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Kap. 3.1.2: Hinweise zur Fünftelregel: Rechenweg — 61 Kommentare

    • Ich habe damals für einen ersten Eindruck den Rechner der Süddeutschen Zeitung genommen.

      Ich habe aber sehr schnell gemerkt, dass eigentlich ALLE Online-Rechner irgendwelche Einschränkungen aufweisen, die dann z.B. dazu führen, dass der Bezug von ALG1 oder hohe Sonderausgaben für die Altersvorsorge nicht berücksichtigt werden können u.ä.

      Ich bin daher sehr schnell dazu übergegangen, die Rechnung selber durchzuführen. Genau aus diesem Grund habe ich die Vorgehensweise oben noch einmal erläutert. Und sooo schwierig ist das dann auch wieder nicht.

      Wer viele Varianten ausprobieren möchte und/oder es genauer wissen will, der wäre dann sicher besser beraten, die wichtigsten Eckdaten einmal in ein Steuerprogramm einzugeben (einen Vorschlag dafür gibt es oben im Beitrag in einem Werbebanner).
      Ich kann das nur empfehlen. So ein Steuerprogramm macht einmal etwas mehr Arbeit, nämlich beim ersten Mal. In den Folgejahren wird die Steuererklärung zum Kinderspiel.

      Gruß, Der Privatier

  1. Hallo Privatier,
    ich habe unten eine liste mit meinem Abfindung Berechnung kann mann es ungefähr ausrechne wie viel es am ende bleibt.

    Berechnung Der Abfindung

    Sockelbetrag 30000 €
    ———————————————
    Bemessunggrundlage 4583 €

    Multiplikator 10,5 x 3208 € = 33684 € (70 % des individuellen Brutto-Monatseffektiveinkommens)
    Als Monatseinkommen im Sinne dieser Regelung gelten 70 % des individuellen Brutto-Monatseffektiveinkommens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages
    —————————————————————————————-
    Abgeltung der Kündigungsfrist/Abfindung
    Als Abgeltung der Kündigungsfrist erhalten Tarifmitarbeiter bei Ausscheiden in 2018 pauschal 5 Brutto-Monatseinkommen zu 100%.

    Abgeltung Kündigungsfrist 5 x 4583 € = 22915 €

    30000 € + 33684 € + 22915 € = 86599 €
    Das Geld wird 01.2019 bezahlt.

    ich bin verheiratet und allein Arbeiter

    Wenn ich unterschreibe werde ich 01.2019 raus gehen.
    ich werde dann von Anfang an 1586 € brutto Betriebs rente bekommen.
    ich werde dan 19032 € Jahresverdienst haben.(2019)

    Abfindung und Jahresgehalt — Was würde mir mit fünftel Regelung von dem Geld bleiben?

    danke für die Antwort voraus.

    • Es tut mir leid, aber ich kann und will hier keine konkreten persönlichen Steuerberechnungen durchführen. Dazu gibt es andere Möglichkeiten, die ich gerne hier einmal aufzähle:

      * Selber ausrechnen anhand der Erläuterungen, die ich hier in den Beiträgen gegeben habe.
      * Nutzung eines der zahlreichen Abfindungsrechner, die es im Netz gibt.
      * Nutzung eines käuflichen Steuerprogrammes.
      * Nutzung der kostenlosen Elster-Software.
      * Beaufragung eines Steuerberaters.

      Gruß, Der Privatier

  2. Guten Tag,
    mal angenommen eine Abfindungszahlung in 2020 beträgt 150.000,- €.

    Laut angehängtem Abfindungsrechner erhält man dann: 122.638,58 € Netto.
    (kein Ehegattensplitting, keine Kirchensteuer).

    Erhält man nun in 2020 zusätzlich eine Einmalzahlung, die nichts mit der Abfindung
    zu tun hat, z.B. 10k€, dann bleiben Netto übrig insgesamt: 115.778,62 €

    Ist das richtig ? Wie kann das sein, dass unterm Strich sogar weniger herauskommt ?

    Bei Bezug von Krankengeld o.ä. dürfte es ähnliche Effekte haben, oder ?

    https://www.steuern.de/abfindungsrechner

    • Ich habe die Ergebnisse nicht nachgeprüft, aber sie stellen jetzt auch keine bahnbrechenden Erkenntnisse dar! Das haben wir hier schon gefühlte 100mal erwähnt…

      Und: Sämtliche Steuer-Optimierungsideen beruhen letztlich darauf, diese Erkenntnis einfach umzudrehen und den Umkehreffekt für sich zu nutzen. Und der besagt eben, dass es durchaus möglich ist, dass man das zu versteuernde Einkommen reduziert und am Ende sogar noch mehr an Steuern heraus bekommt, als man ursprünglich für z.B. Sonderausgaben eingesetzt hat.

