Kap. 9.5.5: Hinweise zum Dispositionsjahr: Arbeitssuchendmeldung
Im letzten Ergänzungsbeitrag zum „Dispojahr“ habe ich erläutert, was alles bei der Arbeitslosmeldung beim Dispojahr zu bedenken ist. Als wichtiges Fazit haben wir uns gemerkt:
Die Arbeitlosmeldung hat beim Dispojahr ausschließlich gegen Ende zu erfolgen und muss spätestens zum Ende der Zeitspanne für das Dispojahr wirksam werden.
Dabei ist die Arbeitslosmeldung selber ja keine Pflicht. Niemand wird gezwungen, sich arbeitslos zu melden. Aber wie sieht das eigentlich mit der Arbeitsuchend-Meldung aus? Fast jeder Aufhebungsvertrag dürfte einen entsprechenden Hinweis darauf enthalten. Und dabei ist dann immer wieder von Meldefristen die Rede. Das schauen wir uns heute einmal genauer an.
Meldefristen für die Arbeitsuchendmeldung
Tja – die Meldefristen… ein Thema, bei dem es ständig Meinungsverschiedenheiten gibt und wohl auch immer geben wird.
Ich selber vertrete die Auffassung, dass es im Zusammenhang mit einem Dispojahr gar keine Verpflichtung zu irgendeiner Meldung gibt (wenn wir von der im letzten Beitrag besprochenen Arbeitslosmeldung einmal absehen).
Die Agenturen sind da manchmal anderer Meinung! Auch um solche Fragen im Vorfeld zu klären, ist es ratsam, das in einem früheren Beitrag empfohlende Gespräch vor dem Beginn eines Dispojahres zu suchen. Dann weiß man wenigstens, was die Agentur von einem erwartet. Ob man sich dann einer evtl. unbefriedigenden Forderung fügt oder ob man versucht, seinen Gegenüber von einer anderen Sichtweise zu überzeugen, bleibt dann jedem selber überlassen.
Meine Rechtsauffassung habe ich einem früheren Kommentar schon einmal erläutert, den ich hier sinngemäß noch einmal wiederholen möchte:
Die Meldefristen ergeben sich aus §38 SGB III.
Als erstes fällt dabei unser Blick einmal auf die Überschrift: „§38 Rechte und Pflichten der Arbeitssuchenden“ (die Ausbildung lasse ich im Folgenden einmal weg. Aus dem Alter sind die meisten hier wohl raus). Es geht also um die Rechte und Pflichten von „Arbeitssuchenden“!
Meldungen vor dem Dispojahr
Und damit kommen wir gleich zur ersten Frage bzgl. der Meldefristen: Muss man sich vor dem Beginn eines Dispojahres eigentlich arbeitsuchend melden? Meine Gegenfrage: Sucht man denn eine Arbeit?
Antwort: Nein, wer ein Dispojahr macht, sucht keine Arbeit. Ist also folglich auch kein Arbeitsuchender.
Aber schauen wir doch lieber nochmal ins Gesetz. Da gibt es ja noch den §15 SGB III, der definiert: „Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen.“
VOR dem Beginn eines Dispojahres ist man also nicht arbeitssuchend, somit gilt hier auch der §38 über die Pflichten eines Arbeitssuchenden nicht. Folglich: Man muss sich NICHT melden!
Ob man es dennoch tut, oder machen sollte, ist eine andere Frage. Aber MÜSSEN muss man nicht (meine Auffassung).
Meldungen zum Ende des Dispojahres
Und wie sieht es nun gegen Ende des Dispojahres aus? Gegen Ende des Dispojahres wird man ja wieder arbeitssuchend und damit gilt dann auch wieder der §38 über die Rechte und Pflichten des Arbeitsuchenden.
Aber wenn man sich einmal den Wortlaut des §38 SGB III ansieht, ist dort ja nur eine Meldepflicht definiert, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet. Das gibt es aber während des Dispojahres nicht. Es endet kein Arbeitsverhältnis. Daher auch hier: Keine Meldepflicht.
Für mich ist die Gesetzeslage daher eindeutig: Es gibt KEINE Pflicht für eine Arbeitsuchend-Meldung: Weder vor, noch während, noch kurz vor Ende des Dispojahres. Bitte nicht verwechseln mit der Arbeitslosmeldung! Die besteht natürlich, wie eingangs beschrieben.
=> Ach was? - Progressionsvorbehalt
Mit: Erläuterung des Prinzips und Beispiel
In der Praxis
In der Praxis wird diese Ansicht durchaus von einer ganzen Reihe von Agenturen genau so gesehen. Hat man das Glück, an eine solche zu geraten, ist das Thema damit erledigt.
Es gibt aber andere Fälle, die oftmals eine Arbeitsuchendmeldung mit einer dreimonatigen Frist vor dem Ende des Dispojahres sehen möchten. Ich sehe da grundsätzlich drei Handlungsalternativen:
a.) Man akzeptiert diesen „Wunsch“, um für die zukünftige Zusammenarbeit nicht von vorneherein eine Konfrontation aufzubauen, die u.U. mit negativen Folgen verbunden sein könnte. Ein Sachbearbeiter hat immer einen gewissen Spielraum in der Festlegung von Maßnahmen, Gesprächterminen, Lehrgängen, Bewerbungsaktivitäten, etc..
b) Man versucht, die oben beschriebene Rechtsauffassung zu erläutern und besteht ggfs. auch auf der Beurteilung einer übergeordneten Fachstelle. Mit ungewissem Erfolg…
c) Man akzeptiert zwar die Auffassung, richtet sich aber nicht danach. Gibt also keine Arbeitsuchendmeldung an, sondern lässt es auf eine Sperre wg. verspäteter Meldung (Sperrfrist: eine Woche) ankommen. Auch hier im Ergebnis mit drei möglichen Ausgängen:
c1): Derjenige, der die Sperre verhängen müsste, teilt meine obige Rechtsauffassung und es gibt gar keine Sperre.
c2): Es gibt eine Sperre und man akzeptiert sie. So schlimm ist das auch wieder nicht.
c3): Es gibt eine Sperre und man legt Widerspruch ein. Argumente siehe oben. Ob sich der Aufwand lohnt, muss jeder selber entscheiden.
Damit hätten wir dann auch die Fragen zur Arbeitsuchend-Meldung weitgehend beantwortet.
Bevor ich dann in weiteren Beiträgen noch etwas über die Auswirkungen und Kranken- und Rentenversicherung schreiben werde, möchte ich im nächsten Beitrag noch ein paar weitere Fragen zum Umgang mit der Agentur aufgreifen.
Hinweis: Einige ältere Kommentare und noch nicht überarbeitete Beiträge zum Thema können noch die alte Regelung enthalten, nach der ein Dispojahr exakt ein Jahr lang sein musste. Diese Aussage gilt inzwischen nicht mehr! Es gilt eine Spanne von einem Jahr bis zu 18 Monaten. Davon ausgenommen sind nur alle über 58-jährigen, die den vollen Anspruch auf ALG erhalten wollen.
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Wenn ich mich nun an den Standardweg halte und 3 Monate vor dem Ausscheiden eine Arbeitssuchend-Meldung abgebe, dann mag das vlt. keinen Sinn machen, wenn ich ein Dispo. Jahr plane, aber ein Nachteil kann mir doch nicht daraus entstehen, oder?
Entstehen aus der Arbeitssuchend-Meldung Pflichten/Aktivitäten von mir und der Agentur, die lästig und unnütz sind, da ein Dispo. Jahr ansteht?
Ich werde auf jeden Fall, den von Ihnen empfohlenen Weg wählen und im Vorfeld meines Ausscheidenes einen Gesprächstermin bei der Agenur suchen.
VG aus der Quadratestadt
Akim
Hallo Akim,
ich habe eine Bitte an dich: Wenn du das Gespräch bei der Agentur hattest, dann schreib mal kurz, wie es war.
Vielen Dank, BigMac
Nachteile entstehen durch die Arbeitsuchend-Meldung nicht. Zumindest nicht in finanzieller Hinsicht.
Aber mit einer solchen Meldung setzt man eben auch die Vermittlungsbemühungen der Agentur in Gang, als da sind: Termine/Gespräche bei der Agentur, Vorschläge für Bewerbungen, ggfs. Qualifizierungsmassnahmen, etc.. Dies ist allerdings immer nur sehr eingeschränkt möglich, da der Betreffende ja in der Regel noch beschäftigt ist und daher nicht jederzeit verfügbar ist.
Ich würde in dem geplanten Beratungs-Gespräch das Thema Dispojahr ansprechen. Ein kompetenter Berater wird danach eine Arbeitsuchendmeldung für unnötig erklären. Ob man allerdings im ersten Versuch auf einen solchen trifft, ist nicht unbedingt gesagt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Mein Dispojahr geht langsam zu Ende und deswegen hatte ich heute ein Telefonat mit dem AA:
Es ist definitiv so, dass ich keine ArbeitssuchendMeldung abgeben muss! Zumindest in Berlin:-)
Heidi
Danke für die Info. Und für die Bestätigung, dass zum Ende des Jahres keine Arbeitsuchend-Meldung gefordert wird. So soll es sein!
Gruß, Der Privatier
Eine Arbeitsuchendmeldung ist problemlos online möglich und hatte keinerlei Kontakt der Agentur zur Folge. Dem Sachbearbeiter, mit dem ich dann das Dispojahr besprach, war es aber wichtig gewesen, mind 3 Monate suchend gewesen zu sein.
Noch ein Hinweis zum Artikel auf dieser Seite: falls man gekündigt wurde, muß der Termin der Arbeitslosmeldung nicht exakt ein Jahr nach Dispojahr sein. Er kann auch davor liegen. (für den Fall, das nicht alle Artikel zum Dispojahr gelesen wurden) LG Feli
Danke für den Hinweis, dass es nicht immer ein (vollständiges) Dispojahr sein muss. Das hängt eben immer von den Motiven ab, bzw. von dem Effekt, den man damit erreichen will. Zu den wichtigsten Motiven habe ich im Beitrag: „Dispojahr: Vor- und Nachteile“ einige Erläuterungen gegeben.
Und wer (aus welchem Grund auch immer) keine Sperre und/oder keine Ruhezeit zu befürchten hat, muss natürlich auch kein Dispojahr machen.
Gruß, Der Privatier
Ich habe bisher nur gute Erfahrungen gemacht mit dem Arbeitsamt und wenn man rechtzeitig der Agentur signalisiert was man vor hat, dann wird das meist auch positiv aufgenommen.
Ich habe ähnliche Erfahrungen gemacht. Ein freundlich/sachliches Auftreten wird in der Regel auch so erwidert. Mehr zum Umgang mit der Agentur in einem der nächsten Beiträge…
Gruß, Der Privatier
Folgendes Szenario:
Austritt 06/2019 nach vereinbarter bezahlter Freistellung.
Neuer Job vom 1.7.2019 bis zum 31.12.2019 (Eigenkündigung zum 31.12.2019)
Auszahlung Abfindung Januar 2020 aus vorherigem Job
Berechnen sich jetzt Ruhezeiten ab Austritt alter Job oder neuer Job ?
Könnte man jetzt mittels des Dispojahr Sperr- (wegen Eigenkündigung neuer Job) und Ruhezeiten (wegen Abfindung) vermeiden und ab 2021 ALG1 beantragen ?
Wenn man sich dann nach Beantragung wieder abmeldet, wann müsste man spätestens ALG1 in Anspruch nehmen (+ 4 Jahre) ?
Ruhe- und Sperrzeiten starten immer ab dem Zeitpunkt des Ereignisses, welches Anlass für diese Zeiten war.
Bei der Prüfung eines ALG-Antrages werden alle Ereignisse, die ein Jahr (oder länger) zurück liegen, nicht mehr hinsichtlich Ruhe- und Sperrzeiten geprüft. Das ist genau der Hintergrund des Dispojahres!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier
Hab ihre Seite leider erst heute Abend im Internet entdeckt. Daher bitte ich höflichst vorab um baldige Beantwortung da meine Arge nur vormittags auf hat.
Frage:,
Heißt das dass keine Sperrzeit erteilt wird wenn man sich exakt an dem darauf folgenden Werktag nach genau einem Jahr Erwerbslosigkeit ( bei Selbstkündigung und letzter Arbeitstag am 31.05.18 und wegen dem jetzt vergangenen Wochenende also genau am 03.06.19, also morgen ) Arbeitslos melden muss um dadurch eine Sperrzeit verhindern zu können ?
Ich hab mich am 31.05 also vorgestern Arbeitslos gemeldet. Kann ich den Antrag noch abändern lassen ? Muss das genau morgen sein, oder geht das auch 1 – 2 Tage später ?
Auch wenn die Mitarbeiter der Agentur wenig Begeisterung für solche Aktionen zeigen werden, sollte eine Änderung der Meldung m.M.n. dennoch möglich sein. Ich würde dabei aber keine Zeit verlieren und mich unverzüglich auf den Weg machen!
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier
Vielen Dank für die schnelle Rückantwort !
Ich bin gleich heute morgen zur Arge gegangen und habe dort meinen Wunsch auf Änderung des Datums auf den 03.06.19 vorgetragen. Die erste Dame sagte mir dass das nicht geht. Ein einmal gestellter Antrag kann nachher nicht mehr zeitlich geändert werden.Ich konterte mit § 137 SGB III Abs.2, und sagte dass über den Arbeitslosen – Antrag ja noch nicht entschieden ist. Wurde darauf hin an eine andere Dame verwiesen. Diese fragte warum ich das denn machen wolle ? Somit erklärte ich dass genau an diesem Tag meine vielleicht 3 Monate dauernde Sperrzeit verjährt wäre. „ So was hab ich ja noch nie gehört, Moment mal.“ Sie verließ für ca. 10min das Zimmer. Als sie wieder kam sagte sie mit einem lächelnden und jovialen Gesichtsausdruck. „ Stimmt ! Wir ändern das also ab auf den
01.06.19 „( Ich wusste bis dahin noch nicht dass Samstage bei der Arge auch als Arbeitstage gellten ). So hab ich wohl mit diesem Zieltag die Sperrzeit aus dem Verfahren gekegelt,und die Dame freut sich was dazu gelernt zu haben….Toll!
Gruß, Karl
@Karl: Das ist ja mal wieder so eine Geschichte ganz nach meinem Geschmack! 😀
Wenn auch erst in letzter Sekunde, so aber doch gut vorbereitet in das Gespräch gegangen, sich nicht abwimmeln lassen und den Mitarbeitern der Agentur die Regeln erklären. So ist es richtig! Super. Alles richtig gemacht.
Und ich bin überzeugt, dass das Ergebnis dementsprechend positiv ausfällt.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
zunächst ein großes Kompliment mit einem herzlichen Dankeschön für diesen herausragenden Blog! Wirklich sehr genial!
Ich werde vermutlich zum 30.12.2019 mit Abfindung ausscheiden. Dabei wird es eine Sperrzeit von 3 Monaten mit anschließender Ruhezeit von ca. 7 Monaten geben. Mein AG bietet mir an bis zu 6 Monate noch weiter zu arbeiten, müsste aber zum 30.12. unterschreiben.
Des Weiteren würde gerne mit meiner Freundin für 6 Monate auf Weltreise gehen. Sie kann jedoch erst Ende 2020 ihr Geschäft aufgeben.
1.) Ich nehme an, dass die Sperrzeit und Ruhezeit ab 30.12.2019 beginnt und nicht im Sommer 2020 (nach den 6 Monaten Weiterarbeit)?
2.) Steuerlich lohnt es sich für mich nicht in 2020 mit Abfindung 6 Monate zu arbeiten. Unglaublich, aber besser ist es sogar gar nicht zu arbeiten. Würden mir die 6 Monate Arbeit in 2020 andere Vorteile bieten? Außer dass der AG mir meine Sozialleistungen für 6 Monate weiter finanziert…
3.) In bin PKV versichert und würde gerne wieder in die GKV wechseln. Soweit ich gelesen habe muss ich mich bis Ende der Ruhezeit selbst um meine KV kümmern,d.h. privat bleiben. Erst nach Start von ALG1 ist GKV möglich. Korrekt?
4.) In wie fern wäre ein ein Dispojahr möglich, wenn ich mich dann quasi erst im Sommer 2021 arbeitslos und suchend melden würde? Müsste ich bis zu diesem Zeitpunkt alle Sozialversicherungen selbst tragen?
5.) Wäre ich dann noch in der 2 jährigen Rahmenfrist und würde ab Sommer 2021 für 12 Monate ALG1 beziehen können?
Besten Dank für die Kompetenz.
Viele Grüße Tom
Ich versuche einmal ein paar Antworten:
Zu 1: Nein. Sperrzeiten und Ruhezeiten beginnen immer mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Also, bei Verlängerung um 6 Monate dann erst im Sommer 2020.
Zu 2: Ich würde die Steuer einmal konkret mit einem Steuerprogramm durchrechnen. Auch unter Berücksichtigung der Fünftelregel. Und ggfs. anderer Steueroptimierungen.
Zu 3: Ja, richtig. Mit dem Bezug von ALG ist eine Pflichtversicherung verbunden.
Zu 4: Die Voraussetzungen und Hinweise zum Dispojahr möchte ich hier nicht wiederholen. Dazu bitte einmal die vielfältigen Beiträge lesen. Aber es ist richtig: Im Dispojahr ist insbesondere die KV/PV vollständig selber zu zahlen. Andere Versicherungen (wie RV) sind freiwillig.
Ein Vorteil einer 6-monatigen Verlängerung besteht darin, dass dann die verlängerte Rahmenfrist greift und ein Dispojahr entspannter angegangen werden kann (s. Beitrag).
Zu 5: Bitte einmal die Beiträge zur Rahmenfrist etc. lesen. (ggfs. oben rechts suchen).
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für die Antworten.
Ich darf im Folgenden nochmals auf 1.) zurück kommen.
Wenn ich jetzt Ende Dez 2019 einen Aufhebungsvertrag unterzeiche und dann noch 6 Monate weiter beschäftigt bin, dann müsste doch die Kündigungsfrist (6 Monate) eingehalten sein, so dass dann doch gar keine Ruhezeit anfallen würde?!
