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Kap. 3.1.5: Hinweise zur Fünftelregel: Steuer größer als Einkommen — 29 Kommentare

  1. Ich bin nur ein Steuerlaie aber ich denke der Vergleich ist nicht korrekt. Die 40k müssen schließlich trotzdem irgendwann versteuert werden.

    Man muss vergleichen Jahr X (40k Einkommen) + Jahr X+1 (Abfindung) vs Jahr X (40k + Abfindung).

    Daher 67.983 – (25.455 + 8.333) = 34.195 was geringer ist als das Einkommen i.H.v. 40k.

    • „Man muss vergleichen…“ 😀 Gibt es da eine Vorschrift? 😀

      Im Ernst: Jeder mag vergleichen, was er will. Man kann auch gerne einmal gegenüberstellen, wie unterschiedlich sich die Steuerbelastungen verhalten, wenn Abfindung und zusätzliche Einkünfte in unterschiedlichen Jahren oder in demselben Jahr zufliessen. Kann man machen. Ist sicher auch ganz interessant.

      Aber das war hier nicht die Frage!
      Die Frage war hier: Wenn Abfindung und zusätzliche Einkünfte in demselben Jahr zufliessen, in welchem Verhältnis dann diese Einkünfte zu den zusätzlich anfallenden Steuern stehen können. Nur diese Frage war zu beantworten. Und die Antwort darauf dürfte für einige Leser erstaunlich sein.

      Im Übrigen ist die Aussage, dass das zusätzliche Einkommen trotzdem irgendwann versteuert werden muss, ganz einfach falsch!
      Denn es geht nicht zwingend immer um die Verschiebung einer Abfindung (bei vorgegebenem Gehalt). Es könnte z.B. auch ganz einfach darum gehen, nach dem Bezug einer Abfindung wieder eine ggfs. zeitlich befristete Tätigkeit aufzunehmen. Wer sich über die steuerlichen Konsequenzen klar wird, lässt das u.U. bleiben.

      Gruß, Der Privatier

    • @Laie
      Du hast aus der Aussage, dass ein Zusammenprallen von Einkommen und Abfindung innerhalb eines Jahres mehr kosten kann als das Einkommen, eine Schlussfolgerung gezogen und die Rechnung auf zwei Jahre erweitert.

      Die Folgerung: Man vermeide den Zusammenprall und verteile die beiden Beträge auf zwei Jahre; dann spart man (in diesem Beispiel) mehr als die Hälfte der Steuern.

      Beides, also die Aussage in diesem Blogbeitrag und die Folgerung daraus, ist korrekt.

      Grüße, Bert.

      • Es ist halt die Frage, wie man welche Einnahmen in verschiedene Steuerjahre legen/schieben kann. Bei Erwerbseinkommen ist das meist nur schwer zu erreichen. Eine Ausnahme stellt die Abfindungszahlung dar, eine Auszahlung lässt sich ggfs. für das Folgejahr vereinbaren.

        Eine andere Möglichkeit wäre regulären Lohne in Abfindung „umzuwandeln“, z.Bsp. anstatt einer längeren bezahlten Freistellung das Ende des Arbeitsverhältnis nach vorne legen und die Abfindung im Gegenzug zu erhöhen.

        Plant man einen Berufsausstieg mit Abfindung, dann sollte man sich über alle Möglichkeiten im Klaren sein. Ein pauschales „So-ist-es-immer-richtig“ existiert nicht.

    • „Die 40k müssen schließlich trotzdem irgendwann versteuert werden.“

      Gesetzt der Fall es ist so.
      Wäre es dann nicht vorteilhaft die 40k mit einem Steuersatz von nur 20% zu versteuern anstatt mit 105%?

      Jetzt ein Beispiel, wie die 40k doch nicht versteuert werden müssen:
      Es wird eine Vorauszahlung der KV-Beiträge in Höhe von 15k geleistet. Weiterhin wird eine Einzahlung in die Rente getätigt, die mit 20k steuerlich zu Buche schlägt. Und zum Schluss spenden wir noch 5k an den DLRG, das DRK, die SOS-Kinderdörfer oder sonstige spendenqutittungfähige Organisationen. Das alles kann „abgesetzt“ werden.
      Wir hätten jetzt die 40k Einkommen steuerlich kompensiert und anstatt der 67.983 hätte man nur noch 25.455 an Steuern zu zahlen.