      Gruß, Der Privatier

      • Hallo Privatier, ich denke, du meinst, „…noch mehr an *Steuerersparnis* heraus kommt…“, oder bin ich gerade verwirrt?
        Gruß, Nick

        • Nein, Du bist nicht verwirrt. 😉 Du hast schon alles richtig verstanden. Aber vielleicht war meine Ausdrucksweise etwas verwirrend.
          Wenn ich oben geschrieben habe, dass man „Steuern heraus bekommt“, so war dies im Sinne von „Steuern zurück bekommt“ gemeint: Man hat ursprünglich einen gewissen Steuerabzug von der Abfindung gehabt, durch anschliessende Optimierungen wie z.B. Einzahlungen in die Altersvorsorge, bekommt man aber im Rahmen der Steuererklärung wieder etwas zurück. Und dabei kommt dann manchmal mehr an (zurückgezahlten) Steuern wieder heraus, als man vorher als Sonderausgaben investiert hat.
          So war es gemeint… 😉

          Gruß, Der Privatier

    • „Wie kann das sein“

      Es liegt an der ‚Architektur‘ der Fünftelregelung. Zum generellen Verständnis der Wirkungsweise bitte mal die ganze Serie zur Fünftelregelung lesen
      https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/

      Danach dürfte klarer sein, wie das alles zusammenhängt.

      Als Frage bleibt dann allenfalls, weshalb unser Gesetzgeber das so beschlossen hat. Aber über den Sinn oder Unsinn von Gesetzen zu parlieren bringt m.E. weniger als den bestehenden Rahmen bestmöglich auszuschöpfen. Und das ‚ausschöpfen‘ funktioniert dann gut, wenn man weiss, wie der Bartel den Most holt 😉

  3. Folgendes habe ich verstanden:
    Auf die Abfindung wird isoliert die Fünftelregelung angewendet (angenommen die Voraussetzungen sind vorhanden).
    Auf Einkommen wie Lohn, Miete, Einmalzahlungen, Gewerbe wird isoliert der normale Steuersatz angewendet.
    Unklar ist folgendes:
    Erhöht das Einkommen auch den Steuersatz für die Abfindung durch Progression ?
    Wie würde sich das Gesamt-Netto im Beipsiel oben errechnen, wenn man 10k€ Verluste aus Gewerbebetrieb oder Vermietung hätte ?

    • Nein, falsch verstanden. Da wird nichts „isoliert“ berechnet!

      Da die ganze Diskussion nichts mit dem ursprünglichen Beitrag (Steuerklasse und ALG) zu tun hat, habe ich die Kommentare hierher verschoben.

      Hier ist oben der Rechenweg erklärt. Vielleicht wird es ja dann deutlicher…

      Gruß, Der Privatier

  4. Also für mich ist das was der Onlinerechner da anzeigt nicht nachvollziehbar, auch nicht wenn man die 10k€ zusätzlich als Progression für die Abfindung betrachtet.

  5. Danke, jetzt kann ich meine Frage präziser formulieren.

    Berechnet sich das unter Punkt 1 zu ermittelnde „zu versteuernde Einkommen“ wie immer, also so als gäbe es keine Abfinding ?

    Wenn es positiv ist durch Entgelt, kann es durch Verluste bei Gewerbe etc. null oder negativ werden ?

    Dh. Bei dem Rechner müsste das verbleibende Jahresbrutto nach allen Abzügen eingegeben werden, richtig ?

    • Ja.

      Ja. Kann auch negativ werden durch Absetzmöglichkeiten usw.. Dann dem Link im obigen Kapitel folgen

      Niemand hier weiß, welcher Rechner wie programmiert wurde. Ich empfehle gerne das Überschlagen per Hand (bzw. Tabellenkalkulation / Excel) auf gerundete Tausender mittels der bekannten Steuertabelle.

    • Die Antworten stehen bereits alle im Beitrag oben. 🙁

      Und bei dem Online-Rechner habe ich gerade extra einmal geguckt, was der für Eingaben erwartet. Dort gibt es neben den Eingabe-Feldern ein kleines Fragezeichen, dort wird auch die letzte Frage sehr detailliert beantwortet.

      Gruß, Der Privatier
      P.S.: Ich bin mir immer ein wenig unsicher, ob solche Fragen ernst gemeint sind…

  6. Danke eSchorch.

    Herr Privatier, oben steht:
    Es wird immer von dem „zu versteuernden Einkommen“ ausgegangen. Und das besteht aus der Summe der Einkünfte abzüglich der Sonderausgaben.

    Es ensteht der Eindruck als seien nur Sonderausgaben betroffen, zu Verlusten aus Gewerbe, Vermietung, etc. und ihrer Auswirkung wird nichts gesagt.

    Was den Rechner betrifft, so war meine Hoffnung lediglich, dass vielleicht mal jemand mit seinen eigenen Erfahrungen quercheckt ob der richtig rechnet.

    Vielleicht noch als Feedback für Sie Herr Privatier.
    Sie waren schon mal hilfsbereiter, zumindest aus meiner Sicht.

  7. Hallo zusammen, ich bin jetzt mit 56 auch im Club der Privatiers 🙂

    … und habe gerade meinen Kontoauszug gesehen: Wie berechnet der Arbeitgeber den Steuersatz, den er an das Finanzamt abführt?

    Ich dachte eigentlich, ich hätte alles richtig gemacht. Mein Arbeitsvertrag lief bis zum 31.12.2019, die Abfindung wurde wie vertraglich vereinbart im Januar 2020 gezahlt.

    In 2020 werde ich keinen neuen Arbeitgeber/Arbeitsvertrag haben, auch keine anderen zu versteuernden Einkünfte.
    Zuletzt hatte ich Steuerklasse 3. Die Firma hat – obwohl schriftlich anders zugesagt – automatisch ab Januar auf SK 6 umgestellt („es wird angenommen, dass es einen neuen Hauptarbeitgeber geben wird“). Das konnte ich gerade noch zurückbiegen lassen.
    Ich bin nicht kirchensteuerpflichtig.

