Top oder Flop – Folge 25: Neue Fonds-Besteuerung!
Die Besteuerung von Investmentfonds wird geändert.
So ganz aktuell und wirklich neu ist diese Meldung nun eigentlich nicht. Die erste Diskussion, an die ich mich noch dunkel erinnern kann, muss wohl ca. im Jahr 2011/2012 losgegangen sein. Seitdem hat es immer mal wieder Entwürfe von verschiedenen Kommissionen, Gutachten, Stellungnahmen, Kritiken und Überarbeitungen gegeben.
Aber jetzt wird es langsam ernst, denn am 24.Feb. 2016 hat nun das Bundeskabinett den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Für mich ein Anlass, einmal zu schauen, was denn da so auf uns zukommt.
Ich zitiere einmal ein paar Passagen aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums:
„[Mit dieser Reform] wird die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern vereinfacht und leichter handhabbar gemacht. Bekannte Steuergestaltungsmodelle werden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert. EU-rechtliche Risiken, die sich heute aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, werden ausgeräumt.“
„Vereinfachung“ hört sich gut an! Und Unterschiede zwischen inländischen und ausländischen Fonds beseitigen auch. Die ausländischen Thesaurierer sind mir ja schon lange ein Dorn im Auge!
=> Jetzt die Abrechnung mit dem AG abstimmen!
Mit: Böse Überraschungen, Hintergründe, Tipps
Also – einmal genauer geschaut: Was soll den nun geändert werden?
„Das geltende Investmentsteuerrecht ist komplex und stellt hohe Anforderungen für die Besteuerung der Anleger von Publikums-Investmentfonds. Der Gesetzentwurf enthält daher ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds. Statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen brauchen die Anleger für ihre Steuererklärung zukünftig nur noch vier Angaben:
1.Höhe der Ausschüttung
2.Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
3.Wert des Fondsanteils am Jahresende
4.Handelt es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds?
Diese Informationen lassen sich leicht beschaffen. Es wird daher zukünftig ohne steuerliche Nachteile möglich, in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln. Damit wird das neue Investmentsteuergesetz der steigenden Mobilität der Bürger gerecht.“
Hört sich immer noch gut an. Wobei man allerdings bei den Angaben über „Wert am Jahresanfang“ und „Wert am Jahresende“ schon erahnen kann, dass dies wohl kaum statistischen Zwecken dienen wird, sondern die Grundlage für die Besteuerung sein wird.
Der Gesetzesentwurf ist umfangreich. Wer ihn einmal nachlesen möchte, bitte:
Gesetzesentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung. (Update: Das Gesetz ist inzwischen verabschiedet. Mehr dazu im Kommentar.)
=> Einzelveranlagung prüfen
Ersparnis von fünfstelligen Euro-Beträgen möglich!
Ich will auch gerne zugeben, dass ich Umfang und Tragweite noch nicht vollständig durchschaut habe. Ich versuche daher einmal die wichtigsten Punkte herauszugreifen:
„Im Einzelnen sieht die geplante Reform der Investmentbesteuerung vor, dass erstmals auch bei inländischen Publikums-Investmentfonds die aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden und Immobilienerträge auf Fondsebene besteuert werden. Alle anderen Ertragsarten (z. B. Zinsen, Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und anderen Wertpapieren, Erträge aus Termingeschäften) sind auf Fondsebene weiterhin steuerfrei. Damit werden inländische und ausländische Publikums-Investmentfonds gleich besteuert, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die im geltenden Recht bestehenden Risiken eines Verstoßes gegen EU-Recht zu beseitigen.“
Konkret ist hier wohl eine 15%ige Körperschaftssteuer (zzgl. Soli) vorgesehen, die zukünftig nun eben bereits auf der Fondsebene abgeführt werden muss. Davon ausgenommen bleiben allerdings Investmentanteile im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (private Riester-Renten) oder Basisrentenverträgen (sog. Rürup-Renten).
