Einkommensplanung kurz vor der Rente
Wer hier schon länger mitliest, wird sich erinnern, dass ich hin und wieder immer einmal Beiträge zum Thema „Steuerplanung“ oder genauer gesagt eigentlich zur „Einkommensplanung“ geschrieben habe.
Es sind zu viele Beiträge, um sie hier alle aufzuführen – wer sich aber einmal einen Überblick über die Thematik verschaffen will, dem empfehle ich eine schon ältere Beitragsserie, die aber vom Grundgedanken immer noch aktuell ist. (Start der Serie: Episode I – Vorbemerkungen.)
Dabei standen bei mir eigentlich immer zwei Punkte im Vordergrund:
a) Sicherstellung der Familienversicherung meiner Ehefrau.
b) Reduzierung der gesamtem Kapitalerträge auf das Nötigste zur Vermeidung von hohen KV-Beiträgen.
c) Nebeneffekt: Geringe Steuerbelastung
Für die Familienversicherung musste ich immer dafür sorgen, dass die Einkünfte meiner Frau unter dem jeweiligen Limit (zuletzt ca. 425€/Monat) blieben.
Beim zweiten Punkt war die Überlegung, dass ich in der Zeit als Privatier auf sämtliche Kapitalerträge immer ca. 18% KV/PV zahlen muss. Wenn ich es aber schaffe, diese solange hinauszuschieben, bis ich Rentner bin, würden die KV/PV Beiträge dann vollständig wegfallen, da ich mit Sicherheit pflichtversichertes Mitglied der KVdR werde. Und Kapitalerträge sind dann nicht mehr beitragspflichtig.
Dies ist mir in all den Jahren bisher auch immer gut geglückt. Zuletzt erfolgreich für 2016 (s. Beitrag: „Steuerbescheid für 2016“ ). Dieses Jahr (2017) sieht das aber ganz anders aus!
=> Vorschlag für einen Finanzplan (1/3)
Mit: Tabellen-Kalkulation, Folgejahre, Grafik
Prioritäten
Dazu möchte ich zunächst vorweg schicken, dass ich zwar immer ein Auge auf Steuern und Abgaben habe. Das ist aber dennoch immer erst die zweite Priorität. An erster Stelle steht immer die Frage nach Rendite, Ertrag, Erfolgsaussichten etc.. Die Frage nach den Folgen hinsichtlich Steuern und Abgaben kommt immer erst danach.
Und so habe ich in diesem Jahr aufgrund verschiedener Entwicklungen auf den Finanzmärkten und/oder in der Weltpolitik den Eindruck gewonnen, dass es an der Zeit sei, einige meiner aufgeschobenen Buchgewinne vorsichtshalber einmal sicherzustellen. Somit Sicherung von Gewinnen, Absicherung gegen Aktien-Crashes und Zinserhöhungen, Liquiditätsbeschaffung – alles erste Priorität!
Ob meine Vorsicht nun angebracht war oder nicht, ist eine andere Frage und soll hier nicht das Thema sein. Aber insgesamt ist da eine ganz ordentliche Summe zusammengekommen. Teilweise natürlich Gewinne, die über viele Jahre entstanden sind. Und die viel wichtigere Frage ist nun erst einmal: Was mache ich denn jetzt mit Steuern und Krankenkasse?
Das wird richtig teuer…
Ich möchte die Summe hier nicht nennen, die ich in diesem Jahr an Gewinnen realisiert habe, aber ich will gerne sagen, dass sie deutlich oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt! Ich müsste also den Höchstbetrag zahlen. Und das ist bitter. Und da kommt die Steuer natürlich noch dazu.
Für jemand, der in den letzten Jahren kaum Steuern bezahlt hat und bei der Krankenversicherung teils mit dem Mindestbeitrag ausgekommen ist oder auch einmal 100€ mehr bezahlt hat, ist das schon eine Hausnummer. Das schmerzt dann doch. Und es stellt sich die Frage, ob die Entscheidung zur Gewinn-Realisierung die richtige war….
=> Ach was? - Progressionsvorbehalt
Mit: Erläuterung des Prinzips und Beispiel
Strategische Planung und glückliche Fügung
Meine bisherigen Strategien zur Vermeidung zu hoher Abgaben habe ich ja u.a. in den oben bereits genannten Beiträgen erläutert. Aber solche Summen wie in diesem Jahr lassen sich bei mir weder mit evtl. vorhandenen Buchverlusten noch durch Verschiebungen ins nächste Jahr neutralisieren. Im kleinen Umfang sicher – aber das hätte alles nicht geholfen.
