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Verlustbescheinigung beantragen! — 21 Kommentare

  1. Hallo !

    Eine Frage zum letzten Absatz :
    Wenn ein Anleger bei seinen Banken keinen Freistellungsauftrag gestellt hat, dabei bei einer Bank A Gewinne und bei einer anderen Bank B Verluste realisiert hat und eine Verlustbescheinigung NICHT beantragt hat, so kann er für den Gewinn bei Bank A trotzdem über die Steuererklärung Freibeträge nutzen ? Wäre in diesem Fall auch eine Günstigerprüfung möglich ? Wenn ja, ist das ein legales Vorgehen ?

    Danke

    • Ich sehe in dieser Vorgehensweise keinerlei Probleme, denn
      a) Niemand wird gezwungen, eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten durchführen zu lassen.
      b) Bei der Steuererklärung müssen nur ALLE (positiven) Einkünfte angegeben werden. Die negativen müssen nicht bescheinigt werden.
      c) Auf die so deklarierten Kapitaleinkünfte können alle Regeln der Steuergesetze angewandt werden. Also auch die Günstigerprüfung.

      Ich sehe da weder etwas Illegales, noch einen Gestaltungsmissbrauch.
      Und wenn ich bei Bank A einen Gewinn habe, der in etwa in Höhe des Freibetrages liegt, so wäre es in der Tat ungeschickt, diesen mit einem Verlust bei Bank quasi zu neutralisieren. In diesem Falle wäre es sicher geschickter, den Verlust bei Bank B in das nächste vortragen zu lassen.

      Gruß, Der Privatier

  2. Hallo Privatier und Mitkommentatoren,

    ich würde mich sehr freuen, wenn mir bezüglich dem Thema Verlustbescheinigung nachfolgender Sachverhalt geklärt werden könnte, zuerst muss ich jedoch ein wenig ausholen.

    Fall 1:
    Wie wir alle wissen, werden Aktiengewinne mit Aktienverlusten bankintern verrechnet. Hat jemand z. B. 5.000 EUR Aktiengewinne und hat noch im Aktien-Verlusttopf aus den Vorjahren einen mit 5.000 EUR „gut gefüllten“ Aktien-Verlusttopf, dann wären 0 EUR Gewinn zu versteuern.
    In der Steuerbescheinigung würden dann keine Aktiengewinne auftauchen. Soweit so gut; Gewinne werden mit den Verlusten auf Bankebene gegengerechnet, das ganze hebt sich auf und das Finanzamt erfährt davon nichts, kein Gestaltungsmissbrauch, nichts. Auch die Krankenkasse (gehen wir mal davon aus, dass der Anleger in der GKV und schon Privatier ist) erfährt nichts – es wurden ja keine Einnahmen erzielt, auch so weit so gut.

    Fall 2:
    Ein anderer Anleger hat bei Bank A 5.000 EUR an Verluste (wie im Fall 1) „erwirtschaftet“ und fordert eine Verlustbescheinigung bei Bank A an, weil er bei Bank B einen Gewinn in Höhe von 5.000 EUR erwirtschaftet hat. Soweit so gut, das ganze hebt sich über die Einkommensteuererklärung ja ebenso auf wie im Fall 1 bankintern; die Steuern werden halt nur nachträglich zurückerstattet – dieser Anleger hat dem FA quasi nur einen kostenlosen Kredit eingeräumt.

    Weiter gilt: Der Steuerbescheid wird auch im Fall 2 für die GKV benötigt.

    Frage 1:
    Ist auf dem Steuerbescheid ersichtlich, dass Verluste mit Gewinnen auf Finanzamt-Ebene verrechnet wurden?

    Frage 2:
    Wenn Frage 1 mit „Ja“ beantwortet wird, würde mich interessieren, welche persönliche Erfahrungen bezüglich seiner GKV vorliegen?

    Hintergrund ist der: Ich kann mir vorstellen, dass falls Frage 1 mit „Ja“ beantwortet wird, bei der einen oder anderen GKV „Begehrlichkeiten“ geweckt werden und diese argumentieren könnte, es flossen Gewinne (auf Steuerseite können diese natürlich verrechnet werden) aber das interessiert uns nicht, wir rechnen diese zu den anderen Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden, etc.), Mieteinnahmen, etc. dazu und verfahren nach dem Motto: „Anhand dieser Gesamteinnahmen, lieber Kunde, berechnen wir Deine Beitragshöhe“.

