Gastbeitrag: Erfahrungen auf dem Weg zum Privatier
Inzwischen haben hier ja bereits einige Blog- und Buch-Leser von ihren Erfahrungen auf dem Weg zum Privatier berichtet. Ich halte solche Berichte für sehr hilfreich, weil sie einerseits bestätigen, dass die hier vorgestellten Vorgehensweisen funktionieren und andererseits aber auch deutlich machen, dass es manchmal ein wenig Mühe kosten kann, die eigenen Vorstellungen zu realisieren.
Ich freue mich daher, dass ich heute hier in der Form eines Gastbeitrages einen umfassenden Erfahrungsbericht von Leser Marcus B. vorstellen kann, der das ganze Spektrum der zu berücksichtigenden Themen beleuchtet und sogar noch um einen Punkt ergänzt, der bisher hier nicht erwähnt worden ist.
Der folgende Gastbeitrag wurde von Herrn Marcus B. verfasst:
Erfahrungen auf dem Weg zum Privatier
Nun habe ich fast 2 Jahre lang von den tollen Tipps hier im Forum profitiert und meine eigene Strategie zum Ausstieg darauf aufgebaut und erfolgreich umgesetzt. Jetzt wird es Zeit, Danke an Peter und all die kompetenten Kommentatoren zu sagen und meine Erfahrungen weiterzugeben.
Kurzfassung
Es funktioniert! Das Dispojahr, die Steuerersparnisse, die wunderbare Hebelwirkung bei der Fünftelregel, alles. Man muss nur alles frühzeitig planen und aktiv angehen. Und ein bisschen Tabellenkalkulation schadet nicht, wenn man das Optimum rausholen will. Ich habe unsere Steuerlast im Abfindungsjahr unter 8% drücken können und für mich und meine Frau je einen Bescheid über volle 24 Monate Arbeitslosengeld erhalten.
Unsere Ausgangssituation
Nach 30 Jahren Betriebszugehörigkeit habe ich im November 2020 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Zum Arbeitsende am 30.04.2021 wurde eine Abfindung von ca. 200.000 € ausgezahlt.
Das normale Gehalt von Jan-April 2021 betrug ca. 30.000 €.
Im Mai 2021 wurden noch Prämien aus dem Vorjahr in Höhe von ca. 26.000 € vom Arbeitgeber ausgezahlt.
Meine Frau hat ohne Abfindung ebenfalls zum 30.04.2021 gekündigt und bis dahin 8.000€ Gehalt erhalten.
Also steuerlich keine ideale Ausgangssituation, aber wir konnten alles zu unserer Zufriedenheit gestalten.
Unser Finanzplan
Als unser Plan reifte, mit 57 Jahren der Arbeitswelt den Rücken zu kehren, erstellten wir zuerst einen Finanzplan. Eigentlich ist das recht simpel: man überlegt sich, wie viel Geld man zur Überbrückung bis zum Rentenbeginn braucht, wie viel man in der Rente haben will und wie alt man werden will. Eine kleine Tabelle zeigt dann schnell, wie viel Kapital man ansparen muss und ob der Plan aufgeht.
Wenn da nur nicht die ganzen fiesen Unwägbarkeiten wären: mit welcher Inflation rechnet man, welche Rendite wirft das angesparte Kapital ab, welche Sonderereignisse (Krankheitskosten, teure Anschaffungen, Reparaturen) berücksichtigt man? Man schläft besser, wenn man eine ordentliche Reserve einplant.
Unser Schlaf wurde empfindlich gestört, als kurz nach Umsetzung unseres Plans die Inflation in Richtung Himmel stieg. Wir hatten Szenarien bis 4% simuliert, aber niemals mit so einem Anstieg gerechnet. Als dann auch noch in den Medien darüber diskutiert wurde, ob die Rente ab 63 wegen Arbeitskräftemangels abgeschafft werden sollte, wurden wir zeitweise doch nervös.
Mein Tipp: Lieber eine größere Reserve einplanen oder einen Plan B in die Schublade legen.
Das Finanzamt, dein Freund und Helfer
Endlich mal ein Steuerbescheid zum Jubeln: Bei ca. 265.000 € Gesamteinkommen mussten wir in 2021 nur 7,5% Steuern zahlen. Zum einen wegen der Fünftelregel für die Abfindung, zum anderen, weil das „störende“ Resteinkommen kompensiert wurde durch:
- Umwandlung der Einmalzahlungen in Deferred Compensation (Verschiebung der Auszahlung auf Alter 62),
- Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 7.500 €,
- einen Kinderfreibetrag und die Übernahme der KV/PV-Beiträge unseres in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes
- Anschaffung einer renovierungsbedürftigen Wohnung, die in 2021 einen Verlust von 4.000 € ergab (aber hoffentlich zukünftig Einkünfte generiert),
- Spenden,
- Einzahlung von freiwilligen Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung für meine Frau und mich in Höhe von 17.000 €. In unserem Fall ergab sich die wahnwitzige Situation, dass jeder Euro Einzahlung in die DRV vom Finanzamt mit 1,20 € Steuererstattung belohnt wurde.
