.
      Beispiel:
      Alg vom 1.1. – 30.6.
      Zu berücksichtigendes Einkommen in diesem Zeitraum: 4000 €
      Betriebsausgaben in diesem Zeitraum: 1000 €
      Anzurechnen sind: 3000 €, monatlich 500 € abzüglich Freibetrag.“

      Meiner Ansicht nach ist das genau die durchschnittliche Berechnung über einen Zeitraum, in meinem Fall Geschäftsjahr, die ich als ausreichend gerecht empfinden würde.

      Hat einer der Mitleser vielleicht schon ein Jahr ALG1 hinter sich? Gab es da eine Nachberechnung aufgrund der EÜR oder des EkSt-Bescheides?

      Viele Grüße, Hardy

    • Ein sehr wichtiger Fund, wie ich meine!

      Das Dokument scheint offiziellen Charakter zu haben, auch wenn mir eine Art Deckblatt o.ä. fehlt, aber es ist immerhin auf der Internetseite der Arbeitsagentur abgelegt, von daher wird es wohl offiziel sein. Außerdem ist es relativ aktuell. Von daher: Es sieht so aus, als könntest Du mit Deinem Vorhaben Erfolg haben.

      Das Einzige, was noch ein kleines bisschen stört, ist das Wörtchen „kann“ in Verbindung mit „auch“. Also „Einkommen kann auch vorläufig angerechnet werden“.
      Für mich bedeutet das: Normal geht es anders, aber man kann es auch so machen. Und wie es dann gemacht wird, liegt im Ermessen der AA (steht im Satz 5).
      Man wird sich also mit dem Bearbeiter gut verstehen müssen, damit das so durchgeführt wird, wie gewünscht.

      So zumindest meine aktuelle Einschätzung aufgrund des für mich neuen Dokuments.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        ich denke auch, dass mir dieses Dokuments, das man wohl „Durchführungsanweisung zu § 155 SGB III“ nennen müsste, helfen kann.

        Meine Idee ist jetzt, zusammen mit der Einkommensschätzung Ende Dezember eine komplette Einnahmenüberschussrechnung abzugeben und zu beantragen, dass die Freibeträge nach dieser Durchführungsanweisung und Randnotiz (155.70c) berechnet werden.

        Bemerkenswert ist noch, dass der Sachbearbeiter aus der Leistungsabrechnung mehrmals betonte, es wird nur monatlich berechnet, das wäre gesetzlich so und für alle ALG1-Empfänger gleich; es gäbe keine Mittelwertberechnung. Ein Hinweis auf „da3s155“ brachte auch keine Änderung.
        Außerdem hat er sich auch geweigert, mir meine Fragen schriftlich zu beantworten; das wäre im Gesetz nicht vorgesehen.

        Viele Grüße, Hardy

      • Wie gesagt, ist es meiner Einschätzung nach eine „Kann“-Vorschrift und eine Ermessensfrage. Der Bearbeiter kann sich durchaus auf das „normale“ Verfahren zurückziehen. Hier ist dann wohl Geschick und eine einfühlsame Argumentation erforderlich.

        Ich wünsche Dir auf jeden viel Erfolg und fände es nett, wenn Du das Ergebnis deines Vorhabens später hier einmal weitergeben würdest.

        Gruß, Der Privatier

        • Vielen Dank für die guten Wünsche; ich werde gerne berichten, was daraus geworden ist.

          Ob sich der Bearbeiter auf das „normale“ Verfahren zurückziehen kann, muss ich abwarten. Allerdings habe ich mehrmals, und nachweisbar, nach der Durchschnittsbetrachtung gefragt. Dabei habe ich das Beispiel aus meinem ersten Beitrag gemacht.
          Wenn der Bearbeiter mir die angestrebte Lösung versagt, handelt er klar zu meinem Nachteil. Ich bin gespannt, wie er das begründen will…

          Viele Grüße, Hardy

          • Wie versprochen, melde ich mich noch mal zu diesem Thema.

