Kap. 6.14: Rente und Krankenkasse
Als weiteren wichtigen Punkt zum Thema der gesetzlichen Renten möchte ich heute noch kurz erläutern, welche Beiträge zur Krankenkasse man als Rentner zu erwarten hat. Nicht, dass es da später ein böses Erwachen gibt !
Aber ich will es wirklich kurz machen, damit nicht wieder ein mehrteiliger Beitrag daraus wird. Also – in aller Kürze:
Die Krankenversicherungspflicht gilt (natürlich) auch für Rentner. Wie schon vom Arbeitsleben her bekannt, gilt auch hier der Grundsatz: Privat Versicherte zahlen einen individuellen und risikoabhängigen Beitrag, gesetzlich Versicherte zahlen einen einkommensabhängigen Beitrag. Außerdem sind gesetzlich Versicherte auch automatisch pflegeversichert. Private müssen einen gesonderten Vertrag abschließen.
Beide (privat und gesetzlich Versicherte) erhalten von der Rentenversicherung einen Zuschuss. Für die privat Versicherten ist damit bereits alles gesagt, für die gesetzlich Versicherten gibt es aber noch einen entscheidenden Unterschied!
=> Abfindung und Ruhezeit (1)
Mit: Grundlagen, Dauer und Folgen einer Ruhezeit
Pflichtversichert oder nicht ?
Diese Frage hat gerade für einen Privatier eine entscheidende Bedeutung, denn danach richten sich auch die Beiträge. Pflichtversichert ist, wer:
- Eine gesetzliche Rente erhält und
- In der zweiten Hälfte seiner gesamten Erwerbstätigkeit mindestens 90% der Zeit gesetzlich versichert gewesen ist. Dies ist auch als 9/10-Regel bekannt. Die Erwerbstätigkeit beginnt mit der ersten eigenen versicherungspflichtigen Tätigkeit und endet mit dem Antrag auf eine Altersrente. Bei der 9/10-Regel spielt es keine Rolle, ob man die geforderten 90% mit einer Pflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung oder einer Familienversicherung nachweisen kann. Auch die Art der Tätigkeit spielt keine Rolle, also auch bei Selbstständigen, Arbeitslosen und Privatiers werden die Versicherungszeiten berücksichtigt. (Hinweis: Ab 1.8.2017 gibt es eine Verbesserung für Eltern)
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann trotzdem gesetzlich versichert sein, dann aber freiwillig. Und genau da liegt dann der Unterschied in der Berechnung der Beiträge!
Beiträge für Pflichtversicherte
Der pflichtversicherte Rentner wird Mitglied in der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) und zahlt seinen Beitrag auf Basis seiner Brutto-Rente. Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2022: 14,6%. (Aktuelle Werte unter: Aktuelle Rechenwerte). Dazu kommt dann noch ein kassenabhängiger Zusatzbeitrag, der für 2022 im Durchschnitt 1,1% beträgt. Konkrete Werte bitte bei der eigenen Krankenkasser erfragen. Die Rentenversicherung trägt von diesen Beiträgen die Hälfte.
Dazu kommt dann noch die Pflegeversicherung von 3,05% bzw. 3,4% (Werte für 2022 jeweils mit bzw. ohne Kinder), ohne Zuschüsse.
Und diese Beiträge sind für alle Renten fällig, nicht nur für die gesetzliche! Also auch für Betriebsrenten oder Versorgungsbezüge berufsständischer Versorgungswerke. Renten einer Unfallversicherung sind jedoch allgemein nicht beitragspflichtig.
Aber es werden eben nur die Renten berücksichtigt. Viele andere Einkünfte bleiben beitragsfrei. Nicht jedoch bei den freiwillig Versicherten:
Beiträge für freiwillig Versicherte
Hier werden nämlich alle Einkünfte zur Berechnung des Krankenkassenbeitrages herangezogen! Also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und privaten Lebensversicherungen.
Ansonsten sind die Regeln ähnlich zu den Pflichtversicherten: Beitrag: 14,6%, Kassenabhängiger Zusatzbeitrag ca. 1,1%, hälftiger Zuschuss von der Rentenversicherung (aber nur auf die Renten!). Pflegeversicherung wie oben und ohne Zuschuss. Allerdings auch hier gilt: Die Berechnung des Beitrages erfolgt auf Basis aller Einkünfte.
Fazit:
Solange man es schafft, in der Pflichtversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung zu bleiben, ändert sich nicht viel. Das kennt man schon aus dem Arbeitsleben. Die Beiträge sind überschaubar. Und die typischen Einkünfte eines Privatiers (Vermietung, Zinsen und Dividenden) bleiben unberücksichtigt.
Wer allerdings die Kriterien der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt, für den kann es u.U. richtig teuer werden!
Daher mein Rat: Wer sich mit diesem Thema erst kurz vor der Rente befasst, wird kaum noch eine Chance haben, etwas zu verändern. Wer rechtzeitig plant (also im Alter von 30-40 Jahren!) kann die Konsequenzen seiner Entscheidungen noch steuern.
Wobei natürlich niemand die Garantie hat, dass die Regeln auch für den Rest des Lebens so bleiben…
Im nächsten Beitrag wird es um die Rente für Schwerbehinderte gehen. Blogleser Hardy hat dazu einen Gastbeitrag verfasst und berichtet aus eigenen Erfahrungen.
Im Zusammenhang mit freiwilligen Einzahlungen in die Rentenversicherung wird oft angezweifelt, ob sich so etwas „lohnt“. Dazu möchte ich in einem weiteren Beitrag gerne ein paar grundsätzliche Anmerkungen machen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Schönstes Beamtendeutsch: „Die Vorversicherungszeit hat erfüllt, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war.“
Wer z.B. mit 26 Jahren nach dem Studium ins Berufsleben startet und mit 56 Jahren Privatier wird – gewollt oder ungewollt – könnte bereits 30 Jahre gesetzlich versichert gewesen sein, aber das reicht noch nicht. Denn bis zur Rente mit sagen wir 67 Jahren liegen noch 11 Jahre vor ihm und die 2.Hälfte begann mit 46.5 Jahren, er muß also die letzten 18 Jahre als Minimum gesetzlich versichert sein.
Um das zu erreichen, geht nur die freiwillige gesetzliche Versicherung und wenn ich richtig informiert bin, zahlt er dann von 56 bis 67 auf die Kapitaleinnahmen Beiträge, zusätzlich zu den 25% Abgeltungssteuer, oder?
Damit er dann als Rentner als pflichtversichert gilt und diese Komponente wieder entfällt, hoffentlich länger als 10/11 Jahre, richtig?
Covacoro.
Hallo Covacoro,
Deine Überlegungen sind schon richtig so. Und schön ist das alles nicht. Aber genau darum gebe ich mir als freiwillig gesetzlich Versicherter ja auch solche Mühe, meine Kapitalerträge sehr gut zu planen (siehe Beiträge zur Steuerplanung) und sie so gering wie möglich zu halten.
Aber was wäre denn auch die Alternative? Eine private Krankenversicherung?
Du hast ja mein Buch „Gedanken eines Privatiers“ schon gelesen und kennst also auch das Kapitel über die Krankenversicherung. Für alle anderen ein sehr verkürztes Fazit: Wer schon immer gesetzl. versichert war, sollte das auch bleiben. Ein Wechsel im fortgeschrittenen Alter ist wohl wenig sinnvoll. Zumal wenn noch z.B. die Ehefrau die Familienversicherung genießen kann.
Ich kann von daher mit meiner freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ganz gut leben. Und zumindest nach derzeitigem Plan fallen die Beiträge auf die Kapitalerträge bei mir nur bis zum 63. Geburtstag an (übrigens noch ein Grund mehr für die vorzeitige Rente!) Und im Übrigen sind die Beiträge zur Krankenkasse natürlich im Finanzplan enthalten und insofern alles im grünen Bereich.
Gruß, Der Privatier
Hallo.
Schon wieder eine dumme Frage von mir…
Oben steht folgendes:
Beiträge für freiwillig Versicherte
Hier werden nämlich alle Einkünfte zur Berechnung des Krankenkassenbeitrages herangezogen! Also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge und private Lebensversicherungen.
Frage. Die „Private Lebensversicherung“ ist doch nach 12 Jahren und Abschluß vor… usw.
Jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen „Steuerfrei“.
Brauch das auch nicht bei der Steuer angeben und dann auch keine Krankenkasse davon abführen?
Und wenn, dann doch auch nur für den Zugewinn. – Sonst wäre es ja eine Doppelbesteuerung?!
Danke
kurti
Noch einmal ganz deutlich: Es gibt eine unterschiedliche Behandlung von Pflichtversicherten und Freiwillig Versicherten!
Außerdem hängt die Behandlung der KK-Beiträge auch noch davon ab, inwieweit der AG an dem Vertrag und an den Zahlungen beteiligt war.
Die Frage bezieht sich nun aber auf die freiwillig Versicherten (die ohnehin etwas schlechter da stehen). Die Details sind wieder einmal umfangreich und ich möchte an dieser Stelle gerne auf einen recht guten Artikel der Verbraucherzentrale Hamburg hinweisen, der die Zusammenhänge und die Rechtsprechung recht gut erklärt.
Für die Eiligen, die den ganzen Artikel nicht lesen wollen, hier der Kernsatz:
„Anders ist der Fall bei freiwillig Versicherten: Bei ihnen zählt alles zum beitragspflichtigen Einkommen, was zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann. Dazu gehören zum Beispiel auch Leistungen aus privaten Kapitallebensversicherungen, auch wenn dafür dann zweimal Krankenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.“
Gruß, Der Privatier
Nochmal, auch Hinsichtlich der GKV und der GKVdR gibt es einen starken Unterschied bei A) Pflichtversichert B) Freiwillig Versichert .
Also : Auch bei der GKV ( NICHT GKVdR ) zählen die Einkünfte aus VuV , Versicherungen und KAPEK bei der FREIWILLIGEN Versicherung MIT . D.h. , hier wird nicht nur der Betrag aus der abhängigen Beschäftigung zur Beitragsberechnung herrangezogen , sondern auch alle sonstigen EINKÜNFTE .
Es ist z.Zt. ( Nach Diskussionen im Spitzenverband der GKV ) noch strittig , ob in den GKV Beiträgen , zur Wirtschaftlichen Gesamtleistungsfähigkeit des Mitgliedes ( Beitagszahler ) auch noch ( Nur bei freiwillig Versicherten ) die weiteren Vermögensverhältnisse berücksichtigung finden sollen , ( Welches natürlich bei Vermögensbestand einen höheren Beitrag nach sich ziehen würde ) . Dieses ist aber z.Zt. noch unklar . Vermutlich , wird jedoch genau dahin der Weg gehen , da ja weiteres Beitragsaufkommen generiert werden kann . Bei der Pflichtversicherung ist eigentlich alles klar , es werden nur Lohnzahlungen ( Bis Jetzt ) und andere ( Betrieblich veranlasste Zahlungen )rangezogen. Normal geht dieses bei der GKVdR genauso weiter . Problem ist hier nur bei der PLICHTVERSICHERUNG in der GKVdR , die oben genannten 90 Prozent in der 2 ten Lebensarbeitshälfte . Hier sind genau eben diese Rechnungsgrundlagen wie auch bereits oben erwähnt eben nicht völlig klar. Was stark zu verunsicherung beiträgt sind hier die jeweiligen unterschiedlichen Handlungsnormen der GKK . Dieses ist im Spitzenverband der GKV leider noch nicht einheitlich geregelt , weshalb sich natürlich auch immer wieder Rechtsstreitigkeiten ergeben. Also Beispiel , Anfang Arbeit mit 17 , Normales Ende mit 67 in Alters-Rente .
Also 50 Jahre Beitragszahlung , nach 25 Jahren kommt 2 te Lebensarbeitszeitregelung , d.h. nach 25 Jahren , nochmal 90 Prozent von den neuen 25 Jahren ( 22,5 Jahre ) in Pflichtversicherung . Somit dann 47,5 Beitragsjahre in Pflichtversicherung. Die ersten hätte er auch nicht Pflichtversichert sein müssen , total egal , aber bei den letzten sind die 90 Prozent wichtig . So , und was ist nun bei einen Unfall nach 18 Jahren in der 2 ten Lebensarbeitshälfte , Ausladsaufenthalt , oder ,oder , oder . Was ist bei EU / BU Zahlungen u.s.w. . Hier sind leider die unterschiedlichen Sichtweisen der KK immer wieder beliebtes Aufgabengebiet der Fachanwälte für Sozialrecht . Da leider die GKVdR genau diese Sichtweisen so 1:1 übernehmen . Und ja , es wird nach dem 50 ten Geburtstag schwieriger als Pflichtmitglied noch in die GKVdR reinzukommen. Es bleibt spannend .
Hallo Privatier,
erst mal vielen Dank für die ausführlichen Infos auf der Webseite. Bin jetzt schon um Einiges schlauer geworden. Zu folgendem Thema hätte ich aber noch ein paar Fragen:
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„Wer allerdings die Kriterien der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt, für den kann es u.U. richtig teuer werden!
