Kap. 2.6: Formulierungen im Aufhebungsvertrag
In den letzten Beiträgen zum Aufhebungsvertrag ging es in erster Linie um Gestaltungen, die Vorteile bei der Steuer, beim Arbeitslosengeld oder der gesetzlichen Krankenversicherung bewirken können (Termine im Aufhebungsvertrag) oder die anstelle von Steuerbelastungen die eigene Rente erhöhen können (Altersvorsorge statt Abfindung).
Im heutigen Beitrag soll es nun um einige weitere Punkte im Aufhebungsvertrag gehen, die in der Regel nicht ganz so gravierende Folgen haben, die aber dennoch beachtet werden sollten.
Beginnen werden wir noch einmal mit der Auszahlung der Abfindung.
Auszahlung der Abfindung
Wie bereits erläutert, ist es oftmals von Vorteil, wenn die Abfindung erst im Folgejahr nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt wird. Allerdings sollte man dabei darauf achten, dass die Zusammenballung der Einkünfte auch dann weiterhin gegeben ist (Beitrag: Besonderheiten und Fallstricke).
Aber auch bei der exakten Formulierung des Auszahlungszeitpunktes lauert u.U. eine Falle! Wichtig wäre eine Formulierung, die eine Auszahlung VOR dem geplanten Zeitpunkt ausschliesst. Weitere Details dazu im Beitrag: Falle bei Verschiebung einer Abfindung.
Ein weiterer Punkt gehört nicht wirklich in einen Aufhebungsvertrag. Wenn man aber schon dabei ist, verschiedene Punkte zu klären, bietet es sich an, die geplante Abrechnung der Abfindung einmal anzusprechen: Fragen nach der Anwendung der Fünftelregel, der Steuerklasse usw..
Ideal wäre, wenn der AG die Auszahlung mit der alten Steuerklasse abrechnet, dabei NUR die Abfindung als ausserordentliche, einmalige Einkünfte berücksichtigt und die Fünftelregel zur Berechnung der Steuer verwendet. Das klappt leider nicht immer…
Mehr dazu im Beitrag: „Jetzt die Abrechnung abstimmen“
Formulierung „Aufteilung“ vermeiden
Auch wenn in verschiedenen Vorschlägen empfohlen wird, einen „Teil der Abfindung“ z.B. in eine Altersvorsorge einzahen zu lassen, so sollten solche Formulierungen, die Worte wie „Aufteilung“, „Teile“, „Anteil“ etc. enthalten, nach Möglichkeit vermieden werden. Hintergrund ist die Einschränkung, dass die steuergünstige Fünftelregel nur dann angewandt werden kann, wenn eine Abfindung als Einmalzahlung (also in einer Summe) erfolgt. Eine Aufteilung kann daher u.U. zu Problemen führen.
Besser ist es daher, wenn die verschiedenen Vereinbarungen in voneinander getrennten und unabhängigen Absätzen formuliert werden, wie z.B.:
- Der AN erhält zum Ausgleich des Arbeitsplatzverlustes eine Abfindung von [Betrag], zahlbar Ende [Monat/Jahr], nicht jedoch vor dem [Datum].
- Zum Anlass des Beschäftigungsendes übernimmt der AG eine Einzahlung in Höhe von [Betrag] zum Ausgleich von Rentenabschlägen bei der Dt. Rentenversicherung.
Anlass des Aufhebungsvertrages
Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages ist in der Regel schon Grund genug, dass die Agentur für Arbeit eine Sperre verhängt. Dies kann nur bei „wichtigen Gründen“ verhindert werden.
Neben anderen Gründen (auf die ich hier nicht eingehen möchte) wäre auch eine drohende Kündigung durch den Arbeitgeber ein wichtiger Grund. Wird also ein Aufhebungsvertrag deshalb unterzeichnet, weil eine ansonsten z.B. betriebsbedingte Kündigung durch den AG damit vermieden werden soll, so sollte dieser Umstand auf jeden Fall auch so im Aufhebungsvertrag vermerkt werden. Auch die Veranlassung durch den AG sollte (soweit dies zutrifft) erwähnt werden.