Dann müsste nur noch die Sperrzeit von 3 Monate von Juli-Sept. abgewartet werden und ab Oktober wäre theoretisch ALG1 möglich?
Dann für 1 Tag arbeitslos melden und wieder abmelden und anschließend ein Dispojahr durchführen. Somit sollte nach diesem Dispojahr (ca. Mitte 2021) noch 12 Monate minus 3 Monate Sperrzeit = 9 Monate ALG1 möglich sein.
Gedankenfehler?
Dispojahr meint „hier beim Privatier“, dass man sich nach dem letzten Arbeitstag nicht beim Amt arbeitslos meldet, sondern genau ein Jahr später. Damit vermeidet man Sperr- und Ruhezeiten, handelt sich aber ggfs andere Risiken und Nebenwirkungen ein.
Das beschriebene „Sabbatjahr“ nach einem Tag ALG1 ist was ganz anderes, wäre aber wie geschildert möglich.
Zur Kündigungsfrist: für die Ruhezeit gilt die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einzuhalten hätte. Wenn dies 6 Monate sind, dann wäre die Ruhezeit obsolet. Wenn es mehr als 6 Monate sind (GdB, Betriebsrat usw.), dann maximal 12 Monate oder nach Berechnungsmatrix https://der-privatier.com/kap-9-11-abfindung-und-ruhezeit-teil-2/
Ja, richtig: Wenn die Kündigungsfrist eingehalten wird, gibt es keine Ruhezeit.
Ansonsten bitte einmal die Beiträge (inkl. Hinweise!) zum Dispojahr lesen! Die korrekte Vorgehensweise entspricht nicht dem in der Frage beschriebenen Vorhaben.
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
Erstmal vielen Dank für die vielen Infos im Blog. Wirklich sehr gut.
Ich werde mit Ablauf von 30.12.19 mein Unternehmen durch Aufhebungsvertrag verlassen. Ich plane von 31.12.19 bis 31.12.2020 mein Dispositionsjahr zu machen und danach zum 01.01.2021 mich arbeitslos melden. Oder muss ich mich doch zum 31.12.2020 arbeitslos melden, weil ich das Unternehmen mit Ablauf von 30.12.19 verlassen habe.
Vielen Dank und Gruß
Hai
Die Regel für die Arbeitslosmeldung lautet: „EXAKT ein Jahr nach Ende der Beschäftigung“.
Also: Ist der letzte Arbeitstag der 30.12.19, so hat die Arbeitslosmeldung nach einem Dispojahr zum 31.12.20 zu erfolgen.
Gruß, Der Privatier
Ich meine mich zu Erinnern, dass hier ein Kommentator mal eine kleine Hintertüre beschrieben hat.
Er hat dem Arbeitsamt seine Pläne dargelegt und ihm wurde mitgeteilt, dass er sich nicht exakt ein Jahr nach Arbeitsende melden müsse, sondern dass es da eine kleine Anzahl „Karenztage“ geben kann. Die Begründung war dass das Amt bei irgendeiner Frist nicht mit einem glatten Jahr, sondern mit Monaten a 30 Tage rechnet (oder so ähnlich) und daher das Dispojahr ggfs. auch ein Jahr und 2 Tage dauern kann.
Worauf will ich hinaus: falls Hai Tran Anfang Januar 2021 eine Altersgrenze überschreiten würde(längerer ALG1-Bezug), dann lohnt es sich eine Beratung beim Arbeitsamt einzufordern und um die Bekanntgabe des letztmöglichen Termins für eine Arbeitslosmeldung zu bitten.
Ansonsten sehe ich keine Notwendigkeit das exakte Jahr zu überschreiten. Im Gegenteil, meldet Hai Tran sich zum 31.12.20 arbeitslos, würde die Rentenversicherung den Dezember 2020 als Anrechnungszeit werten.
Danke Euch für die schnellen Antworten. Ja, ich werde mich mit der Leistungsabteilung in Verbindung setze und beraten lassen.
Ihr seid super! Danke 🙂
VG
Hai
eSchorsch hat übrigens eine gute Erinnerung! Es ist richtig, dass einige Agenturen bei der Berechnung der Zeiträume unterschiedlich rechnen: Einmal das Jahr mit 365 Tagen und einmal 12 Monate zu je 30 Tagen = 360 Tagen. Daraus kann sich ein Puffer von bis zu 5 Tagen ergeben.
Ich würde mich darauf aber KEINESFALLS verlassen und nur in dem extrem seltenen Fall, dass man ausgerechnet innerhalb dieses Puffers eine Altersgrenze überschreitet, macht es Sinn, darüber nachzudenken.
Gruß, Der Privatier
Die 360 Tagefrist folgt aus dem § 339 SGB III Berechnung von Zeiten: „… Bei der Anwendung der Vorschriften über die Erfüllung der für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderlichen Anwartschaftszeit sowie der Vorschriften über die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem Ersten Abschnitt des Vierten Kapitels dieses Buches entspricht ein Monat 30 Kalendertagen.“
Entsprechend steht in den Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld zum SGB III § 142 Anwartschaftszeit der AA gültig ab 01.01.2020 unter 142.1: „(3) Für die Feststellung, ob eine Anwartschaftszeit erfüllt ist, sind die Kalendertage eines Versicherungspflichtverhältnisses zu ermitteln. 30 Kalendertage entsprechen einem Monat (§ 339 Satz 2). 12 Monate entsprechen somit nicht einem Jahr.“ Am Ende noch einmal explizit: „Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld ist die (Regel-)Anwartschaftszeit erfüllt, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung Versicherungszeiten mit einer Dauer von 360 Tagen liegen.“
@Frei—2020: vielen Dank. Jetzt ist mir einiges klarer geworden. Ein schönes Wochenende wünsche ich euch allen.
VG
Hai
Danke auch von mir an @Frei_2020 für das Zusammenstellen der gesetzlichen Grundlagen.
Gruß, Der Privatier
Guten Morgen zusammen, vielen Dank für diese tolle Seiten. Hat mir schon sehr geholfen. Ich finde leide die Passage nicht wieder, wo es um den Beginn des Dispojahres geht. Zählt das Ende der Beschäftigung oder die Freistellung?Bei mir sind das zwei Monate unterschied. Gruß
Wenn Du unwiderruflich(!) freigestellt bist, ist dies gleichbedeutend mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Das Ende des Arbeitsverhältnisses spielt dann keine Rolle mehr.
Hier der entsprechende Kommentar von Lars mit Hinweisen zu den relevanten Fachlichen Weisungen:
https://der-privatier.com/uebersicht-und-einfuehrung/#comment-45564
gruzß
The_Doctor
Moin Detlev,
Es geht sicherlich um die Vermeidung einer Sperrzeit. (also … ab Beginn der unwiderruflichen Freistellung).
siehe FW (Fachliche Weisungen) Arbeitslosengeld Paragraf 158 SGB III „Ruhen bei Sperrzeit“, Ausgabe 01.09.2022; S.8; Punkt 159.1.1.1 „Arbeitsaufgabe“
(1) Maßgeblich für die Prüfung einer Sperrzeit ist das Ende des Beschäftigungs- nicht des Arbeitsverhältnisses.
Gruß
Lars
Sorry, sollte Paragraf 159 SGB III lauten
Gruß
Lars
Danke für die schnellen Antworten. Habe morgen ein Gespräch mit der Leistungsabteilung der Arbeitsagentur.
Heute im „Call Center“ teilen wir mit, dass deren Meinung nach das Beschäftigungsende 31.12.2023 zählt.
Ich werde morgen berichten. Gruß Detlev
Beides.
Eine unwiderrufliche Freistellung erweitert den möglichen Zeitkorridor:
1 Jahr nach Freistellungsbeginn wird keine Sperrzeit mehr verhängt, aber man hat ab Ende des Arbeitsverhältnises noch 18 Monate (U58) Zeit um den Antrag zu stellen.
Hallo liebe Privatier-Community,
ich habe (fast) alle Themenbereiche hier gelesen und bin, auf Grund meiner Kommunikation mit der Agentur, trotzdem verwirrt. Und sorry, wenn ich jetzt was frage, was in den Kommentaren bereits beantwortet wurde.
Mein Fall:
Ich bin über 58 und habe Ende März ein AHV zum 30.9.2020 unterschrieben. Derzeit bin ich freigestellt. Mein AG hat uns ein Beratungsunternehmen zur Seite gestellt und die mir (und einem Kollegen) ein „Dispojahr“ empfohlen haben.
Ich würde also vom 1.10.2020 bis zum 30.9.2021 „disponieren, mich dann AL melden und 24 Monate ALG in Anspruch nehmen, um dann 2024 in Rente zu gehen.
Vor zwei Wochen habe ich bei der Agentur angerufen und meinen Plan geschildert. Die Dame an Telefon erklärte, sie könne mich nur arbeitslos UND arbeitssuchend melden. Nach Diskussion, dass ich ja „keine Arbeit“ (zum 1.10.2020) suche, hat sie mir dann ein Gespräch mit jemandem aus der „Fachabteilung“ empfohlen und vermittelt.
Diese Dame hatte offensichtlich ein anderes Verständnis vom Dispojahr, als ich bzw. wie hier auf der Seite beschrieben.
Sie meinte ich müsse mich „arbeitslos und -suchend“ melden, denn erst dann könnte ich „disponieren“ und hat auch mehrfach darauf hingewiesen, dass ich ja jederzeit und mehrfach mein „Stammrecht“ ruhen lassen kann.
Später wies sie mich darauf hin, dass ich mich KEINESFALLS zum 1.10.2021, SONDERN zum 2.10.2021 arbeitslos melden dürfe Hier der Text aus der Mail:
„Natürlich können Sie sich auch erst zum 01.10.2021 arbeitslos melden. Die Folge daraus wäre dann eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mit Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel und eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung mit einer Minderung von 1 Woche. Folglich sind dann bei einer möglichen weiteren Sperrzeit, die beiden Sperrzeiten mit einem Umfang von 13 Wochen zu berücksichtigen. Sobald Sie Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten von 21 Wochen gegeben haben, erlischt Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wenn Sie sich erst zum 02.10.2021 arbeitslos melden, so bleiben die Sperrzeit/en für Sie insgesamt ohne Rechtsfolgen.“
Sie erklärte mir, diese Frist errechnet sich aus „einem Jahr UND einem Tag nach Eintritt des Ereignisses“ (also dem Verlust meines Jobs!
Ist diese Berechnung korrekt?
Da ich mich bis Dienstag, den 30.6.2020 melden oder nicht melden muss, drängt natürlich die Zeit.
Eigentlich war ich jetzt sicher, dass ich mich, wie oben geschildert, erst zum „2.10.2021“ arbeitslos und -suchend melde. Auch weil beim Kollegen die Agentur die hier auf Privater geschilderte Vorgehensweise bestätigt hat und er sich im Oktober nächsten Jahres melden soll. Allerdings bin ich etwas „nervös“, ob ich mich nicht doch besser jetzt bei der Agtnru melde, nicht dass ich dann nächstes Jahr die böse Überraschung erlebe.
Meine Fragen:
1. Da meine Agentur offensichtlich auf eine AL-Meldung beharrt und dies auch mit der einen Woche Sperrfrist belegen wird (was sicher keine große Rolle spielt), ich zur Disposition auch eine Erklärung, dass ich ausführlich beraten wurde, unterschreiben soll, wann melde ich mich jetzt AL? Bis 30.6.2020 (also übermorgen), mit persönlicher Meldung am 1.10.2020? Oder eben, wie eigentlich geplant, am 1.10.2021 bzw. besser am 2.10.2021?
Ich habe der Dame Ende letzter Woche nochmal eine Zusammenfassung meines Plans geschickt und sie um „Bestätigung“ gebeten. Hier die Antwort:
„KEINE Meldung bei der Agentur vor dem 30.6.2020 bzw. zum 30.9.2020 (da zu diesem Zeitpunkt auch kein Bezug von Leistungen gewünscht) und folglich eine persönliche Arbeitslosmeldung zum 2.10.2021 (denn bei Meldung zum 1.10.2021 würden Sperrzeiten zu Minderungen führen?)
> Keine Rechtsfolgen der Sperrfristen mehr.
> Voller Bezug von 720 Tagen Arbeitslosengeld ab 2.10.2021
Das ist insoweit richtig.“
Allerdings mach mich das „insoweit richtig“ etwas nervös! Normalerweise erwarte ich nach insoweit ein ABER….
Ich möchte natürlich nicht am 2.10.2021 bei der Agentur stehen und die sagen „Ätschibätsch“, jetzt gibt’s garkein ALG….
Hat jemand ähnliche Diskussionen mit der Agentur gehabt und kann mir raten, ob ich mich bis übermorgen melden sollte odermich nicht melde und es nächstes Jahr drauf ankommen lasse?
2. Sie erwähnt den völligen Verfall des Anspruchs auf ALG, wenn man „Anlass zum Eintritt von Sperrzeiten von 21 Wochen gegeben“ hat. Derzeit komme ich auf 13 Wochen Sperrzeit, inkl. der 1 Woche, da ich mich nicht zum 30.6.2020 gemeldet habe. Drohen noch irgendwelche anderen Sperrzeiten, die mich über die 21 Wochen Grenze bringen könnten?
Herzlichen Dank liebe Community und sorry, wenn es etwas länger wurde. Ich bin ziemlich verunsichert und möchte keinen Fehler machen, der das Kartenhaus nächstes Jahr zum Einsturz bringt!
Viele Grüße
Gad
Tja, es gibt doch immer wieder neue Varianten an Ideen, die kreative Agentur-Mitarbeiter so ans Licht fördern. 😉
1. Zur Frage, ob eine Sperre wg. verspäteter Meldung im Zusammenhang mit einem Dispojahr gerechtfertigt ist, habe ich ja oben im Beitrag ausführlich Stellung genommen.
2. Die Mitarbeiter haben offenbar eine andere Vorstellung von einem Dispojahr. Diese ist nicht unbedingt verkehrt. Ich würde es aber dennoch so machen, wie hier im Blog beschrieben: Keine Meldung zu Beginn des Dispojahres, sondern nur am Ende.
3. Die Variante mit dem zusätzlichen einen Tag ist neu und zudem nicht nachvollziehbar. Ich halte den 1.10.21 weiterhin für den richtigen Zeitpunkt für den Beginn der Arbeitslosigkeit. Wenn Du aber eine schriftliche Bestätigung für „keine Rechtsfolgen“ und „vollen Bezug von 720 Tagen“ hast, würde ich der Agentur wahrscheinlich folgen und den 2.10.21 wählen. Ich würde mir das dann allerdings im Rahmen der Meldung (ca. Sep.21) noch einmal bestätigen lassen.
4. Die Aussagen zu den Sperrzeiten und Verfall des ALG bei 21 Wochen sind korrekt. Sanktionen drohen immer dann, wenn man versicherungswidriges Verhalten an den Tag legt. Die Palette ist lang, meist sind es aber nur kurze Sperren. Details finden sich im §159 SGB III.
Gruß, Der Privatier
Hat jemand ähnliche Diskussionen mit der Agentur gehabt und kann mir raten, ob ich mich bis übermorgen melden sollte odermich nicht melde und es nächstes Jahr drauf ankommen lasse?
Ja, mich wollte man dazu drängen mich an- und wieder abzumelden und vorher arbeitssuchend zu melden. Erst nachdem ich das Dispojahr erwähnt hatte sagte man mir das ginge auch. Neben den GKV Sachbearbeitern habe ich offen gestanden auch bei den AfA Sachbearbeitern den Eindruck, dass deren präsentes Wissen auf Standardfälle beschränkt ist und jeder auf arbeitssuchemeldung und arbitslosmeldung drängt, und zwar unmittelbar nach Firmenaustritt.
Warum das oben der 2.10. sein soll ist mir schleierhaft, zumal das ein Samstag ist.
Mit Ablauf des 30.9.2021 ist das Jahr vorbei.
Das oben mit arbeitslos UND arbeitssuchen ist übrigens auch Unsinn, denn im Gesetz steht ja dass man sich vor der Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden soll. Das ist wieder ein gutes Beispiel für die Telefonate mit der AfA. Wenn man glück hat erwischt man jemanden der sich auskennt …
Deswegen habe ich das „Dispositionsrecht“ sofort in meinem ersten Satz erwähnt!
Hier, zur Info, der vollständige Text des „Infoblatts“ zur „Disposition wegen dem Eintritt einer Sperrzeit“
„Bezogen auf Ihren möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2020 hätte dies zur Folge, dass die Anspruchsdauer um 180 Tage gemindert wird.
Weiter würde Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erlöschen, wenn Sie Anlass zum Eintritt von Sperr- zeiten mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen geben. Dabei werden auch Sperrzeiten mit Eintritt in- nerhalb eines Jahres vor dem Anspruchsbeginn (01.10.2019) berücksichtigt.
Sie haben nun die Möglichkeit, den Beginn Ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld unwiderrufbar vom 01.10.2020 auf den 02.10.2021 zu legen (Dispositionsrecht).
Damit wäre die Sperrzeit vom 01.10.2020 bis 23.12.2020 für Sie insgesamt ohne Rechtsfolgen (ge- nannte Anspruchsdauerminderung sowie Hinzurechnung Erlöschen).
Allerdings kann dann erst ab dem 02.10.2021 Arbeitslosengeld gezahlt werden und auch der Versi- cherungsschutz in der Kranken-, Pflege- sowie Rentenversicherung beginnt erst ab diesem Tag.
Für den Fall einer Disposition zum 02.10.2021, bitte ich Sie, diese Erklärung anhand dem beigefügten Vordruck einzureichen.
Sollte bis zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld keine Antwort von Ihnen einge- gangen sein, erfolgt die weitere Entscheidung nach Aktenlage.“
Gruß
Gad
Hi Gad!
Froh, wer etwas Schriftliches hat und ich wuerde dem folgen. Alleine schon für die Seelenruhe bis man dann wirklich ALG1 beantragt.