Um nun aber eine Doppelbesteuerung beim Anleger zu vermeiden, gilt:
„Als Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung auf der Fondsebene wird bei Aktien- und Immobilienfonds ein Teil der Ausschüttung und des Gewinns aus der Veräußerung des Investmentanteils von der Besteuerung freigestellt (Teilfreistellung). Für Privatanleger sind bei Aktienfonds 30 %, bei Mischfonds 15 % und bei Immobilienfonds 60 % der Erträge steuerfrei. Bei Immobilienfonds, die überwiegend in ausländische Immobilien investieren, gilt ein höherer Freistellungsatz von 80 %, weil ausländische Staaten die dortigen Immobilienerträge in der Regel bereits in höherem Maße auf Fondsebene besteuert haben.“
Ah ja… und wie war das jetzt nun mit den Ausschüttern und den Thesaurieren? Schließlich soll ja alles einfach werden?! Da gibt es in der Tat eine „ganz einfache“ Lösung:
„Wenn der Publikums-Investmentfonds nichts oder nur in sehr geringem Maße ausschüttet, wird eine Vorabpauschale erhoben. Mit der Vorabpauschale soll die Nutzung von Investmentfonds als Steuerstundungsmodell verhindert werden. Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit einem Basiszinssatz. Dieser Basiszins ist ein einmal jährlich durch die Bundesbank ermittelter Durchschnittszinssatz öffentlicher Anleihen. Für das Jahr 2015 hätte die Vorabpauschale rund 0,7 % betragen.„
War nicht am Anfang davon die Rede gewesen, es sollte einfacher werden? Irgendwie kann ich das nicht erkennen. Zumal dies ja nur die Grundzüge sind. Die Spitze des Eisberges sozusagen.
Da gibt es noch „ein paar“ weitere Regeln, wie denn mit den Altfällen (also den heutigen, aktuellen Beständen) zu verfahren ist und wie man mit „Noch-älter-Fällen“ (denen vor 2009) umgehen will: Übergangsfristen, Sonderfreibeträge von bis zu 100.000 Euro und noch so Einiges mehr. (Anmerkung: Eine Ergänzung zu der Behandlung von Altfällen habe ich unten im Kommentar hinzugefügt).
=> Ach was? - Progressionsvorbehalt
Mit: Erläuterung des Prinzips und Beispiel
Wie schon weiter oben gesagt: Ich habe noch nicht alles begriffen, aber so viel ist mir schon klar:
- Es wird nicht einfacher!
- Wer bisher nur kleine Einkünfte unterhalb des Sparerfreibetrages hatte, hat Pech. Denn die Steuer auf Fondsebene wird in jedem Fall abgezogen.
- Für Aktienfonds bedeutet die neue Regelung wohl trotz der Teilfreistellung eine leichte Erhöhung der Steuern.
- Mit der Vorabpauschale wird das „Unding“ der Besteuerung von fiktiven Einkünften (derzeit bekannt als „ausschüttungsgleiche Erträge“) auch auf die Swap-basierten Thesaurierer ausgeweitet, die bisher eigentlich immer zu den steuerschönsten gehörten.
- Die Vorabpauschale scheint es nur bei einer positiven Entwicklung des Fonds zu geben. Oder sogar unabhängig von der Entwicklung? Unklar!
- Ist es eigentlich egal, ob ich die Fondsanteile Ende Dezember kaufe oder ob sie schon das ganze Jahr im Depot liegen? Zahle ich da dieselbe Steuer? Wäre nicht wirklich sinnvoll, oder?
- Am Ende werden die Vorabpauschalen mit der Steuer beim Verkauf verrechnet. Naja – immerhin. Aber wer um Gottes Willen will denn da die Übersicht behalten? Soll ich da über Jahre hinweg wieder Buch führen. Nee, Leute – da habe ich nun wirklich keine Lust zu.
Auf die Gefahr hin, dass ich mich hier wiederhole: Ich habe das Ganze noch nicht durchschaut. Aber Freude sieht anders aus! Nach meinem bisherigen Gefühl wird das eher ein: FLOP !
Fast hätte ich es vergessen:
Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden.
Es bleibt also noch ein wenig Zeit, sich genauer zu informieren, Strategien zu überdenken und sich rechtzeitig auf die neue Lage vorzubereiten.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Peter,
danke für den Artikel. Ich hatte bisher leider noch nicht die Zeit/Muse, um mich in die Thematik einzulesen.
Das was ich bisher mitbekommen habe, klingt nicht sonderlich erfreulich.