    Die Abfindung beträgt 150.000€ (alle Beträge habe ich hier zum Schutz meiner persönlichen Daten ein wenig geändert).

    Egal, welchen Abfindungsrechner ich nun verwende, es wären ca. 11.500€ Steuern fällig. Also habe ich mit einer Überweisung von etwa 138.500€ gerechnet.

    Ich hab natürlich sofort bei meinem Ex-Arbeitgeber angerufen. Die Firma rechnet anders: Deren Buchhaltungssystem nimmt ein (fiktives!) Jahresgehalt von 100.000€ an (entspricht dem Wert vom letzten Jahr), berechnet dazu korrekt den Steuersatz für die Abfindung nach der Fünftel-Regel und überweist mir nur noch 84.500€. Auch der Abfindungsrechner kommt so auf dieses Ergebnis.

    Das Finanzamt bekommt 65.500€, auf meinem Konto fehlen also 54.000€.

    Wie bekomme ich diesen Betrag zurück? Die Buchhaltung prüft gerade nach, aber mit obiger Argumentation sind zumindest die Zahlen nachvollziehbar. Habe ich noch eine andere Möglichkeit. Kann ich den Betrag vom Finanzamt schon früher zurück bekommen oder muss ich wirklich bis MItte 2021 auf den Steuerbescheid warten???

    Vielleicht hat jemand hier schon ähnliche Erfahrungen gemacht. Würde mich über den einen oder anderen Tip natürlich sehr freuen .

    Gruß, Herbert

    • Ja, der Effekt ist bekannt und wurde im Beitrag „Abfindung – Jetzt die Abrechnung abstimmen“ auch schon besprochen. Dort gibt es etliche Kommentare dazu und sogar mit einem Lösungsvorschlag: Im SAP System muss das voraussichtliche Jahresgehalt auf z.B. 0,01€ gesetzt werden, da ansonsten immer das letzte Gehalt verwendet wird. Bitte einfach in den Kommentaren mal nach „SAP“ suchen.

      Gruß, Der Privatier

  8. Wie kommen die Arbeitgeber eigentlich dazu hier Finanzbehörde zu spielen und Gehälter anzunehmen mit denen sie nichts mehr am Hut haben ?

  9. Im Rahmen eines kleinen fachlichen Disputs bin ich gebeten worden, doch einmal nachzuweisen, dass es im Zusammenhang mit einer Abfindung und der Anwendung der Fünftelregel dazu kommen kann, dass ein weiteres Einkommen eine zusätzliche Steuerlast erzeugen kann, die höher als dieses Einkommen ist.

    Für Leser meiner Bücher und dieses Blogs dürfte dies keine allzu umwerfende Erkenntnis darstellen. Aber es gibt selbst unter Fachleuten immer wieder Zweifler, die das nicht glauben wollen.

    Wir nehmen zur Demonstration ein einfaches Beispiel: Der Steuerpflichtige sei ledig und bekomme eine Abfindung von 150.000€. Die Frage ist: Wie wirkt es sich aus, wenn er im Jahr der Abfindungszahlung weitere 40.000€ an Einkünften zu versteuern hat? Wir betrachten also Fall A: Nur Abfindung und Fall B: Abfindung zzgl. 40.000€ weiterer Einkünfte.
    Die Rechnung ist vereinfacht ohne Berücksichtigung von evtl. Werbungskosten, Sonderausgaben, Pauschalen, etc.
    Gemäß des obigen Rechenschemas ergeben sich folgende Werte:

    Fall A: (Nur Abfindung von 150.000€)
    1. Einkommensteuer auf 0 Euro (Einkommen ohne Abfindung) feststellen. Betrag1 = 0 Euro.
    2. Ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen hinzurechnen, ergibt: 0€ + 1/5*150.000€ =
    30.000€. Die Steuer darauf beträgt: Betrag2 = 5.187€.
    3. Die Differenz der beiden Steuerbeträge berechnen: Betrag3 = Betrag2 – Betrag1, also:
    Betrag3 = 5.187€ – 0€ = 5.187€
    4. Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache dieser Differenz:
    Betrag4 = 5*Betrag3, also Betrag4 = 5* 5.187€ = 25.935€.
    5. Die gesamte Einkommensteuer ist dann die Summe aus: Betrag1 + Betrag4, also:
    Einkommensteuer = 0€ + 25.935€ = 25.935€.

    Fall B: (Abfindung zzgl. 40.000€)

    1. Einkommensteuer auf 40.000 Euro (Einkommen ohne Abfindung) feststellen.
    Betrag1 = 8.452€.
    2. Ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen hinzurechnen, ergibt: 40.000€ + 1/5*150.000€ =
    70.000€. Die Steuer darauf beträgt: Betrag2 = 20.436€.
    3. Die Differenz der beiden Steuerbeträge berechnen: Betrag3 = Betrag2 – Betrag1, also:
    Betrag3 = 20.436€ – 8.452€ = 11.984€
    4. Die Steuer auf die Abfindung beträgt das Fünffache dieser Differenz:
    Betrag4 = 5*Betrag3, also Betrag4 = 5* 11.984€ = 59.920€.
    5. Die gesamte Einkommensteuer ist dann die Summe aus: Betrag1 + Betrag4, also:
    Einkommensteuer = 8.452€ + 59.920€ = 68.372€.

