Kap. 6.8.4: Rentenpunkte günstig einkaufen
In den letzten Beiträgen wurden Möglichkeiten vorgestellt, die eigene Rente zu erhöhen (z.B.: Ausgleichszahlungen für Renten-Abschläge). In der Regel funktioniert das über freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rente, die im Endeffekt dafür sorgen, dass die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte (oder auch Rentenpunkte) erhöht wird und dadurch dann später im Rentenalter die Rente entsprechend höher ausfällt.
Dabei werden die Einzahlungen in die Rentenkasse steuerlich gefördert und können insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung und der Anwendung der Fünftelregel zu sehr beachtlichen Steuerersparnissen führen. Aufgrund der recht hoch angesetzten Maximalgrenzen (für 2025: Ledig fast 30.000€, Verh. fast 60.000€) für die steuerliche Förderung gehören Einzahlungen in eine Basis-Altersvorsorge (wie z.B. die gesetzliche Rentenversicherung) damit zu den effektivsten Steuersparmöglichkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Abfindung anbieten.
Es gibt dazu aber noch eine weitere Optimierung, mit der man das Ergebnis noch ein bisschen verbessern kann. Dazu bedarf es aber einer gewissen vorausschauenden Handlungsweise. Zunächst aber einmal etwas mehr über die Hintergründe.
=> Regelaltersrente - Übergangsregel
Tabelle für betroffene Jahrgänge, weitere Links
Rentenpunkte
Die Anzahl der Rentenpunkte entscheidet später einmal über die Höhe der Rente. Wer während der Berufstätigkeit in einem Jahr genau ein Durchschnittseinkommen verdient, erhält dafür einen Rentenpunkt gutgeschrieben. Dafür haben dann im Laufe des Jahres AG und AN zusammen 18,6% an Beiträgen einbezahlt. Somit kostet ein Rentenpunkt 18,6% des Durchschnittseinkommens. Für das Jahr 2024 waren das z.B. etwa 8.437 Euro in den alten und 8.320 Euro in den neuen Bundesländern.
Da das Durchschnittseinkommen aber (fast immer) von Jahr zu Jahr steigt, kostet auch ein Rentenpunkt von Jahr zu mehr. Oder anders herum gesagt: Wenn man eine Einzahlung von z.B. 50.000€ in die Rentenkasse plant, so bekommt man im Jahr 2024 dafür mehr Rentenpunkte gutgeschrieben als im Jahr 2025.
Das mag auf den Blick keine besondere Erkenntnis sein. Schließlich wird in der Regel alles im Laufe der Zeit teuer. Und wer seine Abfindung z.B. im Januar 2025 ausgezahlt bekommt, der muss dann eben auch seine Einzahlung in die Rentenkasse im Jahr 2025 vornehmen, wenn sich das steuerlich auswirken soll.
Aber genau an dieser Stelle gibt es eben zwei „Tricks“, mit dem man sich die Preise des Vorjahres sichern kann.
Frühzeitige Antragstellung
Die gängige Vorgehensweise für jemand, der seine Abfindung mittels Ausgleichszahlung für Rentenabschläge steuerlich optimieren will, dürfte wie folgt sein: Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wird die Auszahlung der Abfindung in den Januar des Folgejahrs verschoben. Nach Erhalt der Abfindung beginnt man über Optimierungen nachzudenken und stellt irgendwann im Laufe des Jahres bei der DRV einen Antrag für die Ausgleichszahlungen. Eine Zeit später kommt die Berechnung und wieder eine Zeit später zahlt man ein. Ist so in Ordnung – aber es geht eben besser.
Wenn man nämlich bereits im Vorjahr (z.B. im Nov. oder Dez.) vor der Zahlung der Abfindung den Antrag auf die Ausgleichszahlungen stellt, so wird der Antrag mit den Konditionen des Vorjahres berechnet. Und die haben dann bis zu 3 Monate Gültigkeit. D.h. auch eine Einzahlung im Januar nach Erhalt der Abfindung erfolgt dann zu den alten Konditionen.
Beispiel: Wer sein Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres 2024 beendet hat und mit dem AG vereinbart hat, die Abfindung erst im Januar 2025 auszuzahlen, sollte seinen Antrag auf Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge bereits im Nov. oder Dez. 2024 stellen. Damit kann der deutlich günstigere 2024er Preis für einen Rentenpunkt auch noch im Jan. 2025 wahrgenommen werden.
Das lohnt sich generell bei jedem Jahreswechsel, da die Kosten für einen Rentenpunkt in der Regel jedes Jahr steigen. Für den Übergang von 2024 auf 2025 lohnt sich das aber ganz besonders deutlich: Hier wird eine Kostensteigerung von 11,3% für einen Rentenpunkt angenommen.