=> Per Abfindung in den Ruhestand
Mit: Steuern, Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rente
Alles regeln – aber einfach
Auf der einen Seite sollte ein Aufhebungsvertrag zwar dazu beitragen, dass alle möglichen Fragen hinsichtlich evtl. offener Ansprüche bzgl. Urlaub/Überstunden, Provisionen, Boni, etc. und der Verwendung von Firmeneigentum (PKW, Laptop, Handy, etc.) abschliessend geklärt sind, andererseits sollte man auf möglichst einfache Vereinbarungen achten.
Ideal wäre ein klarer Schlussstrich, bei dem mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses alle gegenseitigen Ansprüche bereits vorher abgegolten sind. Danach noch eine einmalige Zahlung der Abfindung – und fertig.
Alle im ersten Augenblick noch so klug erscheinenden Sondervereinbarungen machen erfahrungsgemäß im Nachhinein immer an irgendeiner Stelle Probleme.
Hilfe bei den Formulierungen
Unter Umständen kann eine Unterstützung bei der Formulierung von Aufhebungsverträgen durch einen Betriebsrat (sofern er sich denn in der Materie auskennt) oder durch einen Fachanwalt sicher hilfreich sein. Man sollte sich aber auch vergegenwärtigen, dass die Einschaltung Dritter die Sache oftmals auch verkompliziert und in die Länge ziehen kann.
Die folgenden Beiträge werden einige der bisher genannten Punkte noch etwas vertiefen und weitere Details und Hintergründe erläutern. Zunächst wird es dazu einen Beitrag über die Vervielfältigungsregel bei Einzahlungen in Direktversicherungen geben.
Hinweis: Der obige Beitrag ist eine Zusammenfassung bzw. Überarbeitung einiger älterer Beiträge. Die Kommentare beziehen sich daher teilweise auf die älteren Beiträge.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo,
Was kann einem als Betriebsrat bei Aufhebung mit folgender Passage blühen:
„Hiervon ausgenommen sind unverzichtbare Rechte und Ansprüche aus unerlaubter Handlung“
Kann es im Ernstfall bedeuten das der AG den AN (Betriebsrat) nach Unterschrift betriebsverfassungsrechtlich hier BetrVG 78 an den Karren fährt?
Im weiteren, Personaler dürfen Aufhebung unterschreiben, haften die dann auch für die Auszahlung der Abfindung?
Fünftelregel sollte bzgl der Auszahlung im Vertrag festgehalten werden? Oder reicht die mündliche Anweisung?
Da das dispo Jahr genommen wird, keine Einnahmen in 2017 erfolgen, soll die Abfindung über normale Steuerklasse, nicht wie üblich mit 6 versteuert werden. Muss das explizit mit in den Vertrag/Aufhebung?
Besten Dank für Feedback
Ps gibt es hier ähnliche Fälle Betriebsrat/Aufhebung?
Der in der Frage zitierte Satz sollte normalerweise wenig Grund zur Sorge sein (es sei denn, man hat irgendwas „auf dem Kerbholz“…). Entscheidend und wichtiger ist der Satz, der wahrscheinlich kurz davor steht!
Denn der dürfte sinngemäß etwa eine Formulierung enthalten, nach der die Vertragsparteien nach Erfüllung des Vertrages auf jegliche gegenseitigen Ansprüche unwiderruflich verzichten. Und genau diesen Verzicht sollte man sehr sorgsam prüfen!
Da könnte es dann um noch ausstehende Gehaltszahlungen, Überstunden, Provisionen, Boni, Altersvorsorge, Urlaub, Spesen und andere Dinge mehr gehen. Bei einem Betriebsrat wäre da sicher auch der erweiterte Kündigungsschutz zu nennen.
Mit der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag inkl. der Verzichtsklausel ist dann eben ALLES abgegolten. Eine solche Klausel ist aber völlig normal und gilt der gegenseitigen Rechtssicherheit. Man sollte eben nur darauf achten, dass evtl. offene Ansprüche geregelt sind.
Und das gilt auch für die restlichen Fragen nach Steuerklasse, Fünftelregel etc.