Gerade dein letzter Gedanke:
„Am Ende werden die Vorabpauschalen mit der Steuer beim Verkauf verrechnet. Naja – immerhin. Aber wer um Gottes Willen will denn da die Übersicht behalten? Soll ich da über Jahre hinweg wieder Buch führen.“
stimmt mich nachdenklich. Das wäre in der Tat ein riesen Aufwand – und auf den habe ich ehrlich gesagt auch keine Lust.
Aber bis 2018 ist es ja noch eine Weile hin – mal sehen was sich noch ändert.
Liebe Grüße
Christoph
Ich glaube nicht, dass sich da noch etwas ändern wird. 🙁
Dafür hat man jetzt schon ca. 5 Jahre an dem Entwurf gearbeitet, alle möglichen Gutachten eingeholt, Stellungnahmen von Interessengruppen zur Kenntnis genommen, usw.
Die Zeit bis Anfang 2018 wird daher wohl nicht für Änderungen verwendet, sondern wird sicher auch dringend benötigt, um dass bei den beteiligten Institutionen in die Abrechnungspraxis einfließen zu lassen.
Was für den privaten Anleger womöglich ärgerlich ist, dürfte bei Fondsgesellschaften, Banken und Finanzämtern erst einmal für einen ziemlichen Verwaltungsaufwand für die Umstellung sorgen.
Ich habe allerdings die Hoffnung, dass wir die Zeit nutzen können, die Konsequenzen vollständig zu erfassen und für die aktuellen Bestände und evtl. zukünftige eine geeignete Vorgehensweise zu finden.
Gruß, Der Privatier
Deswegen setze ich auf Einzelaktien und bastel mir praktisch meinen eigenen Fonds.
Naja – habe ich ja auch über 30 Jahre lang so gemacht.
Aber gerade in den letzten Jahren habe ich damit begonnen, immer mehr von den Einzelwerten (Aktien und Anleihen) wegzukommen und etwas mehr in Richtung ETFs zu gehen. Und so sollte es auch weiter gehen. Das muss ich sicher noch einmal neu überdenken.
Allerdings einen Punkt sollte ich vielleicht noch einmal klarstellen und deutlich machen:
Was ich oben von der Pauschalsteuer geschrieben habe, gilt nur für die Thesaurierer, denn es heißt ja: „Wenn der Publikums-Investmentfonds nichts oder nur in sehr geringem Maße ausschüttet, wird eine Vorabpauschale erhoben.“
Für die Ausschütter gilt das also wohl nicht.
Und damit wäre ich ja schon einmal auf der richtigen Seite, denn ich habe seit meinen Erfahrungen mit den Thesaurierern eigentlich immer darauf geachtet, dass ich mir nur Ausschütter ins Depot hole (ist mir nicht immer gelungen).
Vielleicht ist es ja doch nicht so schlimm?
Was mir aktuell noch ein wenig Kopfzerbrechen bereitet, ist die Übersicht über die ganzen alten Bestände zu behalten. Hier habe ich ja auch noch Anteile von vor 2009 (steuerfrei) und natürlich auch gemischt mit Anteilen von nach 2009. Und dann in Zukunft mit solchen vor 2018 und nach 2018.
Wie das gehandhabt werden soll, muss ich mir wohl mal in Ruhe durchlesen. Ansonsten hilft dann irgendwann mal ein radikaler Verkauf.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter , ich denk da wie der Alexander . Bei den ETFs , kann man zwar einen schönen Index abbilden , jedoch nur als Blackbox . Und dann wäre ja auch noch die nächste Frage , der selbst bei den Ausschüttenden ETFs, verbleibende Rest -Thesaurierung . Nee , obwohl ich die Idee , die hinter den ETFs steht
( Einzelwerte sammeln um breitere Streuung ,und damit mehr absicherung gegen Ausfallrisiko zu bekommen ) für eigentlich Gut , vorallem für evt. nicht so Börsenerfahrene halte , ist mir der Blackboxanteil einfach zu hoch . Selbst bei Einzeltiteln schon sehr hoch , aber mit ETFs , hier nochmal eine potenzierung der Blackboxanteile , ist dann eher so wie bei den Wikifolios , für mich eher nichts , außer Tauschmittel Nachwuchs MSCI ACWI . Und weiterhin ABCD oder andersrum halt dann auch nicht möglich . Daher lieber z.B. BCDI oder anderes selbst gebastelt. LG Det
Hallo Peter!