Aber bei allen noch so ausgetüftelten strategischen Planungen muss man dann auch schon mal ein bisschen Glück haben. Und das ist mir dann in Form von gleich zwei Erkenntnissen zu Gute gekommen:
Berechnung der Krankenkassen-Beiträge
Die KV/PV-Beiträge werden bei mir ja immer nachträglich auf Basis des letzten Steuerbescheides festgelegt. Somit zahle ich für das Jahr 2017 weiterhin die moderaten Beiträge auf Basis meines Einkommens von 2016. Die höheren Beiträge werden also erst wirksam, nachdem ich meinen Steuerbescheid von 2017 erhalten habe und ihn der KK vorlege. Dieser Termin liegt ohne weiteres Zutun meistens so um die Jahresmitte herum.
Dann bin ich aber bereits Rentner! Und es gelten ganz andere Berechnungsgrundlagen. Insbesondere zählen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr zu dem beitragspflichtigen Einkommen. Und das war dann in diesem Falle wirklich Zufall oder Glück. Nicht geplant und nicht vorhergesehen. Aber ich erzähle das hier, damit andere dies evtl. einmal mit in ihre Planungen aufnehmen können.
Steuerbelastung
Ich habe zunächst überlegt, ob ich nicht zumindest einen Teil der Einkünfte in die Folgejahre verlagern könnte, um die Steuerbelastung zu reduzieren. Ich habe aber schnell gemerkt, dass dies ein großer Fehler wäre, denn aktuell habe ich ja außer meinen Kapitalerträge kaum weitere Einkünfte. In den Folgejahren wird das aber immer mehr: Erst im nächsten Jahr meine eigene Rente, später dann auch noch weitere (kleinere) Renten meiner Frau. Die Steuerbelastung würde also in den kommenen Jahren eher größer und damit ist alles, was ich in diesem Jahr noch versteuern kann, eher gut.
Einmal ganz abgesehen davon, welche neuen Regelungen uns noch bei der Abgeltungssteuer in den kommenden Jahren erwarten.
Also auch hier: Nicht geplant und nicht vorhergesehen – aber dennoch eigentlich optimal.
=> Krankenversicherung als Rentner
Unterschiede, Bedingungen, Rechtzeitig planen
Kritische Anmerkung
Gerade der letzte Punkt gibt aber Anlass zur Kritik an meiner bisherigen Strategie. Es wäre sicher vorteilhafter gewesen, in den Jahren als Privatier für eine gleichmäßige niedrige Steuerbelastung zu sorgen, anstatt (wie es bei mir der Fall war) sich über einige Jahre mit quasi Null-Steuer zu freuen. Die Verschiebung, die ich oft praktiziert habe, hätte ich mir zumindest teilweise sparen können. Zumindest für den Teil, den ich von einem Jahr auf das nächste Jahr geschoben habe.
Auch das nur als Hinweis für andere Leser, die ähnliche Überlegungen anstellen.
Nachtrag: Gerade habe ich diesen Beitrag fertig geschrieben und zur Veröffentlichung freigegeben, da flattert mir Post von meiner Krankenkasse ins Haus, dass die Beitragsberechnung ab 2018 geändert wird. Wieder mal eine Regelung, die ich „verpennt“ habe und somit die Konsequenzen noch nicht abschätzen kann. Sobald ich mehr weiß, werde ich berichten…
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo Peter,
wie immer hake ich bei diesen Themen ein. Deine pauschale Aussage :
„Dann bin ich aber bereits Rentner! Und es gelten ganz andere Berechnungsgrundlagen.
Insbesondere zählen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr zu dem beitragspflichtigen Einkommen.“
Stimmt pauschal nicht. Sie gilt nur für „pflichtversicherte“ Rentner in der KVdR. Und dafür gelten besondere
Regeln. Es gibt auch „freiwillige“ KVdR-Rentner und da zählen alle Einkünfte.
Aber das wurde an anderer Stelle schon ausgibeig erläutert.
Gruß von Rentner an den „Bald-Rentner“ …
Natürlich ist Dein Hinweis richtig, Mr. Excel – und vielleicht ist es auch gut, auf diesen Punkt noch einmal besonders hinzuweisen.
Allerdings habe ich ja weiter oben im Beitrag bereits geschrieben:
„…bis ich Rentner bin, würden die KV/PV Beiträge dann vollständig wegfallen, da ich mit Sicherheit pflichtversichertes Mitglied der KVdR werde. Und Kapitalerträge sind dann nicht mehr beitragspflichtig.“
Aber egal – besser einmal mehr auf den Unterschied hingewiesen, als einmal zu wenig!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
da auch ich ab 1. Januar Rentner sein werde, interessiert mich die angedeutete Änderung bei der Beitragsberechnung sehr. Vielleicht kannst Du mir mal ein Stichwort dazu geben?