Und sollte AfA dann daraus einen Strick drehen, weil in den letzten fünf Jahren keine 48 Monate eingezahlt wurden (für die 24 Monate ab Alter 58) kann man mit dem Schriftstück den Beratungsfehler einklagen. Hat aber auf jeden Fall 18 Monate sicher (da in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate erreicht sind).
Da ich nur mit kalkulierten Risiken gut schlafe, würde ich sogar 18 statt 24 Monate ALG1 Bezug in meinen Plänen haben. Und mich später über weitere, ggf. eingeklagte, sechs weitere Monate ALG1 freuen 😉
MbG
Joerg
(mit 53 raus)
Schau Mal https://der-privatier.com/kap-9-5-4-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitslosmeldung/#comment-28995
Alles gut also…
MbG
Joerg
Es erklärt nur nicht, warum Gads Amt bei weniger als 1 Jahr + 1 Tag trotzdem Sperren verhängen will.
Vielleicht hängt das daran, dass im §159 „… länger als ein Jahr zurückliegt“ steht? Und sie den 01.10.2021 als genau ein Jahr werten? Und deshalb einen Tag mehr sehen wollen?
Jo, erklärt nix, aber ein Tag mehr schadet auch nix. Vorschriften in Ämtern weiche gerne von Rechtsprechung ab, deshalb verlieren Ämter auch oft, wenn es vor Gericht geht. Aber in diesem Fall würde ich mich entspannt zurücklehnen…
Wie ich weiter oben schon geschrieben habe, würde ich aufgrund der schriftlichen Aussage der Agentur den dort vorgeschlagenen Weg dann auch einhalten (Meldung zum 2.10.21). Falls dies dann wider Erwarten doch Probleme geben sollte, könnte man eine Klage wegen Falschberatung in Erwägung ziehen.
Ebenfalls bereits erwähnt habe ich die Tatsache, dass dies der erste Fall ist, in dem ein zusätzlicher Tag gefordert wird, damit die Sperrzeiten keine Auswirkungen mehr haben. Das kann auf eine Fehl-Interpretation hin deuten, dass kann aber auch ein erstes Anzeichen sein, dass die Agenturen eine geänderte Sichtweise an den Tag legen. Das gilt es sehr genau zu beachten!!
Es wäre daher umso mehr zu empfehlen, ein geplantes Dispojahr VORHER mit der zuständigen Agentur detailliert abzusprechen.
Gruß, Der Privatier
365Tage + 1 Tag?
Eventuell hat ein SB der AfA mit „Adleraugen“ die FA zum §159 SGB III (Ruhe und Sperrzeit) Punkt 159.1.1.1 Punkt „Arbeitsaufgabe“ gelesen und so auslegen:
Ich zitiere einmal:
Punkt 159.1.1.1 „Arbeitsaufgabe“ mit dem Unterpunkt 5
(5) Der Lösungssachverhalt muss kausal für den Eintritt der Beschäftigungslosigkeit gewesen sein.
Kausalität liegt z. B. vor, wenn
– eine unbefristete zugunsten einer befristeten Beschäftigung aufgegeben
wurde und nach der Aufgabe Arbeitslosigkeit eintritt, es sei denn, seit dem
Ende des ersten Beschäftigungsverhältnisses ist mehr als ein Jahr vergangen.
Diese Möglichkeit könnte auf dem Wort „mehr“ liegen …
Eventuell sagt sich die/der SB, nun ja ein Jahr hat 365Tage und „mehr“ als ein Jahr, da gibt es +1Tag dazu!
Gruß
Lars
Hier noch der komplette Text der Antwort von der Agentur auf meine ersten Rückfragen.
Vielleicht wird Euch Spezialisten hieraus der Ansatz meiner Agentur klarer:
„Gem. § 137 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB lll) können Arbeitslose bis zum Zugang des Bewilligungsbescheides auch mehrfach bestimmen, dass das Stammrecht später entstehen soll, oder die Erklärung widerrufen.
Hieraus ergibt sich bereits die Tatsache, dass Sie für eine Disposition arbeitslos sein müssen.
Gem. § 141 Abs. 1 SGB lll hat der Arbeitslose sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
Die Arbeitslosigkeit und die Arbeitslosmeldung gehören zu den Grundvoraussetzungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§137 Abs. 1 SGB lll). Wenn die Voraussetzungen nach § 137 Abs. 1 SGB lll nicht erfüllt werden, so entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und in Folge dessen kann auch nicht disponiert werden.
Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden (§ 38 SGB lll). Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Aus-bildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden.
Der Gesetzgeber verfolgt mit § 38 Abs. SGB III das Ziel, Arbeitslosigkeit und die Inanspruchnahme von Entgeltersatzleistungen zu vermeiden bzw. die Dauer von Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Um das Ziel von § 38 Abs. 1 und 2 SGB III zu erreichen, sind alle Prozesse darauf auszurichten, einen schnellstmöglichen Zugang zur Vermittlungsfachkraft sicherzustellen.
Das bedeutet, dass die Meldepflicht nach § 38 SGB lll unabhängig von einer geplanten Disposition zu erfolgen hat.
Wenn Sie nicht beabsichtigen, ab dem 01.10.2020 aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen, so sind Sie nicht arbeitslos im Sinne des § 138 SGB lll und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, welchen Sie disponieren können.
Zur Dispositin von 1 Jahr und 1 Tag:
Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) (§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB lll).
Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ereignis (§ 159/1 Abs. 2 SGB lll), an dem alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, welche die Sperrzeit begründen. Wird ein Beschäftigungsverhältnis beendet, beginnt die Sperrzeit mit der Beschäftigungslosigkeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Ihr Beschäftigungsverhältnis endet zum 30.09.2020. Tag des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet ist folglich der 30.09.2020 und die Sperrzeit beginnt am 01.10.2020.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt zum einen mit der Entstehung eines neuen Anspruchs, aber auch, wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
Ihr Anspruch würde bei Disposition von 1 Jahr zum 01.10.2021 entstehen. Die 12-Monats-Frist würde sich somit vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 bilden. Die Sperrzeit tritt zum 01.10.2020 ein und liegt damit in der 12-Monats-Frist und die Rechtsfolge des Erlöschens kann durch die Disposition nicht vermieden werden.
Wenn Sie allerdings zum 02.10.2021 disponieren, so bildet sich die 12-Monats-Frist vom 02.10.2020 bis 01.10.2021 und der Eintritt der Sperrzeit zum 01.10.2020 liegt vor der Frist und ist somit bei einem Eintritt einer weiteren Sperrzeit nicht der 21-Wochen-Summe zuzurechnen und wirkt nicht zum Erlöschen des Anspruchs bei.
Damit wäre die Sperrzeit vom 01.10.2020 bis 23.12.2020 für Sie insgesamt ohne Rechtsfolgen (genannte Anspruchsdauerminderung sowie Hinzurechnung Erlöschen).
Allerdings kann dann erst ab dem 02.10.2021 Arbeitslosengeld gezahlt werden und auch der Versicherungsschutz in der Kranken-, Pflege- sowie Rentenversicherung beginnt erst ab diesem Tag. Das bedeutet, dass Sie sich für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 01.10.2021 selbst in der Kranken-, Pflege- sowie Rentenversicherung versichern müssen. Hierzu nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer zuständigen Kranken- und Rentenversicherung auf.“
Danke!
Ist m.E. sauber und ausführlich argumentiert, sehe da wenig Spielraum wenns Amt das so haben will.
Der Absatz zum §38 scheint stark an eine Publikation des BMAS aus Januar 2020 angelehnt zu sein. Wird interessant werden, ob das allgemein eine Verschärfung der AS-Meldung während des Dispojahres nach sich zieht. 12/2018 war das bei „meinem“ Amt (Gießen) noch nicht so.
Ähnliche Sache mit 1 Jahr + 1 Tag.
Wenn das allgemeine Praxis wird, muß man Interessenten raten, sich spätestens 3 Monate vor Beschäftigungsende formlos beim Amt zu melden, die eigene Absicht zu schildern und um Rücksprache bitten, ob das aus Amtssicht ok ist.
Magst Du uns noch offenbaren aus welchem AA-Bezirk das kommt?
Welche Publikation meinst du eSchorsch ?
Die Argumentation oben ist m.E. nicht schlüssig.
Wer nicht Arbeit sucht sei nicht arbeits los. Ok, was spricht dagegen sich während des Dispojahres arbeitssuchend zu melden und gleichzeitig arbeitslos ?
https://www.bmas.de/DE/Service/Medien/Publikationen/a186-a-z-der-arbeitsfoerderung-neuauflage.html
Seite 74 des .pdf
Wer ALG1 erhalten möchte, muß vorher einen Anspruch erworben haben. Das geht nur durch Arbeit in einem Beschäftigungsverhältnis. Endet die Beschäftigung, entsteht die Pflicht sich zu „Melden“ um diesen Anspruch zu erhalten. So die AGB der Versicherung, §38 SGB3.
Tut man das nicht, sondern macht erst ein Jahr einen auf Sabbat, verletzt man diese Pflicht und wird sanktioniert. Der pfiffige Einwand „während des Dispojahres bin ich nicht beschäftigt, mich trifft also die Meldepflicht gar nicht“ greift nicht, die Meldepflicht greift schon während der Zeit wo das Beschäftigungsverhältnis noch besteht.
Ist nicht meine Argumentantion, sondern was Gads Amt schrieb. Und was das BMAS als oberste Exekutivinstanz wohl haben möchte. Der Absatz betreffend §38 ist quasi 1:1 aus dem .pdf des BMAS abgeschrieben.
Das .pdf heißt Neuauflage, ich weiß nicht was in früheren Versionen stand und ob das schon die ganze Zeit so gar. Es kann auch sein, daß ein eifriger Sachbearbeiter tief geschürft hat um den ihm nebulös erscheinenden Begriff Dispojahr mit Leben zu füllen und es in allen anderen Bezirken weiterhin so gehandhabt wird wie bisher. Ich weiß es nicht, sondern kann nur vermuten.
Da ich nichts ausschließen kann, werde ich zukünftig raten, das Dispojahr vorher mit der Agentur durchzusprechen bzw. der Agentur zumindest termingerecht mitzuteilen.
Die Sache mit dem „auf jeden Fall melden“ ist nicht meine Argumentation und sie muß mir nicht gefallen. Ich weiß aber nicht wie ich das argumentativ zerlegen kann, freue mich aber wenn das jemand anders macht. Ich kann dazu gerne den advocatus diaboli abgeben, aber ich bin nicht relevant, sondern allenfalls Sparingspartner. Überzeugen muß man die zuständige Agentur.
Die Argumentation gegen eine Meldepflicht findest Du ja oben im Beitrag.
Der §38 SGB III richtet sich ausschließlich an „Arbeitsuchende“. Wer keine Arbeit sucht, hat keine Verpflichtung sich zu melden. Bitte im Detail oben noch einmal nachlesen.
Gruß, Der Privatier
Seite 73 unten:
Das Recht der Arbeitsförderung sieht bei Verletzung der Pflicht
zur frühzeitigen Arbeitsuche einen Schadensausgleich der
Versichertengemeinschaft vor. Dazu hat der Gesetzgeber
geregelt, dass bei verspäteter Meldung, unbegründeter Nichtbeachtung von Einladungen oder der Ablehnung von Stellenangeboten eine Sperrzeit eintritt (siehe Arbeitslosengeld).
Das ist nichts anderes, als die altbekannte 1 wöchige Sperre, die § 159 (1) Nr. 7 iVm (6) vorsieht.
Diese Aussagen stammen von der Agentur in Nürnberg!
Mein Kollege, der von der Agentur in München telefonisch (!!) die Aussage bekam, dass alles OK sei und er sich im Oktober 2021 melden soll, bekommt, außer ein paar Gesetzestexten, NICHTS schriftlich!!
Die Fristberechnung erfolgt übbrigens gemäss BGB, das SGB verweist hier auf das BGB. Danach ist das der 1.10 und nicht der 2.10.
Wenn man es positiv sehen will: Du hast schriftlich von deiner Agentur, dass dein „Dispojahr +1 Tag“ klappt.
Mal angenommen, der aufstrebende Leiter der Nürnberger Leistungsabteilung bringt jetzt (mit Unterstützung BMAS) alle seine Leistungsabteilungsleiterkollegen im Land auf seine Linie, dann steht dein Münchner Kollege möglicherweise nächstes Jahr vor leicht geänderten Randbedingungen.
Als gravierend betrachte ich die Sache mit 1 Jahr und 1 Tag.
Die eine Woche Sperre bezüglich des Meldeverstoßes ist hingegen ärgerlich, aber verschmerzbar.
Danke an Gad für den kompletten Text. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Erläuterungen zu zwei Fragestellungen: Dispositionsrecht und Erlöschen des Anspruches.
Zum Dispositionsrecht:
Die Darstellung der Agentur halte ich zwar korrekt, sie zeigt aber, dass die Agentur den Begriff „Dispositionsrecht“ in anderer Weise verwendet, als es hier im Blog beim Thema „Dispojahr“ der Fall ist. Das sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen, die zwar beide korrekt sind, aber nicht miteinander vermischt werden sollten.
Ich möchte das gar nicht weiter ausführen, um hier nicht noch mehr Verwirrrung zu stiften. Was ich daraus folgern würde, wäre aber der nochmalige dringende Hinweis, ein geplantes Vorgehen im Vorfeld mit der Agentur im Detail zu besprechen. Und sich bitte nicht darauf zu verlassen, dass das Gegenüber unter dem Begriff „Dispojahr“ dieselbe Vorstellung hat, wie man selber!
Zur Sperrzeit und Erlöschen des Anspruches:
Die Ausführungen zu Sperrzeiten sind meiner Meinung nach in erster Linie im Zusammenhang mit dem möglichen Erlöschen des Anspruches nach 21 Wochen Sperrzeiten zu sehen. Das mag alles soweit richtig sein, ich halte diese Überlegungen aber für einen Nebenschauplatz und daher nicht weiter zu bedenken. Es mag 12 Wochen auf einem Sperrzeitkonto geben, oder auch nicht. Ich halte das für nicht relevant. Niemand muss sich so benehmen, dass er die restlichen 9 Wochen auch noch riskiert.
Gruß, Der Privatier
Der letzte Absatz aus Nürnberg liest sich so (siehe auch Gads Beitrag vom 28.06 20:25), dass die Anspruchsverkürzung nur mit Meldung zum 2.10.2021 vermieden wird.
Ich fürchte schon, dass dies ein Mienenfeld werden kann, wenn jemand genau 1 Jahr Dispojahr macht und dann an ein Amt „Nürnberger Art“ kommt. Dann liegt das Kind im Brunnen und die Anspruchsverkürzung steht im Bescheid.
Ich denke auch die Verwirrung kommt durch „unseren“ Begriff „Dispositionsjahr“ zustande.
Beim ALG1-Bezug gibt es das sog. Dispositionsrecht von dem man bis zum Zugang des Bewilligungsbescheids Gebrauch machen kann. Dann ist natürlich die Arbeitslosmeldung erforderlich.
Unser Dispositionsjahr hier macht davon aber keinen Gebrauch und erfordert auch keine Arbeitssuche- oder Arbeitslosmeldung. Wir melden uns einfach später und passen auf, dass dies innerhalb der Rahmenfrist von 24/30 Monaten erfolgt.
Herr Privatier, berichtigen Sie mich, falls ich falsch liege.
Genau richtig. Das sind die unterschiedlichen Hintergründe und Deutungen des Begriffes „Disposition“. Und auch die Unterschiede sind richtig erkannt und dargestellt.
Gruß, Der Privatier
Moin,
-vielleicht unke ich ja nur wieder mal rum…
ABER in der Konsequenz heißt das doch, wenn nach den Wuenschen der Agentur „disponiert“ wird:
-bleibt man während der Dispositionszeit sowohl arbeitslos als auch arbeitsuchend gemeldet,
-unterliegt somit auch allen Verpflichtungen bzgl.“Mitwirkung“ u.EGV,
-hat bis zur Entstehung des Anspruches trotzdem 13 Wochen auf dem Sperrzeitkonto und
-bekommt keine Leistungen.
Das alles für den Vorteil,
-dass Sperrzeiten, die nach Anspruchsbeginn eintreten, nicht zur „ursprünglichen“ Sperrzeit „hinzugerechnet“ werden können.
Ein hier i.d.R. beabsichtigtes, entspanntes Dispojahr stelle ich mir irgendwie anders vor.
Trotz der gegenteiligen schriftl. Versicherung der Agentur sehe ich durch den „zusätzlichen“ Dispositionstag, zumindest für 58er, Konfliktpotential im Hinblick auf die max. Anspruchsdauer.
Sollte man innerhalb der disponieren Zeit auf den Gedanken kommen, sich vielleicht doch wieder komplett abzumelden, duerfte auch die hier vereinbarte Disposition hinfällig werden?
Man stuende dann genauso da, wie ohne vorherige Vereinbarung mit der Agentur.
Wollte dann irgendjemand sein Dispojahr um einen Tag verlängern, um der“Hinzurechnung“ zu entgehen, dafür aber u.U. seine max. Anspruchsdauer auf die naechstniedrigere Stufe zu reduzieren?
Das wird bestimmt noch lustig, aber was weiss ich schon …
Gruesse
ratatosk
Wie ratatosk aber schon sagte, es gibt dabei Konfliktpotential für die dann mindestens 58-jährigen (wie mich z.B.).
Bei einer Arbeitslosmeldung nach einem Jahr und einem Tag erreicht man doch die Beschäftigung von 48 Monaten in den letzten fünf Jahren nicht; es fehlt genau der eine Tag.
Ich werde mich jedenfalls rechtzeitig (Anfang Juni 2021) bei meiner Agentur melden, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
Bert.
Ich rate zwar weiterhin zur exakten (tag-genauen) Einhaltung des Dispojahres bei über 58-jährigen, es gibt aber auch „mildernde Umstände“: 😉
1. Wenn eine schriftliche Bestätigung einer Agentur ein abweichendes Datum (z.B. +1 Tag) empfiehlt, würde ich mich daran halten.