Genial!
Agentur für Arbeit
Wir haben beide ein Dispojahr vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 eingelegt, in dem wir keine Einkünfte hatten. Wir haben uns in dieser Zeit nicht bei der AfA gemeldet. Überhaupt nicht.
Im Dispojahr haben wir beide das Alter 58 erreicht. Am 15.04.2022 haben wir uns dann beide online (mit Ausweisfunktion) arbeitssuchend und arbeitslos mit Wirkung zum 01.05.2022 gemeldet und den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Noch im April erhielten wir beide Bescheide über 24 Monate ALG1 ohne Sperren und ohne Ruhezeiten.
Unsere Erfahrungen mit der AfA sind recht unterschiedlich. In meinem Berufszweig gibt es kaum offene Stellen und die Betreuerin bei der Afa entschuldigte sich beim Willkommensgespräch, dass sie mir nicht helfen könne. Ich werde seither in Ruhe gelassen und bewerbe mich gelegentlich auf Stellenausschreibungen.
Meine Frau hat einen Beruf, in dem es von offenen Stellen nur so wimmelt und sie erhält wöchentlich mehrere Vermittlungsvorschläge, auf die sie sich bewerben muss. Sie ist die ersten 6 Monate ohne Blessuren durchgekommen, aber der Druck steigt. Mal sehen, wie sich das entwickelt.
Zu längeren Urlaubsreisen haben wir uns online vom ALG abgemeldet und dann einfach wieder einen neuen Antrag gestellt. War bisher alles problemlos und erfolgte ohne kritische Rückfragen. Der neue Bescheid mit dem restlichen Anspruch kam nach ein paar Tagen und das Spiel begann von Neuem.
Krankenversicherung
Meine Tipps zur Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen: Früh anfragen, dumm stellen und hartnäckig bleiben.
Da meine Frau ohne Abfindung gekündigt hatte, konnte sie bei mir familienversichert werden und musste keine eigenen KV-Beiträge im Dispojahr zahlen.
Meiner Meinung nach hatte mein KV-Sachbearbeiter die Kündigungsfrist falsch berechnet. Zu meinen Gunsten! So musste ich im gesamten Dispojahr nur den Minimalbeitrag von etwa 200€ für die freiwillige Weiterversicherung bezahlen. Eigentlich hätte ich noch einen Monat lang den Maximalbeitrag aus meiner Abfindung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist berappen müssen.
Aber wer bin ich, dass ich dem zuständigen Experten bei der Krankenkasse widersprechen könnte?
Manchmal hilft dumm stellen.
Meine kleine Krankenkasse wollte erstmal gar keine Vorauszahlung akzeptieren. Erst die freundliche Ankündigung eines Wechsels zu einer anderen KV brachte Bewegung in die Sache. Akzeptiert wurde nach längerem Hin und Her nur die Vorauszahlung der ab Arbeitsende geschuldeten Beiträge für die nächsten drei Jahre, also 36 x 200€, aufgerundet 7.500 €. Das Finanzamt hätte weit mehr akzeptiert, aber mir hat es gereicht, weil ich noch andere Abzugsmöglichkeiten für die Steuer hatte.
Insgesamt dauerte es bei mir 4 Monate, bis endlich meine Überweisung von der KV akzeptiert wurde. Dann kam aber auch unaufgefordert eine korrekte Bescheinigung über die gezahlten Beiträge im Februar des Folgejahrs. Als ich dann ALG1 nach dem Dispojahr bezog, bestand meine Krankenkasse auf einer Rückzahlung der zu viel bezahlten Beiträge, was aber steuerlich dann nicht mehr schädlich war, weil es im Folgejahr nach der Abfindung passierte. Das muss ich nun als Einnahmen in 2022 versteuern.
Noch ein Tipp für alle, die Kinder in der Ausbildung haben, die eine Ausbildungsvergütung erhalten und daher selber KV-Beiträge zahlen: Man kann bei der Steuererklärung in der Anlage Kind angeben, dass man diese KV-Beiträge selber getragen hat und dann werden diese bei der eigenen Steuer als Abzug berücksichtigt. Voraussetzung ist natürlich, dass das Kind diese Beiträge nicht selbst in seiner Erklärung angibt. Und zur Sicherheit sollte man gegenüber dem Finanzamt durch Überweisungsbelege nachweisen können, dass man die Beiträge tatsächlich an das Kind überwiesen hat, obwohl in meinem Fall keine Belege angefordert wurden.