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
warum ab 1.1. wenn ich fragen darf. Hätte der 1.12.17 auch geklappt ?
Dann würdest DU in Zukunft 2% weniger von Deiner Rente versteuern.
Hallo Mr. Excel,
das weiß ich; gegenüber dem normalen Rentenbeginn habe ich schon einige Prozente gutgemacht. Ich gehe mit 61 und 60 GdB in die vorgezogene Rente. Im Dezember 2017 bekomme ich noch ein volles Arbeitslosengeld zum Höchstsatz.
Trotzdem, Danke für den Hinweis.
Viele Grüße, Hardy
Hallo Hardy,
die Änderung betrifft nur freiwillig Versicherte oder auch pflichtversicherte Rentner, die zusätzliche Einkünfte aus einer Selbständigkeit oder Vermietung und Verpachtung haben.
Im Unterschied zur bisherigen Vorgehensweise, bei der die Beiträge bisher auf Basis des letzten EkSt.-Bescheides für das folgende Jahr galten, werden sie zukünftig nur noch vorläufig festgesetzt und dann später mit den tatsächlich erzielten Einnahmen abgeglichen, mit der Möglichkeit von Nach- oder Rückzahlungen.
Gruß, Der Privatier
Ergänzung: Da hatte Swantje B. vor einigen Monaten schon einmal in einem Kommentar drauf hingewiesen (auch mit ergänzenden Links). Hatte ich aber inzwischen wieder verdrängt.
Gruß, Der Privatier
Ergänzung zur Ergänzung Peter : Hier hat sich insbesondere die Abrechnung geändert .
Es ist jetzt eine fließende Beitragsberechnung . D.h. die früheren Ungerechtigkeiten ,
der Beitragszahlung hinsichtlich erst zuviel angenommen , dann keinen Beitrag nach
tatsächlicher Abrechnung zurück bekommen . Oder aber auch zuwenig Beitragszahlung
dann keinen Beitrag mehr nachentrichten müssen , sind damit weitgehend aufgehoben .
Dieses wurde m.M.n. auch dringend Zeit . Somit werden wohl auch “ HOHES EINKOMMEN
später bei KK melden , niedrieges EK früher bei der KK melden “ der Vergangenheit angehören .
Die in den Beiträgen mit enthaltenen Krankengeldzahlungen ( also auf der Beitragshöhe
angepasst ) bleiben jedoch bestehen . D.h. in dem Fall würde NICHT rückwirkend angepasst
werden .
LG Det
@Det: „Dieses wurde m.M.n. auch dringend Zeit.“
Sehe ich genau so! Auf jeden Fall sind die Beiträge damit deutlich gerechter und weniger manipulierbar. Allerdings für die KK auch mit mehr Aufwand verbunden. Und womöglich „etwas“ unübersichtlich:
Meine Beiträge für 2018 werden dann nämlich wohl auf Basis der Einkünfte von 2016 festgelegt (letzter EkSt.-Bescheid) und werden dann frühestens Mitte 2019 korrigiert. Eine Zeitspanne von fast vier Jahren…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Nachfrage : Einkünfte aus V&V zählen bei pflichtversicherten Rentnern ?
Ich dachte nicht. Zu Einkünften aus Selbstst. weiß ich nichts.
Stimmt. V+V zählt bei einem Pflichtversicherten in der KVdR nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen.
Ich lese das morgen noch mal nach, was meine Krankenkasse da geschrieben hat…
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
danke für die Info; ich werde pflichtversichert mit Einkünften aus Selbständigkeit sein. Dabei werde ich versuchen, unter der Anrechnungsgrenze der Flexi-Rente zu bleiben. Trotzdem kommt die Krankenkasse…
Viele Grüße, Hardy
So, nun habe ich gerade noch einmal nachgelesen, was meine Krankenkasse (Techniker) zu dem Thema sagt. Ich zitiere mal:
„Für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Vermietung und Verpachtung werden ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach einem neuen Verfahren festgesetzt. Das gilt auch für Pflichtversicherte, die eine Rente und/oder einen Versorgungsbezug erhalten und daneben noch selbstständig tätig sind.“
Es sieht so aus, als hätte ich die obige Formulierung zunächst falsch verstanden.