    Als Ergebnis ergibt sich durch die zusätzlichen Einkünfte in Höhe von 40.000€ eine Steuermehrbelastung von: 68.372€ – 25.935€ = 42.437€ q.e.d.

    Anmerkung-1: Dieses Ergebnis berücksichtigt ausschliesslich die Einkommensteuer! Unter Berücksichtigung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällt das Ergebnis noch deutlich schlechter aus.
    Anmerkung-2: Es wäre sicher keine große Kunst, hier Fälle zu konstruieren, bei denen das Ergebnis noch sehr viel drastischer ausfällt. Immerhin ist oben die Steuerbelastung „nur etwas höher“ als die zusätzlichen Einkünfte.

    Gruß, Der Privatier

  10. Ich kann das neue Buch von unserem Privatier zum Thema „Per Abfindung in den Ruhestand“ nur empfehlen, da sind Rechen- und Fallbeispiele zur Fünftelregelung aufgeführt aber auch „Fallstricke“ !!! wie es das obere Beispiel zeigt.

    Viele Grüße
    Lars

  11. Tag-chen!
    Erst einmal Zustimmung, Lars, grandioses Buch und schon ein Tipp kann zehntausende erwirtschaften.
    @Privatier: Ein Beispiel mit negativen Einkuenften (sei es PKV/GKV ohne Einkommen oder Rentenkuerzung aufkaufen) waere erhellend 😉 Einige Rechner im Internet beruecksichtigen bei der Fuenftelregelung keine negativen Einkuenfte…
    MbG
    JS

  12. Hallo Privatier,

    soweit ich die Fünftelregelung verstanden habe (habe Ihr Buch „per Abfindung in den Ruhestand“, selbst viel recherchiert bzw. über ein Steuerprogramm herumgerechnet), schlagen sich auch Spenden positiv in der persönlichen Steuerlast nieder und reduzieren diese.
    Der „zukünftige Privatier“ verliert allerdings ggü. einer Sonderausgabe zu Gunsten seiner eigenen Rente einen Teil der Steuervergünstigung.
    Da Spenden im Buch nicht thematisiert wurden, gestatte ich mir die Frage an Sie, warum nicht? Nach meinem Dafürhalten kann ich doch mit einer größeren Spende gleichzeitig mir
    u n d anderen etwas Gutes tun.

    Für Ihre Rückantwort danke ich und wünsche trotz CORONA eine gute Zeit,

    PJK

  13. Moin PJK,

    stimmt nicht ganz, unter Punkt 5.7 Steuerreduzierung – Zusammenfassung wurde das Thema Spenden auf S.145 kurz angesprochen … „oder auch ganz einfach eine großzügige Spende an eine Organisation, deren Unterstützung man für wichtig hält“.

    Viele Grüße
    Lars

    • Zunächst einmal vielen Dank an Lars, der mein Buch so sorgfältig gelesen hat, dass ihm auch solche Nebensätze nicht entgangen sind! Super.

      Und natürlich sind auch Spenden ein geeignetes Mittel, das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren, damit die Steuerlast zu verringern und gleichzeitig noch eine Organisation zu unterstützen, die man für wichtig hält.

      Meine Liste von Vorschlägen zur Steuerreduzierung erhebt auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Es gibt ganz sicher noch eine ganze Reihe von weiteren Möglichkeiten.

      Und im Buch geht es ja nicht ausschließlich um das Thema Steuern, sondern auch um die Frage, ob die zukünftigen Einkünfte reichen werden. Und eine Einzahlung in die eigene Rentenversicherung wirkt da gleich doppelt.
      Eine Spende setzt da sicher andere Prioritäten und das ist auch völlig in Ordnung. Je nach Situation könnte man auch beides kombinieren. Jeder, wie er mag.

      Gruß, Der Privatier

  14. Hallo Lars, hallo Privatier,

    vielen Dank für die Rückmeldung ;-))
    Ich hab das Buch erst 2x gelesen – da is es mir wohl durchgeflutscht….

    Wünsche allen einen schönen Tag,

    PJK

  15. Hallo Privatier,

    bin gerade erst auf dieses Forum gestossen. Sehr interessant, aber für mich aktuell noch sehr verwirrend.

    Zu meiner Situation: bin 52 J., seit 34 Jahren durchgehend beschäftigt und bin nun zum 31.12.20 „betriebsbedingt“ gekündigt. Randnotiz: seit gut 1 Jahr bin ich schon freigestellt, was ich bei der AA ja nicht angeben muss, oder? Ich erhalte zu Ende Januar 2021 eine hohe Abfindung. Ich denke, dass für mich (auch um Steuern zu sparen) das beste ist, mich zu Ende 9’20 arbeitssuchend und für den 1.1.21 arbeitslos zu melden. Wenn ich es richtig verstehe, sichere ich mir dadurch a. die 15 Monate Anspruch als auch b. die ALG1 Höhe bis zum 31.12.24. Ist das so korrekt? Bei einem Dispojahr vom 1.1.-31.12.21 wäre die Höhe des ALG1 ab 1.1.22 ja deutlich niedriger, richtig?
    Dann erhalte ich aus Vermietung Einkünfte in 2021, lassen sich diese nur durch eine Rürup-Rente reduzieren oder gibt es andere Wege?
    Und ganz banal wie mache ich das mit dem 1 Tag arbeitslos melden und abmelden. Beides direkt am 30.12.20 zusammen? Der 1.1.21 ist ein Feiertag, der 2.1. ein Samstag, der 3.1. ein Sonntag.