=> Ach was? - Progressionsvorbehalt
Mit: Erläuterung des Prinzips und Beispiel
Rentenversicherung
Um unser Resteinkommen im Zusammenhang mit der Fünftelregel zu reduzieren, haben wir im Jahr der Abfindungszahlung freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Obwohl es ein langer Leidensweg war, hat es sich am Ende gelohnt: Jeder Euro, den wir in die Rentenkasse eingezahlt haben, wurde vom Finanzamt mit 1,20 € Steuerrückzahlung belohnt. Unglaublich, mit normalem Menschenverstand nicht nachvollziehbar, aber wie hier schon öfters von Kommentatoren beschrieben, in gewissen Konstellationen durch den Hebeleffekt der Fünftelregel bei Abfindungen legal möglich. Hier: 200.000 € Abfindung, 60.000 € reguläres Einkommen, verheiratet.
Nach einem Beratungstermin bei der DRV hatten wir folgendes gemacht:
- Monatliche freiwillige Beiträge in maximaler Höhe von 1.320 € für meine Frau, um ihre Beitragsjahre zum vorzeitigen Rentenbeginn mit 63 Jahren aufzufüllen
- Ausgleichszahlung für vorzeitige Altersrente bei mir
Beide Anträge wurden vom Berater der DRV beim Beratungstermin ins System eingegeben. Man erhält ausführliche Berechnungen der Auswirkungen und eine Kopie der Anträge. Hilfreich ist eine vorherige Klärung der Beitragskonten, denn das dauert schon mal einige Monate.
Bei meiner Frau kam nach 6 Wochen ein Bescheid, dass sie nun freiwillige Beiträge einzahlen könne. Bei mir tat sich lange nichts, bis sich auf mehrfache Nachfrage über verschiedene Hotlines und nicht zuständige Bearbeiter (von denen gibt es sehr viele bei der DRV) endlich herausstellte, dass der Sachbearbeiter versehentlich ein falsches Häkchen gesetzt hatte und die DRV noch auf Unterlagen wartet. Als das korrigiert war, dauerte es nochmal 6 Wochen, bis mein Bescheid kam.
Also unbedingt sehr früh im Jahr beginnen, wenn man mit dem Gedanken spielt, Einzahlungen an die DRV zu machen. Bei mir dauerte es gut 6 Monate von der Buchung des Beratungstermins bis ich endlich zahlen durfte. Denn ohne Bescheid von der DRV darf man nicht überweisen und wenn das Jahr vorbei ist, akzeptiert die DRV die Einzahlungen trotzdem noch, aber das Finanzamt rechnet die Altersvorsorge immer dem Jahr zu, in dem die Zahlung erfolgt.
Ich kann noch nicht aufhören, ich habe noch studierende Kinder!
Das habe ich öfter gehört, als ich mein Vorhaben im Bekanntenkreis erzählt habe. Aber auch hier lohnt sich ein genauer Blick, schließlich gibt es Bafög für Kinder aus einkommensschwachen Familien. Und als Privatier gehört man definitiv zu dieser Gruppe, zumindest in den Jahren zwischen dem Erhalt einer Abfindung und der Rente. Das Vermögen der Eltern spielt bei der Berechnung des Bafögs keine Rolle, wohl aber das Vermögen des Kindes.
Die Beantragung und Berechnung von Bafög gehört zu den Meisterwerken der deutschen Bürokratie. Es lohnt sich hier, genau zu recherchieren und frühzeitig seine Gestaltungsspielräume zu nutzen. Beispielsweise ist es klug, wenn der studierende Nachwuchs kein eigenes Auto zum Antragszeitpunkt auf sich angemeldet hat, denn das zählt dann als eigenes Vermögen des Kindes. Sollte das Kind mehr als einige Tausend Euro auf dem Konto oder Depot haben, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Antragstellung etwas Geld in der Familie zu verleihen, denn zu großes Vermögen zum Antragszeitpunkt mindert den Baföganspruch.
Normalerweise zählt bei der Berechnung des Bafögs das Einkommen der Eltern im vorletzten Jahr vor Antragsstellung. Da haut dann meist die Abfindung bzw. das normale Gehalt aus früheren aktiven Jahren rein, und viele geben an dieser Stelle auf. Man kann aber bei Änderungen der Situation einen Aktualisierungsantrag stellen (Formblatt 7) und dann wird das aktuelle Einkommen im Bafög-Bewilligungszeitraum verwendet. Da lohnt es sich unter Umständen, mit dem Bafögantrag bis zum Januar des nächsten Jahres zu warten.
