Kap. 9.5.8: Hinweise zum Dispositionsjahr: Rentenversicherung
In der heutigen Folge aus der Serie mit Hinweisen zum Dispojahr (hier geht’s zum Beginn der Serie) soll es um die Auswirkungen des Dispojahres auf die Rentenversicherung gehen.
Und dazu erinnern wir uns auch dieses Mal noch einmal an den Beginn dieser Serie, in dem ich erläutert habe, dass der Begriff „Dispojahr“ keine offizielle Bezeichnung ist und insofern auch weder bei der Arbeitsagentur, noch bei den Krankenkassen oder der Rentenversicherung einen besonderen Status darstellt.
Das Dispojahr wirkt sich also im Bezug auf die Rentenversicherung mit allen Rechten, Pflichten, Möglichkeiten etc. genau so aus, wie bei jemand, der ganz einfach nicht berufstätig ist.
Wer aber weder berufstätig, noch arbeitslos gemeldet ist, für den bezahlt auch niemand etwas in die Rentenversicherung ein. Und die sich daraus ergebenden Konsequenzen schauen wir uns jetzt einmal kurz an.
=> Steuern auf Kapitalerträge – Die Anlage KAP
Wer muss ausfüllen? Wer sollte ausfüllen?
Keine Pflicht zur Versicherung
Im Gegensatz zur Krankenversicherung, die wir uns ja im letzten Beitrag angesehen hatten, besteht für jemand, der weder berufstätig noch arbeitslos ist, keine Pflicht zur Rentenversicherung. Wer also der Meinung ist, dass er keine weitere/zusätzliche Absicherung durch die Rentenversicherung benötigt, kann sich daher während des Dispojahres jegliche Beiträge ersparen.
Ob es aber vielleicht doch sinnvoll ist, freiwillig Beiträge zu zahlen, sehen wir in den folgenden Beispielen.
Erfüllung von Wartezeiten
Wer später einmal eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten will, muss die sog. Wartezeit erfüllen (oder anders gesagt: eine gewisse Anzahl von Jahren Beiträge gezahlt haben).
Um überhaupt eine Rente zu bekommen, sind 5 Jahre Wartezeit erforderlich, für eine vorzeitige Rente für langjährig Versicherte sind es 35 Jahre und für die Rente für besonders langjährig Versicherte muss man 45 Jahre an Beiträgen vorweisen.
Wer nun diese Zeiten (noch) nicht vollständig beisammen hat, der wäre u.U. gut beraten, während des Dispojahres freiwillig weitere Beiträge einzuzahlen, damit später einmal der gewünschte Rentenbeginn nicht gefährdet ist.
Mehr möchte ich dazu gar nicht sagen, weil alle damit im Zusammenhang stehenden Fragen nicht wirklich etwas mit dem Dispojahr zu tun haben und größtenteils im Kapitel über die gesetzliche Rente bereits erläutert worden ist.
Ich würde allerdings jedem dringend ans Herz legen, die Überlegungen zu einem Dispojahr auch dazu zu nutzen, vorher einmal einen Besuch bei der Rentenberatung zu vereinbaren. Dort können sämtliche individuellen Gegebenheiten und Pläne genau geklärt werden.
=> Steuern sparen bei der Abfindung
Einkünfte verschieben, Einkommen reduzieren
Anspruch auf Erwerbsminderungsrente
Oftmals hört oder liest man auch, dass freiwillige Beiträge dazu dienen könnten, einen Anspruch auf eine evtl. Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten. Hintergrund dieser Annahme ist die Bedingung, dass für eine Erwerbsminderungsrente in den letzten 5 Jahren vor deren Beginn mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung vorzuweisen sind. Bei einer Lücke von insgesamt 2 Jahren verfällt dieser Anspruch also.
Einmal abgesehen davon, dass ein Dispojahr ja maximal nur 18 Monate dauern kann und es maximal zwei Jahre sein dürfen, die ohne Pflichtbeiträge belegt sind, besteht der wesentlich größere Irrtum in der Tatsache, dass es für die Aufrechterhaltung der Ansprüche eben Pflicht-Beiträge sein müssen! Freiwillige Beiträge helfen da überhaupt nichts!
Von dieser Regel gibt es nur eine Ausnahme: Nämlich für alle diejenigen, die bereits von dem 31.12.1983 mindestens 60 Monate an Pflichtbeiträgen vorzuweisen hatten und seitdem lückenlos versichert waren. Die gesetzliche Grundlage dazu findet sich im § 241 Abs. 2 SGB VI.
Und das eben Geschriebene gilt natürlich auch für die Zeit nach einem Dispojahr bzw. nach einem evtl. Bezug von ALG1: Einzahlungen in die Rentenversicherung können aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein – zur Aufrechterhaltung des Anspruches auf Erwerbsminderungsrente oftmals nicht.
Ob nun die o.g. Ausnahmeregel des §241 zutrifft oder nicht, sollte man dringend in einem Beratungsgespräch bei der Rentenversicherung prüfen lassen, bevor man sich dazu entschliesst, Beiträge zu zahlen. Gehört man zu o.g. Personenkreis sind Einzahlungen sicher sinnvoll.
Steuern
Wir reden ja von den Auswirkungen eines Dispojahrs und eines der Motive für ein Dispojahr kann die Reduzierung der Steuern im Zusammenhang mit der Zahlung einer Abfindung sein.
Im Hinblick auf eine beabsichtigte Steueroptimierung ist eine freiwillige Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung natürlich ebenfalls eine sehr effektive weitere Möglichkeit, die Steuern noch einmal kräftig zu reduzieren. Dies hier nur als Anregung, weitere Einzelheiten dazu gibt es im Beitrag über die „Freiwilligen Einmalzahlungen in die Rentenversicherung„.
Und damit möchte ich dann sowohl diesen Beitrag als auch die ganze Serie über „Hinweise zum Dispojahr“ abschließen.
NEIN! Noch nicht ganz: Es gibt noch eine Neuigkeit: Die Rahmenfrist wird verlängert. Mehr dazu im Beitrag: „Hinweise zum Dispositionsjahr: Verlängerte Rahmenfrist“ .
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Hallo
Eine Frage sie ich auf Ihrer Seite nich nicht klären konnte.
Ich bekomme zum 01.10 BU Leistung aus einer privaten Versicherung
Derzeit jeine ALG Meldung für zunächst 1 Jahr geplant
Wie muss ich mich nun krankenversichern?
Was gibt es hier für Möglichkeiten den Beitrag zu senken?
Ausgaben ?
Wie würde ein 451 Euro Job während des kommenden Jahres auf die Leistungen der AFA nach dem Dispositionsjahr auswirken?
Wird die Leistungshöhe dann danach berechnet?
Zur Frage der Krankenversicherung während des Dispojahres empfehle ich den Beitrag: „Hinweise zum Dispojahr – Krankenversicherung“ .
Die Beiträge können Sie nur senken, wenn Sie weniger Einkünfte haben (in der GKV). Auf jeden Fall zahlen Sie dort den Mindestbeitrag von ca. 180€/Monat.
Zur Frage, wie sich ein Teilzeitjob auf die Höhe eines bereits erworbenen ALG-Anspruches auswirkt, verweise ich immer gerne auf den Gesetzestext, damit man die dort aufgeführten Bedingungen auch wirklich alle einhält: Diese finden sich im §150 SBG III, speziell Satz 2, Nr.5.