Daher mein Rat: Wer sich mit diesem Thema erst kurz vor der Rente befasst, wird kaum noch eine Chance haben, etwas zu verändern. Wer rechtzeitig plant (also im Alter von 30-40 Jahren!) kann die Konsequenzen seiner Entscheidungen noch steuern.“
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Ich bin 49 Jahre alt und habe wg. Arbeitsplatzabbau meine Stelle verloren. Ein neuer Job ist bisher nicht in Aussicht.
Jetzt komme ich zwar mit meinen Kapitalerträgen gerade so über die Runden (sie liegen unterhalb €921/Monat) und bin freiwillig gesetzlich versichert, mit dem Mindestbeitrag von ca. €164,00 / Monat.
Wenn ich nun keinen Job mehr bis zur Rente finde, bleibe ich ja bis 67 freiwillig gesetzlich versichert, erfüllte aber dann auch die 90% Regelung in der 2. Berufshälfte nicht. Bekomme ich dann trotzdem den Zuschuß von aktuell 7% für die KV ?
Bin ich dann ab 67 immer noch freiwillig gesetzlich krankenversichert ? Und auf alle weiteren Einkommen ( VuV, Kapitalerträge) fallen dann die vollen KV-Beiträge für mich an !?
Was kann ich denn hier noch steuern ?
Vielen Dank und VG
Martin
„Wenn ich nun keinen Job mehr bis zur Rente finde, bleibe ich ja bis 67 freiwillig gesetzlich versichert, erfüllte aber dann auch die 90% Regelung in der 2. Berufshälfte nicht.“
Leider haben Sie nicht dazu geschrieben, worauf Ihre Zweifel gründen? Sind oder waren Sie bisher privat krankenversichert? Dann müsste man die Zeiten einmal exakt ausrechnen.
Ich vermute aber eher, dass Sie den Begriff „Berufshälfte“ hier falsch verstanden haben. Korrekt heißt es eigentlich „Erwerbsleben“. Und dieses beginnt mit der Aufnahme der ersten Beschäftigung (auch Lehre) und Ende mit dem Beginn der Rente (exakt mit der Antragstellung). Es hat also nichts damit zu tun, ob Sie in dieser Zeit auch gearbeitet haben. Und es hat auch nichts damit zu tun, welche Beiträge in die GKV eingezahlt worden sind: Ob freiwillig oder pflichtversichert, durch einen AG, die Arbeitsagentur oder als Selbstzahler.
Wenn Sie also nicht PKV versichert sind oder waren, müssen Sie sich keine Gedanken machen. Waren Sie es doch, müsste man einmal das Rechnen beginnen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
ich war bisher immer gesetzlich versichert und bin ab 2016 nun freiwillig gesetzlich versichert.
Eine Lehre habe ich mit 22 Jahren begonnen und gleich danach Studium. ( Davor Gynmansium und Zivildienst ).
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Wenn Sie also nicht PKV versichert sind oder waren, müssen Sie sich keine Gedanken machen. Waren Sie es doch, müsste man einmal das Rechnen beginnen.
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Wenn ich jetzt mal vom Worst-Case (keine Anstellung mehr bis zur Rente mit 67) ausgehe, was heißt dass dann später an KV Beiträgen von der Rente, VuV, Kaperträgen ?
Wie ist es gemeint, daß ich mir keine Sorgen machen müsste, wenn man gesetzlich versichert war ?
Danke und VG
Martin
„Keine Sorgen machen“ bedeutet, dass jemand der sein Leben lang in der GKV war, als Rentner dann als „pflichtversichert“ eingestuft wird. Die Unterschiede habe ich im Beitrag erläutert. Im Wesentlichen heißt das:
* Etwas weniger als die Hälfte des Beitrages übernimmt die RV,
* Die Höhe des Beitrages richtet sich nach der Höhe ALLER Renten,
* Kapitalerträge werden dagegen nicht berücksichtigt.
Und das ist eben für einen Privatier, der ja einiges an Kapitaleinkünften haben sollte, eben deutlich besser als der Status eines „freiwillig Versicherten“.
Aber darum muss man sich eben als langjähriges GKV-Mitglied keine Sorgen machen.
Gruß, Der Privatier
@Martin
Es sind ja noch ein paar Jahre hin…
Aber warum bis 67 „warten“?
Mit 35 Rentenjahren kann man schon mit 63 in Rente gehen. (Wenn was fehlt, freiwillig einzahlen)
Nachteile: Rentenabschlag von 14,4%. – Für immer!
Vorteile: Eher Rente ! und darum wird auch weniger von der Rente versteuert (2030=90%).
Krankenkasse wird zum Teil nicht mehr nur von Dir getragen (Rentenversicherungsträger zahlt fast die Hälfte).
Kapitaleinkünfte (Zinsen,Dividenden) sind für die Krankenkassen (Beitrag) wieder egal.
Die 90%-Regelung bezieht sich nur darauf, ob man in der einer Gesetzlichen Krankenversicherung war (egal ob freiwillig oder Pflicht)
Also wenn man mal in einer Privaten war/ist, müßte man sehen wann und wie lange es war. Und ob die 90%-Regelung erfüllt ist.
Steuer usw. siehe meinen Beitag oben und den Link:
https://www.test.de/rentenversicherung-5156247-0/
Hallo Privatier,
auch bei dem pflichtversicherten Rentnern (GKVdR) gibt es anscheinend wichtige Unterschiede bei den Krankenkassenbeiträgen auf Renten. Die Renten werden eben nicht alle gleich behandelt. So zahlt man bei der gesetzlichen Rente, wie von dir erläutert, nur den Arbeitnehmeranteil (7,9%). Bei der betrieblichen Rente muss man allerdings auch den Arbeitgeberanteil übernehmen, zahlt also 14,9 % von dieser Rente. Die Rürup Rente wird anscheinend gar nicht herangezogen, die Riester Rente auch nicht,wenn sie privat finanziert wurde.
Das ist mein derzeitiger Kenntnisstand, vielleicht kann das ja noch jemand genauer aufdröseln.
Danke auch von mir für diese informative Seite!
Vielen Dank für diesen ergänzenden Hinweis, den ich einfach einmal ohne weitere Kommentierung so stehen lassen muss. Denn ich will gerne zugeben, dass ich mich mit diesen Regelungen noch nicht befasst habe.
In meinem Finanzplan habe ich ohnehin für ALLE Einkünfte den vollen KV/PV-Satz von ca. 17,5% angesetzt. Da bin ich auf jeden Fall auf der sicheren Seite und werde dies dann ggfs. bei Eintritt in den Rentenbezug anpassen.
Gruß, Der Privatier
Eine Verständnisfrage: Wenn jemand vorhat, vorzeitig Privatier zu werden, dann hat er doch kaum eine Chance, die im Artikel genannte 90%-Grenze zu erreichen (diese hinterlistige Regelung scheint ja gezielt gegen Privatiers gerichtet zu sein). Denn selbst in einem relativ „günstigen“ Fall eines recht frühen Eintritts ins Erwerbslebens (z.B. mit 17 Jahren) würde das doch bedeuten, dass man nur die letzten (63-17)/2*0,1 = 2,3 Jahre nicht gesetzlich versichert sein darf, d.h., wer vorhat, mit 60 Jahren oder früher aufzuhören, kann diese 90% niemals erreichen.
Oder mache ich da einen Denkfehler?
Nach den Erklärungen hier weiter oben sollte das möglich sein, indem dieser jemand während seines frühzeitigen Ruhestandes trotzdem freiwillig gesetzlich versichert bleibt und nicht in eine private Krankenversicherung wechselt, weil die mit ein paar Euro niedrigeren Beträgen locken. Somit bleibt man >90% der Zeit gesetzlich versichert.
Beim „offiziellen“ Renteneintritt mit 67 oder entsprechend früher kann man dann die gesetzliche Versicherung als Pflichtversicherung nutzen.
Hallo Ludwig,
in welchem Alter die Beschäftigung aufgegeben wird, ist irrelevant:
ein Beispiel:
Geboren: 01.01.1960
erstmalige Beschäftigungsaufnahme: 01.01.1977
Privatier ab: 01.01.2017, d. h. zuletzt gearbeitet 31.12.2016
Grenze für Regelaltersrente erreicht am: 01.05.2026 (66 Jahre 4 Monate)
Rentenantrag gestellt am: 01.03.2026 (für Rente ab 01.05.2026)
Für die 90%-Regelung gilt:
Rahmenfrist: 01.01.1977 (erstmalige Beschäftigungsaufnahme) – 01.03.2026 (Datum des Rentenantrags) (gesamt: 49 Jahre 2 Monate)
halbe Rahmenfrist: 24 Jahre 7 Monate
erste Hälfte der Rahmenfrist: 01.01.1977 – 31.07.2001 (24 Jahre 7 Monate)
zweite Hälfte der Rahmenfrist: 01.08.2001 – 01.03.2026 (24 Jahre 7 Monate)
Wenn man nun mindestens 90% der Zeit vom 01.08.2001 – 01.03.2026 gesetzlich versichert war, ist die 90%-Grenze erfüllt und man wird in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherung vom 01.08.2001 – 01.03.2026 eine Versicherung als Arbeitnehmer oder eine (kostenfreie) Familienversicherung oder eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung oder eine Kombination davon war. Hauptsache: irgendwie gesetzlich krankenversichert.
Gruß
Swantje
PS(1):
Ob es 2026 für die Beitragsberechnung noch einen Unterscheid macht, ob man in der KVdR pflichtversichert oder als freiwilliges Mitglied versichert ist, weiß heute niemand. Mein Bauchgefühl sagt mir, dass früher oder später auch bei pflichtversicherten alle Einkunftsarten zur Beitragsberechnung herangezogen werden.
PS(2):
Die Darstellung der Fristen und der relevanten Zeiträume im obigen Beispiel ist stark vereinfacht und funktioniert im Detail (u.a. tageweise Berechnung …) ganz anders. Leider ist die „echte“ Berechnung nicht laienverständlich. Mir geht es in dem Beispiel hauptsächlich darum, dass das Ende der Beschäftigung / der Beginn des Privatier-Daseins in der Berechnung nirgendwo auftaucht und auch keine Rolle spielt.
Wer’s genau wissen möchte kann hier unter unter A I 3.3.2 nachlesen: https://www.vdek.com/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/krankenversicherung-rentner-versorgungsbezuege-einkommen-renten/_jcr_content/par/download_23269565/file.res/RS-KVdR-24-10-2019.pdf
Hallo Ludwig,
Manuel und Swantje haben die Erklärung ja bereits gegeben: Die 90% Regelung bezieht sich auf den Unterschied: Gesetzliche/Private Krankenversicherung!
Welchen Status man innerhalb einer gesetzlichen Krankenversicherung hat, also ob man pflicht-, freiwillig- oder familienversichert ist, spielt bei der Prüfung der 90% keine Rolle.
Auch ein Privatier kann (wie ich z.B.) weiterhin freiwillig gesetzlich versichert sein. Kein Problem. Und meine Frau über die Familienversicherung gleich mit. Dabei sind allerdings die Einkünfte im Auge zu behalten…
Gruß, Der Privatier
Hallo Swantje
Erstmal ein frohes gesundes 2017 , vielen Dank für die Top Kommentare .
Meine Frage zu den 90% würde sich auf den Endtermin der Rahmenfrist beziehen
und der Beitragshöhe für die NICHT GRV – Renten .
1) Handelt es sich hier bei der Berechnung der 90% immer um den Regel-Termin .
D.h. , ich könnte den Termin für die Altersrente – Antragsstellung auch erst
viel später machen , würde sich dann die 90% dann auch auf Termin z.B.
Endalter 80 ( z.B. 01.05.2039 ) beziehen , oder würde sich für die Berechnung , doch auf Regelalters ( wie oben z.B. 01.05.2026 ) Antragsstellung bezogen
und berechnet werden ?????
2) Die Beitragshöhe richtet sich ja vermutlich nach der Rente aus der GRV
hier wird es ja vermutlich so sein , das nur die Einkünfte aus der GRV mit
dem ( durch die GRV ) bezuschußten Beitragssatz von 7,9 % bebeitragt werden .
Die anderen Einkünfte ja vermutlich , je nach Herkunft mit den 14,3% oder
14,9% .
Wenn jetzt die Einkünfte aus der GRV unter dem Mindestbeitragseinkommen
liegen , wird dann auf die GR ( Kleiner ) oder den Mindestsatz
( irgendetwas um 960,00 Euro Mindesteinkommen ) angepasst ?????
Also wenn alle zu verbeitragenden Einkommen unter dem Mindestsatz liegen ,
zählt dann dennoch der Mindestsatz oder der dann ggf. etwas kleinere
Beitragssatz aus GR und PR und Sonstigem Einkommen ?????
Danke schon mal im Vorraus fürs Gedanken machen .
LG Det
Hallo Det,
dir auch ein frohes neues Jahr.