Da ich keine Fonds halte, sind mir die behördlichen Spitzstifte ziemlich egal. Aber dein Blogbeitrag hat mich daran erinnert, dass ich am 10. März die vierteljährliche Steuervorauszahlung überweisen muss. Bloß nicht vergessen, da verstehen die Amtsschimmel vom Finanzamt überhaupt keinen Spaß und brummen dir gleich noch ein paar Euro als Bearbeitungsgebühr für ihr sofort folgendes Mahnschreiben auf.
Also danke für die Erinnerung!
Der Malachit.
Und hier noch eine Ergänzung zur Behandlung der „Altfälle“:
Da heißt es im §56 Anwendungs-und Übergangsvorschriften, Abs.2:
„(2) Anteile an Investmentfonds…nach dem Investmentsteuergesetz in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung…(Alt-Anteile), gelten mit Ablauf des 31. Dezember 2017 als veräußert und mit Beginn des 1. Januar 2018 als angeschafft. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen.“
D.h. es wird Ende 2017 eine fiktive Veräußerung stattfinden. Selbstverständlich steuerpflichtig. Allerdings erst, wenn man auch wirklich verkauft:
„(3) Der nach den am 31. Dezember 2017 geltenden Vorschriften ermittelte Gewinn aus der fiktiven Veräußerung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen,
zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird.“
Und was ist nun mit den „ganzen alten“ Altfällen, also denen vor 2009 angeschafften? Die sind ja steuerfrei, oder? Da gibt’s doch einen Bestandsschutz? Mal sehen, was Absatz 6 da sagt:
„(6) Bei Alt-Anteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden und seit der Anschaffung
nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden (bestandsgeschützte Alt-Anteile), sind
1. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31. Dezember 2017 eingetreten sind, steuerfrei und
2. Wertveränderungen, die ab dem 1. Januar 2018 eingetreten sind, steuerpflichtig, soweit der Gewinn aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen 100 000 Euro übersteigt.“
Interessant, wie man in ein und demselben Absatz die Worte „bestandsgeschützt“ (im Sinne von steuerfrei) und „ab 2018 steuerpflichtig“ unterbringen kann. Ohne mit der Wimper zu zucken. Naja, vielleicht hat ja doch einer gezuckt. Habe ich ja nicht gesehen…
Und schon alleine deswegen, aber noch aus einem weiteren Grund sehe ich da doch jetzt schon die ersten zum Verfassungsgericht laufen!
Das kann doch wohl nicht sein, dass vor 2009 gekaufte Aktienfonds nun versteuert werden müssen, einzelne Aktien aber nicht?! Das erscheint mir doch irgendwie höchst zweifelhaft!
Gruß, Der Privatier
Hmmm… da ist mir bei der Suche nach ersten Einschätzungen und evtl. Konsequenzen des neuen Gesetzes (noch ist es nur ein Entwurf!) noch ein Artikel in die Hände gefallen, der die Frage nach der Zukunft der DAX-ETFs aufwirft:
Einen DAX-ETF kann ich ja am einfachsten dadurch abbilden, dass ich einfach sämtliche im DAX enthaltenen Aktien im richtigen Verhältnis kaufe. Der Rest regelt sich dann von alleine. Und der Wert meines ETFs wird immer schön exakt dem DAX folgen.
Bisher jedenfalls.
Aber: Der ein oder andere mag sich vielleicht erinnern: Im DAX sind ja die Dividenden enthalten! War bisher kein Problem. Die Dividenden flossen einfach mit in meinen ETF und erhöhten seinen Wert und damit blieb er immer schön auf der DAX-Fährte.
Wenn nun aber die Fondsgesellschaft immer sofort bei einer Dividendenausschüttung 15% Steuer (zzgl. Soli) abführen muss, dann hinkt der ETF immer mehr dem DAX hinterher und damit ist die ursprüngliche Idee der „Investition in den Index“ zum Teufel.
Oder ist das nur ein Problem der Voll-Replizierer? Können das die Swapper besser? Bei denen ist ja eh alles synthetisch. Da kommt es dann auf die paar Prozent Steuern auch nicht mehr an: „Das swappen wir locker weg.“ ?
Also, derzeit alles noch ein wenig nebulös. Meinen ursprünglich angedachten Weg in Richtung „mehr ETFs“ werde ich wohl erst einmal ein wenig bremsen. Zumindest solange, bis ich die Konsequenzen vollständig verstanden habe.