Gruß, Der Privatier
Hallo…Bevor ich wieder eine von den tollen Fragen stelle möchte ich kurz noch etwas zu meiner Vorgehensweise bezüglich der Abfindung erzählen. Abfindung im April 2016 erhalten .Dispositionsjahr genommen und zum 01.05.2017 Arbeitslos gemeldet hat alles so geklappt ohne Probleme also keine Sperre usw.Mein Bruttogehalt ohne Abfindung habe ich durch Rürub Renteneinzahlung und Krankenkasse voraus Zahlung für 2,5 Jahre auf 0.-Euro gesenkt von daher Steuerlich genial.Als Besonderheit hebe ich die Krankenkasse hervor weil ich ja nun Arbeitslos geworden bin und dadurch Krankenversichert hat mir die Krankenkasse die Beiträge die ich zur Steuersenkung bezahlt habe wieder zurück überwiesen im Mai 2017 unfassbar. So nun kommt wieder die Frage: Meine Frau wird zum 31.12 2017 eine Abfindung erhalten .Auszahlung 01.2018 dann Dispo Jahr also alles gut.Was ist aber mit meinem Arbeitslosengeld ? Wie sieht das Steuerlich aus ? Unschädlich weil ja kein anders Einkommen da sein wird oder besser abmelden beim Arbeitsamt und 2019 wieder an melden ?
Steuerlich „unschädlich“ ist der ALG-Bezug in den seltensten Fällen (nämlich dann, wenn es ein ohne Abfindung zu versteuerndes negatives Einkommen nicht ausgleichen kann).
Aber in welchem Maße sich das ALG „schädlich“ auswirkt, hängt u.a. von der Höhe der Beträge (Abfindung, ALG) sowie der anderen Faktoren der Einkommensteuererklärung ab. Eine Prognose ist da kaum zu treffen.
Ich würde hier (wie so oft) entweder eine eigene Simulation verschiedener Szenarien mit Hilfe eines Steuerprogramms (oder der kostenlosen Elster-Software) empfehlen. Oder wenn jemand das nicht mag, einen Gang zum Steuerberater empfehlen. Alternativ kann man natürlich immer vorsichtshalber auf das ALG verzichten.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Danke übrigens für die Schilderung des positiven Verlaufs deines eigenen Falles. Freut mich immer zu hören!
Die Rücküberweisung der im voraus gezahlten Krankenkassenbeiträge ist aber alles andere als schön, denn das musst du jetzt versteuern. Viel besser wäre es gewesen, wenn die Krankenkasse die Vorauszahlung als Guthaben behalten hätte, bis du nach der Arbeitslosigkeit selber Beiträge zahlen musst.
Gruß
BigMac
Ich habe eine Frage, die ich bisher in keinem Kapitel finden konnte:
Machte es nach dem max. Bezug von ALG1 Sinn, d.h. gibt es irgendwelche Vorteile weiter bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu verbleiben, wenn man nicht wirklich an einer Vermittlung interessiert ist? Die vorgezogene Altersrente (ohne Abschlag) für Arbeitslose gibt es wohl nur noch für vor 1952 geborene.
Vorab vielen Dank und Grüße
Axel
Da gibt es aus meiner Sicht (mindestens) zwei Vorteile:
* Die Zeiten können bei der Berechnung der Wartezeit für die gesetzl. Rentenversicherung angerechnet werden. Wer hier noch eine Grenze erfüllen muss (z.B. 35 Jahre), kann dies damit kostenlos erreichen.
* Es wird auch immer gesagt, der Anspruch auf eine evtl. Erwerbminderungsrente bliebe erhalten. Ich bin mir da allerdings gerade nicht mehr so 100% sicher. Besser noch einmal überprüfen! Anders herum ist es aber sicher, dass der Anspruch entfällt, wenn für eine gewisse Zeit (2 Jahre?) keine Pflichtversicherung mehr vorgelegen hat.
Gruß, Der Privatier
Ich tendiere auch dazu in der Vermittlung zu bleiben.
Die aktuellen Wartezeiten habe ich zwar, aber die könnten sich ja (aber eher unwahrscheinlich) ändern. EM-Rente ist für mich nicht mehr zu erhalten, da Lücke im Beitragsverlauf.
Aber es spricht dennoch doch nichts dagegen in der Vermittlung zu bleiben, zumal die Aktivitäten der Agentur (zur Vermittlung)nach der Leistungsphase vermutlich nicht zunehmen werden.
Vielen Dank und Grüße
Axel
Wenn weder Wartezeiten aufzufüllen sind, noch der Anspruch auf Erwerbsminderung erhalten werden soll, sehe ich allerdings keinen großen Sinn darin, in der Vermittlung zu bleiben. Denn wenn ich es richtig in Erinnerung habe, zählt für die Rentenversicherung nur die Zeit, eine Erhöhung der Rente erfolgt nicht. Aber auch das müsste ich dann noch mal nachlesen.
Ob die Vermittlungsaktivität sich ändert, kann man (wie immer) nur schlecht sagen. Das hängt auch immer von der Agentur und dem Sachbearbeiter ab. Wahrscheinlich hängt es auch ein bisschen von dem Zeitraum ab, über den wir hier sprechen.
Wenn es um wenige Monate geht, könnte ich mir vorstellen, dass man das einfach so laufen lässt. Ist der Zeitraum hingegen deutlich länger, möchte die Agentur sicher auch irgendwann mal ihre Statistik auf einfach Art verbessern und jemand solange nerven, bis er sich freiwillig abmeldet.
Gruß, Der Privatier
Die durch weitere Arbeitslosmeldung „erarbeiteten“ Anrechnungszeiten wirkens sich doch auch sehr positiv auf die Gesamtleistungsberechung in der RV aus, da sie vom Divisor (Gesamtleistungsfähiger Zeitraum) abgezogen werden.
Damit sollte die Rente doch eigentlich um mehr als 2% pro zusätzlichem Anrechnungsjahr steigen.
Beispiel:
40 Jahre Gesamtleistungfähiger Zeitraum mit je einem EP pro Jahr. ALG1 Endet mit Ablauf des 39. Jahres.
Fall 1: 40. Jahr nicht arbeitslos gemeldet:
39 Beitragjahre / 40 Gesamtleistungfähige Jahre = 0,974 EP
Fall 2: 40. Jahr arbeitslos gemeldet:
39 Beitragsjahre / (40 Gesamtleistungfähige Jahre – 1 Anrechnungsjahr) = 1,000 EP
Bonus-Fall: 40. Jahr mit freiwilliger RV-Zahlung in Höhe von 1 EP:
40 Beitragsjahre / 40 Gesamtleistungsjahre = 1,000 EP
Oder übersehe ich da was?
Ich möchte da eigentlich nichts weiter zu sagen. Ganz einfach, weil ich mich mit diesen Fragen nie im Detail befasst habe. Ich kann nur sagen, dass es bei den Zeiten, die man während einer Arbeitlosigkeit ohne ALG-Bezug ansammelt, einige Besonderheiten gibt!
Im Zweifelsfall sollte man auf jeden Fall einmal eine Rentenberatung aufsuchen. Ansonsten könnte es sein, dass man nachher Überraschungen erlebt…
Gruß, Der Privatier
Funktioniert das wirklich mit „arbeitssuchend“ oder wäre das Zauberwort für die Anrechnung als Wartezeit/Anrechnungszeit nicht „arbeitslos ohne Leistungsbezug“?
Ja, so mag die korrekte Bezeichnung lauten. Aber normalerweise wird man eine Statusänderung dieser Art ohnehin in einem persönlichen Gespräch mit einem Berater vornehmen. Der wird dann schon die richtige Bezeichnung wissen. 😉
In der Regel findet dieses Gespräch vor dem Abschluß der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld statt, bei dem dann nachgefragt wird, wie man sich die weitere Zukunft vorstellt.
Gruß, Der Privatier
Ich kann nur empfehlen sich so lange wie möglich bei AfA „angemeldet“ zu lassen. Das erhöht die Anzahl der Monate in der Anrechnungszeit.
Gemäß § 58 SGB VI, Absatz 1, Satz 3:
„(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte …..
3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und … oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben“
Also nach der ALG-I-Zeit kein ALG-II bekommen, weil Ihr Eigenkapital zu hoch ist.
Und diese Anrechnungszeit ist bei der DRV u.a. für die „beitragsfreien Zeiten“ wichtig. Dies erhöht die eigene Rente in nicht unerheblichem Maß!