    Ich freue mich auf ein Feedback.

    Grüße
    Sandra

    • Wie mache ich das?
      Am besten online. Nach der AL-Meldung kriegt man einen Zugriff auf das Onlinesystem. Dort gibt es in irgendeinem Menue den Punkt „Sonstige Abmeldung“.

      Die Freistellung hat keine Auswirkung mehr auf das ALG1, es gab 2018 ein Urteil des BSG, der Privatier berichtet hier davon https://der-privatier.com/kap-9-13-3-arbeitslosengeld-nach-freistellung/
      Dadurch wäre auch ein Dispojahr möglich, aber wenn betriebsbedingt gekündigt und die Fristen eingehalten wurden, dann würde ich mich auch anmelden und nach ein paar Tagen wieder abmelden. Du musst eh die VuV steuerlich kompensieren, da kommt es auf ein paar Tage ALG1 auch nicht mehr an.
      Neben der Einzahlung in die Rente ist die Vorauszahlung der Krankenkassenbeiträgen ein gutes Mittel die Steuer zu drücken. Bei der VuV gibt es ja auch einen gewissen Spielraum, dass man Investitionen in einem bestimmten Zeitraum vornimmt.
      Wenn gar nichts anderes hilft, dann spende was an eine gemeinnützige Organisation oder pflanz dir eine Solaranlage aufs Dach.
      Musst mal suchen, der Privatier hat ein ganzes Kapitel mit Steuersparansätzen.

    • eSchorsch hat die Fragen ja bereits beantwortet. Da bleibt mir noch der Hinweis, das ich Ihren Namen etwas „verlängert“ habe, um ihn von anderen Kommentatorinnen besser unterscheiden zu können. Bitte nutzen Sie diesen bei evtl. weiteren Kommentaren.

      Gruß, Der Privatier

  16. Hallo Privatier,

    sorry, noch etwas vergessen. Bin derzeit in der PKV, kann ich sowohl bei der Variante 1 Tag arbeitslos als auch Dispojahr zum 1.1.21 zur gesetzl. KK wechseln, da ich ja dann keine Einkünfte mehr habe?

    Für weitere Anregungen bin ich mehr als aufgeschlossen.

    Danke & Grüße
    Sandra

    • Während eines Dispojahres wird der Wechsel nicht möglich sein, da ja hier kein Pflichtversicherungsverhältnis begründet wird.

      Mit dem Bezug von ALG hingegen entsteht auch eine Pflichtversicherung und daher wäre ein Wechsel möglich. Ich bin mir allerdings gerade nicht sicher, ob es dafür bestimmte Mindestzeiten gibt. Ich würde dann aber auf keinen Fall die Variante mit dem „nur einen Tag“ ALG wählen, sondern den vollständig vollzogenen Wechsel abwarten, bevor ich mich wieder abmelden würde. Und das wird wahrscheinlich einige Wochen in Anspruch nehmen. Das halte ich aber auch für durchaus akzeptabel. Ein bisschen ALG schadet nicht so viel. 😉

      Gruß, Der Privatier

  17. Habe das Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ und einige Kommentare durchgelesen.

    Ich bevorzuge mittlerweile das Dispojahr, weil ich es wie folgt verstanden habe:

    1. keine Kürzung der Höhe und Dauer des ALG1, wenn ich mich erst im Zeitraum 1.1.-30.6.22 arbeitslos melde (vorsorglich 3 Monate vorher arbeitssuchend), da das AA bei mir dann als Basis zur Berechnung das Jahr 2020 bzw. 2019 wo ich in einem Versicherungspflichtverhältnis war, zugrunde legt.
    2. dann müsste ich derzeit Richtung Arbeitsamt nichts unternehmen
    3. ich kann zum 1.1.21 die PKV Beiträge für 36 vorab zahlen, um die Sonderausgaben zu erhöhen
    4. Anfang 2022 kann ich dann bei Bezug von ALG1 von der PKV in die GKV wechseln
    5. ich könnte einen Riestervertrag in Höhe von 25.000€ abschließen, um die Sonderausgaben für 2020 zu erhöhen
    6. vorher sollte ich Termine mit dem Rentenberater und dem Steuerberater vereinbaren

    Ist das soweit korrekt?

    Vielen Dank vorab
    Gruß Sandra

    • 2. muss nicht. Es schadet aber auch nicht, sich vorher mit dem AA in Verbindung zu setzen und sich das Dispojahr bestätigen zu lassen
      https://der-privatier.com/kap-9-3-2-10-hinweise-zum-dispositionsjahr-einen-tag-laenger/

      3. man kann zum laufenden Jahr zusätzlich 3 weitere Jahresbeiträge vorauszahlen, bzw. von der Steuer absetzen (nur Basisabsicherung). Es sind dann also in Summe 48 Monate. Wenn der überzahlte Beitrag dann zurückerstattet wird (Wechsel GKV), gilt er aber als Einnahme. Sofern der Steuersatz dann geringer ist als im Abfindungsjahr spart das trotzdem.