Grundsätzlich zählt beim Bafög jegliches Einkommen der Eltern, auch Arbeitslosengeld, Kapitaleinkünfte oberhalb des Sparerpauschbetrags oder Gewinne aus Vermietungen. Eltern haben allerdings einen gemeinsamen Freibetrag von 2.415 € / Monat und nur was darüber liegt, wird zur Hälfte auf den Baföganspruch des Kindes angerechnet. Hier hilft mal wieder eine Exceltabelle, um einen Überblick zu bekommen. Schließlich kann man Kapitaleinkünfte manchmal zeitlich verschieben und das ALG kann man ebenfalls durch Ab- und Anmelden in der Höhe beeinflussen.
Kinder haben außerdem den positiven Effekt, dass sie Kinderfreibeträge bei der Steuererklärung im Jahr der Abfindung ermöglichen. Das sind derzeit immerhin knapp unter 10.000 € pro volljährigem Kind bei auswärtiger Unterbringung.
Also, Kinder sind nicht automatisch ein Killer für das Vorhaben, Privatier zu werden.
Unser Fazit
Auch wenn es teilweise mühsam war, hat bei uns am Ende alles so funktioniert, wie es geplant war. Dabei war die Basis dieser Blog und das Buch vom Privatier. Es ist einfach nur schön, dass hier so viel Kompetenz und Detailwissen weitergegeben wird. Vielen, vielen Dank an alle und viel Erfolg bei euren eigenen Vorhaben!
Soweit der Beitrag von Marcus B. Der Inhalt gibt nicht unbedingt die Meinung von „Der-Privatier“ wieder.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
„…Wir haben beide ein Dispojahr vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 eingelegt, in dem wir keine Einkünfte hatten. Wir haben uns in dieser Zeit nicht bei der AfA gemeldet. Überhaupt nicht…“
Welchen Vorteil hatte es denn sich für 1 Jahr überhaupt nicht bei der AfA zu melden – das verstehe ich nicht.
Ich empfehle einmal, sämtliche Beiträge zum Dispojahr zu lesen!
Und anschliessend die Gegenfrage zu beantworten: Welchen Vorteil hätte es denn, sich vor Ablauf des Dispojahres bei der AfA zu melden?
Gruß, Der Privatier
Konkret haben wir durch das Dispojahr Sperren und Ruhezeiten wegen eigener Arbeitsaufgabe vermieden und haben unseren Anspruch auf ALG1 von 18 auf 24 Monate erhöht, weil wir im Dispojahr 58 Jahre alt wurden. Im Gegensatz zu manchen Kommentatoren hier haben wir uns dieses Vorgehen getraut, ohne es vorab mit der AfA abzustimmen oder anzukündigen. War alles kein Problem und hat einwandfrei funktioniert.
Das bedeutet wenn man zum 57sten Gebursttag kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt und dann ein Jahr bis zum 58sten Geburstag sich arbeitslos meldet, automatisch 24 Monate AG1 bekommt ohne Sperrzeit, richtig ?
Das AG1 wird dann aber nach der letzten Anstellung/ Gehalt berechnet ????
In dem einen Jahr muss sich man aber selbst KV versichern, auch richtig ??
Bei den offenen Stellen könnte es schwer werden tatsächlich 2 Jahre AG1 durch zu ziehen- denke ich- da könnte viel Druck vom Arbeitsamt folgen. Oder man stellt klar, dass man nach AG1 sich selbst ernähren kann….
Danke und Grüße
der Maik
Nein, man darf sich dann genau ein Jahr lang NICHT arbeitslos melden. Ich glaube, das meintest du auch? Die AfA ignoriert bei Antragsstellung alle Sperrzeitgründe, die länger als ein Jahr zurück liegen. Automatisch bekommt man das ALG aber nicht, man muss es schon beantragen 😉.
Die Höhe des ALG wird nach dem Einkommen der Zeit vor dem Dispositionsjahr gerechnet. Man bekommt also nicht weniger ALG, weil man ein Jahr lang kein Einkommen hatte.
Und ja, die Krankenversicherung muss man dann in dem Dispositionsjahr selbst bezahlen. Mindestens ca. 210 € pro Monat bei gesetzlicher freiwilliger Versicherung. Je nach Situation auch mehr bis zum Maximalbetrag.
Je nach Beruf und Stellenmarkt könnte es wirklich schwierig sein, zwei Jahre lang ohne Vermittlungserfolg zu erklären. Wenn der Druck zu groß wird, kann man sich jederzeit vom ALG1 abmelden. Der Anspruch bleibt bis zu 4 Jahre nach Entstehen gültig. Ich würde zur Sicherheit nicht die ganzen 24 Monate in der Finanzplanung einkalkulieren.