Gruß, Bruno
Ich habe jetzt mal (ungläubig wie ich bin) nach der Grundlage für die Anrechnung der Zeiten von „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“ gesucht. Was ich gefunden habe, war etwas ernüchternd.
Der VdK schreibt https://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/76521/arbeitslos_ohne_leistungsanspruch :
„Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld wird dagegen als Anrechnungszeit für die Rente gewertet, wenn davor und danach eine versicherte Beschäftigung liegt und man aufgrund von Einkommen oder Vermögen keinen Anspruch auf Leistungen hat.“
Die gleiche Aussage habe ich auch im ELO-Forum gefunden.
Und nach weiterem Suchen auch in der Broschüre „Arbeitslos, was Sie beachten sollten“ von der DRV. Bei letzterer lautet die Beschreibung „… dass Sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen haben und bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind.“
Und um Mitternacht auch den Gesetzestext, Grundlage ist §58 SGB VI und dort die Punkte
„(1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte
3 – wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,“
Die Einschränkung folgt in Punkt
„(2) Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist;“
Das hört sich so an, dass es für die Anrechnungszeit nichts bringt nach dem ALG1 Bezug noch weiter Arbeitslos ohne Leistungsbezug zu sein.
Vermute ich (nach meinem obigen Sermon).
Gibt es diesbezügliche Erfahrungen? Wie seht Ihr das?
PS:
Ob man das „heilen“ kann, indem man im Anschluß noch einen Monate selbst den Mindesbetrag an die DRV zahlt, würde ich bezweifeln.
Vielleicht, wenn man nach ALG1 einen Monat selbst DRV bezahlt, sich dann Arbeitslos ohne Leistungsbezug meldet, und danach wieder einen letzten Monat selbst bezahlt und somit eine selbstständige Tätigkeit simuliert.
Danke für die Unterstützung, eSchorsch. Irgendwie hatte ich so eine dunkle Erinnerung, dass es mit diesen Zeiten von Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nicht ganz so einfach ist. War aber gestern zu faul, das noch einmal konkret nachzusehen.
Das habe ich dann eben nachgeholt und kann für alle, die ein tieferes Interesse haben, das Rechtsportal der DRV als recht umfangreiche Quelle angeben (sehr ergiebig und empfehlenswert, auch für andere Fälle!).
Für die hier anstehende Frage findet man ausführliche Definitionen und „wunderbare“ Sätze, wie diesen z.B., der den Begriff der „Unterbrechung“ erläutert:
„Für die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI genügt es, wenn vor der betreffenden Anrechnungszeittatsache irgendeine andere Anrechnungszeit beziehungsweise Anrechnungszeittatsache oder eine Kette aneinander gereihter Anrechnungszeiten oder Anrechnungszeittatsachen im Sinne des § 58 Abs. 1 SGB VI, § 252 SGB VI beziehungsweise § 252a Abs. 1 SGB VI liegt und die erste dieser Zeiten eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbricht (BSG vom 25.02.1971, AZ: 5/12 RJ 8/68, SozR Nr. 32 zu § 1259 RVO). Der Tatbestand der Unterbrechung ist auch erfüllt, wenn vor der betreffenden Anrechnungszeittatsache eine Ersatzzeit im Sinne des § 250 Abs. 1 SGB VI oder eine Kette aneinander gereihter Anrechnungszeiten beziehungsweise Anrechnungszeittatsachen und Ersatzzeiten liegt und die erste dieser Zeiten eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbricht (BSG vom 07.12.1977, AZ: 1 RA 59/76, SozR 2200 § 1259 Nr. 23).“
Ähm…ja. Gut zu wissen. 😉
Weitere Fragen bitte direkt anhand des obigen Dokumentes zu klären.
Gruß, Der Privatier
Hallo eSchorsch, hallo Privatier,
OK, aber wo liegt das Problem, im letzten Monat vor der Rente noch mal für 1 Monat (als was auch immer) arbeiten zu gehen.
Bei mir macht das in 6 Jahren (nach ALG-I)250,- € mehr Altersrente aus.
Dafür lohnt sich doch wohl der Aufwand.
Oder mache ich einen Denkfehler?
Schöne Grüße, Bruno
Mir ging es im obigen Beitrag darum, ob man nach ALG1 noch ein paar Monate Arbeitslos ohne Leistungsbezug dranhängen kann, um die 35 Jahre für die Rente mit 63 vollzukriegen.
Ich habe keine Ahnung, wie mir da ein Monat arbeiten gehen die Rente um 250€ erhöhen soll.
Das Problem dürfte da ja auch weniger der eine Monat sein, den man irgendwann noch hinten dran hängt. Für die meisten (mich eingeschlossen) wäre wohl die Vorstellung, sechs Jahres lang die Pflichten gegenüber der Agentur erfüllen zu müssen, mehr als unangenehm.
Natürlich kann man Situationen nicht verallgemeinern, aber ich kenne auch Fälle, in denen die Agentur nicht bereit war, sechs Jahre lang still zu halten. Irgendwann wird die Ernsthaftigkeit der Stellensuche auf die Probe gestellt bzw. massive Fördermaßnahmen ergriffen.
Insgesamt eine Situation, die von meiner Vorstellung her nichts mehr mit „Privatier“ zu tun hat.
Gruß, Der Privatier
Schluck, da soll einer durchsteigen bei des Privatiers Link https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058.html#doc1577142bodyText3
O Privatier! Mein Privatier! Die grause Fahrt beginnt
Nun wandere ich im finsteren Tal
und kein Stecken und Stab trösten mich
Weder der tote Walt noch der 23. Psalm helfen mir weiter, also entsperre ich mein Häendi und erteile den Befehl:
„Siri, starte den Übersetzungsmodus, ich benötige Fremdsprachenunterstützung. Wähle als Ausgangssprache ‚Amtsschimmlig‘, ich werde Dir gleich was längeres vorlesen.
Bereit?“
Mein treues Nokia 6131 Klapptelefon starrt mich ebenso verständnis- wie sprachlos an.
Also weiter zu Fuß, ich beschränke mich in dem Riesenwust (ojemine … bis ich da durch war) auf das was ich im letzten Kommentar als Pferdefuß benannt habe, nämlich den §58 (2) SGB VI, welcher eine „Unterbrechung“ fordert.
Die DRV schreibt unter Punkt 3.4 Begriffsbestimmung „Unterbrechung“
„Der Begriff der Unterbrechung im Sinne des § 58 Abs. 2 SGB VI setzt voraus, dass vor Beginn einer Anrechnungszeittatsache eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit – gegebenenfalls vorübergehend – beendet sein muss. Nicht erforderlich ist, dass die Anrechnungszeittatsache (zum Beispiel Arbeitsunfähigkeit) von einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit umschlossen ist.
Eine „Unterbrechung“ liegt auch vor, wenn nach dem Ende der Anrechnungszeittatsache eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht mehr aufgenommen wurde, aber aufgrund des Gesundheitszustandes die Möglichkeit zur Aufnahme einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bestand.“
Puh, also eigene Bedenken widerlegt. Die DRV interpretiert den Gesetzestext so, dass „Arbeitslos ohne Leistungsbezug“ doch als Anrechnungszeit für die Rente zählt.
Wie immer, alles ohne Gewehr. Wer selbiges benötigt, möge sich selbst bewaffnen.
😀 Tja, manche Texte sind wirklich schwer verdaulich. Aber wie ich weiter oben schon geschrieben habe, würde ich diesen Weg für mich selber ohnehin ablehnen. Aber das muss (wie so oft) jeder für sich selber entscheiden.
Gruß, Der Privatier
Ja, und genauso wurde es mir bei der Rentenberatung auch bestätigt.
Natürlich ist die eigentliche Herausforderung die ganze Zeit bei der AfA „gemeldet“ zu bleiben.
Aber da ich (seit 5 Monate arbeitssuchend und -los) bisher KEINERLEI Auflagen, weder Eigeneinitiative, Stellenvorschläge, Weiterbildung, etc bekommen habe, werde ich dies so lange wir möglich auch nach dem ALG-I aufrecht erhalten.
