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Gastbeitrag: Erfahrungen auf dem Weg zum Privatier — 108 Kommentare

  1. „…Wir haben beide ein Dispojahr vom 01.05.2021 bis 30.04.2022 eingelegt, in dem wir keine Einkünfte hatten. Wir haben uns in dieser Zeit nicht bei der AfA gemeldet. Überhaupt nicht…“

    Welchen Vorteil hatte es denn sich für 1 Jahr überhaupt nicht bei der AfA zu melden – das verstehe ich nicht.

    • Ich empfehle einmal, sämtliche Beiträge zum Dispojahr zu lesen!
      Und anschliessend die Gegenfrage zu beantworten: Welchen Vorteil hätte es denn, sich vor Ablauf des Dispojahres bei der AfA zu melden?

      Gruß, Der Privatier

    • Konkret haben wir durch das Dispojahr Sperren und Ruhezeiten wegen eigener Arbeitsaufgabe vermieden und haben unseren Anspruch auf ALG1 von 18 auf 24 Monate erhöht, weil wir im Dispojahr 58 Jahre alt wurden. Im Gegensatz zu manchen Kommentatoren hier haben wir uns dieses Vorgehen getraut, ohne es vorab mit der AfA abzustimmen oder anzukündigen. War alles kein Problem und hat einwandfrei funktioniert.

  2. Das bedeutet wenn man zum 57sten Gebursttag kündigt oder einen Aufhebungsvertrag abschließt und dann ein Jahr bis zum 58sten Geburstag sich arbeitslos meldet, automatisch 24 Monate AG1 bekommt ohne Sperrzeit, richtig ?
    Das AG1 wird dann aber nach der letzten Anstellung/ Gehalt berechnet ????
    In dem einen Jahr muss sich man aber selbst KV versichern, auch richtig ??

    Bei den offenen Stellen könnte es schwer werden tatsächlich 2 Jahre AG1 durch zu ziehen- denke ich- da könnte viel Druck vom Arbeitsamt folgen. Oder man stellt klar, dass man nach AG1 sich selbst ernähren kann….

    Danke und Grüße
    der Maik

    • Nein, man darf sich dann genau ein Jahr lang NICHT arbeitslos melden. Ich glaube, das meintest du auch? Die AfA ignoriert bei Antragsstellung alle Sperrzeitgründe, die länger als ein Jahr zurück liegen. Automatisch bekommt man das ALG aber nicht, man muss es schon beantragen 😉.

      Die Höhe des ALG wird nach dem Einkommen der Zeit vor dem Dispositionsjahr gerechnet. Man bekommt also nicht weniger ALG, weil man ein Jahr lang kein Einkommen hatte.

      Und ja, die Krankenversicherung muss man dann in dem Dispositionsjahr selbst bezahlen. Mindestens ca. 210 € pro Monat bei gesetzlicher freiwilliger Versicherung. Je nach Situation auch mehr bis zum Maximalbetrag.

      Je nach Beruf und Stellenmarkt könnte es wirklich schwierig sein, zwei Jahre lang ohne Vermittlungserfolg zu erklären. Wenn der Druck zu groß wird, kann man sich jederzeit vom ALG1 abmelden. Der Anspruch bleibt bis zu 4 Jahre nach Entstehen gültig. Ich würde zur Sicherheit nicht die ganzen 24 Monate in der Finanzplanung einkalkulieren.

      • Leider hatte ich jetzt schon zwei Fälle im Bekanntenkreis, bei denen volle 12 Wo Sperrzeiten auch nach einem vollen Dispojahr auf dem ‚Konto‘ landeten, da der Grund für den Arbeitsplatzverlust (Unterschrift AHV) ja trotzdem vorhanden war. Nur die zusätzliche Kürzung der Bezugsdauer fiel weg. Man bekommt dann zwar gleich ALG1, aber falls man dann noch mehr Sperrzeiten ’sammelt‘ durch verschiedene Gründe, hat man nicht mehr so viel Spielraum. Wir fragen uns nur, wieso das so unterschiedlich gehandhabt wird, warum ist das von Stadt/Bundesland oder sogar nur andere AfA bzw. anderer Sachbearbeiter reine Glückssache, ob Sperrzeit oder nicht? Erschließt sich mir nicht. Ich wollte mich eigentlich trotz AHV (Unterschrift schon Okt 22 mit Wirkung zum 1.2.24) arbeitslos melden, habe aber jetzt schon, obwohl noch in Vollzeit, lauter Termine und Jobangebote, was ich als stressig empfinde. Heißt für mich dann , besonders motivierte MA und garantiert Sperrzeit und evtl. Kürzung der Bezugsdauer, wenn ich kein Dispojahr mache. Ich bin erstmal sehr froh hier dieses Forum gefunden zu haben und hoffe auf meine ganzen Fragezeichen im Kopf Antworten zu finden 🙂

        • Die Tatsache, dass manche Agenturen auch dann eine Sperrzeit verhängen, nachdem man ein Dispojahr gemacht hat, ist bekannt und wurde hier schon mehrfach erwähnt. Wichtig dabei ist zu wissen, dass eine solche Sperrzeit keine Auswirkung auf Dauer oder Höhe des ALG hat, sondern nur auf einem internen Konto vermerkt wird, welches nur dann Bedeutung bekommt, wenn man sich weiteres Fehlverhalten leistet. Und das sollte sich ja eigentlich vermeiden lassen.
          Die Frage „Heißt für mich dann , besonders motivierte MA und garantiert Sperrzeit und evtl. Kürzung der Bezugsdauer, wenn ich kein Dispojahr mache.“ kann man mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem „JA“ beantworten: Wer einen AHV unterschreibt und dafür weder einen guten Grund anführen kann (z.B. Gesundheit) noch ein Dispojahr einlegt, wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Sperrzeit inkl. Minderung des Anspruches bekommen. Dafür braucht es nicht einmal einen besonders motivierten Mitarbeiter. Zumal es sich in der Regel um unterschiedliche Abteilungen innerhalb der Agentur handelt, in denen a) die Vermittlungsbemühungen koordiniert werden und b) über den Leistungsbescheid entschieden wird.

          Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank für die schnelle Antwort!!! Ich hatte schon einige wichtige Gründe, neben Stellenabbau auch gesundheitliche, sonst hätte ich gar nicht unterschrieben. Aber ich gehe davon aus, dass ich dann Nachweise vorlegen müsste, z.B. Atteste von der Zeit ‚davor‘, habe ich aber nicht. Andere Kollegen / Kolleginnen waren in der exakt selben Ausgangslage und hatten trotz sofortiger arbeitslos-Meldung gar keine Probleme. Sie wurden z.T. sogar für die kompletten 24 Monate nahezu in Ruhe gelassen. Ich bin immer für einheitliche Regelungen, auf die man sich verlassen kann. So ist es für mich eher so ein ‚Good will‘ Ding 🙁

  3. Erstmal vielen Dank für den Bericht. Auch ich erwäge einen sehr ähnlichen Weg zu gehen. Und vielleicht berichte ich dann auch mal später dazu.

    Mal eine Frage zum Dispojahr: Wenn man bereits 58 Jahre geworden ist, reicht es dann nicht aus, sich nach eigener Job-Kündigung ohne Abfindung „nur“ ein halbes Jahr nicht arbeitslos zu melden? Die Sperrzeit sollte ja dann bereits abgegolten sein, oder? Oder muss es 1 Jahr sein?

    Im Buch steht dazu auf Seite 203, dass es ein Jahr sein muss, da die Sperrzeit 6 Monate sei (25% des Anspruches). Das verstehe ich nicht. Denn ich denke, dass da 6 Monate warten reicht.

    • Wenn du selbst kündigst, bekommst du eine Sperrzeit, die eine Minderung der Anspruchsdauer nach sich zieht. Einzige Ausnahme: Wenn das Arbeitsende länger als ein Jahr zurück liegt, entfällt die Minderung der Anspruchsdauer. Daher ist es korrekt, dass ein volles Jahr gewartet werden muss, wenn man die vollen 24 Monate Anspruch erhalten will.

      • Okay, verstehe. Das „genau oder etwas mehr als ein Jahr“ (je nach Situation und Alter, siehe die vielen Kommentare im Blog) ist also nicht der Dauer der jeweiligen (maximalen) Sperr- oder Ruhezeit geschuldet, sondern der Tatsache, dass Sperrgründe mindestens ein Jahr zurückliegen müssen, damit sie nicht mehr betrachtet werden. Gibt es dafür eine Quelle (Gesetz)?

        Ich denke, dass das einer der wenigen Punkte ist, der sowohl im Buch also auch hier im Blog nicht ausreichend erklärt ist – zumindest für einfache Fällen ohne Abfindung und bei Eigenkündigung innerhalb der Kündigungsfrist. Es gibt ja auch andere Gründe, das Jahr vollzumachen (Steuern, Abfindung, etc.).

        • Oder mit anderen Worten: Nicht die Sperrzeit „verjährt“, sondern die Gründe einer möglichen Sperrzeit „verjähren“. Und ohne Grund keine Sperrzeit.

          • Wenn man das Gesetz genau liest, entfällt nach einem Jahr die Minderung der Anspruchsdauer, aber nicht zwangsläufig die Sperrzeit. Die Sperre ist also zunächst wirkungslos, steht aber auf dem Sperrzeitkonto. Und wenn da noch weitere Sperrzeiten dazu kommen, dann kann es irgendwann zu einem Verfall des gesamten Anspruchs auf ALG1 kommen.
            Bei uns hat die AfA aber keine Sperrzeit verhängt, also scheint das jede Zweigstelle anders handzuhaben.

