Kommentare

Gastbeitrag: Erfahrungen auf dem Weg zum Privatier — 29 Kommentare

  1. „…Wir haben beide ein Dispojahr vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 eingelegt, in dem wir keine Einkünfte hatten. Wir haben uns in dieser Zeit nicht bei der AfA gemeldet. Überhaupt nicht…“

    Welchen Vorteil hatte es denn sich für 1 Jahr überhaupt nicht bei der AfA zu melden – das verstehe ich nicht.

    • Ich empfehle einmal, sämtliche Beiträge zum Dispojahr zu lesen!
      Und anschliessend die Gegenfrage zu beantworten: Welchen Vorteil hätte es denn, sich vor Ablauf des Dispojahres bei der AfA zu melden?

      Gruß, Der Privatier

    • Konkret haben wir durch das Dispojahr Sperren und Ruhezeiten wegen eigener Arbeitsaufgabe vermieden und haben unseren Anspruch auf ALG1 von 18 auf 24 Monate erhöht, weil wir im Dispojahr 58 Jahre alt wurden. Im Gegensatz zu manchen Kommentatoren hier haben wir uns dieses Vorgehen getraut, ohne es vorab mit der AfA abzustimmen oder anzukündigen. War alles kein Problem und hat einwandfrei funktioniert.

  2. Das bedeutet wenn man zum 57sten Gebursttag kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt und dann ein Jahr bis zum 58sten Geburstag sich arbeitslos meldet, automatisch 24 Monate AG1 bekommt ohne Sperrzeit, richtig ?
    Das AG1 wird dann aber nach der letzten Anstellung/ Gehalt berechnet ????
    In dem einen Jahr muss sich man aber selbst KV versichern, auch richtig ??

    Bei den offenen Stellen könnte es schwer werden tatsächlich 2 Jahre AG1 durch zu ziehen- denke ich- da könnte viel Druck vom Arbeitsamt folgen. Oder man stellt klar, dass man nach AG1 sich selbst ernähren kann….

    Danke und Grüße
    der Maik

    • Nein, man darf sich dann genau ein Jahr lang NICHT arbeitslos melden. Ich glaube, das meintest du auch? Die AfA ignoriert bei Antragsstellung alle Sperrzeitgründe, die länger als ein Jahr zurück liegen. Automatisch bekommt man das ALG aber nicht, man muss es schon beantragen 😉.

      Die Höhe des ALG wird nach dem Einkommen der Zeit vor dem Dispositionsjahr gerechnet. Man bekommt also nicht weniger ALG, weil man ein Jahr lang kein Einkommen hatte.

      Und ja, die Krankenversicherung muss man dann in dem Dispositionsjahr selbst bezahlen. Mindestens ca. 210 € pro Monat bei gesetzlicher freiwilliger Versicherung. Je nach Situation auch mehr bis zum Maximalbetrag.

      Je nach Beruf und Stellenmarkt könnte es wirklich schwierig sein, zwei Jahre lang ohne Vermittlungserfolg zu erklären. Wenn der Druck zu groß wird, kann man sich jederzeit vom ALG1 abmelden. Der Anspruch bleibt bis zu 4 Jahre nach Entstehen gültig. Ich würde zur Sicherheit nicht die ganzen 24 Monate in der Finanzplanung einkalkulieren.

  3. Erstmal vielen Dank für den Bericht. Auch ich erwäge einen sehr ähnlichen Weg zu gehen. Und vielleicht berichte ich dann auch mal später dazu.

    Mal eine Frage zum Dispojahr: Wenn man bereits 58 Jahre geworden ist, reicht es dann nicht aus, sich nach eigener Job-Kündigung ohne Abfindung „nur“ ein halbes Jahr nicht arbeitslos zu melden? Die Sperrzeit sollte ja dann bereits abgegolten sein, oder? Oder muss es 1 Jahr sein?