Wenn Sie sich mal Ihre Renteninfo im Bezug auf die beitragsfreien Zeiten anschauen, sehe Sie auch die Möglichkeit die eigene Rente durch „Nichts“ zu erhöhen.
Na klar, sachlich ist das derzeit wirklich eher unsinnig.
Aber angenommen, es gibt keine GroKo, es gibt noch zweimal Neuwahlen und dann bilden die Linken eine Regierung. Die bestimmen, dass es eine abschlagsfreie Altersrente nicht erst nach 45 sondern schon nach 40 Jahren Beitrags- inkl. Anrechnungszeiten gibt!
Dann hätte das rückwirkend Sinn gemacht – zugegeben, das ist ziemlich gesponnen, aber wer weiß!?
VG Axel
Hallo,
Vorweg ein großes Lob für die Bereitstellung dieser tollen Seite, sie hat mir mehr geholfen als mein „Steuerberater“?.
Ich befinde mich seit dem 01.01.19 im Dispositionsjahr. Nun möchte ich einen 450 € Job annehmen inkl. Rentenzahlung.
Unteranderem aus steuerlichen Gründen möchte ich im Kalenderjahr 2019 den max.. Höchstbetrag ( ca 12 x 1246 € ) freiwillig in die Rentenkasse einzahlen. Jetzt habe ich diesbezüglich mehrere verschiedene Aussagen von der Rentenberatung erhalten.
Ein Berater meinte, dass wenn man bei dem 450 € Job den eigenen Anteil von 3,6 % zahlt, die Rentensonderzahlung von ca. 15000 € unwirksam wird und man das Geld zurück überwiesen bekommt und der steuerliche Effekt nachträglich aberkannt wird. Der Rat lautet nun, auf die Zahlung des 3,6 prozentigen eigenen Anteils beim unterzeichnen des 450 € Arbeitsvertrages zu verzichten.
So nun zu meiner Frage, kann das jemand bestätigen oder mir eine Quelle /Gesetz nennen, wo ich dies selbst nachlesen kann.
Vielen Dank 11Nikolaus
Solche Fragen sind ja u.a. der Grund, warum freiwillige Beiträge nicht „einfach so“ eingezahlt werden sollten, sondern immer nur nach vorheriger Antragstellung. Dort werden dann nämlich die Randbedingungen erfragt und man erhält danach eine Zu-/Absage.
Im vorliegenden Fall sehe ich das genau so wie der oben erwähnte Berater: Eine bereits bestehende Pflichtversicherung schliesst eine weitere freiwillige Versicherung für die betreffenden Monate aus.
Neben der schon genannten Möglichkeit, auf die RV-Versicherung im Minijob zu verzichten, gibt es aber auch noch die andere Variante der freiwilligen Einmalzahlung zur Reduzierung der Abschläge einer vorzeitigen Rente.
Aus Steuersicht gibt es da keine Unterschiede.
Mehr dazu im Beitrag: https://der-privatier.com/kap-6-8-2-ausgleichszahlungen-fuer-renten-abschlaege/
Gruß, Der Privatier
P.S.: Auch solche Zahlungen NUR mit Antrag!! Und frühzeitig stellen, nicht erst im Dezember. 😉
…ich haben einen solchen Antrag gestellt und er wurde positiv beschieden. Leider fehlen mir 7 Monate zu den notwendigen 35 Pflichtversicherungsjahren um eine Einzahlung zur Reduzierung der Abschläge einer vorzeitigen Rente zu tätigen. Aus diesem Grund kann ich nur den jährlichen Höchstbetrag einzahlen.
ALSO werden ich den 450 € Job ohne meinen eigenen 3,6 % Rentenanteil vereinbaren und die Sonderzahlung in einem Rutsch leisten.
Leider hat der erste Rentenberater mich auf diesen Fallstrick nicht hingewiesen.
VIELEN DANK
Gruß 11Nikolaus
Okay, wenn die freiwilligen Zahlungen zum Erreichen einer Wartezeit benöigt werden, gibt es keine andere Möglichkeit.
Ich bin mir übrigens relativ sicher, dass im ursprünglichen (genehmigten) Antrag der Minijob nicht erwähnt worden ist, oder? Und wahrscheinlich bei der ersten Beratung auch nicht. Man sollte von einer Beratung nicht erwarten, dass hier sämtliche denkbaren Lebensereignisse thematisiert werden. Auf spezielle Nachfrage hin natürlich immer, aber nicht „auf Verdacht“ hin.
Aber ich denke, der Verzicht auf den eigenen Rentenbeitrag im Minijob stellt jetzt auch keinerlei Einschränkung dar, oder? Ich sehe da zumindest kein Problem.
Gruß, Der Privatier
…Nein, natürlich nicht.
Man muss halt für seine individuellen Bedürfnisse den „richtigen“ Weg durch die Verordnungen und Gesetze finden.
Gruß 11Nikolaus
Wohl wahr,
11Nikolaus hat ja „Seinen“ Weg inzwischen gefunden….
Wem bis zum 63. Lebensjahr noch (theoretisch !!! erwerbbare) Beitragszeiten bis 35y-Wartezeit fehlen, kann den RM-Ausgleich aber auch für eine SPAETER einsetzende vorgezogene Rente beantragen.
Wer also die 35 Beitragsjahre (vom Zeitpunkt der Antragstellung aus gerechnt) erst mit 64 erreichen KOENNTE, beantragt eben den Ausgleich für eine Rente ab 64….
Bei einer Prognose des bis dahin erreichbaren Punktestandes von vielleicht 60 Pkt. und einem Regelrentenalter von 67 Jahren, ergibt die Minderung von 10,8% immerhin knapp 6,5 Pkt., geteilt durch den Zugangsfaktor (0,892) also gut 7 „auszugleichende“ Punkte.
Bei aktuell >7,5 k€/Pkt. schon mehr als ein Ehepaar pro Jahr ueberhaupt steuerlich angerechnet bekommt.
Was man tatsaechlich einzahlt, bleibt dann wieder jedem selbst ueberlassen.
Ebenso die Entscheidung ob man noch laufende Beiträge (BeitragsZEITEN) zahlt, oder der Zeitpunkt zu dem dann tatsaetzlich ein Rentenantrag gestellt wird.
Gruesse
ratatosk
..noch eine Nachfrage bezüglich dem eventuell zu beantragenden ALG 1 Geld ab 01.01.2020.
„Darf“ man einen 450 € Job im Dispositionsjahr ausüben ohne das es Nachteile auf die Höhe oder die maximale „Laufzeit (bei mir 15 Monate)“ des zu erwartenden ALG1 Geldes hat?
Gruß 11Nikolaus
Ich habe alles, was bei dieser Frage zu beachten ist, in zwei Beiträgen zusammengefasst, die ich daher an dieser Stelle empfehlen möchte: „Arbeitslosengeld nach Zwischenbeschäftigung“ (Teil 1 und 2).
Gruß, Der Privatier
Hallo, die Beiträge sind hier wirklich super- vielen Dank.
Ich werde mein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2019 durch einen Aufhebungsvertrag beenden und bekomme eine Abfindung.
Damit ich die Steuerlast mildern kann, ist das Dipositionsjahr -wie ich finde- eine geniale Variante.
Ich habe nun etliche Beiträge gelesen die sehr hilfreich sind.
Meine Frage ist nun: Wie ist es mit der Kranken- und Rentenversicherung, wenn ich schon eine halbe Erwerbsminderungsrente bekomme.? Und wie wirkt sich das ganze auf das Dispositionsjahr aus?
Für eine Antwort oder einen entsprechenden Beitrag wäre ich sehr dankbar.
Ich habe mich mit etwaigen Besonderheiten von Erwerbsminderungsrenten bisher nie befasst. Von daher mag meine Einschätzung etwas oberflächlich sein, aber ich kann da auf Anhieb keine gegenseitigen Auswirkungen mit einem Dispojahr erkennen.