Es macht übrigens nichts aus, wenn die Rentenversicherung es nicht schafft, den Antrag noch im alten Jahr zu bearbeiten und der Bescheid erst im neuen Jahr eintrifft. Es gelten immer die Konditionen von der Antragstellung. Und sie haben vom Datum des Bescheides an 3 Monate Gültigkeit.
Zusammenfassend erfordert diese Variante eine etwas vorausschauende Vorgehensweise. Es kann sich aber lohnen.
Und diese Vorgehensweise ist vollkommen legal und wird sogar auf der Seite „Ihre Vorsorge“, die von der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See betrieben wird, ganz offiziell empfohlen: Sonderbeiträge am besten noch 2024 einzahlen
=> Einkünfte, Einnahmen und Einkommen
Wichtig für das Verständnis von Steuerfragen
Einzahlung in den ersten Januartagen
Die oben beschriebene Vorgehensweise eignet sich allerdings nicht, wenn man einen Rückkauf von Rentenpunkten nach einem Scheidungsausgleich plant, denn dafür wird gar kein Antrag benötigt, den man rechtzeitig stellen könnte. Für diesen Fall gibt es eine weitere Möglichkeit:
Man nimmt die Einzahlung in den ersten Januartagen vor. Empfehlung: Am 2.Januar per Sofortüberweisung. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die Tatsache, dass alle bei der DRV eingehenden Zahlungen ein 8 Tage zurückliegendes Datum für den Zahlungseingang erhalten. Damit wird die Zahlung also für das Vorjahr verbucht und damit dann auch mit den Konditionen des Vorjahres verrechnet.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in den „Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen“ (GRA) der Deutschen Rentenversicherung. Hier die GRA zum §187 SGB VI. Dort heisst es unter Punkt 5.2.1:
„Als Tag der Beitragszahlung ist folgender Zeitpunkt maßgeblich:
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für die versicherte Person günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;
- …“
Der Effekt ist also, dass die Zahlung aus Steuersicht gemäß des Zufluss-/Abfluss-Prinzips im Januar stattgefunden hat, bei der Rentenversicherung aber im Dezember verbucht und mit den „alten“ Konditionen verrechnet wird.
Andere Fälle
Die beiden oben genannten Vorgehensweisen haben gemeinsam, dass es sich um Einzahlungen in die gesetzliche Rente handelt, bei denen direkt Rentenpunkte erworben werden, die keine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum haben.
Etwas anders stellt sich die Situation dar, wenn rentenrelevante Zeiten mit Beiträgen belegt werden sollen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn für die laufenden Monate des aktuellen Jahres Beiträge gezahlt werden sollen oder auch wenn eine Nachzahlung für Ausbildungszeiten erfolgen soll.
In diesen Fällen gibt es eine feste Zuordnung der Einzahlungen zu definierten Zeiträumen und damit auch zu der Umrechnung in Rentenpunkte. Insofern ergibt sich hier keine Möglichkeit, Rentenpunkte günstiger zu erwerben.
Es gibt aber auch hier die Möglichkeit einer steuerlichen Optimierung, wenn man nämlich die Einzahlungen in demselben Veranlagungsjahr vornimmt, in dem auch eine Abfindung gezahlt wurde.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Bei über 11% Erhöhung kommt mir folgender Gedanke: Ich stückele ja meine Einzahlung über die Jahre um den jeweiligen Basisbeitrag zur Altersvorsorge voll auszuschöpfen, mit dem obigen Trick kann ich Anfang Januar mir sogar die alten Konditionen sichern. Spannend wäre doch aber auch zu überlegen, einfach mehr noch in 2024 oder erste Woche 2025 einzuzahlen um den Anteil zu erhöhen, den ich zum alten Preis einzahle. Ich kann dann die Überschreitung zwar nicht absetzen, aber bei 11% Erhöhung macht es ja Sinn die Rentenpunkte noch zum 2024 Preis zu sichern. Wo läge denn rechnerisch die Grenze ab der dann das Delta der „Überbezahlung“ in 2024 (Ausnutzung alter Rentenpunktpreis) sich eben nicht mehr lohnt, weil ich in 2025 dann lieber den teureren Preis mit Absetzbarkeit nutzen sollte?