    Noch eine kleine Anmerkung: Ich hatte auch mal einen gut gefüllten Altverlusttopf (oh je, was hatte ich früher mal für Anlagefehler gemacht), den ich bis 2013 dann aufbrauchte.
    Und dabei geht (das sind jetzt nicht meine Zahlen, sondern sie dienen nur exemplarisch) ganz klar hervor, wie viel Gewinne entstanden sind und dass diese mit den Altverlusten verrechnet wurden – hier mal mit Beispielzahlen mit dem Wortlaut von 2012:

    Kapitalerträge 15.801

    Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (ohne Aktien) 500

    Gewinne aus der Veräußerung von Aktien 2.500

    Verrechnung von Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften -3.000

    Zwischensumme 15.801

    abzüglich Sparerpauschbetrag 801

    Kapitalerträge i. S. d. §32d Abs. 1 EStG 15.000

    Das heißt, eine GKV könnte hier der Auffassung sein, die Berechnungsbasis ist nicht 15.000 EUR (wenn sonst keine anderen Einnahmen vorhanden sind), sondern 18.000 EUR (15.000 EUR + 3.000 EUR Gewinne) für den GKV-Beitrag.

    D. h. wenn das Finanzamt alle Verluste aus einer Verlustbescheinigung auch so transparent mit den erzielten Gewinnen wie früher bei den Altverlusten darstellt (was ich sehr stark vermute) dann könnte eine angeforderte Verlustbescheinigung suboptimal für jemanden sein, der den Steuerbescheid für die GKV-Beitragsbemessung benötigt.

    Deshalb noch als Nachfrage (natürlich nur wenn Frage 1 mit „Ja“ beantwortet werden kann):

    Frage 3:
    Gibt es irgendeine rechtliche Grundlage, auf die man sich berufen könnte / widersprechen könnte, falls die GKV auf „dumme Gedanken“ kommt (oder macht vielleicht sowieso jede GKV AGBmäßig diesbezüglich was sie möchte), dass erzielte Gewinne, die durch Verluste neutralisiert werden, nicht zu den Einnahmen zählen, auf die Beiträge erhoben werden dürfen?

    Ich hoffe, niemand hat diesbezüglich je Probleme gehabt, ich habe noch nie eine Verlustbescheinigung benötigt und man könnte sich ja auch mittels eines Depot-(Teil-)Positionsübertrages zu einer Bankverbindung mit entsprechenden Verlusten im Verlusttopf behelfen und dann dort verkaufen.

    So, danke fürs Lesen; zwei Fragen waren wie „Ostereier“ im Text versteckt – aber ich hoffe, diese und auch die dritte Frage werden mir kurz beantwortet.

    Vielen Dank im Voraus!

    Gruß
    M.F.

    • Nun, da musste ich doch auch noch einmal einen alten Steuerbescheid heraussuchen, wo alle diese Fälle gesammelt bei mir vorhanden waren. Und: Ja, alle Verrechnungen sind zu erkennen! Zusätzlich zu den schon oben in der Frage genannten Positionen gibt es bei mir nämlich noch:

      * negative Kapitalerträge: x€
      * verbleibende ausgleichsfähige Verluste: x€
      * Zwischensumme, davon ab dann der Sparer-Pauschbetrag, ergibt die Einkünfte aus Kapitalvermögen (bei mir damals: 0€ 😉 )

      Insofern sind die Summen zwar alle zu erkennen, meine Erfahrungen mit meiner GKV (TK) sagen aber, dass man hier nur auf das Endergebnis guckt. Folglich habe ich damals, da ich auch sonst keine Einkünfte hatte, die für die KK von Interesse gewesen wären, nur den Mindestbetrag zahlen müssen.

      Aus meiner Sicht besteht daher kein Grund zur Sorge. Wäre ja auch irgendwie nicht nachvollziehbar, warum es einen Unterschied machen soll, ob ich bei nur einer Bank Gewinne und Verluste intern verrechne (die dann nicht nach aussen dringen), oder ob dies bei zwei Banken passiert. Entscheidend sind lt. Satzung der KKs nur die Einkünfte und die werden eben berechnet, in dem man positive Erträge und Verluste zusammenrechnet.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier,

        nochmals danke für die Antwort. Vielleicht mache ich mir manchmal einfach zu viele Gedanken über manche Dinge, aber leider werden auch viele Dinge zu Lasten von uns Anlegern ausgelegt.