Gruß, Der Privatier
Danke für die schnelle Antwort.
Meine Frage ist, ob ich über die Erwerbsminderungsrente, also über die Rentenversicherung krankenversichert bin oder ich mich privat freiwillig versichern muss.
Wie gesagt: Erwerbsminderungsrente ist nicht so mein Thema. Vielleicht fragen Sie einfach einmal direkt bei Ihrer Krankenkasse nach. Die sollten das wissen.
Gruß, Der Privatier
Bin auf dem Weg ins Dispojahr, nach unterschriebenem Aufhebungsvertrag.
Die Vorteile keine Sperrzeit, keine Ruhezeit und Überbrückung bis 58 liegen auf der Hand.
Was mir noch unklar ist, ob die Arbeitsagentur nach dem Dispojahr noch Rentenbeiträge für mich abführt. Auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung steht: „Bekommen Sie Arbeitslosengeld, zahlt die Agentur für Arbeit automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn – vielleicht auch nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig waren. Sie benötigen also eine so genannte Vorversicherung.“ Wenn die Arbeitsagentur dadurch die Rentenbeiträge nicht bezahlt, ist dies der grösste Nachteil vom „Dispojahr“.
Gruß, Robert
Hallo Herr Kraus,
doch, die AA zahlt auch nach dem Dispositionsjahr “ ganz normal“ Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Der Punkt steht im Antrag auf Arbeitslosengeld unter Punkt 6b.
In der Fußnote dazu steht: wenn sie nicht pflichtversichert waren, füllen sie das Zusatzblatt “ Sozialversicherung der Leistungsbezieher“ aus.
In diesem Zusatzblatt unter Punkt 4.1-4.6 einfach das Zutreffende ankreuzen und mit dem Antrag auf ALG 1 zusammen abgeben.
Hat bei mir wunderbar funktioniert und die Beiträge zur gesetzlichen RV wurden genauso abgeführt, als wenn man kein Dispositionsjahr eingelegt hätte.
Das obige Zusatzblatt hat der Privatier auch irgendwo hier im Forum verlinkt, da müssten sie mal suchen oder googeln….
Viel Erfolg
Brigitte
Ich kann Brigitte hier nur zustimmen!
Und das geht übrigens auch aus der zitierten Seite der Deutschen Rentenversicherung hervor. Dort heisst es nämlich nur einen Satz später:
„Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch dann in voller Höhe.“
Also: Alles kein Problem. Ein entsprechender Antrag wird meines Wissens automatisch dem ALG-Antrag beigefügt.
Gruß, Der Privatier
Super, danke für die Antworten.
Warum man nach einem Jahr dann einen anderen Weg einschlagen muss ist mir schleierhaft.
Wenn ich dann lese „beantragen“, folgt das „genehmigen“ und da habe ich schon die seltsamsten Dinge erlebt.
Gruß, Robert
Ich habe das gar nicht als seperaten Antrag wahrgenommen. Beim online Ausfüllen des Antrages auf ALG kann man halt kein Kreuzchen bei [Vorversicherung-xyz] machen, sondern muss halt auf eine separate Seite und dort ein paar Daten eintragen.
Auch die „.pdf-Quittung“ für den Antrag war nur eine einzige Datei. Es ist also nur eine Formsache (zumindest wenn man den Antrag online aufgibt)
Vielen Dank für diese sehr informative Seiten!
Ich werde mit 57 31.12.2019 Beschäftigungslos und beabsichtige mit 58 ab den 01.10.2019 ALG zu beantragen. Soll/muss ich in der Zwischenzeit die Arbeitslosenversicherung selber ‚freiwillig‘ bezahlen oder ist dies unnötig? (im Normalfall bei sofort Meldung wäre dies während der Sperrzeit scheinbar nicht nötig)
Gruß
Dogjonb
Ich bin mir (fast) sicher, dass es auch Fälle gibt, bei denen es Sinn macht, die Arbeitslosenversicherung selber zu zahlen. Mir ist allerdings bisher keiner bekannt. Also: Meiner Meinung nach nicht sinnvoll.
Gruß, Der Privatier
P.S.: Das Datum für den ALG-Antrag sollte wohl 01.10.2020 heissen?!
Guten Tag alle miteinander,
Ich habe zwei, in meinen Augen recht komplexe Fragen zu den Zahlungen des Arbeitsamtes an die Rentenversicherung. Ich bin mir aber leider nicht sicher, unter welchem Topic ich sie platzieren sollte, daher versuche ich es einfach hier:
a) Ausgangssituation: Ich versuche zu ermitteln, in welcher Höhe das Arbeitsamt Rentenbeiträge für mich an die RV einbezahlt. Die Arbeitsagentur überweist für Arbeitslose an die Rentenkasse Beiträge auf Basis von 80 Prozent ihres Bruttoarbeitseinkommens vor der Arbeitslosigkeit.
Frage: Angenommen, man hätte vor der Arbeitslosigkeit einen Monatslohn von 10.000 Euro gehabt, bedeutet obige Aussage dann, dass die Agentur für Arbeit dann Beiträge an die RV auf der Basis von 8.000 Euro (80% von 10.000 Euro) überweist? Da sich der Beitrag zur RV in 2021 bis zu einem Höchstbetrag von 7.100 Euro im Monat in den alten Bundesländern bemisst, wären die oben im Beispiel genannten 8.000 Euro immer noch höher als der Höchstbetrag von 7.100 Euro, ergo würde das Arbeitsamt also den Höchstsatz an die RV in Höhe von 9,3% des Höchstbetrags, also rund 660 Euro einbezahlen? Oder beziehen sich die 80% auf die vom Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit an die RV tatsächlich gezahlten Beiträge, d.h. 80% von 660 Euro, also rund 528 Euro?
b) Ausgangssituation: Ich versuche, die Versteuerung auf meine Abfindung durch steuerlich absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen zu reduzieren. Ich weiß, dass vom Höchstsatz von 25.787 Euro im Jahr 2021, 92% des Betrags, also 23.724 steuerlich absetzbar sind.
Frage: Sind die Zahlungen, die das Arbeitsamt monatlich an die Rentenversicherung einzahlt vom Höchstbetrag der steuerlich absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen (23.724 Euro in 2021) abzuziehen, sodass sich der Betrag, den man selbst durch z.B. Einmalzahlungen in die RV oder Beiträge zur Rürup Versicherung, zur Verfügung hat, dementsprechend reduziert? Oder werden die Beiträge des Arbeitsamts zur RV nicht zu den absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen gerechnet, sodass man den vollen Betrag von 25.787 Euro selbst für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen einzahlen muss?
Herzlichen Dank für Eure Hilfe!
Alexander
Moin Alexander,
Frage 1:
Monatslohn 10K vs. BB-Grenze = 7,1K (West), darüber hinaus werden keine RV-Beiträge abgeführt.
Ergo: damit bei 7,1K/Monat gedeckelt, weitere Rentenansprüche können in diesem Monat nicht erworben werden
Dein Verdienst lag vor dem ALG1 Bezug auf oder über der BB-Grenze (West) = 7100€/Monat in 2021
Hiervon (7100€) hat dein AG und du jeweils 9,3% in die Rentenkasse eingezahlt = 18,6% von 7100€/Monat = 1320,60€/Monat, das entspricht ca.2,05 pEP/Jahr (2021).
(AN = 660€ + AG = 660€ pro Monat)
Die AfA übernimmt 80% von diesen Beiträgen und führt diese an die RV ab, also 80% von 1320,60€/Monat = 1056,48€/Monat = ca.1,6 pEP für jedes Jahr ALG1 Bezug.
Frage 2:
Mit den RV-Zahlungen der AfA werden die Monate im ALG-Bezug mit RV-Beiträgen belegt.
ALG1 Bezug mindert nicht deine 23724€ max. steuerlichen Altersvorsorgesumme. (Antrag bei der DRV erfolgt mit Formular V0210 „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ entsprechend §187a SGB VI.)