Erstmal vielen Dank für den Bericht. Auch ich erwäge einen sehr ähnlichen Weg zu gehen. Und vielleicht berichte ich dann auch mal später dazu.
Mal eine Frage zum Dispojahr: Wenn man bereits 58 Jahre geworden ist, reicht es dann nicht aus, sich nach eigener Job-Kündigung ohne Abfindung „nur“ ein halbes Jahr nicht arbeitslos zu melden? Die Sperrzeit sollte ja dann bereits abgegolten sein, oder? Oder muss es 1 Jahr sein?
Im Buch steht dazu auf Seite 203, dass es ein Jahr sein muss, da die Sperrzeit 6 Monate sei (25% des Anspruches). Das verstehe ich nicht. Denn ich denke, dass da 6 Monate warten reicht.
Wenn du selbst kündigst, bekommst du eine Sperrzeit, die eine Minderung der Anspruchsdauer nach sich zieht. Einzige Ausnahme: Wenn das Arbeitsende länger als ein Jahr zurück liegt, entfällt die Minderung der Anspruchsdauer. Daher ist es korrekt, dass ein volles Jahr gewartet werden muss, wenn man die vollen 24 Monate Anspruch erhalten will.
Okay, verstehe. Das „genau oder etwas mehr als ein Jahr“ (je nach Situation und Alter, siehe die vielen Kommentare im Blog) ist also nicht der Dauer der jeweiligen (maximalen) Sperr- oder Ruhezeit geschuldet, sondern der Tatsache, dass Sperrgründe mindestens ein Jahr zurückliegen müssen, damit sie nicht mehr betrachtet werden. Gibt es dafür eine Quelle (Gesetz)?
Ich denke, dass das einer der wenigen Punkte ist, der sowohl im Buch also auch hier im Blog nicht ausreichend erklärt ist – zumindest für einfache Fällen ohne Abfindung und bei Eigenkündigung innerhalb der Kündigungsfrist. Es gibt ja auch andere Gründe, das Jahr vollzumachen (Steuern, Abfindung, etc.).
Habe hier eine Quelle gefunden: https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/sgb-iii-arbeitsfoerderung-148-minderung-der-anspruchsdauer_idesk_PI434_HI2862965.html
Oder mit anderen Worten: Nicht die Sperrzeit „verjährt“, sondern die Gründe einer möglichen Sperrzeit „verjähren“. Und ohne Grund keine Sperrzeit.
Wenn man das Gesetz genau liest, entfällt nach einem Jahr die Minderung der Anspruchsdauer, aber nicht zwangsläufig die Sperrzeit. Die Sperre ist also zunächst wirkungslos, steht aber auf dem Sperrzeitkonto. Und wenn da noch weitere Sperrzeiten dazu kommen, dann kann es irgendwann zu einem Verfall des gesamten Anspruchs auf ALG1 kommen.
Bei uns hat die AfA aber keine Sperrzeit verhängt, also scheint das jede Zweigstelle anders handzuhaben.
@Ralf K.: Ich habe den Satz: „Eine Minderung der ALG-Anspruchsdauer wg. Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes entfällt, wenn das Ereignis, welche eine Sperre begründet, mehr als ein Jahr zurückliegt.“ in dieser oder ähnlichen Formulierungen inzwischen gefühlt mehr als 100-mal geschrieben. An zentralen Stellen auch mit der entsprechenden Rechtsgrundlage. So z.B. im Beitrag über das Dispojahr: https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/ Dort unter der Überschrift „Sperr- und Ruhezeiten“. (im Buch auf Seite 200).
Nicht ganz so oft habe ich darauf hingewiesen, dass es NICHT die Sperrzeit ist, die nach einem Jahr entfällt, sondern lediglich die Minderung der Anspruchsdauer. Das ist ein feiner Unterschied. Man sollte ihn aber kennen.
An deiner ursprünglichen Vermutung ist aber auch ein kleiner wahrer Kern. Denn in der Tat ist es so, wenn ich mich erst z.B. 3 Monate nach Beschäftigungsende arbeitslos melde, so ist die übliche Sperre von 12 Wochen bereits abgelaufen und ALG kann sofort ohne Verzögerung bezogen werden. Allerdings bleiben die Minderungen bestehen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank, @Privatier. Auch und vor allem für deine Nachsicht und wiederholenden Erklärungen. Ich muss zugeben, nicht alle der Kommentare der vielen Seiten hier im Blog gelesen zu haben. Dafür aber mehrfach die Passagen im Buch.