        • @Ralf K.: Ich habe den Satz: „Eine Minderung der ALG-Anspruchsdauer wg. Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes entfällt, wenn das Ereignis, welche eine Sperre begründet, mehr als ein Jahr zurückliegt.“ in dieser oder ähnlichen Formulierungen inzwischen gefühlt mehr als 100-mal geschrieben. An zentralen Stellen auch mit der entsprechenden Rechtsgrundlage. So z.B. im Beitrag über das Dispojahr: https://der-privatier.com/kap-9-5-das-dispositionsjahr/ Dort unter der Überschrift „Sperr- und Ruhezeiten“. (im Buch auf Seite 200).

          Nicht ganz so oft habe ich darauf hingewiesen, dass es NICHT die Sperrzeit ist, die nach einem Jahr entfällt, sondern lediglich die Minderung der Anspruchsdauer. Das ist ein feiner Unterschied. Man sollte ihn aber kennen.

          An deiner ursprünglichen Vermutung ist aber auch ein kleiner wahrer Kern. Denn in der Tat ist es so, wenn ich mich erst z.B. 3 Monate nach Beschäftigungsende arbeitslos melde, so ist die übliche Sperre von 12 Wochen bereits abgelaufen und ALG kann sofort ohne Verzögerung bezogen werden. Allerdings bleiben die Minderungen bestehen.

          Gruß, Der Privatier

          • Vielen Dank, @Privatier. Auch und vor allem für deine Nachsicht und wiederholenden Erklärungen. Ich muss zugeben, nicht alle der Kommentare der vielen Seiten hier im Blog gelesen zu haben. Dafür aber mehrfach die Passagen im Buch.

            Ich muss aber nochmal auf die Definition „Sperrzeit und Minderung“ zu sprechen kommen. Denn ich sehe da keinen echten Unterschied, denn die Sperrzeit ist ja Teil der Minderung, die wiederum aber auch größer ausfallen kann (bei längerem Anspruch als 12 Monate) oder eben ganz wegfallen kann (nach 1 Jahr), gemäß §148 Abs.1 Nr.4 SGB III.

            Wenn nun aber die Minderung nach einem Jahr entfällt, die Minderung nun aber aus der Sperrzeit plus einer weiteren Minderung je nach Anspruchsdauer besteht, dann sehe ich nicht, dass die Sperrzeit NICHT entfallen soll. Ich verstehe nicht, was es praktisch bedeuten soll, dass eine Sperrzeit nicht entfällt nach 1 Jahr, dafür aber die Minderung.

            Oder ich habe hier noch grundsätzlich eine Blockade in meinem Hirn.

          • Okay, sorry. Habe mir nochmal im Buch die Seiten 200 – 201 angeschaut, wo das Thema Sperrzeit vs. Minderung erläutert wird und was der Unterschied ist und als solcher interpretiert wird.

            Erschließt sich mir als Ingenieur nicht direkt aus dem Gesetz. Ein Bürokratie-Dickicht 🙂

  4. Freut mich dass es so gut geklappt hat!

    Ich bin gerade im Dispojahr und werde mich demnächst auch beim Amt melden. Da zwischen „unwiederuflicher“ Freistellung und Austritt mehrere Monate lagen, habe ich auch ein sehr großes Zeitfenster zur Arbeitslosenmeldung.

    Dass es inzwischen sogar Online funktioniert war mir neu. Das werde ich auf jeden Fall nutzen!

    Ich überlege auch, PKV-Beiträge für die kommenden Jahre zu vorauszuzahlen, um Einkünfte zu kompensieren. Aber letztendlich müsste das doch kontraproduktiv sein, da die AfA die Beiträge übernimmt, oder?

    • Das eine hat mit dem anderen nix zu tun.
      Dein Beitragsguthaben verfällt ja nicht, wenn du ALG1 beziehst. Bei PKV kann man sogar wählen ob die Beiträge direkt an die Versicherung oder einen selbst gezahlt werden.
      Oder willst Du in diesem Zuge zu GKV wechseln, dann würde die PKV die Beiträge zurückerstatten. Wenn Du z.B. 2023 die Vorauszahlung leistest und damit die Abfindung drückst, dann sollte die Rückerstattung halt erst 2024 passieren.

      • Das hört sich gut an! Ist das so zu verstehen, dass ich jetzt im Dispojahr z.B. 30 Monatsbeiträge als Guthaben bei der PKV einzahlen könnte, die AfA dann aber zunächst 24 Monate (während des Leistungsbezugs) zahlt und erst anschließend mein eingezahltes Guthaben aufgezehrt wird?

        Was meinst du mit Wechsel zur GKV? Mir ist kein Weg bekannt mit 58 wieder in die GKV zu wechseln. Oder gibt es da mittlerweile eine Möglichkeit?

        • „Ist das so zu verstehen, dass ich jetzt im Dispojahr z.B. 30 Monatsbeiträge als Guthaben bei der PKV einzahlen könnte, die AfA dann aber zunächst 24 Monate (während des Leistungsbezugs) zahlt und erst anschließend mein eingezahltes Guthaben aufgezehrt wird?“
          Grundsätzlich kann die Kasse auch die Vorauszahlung ablehnen. Aber wenn sie mitspielt, dann ja.

          58: Du hast dich jünger als 55 angehört 😉
          Für Ü55 gibt es nur den Umweg über die Familienversicherung und die ist bei Abfindungszahlung ja eine gewisse Zeit nicht möglich.

          • „58: Du hast dich jünger als 55 angehört 😉“

            Danke! Ich fühle mich auch noch deutlich jünger. Hätte uns die Firma nicht dieses grandiose Abfindungsangebot gemacht, hätte ich niemals daran gedacht aufzuhören. Auch sehr viele meiner Kollegen haben zugegriffen und die Geschäftsleitung war wohl ziemlich überrascht, dass 1/3 der Entwicklungsabteilung plötzlich leer war. Nun müssen sie zu hohen Marktpreisen (Ingenieure) einige Lücken wieder füllen.

            „Für Ü55 gibt es nur den Umweg über die Familienversicherung und die ist bei Abfindungszahlung ja eine gewisse Zeit nicht möglich.“

            Ich habe diesbezüglich alles abgesucht und auch schon geprüft, ob ich evtl. in der Beihilfe meiner Frau unterkommen kann. Da war nicht mal ansatzweise etwas zu finden, außer z.B. Auslandsaufenthalt. Hast du hier vielleicht eine Quelle/Link für mich?

          • „Beihilfe meiner Frau“ hört sich an, als ob deine Frau Beamtin und in der PKV versichert ist. Dann kannste über sie natürlich nicht in die GKV.

            Mal angenommen, deine Frau wäre in der GKV versichert, dann könntest du über sie in der GKV familienversichert werden. Dein Alter wäre dabei egal.
            Das geht aber erst nach (Abfindung / letztes Monatsgehalt) Monaten. Du darfst dann aber auch nicht mehr als 470?€ pro Monat an Einkünften haben.

        • Der einfachste Weg bei PKV ist, das die AA die KV- und PV-Beiträge an dich selbst auszahlt. Das kann man so bei dem ALG-Antrag angeben. Die PKV bucht dann die Beiträge ganz normal vom Guthaben ab. Bei evtl. Beitragsänderungen der PKV muss man dann die AA selbst informieren.

  5. Herzlichen Glückwunsch Marcus B.!
    Und vielen Dank für deinen ausführlichen, fundierten und flüssig geschriebenen Erfahrungsbericht.
    Deinen Erfahrungen kann ich mich weitgehend anschließen und insbesondere dem Dank an Peter!

  6. Ich bin seit Ende 2018 aus dem Berufsleben nach einer schweren Burn-out-Erkrankung ausgestiegen. Die erste Seite, die mir hier weitergeholfen hatte, war Der-Privatier.com. Ich kann diese Seite mit ihren Tipps jedem Aussteige-Willigen echt weiterempfehlen.
    Nach jahrelangem privaten und beruflichen Dauerstress war der Burn-out bei mir vorgezeichnet und ein Ausstieg per Abfindung bei meinem Arbeitgeber mit Mitte 50 unvermeidlich. Ich wollte mein Leben neu definieren. Auf die Abfindungsverhandlung bereitete ich mich lange vor. Die Verhandlung mit dem Personalwesen dauerte über zwei Monate und war zäh, aber zuletzt sehr erfolgreich für mich. Nach dem Berufsaustritt blieb ich weiter krank gemeldet. Damit sicherte ich mir Krankengeld, während das Dispositionsjahr bereits lief. So umging ich Krankenversicherungsbeiträgen. Meine Gesamt-Arbeitslosenphase konnte ich auf 29 Monate ausbauen. Hier hilft einfach Wissensvorsprung und die Mitgliedschaft im VdK, über den ich viele Tipps bekam. Da ich heute immer noch an den Folgen des Burn-outs leide, habe ich über den VdK eine Erwerbsminderungsrente beantragt, die zunächst erwartungsgemäß abgelehnt wurde. Mit Hilfe des VdK habe ich Widerspruch eingelegt und bin überzeugt, dass ich auch hier erfolgreich sein werde.
    Nach einem langen Arbeitsleben mit Höchstbeiträgen in der Sozialversicherung habe ich jetzt auch Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. Während meiner Kranken- und Arbeitslosenphasen habe ich einiges über das deutsche Sozial- Arbeits- und auch das EU-Auslandsrecht gelernt. Ich habe eine teure Scheidung hinter mir, die mich heute noch Geld kostet und bin mit meiner neuen Frau nach Österreich übersiedelt, um auch örtlich meine Vergangenheit hinter mir zu lassen.
    Hier lernte ich auch vieles über das EU-Grenzgängerrecht. Ich meldete mich bei einer grenznahen deutschen Arbeitsagentur arbeitslos, obwohl ich bereits in Österreich wohnte. Da meinte der Sachbearbeiter, ich müsse m in Österreich zum Arbeitsamt gehen, da mein Wohnsitz ja in Österreich liege. Ich wusste, dass die Arbeitslosenunterstützung in Österreich wesentlich schlechter ist.
    Also antwortete ich dem Sachbearbeiter (guter Vorbereitung auf das Gespräch!), dass ich nicht in Österreich wohne, sondern in Europa. Und hier gelte das EU-Grenzgänger-Recht. Ich legte ihm ein BGH-Urteil von 2019 vor, in dem stand, dass ich das nächst-liegende Arbeitsamt, auch grenzüberschreitend, nutzen dürfe. Ich merkte schnell, dass auch Sachbearbeiter bei den deutschen Ämtern hier im Detail nicht informiert sind. Der Bearbeiter kopierte sich das BGH-Urteil und sagte, er werde es im Amt in Umlauf bringen. Seitdem bekam ich mein deutsches ALG1.
    Ich profitierte von 2 Krankengeldblöcken, zwei Reha-Phasen und zwei Arbeitslosenphasen und bin zuversichtlich, auch eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Nach meiner Scheidung wurden im Zuge der Teilung auch meine Rentenpunkte aufgeteilt. Vom VdK bekam ich den Tipp, dass ich meine künftige Rente als Geschiedener mit langen Unterhaltsverpflichtungen aufstocken kann, und meine Rentenpunkte bis zur Höhe der Unterhaltszahlung über das Familiengericht bei der Deutschen Rentenversicherung zurückfordern kann. Da bin ich grad dran.