Gruß, Der Privatier
So – nun ist es soweit!
Das „Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung“ oder auch Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG), hat die parlamentarischen Wege durchlaufen und ist in der letzten Woche vom Bundesrates genehmigt worden.
Am ursprünglichen Entwurf sind wohl doch noch ein paar Änderungen vorgenommen worden, die generelle Richtung ist aber erhalten geblieben. Ich muss gestehen, dass ich die Details nicht weiter verfolgt habe und momentan auch wenig Lust verspüre, mich in die Einzelheiten einzuarbeiten. Dafür ist mir das ganze Machwerk einfach zu umfangreich.
Außerdem haben die „Kollegen“ von Haufe.de hier schon hervorragende Arbeit geleistet und einen mehrere Seiten langen Überblick auf Ihrer Homepage veröffentlicht. Dort ist auch ein Link zum Gesetzestext zu finden.
Gruß, Der Privatier
Der Privatier erhaelt 100 Punkte fuer Seine zutreffende Prognose!
Ich wuerde sogar sagen: DOPPELFLOP, denn so wie die Maerkte im Moment laufen, duerften auch die erhofften Mehreinnahmen fuer den Fiskus über die Vorabpauschale eher begrenzt ausfallen.
Andererseits können die Haende gar nicht so zittrig sein, dass nun Alle ihre fiktiven Verkaufserloese aus dem „Zwangsverkauf“ 17/18 steuerlich realisieren.
Nur von anhängigen Klagen gegen die neuen Regelungen habe ich noch nichts mitbekommen ???
Warten wir mal die offiziellen Erfolgsmeldungen im neuen Jahr ab.
Nicht umsonst hat Blackr..,nein-Ihr wisst schon wer, fuer eine geförderte private Altersvorsorge AKTIEN ohne Schnickschnack „empfohlen“.
Gruesse
ratatosk
Hallo Leute,
Die neue Fondbesteuerung ist ja jetzt schon lange Realität aber ich muss zugeben, ich habe sie immer noch nicht verstanden. Mir kommt die Reform vor wie eine massive Steuererhöhung, was ich in dieser Form wiederum auch nicht glauben kann. Ich vermute daher eher einen Denkfehler meinerseits insbesondere da von allen Experten vesichert wird, dass die Steuerbelastung gleich geblieben sein soll:
Ich betrachte mal als einfaches Beispiel einen deutschen rein ausschüttenden ETF und Abgeltungssteuersatz von 25%. Jetzt werden 100 Euro ausgeschüttet. Ich betrachte nun 2 Fälle:
1)Direktinvestition in Aktien: Ich führe 25 Euro an Abgeltungssteuer ab (25%) und habe 75 Euro in der Tasche. Das wars.
2)Aktien über ETF gekauft, Versteuerung entsprechend der Steuerreform:
Es werden wieder 100 Euro von den Unternehmen ausgeschüttet. Auf Fondebene werden 15 Euro abgeführt (15% Versteuerung auf Fondebene). Nun schüttet der Fond mir die verbeibenden 85 Euro aus die ich als Anleger versteuern muss. Es gibt hier eine Teilfreistellung von 30%, so dass ich nur 85*0.7 zu 25% versteuern muss. Also zahle ich 85*0.7*0.25=14,875 Euro steuern. Zusammen mit den 15 Euro auf Fondebene wurden jetzt also insgesamt 29,875 Euro (statt 25 Euro wie in Fall 1) an Steuern bezahlt.
Wo habe ich hier meinen Denkfehler? Die Rechnung kann doch so unmöglich richtig sein 🙂
Gruß,
Thomas
Die Rechnung ist schon korrekt so.
Sie „übersieht“ aber ein paar Feinheiten, wie z.B. die Tatsache, dass die neue Fondsbesteuerung eine Vereinfachung bringen soll. Dies hat in der Regel Pauschalisierungen und damit leichte Ungerechtigkeiten für den Einzelfall zur Folge. So mag eine Rechnung für einen 100%igen Aktienfonds etwas anders aussehen, als für einen Fonds, der nur 60% Aktien enthält. Beide werden aber mit 30% freigestellt. Ebenso ist die Art der Aktien nicht festgelegt: Auch Aktien, die keine Dividenden ausschütten und damit keine Steuern auf Fondsebene verursachen, werden bei der Aktienquote eines Fonds berücksichtigt und werden am Ende teilweise freigestellt.