Ein Aufhebungsvertrag ist immer das Ergebnis einer individuellen Verhandlung. Da kann/soll drinstehen, was man gerne gemeinsam regeln möchte. Generell gilt: Je mehr man schriftlich festlegt, desto weniger Unklarheiten und Ärger gibt es nachher. Was man im Einzelnen festlegt, hängt immer von den Vertragsparteien (und dem gegenseitigen Vertrauen) ab.
Ich selber (als Beispiel) habe die Versteuerung meiner Abfindung im Aufhebungsvertrag nicht geregelt. Einerseits weil es mir nicht wichtig war, andererseits aber auch, weil ich meiner Personalabteilung eine ordentliche Abwicklung zugetraut habe und letztlich, weil ich durch solche Details die ohnehin äußerst zähen Verhandlungen nicht unnötig erschweren und in die Länge ziehen wollte.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
vielen Dank für die ausführliche Antwort, der Anwalt konnte mich hinsichtlich des Satzes aufklären/beruhigen, wobei sich nun ein anderes Problem auftut. Der AG musste Steuern(fast im 5.stelligen Bereich) nachzahlen und hat diese über meine Lohnabrechnung vollzogen (Riesenthema, war aber rechtens), was wiederum hohe Lohnsteuer zur Folge hatte. Der AG möchte nun die Fünftelregel „rückwirkend“ (ohne mein Einverständnis) anwenden um sich hier wieder Geld zurück zu holen. Da ich die Fünftelregel im Aufhebungsvertrag mit reingeschrieben haben möchte, bestätigt AG mir nur unter Vorbehalt…“wenn es steuerlich möglich ist“ .
Wie oft kann man die Fünftelrechnung nutzen? Die Gehaltsabrechnung war in 2016…die Abfindung soll in 2017 laufen, aber hier sieht es momentan eher nach Verhandlungsabbruch aus, weil mein Anwalt sich zu sehr auf der Nase tanzen lässt. ER hatte ein super Blatt auf der Hand…hat es aber nicht richtig eingesetzt, hat meines Erachtens seine Hausaufgaben nicht gut oder garnicht gemacht, sich taktieren lassen! Leidtragender bin ich, weil ich mich nicht auf diesen lächerlichen Betrag einigen will…Die Summe ist viel zu gering, wenn dann auch noch die Fünftelregel wegfällt, weil AG es nicht veranlasst, hab ich auf kompletter Linie verloren…Ruhezeit…Vater Staat reich beschenkt…
Würde am liebsten jetzt alles abbrechen aber dann muss ich die Anwaltsgebühr zahlen ohne Abfindung erhalten zu haben.
Habe jetzt nur noch diese Optionen:
1)mieses Angebot annehmen..und raus mit weit weniger als der Hälfte (5 stellig)
2)Komplett Abbrechen
3)Mandat entziehen und anderen Anwalt einsetzen
4)wieder arbeiten gehen und mich vielfältigen Mobbing Attacken des AG aussetzen
Hast Du/Sie einen Rat?
Grüße H.
Hallo Hans,
hier scheinen mir auch eine Menge Emotionen im Spiel zu sein, auf die ich natürlich nicht eingehen möchte. Stattdessen kann ich sicher noch ein paar Fakten aufzählen, die evtl. die Entscheidung erleichtern:
* Dass der AG nur seine Absicht bekundet, die Abfindung nach Fünftelregel zu versteuern, ist aus meiner Sicht in Ordnung. Denn natürlich kann es dies nur dann machen, wenn die steuerlichen Voraussetzungen gegeben sind. Und die wären ggfs. noch zu klären und/oder nachzuweisen.
* Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Fünftelregel durchaus auch in zwei aufeinander folgenden Jahren angewandt werden, oder auch für mehrere unterschiedliche Einkünfte in denselben Jahr. Kein Problem.
* Die Verhandlung über eine Abfindung ist sicher das Schwierigste überhaupt. Natürlich ist man bei einer Summe, die die Erwartungen nicht erfüllt, enttäuscht. Ob aber der Anwalt „versagt“ hat, ist schwer zu beurteilen!
Die landläufige Meinung „…bei so vielen Jahren… steht mir doch eine ordentliche Abfindung zu…“ ist leider grundfalsch. Bis auf wenige Ausnahmen gibt es GAR keinen Anspruch!