Gruß, Der Privatier
Hi,
bin auch mal auf die Suche gegangen und habe das so verstanden:
„Freiwillig versichert“ : alle Einkünfte incl. selbstständige Einkünfte
„Freiwillig pflichtversichert“ : Rente und auch selbstständige Einkünfte
Neu ab 2018 bzgl. selbstständige Einkünfte :
Der festegesetzte Beitrag ist eine Abschlagszahlung, die am Ende des Jahres anhand der Steuererklärung abgerechnet wird, was zu Nachzahlungen bzw. Rückzahlungen führen kann. Ziel der Änderung ist die faire Verbeitragung der selbstständigen Einkünfte.
Hab versucht es klar dar zu stellen.
Soweit richtig – bis auf die Formulierung „freiwillig pflichtversichert“ 😀 Das gibt es nicht. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist man entweder freiwillig oder pflichtversichert (oder familienversichert).
Interessant ist, wie Swantje B. schon vor Monaten ausgeführt hat, dass von Kapitaleinkünften bei der neuen Regelung nichts zu lesen ist…?!
Und – mir ist noch nicht so richtig klar, ab wann welche Maßnahmen umgesetzt werden? Klar ist nur, dass ab Anfang 2018 die Einkünfte des letzten EkSt.-Bescheides als Grundlage verwendet werden.
Aber dann: Werden diese (wie bisher) angepasst, wenn der EkSt.-Bescheid von 2017 vorliegt? Und werden dann mit diesem Bescheid auch die Beiträge von 2017 korrigiert? Dürfte eigentlich nicht, denn diese waren ja noch nicht vorläufig.
Würden sie es aber nicht, blieben die Einkünfte von 2017 vollständig unberücksichtigt. Das kann eigentlich auch nicht sein.
Gruß, Der Privatier
Hast recht – sorry.
Muß heißen freiwillig in der KVdR oder pflichtversichert in der KVdR.
Von den Kap.einkünften hab ich auch nichts geelsen. Es geht nur um die selbstständigen, die variieren können und ein Pauschalierung auf den Vorjahreswerten unfair war. Deshalb die Änderung, die alle selbstst. Einkünfte betrifft , egal ob man freiwillig oder pflicht ist.
SO hab ich das verstanden.
Es gibt dazu inzwischen die „Ergebnisniederschrift der Fachkonferenz Beiträge vom 13.06.2017“ die sich zu Detailfragen äußert. Wer’s nachlesen möchte kann das hier tun, ab Seite 7 geht’s los:
https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/rundschreiben/download.php/4324508
Aber Achtung: Kopfschmerzgefahr!
Für Leser auf diesem Blog wohl am relevantesten: Seite 9, zweiter Absatz und Seite 10, erster Absatz. Und dann weiter auf Seiten 24/25, Punkt 8.
Kurz zusammengefasst: Wenn weder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit noch aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, ändert sich nichts an der Art der Beitragsberechnung. Die Beiträge werden dann also nicht rückwirkend an die tatsächlichen Verhältnisse angepasst. Es erfolgt auch keine vorläufige Einstufung, sondern – wie bisher auch – eine endgültige Einstufung.
Wenn entweder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung vorliegen (oder beides), dann erfolgt zukünftig nur eine vorläufige Einstufung. Diese wird nachträglich – nach oben oder unten – korrigiert, wenn der Steuerbescheid für das betreffende Jahr vorliegt. Bei dieser Korrektur werden dann alle Einkünfte (also z. B. auch aus Kapitalerträgen) mit ihren tatsächlichen Beträgen zu Grunde gelegt.
Gruß
Swantje
PS @Mr. Excel: „freiwillig in der KVdR“ gibt es ebensowenig wie „freiwillig pflichtversichert“. KVdR bezeichnet ausschließlich die Rentner*pflicht*versicherung. Wer die Vorversicherungszeiten dafür nicht erfüllt ist evtl. „freiwillig versicherter Rentner“, aber nicht „freiwillig in der KVdR“.
Ganz herzlichen Dank an Swantje für die Erläuterungen und den Link.
Ich habe die Ergebnisniederschrift jetzt nur einmal kurz überflogen, gehe aber auch nicht davon aus, dass meine obige Frage darin beantwortet wird. Darum möchte ich sie hier noch einmal wiederholen:
Ist es richtig, dass die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (und/oder aus Vermietung und Verpachtung) aus dem Jahre 2017 völlig unberücksichtigt bleiben?