        Ich weiß jetzt nicht, ob das schon mal hier wo besprochen wurde, aber ich möchte einfach mal auch etwas zu diesem tollen Blog beisteuern und vielleicht bewahrt es jemand (vielleicht sogar den Privatier, was mich sehr freuen würde, da er immer so hilfreich ist und sein Wissen hier mitteilt – falls er dies noch nicht wissen sollte) mal vor riesigem Ärger; erst seit Kurzem ist mir dies selbst bekannt.

        Denn bevor überhaupt ein Verlust in einen Verlusttopf wandern kann, oder eine Verlustbescheinigung angefordert werden kann, muss erst einmal der Verlust anerkannt werden. Das ist kein Witz, ein kleiner Verlust, oder ein größerer Verlust wird anerkannt, ein Totalschaden jedoch nicht – warum?

        Der Gesetzgeber hat vor wenigen Jahren (2012 und 2014) eine für Anleger extrem schädliche (um nicht zu sagen böswillige) Formulierung klammheimlich in BMF-Schreiben eingebaut – Zitat:

        „Eine Veräußerung liegt nicht vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Wird die Höhe der in Rechnung gestellten Transaktionskosten nach Vereinbarung mit dem depotführenden Institut dergestalt begrenzt, dass sich die Transaktionskosten aus dem Veräußerungserlös unter Berücksichtigung eines Abzugsbetrages errechnen, wird zudem ein Veräußerungsverlust nicht berücksichtigt.“

        Quelle: https://www.bzst.de/SharedDocs/BMF/DE/Downloads/bmf_Schreiben_20160118_Einzelfragen_Abgeltungsteuer.html

        Dies bedeutet im Klartext anhand eines Beispiels:
        Hat ein Anleger z. B. 5.000 EUR in ein Unternehmen investiert, das Jahre später insolvent wurde und verkauft diese Anteile und erlöst noch z. B. 9 EUR; die Bank verlangt 9,90 EUR Transaktionskosten, dann wird der Verlust nicht angerechnet, weil der Verkaufserlös etwas geringer (90 Cent) als die Transaktionskosten ist. Wäre der Kurs des insolventen Unternehmens etwas höher, so dass z. B. der gesamte Verkaufserlös 9,92 EUR betragen würde, so wären die 5000 EUR Verluste auch wirklich 5.000 EUR Verluste, weil die Bank in diesem Fall dann 0,02 EUR vergüten würde.
        Ach ja, wäre der Anleger bei einer anderen Bank, die z. B. nur 8,90 EUR statt 9,90 EUR verlangen würde und wir beim eingangs angeführten Beispiel mit 9 EUR Verkaufserlös bleiben, dann würde diese Bank 10 Cent gutschreiben und der Verlust wandert in den Verlusttopf. Ein paar Cent hin oder her entscheiden dann darüber, ob die 5.000 EUR Verlust in den Verlusttopf gehen, oder eben nicht. Was dieser „kleine“ Unterschied ausmacht, muss ich denke ich, niemanden vorrechnen, wie viel Steuer und ggf. KV/PV Beitrag beim nächsten Verkauf einer größeren Gewinnposition dann bzw. später anfällt.

        Der zweite vom BMF-Schreiben zitierte Satz wurde übrigens erst, etwas später, am 09.12.2014 eingebaut, weil viele Banken dann einfach auf 0,01 EUR Transaktionskosten verzichtet haben, einen Cent gutgeschrieben haben und so Verlust blieb, was Verlust ist. Danach hat der Gesetzgeber die Formulierung verschärft, um den eh schon geschädigten Anleger noch um die Verluste zu bringen.

        Herr Dr. Hartmut Knüppel, Vorstand des Deutschen Derivate Verbands, hat einmal auch einen Bericht für die Börse Online geschrieben:
        https://www.boerse-online.de/nachrichten/meinungen/totalverlust-total-besteuert-1000543205

        Auch noch ein interessanter Bericht, das auch auf ein aktuelles positives Urteil für (Anleger mit Totalschaden) zum Sachverhalt vom FG Niedersachsen (Urteil v. 26.10.2016, 2 K 12095/15) verweist:
        https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/verrechnung-von-verlusten-aus-der-veraeusserung-wertloser-aktien_170_403116.html

        Und hier noch der Link zu diesem Urteil:
        rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=STRE201675139&st=null&showdoccase=1

        Gruß
        M.F.

