Kap. 6.8.4: Rentenpunkte günstig einkaufen
In den letzten Beiträgen wurden Möglichkeiten vorgestellt, die eigene Rente zu erhöhen (z.B.: Ausgleichszahlungen für Renten-Abschläge). In der Regel funktioniert das über freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rente, die im Endeffekt dafür sorgen, dass die Anzahl der persönlichen Entgeltpunkte (oder auch Rentenpunkte) erhöht wird und dadurch dann später im Rentenalter die Rente entsprechend höher ausfällt.
Dabei werden die Einzahlungen in die Rentenkasse steuerlich gefördert und können insbesondere im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung und der Anwendung der Fünftelregel zu sehr beachtlichen Steuerersparnissen führen. Aufgrund der recht hoch angesetzten Maximalgrenzen (für 2025: Ledig fast 30.000€, Verh. fast 60.000€) für die steuerliche Förderung gehören Einzahlungen in eine Basis-Altersvorsorge (wie z.B. die gesetzliche Rentenversicherung) damit zu den effektivsten Steuersparmöglichkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Abfindung anbieten.
Es gibt dazu aber noch eine weitere Optimierung, mit der man das Ergebnis noch ein bisschen verbessern kann. Dazu bedarf es aber einer gewissen vorausschauenden Handlungsweise. Zunächst aber einmal etwas mehr über die Hintergründe.
=> Krankenversicherung als Rentner
Unterschiede, Bedingungen, Rechtzeitig planen
Rentenpunkte
Die Anzahl der Rentenpunkte entscheidet später einmal über die Höhe der Rente. Wer während der Berufstätigkeit in einem Jahr genau ein Durchschnittseinkommen verdient, erhält dafür einen Rentenpunkt gutgeschrieben. Dafür haben dann im Laufe des Jahres AG und AN zusammen 18,6% an Beiträgen einbezahlt. Somit kostet ein Rentenpunkt 18,6% des Durchschnittseinkommens. Für das Jahr 2024 waren das z.B. etwa 8.437 Euro in den alten und 8.320 Euro in den neuen Bundesländern.
Da das Durchschnittseinkommen aber (fast immer) von Jahr zu Jahr steigt, kostet auch ein Rentenpunkt von Jahr zu mehr. Oder anders herum gesagt: Wenn man eine Einzahlung von z.B. 50.000€ in die Rentenkasse plant, so bekommt man im Jahr 2024 dafür mehr Rentenpunkte gutgeschrieben als im Jahr 2025.
Das mag auf den Blick keine besondere Erkenntnis sein. Schließlich wird in der Regel alles im Laufe der Zeit teuer. Und wer seine Abfindung z.B. im Januar 2025 ausgezahlt bekommt, der muss dann eben auch seine Einzahlung in die Rentenkasse im Jahr 2025 vornehmen, wenn sich das steuerlich auswirken soll.
Aber genau an dieser Stelle gibt es eben zwei „Tricks“, mit dem man sich die Preise des Vorjahres sichern kann.
Frühzeitige Antragstellung
Die gängige Vorgehensweise für jemand, der seine Abfindung mittels Ausgleichszahlung für Rentenabschläge steuerlich optimieren will, dürfte wie folgt sein: Nach Ende des Arbeitsverhältnisses wird die Auszahlung der Abfindung in den Januar des Folgejahrs verschoben. Nach Erhalt der Abfindung beginnt man über Optimierungen nachzudenken und stellt irgendwann im Laufe des Jahres bei der DRV einen Antrag für die Ausgleichszahlungen. Eine Zeit später kommt die Berechnung und wieder eine Zeit später zahlt man ein. Ist so in Ordnung – aber es geht eben besser.
Wenn man nämlich bereits im Vorjahr (z.B. im Nov. oder Dez.) vor der Zahlung der Abfindung den Antrag auf die Ausgleichszahlungen stellt, so wird der Antrag mit den Konditionen des Vorjahres berechnet. Und die haben dann bis zu 3 Monate Gültigkeit. D.h. auch eine Einzahlung im Januar nach Erhalt der Abfindung erfolgt dann zu den alten Konditionen.