Es wäre aus meiner Sicht logisch, dass bei einem Systemwechsel von einer auf der Vergangenheit basierenden Beitragsfestsetzung zu einer an der Gegenwart orientierten Festlegung eine Lücke entsteht.
Ich habe halt nur Zweifel, ob ich da nicht irgendwo etwas übersehen habe?
Gruß, Der Privatier
P.S.: Und auch noch eine Anmerkung zu KVdR: Es könnte aufgrund der letzten Kommentare der Eindruck entstehen, als handele es sich bei den besprochenen Änderungen um solche, die nur für Rentner von Bedeutung sind. Dem ist nicht so!
Das trifft auch für Privatiers zu, die (noch) keine Rentner sind.
Hallo Peter,
ich habe mich nun länger mit dem Besprechungsergebnis, dem Gesetzestext und ein oder zwei Grundsatzurteilen beschäftigt. Ich komme – wie du – zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Einkünfte 2017 bei der Beitragsberechnung im Grunde unter den Tisch fallen.
2017 wird nicht neu berechnet, da die Änderung erst ab 01.01.2018 greift.
Für 2018 erfolgt vorläufige Einstufung auf Grundlage des letzten vorhandenen Steuerbescheids (2016). Die endgültige Abrechnung erfolgt dann rückwirkend im Jahr 2019 auf Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2018. [Eventuell könnte Mitte 2018 noch eine zweite vorläufige Berechnung für 2018 auf Basis des Steuerbescheids 2017 erfolgen – wenn er bei der Kasse eingereicht wird. Diese zweite vorläufige Berechnung würde durch die rückwirkende Endabrechnung im Jahr 2019 aber auch wieder verdrängt werden.]
Wenn im Jahr 2017 erhebliche Kapitaleinkünfte oder überdurchschnittlich hohe Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit vorliegen, blieben diese im Ergebnis unverbeitragt.
Mein Bauchgefühl sträubt sich dagegen:
Jemand der 2017 nur Einkünfte aus Kapitalvermögen hat, muss diese voll verbeitragen. Denn für diesen Versicherten gilt die neue Regelung nicht. Der Steuerbescheid für 2017 (mit den außergewöhnlich hohen Einnahmen) wird Grundlage der endgültigen Beitragsberechnung bis der Steuerbescheid für das Jahr 2018 da ist.
Wenn die gleiche Person nun 2017 noch zusätzlich minimale Einkünfte aus nebenberuflicher Selbstständigkeit oder z. B. 40,00 € Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Garage hätte, gälte die Neuregelung. Mit dem Ergebnis, dass bei insgesamt höheren Einnahmen weniger Beiträge gezahlt werden müssten.
Auch umgekehrt ergibt sich eine Merkwürdigkeit: Wenn bei einem Selbstständigen 2017 erhebliche Kosten angefallen sind, die das Betriebsergebnis einmalig drücken, bliebe auch das am Ende unberücksichtigt. In diesem Fall würden über die Jahre gerechnet insgesamt mehr Einnahmen verbeitragt, als tatsächlich angefallen sind.
Auch wenn es meinem Bauch nicht gefällt – mein Kopf kommt mit verschiedenen Ansatzpunkten immer wieder zu dem eingangs dargestellten Ergebnis. Wenn (auch) Einkünfte aus Selbstständigkeit oder Vermietung/Verpachtung vorliegen, bleiben einmalig hohe Einkommensspitzen 2017 unverbeitragt.
Ob das im Zweifel auch vor Gericht so Bestand haben wird, kann ich nicht abschätzen.
Gruß
Swantje
@Swantje: „Mein Bauchgefühl sträubt sich dagegen“
Danke für Deine Einschätzung. Sie deckt sich, sowohl was die Folgen der neuen Regelung, als auch was das Bauchgefühl angeht, zu 100% mit meiner eigenen Einschätzung.
Ich denke, dass sich gewisse Ungerechtigkeiten bei einem solchen Systemwechsel einfach nicht vermeiden lassen. Aber dann wahrscheinlich letztmalig. Zumindest was die Nicht-Berücksichtigung des ganzen Jahres (2017) für Selbstständige angeht.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
nicht jeder hat, wie du Peter, das Glück hast, die KV-pflichtigen Erlöse in die Rente zu schieben. Der ein oder andere kann aber vielleicht wie folgt beschrieben einen ähnlichen Effekt erzielen:
Stehen einem Privatier (oder der Partnerin) aufgrund hoher Veräußerungsgewinne, Zinserträge etc. hohe KV-Beiträge ins Haus (z.B. Wegfall der beitragsfreien Familienversicherung) lohnt es sich eventuell über eine versicherungspflichtige Tätigkeit für den Zeitraum nachzudenken (z.B. bei einem bekannten Buchautor den Schreibkram erledigen und einen Lohn in Höhe von mtl. 850 Euro erhalten). In diesem Zeitraum sollten dann möglichst alle Erträge gebündelt werden.