2. Das Konfliktpotential für über 58-jährige, die die 48 Monate Beschäftigung nachweisen müssen, halte ich für weniger dramatisch, denn: Es sind 48 Monate, nicht 4 Jahre! Es müssen „nur“ 48 Monate in fünf Jahren nachgewiesen werden. Da sollte der eine Tag keine Rolle spielen.
Gruß, Der Privatier
Hallo Zusammen,
das Dispositonrecht ergibt sich aus SGB III § 137.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-137_ba015144.pdf
Erläuterung siehe Seite 5.
Das Dispositionsjahr (in unserem Sprachgebrauch) ist die Ausübung des Dispostionsrechts nach einem Jahr.
Viele Grüße
Stephan
n’Abend
Dispojahr nach Art der Agentur…
Zur Info:
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sauer-sgbiii-137-anspruchsvoraussetzungen-bei-arbeit-22-entscheidung-des-arbeitslosen-nach-abs2_idesk_PI42323_HI525867.html
-insbesondere Rz.7a mit Beispiel.
Also, wenn ich das richtig verstehe, kann man nach einer AL-Meldung zwar versuchen, ueber einen längeren Zeitraum als 3 Monate zu disponieren, nur wird damit die AL-Meldung wieder wirkungslos und es entsteht vorerst ueberhaupt kein Anspruch.
Nochmal zu dem „Zusatztag“:
Es gibt da m.M.n kein junktim zwischen
-der Vermeidung der Anspruchs verkürzung („länger als 1 Jahr nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begruendet)
und
-der Vermeidung der Hinzurechnung von Sperrzeiten, die „innerhalb von 12 Monaten vor Entstehung des Anspruchs EINGETRETEN sind“.
Weil:
1.) Das „Ereignis“ ist die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses, also der letzte Tag an dem dieses NOCH besteht.
Der darauf folgende Tag ist also der erste Tag der Arbeitslosigkeit.
Meldet man sich genau zu diesem Tag 1Jahr spaeter arbeitslos, ist das Ereignis eben „aelter“ als 1 Jahr.
2.) Die Sperrzeit „tritt ein“ am 1. Tag, an dem alle Tatbestandsmerkmale der Arbeitslosigkeit erfüllt sind, d.h. im Falle einer Freistellung schon mit dem ersten Tag der Beschaeftigungslosigkeit, obwohl ja noch ein Arbeitsverhältnis weiterbesteht (und das „Ereignis“ ja noch garnicht eingetreten ist).
Es geht also OHNE Freistellung sehr wohl das Eine ohne das Andere.
Bei auch nur 1 Tag Freistellung am letzten Tag des Arbeitsverhaeltnisses faellt das „Ereignis, welches die Sperrzeit begründet“ mit dem „Eintritt der Sperrzeit“ zusammen und man erreicht „Beides“ ohne den „Zusatztag“.
Aber wenn man eine andere Prozedur von der Agentur SCHRIFTLICH bestätigt/angewiesen bekommt….
Gruesse
ratatosk
Hallo zusammen,
nachdem ich hier schon sehr viel mitgelesen und auch schon Fragen bezügl. ALG und Sperrzeit beantwortet bekam, hoffe ich an dieser Stelle vielleicht zu den Fristen des Dispojahres etwas beitragen zu können.
Trotz oder weil 😉 ich hier viel gelesen habe war ich verunsichert wann genau meine AL Meldung zu erfolgen hätte, weshalb ich die Hilfe eines Fachanwaltes in Anspruch genommen habe.
Meine Frage war, wann genau ich mich arbeitssuchend, wann arbeitslos melden muss, wenn ich mein Arbeitsverhältnis zum 31.01.2021 beende und das Dispojahr in Anspruch nehmen möchte.
Antwort:
Ich kann dadurch, dass ich mich ein Jahr plus einen Tag später, also am 02.02.2022 arbeitslos melde, den Eintritt einer Sperrzeit und einer 6-monatigen Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes vermeiden.
Wenn ich mich am 02.02.2022 arbeitslos melde, war ich innerhalb der erweiterten Rahmenfrist von 60 Monaten vom 02.02.2017 bis 31.01.2021 versicherungspflichtig beschäftigt, das sind 1459 Tage. Es ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung von 48 Monaten erforderlich. Das sind (48 * 30 Tage =) 1440 Tage. Ich habe also einen Anspruch auf AlG 1 von 24 Monaten.
Eine Arbeitssuchendmeldung ist nicht erforderlich.
Ich könnte mich auch am 03.02. oder bis spätestens 21.02. arbeitslos melden.
Viele Grüße
Norbert
Um ganz ehrlich zu sein, wäre mir diese Aussage vom zuständigen Amtes fast lieber als diese Aussage vom Rechtsanwaltes. Denn sieht das Amt das später irgendwie anders, dann muss ich wieder den Rechtsanwalt bemühen, damit dessen Rechtsauffassung vor Gericht bestätigt wird. Und vor Gericht und auf hoher See …
Hallo Norbert,
vielen Dank für diesen konkreten Fall, der m.E. so auch korrekt ist. Erwähnenswert ist vielleicht, dass das nur für Menschen ab 58 Jahren gilt. Ich mit meinen 55 Jahren (und Aufhebungsvertrag zum 31.12.2020) habe kein Problem mit der Erfüllung der Versicherungspflichtzeiten beim Dispojahr (36 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre), da ich die letzten Jahre durchgängig versicherungspflichtig war und damit die Anwartschaftsfrist nach § 142 SGB III zuerst zuschlägt (12 Monate innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten). Damit kann mein „Dispojahr“ auch maximal 18 Monate lang werden.
Bzgl. Arbeitssuchendmeldung, um die es hier ja geht, bin ich auch unsicher und habe deshalb versucht, die AfA zu erreichen, was erstaunlich schwierig war. Die lokale AfA hat überhaupt nicht reagiert. Als ich endlich bei der Zentralnummer durchkam, wusste die Dame erst einmal nichts mit mir anzufangen. Nach Rückfrage hat sie mit mir dann eine Datenerfassung durchgeführt und mir einen Rückruf der Leistungsstelle angekündigt. Dieser Anruf kam heute. Der freundliche Herr meinte nur, wenn ich mich ab 2022 arbeitslos melden wolle, solle ich mich doch einfach Ende 2021 wieder melden. Das war alles. Jetzt hoffe ich, dass das auch wirklich OK ist, denn schriftlich habe ich natürlich nichts, und der Herr rief auch aus einer Nachbarstadt an (eben von der „Leistungsstelle“) und nicht von der lokalen AfA.
Grundsätzlich teile ich aber die im Forum ausgeführte Meinung, dass ich mich nicht arbeitssuchend melden muss, weil ich schlicht keine Arbeit suche. Mein Plan ist, mich zum 1.4.2022 (also nach 15 Monaten) arbeitslos zu melden, dann verteilt sich das ALG 1 gleichmäßig auf die Jahre 2022 und 2023.
Viele Grüße!
Hallo srr,
die örtliche AfA kann und wird dazu nichts sagen.
Für alle finanziellen Leistungen und deren Anspruchprüfung ist immer die Leistungsstelle zuständig.
Die örtliche AfA kümmert sich um die Vermittlung.
Diese strikte Trennung hat für die AfA den Vorteil, dass sich die Bereiche spezialisieren können und zudem kann der Betreuer vor Ort bei finanziellen Leistung immer auf die (ferne) Leistungsstelle verweisen und muss sich nicht selbst mit dem Kunden bei Leistungskürzungen etc. streiten (d.h. die Trennung reduziert handfeste Übergriffe).
Bzgl. Arbeitssuchendmeldung:
Auch wenn es wahrscheinlich nicht vorgeschrieben ist habe ich mich vorsorglich 3 Monate vor Ende meines Dispo-Jahres arbeitssuchend gemeldet.
1.) Es kostete mich nichts und 2.) vermeidet es von vorne herein Diskussionen, ob ich mich hätte melden müssen.
Arbeitssuchend kann sich eh jeder melden, selbst wenn er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht und einfach nur einen neuen Job sucht.
Viele Grüße
Stephan
Hallo Stephan,
vielen Dank für den Hinweis zur Organisation der AfA, das war mir noch nicht bekannt.
Viele Grüße!
@Stephan, @srr:
Die Aussagen von Stephan sind auch nur teilweise korrekt.
Richtig ist, dass in den meisten Agenturen eine Trennung zwischen Vermittlung- und Leistungsabteilung besteht.
Ob diese jedoch örtlich zusammen anzutreffen sind oder an entfernten Standorten angesiedelt sind, ist individuell unterschiedlich. Es mag sein, dass eine örtliche Trennung in eher dünn besiedelten Gebieten anzutreffen ist. In „normalen“ Agenturen dürften aber beide Abteilungen zusammen vertreten sein.
Gruß, Der Privatier
Moinmoin!
Zur Verteilung der ALG1-Leistung, du kannst dich auchimmer mal wieder abmelden, ohne Bezug und aus persönlichen Gründen. Nicht nur, dass man so noch ein paar Monate RV-Zeit sammeln kann, vielleicht will man ja auch Mal länger abwesend sein. Da die Ab+Anmeldung online geht, kein Akt. Die Summe der Bezüge erhöht es nicht, aber z.B. GKV ist länger gezahlt ?
MbG
Joerg
Hallo Jörg,
Da ich nach den 24 Monaten noch 6 Monate bis zur Rente überbrücken muss, iss das ein heißer Tipp!
Vielen Dank!
Wusste das zwar, hab aber nicht an den Effekt für RV und KV gedacht!
Gruß
Gad
@Gad: Freue mich, dass der Tipp ankam.
Und nicht von den vielen Kommentaren verunsichern lassen, während der 24 Monate kann man sich die Zeit sehr wohl auf 30 strecken. Ich schrieb ja nicht von 50x an-/abmelden 😉 Und natürlich nicht ‚länger‘ abmelden (als jeweils sechs Wochen).
Bei der KV war der einzig zielführende Hinweis noch die Familienversicherung, bleibt sonst dabei: Selber prüfen und rechnen, wie man in der ALG1-Zeit krankenversichert bleibt.
@Lars: Dein Glaube (SB macht nicht mit) in allen Ehren, ich schrieb allerdings von Realität. Meine Frau unterbrach in 18 Monaten immerhin fünfmal. Aber Dank für den Hinweis mit den Kindererziehungszeiten, kannte ich (auch mangels Kindern) nicht. Zum Hinweis auf §54 SGB VI fehlt mir in diesem Blogeintrag der Bezug, deinem Einwand zum § 19 Abs. 2 SGB V stimme ich zu.
MbG
Joerg
„…dass man so noch ein paar Monate RV-Zeit sammeln kann“
Wie ist das denn gemeint? Und welchen Effekt auf die KV soll das haben?
Gruß, Der Privatier
Moinmoin nochmal…
Bringt zwar nicht mehr Punkte, aber Monate, falls die z.B. auf 35 Jahre fehlen. Und GKV, falls nicht freiwillig, berechnet für die nicht vom Amt übernommene Zeit nach ALG1-Satz. Könnte günstiger sein, muss man natürlich rechnen.
Mir ging es vor allem darum darauf hinzuweisen, dass man die ALG1-Zeit nicht ‚durchziehen‘ muss ?
MbG
Joerg
Moin Joerg,
wie ist das zu verstehen … „ein paar Monate RV-Zeit sammeln kann“. Meinst Du eventuell den §71 Absatz 1 SGB VI ??? (Gesamtleistungsbewertung)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__71.html
Gruß
Lars
Hoi und Dank für Link! War mir so gar nicht bewusst… Meine Anmerkung habe ich ja versucht zu erklären, bei meiner Frau gab es einen Zeitpunkt, da fehlten zwei Monate zu 35 Jahre eingezahlt, die hatte sie durch Unterbrechung ALG1 erworben, ich als durch weitere Einzahlung dann zwar egal war…
MbG
Joerg
@Lars
bei der RV ist es so, dass Pflichtbeiträge von nur einem einzigen Tag im Monat ausreichend sind, um den Monat als Wartezeit für die 35 oder auch 45 Jahre zu erhalten.
Wenn man nun mehrfach das ALG-I derartig unterbricht, dass die Monate „angeschnitten“ werden, so kann man mit der ALG-1-Zeit von z.B. 24 Monaten weit mehr als 24 Monate Wartezeit in der RV zu erhalten.
Bei der KV ist meine momentane Überlegung dahingehend, den „nachgehenden Leistungsanspruch“ zu versuchen. Dabei benötigt man bei einer Lücke von < 4 Wochen zwischen 2 Pflichtbeitragszeiten KEINE eigene Einzahlungen in der KV zu tätigen.
Dies sollte doch eigentlich auch mehrfach funktionieren?
Hat jemand von Euch Erfahrung damit?
Gruß
Bruno
Danke Bruno! @Lars: Das meinte ich, habe es nur schlecht ausgedruckt…
MbG
Joerg
Moin Bruno, Moin Joerg
das mit dem 1 Tag stimmt und es gibt den §58 Abs.1 Unterpunkt 3 SGB VI (Anrechnungszeiten). Da steht aber … „öffentlich-rechtliche Leistung bezogen“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__58.html
Und was die Begriffsbestimmung „Beitragsfreie Zeiten“ betrifft, der §54 Abs.4 SGB VI.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__54.html
Ob das mit den KK gelingt? … keine Ahnung. Dazu muss man aus der KK-Mitgliedschaft (gesetzlich Pflichtversicherter) ausscheiden, danach hätte man für 1 Monat noch evt. Leistungsanspruch. „Nachgehender Leistungsanspruch“ §19 Abs.2 SGB V. Aber … die KK Mitgliedschaft muss beendet sein um einen nachgelagerten Leistungsanspruch zu erwerben. Jedenfalls verstehe ich das so.
Schönes Wochenende.
Gruß
Lars
Ich möchte hier die manchmal etwas missverständlichen Aussagen oder auch halbe Wahrheiten einmal mit einer Zusammenfassung (hoffentlich) klarstellen:
* Wer sich für einen längeren Zeitraum aus dem Bezug von ALG abmeldet, muss in dieser Zeit grundsätzlich erst einmal selber für seine Krankenversicherung sorgen und (falls gewünscht) auch für die RV.
* Von der Arbeitsagentur erfolgen in diesen Zeiten keinerlei Leistungen.
* Abweichend von diesem Grundsatz gibt es wenige Sonderregeln:
* Die Formulierung „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“ gibt es nur nach Ablauf des ALG-Anspruches. Bleibt man hier weiter bei der Agentur gemeldet, so können diese Zeiten als Rentenversicherungszeiten angerechnet werden. Aber dies auch nur dann, wenn sie als Überbrückung gewertet werden, d.h. wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung folgt.
* Jeder angefangene Monat mit ALG-Bezug zählt bei der RV als vollständiger Monat bei der Berechnung der Wartezeiten. Wer sich also jetzt Anfg. Aug. aus dem ALG-Bezug abmeldet, anschließend 8 Wochen Urlaub macht und sich dann Ende Sept. wieder arbeitslos meldet, hat bei der RV keinen einzigen Monat verloren. Sie gelten als „mit Beiträgen belegt“ (wenn auch mit sehr niedrigen).
* Für die gesetzl. KV gibt es den „nachgehenden Leistungsanspruch“, der vorübergehende Lücken von max. 4 Wochen zwischen zwei Beschäftigungen verhindern soll. Vorher und nachher muss eine Pflichtversicherung gegeben sein (Familienversicherung hat Vorrang!). Dies müsste daher auch zwischen zwei ALG-Phasen so sein, ist aber nicht abschliessend geklärt.
Es gab hier schon einmal jemand, der ein permanentes kurzfristiges An- und Abmelden geplant hatte, um damit die RV- und KV/PV-Anspüche über einen längeren Zeitraum zu strecken. Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, hat er aber von diesem Vorhaben letztlich doch abgesehen.
Ich für meinen Teil würde dies ebenfalls nicht machen wollen.
Gruß, Der Privatier
Mein Kommentar von gestern Abend dazu „hängt“ noch (inklusive Angaben § SGB V und § SGB VI) und ich schließe mich den Bemerkungen vom Privatier an. Ich glaube auch nicht das ein SB vom AfA das „mehrmalige Strecken von ALG1“ so einfach mitmacht.
Falls für die Rente (35y) zwei Monate fehlen und Kinder erzogen wurden, kann vom RV-Versicherungskonto der Ehefrau diese 2 Monate (maximal) umgeswitcht werden. Alles auf Antrag der Eheleute … hatten wir auch einmal kurz angeschnitten …
Gruß
Lars
Danke für diese Klarstellung. Ich denke, dass man fehlende Wartezeiten bei der GRV am einfachsten durch freiwillige Mindestbeiträge ersetzen kann. Kostet gerade mal 84€/M (ist absetzbar und bringt sogar noch eine minimale Rentenerhöhung). Ein angehender Privatier sollte in der Regel über ein freies sechs- bis siebenstelliges Vermögen verfügen, sonst sollte er gar nicht erst an finanzielle Unabhängigkeit denken. Da bringt ein Nachdenken über die Vermögensanlage wohl mehr als die etwas knauserige Beschäftigung mit angeschnittenen Monaten bei Versicherungszeiten.
@Robert: Jo, da haste wohl recht! Gerade bei z.B. Selbstständigen, die von der GKV nur ein besseres Taschengeld zu erwarten haben ist ‚finanzielle Unabhängigkeit‘ Vorbedingung.
Andererseits gibt es interessierte Pfennigfuchser die für 10 Euro ihr Depot switchen oder für 20 Euro Bonus eine vierstellige Anlage tätigen.
‚Jedem Tierchen sein Pläsierchen‘ und die Vielfalt machen den Blog ja nicht schlechter, allenfalls interessanter.