Zu 1:
Die Rahmenfrist läuft immer vom Tag der erstmaligen Aufnahme der Beschäftigung bis zum Tag des Rentenantrags. Dabei ist es egal, ob der Antrag vor oder nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt wird. Es zählt allein das Antragsdatum. Wenn’s mit den 90% sehr knapp wird und es vielleicht an wenigen Tagen/Wochen hängt, kann daher schon sinnvoll sein den Antrag hinauszuzögern.
Zu 2:
Bei freiwilligen Mitgliedern werden 2017 mindestens 991,67 € beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt. Liegen die Einnahmen darunter, wird das Einkommen fiktiv auf diesen Betrag aufgestockt und dann verbeitragt. Aber: nur bei freiwilligen Mitgliedern! Und nur bei freiwilligen Mitgliedern spielen die sonstigen Einnahmen (außer Betriebsrente) überhaupt eine Rolle.
Beispiel 1: Das monatliche Einkommen setzt sich zusammen aus:
250,00 € gesetzliche Rente
250,00 € Betriebsrente
1.500,00 € Mieteinnahmen (steuerlicher Gewinnanteil)
1.500,00 € Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividende, etc.)
[Gesamteinnahmen also 3.500,00 €]
Rentner 1 ist pflichtversichert, hat die 90% also erfüllt, und zahlt:
7,3% x 250,00 € = 18,25 € von der gesetzlichen Rente
14,6% x 250 € = 36,50 € von der Betriebsrente
18,25 € + 36,50 € = 54,75 € gesamt
Mieteinnahmen und Einnahmen aus Kapitalvermögen spielen auf Grund der Pflichtversicherung keine Rolle.
Rentner 2 ist freiwillig versichert, hat die 90% also nicht erfüllt, und zahlt:
14,6 % x 250,00 € = 36,50 € von der gesetzlichen Rente
14,6 % x 250,00 € = 36,50 € von der Betriebsrente
14,0 % x 1.500,00 € = 210,00 € von den Mieteinnahmen
14,0 % x 1.500,00 € = 210,00 € von den Einnahmen aus Kapitalvermögen
36,50 € + 36,50 € + 210,00 € + 210,00 € = 493,00 € gesamt
Dazu erhält Rentner 2 von der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss von 7,3 % x 250,00 € = 18,25 €, er zahlt also effektiv 493,00 – 18,25 € = 474,75 € selbst.
Beispiel 2: Das monatliche Einkommen setzt sich zusammen aus:
100,00 € gesetzliche Rente.
Weitere Einnahmen bestehen nicht. Der Lebensunterhalt wird dadurch sichergestellt, dass das vorher unter der Matratze zinslos gehortete Vermögen mit der Zeit ausgegeben wird.
Rentner 1 ist wieder pflichtversichert (90% erfüllt) und zahlt:
100,00 € x 7,3% = 7,30 € aus der gesetzlichen Rente
Rentner 2 ist wieder freiwillig versichert (90% nicht erfüllt) und zahlt:
100,00 € x 14,6% = 14,60 € aus der gesetzlichen Rente
891,67 € x 14,0% = 124,83 € aus der fiktiven Einkommenshochrechnung
14,60 € + 124,83 € = 139,43 € gesamt
Dazu erhält Rentner 2 von der Rentenversicherung einen Beitragszuschuss von 7,3 % x 100,00 € = 7,30 €, er zahlt also effektiv 139,43 € – 7,30 € = 132,13 € selbst.
Bei beiden Rentnern kommt – je nach Krankenkasse – noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (ca. 1,1%) und die Pflegeversicherung (2,55% oder 2,8%) hinzu.
Soweit Stand heute. Was am 01.05.2039 wirklich gilt, steht in den Sternen.
Soweit Stand heute.
Danke Swantje für die , wie immer , erhellenden Antworten .
LG Det
Dank an alle Antwortenden – „ob man pflicht-, freiwillig- oder familienversichert ist, spielt bei der Prüfung der 90% keine Rolle.“ ist dann wohl der Knackpunkt. Ich ging fälschlicherweise davon aus, dass sich die 90% auf Zeiten der Pflichtversicherung in der GKV beziehen – wenn es nur ausreicht, gesetzlich versichert zu sein, ist ja alles im Lot. Dann würde ja auch z.B. folgendes Modell gehen:
Beginn Erwerbsleben mit 17 (ab da pflichtversichert in GKV)
Beginn Privatiersleben mit 55 (ab da freiwillig versichert in GKV)
Beginn Rentnerdasein mit 63 (ab da wieder pflichtversichert in KVdR)
Richtig?
richtig.
Korrekt.
Wer 5,50 EUR übrig hat kann bei Lidl aktuell ein 445 seitiges Buch Rentenplaner erwerben, steht alles super leserlich geschrieben drin was es zu wissen gibt.
Bin begeistert, soll aber keine Werbung sein, nur mal ein Hinweis mal nachzusehen
wenn man gerade Einkaufen ist. Kann ja sein, dass sich auch mal ein Privatier in dem Laden verirrt..kleiner Scherz..
Danke für den Hinweis. Kann sicher nicht schaden.
Gruß, Der Privatier
Moin Zusammen,
bezüglich KVdR Mitgliedschaft es gibt vom DRV-Bund das Merkblatt R0815. Da sind diverse Informationen zusammengefasst.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0815.html
Die Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach §201 Abs.1 SGB V erfolgt dann mit dem Formular R0810.
Viele Grüße
Lars
Hallo alle miteinander,
nachdem ich dank dieser Community nun alles bislang richtig gemacht habe, stellt sich doch eine neue Frage zum Thema Krankenversicherung :
Nach einem Dispositionsjahr ( was ich früher beenden konnte auf Vorschlag des AA – Kündigung war unwiderruflich ausgesprochen worden ) erhalte ich seit Nov. ALG . Paralell erhalte ich seit Januar nun eine Firmenpension. Dies ist ja unschädlich für das ALG- hab ich auch hier gelernt ;-))))
Bei der ersten Abrechnung bin ich stutzig geworden : aktuell zahlt ja das Amt meine KV-Beitäge. Zusätzlich kommen nun die KV-Beiträge aus der Pension dazu.
D.h. mit PVK und KV werden monatlich
200.- vom Amt
450.- von der Pension fällig.
Ist es denn rechtens, dass hier doppelt kassiert wird?
Viele Grüße Heidi
Moin Heidi,
„Ist es denn rechtens, dass hier doppelt kassiert wird?“
Ist mit der „Pension“ einer der nachfolgenden bAV-Versorgungssysteme gemeint?
(Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, oder die Direktzusage, U-Kasse)
Renten aus einer betrieblichen Altersvorsorge gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach §229 Abs.1 Satz 5 SGB V „Versorgungsbezüge als beitragsplichtige Einnahmen in der gesetzlichen Krankenversicherung“ und werden damit zu Verbeitragung herangezogen.
Es gibt beim ALG1 + gleichzeitigen Bezug einer bAV aber eine Außnahme:
Wenn die Betriebsrente (oder mehrere Betriebsrenten zusammen) über der KV-Beitragsbemessungsgrenze liegt, dann führt die AfA keine KK+PV Beträge vom ALG1 ab.
Gruß
Lars
Hallo Lars, hast du eine Quelle dafür? In https://der-privatier.com/anspruch-auf-arbeitslosengeld-hat-bis-zu-vier-jahre-bestand/#comment-33190 sieht die TK die Reihenfolge umgekehrt: „Die Priorität der Einahmen wurde von der Krankenkasse (TK) eindeutig bestätigt! Erst wird das ALG1 herangezogen (und auch weitere übrige Einkünfte) und dann die Betriebsrente.“
Schau bitte einmal unter „frag-einen-Anwalt.de“ Stichwort: „Betriebsrente, Arbeitslosengeld, … “ nach. (soll ich den Link einstellen?)
Ich war selbst perplex, … die Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtige Beschäftigte, oder freiwillig versicherter Rentner oder versicherungspflichtige Rentner sind in:
§230 SGB V „Gesetzliche Krankenversicherung – Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Beschäftigter“
§238 SGB V „Gesetzliche Krankenversicherung – Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner“
§238a SGB V „Gesetzliche Krankenversicherung – Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner“
festgelegt.
Gruß
Lars
Unter „Haufe“ habe ich auch eine Rangfolge gefunden.
Hallo Lars, bei gleichzeitigem Bezug von ALG und Versorgungsbezügen treffen §238 und §238a SGB V nicht zu, da man ja ohne gesetzliche Rente gemaß §5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V kein Rentner ist.
Bleibt also §230 SGB V. Hier habe ich unter https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sommer-sgbv-230-rangfolge-der-einnahmearten-versicherungspflichtig-beschaeftigter_idesk_PI42323_HI530225.html unter Rz. 6 folgende Aussage gefunden:
„Bei der Rangfolge der Einnahmen wird ungeachtet des § 224 das Bemessungsentgelt (Regelentgelt) dieser Leistung vorrangig vor Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen als fiktive beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt, da bislang eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt.“
Bei dem Bemessungsentgelt wurde allerdings ALG nicht aufgeführt. Daher kommet evtl. die Ausage der TK.
Wäre schön, wenn Swantje B. das kommentieren könnte.
Ja, wäre prima wenn Swantje B. helfen könnte.
Noch was vom GKV Spitzenverband: RS-KVdR -24-10-2019, kann/werde ich nicht eingestellt, sind 178 Seiten, … vom Titel her: „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner“
Ich wolle das gleich wegdrücken, wegen: „KVdR und Rentner“, hatte dann aber Beispiele + Schaubilder/Säulendiagramme (wie die jeweiligen Rangfolgen zur Anwendung kommen) im Inhaltsverzeichnis gefunden:
A VIII 3.2 Rangfolge der Einnahmen S.125
A VIII 3.2.1 Versicherungspflichtige in der KVdR S.125
A VIII 3.2.2 Versicherungspflichtige auf Grund einer Beschäftigung S.127
A VIII 3.2.3 Versicherungspflichtige nach anderen Vorschriften S.130
A VIII 3.2.3.2 Bezieher von ALG1 S.131
Ich zitiere aus A VIII 3.2.3.2:
Bei Beziehern von Arbeitslosengeld gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts, höchstens 80 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Wird gleichzeitig Arbeitsentgelt aus einem mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erzielt, mindern sich die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V um 80 % dieses Arbeitsentgelts. Bei Personen, deren Arbeitslosengeld aus einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird, gelten als Bemessungsgrundlage für die zu zahlenden Beiträge maximal 80 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (Urteil des BSG vom 29. September 1997 – 8 RKn 4/97 -, USK 9750). Beiträge aus Versorgungsbezügen sind aus der Differenz zwischen dieser Bemessungsgrundlage und der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zu erheben. Beiträge aus neben dem Arbeitslosengeld bezogenen Renten (sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch gesetzliche Renten aus dem Ausland) sind in analoger Anwendung des § 230 Satz 2 SGB V separat zu erheben.
Zitat Ende.
Damit dürfte wie du geschrieben hast der §230 SGB V zur Anwendung kommen.
„ranggleichen“ Einnahmen siehe: (§228 Abs.1 Satz 2 SGB V)
Gruß
Lars
Danke dir Lars, insbesondere für die umfangreiche Lektüre. Dank Corona gibt’s genug Zeit zum Lesen 🙂
Guten Tag….eine Frage die mir bislang noch niemand beantworten konnte….
Wenn ich z.B. bis 50 in der PKV war und dann durch ALG 1 Bezug in die GKV gewechselt bin fehlen mir je nach Eintrittsdatum in jungen Jahren in die GKV evtl. noch einige Monate/Jahre um die die Krankenkasse der Rentner zu gelangen.
Kann ich jetzt FREIWILLIG den Renteneintritt solange verzögern (z.B. erst mit 70) um dann doch die Fristen zu erfüllen um dann in die Krankenkasse der Renter einzutreten…
Weiß das jemand?
das wäre möglich als freiwillig GKV-Versicherter und mit 70 den Rentenantrag stellen. 🙂
Gegenfrage: Sind Kinder vorhanden? Wenn ja, dann können pro Kind 3 Jahre als Vorversicherungszeit für die GKV angerechnet werden um die 9/10 Regelung für die KVdR-Mitgliedschaft zu erreichen.
Auszug vom GKV-Spitzenverband und DRV-Bund Punkt A I 3.3.4.3 Seite 31 zu:
„Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner zum 01.01.2020“
A I 3.3.4.3 Pauschale Anrechnung von drei Jahren für jedes Kind
Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet. Damit kommt es nicht darauf an, ob z. B.