        • Ja, diese Sichtweisen des BMF sind schon manchmal mehr als fragwürdig. Ich glaube auch nicht, dass sie auf Dauer Bestand haben. So weit ich weiß, gibt es für diese Fälle noch keine Urteile des BFH, oder? Und ich kann mir kaum vorstellen, dass solche Regelungen vor dem BFH Bestand haben werden.

          Hoffnung gibt mir da ein BFH-Urteil aus 2016, bei dem es um verfallene Optionsscheine ging. Sicherlich etwas anders gelagert, aber bei einem verfallenen Optionsschein findet ja nicht mal ein Verkauf statt, dennoch sieht der BFH dies als Verlust an und pfeift damit das BMF zurück. Mehr dazu habe ich in meinem Beitrag über „Verfallene Optionsscheine“ geschrieben.

          Ebenso ähnlich gelagert und ebenso ärgerlich sind Verluste, die sich aufgrund einer Insolvenz ergeben. Dazu mehr in meinem Beitrag: „Steuern bei Kapitalzahlungen laut Insolvenzplan„. Auch hier gibt es allerdings (soweit ich weiß) keine Entscheidung des BFH.

          Gruß, Der Privatier

          • Hallo Privatier,

            danke für die Rückmeldung und für die Links (werde ich durchlesen); ja mir ist leider auch kein BFH-Urteil in dem von mir geschriebenen Sachverhalt bekannt. Wenn ein Leser zufälligerweise hier noch was weiß, wäre dies sehr interessant.

            FG Niedersachsen (Urteil v. 26.10.2016, 2 K 12095/15) schreibt am Ende des Urteils: „Die Revision wurde nach § 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO zugelassen, da eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Notwendigkeit der Bescheinigung i.S.d. § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG bei Auslegungsstreitigkeiten über die steuerliche Behandlung von Kapitaleinkünften im Rahmen der Abgeltungsteuer und bei nach dem 15. Dezember erzielten Verlusten nicht vorliegt.“.

            Ohne BFH-Urteil sind doch die Anleger also auf Gedeih und Verderb der Willkür des FA-Sachbearbeiters ausgeliefert, besonders wenn sich das FA in einem anderen Bundesland befindet, oder sehe ich das falsch?
            Ein Anleger könnte dann höchstens auf das Revisionsverfahren beim FA verweisen und damit bleibt ja dann m. E. der Bescheid offen. Aber zwischenzeitlich verlangt dann die GKV höhere Beiträge, die der Anleger nicht zurückerhält (wenn der Bescheid endgültig ist), wenn in dem Jahr Gewinne erzielt wurden, in welchem der Verlust nicht anerkannt wurde.

            Gruß
            M.F.

          • Also, von Willkür des FA-Sachbearbeiters würde ich hier einmal nicht sprechen.

            Der führt auch nur das aus, was sein oberster Dienstherr ihm vorschreibt. Ein Spielraum für Willkür ergibt sich da nicht. Im Zweifelsfalle werden die Bescheide dann eben nur vorläufig festgestellt und eine Entscheidung des BFH abgewartet.

            Der negative Effekt auf die KV-Beiträge bleibt damit allerdings bestehen. Ob man dort Chancen auf eine Rückerstattung hat, wenn der BFH im Sinne der Anleger entscheidet, ist immer fraglich. Obwohl es in anderen Fällen durchaus auch schon Rückzahlungen aufgrund von BFH-Urteilen gegeben hat. Unmöglich ist es also nicht. Nur selber kümmern muss man sich!