    Meine Erfahrungen und Tipps habe ich in meinem neuen Buch „Wegweiser durch den deutschen Sozial-Dschungel: Burn-out – Chance zum Ausstieg“ autobiografisch verarbeitet (bei Amazon.de oder BoD.de mit ISBN 9783755781646 als Taschenbuch oder E-Book verfügbar) . Es beschreibt meine Lebensstationen beginnend mit der Burn-out Erkrankung, der Abfindungsphase mit Vorgehen beim Abfindungsgespräch über die beiden Krankengeldblöcke, zwei Arbeitslosenphasen bis zur EW-Rente. Ich gebe viele Tipps und auch steuerliche Hinweise aus eigenem Erleben und intensiver Recherche, die ich gerne an die weitergeben möchte, die ein ähnliches Schicksal durchmachen.

    Kein gut ausgebildeter Arbeitnehmer in Deutschland muss nach langer Erkrankung in die Armutsfalle geraten. Hier schafft Wissensvorsprung Sicherheit im Umgang mit Behörden, die einen gerne und schnell abblitzen lassen möchten. Ausdauer lohnt sich. Aufgeben ist keine Option.

    LG

    Peter Baacke
    peter.baacke@gmx.de

  7. Hallo Lars,

    vielen Dank für Ihr Feedback. Der Link, den Sie angegeben haben, ist sehr wichtig.
    Die Qualität meines Buches lebt von solchen Rückmeldungen. Ich werde Ihre Anregung in einer neuen Auflage auf jeden Fall aufnehmen.

    LG

    Peter

    • Moin Herr Baacke,

      für später: (EMR)? – Rentner:
      Hier ein Link mit entsprechenden pdf-Dateien bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherung vom GKV Spitzenverband – DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland) … Ansprechpartner, E-Mail Adresse, Telefonnummer am Ende der jeweiligen pdf-Dateien

      https://www.dvka.de/de/versicherte/rentner/rentner.html

      Gruß
      Lars

    • Mon Herr Baacke, Moin Zusammen,

      ich habe letzte Woche das Buch von Herrn Baacke „Wegweiser durch den deutschen Sozial-Dschungel …“ durchgelesen und kann das Buch für ALLE die wegen gesundheitlichen Problemen aus den Arbeitsleben aussteigen wollen oder auch müssen wirklich empfehlen. Es gibt in diesem Buch viele Hinweise wie man trotz gesundheitlicher Probleme einen (finanziell abgesicherten) Ausstieg hinbekommt. Herr Baacke gibt in seinem Buch diverse Hinweise auf entsprechende gesetzliche Regelungen und wie man zeitlich gestaffelt (wann/wie) einzelnen Schritte unternehmen soll.

      Gefallen haben mir auch die kleinen „Einflechtungen“ im Buch (siehe treffenden Witz der Chefärztin S.79) oder auch der Kommentar der Oberärztin siehe S.175.

      Mein persönliches Fazit:
      Ein gelungener Wegweiser, der eine Menge Hinweise und Erfahrungen des Autors widerspiegelt und vielen Aussteigerwilligen mit gesundheitlichen Problemen helfen kann, den vorzeitigen krankheitsbedingten Berufsausstieg finanziell zu schaffen ohne in die Armutsfalle zu geraten.

      Von meiner Seite noch einige Anmerkungen/Querverweise bzw. Punkte welche ich noch ansprechen möchte:

      1. „Arbeitsmarktrente im Ausland“
      Die Arbeitsmarktrente wegen „verschlossenen Arbeitsmarkt“ ist eine Sonderform der TEMR. Als verschlossen gilt der Arbeitsmarkt dann, wenn seitens des Rentenversicherungsträgers oder der AfA dem Versicherten innerhalb eines Jahres kein passender Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann.

      Für die „Arbeitsmarktrente im Ausland“ hat die DRV in ihren GRA`s nachfolgende Regelung (§43 SGB VI Punkt Nr. 4.5):

      https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0026_50/gra_sgb006_p_0043.html

      2. Zur Prüfung in der Rentenauskunft/Rentenbescheid … kann hier jeder Betroffene einmal für sich überprüfen: Bewertung von Wehr und Zivildienst im Überblick

      https://rentenbescheid-ueberpruefen.de/informationen/54-berechnung-der-rente-bewertung-von-wehr-und-zivildienst.html

      3. privat weitergeführte bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) nach Ende des Arbeitsverhältnisses

      Lebenslange Rentenzahlungen, welche auf privaten Beiträgen beruhen, werden mit den Ertragsanteil §22 Nr.1 Satz 3a bb EStG versteuert.

      Gruß
      Lars

      • Hallo Lars vielen Dank für deine guten Tipps. Ich habe in diesem Forum aktuell einige Kommentare zum Thema vorzeitige Auflösung der Altersvorsorge gelesen. Hierzu habe ich meine eigenen Erfahrungen wieder in einem neuen Buch publiziert. Es heisst: „Chef – Bin dann mal weg. Von der erfolgreichen Abfindung zum Zeitwohlstand“. In diesem Buch gehe ich u.a. auf den Wandel in der Arbeitswelt, das Lebensphasenmodell ein und warum sich gerade in der 6. Lebensphase der Ausstiegsgedanke verfestigt. Ich stelle dort meinen finanziellen Masterplan vor. Er beinhaltet eine gelungene Abfindung mit Mitte 50 als Überbrückung bis zum 60. Lebensjahr, an dem die betriebliche Altersvorsorge bei Altverträge auszahlbar ist. Ich beschreibe auch Neues zur Rente mit 63.Seit 1.1.23 gibt es Möglichkeiten, parallel zum Rentenbeginn im alten Job weiter zu arbeiten. Hierbei besteht dann die letzte Möglichkeit laut Arbeitsrechtlern, eine Abfindung vom Arbeitgeber zu bekommen. Hier wurde ich durch einen Artikel aus Finanztest inspiriert, der das gut beschreibt. Im Ausblick beschreibe ich eine Vision der Arbeitswelt von morgen. Die Vision habe ich aus einem Weiterbildungsseminar während meiner Arbeitslosenphase zum Thema Industrie 4.0 übernommen. Diese Weiterbildung war hoch spannend. Das Buch ist jetzt nicht nur für Dauerkranke, sondern auch für alle aussteigewilligen Babyboomer geeignet. LG Peter

        • Hallo Herr Baacke,

          vielen Dank für die Information zu Ihrem neuen Buch „Chef – Bin dann mal weg. Von der erfolgreichen Abfindung zum Zeitwohlstand“. Ich finde das Thema spannend und interessant, … werde Ihr Buch kaufen.

          Ja, es gibt im Blog einige Kommentare zum Thema vorzeitige Auflösung der bAV ab dem 60.Lebensjahr. Ob man sich dafür oder dagegen entscheidet, muss man halt selber entscheiden.

          Es gibt aber auch bAVs, wo die vorzeitige Inanspruchnahme mit einer monatlichen Minderung von 0,3% (ähnlich wie die gesetzliche Rente) belegt wird. Inbesondere der öffentliche Dienst oder Unternehmen welche als Körperschaft des öffentlichen Rechts fungieren. Hier wäre z.B. die VBLKlassik zu nennen.