      5. Ohne jetzt auf Sinn oder Unsinn von GRV/PRV zu schielen: Wenn man sowas abschließt, dann ist es sinnvoll die große Einzahlung im Jahr der Abfindung (2021?) zu tätigen 🙂

    • Ergänzung zum Kommentar von eSchorsch:

      Zu Pkt.5: Sinnvoll wäre es, die Sonderausgaben im Jahr der Abfindung zu tätigen, hier also in 2021. Und ein Riestervertrag ist da eher ungeeignet. Sinnvoll wäre entweder ein Rürup-Vertrag oder eine Einzahlung in die GRV (nur mit Antrag, kann lange dauern, aber bis 2021 ist ja noch Zeit genug).

      Gruß, Der Privatier

  18. Ok, vielen Dank für die Kommentare!
    Punkt 1 passt soweit auch? Mir geht es vorallem um die Höhe. Nicht, dass ich durch das Dispojahr weniger Anspruch habe.
    Gruß Sandra

    • Moin Sandra-CV,

      zu Punkt Nr.1
      passt, Sie sind 52 Jahre jung, die Rahmenfrist (ab 01.01.2020 30 Monate) wäre erfüllt. (siehe dazu im Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“ Kapitel 6.4.1 ALG-Anspruchsvoraussetzungen ab S.164 und fortführend …)

      zu Punkt Nr.5:
      Eine Steueroptimierung der Abfindungszahlung mit Hilfe einer „RIESTERRENTE“ führt nicht richtig zum Ziel. In einen Riestervertrag kann man zwar unbegrenzt einzahlen, steuerlich werden aber nur max. 2100€/Jahr (Minus den staatlichen Zulagen) berücksichtigt, also keine so gute Idee. Wie der Privatier geschrieben hat, dann 2021 in die „GRV“ oder in einen „RÜRUPVERTRAG“ einzahlen.

      Gruß
      Lars

    • Zu Pkt.1: Ein Dispojahr alleine hat keine nachteiligen Folgen auf die Höhe des ALG. Problematisch kann es nur dann werden, wenn aufgrund anderer Umstände (z.B. Krankengeldbezug) in den 2 Jahren vor ALG-Bezug keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt zusammenkommen. Oder wenn in den (bis zu fünf) Jahren zuvor grössere Lücken in den Beschäftigungsverhältnissen vorliegen.

      Gruß, Der Privatier

  19. Hallo Privatier,

    kurze Frage – habe ich das richtig verstanden, dass vom Arbeitgeber auf die Abfindungszahlung einbehaltene Kirchensteuer als Sonderausgabe im ZVE vor außerordentlichen Einkünften berücksichtigt wird ?

    Danke !!

    Michael

    • Hallo Michael,

      ich habe die Frage nicht so richtig verstanden?!
      Lars offenbar auch nicht – aber in Richtung Teilerlass ging die Frage wohl eher nicht. Ist aber trotzdem ein wichtiges Thema und es gibt auch hier einen Beitrag dazu:
      https://der-privatier.com/steuerplanung-teil-3

      Aber zurück zur Frage: Mich irritiert hier die Formulierung „als Sonderausgabe im ZVE vor außerordentlichen Einkünften“

      Wenn ich das richtig verstanden habe, lautet die Antwort: Nein, so ist das nicht.
      Sonderausgaben werden niemals vor den Einkünften berücksichtigt, sondern immer danach. Es werden also immer zuerst die einzelnen Einkunftsarten für sich berechnet. Danach eine Summe berechnet und dann die Sonderausgaben abgezogen. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/ach-was-einnahmen-einkuenfte-und-einkommen

      Bei dem oben beschriebenen Rechenweg wird immer von „zu versteuernden Einkommen“ ausgegangen. Darin sind sämtliche Sonderausgaben dann bereits berücksichtigt.

      Gruß, Der Privatier

  20. Hallo Privatier,

    Danke für deine zügige Antwort. Da habe ich mich wohl schlecht ausgedrückt. Ich will meine Frage mal an einem Fallbeispiel hoffentlich verständlicher aufzeigen. Es geht um die steuerliche Auswirkung von Kirchensteuer auf Abfindungszahlungen.

    Bruttoarbeitslohn: 50.000€
    Kirchensteuer: ca. 700€ (Einzelveranlagung)

    Zusätzliches Einkommen aus Abfindung: 200.000€
    Kirchensteuer darauf: ca. 7.000€

    700€ Kirchensteuer aus dem Arbeitslohn werden vom Finanzbeamten bei Ermittlung des Zu Versteuernden Einkommens (ZVE) (1.Schritt) vor der Berechnung der Einkommenssteuer aus der Abfindung nach der Fünftelregelung berücksichtigt . Die Frage ist nun wo werden die 7.000€ Kirchensteuer auf die Abfindung als Sonderausgaben berücksichtigt? Auch bei der Ermittlung des ZVE ohne Abfindungszahlung (1.Schritt) oder gehen diese bei der Ermittlung der Einkommenssteuer auf die Abfindungszahlung (2.Schritt) ein. Würde die Kirchensteuer über 7.000€ auch beim ersten Schritt berücksichtigt werden so wäre das ein gewaltiger Vorteil der Fünftelregelung, der meiner Meimnug nach in den gängigen Abfindungsrechnern nicht richtig dargestellt wird.