    Im Buch steht dazu auf Seite 203, dass es ein Jahr sein muss, da die Sperrzeit 6 Monate sei (25% des Anspruches). Das verstehe ich nicht. Denn ich denke, dass da 6 Monate warten reicht.

    • Wenn du selbst kündigst, bekommst du eine Sperrzeit, die eine Minderung der Anspruchsdauer nach sich zieht. Einzige Ausnahme: Wenn das Arbeitsende länger als ein Jahr zurück liegt, entfällt die Minderung der Anspruchsdauer. Daher ist es korrekt, dass ein volles Jahr gewartet werden muss, wenn man die vollen 24 Monate Anspruch erhalten will.

      • Okay, verstehe. Das „genau oder etwas mehr als ein Jahr“ (je nach Situation und Alter, siehe die vielen Kommentare im Blog) ist also nicht der Dauer der jeweiligen (maximalen) Sperr- oder Ruhezeit geschuldet, sondern der Tatsache, dass Sperrgründe mindestens ein Jahr zurückliegen müssen, damit sie nicht mehr betrachtet werden. Gibt es dafür eine Quelle (Gesetz)?

        Ich denke, dass das einer der wenigen Punkte ist, der sowohl im Buch also auch hier im Blog nicht ausreichend erklärt ist – zumindest für einfache Fällen ohne Abfindung und bei Eigenkündigung innerhalb der Kündigungsfrist. Es gibt ja auch andere Gründe, das Jahr vollzumachen (Steuern, Abfindung, etc.).

        • Oder mit anderen Worten: Nicht die Sperrzeit „verjährt“, sondern die Gründe einer möglichen Sperrzeit „verjähren“. Und ohne Grund keine Sperrzeit.

          • Wenn man das Gesetz genau liest, entfällt nach einem Jahr die Minderung der Anspruchsdauer, aber nicht zwangsläufig die Sperrzeit. Die Sperre ist also zunächst wirkungslos, steht aber auf dem Sperrzeitkonto. Und wenn da noch weitere Sperrzeiten dazu kommen, dann kann es irgendwann zu einem Verfall des gesamten Anspruchs auf ALG1 kommen.
            Bei uns hat die AfA aber keine Sperrzeit verhängt, also scheint das jede Zweigstelle anders handzuhaben.

        • @Ralf K.: Ich habe den Satz: „Eine Minderung der ALG-Anspruchsdauer wg. Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes entfällt, wenn das Ereignis, welche eine Sperre begründet, mehr als ein Jahr zurückliegt.“ in dieser oder ähnlichen Formulierungen inzwischen gefühlt mehr als 100-mal geschrieben. An zentralen Stellen auch mit der entsprechenden Rechtsgrundlage. So z.B. im Beitrag über das Dispojahr: https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/ Dort unter der Überschrift „Sperr- und Ruhezeiten“. (im Buch auf Seite 200).

          Nicht ganz so oft habe ich darauf hingewiesen, dass es NICHT die Sperrzeit ist, die nach einem Jahr entfällt, sondern lediglich die Minderung der Anspruchsdauer. Das ist ein feiner Unterschied. Man sollte ihn aber kennen.

          An deiner ursprünglichen Vermutung ist aber auch ein kleiner wahrer Kern. Denn in der Tat ist es so, wenn ich mich erst z.B. 3 Monate nach Beschäftigungsende arbeitslos melde, so ist die übliche Sperre von 12 Wochen bereits abgelaufen und ALG kann sofort ohne Verzögerung bezogen werden. Allerdings bleiben die Minderungen bestehen.

          Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank, @Privatier. Auch und vor allem für deine Nachsicht und wiederholenden Erklärungen. Ich muss zugeben, nicht alle der Kommentare der vielen Seiten hier im Blog gelesen zu haben. Dafür aber mehrfach die Passagen im Buch.