Aber:
Die beste steuerliche Optimierung einer Abfindung erreicht man, wenn man keine Bezüge/Einnahmen und damit auch kein ALG1 im Abfindungsjahr hat (Stichwort Dispositionsjahr). ALG1 ist steuerfrei, unterliegt jedoch den Progressionsvorbehalt.
Tipp: Beratungstermin bei der DRV buchen zwecks DRV-Ausgleichszahlungen.
Gruß
Lars
@Alexander,
a) 80% des Bemessungsentgelts. Wobei logischerweise das Bemessungsentgelt durch die BBG begrenzt ist. Es werden 18,6% davon an dir DRV von der AfA abgeführt.
b) Das Thema ist hier bereits mehrfach diskutiert worden. Es sind hier in diesem Forum Berichte zu finden, von Teilnehmern die schon in dieser Situation waren. Die bestätigen dass die von der AfA abgeführten Beiträge die maximale Höhe der Altersvorsorgeaufwendungen-Einzahlungen nicht beeinflussen.
VG eLegal
Ich stimme der Antwort von eLegal zu 100% zu.
a) Der Bezug auf das Bemessungsentgelt ist die richtige Antwort. Alles andere (Bruttogehalt und BBG) führt dagegen leicht in die Irre! Hier wird nämlich oft der Fehler gemacht, dass die aktuelle BBG zu Kalkulation verwendet wird. Das ist aber falsch!
Das Bemessungsentgelt beruht auf den Beitragszahlungen in der Vergangenheit.
b) Keine Anmerkungen. Stimmt so.
Gruß, Der Privatier
@ Lars,@ eLegal,
Herzlichen Dank für Eure Beiträge. Das hilft mir sehr.
@ Lars, ja, über die Vorteile des Dispojahres weiß ich dank aller Beiträge hier gut Bescheid, ich bin gerade in Monat 9 des Dispojahres, und werde mich am 1.9. arbeitslos melden, um die Ansprüche nicht zu verlieren.
Gruß
Alexander
Hallo mal wieder …
Nochmal, um ganz sicher zu sein. Hat jemand praktische Erfahrung:
Thema Vorversicherung – Rentenbeiträge AfA
Das Rentenbeiträge auf Antrag durch AfA abgeführt werden, auch wenn Beschäftigungsende mehr als ein Jahr her ist, funktioniert ja anscheinend, die Frage ist nur:
Hat das wirklich keinen Einfluss auf die Höhe der abgeführten Beiträge (80%)?
Wird evtl. nach einem Jahr nur noch der Mindestbeitrag abgeführt?
Das wäre ja katastrophal für diejenigen, die zum 31.12.xx ausscheiden …
Danke fürs kommentieren.
Gruss Thommy
Die 80% beziehen sich immer auf den ALG-Anspruch. Der wiederum ergibt sich aus dem Arbeitsentgelt der letzten 12 Monate. Liegen in diesem Zeitraum keine Arbeitsentgelte vor (z.B. bei einem Dispojahr) werden die letzten 24 Monate betrachtet. Daraus ergibt sich dann die Höhe des ALG und der Rentenbeitrag.
Gruß, Der Privatier
Nach anderthalb Jahren (bei Start 1.7.2021 knapp 55 Jahre alt) Auszeit mit Minijob und freiwilliger Rentenversicherung für Anwartschaftszeiten für Rente für langjährig Versicherte liegen in den letzten 24 Monaten dann genau 6 Monate mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt, keine 12 Monate. Passt das dann mit dem Rentenbeitrag der AfA (ab 1.1.2023) auf 80 % des vorherigen monatlichen Arbeitsentgelts oder wird dieser gemindert?
Die Rentenbeiträge der Agentur beziehen sich ja immer auf den ALG-Anspruch. Und wenn innerhalb der zwei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage mit versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt nachgewiesen werden können, so werden diese als Basis für die ALG-Berechnung verwendet.
Gruß, Der Privatier
hallo zusammen,
tolle Seite & tolles Buch! Dank an den Privatier und auch an alle, die hier Informationen teilen.
Ich habe nach Durchsicht dieser Seiten und des Buches mich für ein Dispo-Jahr 2022 entschieden. Aufhebungsvereinbarung nach 31 Jahren im Juli 2021 unterschrieben. Kündigungsfrist in meinem Fall 7 Monate zum Monatsende (somit Februar 2022 – für die GKV).
Nun zu meiner Frage. Abfindungszahlung 31.1.2022. Meine Firma hat die von mir angegebenen 25.700Euro an die DRV überwiesen.
Zur Berechnung der Lohnsteuer hat die Firma nicht den kompletten Betrag von 25.700Euro genommen, sondern 50%, 12.850Euro. Dies mindert den zu versteuernden Gesamtbetrag zur Berechnung nach der Fünftelregelung.
Wo liegt der Fehler?
Bei mir? Hätte ich den Gesamtbetrag in 2022 an die DRV zahlen sollen?
Nach Firmenvereinbarung, sollte es möglich sein, das der Arbeitgeber an die DRV bezahlt und der Arbeitnehmer den gleichen Betrag zahlt – dann ist der Gesamtbetrag steuerfrei.
Ich bin noch in Kontakt mit meiner alten Firma, um das zu klären. Vielleicht hat hier schon jemand Erfahrungen damit gesammelt.
Grüße, Klaus
@Klaus2022,
die restliche 50% kannst du in deiner Steuererklärung für 2022 als Altersvorsorgeaufwndung absetzen. Das Thema ist ausführlich erläutert unter:
https://der-privatier.com/gastbeitrag-ausgleichszahlung-des-arbeitgebers-zur-vermeidung-von-rentenabschlaegen/?hilite=steuerberater
Wobei ich die Anmerkung machen möchte, dass in vielen Fällen ertragreicher sein kann die volle Zahlung an die DRV selbst zu veranlasssen. Über den AG zu agieren macht hauptäschlich Sinn wenn die Höchstgrenze der absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen bereits ausgeschöpft ist.
VG eLegal
Danke! Der Gastbeitrag beantwortet alles. Den hatte ich allerdings noch nicht entdeckt.
Schöne Grüße,
Klaus
Hallo mal wieder,
ich bin ja seit April 2021 nicht mehr berufstätig (Abfindung).
Ich war im Mai 2022 einen Tag arbeitslos gemeldet um einen ALG1 Feststellungsbescheid zu bekommen (4 Jahre gültig). Geplant ist Arbeitslosmeldung ab Januar 2023.
Bekanntlich wird der Rentebeitrag aus 80% des festgestellten Bemessungsentgelt berechnet und vom AfA dann für die Dauer der AL eingezahlt.
Frage:
Haben die niedrigen Rentenbeiträge aufgrund eines Minijob in 2022 Einfluss auf die Höhe der ALG1 Beiträge (80%) dann in 2023?
Die Berechnungsgrundlage bleibt gleich?
(Ich will nicht, dass etwa die Basis aus dem Bemessungsentgelt durch den Minijob „zerschossen“ wird)
Gibt es ein irgendein anderes Problem?
Danke für Antwort im Voraus.
Mit einem Minijob erwirbt man keine Ansprüche auf ALG. Insofern kann sich auch das Bemessungsentgelt eines bereits festgestellten ALG-Anspruches innerhalb der 4-Jahres-Frist nicht ändern. Folglich bleiben Bemessungsentgelt und somit auch die Rentenbeiträge unverändert.
Gruß Der Privatier
Hallo Privatier,
erstmal vielen Dank für diese tolle Seite und die ganzen Infos. Diese haben mir vor über 5 Jahren den Ausstieg aus dem Berufsleben sehr erleichtert.
Nun hat sich aber doch diesbezüglich im Nachhinein eine unerwartete Hürde aufgetan, weil mir die DRV –vermutlich bedingt durch mein genommenes Dispositionsjahr- einen ablehnenden Bescheid in Bezug auf Anwartschaft für die Zeit meiner Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug erteilt hat.