            Gruß, Der Privatier

  3. Hallo M.F.,

    generell schließe ich mich eher Ihrer „verschärften“ Sichtweise an als der optimistischeren Sichtweise des Privatiers!
    In der Vergangenheit hatte ich mehrmals Glück im Unglück, dass die Verkaufserlöse meiner wertlosen Optionsscheine (Call, Puts) n x € 0,001 noch etwas höher waren als die Verkaufsgebühren.
    Bei mir wurden ebenfalls sämtliche „Zwischenrechenschritte“ in der Rubrik KAPITALERTRÄGE im EkSt-Bescheid aufgeführt (z.B. Verrechnung zwischen Ehegatten; verbleibende ausgleichsfähige Verluste; Verrechnung von Verlustvorträgen; und das noch detailliert für die verschiedenen Typen: mit Aktien; ohne Aktien).
    Glücklich schätzen kann sich hier bei wem z.B. Kapitaleinküfte auf Grund von DRV-Rente, sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder ALG1-Bezug im Hintergrund bleiben und somit nicht weiter betrachtet werden. Ich weiß, das ist ein Tipp der nur schwer umzusetzen wäre bzw. ist. Aber manchmal passen solche Umstände doch in den Gesamtplan. Evtl. reicht bei „Kapitalertragszusammenballung“ nur ein Kalenderjahr.

    LG FÜR2012

    • Hallo FÜR2000,

      danke für die Rückmeldung. Zum Glück haben bei Ihnen bei den Optionsscheinen die Verkaufserlöse die Transaktionskosten überschritten.

      Ich hatte mal zwei Totalschäden bei Hebelzertifikaten im Jahr 2003; die Emittenten haben damals schon 0,001 EUR erstattet, der Verkaufserlös war jedoch nur 1,00 bzw. 0,35 EUR. Die Bank hat mir zwar nach Spesen 0,00 EUR gutgeschrieben, das Finanzamt die Verluste aber akzeptiert – das war aber in einer Zeit, als es nur wichtig war, dass ein Verkaufserlös erzielt wurde, weit vor der Zeit, als das BMF die Spitzfindigkeit zum Schaden der Anleger eingebaut hat, dass der Verkaufserlös die Transaktionskosten übersteigen muss.

      Ja, glücklich kann sich schätzten, wer es noch irgendwie hinbekommt, dass die Kapitaleinkünfte von der GKV/PV verschont bleiben.

      Gruß
      M.F.

  4. Hallo Privatier,

    Gut, „Willkür“ war von mir sicherlich etwas scharf formuliert.

    Interessant wäre es zu wissen, ob ein FA-Mitarbeiter (wie z. B. im besprochenen Fall) denn überhaupt der Argumentation eines Anlegers, der die Argumente eines Finanzgerichts zitiert und auf das Urteil verweist, folgen darf, oder ob es Vorgaben des Dienstherrn gibt, dass ausschließlich BFH-Urteile berücksichtigt werden dürfen?

    Wäre ersteres der Fall, wovon ich ausging, wäre man diesem Ermessensspielraum (den ich hier als „Willkür“ bezeichnete) ausgeliefert, ob es ein gnädiges Urteil gibt, oder nicht – aber vielleicht gibt es diesen Ermessensspielraum ja überhaupt nicht und ich irrte – entscheidend ist, ob eben die Vorgaben einem FA-Mitarbeiter verbieten der Argumentation eines Anlegers, nur gestützt auf dem eines Finanzgerichts und nicht des BFHs, zu folgen.

    Wenn dem so ist, wäre eigentlich jegliche Argumentation in Finanzangelegenheiten seitens eines Anlegers zwecklos, ohne auf ein BFH-Urteil, bzw. wenn eines noch ausständig ist, verweisen zu können.

    Beim Finanzamt sind mir schon die tollsten Dinge passiert, wie z. B.:

    Z. B. stellte ich durch Überprüfung fest, dass mir die unter Zeile 54 eingetragene anrechenbare, noch nicht angerechnete ausländische Quellensteuer, nicht berücksichtigt wurde und das obwohl diese klar zu berücksichtigen gewesen wäre. Damals hatte ich extra noch ein detailliertes Beiblatt (incl. Rechenweg) mit allen spanischen Dividenden, sowie die Dividendenabrechnungen abgegeben. Dann konfrontierte meine Mutter (sie war gerade in der Stadt und hat das für mich miterledigt) die FA-Mitarbeiterin (die wir jahrelang als sehr freundlich eingeschätzt hatten), dass die Quellensteuer nicht erstattet wurde.
    Die Reaktion war: „Wie hat er es denn gemerkt?“.
    Das fand ich schon vorsätzlich dreist und unverschämt.
    Anstelle sich selber mal zu informieren, was Sache ist, wenn man mit dem Fall überfordert ist, streicht man mir in der Hoffnung, dass ich es nicht merke, das mir zustehende Geld.