            Ich muss aber nochmal auf die Definition „Sperrzeit und Minderung“ zu sprechen kommen. Denn ich sehe da keinen echten Unterschied, denn die Sperrzeit ist ja Teil der Minderung, die wiederum aber auch größer ausfallen kann (bei längerem Anspruch als 12 Monate) oder eben ganz wegfallen kann (nach 1 Jahr), gemäß §148 Abs.1 Nr.4 SGB III.

            Wenn nun aber die Minderung nach einem Jahr entfällt, die Minderung nun aber aus der Sperrzeit plus einer weiteren Minderung je nach Anspruchsdauer besteht, dann sehe ich nicht, dass die Sperrzeit NICHT entfallen soll. Ich verstehe nicht, was es praktisch bedeuten soll, dass eine Sperrzeit nicht entfällt nach 1 Jahr, dafür aber die Minderung.

            Oder ich habe hier noch grundsätzlich eine Blockade in meinem Hirn.

          • Okay, sorry. Habe mir nochmal im Buch die Seiten 200 – 201 angeschaut, wo das Thema Sperrzeit vs. Minderung erläutert wird und was der Unterschied ist und als solcher interpretiert wird.

            Erschließt sich mir als Ingenieur nicht direkt aus dem Gesetz. Ein Bürokratie-Dickicht 🙂

  4. Freut mich dass es so gut geklappt hat!

    Ich bin gerade im Dispojahr und werde mich demnächst auch beim Amt melden. Da zwischen „unwiederuflicher“ Freistellung und Austritt mehrere Monate lagen, habe ich auch ein sehr großes Zeitfenster zur Arbeitslosenmeldung.

    Dass es inzwischen sogar Online funktioniert war mir neu. Das werde ich auf jeden Fall nutzen!

    Ich überlege auch, PKV-Beiträge für die kommenden Jahre zu vorauszuzahlen, um Einkünfte zu kompensieren. Aber letztendlich müsste das doch kontraproduktiv sein, da die AfA die Beiträge übernimmt, oder?

    • Das eine hat mit dem anderen nix zu tun.
      Dein Beitragsguthaben verfällt ja nicht, wenn du ALG1 beziehst. Bei PKV kann man sogar wählen ob die Beiträge direkt an die Versicherung oder einen selbst gezahlt werden.
      Oder willst Du in diesem Zuge zu GKV wechseln, dann würde die PKV die Beiträge zurückerstatten. Wenn Du z.B. 2023 die Vorauszahlung leistest und damit die Abfindung drückst, dann sollte die Rückerstattung halt erst 2024 passieren.

      • Das hört sich gut an! Ist das so zu verstehen, dass ich jetzt im Dispojahr z.B. 30 Monatsbeiträge als Guthaben bei der PKV einzahlen könnte, die AfA dann aber zunächst 24 Monate (während des Leistungsbezugs) zahlt und erst anschließend mein eingezahltes Guthaben aufgezehrt wird?

        Was meinst du mit Wechsel zur GKV? Mir ist kein Weg bekannt mit 58 wieder in die GKV zu wechseln. Oder gibt es da mittlerweile eine Möglichkeit?

        • „Ist das so zu verstehen, dass ich jetzt im Dispojahr z.B. 30 Monatsbeiträge als Guthaben bei der PKV einzahlen könnte, die AfA dann aber zunächst 24 Monate (während des Leistungsbezugs) zahlt und erst anschließend mein eingezahltes Guthaben aufgezehrt wird?“
          Grundsätzlich kann die Kasse auch die Vorauszahlung ablehnen. Aber wenn sie mitspielt, dann ja.

          58: Du hast dich jünger als 55 angehört 😉
          Für Ü55 gibt es nur den Umweg über die Familienversicherung und die ist bei Abfindungszahlung ja eine gewisse Zeit nicht möglich.