            Wie bereits angekündigt, habe ich Anfang Januar eine Einnahmenüberschussrechnung für das Vorjahr abgegeben und die Anwendung der oben angegebenen Durchführungsanweisung / Randnotiz beantragt.

            Jetzt, Ende März, kam ein Änderungsbescheid mit folgendem Hinweis:
            „Die Anrechnung von Nebeneinkommen für den Monat … entfällt. Der in diesem Zusammenhang aufgerechnete Betrag wird Ihnen in den nächsten Tagen zurückerstattet.“

            Schlussendlich wurde also doch eine Durchschnittsberechnung durchgeführt, obwohl der Sachbearbeiter diese Möglichkeit kategorisch ausgeschlossen hatte.

            Viele Grüße, Hardy

          • Sehr schön, Hardy! Zeigt wieder einmal, dass sich Hartnäckigkeit auszahlt.

            Vielen Dank für die Rückmeldung. Ich könnte mir gut vorstellen, dass einige Leser davon profitieren können.

            Gruß, Der Privatier

  3. Hallo Hardy,

    ich kann „nur“ über die Einkünfte aus Selbständigkeit neben dem Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente (EMR; 100%) berichten. Hier übernahm die DRV den Gewinn aus dem Einkommensteuerbescheid und teilte den Wert durch zwölf. Das war dann der monatliche Hinzuverdienst (zur Überprüfung des Hinzuverdienstes zur EMR).
    Durch die Tätigkeit bedingt gab es in manchen Monaten nur Ausgaben und in anderen Monaten auch mal fast 40% eines Jahresgewinnes.
    Gesetze kann ich keine nennen.
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    Sind Sie denn in Ihrem Fall zu einer monatlichen Gewinnermittlung verpflichtet? Wie verrechnen Sie z.B. Jahresbeiträge wie KFZ-Steuer, Verbandsbeiträge? Im Monat der Zahlung?
    Nachdem Sie die AfA schon mit monatlichen Meldungen „verwöhnt“ haben wird eine Umstellung auf „Jahresmeldung : 12“ wohl schwierig. Ich würde die AfA mit geschätzten Monatswerten versorgen und nach Erhalt des Einkommensteuerbescheides den tatsächlichen „Jahresgewinn : 12“-Wert der AfA mitteilen.
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    Überlegungen bei weiterhin monatliche Gewinnermittlung:
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    Was wäre, wenn Sie im Monat des hohen Gewinnes gar kein ALG1 beziehen bzw. nur an fünf Tagen ALG1 erhalten (z.B. rechtzeitige Abmeldung vom Leistungsbezug und gleichzeitige Wiederanmeldung; bei maximal 6 Wochen Unterbrechung möglich in EINEM Abmelde- und Wiederanmeldevorgang mittels Internet auf der AfA-Homepage zu tätigen)? Wie rechnet dann die AfA?
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    Falls es ganz dumm läuft (vermutlich der Normalfall), dann will das Finanzamt sogar Einkommensteuer für den Betrag der € 165,- übersteigt!

    LG FÜR2012

  4. Hallo FÜR2012,

    die Arbeitsagentur besteht auf einer monatliche Meldung des (voraussichtlichen) Betriebsüberschusses. Jahresbeträge, wie zum Beispiel Versicherungen oder AfA, lege ich auf zwölf Monate um; Rundfunkgebühren auf drei Monate.

    Steuern darf man monatlich pauschal ansetzen. Einkommensteuer (10%), Kirchensteuer (9% der EkSt) und Solidaritätszuschlag (5,5% der EkSt). Umsatzsteuer wird ebenfalls herausgerechnet.

    Da ich nur zu einer EÜR verpflichtet bin, kann ich gar keine monatliche Gewinnermittlung durchführen.
    Das Finanzamt wird am Ende des Jahres jedenfalls die tatsächliche Einkommensteuer für den jahresgewinn berechnen. Ob von der Arbeitsagentur nachgefordert oder erstattet wird, wenn die Summe der Pauschalbeträge nicht damit übereinstimmt, ist auch noch eine Frage.