MbG
Joerg
Uuups nicht GKV sondern GRV… Sorry
“ Die Formulierung „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“ gibt es nur nach Ablauf des ALG-Anspruches. Bleibt man hier weiter bei der Agentur gemeldet, so können diese Zeiten als Rentenversicherungszeiten angerechnet werden. Aber dies auch nur dann, wenn sie als Überbrückung gewertet werden, d.h. wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung folgt.“
Jein, die DRV sagt, dass keine versicherungspflichtige Beschäftiung folgen muß. https://der-privatier.com/kap-9-3-2-8-hinweise-zum-dispositionsjahr-rentenversicherung/#comment-25607
Ich hätte also theoretisch gekonnt, habe aber praktisch nicht gewollt. Ich habe mich nach Ende ALG1 zum Mindestbeitrag bei der DRV versichert. Sind ja nur ein paar Monate.
@Lars
zwei sind einer zu viel 🙂
Der Privatier hat irgendwo geschrieben, dass er Kommentare mit mehr als einem Link manuell freischalten muss.
Das fühlt sich manchmal ein bisschen lächerlich an, wenn man zu zwei anderen Beiträgen dieser Website verlinkt und der Chef das erst manuell freigeben muß. Aber er ist ja Privatier und hat Zeit :q
@nobbel63:
Vielen Dank für die Aussagen Ihres Rechtsanwaltes. Im Ergebnis liegt er wohl richtig, es könnte allerdings sein, dass dies auf falschen Annahmen beruht. Aber, wie gesagt: Kein Grund zur Sorge – im Ergebnis stimmt es wieder.
Ich werde dies aber zum Anlass nehmen, in einem (oder zwei) der nächsten Beiträge die Fragestellung und die Antwort noch einmal näher zu untersuchen.
Gruß, Der Privatier
Was wäre die Erklärung für den Zeitraum vom 03.02. bis zu 21.02. ?
Grüße
B
Die Differenz zwischen 1459 und 1440 Tagen, also 19 Tage.
Ja, ich hätte vielleicht noch erwähnen sollen, dass ich während des Dispojahres 58 Jahre alt werde und natürlich alle anderen Voraussetzungen erfülle.
Ich werde auch versuchen mit dem Amt die Vorgehensweise abzusprechen, sollte dies aber nicht zufriedenstellend gelingen halte ich mich an die Aussage des Anwaltes.
Viele Grüße
Moin,
-nochmal zurück zu Anrechnungszeiten wg AL ohne Leistungsbezug….
Was ich mich schon letztes Jahr gefragt habe:
Wo landet denn wohl der Privatier, bzw. welche Leistung muss er beantragen, der nur DESHALB keine Lohnersatzleistungen der Agentur mehr bezieht, weil sein Anspruch gegen die ALV einfach VERBRAUCHT ist,
WENN er anschliessend nur aufgrund seines „Vermögens“ keine Leistungen beziehen moechte???
Waere ja wohl Bedingung…, auch wenn eine „Umrahmung“ nicht erforderlich ist.
Gruesse
ratatosk
„Wo landet denn wohl der Privatier, bzw. welche Leistung muss er beantragen?“
Ich verstehe die Frage nicht so ganz…
Einen „Antrag“ gibt es da nicht, es reicht ein schlichtes „Ja“. 😉
Der Fall der „Arbeitslosigkeit ohne Leitungsbezug“ kann ja ausschließlich im Anschluss an einen auslaufenden Leistungsbezug eintreten. Und hier wird man in der Regel beim Abschluss-Gespräch mit der Agentur nach den weiteren Plänen gefragt und auch darauf hingewiesen, dass man weiterhin bei der Agentur gemeldet bleiben kann.
Eben mit dem Ziel a) weitere Vermittlungsunterstützungen durch die Agentur zu bekommen und b) Überbrückungszeiten für die RV zu ermöglichen.
Die Entscheidung über die Frage legt das weitere Vorgehen fest: Weiter gemeldet bleiben (mit den bekannten Vor- und Nachteilen) oder endgültiges Ende diese Episode.
Gruß, Der Privatier
Ich krame mal in meinen Erinnerungen :
Ich hatte „Arbeitslosigkeit ohne Leitungsbezug“ beantragt ohne dass man mich darauf hingewiesen hatte um weiter RV-pflichtversichert zu sein, um meinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten (3/5-tel Belegung). Dies hatte ich persönlcih bis Rentenalter – 1 Jahr geplant.
Dann wechselte der Berater der AA von „umsichtig“ auf „engagiert“ mit allen Dingen wie Bewerbungen und Berichte dazu. Ich habe mich dann für einen Minijob bei einem Bekannten entschieden mit Option „RV-Versicherungspflicht für den Minijobbr“.
HAt dann alles geklappt. Die EU-Rente wurde nicht benötigt.
Ist schon ca. 10 Jahre her. Ich hoffe es stimmt so, wie ich es geschrieben habe.
Vielleicht hilft es ja jemanden.
Gruß
Naja, da habe ich mich wohl, schreibfaul wie ich bin, etwas kryptisch ausgedrückt.
Worauf ich hinaus wollte:
Eine der Bedingungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ist ja der Bezug von Lohnersatzleistungen durch die Agentur, ODER der NICHTBEZUG von Leistungen bei andauernder Arbeitslosigkeit WEGEN zu hohem Vermögen.
Während des Bezuges von Alg1 liegen also sowohl Beitragszeiten (wg. der reduzierten Beiträge der Agentur aus dem Bemessungsentgelt), als auch beitragsgeminderte Zeiten (eben wg. der „Reduzierung“) vor, die ggf. bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen (also u.U.“hoeherzuwerten“)
sind.
Nach Verbrauch/Inanspruchnahme der max. beschiedenen Alg1-Anspruchsdauer ist der Grund des Nichtbezuges ja nicht etwa ein zu hohes Vermoegen, sondern der Verbrauch der Versicherungsleistung.
Moechte also jemand anschliessend den Status „Nichtbezug von Leistungen nur wg. zu hohem Vermoegen“, und damit weitere Anrechnungszeiten erreichen, fuehrt m.M.n. kein Weg an der Beantragung von Grundsicherungsleistungen (vulgo:Hartz 4) vorbei.
Denn nur DIESE werden ja wg. Berücksichtigung vorhandener Vermoegenswerte NICHT gewährt.
Dementsprechend bewegt man sich dann im Aufgabenbereich des Jobcenters bzw. der KOBA und unterliegt den dortigen Regelungen und Pflichten???
Darüberhinaus muss dann die Arbeitslosmeldung (AL ohne Leistungsbezug) alle 3 Monate erneuert werden.
Gruesse
ratatosk
„fuehrt m.M.n. kein Weg an der Beantragung von Grundsicherungsleistungen (vulgo:Hartz 4) vorbei.“
Nein. Das ist definitiv nicht so!
Es reicht aus, gegen Ende des ALG-Anspruches der Agentur zu signalisieren, dass man weiter gemeldet bleiben möchte, um z.B. die RV-Zeiten zu sichern.
Gruß, Der Privatier
Danke für die Aufklärung, da hab ich wohl zu pessimistisch gedacht.
Gruesse
ratatosk
Hallo zusammen
Nächste Woche ist es soweit Ich werden meinen Aufhebungsvertrag Unterschreiben nun möchte Ich mich nochmal absichern ob Ich das richtig gelesen bzw. Verstanden habe .
Ausscheidungstermin ist am 31.11.2020
Im Prinzip habe Ich 2 Möglichkeiten
Version 1
Am 7.8.2020 Arbeitssuchen melden
Am 1.12.20 Arbeitslos melden
Nach Feststellung des Anspruches wieder bei der Arbeitsagentur komplett abmelden
Dadurch wird der Anspruch des Arbeitslosengeldes für 4 Jahre gesichert
Arbeitslosengeldanspruch für 18 Monate minus Sperre 3 Monate wegen Arbeitsaufgabe
Ergibt Anspruch auf 15 Monate
Version 2
Am 31.11.20 Auscheidedatum
Dispojahr 01.12.20 bis 31.11.21
01.12.21 Arbeitslos Meldung um Anspruch festzustellen und nach Bescheid wieder Abmelden
Ergibts Arbeitslosengeldanspruch für 18 Monate
Hab Ich noch was übersehen es geht dann in meinem Fall um 3 Monate mehr Bezugszeit des Arbeitslosengeldes ?
Wie anderen Beiträgen schon erwähnt macht es Sinn das ganze mit dem Arbeitsamt vorher abzusprechen ?
Im vorraus Vielen Dank und noch einen schönen Sonntag
Mein Kalender kennt keinen 31. November, ich steiche einen im Gedanken weg.
Version 1
Es gibt nicht nur 3 Monaten Sperre, sondern auch eine Kürzung der Anspruchsdauer um insgesamt 25%. Damit wären wir bei viereinhalb Monaten weniger oder 13,5 Monaten Bezug von ALG1.
Version 2:
Wegen der verlängerten Rahmenfrist würde auch eine AL-Meldung mit Wirkung zum 1.1.2022 funktionieren. Egal ob 1.12.2021 oder 1.1.22, es gäbe dann die 18 Monate.
Bis vor kurzem hätte ich gesagt, melde dich zum Ende des Dispojahres persönlich arbeitslos. Nach dem Bericht des Kommentators Gad würde ich das Dispojahr nur noch nach vorheriger Absprache mit der Agentur durchführen. Mit großer Wahrscheinlichkeit sagt die dann „alles ok, melden Sie sich Dezember 2021 wieder bei uns“ und gut ist.
Sorry ja sollte der 30.11 heißen ;-).
Danke für Deine Antort dann werde Ich das mal mit denen Besprechen.
Viele Grüße
Sag bitte bescheid, was die antworten.
Momentan scheint nur die Agentur in Nürnberg diese besondere Art des Dispojahres zu praktizieren. Jede positive Meldung ist ein weiterer Beleg, dass es wirklich nur in Nürnberg so gehandhabt wird.
n’Abend Razz,
-bei Version 1 verkürzt sich die Anspruchsdauer wg. Aufgabe des Arbeitsverhältnisses nicht nur um die Dauer der Sperrzeit von 12 Wochen, sondern eben wg. der Verhängung einer Sperrzeit von mind. 12 Wochen um insgesamt 25% auf dann 13,5 Monate.
Eine rechtzeitige Absprache mit der Agentur bzgl. Dispojahr kann nicht schaden.
Wann diese erfolgt, muss jeder selbst entscheiden.
Gruesse
ratatosk
Danke für deine Antwort
Schönen Abend noch
Ich möchte noch etwas ergänzen:
Bitte beachten: Es wird in Kürze hier zwei neue Beiträge geben (der erste am 4.Aug.20), die eine etwas geänderte Vorgehensweise beim Dispojahr vorschlagen. Bitte auf jeden Fall lesen! Hier geht’s zum Beitrag: Einen Tag länger
Gruß, Der Privatier
Ein Widerspruch in sich – Oder – Wie die Agentur Datumsangaben vertauscht
Ein Kommentar zum Beitrag von Gad: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-5-hinweise-zum-dispositionsjahr-arbeitssuchendmeldung/#comment-29027
Vorbemerkung: In Gads Beitrag heißt es im Antworttext der Agentur, man müsse sich arbeitslos melden, um disponieren zu können.
„Unser Dispositionsjahr“ passt da nicht 100%ig hinein. Das sollten wir in den weiteren Diskussionen sauber auseinander halten.
Nun aber zum Widerspruch im Text der Agentur:
Zitat: „Ihr Beschäftigungsverhältnis endet zum 30.09.2020. Tag des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet(,) ist folglich der 30.09.2020 und die Sperrzeit beginnt am 01.10.2020.“
Die Unterscheidung der beiden Daten ist sehr wichtig, wie wir sehen werden.
In § 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III heißt es (gekürzt):
„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer (…) 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei (…) Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, (…) länger als ein Jahr zurückliegt.“
Dieser Satz ermöglicht uns „unser Dispositionsjahr“.
Im weiteren Verlauf des Textes heißt es:
„Ihr Anspruch würde bei Disposition von 1 Jahr zum 01.10.2021 entstehen. Die 12-Monats-Frist würde sich somit vom 01.10.2020 bis 30.09.2021 bilden. Die Sperrzeit tritt zum 01.10.2020 ein und liegt damit in der 12-Monats-Frist (…).“
Der Text beschreibt zwar den Zeitverlauf korrekt, es werden aber die falschen Schlussfolgerungen gezogen, denn die Agentur rechnet hier mit dem Beginn der Sperrzeit.
Laut §148 SGB III ist der Tag davor maßgeblich („das Ereignis, das die Sperrzeit begründet“).
Das Datum des Ereignisses, das die Sperrzeit begründet, ist aber sogar laut Text der Agentur der 30.09.2020 (s.o.)!
Der 30.09.2020 ist am 01.10.2021 definitiv einen Tag länger als ein Jahr her. Ein ungekürzter Anspruch auf ALG I sollte also ab diesem Datum möglich sein.
P.S.:
Im nächsten Beitrag des Privatiers zur geänderten Vorgehensweise beim Dispojahr, auf den wir alle sehnsüchtig warten, werden hoffentlich die verschiedenen Berechnungsmodelle zur Ermittlung der Zeitspanne dargestellt, die eine fristgerechte ALG I-Meldung ermöglichen.
Dann sind wir wohl tatsächlich nicht auf nur einen einzigen Tag für die Meldung festgelegt, sondern können, je nach Alter und Vorversicherungszeiten, aus mehreren Tagen wählen.
Bert.
@Bert: Kompliment. Sehr gut aufgepasst! Das ist mir beim ersten Lesen des angesprochenen Kommentars gar nicht aufgefallen. Danke für den Hinweis.
Gruß, Der Privatier
Danke. Es soll Leute geben, die mir Pingeligkeit vorwerfen…
Das wird doch aber den nächsten Beitrag zum Dispojahr nicht unnötig verzögern, oder?
Bert.
Nein, keine Verzögerung. 😉
Der Beitrag steht für morgen früh auf dem Plan.
Gruß, Der Privatier
Ich lese hier schon eine ganze Weile sehr interessiert mit und möchte mich zunächst einmal für all diese hilfreichen Informationen bedanken.
Mein Thema ist nach eigener Kündigung das Dispositionsjahr, um die Kürzung der Anspruchsdauer um die Sperrzeit zu vermeiden.
Mein Arbeitsverhältnis endet nach mehr als 17 Jahren zum 30.9.2021 und ich habe mich bereits arbeitssuchend gemeldet.
Arbeitslos bin ich damit ja noch nicht gemeldet, denn ich habe ja noch kein Antrag auf ALG I gestellt. Und wenn ich diesen Beitrag hier richtig verstanden habe, war die Arbeitssuchend-Meldung zwar unnötig, hat aber nicht geschadet.
Ich möchte mir eine Auszeit von insgesamt 17 Monaten nehmen und mich erst zum 1.3.2023 arbeitslos melden.
Wenn ich die Berechnung der Rahmenfrist richtig verstanden habe, geht es ja darum, dass ich innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten die Bedingung erfülle, mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Also 12 Monate plus 17 Monate Auszeit = 29 Monate zum Zeitpunkt der ALG I Beantragung, somit alles in Ordnung.
Die Anspruchsdauer bliebe auch unverändert bei 18 Monaten, da ich zum 1.3.2023 kurz zuvor 57 geworden bin und die notwendigen 36 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von 5 Jahren erfüllt sind.
Die 150 Tage versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von 2 Jahren zur Berechnung des ALG I liegen somit in der Zeit 1.3.2021 bis 30.9.2021 und belaufen sich auf 214 Tage. Somit wird die Berechnung des ALG I sich auch in der von mir erwarteten Höhe bewegen (sofern sich steuerlich nichts ändert).
Sind meine Überlegungen korrekt? Vielen Dank im voraus 🙂
Moin MartinaHH,
ja, die Überlegungen sind korrekt, ein verlängertes Dispositionsjahr von 17 Monaten ist möglich.
Gruß
Lars
Danke für die schnelle Antwort 🙂
Hallo, ich bin gerade durch das Stichwort „Dispositionsjahr“ auf diese Seite gestoßen. Folgender Fall bei mir. Ich werde nächsten Monat 48 Jahre jung, also leider ist da noch nicht an „per Abfindung in den Ruhestand“ zu denken! Ich habe zum 30.11.2020 mein Arbeitsverhältnis nach 28 Jahren anhand eines Aufhebungsvertrages beendet. Die Auszahlung der Abfindung erfolgte im Januar 2021. Ich möchte gerne ab 2022 (entweder ab Januar oder Juli 2022) Arbeitslosengeld beziehen. Ich hatte mich Ende 2020 beim Arbeitsamt gemeldet und angegeben, dass ich arbeitslos, jedoch noch nicht arbeitssuchend bin und auch erst in 2022 ALG 1 beziehen möchte, wegen der 3/5 Regel. Nun meine Frage: Wie gehe ich im besten Fall vor? Ich hatte noch nie mit dem Arbeitsamt zu tun oder war jeh vorher arbeitslos. Daher habe ich auch keinerlei Ahnung, was das beste Vorgehen in meinem Fall wäre? Was bedeutet das Dispositionsjahr (bitte bitte so erklärt, dass es ein Normalsterblicher verstehen kann), wann ist das in meinem Fall vorbei und wann sollte ich mich dann beim Amt melden mit dem Antrag auf ALG 1? Muss ich mit einer Sperrfrist rechnen, von der ich immer wieder höre und lese?? Wird die Zeit dann von den 12 Monaten, die mir ALG 1 zusteht, abgezogen? Ich bin völlig verwirrt, was diese ganzen § und das Fach-Chinesisch angeht. Ganz herzlichen Dank für Eure Hilfe und beste Grüße FrauNeuling
Durch das Dispojahr verhängt das Amt keine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, (da diese nach einem Jahr „verjährt“ ist). Genauere Erklärung auf der Übersichtsseite https://der-privatier.com/kap-9-3-2-1-hinweise-zum-dispositionsjahr-grundlegendes/
Genaues Vorgehen? Viele Wege führen nach Rom!
Ich würde Ende Dezember bei der AfA anrufen um mich telefonisch arbeitslos zu melden. Das geht zwar nicht mehr, aber man kriegt dann einen Termin aufm Amt um sich persönlich arbeitslos zu melden. Bei dem Termin kriegt man entweder einen Papierauftrag ALG1 mit (wenn man zu tatterig für Kompjuter ist) oder die machen den Onlinezugang fertig und man stellt den Antrag online.