          • „58: Du hast dich jünger als 55 angehört 😉“

            Danke! Ich fühle mich auch noch deutlich jünger. Hätte uns die Firma nicht dieses grandiose Abfindungsangebot gemacht, hätte ich niemals daran gedacht aufzuhören. Auch sehr viele meiner Kollegen haben zugegriffen und die Geschäftsleitung war wohl ziemlich überrascht, dass 1/3 der Entwicklungsabteilung plötzlich leer war. Nun müssen sie zu hohen Marktpreisen (Ingenieure) einige Lücken wieder füllen.

            „Für Ü55 gibt es nur den Umweg über die Familienversicherung und die ist bei Abfindungszahlung ja eine gewisse Zeit nicht möglich.“

            Ich habe diesbezüglich alles abgesucht und auch schon geprüft, ob ich evtl. in der Beihilfe meiner Frau unterkommen kann. Da war nicht mal ansatzweise etwas zu finden, außer z.B. Auslandsaufenthalt. Hast du hier vielleicht eine Quelle/Link für mich?

          • „Beihilfe meiner Frau“ hört sich an, als ob deine Frau Beamtin und in der PKV versichert ist. Dann kannste über sie natürlich nicht in die GKV.

            Mal angenommen, deine Frau wäre in der GKV versichert, dann könntest du über sie in der GKV familienversichert werden. Dein Alter wäre dabei egal.
            Das geht aber erst nach (Abfindung / letztes Monatsgehalt) Monaten. Du darfst dann aber auch nicht mehr als 470?€ pro Monat an Einkünften haben.

        • Der einfachste Weg bei PKV ist, das die AA die KV- und PV-Beiträge an dich selbst auszahlt. Das kann man so bei dem ALG-Antrag angeben. Die PKV bucht dann die Beiträge ganz normal vom Guthaben ab. Bei evtl. Beitragsänderungen der PKV muss man dann die AA selbst informieren.

  5. Herzlichen Glückwunsch Marcus B.!
    Und vielen Dank für deinen ausführlichen, fundierten und flüssig geschriebenen Erfahrungsbericht.
    Deinen Erfahrungen kann ich mich weitgehend anschließen und insbesondere dem Dank an Peter!

  6. Ich bin seit Ende 2018 aus dem Berufsleben nach einer schweren Burn-out-Erkrankung ausgestiegen. Die erste Seite, die mir hier weitergeholfen hatte, war Der-Privatier.com. Ich kann diese Seite mit ihren Tipps jedem Aussteige-Willigen echt weiterempfehlen.
    Nach jahrelangem privaten und beruflichen Dauerstress war der Burn-out bei mir vorgezeichnet und ein Ausstieg per Abfindung bei meinem Arbeitgeber mit Mitte 50 unvermeidlich. Ich wollte mein Leben neu definieren. Auf die Abfindungsverhandlung bereitete ich mich lange vor. Die Verhandlung mit dem Personalwesen dauerte über zwei Monate und war zäh, aber zuletzt sehr erfolgreich für mich. Nach dem Berufsaustritt blieb ich weiter krank gemeldet. Damit sicherte ich mir Krankengeld, während das Dispositionsjahr bereits lief. So umging ich Krankenversicherungsbeiträgen. Meine Gesamt-Arbeitslosenphase konnte ich auf 29 Monate ausbauen. Hier hilft einfach Wissensvorsprung und die Mitgliedschaft im VdK, über den ich viele Tipps bekam. Da ich heute immer noch an den Folgen des Burn-outs leide, habe ich über den VdK eine Erwerbsminderungsrente beantragt, die zunächst erwartungsgemäß abgelehnt wurde. Mit Hilfe des VdK habe ich Widerspruch eingelegt und bin überzeugt, dass ich auch hier erfolgreich sein werde.
    Nach einem langen Arbeitsleben mit Höchstbeiträgen in der Sozialversicherung habe ich jetzt auch Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. Während meiner Kranken- und Arbeitslosenphasen habe ich einiges über das deutsche Sozial- Arbeits- und auch das EU-Auslandsrecht gelernt. Ich habe eine teure Scheidung hinter mir, die mich heute noch Geld kostet und bin mit meiner neuen Frau nach Österreich übersiedelt, um auch örtlich meine Vergangenheit hinter mir zu lassen.
    Hier lernte ich auch vieles über das EU-Grenzgängerrecht. Ich meldete mich bei einer grenznahen deutschen Arbeitsagentur arbeitslos, obwohl ich bereits in Österreich wohnte. Da meinte der Sachbearbeiter, ich müsse m in Österreich zum Arbeitsamt gehen, da mein Wohnsitz ja in Österreich liege. Ich wusste, dass die Arbeitslosenunterstützung in Österreich wesentlich schlechter ist.
    Also antwortete ich dem Sachbearbeiter (guter Vorbereitung auf das Gespräch!), dass ich nicht in Österreich wohne, sondern in Europa. Und hier gelte das EU-Grenzgänger-Recht. Ich legte ihm ein BGH-Urteil von 2019 vor, in dem stand, dass ich das nächst-liegende Arbeitsamt, auch grenzüberschreitend, nutzen dürfe. Ich merkte schnell, dass auch Sachbearbeiter bei den deutschen Ämtern hier im Detail nicht informiert sind. Der Bearbeiter kopierte sich das BGH-Urteil und sagte, er werde es im Amt in Umlauf bringen. Seitdem bekam ich mein deutsches ALG1.
    Ich profitierte von 2 Krankengeldblöcken, zwei Reha-Phasen und zwei Arbeitslosenphasen und bin zuversichtlich, auch eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Nach meiner Scheidung wurden im Zuge der Teilung auch meine Rentenpunkte aufgeteilt. Vom VdK bekam ich den Tipp, dass ich meine künftige Rente als Geschiedener mit langen Unterhaltsverpflichtungen aufstocken kann, und meine Rentenpunkte bis zur Höhe der Unterhaltszahlung über das Familiengericht bei der Deutschen Rentenversicherung zurückfordern kann. Da bin ich grad dran.