Grüße
Stephan
Aber auch nicht jeder hat das große Glück, mit einem bekannten Buchautor verheiratet zu sein. 😀
Aber es ist natürlich richtig, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung auch immer eine Lösung darstellt. Das sollte jeder für sich prüfen, ob das eine mögliche Variante ist. Vorteil wäre neben den KV-Beiträgen auch noch die Erlangung weiterer Rentenpunkte (falls erforderlich).
Noch viel einfacher kann man die zu hohen Einkünfte eines Ehegatten natürlich auch dadurch von vorneherein dadurch begrenzen, dass man rechtzeitig getrennte Konten einrichtet und das Vermögen so verteilt, das es erst gar nicht zu Problemen kommt.
Das wäre für mich ein weiterer Punkt der Selbstkritik, denn das habe ich zwar gemacht, aber womöglich nicht konsequent genug.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter , Hallo Stephan .
Warum gerade eine “ VERSICHERUNGSPFLICHTIGE TÄTIGKEIT “ und einen Lohn von mtl. 850,00 Euro ???
Habe ich da etwas verpasst ????? GleitzonenENDE 850,00 Euro / mon . ????? .
Daher dann voll VERSICHERUNGSPFLICHTIGES Mitglied der GKV , aber noch unter Mindestbeitrag ???
HMMMMMMMMMMMMMMM , könnte so gehen …………………………………………………..
Bleibt nur noch das Problem der Überwiegend ABHÄNGIGEN Tätigkeit ?????
Also 850,00 Euro mtl. , müssten dann ja irgendwie zu den anderen Einkünften passen ( 50,1% ) .
Also Quasi ÜBERWIEGEND sein , es ist aber auch immer nicht einfach………………………
Naja , durch die Änderung Heil und Hilfsmittelgesetz ( gell Peter , wieder komisch oder , lach )
bleibt mir ja wieder etwas mehr Zeit über . Evt. reicht das ja , um auch die Einzelprüfung GKV
zu vermeiden . Time will tell…………..
LG Det
„Warum eine versicherungspflichtige Tätigkeit?“
Nun – ganz einfach: Wer versicherungspflichtig ist, ist nicht freiwillig versichert und damit bleiben die Kapitaleinkünfte unberücksichtigt. Die 850€/Monat stellen eben das Minimum für eine „vollwertigen“ Job dar. Könnte m.M.n. aber genau so gut ein MIDI-Job oberhalb von 450€ sein.
Und die Abwägung bzgl. der überwiegenden Einkünfte ergibt sich ja nur, wenn man zusätzlich auch noch selbstständig ist. Davon war aber hier nicht die Rede. Sondern es ging um die Alternativen zur Familienversicherung für jemand der Gefahr läuft, mit zu hohen Kapitalerträgen die Voraussetzungen nicht mehr zu erfüllen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter
Ja , versicherungspflichtig ist nicht freiwillig versichert . Was ich daran nicht ganz verstehe ,
ist a) Die Frage , warum nicht in der Gleitzonenregel zwischen 451,00 bis 850,00 Euro .
( Also warum wurde da gerade 850,00 Euro gewählt ??? ) . Ist in so einem Fall die Sichtweise
der GKV wohl eher “ vollwertiger Job “ ???
b) Bei AUFGABE der Selbstständigkeit , könnten ja auch Teile des BV , in den Privatier Bereich
verschoben werden . Da frage ich mich immer , warum hier die Sichtweise der GKV bei umfänglichen
VuV Einkünften , oder Einkünfte aus KAP , eine total unterschiedliche Sichtweise ergibt , wenn
man den BV-Kapitalstock ZUSÄTZLICH zu dem versicherungspflichtigen Einkommen p.a. incl. den
daraus zu erzielenden Einküften privat hält ?????
Bis auf die Umschichtungskosten , würde sich ja am Einkommen nicht wirklich was ändern .
Null bleibt Null , Außer das ich abhängig BESCHÄFTIGT bin ( durch wen ??? , bei einen
Bürojob durch Ehefrau oder andere im Familien oder Freundeskreis beheimatete verteilt ,
wie bei Stephan , könnte das LEID der abhängigen BESCHÄFIGUNG , ja evt. leichter ertragen werden ). Wieder so eine Merkwürdigkeit der GKV , die ich noch nicht durchdrungen habe .