    Die Möglichkeit der Ab- und Anmeldung zur Durchführung eines größeren Auftrages oder Projektes ist mir bekannt. Soweit ich weiß, geht das sogar tageweise.
    Ich habe aber noch nicht geklärt, wie das in Bezug auf die Krankenversicherung funktioniert.

    Viele Grüße, Hardy

  5. Ich kann zum Thema „Nebenerwerb“ noch zwei Erfahrungen bzw. Erkenntnisse beisteuern:

    1. Mein selbständiger Nebenerwerb neben der Arbeitslosigkeit wurde genau so behandelt, wie von Hardy geschildert: Monatliche Abrechnung! Auch ich habe diese Form aufgrund der Schwankungen als ungerecht und auch ziemlich sinnlos empfunden.
    Ich habe allerdings damals keinerlei Energie hineinstecken wollen, um diese Situation zu ändern, zu klären oder zu optimieren. Bei mir war ein Ende absehbar und ich habe dies für die verbleibenden Monate einfach mitgespielt.

    Zwischenzeitliches Ab- und Anmelden, verbunden mit einer präzisen Planung von Einnahmen und Ausgaben könnte da sicher helfen. Dies hängt dann aber auch von der Art der Selbständigkeit ab. Bei Hardys Beispiel mit dem Einkauf von Waren kann man dies sicher ein wenig steuern. In meinem Fall (freiberuflicher Autor) habe ich kaum Kosten und kann die Einnahmen aus Buchverkäufen nicht beeinflussen.

    In einer monatlichen Abrechnung sehe ich allerdings gar kein Problem. Zu Beginn einer Selbständigkeit muss man heute ohnehin monatlich die Umsatzsteuer abrechnen. Und ich mache die monatlichen Buchungen schon aus Gründen der Übersichtlichkeit immer noch einmal im Monat.

    2. Ich habe erst vor Kurzem noch einmal die Rentenberatung aufgesucht, um ein paar kleine Lücken während meiner Arbeitslosigkeit zu klären. In diesem Gespräch habe ich auch das Thema „Nebenerwerb“ neben einer vorgezogenen Rente angesprochen (dürfte ähnlich zur Erwerbsminderungsrente sein):

    Nach heutigem Recht gilt auch beim Hinzuverdienst bei der vorgezogenen Rente die monatliche Abrechnung!! Darauf wird aber aus Vereinfachungsgründen in der Regel verzichet und stattdessen ein Jahresdurchschnitt verwendet. In Einzelfällen und bei Stichproben wird aber auch heute eine Aufstellung nach Monaten verlangt.

    Aber genau dieses Verfahren wird ja u.a. mit der neuen Flexirente vereinfacht. Hier ist die jährliche Abrechnung im Gesetz verankert.

    Apropos Gesetz und noch einmal zurück zum Nebenverdienst bei ALG1-Bezug: Im §155 SGB III ist halt immer von monatlichen Bezugsgrößen die Rede. Das reicht dann wohl, um eine monatliche Abrechnung zu verlangen.

    Gruß, Der Privatier

    • Hallo Privatier,

      mein Beispiel ist etwas konstruiert, um das Problem deutlich zu machen.

      In Realität buche ich Ein- und Ausgaben täglich, mit Blick auf die Grenze von 165,- Euro Betriebsüberschuss. Einige Posten lassen sich ja auch steuern.
      Das Dumme ist nur, dass ich bei einer Durchschnittsberechnung über das Jahr noch Luft in den verbleibenden Monaten hätte.

      In der Rentenzeit, für mich ab 1.1.2018, scheint die Situation durch die Flexirente, und höhere Freibeträge, einfacher zu managen sein.

      Viele Grüße, Hardy

  6. Hallo,

    in der aktuellen Version, Stand 20.07.2017, der „Fachlichen Weisungen zum § 155 SGB III“, Link wie oben, ist das beschriebene Beispiel nicht mehr enthalten.
    Ich bin mal gespannt, wie die Arbeitsagentur sich für 2017 verhalten wird und habe eine entsprechende Frage per Fax dorthin geschickt.
    Mal sehen, ob überhaupt eine Antwort kommt….