* Welche der vier zur Auswahl stehenden Optionen nun die richtige ist, hängt sicher von ganz vielen Faktoren ab, die in der persönlichen Situation begründet sind. Dazu kann und will ich nichts sagen. Dabei spielen sicher das Alter, die weitere Lebensplanung, ggfs. Chancen auf dem Arbeitsmarkt oder das finanzielle Polster, die physische und psychische Gesundheit und Belastbarkeit, sowie die Perspektiven nach einem evtl. Ausscheiden aus dem Job eine Rolle.
* Eine schwierige Entscheidung…
* Als kleiner Hinweis: Ich habe immer mal wieder Kontakt zu ehemaligen Kollegen oder auch im privaten Umfeld, die wie ich vorzeitig aus dem Beruf ausgeschieden sind. Ausnahmslos JEDER bestätigt, wie richtig diese Entscheidung war und wie sehr er die gewonnene Freiheit geniesst. Was allerdings nicht gleichbedeutend mit der Annahme ist, dass das Leben ohne Probleme verläuft. Die gibt es trotzdem.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich habe meinen finalen Aufhebeungsvetrag in Händen. Dort ist ein Umstand den ich nicht beurteilen kann. Vielleicht hat jemand schon ähnliche Erfahrungen gemacht und kann einen Rat geben.
Mein AG will das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.20 lösen sondern zum 30.12.20. unter Einbehaltung der Kündigungsfrist von 6 Monaten.
Hintergrund ist, das aufgrund der internen Ziele des Unternehmens, ein Personalabbau im SAP auszuweisen ist zum 31.12.20. Dies hat zur Folge das man am 30.12 das Unternehmen verlassen haben muss. Über die inhaltliche Seite kann sich jetzt jeder selbst ein Urteil bilden. Was aber sind die rechtlichen Konsequenzen. Ich habe hier kein Gefühl was die Konsequenzen sein könnten. ARGE, Steuer etc.
Bin über jeden Input dankbar zu dem Thema.
Danke
Ich sehe da keinen großen Unterschied, ob ein Arbeitsvertrag nun am 30.12. endet oder am 31.12. Es wird höchstens ein bisschen mehr Verwaltung, weil dieser eine Tag überall noch gesondert beachtet werden muss (Steuern, Krankenkasse, ALG, Rente).
Aber konkrete Probleme sehe ich da nicht.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Danke für den Hinweis in dieser Sache mit dem 30.12.
Mein AG will das Thema diskutieren.
Was könnte man hier konkret ins Feld führen als Argumentation
– Dispojahr endet in 2021 und nicht in 2022 -> Auswirkungen?
– Gehalt: 1 Tag weniger Gehalt, PKV Zuschuss, etc.
– Steuern, PKV, ALG, Rente: was wären die Kosequenzen? Ich denke auch das es keine wirklichen Probleme gibt, aber Auswirkungen wahrscheinlich sehr wohl.
Danke
Wie oben schon geschrieben: Probleme sehe ich keine, man muss eben nur diesen einen Tag überall berücksichtigen. Ist aber höchstens lästig.
Gruß, Der Privatier
Moin Berliner,
ich würde im Internet unter dem Begriff „krummes Beendigungsdatum“ suchen. Evemtuell findet man dort weitere Hinweise. Ein kleiner Auszug aus dem nachfolgenden Link:
„Ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag wie auch ein gerichtlicher Vergleich sollte deshalb stets den Beendigungsgrund enthalten. Ist er plausibel und gibt es keine Hinweise auf andere Hintergründe (z.B. ein „krummes Beendigungsdatum“), sind diese Angaben für den Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit wichtige Anhaltspunkte bei der Prüfung der Frage, ob eine Sperrzeit verhängt wird.“
Da Dispojahr eingelegt werden soll, entfällt die Sperr- und die Ruhenszeit. Man muß dem AG ja nichts darüber erzählen, dass Dispojahr ansteht …
Im nachfolgenden Link noch einige Hinweise zum Aufhebungsvertrag (Inhalt) … Themen wie:
– Regelung sämtlicher Zahlungsansprüche
– Übertragung bAV
– Resturlaub
– nachvertragliches Wettbewerbsverbot
– Rückzahlungsverpflichtungen u.v.m.