Aber keine Frage: Pauschalierungen dienen immer einer einfachen Vorgehensweise und nicht der Einzelfall-Gerechtigkeit. In Deutschland ist man das nicht gewöhnt und das ist u.a. der Grund, warum unsere Steuergesetze zu den umfangreichsten der Welt gehören. Eine Bierdeckel-Steuererklärung wäre wunderbar einfach, würde aber wahrscheinlich von allen als ungerecht empfunden.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Auch die pauschale Grenze von 50% Aktienanteil und damit verbunden eine 15%ige Freistellung unterhalb und 30% oberhalb, verursacht weitere Ungerechtigkeiten.
Das wäre natürlich richtig bitter und ich bin sehr verärgert. Ich hatte bisher überwiegend auf stark dividendenausschüttende Aktien-ETFs gesetzt. Mit Kirchenssteuer und Soli wäre dann die Steuerbelastung auf die Dividenden bei ca 30%-35%. Ich glaube ich muss mir diese Strategie dann doch nochmal überdenken. ETFs scheinen mir steuerlich doch sehr unattraktiv zu sein.
Tja, „ungläubiger“ Thomas,nu is‘ sie halt da, die einfachere,gerechtere Investmentverteuerungsreform…
Die Einführung einer neuen „Besteuerungsebene“ bei den Fonds (naja, eigentlich eine weitere, Vorab-Pauschalbesteuerung der Ertraege des „Sondervermögens“, die KAG’s kratzt das ja nicht) war halt aus Gruenden der „Gleichbehandlung“ alternativlos.
Im uebrigen teile ich Deine optimistische Einschätzung bzgl. der Steuerbelastung nicht.
Wenn ich als Miteigentümer eines (wenn auch mikroskopisch kleinen Anteils) eines Unternehmens die Gesamtsteuerlast auf den ausgeschuetteten steuerlichen Gewinn berechne, also unter Einbeziehung von „Pauschal“-Gewerbesteuer und “ Pauschal“-Koerperschaftssteuer, komme ich bei der Direktanlage in Einzelwerten auf ca. 48,3 % und bei der Anlage über (ET)Fonds auf ca. 51,8 %.
„Spare in der Zeit, dann aergerst Du Dich in der Not.“
Aber es wird ja besser, nach Meinung von 99% der Wissenschaftl…, aehem Steuerexperten wird ja der Soli für 97% der Steuerpflichtigen „abgeschafft“.
PFF…
Alles eine Frage der richtigen Sichtweise…
ratatosk
Mir scheint der steuerliche Nachteil insbesondere bei Dividenden-ETFs ausgeprägt. Dies hängt damit zusammen, dass Dividendenzahlungen auf Fondebene bereits zu 15% versteuert werden aber auf Anlegerebene nur zu 30% freigestellt werden (was keine ausreichende Kompensation darstellt). Kursgewinne werden dagegen auf Fondebene nicht versteuert aber ETF-Kursgewinne profitieren auf Anlegerebene trotzdem von der 30%-tigen Steuerbefreiung. Das ist natürlich nix mehr für einen Einkommensinvestor mit Fokus auf Dividendenzahlungen.
Für mich hat dies die Konsequenz, dass ich künfting keine Dividendenstrategie mehr über ETFs fahren werden. Stattdessen werde ich mich wieder mehr Einzelaktien (Dividendenaristokraten) zuwenden. Die sind steuerlich nicht benachteiligt und insgesamt transparent und gerechter. Außerdem spare ich dann die ETF Fondgebühren.
Tja, hatte mich halt auch von der allgemeinen ETF-Euphorie hinreißen lassen und habe auch die Steuerreform nicht kritisch hinterfragt.
Gruß,
Thomas
„Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit einem Basiszinssatz.“
Ist diese Aussage aus Ihrem Eingangstext wirklich richtig? Ist hier nicht nur die Differenz von Jahresend- minus Jahresanfangsbestand maßgebend?
Und die 2. Frage:
Ich habe in 2023 vermutlich das erste mal mit der Vorabpauschale zu tun. In 2022 gab es ja keine. In 2023 ist der Zins 2,55%. In welchem Steuerjahr wird denn die Vorabpauschale für 2023 in der Steuererklärung einzutragen sein: 2023 oder 2024?