    Viele Grüße, Hardy

      • Hallo,

        bis heute habe ich keine Antwort auf mein Schreiben bekommen.
        Mit Ende August habe ich den Freibetrag geringfügig überschritten; auch darauf gab es bisher keine Reaktion.

        Ende des Jahres endet mein Anspruch auf ALG1 und ich werde der Arbeitsagentur den Gesamtgewinn für das Jahr 2017 mittels einer Einnahmen-Überschussrechnung nachweisen. Mal sehen, was dann berechnet wird.

        Viele Grüße, Hardy

  7. Ist verlängerter ALG1 Bezug durch Selbsständigkeit möglich, wobei das Bemessungsentgelt dem alten ALG1 Bezug folgt ?

    Hallo, zufällig bin ich auf §147,3 in Verbindung mit §151,4 gestossen.
    Derzeit beziehe ich ALG1 bis max. Ende Feb 2020, wobei der Anspruch Ende Juni 2016 entstanden ist…. hatte also zwischendurch eine Auszeit genommen …. und der ALG1 Anspruch ist dann aufgebraucht.

    Ich trage mich nun mit dem Gedanken, mich „direkt“ nach dem ALG1 Bezug für 12Monate selbstständig zu machen und mich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.

    Verstehe ich die Sachlage richtig, dass
    – wenn ich die 12Monate freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahle, ich weitere 6 Monate ALG1 beziehen kann und zwar in der jetzigen Höhe ?
    – ich evt. mit einer ALG1 Sperre rechnen muss, wenn ich mangels Auftragslage die Selbstständigkeit beende ?

    Alternative könnte man auch einen befristeten und sozialversicherungpflichtigen Job für 12 Monate annehmen, der vor Juni 2021 enden muss, oder ?

    Leider konnte ich keine schlüssigen Infos im Netz finden. Mehrfache Anrufe bei der Agentur für Arbeit bestätigten meine Annahmen, wobei ich allerdings diesen Auskünften nicht vollständig vertraue, da die Materie sehr kompliziert ist.

    Vlt kennt sich jemand in der Thematik aus.
    Mit vielne Grüssen

    • Normalerweise werden die Leistungen aus einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbständige nach einer fiktiven Einstufung auf Basis der Qualifikation (Ausbildung) berechnet.
      Näheres zum sog. „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ findet sich in einer Broschüre der Arbeitsagentur.

      Die eigentliche Frage, wie sich diese Leistungen in Verbindung mit evtl. noch bestehenden Ansprüchen aus alten ALG-Bezügen kombinieren lassen, kann ich leider nicht beantworten. Das wäre mal wieder eine Frage für die Spezialisten eines Arbeitslosenforums oder (in diesen Falle wahrscheinlich noch besser) direkt bei der Agentur. Ich nehme an, selbst da wird man erst einmal jemand suchen müssen, der da eine richtige Antwort kennt.

      Gruß, Der Privatier

  8. Ich habe eine Frage, den Antwort möglicherweise hier irgendwo auf diesen Seiten steht, die ich aber bisher nicht gefunden habe. Falls jemand die entsprechende Stelle weiß oder die Antwort kennt, würde ich mich über einen Hinweis oder eine Auskunft dazu sehr freuen.

    Jetzt die Frage bzw. erst mal der Sachverhalt, um den es mir geht. Und zwar um Zuverdienstmöglichkeiten und ihre möglichen finanziellen und zeitlichen Grenzen in einer selbstgewählten Auszeit vom ALG 1.

    Der Fall: Ich werde mich voraussichtlich zum 1. September 2019 arbeitslos melden (und jetzt noch diesen Monat deshalb arbeitssuchend), die Gehaltszahlungen meines gekündigten Arbeitsverhältnisses laufen noch bis zum 31.8. Anspruch auf ALG 1 habe ich nach meinen Berechnungen in etwa auf den Höchstsatz, und das für 24 Monate (ich bin 59,5 Jahre alt).
    Eventuell habe ich direkt im Anschluss (also ab ca. Mitte September) die Möglichkeit, auf eine entweder freie oder fest bezahlte Stelle zu wechseln, für einen Zeitraum von 9 bis 12 Monaten. Diese Stelle wäre allerdings vermutlich sehr schlecht bezahlt. Was allerdings vielleicht gar nicht mal schlecht wäre, weil ich mir den Anspruch auf den Höchstsatz beim ALG 1 nicht nehmen lassen will.