    In einem dann zweieinhalbseitigen Widerspruch (man hat ja sonst nichts zu tun) habe ich dann Überzeugungs- und Aufklärungsarbeit (freundlich aber bestimmt) bei einer anderen FA-Mitarbeiterin geleistet, dass mir die 15 % nicht angerechnete Quellensteuer auf spanische Dividenden oberhalb von 1.500 EUR spanischem Freibetrag vom deutschen Finanzamt erstattet werden muss. Dann hat’s geklappt, warum nicht gleich…
    (Anmerkung noch kurz zum Sachverhalt: Seit 2015 hat sich die Rechtslage geändert und es werden bereits bankintern 15 % nach DBA im Fall Spanien angerechnet.)

    Gruß
    M.F.

    • Ich habe keine Insider-Kenntnisse über Dienstanweisungen von Finanzamt-Mitarbeitern. Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass es gerade für strittige Fälle genaue Anweisungen gibt, wie diese im Einzelfall zu behandeln sind.
      Dabei mag es durchaus sein, dass solche Fälle erst einmal abgelehnt werden und ggfs. erst im Widerspruchsverfahren und auf Antrag vom Vollzug ausgesetzt werden.

      Aber wie auch in allen anderen Ämtern und Behörden arbeiten auch beim Finanzamt nur Menschen, die auch einmal Fehler machen. Ich unterstelle hier keine bösen Absichten.

      Bei mir hat es in meinen ersten Berufsjahren eigentlich schon eine gewisse Regelmässigkeit gegeben, mit der ich nach dem Erhalt meines Steuerbescheides erst einmal Einspruch eingelegt habe. Jedes Jahr!
      Das hat sich inzwischen deutlich geändert, wobei ich nicht sagen kann, ob dies am Wechsel des Finanzamtes, an der Vereinfachung vieler Vorgänge, an der teilweisen Automatisierung sowohl beim Steuerzahler als auch beim Finanzamt oder einfach daran, dass ich inzwischen die Steuergesetze so gut verinnerlicht habe, dass ich gar nicht mehr auf irgendwelche „abwegigen“ Gedanken komme? Keine Ahnung – jedenfalls bin ich in den letzten Jahren (bis auch kleine Ausnahmen) immer mit den Ergbsnissen einverstanden gewesen.

      Gruß, Der Privatier

      • Normalerweise unterstelle ich zwar auch niemanden böse Absichten (Fehler können wir ja alle machen), aber ich habe mir schon extrem viel Mühe im Vorfeld gemacht und im Zweifelsfall hätte diese FA-Mitarbeiterin ja auch mal kurz anrufen können oder einen Brief schicken, wenn sie trotzdem noch Fragen hat, anstelle mir die klar nach DBA zustehende entsprechende Erstattung der Doppelbesteuerung oberhalb von 1.500 EUR zu streichen, die aus den beigefügten Dividendenabrechnungen und meinen Ausführungen hervorging. Das war für mich kein Fehler, sondern klare Absicht.
        Und die Frage (und wie sie das gesagt hat), hat schon impliziert, dass sie mit Erstaunen festgestellt hat, dass ich ihr auf die Schliche gekommen bin, dass sie die Erstattung gestrichen hat. Wäre mir das nicht aufgefallen, wäre mein Einsatz umsonst gewesen und ich hätte das mir zustehende Geld nicht zurückerhalten und doppelt Steuern bezahlt.Das hatte mich schon sehr geärgert.

        Ich sehe da zusätzlich neben unseren Ausführungen auch noch (wie überall) die Komponente „Mensch“, dessen Charakter, egal ob bei Bank, Versicherung, Ladengeschäft, etc. oder im Amt. Von manchen ist man von Freundlichkeit, Fachkompetenz und Souveränität schwer beeindruckt, bei anderen gelinde gesagt wiederum weniger – da ist die Bandbreite oft recht hoch.

        Gruß
        M.F.