Beispiel: Wer sein Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres 2024 beendet hat und mit dem AG vereinbart hat, die Abfindung erst im Januar 2025 auszuzahlen, sollte seinen Antrag auf Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge bereits im Nov. oder Dez. 2024 stellen. Damit kann der deutlich günstigere 2024er Preis für einen Rentenpunkt auch noch im Jan. 2025 wahrgenommen werden.
Das lohnt sich generell bei jedem Jahreswechsel, da die Kosten für einen Rentenpunkt in der Regel jedes Jahr steigen. Für den Übergang von 2024 auf 2025 lohnt sich das aber ganz besonders deutlich: Hier wird eine Kostensteigerung von 11,3% für einen Rentenpunkt angenommen.
Es macht übrigens nichts aus, wenn die Rentenversicherung es nicht schafft, den Antrag noch im alten Jahr zu bearbeiten und der Bescheid erst im neuen Jahr eintrifft. Es gelten immer die Konditionen von der Antragstellung. Und sie haben vom Datum des Bescheides an 3 Monate Gültigkeit.
Zusammenfassend erfordert diese Variante eine etwas vorausschauende Vorgehensweise. Es kann sich aber lohnen.
Und diese Vorgehensweise ist vollkommen legal und wird sogar auf der Seite „Ihre Vorsorge“, die von der Deutschen Rentenversicherung und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See betrieben wird, ganz offiziell empfohlen: Sonderbeiträge am besten noch 2024 einzahlen
=> Einkünfte, Einnahmen und Einkommen
Wichtig für das Verständnis von Steuerfragen
Einzahlung in den ersten Januartagen
Die oben beschriebene Vorgehensweise eignet sich allerdings nicht, wenn man einen Rückkauf von Rentenpunkten nach einem Scheidungsausgleich plant, denn dafür wird gar kein Antrag benötigt, den man rechtzeitig stellen könnte. Für diesen Fall gibt es eine weitere Möglichkeit:
Man nimmt die Einzahlung in den ersten Januartagen vor. Empfehlung: Am 2.Januar per Sofortüberweisung. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die Tatsache, dass alle bei der DRV eingehenden Zahlungen ein 8 Tage zurückliegendes Datum für den Zahlungseingang erhalten. Damit wird die Zahlung also für das Vorjahr verbucht und damit dann auch mit den Konditionen des Vorjahres verrechnet.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in den „Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen“ (GRA) der Deutschen Rentenversicherung. Hier die GRA zum §187 SGB VI. Dort heisst es unter Punkt 5.2.1:
„Als Tag der Beitragszahlung ist folgender Zeitpunkt maßgeblich:
- bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der achte Tag vor dem Tag der Wertstellung zugunsten des Trägers der Rentenversicherung oder, falls es für die versicherte Person günstiger ist, der Tag der Belastung oder Einzahlung;
- …“
Der Effekt ist also, dass die Zahlung aus Steuersicht gemäß des Zufluss-/Abfluss-Prinzips im Januar stattgefunden hat, bei der Rentenversicherung aber im Dezember verbucht und mit den „alten“ Konditionen verrechnet wird.
Andere Fälle
Die beiden oben genannten Vorgehensweisen haben gemeinsam, dass es sich um Einzahlungen in die gesetzliche Rente handelt, bei denen direkt Rentenpunkte erworben werden, die keine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum haben.
Etwas anders stellt sich die Situation dar, wenn rentenrelevante Zeiten mit Beiträgen belegt werden sollen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn für die laufenden Monate des aktuellen Jahres Beiträge gezahlt werden sollen oder auch wenn eine Nachzahlung für Ausbildungszeiten erfolgen soll.
In diesen Fällen gibt es eine feste Zuordnung der Einzahlungen zu definierten Zeiträumen und damit auch zu der Umrechnung in Rentenpunkte. Insofern ergibt sich hier keine Möglichkeit, Rentenpunkte günstiger zu erwerben.
