Steuerplanung, Episode II: Planung für Kapitalanleger
Die Steuer zu planen erscheint ungewöhnlich und darum soll zunächst einmal geklärt werden, für wen dieses Thema überhaupt in Frage kommt.
Dass das Thema „Steuerplanung“ so ungewöhnlich ist und bei vielen zunächst auf Unverständnis stößt, liegt einfach daran, dass es für einen normalen Arbeitnehmer, der sein Einkommen ausschließlich aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, auch nahezu keine Möglichkeiten gibt, einen großen Einfluss auf seine Einkommensteuer auszuüben. Der Arbeitgeber führt die Steuern automatisch ab und es bleiben maximal ein paar Werbungskosten oder Vorsorgeaufwendungen bei der Steuererklärung abzusetzen. Mehr Einfluss hat man da nicht. Und da man es vom ersten selbst verdienten Euro an nicht anders kennt, nimmt man es einfach als gegeben hin und denkt nicht weiter drüber nach.
Anders hingegen sieht die Lage schon beim einem Selbständigen oder Freiberufler aus. Der wird sich zumindest gegen Ende des Jahres schon ein paar Gedanken machen, wie denn sein Einkommen (und seine Steuer) in der Summe aussehen werden. Und je nach Lage der Dinge wird er sich überlegen, ob er eine Rechnung noch im laufenden Jahr verschickt oder ob er sie noch ein paar Wochen liegen lässt und erst im Folgejahr schreibt. Oder aber anders herum, ob er mit seinen Kunden zumindest eine Anzahlung vereinbart, die er noch im laufenden Jahr verbuchen kann.
Aber nicht nur auf der Einnahmeseite hat der Selbständige einen gewissen Spielraum. Natürlich kann er auch den Einkauf größerer Positionen seiner Waren (sofern er Handel treibt) im laufenden Jahr oder aber im Folgejahr ausführen. Das Gleiche gilt für notwendige Investitionen. Im laufenden Jahr getätigt, senken sie den Gewinn und damit die Steuern.
Und genau diese Denkweise sollte sich auch ein Kapitalanleger aneignen.
Nicht am Jahresende erst auf die Steuermitteilungen der Bank warten und dann auf das „Urteil“ des Finanzamtes warten. Nein! Sondern das ganze Jahr hindurch möglichst genau planen, welche Summen zusammenkommen werden.
Ich mache mir eine solche Aufstellung bereits am Jahresanfang. Und halte sie ständig aktuell. Zumindest bei Dividenden und Zinsen kann man so etwas schon ganz gut planen. Kursgewinne sind da natürlich etwas schwieriger zu kalkulieren. Und natürlich gibt es auch bei Dividenden oder Ausschüttungen von Fonds immer wieder Überraschungen und Abweichungen. Keine Frage. Aber besser eine leicht ungenaue Vorstellung, als gar keine.
Damit hätten wir die Zielgruppe für die Steuerplanung nun schon etwas eingeschränkt: Es soll im Folgenden um die Planung der Steuern auf Kapitaleinkünfte gehen. Und wozu das Ganze gut sein soll, erläutert dann der nächste Beitrag: Zweck der Planung.
=> Einzelveranlagung prüfen
Ersparnis von fünfstelligen Euro-Beträgen möglich!
Und hier noch eine Liste der anderen Episoden des Steuerplanungs-Epos:
Episode I : Vorbemerkungen
Episode II : Planung für Kapitalanleger
Episode III : Zweck der Planung
Episode IV : Mittel zur Planung
Episode V : Aktienanleihen
Bei Fragen, Kritik oder Anmerkungen bitte die Kommentarfunktion benutzen.
Sehr geehrter Privatier,
da auch ich Ihre Meinung teile, dass die Steuerplanung als Kapitalanleger ein sehr entscheidender Punkt für einen Privatier darstellt, stehe ich in nächster Zeit vor dem „Problem“, voraussichtlich Wertpapiergewinne zu realisieren, die zwar steuerfrei sind (Kauf vor 2008) allerdings beim KV-Beitrag berücksichtig werden müssen (freiwillig versichert in der GKV, Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, Kapitaleinkünfte, sonst keine weiteren Einkünfte).
Da ich noch eine Anwartschaft auf 7 Monate ALG I besitze, überlege ich, mich deshalb in diesem Jahr arbeitslos zu melden und so in dieser Zeit über das Arbeitsamt krankenversichert zu sein. Haben sie Erfahrung, wie in den übrigen 5 Monaten meine Kapitaleinkünfte beim KV-Beitrag Berücksichtigung finden? Anteilig (5/12) oder spielt der Monat der Gewinnrealisierung eine Rolle (z.B. während der Arbeitslosigkeit)?
Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
Walter Faber
Hallo Herr Faber,
ich habe mal bei der Techniker-Kasse geguckt. Dort heisst es:
„Wir ermitteln aus Ihren Angaben Ihr beitragspflichtiges Einkommen für zwölf Monate. Eine Begrenzung auf ein Kalenderjahr findet nicht statt. Das Jahreseinkommen geteilt durch zwölf ergibt dann Ihr durchschnittliches Monatseinkommen. Davon berechnen wir Ihre Kran-ken- und eventuell Pflegeversicherungsbeiträge.“
Ich denke einmal, dass andere GKVs das ähnlich handhaben. Also: Anteilige Berechnung anhand des durchschnittlichen Monatseinkommens.
Gruß, Der Privatier
Vielen Dank für den Hinweis.
Sehen Sie eine Möglichkeit der Pflichtversicherung in der GKV vor dem gesetzlichen Rentenalter bei BU-Rente und Kapitaleinkünften ohne erwerbstätig zu sein?
Während ich berufstätig war, war ich aufgrund meines Einkommens freiwillig in der GKV versichert. Danach war ich 5 Monate arbeitslos gemeldet und über die Agentur für Arbeit krankenversichert. Nach meinem Verständnis ist dies eine Pflichtversicherung. Jetzt wo ich kein Arbeitseinkommen mehr habe und meine BU-Rente sowie meine Kapitaleinkünfte 4425€ nicht übersteigen, wundert es mich, dass mich die KV als freiwillig versichert eingestuft hat.
Ich werde in diesem Jahr zum ersten Mal BU-Rente beziehen und gehe daher davon aus, dass diese in voller Höhe bei den KV-Beiträgen angerechnet wird.
Wenn Sie mit „BU-Rente“ eine gesetzliche Rente meinen (also z.B. Erwerbsminderungsrente), so haben Sie unter gewissen Voraussetzungen (9/10-Regel) Anspruch auf die Aufnahme in die Pflichversicherung der KVdR. Mehr zur KVdR siehe z.B. Beitrag über Neue Regeln der KVdR).
Sollte es sich hingegen bei der BU-Rente um eine private Versicherung handeln, sehe ich nur die Möglichkeit, aufgrund der Bedinungen, die zur Bewilligung dieser Rente geführt haben, dies ebenfalls für die gesetzliche Rente zu beantragen.
Gruß, Der Privatier
Nochmals Danke für Ihre Hinweise und Ihren sehr hilfreichen und informativen Internetauftritt.
Viele Grüße
W. Faber