Ja und die Alternative FAMILIENVERSICHERUNG , habe ICH , vermutlich dauerhaft ( Außer ich nehme
doch nochmal ein Angebot der RV Versicherung bezgl. Kapitalstockrückerstattung an ) verloren .
Du siehst , auch relativ gesicherte mon. Einkünfte , können ihre Nachteile haben .
Steuerlich schön , wegen Ertragsanteilsversteuerung ( % Entnahme aus dem Kap. Stock )
Irgendwie gibt es immer zwei Seiten einer Münze . Aber stellst du ja auch immer wieder fest .
Mal sehen ob es mir noch gelingt BV an passende Stelle hinzuverteilen , dann aber OHNE
Betriebsvermögen sondern dann NUR noch Privatvermögen . Dann bei dieser Gelegenheit evt.
auch die Arbeitsintensiveren Kapitalvermögen in etwas einfacher zu händelnde PASSIVEN ???
Kapitalvermögen . Ein kleiner Teil ( klein 6 St. , Quasi Privatabfindung ) ist bereits
umgewandelt und an andere Stelle hinverteilt , da bleibt es aber wegen Fürsorgepflicht und
Bildungs-Alternative leider jedoch trotzdem NICHT passiv . Im Moment hängen wir da eher
noch beim Thema REITs , BDCs , Div. Aristos / Könige . Auch hier haben wir das
Problem der Auswahl , zwischen hoher Rendite ( Risiko ) und späterer Ausschüttung
( Also Thessaurierung , aber Risikofreier ????? ) noch nicht ganz im Griff .
Nicht das sonst noch jemand aus der Familienversicherung rausfällt , bleibt das wohl eher
noch Haushaltskostenzuschuss und wandelt sich erst nach und nach in Taschengeld um ,
es wird da also Quasi eher der mögliche Rahmen berücksichtigt ( 800,00 Euro p.a. mindestens
bis max. 4000,00 Euro p.a. höchstens , da auch noch ein wenig Luft bleiben soll ) .
Aber ist ja auch schon mal ein ganz nettes Zusatz Taschengeld , on Top für Nachwuchs .
Sozusagen Führerscheinsparen leicht gemacht ( incl. Auto ??? , mal sehen ) .
Time will tell .
LG Det
Bei allen Rechnungen sollte jeder bedenken, dass das Leben endlich ist. Was ich heute an Abgaben und Beiträgen sparen kann, um Wünsche zu erfüllen und Träume zu verwirklichen, das kann mir die zukünftige Belastung, wie sie auch immer ausfallen mag, nicht nehmen. Wer aber spart an Steuer und Beiträgen und dann nicht weiß, was er mit dem Geld anfangen soll, läuft immer Gefahr auf der Verliererseite zu stehen.
Lebe solange du dazu in der Lage bist, das Schicksal zeigt dir meist früher als du glaubst deine Grenzen. Dann werden deine Bedürfnisse wie von selbst auf ein Mindestmaß schrumpfen. Wenn du bei Zeiten nicht dein soziales Umfeld gepflegt hast, kannst du es dir später im Fall der Bedürftigkeit mit keinem Geld der Welt kaufen. „Du Kannst dein Leben nicht verlängern oder verbreitern, sondern nur vertiefen.“ Zitat nicht von mir sondern von Gorch Fock.
Soweit mein „memento mori“, habe dennoch mit Interesse diese Diskussionen gelesen und bleibe bei meinem Lebensmotto : “ Ich bin zu alt um nur zu spielen, zu jung, um ohne Wunsch zu sein.“
Mit fröhlichen Grüßen von Opa Frank; Flottillenarzt a.D.
Danke für diesen philosophischen Beitrag!
Und natürlich wird bei vielen Privatiers (so auch bei mir) der Gedanke im Vordergrund stehen, dass das Leben endlich ist und das man durch den früheren Ausstieg aus dem Beruf eben die Gelegenheit hat, das Leben in weitgehener Freiheit zu geniessen. Somit: „Lebe, solange Du dazu in der Lage bist.“ Sehr richtig, ganz mein Motto.
Allerdings ist dies auch immer ein bisschen eine Gratwanderung, denn hätte ich das in den letzten 30-40 Jahren intensiv ausgelebt, könnte ich mir meinen heutigen Status gar nicht erlauben. Von daher ist ein gewisses Maß an Vorsorge (also: Verschieben auf später) durchaus angebracht und sinnvoll. Und das sehe ich auch heute immer noch so.