          Bei bAV-Kleinstbetragsrenten wäre sogar eine Übertragung an die DRV möglich. Dies ist im eher unbekannten §187b SGB VI festgelegt. (GRA §187b SGB VI stelle ich ein)

          https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0176_200/gra_sgb006_p_0187b.html

          Aber auch bei bAV „Altverträgen“ im Durchführungsweg „Direktversicherung“ gibt es seit dem 01.01.2023 einige Verbesserungen in Hinblick auf die „Vervielfältigungsregel“.

          https://www.bavheute.de/recht-und-politik/pauschale-versteuerung-nach-%C2%A7-40b-estg-a-f-neue-lohnsteuer-richtlinien-ab-1-1-2023/

          Und was gibt es Neues? … Das „ZUKUNFTSFINANZIERUNGSGESETZ“

          Für Mitarbeiter in (jungen) Unternehmen gibt es evt. ab 2024 die Möglichkeit die Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen. Schwerpunkte:

          – Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags (von 1440€/Jahr auf 5000€/Jahr)
          – Verbesserungen bei der aufgeschobenen Besteuerung
          – Erweiterung der begünstigten Unternehmensgröße
          – Einführung einer Pauschalbesteuerung
          – Steuerübernahme durch die Firma

          https://taxlocater.com/mitarbeiterbeteiligung-geplante-steuerliche-neuerungen-ab-2024/

          Leider wurde aus dem Referentententwurf (Artikel 29) die Abschaffung der Einkommenshöhe für die Arbeitnehmer-Sparzulage gestrichen/abgeändert. Damit hätte jeder AN (Einkommenshöhe unerheblich) einen gesetzlichen Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage.

          (Referentenentwurf vs. Regierungsentwurf)

          https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2023-04-12-ZuFinG/0-Gesetz.html

          So für heute ersteinmal Schluss, bin auf Ihr neues Buch gespannt und werde dazu hier im Blog berichten.

          Ihr Kommentar:

          „Seit 1.1.23 gibt es Möglichkeiten, parallel zum Rentenbeginn im alten Job weiter zu arbeiten. Hierbei besteht dann die letzte Möglichkeit laut Arbeitsrechtlern, eine Abfindung vom Arbeitgeber zu bekommen.“

          … da fällt mir noch die Teilrente mit 99,99% ein, Thema für spätere Diskussionen … auch wegen evt. Bezug von Krankengeld …

          Schöne Grüße nach Österreich.

          Gruß
          Lars

        • Hallo Herr Baacke,
          in Ihrem Buch schreiben Sie von „Kauf von Wartezeit bei langjährig Versicherten“.
          Also dass unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag „Rentenpunkte“ erkauft werden können, das praktiziere ich. Aber „Wartezeit erkaufen“, das wäre in diesem Sinne tatsächlich neu für mich. Könnten Sie diesen Punkt etwas weitergehender erläutern?
          Besten Dank und freundliche Grüße
          abyi

        • Moin Herr Baacke,

          ich habe am Wochenende Ihr Buch „Chef – Bin dann mal weg. Von der erfolgreichen Abfindung zum Zeitwohlstand“ durchgelesen, … Im Buchladen hat die Verkäuferin geschmunzelt … „Prima Titel“

          Eine schöne komprimierte Zusammenfassung auch mit diversen Beispielen, insbesondere für mich interessant das Thema auf S.83-84.

          Noch einige Anmerkungen von meiner Seite: betrifft Thema „Wachstumschancengesetz“

          Der Referentenentwurf und der jetzige Regierungsentwurf zum Wachstumschancengesetz wurde nach dem Erscheinen Ihres Buches erstellt / veröffentlich.

          Es ist aber noch kein Gesetz, bin aber der Meinung, dass es so kommen wird:

          1. der Besteuerungsanteil der Renten auf 100% wird voraussichtlich bis 2058 gestreckt
          2. weitere Maßnahmen um eine Dopelbesteuerung der gesetzlichen Renten (auch RÜRUP-Rente und für „Bestandsrentner“) zu vermeiden, wird laut Wachstumschancengesetz angestrebt, … ich hatte vor einigen Tagen hier den Passus aus dem „Regierungsentwurf“ eingestellt
          3. S.51 Fünftelregelung durch den AG wird evt. ab 2024 nicht mehr möglich sein, geht dann nur noch über die Einkommensteuererklärung
          4. Neuregelung ab 01.07.2023 §148 SGB III „Minderung UND VERLÄNGERUNG der Anspruchsdauer“

          (Abs.3 wurde geändert/ + ergänzt)

          https://www.buzer.de/gesetz/6003/al177782-0.htm

          5. S.74
          Wenn die bAV privat weitergeführt wird (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung) sind auf diesen Ertragsanteil keine KK-Beiträge fällig und was Steuern betrifft:

          Hier ein genauer Wortlaut, da ich ca.18 Monate meine bAV`s privat weitergeführt habe:

          „Lebenslange Rentenleistungen, die auf Ihren privaten Beiträgen beruhen, werden nur mit dem Ertragsanteil nach §22 Nr.1 Satz 3 a bb EStG versteuert“

          Gruß
          Lars

  8. Während ich mich auch nach Monaten noch wundere bzw. aufrege, dass man Leuten wie Marcus B. hier ein Forum gibt (die dann auch noch die Chuzpe besitzen, sich mit diesem hohen Einkommen bzw. Vermögen bei der AfA zu melden) und dafür das für „Normalos“ wichtige
    >Kap. 9.4: Anmelden und wieder abmelden<
    dicht macht, ist mir diesbezüglich folgendes widerfahren:
    Eine formlose Wiederanmeldung innerhalb 6 Wochen funktioniert NICHT, wenn man sich aus "persönlichen Gründen" abgemeldet hat, sondern nur bei zwischenzeitlicher Beschäftigung (Minijob o.ä.). So die telefonische Auskunft einer Sachbearbeiterin.
    Es wäre nun die komplette Arbeitslosmeldung nochmals durchzuführen.

    Kann das jemand bestätigen, oder irrte die Bearbeiterin? Denn bei mehreren telefonischen Kontakten schien mir da niemand komplett "sattelfest" zu sein (jedoch stets im Kampf mit der EDV).

    Antwort bitte schnell, eh ich hier wegen falschem Thema rausfliege. 😉
    Danke im Voraus,
    Matthias

    • Nein, vollkommener Quatsch.

      „Unterbrechung der Arbeitslosigkeit von höchstens 6 Wochen:
      Wird Ihre Arbeitslosigkeit oder Ihr Leistungsbezug für einen Zeitraum von bis zu 6 Wochen unterbrochen, weil Sie z. B. Ihrer Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen, bekommen Sie die Leistung nach der Unterbrechung ohne erneute elektronische oder persönliche Arbeitslosmeldung und Antragstellung weitergezahlt. Teilen Sie Beginn und Ende der Unterbrechung rechtzeitig mit. Der Beginn muss spätestens am ersten Tag der Unterbrechung, das Ende spätestens am Tag nach der Unterbrechung, mitgeteilt werden.

      Habe dies so schon mehrfach durchgeführt.
      Aber auch ich bin an solche Fachberater am Telefon geraten, die das nicht einsehen wollten. Dann habe ich aufgelegt und sofort wieder angerufen. Der nächste wusste dann bescheid.

      Schöne Grüße

      Bruno

      • Aha, herzlichen Dank für die Antwort.
        Ich ahnte sowas schon, hab mich aber „ins Bockshorn“ jagen lassen.

    • Hallo Matthias,
      mir scheint, du hast einen etwas falschen Eindruck von mir gewonnen. Ja, ich habe gut verdient. Aber ich habe dafür auch über 30 Jahre lang sehr viel und sehr hart gearbeitet, bis kurz vor den Burnout. Seit dem Ausstieg lebe ich in bescheidenen Verhältnissen, aber das war es mir wert.

      Alle Tipps, die hier im Blog und in meinem Gastbeitrag gegeben werden, helfen auch Leuten mit niedrigerem Einkommen. Und sie sind alle legal. Wenn der Gesetzgeber es anders gewollt hätte, dann hätte er längst Änderungen einführen können. Ich habe in meinem Leben jedenfalls deutlich mehr in die Solidargemeinschaft eingezahlt, als ich nun zurück bekomme. Daher habe ich kein schlechtes Gewissen. Jeder kann ja selbst entscheiden, welche Leistungen er in Anspruch nehmen will und welche nicht.
      Viele Grüße
      Marcus B.

    • Ich bin ehrlich gesagt überrascht, dass nur „Normalos“ die Gesetze anwenden sollen/dürfen.
      Wo endet denn der „Normalo“ und wo beginnt der Gutverdiener?

      Für 30 Jahre langes karriereorientiertes Arbeiten in einer Firma ist weder das Gehalt und schon gar nicht die Abfindung sonderlich hoch. Und von seinen Ersparnissen/Vermögen hat er gar nichts geschrieben.

      Ich habe deutlich weniger verdient, kürzer in der letzten Firma gearbeitet und eine höhere Abfindung bekommen. Das hängt m. E. von der Betriebsgröße ab und wie der Betriebsrat verhandelt.