– das Kind tatsächlich und in welchem zeitlichen Umfang von der betreffenden Person betreut bzw. erzogen worden ist; damit sind auch die Fälle erfasst, bei denen das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstirbt,
– für die Betreuung bzw. Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit unterbrochen worden ist,
– eine tatsächliche oder mögliche Zeit der Kinderbetreuung bzw. -erziehung in die erste oder zweite Hälfte des Erwerbslebens fällt,
– sich die ersten drei Lebensjahre mehrerer Kinder überschneiden; Entsprechendes gilt für den Erwerb bzw. den Beginn der Rechtsstellung eines Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindes,
– bei Pflegekindern das Eltern-Kind-Verhältnis vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründet worden ist oder
– wo bzw. in welchem Staat (Inland, Ausland, Abkommenstaaten, Nichtabkommenstaaten) das jeweilige Kind geboren und aufgewachsen ist
Gruß
Lars
Also könnte ich den Rentenantrag so lange herauszögern, bis ich die 9/10 erfüllt habe…ob das sinnvoll ist, sei mal dahingestellt…
Keine Kinder….bleibt auch so….
wenn man das so will, ja
einmal im Rechner eingeben: RS-KVdR-24-10-2019, pdf-Datei öffnen, auf S.26 ist die 9/10 Belegung dargestellt und insbesondere Punkt A I 3.3.3 „Anrechenbare Versicherungszeiten“ durchlesen, dito darunter die Zeiten, welche nicht als Vorversicherungszeiten gelten.
Gruß
Lars
PS:
Die Rahmenfrist endet mit dem „Tag der Rentenantragstellung“ nicht mit dem Beginn der Rente.
Zur Ergänzung hier noch ein Hinweis auf zwei Beiträge, die das Gesagte bestätigen bzw. um einen weiteren Aspekt ergänzen:
* https://der-privatier.com/aenderungen-der-9-10-regel-fuer-die-kvdr
* https://der-privatier.com/kap-6-10-dreizig-prozent-mehr-rente
Gruß, Der Privatier
Guten Abend, das ist sehr spannend und hilfreich, was hier an fundierten Beiträgen geliefert wird. Chapeau.
Darf ich eine Frage stellen? Nun, ich bin in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert und beabsichtige mit 61 oder 62 vorgezogenes Altersruhegeld zu beziehen. Ferner bin ich freiwilliges Mitglied der GKV. Somit würden also 17, X % auf alle Einkünfte anfallen.
Ich war immer GKV versichert, erfülle die 9/10 Regel und bin gerade dabei, meine 5 Jahre Wartezeit in der DRV aufzufüllen, mit freiwilligen Mindestbeiträgen. Bundeswehrduenst und 8 Monate DRV zu Berufsbeginn.
Die Frage meinerseits wäre: Wenn mit 67 ein wenn auch noch so geringer Rentenanspruch besteht, wechsle ich dann in die GKdR mit dem halben Beitragssatz?
Ganz herzlichen Dank.
ist möglich, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen für Versicherungspflicht
– Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente* aus der gesetzlichen Rentenversicherung
– die Rente wurde beantragt
– die Mindest-Vorversicherungszeit wird erfüllt (9/10 Regel)
(§5 Abs.1 Satz Nr.11 SGB V)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__5.html
Gruß
Lars
*Altersrenten
*Hinterbliebenenrenten
*Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
noch etwas Literatur: (Bei zusätzlichem Bezug einer gesetzlichen Altersrente)
https://schlemann.com/krankenversicherung/beratung-krankenversicherung/versorgungswerk-und-krankenversicherung/
Ich empfehle hierzu eine Beratung bei der DRV durchzuführen.
Gruß
Lars
Hallo Christian H.
Diese Frage ist nicht ohne weiteres zu beantworten .
GKV = Ja
GKVdR = Ja und Nein
Beitragssatz = Komplex !!!
Neben den Bezügen aus der DRV = GKVdR = Ja = 1/2 Beitragssatz
sind halt auch noch andere Bezüge dann vermutlich zu berücksichtigen .
Hierfür gilt m.M.n. = GKVdR = NEIN , sonder freiwilliges Mitglied
in der GKV . Entfall für diesen Anteil , der GKVdR Schutz .
Entfall für diesen Anteil , die Minderung .
D.h. eine Aufteilung der Summen , aus DRV Bezügen = GKVdR = JA
und BVW Bezüge = GKVdR = NEIN , sondern freiwilliges Mitglied
für diesen Anteil der Versorgung mit doppelten Beitrag ( AG Anteil
muss dann mitübernommen werden ) bei den Bezügen des BVWs .
Somit wird m.M.n. eine Beitragsminderung des BVWs Anteils der
zukünftigen Versorgungsbezüge , nicht möglich sein .
Sondern für diesen Anteil , eine Analogie einer freiwilligen
GKV zu sehen sein .
LG Det
Richtig Det, (§229 Abs.1 Satz 1 SGB V – „Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen“), deswegen siehe Link der 2.Absatz unter der Teilüberschrift „Bei zusätzlichen Bezug einer gesetzlichen Rente“.
“ .. Grundlage für die Beitragsbemessung sind nur die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die Rente des Versorgungswerks, Betriebsrenten u. evt. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bis zur BB-Grundlage“
Und dazu auch auf S.125 (RS-KVdR-24-10-2019.pdf) Punkt:
A VIII 3.2 „Rangfolge der Einnahmearten“
A VIII 3.2.1 „Versicherungspflichtiger in der KVdR“ (inklusive Säulendiagramm auf S.126 und angefügte Beispiele)
A VIII 3.2.1 „Versicherungspflichtige in der KVdR“
„Bei den in der KVdR versicherungspflichtigen Rentnern werden nach § 238 SGB V für die Ermittlung der Beiträge nacheinander Renten (sowohl der gesetzlichen Rentenversicherung als auch gesetzliche Renten aus dem Ausland), Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen insgesamt bis zum Höchstbetrag nach § 223 Absatz 3 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Versorgungsbezüge bzw. das Arbeitseinkommen nur insoweit für die Beitragsbestimmung herangezogen werden können, als die Beitragsbemessungsgrenze durch die im Rang vorgehende Einkunftsart noch nicht ausgeschöpft ist.“
Gruß
Lars
So ist m.M.n. RICHTIG Lars , und entspricht auch dem derzeitige pers. Privat
Prüfverfahren für den ca. 10 bis 15% Anteil BVW Langlebigkeitsschutz Kaleun .
GKVdR ist mit Bastelstunde ebenfalls eröffnet worden ( Nachwuchs sei Dank ) .
LG Det
PS. Ich mach Dir noch nen Kom. zum LR in der Plauderecke .
PPS Lars
Was bei Haushaltssicht 10 bis 15% entspricht , ist aber beim Kaleun
dann ca. 25 bis 30% . Du siehst , eine Asset Allokation , ist auch beim
Haushalt nicht immer einfach . DRV wird dann erstmal mit ca. 60 Monaten
Haltezeit ( = Unverfallbarer Anspruch ) gewählt , mit der Option , noch
auf komplette DRV Bezüge und damit auch komplette GKVdR zu wechseln .
( = Noch komplexere Thematik des BVWs Anspar-Guthabens )
LG Det
Wer immer GKV versichert war, erfüllt auf jeden Fall die 9/10-Regel. Wenn außerdem der Anspruch auf die gesetzliche Altersrente durch das Auffüllen der Wartezeit von mind. 5 Jahre ebenfalls gegeben ist, steht einer Aufnahme in die KVdR (Krankenversicherung der Rentner) nichts mehr im Wege.
Bei der KVdR handelt es sich um eine gesetzl. Pflichtversicherung. Vorteil: Die oftmals bei Rentnern vorhandenen zusätzlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen und/oder Vermietung und Verpachtung werden bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Anders hingegen bei Einkünften aus weiteren Renten! Diese werden auch in der KVdR verbeitragt. Und zwar mit dem vollen Beitragssatz. Einen Zuschuss in Höhe des halben Beitrages gibt es nur von der gesetzl. RV und auch nur für die gesetzl. Rente.
Von daher: Aufnahme in die KVdR: Ja. Halber Beitragssatz auf alle weiteren Rentenbezüge: Nein.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die fundierten Antworten. Somit wäre doch summarisch das beste, so mit 61 vorgezogenes Altersruhegeld beim Versorgungswerk zu beantragen, um dann im Anschluss mit der einen oder anderen Praxisvertretung oder ähnlichem bis 67 bei der DRV einzuzahlen, weil, wenn ich das richtig sehe, der KK Satz zwar der volle ist, Einnahmen aus Miete, Kapitalerträgen aber dennoch hälftig ab 67 DRV Mini-Rente. Sehe ich das richtig? Danke.
Im Link von heute früh befindet sich unten eine kleine Tabelle:
Wenn du die KVdR Mitgliedschaft erfüllt, dann:
– gesetzliche Rente: allg. Beitragssatz 14,6%* /Zuschuss 7,3% durch DRV
– berufsständisches Versorgungswerk: allg. Beitragssatz 14,6% / kein Zuschuss
– Sonstige Einkünfte: auf Kapitalvermögen und V+V – keine KK-Beiträge
*Hälfte des Zusatzbeitrages der jeweiligen KK wird durch die DRV übernommen
Gruß
Lars
Zu GKV-Beiträgen auf bAV habe ich (in KVdR) heute von der Barmer eine gute Nachricht bekommen: auf ratierlich ausgezahlte bAV muss ich selbst KV/PV-Beiträge zahlen (max. 120 Monate je 1/120), allerdings nicht von der ganzen Zahlung, sondern nur auf ca. 30% „Kapitalisierung betr. Altersvorsorge“ davon! (Sehr ungefähr so wie der „Ertragsanteil“ von 20% im Steuerbescheid?) Wie diese bAV-Ratenzahlungen besteuert werden, erfahre ich erst nächstes Jahr im Steuerbescheid.
In Zahlen: zur Finanzplanung hatte ich hochgerechnet, dass ca. 24/mo fällig werden würden. In der Beitragsrechnung steht 7.32€/mo, besser ist das. 😀
Von der rentierlich (bis Lebensende gezahlten) bAV werden nämlich die vollen 19.15% KV+PV einbehalten, oberhalb des bAV-KV-Freibetrags.
Meine Auszahloption ist unwiderruflich getroffen, aber vielleicht hilft dies jemandem, der von der bAV gefragt wird: ratierlich oder rentierlich?
@suchenwi, das ist in der Tat eine sehr interessante Nachricht. Da es vielerlei Arten der bAV gibt, wäre nützlich zu wissen was genau „Kapitalisierung betr. Altersvorsorge“ heißt(etwa erzielte Zinsen aufs eingezahlte Kapital?) und welchen Arten der betrieblichen Altersvorsorge darunter fallen.
VG eLegal
Das kann ich nicht direkt beantworten. Die rentierlich ausgezahlte bAV ist Siemens BSAV, wo der Arbeitgeber ca. 1400/Jahr eingezahlt hat, ich selber nix.
Zu Rentenantritt waren es gut 14k, ich musste mich entscheiden: rentierlich (hätte nicht viel gebracht) oder in 0..12 Jahresraten? Ich habe 10 Jahre gewählt, damit es zur KV-Pflicht passt. Dass das KV-mäßig deutlich günstiger ist, habe ich heute erst erfahren 🙂
Ich korrigiere: rentierlich -> ratierlich
Hallo suchenwi,
bei mir rechnet die Siemens-BKK bei der 10-Raten-Siemens-BSAV leider nicht so Kunden freundlich wie deine Barmer (es wird voll mit ca. 20% verbeitragt).
Bist du sicher, dass du den 159€-Freibetrag bereits anderweitig schon voll ausgeschöpft hast und dieser bei der BSAV nicht anteilig wirkt ?
Hallo JuergenL,
der Freibetrag ist anteilig durch VBL und zum Rest durch die monatliche Siemens SAF-Betriebsrente ausgeschöpft.
Deshalb hatte ich für BSAV-Raten ja auch knapp 20% erwartet.
Aber ich würde keinen Anwalt anheuern, um zu klären, dass ich bei der Barmer eigentlich dreimal mehr zahlen müsste…
Wenn es ein Fehler bei denen war, kommt vielleicht irgendwann eine Nachforderung. „Wo kein Kläger…“ 🙂
Ich klage nicht.
… und wir leben ja auch nicht an der Armutsgrenze, also macht der Unterschied zwischen 7.32 oder 24/mo ziemlich nichts aus.
Bei anderen schon.
Das war offenbar ein Fehler. Nicht dass die Barmer den zugegeben und gar um Entschuldigung gebeten hätte…
Heute kam eine neue Beitragsrechnung rein, gültig wiederum ab 1.4.2021:
KV 19.54 + PV 3.70 = 23.34. Entspricht meiner Hochrechnung.
Ich bin in der gesetzlichen KV (TKK) freiwillig versichert, seit ich (jetzt 50 Jahre) vor 2 Jahren Privatier „wurde“.
Vor kurzem hatte ich hier im Forum darüber diskutiert, wie sinnvoll freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse sein können und da mir nur 37 Monate bis zur Erfüllung der 35 Jahre Wartezeit fehlen, fand ich große Zustimmung darin, das zu tun. So zahle ich nun ein, um bereits mit 63 Rente beantragen zu können, dann gibt es zwar eine Abschlagszahlung, allerdings wird die Rente auch geringer versteuert.
Und jetzt meine ich einen weiteren Vorteil der Rente mit 63 zu erkennen, sofern kein Denkfehler vorliegt, deswegen dieser Post.