Das ist alles keine Raketenwissenschaft …
Wenn man Zeit sparen will, ist es empfehlenswert, sich zu registrieren, bevor man bei der Agentur anruft oder persönlich vorspricht. Das ist auch für die Bearbeiter in der Agentur einfacher. Dann hat man schon mal eine Kundennummer und kann beim Termin zusammen mit dem SB in Ruhe die noch offenen Fragen klären (z.B. Sperre vermeiden).
Also einfach unter https://www.arbeitsagentur.de/eservices das Feld „Arbeitslosengeld beantragen“ anklicken, dann auf „als Privatperson registrieren“. (Registrierung und Identifikation mit ePerso geht leider immer noch nicht, aber die neue Regierung will ja Milliarden für die Digitalisierung ausgeben – das wird also irgendwann auch funktionieren. Alles eingeben, was möglich ist, dann bekommt man weitere Zugangsdaten für den Account. Insgesamt ist der eService der Agentur schon ziemlich gut, finde ich.
Man muss auch nicht vorab einen Termin vereinbaren (es sei denn, das hat nach der Wiedereröffnung nach Corona geändert.) Am besten gleich um 8h früh mit Kundennummer, Personalausweis, Arbeitsbescheinigung ggf. Aufhebungsvertrag in der Agentur anmelden.
Keine Wartezeiten und in wenigen Minuten kann schon alles erledigt sein. Die gesparte Zeit kann man Nutzen, um hier die Blogbeiträge zu studieren oder das Buch zu lesen.
Guten Tag,
da sich mein Dispositionsjahr langsam dem Ende nähert habe ich mir schon mal angeschaut wie man sich aktuell online arbeitslos melden kann.
Dabei ist mir aufgefallen, dass es bei den eServices der Arbeitsagentur nicht möglich ist sich arbeitslos zu melden ohne sich zunächst zwingend arbeitssuchend zu melden.
Wenn ich Ihre Argumentation in diesem Beitrag zur nicht zwingend zu erfolgenden Arbeitssuchendmeldung nach dem Dispositionsjahr durchlese, ist diese Vorgehensweise wohl so nicht mehr durchführbar?!?
Konkret gefragt: Gibt es aktuell überhaupt noch die Möglichkeit sich formal arbeitslos zu melden ohne sich gleichzeitig arbeitssuchend melden zu müssen?
Danke für Eure Antworten und viele Grüße, Charles
Moin Charles08,
Das war bisher auch „offline“ schon so, -eine Arbeitslosmeldung auch „auf Termin“, also für ein in der Zukunft liegendes Datum, führt sofort zum Status Arbeitsuchend.
Schließlich ist ja der Zeitpunkt der (geplanten) Arbeitslosigkeit/des Leistungsbezuges damit gesetzt/bekannt und es soll dem „Kunden“ mit Hilfe der Vermittlungsleistungen der Agentur ermöglicht werden, diese „drohende“ Arbeitslosigkeit zu verhindern.
Wie „frühzeitig“ man sich noch während des laufenden Dispojahres für den relevanten Termin arbeitslos meldet, bleibt natürlich jedem selbst überlassen…..
Grüße
ratatosk
Hallo an alle und nochmal vielen Dank an die eifrigen Kollegen, das ist wirklich beeindruckend.
Ich habe folgende Frage:
In einem Beitrag habe ich eine Email an die AfA gesehen die beabsichtigte Abfolge (Arbeitssuchend, Dispojahr, arbeitslos), die für mich sehr gut passen würde. Leider finde ich diesen Beitrag nicht mehr.
Ich scheide zum 30.09.22 aus meiner Firma aus und „müsste“ mich nach Aufhebungsvertrag bis zum 30.06. arbeitssuchend melden. Das würde ich gerne per Mail machen und diese Vorlage verwenden.
Arbeitslos melden will ich mich erst zum 02.01.2024.
Hat mir da vielleicht jemand den Link zu Hand?
Das wäre super hilfreich.
Vielen Dank!
Ich vermute mal, dass dieser Beitrag gemeint ist:
https://der-privatier.com/gastbeitrag-erfahrungen-mit-dem-dispojahr/
Gruß, Der Privatier
Hallo,
vielen Dank für Deine Antwort – da war es leider nicht enthalten. Ich habe intensiv gesucht und nirgends gefunden, werde jetzt eben etwas eigenes aufsetzen.
Man sollte sich solche Beiträge eben immer gleich kopieren, selbst schuld.
Dir einen lieben Gruß!
Dirk
Hallo,
kurze Zusammenfassung:
Alter 59 (September diesen Jahres 60)
Ausscheiden aus dem Unternehmen war am 30.09.2021
Abfindungserhalt 30. Januar 2022
Ich befinde mich jetzt selbst ca. 3 Monate vor dem Ende des ‚Dispojahres‘ oder besser dem 12 monatigem Zeitraum indem ich von meinem Dispositionsrecht Gebrauch genommen habe.
Laut eines Telefonates vom letzten Jahr mit der Agentur wurde ich explizit darauf hingewiesen mich 3 Monate vor dem Ende des ‚Dispojahres‘ arbeitssuchend zu melden.
Den Kommentaren und Ausführungen am Anfang dieses Blogs schließe ich mich komplett an, dass es eigentlich im Dispojahr nicht nötig ist, aber ich will die Agentur auch nicht gern am Anfang unserer Beziehung vergraulen.
Meine Frage ist was während dieser Phase eigentlich konkret erwartet wird? Soweit ich es verstehe werde ich mich schon auf Jobangebote der Agentur bewerben müssen. Ist das so richtig verstanden?
Mein Plan ist es mich nach der Bewilligung von ALG1 mich sofort wieder abzumelden bis Januar 2023, um Steuernachteile in diesem Jahr zu vermeiden. (Dazu gehört auch noch Einzahlung in meine RV bis zum möglichen Maximum, um das Gehalt meine Frau zu kompensieren. Das aber nur am Rande)
Anmerkung: Spannend wird es, ob der Plan von Bezug ALG1 für 24 Monate überhaupt aufgeht, da es in meinem Bereich sehr viele Stellenangebote gibt, die allerdings über 50% niedriger als mein letztes Gehalt ausfallen. Vielleicht hilft da ja mein Alter und der Hinweis, dass ich schon 10/2025 in Rente gehen könnte.
Gruß
Dfa
„Meine Frage ist was während dieser Phase eigentlich konkret erwartet wird?“
Offizielle Antwort: alles, das volle Programm
Wenn Du dich AS meldest, dann sollte dein Vermittler dich bald ansprechen. Wenn Du dem dann sagst, dass Du dich nach Erhalt des Bescheides sofort wieder abmeldest, dann stehen die Chancen gut, dass er dir keine Knüppel (offene Stellen) zwischen die Beine wirft.
Auch der Hinweis, dass Du nach ALG1 in Rente gehen willst (bzw die paar Monate überbrücken wirst), kann hilfreich sein.
Garantie gibt dir keiner …
Moin Dfa,
„Soweit ich es verstehe werde ich mich schon auf Jobangebote der Agentur bewerben müssen. Ist das so richtig verstanden?“
Ja, richtig verstanden.
„Spannend wird es, ob der Plan von Bezug ALG1 für 24 Monate überhaupt aufgeht, da es in meinem Bereich sehr viele Stellenangebote gibt, die allerdings über 50% niedriger als mein letztes Gehalt ausfallen. Vielleicht hilft da ja mein Alter und der Hinweis, dass ich schon 10/2025 in Rente gehen könnte.“
Könnte eventuell helfen, hängt natürlich auch vom Sachbearbeiter ab.
Und noch etwas Literatur: §140 SGB III „Zumutbare Beschäftigung“
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/140.html
Gruß
Lars
Hallo,
in meiner Berufslaufbahn hatte ich regelmäßig mit Bewerbern zu tun, die ebenfalls noch 2 oder 3 Jahre bis zur Rente hatten. Diese Bewerber passten eigentlich nicht auf die ausgeschriebenen Stellen und waren seitens ihrer Berufserfahrung fast immer überqualifiziert. Über 90% dieser Bewerber haben sich eigentlich nur auf Veranlassung der Agentur beworben und passten nicht in die vom Unternehmen gewünschte Zielgruppe. Hat uns dann immer viel Zeit gekostet diese dann herauszufiltern. Das liegt wohl immer darin begründet, dass die Agentur natürlich auch nicht die Zeit hat die Arbeitssuchenden mit dem jeweiligen Anforderungsprofil des Unternehmens abzugleichen.
‚Schau’n ma mal‘ wie es bei mir sein wird würde der Kaiser Franz sagen.
Gruss
DFa
Hallo nochmals,
danke für die Antworten und das deckt sich ja dann doch mit meinen Vermutungen. Ich werde auch mit offenen Karten spielen und die Abmeldung und auch den Zeitpunkt den ich für die Rente geplant habe mit ansprechen. Ob das mir nachteilig ausgelegt wird oder nicht werden wir dann sehen . Ich jedenfalls bin im Berufsleben immer so verfahren offen und ehrlich die Dinge anzusprechen und werde das auch hier tun.
Interessant war nur die Erfahrung eines ehemaligen Kollegen, der in Vergleiche Situation ist und der Agenturmitarbeiter erwartet dass er sich auf jede Stelle Ingenieur bewirbt. Ingenieur ist Ingenieur war da der Kommentar. Ich meine der Privater selbst hat davon auch berichtet.
Immerhin kann ich mich ja wenn es mir zu fordernd wird mich auch wieder abmelden.
Gruss
Dfa
Sorry
ollte heißen in der ‚gleichen Situation‘ nicht Vergleiche Situation‘
„Ingenieur ist Ingenieur“
Das sind die schönsten Vermittlungsvorschläge: Man kann sich online 0815 auf die Stelle bewerben und ist von vornherein sicher, NICHT berücksichtigt zu werden.
Was kann der angehende Privatier mehr verlangen 🙂
Ja so positiv hatte ich das nicht gesehen. Guter Tipp
Gruss
DFA
Ich befinde mich im Dispositionsjahr bis 31.1.23. wann muss ich mich arbeitslos melden? Wann arbeitssuchend? Ich habe heute Kontakt mit der Arbeitsvermittlerin gehabt , die neuen Arbeitssuchendmeldung ab heute speicherte bzw für Mitte Januar ein Beratungsgespräch angesetzt. Muss ich im Dispositionsjahr daran teilnehmen?
Es ist ausreichend, am 1.2.23 beim Arbeitsamt vorstellig zu werden und an diesem und zu diesem Datum eine Arbeitslosmeldung abzugeben. Ist man U58 und kann das Dispojahr bis zu 18 Monaten ausdehnen, dann spricht allenfalls der zu erwartende Publikumsandrang am Monatswechsel dagegen. Ist man Ü58 und benötigt eine zeitgenaue Meldung für die 24 Monate, dann eher etwas früher bei der AfA melden (und den Antrag mit Wirkung zum 1.2.23 stellen).
Die Sache mit arbeitsuchend hat der Privatier im obigen Artikel ausgeführt.
„Muss ich im Dispositionsjahr daran teilnehmen?“
Ist man bei der Agentur gemeldet (auch nur arbeitsuchend), dann ergeben sich daraus bestimmte Konsequenzen. Deshalb will man ja so spät wie möglich Kontakt zur AfA haben.
Hallo Lilly,
wenn aber jetzt schon ein Beratungsgespräch angesetzt wurde, dann würde ich nicht unentschuldigt fernbleiben, sondern entweder telefonisch mit Begründung absagen oder aber den Termin nutzen, um mit aller Höflichkeit der Vermittlerin die geplante Vorgehensweise zu erklären. Bei mir sorgte die Vermittlerin dafür, dass ich von der Leistungsabteilung zurückgerufen wurde, der Mitarbeiter bestätigte mir, dass mein Vorhaben (Dispojahr) rechtlich möglich sei und auf meine Bitte hin bekam ich das sogar schriftlich, da von jedem Gespräch ohnehin ein Protokoll erstellt wird und er mir davon eine Kopie zukommen ließ.
Das alles ist nicht wirklich notwendig, mir war aber eine gute Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur wichtig und ich hatte anschließend tatsächlich ein besseres Gefühl als vorher.
Gruß Holger
Hallo,
das mit der schriftlichen Nachricht ist sehr interessant. Mir wurde gesagt, es gibt genau Anweisungen, was schriftlich dem ‚Kunden‘ zugeteilt wird und was nicht. Beim Vorhaben Dispojahr wurde mir gesagt, das ist rechtlich gar nicht möglich.
Gruss
DFa
Hallo,
bei mir hatte meine Sachbearbeiterin mich darauf hingewiesen als ich das Dispojahr vor Beginn mit der Agentur angesprochen hatte mich 3 Monate vor dem Ablauf des Dispojahres arbeitssuchend zu melden.
Eigentlich hat man im Dispojahr ja keinen Arbeitgeber, beendet auch kein Ausbildungsverhältnis und somit greift §38 Abs.1 SGB III ja nicht. Des Weiteren sucht man ja erst offiziell eine Beschäftigung am Ende des Dispojahres.
Davon ließ sich die Sachbearbeiterin aber nicht überzeugen und ich hatte mich dann wie verlangt 3 Monate vor Ende des 12 monatigen Zeitraumes arbeitssuchend gemeldet. Das habe ich getan, um nicht gleich in Konfrontation zu gehen.
Arbeitslos hatte ich mich dann online im Tool genau nach Ablauf des 12 monatigen Zeitraumes gemeldet. Das geht komplikationslos und man kann das im Toll tagegenau steuern und schon ein paar Wochen vorher eingeben. So kann man vermeiden irgendwelche Fristen nicht einzuhalten.
Übrigens den Begriff Dispojahr habe ich bei der Agentur nicht verwendet, da es diesen offiziell so ja nicht gibt. Ich habe dann der Sachbearbeiterin erklärt, daß ich plane einen 12 monatigen selbst finanzierten Zeitraum einzulegen.
(Ach so sagte sie sie wollen disponieren. Ja das geht)
Gruß
DFA
Diese Woche hatte ich den ersten Kontakt zum Arbeitsamt.
Ich will mich nach Vollendung des 58sten im April arbeitslos melden und wollte wissen, was von mir bzgl. Arbeitssuchendmeldung erwartet wird. Die Dame an der Hotline sagte mir, dass ich mich 3 Monate vorher melden muss. Meine Argumentation dagegen verunsicherte sie und sie machte für mich einen telefonischen Termin mit der Leistungsabteilung aus. Dort wurde mir sehr kompetent alles genau erklärt und ich muss mich NICHT arbeitsuchend melden, da ich bereits beschäftigungslos bin.
Sie fragte weiter, ob ich denn ein „Dispojahr“ machen würde. Ich sagte, Nein, denn ich bekomme keine Sperrzeit aufgrund arbeitsgerichtlichen Vergleichs.
Da bei mir nur 3 Wochen zum vollen Dispojahr fehlen, könnte ich ebenfalls die zweite Option wählen, denn dann würden die Ruhezeit und Sperrzeitprüfungen entfallen. Ist so wohl weniger Arbeit fürs Amt.
Keine 1-wöchige Sperrfrist wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung:
Die Sperre kommt ja aufgrund §159 I iVm 38 SGB III:
„Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit.“
Eben die 1 Woche.
Die Lösung ist der „wichtige Grund“:
Die Fachliche Weisung Arbeitslosengeld § 159 SGB III Ruhen bei Sperrzeit 159.1.2.9 gibt vor:
„Wichtiger Grund bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung (Nr. 9)
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn sich der Arbeitnehmer nicht (fristgerecht) arbeitsuchend gemeldet hat, weil er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis „…“ eine abhängige Erwerbstätigkeit vorerst nicht geplant hat (z. B. work & travel)“
D.h. wenn keine abhängige Erwerbstätigkeit geplant ist, wie es beim Disponieren idR der Fall ist, liegt der wichtige Grund vor und es kann keine Sperre verhängt werden.
Man muss also gar nicht argumentieren, sondern kann auf die interne Anweisung verweisen.
Falls diese Erkenntnis schon irgendwo gepostet wurde -> mea culpa!
Danke für den Hinweis. Inhaltlich bestätigt die fachliche Weisung der Agentur meine Sichtweise, die ich im obigen Beitrag erläutert habe.
Aber es ist natürlich deutlich wirksamer, wenn man sich im Zweifelsfall auf eine fachliche Weisung berufen kann, als dass man einen Beitrag des Privatiers zitieren muss. 🙂
Gruß, Der Privatier
Hallo Privatier,
meine Frau hat ihr Dispojahr am 01.01.23 begonnen. Abfindung wurde im Januar 23 ausgezahlt. Vorher durchgehend 35 Jahre beschäftigt bis 31.12.22.
Am 27.01.24 wird sie 55.
Es ist nun geplant am 01.02.24 eine Arbeitslosmeldung vorzunehmen (Dispozeit 13 Monate, ALG-Anspruch 18 Monate)
Auf eine Arbeitssuchendmeldung 3 Monate im Voraus wollen wir verzichten.
Nach Durchsicht des Buches und dieses Blogs sollte das die sinnvollste Variante sein, oder habe ich etwas übersehen?
Viele Grüße
Ob das „die sinnvollste Variante“ ist, möchte ich nicht beurteilen.
Aber ein Dispojahr ist immer eine Variante, die man in Erwägung ziehen kann und an der beschriebenen Vorgehnsweise kann ich keine Fehler erkennen.
Gruß, Der Privatier
Hallo,
vielen Dank an DFA und Privatier. Das hat sehr geholfen.
André R
Hallo,
ich hatte mein sogenanntes Dispojahr vorher mit meiner Sachbearbeiterin bei der AfA abgesprochen und wurde darauf hingewiesen 3 Monate vor Ablauf des 12 monatigen Zeitraumes mich arbeitssuchend zu melden.