    Gruß,

    Michael

    • Alle im Veranlagungsjahr gezahlten Kirchensteuern (ggfs. abzgl. Erstattungen) gehen in beiden Schritten der Fünftelregel in das zvE ein. Also sowohl die vom Arbeitslohn vereinnahmten KiSt, als auch die im Zusammenhang mit der Abfindung gezahlten KiSt. Die Summe reduziert über die Sonderausgaben das zvE.

      Die Kirchensteuer wird schon deshalb in den gängigen Abfindungsrechnern nicht berücksichtigt, weil diese alle (soweit mir bekannt) generell gar keine Sonderausgaben berücksichtigen. Auch der hier auf der Seite zur Verfügung gestellte Abfindungsrechner hat kein eigenes Eingabefeld für die gezahlte Kirchensteuer. Dies kann man aber leicht simulieren, indem man die gezahlte KiSt. einfach im Feld der Krankenkassenbeiträge mit eingibt. Beide verhalten sich steuerlich sehr ähnlich (unbegrenzt als Sonderausgabe) und können daher gemeinsam in einem Feld eingegeben werden.

      Gruß, Der Privatier

  21. Hallo vielen Dank für die Ausführungen: ich bekomme in den Jahren 2027 und 2028 jeweils Abfindungen als Einmalzahlungen von 2 unterschiedlichen Versicherungen ausbezahlt. Hier kann doch jeweils die Fünftelregel angewandt werden ?

    • Wenn hier auf der Seite von „Abfindungen“ und „Fünftelregel“ die Rede ist, dann sind damit in erster Linie Abfindungen wg. des Verlust eines Arbeitsplatzes und die in diesem Zusammenhang anwendbare Fünftelregel gemeint. Insofern haben die Beiträge keinen allgemein gültigen Charakter.

      Andererseits kann die Fünftelregel durchaus ganz allgemein bei außerordentlichen Einkünften angewandt werden, wie z.B. bei einer Geschäftsaufgabe oder auch bei der einmaligen Auszahlung von Rentenversicherungen. Dabei gibt es aber eine Reihe von Besonderheiten und nicht jede Altersvorsorge wird da gleich behandelt. Details würden hier wohl zu weit führen, aber ein wichtiges Kriterium sei hier genannt: Die Auszahlung muss „außerordentlich“ sein, hier im Sinne von „außerhalb der Ordnung“ oder wie der BFH einmal festgestellt hat: „atypisch“.
      Mehr Details dazu in einem Haufe-Beitrag: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/fuenftelregelung-34-estg-bei-direktversicherung_166_532604.html

      Gruß, Der Privatier

  22. Hallo,
    bei meiner Suche, nach Informationen zur Besteuerungsreglungen im Rahmen der einmaligen Kohle/Deputatabgeltung, der Bergbauer/Rentner, bin ich auf Ihre Seite gestoßen.

    Durch die diese Einmalzahlung sind wir in der Progression hochgeschnellt.

    Auf Nachfrage beim Finanzamt Kamp-Lintfort/NRW, wurde mir gesagt, das die 5tel-Reglung nicht greifen würde.
    Sollte ich eine andere Reglung finden, könnte ich die Nachzahlungsforderung senken.

    Nun meine Frage:
    Haben Sie diese Besonderheit schon behandelt?
    Und wenn, wo ist diese Nachzulesen?

    Ich bin Ihnen schon jetzt sehr dankbar, für eine Antwort ihrerseits.

    Mit freundlichen Grüßen
    Astrid Schulze

    • Ich kann nur vermuten dass die Fünftelregel nicht angewendet werden kann, weil keine Zusammenballung erfolgt. Siehe auch den Link im ersten Satz des obigen Beitrages wo die Voraussetzungen erklärt werden.

      Andere Sonderregelungen sind mir nicht bekannt.

    • Moin Frau Schulze,

      Um welche Größe (€ Betrag) handelt es sich bei der Deputatabfindung? Bei „kleineren Beträgen“ wird die vorteilhafte „Fünftelregelung“ nicht greifen. (es liegt dann eventuell keine „Zusammenballung der Einkünfte“ vor … deswegen bitte die „Zusammenballung“ prüfen)

      Ich füge einmal einen Link auch für die anderen Kommentatoren an.

      https://www.sr-mediathek.de/index.php?seite=7&id=93840

      Gruß
      Lars

      PS: Eine Möglichkeit gäbe es eventuell ???, … wenn sie eine Abfindung (versteuert nach der Fünftelregelung) und im nachfolgenden Jahr die Deputatabfindung erhalten haben:
      Wenn ja, dann beim FA beantragen, dass der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO abgeändert wird.

  23. Ich weiß nicht, ob ich alles richtig verstanden habe. Die Abfindung ist ja ohnehin beitragsfrei. Der Charme steckt also in der Steueroptimierung, wozu auch die Sonderzahlung in die DRV gehört.

    Es gibt nun 2 Möglichkeiten:
    1) Selbst einzahlen und dafür diesen Betrag voll unter den Vorsorgeaufwendungen ansetzen (2022: 94%; bis 25.639 ledig, 51.278 verheiratet). Das würde aus dem Ersparten erfolgen, also Geld, das zuvor der Steuer- und SV-Abgabe unterlegen war.
    2) Über AG einzahlen lassen, dann aber nur 50% in der Steuererklärung ansetzbar. 50% sind steuerfrei.