Bitte beachten: (da hier diverse Querverweise aufgeschlüsselt sind) … in der Zwischenzeit können Gesetzesänderungen eingetreten sein.
https://www.smartlaw.de/rechtstipps/arbeitnehmer-auszubildende/der-aufhebungsvertrag-eine-alternative-zur-kuendigung
Gruß
Lars
Wenn der Arbeitsvertrags zum 1.1. Begonnen hat, wurde das letzte Dienstjahr nicht vollständig berechnet. Dann hat man statt z.B. bei einer Betriebsrente ein ganzes Jahr weniger welches berücksichtigt wird. Das fällt dann vielleicht erst mit 63 auf, dann ist es aber zu spät.
Interessanter Aspekt! Zumindest dann, wenn sich die Höhe der Betriebsrente an der Anzahl der vollständigen Jahre Betriebszugehörigkeit orientiert.
Solche Vereinbarungen mag es durchaus geben, daher lohnt sich sicher einmal ein Blick in die exakten Bedingungen.
Ich kenne allerdings nur Vereinbarungen, die sich in irgendeiner Form an der Höhe der Einzahlungen orientieren, die in der Regel monatlich stattfinden und bei denen es dann keine Rolle spielt, ob ein Monat nach 30 Tagen oder nach 31 Tagen abgerechnet wird.
Aber, wie gesagt: Gerade Betriebsrenten zeichnen sich durch eine unübersehbare Vielfalt aus. Ein Blick in die Vereinbarungen wäre daher empfehlenswert.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich mache noch einen zweiten Thread mit einem Thema aus meinem Aufhebungsvertrag auf.
Wenn man aufgrund der Kündigungsfrist (6 MOnate) einen geplanten Austrittstermin nicht mehr realisieren kann (aber trotzdem die Kündigungsfrist eingehalten werden soll), schlägt mein AG vor den Aufhebungsvertrag zurückzudatieren. Beispiel Finale Einigung im Juli, Beendigung zum 31.12. -> zurückdatieren des Vertrages auf 30.06.
Könnte es hier zu Komplikationen kommen. Bei der ARGE genügt ja eine Meldung bis 3 Monate vorher. Daher sollte das ok sein. Aber könnte es noch andere Dinge geben, die man Bedenken sollte?
Danke
Du redest hier über Urkundenfälschung, die nach § 267 StGB in schweren Fällen mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Hier wird niemand für so etwas plädieren.
Gesetzt den Fall, unter dem Aufhebungsvertrag steht „Berlin, der 30.06.2020“ und dahinter sind zwei Krakel vom AG und AN, dann geht jedermann davon aus, dass die Unterschriften auch am 30.06 geleistet wurden.
Gnade Dir Gott (naja, der Richter), wenn rauskommt dass es anders war. Es wäre furchtbar dumm, wenn man wegen 600€ Krankenkassenbeiträgen mit dem Strafrecht in Konflikt gerät.
Bei Unterzeichnung am 30.06 würde die Ruhezeit erst mit Ablauf des 31.12 enden, für Silvester muss die Krankenversicherung selbt bezahlt werden. Ein Tag Maximalbeitrag sind knappe 30€.
Sperrzeit/Anspruchsverkürzung fällt wahrscheinlich auch an, sofern kein Dispojahr eingelegt wird.
Steuerlich dürfte es ziemlich egal sein, ob der Aufhebungsvertrag am 30.06 oder am 15.08 unterzeichnet wird. Sofern die Fünftelregelung greift, ist es vorteilhaft die Auszahlung auf das Folgejahr zu legen und dieses Folgejahr als Dispojahr zu gestalten.
https://der-privatier.com/kap-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/
https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/
Ich bin ja kein Jurist und möchte daher nicht über die Folgen eines solchen Vorgehens spekulieren,ich kann aber nur dringend davon abraten!
Wenn es die eigene Idee war, würde ich sie ganz schnell vergessen. Wenn es wirklich ein Vorschlag des AG war, wäre ich mehr als skeptisch, ob er nicht weitere „Tricks“ auf Lager hat!
Gruß, Der Privatier
Hallo zusammen,
Ich habe noch bzgl der Vertragsgestaltung eine Frage.