Ich muss aber nochmal auf die Definition „Sperrzeit und Minderung“ zu sprechen kommen. Denn ich sehe da keinen echten Unterschied, denn die Sperrzeit ist ja Teil der Minderung, die wiederum aber auch größer ausfallen kann (bei längerem Anspruch als 12 Monate) oder eben ganz wegfallen kann (nach 1 Jahr), gemäß §148 Abs.1 Nr.4 SGB III.
Wenn nun aber die Minderung nach einem Jahr entfällt, die Minderung nun aber aus der Sperrzeit plus einer weiteren Minderung je nach Anspruchsdauer besteht, dann sehe ich nicht, dass die Sperrzeit NICHT entfallen soll. Ich verstehe nicht, was es praktisch bedeuten soll, dass eine Sperrzeit nicht entfällt nach 1 Jahr, dafür aber die Minderung.
Oder ich habe hier noch grundsätzlich eine Blockade in meinem Hirn.
Okay, sorry. Habe mir nochmal im Buch die Seiten 200 – 201 angeschaut, wo das Thema Sperrzeit vs. Minderung erläutert wird und was der Unterschied ist und als solcher interpretiert wird.
Erschließt sich mir als Ingenieur nicht direkt aus dem Gesetz. Ein Bürokratie-Dickicht 🙂
Freut mich dass es so gut geklappt hat!
Ich bin gerade im Dispojahr und werde mich demnächst auch beim Amt melden. Da zwischen „unwiederuflicher“ Freistellung und Austritt mehrere Monate lagen, habe ich auch ein sehr großes Zeitfenster zur Arbeitslosenmeldung.
Dass es inzwischen sogar Online funktioniert war mir neu. Das werde ich auf jeden Fall nutzen!
Ich überlege auch, PKV-Beiträge für die kommenden Jahre zu vorauszuzahlen, um Einkünfte zu kompensieren. Aber letztendlich müsste das doch kontraproduktiv sein, da die AfA die Beiträge übernimmt, oder?
Das eine hat mit dem anderen nix zu tun.
Dein Beitragsguthaben verfällt ja nicht, wenn du ALG1 beziehst. Bei PKV kann man sogar wählen ob die Beiträge direkt an die Versicherung oder einen selbst gezahlt werden.
Oder willst Du in diesem Zuge zu GKV wechseln, dann würde die PKV die Beiträge zurückerstatten. Wenn Du z.B. 2023 die Vorauszahlung leistest und damit die Abfindung drückst, dann sollte die Rückerstattung halt erst 2024 passieren.
Das hört sich gut an! Ist das so zu verstehen, dass ich jetzt im Dispojahr z.B. 30 Monatsbeiträge als Guthaben bei der PKV einzahlen könnte, die AfA dann aber zunächst 24 Monate (während des Leistungsbezugs) zahlt und erst anschließend mein eingezahltes Guthaben aufgezehrt wird?
Was meinst du mit Wechsel zur GKV? Mir ist kein Weg bekannt mit 58 wieder in die GKV zu wechseln. Oder gibt es da mittlerweile eine Möglichkeit?
„Ist das so zu verstehen, dass ich jetzt im Dispojahr z.B. 30 Monatsbeiträge als Guthaben bei der PKV einzahlen könnte, die AfA dann aber zunächst 24 Monate (während des Leistungsbezugs) zahlt und erst anschließend mein eingezahltes Guthaben aufgezehrt wird?“
Grundsätzlich kann die Kasse auch die Vorauszahlung ablehnen. Aber wenn sie mitspielt, dann ja.
58: Du hast dich jünger als 55 angehört 😉
Für Ü55 gibt es nur den Umweg über die Familienversicherung und die ist bei Abfindungszahlung ja eine gewisse Zeit nicht möglich.
„58: Du hast dich jünger als 55 angehört 😉“
Danke! Ich fühle mich auch noch deutlich jünger. Hätte uns die Firma nicht dieses grandiose Abfindungsangebot gemacht, hätte ich niemals daran gedacht aufzuhören. Auch sehr viele meiner Kollegen haben zugegriffen und die Geschäftsleitung war wohl ziemlich überrascht, dass 1/3 der Entwicklungsabteilung plötzlich leer war. Nun müssen sie zu hohen Marktpreisen (Ingenieure) einige Lücken wieder füllen.
„Für Ü55 gibt es nur den Umweg über die Familienversicherung und die ist bei Abfindungszahlung ja eine gewisse Zeit nicht möglich.“
Ich habe diesbezüglich alles abgesucht und auch schon geprüft, ob ich evtl. in der Beihilfe meiner Frau unterkommen kann. Da war nicht mal ansatzweise etwas zu finden, außer z.B. Auslandsaufenthalt. Hast du hier vielleicht eine Quelle/Link für mich?