Ich gehe davon aus, dass ich als Rentner pflichtversichert sein werde, die TKK hat das auch so signalisiert. Damit bleiben Kapitalerträge bei der Beitragsberechnung zur Krankenkasse außen vor. Meine langfristigen Kapitalanlagen (Rentenverträge bei der Zurich) werden ab 63 fällig und ich werde sie mir als Einmalzahlung auszahlen lassen. Und diese Erträge bleiben dann von der Beitragsermittlung der Krankenkassenbeiträge verschon, korrekt oder ?
Gruß
Tom
Moin Tom,
wenn du die 9/10 Regel erfüllst steht der KVdR-Mitgliedschaft nichts im Wege, dann bist du als Rentner pflichtversichert und damit werden deine Kapitalanlagen nicht verbeitragt.
Dazu muss man in der zweiten Hälfte des Berufslebens 9/10 in einer gesetzlichen KK entweder
– Pflichtmitglied
– freiwilliges Mitglied
– Familienversicherter
gewesen sein. Pro Kind werden noch 3 Jahre „Rabatt 🙂 = Anrechnungszeit“ bei der 9/10 Regelung eingeräumt.
Gruß
Lars
Moin Tom,
ach, was habe ich da geschrieben, „Berufsleben“ das ist so nicht richtig! Es gilt die Rahmenfrist und das Ende der Rahmenfrist wird mit der Stellung des Rentenantrages ausgelöst. Beginn der Rahmenfrist ist der Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (Urteil des BSG vom 8. November 1983 – 12 RK 12/83 -, USK 83202). Nach der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Der Beginn der Rahmenfrist wird daher auch ausgeöst z. B. beim Eintritt in
– den Freiwilligen Wehrdienst,
– ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat,
– den Bundesfreiwilligendienst oder
– eine Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
– ein für ein Studium vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt (Urteil des BSG vom 22. Februar 1996 – 12 RK 33/94 -, USK 9647).
Wurde eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, so gilt als Beginn der Rahmenfrist
– der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
– wenn eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres, bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt (nur in Ausnahmefällen relevant, A I 3.5.2.3)
Diese Rahmenfrist wird geteilt und von der zweiten Hälfte muss man 9/10 als Pflichtversicherter, freiwillig Versicherter oder Familienversicherter in einer gesetzlichen KK gewesen sein.
Gruß
Lars
Hallo Tom,
das ist der aktuelle Gesetzes-Stand (2021), richtig.
Wie es dann 2034 aussieht (wenn du mit 63 in Rente gehen möchtest),
ist aber eine ganz andere Frage.
Auf Vertrauensschutz würde ich hier nicht bauen …
Wenn in 2030 und später ein GKV-Beitragssatz > 22% verhindert werden soll,
dann wird die Politik alle Beitragsfreiheiten streichen, hinter denen keine
superstarke Lobby steht (und die „kleinen“ Privatiers haben nun mal keine Lobby,
anders als die Beamten/Selbständigen/Abgeordneten/Minister) …
Ich habe den Eindruck, die bisherigen Antworten konzentrieren sich auf die Zugangsbedingungen für KVdR (9/10-Regel). Danach hat Tom aber gar nicht gefragt!
Tom geht vermutlich zu Recht davon aus, dass er KVdR-Mitglied wird und fragt sich nur, ob dann die Auszahlung seiner Rentenverträge bei der Zurich mit KV-/PV-Beiträgen belastet werden.
Dazu sei zunächst einmal gesagt, dass die Krankenkasse einen Unterschied zwischen Kapitalerträgen und Renteneinkünften macht. Das ist nicht identisch!
Im Endeffekt macht es aber für einen KVdR-Versicherten dann doch keinen Unterschied, da beide Einkünftsarten nicht verbeitragt werden. Beiträge werden nur auf die gesetzliche Rente und auf Betriebsrenten fällig (und natürlich auf Arbeitseinkünfte).
Gruß, Der Privatier
Wie GKV-/Kassenbeiträge auf Lebensversicherung als Privatier vermeiden?
Hallo.
Ich (55 Jahre) bin Privatier (lebe vom Ersparten, keine nennenswerten Zins- oder Dividendeneinkünfte) und zahle den Mindestbeitrag zur Kranken- u. Pflegeversicherung.
Nun läuft aber am 1.11.2024 (nach über 30 Jahren Einzahlung) eine Lebensversicherung aus und eine Einmalauszahlung wird fällig. Diese Zahlung würde dann auf 10 Jahre hochgerechnet. Auf den ermittelten Monatsbetrag fällt dann der Beitragssatz der Krankenkasse an.
(Nur mal am Rande erwähnt, die Lebensversicherung lief die ersten 1 oder 2 Jahre als Direktversicherung. Meinen Recherchen zu folgen, kommt man für diese 1 bis 2 nicht umhin, die Kassenbeiträge zu entrichten. Aber sei’s drum, der an die GKV zu zahlende Beitrag fällt vermutlich sehr gering aus, da in den ersten Jahren einer Lebensversicherung generell noch nicht wirklich viel angespart wird.)
Damit jetzt nicht auch noch auf den verbleibenden Rest Kassenbeiträge fällig werden, dachte ich mir, dass ich einfach wieder eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehme.
Da müsste, dann auch ein Midijob vollkommen ausreichend sein, oder?
Aber von wann bis wann muss ein Arbeitsverhältnis bestehen, damit, wenn ich wieder weiter als Privatier leben möchte, auf die Einmalauszahlung keine Kassenbeiträge anfallen?
Schon einmal mal vorab ein Danke für die Antwort(en).
Gruß Thomas aus Wuppertal
VG, Thomas
Moin Thomas_aus_Wuppertal,
„Da müsste, dann auch ein Midijob vollkommen ausreichend sein, oder?“
Das funktioniert, durch den Midijob wechselst du den KK-Versicherungsstatus von „frw. Versicherter“ in „Pflichtversicherter“.
„Aber von wann bis wann muss ein Arbeitsverhältnis bestehen, damit, wenn ich wieder weiter als Privatier leben möchte, auf die Einmalauszahlung keine Kassenbeiträge anfallen?“
Wir hatten vor einigen Wochen von einem Kommentator folgenden Sachverhalt/Erfahrungsbericht:
– auch Privatier
– freiwilliges KK-Mitglied
– Auszahlung Lebensversicherung
– im Monat der Auszahlung den kompletten Monat ALG1-Bezug … damit KK-Pflichtmitglied
– danach Abmeldung aus dem ALG1-Bezug … damit frw. KK-Mitglied
– die Auszahlung der Lebensversicherung wurde von der KK nicht verbeitragt
Das mag von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich sein. Am besten Kontakt zu deiner KK aufnehmen und den Sachverhalt nachfragen.
Vielleich kann der Privatier diesen Erfahrungsbericht noch einmal raussuchen … liegt ca.2-3 Wochen zurück.
Gruß
Lars
Danke Lars für deine schnelle Antwort.
Meinem Verständnis nach, dürften KK keinen Spielraum haben, da das bestimmt irgendwo im Sozialgesetzbuch (SGB V) steht und somit für alle KK gleichermaßen gelten sollte. Oder gibt es tatsächlich KK, die nicht nach zusätzlichen Beiträgen Ihrer Mitglieder gieren?
ALG1 Bezug ist nicht mehr möglich, aber da sollte es ja keinen Unterschied geben, ob man nun ALG1 bezieht oder eine sozialversicherungspflichtige Arbeit (also mindestens ein Midijob) nachgehe.
Zu meiner KK möchte ich jetzt erstmal keinen Kontakt aufnehmen, will nicht deren Aufmerksamkeit erregen. Aber vermutlich werde ich nicht darum kommen, um eine verlässliche Antwort zu erhalten.
Mal sehen, ob noch der Link zu dem von dir genannten Beitrag gepostet wird.
Habe bereits gesucht und nichts gefunden.
Moin Thomas_aus_Wuppertal,
gefunden … Kommentar von Dino am 30.05.2022 12:45 …(siehe Link ganz unten)
https://der-privatier.com/kap-8-3-2-krankenversicherung-fuer-erwerbslose-kapitalisten-und-selbststaendige/
Gruß
Lars
Danke Lars.
Vielleicht meldet sich zusätzlich noch jemand mit bereits gemachter Erfahrung.
Hallo Thomas,
Du findest alles in den Broschüren (s. Link, ich hoffe das klappt, ich habe noch nie einen Link generiert).
Trotzdem unbedingt bei der Krankenkasse nachfragen und direkt einen Mitarbeiter verlangen der sich damit auskennt, das ist ein Spezialthema.
Ich habe mich auch schwer damit getan bei der KK schlafende Hunde zu wecken, aber ich habe gesagt das ich alle eventuell eintretende Situationen betrachten möchte und das hat gut funktioniert.
Meine Lebensversicherung ist komplett eigenfinanziert, bei Direktversicherungen ist es wieder anders.
Ich vermute trotzdem das auch hier die Aussage der GKV gilt „Es findet keine Berechnung statt, wenn die Auszahlung in einen Monat fällt in dem man pflichtversichert ist.“ Es reicht also genau dieser Monat.
https://www.ggua.de/fileadmin/downloads/ggua/Clearingstelle/einheitl._Grundsaetze_freiw._KV_10.12.14.pdf
https://www.kkh.de/content/dam/kkh/dokumente/flyer-broschueren/einnahmekatalog-gkv-spitzenverband.pdf
Viel Erfolg,
Grüße Dino
Danke Dino.
Guten Tag,
ich hatte das Glück, am 01.02.2017 mit 58 Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden zu können (mit Abfindung).
Vom 01.02.2017 – 31.01.2018 Dispo-Jahr
Vom 01.02.2018 – 31.01.2020 ALO
Ab 01.02.2020 bei meiner Frau in der KV familienversichert.
Ab 01.11.2022 gesetzliche Rente ohne Abschlag und Betriebsrente
So weit so gut.
Das besondere an meiner Situation ist, dass ich seit dem Tod meiner Mutter 31.07.2018 eine kleine Landwirtschaft geerbt habe.
Die Landwirtschaft ist verpachtet, d.h. ich habe zusammen mit meiner Schwester ca. 2.000,00 EUR Pachteinnahmen.
Des Weiteren habe ich 2019, 2020 und 2021 Einnahmen aus einem Veräußerungsgewinn (insgesamt ca. 45.000,00 EUR).
Meine Frage (Sorge) ist nun, dass ich diese Einnahmen der Krankenkasse hätte melden müssen. Da ich die Landwirtschaft nicht aktiv betreibe, habe ich die Frage der Krankenkasse nach Einnahmen aus der Landwirtschaft aber verneint.
Sind für diese Einnahmen (Pacht, Veräußerungsgewinn) Beiträge zur Sozialversicherung fällig?
Hätte ich mich dann ab 01.02.2020 selbst krankenversichern müssen?
Mit 60 habe ich zudem eine LV (Direktversicherung) ausbezahlt bekommen. Für diese zahle ich 10 Jahre Beiträge zur Krankenversicherung (seit 01.11.2022 mit Beginn Betriebsrente, vorher lag ich unter dem Mindestbetrag).
Würden Einnahmen aus der Landwirtschaft (Pacht, Veräußerungsgewinn) für die Betriebsrente ebenfalls hier angerechnet werden?
Vielleicht kann mir jemand hierzu Auskunft geben. Vielen Dank!
P.S.: ich bin pflichtversichert
Gruß
Reinhard
Bei den Pachteinnahmen bin ich mir ziemlich sicher, dass diese bei der Prüfung der Familienversicherung anzugeben gewesen wären. Ob nun tatsächlich als Einkünfte aus der Landwirtschaft bin ich mir nicht ganz sicher. Falls aber dort nicht, dann eben als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Spielt also im Grunde keine Rolle. Ausserdem hat es sich um regelmässige Einkünfte gehandelt. Von daher: Ja – hätte man angeben müssen.
Als pflichvertsicherter (ALG-Empfänger oder Rentner) spielen diese Einkünfte dann keine Rolle mehr. Hier zählen nur Einkünfte, die durch Arbeitskraft erzielt werden.
Bei den Veräußerungsgewinnen bin ich mir weniger sicher (bei der Fam.Vers.). Hier zählen eigentlich nur regelmässige Einkünfte. Wobei sich die Frage ergibt, ob Verkäufe in drei aufeinanderfolgenden Jahren bereits regelmässig sind.
Wenn mit den obigen Angaben die Grenze für die Familienversicherung überschritten worden wäre, wäre eine eigene freiwillige Versicherung erforderlich geworden. Das ist richtig.
Was man jetzt aber mit diesen ganzen Erkenntnissen anfangen sollte – dazu möchte ich keine Aussage machen. Da wäre vielleicht der Rat eines Juristen angebracht.
Gruß, Der Privatier
Ok, vielen Dank für die schnelle Antwort. Anfrage beim Juristen habe ich auch schon in Erwägung gezogen. Aber erst mal einen finden 🙁
Ich recherchiere gerade zu folgendem Thema und habe noch keine Antwort gefunden, vielleicht hat jemand von Euch – wie immer – einen Tipp 🙂
Ich bin zur Zeit Privatier und plane ab dem Alter von 63 die Rente zu beantragen.
Im Alter von 65 Jahren erwarte ich eine Einmalzahlung meiner Lebensversicherung (alle Einzahlungen wurden aus eigenen Beiträgen geleistet).