    Mein Plan wäre nun, bei der Arbeitsagentur meinen jetzigen Höchstsatz feststellen zu lassen, mich dann direkt wieder abzumelden und diese niedrigbezahlte Stelle anzunehmen, die mit viel Spaß und Sinn verbunden wäre für mich (weswegen ich sie auch gerne annehmen würde, wenn es dazu käme).

    Jetzt endlich die Frage, es sind genau gesagt sogar drei: : ?

    + Weiß jemand, wie „hoch“ ein neues Einkommen maximal sein darf, damit nicht ein neuer “ Anspruch auf ALG 1 kreiert wird, der dann natürlich deutlich niedriger wäre (und das will ich auf jeden Fall vermeiden)?

    + macht es einen Unterschied, ob ich diese Einnahme als Festangestellter oder freiberuflich beziehe? Das wäre bei dieser Stelle möglicherweise Verhandlungssache.

    + gibt es eine zeitliche Höchstgrenze für so eine Arbeit, nach der sich automatisch ein neuer, dann natürlich deutlich niedrigerer Anspruch ergibt (genau das will ich verhindern) ? Sprich: Wie lange dürfte ich das so machen, ohne den alten Höchstsatz zu gefährden?

    Ich würde dann erst mal von dem sehr kleinen Geld der neuen Stelle leben wollen plus ein paar Ersparnisse einsetzen. Denn die Abfindung wird vermutlich erst 2020 gezahlt werden, da ich noch einen Rechtsstreit mit meinem Arbeitgeber ausfechten will im individuellen Kündigungsschutzverfahren, und auch das kann sich ziehen. Das würde ich gerne parallel zu der neuen Niedriglohn-Beschäftigung durchziehen wollen, weil da noch richtig Geld für mich drinsteckt und meine Erfolgsaussichten ordentlich sind …

    Etwas kompliziert, ich weiß – Danke schon mal fürs Lesen. Das Buch und diese Seite hier haben mir schon viel weitergeholfen – vielleicht klappt das ja auch in diesem Fall! ?

    • Die Kernantwort auf alle diese Fragen lautet:
      Ein bestehender ALG-Anspruch erlischt, wenn ein neuer entsteht. Und ein neuer Anspruch entsteht (in der Regel) nach 12 Monaten. Die Höhe des Arbeitsentgeltes spielt dabei keine Rolle.

      Etwas detaillierter habe ich diese Zusammenhänge in dem Beitrag „Arbeitslosengeld nach einer Zwischenbeschäftigung“ erläutert. Da werden dann auch der Bestandsschutz und Regelungen bei verminderter Stundenzahl beschrieben.

      Und all das Gesagte gilt immer nur für versicherungspflichtige Beschäftigungen. Eine freiberufliche Tätigkeit zählt nicht dazu. Versicherungspflichtige Beschäftigungen haben den Vorteil, dass damit gleich auch KV/PV/RV abgedeckt sind. Selbständige Tätigkeiten erfordern mehr eigene Verwaltung, bieten aber auch die Möglichkeit weiterer Gestaltung.

      Gruß, Der Privatier

  9. Lieber Privatier,

    erneut erst mal ganz herzlichen Dank für Ihre prompte und hilfreiche Antwort, diese Seite hier hat mir schon so viel geholfen, dass ich mich dafür auch noch mal an dieser Stelle sehr herzlich bedanken möchte. ?