Es lautet folgendermaßen :
1. Beendigung Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis zwischen der Firma und der Mitarbeiterin wird auf Veranlassung der Firma im gegenseitigen Einvernehmen zum… beendet.
2. Als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt die Firma der Mitarbeiterin eine Abfindung in Höhe von..
Meint ihr diese Formulierung sind so ok in Hinblick auf Versteuerungsvorteile? Mir geht es weniger um Arbeitslosengeld, da ich studieren werde.
Vielen Dank!
Laura
Moin Laura,
kann man so schreiben, geht evt. auch so:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Im gegenseitigen Einvernehmen einigen sich … und Frau … darauf, dass das am … zwischen ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis zum … aufgehoben wird.
Abfindung
Die Arbeitnehmerin erhält gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz eine Abfindung in Höhe von … Euro. Die Abfindung wird als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt und ist frühestens Ende 01/2021 (spätestens 02/2021) zu zahlen.
(Terminfestlegung solltest Du unbedingt in den Aufhebungsvertrag reinschreiben lassen)
Achtung!
keine Bonuszahlungen, Tantieme, Sonderzahlungen etc. pp. in 2021 vom alten AG, dass solltest Du alles in die Abfindung „packen“, ansonsten macht das evt. die Fünfelregelung kaputt. (noch etwas Literatur zum Aufhebungsvertrag)
https://www.smartlaw.de/rechtstipps/arbeitnehmer-auszubildende/der-aufhebungsvertrag-eine-alternative-zur-kuendigung
Falls Du für 2021 wegen der Abfindung noch Steuern zahlen musst, denke an die Werbungskosten (Studium), … all das kannst Du dann bei der Steuererklärung 2021 berücksichtigen (gegenrechnen).
Na dann, viel Glück auch beim anstehenden Studium.
Gruß
Lars
Die Formulierung von Lars: „Die Abfindung wird als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt und ist frühestens Ende 01/2021 (spätestens 02/2021) zu zahlen.“ gefällt mir sehr gut, denn sie enthält gleich zwei wichtige Elemente:
a) die Abfindung als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Das ist deutlich besser als die ursprüngliche Formulierung.
b) eine klare Aussage zum Zahlungszeitpunkt. Auch wichtig.
Den ersten Teil der Formulierung mit dem Bezug zum Kündiungsschutzgesetz würde ich hingegen nicht verwenden. Zumal der zitierte Paragraph ausschließlich im Zusammenhang mit Gerichtsurteilen zu sehen ist. Es besteht kein Anlass, hier ein Gesetz zu erwähnen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Antworten!
Es ist nur leider ein standardisierter Vertrag einer großen AG in dem es so formuliert ist.. ich denke ich habe hier keine Chancen diesen anpassen zu lassen. Oder halter ihr es für dringend notwendig „für den Verlust des Arbeitplatzes“ im Aufhebungsvertrag stehen zu haben?
das Austrittsdatum wird auf jeden Fall aufgenommen und der Auszahlungszeitpunkt wie folgt festgelegt „mit der Entgeltabrechnung des Monats Januar des Jahres 2021 fällig und ausbezahlt“.
Vielen Dank Euch! Ist mir echt ne große Hilfe!
LG
Laura
Mach Dir mal keinen Kopp, das passt schon.
Sodern das Geld erst in 01/20201 ausgezahlt wird, sehe nicht wie da ein Problem mit dem Finanzamt entstehen soll.
Falls Du Ex-Kollegen kennst, die ebenfalls mit de goldenen Handschlag aus deiner Firma ausgestiegen sind, dann kannste da ja mal anfragen, ob die wegen dieser Standardformulierungen irgendeinen Nachteil erfahren haben. Ich kann es mir nicht vorstellen.
Ich halte es auch für wahrscheinlich, dass es mit der ursprünglichen Formulierung keine Probleme geben wird. Alles gut!
Gruß, Der Privatier
Hallo,
das ist eine ganz großartige Internetseite! Vielen Dank für die Bereitstellung!
Ich habe gleich 3 Fragen:
1.) In meinem (kurzfristig) zu schließenden Aufhebungsvertrag würde ich gerne ein Wahlrecht für die Auszahlung der Abfindung in 2021 oder 2022 einbauen. Ist das aus (arbeitsrechtlicher oder steuerlicher oder anderer) Sicht problematisch, da es kein fixes Datum ist.