„Beihilfe meiner Frau“ hört sich an, als ob deine Frau Beamtin und in der PKV versichert ist. Dann kannste über sie natürlich nicht in die GKV.
Mal angenommen, deine Frau wäre in der GKV versichert, dann könntest du über sie in der GKV familienversichert werden. Dein Alter wäre dabei egal.
Das geht aber erst nach (Abfindung / letztes Monatsgehalt) Monaten. Du darfst dann aber auch nicht mehr als 470?€ pro Monat an Einkünften haben.
Der einfachste Weg bei PKV ist, das die AA die KV- und PV-Beiträge an dich selbst auszahlt. Das kann man so bei dem ALG-Antrag angeben. Die PKV bucht dann die Beiträge ganz normal vom Guthaben ab. Bei evtl. Beitragsänderungen der PKV muss man dann die AA selbst informieren.
Moin Stoffel,
im nachfolgenden Link einige Möglichkeiten zum Wechsel PKV in die GKV:
-Ü55
-U55
https://rentenbescheid24.de/produkte/wechsel-pkv-in-gkv/
Jeweilige Position im Link (1 bis 9) anklicken.
Gruß
Lars
@ Stoffel
Zu „Beihilfe über Ehefrau“….
https://www.steuertipps.de/gesundheit-krankheit-pflege/krankenversicherung-krankheitskosten/beihilfe-neue-einkommensgrenzen-beachten
-mag ja sein, das es im Moment wg. „Vor-Vorjahreseinkommen“, Abfindung, bzw. dann bald Alg1-Bezug nicht möglich ist, aber „später“ ???.
Zu einer ähnlichen „Anrechnung“ der Abfindung über das Jahr der Zahlung hinaus, wie bei der GKV-Familienversicherung, habe ich jedenfalls nichts gefunden.
Anderes Einkommen des „beihilfeberechtigten Angehörigen“ kann man ja vielleicht auch „anders“ verteilen ?
Näheres weiss die anzuwendende „Beihilfeverordnung“, evtl. auch Deine PKV.
Grüsse
ratatosk
Als Ergänzung zum Hinweis von ratatosk der §4 BBhV: (sowie in Verbindung mit §6 Abs.2 BBhV)
https://www.beihilferecht.de/bundesbeihilfeverordnung_paragraf_4
und weiterführende Literatur:
https://kvoptimal.de/blog/private-krankenversicherung/sind-ehepartner-von-beamten-beihilfeberechtigt
Könnte damit etv. nach der ALG-1 Phase (als Privatier) interessant werden.
Gruß
Lars
Herzlichen Glückwunsch Marcus B.!
Und vielen Dank für deinen ausführlichen, fundierten und flüssig geschriebenen Erfahrungsbericht.
Deinen Erfahrungen kann ich mich weitgehend anschließen und insbesondere dem Dank an Peter!
Ich bin seit Ende 2018 aus dem Berufsleben nach einer schweren Burn-out-Erkrankung ausgestiegen. Die erste Seite, die mir hier weitergeholfen hatte, war Der-Privatier.com. Ich kann diese Seite mit ihren Tipps jedem Aussteige-Willigen echt weiterempfehlen.
Nach jahrelangem privaten und beruflichen Dauerstress war der Burn-out bei mir vorgezeichnet und ein Ausstieg per Abfindung bei meinem Arbeitgeber mit Mitte 50 unvermeidlich. Ich wollte mein Leben neu definieren. Auf die Abfindungsverhandlung bereitete ich mich lange vor. Die Verhandlung mit dem Personalwesen dauerte über zwei Monate und war zäh, aber zuletzt sehr erfolgreich für mich. Nach dem Berufsaustritt blieb ich weiter krank gemeldet. Damit sicherte ich mir Krankengeld, während das Dispositionsjahr bereits lief. So umging ich Krankenversicherungsbeiträgen. Meine Gesamt-Arbeitslosenphase konnte ich auf 29 Monate ausbauen. Hier hilft einfach Wissensvorsprung und die Mitgliedschaft im VdK, über den ich viele Tipps bekam. Da ich heute immer noch an den Folgen des Burn-outs leide, habe ich über den VdK eine Erwerbsminderungsrente beantragt, die zunächst erwartungsgemäß abgelehnt wurde. Mit Hilfe des VdK habe ich Widerspruch eingelegt und bin überzeugt, dass ich auch hier erfolgreich sein werde.
