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Kap. 6.8.4: Rentenpunkte günstig einkaufen — 4 Kommentare

  1. Bei über 11% Erhöhung kommt mir folgender Gedanke: Ich stückele ja meine Einzahlung über die Jahre um den jeweiligen Basisbeitrag zur Altersvorsorge voll auszuschöpfen, mit dem obigen Trick kann ich Anfang Januar mir sogar die alten Konditionen sichern. Spannend wäre doch aber auch zu überlegen, einfach mehr noch in 2024 oder erste Woche 2025 einzuzahlen um den Anteil zu erhöhen, den ich zum alten Preis einzahle. Ich kann dann die Überschreitung zwar nicht absetzen, aber bei 11% Erhöhung macht es ja Sinn die Rentenpunkte noch zum 2024 Preis zu sichern. Wo läge denn rechnerisch die Grenze ab der dann das Delta der „Überbezahlung“ in 2024 (Ausnutzung alter Rentenpunktpreis) sich eben nicht mehr lohnt, weil ich in 2025 dann lieber den teureren Preis mit Absetzbarkeit nutzen sollte?

    • Eine Grenze, ab der sich eine „Überbezahlung“ lohnt, kann ich da nicht ausrechnen. Einerseits, weil man dazu vermutlich einige persönliche Verhältnisse mit einbeziehen müsste, andererseits aber auch weil dabei ein kurzfristiger Vorteil (Steuervorteil) mit einem langfristigen Vorteil (höhere Rente) verglichen werden müsste. Die Auswirkungen auf die Rente wären wieder abhängig von der Lebenserwartung usw.. Und bei solchen Rechnungen habe ich immer große Zweifel, ob das überhaupt einen Sinn ergibt.

      Ich kann dazu nur meine persönliche Meinung abgeben. Und die lautet: Ich würde Einzahlungen in die Rentenkasse generell nur dann machen, wenn sich dadurch ein Steuervorteil ergibt. Ich würde daher niemals mehr einzahlen, als ich steuerlich geltend machen kann.
      Ich würde daher die bisherige Strategie weiter verfolgen und weiterhin die jährliche Stückelung der Einzahlungen an der steuerlichen Grenze ausrichten. Dabei bietet es sich dann aber an, die Einzahlung, die für 2025 geplant ist, mit einem aktuellen Antrag von Ende 2024 dann erst Anfang 2025 vorzunehmen, so dass die Konditionen von 2024 zum Tragen kommen.

      Gruß, Der Privatier

  2. Moin Zusammen,

    ich möchte hier noch auf die GRA zum §76a SGB VI hinweisen.

    „Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse“

    hier insbesondere nachfolgende Punkte:

    3.1.1 Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung
    3.1.2 Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt

    https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html

    Der Punkt 4 beinhaltet Umrechnung von Beiträgen nach § 187b SGB VI in Entgeltpunkte

    Der §187b SGB VI ist nicht mit dem §187a SGB VI zu verwechseln. Der §187b ermöglicht eine bAV „Kleinstbetragsrente“ in die DRV zu überführen. Auch hier wird es u.U. Veränderungen (i.S. BRSG II) geben … kleine Vorschau …:

    § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

    „(2a) Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft mit Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 2 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 24 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.“

    Begründung:

    (Absatz 2a)
    Eine Abfindung und die damit verbundene vorzeitige Verwertung einer Betriebsrente widersprechen grundsätzlich deren Versorgungszweck. Andererseits sollen Arbeitgeber mit der Verwaltung von Betriebsrenten möglichst wenig belastet werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass Betriebsrentenzusagen erst gar nicht erteilt werden. Der neue Absatz führt diese beiden Aspekte insofern zusammen, als die bisherige Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften unter den Bedingungen erweitert wird, dass die Arbeitsvertragsparteien eine Abfindung übereinstimmend wollen und die angesparten Mittel zweckgebunden zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden (siehe auch §§ 187b neu, 76a Absatz 2 SGB VI). Im Ergebnis werden sowohl Arbeitgeber als auch Vorsorgende von Bürokratie entlastet.

    und weiter ….

    Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)
    Zu Nummer 1

    (§ 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b)
    Entsprechend § 3 Absatz 2a BetrAVG in der Fassung dieses Änderungsgesetzes können Abfindungen von Kleinanwartschaften der betrieblichen Altersversorgung zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt werden. Die aus diesen Zahlungen des Arbeitgebers erwachsenden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen zu steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG (sog. Kohortenbesteuerung).

    Mit einer Erweiterung in § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG wird die Regelung des
    Betriebsrentengesetzes mit einer Steuerfreistellung zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung
    steuerlich flankiert. So wird sichergestellt, dass nicht sowohl die Abfindung nach § 22 Nummer 5 EStG als auch die späteren Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG besteuert werden.

    § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG ist in Bezug auf den Abfindungsbetrag nur einschlägig, soweit beim Arbeitnehmer überhaupt Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz vorliegen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Abfindung auf nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien Beiträgen beruht. Beruht die Abfindung hingegen auf Beiträgen, die aus dem versteuerten Einkommen geleistet wurden (sog. Eigenbeiträge aus dem Nettoentgelt), und erfolgte auch keine Förderung nach § 10a/Abschnitt XI EStG, ist § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG hingegen nicht einschlägig.

    Für entsprechende Abfindungszahlungen, die zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet werden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG geltend machen. Dies gilt auch für Zahlungen des Arbeitgebers im abgekürzten Zahlungsweg. Die spätere Besteuerung der auf dem Abfindungsbetrag beruhenden Leistungen im Rahmen der sog. Kohortenbesteuerung kann danach nicht zu einer Doppelbesteuerung führen.

    Die Erweiterung von § 3 Nummer 55c Satz 2 Buchstabe b EStG tritt zeitgleich mit der Änderung in § 3 BetrAVG am Tag nach der Verkündung dieses Änderungsgesetzes in Kraft (siehe Artikel 15 Absatz 1).

    Auszug Ende.

    Wo liegt die Grenze für die baV „Kleinstbetragsrente“?

    voraussichtlich in 2025 bei : 74,90€/Monat … (bAV-Kapitalleistung: 2,4 x 3745€ = 8988€). 74,90€/Monat (für 2025) = 2% der monatlichen Bezugsgröße nach SGB V (2% von 3745€/Monat = 74,90€/Monat)

    Gruß
    Lars

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Der Privatier