Im Grunde ist das eigentlich nicht erforderlich, denn im ‚Dispojahr‘ sucht man ja gar keine Arbeit und hat ja auch keinen Arbeitgeber. Somit entfällt ja die Notwendigkeit sich arbeitssuchend zu melden. Dazu gibt es hier im Forum auch grundsätzlich einige Anmerkungen vom Privater.
Allerdings hatte ich den Eindruck eine Diskussion ist hier mit der AfA sinnlos und ich wollte nicht gleich zu Beginn die Fronten verhärten. Folglich hatte ich mich arbeitssuchend gemeldet und das einzige was passiert ist, ist das ich zu einem Gespräch eingeladen wurde. Jobangebote wurden mir gemacht, aber die Sachbearbeiterin hatte auch völlig verstanden, dass ich erst nach Ablauf von 12 Monaten dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle.
Fazit:Um immer auf der richtigen Seite zu sein sollte man mit der AfA vor dem Dispozeitraum Kontakt aufnehmen und erklären, dass man einen 12 monatigen selbstfinanzierten Zeitraum einplant. Den Begriff Dispojahr gibt es so ja nicht und einige reagieren darauf etwas empfindlich. Deshalb hatte ich den Begriff Dispojahr tunlichst vermieden. Das Jahr hatte ich auch als Selbstfindung und eventueller beruflicher Umorientierung erklärt.
Viel Erfolg
Gruss
Dfa
Hallo Zusammen,
Ich Schilde kurz was ich gerade erlebt habe. Ich komme langsam zum Ende meines Dispojahres, nach ich am 31.12.2022 meine Firma verlassen hatte. Ich bin 62J alt, und war durchgehend von 1987 bis zum 31.12.2022 als Angestellte beschäftigt.
Ich hatte einen Termin am 22.11.2023 in meiner AfA gehabt. Zweck war sich als Arbeitslos ab dem 01.01.2024 zu melden. Das hat, nach entsprechenden Erklärung geklappt. Ich kann auch im Verlauf meines neuen offiziellen AfA-Benutzerkonto es nachlesen. Aber, die Diskussion bzgl. als Arbeitssuchende sich oder sich nicht melden war ein bisschen schwieriger. Der Beamte hatte zunächst mir gesagt dass es ein MUSS is sich als Arbeitssuchende zu melden. Ein Kollege, der vor kurzem eine Fortbildung über das Thema Dispositionsjahr bekommen hatte, hatte mitgeholfen und seinen Kollegen gesagt dass er als Kommentar das Dispositionsrecht eintragen sollte.
Ein paar Tag später kam die Überraschung; ich habe einen Termin für einen Vermittlungsgespräch per Brief erhalten! Ich habe dann den Verlauf geprüft und in der Tat statt zuerst eine Aktion zur „Arbeitssuchenmeldung“ und ein paar Minuten später erneut eine Aktion als Änderung zur „Arbeitssuchenmeldung“. Diese Änderung beinhaltet einen zus. Kommentar: „nach §38“! Und gar nicht „Dispositionsjahr“. Ich hatte dann die AfA angerufen, und der Beamte, den ich am Telefon hatte, hatte mir gesagt dass e mehrere solche Fälle (DIspojahr) pro Tag hat, und dass man automatisch als Arbeitssuchende mit der Meldung am Tag des Besuches wird! Es muss aber nicht mit dem Start der Arbeitslosigkeit verwechselt werden, der weiterhin am 01.01.2024 wie vermerkt bleibt.
Ich hoffe jetzt nur dass die oberen Ereignisse keinen Einfluss auf mein ALG1 haben wird. Ich habe ja Anspruch auf 24 Monate ALG1 ab dem 01.01.2024. Alle Voraussetzungen erfülle ich.
Das obere ist also ein praktischer Fall, der vielleicht schon bekannt ist.
Um ehrlich zu sein, weiss ich nicht wie ich mich in dem Vermittlungsgespräch verhalten sollte, bzw. ob es Gründe gibt sich Sorgen zu machen. Vielleicht gibt es ein Privatier in diesem Forum die/der eine solche Erfahrung auch gemacht hatte, und welche Tips hat.
Danke im Voraus
Weiterhin viel Erfolg!
Die Vermittlungsbemühungen der AA beginnen häufig direkt mit der Arbeitslosmeldung, da die AA möglichst schnell eine neue Stelle finden möchte. Die Arbeitslosmeldung schließt den Status Arbeitssuchend ein. Wenn das ALG ab 1.1.2024 startet, ist alles gut.
„Ich bin 62J alt“
Oftmals hilft die Aussage, dass man im Anschluss an das ALG1 die (ggfs. vorgezogene) Rente beantragt und dies auch schon mit der DRV besprochen hat. Mit etwas Glück wird man dann vom Vermittler eher „rentenorientiert“ betreut. Das ist aber keine Garantie, mit etwas weniger Glück kommt man an einen Vermittler, der 8 Bewerbungen pro Monat sehen will.
Vor einiger Zeit wurde hier eine arbeitsamtsinterne „Studie“ beschrieben, wonach die „rentennahen Kunden“ zu wenig vermittlungsorientiert betreut würden und man Maßnahmen ergriffen hätte um das zu ändern. Es wird zukünftig also eher strenger gehandhabt werden.
Auf der anderen Seite weis jeder Vermittler und jeder potentielle Arbeitgeber, dass von jemandem, der im Anschluss an ALG1 in Rente geht, nicht unbedingt Höchstleistungen zu erwarten sind.
Eine neue Erfahrung mache ich gerade. Wie früher beschrieben, Start der AL am 01.01.2024 hatte gut geklappt. Ein neues Ereignis war dass die AfA es doch nicht so wichtig gefunden hat, noch den Vermittlungstermin vor Weihnachten zu machen. Der Termin wurde auf den 11.01.2024 verschoben. Aber bei dem online Antrag auf ALG kam eine Überraschung. Ich soll eine Stellungnahme zu einer ggf. verspätet vorgenommenen Arbeitsuchendmeldung machen! Dazu soll ich einen Nachweis (Unterlage) einreichen! Sonst droht 1 Woche Sperre… Eine Woche?
Ich habe im Textfeld auf das Dispositionsrecht verwiesen; Text von meinem Berater „Auf das Dispositionsrecht (§148 Abs. 2 Satz 2, §137 Abs. 2 SGB III – Verschiebung der ALG Anspruchsentstehung) wird hingewiesen. Bei einer Verschiebung des Anspruchs um genau ein Jahr nach dem Sperrzeitauslösenden Ereignis, also der vorzeitigen Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, findet keine Verkürzung der Bezugsdauer des ALG statt.“. Dazu geschrieben dass ich genau wegen des Dispojahrs bewusst mich nicht als Arbeitssuchende gemeldet hatte.
Der Antrag ist aber blockiert solange ich keine Unterlage dazu füge! Was soll ich hier für eine Unterlage dazu fügen? Das ist verständlich in „normalen“ Fällen, wie Arbeitsunfáhigkeit oder Krankheit, aber eigentlich nicht in dem Fall Dispositionsrecht.
Hat jemand in dem Forum das ähnliche erlebt? Falls ja, welche Hinweise gibt es um das Problem mit der Unterlage zu lösen?
Danke im Voraus.
Du argumentierst am Problem vorbei, oder hast du tatsächlich das Dispositionsrecht in Anspruch genommen (und nicht ein Disposituonsjahr eingelegt)?
https://der-privatier.com/kap-9-5-12-hinweise-zum-dispositionsjahr-dispojahr-und-disporecht/
Eine mögliche Antwort bei einem Dispojahr wäre, dass du bis einschließlich des 31.12.2023 weder eine Arbeitstelle gesucht noch dem Arbeitsmarkt zur Verfüung gestanden hast und damit nicht unter den Geltungsbereich des § 38 SGB3 fällst, siehe Argumentation des Privatiers oben im Beitrag.
Ich habe gerade mein Dispositionsjahr hinter mir. Ende des Arbeitsverhältnis am 31.12.2022 und Start der AL am 01.01.2024. Aber Du hast schon recht. Eigentlich habe ich damit der AfA nur erklären wollen dass ich mein Anspruch von einem Jahr verschoben habe, deswegen habe ich nicht im dem abgelaufenden Dispojahr mich nicht als Arbeitsuchende gemeldet.
Noch ein Punkt. Als ich bei der AfA (vorab) in November 2023 war, war der Begriff Dispojahr zumundest einem Beamten bekannt. Er hatte gerade eine Ausbildung über das Thema absolviert. Ich habe gerade die AfA angerufen. Alles soll soweit i.O. sein. Falls die AfA für das Thema verspätete ASU-Meldung noch was benötigt, werde ich informiert.
Aber nochmal, ein Berater einer großen Beratungsfirma verweist auf diese Paragraphen des SGB III, wie ich es in meinem Beitrag geschrieben habe. Damit wird erklärt dass man Sperrzeit und Wartezeit mit dem Verfahren vermeiden kann. Das war übrigens auch dem ausgebildeten Beamte bekannt.
Folgenden Text habe ich als Stellungnahme angegeben:
„Ich habe das Dispositionsrecht (§148 Abs. 2 Satz 2, § 137 Abs. 2 SGB III – Verschiebung der ALG-Anspruchsentstehung) in Anspruch genommen. D.h. dass ich bewusst den Anspruch auf Arbeitslosengeld um genau ein Jahr nach der Beendigung des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses verschoben habe. Ich habe also deswegen keine neue Beschäftigung gesucht, und mich nicht als Arbeitssuchende gemeldet. Zusammengefasst: Ende des Beschäftigungsverhältnis: 31.12.2022. ALG-Anspruch durch Dispositionsrecht: ab dem 01.01.2024.
Datum“
Ich glaube damit wird alles gut laufen. Der einzige Hacken in dem Online System ist dass die eine Unterlage für die verspätete ASU-Meldung verlangen, und so was gibt es klar im Rahmen eines Dispojahres nicht.
Ich habe seinerzeit folgende Erklärung nachgereicht, die von der AfA auch problemlos akzeptiert wurde:
„Ich kann an dieser Stelle nur nochmals bestätigen, dass ich im Anschluss an mein letztes
Arbeitsverhältnis vorerst keine abhängige Erwerbstätigkeit geplant hatte, so dass gemäß der
Fachlichen Weisungen ein wichtiger Grund vorliegt (159.1.2.9 // Nr. 9)“
Wobei ich bewusst nicht das Dispositionsrecht in Anspruch genommen, sondern ein Dispojahr eingelegt hatte (ohne den Begriff gegenüber der AfA zu verwenden)….
Gruß
The_Doctor
Letzter Punkt zu dem Thema: mein Berater hat auch klar gesagt dass ich erst gegen Ende 2023 zur AfA gehen sollte, und mich ab dem 01.01.2024 als AL melden sollte. Das habe ich auch genau so gemacht.
Hallo liebe aktive und angehende Privatiers,
noch einmal kurz meine Eckdaten:
Letzter Arbeitstag war der 30.09.2022
Alter im Februar diesen Jahres: 54
Auszahlung der Abfindung nach der Fünftelregel Januar 2023
Seit 15.09.2022 in Asien unterwegs, um 2 deutsche Winter weitgehend zu vermeiden, Krankenkassenbeiträge zu sparen. Rentenbeiträge in 2023 privat in die GR eingezahlt,
und mir natürlich auch ein schönes Leben zu machen, was auch gut geklappt hat.
Bis 31.03.2024 kann ich mich ja noch arbeitslos melden – und Dank des Inputs von eSchorsch weiß ich, dass das
tagesaktuell möglich ist.
Um etwas Puffer zu haben will ich am 17.03. zurück fliegen und mich dann gleich in der Woche melden.
Ich hatte im September 2022 ein Telefongespräch mit der AfA in München, und dort hieß es, ich solle
mich dann 3 Monate vorher arbeitssuchend melden. Auf meinen Hinweis, dass ich da doch aber in Asien bin
und gar keine Arbeit suchen kann, wurde mir gesagt: „Dann melden Sie sich einfach, wenn Sie zurück sind“.
Schriftlich habe ich das natürlich nicht und ein persönlicher Termin dort wäre im Nachhinein natürlich besser gewesen.
Auch weiß ich nicht, ob mein Ex-Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung zur AfA weitergeleitet hat.
Jetzt nach langer Einleitung meine Fragen:
1) Ex-Arbeitgeber anschreiben und nachhaken? (ob das viel bringt …)
2) AfA jetzt schon anschreiben und noch einmal alles schildern, einschließlich der Frage, ob die Arbeitsbescheinigung
vorliegt (mit dem Hinweis, dass ich ja nach dem 30.09.22 gar keine Arbeit gesucht habe, mich aktuell nicht in Deutschland
befinde und deshalb eine Arbeitssuchendmeldung keinen Sinn gemacht hätte)?
Ich möchte halt nicht, dass auf der Zielgeraden noch etwas schief geht oder mir die Arbeitlosmeldung verweigert wird,
weil ich nicht arbeitssuchend gemeldet war. Oder mir schon jetzt aktiv von der AfA geholfen wird.
Die Recherche hier hat ergeben, dass eventuell mit einer Woche „Strafe“
zu rechnen ist, was ich nicht besonders schlimm finde, da ich die 15 Monate wohl sowieso nicht voll bekommen werde.
Was meint ihr?
Vielen Dank nochmal für dieses wunderbare Forum und das Buch!
Die Beraterfirma meines Ex-Arbeitgebers hatte gemeint, sie hätten noch nie jemanden getroffen, der dank euch so gut
vorbereitet war …
Ich kommen kurz zurück zu meinem Fall und die eingesammelte Erfahrung, zum Ende meines Dispojahres.
Mein Fall war eigentlich bzgl. Dispojahr eher klassisch:
– in Mai 2024 63J alt
– Beschäftigungsende: 31.12.2022
– Arbeitlos ab 01.01.2024
– vorsorglich bei der AfA persönlich erschienen am 22.11.2023 um sich als arbeitslos ab dem 01.01.2024 zu melden
1. ich hatte kurz nach meinem Termin bei der AfA ein Schreiben für ein Vermittlungsgespräch erhalten; der war am 21.12.2023 eingeplant. Er wurde aber seitens AfA auf den 11.01.2024 verschoben. Das ist wegen eines automatischen Mechanismus geschehen. Also niemanden sollte davon Angst bekommen. Einfach den Termin wahrnehmen.
2. AUFPASSEN: sich arbeitslos melden is nicht ausreichend um die Leistung zu erhalten, auch wenn, wie es der Fall bei mir war, schon die wichtigsten Unterlagen bei der Anmeldung vor Ort eingereicht hatte. Jeder MUSS noch einen Antrag auf ALG 1 stellen. Das geht „ziemlich“ einfach online. Siehe die Erfahrungen unten.
3. Bei dem Antrag online hatte ich die Überraschung dass erneut die Arbeitsbescheinigung hochzuladen war. obwohl sie schon der AfA vorhanden war. Hier, keine Panik, einfach hochladen.
@Dirk, mein Arbeitgeber hatte 2 mal eine Arbeitsbescheinigung der AfA gesendet. Jedes mal hatte die AfA mir per Post eine Kopie gesendet. Also bitte immer den Briefkasten prüfen, bzw. bei Abwesenheit jemanden beauftragen zu prüfen ob es nicht Post der AfA gibt.
3. die angeforderte Stellungnahme zu einer ggf. verspätet vorgenommenen Arbeitsuchendmeldung; sie hat NUR mit einem Automatismus im Online-Verfahren zum Antrag auf Arbeitslosengeld. Niemand sollte befürchten dass es dadurch eine Woche Sperrzeit geben wird. Was ein bisschen schwierig war ist dass man die Info bekommt dass zus. zur Stellungnahme im Textfeld des Online-Antrags noch einen Nachweis liefern sollte! Falls keine Unterlage eingereicht wird, könnte der Antrag verschoben werden. Meine pers. Lösung war die Gründe warum ich erst 1 Jahr später mich melde nochmal in einem Schreiben zu erklären (der Privatier gibt tolle Hinweise dafür), und dieses Schreiben hochzuladen.
4. ein weitere Schwierigkeit war mit den Versicherungen (bin privat versichert). Da die AfA Beiträge zur PKV und PPV bezahlt, MUSS man klar Info über diese Beiträge liefern. Die AfA will die Bescheinigungen gemäss einer Vorlage (zur Verfügung gestellt) bekommen. Also nicht zögern und sofort den Antrag den Versicherungen stellen! Bei einer Versicherung (sehr große Gesellschaft!) gab es zunächst Widerstände! Sie wollte den Bewilligungsbescheid haben! Den Bescheid bekommt man aber von der AfA nur wenn der Antrag durch ist, und dafür braucht man ja die Bescheinigung der PKV/PPV Beiträge! Nach ich es 2 mal, 2 verschiedenen Mitarbeiter der Versicherung erklärt hatte, hat es geklappt. Ich habe die Bescheinigung gemäß Vorlage erhalten, mit dem Vermerk „unter Vorbehalt… Nach Vorlage und Prüfung des Bewilligungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, kann eine verbindliche Bescheinigung erstellt werden“. Also schon mühsam das alles, aber schuld ist nicht die AfA aber die Versicherungsgesellschaft!
5. Meine Erfahrung im oben erwähnten Vermittlungsgespräch: sehr gut. Ich wurde gefragt was meine Pläne sind. Ich habe ehrlich geantwortet dass ich in 2 Jahren in die Rente gehen möchte. Die Antwort war dann auch sehr offen: „sie sind überqualifiziert, sie sind 62J alt, sie sind zu teuer, … also wir, die AfA, wird nicht aktiv eine neue Stelle für Sie suchen. Sie müssen sich nur an den festgelegten Regeln für Arbeitslose halten. Wir sind mit dem heutigen Gespräch fertig. Wir werden uns wieder in etwa 4/5 Monaten melden, um zu erfahren wie es Ihnen geht“.