Es gibt aber auch hier die Möglichkeit einer steuerlichen Optimierung, wenn man nämlich die Einzahlungen in demselben Veranlagungsjahr vornimmt, in dem auch eine Abfindung gezahlt wurde.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Bei über 11% Erhöhung kommt mir folgender Gedanke: Ich stückele ja meine Einzahlung über die Jahre um den jeweiligen Basisbeitrag zur Altersvorsorge voll auszuschöpfen, mit dem obigen Trick kann ich Anfang Januar mir sogar die alten Konditionen sichern. Spannend wäre doch aber auch zu überlegen, einfach mehr noch in 2024 oder erste Woche 2025 einzuzahlen um den Anteil zu erhöhen, den ich zum alten Preis einzahle. Ich kann dann die Überschreitung zwar nicht absetzen, aber bei 11% Erhöhung macht es ja Sinn die Rentenpunkte noch zum 2024 Preis zu sichern. Wo läge denn rechnerisch die Grenze ab der dann das Delta der „Überbezahlung“ in 2024 (Ausnutzung alter Rentenpunktpreis) sich eben nicht mehr lohnt, weil ich in 2025 dann lieber den teureren Preis mit Absetzbarkeit nutzen sollte?
Eine Grenze, ab der sich eine „Überbezahlung“ lohnt, kann ich da nicht ausrechnen. Einerseits, weil man dazu vermutlich einige persönliche Verhältnisse mit einbeziehen müsste, andererseits aber auch weil dabei ein kurzfristiger Vorteil (Steuervorteil) mit einem langfristigen Vorteil (höhere Rente) verglichen werden müsste. Die Auswirkungen auf die Rente wären wieder abhängig von der Lebenserwartung usw.. Und bei solchen Rechnungen habe ich immer große Zweifel, ob das überhaupt einen Sinn ergibt.
Ich kann dazu nur meine persönliche Meinung abgeben. Und die lautet: Ich würde Einzahlungen in die Rentenkasse generell nur dann machen, wenn sich dadurch ein Steuervorteil ergibt. Ich würde daher niemals mehr einzahlen, als ich steuerlich geltend machen kann.
Ich würde daher die bisherige Strategie weiter verfolgen und weiterhin die jährliche Stückelung der Einzahlungen an der steuerlichen Grenze ausrichten. Dabei bietet es sich dann aber an, die Einzahlung, die für 2025 geplant ist, mit einem aktuellen Antrag von Ende 2024 dann erst Anfang 2025 vorzunehmen, so dass die Konditionen von 2024 zum Tragen kommen.
Gruß, Der Privatier
Deine Bemerkungen kann ich gut nachvollziehen, danke!
Moin Zusammen,
ich möchte hier noch auf die GRA zum §76a SGB VI hinweisen.
„Zuschläge an Entgeltpunkten aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse“
hier insbesondere nachfolgende Punkte:
3.1.1 Umrechnungsfaktor im Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung
3.1.2 Umrechnungsfaktor bei Fiktion über einen früheren Zahlungszeitpunkt
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0076a.html
Der Punkt 4 beinhaltet dann ein anderes Thema, nämlich die Umrechnung von Beiträgen nach §187b SGB VI in Entgeltpunkte bei der Überführung einer bAV „Kleinstbetragsrente“ in die DRV.
Gruß
Lars
Hallo Stadler
Das Du gleich wieder einen Einkaufsgutschein-Beitrag zu der DRV RP-Sammlung
machen musst , nur weil ich mal bei Lars seinen 11,3% Steigerungsanteil über
“ Normal “ nachdenke …………
Naja , insbesondere bei “ Normal “ , ist mir halt der Unterschied zu Det 2 hätte .
Ohne Kniefall bleibt das dann halt eine relative “ Unzutreffende Abgabenlast “
im Arbeiterhaushalt . Somit bleibt es dann wohl im Arbeiterhaushalt mit 2 mal
Anlage N ausfüllen ( R und KAP und G und LuF und V aber trotzdem ) noch beim DS .