  9. Hallo zusammen und erstmal vielen Dank für die wunderbaren Tips, das Buch ist bereits gelb und grün markiert, habe Kommentare über Kommentare gelesen aber ich finde einen Punkt nicht, der mich umtreibt. Ich bin in Verhandlungen eines Auflösungsvertrages und will das Dispojahr machen. Dazu habe ich momentan nur eine einzige Frage: Wann muss der Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung nach $312 SGB III erstellen? In meinem Vertragsentwurf steht das Übliche („muss sich 3 Monate vorher A-suchend melden“…., was ja bekanntlich beim Dispojahr nicht zwingend ist), nun aber Folgendes : „der Arbeitnehmer hat das entsprechende Formular für die Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III umgehend einzureichen, damit der Arbeitgeber die Bescheinigung ausstellen kann“. Ich habe mir die Bescheinigung mal runtergeladen und finde darauf nicht, dass es zwingende Termine gibt, wann genau das Dokument erstellt werden muss. Aus meiner Sicht, sollte der Arbeitgeber in der Lage sein, das Formular auszufüllen, da alle Angaben, bis auf die Kundennummer bei der Arbeitsagentur, bekannt sind. Die Frage ist nun konkret, kann mir der Arbeitgeber OHNE Kundennummer bei der AfA die Bescheinigung ausstellen, oder erst nach Arbeitslosmeldung (also 1 Jahr nach Ausscheiden aus dem Betrieb).
    Vielen Dank für Eure Kommentare, wenn dieser Punkt irgendwo schon beantwortet sein sollte, sorry und Danke für den Hinweis, wo ich das finde). Beste Grüße Olaf

    • Moin Olaf,

      seit dem 01.01.2023 hat der AG die Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III umgehend der AfA online zu übermitteln. Diese wird Dir anschließend die Arbeitsbescheinigung zusenden … also „Aufgabe“ des AG.

      https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/kiel/presse/2022-73-wichtig-fur-unternehmen-arbeitsbescheinigungen-mussen-ab-1-januar-2023-online-ubermittelt-werden

      Ich hatte zum 01.05. diesen Jahres einen AG-Wechsel vorgenommen, die Arbeitsbescheinigung hatte ich Mitte Mai im Briefkasten mit Ausstellungsdatum 09.05.2023.

      Gruß
      Lars

      • Oups, da haben wir gleichzeitig geantwortet.
        Meine Aussage unten bezog sich auf 2021, daher offenbar nicht mehr aktuell.

    • Hallo,
      Der Arbeitgeber kann die Arbeitsbescheinigung jederzeit nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausstellen. Er braucht dazu keine Kundennummer der AfA.
      Er ist sogar gesetzlich verpflichtet, das zu tun. Wenn man ein Dispojahr einlegt, empfiehlt sich, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass er das ausgefüllte Formular direkt nach Hause schicken soll, nicht an die AfA, wie sonst gerne mal üblich. Denn die AfA kennt dich ja noch gar nicht und kann mit dem Dokument noch nichts anfangen.
      Bei mir waren übrigens Fehler in der Arbeitsbescheinigung, daher genau prüfen

      • Zu längeren Urlaubsreisen haben wir uns online vom ALG abgemeldet und dann einfach wieder einen neuen Antrag gestellt. War bisher alles problemlos und erfolgte ohne kritische Rückfragen. Der neue Bescheid mit dem restlichen Anspruch kam nach ein paar Tagen und das Spiel begann von Neuem.

        Danke Marcus B für die Infos.
        Mich würde noch interessieren, wie lange und wie oft ihr Urlaub gemacht habt. Eigentlich wird doch nur für Max 21 Tage während einer Meldung der Ortsveränderung ALG bezahlt.
        Und wenn ihr länger weg wart, wie lief das dann mit der Krankenversicherung?

        • Hallo Guddi,
          genau richtig erkannt! Von der AfA gibt es maximal für 21 Tage / Jahr das ALG weiterbezahlt. Und während dieser beantragten und genehmigten Ortsabwesenheit werden auch Krankenkassenbeiträge weiter von der AfA bezahlt. Auf die Ortsabwesenheit hat man keinen absoluten Anspruch, die kann auch mal abgelehnt werden, wenn etwas dagegen spricht! Und man kann die auch nur relativ knapp vor Beginn beantragen, also etwa 1-2 Wochen vorher.
          Bei längeren Urlaubsreisen, bei denen man ja auch schon frühzeitig buchen muss, würde ich mich nicht auf die Ortsabwesenheit verlassen. Da haben wir uns einfach komplett vom ALG abgemeldet, weil wir dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen. Dann muss man wieder selbst Krankenkassenbeiträge bezahlen (am besten vorher mit der Krankenkasse abstimmen, die wollen dann nämlich auch einen Antrag auf freiwillige Versicherung) und bekommt kein ALG. Und wenn man aus dem Urlaub zurück ist, kann man einfach einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und dann geht es wieder weiter mit dem restlichen Anspruch zu gleichen Konditionen. Geht ja inzwischen alles online, wenn man einen Ausweis mit Onlinefunktion hat.
          Bis max. 6 Wochen kann man sich auch abmelden, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Das ist dann wie eine unbezahlte Pause mit fixem Enddatum, auch da muss man die Krankenkassenbeiträge selbst bezahlen, zumindest für die Zeit, die über die 21 Tage hinausgeht.
          Das Abmelden und wieder anmelden kann man theoretisch beliebig oft machen. Ist halt jedes mal etwas Aufwand, daher muss jeder selbst wissen, wie oft er/sie das machen will. Mein AfA-Betreuer hat mich da übrigens ganz kompetent und offen über die Möglichkeiten beraten.

          • „Bis max. 6 Wochen kann man sich auch abmelden, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen. Das ist dann wie eine unbezahlte Pause mit fixem Enddatum, auch da muss man die Krankenkassenbeiträge selbst bezahlen, zumindest für die Zeit, die über die 21 Tage hinausgeht.“

            Kleine Ergänzung: Aufgrund des nachgehenden Leistungsanspruchs muss man m.E. selbst keine Beiträge bezahlen, sofern man sich nicht länger als einen Monat abmeldet.

            Gruß
            The_Doctor

  10. Vielen Dank Lars und Marcus B. für die schnelle Info!

    Jetzt wird’s aber tricky:

    Aus der Pressemitteilung:

    „Die Online-Übermittlung hat viele Vorteile für die Betriebe:
    So spart das elektronische Verfahren Kosten für die Erstellung, den Druck und den Versand der Unterlagen. Außerdem reduziert sich für alle Beteiligten die Bearbeitungszeit, da mit weniger Nachfragen zu rechnen ist. Die Bescheinigung muss auch nicht mehr an die Beschäftigten ausgehändigt werden. Diese erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten direkt von der Arbeitsagentur.“

    Wie soll ich denn von der AfA einen Nachweis der übermittelten Daten, wenn die mich gar nicht kennen (also keine Kundennummer)?

    Es bleibt spannend 🙂
    Gruß
    Olaf

    • @Olaf Maulaff: Nun, du brauchst die Bescheinigung auch gar nicht, solange du nicht ALG beziehen willst. Und wenn es denn mal soweit ist, fragt Amt den AG und DANN kannst du sie dir auch ansehen. Also über das Amt, denn erst, wenn die das Ding haben, wird auch berechnet… Sollte sich bei der Berechnung etwas als falsch herausstellen, kein Problem, mit korrigierten Daten neu berechnet und Nachzahlung 😉
      MbG
      Joerg

    • Moin Olaf,

      „Wie soll ich denn von der AfA einen Nachweis der übermittelten Daten, wenn die mich gar nicht kennen (also keine Kundennummer)?“

      kein Stress, ich hatte am 01.05. einen nahtlosen Übergang zu meinen neuen AG. Mein alter AG hatte die „elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung nach §312 des SGB III“ an die Afa vorgenommen, obwohl ich wie ich schon geschrieben hatte „nahtlos“ gewechselt bin, also ohne Arbeitsuchend Meldung bzw. ohne AL-Meldung und ALG-1 Antrag. Der AG übermittelt auch Deine aktuelle Anschrift an die AfA und diese sendet dir anschließend die … (so die Überschrift im Anschreiben) … „Elektronische Übermittlung der Arbeitsbescheinigung nach §312 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches“ zu.

      Folgender Wortlaut:

      Sehr geehrter Herr xyz,

      Ihr Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit die beigefügte Arbeitsbescheinigung auf elektronischem Wege übermittelt. Sie erhalten die Bescheinigung zur Kenntnis.
      Solten Sie fragen zum Inhalt haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Arbeitgeber.

      Du siehst, auch ohne Kundennummer klappt es.

      noch ein Tipp, falls vorhanden: Wenn eine bAV, Durchführungsweg „Direktversicherung“ (als Altvertrag = vor 1.1.2005) vorliegt, dann schau einmal in das nachfolgende Kapitel 7.5 „Vervielfältigungsregel in der betrieblichen Altersvorsorge“

      https://der-privatier.com/kap-7-5-vervielfaeltigungsregel-in-der-betrieblichen-altersvorsorge/

      Insbesondere in der Einleitung das Update vom Privatier: … Auszug

      Diese steuerliche Vergünstigung wird nur gewährt, wenn die Einzahlung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt. Ein solcher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die Zahlungen entweder innerhalb von drei Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungs­zeit­punkt geleistet werden oder nach der Beendigung, wenn die Beitragsleistung spätestens bis zum Zeitpunkt der Beendigung vereinbart worden ist.

      Update: Diese Einschränkung ist ab 2023 für die pauschale Versteuerung deutlich gelockert worden. Die Drei-Monats-Regel wurde durch eine Zwölf-Monats-Regel ersetzt. Zudem gilt, dass die pauschale Besteuerung des betreffenden Beitrags nach Auflösung des Dienstverhältnisses sogar unbefristet möglich ist, soweit dessen Zahlung in einem sachlichen Zusammenhang mit der Auflösung steht.

      Informationen zur Vervielfältigungsregel siehe Kap. 9.4.3 „Vervielfältigungs“ ab S.336 im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“.

      Gruß
      Lars

  11. Hallo Marcus
    Vielen Dank für deinen detaillierten und hilfreichen Bericht!

    Wie planst du deine Deferred Compensation ab 62 auszahlen zu lassen? Als Monatsrente oder als Einmalzahlung mittels Fünftelregelung nach § 34 EStG?