    Erlauben Sie mir bitte noch drei Nachfragen, nachdem ich Ihre Antwort und die von Ihnen verlinkten Artikel auf diese Seite zum Thema gelesen habe:

    + Sie schreiben in Ihrer Antwort an mich von 12 Monaten Bestandsschutz, in den verlinkten Artikel von Ihnen aber von zwei Jahren. Oder habe ich da was falsch verstanden? Wobei auch 12 Monate zunächst vermutlich absolut ausreichend wären in meinem Fall …

    + Könnte eine Teilzeitvereinbarung währen der von mir angestrebten (Niedriglohn)-Tätigkeit für 9-12 Monate dazu führen, dass dann auch auf das ursprünglich ausgerechnete ALG 1 ein Teilzeitfaktor angesetzt wird, wenn ich das später einmal in Anspruch nehmen möchte?

    + Verstehe ich Ihre Antwort dahingehend richtig, dass eine Freiberuflichkeit dann auch länger als 12 Monate dauern darf, ohne dass sie den Anspruch auf das ursprünglich festgestellte ALG 1 beeinträchtigt, sofern das mit ihr erzielte Einkommen niedriger ist als das vorher festgestellte? Vermutlich dann bis zu maximal 24 Monaten, oder, damit der alte Bestandsschutz noch greift …

    Herzlichen Dank schon mal wieder vorab, diese Seite hier ist für viele von „uns“ sicher unabdingbar wichtig geworden in unseren Leben – das ist eine tolle Leistung von Ihnen! ?

    • Zu den einzelnen Fragen:

      1. Ich habe nichts von 12 Monaten Bestandsschutz geschrieben! Lesen Sie meine Antwort noch einmal genau. Die Aussagen aus dem verlinkten Beitrag sind korrekt.

      2. Es kann durchaus sein, dass Ihre Agentur aus der Tatsache, dass Sie zuletzt nur in Teilzeit tätig waren, den Schluss zieht, dass dies auch zukünftig so sein wird und Ihnen das ALG entsprechend kürzt. Wie dazu die Rechtslage aussieht, entzieht sich meiner Kenntnis.

      3. Eine freiberufliche (=selbständige) Tätigkeit hat keinen Einfluss auf einen bestehenden ALG-Anspruch. Auch bei längerer Dauer nicht. Wie oben bereits geschrieben: Die anderen Aussagen gelten immer nur für versicherungspflichtige Beschäftigungen. Eine freiberufliche Tätigkeit zählt nicht dazu. Es sei denn, man käme auf die Idee, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Aber das führt jetzt hier zu weit…

      Gruß, Der Privatier

  10. Antwort aus einem Expertenforum für Existenzgründer zur ALG1 Berechnung: …..eine fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes kommt bei einem Selbständigen in Frage, wenn ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist – also eine versicherungspflichtige Zeit von mindestens 12 Monaten vorliegt. Ist ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden, wird ein Bemessungsentgelt zur Berechnung des Arbeitslosengeldes festgelegt. Wurde in den letzten zwei Jahren vor der Entstehung des neuen Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindestens ein Tag Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen wurde. Es findet also ein Vergleich der beiden Bemessungsentgelte statt und das höhere Bemessungsentgelt wird für die Berechnung herangezogen….

    Die Arge hatte mir bestätigt, dass es egal ist, wie ein Anspruch entsteht, etwa durch einen sozialversicherungspflichtigen Job oder freiwillige Beiträge zur Arbeitslosenvericherung als Selbsständiger.

    Weiss jemand, ob die ARGE eine Sperrzeit verhängt, wenn ich nach 12 Monaten meine Selbstständigkeit wieder aufgebe ?

  11. Lieber Pivatier,

    die nachweihnachtliche Ruhe möchte ich nicht stören und freue mich daher auf Ihre Antwort im neuen Jahr.

    Hardy schrieb am 18.11.2016:
    “ALG1 und Nebeneinkommen
    Nach einem vollständigen Dispositionsjahr in 2015 habe ich mich zum 1.1.2016 arbeitslos gemeldet. In meinem Fall gibt es die Besonderheit einer nebenberuflichen Selbständigkeit. Diese besteht seit fast dreißig Jahren, auch neben meiner Angestelltentätigkeit, die bis zum 31.12.2014 bestanden hat.
    § 155 Abs. 2 SGB III gilt für mich, wegen des Dispositionsjahres, leider nicht.”