Ob dann natürlich der Arbeiterhaushalt mit stagnierenden Verbrauch und immer
weiter ansteigenden Verbrauchsmöglichkeiten , in der Zukunft wieder einen
DS Lohn für die nächsten Jahre mit 11,3% Steigerung hinbekommt , sehe ich
pers. eher weniger . Die DS Puzzelteilchen-Lieferung , ist relativ stabil im
Rahmen 2 mal DS Lohn D aus Lars seiner Tabelle . DS Verbrauch liegt bei umme
2 DS Rentner Einkommen Netto-Vgl. plus die Hüttenbestandsumlage am Holzklotz .
Auch da sehe ich eher nicht so dramatische Steigerungen von 11,3% im realen
Haushaltsverbrauch = eher Null . Weitgehend ein paar Ersatzbeschaffungen ,
die aber nicht um 11,3% an Steigerung gestiegen sind . Es kommt eher noch mehr
dazu , das die Sparrate aus derzeit 2 mal N ( auch geplanter DS Einkommenswert
für den Haushalt ) n.w.v. bei umme 1 DS Rentner Einkommen Vgl. NICHT benötigt
werden , und nur wieder an einem Rebalancingprozesses teilnehmen müssen .
Quasi unbenötigte Liquidität . Da sich die Masse ( bis auf bereits zugeflossen
Erbe = Generationswechsel ) auch nicht weiter erhöht hat , die Ausgaben aber
auch nicht wesentlich , wird wohl auch weiterhin die 11,3% Frage ( bei Normal ) ,
mir keine Ruhe lassen . Die Hauptfrage wird dabei also vermutlich sein , wann ist
11,3% Preisdrehen des Durchschnittslohns in Deutschland , auch für unseren
Haushalt mal eine interessante , da relevante Grösse , für die Ausgabenhöhe in Euro .
Z.Zt. sind zumindest in unseren Haushaltsbestand, weder 11,3% Zusatzlohnsteigerung ,
noch 11,3% Zusatzausgabensteigerung zu sehen . Im DS aber lt. Lars seiner Tabelle
2024 vs 2025 aber schon . Ob ich DAS auch nochmal in unseren pers. Konsumverhalten
deutlicher spüren werde ??? Fragen über Fragen . Wie sieht DAS in deinem Verbrauch
aus ??? Merkst Du die 11,3% DS Lohnerhöhung der DS Arbeiter in Deutschland ???
Siehst Du da relevanten Handlungsbedarf für die erhöhung der Sparquote ???
Pers. denke ich ja n.w.v. , das die Abschmelzmasse schon reichen wird .
Aber nix ist ja so ungewiss wie die Zukunft . Insbesondere mit son Trumpeltier ,
als Weltleitfigur . Komme mir also n.w.v. , irgendwie wie in der Muppet Show vor
( hoffe narürlich auch da , auf deine weitere Begleitung ) . Time will tell .
LG Waldorf
Oben ist was verschluckt worden .
… insbesondere bei Normal , ist mir halt der Unterschied zu Det 2 hätte ……
( Bleibt also im wesentlichen bei 2 mal DS Lohn im Arbeiterhaushalt )
OK : grösser als und kleiner als Zeichen , funktionieren scheinbar nicht .
Soll sagen … Det kleiner 1 , nicht schlimm , da ansonsten Astoria grösser 2
hätte . Insofern EGAL .
Lösch einfach alle 3 Sachen raus , da eigentlich eh nur als Frage zu deinem
Ausgabenverhalten betr. Preisdrehen = Änderung ??? gedacht war .
Wir ändern jedenfalls noch nix = bleibt weitgehend gleich .
Hallo Det, ich werde aufgrund der in Aussicht stehenden Erhöhung des vorläufigen Durchschnittentgelts für 2025 um ca. 11,3% bei mir persönlich gar nichts ändern.
Weder eine Sparquote (die ich aber ohnehin nicht habe), noch an meinem Verhalten bzgl. Verbrauch von finanziellen Mitteln.
Ich glaube, die Furcht vor negativen Auswirkungen dieser Erhöhung auf die eigene persönliche Situation rüht evtl. auch daher, dass die Bezeichnung „vorläufiges Durchschnittsentgelt“ oftmals zu einer falschen Vorstellung verleitet. Man könnte leicht annehmen, dass dieses vorläufige Durchschnittsentgelt von irgendwelchen Wirtschaftsweisen auf Basis eingehender Analysen vielfältiger wirtschaftlicher Eckdaten, wie z.B. das zu erwartende Wirtschaftwachstum, Arbeitslosenquote, Inflation, Gewerkschaftsforderungen u.ä. prognostiziert wird. Und von daher eine (ggfs. mit Prognosefehlern behaftete) Aussicht auf die Zukunft darstellt.