    Grüße Niklas

    • Hallo Niklas,
      das hab ich noch nicht entschieden. Sind ja noch ein paar Järchen bis dahin und das hängt von den Lebensumständen zu diesem Zeitpunkt ab. Das wird dann auch wieder ein Steueroptimierungs-Marathon. Bin mir auch noch gar nicht sicher, ob die verschiedenen Ansprüche aus Betriebsrenten und Deferred Compensation, die ich im Lauf der Jahre aufgesammelt habe, alle nach der Fünftelregelung besteuert werden. Da hoffe ich auch noch auf Infos von anderen hier aus dem Forum, die schon früher dran sind.
      Viele Grüße
      Marcus

  12. Danke Marcus für die prompte Antwort.

    Ja, ein Lebendbeispiel hier wäre klasse.

    Eine Kapitalauszahlung wäre in der Privatierphase mit relativ niedrigen Einkünften die der Einkommenssteuer unterliegen definitiv besser.
    Zumal gleichzeitig freiwillige Beiträge zur GRV ein smartes German 401k wären 😉

    • Gibt es hier niemanden der betriebliche Renten als Einmalzahlung nach Paragraf 34 EStG (Fünftelregelung) hat real life auszahlen lassen?

      Ich habe jetzt Peter Baackes neues Buch als E Book für 6,99 gelesen. Aber auch da ist dieser Sachverhalt unpräzise und oberflächlich beschrieben.

      Vielleicht sollte Lars ein Buch schreiben 😀

      Ich habe eine Arbeitgeber finanzierte AV und eine Deferred Compensation die ich selbst aus den Jahresboni gespeist habe.

      Beide haben die Möglichkeit der Einmalzahlung, 10 Jahresraten oder Verrentung.

      Ich möchte in 2 aufeinanderfolgenden Jahren die Einmalzahlung unter Paragraf 34 nutzen.

      Beide Verträge bestehen seit mehr als 12 Jahre.

      • Hallo Niklas,
        Ich lasse gerade meine bAV und eine Direktversicherung ab 60 auszahlen. Beide Bestandteile lasse ich mir in unterschiedlichen Jahren auszahlen, in denen ich kei weiteres Einkommen habe. Ich lasse mir die Summe in einer Rate auszahlen. Denn nur dann gilt die Fünftelregelung. Bei 10 Raten und mehr gilt das nicht mehr. Das hat auch mein ehemaliger Arbeitgeber so bestätigt, als ich nachfragte. Bitte denke daran, dass der Arbeitgeber eine Meldung an deine aktuelle Krankenkasse abgibt. Die kommt auf dich zu und fordert Krankenkassenbeiträge in q20 Raten nach. Siehe Berechnungsbeispiel in meinem Buch. Da ich seit 5 Jahren in Österreich wohne, suche ich mir im Auszahlungsmonat dort einen sozialversicherungspflichtigen Minijob und gebe die österr. Krankenkasse an. Die fordern nichts nach. Ist sicher ein Spezialfall, aber für Ausreisewillige durchaus interessant.

        • Moin Peter,

          ist interessant, geht das in Österreich mit einen Minijob? Nachfolgend etwas Literatur von der TK, hier insbesondere der Punkt 3.1.1 10-Jahresfrist

          https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent/-/print/serviceId/2011/externalcontentid/HI2286048/haufeChapterIndex/HI2752187.html

          „Es handelt sich dabei um eine starre Frist. Zwischenzeitlich relevante versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen verändern den Verlauf der Frist nicht.“

          Im Link der Punkt 3.7 interessant?

          Schade, am Dienstag saß ich mit den „Ösis“ zusammen, da hätte ich fragen können …

          Gruß
          Lars

          • Hallo Lars,

            wie immer sind deine Beiträge super. Vielleicht sollten wir zusammen ein Buch schreiben.

            Mein Gedankengang ist folgender:
            Ich wohne seit fast 5 Jahren, nach Auszahlung meiner Abfindung, in Österreich. Meine Krankengeld- und Arbeitslosenphasen hast du ja in meinem Buch gelesen.
            Nachdem ich in Deutschland nach der 2.Krankengeldphase noch 8 Monate ALG1-Anspruch hatte, der jetzt ausläüft, habe ich mich beim AMS (=österreich. Arbeitsamt) nach dem Tipp meines österr. Steuerberaters arbeitslos gemeldet. In Österreich hat man ab 50 12 Monate Anspruch auf ALG. Also habe ich einen Antrag für die restlichen 4 Monate gestellt. In Österreich ist man automatisch bei Arbeitslosigkeit in der ÖGK (= österreichische Krankenkasse) pflichtversichert.
            Ziel des ganzen für mich:
            Ich lasse meine erste bAV innerhalb dieser Zeit auszahlen. Der Versicherungsträger möchte zur Auszahlung die zuständige Krankenkasse wissen. Hier gebe ich die ÖGK an. Ich habe mich erkundigt, in Österreich gibt es bei den Krankenkassen keine 120er Ratenregelung. Das ist nur bundesdeutscher Wahnsinn.
            Ich bin voraussichtlich bis Anfang Januar arbeitslos gemeldet und lasse im neuen Steuerjahr 2024 Ende Januar meine 2. bAV auszahlen, natürlich unter Meldung der ÖGK als Krankenversicherung.
            Gleichzeitig habe ich bei den deutschen Finanzbehörden einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ab 2023 gestellt, sonst müsste ich in Österreich die bAV-Summe zu einem hohen Steuersatz versteuern.
            Da der erste bAV-Vertrag (=Direktversicherung/Kapitallebensvers. über meinen ehem. AG) vor 2004 abgeschlossen wurden, zahle ich in Deutschland keine Steuer und in Österreich keine Krankenbeiträge. Die 2. bAV-Summe ist ein Ansparprogramm über meinen Arbeitsgeber. Diese Summe lasse ich mir als Einmalrate Ende Jan. 2024 auszahlen. Und das wird nach Fünftelregelung versteuert.
            Das ist der Plan.
            Den Minijob im Januar habe ich in petto, da meine Arbeitslosigkeit Anfang Januar endet und es knapp werden könnte mit der ÖGK-Versicherung. Allerdings haben österreichische Krankenkassen eine Nachversicherungspflicht von 6 Wochen.

            Ich werde euch informieren, ob mein Konstrukt so ausgeht. Hier bin aber zuversichtlich, dass das klappt.

            LG

            Peter

          • Hallo Lars,

            ich sammele gerade viele Erfahrungen im übergreifenden deutsch/österreichischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Das wäre wieder einen Titel wert. Mal sehen.

            LG

            Peter

      • Hallo Niklas,

        Ich spiel das aktuell in 2023 und 2024 durch. Meine Erfahrungen geb ich gerne weiter. Bei Fragen, melde dich einfach.

        LG
        Peter

        • Danke Peter.
          Der Einmaligkeits- und Zusammenballungsgrundsatz ist mir klar.

          Nur liest man verschiedenes bei der praktischen Umsetzung von den Finanzämtern.

          Ein Steuerberater wäre eine Möglichkeit aber wohl zu unverbindlich. Ich denke ich würde das Geld einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt nach Paragraf 89 investieren.

          Mit der KV hab ich kein Thema, da privat.

          Es wäre schön, wenn du hier weiter berichtest wie es verlaufen ist.

      • @Niklas,

        „Ich möchte in 2 aufeinanderfolgenden Jahren die Einmalzahlung unter Paragraf 34 nutzen„

        Einziger Haken könnte sein, dass manche Verträge die Auszahlung der rein arbeitgeberfinanzierten bAV an den Bezug einer gesetzlichen Altersrente knüpfen. Dies ist aus steuerlicher Sicht natürlich in zweierlei Hinsicht kontraproduktiv: Insgesamt höhere Einkünfte und ab Erreichen der Regelaltersgrenze keine Möglichkeit, weiterhin freiwillige Beiträge in die GRV einzuzahlen.

        Bei der rein arbeitnehmerfinanzierten bAV stellt sich diese Problematik in der Regel nicht.

        VG

        eLegal

        • Hi @eLegal

          So habe ich das auch vor mit meiner bAV und DC. Auszahlung in 2 aufeinanderfolgenden Jahren.
          Zuerst die kleinere Summe und im 2. Jahr die größere Summe. Je maximal steuerlich relevante Summe an freiwilligen Rentenzahlungen.
          Im 2. Jahr dann nochmal 3 KV Beiträge im Voraus.

          Bei einem erfüllten Erwerbsleben als Angestellter und entsprechender Rentenhöhe lohnt sich die Einmalzahlung fast immer.

      • Moin Niklas,

        „Vielleicht sollte Lars ein Buch schreiben 😀“

        Echt coole Idee, muss ich mir einmal überlegen wenn ich mehr (Frei)Zeit habe, nur über den Titel muss ich noch sinnieren … vielleicht:

        „Gesetzliche Änderungen des §34 EStG – Der frühe Vogel fängt den Wurm“

        So nun zu den Fragen:

        Wie hoch ist das ALG1? 0.8 Punkte oder 80% der letzten Beiträge. Also bei >BBG 80% von 2 Punkten ~1.6 p.a.?

        Du meinst bestimmt die DRV pEP: sind dann … ~1.6 pEP im Jahr

        „Aber wenn man dann nachzahlen kann ok.“

        siehe Link unter Punkt: „Können freiwillige Beiträge auch rückwirkend gezahlt werden?“

        https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Wissenswertes-zur-Rente/FAQs/Versicherung/Freiwillige_Versicherung_Liste.html#

        Gruß
        Lars

        • Hallo Lars

          Ja, ich meinte 1,6 Rentenpunkte p.a. bei ALG1 wenn man davor über der BBG verdient hat.