Eine Grenze, ab der sich eine „Überbezahlung“ lohnt, kann ich da nicht ausrechnen. Einerseits, weil man dazu vermutlich einige persönliche Verhältnisse mit einbeziehen müsste, andererseits aber auch weil dabei ein kurzfristiger Vorteil (Steuervorteil) mit einem langfristigen Vorteil (höhere Rente) verglichen werden müsste. Die Auswirkungen auf die Rente wären wieder abhängig von der Lebenserwartung usw.. Und bei solchen Rechnungen habe ich immer große Zweifel, ob das überhaupt einen Sinn ergibt.
Ich kann dazu nur meine persönliche Meinung abgeben. Und die lautet: Ich würde Einzahlungen in die Rentenkasse generell nur dann machen, wenn sich dadurch ein Steuervorteil ergibt. Ich würde daher niemals mehr einzahlen, als ich steuerlich geltend machen kann.
Ich würde daher die bisherige Strategie weiter verfolgen und weiterhin die jährliche Stückelung der Einzahlungen an der steuerlichen Grenze ausrichten. Dabei bietet es sich dann aber an, die Einzahlung, die für 2025 geplant ist, mit einem aktuellen Antrag von Ende 2024 dann erst Anfang 2025 vorzunehmen, so dass die Konditionen von 2024 zum Tragen kommen.
Gruß, Der Privatier
Deine Bemerkungen kann ich gut nachvollziehen, danke!
Moin Zusammen,
ich möchte hier noch auf die GRA zum §76a SGB VI hinweisen.
„Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse“
hier insbesondere nachfolgende Punkte:
3.1.1 Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung
3.1.2 Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html
Der Punkt 4 beinhaltet Umrechnung von Beiträgen nach § 187b SGB VI in Entgeltpunkte
Der §187b SGB VI ist nicht mit dem §187a SGB VI zu verwechseln. Der §187b ermöglicht eine bAV „Kleinstbetragsrente“ in die DRV zu überführen. Auch hier wird es u.U. Veränderungen (i.S. BRSG II) geben … kleine Vorschau …:
§ 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.“
Begründung:
(Absatz 2a)
Eine Abfindung und die damit verbundene vorzeitige Verwertung einer Betriebsrente widersprechen grundsätzlich deren Versorgungszweck. Andererseits sollen Arbeitgeber mit der Verwaltung von Betriebsrenten möglichst wenig belastet werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass Betriebsrentenzusagen erst gar nicht erteilt werden. Der neue Absatz führt diese beiden Aspekte insofern zusammen, als die bisherige Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften unter den Bedingungen erweitert wird, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Abfindung übereinstimmend wollen und die angesparten Mittel zweckgebunden zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden (siehe auch §§ 187b neu, 76a Absatz 2 SGB VI). Im Ergebnis werden sowohl Arbeitgeber als auch Vorsorgende von Bürokratie entlastet.
und weiter ….
Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
(§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b)
Entsprechend § 3 Absatz 2a BetrAVG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes können Abfindungen von Kleinanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden. Die aus diesen Zahlungen des Arbeitgebers erwachsenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (sog. Kohortenbesteuerung).
Mit einer Erweiterung in § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG wird die Regelung des
Betriebsrentengesetzes mit einer Steuerfreistellung zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung
steuerlich flankiert. So wird sichergestellt, dass nicht sowohl die Abfindung nach § 22 Nummer 5 EStG als auch die späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert werden.
§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG ist in Bezug auf den Abfindungsbetrag nur einschlägig, soweit beim Arbeitnehmer überhaupt Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abfindung auf nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beiträgen beruht. Beruht die Abfindung hingegen auf Beiträgen, die aus dem versteuerten Einkommen geleistet wurden (sog. Eigenbeiträge aus dem Nettoentgelt), und erfolgte auch keine Förderung nach § 10a/Abschnitt XI EStG, ist § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG hingegen nicht einschlägig.
Für entsprechende Abfindungszahlungen, die zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG geltend machen. Dies gilt auch für Zahlungen des Arbeitgebers im abgekürzten Zahlungsweg. Die spätere Besteuerung der auf dem Abfindungsbetrag beruhenden Leistungen im Rahmen der sog. Kohortenbesteuerung kann danach nicht zu einer Doppelbesteuerung führen.
Die Erweiterung von § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG tritt zeitgleich mit der Änderung in § 3 BetrAVG am Tag nach der Verkündung dieses Änderungsgesetzes in Kraft (siehe Artikel 15 Absatz 1).
Auszug Ende.
Wo liegt die Grenze für die baV „Kleinstbetragsrente“?
voraussichtlich in 2025 bei : 74,90€/Monat … (bAV-Kapitalleistung: 2,4 x 3745€ = 8988€). 74,90€/Monat (für 2025) = 2% der monatlichen Bezugsgröße nach SGB V (2% von 3745€/Monat = 74,90€/Monat)
Gruß
Lars