  2. >> Die 40k müssen schließlich trotzdem irgendwann versteuert werden.

    Nicht, wenn sie überhaupt nicht gezahlt wurden. zB:
    Fall A: Abfindung im Januar, sonst keine Einnahmen mehr
    Fall B: Abfindung im Mai, vorher insgesamt 40k Gehalt.

    Ein Bekannter hatte seine Abfindung im Dezember bekommen und sein Leid geklagt: „Wenn ich das ganze Jahr nichts gemacht hätte – keine Arbeit, kein Gehalt – hätte ich jetzt mehr Geld!“
    Ich habe es damals nicht geglaubt. Ist aber so.

    • Aber das ist Äpfel mit Birnen verglichen. Entweder ich habe das Einkommmen oder ich habe es nicht.

      Der Bekannte kann mit gutem Willen des AG vllt die Abfindung zwischen den Jahren hin- und herschieben aber nicht das Gehalt. Das ist gegeben. Daher ist das Gehalt und damit auch die Steuer hierauf immer zu berücksichtigen.

      • Hallo Zusammen,

        der Beitrag und die Berechnungen des Privatiers sind korrekt.
        Es ist gut zu wissen, dass dieses Problem besteht und nicht später überrascht zu sein!

        Was der Einzelne daraus macht und wie er damit umgeht steht auf einem anderen Blatt (z.B. 1 Jahr frei machen, statt tatsächlich nur für‘s Finanzamt zu arbeiten, zusätzlich in die Rente einzahlen, Geld spendet, eine Solaranlage errichtet …) Beispiele und Tipps dazu finden sich beim Privatier genug.

        Allen viel Erfolg bei ihrer individuellen Leben-, Arbeits- und Steuergestaltung.

        Viele Grüße Stephan

        P.S.: Ich habe lieber 20.000 Euro extra in die Rente einbezahlt und dadurch ziemlich genau 20.000 Euro Steuern gespart. Das ich die Rente später versteuern muss ist klar. Aber lieber rd. 100 Euro zusätzliche steuerpflichtige Rente 😐 statt 0 Euro steuerfrei 😟

      • Es geht darum, dass Du besser dran bist, die Abfindung in ein Jahr ohne Einkommen zu verschieben. Angenommen Du verlässt Deinen AG Ende sept. Nimm einfach mal Dein Gehalt Jan-Sept. + Abfindung und berechne dann Deine Steuer. Dann nimmst Du die Steuer für Dein Gehalt (Jan-Sept) und berechnest die Steuer für die Abfindung im darauffolgenden Jahr wenn sonst kein Einkommen da ist. Addierst Du beide, siehst Du dass es sich lohnt, die Abfindung ins folgejahr zu verschieben, bzw. im Jahr der Abfindung sonst kein weiteres zu versteuerndes Einkommen zu haben. Nur darum geht es.

  3. Lieber Privatier,
    ich (63) möchte mich herzlich bedanken für dein Engagement. Deine eingängigen Darstellungen der relevanten Themen beim Berufsausstieg haben mir sehr geholfen. Die Tipps zum Dispojahr, zur Fünftelregelung, zum Umgang mit KK und AfA und zur optimalen Gestaltung waren und sind pures Gold wert. Mit dieser Hilfe konnte ich vor 1,5 Jahren die Arbeit gut hinter mir lassen und werde auch die Zeit bis zum Rentenbeginn in 3 Jahren bestens gestalten können.
    Einen Themenvorschlag hätte ich noch für dich: Minderung KESt bei ALG-Bezug
    durch getrennte Veranlagung.
    Mit besten Grüßen
    Dagobert313

    • Vielen Dank für die lobenden Worte. Und natürlich nehme ich auch gerne eine Anregung auf. Allerdings ist mir das vorgeschlagene Thema nicht so richtig klar geworden…

      Geht es generell um die Effekte einer Einzelveranlagung? Dazu gibt es bereits einen Beitrag: https://der-privatier.com/kap-10-5-die-einzelveranlagung/
      Dort wird auch der Bezug von ALG als eine der Situationen dargestellt, die für eine Prüfung der Einzelveranlagung in Frage kommen.