Konkret liegen folgende Zeiten vor:
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bis 30.06.2017
01.07.2017 bis 30.06.2018: Dispositionsjahr
01.07.2018 bis 30.09.2019: ALG1-Bezug
01.10.2019 bis 30.06.2021: Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (mit entsprechender Bescheinigung der AA)
01.07.2021 bis 31.08.2021: Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
Begründung der Ablehnung: „Der Zeitraum kann nicht vorgemerkt werden als Anrechnungszeit. Dies ist nicht möglich, weil dieser Zeitraum nicht spätestens im Monat nach dem Ende einer versicherten Beschäftigung oder einer versicherten selbstständigen Tätigkeit begann“
Ist die Ablehnung korrekt?
Für kurzfristige Infos wäre ich sehr dankbar, da ggf. die Widerspruchsfrist von mir eingehalten werden müsste.
Vielen Dank!
Herbert
Hallo Onkel Herbert,
hast du denn eingezahlt? Also 7/17-6/18 und 10/19-6/21?
MbG
Joerg
Hallo Joerg,
07/2017 bis 12/2017 wollte ich einzahlen, wurde aber abgelehnt weil ich zu spät war.
01/2018 bis 06/2018 habe ich eingezahlt.
10/2019 bis 06/2021 habe ich nicht eingezahlt.
VG
Herbert
Hallo noch einmal Onkel Herbert!
Lars würde wahrscheinlich §58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, etc. und da steht irgendwo weiter unten, dass Unterbrechung nach Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen Anerkennung als Anrechnungszeit ausschließen.
Mein eher simples Gemüt sagt, das in den allermeisten Fällen Zeiten nicht angerechnet werden, weil man nichts eingezahlt hat. Darum drehen sich ja auch viele Beiträge, und wenn es nur ein Tag ist, an dem eingezahlt wurde, oder Mindestbeitrag… der Monat zählt.
Aber du kannst dir die Gesetzestexte neben die Empfehlungen hier und im Buch legen, ich glaube verstanden zu haben, dass die Zeiten nicht anerkannt werden.
Sorry aber
mbG
Joerg
Moin Onkel Herbert, Moin Jörg (§58 SGB VI),
richtig, Zeiten bei „Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug“ werden/können als „Anrechnungszeiten“ bei der DRV gelten.
Ich füge einmal die GRA zum §58 SGB VI an. Unter Punkt 3.5 „Anschlusswahrende Tatbestände“ sind Informationen aufgeführt. Bitte einmal weiterlesen … Stichwort „Subjektive Arbeitslosigkeit“.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0051_75/p_0058/gra_sgb006_p_0058.html
und in der GRA den Punkt 3.2 Begriffsbestimmung „Unterbrechung“ durchlesen/beachten.
Ich füge noch einen weiteren Link an.
Gruß
Lars
die rechtlichen Grundlagen hat der Privatier unten genannt.
https://www.arbeitsvermittler.de/arbeitslosigkeit/arbeitslos-ohne-leistungsbezug-vorteil-anrechnungszeit
und:
„Anrechnungszeiten werden meist nur anerkannt, wenn Sie sich nahtlos an Beitragszeiten oder ähnliche Zeiten anschließen.“
Gruß
Lars
PS: Im ersten Link muss es heißen: „… den Punkt 3.4 Begriffsbestimmung „Unterbrechung“ durchlesen/beachten.“
Joerg hat hier bereits den richtigen Paragraphen herausgesucht. Dort heisst es in $58 Abs.2 SGB VI (https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/58.html):
„Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bis 3a liegen nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit… unterbrochen ist;“
Ausnahmen gibt es nur für 17-25jährige.
Also: Leider sehe ich da keine Chance für einen Widerspruch.
Gruß, Der Privatier
Ich habe eine Frage zu den Rentenversicherungsbeiträgen bzw. Rentenpunkten, die während dem Bezug von Arbeitslosengeld in die Rentenversicherung eingezahlt werden.
Ich habe mich letztes Jahr arbeitslos gemeldet und ALG1 erhalten, jedoch nach einem Monat wieder abgemeldet, da ich vor habe, diesen Anspruch nach hinten zu schieben. Max. 4 Jahre natürlich.
Danach werde ich die vorzeitige Rente (mit Abschlägen) beantragen.
Jetzt wurde mir von einem Bekannten mitgeteilt, dass, wenn ich direkt vom Arbeitsslosengeld in die Rente gehe, mir die während der Arbeitslosigkeit gesammelten Rentenpunkte nicht gezahlt werden. Es müsste zwischen Arbeitslosengeldbezug und Rente mindestens 1 Jahr eine versicherungspflichtige Beschäftigung sein, um diese Rentenpunkte zu erhalten.
Ich kann aber nichts darüber finden.
Allerdings habe ich einen Hinweis gefunden, dass die Rentenversicherungsbeiträge während ALG1 nur bezahlt werden, wenn ein Jahr davor ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand.
Da ich aber meine restlichen 23 Monate ca. 3 Jahre nach hinten schiebe, würde das dann nicht mehr der Fall sein.
Oder gilt das hier nicht, weil ich bereits einen ALG1 Bescheid habe, auf den ich dann natürlich verweise?
Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen. Vielen Dank!
Viele Grüße
Susanne
Moin SusannePia,
„Jetzt wurde mir von einem Bekannten mitgeteilt, dass, wenn ich direkt vom Arbeitsslosengeld in die Rente gehe, mir die während der Arbeitslosigkeit gesammelten Rentenpunkte nicht gezahlt werden. Es müsste zwischen Arbeitslosengeldbezug und Rente mindestens 1 Jahr eine versicherungspflichtige Beschäftigung sein, um diese Rentenpunkte zu erhalten.“
Ach was, das ist Unsinn. Da brauchst du Dir keine Gedanken zu machen.
„dass die Rentenversicherungsbeiträge während ALG1 nur bezahlt werden, wenn ein Jahr davor ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestand.“
Schau einmal, eines der am meisten diskutierten Themen hier im Blog vom Privatier, stellt das „Dispositionsjahr“ dar. Nach Ende des AV`s nehmen viele ein Dispositionsjahr in Anspruch (Vermeidung von AfA-Sperr-/Ruhezeiten, Erlangung höhere Altersstufe, steuerliche Optimierung der Abfindung) mit einem nachgelagerten ALG-Block und dann nach ALG-Block erfolgt in vielen Fällen der Renteneintritt.
Und im Dispositionsjahr liegt ja auch keine „RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT“ vor! Trotzdem erhält man im nachgelagerten ALG-Block dann Rentenpunkte auf Basis 80% des Bemessungsentgeltes als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge.
Auch wenn nur 1 Monat des ALG-Anspruches verbraucht wurde und nach einer gewissen Zeit wieder eine neue AL-Meldung + ALG-Antrag erfolgt …“Da ich aber meine restlichen 23 Monate ca. 3 Jahre nach hinten schiebe …“, bekommst du wieder pEP für die spätere Rente angerechnet.
Gruß
Lars
Hallo Lars,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja genau, das dachte ich auch, als ich das gehört habe.
Aber ich war dann doch unsicher.
Viele Grüße
Susanne
Wie Lars schon geschrieben hat: Der erste Punkt ist Unsinn.
Der zweite Punkt ist allerdings nicht so ganz falsch. Allerdings auch kein Problem. Ich zitiere einmal aus einer Broschüre der DRV:
„Bekommen Sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Von der Agentur für Arbeit werden dann automatisch Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie im letzten Jahr vor dem Leistungsbeginn – vielleicht auch nur kurze Zeit – rentenversicherungspflichtig waren (sogenannte Vorversicherung).
Haben Sie die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, können Sie die Pflichtversicherung beantragen. Die Anträge der Agentur für Arbeit enthalten für diesen Fall bereits die Frage, ob Sie Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs wünschen. Sie können die Versicherungspflicht aber auch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch dann in voller Höhe.“
Also: Kreuzchen im ALG-Antrag machen und die Sache ist erledigt.