    Meine Erfahrungen und Tipps habe ich in meinem neuen Buch „Wegweiser durch den deutschen Sozial-Dschungel: Burn-out – Chance zum Ausstieg“ autobiografisch verarbeitet (bei Amazon.de oder BoD.de mit ISBN 9783755781646 als Taschenbuch oder E-Book verfügbar) . Es beschreibt meine Lebensstationen beginnend mit der Burn-out Erkrankung, der Abfindungsphase mit Vorgehen beim Abfindungsgespräch über die beiden Krankengeldblöcke, zwei Arbeitslosenphasen bis zur EW-Rente. Ich gebe viele Tipps und auch steuerliche Hinweise aus eigenem Erleben und intensiver Recherche, die ich gerne an die weitergeben möchte, die ein ähnliches Schicksal durchmachen.

    Kein gut ausgebildeter Arbeitnehmer in Deutschland muss nach langer Erkrankung in die Armutsfalle geraten. Hier schafft Wissensvorsprung Sicherheit im Umgang mit Behörden, die einen gerne und schnell abblitzen lassen möchten. Ausdauer lohnt sich. Aufgeben ist keine Option.

    LG

    Peter Baacke
    peter.baacke@gmx.de

  7. Hallo Lars,

    vielen Dank für Ihr Feedback. Der Link, den Sie angegeben haben, ist sehr wichtig.
    Die Qualität meines Buches lebt von solchen Rückmeldungen. Ich werde Ihre Anregung in einer neuen Auflage auf jeden Fall aufnehmen.

    LG

    Peter

    • Moin Herr Baacke,

      für später: (EMR)? – Rentner:
      Hier ein Link mit entsprechenden pdf-Dateien bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherung vom GKV Spitzenverband – DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) … Ansprechpartner, E-Mail Adresse, Telefonnummer am Ende der jeweiligen pdf-Dateien

      https://www.dvka.de/de/versicherte/rentner/rentner.html

      Gruß
      Lars

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

HTML tags allowed in your comment: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>