      Falls eine Einzelveranlagung tatsächlich günstiger ist, kann sich dies natürlich auch auf die Kapitalertragsteuer auswirken. War das gemeint? Oder etwas anderes?
      Dann bitte einmal etwas genauer erklären.

      Gruß, Der Privatier

      • Der Beitrag ist mir wohl durchgerutscht. Da hast du das Thema tatsächlich schon behandelt. Einfach großartig! Habe dich völlig zu Recht schon mehrfach weiterempfohlen.
        In meinem Fall habe ich den ALG-Progressionsvorbehalt und meine Frau nennenswerte Kapitalerträge, die sie bei Getrenntveranlagung mit Antrag auf Günstigerprüfung mit 0% statt 25% zu versteuern hat. Das ist halt ein weiteres Beispiel zu deinem Beitrag 10.5.
        Nochmals vielen Dank. Dagobert313

        • Ja, richtig. Und es ist ein sehr gutes Beispiel.
          Es würde gut zum Beitrag „10.5 Die Einzelveranlagung“ passen. Mal sehen, ob ich dort einen Hinweis o.ä. unterbringe.

          Gruß, Der Privatier

  4. Guten Tag und vielen Dank für diese Homepage, ich versuche mich in die Thematik Abfindung einzuarbeiten, weil ich selber „Betroffene“ bin. Ich werde 31.12.21 aussscheiden und versuche die Abfindung in 2022 zu erhalten. Natürlich ist die Fünftelregelung beim Thema Abfindung auch wichtig. Deswegen ist das ein super Beispiel für mich, weil ich mich nächstes Jahr beruflich evtl umorientieren möchte. Ich hätte also eher die Wahl mein Einkommen in 2022 zu steuern. Ich habe hier gefühlt alles Seiten vom Privatier gelesen, aber seht es mir nach, wenn ich hier evtl. was falsch verstanden habe.

    Meine Frage: Wieso darf man bei Fall A überhaupt die Fünftelregelung anwenden? Zählt die Abfindung alleine schon als Zusammenballung von Einkünften? Dieses Poblem hätte ich nämlich auch, wenn ich in 2022 ohne Job und ohne ALG bin und somit kein Gehalt hätte (Dispo???).

    Weitere Frage: Zum Thema, dass man sich nur einen „kleineren“ Job in 2021 sucht oder garnicht arbeitet, was ich ja steuern könnte. Ich weiß auch nicht, ob es einen „Mindeststandard“ für so ein Einkommen gibt, also ob man es bsp mindestens 3 Mal erhalten haben muss oder ob es eine Betragsgrenze gibt. Die könnte ich ja versuchen noch zu erfüllen, weißt du was dadrüber?

    Letzte Frage: Wenn mein Arbeitgeber mir die Abfindung in 2022 auszahlt und die Fünftelregelung nicht anwendet. Dann prüft das Finanzamt doch im Folgejahr bei der Steuererklärung wie meine Einkünfte etc waren und es kann sein, dass ich nachträglich die Fünftelregelung erhalte bzw Geld zurückkriege?

    Vielen Dank
    Eure A.

    • Zusammenballung bedeutet nicht, dass man mehrere Einzeleinkünften zu einer Gesamteinkunft zusammenfassen muß.
      Es reicht aus, wenn nur die Abfindung in 2022 höher ist als dein Jahreseinkommen in 2021. Du brauchst in 2022 keinen weiteren Job anzunehmen, außer die Abfindung wäre kleiner als das Vorjahreseinkommen.
      https://der-privatier.com/kap-3-3-1-1-hinweise-zur-fuenftelregel-grundlegendes/

      Zur letzen Frage: Achte darauf dass die Abfindung nicht als normaler Arbeitslohn, sondern korrekt als „Ermäßigt besteuerte Entschädigungen / Arbeitslohn für mehrere Jahre“ klassifiziert wird.