Gruß, Der Privatier
…und zum Erreichen der 45 Jahre zählen die in den letzten zwei Jahren selbst oder über ALG 1 geleisteten zwar als Punkte, jedoch nicht zu den 45. Richtig?
MbG
joerg
Rischtisch.
Vielleicht funktioniert da auch der Kniff mit dem Minijob (RV nicht abwählen)?
Wenn kein „Unmittelbarkeit“ vorlag, dann muss im ALG-Antrag unter Punkt 6b ein NEIN angekreuzt werden und das „Zusatzblatt „Sozialversicherung“ (zum Antrag auf Arbeitslosengeld) ausgefüllt werden (unter Punkt Nr.3)
https://www.arbeitsagentur.de/datei/zb-sv_ba033110.pdf
Gruß
Lars
Das heißt, wenn ich erneut ALG1 beantrage, auch mit Hinweis auf meinen Restanspruch von 23 Monaten, muss ich den Rentenversicherungsbeitrag mit dem Zusatzblatt beantragen. Richtig?
Ich bin derzeit freiwillig in der gesetzlichen KV.
D.h. die Krankenkasse muss ich nicht extra beantragen?
Viele Grüße
Susanne
Moin SusannePia,
„Das heißt, wenn ich erneut ALG1 beantrage, auch mit Hinweis auf meinen Restanspruch von 23 Monaten, muss ich den Rentenversicherungsbeitrag mit dem Zusatzblatt beantragen. Richtig?“
Ja, weil keine „Unmittelbarkeit“ vorliegt, siehe auch oberer Kommentar vom Privatier.
„Ich bin derzeit freiwillig in der gesetzlichen KV.
D.h. die Krankenkasse muss ich nicht extra beantragen?“
Nein, aber vor Beginn des zweiten ALG-Blocks sollte man die KK informieren, dass demnächst eine KK-Pflichtmitgliedschaft wegen ALG-Bezug vorliegt.
Gruß
Lars
Hallo, das ganze verwirrt mich jetzt etwas!
Das hieße doch, dass jeder, der ein Dispojahr macht, während der folgenden Arbeitslosigkeit keine Entgeltpunkte erhält, oder?
Dass man also nur EP erhält, wenn man beim Antrag auf Arbeitslosengeld den Punkt 6b „Ich war unmittelbar vor Beginn der Arbeitslosigkeit/Maßnahme pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung“ mit „Nein“ beantwortet und dann dieses Formular Zusatzblatt „Sozialversicherung“ ausfüllt.
Oder verstehe ich da jetzt etwas falsch?
Ich z.B. war von 09/2022 bis 12/2022 arbeitslos und habe so von meinen bewilligten 18 Monaten 4 Monate ALG bekommen. Dann von 01/2023 bis 07/2023 gearbeitet und dann nach einer Eigenkündigung von 08/2023 bis 07/2024 ein Dispojahr eingelegt. Nun erhalte ich seit 08/2024 ALG für die restlichen 14 Monate. Bei dem Antrag habe ich allerdings bei Punkt 6b „Ja“ angekreuzt. Also bekomme ich jetzt für die 14 Monate keine EP?
LG,
Olli
„Das hieße doch, dass jeder, der ein Dispojahr macht, während der folgenden Arbeitslosigkeit keine Entgeltpunkte erhält, oder?“
Nein, denn man füllt das Zusatzblatt aus
https://der-privatier.com/kap-9-5-8-hinweise-zum-dispositionsjahr-rentenversicherung/#comment-49405
Hallo eSchorsch,
danke für Deine schnelle Antwort!
Also muss man wohl zwingenderweise nach einem Dispojahr dieses Formular ausfüllen.
Bei dem Ausfüllen des Antrags auf ALG habe ich mir allerdings bei dem Punkt 6b überhaupt keine Gedanken gemacht, was denn nun pflichtversichert heißt und habe da also „Ja“ angekreuzt.
Ich schätze mal, dass das auch einigen anderen nach ihrem Dispojahr passiert ist.
Gab es denn mal Meldungen, dass es für die AL nach dem Dispojahr keine EP gab?
Lars hatte ja etwas weiter oben dies gesagt: „Und im Dispositionsjahr liegt ja auch keine „RENTENVERSICHERUNGSPFLICHT“ vor! Trotzdem erhält man im nachgelagerten ALG-Block dann Rentenpunkte auf Basis 80% des Bemessungsentgeltes als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge.“
Und in meinem Bescheid steht das:
Ihre Sozialversicherung:
Krankenversicherung von 02.08.2024 bis 04.10.2025 bei XXX
Pflegeversicherung von 02.08.2024 bis 04.10.2025 bei XXX
Rentenversicherung von 02.08.2024 bis 04.10.2025 bei GESETZLICHE RENTENVERSICHERUNG
Heißt das nicht, dass der Pflichtbeitrag von der AfA bezahlt wird?
LG,
Olli
Hört sich so an, als ob du bei der GRV gemeldet bist.
Ja, sehe ich auch so. Wenn im Bescheid steht, dass die Rentenversicherung bei der DRV für den genannten Zeitraum abgedeckt ist, dann ist das so.
Ich habe hin und wieder den Eindruck (so auch hier), dass die Agentur auch ohne dass der ALG-Antragsteller einen Antrag auf die Rentenversicherung stellt, dieses automatisch macht. Ist aber nur ein Eindruck, für den es keine Bestätigung und erst recht keine Gewähr gibt. Also: Der Antrag sollte schon immer gestellt werden.
Gruß, Der Privatier
„Sie können die Versicherungspflicht aber auch direkt bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Die Agentur für Arbeit trägt die Beiträge auch dann in voller Höhe.“
Das wäre dann das Formular V0030, Formular V0031 ist eine Ausfüllhilfe. Da stehen noch einige weiterführende Informationen. Zeitsparender ist das aber gleich mit den ALG-Antrag + dem Zusatzblatt zu erledigen.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/_pdf/V0031.html
Einige Auszüge:
Allgemeine Hinweise zum Antrag auf Versicherungspflicht
Die Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit, Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Pflegeunterstützungsgeld (Sozialleistungen) sind in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren.
Wer kann auf Antrag versicherungspflichtig werden?
Die Versicherungspflicht auf Antrag ist für die vorgenannten Sozialleistungsbezieher möglich, wenn sie noch gar nicht oder im letzten Jahr vor Beginn des Leistungsbezuges nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert oder zuletzt freiwillig versichert waren.
Wann beginnt und endet die Versicherungspflicht auf Antrag?
Der Beginn der Versicherungspflicht hängt vom Zeitpunkt der Antragstellung ab. Die Versicherungspflicht auf Antrag bei Bezug von Sozialleistungen beginnt bei einer rechtzeitigen Antragstellung mit dem Beginn des Leistungsbezuges. Rechtzeitig ist der Antrag gestellt, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der Sozialleistung gestellt wurde. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag, der dem Tag des Eingangs des Antrags folgt. Sie endet mit dem Ende des Leistungsbezuges.
Wie hoch ist der Beitrag zur Rentenversicherung?
Der Beitrag berechnet sich für Bezieher von – Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit oder
Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten aus 80 % des der Sozialleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.
Wer zahlt die Beiträge zur Rentenversicherung?
Bei Personen, die- Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit oder Arbeitslosenbeihilfe für ehemalige Zeitsoldaten beziehen, zahlt der Leistungsträger die Beiträge.
Gruß
Lars
Vielen Dank an alle, die mir hier geholfen haben!
Die Formulare V0030 und V0031 hatte ich inzwischen auch schon gefunden.
Aber da die Rentenversicherung bei der DRV in meinem Bescheid abgedeckt ist, werde ich wohl erstmal nichts unternehmen.
Am Anfang nächsten Jahres werde ich mal schauen, ob die Monate 08 – 12/2024 dann im Versicherungsverlauf gelandet sind. Kann man ja inzwischen bequem online abfragen.
Dann werde ich den Status hier nochmal melden.
LG,
Olli