    Das zu versteuernde Einkommen wird bei 1) viel stärker reduziert, da es in der Steuererklärung voll ansetzbar ist und nicht nur zur Hälfte. Dies erscheint umso wichtiger, da das z.v.Einkommen im Abfindungsjahr möglichst niedrig sein sollte, um die Vorteile der Fünftelregel voll zu nutzen (idealerweise zvE = null oder sogar negativ).
    Bei 2) gehe ich davon aus, dass die Abfindungssumme durch die Sonderzahlung reduziert wird, also das Einkommen reduziert. Frage: um die die Hälfte (da 50% steuerfrei) oder vollständig? Und ist es wirklich so, dass nur 50% in der Steuererklärung angesetzt werden dürfen, schließlich ist auch eine Sonderzahlung durch den AG Vorsorgeaufwand aus dem eigenen Einkommen.

    Ein Beispiel wäre hilfreich, um zu sehen, welche Eingaben man im Abfindungsrechner machen müsste, um 2) zu simulieren? Der positive steuerliche Effekt auf die Abfindung ist mir noch nicht ganz klar.

    • „Das zu versteuernde Einkommen wird bei 1) viel stärker reduziert, da es in der Steuererklärung voll ansetzbar ist und nicht nur zur Hälfte.“

      Hier liegt ein Denkfehler: Das zvE wird in 2) stärker reduziert, da 50% der Zahlung des AG zu 100% steuerfrei sind und nicht nur zu 94% über die Vorsorgeaufwendungen das zvE reduzieren.

      Ein weiterer Vorteil bei Zahlung durch den AG liegt darin, dass der steuerfreie Anteil keine Rolle bei der Betrachtung der Höchstbeträge spielt, die als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig sind.

      Schau Dir mal den Gastbeitrag von Herrn Schmetz an, der alles sehr gut erklärt hat:
      https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/?hilite=schmetz

      Gruß
      The_Doctor

  24. Nur zum Verständnis ein Beispiel:
    Abfindung: 100.000; kein sonstiges Einkommen. 40.000 werden aus der Abfindung in die DRV gezahlt.

    Fall 1: AG zahlt den Betrag von 40, davon sind 50% steuerfrei = 20 und 50% * 94% Vorsorgeaufwand = 18,8. Wie sieht die Steuererklärung aus?
    a) Einkünfte 100 – 20 (50% steuerfrei) = 80. Vorsorgeaufwand: 18,8. zvE = 61,2
    b) Einkünfte 100 – 40 (da ausgezahlt aus Abfindung) = 60. Vorsorgeaufwand: 18,8. zvE = 41,2.
    Ich tippe auf a), bin mir aber nicht sicher.

    Fall 2: AN zahlt den Betrag von 40. Wie sieht die Steuererklärung aus?
    • Einkünfte = 100. Vorsorgeaufwand: 40 * 94% = 37,6. zvE = 62,4.

    Natürlich hat Fall 1 noch den Vorteil, dass der AN hier noch mehr Vorsorgespielraum hat bzw. Fall 2 überhaupt nur für Paare möglich wäre, da ansonsten die Höchstgrenze schon überschritten wäre. Mir ging es aber im obigen Beispiel in erster Linie um die Darstellung in der ESt-Erklärung (auch für den Abfindungsrechner).

    • Die Variante 1b) ist ganz sicher nicht richtig. Die anderen beiden sehen korrekt aus.

      Aus meiner Sicht gibt es aber weiterhin einige unklare Details bei dieser Vorgehensweise. The_Doctor hat schon auf den Gastbeitrag von Hrn. Schmetz verwiesen. Hier gibt es im weiteren Verlauf noch einen ergänzenden Kommentar von Hrn. Schmetz, in dem er einige weitere Klarstellungen des BMF (und weitere Fragen) erläutert. Wie gesagt: Aus meiner Sicht nicht anschliessend geklärt und ich würde daher im Zweifel die Beratung eines versierten Steuerberateres empfehlen.

      Gruß, Der Privatier

    • Um hier eine präzise Aussage treffen zu können, muss „Bald Frührentner“ meines Erachtens erst noch mitteilen, welche Summe die Rentenversicherung zum Ausgleich der Rentenminderung genannt hat. Liegt diese Summe nämlich bei 80000 oder mehr Euro, können in seinem Beispiel die kompletten 40000 Euro, die der AG aus der Abfindung an die DRV überweist, steuerfrei bleiben. Das sind dann die ominösen 50%, um deren Deutungshoheit seit vergangenem Herbst so heftig gestritten wurde.
      Das geht aus dem oben von „The_doctor“ zitierten Link hervor, in dem Herr Schmetz dankenswerterweise den Briefwechsel mit Frau Schelk vom BMF zitiert hat. Dass diese Sichtweise korrekt ist, wurde mir vergangene Woche auch noch einmal von meinem Landesfinanzministerium bestätigt. Nebenbei erhielt ich dabei die Info, dass die Interpretation wohl so klar sei, dass es dazu keinen Erlass oder Verfügung geben werde.
      Wenn „Bald Frührentner“ in seinem Beispiel jedoch nur 40000 Euro zum Ausgleich der Rentenminderung zahlen müsste, dann wäre seine Rechnung a) plausibel. Variante b) ist hingegen abstrus, da er die zweite Hälfte der 40000 Euro schlicht doppelt verrechnet.
      Variante B setzt natürlich voraus, dass der Mann aus dem Beispiel verheiratet ist. Für einen Single würde das so also nicht funktionieren.

      Gruß Paul Eugen

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