Als Rentner werde ich freiwillig versichert sein und müsste somit Beiträge auf die Einnahmen aus der Lebensversicherung zahlen.
Gibt es eine Möglichkeit dies zu verhindern? Wäre es möglich einen Midijob anzunehmen und dann den Status „pflichtversichert“ zu erhalten um die Beiträge zu verhindern? Falls dies möglich wäre, gibt es weitere Bedingungen, zB nur 99% der Rente zu beantragen?
Vielen Dank für eure Kommentare
Moin Hannes,
„Wäre es möglich einen Midijob anzunehmen und dann den Status „pflichtversichert“ zu erhalten um die Beiträge zu verhindern?“
Ja, das wäre möglich.
„Falls dies möglich wäre, gibt es weitere Bedingungen, zB nur 99% der Rente zu beantragen?“
KG = Krankengeld bei einer „Teil“rente von 99,99%!… hierzu etwas Literatur
https://www.lohnakad.de/2023/07/31/vorteile-einer-altersrente-als-teilrente/
Aber bei einer bAV (falls vorhanden) aufpassen. Manche bAV`s werden nur bei Bezug einer Vollrente gezahlt, … also bei Bezug einer „Teil“rente den bAV-Vertragstext überprüfen.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
ich würde Hannes‘ Thema gerne erweitern um die Fragestellung, ob Du oder sonst jemand hier eine Idee hat, wie sich die 120 Monate KV-Verbeitragung von LV-Zahlungen aus einer bAV für GKV-Mitglieder umgehen lassen? Bislang sehe ich hier nur den Wechsel in die PKV, der aber aus vielen anderen Gründen keinen Sinn macht.
Wohlgemerkt geht es mir nicht darum, der GKV etwas vorzuenthalten, was ihr zusteht. Aber sie will seit 2005 (und das sogar vom BVG abgesegnet) halt auch Geld, das ihr meines Erachtens keineswegs zusteht.
Im Falle meiner bAV basiert die ganze Regelung schlicht auf einem von Gerhard Schröder 2005 abgesegneten Vertrauensbruch, damals schon seit vielen Jahren bediente Altersvorsorgeverträge nachträglich und wider alle bisherigen Regelungen plötzlich KV-beitragspflichtig zu machen. Das Perfide dabei: Die Beiträge zu meiner bAV inklusive der AG-Zuschüsse wurden von mir stets versteuert und SV-verbeitragt, zusätzlich habe ich stets KV-Beitrage bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt. Trotzdem soll ich bei Auszahlung mit 65 nicht nur die Rendite der LV KV-verbeitragen, sondern die gesamte Auszahlungssumme. Meines Erachtens eine klare Doppelverbeitragung und simples Raubrittertum. Gleiches gilt für meine Direktversicherung, die stets pauschal versteuert wurde und deren Beiträge ausschließlich von mir geleistet wurden. Und doch soll ich auch dafür 120 Monate lang KV-Beiträge zahlen – nur weil der Vertrag über meinen AG lief.
Wie gesagt: Ich will mich nicht vorbeimogeln an dem, was Staat und Kassen zusteht – aber hier liegt der Fall meines Erachtens anders – und der monatliche Freibetrag von 176,75 Euro ist ohnehin ein Witz, wenn die KV für meine Lebensversicherungen monatlich 2000 Euro ansetzt. Vielleicht hat ja jemand eine legale Idee, diese Systematik mit ihren eigenen Waffen zu schlagen.
Besten Dank
Dietmar
Moin Dietmar,
ein leidiges Problem und sehr ärgerlich. Damit hatten Gerhard Schröder und Ulla Schmidt der bAV (hier Direktversicherung) einen Bärendienst erwiesen. Ich sehe da wenig Chancen einer „Verbeitragung“ zu entgehen. Außerdem sind die 10 Jahre (120 Monate) eine „starre Frist“. Näheres im nachfolgenden Link, bzw. ziehe ich noch einmal explizit raus. (Direkt im Link unten auf „Mehr anzeigen“ klicken, dann öffnen sich weitere Seiten).
Nur eine Idee bei Gesamtkapitalisierung der bAV: weitere Vorauszahlungen zur KK und damit Nutzung steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, falls frw. Krankenversichert. Das muss man sich aber mit konkreten Zahlen ansehen und die KK muss bei der Vorauszahlung mitspielen. Damit: Steuerersparnis vs. KK-Beitragszahlung auf bAV
https://www.tk-lex.tk.de/web/guest/externalcontent?_leongshared_serviceId=2011&_leongshared_externalcontentid=HI2286048
Auszug aus dem Link:
3.1.1 10-Jahresfrist
Als Berechnungsgrundlage für die Beiträge gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate (= 10 Jahre). Die Frist von 10 Jahren beginnt mit dem 1. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats.
Es handelt sich dabei um eine starre Frist. Zwischenzeitlich relevante versicherungs- und beitragsrechtliche Änderungen verändern den Verlauf der Frist nicht.
So verlängert sich z. B. die Frist nicht, wenn
– zwischenzeitlich eine Familienversicherung besteht oder der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung gänzlich unterbrochen ist,
– eine Zeit lang keine Beiträge aus der fiktiven monatlichen Einnahme anfallen, weil durch andere vorrangig zu berücksichtigende beitragspflichtige Einnahmen bereits die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
10-Jahresfrist auch bei Ratenzahlungen
Wird die Kapitalabfindung in Raten ausgezahlt, ist als beitragspflichtige Einnahme dennoch der Gesamtbetrag der Kapitalabfindung monatlich mit 1/120 zu berücksichtigen. Eventuelle Verzinsungen der einzelnen Raten, auf die ein Anspruch nach Eintritt des Versorgungsfalls entsteht, bleiben hierbei unberücksichtigt. Maßgeblich für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen ist die mit Eintritt des Leistungsfalls insgesamt zustehende Kapitalabfindung.
Wichtig
Kürzerer Zeitraum möglich
Werden Versorgungsbezüge für einen Zeitraum von weniger als 10 Jahren abgefunden und anschließend laufend gezahlt, kann die Abfindung abweichend von der grundsätzlich starren Frist von 120 Monaten nur auf den entsprechenden kürzeren Zeitraum verteilt werden.
Auch den nachfolgenden Punkt Nr.3.4 im Link und das entsprechende Beispiel hierzu ansehen …
3.4 Kapitalleistung wird bei noch fortdauernder Beschäftigung gezahlt
Gruß
Lars
Hallo Lars,
da bin ich leider ganz bei Dir: Vermutlich wird sich diese kolossale Ungerechtigkeit mittelfristig nicht beseitigen lassen. Nachdem es für 2024 fast nicht mit dem Haushalt geklappt hat und selbst die Bauern auf die Barrikaden gehen, kann ich mir angesichts des krassen Sparkurses nicht vorstellen, dass mittelfristig Geld locker gemacht werden kann, um diese Unwucht zu beseitigen. Die monatlich 176 Euro Freibetrag sind ein Witz, das Mindeste wäre meines Erachtens die Halbierung der KV-Beiträge für bAV-Auszahlungen. In meiner Berufslaufbahn als Journalist hatte ich sämtliche Politiker, die bei uns zu Gast waren, stets auf das Thema angesprochen. Ein Unrechtsbewusstsein war bei der Mehrheit vorhanden – ebenso der Wille, es zu ändern. Dummerweise aber meist nur, solange man in der Opposition war.
Was mir als Reaktion auf deinen Beitrag aber spontan ein- und aufgefallen ist:
1.) Könnte es helfen, rund um die bAV-Auszahlungen sechs Monate oder ein Jahr ins Ausland zu ziehen und sich dort zu versichern? Dann würde die GKV-Kasse, deren Mitglied man dann ja nicht mehr ist, überhaupt nichts von dem Geldregen mitbekommen. Und kehrt man später zurück, muss man die Summe wohl ebenfalls nicht mehr angeben, da kein regelmäßiges Einkommen. Klar, ein Auslandsaufenthalt kostet – aber im Vergleich zu den 36000 bis 40000 Euro, die ich verteilt auf zehn Jahre zusätzlich an die GKV abdrücken müsste, könnte sich das eventuell doch lohnen.
2.) Hilft die Familienversicherung womöglich weiter? Wenn ich beispielsweise meine Rente nicht schon mit 63, sondern erst mit 67 kassiere und bis dahin über meine Frau versichert bin, dann könnte ich bei bAV-Auszahlung mit 65 doch zumindest zwei Jahre die Beiträge aus der 120er-Regel sparen. Oder interpretiere ich da den von Dir zitierten Absatz falsch?
Vielleicht fallen ja sonst noch jemandem ein paar nette Ideen ein.
Merci und Grüße
Dietmar
Moin Dietmar,
zu Punkt Nr.1)
– dazu möchte ich nichts weiter sagen
zu Punkt Nr.2)
– ja, das ist möglich, durch den Status „Familienversicherung“ würde die 10 Jahresfrist (siehe Dein Beispiel) sich um 2 Jahre verkürzen
Gruß
Lars
Hallo,
als ebenfalls Betroffener musste ich feststellen, daß ein Entrinnen leider nicht möglich ist.
Man kann das Thema nur mehr in die breite der Bevölkerung streuen und die Politiker sensibilisieren, evtl. kann die breite Masse hierdurch eine Änderung erreichen.
Der Verein Direktversicherungs Geschädigter ist hierzu ebenfalls aktiv.
https://dvg-ev.org/
@Hannes,
„Beschäftigung von Rentenbeziehenden: Kranken- und Pflegeversicherung
Nehmen Rentenbeziehende aber ein – grundsätzlich versicherungspflichtiges – Beschäftigungsverhältnis auf, werden sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin betrachtet. Liegt eine mehr als geringfügige Beschäftigung vor, begründet die Beschäftigung Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Der Versicherungsstatus als Rentner oder Rentnerin wird verdrängt.“
https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/beschaeftigung-aelterer-arbeitnehmer/beschaeftigung-von-rentnern/
Gruß
Lars
PS: Nach Beendigung des „Midi“jobs, fällst du wieder in den Status frw. versicherter Rentner zurück.
Heisst das, mit einem Midijob als freiwillig gesetzl. versicherter Rentner fällt auch die Verbeitragung der Kaptaleinkünfte weg, weil die Versicherungspflicht den Versicherungsstatus als Rentner verdrängt. Die 9/10 Regelung würde dadurch ausgehebelt?
Moin Holger,
ja, der „Midi“job löst dann die KK-Pflichtmitgliedschaft aus, die KVdR Mitgliedschaft wird verdrängt und bei KK-Pflichtmitgliedschaft werden keine Kapitaleinkünfte verbeitragt. Und hier sollte auf Teilrente 99,99% (formloser Antrag bei der DRV reicht aus) umgestellt werden, weil man damit bei Krankheit neben der 99,99% „TEILRENTE“
1. eine 6 wöchige Lohnfortzahlung erwirkt
2. bei längerer Krankheit 99,99% Rente + Krankengeld bezieht
3. bei Insolvenz des AG Insolvenzausfallgeld bezogen werden kann
Nachteil:
– Bezug einer bAV (hier prüfen ob bAV nur bei Bezug einer Vollrente gezahlt wird)
Gruß
Lars
PS: Literatur im nachfolgender Link S.91 Punkt:
A VII 2.2.4 Beginn und Ende einer Pflichtversicherung bei nicht in der KVdR
versicherten Rentnern
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html
@Holger,
ich muss die Antwort etwas präzisieren.
Wenn ein pflichtversicherter Rentner (KVdR-Mitgliedschaft erfüllt) eine versicherungspflichtige Beschäftigung (min. „Midi“Job) aufnimmt, dann wird die KVdR-Versicherungspflicht durch die Pflichtversicherung siehe §5 Abs.1 Ziffer 1 SGB V verdrängt.
siehe auch der gestrige Link unter Punkt:
A VII 2.2.3 Beginn und Ende einer Vorrangversicherung bei in der KVdR
versicherten Rentnern
https://www.informationsportal.de/altersrente-und-berufstaetig-das-hat-auswirkung-auf-die-krankenversicherung/
Ein freiwillig versicherter Rentner hat die KVdR Mitgliedschaft nicht erfüllt und deswegen kann er die KVdR-Mitgliedschaft auch nicht verdrängen. Durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (min. „Midi“Job bis < KK-BBG) wird eine KK-Pflichtmitgliedschaft erwirkt (§5 Abs.1 Ziffer 1 SGB V) = keine KK-Beiträge auf Zinsen, Dividenden, V+V, Riesterrente, etc.pp.
Die Krankenkasse hat nach §201 Abs.5 SGB V unverzüglich den entsprechenden Rentenversicherungsträger über die Änderung des Versicherungsstatus zu unterrichten.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__201.html
Gruß
Lars
Hallo Lars,
danke für deine Präzisierung. Aus deinem Link im ersten Beitrag konnte ich die Antwort auf meine Frage auch nicht so richtig ableiten. Aber durch die diversen Gesetzestextquerverweise komme ich auch zu dem Ergebnis wie du in deinem 2. Beitrag.