    • Moin A,

      ich empfehle sehr gerne das Buch vom Privatier „Per Abfindung in den Ruhestand“. Dort findest du ausführliche Erklärungen zur Fünftelregelung mit diversen Beispielen und auch Fallstricke, also was man unbedingt vermeiden sollte.

      Zu Frage 1:
      Im Fall A liegt eine Zusammenballung der Einkünfte vor, d.h. die Fünftelregelung kann angewendet werden (ohne zusätzliche Einkünfte). Im Fall B kommen noch die zusätzlichen Einkünfte hinzu und diese zusätzlichen Einkünfte wirken sich negativ auf das zvE aus. Schau dir hierzu den Rechenweg genauer an. Du findest im Buch vom Privatier weitere Beispiele dazu.

      Zu Frage 2:
      dito Frage 1: ein Minijob 450€/Monat ist möglich

      Zu Frage 3:
      ja, auch hierzu findest du im Buch vom Privatier im Kapitel 3.6.4 Fünftelregel beim Arbeitgeber (ab S.61) und im Kapitel 5.1.5 (ab S.110 ff.) weitere Informationen.

      Merksatz im Buch S.113:

      „Vor der Abrechnung der Abfindung durch den ehemaligen Arbeitgeber sollte man sich unbedingt in der Personalabteilung nach der geplanten Vorgehensweise (Steuerklasse und Fünftelregel) erkundigen und ggf. eine schriftliche Erläuterung* abgeben“

      * schriftliche Erläuterung, … kein weiterer AG oder auch die Einkommenssituation

      Gruß
      Lars

  5. Guten Tag, ich bin beinahe in diese Falle der Fünftelregelung in 2017 getappt und kann die Beispielrechnungen nur bestätigen. Abfindung im April, neuer Job im Juli und im September hatten mich dann Zweifel an möglicher Steuernachzahlung zur Beratung beim Steuerexperten gebracht. Die Steuerkalkulation ergab eine Nachzahlung von 39K Euro wenn ich keine weiteren Verluste oder Investitionen tätige. Wie von eSchorsch beschrieben, habe ich in die Rente einbezahlt, die Krankenversicherung für 2,5 Jahre vorausgezahlt und Spenden gegeben. Grob überschlagen, ergaben 1000 Euro Verlust eine Steuerminderung von 1200 Euro. Wer in dieser Situation steht muß zügig bis zum Jahresende agieren, da alle Zahlungen im Steuerjahr erfolgen müssen. Die Renteneinzahlung muß beantragt werden und hat Bearbeitungszeiten, die Krankenkasse (TK) wollte eine freiwillige Beitragsvorauszahlung zuerst auch nicht akzeptieren. Zum Jahresende konnte ich dann doch alle Verluste realisieren und habe ca. 50K Steuer vermieden.
    Besten Dank dem Privatier für diese Webseiten, die in kompakter Form alle relevanten Informationen zur Diskussion bringt.

    • Mich würde der Punkt „die Krankenkasse (TK) wollte eine freiwillige Beitragsvorauszahlung zuerst auch nicht akzeptieren“ interessieren.

      Wie wurde die Ablehnung durch die TK zunächst begründet? Und was hat dann geholfen, die Beitragsvorauszahlung doch zuzulassen?

      Danke.

  6. Hallo zusammen,

    Eine wahrscheinlich sehr dumme Frage, da ich mir aber nicht 100% sicher bin stelle ich Sie trotzdem.
    Wenn ich im Jahr 2022 eine Abfindung erhalte und es schaffe keine weiteren Einkünfte zu erzielen kann ich sehr gut von der 5tel Regelung profitieren. (Wie ja ausführlich beschrieben)
    Angenommen ich habe im Jahr 2023 wieder Einkünfte durch eine neue Beschäftigung, wird dann die 5tel Regel nachträglich durch das Finanzamt korrigiert und die Steuerlast erhöht??
    Vielen Dank für Eure Einschätzung
    LG Gipsy

    Für

    • Die verschiedenen Jahre werden einzeln betrachtet. D.h. die Einkünfte 2023 haben keine Auswirkungen auf die Besteuerung deiner Abfindung in 2022.