Nach einem langen Arbeitsleben mit Höchstbeiträgen in der Sozialversicherung habe ich jetzt auch Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. Während meiner Kranken- und Arbeitslosenphasen habe ich einiges über das deutsche Sozial- Arbeits- und auch das EU-Auslandsrecht gelernt. Ich habe eine teure Scheidung hinter mir, die mich heute noch Geld kostet und bin mit meiner neuen Frau nach Österreich übersiedelt, um auch örtlich meine Vergangenheit hinter mir zu lassen.
Hier lernte ich auch vieles über das EU-Grenzgängerrecht. Ich meldete mich bei einer grenznahen deutschen Arbeitsagentur arbeitslos, obwohl ich bereits in Österreich wohnte. Da meinte der Sachbearbeiter, ich müsse m in Österreich zum Arbeitsamt gehen, da mein Wohnsitz ja in Österreich liege. Ich wusste, dass die Arbeitslosenunterstützung in Österreich wesentlich schlechter ist.
Also antwortete ich dem Sachbearbeiter (guter Vorbereitung auf das Gespräch!), dass ich nicht in Österreich wohne, sondern in Europa. Und hier gelte das EU-Grenzgänger-Recht. Ich legte ihm ein BGH-Urteil von 2019 vor, in dem stand, dass ich das nächst-liegende Arbeitsamt, auch grenzüberschreitend, nutzen dürfe. Ich merkte schnell, dass auch Sachbearbeiter bei den deutschen Ämtern hier im Detail nicht informiert sind. Der Bearbeiter kopierte sich das BGH-Urteil und sagte, er werde es im Amt in Umlauf bringen. Seitdem bekam ich mein deutsches ALG1.
Ich profitierte von 2 Krankengeldblöcken, zwei Reha-Phasen und zwei Arbeitslosenphasen und bin zuversichtlich, auch eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Nach meiner Scheidung wurden im Zuge der Teilung auch meine Rentenpunkte aufgeteilt. Vom VdK bekam ich den Tipp, dass ich meine künftige Rente als Geschiedener mit langen Unterhaltsverpflichtungen aufstocken kann, und meine Rentenpunkte bis zur Höhe der Unterhaltszahlung über das Familiengericht bei der Deutschen Rentenversicherung zurückfordern kann. Da bin ich grad dran.
Meine Erfahrungen und Tipps habe ich in meinem neuen Buch „Wegweiser durch den deutschen Sozial-Dschungel: Burn-out – Chance zum Ausstieg“ autobiografisch verarbeitet (bei Amazon.de oder BoD.de mit ISBN 9783755781646 als Taschenbuch oder E-Book verfügbar) . Es beschreibt meine Lebensstationen beginnend mit der Burn-out Erkrankung, der Abfindungsphase mit Vorgehen beim Abfindungsgespräch über die beiden Krankengeldblöcke, zwei Arbeitslosenphasen bis zur EW-Rente. Ich gebe viele Tipps und auch steuerliche Hinweise aus eigenem Erleben und intensiver Recherche, die ich gerne an die weitergeben möchte, die ein ähnliches Schicksal durchmachen.
Kein gut ausgebildeter Arbeitnehmer in Deutschland muss nach langer Erkrankung in die Armutsfalle geraten. Hier schafft Wissensvorsprung Sicherheit im Umgang mit Behörden, die einen gerne und schnell abblitzen lassen möchten. Ausdauer lohnt sich. Aufgeben ist keine Option.
LG
Peter Baacke
peter.baacke@gmx.de
Moin Herr Baacke,
vielen Dank für ihren ausführlichen Bericht/Erfahrungen und den Hinweis auf ihr neues Buch „Wegweiser durch den deutschen …“ . Bei der nächsten Gelegenheit werde ich ihr Buch bestellen und dann im Blog vom Privatier einmal berichten.
Weiterhin alles Guten auch in Hinblick auf die EMR und richtig: „Ausdauer lohnt sich. Aufgeben ist keine Option.“
(Hier noch ein evt. interessanter Link:)
https://www.steuerverbund.de/steuertipps/einzelansicht/besteuerung-von-lohnersatzleistungen-bei-rueckwirkender-umwandlung-in-rente
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für Ihr Feedback. Der Link, den Sie angegeben haben, ist sehr wichtig.
Die Qualität meines Buches lebt von solchen Rückmeldungen. Ich werde Ihre Anregung in einer neuen Auflage auf jeden Fall aufnehmen.
LG
Peter
Moin Herr Baacke,
für später: (EMR)? – Rentner:
Hier ein Link mit entsprechenden pdf-Dateien bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherung vom GKV Spitzenverband – DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) … Ansprechpartner, E-Mail Adresse, Telefonnummer am Ende der jeweiligen pdf-Dateien
https://www.dvka.de/de/versicherte/rentner/rentner.html
Gruß
Lars