Noch eine Info dabei; ich hatte noch eine Frage gestellt bzgl. dieser Stellungnahme. Die Berater bei der Vermittlung sind nicht zuständig um solche Fragen zu beantworten. Sie hatte aber die Frage aufgeschrieben und mir gesagt dass ich von der zuständigen Abteilung in den nächsten Tagen angerufen werde. Das ist auch 2 Tage später passiert! Es wurde mir bestätigt dass ich es einfach ignorieren kann, und dass ich meinen Antrag richtig gestellt hatte. Die AfA kennt wohl deren interne Fachanweisung bzgl. des Dispositionsjahr. Also nur positive Erfahrungen.
Zusammengefasst, ich hatte den Antrag auf ALG 1 am 03.01.2024 online gestellt, und die Bescheinigung der privaten Versicherungsgesellschaften nachgereicht. Am 24.01.2024 habe ich den Bewilligungsbescheid ohne Sperrzeit und für 2 Jahre erhalten. Also alles prima gelaufen.
Meine Schlussfolgerung: immer die Ruhe bewahren. Immer offen, transparent und freundlich mit der AfA umgehen. Hart bei Versicherern bleiben!
Ich wünsche Euch allen viel Erfolg!
PS: noch vielen Dank an Peter Ranking und 6 Sterne für sein Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ dass ich nur weiterempfehlen kann.
Danke für das ausführliche Feedback. Und der Schlussfolgerung kann ich nur zustimmen.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank Nomade für diese sehr ausführlich Antwort.
Irgendwie schicke ich mit Strg+Return (gewohnt von anderen Tools) immer den Text schon frühzeitig ab, bitte dies zu entschuldigen.
Also nochmal: vielen herzlichen Dank für die ausführliche Antwort und Hilfe und sorry für die verspätete Rückmeldung, ich war auf einer recht internetfreien Insel. Wirklich genial wie viel Zeit Du Dir genommen hast. Das animiert mich zusätzlich, nach Abschluss sämtlicher Schritte eine Zusammenfassung für das Forum zu erstellen.
Ich habe meinen Arbeitgeber schon angeschrieben, habe aber keine Antwort bekommen. Werde nun also das Arbeitsamt anschreiben und nachfragen, ob die Arbeitsbescheinigung vorliegt.
Richtig verständlich ist das nicht, da der Arbeitgeber ja verpflichtet ist die Arbeitsbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Da mein Bruder sämtliche Post automatisch weitergeleitet bekommt und er mir alles sehr zuverlässig durchsteckt ist das bei mir anscheinend eben nicht passiert.
Muss ich das mit der KV auch machen, wenn ich freiwillig gesetzlich versichert war?
Das hatte ich gar nicht auf dem Schirm, super Hinweis. Meine Info von der Daimler BKK war, dass ich mich melde wenn ich meinen Rückflug gebucht habe und ich dann ab dem Tag, wenn ich Deutschland ankomme, wieder versichert bin (mit dem Mindestbeitrag, ich glaube ca. 200€, wäre hier dann der 18.3.). Wenn mein Antrag bewilligt ist übernimmt doch dann die AfA die Beiträge richtig?
Moin Dirk70,
„Wenn mein Antrag bewilligt ist übernimmt doch dann die AfA die Beiträge richtig?“
Ja, siehe §5 Abs.1 Punkt 2 SGB V „Versicherungspflicht“
§ 5 Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
1. xxxxxxx
2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
„Muss ich das mit der KV auch machen, wenn ich freiwillig gesetzlich versichert war?“
https://yippy.health/de/topic/gesetzliche-krankenversicherung-auslandsaufenthalt
Gruß
Lars
Vielen Dank Lars für die prompte und kompetente Antwort!
Mir hatte meine BKK vor der Reise mitgeteilt, Ihnen reicht ein Abflugticket für das Ende der Versicherung und ein Rückflugticket für die Wiederaufnahme. Ich hoffe das bewahrheitet sich jetzt auch, ich werde berichten – der Rückflug ist jetzt gebucht.
Da ich mit drei verschiedenen Mitarbeitern dort gesprochen hatte (da ich mir dabei einfach unsicher war) bin ich doch recht zuversichtlich.
Im Aufhebungsvertrag meines Arbeitgebers gibt es eine Klausel, dass sich der Unterzeichnende verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.12.2024) bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
1. Ist eine solche Klausel zulässig?
2. Ist dies im Falle eines geplanten Dispojahres nachteilig?
3. Welche Möglichkeiten hat man, dies zu umgehen, wenn der Arbeitgeber an der Klausel festhält?
1. Mir ist keine Rechtsprechung bekannt, die sowas verbietet
2. Nein, nur eine Meldung „Arbeitslos“ wäre nachteilig
3a. Sich nicht dran halten oder verlangt der AG irgendwelche Nachweise von dir und sanktioniert die Nichtvorlage dieses Nachweises?
3b. Arbeitsuchend melden, sagen dass man sich erst in 15 Monaten arbeitslos melden wird, dabei einen Plausch mit dem Sachbearbeiter führen „Dispojahr absprechen“ und sich wieder abmelden vom Arbeitssuchend.
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!
Zu 3a werde ich beim Arbeitgeber anfragen (und hoffe, keine schlafenden Hunde zu wecken).
Mit 3b gibt es dann aber einen einfachen Ausweg, falls ein Nachweis erbracht werden müsste. Danke für den Tipp!
Ich stimme eSchorsch in allen Punkten zu. Und möchte noch Folgendes ergänzen:
Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeber auf die Verpflichtung zu einer Arbeitsuchendmeldung hinweist. Allerdings sollte er dabei nach Möglichkeit eine Formulierung wählen, die nicht den Eindruck erweckt, als bestehe die Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber. Der hat da nämlich in der Regel keinerlei Interesse daran.
Die Formulierung sollte dagegen eindeutig erkennen lassen, dass es sich lediglich um einen Hinweis handelt, dass (unter gewissen Voraussetzungen) gegenüber der Agentur für Arbeit eine Arbeitsuchendmeldung abzugeben ist.
Vielleicht ist der AG ja mit folgender Formulierung einverstanden:
„Wir weisen Herrn/Frau XY darauf hin, dass er/sie nach §38 SGB III verpflichtet ist, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts, d.h. nach Abschluss dieses Aufhebungsvertrages persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Andernfalls kann sein/ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld gemindert werden.“
Falls der AG seine Formulierung nicht ändern möchte, bleibt die Wahl zwischen Lösung 3a und 3b von eSchorsch.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für den zusätzlichen wertvollen Hinweis!
Erst beim erneuten Lesen ist mir jetzt aufgefallen, dass die Formulierung mit „Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld ist der Mitarbeitet verpflichtet, …“. Dies erfüllt genau den oben beschriebenen Sachverhalt eines Hinweises (und keiner Forderung).
Übrigens: ich bin schwer beeindruckt von der tollen Community auf dieser Seite! Ich ziehe meinen (virtuellen) Hut und bedanke mich bei allen Teilnehmern für den regen und interessanten Austausch. Ich habe schon so viel Neues gelernt! Ein ganz besonderer Dank gilt dabei dir, lieber Privatier, der diese Seite zum Leben erweckt hat und so vielen „Privatiers in Spe“ mit Fachwissen und Rat zur Seite steht!
Moin MichaF,
„Hinweispflicht“ des AG = „Fürsorgepflicht“ des AG
Das muss der AG auch informativ in den Aufhebungsverträgen und z.B. befristeten AV`s aufnehmen um sich so abzusichern. Das ist übrigens auch im §2 Abs.2 Satz 2 Ziffer 3 SGB III festgelegt.
Auszug:
§2 Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit
xxxxxxx
(2) Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. Sie sollen dabei insbesondere
xxxxx
3. Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Abs. 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__2.html
Macht der EX-AG hierauf nicht aufmerksam, kann dieser fehlende Hinweis zu Schadensersatzforderungen der ehemaligen Arbeitnehmer gegen den ehemaligen Arbeitgeber führen.
Gruß
Lars
Verstanden, macht Sinn. Danke!
Lieber Privatier,
vorab mein Kompliment und tausend Dank für diese hilfreichen Informationen!
Ich mache es kurz: Ende August 2024 scheide ich aus mit einem Aufhebungsvertrag und mache das Dispojahr wegen Vermeidung Sperrfrist ALG I und ich bin dann 58 Jahre nach dem Dispojahr. Habe mich jetzt im Mai (also 3 Monate davor) irrtümlich arbeitssuchend gemeldet (aber nicht Arbeitslos!). Meine Fragen:
1. Soll ich die Arbeitssuchendmeldung wieder direkt im Juni zurückziehen mit der Veränderungsmitteilung an die AfA?
2. Wenn nicht, muss ich dann auf Vermittlungsvorschläge der AfA reagieren als Arbeitssuchender wenn ich kein ALG I beziehe oder kann ich diese ignorieren?
Vielen Dank für Deine Unterstützung und viele Grüße aus Köln 🙂
Hallo Kocologne,
die Arbeitssuchendmeldung führt immer zu einem Termin bei der Afa. An diesem werden die Qualifikation und mögliche Stellen im Computer der Afa erfasst und diesen Termin würde ich nutzen, um das Vorhaben Dispojahr mit der Sachbearbeiterin (meistens weiblich) abzustimmen, bzw. mitzuteilen. Sie kommt dann selbst zu der Erkenntnis bis dahin keine Bewerbungsvorschläge zu unterbreiten, bzw. die Arbeitssuchendmeldung zurückzuziehen. Bei der späteren Arbeitslosenmeldung bist Du dann schon im Computer erfasst, was dann die Sache vereinfacht.
Viele Grüße
Holger
Lieber Holger,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort!
Habe die Arbeitssuchendmeldung erst vor kurzem online eingestellt. D.h. einfach abwarten und „Tee trinken“ bis es zu einem Termin mit der Agentur kommt und dann das Dispojahr freundlich unterbreiten. Das war´s dann erstmal… und dann ab Beschäftigungslosigkeit gerechnet nach 1 Jahr+ 1 Tag frühestens wirksam arbeitslos melden mit 58 Jahre. Dazu gibt es ja nur wenige Tage Zeit als Spielraum zur Arbeitslosmeldung.
Vielen Dank für die Information, ob ich das alles so richtig verstanden habe (puuh, schon etwas komplex 😉 Grüße aus Köln
Liebe Kologne,
am besten Unterlagen (Lebenslauf) zu dem Termin mitbringen, das macht die Bearbeiterin glücklich. Dann kannst Du auch gleich den exakten Tag der Arbeitslosenmeldung abstimmen und Dich dann ein paar Tage zuvor (max. 3 Monate) online Arbeitslos melden. Falls sie auf eine persönliche Arbeitslosmeldung Wert legen (war früher Pflicht, wurde während Corona ausgesetzt), dann ist das mit der vorausgegangenen online-Meldung nur noch Formsache und geht nicht mit einer Beratung einher, die dann zu einem späteren Termin folgt.
Ich hatte damals darum gebeten, ob ich die Absprachen auch schriftlich haben könnte. Die Antwort: Von einem Beratungsgespräch wird immer ein Protokoll abgelegt und eine Kopie davon habe ich per Mail zugeschickt bekommen. Wenn man nett aber verbindlich ist, dann können die auch nett und hilfsbereit sein.
Liebe Grüße
Holger
Moin kocologne,
Ergänzung:
die Arbeitslosmeldung kann 3 Monate vor Ablauf des Dispositionsjahres, jedoch mit „WIRKUNG“ zum …“ erfolgen (i.S. §141 Abs.1 Satz Nr.3 SGB III „Arbeitslosmeldung“)
Auszug: § 141 Arbeitslosmeldung
(1) xxxx ³Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__141.html
Beispiel:
– Ende Dispositionsjahr ist der 31.08.2024
– AL-Meldung wäre möglich ab 01.06.2024 mit „WIRKUNG“ !!! zum 01.09.2024 !
Es reicht aber aus sich ca.14 Tage vor Ablauf des Dispositionsjahres mit WIRKUNG zum xyz arbeitslos zu melden + ALG-Antrag.
Empfehlung:
– nach dem AfA-Gespräch und Absprache Terminkette die Abmeldung aus dem Status „Arbeitssuchend“ vornehmen (entweder telefonisch, im AfA-Portal oder auch persönlich vor Ort).
Auch mit dem Status „ARBEITSUCHEND“ sind gegenüber der AfA bestimmte Pflichten in Bezug auf „MITWIRKUNG“ zu erfüllen. (siehe nachfolgendes AfA-Merkblatt … (Rechte & Pflichten)
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-arbeitssuche_ba035940.pdf
Gruß
Lars
Lieber Holger, lieber Lars,
vorab auch hier tausend Dank an Euch!!! Ich fühle mich viel besser in diesem ganzen Vorschriften „Dschungel“ dank Eurer Erläuterungen. Ich nutze bereits rein digital die e-Services des AfA-Portals. Ich hatte auch schon eine Videokonferenz mit dem AfA-Mitarbeiter und es sind in der Verlaufsübersicht des Portals folgende erledigte Schritte aufgeführt versehen mit einem grünen Haken: „Beratungsgespräch geführt zur ASM; „Ihre Abschlüsse und Berufserfahrung übermittelt“; „Arbeitssuchendmeldung erfolgt und erfasst“. Mehr kann ich digital nicht tun ,da das System meldet, es seien genügend Informationen vorhanden. Meine Frage lautet, ob ich mich jetzt mit diesem Status einfach online (ohne persönliche Bestätigung des AfA-Mitarbeiters) über die Veränderungsmitteilung von der Arbeitssuche wieder abmelde (man kann auch eine Begründung hinterlegen), um mich dann am Ende des Dispojahres mit Wirkung zum 01.09.2025 online arbeitslos zu melden. Ich habe auch hier gelernt, dass ich dann keine weitere Arbeitssuchendmeldung einreichen muss, da ich ja dann in gar keinem Arbeitsverhältnis mehr stehe. Oder glaubt Ihr es sei besser, ein offizielles Protokoll der AfA schriftlich zu diesem Vorgehen in der Hand zu halten? Danke nochmals für Eure Hilfe und Grüße aus Köln!
Moin kocologne,
ja, du könntest Dich jetzt online aus dem Status „Arbeitssuchend“ wieder abmelden, es wäre aber noch vorteilhafter einen anschließenden weiteren Termin bei der AfA in Anspruch zu nehmen um das Vorhaben eines Dispositionsjahres abzusprechen. Auch um Vorteile / Nachteile sich bestätigen zu lassen (Vorteile bei Dir z.B.:)
– durch Dispositionsjahr: Erreichen höhere Altersstufe, ergo ALG-Anspruchsdauer = 24 Monate
– durch Dispositionsjahr: bei Eigenkündigung / Aufhebungsvertrag = keine Sperrzeit
Diese Vorteile hast Du schon selber herausgearbeitet / erkannt. Vorteilhaft wäre in diesem Zusammenhang noch eventuelle Termine (wann AL Meldung + ALG-Antrag) etc. abzusprechen und wie Du schon angeschnitten hattest:
… schriftliches Protokoll … wäre prima. Der Privatier gibt im Buch „Per Abfindung in den Ruhestand“ auf S.205/206 einige Hinweise zur Vorgehensweise.
Und später zur Begründung:
Hier reicht es aus wenn man schreibt: „aus persönlichen Gründen“
Gruß
Lars
Lieber Lars,
vielen Dank für die klare Darstellung der Vorgehensweise bei der AfA. So werde ich es machen. Danke auch an Holger.
Allen hier wünsche weiter ein erfolgreiches Vorgehen bzw. ein entspanntes Leben als Privatier.
Grüße aus Köln.
Hallo liebes Forum,
kurze Frage zu dem Thema Arbeitslos und -suchend online melden.
Folgendes Fall:
Aufhebungsvertrag Mai 23
unwiderrufliches Freistellung ab 01.08.2023
Ende Arbeitsverhältnis 30.06.2024 (eingehaltene Kündigungsfrist und auch alle anderen Kriterien)
Ich will mit jetzt arbeitssuchend und -los melden und dann direkt nach Erteilung des Leistungsbescheids wieder abmelden, damit ich dann in den 4 Jahren selber entscheide wie und wann ich den Bezug starte und stoppe. Durch die 12 Monate müsste alles für evtl Sperrzeiten „verjährt“ sein.
Frage: in der Online Meldung zur Arbeitssuche fragt das System nun nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Was ist dies bei mir? 30.7.2023, 30.06.24? Ich will hier keinen Fehler machen 🙂
Beim Googeln widersprechen sich Quellen und das was ich im SGB viertes Buch §7 Beschäftigung lese…..
Dank für jede Hilfe….
Hi Larry, ich habe bei meiner Gattin, als auch bei mir, das Ende der (unwiderruflichen) Freistellung eingetragen. Damals, vor drei, bzw. sieben Jahren, habe ich es so für mich gedacht, daß ich ja bis zum letzten Tag AV-Beiträge zahle. Die unwiderrufliche Freistellung macht ja auch die 12 Monate zur Vermeidung von Sperrzeiten sehr flexibel 👍 MbG
JS
Mit dem Beginn einer unwiderruflichen Freistellung endet das Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitnehmer gilt nicht mehr als beschäftigt, weil er weder in irgendeiner Weise im Unternehmen des AGs tätig ist, noch in die Betriebsabläufe eingebunden ist und auch (wichtig!) nicht mehr an Weisungen des AG gebunden ist.
Ob man dieses Datum aber nun einfach in ein Online-Formular eintragen sollte? Da habe ich etwas Bedenken. Diese rühren daher, dass es eine Zeit lang Online-Formulare gab, die dieses Datum automatisch gleichgesetzt haben mit „Beginn der Arbeitslosigkeit“. Das ist aber oftmals nicht gewollt und falsch.
Allerdings war das bei der Arbeitslosmeldung. Bei einer Arbeitsuchendmeldung halte ich das Risiko einer Verwechslung für geringer. Dennoch halte ich es für besser, wenn man die Datumsangabe irgendwo noch erläutern würde. Entweder im Online-Antrag selber (falls es dort eine Möglichkeit gibt) oder mit einem gesonderten Schreiben, einem Telfonat oder in einem Vor-Ort Gespräch.
Und bei allen folgenden Aktivitäten besondere Aufmerksamkeit walten lassen, ob hier u.U. falsche Schlüsse gezogen wurden.
Gruß, Der Privatier