        • Das kann ich komplett bestätigen und habe auch beiderlei Erfahrungen machen können bzw. müssen. In vielen Fällen ist man schon auf dem richtigen Weg, wenn man seinem Gegenüber mit Freundlichkeit, Sachlichkeit und Respekt gegenübertritt. Wenn man dann noch die nötigen Fachkenntnisse mitbringt, kann man seine Anliegen auch mit einer gewissen Souveränität vorbringen.
          Im Gegenzug erwarte ich dann allerdings dasselbe von der Gegenseite. Ist man sich in der Sache nicht einig, kann man dies sachlich klären. Funktioniert dies nicht, muss man eben zu anderen Mitteln greifen (und diese auch nicht scheuen!). Ich habe auch schon mein (ehemaliges) Finanzamt vor dem Finanzgericht verklagt (und verloren 😉 ) oder Dienstaufsichtsbeschwerden gegen völlige unfähige Mitarbeiter einer Arbeitsagentur geführt (mit Erfolg). Und natürlich „zig“ Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuerbescheide eingelegt. Mit unterschiedlichem Erfolg.

          Motto: Immer sachlich und freundich. Wenn es drauf ankommt, die Zähne zeigen – und zwar deutlich.

          Gruß, Der Privatier

  5. Langsam blicke ich nicht mehr durch: jedes Jahr auf´s Neue beschäftige ich mich viel zu lange damit.

    Wer kann mir folgende Frage beantworten, dazu ein Bsp.: Nehmen wir an
    – ich habe einen festgestellten Verlustvortrag aus den Vorjahren von 1.000 € beim Finanzamt, einmalig bescheinigt und seitdem nicht abgebaut
    – nun habe ich für die gleiche Gattung (Aktientopf) in 2020 500 € Gewinne, keine Verluste

    Wann werden die 1.000 € verrechnet bzw. „abgebaut“? Was muss ich dazu tun?

    • „Was muss ich dazu tun?“

      Nicht viel: Einkommensteuererklärung abgeben inkl. Anlage KAP.

      Die 500€ Gewinn aus dem Aktientopf werden dann mit dem Verlustvortrag (Aktien) verrechnet.

      Gruß, Der Privatier

  6. Frage: Verlustbescheinigung von Bank A vergessen zu beantragen, bei Bank B sind Kapitalerträge mit Abzug von Kapitalertragsteuer angefallen.
    Ist diese Kapitalertragsteuer nun verloren oder ist die nachträgliche Verrechnung mit den Verlusten noch möglich?

    • Die bereits gezahlten Steuern sind endgültig. Da lässt sich nichts mehr ändern.

      Allerdings sind die Verluste, die bisher nicht bescheinigt worden sind, nicht verloren. Eine deutsche Bank überträgt Verluste, die zum Jahresende nicht bescheinigt worden sind, ins nächste Jahr. Somit tritt die Steuerersparnis dann nur etwas später ein. Nämlich entweder dadurch, dass auf neue Gewinne zunächst keine Steuern mehr fällig werden, oder – wenn es bei dieser Bank keine Gewinne geben sollte – dann durch eine rechtzeitig beantragte Verlustbescheinigung mit anschliessender Verrechnung über die EkSt-Erklärung.

      Gruß, Der Privatier

      • Danke für die schnelle Antwort.
        Mir geht es darum, dass ich mit einer Verlustbescheinigung die gezahlten Steuern zurück erhalten hätte, die Steuererklärung ist noch nicht fertig gestellt.
        D.h. ich habe aktuell keine Möglichkeit, diese zurückzuerhalten, da ich versäumt habe, diese Verlustbescheinigung zu beantragen?

        • Ob die Steuererklärung schon abgegeben wurde oder nicht, spielt keine Rolle.

          Die Frist für die Beantragung der Verlustbescheinigung ist verstrichen, d.h. die Bank wird keine solche Bescheinigung für 2022 mehr ausstellen.

          Guß
          The_Doctor

        • Moin Rischl17,

          „D.h. ich habe aktuell keine Möglichkeit, diese zurückzuerhalten, da ich versäumt habe, diese Verlustbescheinigung zu beantragen?“

          Ja, das ist leider so. Bankübergreifende Verlustverrechnungen sind nur über die Steuererklärung möglich und Voraussetzung für die Verrechnung über die Steuererklärung ist die „Verlustbescheinigung“ welche du bis spätestens zum 15.12. beantragen musst.

          Gruß
          Lars

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