2.) Zudem denke ich darüber nach, die Sprinter-Klausel zum 31.12.2020 zu ziehen und bei 6 Monaten Kündigungsfrist die 4-monatige ALG-Sperre durch ein Dispo-Jahr zu umgehen. Aber wie ist es mit der Krankenversicherung? Muss ich dann für 1 Jahr lang den Höchstsatz bezahlen, bis ich ALG1 bekomme, weil meine Abfindung relativ hoch ist (bislang freiwillig gesetzlich versichert)?
3.) Gibt es bezüglich der Krankenversicherung Vorteile, wenn ich den Auslauf der Kündigungsfrist abwarte und dann aber einen schlechteren Effekt bei der Fünftelregelung habe, weil ich im Jahr 2021 noch 4 Monate Gehalt bekommen habe? Für mich ist die Abwägung Steuervorteile Fünftelreleung vs. Krankeversicherungskosten etwas unklar.
Herzlichen Dank für die Hilfe.
Viele Grüße,
Max
Zu Pkt.1: Die Wahlmöglichkeit stellt in gewisser Weise bereits eine Verfügung über die Abfindung dar. Die wirtschaftl. Verfügung kann aber u.U. bereits als Zufluss gedeutet werden. Mehr Details dazu hier: https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Der-steuerlich-relevante-Zufluss-von-Abfindungen-bei-Beendigung-von-Arbeitsverhaeltnissen_177739
Ich rate generell immer dazu, Verträge so einfach wie möglich zu gestalten. Jede noch so geschickt ausgedachte Sonderklausel birgt immer das Risiko unerwünschter Nebeneffekte.
Zu Pkt.2: Mit einem Dispojahr können Sie nur Sperr- u. Ruhezeiten der Agentur für Arbeit vermeiden. Den Krankenkassenbeiträgen entgeht man damit nicht! Dies allerdings nur so lange, wie das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gedauert hätte. Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-1/
Zu Pkt.3: Vorteil Ablauf der Kündigungsfrist s. Pkt.2. Die Abwägung, welche Variante die bessere ist, sollte sich durch eine Gegenüberstellung der Zahlungsströme und Steuereffekte eigentliche relativ leicht ermitteln lassen.
Gruß, Der Privatier
Anm.: Ich habe den Kommentar oben unter Pkt.1 noch einmal überarbeitet und einen Link hinzugefügt.
Gruß, Der Privatier
2. Nur zur Klarstellung, es gäbe eine 4-monatige Ruhezeit.
Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt 3 Monate (ggfs. zzgl. Reduzierung der Anspruchsdauer um 25%).
3. hier durchspielen https://der-privatier.com/abfindungsrechner/
ganz platt gesagt, im Jahr der Abfindung sollten alle zusätzlichen Einnahmen steuerlich kompensiert werden. Andernfalls kann die Fünftelregelung ganz eklige Nebenwirkungen produzieren.
Hallo zusammen,
die letzten Tage waren für mich sehr belastend, deshalb erst jetzt meine Antwort:
Vielen Dank für die guten Hinweise und schnelle Hilfe. Das war wirklich super!
Jetzt habe ich spontan entscheiden den Beendigungszeitpunkt statt auf den 30.04.2021 auf den 31.12.2021 zu legen, damit ich mehr Flexibilität habe. Ich habe eine 6-monatige Kündigungsfrist und überlege eventuell trotzdem die Sprinter-Klausel ein Jahr zuvor, schon zum 31.12.2020 zu ziehen.
Wie lange muss ich dann den Höchstbetrag des Krankenkassenbeitrags zahlen, wenn ich im Dezember 2020 den Sprinter zum 31.12.2020 ziehe und im Jahr 2021 ein Dispo-Jahr mache. 3 Möglichkeiten erscheinen mir plausibel (bei Unterschrift AHV am letzten Freitag, dem 30.10.2020):
1.) Bis zum 30.04.2021, weil von Ende Oktober bis Ende April die 6-monatige Kündigunsfrist wäre?
2.) Bei zum 30.06.2021, weil der Sprinter Mitte Dezember 2020 gezogen wird und ich damit die Zeit anders als vertraglich vereinbart verkürze?