          Würde das Dispojahr das rechnerische Durchschnittseinkommen verringern?

          Für dein Buchtitel hätte ich noch weitere Vorschläge:

          „Paragraf 34 und die Gnade der frühen Geburt“ 😄

          Bei mir ist das noch einige Jahre weg. Mal sehen was sich durch den Gesetzentwurf tatsächlich ändert?

          • „1,6 Rentenpunkte p.a. bei ALG1“
            abzüglich „Inflation“

            „Würde das Dispojahr das rechnerische Durchschnittseinkommen verringern?“
            Nein. Es müssen aber trotz dem Dispojahr 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammenkommen. Also nicht mehr als 7 Monate Krankengeld im letzten Beschäftigungsjahr.

  13. Liebe Mitstreiter,

    seit vielen Monaten beschäftige ich mich nun schon mit den Artikeln und Beiträgen dieser Seite. Ich bin für jede Minute des Lesens dankbar, denn etliche Details meines nachfolgenden Plans sind auf Basis der Lektüre zustande gekommen.

    Ich werde zum 31.12.2024 mein derzeitiges Arbeitsverhältnis im Zuge eines Aufhebungsvertrages beenden. Hierfür erhalte ich im Januar 2025 eine Abfindung in Höhe von 266.000 Euro. Ich möchte – beginnend mit dem 1.1.2025 – ein Dispositionsjahr einlegen und beabsichtige, mich erst zum 1.5.2026 arbeitslos zu melden. Damit möchte ich einerseits eine Sperrzeit der AfA umgehen. Andererseits werde ich im April 2026 meinen 50. Geburtstag feiern und darf mich dann m.E. über drei zusätzliche Monate Arbeitslosengeld freuen. Wenn ich dies richtig überblicke, sind es dann insgesamt 15 Monate Anspruch auf ALGI.

    Über den Abfindungsrechner habe ich ermittelt, dass die Steuerlast inkl. Soli bei ca. 66.000 Euro liegen werden. (Keine Kirchensteuer, kein Ehegattensplitting) Etwas abmildernd wirkt sich eine geplante Vorauszahlung von KV-Beiträgen aus.

    Ich würde mich über zweierlei Feedback freuen:
    1. Gibt es irgendetwas, was an dem oben beschriebenen Weg nicht plausibel ist oder schief gehen könnte?
    2. Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, die Steuerlast noch zu reduzieren?

    Besten Dank vorab, Andi

    • Hallo Andy,
      Ich hab das Thema schon hinter mir. Bin vor 5 Jahren nach einem Burnout ausgeschieden. Hab auch einen Ratgeber geschrieben. Buch heisst „Wegweiser durch den deutschen Sozial-Dschungel – Burnout Chance zum Ausstieg“ bei Amazon unter Peter Baacke erhältlich.
      Enthält hier einige Tipps gerade zum Thema Steuern, Krankenkasse, etc.

      Ich weiss nicht, ob du aus Gesundheitsgründen ausgestiegen bist. Wenn ja, dann hab ich was fpr dich: Ich konnte damals wirklich nicht mehr arbeiten, und gab mich noch kurz vor Ablauf meines Arbeitsverhältnisses fpr längere Zeit Krankschreibung lassen. Das hatte den Virzug, dass ich nach 6Wochen auch ohne Arbeit Krankengeld erhalten habe. Somit habe ich mir Krankenkassenbeiträge für diese Zeit gespart und hatte während des Dispojahres noch Einnahmen. Das solltest du allerdings nur machen, wenn wirklich was chronisches vorliegt . Ich war mehrere Monate weiter in Behandlung.
      Hinweis: Ich hab mich 6Wochen vor Vertragsende Krankschreibung lassen.
      LG
      Peter

        • Hallo Peter,
          das Buch ist gerade auf dem Weg zu mir. Ich freu mich auf weitere Anregungen daraus.

          Eine Frage jedoch schon vorab. Sollte sie aus dem Buch beantwortet werden, dann verweise gern darauf. Wie verträgt sich der Ansatz, die Zahlung von KV-Beiträgen (z.B. für drei Jahre) im Voraus mit der KK vereinbaren zu wollen, mit einer Krankschreibung (6 Wochen vor Vertragsende, 6 weitere Wochen Zahlung von Krankengeld)?

          Mir ist klar, dass die Vereinbarung zur Vorauszahlung von KV-Beiträgen deutlich früher als 6 Wochen vor Vertragsende getroffen werden sollte. Den Berichten nach ist das ja auch kein Selbstläufer. Meine Frage zielt eher auf die Haltung der KV ab. Gab es da irgendwelche „Schwierigkeiten“ bzgl. der Vorauszahlung, nachdem du in die „Krankenphase“ eingetreten bist?

          • Hallo Andi,

            m.E. sind das zwei Paar Schuhe. KV-Beiträge Vorauszahlung und berechtigt krank zu sein. Solange du vo deinem Arzt eine Krankschreivubg einreichen, kann die Kasse keine Einwände haben. Bei meinem 2. KG-Block hat mich die Kasse erst nach 3Monaten zu einem Therapeutentermin aufgefordert. Dem bin ich natürlich nachgekommen und habe eine Online-Serie wg. Corona bei einem Psychitherapeuten wahrgenommen. Im Anschluss habe ich eine Reha beantragt. War kein Problem. In meinem Buch schreibe ich auch, dass man sich den Ämtern immer willig zeigen sollte, dann bekommt man Mut Intelligenz auch das, was man erreichen möchte. Also, ich seh da überhaupt kein Problem.

            LG
            Peter

      • Hallo Peter,

        Dein Buch ist inzwischen angekommen und ich habe mich an die Lektüre gemacht. Nun bin ich an zwei Passagen in Kapitel „Station 5 Das Dispositionsjahr“ vorbeigekommen, die mir im Widerspruch zu Erläuterungen des Privatiers stehen. Lass mich bitte wissen, ob es um eine noch zu überarbeitende Stelle im Buch dreht oder ich etwas nicht richtig verstanden habe.

        Du schreibst dort, dass das Dispositionsjahr nur maximal 12 Monate dauern darf und verweist mit Fußnote 24 auf das Kap. 9.5 von „Der Privatier“. Dort wird aber erläutert, dass sich unter Berücksichtigung der 30 monatigen Rahmenfrist und der darin erforderlichen 12 monatigen Versicherungspflicht bis zu 18 Monate Dispositionszeit ergeben können.

        Kannst Du hierzu bitte noch einmal eine Aussage treffen?

  14. @Marcus

    Habt ihr euch im Dispojahr (wohl auch das Auszahlungsjahr der Abfindung) nach der Arbeitssuchendmeldung gleich wieder abgemeldet und zum 01.01 des Folgejahres wieder arbeitssuchend gemeldet um den Progressionsvorbehalt zu vermeiden?

    In den Monaten der Abmessungen ist man ja nicht kranken und Renten versichert. Kann man in diesen Monaten freiwillige Rentenbeiträge zahlen?

    Wie hoch ist das ALG1? 0.8 Punkte oder 80% der letzten Beiträge. Also bei >BBG 80% von 2 Punkten ~1.6 p.a.?

    Danke für die Antworten vorab und Grüße

  15. Hallo @eSchorsch

    Sorry. Hab mich 2x unklar geäußert.

    Ich meinte die arbeitssuchend Meldung nach dem Dispojahr. Dieses endete ja unterjährig und in diesem wurde wohl auch die Abfindung ausgezahlt. Wenn beides in einem Jahr zusammenfällt greift die Besteuerung des Progressionsvorbehalt.

    Die Frage zur Höhe war bzgl, der von der Argentur abgeführten maximalen Rentenbeiträge pro Kalenderjahr gemeint.

    • Ja, 80% des letzten beitragspflichtigen Entgeltes wird dem DRV-Konto gutgeschrieben. Da ein Dispojahr dazwischen ist, wird es in Rentenpunkten gerechnet ein Ticken weniger sein.

      Eine AS Meldung ergibt noch kein ALG1-Anspruch. Eine AS-Meldung zum 1.10 hat keine Auswirkung wenn ALG1 erst ab 1.1 des Folgejahres beantragt wird.
      Falls das Dispojahr unterjährig endet, dann hat es aber steuerliche Nachteile. Die man aber mit baldiger Abmeldung wiederum verhindern könnte.

  16. Hallo Niklas,
    bei mir endete die Arbeit am 30.04.2021. An diesem Tag bekam ich auch die Abfindung. Dispojahr lief vom 01.05.2021 bis 30.04.2022, daher in 2021 kein Progressionsvorbehalt, da kein ALG.
    Wir haben uns eine Woche vor Ablauf des Dispojahres arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet und den Antrag auf ALG ab 01.05.2022 gestellt. In 2022 also auch kein Progessionsvorbehalt, da außer dem ALG (fast) kein Einkommen bestand.
    Freiwillige Rentenbeiträge kann man monatlich einzahlen, um Anrechnungsmonate zu erhöhen, aber das muss man rechtzeitig beantragen. Bei mir hat es 6 Monate gedauert, aber ich konnte dann rückwirkend einzahlen.

    • Ok, danke Marcus. War mir unklar ob du die Abfindung auf das Folgejahr schieben konntest.

      Den Antrag zu freiwilligen Zahlungen für die Pausenmonate während ALG1 Bezug dann über V0060?

      Muss bei mehreren Unterbrechungen je ein Antrag gestellt werden?

      6 Monate Bewilligung sind lang. Aber wenn man dann nachzahlen kann ok.

      • Details am besten mit der zuständigen Rentenversicherung direkt klären. Möglicherweise gibt es da Unterschiede zwischen den einzelnen Rentenversicherungen in der Durchführung.