Schließlich will ich ja nicht mit 85 Jahren auf der Parkbank schlafen müssen.
Gruß, Der Privatier
Ich schließe mich dem Privatier an .
Mein Motto wäre dann : Lebe ( und Geniesse ) Heute , denk aber auch an Morgen .
LG Det
Hallo liebe Privatiers und Rentner,
erst mal eine Ergänzung: wenn ich mich nicht irre, ist die KVdR ein feststehender jur. Begriff, der nur pflichtversicherte Rentner, nicht aber freiwillig Versicherte umfasst. Auch wer nicht eine gewisse Mindestversicherungszeit (Zahl ist mir im Moment nicht gewärtig) abgelegt hat und die letzte Zeit vor Rentenbeginn sogar Pflichtversicherter war, fällt als Rentner wieder auf das Niveau freiwillig Versichert zurück und ist damit nicht in der KVdR!
Nun zu meiner Frage: Ich bin in der PKV, meine Frau seit Dez, 2014 in der PKV. Da ihre versicherungspflichtige Beschäftigung möglichweise bald wegfällt (dazu weiter unten) frage ich mich, wie ihre Einkünfte aus Kapital gerechnet werden. Ich meine ich habe einmal gelesen, daß – auch wenn der Gatte in der PKV ist – sein Einkommen für die Berechnung der Kassenbeiträge der Gattin mitgerechnet werden. Ich denke das wäre verfassunsgwidrig – aber über einen Hinweis von euch würde ich mich schon sehr freuen und schon hier dafür herzlich danken!
Falls dem so wäre (die Einbeziehung) – würde ich gerne meine Frau (weiterhin) in einem Pflichtversicherungsverhältnis angestellt halten wollen. Dazu schwebt mir vor, sie als Reinigungskraft im Haushalt anzustellen. Mir ist bewusste, im eigenen Haushalt geht das nicht. Aber mein Haus gehört (als Investment) zu 50% meinem Bruder. Meint ihr, das wäre vermittelbar ggü. der GKV, daß ich für meinen Bruder freiwillig als Gegenleistung dafür, daß wir ihm keine Miete zahlen müssen, die Reinigung seiner Hälfte von meiner Frau auf meine Kosten durchführen lasse? Das Haus ist räumlich nicht aufgeteilt, außer der Keller, in dem sogar 50 Jahre mein Vater ein Arztpraxis führte.
Vielen herzlichen Dank!
Schöne Gruße, Balduin der Privatier
Wir haben dieselbe Situation: Ich bin in der PKV, meine Frau (nicht berufstätig) als freiwilliges Mitglied in der GKV. Für die Berechnung ihres Beitrags wird die Hälfte meines Einkommens angenommen, aber max. die Hälfte der Bemessungsgrenze. Kinderfreibeträge gehen vorher noch ab. Der GKV-Beitrag ist also ebenfalls max. die Hälfte des Höchstbetrags. PV geht natürlich extra.
Inzwischen gibt es dabei auch keinen Gestaltungsspielraum, alle GKV berechnen nach dem gleichen Verfahren.
Wenn ich das mit KVdR aber richtig verstanden habe, ist es (in diesem Fall für die Ehefrau) egal, ob man freiwillig oder pflichtversischert war, Hauptsache, man war nicht in der PKV
Zu den Bedingungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR möchte ich ganz gerne noch einmal auf meinen Beitrag über die „Änderungen der 9/10-Regel für die KVdR“ hinweisen. Dort sind die aktuellen Bedingungen noch einmal zusammengefasst.
Zur Beitragsberechnung bei einer gemischten PKV/freiw.GKV hat ThomasH ja schon das Verfahren beschrieben. Bei der freiwilligen GKV bemisst sich der Beitrag auf Basis der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Und da zählt dann wohl das Einkommen des Ehegatten anteilig mit dazu. Da wird man kaum etwas dran rütteln können. 🙁
Die Idee mit der Reinigungskraft halte ich im Übrigen auch nicht für durchsetzbar. Jedenfalls nicht in dieser Konstellation. Wenn so etwas überhaupt funktionieren „könnte“, dann nur auf Basis ordentlicher Verträge, wie man sie auch mit Fremdem abschliessen würde. Also: Mietvertrag mit regelmäßigen Überweisungen auf das Konto der Vermieters und Arbeitsvertrag mit allen Anmeldungen etc.. Aber nicht „freiwillig“ als „Gegenleistung“. Das geht auf keinen Fall.
Gruß, Der Privatier
Sorry meine Frau ist natürlich in der GKV seit Dezember!