3.) Bis zum 31.12.2021, weil das jetzt vertraglich vereinbart ist?
Hat der spätere vertraglich vereinbarte Beendigungszeitpunkt (jetzt 31.12.2021 statt 30.04.2021) einen Nachteil für mich in Bezug auf das Dispo-Jahr bei dem Arbeitsamt, mit dem ich die Sperre umgehen möchte, wenn ich mit Sprinter zum 31.12.2020 ausscheide und mich erst ab Jan. 2022 arbeitslos melde?
Vielen herzlichen Dank schon einmal vorab für die Mühe, mir zu helfen. Ich weiss das sehr zu schätzen.
Liebe Grüße,
Max
Ganz sicher kann ich die Fragen nicht beantworten, ich tendiere aber bei den drei Möglichkeiten zu Pkt.2, denn für den Beginn der Kündigungsfrist ist ja die gegenseitige Vereinbarung über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses entscheidend.
Wenn der AG zuvor mehrere Möglichkeiten angeboten hat, so besiegelt der AN mit seiner Wahl eines bestimmten Termins damit die Vereinbarung.
Dies würde ich aber ggfs. noch einmal durch einen Juristen überprüfen lassen!
Einen Nachteil für das Dispojahr kann ich nicht erkennen.
Gruß, Der Privatier
Zwischen 1. und 2. geht es um 2 Monat Minimal- oder Maximalbeitrag, also 1.200€.
Bevor Du den teuren Anwalt konsultierst, kannste ja mal den AG fragen was in der Arbeitsbescheinigung stehen wird, wenn der Sprinter gezogen würde. Der interessante Punkt ist unter Kapitel 5.1 „Das Arbeitsverhältnis wurde gekündigt / beendet am …. zum …“
Dann hättest Du das Startdatum für die 6 Monate.
Die 6 Monate gelten auch für den AG? (Nicht dass es ein GdB gibt oder Du als Betriebsrat besonderen K-Schutz genießt)
Vielen Dank!
Ich hatte heute mal bei der Krankenkasse angerufen und die sagten, dass Punkt 1 sogar gelten würde. Aber da in diesem Forum ja sehr viele fehlerhafte Auskünfte von Krankenkassen diskutiert wurden, wollte ich mich darauf nicht verlassen. Außerdem erscheint es mir auch etwas unlogisch.
Jetzt habe ich aber noch eine andere Sache kurzfristig in dem Vertrag ändern lassen. Ich reduziere mein Gehalt im November und Dezember, um mehr in die Abfindung in Bezug auf die Fünftelung zu schieben. Ich dachte mir, dass es auf keinen Fall ein Nachteil sein kann, da ich aktuell in diesem Jahr mit dem Spitzensteuersatz versteuern würde, und das bei der Fünftelung nicht schlechter werden kann, sondern eher noch besser.
Oder hat das reduzierte Gehalt auch noch Nachteile gegenüber dem Bezug von Gehalt in der normalen Höhe?
Vielen Dank vorab und viele Grüße,
Max
Ich würde beide Varianten einmal mit dem Abfindungsrechner vergleichen:
https://der-privatier.com/abfindungsrechner/
Gruß, Der Privatier
Ich bin kurz davor eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. In der Vereinbarung ist u.a. folgende Eingangsformulierung enthalten: ”
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zur Vermeidung einer ansonsten aus betriebsbedingten Gründen auszusprechenden ordentlichen und fristgerechten Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des xx.xx.xxxx enden wird“. Muss ich bei dieser Formulierung mit einer Sperrzeit rechnen oder kann/sollte man da noch etwas optimieren?
Wir hatten den gleichen Satz in unsere Aufhebungsverträge und der Rechtsanwalt (Spezialgebiet sozialrecht) meinte eine Sperre ist NICHT ausgeschlossen.
Eine Kollegin war bei einem anderen Rechtsanwalt und sie sind die „Arbeitsgeber Klage-weg Strategie“ gegangen, sie hat keine Sperre bekommen aber eine Ruhezeit.
Eine Sperre ist möglich, ich vermute es hängt auch von Arbeitsbescheinigung Eingabe …und Agentur.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/arbeitsbescheinigung_ba013140.pdf