    Dem haben Sie nicht widersprochen, es aber auch nicht kommentiert. Warum soll § 155 Abs. 2 SGB III wegen des Dispositionsjahres für Hardy nicht gelten?
    Hardy war immer nebenberuflich selbständig, also auch in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Anspruches auf ALG1, dem 01.01.2015. Falls er die Selbständigkeit im Dispositionsjahr und in seiner Arbeitslosigkeit ab dem 01.01.2016 weitergeführt hat, sollten seine Einkünfte aus der Selbständigkeit den Freibetrag doch so weit erhöhen, dass das ALG1 nicht gekürzt wird, oder?

    Ich wünsche einen guten Rutsch in ein gesundes und hoffentlich friedlicheres neues Jahr 2023!

    Herzliche Grüße, Eisvogel

    • 155 SBG III (2):
      Hat die oder der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine Erwerbstätigkeit (§ 138 Absatz 3) mindestens zwölf Monate lang ausgeübt …

      Ich kann das nicht fett machen, aber die bösen Worte lauten „neben einem Versicherungspflichtverhältnis“. Während eines Dispojahres gibt es aber (meist) kein Versicherungspflichtverhältnis.

  12. Danke eSchosch, aber nach 155 SBG III (2) geht es um die Zeitspanne “vor der Entstehung des Anspruchs …”.
    Also sind die 18 Monate vor der Entstehung des Anspruchs entscheidend und Hardys Anspruch ist durch die Arbeitslosigkeit ab 01.01.2015 entstanden. Davor war er neben seinem Versicherungspflichtverhältnis immer selbständig. Dass er auch im Dispojahr ein Versicherungspflichtverhältnis haben muss, ist keine Voraussetzung.

    Nach meinem Verständnis verschiebt das Dispojahr nur den Zeitpunkt der Leistung des ALG1 in die Zukunft, nicht aber den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Korrigier mich bitte, falls dem nicht so ist.

    • Moin Eisvogel,

      hierzu einmal nachfolgendes Kapitel vom Privatier sowie die ersten Kommentare durchlesen.

      https://der-privatier.com/arbeitslosengeld-und-nebeneinkuenfte/

      Fazit:
      Freibeträge für den Hinzuverdienst

      Der Freibetrag (165€) kann sich erhöhen, wenn

      • in den letzten 18 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit
      • neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung
      • mindestens 12 Monate
      • unter 15 Stunden in der Woche

      nebenher gearbeitet wurde.

      Gruß
      Lars

    • „Nach meinem Verständnis verschiebt das Dispojahr nur den Zeitpunkt der Leistung des ALG1 in die Zukunft, nicht aber den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Korrigier mich bitte, falls dem nicht so ist.“

      Und genau DAS ist dein Gedankenfehler!
      Du musst unterscheiden zwischen „Beschäftigungslosgkeit“ (diese ist während des Dispojahres gegeben) und „Arbeitslosigkeit“ (diese tritt erst mit dem Datum ein, welches auf dem ALG-Antrag vermerkt ist). Erst mit dem Beginn der Arbeitslosigkeit entsteht auch ein Anspruch auf ALG.

      Und deshalb klappt das mit der Anrechnung der selbstständingen Einkünfte nach einem Dispojahr in der Regel nicht.

      Gruß, Der Privatier

  13. Moin Lars,
    danke, aber das hatte ich bereits gelesen.
    Es bleibt bei meiner ursprünglichen Frage warum Hardy schrieb:
    “§ 155 Abs. 2 SGB III gilt für mich, wegen des Dispositionsjahres, leider nicht.”?
    Ein Dispositionsjahr steht doch nicht im Widerspruch zur einer Erhöhung des Freibetrages aus einer Nebentätigkeit, die bereits neben dem Versicherungspflichtverhältnis bestand, oder?
    Viele Grüße Eisvogel

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Der Privatier