  17. Habe eine Frage zur Zumutbarkeit von Jobs, die durch die Arbeitsagentur vermittelt werden. Ich habe im Blog nichts dazu gefunden.
    Habe mich nach dem Dispojahr heute zum 1.1.24 arbeitslos gemeldet. Mitte November erfolgt das erste Gespräch mit der Jobvermittlung. Mich treibt die Frage um, was man als „zumutbar“ akzeptieren muss. Bin 61 Jahre alt, Dipl.-Ing. Wirtschaftsingenieur, habe 26 Jahre in einem mittelgroßen Konzern (AG) gearbeitet, davon 20 als sog. „großer leitender“ Angestellter direkt an den Holding-Vorstand berichtend mit entspr. Vergütung und „Ausstattung“. Aufgabe lag (im weitesten Sinn) im Bereich Kommunikation/Administration. Danke!

      • Danke! Leider bringt mich dieser Text nicht viel weiter. Zusammengefasst kann man dem entnehmen, dass man im Grunde alles machen muss und nach mehr als 6 Monaten AL auch Jobs die nur das bringen, was dem ALG entspricht. Also doch Hallen ausfegen (ich übertreibe jetzt) nach 20 Jahren in leitender Anstellung?

        • Hallo Bernhard,
          das sind die Regeln und die sollte man kennen, um sich nicht versehentlich eine blutige Nase zu holen. Sie kommen aber nur dann zur Anwendung, wenn du ein zumutbares Vertragsangebot ohne triftigen Grund nicht annimmst und die Agentur für Arbeit davon erfährt.
          Die andere Seite sind die ungeschriebenen Regeln bei Arbeitgebern. Niemand will einen unmotivierten Manager für einen Job einstellen, den er eigentlich nicht beherrscht. Als ehemaliger leitender Angestellter solltest du ganz gut wissen, welche Bewerbungen und welche Verhaltensweisen bei Vorstellungsgesprächen zu einem Vertragsangebot führen, und welche eher nicht. Nutze dieses Wissen!

    • Hallo Bernhard,

      ich habe das Thema bereits hinter mir. Ich habe mich nach Burnout, hoher Abfindung als Führungskraft und Dispojahr bei der Arbeitsagentur in 2020 arbeitslos gemeldet. Ich hatte in den 18 + 3 Monaten = 21 Monaten meiner ersten Arbeitslosigkeit keinerlei Arbeitsvermittlung.

      Tipp:
      Nimm dem Arbeitsvermittler beim ersten Gespräch den Wind aus den Segeln und interessiere dich für eine Weiterbildung. er wird dich an einen Sachbearbeiter, der für Weiterbildungen zuständig ist, weiterleiten. Die Weiterbildungen kannst du bequem von Zuhause aus durchführen. Ich hatte 21 Monate Arbeitslosenzeit, da ich für 2 Tage Weiterbildung einen Tag Arbeitslosenzeit dazu gewann. So kam ich auf eine Verlängerung des Arbeitslosengeldbezugs um 3 Monate und hatte für mich als Ingenieur wirklich sehr interessante und hochkarätige Weiterbildungen (z.B. Ind.4.0, Change-Management, E-Mobilität).

      Wenn du noch mehr Tipps hierzu erhalten möchtest: Ich habe einen Ratgeber geschrieben: „Wegweiser durch den deutschen Sozialdschungel“ (in bod.de oder Amazon unter Peter Baacke erhältlich)

      LG

      Peter Baacke

  18. Guten Morgen ins Forum,
    und ein herzliches Dankeschön an all die hilfreichen Kommentare.

    Gibt es hier jemanden, der seine Abfindung nicht als Einmalzahlung, sondern als Monatszahlung bis zum Alter von 63 bekommt ?
    Bei uns in der Firma gab es früher auch Einmalzahlungen inzwischen heißt es aber „Aufhebungsvertrag mit monatlicher Auszahlung“, wobei keinerlei Sozialabgaben ( weder AG, noch AN ) mehr gezahlt werden, sondern nur noch Lohnsteuer.

    Mich interessieren jetzt speziell, die Unterschiede zur Abfindung per Einmalzahlung.
    Mal angenommen ich bekomme eine monatliche Abfindung von 4000€ brutto.
    Gelten jetzt für mich alle Regelungen zum ALG analog ?
    Sprich kann ich nach dem Dispojahr ALG1 beziehen und meine monatliche Abfindung bleibt unberücksichtigt ?

    Ist es so, dass unter diesen Umständen die ganzen Steuersparansätze bzw. Optimierungsideen zB. Freiwillige Zahlung an die RV, freiwillige Zahlung an die PKV usw alle entfallen bzw nicht wirtschaftlich sind ?

    Vielen Dank für Eure Antworten vorab.
    Grüße HanseMatz

    • Moin HanseMatz,

      „Mich interessieren jetzt speziell, die Unterschiede zur Abfindung per Einmalzahlung.“

      Die Fünftlelregelung wird bei einer ratierlichen Abfindung nicht angewendet.

      „Sprich kann ich nach dem Dispojahr ALG1 beziehen und meine monatliche Abfindung bleibt unberücksichtigt ?“

      Auf die Höhe des ALG hat die monatliche (ratierliche) Zahlung keinen Einfluss: ABER!
      Das ALG unterliegt dem Progressionsvorbehalt, d.h. wird damit höchstwahrscheinlich einen häßlichen Einfluß haben, das hängt natürlich von der steuerlichen Gesamtsituation ab … verheiratet, Zusammenveranlagung und, und, und ….
      Unbedingt einmal mit einem Steuerprogramm simmulieren, damit man ein Gefühl für die Zahlen bekommt.

      „Ist es so, dass unter diesen Umständen die ganzen Steuersparansätze bzw. Optimierungsideen zB. Freiwillige Zahlung an die RV, freiwillige Zahlung an die PKV usw alle entfallen bzw nicht wirtschaftlich sind ?“

      Entfallen werden die Steuersparansätze zwar nicht, aber wie schon erkannt, ob und in welcher Höhe diese wirtschaftlich sind, auch das muss man mit einem Steuerprogramm simulieren.

      Noch etwas:
      Um die „Rente für langjährig Versicherte“ ab 63 zu erhalten (mit Abschlag), sind min.35 Jahre mit „Wartezeiten“ nachzuweisen. Du wirst im Dez.2025 58 Jahre alt, bitte einmal überprüfen, und falls „Zeiten“ noch fehlen: unbedingt freiwillige DRV-Einzahlungen mit Formular V0060 tätigen, ansonsten ist dann ab 63 die Rente nicht möglich.

      Was wäre noch wichtig?
      Bei „ratierlichen“ Abfindungen sollte eine hohe Solvenz des EX-AG vorhanden sein.

      Gruß
      Lars

  19. Hallo,
    so richtig habe ich noch nicht verstanden, wie man einen Euro Einzahlung in die GRV mit 1,2 EUR Steuerrückerstattung versüßt bekommen kann. Kann das jemand nochmal etwas weiter ausführen?
    Grüße, Gerd

  20. Hallo, update vom 7. März 2024
    Habe gestern das erste (und wie sich dann herausstellte auch das letzte) Folgegespräch nach der AL-Meldung Mitte Oktober 2023 geführt, Erstgespräch erfolgte im November 2023. In den vergangenen vier Monaten wöchentlich etwa 1,5 Stunden für die Recherche relevanter Arbeitsstellen (Leitungsfunktion Controlling) auf diversen Plattformen investiert, daraus haben sich (eher als goodwill-Aktion meinerseits) drei Bewerbungen mit entsprechender Absage ergeben (alle in den ersten 3 Wochen). Wichtig war die Recherche aussagekräftig zu dokumentieren (in den 1,5 Std. inkludiert). Ergebnis des Gespräches: die zuständige Agentur (BaWü) hat verstärkt die Erfahrung, dass 55-60jährige nur noch schwer vermittelbar sind und daher in meinem Fall weitere Anstrengungen zur Stellensuche nicht mehr notwendig („wir lassen Sie ab sofort in Ruhe und melden uns alle sechs Monate für ein 5minütiges Telefonat zum aktuellen Stand. Ortsabwesenheit, Krankmeldung etc. ist wie gehabt abzustimmen/zu melden“). Notwendig zu wissen: mein Renteneinstieg ist für April 2027 im Alter von 63 geplant (Rentenabschläge!) und die Phase zwischen Ende ALG1 und Rentenbeginn kann finanziell aus Eigenmitteln gestemmt werden. Ergo: der „beste“ Stundenlohn ever!

    Jetzt noch eine Frage an die Spezialisten: wird der agenturseitig „abgeführte Rentenbeitrag“ bei der Gesamthöhe der möglichen Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich p.a. berücksichtigt oder könnten im Hinblick auf die Kompensation der Abschläge bei Rente mit 63 die maximal möglichen Vorsorgeaufwendungen (in 2024 27,6 / 55,1k€) ZUSÄTZLICH p.a. bei der DRV „investiert“ werden, sodass das Gesamtvolumen der Aufwendungen 100% überschreiten?
    Besten Dank für eure fundierte Rückmeldung. Wünsche allen eine gute Zeit und bleibt gesund.

    • Moin Sybille,

      aus eigener Erfahrung:
      Der Bezug von Lohnersatzleistungen ALG, KG, KUG, Insolvenzausfallgeld, Transferkurzarbeitergeld etc.pp. schmälern NICHT! die max. Altersvorsorgesumme.

      Gruß
      Lars

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