  7. Hallo!Ich bin auch betroffen und bekomme eine recht hohe Abfindung. Auszahlung erfolgt in 01/2022. Mein letztes Gehalt über TEUR 6 wird in 01/2022 (ordentliche Kündigungsfrist ist 6 Monate) ausgezahlt. Nach dem Steuerrechner zahle ich dann ca. TEUR 10 steuern mehr, wenn ich tatsächlich in 01/2022 noch ein Gehalt von TEUR 6 beziehe.
    Meine Frage: Kann der Arbeitgeber bei der Auszahlung der Abfindung denn berücksichtigen, dass ich noch zusätzlich ca. TEUR 6 p.a. Vorsorgeaufwendungen habe (private Krankenkassenbeiträge für ein Jahr, Basisbetrag) oder wird dies erst bei der Abgabe der Steuererklärung ein Jahr später berücksichtigt, so dass ich jetzt tatsächlich erstmal mehr Steuern zahlen werde und die Korrektur (Rückerstattung zuviel gezahlter Steuer) dann erst über die Steuererklärung erfolgen kann. Sonst keine weiteren Einkünfte für 2022 geplant. Steuerklasse I.

    Hat jemand Erfahrungen, ob Arbeitgeber sich darauf einlassen, die Abfindung zu erhöhen und dafür kein letztes Monatsgehalt mehr überweisen?

    • Moin Tiger3008,

      Kompensation vom Januar Gehalt: (bAV)

      Du hast einen Rechtsanspruch auf die Entgeltumwandlung nach §1a Abs.1 Satz 1 BtrAVG
      Der maximale Förderrahmen beträgt (2021) in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung 6.816 Euro (= 85.200 Euro x 8 Prozent; maximaler steuerfreier Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG).

      (3408€ Steuer- und sozialabgabenfrei, die Anderen 3408€ Steuerfrei aber sozialabgabenpflichtig.)

      §3 Nr.63 EStG „Steuerfrei“

      63.
      Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.

      Durch diese Einzahlung in die bAV wäre es möglich die Gehaltszahlung im Januar auf (fast) Null zudrücken.

      Gruß
      Lars

  8. Ich beziehe mich auf zusätzliches
    Einkommen im Jahr der Abfindung:
    Wie wird es versteuert Eine Abfindung plus
    kleine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bis 450 Euro im Monat.
    Müssten diese Einnahmen, die in Höhe von ca. 5400 Euro im Jahr wären auch durch andere steuersenkende Massnahmen neutralisiert werden. Oder gibt es da einen Freibetrag? Und wie wirkt es sich auf die ALG1 Sperrfrist aus (1 Jahr + 1 Tag ) warten seit letzter versicherungspflichtigen Beschäftigung

    Die gleiche Frage: Anstatt 450 selbstständig im Monat einnehmen als Minijob 450 Euro verdienen. Wie wirkt es sich steuerlich aus?
    Neben der Abfindung.
    Der Aspekt auf ALG1 wurde in diesem Blog ja schon kommentiert.
    Vielen Dank für eure Antworten.

    • Ein pauschalversteuerter Minijob taucht nicht in der Steuererklärung auf.
      5.400€ aus Selbstständigkeit (oder Vermietung oder abhängiger sv-pflichtiger Beschäftigung) sind in der StErkl anzugeben und verhageln das Ergebnis wenn nicht anderweitig für entsprechende Ausgaben gesorgt wird. Es gibt keinen speziellen Freibetrag, der da was mildern könnte.

      Selbstständige Zeit hat keinen Einfluss auf ALG1, da ja keine Beiträge abgeführt werden (die Besonderheit der freiwilligen ALV lass ich mal außen vor).

  9. Was mir hier fehlt ist ein Steuertrick. Wenn Einnahmen wie Krankengeld, Arbeitslosengeld, oder Erwerbsminderungsrente im Jahr der Abfindung anfallen, da Sie ggf. nicht vermieden werden können bzw. man Sie braucht, kann man anstatt Steuern an den Staat zu Zahlen auch eine Einmalzahlung (nach Formular V0210: Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters) an die Rentenkasse machen, die bis 25.700 EURO eins zu eins gegen die Steuerlast gerechnet wird. Dann hat man mehr Rente statt einem Steuerhals 🙂

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