Dieser legale Trick ist so einfach, dass es mich wundert, ihn nirgends so explizit gefunden zu haben: Pflichtmitgliedschaft durch sv-pflichtige Beschäftigung löst freiwillige Mitgliedschaft ab wie üblich und das gilt auch für den freiwillig versicherten Rentner wie mich.
Das würde für mich mehrere tausend Euro Ersparnis an KV/PV-beiträgen bedeuten. Andererseits erhöht der Midijob die Steuerbelastung. Muss ich mal durchrechnen, ob es mich motiviert, mir einen minimalen Midijob zu suchen.
Viele Grüße Holger
Hallo Hannes, ich denke so bekommst du den Status „pflichtversichert“ in der Krankenkasse nicht, falls es Dir darum ging. Recherchiere mal „9/10 Regelung“. Die wurde extra für solche Fälle erfunden…
Hallo und guten Tag, Privatier und alle anderen Freigeister hier!
Hätte ich mal eure Webseite früher gefunden, wäre mir vermutlich endloses googeln erspart geblieben. Die unterschiedlichsten Fälle werden hier besprochen, was einerseits verwirren, andererseits auch für weitere Denkanstöße sorgen kann.
Ich (Jahrgang 1960, seit 5 Monaten in Rente für 35 Jahre arbeitende Versicherte) war immer in der GKV, und wechselweise in Teil- und Vollzeitjobs tätig, als Mutter von 2 Kindern.
Der Rentenbescheid zeigt einen Auszahlungsbetrag von 635 Euro an. Ist auch in Ordnung lt. einem Rentenchecker, der den Bescheid kürzlich überprüft hat.
Der Beitrag für die Versicherung bei der AOK wird aber nirgends angezeigt. Warum ist das so?
Mein Ehemann ist (leider) nur freiwillig Versicherter als Rentner in der AOK.
Ihm wird Geld aus einer Abfindung, sowie aus einer Betriebsrente angerechnet. Freibeträge gibt es für ihn diesbezüglich nicht. Diese Ungleichbehandlung kann verstehen wer will.
Aber meine Frage Nr 2:
Rechnet die Krankenkasse bei uns zusammen veranlagten Ehepaar womöglich meine Rente künftig als Einnahmen, die ja im Steuerbescheid ausgewiesen werden, auch noch auf die Beiträge von meinem Mann an?
Ich bin ja in der KvdRentner.
Vorab schon mal vielen Dank für die Antwort.
LG
Anika
Moin Anika,
„Rechnet die Krankenkasse bei uns zusammen veranlagten Ehepaar womöglich meine Rente künftig als Einnahmen, die ja im Steuerbescheid ausgewiesen werden, auch noch auf die Beiträge von meinem Mann an?“
Nein, die KK verbeitragt jeden Ehepartner alleine. Bei Deiner „Netto-Rente“ von 635€ werden das ca.85€ KK+PV-Beitrag sein.
(7,3% KK-Beitrag + individueller Zusatzbeitrag deiner KK (1% ?) + 3,15% PV-Beitrag Beitragsdifferenzierung nach Anzahl der Kinder), macht also ca.11,5% KK+PV-Beitrag aus. Als Rentnerin trägst du den PV-Beitrag alleine, da gibt es keine Parität zwischen DRV und Rentnerin/Rentner.
Die DRV überträgt elektronisch gewisse Daten an die Finanzverwaltung. Diese Daten kann man aber auch bei der DRV anfordern. (siehe nachfolgender Link „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/231214-steuerbescheinigung-rentner.html
In der DRV zugesendeten „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ sind folgende Daten enthalten:
1. mit einem Rentenbeginn am xx.xx.xxxx (maschinell gemeldet für die Anlage R, Zeile 6)
2. Rentenbetrag (maschinell gemeldet für die Anlage R, Zeile 4)
3. im Rentenbetrag enthaltener Rentenanpassungsbetrag (maschinell gemeldet für die Anlage R, Zeile 5)
4. geleistete Beiträge zur Krankenversicherung vom xx.xxxx bis xx.xxxx (maschinell gemeldet für die Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 16)
5. geleistete Beiträge zur Pflegeversicherung vom xx.xxxx bis xx.xxxx (maschinell gemeldet für die Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 18)
Noch etwas: “ … war immer in der GKV, und wechselweise in Teil- und Vollzeitjobs tätig, als Mutter von 2 Kindern.“
Hierzu einmal den Rentenversicherungsverlauf prüfen in Hinblick auf:
1. Mütterrente
2. Kinderberücksichtigungszeiten (Hochrechnung ?)
Im nachfolgenden Link ein Beispiel insbesondere wenn in der Kinderberücksichtigungszeit eine „Teilzeitbeschäftigung“ ausgeübt wurde (eventuelle Hochrechnung auf 1 pEP ?)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2023/230803-tmn-kinderberuecksichtigungszeiten.html
Gruß
Lars
Ich meine mal gelesen zu haben, das bei folgender Konstellation keine Familienversicherung in der Krankenkasse möglich ist.
Wenn ich ohne Einkommen, mich bei meiner Frau / sie ist Rentnerin Familenversichern möchte, ist das nicht möglich.
Weil sie halt schon Rente bezieht. Ist das richtig ?
Die Frage kommt, weil ich heute ein Gespräch vor Ort mit einer Sachbearbeiterin KK hatte, die sagte das es geht.
Vielleicht habe ich es ja mal falsch gelesen.
Bin leicht irritiert…..
Danke Sebastian
Moin Sebastian Schneider,
„Ist das richtig ?“
Nein.
§5 Abs.1 Ziffer 11 SGB V „Versicherungspflicht“
(1) Versicherungspflichtig sind
xxxxxxxxx
11. Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Die Ehefrau ist Rentnerin, KVdR-Mitgliedschaft erfüllt (?) und erhält eine gesetzliche Rente. Wenn ja, und es liegen die Voraussetzungen zur Familienversicherung nach §10 SGB V bei Dir vor, kannst Du in die Familienversicherung der Ehefrau (Rentnerin) kommen.
Gruß
Lars
Hallo Privatier,
Hallo an alle,
im Text oben heißt es folgendermaßen: „Und diese Beiträge sind für ALLE Renten fällig, nicht nur für die gesetzliche! Also auch für Betriebsrenten oder Versorgungsbezüge berufsständischer Versorgungswerke.“
Was ist mit Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung? Bislang war diese (zumindest bei mir)während der Pflichtversicherungszeit als Angestellte immer steuer- und beitragsfrei bei der Sozialversicherung.
Erst, wenn man freiwillig versichert ist, fallen Beiträge für die Kranken-und Pflegeversicherung an. Leider!
Sobald man Rentner bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist und Altersrente bezieht, wäre man bei Erfüllung der anderen genannten Voraussetzungen für die KVdR wieder pflichtversichert und die Verletztenrente müsste wieder beitragsfrei sein, oder?!?
Weiß das jemand?
Ich bin gerade verunsichert, weil hier bei der Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Pflichtversicherung steht, dass dann ALLE Renten beitragspflichtig sind.
Sollte das bei der Rente (pflichtversichert) tatsächlich anders sein als im Erwerbsleben, bei einem pflichtversicherten Job?
Danke schon mal!
Moin Akima,
„Was ist mit Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung? Bislang war diese (zumindest bei mir)während der Pflichtversicherungszeit als Angestellte immer steuer- und beitragsfrei bei der Sozialversicherung.“
Bei Erfüllung des KVdR-Status = pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die gesetzliche oder private Unfallrente (Verletztenrente) von der KK nicht !!! verbeitragt, bedeutet:
KVdR-Status erfüllt = keine KK+PV Beiträge auf die gesetzliche oder private Verletztenrente
Auch die Steuerfreiheit der Verletztenrente bleibt weiterhin bestehen.
Gruß
Lars
Vielen Dank Lars und Privatier! Das bringt wieder mehr Klarheit.
Gruß Akima
Danke für die Hinweise. Ich habe das entsprechend oben im Beitrag ergänzt.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
vielen Dank für diese großartige Aufbereitung und Erfahrungs- und Rechercheergebnisse!
Ich bin Anfang 40 und setze mich gerade auch damit auseinander, beruflich wesentlich kürzer zu treten oder generell aufzuhören. Kapital ist (bald) für meine Verhältnissen ruhiges bodenständiges Leben vollständig zusammen. Aber natürlich geht, das nicht alles ohne entsprechende steuerliche Vorteile, etc zu nutzen und Bedarf entsprechender vorheriger Planung.
Primär versuche ich die MidiJob Route, aber alternativ Szenario wäre Erwerblos und freiwillig gKV bzw. wegen Auslandaufenthalt ggf. Anwartschaft.
Ich habe zu der KVdR Fragen, die ich nicht im Internet eindeutig beantwortet bekam.
-Rahmenfristbedingung ist ja gesetzlich pflicht oder auch freiwillig versichert (innerhalb der 90% der 2ten Hälfte). Zählt hier auch eine Anwartschaftsvertrag mit einer gKV? Beispiel: ich möchte 5 oder mehr Jahre ins Ausland, schließe hierfür eine spez. AuslandsKV ab und gKV bescheinigt/bestätigt, dass ich durch diese keine krankenversicherungspflicht mehr in DE besteht (obwohl ich noch in DE gemeldet bleibe..sollen manche gKVs ja so machen..). Um die 90% gKV Beitragszeit aber nicht zu verwirken, würde ich gerne eine Anwartschaft bei der gKV abschließen, sofern das zählt. Zählt eine Anwartschaft denn dazu? ist das zu jeder gKV unterschiedlich gehandhabt oder ist es zentral/gesetzlich Vorgabe?
-es heißt immer der Zeitraum beginnt mit erster versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit und endet mit der (gesetzlichen) Rentenantragsstellung. Es steht nirgendwo, das der Antrag genehmigt etc. werden muss. und lt. DRV wird empfohlen 3 Monate vor geplanten Rentenbeginn den Antrag zu stellen. Was passiert, wenn ich bereits in meinen 40ern den Antrag auf gesetzliche Rente stelle?
Klar berechtigt bin ich noch nicht wegen fehlender Beitrittsjahre, aber bin ich vermutlich auch technisch gesehen noch nicht berechtigt, wenn ich 3 Monate vorher den Antrag stelle.
Jemand Erfahrungen, Ideen oder Ressourcen?
danke im voraus!
Zur ersten Frage (Anwartschaftsversicherung):
Ich gehe davon aus, dass die Anwartschaftsversicherung genügt, um bei der Vorversicherungszeit für die 9/10-Regel mitgerechnet zu werden. Zumindest wird dies als Grund für eine Anwartschaftsversicherung ausdrücklich erwähnt, z.B. in einem Beitrag der Technikerkasse:
https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/tk-service-ausland/aufgaben-vor-der-entsendung/wann-ist-eine-anwartschaftsversicherung-sinnvoll-2038454
oder auch in einem Beitrag von Haufe:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/anwartschaftsversicherung-gkv_idesk_PI42323_HI2286515.html
Die zweite Frage ist zwar nett gedacht, wird aber ganz sicher nicht funktionieren.
Die 9/10-Regel ist gesetzlich festgelegt im §5 Abs.1 Satz 1 Nr.11 SGB V.
Dort heisst es:
„Versicherungspflichtig sind…
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
Hervorhebung von mir. Und damit sollte klar sein, dass der Antrag alleine nicht reicht.
Gruß, Der Privatier
-Danke für die die Bestätigung, bzgl. Anwartschaft. Ich war bei einer Versicherungswebseite mit dem Wortlaut „…KANN angerechnet werden…“ irritiert und das es hier auch nicht mit erwähnt wurde. Aber Haufe, TK und der jetzige Input hier bestätigt es ja dann. Danke
-zur 2ten Frage, scheint der Link falsch zu sein? Aber bleiben wir mal beim Wortlaut „Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen“
Für die reguläre Rente der DRV benötige ich 5 Jahre Mindestversicherungszeit. Diese habe ich bereits zusammen und erfülle somit die Voraussetzung und habe Anspruch auf diese Rente im Alter von 67 Jahren. Somit könnte ich doch den Antrag stellen und das Ende der Rahmenfrist auslösen?
Noch einmal zur zweiten Frage: Ja, der ursprüngliche Link war nicht korrekt. Ich habe ihn gerade eben korrigiert. Danke für den Hinweis.
Es ändert aber nichts daran, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung derzeit nicht gegeben sind.
Deine eigenen Worte: „…und habe Anspruch auf diese Rente im Alter von 67 Jahren“
Ja, eben: Im Alter von 67 Jahren. Aber vorher nicht. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Wartezeit von 5 Jahren UND die Regelalterszeit erfüllt sind.
Gruß, Der Privatier
ich will ja nicht uneinsichtig rüberkommen, aber
„…UND die Regelalterszeit“ Das muss ich erfüllen um -nur- Rente beziehen zu können. Um den Antrag zu stellen denke ich nicht, da ja u.A. DRV empfiehlt spätestens 3 Monate vor geplanten Rentenbeginn den Antrag zu stellen, dann hat man oftmals ja noch gar nicht die Regelalterszeit erreicht. Andere Empfehlungen im Internet sind auch den Antrag schon 6-12 Monate vor Rentenantritt zu stellen. Also warum nicht auch schon 15 Jahre vorher, wenn 5 Jahre Mindestversicherungszeit vorhanden ist und in der jetzigen Rentenauskunft ausgewiesen wird.