3. Frage:
In Ihrem Eingangstext ist die Rede von „ausschüttungsgleichen Erträgen“. Bedeutet dies, das die Vorabpauschale (nicht die Steuer darauf) als „Einkommen“ im Steuerbescheid zu „sehen“ ist?
Die Frage geht in Richtung KV zum Thema Einkommensgrenze bei Familienversicherung und Rente zum Thema Einkommensgrenze bei der „Grundrente“
Schöne Grüße
Bruno
@bruno
zu 1) wie berechnen: https://www.finanzfluss.de/rechner/vorabpauschale-berechnen/
zu 2) 2024 machst du die Steuererklaerung fuer 2023.
Vermutlich musst du es aber nichts eintragen, weil: die Vorabpauschale wird von deiner Bank am 02.01.24 fuer das Jahr 2023:
nur vom Verrechnungskto eingezogen falls kein Sparerpauschbetrag hinterlegt/eingereicht (1000€ SparerFreiBetrag reichen fuer 80k thes ETF-Vermoegen) und dein allgem. Verlusttopf (fuer Fonds) leer ist.
zu 3) nein, denn es ist eine „dry tax“ also eine Bestands-/Besitzsteuer, keine Ertragssteuer. Die Vorabpauschale ist eine Berechnungsgroesse zur Abgeltung der Besitzsteuer.
Wenn weder SFB noch Verlusttopf anwendbar, sind je 100k thes. ETF ca. 330€ Steuern am 02.01.24 einzukalkulieren = 0,33% (werden eingezogen)
LG Joerg
@ JO3RG
danke für die Erklärungen.
Eine Nachfrage zu 2:
Wenn am 02.01.2024 die Vorabpauschale für 2023 abgebucht wird müsste sie doch steuerlich nach dem Abflussprinzip dem Steuerjahr 2024 zugeordnet werden. Oder ist das hier eine Ausnahme von dieser Regel?
@Bruno, zu Abflussprinzip Steuer erst 2024 zuzuordnen?
a) ja, vermutlich (ich bin kein Experte)
b) fuer welches Szenario brauchst du das ueberhaupt?
Hast du ein Auslandsdepot und moechtest deshalb die Steuern selbst ausrechnen und aktiv an das dtsch Finanzamt ueberweisen/gegenrechnen?
Weil, fuer alle inlaendischen Depots macht das deine Bank/Broker automatisch und mir fehlt die Phantasie, wofuer die abgefuehrte Steuer verwendet/gegengerechnet werden koennte? Magst du mich aufklaeren?
c) Vermeide ggfs den Abzug der Steuer in dem du den Verlusttopf durch Tax-Loss-Harvesting gut gefuellt laesst?
Bsp: du hast 1.000 Fonds-Anteile die heute bei +-0 sind. Falls im Feb/Mrz die Kurse um 10% fallen, kaufst du 1.100 Fonds-Anteile dazu (ggfs auf Kredit) und verkaufst direkt die 1.000 Alt-Anteile (Fifo) und hast entsprechend 10% Verlust im Verlusttopf. Diesen Verlust fuellt deine Bank mit Dividenden, Zinsen, Vorabpauschalsteuern erst auf, bevor der Sparerfreibetrag angekratzt wird und danach wird erst Steuerabzug faellig.
Oder was meinst Du?
LG Joerg
Ich denke, die Antwort von JO3RG auf Frage 3 scheint nicht ganz richtig zu sein. Oder sie ist zumindest missverständlich.
Meiner Auffassung nach ist die Vorabpauschale aus steuerlicher Sicht genau so zu behandeln wie z.B. Dividenden oder Zinserträge. D.h. sie wird genau so zunächst mit dem Freistellungsauftrag verrechnet und wird im Verrechnungstopf für sonstige Erträge verbucht.
Nach Ende des Jahres wird die Bank sämtliche Erträge in einer Steuerbescheinigung bescheinigen und in dieser Summe ist dann die Vorabpauschale in irgendeiner Form enthalten. Es gibt aber nur diese eine Summe.
In einer Erträgnisaufstellung (die man gesondert beauftragen muss) wären auch die einzelnen Positionen zu erkennen.
Im Steuerbescheid des FA’s (deine Frage) sieht man ganz sicher immer nur eine Summe und keine einzelnen Positionen. Aber in dieser Summe ist die Vorabpauschale enthalten.