Das trifft aber alles nicht zu. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird nach einer recht simplen gesetzlich festgelegten Formel berechnet (siehe: https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/69.html)
Und dazu wird immer gegen Jahresende (z.B. jetzt 2024) zunächst das endgültige Durchschnittsentgelt des Vorjahres bestimmt (also im Bsp. 2023). Außerdem wird die Steigerung dieses Durchschnittsentgelts (von 2023) gegenüber dem Vorjahr (2022) berechnet. Und nun geht man davon aus, dass diese prozentuale Steigerung (von 2022 auf 2023) sich im laufenden Jahr und im folgenden Jahr in gleicher Weise fortsetzt. Somit ergibt sich das vorläufige Durchschnittsentgelt des Folgejahres immer aus der doppelten Steigerungrate des Vorjahres.
Und wenn man sich jetzt noch daran erinnert, dass die Änderung von 2022 auf 2023 ganz sicher auch auf Effekte zurückzuführen war, die durch den Wegfall der Corona-Maßnahmen zu erklären sind, so dürfte vielleicht klar werden, dass in dem Endergebnis deutlich mehr Vergangenheit als reale Zukunft enthalten ist.
Von daher mache ich mir da überhaupt keine Gedanken drüber. Außer im Hinblick auf den möglichen Kauf von Rentenpunkten. Aber das auch nicht für mich persönlich, sondern nur für die Leser dieser Seite.
Gruß, Der Privatier
Hallo Peter
Da bin ich ja froh , das Deine Sparquote noch unter unserer Sparquote liegt .
Damit hast Du also die Verbrauchsseite deutlich besser geplant . Ich habe
wieder mal etwas zu viel Verbrauchsmaterial eingeplant = Nicht benötigt .
EGAL noch etwas weitere nicht benötigte Liquidität .
LG Det
Hallo,
funktioniert diese Vorgehensweise auch, wenn man in 2024 bereits den Höchstbetrag in den ges. RV einbezahlt hat?
Danke und VG.
Noch als Ergänzung: die Freistellung läuft bis Ende 2024.
Danke.
Moin dierabenfliegen,
ich unterstelle einmal die „Gesamtsumme der Ausgleichszahlung“ (i.S. §187a SGB V) ist noch nicht komplett erreicht. (Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alter §187a SGB VI)
2 Varianten wären möglich:
1. Variante
Ein neuer Antrag mit Formular V0210 wird Ende November/Anfang Dezember gestellt und nach Eintreffen des Bescheides innerhalb von 3 Monaten die entsprechende Summe oder Teilbetrag eingezahlt. Einzahlung muss dann aber in 2025 erfolgen.
Hier gilt dann: Die DRV-Konditionen der Rentenpunkte aus 2024 gesichert, eingezahlt in 2025 = Abflussprinzip = steuerliche Berücksichtigung für 2025
Beispiel:
– Antrag zum 28.11.2024 gestellt
– Bescheid trifft am 08.01.2025 ein
– Einzahlung getätigt am 10.02.2025
Achtung:
– Antrag zum 28.11.2024 gestellt
– Bescheid trifft am 23.12.2024 ein
– EINZAHLUNG MUSS DANN IN 2025 ERFOLGEN ! (wegen steuerliche Berücksichtigung in 2025)
2.Variante (es wird kein neuer Antrag V0210 gestellt)
– Einzahlung erfolgt am 02.01.2025 bzw. am 03.01.2025 als ECHTZEITÜBERWEISUNG
Hier greift nun der §6 Nr.2 RV-BZV:
https://www.gesetze-im-internet.de/rv-bzv/__6.html
Bedeutet: Wertstellung für die DRV wird um -(minus) 8 Tage zurückdatiert, also in 2024 mit den Konditionen in 2024. Es gilt auch hier das Abflussprinzip, bedeutet: steuerliche Berücksichtigung für 2025.
Gruß
Lars