Andernfalls wenn nach „darf die Wartezeit von 5 Jahren UND die Regelalterszeit erfüllt sind“ beim Antrag schon berücksichtigen muss, kann man ja immer nur 3 Monate* „später“ in Rente, da ich ja erst am ersten Tag meines 67ten Geburtstag den Anspruch erfülle und somit den Antrag stellen darf.
*wenn 3 Monate durchschnittliche Bearbeitungszeit sind.
und letztendlich ist doch die Definition der Rahmenfrist „…endet mit dem Tag der Rentenantragstellung, und zwar auch dann, wenn die KVdR zunächst nicht wirksam wird (z. B. wegen einer Vorrangversicherung).“ Dass die Rentenauszahlung unmittelbar erfolgen muss oder der Antrag überhaupt genehmigt werden muss oder sogar verwehrt werden kann, ist doch gar nicht angegeben.
Moin retired-soon,
„Ich bin Anfang 40 und setze mich gerade auch damit auseinander, beruflich wesentlich kürzer zu treten oder generell aufzuhören“
Tip von mir:
Stelle doch mit Anfang 40 einen Rentenantrag und warte ab was passiert. 😊
uneinsichtig vs. verstehen, da habe ich wirklich überhaupt keine Ahnung wie das ausgeht.
Und: Erfahrungsberichte sind immer willkommen und bringen uns ALLE weiter. 😊
Gruß
Lars
@retired-soon:
Der Einwand, dass jemand, der 3 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Rentenantrag stellt, ebenfalls die Voraussetzungen (noch) nicht erfüllt, ist wenig überzeugend. Denn in diesem Fall wird der Antragsteller die Voraussetzungen ja in absehbarer Zeit erreichen und Rentenversicherung und Krankenversicherung benötigen die Zeit, um den Antrag zu bearbeiten und zu prüfen, so dass der Bescheid rechtzeitig mit dem Erreichen der Voraussetzungen vorliegen kann.
Wobei der Zeitraum der „absehbaren Zeit“ nirgendwo gesetzlich geregelt ist. Es gibt hier lediglich Empfehlungen und Absprachen zwischen den Rentenversicherungsträgern.
Bei den Empfehlungen werden in der Regel etwa 3 Monate vor geplantem Rentenbeginn genannt. Die DRV spricht (glaube ich) von mindestens 3 Monaten, was darauf hindeutet, dass es auch durchaus mehr sein können. So kann man auch Empfehlungen von 3-6 Monaten finden.
Es soll eine interne Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern geben, wie mit frühzeitig abgegebenen Anträgen umzugehen ist. Danach sollen Anträge, die zwischen 3 und 6 Monate vor dem Rentenbeginn gestellt werden, normal bearbeitet werden. Anträge, die zwischen 6 und 12 Monaten gestellt werden, sollen mit Mitteilung an den Antragsteller zunächst zurückgestellt und später bearbeitet werden. Anträge, die 12 Monate vorher oder noch früher gestellt werden, sollen abgelehnt werden.
Somit würde ein Rentenantrag, der im Alter von Anfang 40 gestellt würde, mit dem Verweis auf die fehlenden Voraussetzungen mit Sicherheit abgelehnt werden. Und aufgrund der fehlenden Voraussetzungen tritt dann eben lt. §5 Abs.1 Nr.11 SGB V auch keine Pflichtversicherung ein.
Ich sehe daher keinerlei Chance für diese Idee. Aber wie Lars schon empfohlen hat:
Ausprobieren kann man es ja mal.
Gruß, Der Privatier
„Es soll eine interne Vereinbarung zwischen den Rentenversicherungsträgern geben, wie mit frühzeitig abgegebenen Anträgen umzugehen ist. Danach sollen Anträge, die zwischen 3 und 6 Monate vor dem Rentenbeginn gestellt werden, normal bearbeitet werden. Anträge, die zwischen 6 und 12 Monaten gestellt werden, sollen mit Mitteilung an den Antragsteller zunächst zurückgestellt und später bearbeitet werden. Anträge, die 12 Monate vorher oder noch früher gestellt werden, sollen abgelehnt werden.“
Das deckt sich mit den Aussage der DRV-Experten (siehe nachfolgender Link).
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/wann-kann-ich-fruehestens-den-rentenantrag-stellen
Ich kann mich noch an einen Kommentar von Swantje B. erinnern, was den Kommentar vom Privatier untersetzt. Vielleicht kann der Privatier über einen Filter diesen Kommentar noch finden.
Ansonsten wäre es ratsam den Rentenantrag wegen DRV-Personal- u. Fachkräftemangel ca. 5-6 Monate vor Rentenbeginn zu stellen. Die allg. DRV-Aussage ca. 3 Monate vorher, könnte zu zeitlichen Problemen führen. Und eine Kontenklärung sollte rechtzeitig eingeleitet werden. Auch ein DRV-Konto sollte wie ein „Wertdepot“ behandelt werden, also: alle Zahlen immer penibel prüfen.
Für die Damen:
Auch an die Kindererziehungszeiten und Kinderberücksichtigungszeiten denken, also beantragen. (Formular V0800)
@retired-soon
Du kannst ja den Rentenantrag mit Formular R0100 + R0810 (KVdR) stellen und dann hier berichten wie die DRV darauf reagierte.
Gruß
Lars
hier vom Spitzenverband der GKV (Verband der gesetzlichen Krankenkassen)
steht nochmals explizit, dass eine Anwartschaftsversicherung auf
Vorversicherungszeiten und auch auf die Vorversicherungszeitregelung 9/10 der KVdR
ANGERECHNET wird 🙂
https://www.bahn-bkk-geschaeftskunden.de/cms-media/media-238317920.pdf
siehe die letzten beiden Absätze auf Seite 31
Somit g a r a n t i e r t die A n w a r t s c h a f t s v e r s i c h e r u n g nach § 240 Abs. 4b SGB V – ungeachtet der
Einführung der Auffang-Versicherungspflicht – in bestimmten Fallkonstellationen den Zugang zur GKV (generell oder unter günstigen Bedingungen) nach der Rückkehr aus dem Ausland. Darüber hinaus s i c h e r t die A n w a r t s c h a f t s v e r s i c h e r u n g den Erwerb von (V o r-)V e r s i c h e r u n g s z e i t e n für das Mitglied und die mitversicherten Familienangehörigen. Insofern ist die
Anwartschaftsversicherung insbesondere in folgenden Sachverhalten von Bedeutung:
Das Mitglied gehört zu dem Personenkreis, der aufgrund des Bezuges einer Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung später Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (sog. KVdR) werden könnte. Die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR ist
nach geltendem Recht gegenüber einer freiwilligen Mitgliedschaft beitragsrechtlich
privilegiert. Für den Zugang zur KVdR ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V eine Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung von 9/10 der zweiten Hälfte
des Erwerbslebens notwendig. Die A n w a r t s c h a f t s v e r s i c h e r u n g
z ä h l t als s o l c h e V o r v e r s i c h e r u n g s z e i t. Ohne Anwartschaftsversicherung wäre die 9/10-Belegung unter Umständen – je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes – nicht erfüllt.
Jetzt mal mit meinen Worten:
Die Anwartschaftsversicherung ist eine Mitgliedschaft. Alle Mitgliedschaften zählen.
Und damit ist das eigentlichen sehr einfach.
Bei der Anwartschaft hat man lediglich wegen des Auslandsaufenthaltes keinen Anspruch auf Leistungen. Es bleibt aber eine Mitgliedschaft und diese zählen eben mit für eine Vorversicherungszeit für die 9/10-Prüfung der KVdR.
Zum Ablauf des ALG1-Bezuges habe ich die „Altersrente für langjährig Versicherte“ beantragt und nach ca. 3 Monaten ist der Rentenbescheid in diesen Tagen eingetroffen. Zu meiner Überraschung teilt mir die DRV darin mit, das ich „… in der gesetzlichen KV pflichtversichert …“ bin und sie deshalb meinen Beitragsanteil zur KV/PV von der Rente abziehen und den Gesamtbetrag an die gesetzliche Krankenkasse, bei der ich als Student versichert war, überweisen. Damit „… pflichtversichert …“ habe ich nicht gerechnet, weil ich bis heute und mein ganzes Berufsleben, also über 30 Jahre, privat krankenversichert war und gedacht habe, das läuft zwangsweise so weiter.
– Wie gehe ich denn damit um? Wobei ich garnicht genau weiß, ob ich lieber privat oder gesetzlich versichert sei will – wenn ich denn die Wahl hätte.
– Woher erfährt denn die gesetzliche KK meine Kontaktdaten zur Übermittelung der Versicherten-Karte etc.? Von der DRV oder muß ich mich bei denen melden?
es kann sich beim Pflichtabzug der Beitrag nur um einen Fehler handeln.
Mein Tipp: Kontakt mit der Rentenversicherung aufnehmen und dies klären.
Die Rentenversicherung hat NICHT zu bestimmen, ob jemand als Pflichtmitglied in die gesetzliche Krankenversicherung reinkommt. Das kann nur die gesetzliche Krankenversicherung selbst.
Moin Radler,
da ist was schiefgelaufen. Was hast Du denn beim Rentenantrag hier insbesondere Formular R0810 unter Punkt 4.3 angekreuzt? Und auch noch einmal unter Punkt 6 … PKV als Rentner … Stichwort: Antrag auf Zuschuss PKV?
So wie Bert geschrieben hatte, zeitnah sich bei der DRV melden und auf den Fehler hinweisen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/R0810.html
Gruß
Lars
@Lars
zu 4.3: private Versicherung
zu 6: Diese Zuschuss beantrage ich
Moin Radler,
eindeutig ein Fehler der DRV. Ist ärgerlich, da bleibt nur Kontakt zur DRV aufzunehmen und eine Klärung des Sachverhaltes anstreben.
Eventuell soll /und muss man einen Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen.
(siehe Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides)
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2021/210317_rentenbescheid_anzweifeln_rechtsmittel.html
Gruß
Lars
„Muss“ ich das wirklich? Ich habe mir das noch nicht überlegt, aber vielleicht ist der Weg zurück in die gesetzliche KK für mich ja sogar sinnvoll, weil günstiger. Gibt es – von den prinzipiellen Unterschieden der PKV und GKV mal abgesehen – spezielle Risiken, falls das Unerwartete geschieht und mich die gesetzliche KK in Folge des Rentenbescheides tatsächlich aufnehmen würde und ich die private KV kündige?
“ habe ich nicht gerechnet, weil ich bis heute und mein ganzes Berufsleben, also über 30 Jahre, privat krankenversichert war und gedacht habe, das läuft zwangsweise so weiter.“
9/10 Belegung und Rahmenfrist ??? (ab S.22)
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/40_kvdr_pflege/gkv_spv_gem_rs.html
Punkt A I 3.3 uff.
Gruß
Lars
nur wenn Du in der 2. Hälfte Deines Erwerbslebens 9/10 gesetzlich versichert warst, kannst Du über die Rente pflichtversichert werden. Für jedes Kind, werden nochmals 3 Jahre zusätzlich angerechnet.
Wenn das erfüllt sein sollte (und davon gehe ich mal aus, dass Du das nicht erfüllst, weil du ja die letzten 30 Jahe privat versichert warst, dann gibt es zusätzlich noch eine gesetzliche Regelung, die bei Dir die Krankenversicherungspflicht als Rentner (KVdR) verhindert.
Das ist der § 6 Abs. 3a SGB V.
vereifacht steht dort drin: Wenn Du beim Rentenantrag 55 Jahre alt warst und die letzten 5 Jahren privat versichert warst und 2,5 Jahre dieser 5 Jahre Arbeitnehmer mit Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze warst
DANN: kommst Du NICHT in die KVdR rein. (auch nicht, wenn Du 9/10 mit Anrechung Kinder erfüllt „hättest“.
Nochmals und eindringliche Warnung:
Die Rentenversicherung hat NICHT über deine Krankenversicherung zu entscheiden.
Sie ziehen Dir anscheinend Beiträge ab (falsch).
Sie müssten Dir einen Zuschuss zur Rente hinzugeben.
Du müsstest von irgendeiner gesetzlichen KK ( und nur die hat ja über die Krankenversicherung zu entscheiden) einen Bescheid bekommen haben, dass Du eben NICHT in die KVdR reinkommst.
Auch wenn Du diesen Bescheid nicht bekommen hast . Du wird von keiner gesetzlichen KK eine Versicherungsbescheinigung bekommen, nachdem du jetzt dort versichert sein sollest. Diese bräuchtest Du ja auch um die private Krankenversicherung zu kündigung.
Ich kenne mich in dieser Materie ein klein wenig aus. Du hast keine Chance mit einem Schreiben der Rentenversicherung die private KV zu kündigen und in die gesetzliche KK reinzukommen.