Gruß, Der Privatier
@Privatier
bedeutet das, dass das zu versteuernde Einkommen im Steuerbescheid um den Betrag der Vorabpauschale erhöht ist?
Wenn ja, würde dies ja die Einkommensprüfung sowohl bei der Familienversicherung als auch bei der Grundrentenermittlung negativ beeinflussen.
Schöne Grüße
Bruno
Ja, das entspricht meinem Verständnis.
Gruß, Der Privatier
und können Sie etwas zu dem „Steuerjahr“ sagen? 2023 oder 2024?
Ich sehe keinen Grund, warum hier nicht auch das Abfluss-/Zufluss-Prinzip gelten sollte. Also: Wird die Pauschale in 2024 berechnet und die Steuer darauf einbehalten, so zählt dies zum Steuerjahr 2024.
Gruß, Der Privatier
@Bruno:
Ergänzung: Die Frage scheint ja einen erheblichen Einfluss auf Ihre finanzielle Planung zu haben. Wäre es da nicht angebracht, sich die Fakten einmal von einem Steuerberater erläutern bzw. bestätigen zu lassen?
Für einen Großteil der Leser dürfte diese Frage eher unerheblich sein, von daher beschäftigt man sich in der Regel dann auch im Detail nicht damit und somit kann dann eine Einschätzung u.U. auch einmal nicht ganz zutreffend sein.
@JO3RG
„b) fuer welches Szenario brauchst du das ueberhaupt?“
Ich will vermeiden, dass in meinem Steuerbescheid für 2023 der Basisbetrag oder die Vorabpauschale als Einkommen zu lesen ist.
Dies würde mir zum einen Probleme bei der Einkommensgrenze in der Familienversicherung und zum Anderen bei der Einkommensgrenze der „Grundrente“ meiner Frau führen.
Schöne Grüße
Bruno
Aha, danke, Bruno
schau mal noch hier: https://community.finanztip.de/thema/7612-steuererkl%C3%A4rung-nicht-eingezogene-vorabpauschale-angeben-und-nachzahlen/
Wenn ich das richtig zusammenfasse:
– Es gibt ein Formblatt KAP-INV (statt KAP) in die die Vorabpauschale eingetragen werden soll
– bei der Bescheinigung der VAP durch die Depotbank war es bei anderen hakelig, muss man wohl selber mitrechnen
– „Bei der Vorabpauschale ist der steuerliche Zuflusszeitpunkt gesetzlich vorgegeben. Die Vorabpauschale ist ungeachtet des Geschäftsjahres des Investmentfonds dem Anleger zuzurechnen, der am 31. Dezember eines Kalenderjahres in den Fonds investiert ist. Jedoch gilt die Vorabpauschale dem Anleger erst am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Für das Kalenderjahr 2018 gilt dem Anleger die Vorabpauschale daher zum 2. Januar 2019 als zugeflossen, sodass die Vorabpauschale erstmals für die Steuererklärung 2019 relevant ist.“
D.h. Steuergrund ist bis 31.12.23 angefallen (falls Kapitaljahr ’23 im Plus endet), 02.01.24 fliesst die Steuer ab, einzutragen in der Steuererklaerung fuer 2024.
Vielleicht ist es am einfachsten, du erzeugst in deinem Depot durch Kauf (zB jetzt) und Verkauf (zB spaeter in 2023) einen entsprechenden Verlust in Hoehe der ziemlich genau berechenbaren Vorabpauschale (= dein thes. Fonds-Vermoegen am 01.01.23 x 0,0033).
Selbst bei 1 Mio Fondsvolumen geht dafuer nur ~3.300€ Liquiditaet drauf, also zB fuer 33.300€ jetzt ETF kaufen und bei 10% Verlust fuer 30.000€ wieder verkaufen. Dann wuerdest du 3.300€ „dem Markt“ geben (statt dem Staat) und dafuer keinen „Ertrag“ erzeugen, der dir iwelche Sozialabgabenschwellen reissen koennte?
Der erzeugte Verlust waere sozusagen eine „Investition“, die sich dann (gehebelt?) bei den Sozialabgaben mehr als amortisieren muesste?
@all, wuerde das funktionieren? Wuerdet ihr das als unmoralisch ansehen?
LG Joerg